W261 2328968-1
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2026 GeschäftszahlW261 2328968-1 Spruch, W261 2328968-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzerin und als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des XXXX , Landesstelle XXXX , vom 05.11.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzerin und als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des römisch 40 , Landesstelle römisch 40 , vom 05.11.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
TextEntscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Täter sei rechtskräftig verurteilt worden. In der – den Antrag übermittelnden – E-Mailnachricht vom 14.03.2025 führte der Beschwerdeführer weiters aus, dass er den Täter im Mai 2022 in der Hundezone kennengelernt habe. Aufgrund finanzieller Probleme sei dieser im August 2023 beim Beschwerdeführer eingezogen. Ab November 2023 sei er immer wieder grundlos aggressiv gegenüber seinem eigenen Hund und dem Beschwerdeführer geworden. Im März 2024 sei es eskaliert und er habe dem Beschwerdeführer mit seinem Schlüsselbund die Zähne eingeschlagen. Am nächsten Tag habe er ihm in die Nieren geschlagen. Jetzt sei der Täter in einer forensischen Psychiatrie.1. Der Beschwerdeführer stellte am 14.03.2025 (Datum des Einlangens), beim römisch 40 , Landesstelle römisch 40 (im Folgenden belangte Behörde), – unter Vorlage eines Antrages an die römisch 40 , einer zahnärztlichen Honorarnote, einer Mitteilung über einen Leistungsanspruch des Arbeitsmarktservice (AMS) und eines Bescheides der Stadt römisch 40 – einen (nicht unterschriebenen) Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG).
Dabei gab er an, zwischen November 2023 bis März 2024 mehrmals von seinem ehemaligen Mitbewohner, einem ukrainischen Flüchtling, im psychotischen Wahn attackiert worden zu sein. Er habe Prellungen am ganzen Körper erlitten, zudem seien ihm fünf Zähne abgebrochen bzw. ausgeschlagen worden. Der Täter sei rechtskräftig verurteilt worden. In der – den Antrag übermittelnden – E-Mailnachricht vom 14.03.2025 führte der Beschwerdeführer weiters aus, dass er den Täter im Mai 2022 in der Hundezone kennengelernt habe. Aufgrund finanzieller Probleme sei dieser im August 2023 beim Beschwerdeführer eingezogen. Ab November 2023 sei er immer wieder grundlos aggressiv gegenüber seinem eigenen Hund und dem Beschwerdeführer geworden.
Im März 2024 sei es eskaliert und er habe dem Beschwerdeführer mit seinem Schlüsselbund die Zähne eingeschlagen. Am nächsten Tag habe er ihm in die Nieren geschlagen. Jetzt sei der Täter in einer forensischen Psychiatrie.
Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.8. Mit Schreiben vom 24.09.2025 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer darüber, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nicht gegeben seien. Eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB sei dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 12.09.2024, Zl. römisch 40 , nicht zu entnehmen. Sein Antrag vom 14.03.2025 auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld könne daher nicht bewilligt werden. Falls dem Beschwerdeführer Kosten für die Zahnbehandlung entstanden seien, könne er einen Antrag auf orthopädische Versorgung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) stellen.
Die belangte Behörde räumte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen ein. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und hat seinen ständigen Wohnsitz in Österreich.
Der Beschwerdeführer stellte am 14.03.2025 (Datum des Einlangens) einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) und begründete seinen Antrag mit mehreren Vorfällen zwischen November 2023 und März 2024, bei welchen sein ehemaliger Mitbewohner den Beschwerdeführer gewalttätig attackierte.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 12.09.2024, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass XXXX am 10.03.2024 unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer akuten Psychose im Rahmen einer paranoiden Schizophrenie, aufgrund derer er im Tatzeitpunkt zurechnungsunfähig gewesen war, den Beschwerdeführer am Körper verletzte und dadurch eine schwere Körperverletzung herbeizuführen versuchte, indem er ihm mehrere Faustschläge versetzte und mit einem Karabiner in der Hand wiederholt auf den Kopf, speziell den Kieferbereich, schlug, wodurch der Beschwerdeführer mehrere Hämatome und Schürfwunden im Gesicht, sowie eine Rissquetschwunde an der Lippe erlitt und ihm zwei Zahnkronen der Schneidezähne abbrachen.
Er beging dadurch eine Tat, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist und ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB zuzurechnen gewesen wäre. Nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat war mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass er in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde. Gemäß § 21 Abs. 1 StGB wurde seine Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 12.09.2024, Zl. römisch 40 , wurde festgestellt, dass römisch 40 am 10.03.2024 unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer akuten Psychose im Rahmen einer paranoiden Schizophrenie, aufgrund derer er im Tatzeitpunkt zurechnungsunfähig gewesen war, den Beschwerdeführer am Körper verletzte und dadurch eine schwere Körperverletzung herbeizuführen versuchte, indem er ihm mehrere Faustschläge versetzte und mit einem Karabiner in der Hand wiederholt auf den Kopf, speziell den Kieferbereich, schlug, wodurch der Beschwerdeführer mehrere Hämatome und Schürfwunden im Gesicht, sowie eine Rissquetschwunde an der Lippe erlitt und ihm zwei Zahnkronen der Schneidezähne abbrachen.
Er beging dadurch eine Tat, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist und ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB zuzurechnen gewesen wäre. Nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat war mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass er in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde. Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB wurde seine Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet.
Bei den Schwellungen, Blutunterlaufungen und kleinen Schürfungen im Gesicht und am Hals, sowie den abgebrochenen zwei Zahnkronen der Schneidezähne handelt es sich um Verletzungen leichten Grades. Der Beschwerdeführer erlitt durch den Vorfall auch keine länger als 24 Tage andauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer erlitt durch den Vorfall am 10.03.2024 keine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB. Bei den Schwellungen, Blutunterlaufungen und kleinen Schürfungen im Gesicht und am Hals, sowie den abgebrochenen zwei Zahnkronen der Schneidezähne handelt es sich um Verletzungen leichten Grades. Der Beschwerdeführer erlitt durch den Vorfall auch keine länger als 24 Tage andauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer erlitt durch den Vorfall am 10.03.2024 keine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB.
Die Feststellung hinsichtlich der österreichischen Staatsbürgerschaft beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Antrag vom 14.03.2025 (vgl. AS 1) und dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 09.12.2025 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister (vgl. OZ 3).Die Feststellung hinsichtlich der österreichischen Staatsbürgerschaft beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Antrag vom 14.03.2025 vergleiche AS 1) und dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 09.12.2025 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vergleiche OZ 3).
Die Feststellungen zum Vorfall vom 10.03.2024 ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers (vgl. AS 1-4), insbesondere bei seiner Zeugenvernehmung am 12.09.2024 in der Hauptverhandlung beim Landesgericht für Strafsachen XXXX , Zl. XXXX (vgl. AS 57-61), sowie aus dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 12.09.2024, Zl. XXXX (vgl. AS 52-67). Der beschriebene Ablauf des Vorfalls wurde erkennbar auch dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt und ist unstrittig. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine Anhaltspunkte, um an den Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln.Die Feststellungen zum Vorfall vom 10.03.2024 ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vergleiche AS 1-4), insbesondere bei seiner Zeugenvernehmung am 12.09.2024 in der Hauptverhandlung beim Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , Zl. römisch 40 vergleiche AS 57-61), sowie aus dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 12.09.2024, Zl. römisch 40 vergleiche AS 52-67). Der beschriebene Ablauf des Vorfalls wurde erkennbar auch dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt und ist unstrittig. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine Anhaltspunkte, um an den Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Die Feststellungen zu den als Gesundheitsschädigungen leichten Grades angesehenen Verletzungen des Beschwerdeführers beruhen auf dem vom Landesgericht für Strafsachen XXXX eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Gerichtliche Medizin vom 06.06.2024 (vgl. AS 39-50), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.05.2024 sowie auf dem Ermittlungsakt der Staatsanwaltschaft XXXX . Darin geht der Sachverständige umfassend, schlüssig sowie nachvollziehbar auf die vorliegenden Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers und besonders die Frage über die Art und Schwere der erlittenen Körperverletzungen bzw. Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers ein.Die Feststellungen zu den als Gesundheitsschädigungen leichten Grades angesehenen Verletzungen des Beschwerdeführers beruhen auf dem vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Gerichtliche Medizin vom 06.06.2024 vergleiche AS 39-50), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.05.2024 sowie auf dem Ermittlungsakt der Staatsanwaltschaft römisch 40 . Darin geht der Sachverständige umfassend, schlüssig sowie nachvollziehbar auf die vorliegenden Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers und besonders die Frage über die Art und Schwere der erlittenen Körperverletzungen bzw. Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers ein.
Zusammenfassend kam der Sachverständige zum Ergebnis, dass sämtliche objektivierbaren Verletzungen aus gerichtsmedizinischer Sicht Verletzungen leichten Grades darstellen. Hinsichtlich der Schwellungen, Blutunterlaufungen und kleinen Schürfungen im Gesicht und am Hals führte der Sachverständige nachvollziehbar aus, dass diese Verletzungen für eine mehrzeitige, in erster Linie stumpfe Gewalteinwirkung sprechen. Diese unspezifischen Veränderungen ließen sich auch mit den Angaben des Beschwerdeführers in Einklang bringen, wonach ihm mit der Faust und dem am Karabiner gehaltenen Schlüsselbund in das Gesicht geschlagen wurde. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge wurden ihm durch die Schläge mit dem Schlüsselbund auch Anteile zweier Zähne ausgeschlagen.
Ausgehend davon, dass der teilweise Ausbruch zweier Zahnkronen im Frontzahnbereich dem verfahrensgegenständlichen Vorfall zuzuordnen ist, so handelt es sich dabei ebenfalls um Verletzungen leichten Grades. Die Gesundheitsschädigung im Sinne einer ernstlichen Beeinträchtigung des allgemeinen Wohlbefindens überschritt in objektiver Hinsicht und auf Basis der Angaben des Beschwerdeführers aus körperlicher Sicht das Ausmaß von 24 Tagen nicht. Eine Berufsunfähigkeit trat bei dem als arbeitslos gemeldeten Beschwerdeführer ebenfalls nicht ein (vgl. AS 49-50).Zusammenfassend kam der Sachverständige zum Ergebnis, dass sämtliche objektivierbaren Verletzungen aus gerichtsmedizinischer Sicht Verletzungen leichten Grades darstellen.
Hinsichtlich der Schwellungen, Blutunterlaufungen und kleinen Schürfungen im Gesicht und am Hals führte der Sachverständige nachvollziehbar aus, dass diese Verletzungen für eine mehrzeitige, in erster Linie stumpfe Gewalteinwirkung sprechen. Diese unspezifischen Veränderungen ließen sich auch mit den Angaben des Beschwerdeführers in Einklang bringen, wonach ihm mit der Faust und dem am Karabiner gehaltenen Schlüsselbund in das Gesicht geschlagen wurde. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge wurden ihm durch die Schläge mit dem Schlüsselbund auch Anteile zweier Zähne ausgeschlagen. Ausgehend davon, dass der teilweise Ausbruch zweier Zahnkronen im Frontzahnbereich dem verfahrensgegenständlichen Vorfall zuzuordnen ist, so handelt es sich dabei ebenfalls um Verletzungen leichten Grades.
Die Gesundheitsschädigung im Sinne einer ernstlichen Beeinträchtigung des allgemeinen Wohlbefindens überschritt in objektiver Hinsicht und auf Basis der Angaben des Beschwerdeführers aus körperlicher Sicht das Ausmaß von 24 Tagen nicht. Eine Berufsunfähigkeit trat bei dem als arbeitslos gemeldeten Beschwerdeführer ebenfalls nicht ein vergleiche AS 49-50).
Das Landesgericht für Strafsachen XXXX stützte sich in seinem rechtskräftigen Urteil vom 12.09.2024, Zl. XXXX , ebenfalls auf die Ausführungen im Gutachten vom 06.06.2024 und stellte fest, dass der namentlich genannte ehemalige Mitbewohner des Beschwerdeführers eine Tat, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist und ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als das Verbrechen der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB zuzurechnen gewesen wäre, beging. Das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 stützte sich in seinem rechtskräftigen Urteil vom 12.09.2024, Zl. römisch 40 , ebenfalls auf die Ausführungen im Gutachten vom 06.06.2024 und stellte fest, dass der namentlich genannte ehemalige Mitbewohner des Beschwerdeführers eine Tat, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist und ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als das Verbrechen der versuchten schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB zuzurechnen gewesen wäre, beging.
Mit Schreiben vom 24.09.2025 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, dass sie beabsichtigt seinen Antrag vom 14.03.2025 abzuweisen, da der Täter lediglich versucht hatte eine schwere Körperverletzung herbeizuführen und dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 12.09.2024, Zl. XXXX , keine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB zu entnehmen ist (vgl. AS 80).Mit Schreiben vom 24.09.2025 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, dass sie beabsichtigt seinen Antrag vom 14.03.2025 abzuweisen, da der Täter lediglich versucht hatte eine schwere Körperverletzung herbeizuführen und dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 12.09.2024, Zl. römisch 40 , keine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB zu entnehmen ist vergleiche AS 80).
Der Beschwerdeführer trat dem Schreiben nicht entgegen und gab keine Stellungnahme ab. Erst in seiner Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 05.11.2025 führte der Beschwerdeführer aus, dass er die Einstufung seiner Gesundheitsschädigungen als „keine schwere Körperverletzung“ anfechten wolle und die tatsächlichen Folgen des Vorfalls nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Seit dem Vorfall leide er unter Bluthochdruck, der durch die psychischen Belastungen und die andauernden Angstzustände verursacht worden sei. Es handle sich um eine psychosomatische Reaktion, die als unmittelbare Folge des Vorfalls gewertet werden müsse. Aufgrund der starken Angstzustände habe er, vor allem in seiner eigenen Wohnung, „ständige Besorgnis“.
Aufgrund dessen befinde er sich seit dem zweiten Quartal 2025 in psychotherapeutischer Behandlung. Außerdem seien ihm nicht nur zwei Schneidezahnkronen ausgeschlagen worden, sondern insgesamt fünf Zähne. Seiner Meinung nach würden diese körperlichen und psychischen Folgen die Kriterien einer schweren Körperverletzung erfüllen (vgl. AS 89).Der Beschwerdeführer trat dem Schreiben nicht entgegen und gab keine Stellungnahme ab. Erst in seiner Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 05.11.2025 führte der Beschwerdeführer aus, dass er die Einstufung seiner Gesundheitsschädigungen als „keine schwere Körperverletzung“ anfechten wolle und die tatsächlichen Folgen des Vorfalls nicht ausreichend berücksichtigt worden seien.
Seit dem Vorfall leide er unter Bluthochdruck, der durch die psychischen Belastungen und die andauernden Angstzustände verursacht worden sei. Es handle sich um eine psychosomatische Reaktion, die als unmittelbare Folge des Vorfalls gewertet werden müsse. Aufgrund der starken Angstzustände habe er, vor allem in seiner eigenen Wohnung, „ständige Besorgnis“. Aufgrund dessen befinde er sich seit dem zweiten Quartal 2025 in psychotherapeutischer Behandlung. Außerdem seien ihm nicht nur zwei Schneidezahnkronen ausgeschlagen worden, sondern insgesamt fünf Zähne. Seiner Meinung nach würden diese körperlichen und psychischen Folgen die Kriterien einer schweren Körperverletzung erfüllen vergleiche AS 89).
Zu diesen Ausführungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine ärztlichen Atteste oder sonstigen medizinischen Unterlagen, aus denen nachvollziehbar ableitbar wäre, dass beim Beschwerdeführer eine schwere Körperverletzung aufgrund des Vorfalls eingetreten ist, in Vorlage brachte. Seine unsubstantiierten Angaben in der Beschwerde sind daher auch nicht geeignet, Bedenken gegen das vollständige und schlüssige Gutachten eines gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu erwecken.
In Bezugnahme auf das Vorbringen in seiner Beschwerde, ihm seien insgesamt fünf Zähne ausgeschlagen worden, ist anzumerken, dass dem Gutachten vom 06.06.2024 demgegenüber zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer selbst lediglich anamnestisch den vollständigen, sowie teilweisen Verlust zweier Zähne angab (vgl. AS 44: „Durch die Schläge mit dem Schlüssel ist mir ein Zahn vollständig und ein Zahn teilweise abgebrochen.“; vgl. auch AS 46: „Dadurch sei ihm ein Zahn vollständig und ein weiterer teilweise abgebrochen.“). Laut Zeugenvernehmung bzw. Amtsvermerk einer namentlich genannten Polizeiinspektion (welche zusammengefasst im Gutachten wiedergegeben wurden) erklärte der Beschwerdeführer am 11.03.2024, dass ihm ein Zahn ausgebrochen sei (vgl.
AS 41: „Dadurch sei auch ein Zahn ausgebrochen.“; vgl. AS 42: „Von den Beamten wurden kleine verkrustete Wunden und Schwellungen im Gesichtsbereich beschrieben. Weiters fehlte [dem Beschwerdeführer] einer der vorderen Zähne.“). Auch dem im Gutachten inkludierten Gedächtnisprotokoll des Beschwerdeführers über die Gewalttaten seines ehemaligen Mitbewohners sind keine anderen Vorfälle mit etwaigen herausgeschlagenen Zähnen zu entnehmen (vgl. AS 47-48). Ebenso wenig legte der Beschwerdeführer – mit Ausnahme der mit der Antragstellung vorgelegten zahnärztlichen Honorarnote (vgl. AS 7) – dentalmedizinische Unterlagen vor, die eine gegenteilige Annahme rechtfertigen würden. Auch die Dentalklinik XXXX gab dem Sachverständigen lediglich informell eine telefonische Auskunft, wonach der Beschwerdeführer zuletzt im Dezember 2023 in Behandlung gestanden sei, wobei bei ihm eine Zahnextraktion vorgenommen worden sei.
Einen Besuch im März bzw. April 2024 habe es nicht gegeben, die E-Card des Beschwerdeführers sei in diesem Zeitraum in der genannten Ordination auch nicht gesteckt worden (vgl. AS 48). Diese Angaben vermögen ebenso wenig einen Kontext zwischen der genannten Zahnextraktion im Dezember 2023 und dem Vorfall vom 10.03.2024 oder einem anderen Vorfall mit dem ehemaligen Mitbewohner des Beschwerdeführers herzustellen. Selbst unter Berücksichtigung der persönlichen Untersuchung im Rahmen der Gutachtenserstellung, die neben den beiden oberen abgebrochenen Schneidezähnen ein „ansonsten stellenweise lückenhaft[es]“ Gebiss feststellte (vgl. AS 45), liegt weiterhin keine Dokumentation vor, die einen Kausalzusammenhang zwischen den weiteren fehlenden Zähnen und dem Vorfall herstellt.
In Bezugnahme auf das Vorbringen in seiner Beschwerde, ihm seien insgesamt fünf Zähne ausgeschlagen worden, ist anzumerken, dass dem Gutachten vom 06.06.2024 demgegenüber zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer selbst lediglich anamnestisch den vollständigen, sowie teilweisen Verlust zweier Zähne angab vergleiche AS 44: „Durch die Schläge mit dem Schlüssel ist mir ein Zahn vollständig und ein Zahn teilweise abgebrochen.“; vergleiche auch AS 46: „Dadurch sei ihm ein Zahn vollständig und ein weiterer teilweise abgebrochen.“). Laut Zeugenvernehmung bzw. Amtsvermerk einer namentlich genannten Polizeiinspektion (welche zusammengefasst im Gutachten wiedergegeben wurden) erklärte der Beschwerdeführer am 11.03.2024, dass ihm ein Zahn ausgebrochen sei vergleiche AS 41: „Dadurch sei auch ein Zahn ausgebrochen.“; vergleiche AS 42: „Von den Beamten wurden kleine verkrustete Wunden und Schwellungen im Gesichtsbereich beschrieben.
Weiters fehlte [dem Beschwerdeführer] einer der vorderen Zähne.“). Auch dem im Gutachten inkludierten Gedächtnisprotokoll des Beschwerdeführers über die Gewalttaten seines ehemaligen Mitbewohners sind keine anderen Vorfälle mit etwaigen herausgeschlagenen Zähnen zu entnehmen vergleiche AS 47-48). Ebenso wenig legte der Beschwerdeführer – mit Ausnahme der mit der Antragstellung vorgelegten zahnärztlichen Honorarnote vergleiche AS 7) – dentalmedizinische Unterlagen vor, die eine gegenteilige Annahme rechtfertigen würden. Auch die Dentalklinik römisch 40 gab dem Sachverständigen lediglich informell eine telefonische Auskunft, wonach der Beschwerdeführer zuletzt im Dezember 2023 in Behandlung gestanden sei, wobei bei ihm eine Zahnextraktion vorgenommen worden sei.
Einen Besuch im März bzw. April 2024 habe es nicht gegeben, die E-Card des Beschwerdeführers sei in diesem Zeitraum in der genannten Ordination auch nicht gesteckt worden vergleiche AS 48). Diese Angaben vermögen ebenso wenig einen Kontext zwischen der genannten Zahnextraktion im Dezember 2023 und dem Vorfall vom 10.03.2024 oder einem anderen Vorfall mit dem ehemaligen Mitbewohner des Beschwerdeführers herzustellen. Selbst unter Berücksichtigung der persönlichen Untersuchung im Rahmen der Gutachtenserstellung, die neben den beiden oberen abgebrochenen Schneidezähnen ein „ansonsten stellenweise lückenhaft[es]“ Gebiss feststellte vergleiche AS 45), liegt weiterhin keine Dokumentation vor, die einen Kausalzusammenhang zwischen den weiteren fehlenden Zähnen und dem Vorfall herstellt.
Hinsichtlich der weiters in der Beschwerde vorgebrachten psychischen Belastungen und des Bluthochdrucks ist abermals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinerlei medizinische Unterlagen in Vorlage brachte, die dem im von der Staatsanwaltschaft XXXX geführten Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten widersprechen bzw. psychische Leiden, die kausal auf die Tat vom 10.03.2024 zurückzuführen wären, begründen würden. Dem Gutachten vom 06.06.2024 zufolge hat die Gesundheitsschädigung sowohl in objektiver Hinsicht als auch auf Basis der Angaben des Beschwerdeführers aus körperlicher Sicht das Ausmaß von 24 Tagen nicht überschritten. Zudem trat auch keine Berufsunfähigkeit bei dem als arbeitslos gemeldeten Beschwerdeführer ein (vgl.
AS 50). Einen Nachweis darüber, dass der Beschwerdeführer nach dem Vorfall vom 10.03.2024 eine länger als 24 Tage andauernde psychische Gesundheitsschädigung davongetragen hätte, erbrachte der Beschwerdeführer nicht. Hinsichtlich der weiters in der Beschwerde vorgebrachten psychischen Belastungen und des Bluthochdrucks ist abermals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinerlei medizinische Unterlagen in Vorlage brachte, die dem im von der Staatsanwaltschaft römisch 40 geführten Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten widersprechen bzw. psychische Leiden, die kausal auf die Tat vom 10.03.2024 zurückzuführen wären, begründen würden. Dem Gutachten vom 06.06.2024 zufolge hat die Gesundheitsschädigung sowohl in objektiver Hinsicht als auch auf Basis der Angaben des Beschwerdeführers aus körperlicher Sicht das Ausmaß von 24 Tagen nicht überschritten.
Zudem trat auch keine Berufsunfähigkeit bei dem als arbeitslos gemeldeten Beschwerdeführer ein vergleiche AS 50). Einen Nachweis darüber, dass der Beschwerdeführer nach dem Vorfall vom 10.03.2024 eine länger als 24 Tage andauernde psychische Gesundheitsschädigung davongetragen hätte, erbrachte der Beschwerdeführer nicht.
In der Antragstellung gab der Beschwerdeführer hinsichtlich etwaiger psychischer Gesundheitsschädigungen an, dass es ihm „psychisch gar nicht gut [gehe], weil [er] nicht gut essen [könne]“ und er sich einfach „total geniere“ (vgl. AS 1). Dem Gutachten vom 06.06.2024 zufolge erschien der Beschwerdeführer zur persönlichen Untersuchung im Rahmen der Gutachtenserstellung mit einem Mitarbeiter des Opferschutzes der Männerberatung (vgl. AS 42). Unterlagen, die eine in Anspruch genommene Psychotherapie, eine sonstige (psychische) Betreuung oder eine psychische Gesundheitsschädigung belegen könnten, legte der Beschwerdeführer nicht vor und berief sich auch in seiner Beschwerde lediglich auf seine subjektiven, nicht objektivierbaren, Ausführungen (vgl.
AS 89).In der Antragstellung gab der Beschwerdeführer hinsichtlich etwaiger psychischer Gesundheitsschädigungen an, dass es ihm „psychisch gar nicht gut [gehe], weil [er] nicht gut essen [könne]“ und er sich einfach „total geniere“ vergleiche AS 1). Dem Gutachten vom 06.06.2024 zufolge erschien der Beschwerdeführer zur persönlichen Untersuchung im Rahmen der Gutachtenserstellung mit einem Mitarbeiter des Opferschutzes der Männerberatung vergleiche AS 42). Unterlagen, die eine in Anspruch genommene Psychotherapie, eine sonstige (psychische) Betreuung oder eine psychische Gesundheitsschädigung belegen könnten, legte der Beschwerdeführer nicht vor und berief sich auch in seiner Beschwerde lediglich auf seine subjektiven, nicht objektivierbaren, Ausführungen vergleiche AS 89).
An dieser Stelle ist auf die Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken, korrespondiert. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann. Es bedarf aber mehr als einer bloß pauschalen und unsubstantiierten Behauptung, also eines gewissen Mindestmaßes an Konkretisierung des Vorbringens, um die Pflicht der Behörde zum weiteren Tätigwerden auszulösen (vgl.
VwGH 06.03.2008, 2007/09/0233).An dieser Stelle ist auf die Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken, korrespondiert. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann. Es bedarf aber mehr als einer bloß pauschalen und unsubstantiierten Behauptung, also eines gewissen Mindestmaßes an Konkretisierung des Vorbringens, um die Pflicht der Behörde zum weiteren Tätigwerden auszulösen vergleiche VwGH 06.03.2008, 2007/09/0233).
Zu dieser Mitwirkungsverpflichtung zählt es auch, dass subjektiv vorliegende psychische Beschwerden des Beschwerdeführers und deren Dauer durch einen entsprechenden medizinischen Befund einer Psychologin und/oder eines Facharztes für Psychiatrie, welcher nicht von der belangten Behörde beizuschaffen ist, objektiviert werden.
Für die Einholung eines weiteren Gutachtens zur neuerlichen Beurteilung der verbrechenskausalen Gesundheitsschädigungen ergaben sich aus dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte. Insgesamt ist der Beschwerdeführer den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes doch frei, das erstellte Gutachten durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Für die Einholung eines weiteren Gutachtens zur neuerlichen Beurteilung der verbrechenskausalen Gesundheitsschädigungen ergaben sich aus dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte. Insgesamt ist der Beschwerdeführer den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes doch frei, das erstellte Gutachten durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens vom 06.06.2024. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Der medizinische Sachverständige folgerte in seinem Gutachten vom 06.06.2024 schlüssig und nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Vorfalls am 10.03.2024 Verletzungen leichten Grades davontrug (vgl. AS 50). Der medizinische Sachverständige folgerte in seinem Gutachten vom 06.06.2024 schlüssig und nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Vorfalls am 10.03.2024 Verletzungen leichten Grades davontrug vergleiche AS 50).
Zu beachten ist auch, dass das Landesgericht für Strafsachen XXXX den ehemaligen Mitbewohner des Beschwerdeführers – wäre er im Tatzeitpunkt zurechnungsfähig gewesen – nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB und nicht nach § 84 Abs. 4 StGB verurteilt hätte (im Detail wird dazu auf die Ausführungen in den rechtlichen Beurteilungen verwiesen). Zu beachten ist auch, dass das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 den ehemaligen Mitbewohner des Beschwerdeführers – wäre er im Tatzeitpunkt zurechnungsfähig gewesen – nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB und nicht nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB verurteilt hätte (im Detail wird dazu auf die Ausführungen in den rechtlichen Beurteilungen verwiesen).
Es kann daher nicht mit der für das VOG maßgeblichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer durch die Tat vom 10.03.2024 eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB erlitt. Es kann daher nicht mit der für das VOG maßgeblichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer durch die Tat vom 10.03.2024 eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB erlitt.
Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren – welches sich insbesondere auf das Sachverständigengutachten vom 06.06.2024, sowie auf das rechtskräftige Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 12.09.2024, Zl. XXXX , stützt – ergab, dass im Fall des Beschwerdeführers mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als Folge des Vorfalls keine schwere Körperverletzung eingetreten ist, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wurde. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren – welches sich insbesondere auf das Sachverständigengutachten vom 06.06.2024, sowie auf das rechtskräftige Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 12.09.2024, Zl. römisch 40 , stützt – ergab, dass im Fall des Beschwerdeführers mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als Folge des Vorfalls keine schwere Körperverletzung eingetreten ist, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wurde.
Die Argumente in der Beschwerde waren, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass diese Argumente bloß pauschale Behauptungen darstellen, welche nicht durch vorgelegte medizinische Befunde objektiviert wurden, nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht damit unbestritten fest.
Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG), StF: BGBl Nr. 288/1972 idgF: BGBl. I Nr. 99/2024, lauten auszugsweise wie folgt:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972, idgF: Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2024,, lauten auszugsweise wie folgt: „Kreis der Anspruchsberechtigten § 1 (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieParagraph eins, (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie 1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder 2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Ziffer eins, nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder 3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Ziffer eins, eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, bestehen, und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde. und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Ziffer eins, erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Absatz 6, Ziffer eins,) begangen wurde.
Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach Paragraph 2, Ziffer eins, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, unterliegen keiner Frist.
I Nr. 58/2013 ist hinsichtlich § 2 Z 1, 7 und 9 auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, und hinsichtlich § 2 Z 10 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Anträge auf Grund der Rechtslage vor diesem Zeitpunkt der Fristenlauf mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnt.(13) Die Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 7, 2, Ziffer 2 a, 3, Absatz eins, erster Satz, 3a zweiter Satz, 4 Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 2 a,, Absatz 4 und Absatz 5, erster Satz, 4a samt Überschrift, 5 Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 3 und Absatz 4, 5 a, Absatz eins, 6, erster und zweiter Satz, 6a, 7 erster und zweiter Satz, 7a Absatz eins, zweiter Satz, 8 Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und 2 und Absatz 5, 9, Absatz 4, zweiter Satz, 10 Absatz eins, 13, Absatz eins und Paragraph 14 b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013, treten mit 1.
April 2013 in Kraft. Die Paragraphen 4 a, 6 a und 7 erster und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013, sind auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden. Paragraph 10, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013, ist hinsichtlich Paragraph 2, Ziffer eins, 7 und 9 auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, und hinsichtlich Paragraph 2, Ziffer 10, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Anträge auf Grund der Rechtslage vor diesem Zeitpunkt der Fristenlauf mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnt. […]
Die Materialien zur Stammfassung des § 1 VOG, BGBl. Nr. 288/1972, GP XIII RV 40. S.8, lauten (auszugsweise):Die Materialien zur Stammfassung des Paragraph eins, VOG, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, Gesetzgebungsperiode römisch dreizehn Regierungsvorlage 40. S.8, lauten (auszugsweise): „[…] Ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen im Einzelfall gegeben sind, soll möglichst ohne ein aufwendiges Beweisverfahren festgestellt werden. Der Entwurf bestimmt daher, dass sich das zur Gewährung von Hilfeleistungen berufene Organ mit der Feststellung der Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Voraussetzungen begnügen darf. Eine ähnliche Regelung befindet sich im § 4 das Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, das ebenfalls die Versorgung von der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges zwischen der Gesundheitsschädigung und dem schädigenden Ereignis abhängig macht. Darüber, ob ein Verbrechen vorliegt oder nicht, wird in der Regel der Ausgang des Strafverfahrens gegen den Täter Aufschluß [sic] geben […]"„[…] Ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen im Einzelfall gegeben sind, soll möglichst ohne ein aufwendiges Beweisverfahren festgestellt werden. Der Entwurf bestimmt daher, dass sich das zur Gewährung von Hilfeleistungen berufene Organ mit der Feststellung der Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Voraussetzungen begnügen darf. Eine ähnliche Regelung befindet sich im Paragraph 4, das Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, das ebenfalls die Versorgung von der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges zwischen der Gesundheitsschädigung und dem schädigenden Ereignis abhängig macht. Darüber, ob ein Verbrechen vorliegt oder nicht, wird in der Regel der Ausgang des Strafverfahrens gegen den Täter Aufschluß [sic] geben […]"
Wie aus den Feststellungen ersichtlich, liegen im Beschwerdefall grundsätzlich die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 6 VOG vor. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger, er wurde mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit Opfer einer mit Strafe bedrohten Handlung (versuchte schwere Körperverletzung gemäß §§ 15, 84 Abs. 4 StGB) und er erlitt durch diese Straftat mehrere Hämatome und Schürfwunden im Gesicht, sowie eine Rissquetschwunde an der Lippe, weiters brachen ihm zwei Zahnkronen der Schneidezähne ab (vgl. AS 66 ff.).Wie aus den Feststellungen ersichtlich, liegen im Beschwerdefall grundsätzlich die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 6, VOG vor. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger, er wurde mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit Opfer einer mit Strafe bedrohten Handlung (versuchte schwere Körperverletzung gemäß Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB) und er erlitt durch diese Straftat mehrere Hämatome und Schürfwunden im Gesicht, sowie eine Rissquetschwunde an der Lippe, weiters brachen ihm zwei Zahnkronen der Schneidezähne ab vergleiche AS 66 ff.).
Der Beschwerdeführer begehrte in seinem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 14.03.2025 die Gewährung von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG).
Wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung festgehalten wurde, legte der Beschwerdeführer jedoch im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht keine Beweismittel vor, denen das Vorliegen einer schweren Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB aufgrund der erlittenen Tat entnommen werden könnte. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab keinen Hinweis auf das Vorliegen einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer längeren Berufsunfähigkeit als Folge des Vorfalls am 10.03.2024, vielmehr kamen das Gutachten vom 06.06.2024, sowie das rechtskräftige Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 12.09.2024, Zl. XXXX , zum Schluss, dass der Beschwerdeführer durch die mit Strafe bedrohte Handlung leichte Körperverletzungen davontrug.Wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung festgehalten wurde, legte der Beschwerdeführer jedoch im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht keine Beweismittel vor, denen das Vorliegen einer schweren Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB aufgrund der erlittenen Tat entnommen werden könnte.
Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab keinen Hinweis auf das Vorliegen einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer längeren Berufsunfähigkeit als Folge des Vorfalls am 10.03.2024, vielmehr kamen das Gutachten vom 06.06.2024, sowie das rechtskräftige Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 12.09.2024, Zl. römisch 40 , zum Schluss, dass der Beschwerdeführer durch die mit Strafe bedrohte Handlung leichte Körperverletzungen davontrug.
Der Beschwerdeführer brachte auch im gesamten Verfahren keine dem Sachverständigengutachten vom 06.06.2024 widersprechenden medizinischen Dokumente in Vorlage.
Das Landesgericht für Strafsachen XXXX hätte den ehemaligen Mitbewohner des Beschwerdeführers – wäre dieser im Tatzeitpunkt zurechnungsfähig gewesen – nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB und nicht nach § 84 Abs. 4 StGB, was der Fall gewesen wäre, wenn der ehemalige Mitbewohner beim Beschwerdeführer eine versuchte schwere Körperverletzung als Folge des Vorfalls verursacht hätte, verurteilt. Da es jedoch beim Versuch der schweren Körperverletzung geblieben ist, sind die Voraussetzungen des § 6a Verbrechensopfergesetzes nicht erfüllt.Das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 hätte den ehemaligen Mitbewohner des Beschwerdeführers – wäre dieser im Tatzeitpunkt zurechnungsfähig gewesen – nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB und nicht nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB, was der Fall gewesen wäre, wenn der ehemalige Mitbewohner beim Beschwerdeführer eine versuchte schwere Körperverletzung als Folge des Vorfalls verursacht hätte, verurteilt. Da es jedoch beim Versuch der schweren Körperverletzung geblieben ist, sind die Voraussetzungen des Paragraph 6 a, Verbrechensopfergesetzes nicht erfüllt.
Es kann demnach nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer durch die mit Strafe bedrohte Handlung eine schwere Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 4 StGB erlitten hat. Es kann demnach nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer durch die mit Strafe bedrohte Handlung eine schwere Körperverletzung gemäß Paragraph 84, Absatz 4, StGB erlitten hat.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt durch Aktenstudium des vorgelegten Fremdaktes, insbesondere auch der Beschwerde, zu klären war. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im Verwaltungsakt und konnten demgemäß entsprechend rechtlich gewürdigt werden. Damit liegt ein besonderer Grund vor, welcher auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Der Beschwerdeführer erstattete, wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, welches mit der Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre, und die Beweiswürdigung der belangten Behörde wurde auch nicht substantiiert bekämpft. Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätte aufgrund des klaren Sachverhaltes zu keinem anderen Ergebnis führen können.
Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W261.2328968.1.00