Vm. § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Natascha BAUMANN, MA und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 10.12.2025, VN: römisch 40 , betreffend den Widerruf und die Rückforderung der im Zeitraum von 07.11.2024 bis 16.01.2025 empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 2.570,91
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:
Vm. § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und der BF
VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 2.570,91 verpflichtet. Begründend führte das AMS aus, dass der BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den oben genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da dem BF laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 13.01.2025, rechtskräftig mit 17.01.2025, kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich zukomme.1.5. Mit Bescheid des AMS vom 10.12.2025, VN: römisch 40 , wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 07.11.2024 bis 16.01.2025
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen und der BF
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 2.570,91 verpflichtet. Begründend führte das AMS aus, dass der BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den oben genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da dem BF laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 13.01.2025, rechtskräftig mit 17.01.2025, kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich zukomme. 1.
Vm. § 69 Abs. 3 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen, nachdem die MA 35 im Zuge der Prüfung des Aufenthaltsrechts die Wohnsitzmeldung des BF und seiner nunmehr geschiedenen Ehefrau überprüfte und feststellte, dass der BF keinen Anspruch auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte hatte, da er eine Aufenthaltsehe eingegangen war und sich aus diesem Grund nicht auf die Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG berufen konnte und kann. Das Verfahren trat in den Stand zurück, in dem es sich vor Ausstellung der Aufenthaltskarte am 12.10.2015 befand (Spruchpunkt I.). Weiters wurden der Antrag des BF vom 29.09.2020 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers) sowie sein Antrag vom 29.05.2015 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers) zurückgewiesen und festgestellt, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt (Spruchpunkt II.). 2.1.4. Der BF beantragte als Ehemann einer ungarischen Staatsbürgerin am 29.05.2015 die Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers). Ihm wurde eine Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers) mit einer Gültigkeit von 02.10.2015 bis 02.10.2020 ausgestellt. Dieses Verfahren wurde mit Bescheid der MA 35 vom 24.07.2024, GZ: 00538750-01,
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, AVG von Amts wegen wiederaufgenommen, nachdem die MA 35 im Zuge der Prüfung des Aufenthaltsrechts die Wohnsitzmeldung des BF und seiner nunmehr geschiedenen Ehefrau überprüfte und feststellte, dass der BF keinen Anspruch auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte hatte, da er eine Aufenthaltsehe eingegangen war und sich aus diesem Grund nicht auf die Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG berufen konnte und kann. Das Verfahren trat in den Stand zurück, in dem es sich vor Ausstellung der Aufenthaltskarte am 12.10.2015 befand (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurden der Antrag des BF vom 29.09.2020 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers) sowie sein Antrag vom 29.05.2015 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers) zurückgewiesen und festgestellt, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF zunächst Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und zog die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der MA 35 zurück. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 13.01.2025 wurde daher das Beschwerdeverfahren betreffend Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als gegenstandslos eingestellt. Weiters zog der BF gleichzeitig die beiden verfahrenseinleitenden Anträge vom 29.05.2015 sowie vom 29.09.2020, mit denen jeweils die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts beantragt wurde und über welche aufgrund der rechtskräftigen Wiederaufnahme nach der nunmehrigen Sach- und Rechtslage zu entscheiden gewesen wäre, zurück. Der einleitende Absatz des Bescheidspruchs sowie Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides der MA 35 wurden daher ersatzlos behoben. Gegen diesen Bescheid erhob der BF zunächst Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und zog die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der MA 35 zurück. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 13.01.2025 wurde daher das Beschwerdeverfahren betreffend Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als gegenstandslos eingestellt. Weiters zog der BF gleichzeitig die beiden verfahrenseinleitenden Anträge vom 29.05.2015 sowie vom 29.09.2020, mit denen jeweils die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts beantragt wurde und über welche aufgrund der rechtskräftigen Wiederaufnahme nach der nunmehrigen Sach- und Rechtslage zu entscheiden gewesen wäre, zurück. Der einleitende Absatz des Bescheidspruchs sowie Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides der MA 35 wurden daher ersatzlos behoben. Spruchpunkt I. des Bescheides der MA 35 vom 24.07.2024 (Wiederaufnahme des Verfahrens
1 und Abs. 3 AVG) ist sohin in Rechtskraft erwachsen. Dies hatte in rechtlicher Hinsicht zur Folge, dass der BF in Österreich nie einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gestellt und nie über eine gültige Aufenthaltskarte verfügt hat. Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der MA 35 vom 24.07.2024 (Wiederaufnahme des Verfahrens
Paragraph 69, Absatz eins und Absatz 3, AVG) ist sohin in Rechtskraft erwachsen. Dies hatte in rechtlicher Hinsicht zur Folge, dass der BF in Österreich nie einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gestellt und nie über eine gültige Aufenthaltskarte verfügt hat. 2.1.
Vm. § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und der BF
Vm. § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 2.570,91 verpflichtet. 2.1.7. Mit Bescheid des AMS vom 10.12.2025, VN: römisch 40 , wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 07.11.2024 bis 16.01.2025
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen und der BF
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 2.570,91 verpflichtet. 2.1.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Zu A) 2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: „Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24. (…)
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. (…)
Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. (…) Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 2.3.2. Zur Abweisung der Beschwerde 2.3.2.1. Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden
VG) sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Auf ein Verschulden des Leistungsempfängers kommt es dabei genauso wenig an wie darauf, ob der Arbeitslose hätte erkennen können, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt (vgl. VwGH 17.03.2004, 2003/08/0236).2.3.2.1. Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden
Paragraph 38, AlVG) sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Auf ein Verschulden des Leistungsempfängers kommt es dabei genauso wenig an wie darauf, ob der Arbeitslose hätte erkennen können, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt vergleiche VwGH 17.03.2004, 2003/08/0236). 2.3.2.2.
VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht im Sinne des § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf, und arbeitsfähig (§ 8 AlVG), arbeitswillig (§ 9 AlVG) und arbeitslos (§ 12 AlVG) ist.2.3.2.2.
Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf, und arbeitsfähig (Paragraph 8, AlVG), arbeitswillig (Paragraph 9, AlVG) und arbeitslos (Paragraph 12, AlVG) ist. 2.3.2.3. Nach § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich (u.a.) berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbstständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben, sowie, wenn ihr eine unselbstständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser
BG entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. Voraussetzung für diese Verfügbarkeit iSd. § 7 Abs. 1 Z 1 iVm. § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG ist das Vorliegen einer aufenthaltsrechtlichen Berechtigung, eine unselbstständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen zu dürfen.2.3.2.3. Nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich (u.a.) berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbstständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben, sowie, wenn ihr eine unselbstständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des AuslBG entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. Voraussetzung für diese Verfügbarkeit iSd. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG ist das Vorliegen einer aufenthaltsrechtlichen Berechtigung, eine unselbstständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen zu dürfen. Bei der Beurteilung der Frage, ob die antragstellende Person eine Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG aufnehmen kann und darf, hat das AMS zu beurteilen, ob sich die antragstellende Person berechtigt im Bundesgebiet aufhielt, das heißt, ob sie im Zeitpunkt der Antragstellung über einen entsprechenden Aufenthaltstitel verfügte, der die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme in rechtlicher Hinsicht deckte (vgl. VwGH 12.09.2012, 2010/08/0096).Bei der Beurteilung der Frage, ob die antragstellende Person eine Beschäftigung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG aufnehmen kann und darf, hat das AMS zu beurteilen, ob sich die antragstellende Person berechtigt im Bundesgebiet aufhielt, das heißt, ob sie im Zeitpunkt der Antragstellung über einen entsprechenden Aufenthaltstitel verfügte, der die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme in rechtlicher Hinsicht deckte vergleiche VwGH 12.09.2012, 2010/08/0096). Es kommt dabei nicht auf die subjektive Ansicht des Betroffenen an, im Inland eine Beschäftigung aufnehmen zu wollen, sondern darauf, dass seine Berechtigung zum Aufenthalt die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme in rechtlicher Hinsicht abdeckt (vgl. VwGH 07.09.2011, 2008/08/0211; VwGH 19.12.2012, 2011/08/0369). Der Gesetzgeber hat mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003 im Arbeitslosenversicherungsgesetz eine eindeutige Verknüpfung zwischen der Berechtigung zum Aufenthalt zum Zweck der Aufnahme und Ausübung einer unselbstständigen Beschäftigung und der Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung vorgenommen. Diese Verknüpfung zwischen Aufenthaltsberechtigung und Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung ist sachlich abgegrenzt und verfassungsrechtlich zulässig (vgl. VwGH 19.12.2012, 2011/08/0369).Es kommt dabei nicht auf die subjektive Ansicht des Betroffenen an, im Inland eine Beschäftigung aufnehmen zu wollen, sondern darauf, dass seine Berechtigung zum Aufenthalt die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme in rechtlicher Hinsicht abdeckt vergleiche VwGH 07.09.2011, 2008/08/0211; VwGH 19.12.2012, 2011/08/0369). Der Gesetzgeber hat mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, im Arbeitslosenversicherungsgesetz eine eindeutige Verknüpfung zwischen der Berechtigung zum Aufenthalt zum Zweck der Aufnahme und Ausübung einer unselbstständigen Beschäftigung und der Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung vorgenommen. Diese Verknüpfung zwischen Aufenthaltsberechtigung und Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung ist sachlich abgegrenzt und verfassungsrechtlich zulässig vergleiche VwGH 19.12.2012, 2011/08/0369). 2.3.2.4. Der BF ist Staatsangehöriger Serbiens und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG). 2.3.2.4. Der BF ist Staatsangehöriger Serbiens und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG). 2.3.2.5.
1 Z 2 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.2.3.2.5.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind. 2.3.2.6. Der BF war von 03.12.2013 bis 13.02.2019 mit einer ungarischen Staatsangehörigen verheiratet. Er führte mit dieser in Wahrheit eine bloße Aufenthalts- bzw. Scheinehe. Er stellte am 29.05.2015 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Angehöriger EWR- oder Schweizer Bürger)
1 NAG. Dem BF wurde eine Aufenthaltskarte mit der Gültigkeitsdauer von 02.10.2015 bis 02.10.2020 ausgefolgt. 2.3.2.6. Der BF war von 03.12.2013 bis 13.02.2019 mit einer ungarischen Staatsangehörigen verheiratet. Er führte mit dieser in Wahrheit eine bloße Aufenthalts- bzw. Scheinehe. Er stellte am 29.05.2015 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Angehöriger EWR- oder Schweizer Bürger)
Paragraph 54, Absatz eins, NAG. Dem BF wurde eine Aufenthaltskarte mit der Gültigkeitsdauer von 02.10.2015 bis 02.10.2020 ausgefolgt. 2.3.2.7. Er stellte am 29.09.2020 einen weiteren Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte. Im Zuge der Bearbeitung fielen Unstimmigkeiten bei den Wohnsitzmeldungen des BF und seiner ehemaligen Ehefrau auf, weswegen die MA 35 weitere Ermittlungen durchführte. Mit Bescheid der MA 35 vom 24.07.2024, GZ: 00538750-01, wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Antrages vom 29.05.2015 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers)
1 und Abs. 3 AVG wiederaufgenommen. Das Verfahren trat in den Stand zurück, in dem es sich vor Ausstellung der Aufenthaltskarte am 12.10.2015 befand (Spruchpunkt I.). Die Anträge vom 29.09.2020 und 29.05.2015 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers) wurden zurückgewiesen und festgestellt, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt (Spruchpunkt II.). 2.3.2.7. Er stellte am 29.09.2020 einen weiteren Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte. Im Zuge der Bearbeitung fielen Unstimmigkeiten bei den Wohnsitzmeldungen des BF und seiner ehemaligen Ehefrau auf, weswegen die MA 35 weitere Ermittlungen durchführte. Mit Bescheid der MA 35 vom 24.07.2024, GZ: 00538750-01, wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Antrages vom 29.05.2015 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers)
Paragraph 69, Absatz eins und Absatz 3, AVG wiederaufgenommen. Das Verfahren trat in den Stand zurück, in dem es sich vor Ausstellung der Aufenthaltskarte am 12.10.2015 befand (Spruchpunkt römisch eins.). Die Anträge vom 29.09.2020 und 29.05.2015 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers) wurden zurückgewiesen und festgestellt, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt (Spruchpunkt römisch zwei.). Im Beschwerdeverfahren zog der BF die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. zurück, weswegen das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 13.01.2025 als gegenstandslos eingestellt wurde (Spruchpunkt I.). Der BF zog zudem die verfahrenseinleitenden Anträge auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte vom 29.05.2015 und 29.09.2020 zurück, sodass Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben wurde. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass dadurch Spruchpunkt I. des Bescheides vom 24.07.2024 in Rechtskraft erwuchs und die Wiederaufnahme des Verfahrens dem Rechtsbestand angehört. Mit der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte trat in Hinblick auf die ex-tunc-Wirkung der Wiederaufnahme die Ausfolgung der Aufenthaltskarte (als positive Sachentscheidung) außer Kraft (vgl. VwGH 20.12.2012, 2011/23/0438). Der BF verfügte sohin ex tunc nie über eine Aufenthaltskarte (Angehöriger EWR- oder Schweizer Bürger).Im Beschwerdeverfahren zog der BF die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. zurück, weswegen das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 13.01.2025 als gegenstandslos eingestellt wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Der BF zog zudem die verfahrenseinleitenden Anträge auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte vom 29.05.2015 und 29.09.2020 zurück, sodass Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben wurde. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass dadurch Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 24.07.2024 in Rechtskraft erwuchs und die Wiederaufnahme des Verfahrens dem Rechtsbestand angehört. Mit der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte trat in Hinblick auf die ex-tunc-Wirkung der Wiederaufnahme die Ausfolgung der Aufenthaltskarte (als positive Sachentscheidung) außer Kraft vergleiche VwGH 20.12.2012, 2011/23/0438). Der BF verfügte sohin ex tunc nie über eine Aufenthaltskarte (Angehöriger EWR- oder Schweizer Bürger). Dem Beschwerdevorbringen, dass, solange keine rechtskräftige Feststellung des Vorliegens einer Aufenthaltsehe vorliege, sein Aufenthaltsrecht auf die begünstigenden Bestimmungen der Freizügigkeitsrichtlinie und sodann auf § 54 Abs. 1 NAG gestützt gewesen sei, ist entgegenzuhalten, dass eine rechtskraftfähige Feststellung des Bestehens einer Aufenthaltsehe aufgrund der Antragszurückziehung des BF verhindert wurde. Dadurch, dass der BF die verfahrenseinleitenden Anträge auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte
Vm. § 17 VwGVG und seine Beschwerde gegen den Bescheid der MA 35 vom 24.07.2024 zurückgezogen hat, wurde das Beschwerdeverfahren eingestellt, Spruchpunkt I. rechtskräftig und Spruchpunkt II. (Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte) ersatzlos behoben.Dem Beschwerdevorbringen, dass, solange keine rechtskräftige Feststellung des Vorliegens einer Aufenthaltsehe vorliege, sein Aufenthaltsrecht auf die begünstigenden Bestimmungen der Freizügigkeitsrichtlinie und sodann auf Paragraph 54, Absatz eins, NAG gestützt gewesen sei, ist entgegenzuhalten, dass eine rechtskraftfähige Feststellung des Bestehens einer Aufenthaltsehe aufgrund der Antragszurückziehung des BF verhindert wurde. Dadurch, dass der BF die verfahrenseinleitenden Anträge auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte
Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG und seine Beschwerde gegen den Bescheid der MA 35 vom 24.07.2024 zurückgezogen hat, wurde das Beschwerdeverfahren eingestellt, Spruchpunkt römisch eins. rechtskräftig und Spruchpunkt römisch zwei. (Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte) ersatzlos behoben. In rechtlicher Hinsicht ist unerheblich, dass es keine rechtskräftige Feststellung über das Bestehen einer Aufenthaltsehe durch das Verwaltungsgericht Wien gibt, da dies nichts an den oben beschriebenen Rechtsfolgen in Bezug auf die Aufenthaltskarte des BF ändert. Der BF kann sich diesbezüglich auch nicht auf die Ehe berufen:
1 NAG können Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.In rechtlicher Hinsicht ist unerheblich, dass es keine rechtskräftige Feststellung über das Bestehen einer Aufenthaltsehe durch das Verwaltungsgericht Wien gibt, da dies nichts an den oben beschriebenen Rechtsfolgen in Bezug auf die Aufenthaltskarte des BF ändert. Der BF kann sich diesbezüglich auch nicht auf die Ehe berufen:
Paragraph 30, Absatz eins, NAG können Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen, sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen. Für die Beurteilung einer Aufenthaltsehe ist die Absicht des Fremden entscheidend, wie der angestrebte Aufenthaltstitel bzw. die angestrebte Aufenthaltskarte zu nutzen ist, d.h. ob der Fremde die Führung eines gemeinsamen Familienlebens im Sinn von Art. 8 MRK beabsichtigt (vgl. VwGH 10.09.2018, Ra 2018/22/0167; VwGH 02.11.2023, Ra 2023/22/0137; VwGH 20.02.2024, Ra 2023/22/0184; VwGH 04.03.2024, Ra 2021/22/0223; VwGH 22.10.2024, Ra 2023/22/0039). Auch wenn das Fehlen eines gemeinsamen Haushaltes bzw. gemeinsamen Wohnsitzes nicht per se zu der Annahme führt, dass eine Aufenthaltsehe vorliegt (vgl. VwGH 08.10.2019, Ra 2019/22/0185), war aufgrund der Angaben des BF im Zuge der Einvernahme vor der LPD Wien ersichtlich, dass dieser mit seiner ehemaligen Ehefrau nie eine tatsächliche eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne einer dauerhaften, durch enge Verbundenheit und gegenseitigen Beistand geprägte Beziehung führte oder führen wollte (vgl. Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG § 30 Rz 7). Er kann sich daher
1 NAG hinsichtlich der Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels nicht auf die Ehe berufen. Für die Beurteilung einer Aufenthaltsehe ist die Absicht des Fremden entscheidend, wie der angestrebte Aufenthaltstitel bzw. die angestrebte Aufenthaltskarte zu nutzen ist, d.h. ob der Fremde die Führung eines gemeinsamen Familienlebens im Sinn von Artikel 8, MRK beabsichtigt vergleiche VwGH 10.09.2018, Ra 2018/22/0167; VwGH 02.11.2023, Ra 2023/22/0137; VwGH 20.02.2024, Ra 2023/22/0184; VwGH 04.03.2024, Ra 2021/22/0223; VwGH 22.10.2024, Ra 2023/22/0039). Auch wenn das Fehlen eines gemeinsamen Haushaltes bzw. gemeinsamen Wohnsitzes nicht per se zu der Annahme führt, dass eine Aufenthaltsehe vorliegt vergleiche VwGH 08.10.2019, Ra 2019/22/0185), war aufgrund der Angaben des BF im Zuge der Einvernahme vor der LPD Wien ersichtlich, dass dieser mit seiner ehemaligen Ehefrau nie eine tatsächliche eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne einer dauerhaften, durch enge Verbundenheit und gegenseitigen Beistand geprägte Beziehung führte oder führen wollte vergleiche Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG Paragraph 30, Rz 7). Er kann sich daher
Paragraph 30, Absatz eins, NAG hinsichtlich der Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels nicht auf die Ehe berufen. Der BF war sohin im verfahrensrelevanten Zeitraum ab 07.11.2024 nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Im gegenständlichen Fall ging das AMS daher zu Recht davon aus, dass dem BF kein Aufenthaltsrecht in Österreich zukam. Zusammengefasst stand der BF daher im Sinne des § 7 Abs. 2 iVm. § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung, da er sich nicht berechtigt im Bundesgebiet aufhielt, um eine unselbstständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben. Der BF erfüllte sohin die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Notstandshilfe nicht, weswegen die Zuerkennung der Notstandshilfe
VG zu widerrufen war.Zusammengefasst stand der BF daher im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung, da er sich nicht berechtigt im Bundesgebiet aufhielt, um eine unselbstständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben. Der BF erfüllte sohin die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Notstandshilfe nicht, weswegen die Zuerkennung der Notstandshilfe
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen war. 2.3.2.8.
VG ist bei Widerruf, Einstellung, Herabsetzung oder Berichtung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.2.3.2.8.
Paragraph 25, Absatz eins, 1. Satz AlVG ist bei Widerruf, Einstellung, Herabsetzung oder Berichtung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatsachen. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Die Verletzung der Meldepflicht
VG rechtfertigt in der Regel die Annahme einer (bedingt vorsätzlichen) Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinn des § 25 Abs. 1 AlVG und damit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (vgl. VwGH 28.9.2022, Ra 2018/08/0255, mwN). Der BF wäre
VG verpflichtet gewesen, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.Der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatsachen. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt. Die Verletzung der Meldepflicht
Paragraph 50, AlVG rechtfertigt in der Regel die Annahme einer (bedingt vorsätzlichen) Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinn des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und damit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen vergleiche VwGH 28.9.2022, Ra 2018/08/0255, mwN). Der BF wäre
Paragraph 50, AlVG verpflichtet gewesen, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Dem BF wurden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nur zuerkannt, da er gegenüber der Aufenthaltsbehörde falsche Angaben betreffend seine Ehe machte, um eine Aufenthaltskarte ausgestellt zu bekommen, womit wiederum der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ermöglicht wurden. Diese falschen Angaben gegenüber der Aufenthaltsbehörde waren ursächlich dafür, dass dem BF Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zuerkannt wurden. Gleichzeitig hat der BF dem AMS auch die Wiederaufnahme des Verfahrens durch die MA 35 und die rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien vom 13.01.2025 nicht gemeldet. Er hat daher den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt, indem er das AMS über die Umstände der Erlangung seiner Aufenthaltskarte und das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien nicht in Kenntnis gesetzt hat. 2.3.2.9. Der BF stand von 07.11.2024 bis 16.01.2025 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. In diesem Zeitraum bezog der BF € 2.570,91 an Notstandshilfe. 2.3.2.10. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 2.3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens des BF auch nicht beantragt.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens des BF auch nicht beantragt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W255.2335735.1.00
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