← Österreich

{'item': 'W269 2330656-1'}

Obsah (19)Art. 133§§ 18§ 21§ 14§ 262§ 34§ 108§ 1§ 3§ 4§ 14a§ 14c§ 14d§ 293§ 7§ 20§ 25§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2026 GeschäftszahlW269 2330656-1 Spruch, W269 2330656-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer war zuletzt vom 09.11.2023 bis 15.10.2024 in einem länger andauernden (anwartschaftsbegründenden) vollversicherten Dienstverhältnis beschäftigt. Vom 16.10.2024 bis 30.10.2024 bezog er eine Urlaubsersatzleistung. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mittels Leistungsmitteilung Arbeitslosengeld ab 31.10.2024 in der Höhe von EUR 68,11 täglich zuerkannt.
  2. Am 19.12.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Bescheides über seinen Leistungsanspruch.
  3. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 27.08.2025 wurde ausgesprochen, dass aufgrund der Eingabe des Beschwerdeführers vom 19.12.2024 festgestellt werde, dass ihm Arbeitslosengeld

§§ 18, 20 und 21 Al

VG ab dem 31.10.2024 in der Höhe von täglich EUR 68,11 für die Dauer von 273 Tagen gebühre. Begründend wurde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass bis zur Antragstellung am 31.10.2024 als anwartschaftsbegründende Zeiten 357 Tage innerhalb der Rahmenfrist vorgelegen seien und der Beschwerdeführer das

  1. Lebensjahr vollendet habe. Anhand der heranzuziehenden monatlichen Beitragsgrundlagen und der näher dargelegten Berechnung der Bemessungsgrundlage ergebe sich ein dem Beschwerdeführer gebührendes Arbeitslosengeld in der Höhe von EUR 68,11 täglich.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 27.08.2025 wurde ausgesprochen, dass aufgrund der Eingabe des Beschwerdeführers vom 19.12.2024 festgestellt werde, dass ihm Arbeitslosengeld

Paragraphen 18, 20 und 21 AlVG ab dem 31.10.2024 in der Höhe von täglich EUR 68,11 für die Dauer von 273 Tagen gebühre. Begründend wurde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass bis zur Antragstellung am 31.10.2024 als anwartschaftsbegründende Zeiten 357 Tage innerhalb der Rahmenfrist vorgelegen seien und der Beschwerdeführer das

  1. Lebensjahr vollendet habe. Anhand der heranzuziehenden monatlichen Beitragsgrundlagen und der näher dargelegten Berechnung der Bemessungsgrundlage ergebe sich ein dem Beschwerdeführer gebührendes Arbeitslosengeld in der Höhe von EUR 68,11 täglich.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Heranziehung der Bemessungsgrundlagen aus den Jahren 2019/2020 rechtswidrig erfolgt sei. Es sei gegenständlich

§ 21Abs. 2 zweiter und letzter Satz Al

VG auf die vorläufigen Bemessungsgrundlagen ab dem Teilmonat November 2023 sowie die vollen Kalendermonate Dezember 2023 bis Oktober 2024 als ausschließliche Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Arbeitslosengeldes ab 31.10.2024 zurückzugreifen. 4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Heranziehung der Bemessungsgrundlagen aus den Jahren 2019 aus 2020, rechtswidrig erfolgt sei. Es sei gegenständlich

Paragraph 21, Absatz 2, zweiter und letzter Satz AlVG auf die vorläufigen Bemessungsgrundlagen ab dem Teilmonat November 2023 sowie die vollen Kalendermonate Dezember 2023 bis Oktober 2024 als ausschließliche Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Arbeitslosengeldes ab 31.10.2024 zurückzugreifen. Der Beschwerdeführer verwies auf einen Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, woraus sich auch für den hier vorliegenden Fall ergebe, dass ein Rückgriff auf die Bemessungsgrundlagen aus den Jahren 2019/2020 ausgeschlossen sei. Der angefochtene Bescheid habe wegen seiner Fehlerhaftigkeit keine Rechtsrelevanz und sei dieser einem Privatvermerk gleichzuhalten.Der Beschwerdeführer verwies auf einen Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, woraus sich auch für den hier vorliegenden Fall ergebe, dass ein Rückgriff auf die Bemessungsgrundlagen aus den Jahren 2019 aus 2020, ausgeschlossen sei. Der angefochtene Bescheid habe wegen seiner Fehlerhaftigkeit keine Rechtsrelevanz und sei dieser einem Privatvermerk gleichzuhalten. Der Beschwerdeführer tätigte ferner im Rahmen der Beschwerde umfangreiche Ausführungen zu den verschiedenen Grundsätzen im Verwaltungsverfahren. Zudem übte er Kritik an der Arbeitsweise der belangten Behörde. Diese konstruiere seiner Ansicht nach bewusst Scheinsachverhalte und leite daraus Scheinhandlungen sowie Scheinbegründungen ab. Daraus folge eine gezielte Verschleierung hinter der formellen und materiellen Rechtsordnung und habe das AMS in objektiver Hinsicht eine eigenständige, rechtsgrundlose Parallelstruktur in einer selbstgeschaffenen Parallelrechtsordnung geschaffen. Der Beschwerdeführer begehrte ferner die erkenntnismäßige Feststellung von datenschutzrechtlichen Verstößen. 5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.11.2025 wies das AMS die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.08.2025 ab. Begründend führte das AMS aus, der Beschwerdeführer sei vor seiner Antragstellung am 31.10.2024 in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zur XXXX gestanden und habe damit die Anwartschaft

§ 14Abs. 2 Al

VG erfüllt. Im gegenständlichen Fall sei die Zeit von Oktober 2023 bis September 2024 als Berichtigungszeitraum anzusehen und würden vor dem Berichtigungszeitraum elf vollständige Kalendermonate als heranzuziehende Beitragsgrundlagen vorliegen. Nach Darstellung der entsprechenden Berechnung ergebe sich daraus eine durchschnittliche monatliche Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 4.930,41. Der Beschwerdeführer habe jedoch bereits das 45. Lebensjahr vollendet, weshalb die Berechnung des Arbeitslosengeldes aufgrund der geschützten Bemessungsgrundlage

§ 21Abs. 8 Al

VG zu erfolgen habe. Demnach sei die im Jahr 2020 herangezogene Bemessungsgrundlage mit dem Valorisierungsfaktor von 1,135 aufzuwerten und ergebe sich daraus eine Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 5.516,

  1. Nach Darstellung der entsprechenden Rechenschritte ergebe sich ein Leistungsanspruch in Höhe von EUR 68,11 täglich und sei dieser Betrag im Sinne des Günstigkeitsvergleiches dem Beschwerdeführer zuzuerkennen.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.11.2025 wies das AMS die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.08.2025 ab. Begründend führte das AMS aus, der Beschwerdeführer sei vor seiner Antragstellung am 31.10.2024 in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zur römisch 40 gestanden und habe damit die Anwartschaft

Paragraph 14, Absatz 2, AlVG erfüllt. Im gegenständlichen Fall sei die Zeit von Oktober 2023 bis September 2024 als Berichtigungszeitraum anzusehen und würden vor dem Berichtigungszeitraum elf vollständige Kalendermonate als heranzuziehende Beitragsgrundlagen vorliegen. Nach Darstellung der entsprechenden Berechnung ergebe sich daraus eine durchschnittliche monatliche Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 4.930,41. Der Beschwerdeführer habe jedoch bereits das 45. Lebensjahr vollendet, weshalb die Berechnung des Arbeitslosengeldes aufgrund der geschützten Bemessungsgrundlage

Paragraph 21, Absatz 8, AlVG zu erfolgen habe. Demnach sei die im Jahr 2020 herangezogene Bemessungsgrundlage mit dem Valorisierungsfaktor von 1,135 aufzuwerten und ergebe sich daraus eine Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 5.516,

  1. Nach Darstellung der entsprechenden Rechenschritte ergebe sich ein Leistungsanspruch in Höhe von EUR 68,11 täglich und sei dieser Betrag im Sinne des Günstigkeitsvergleiches dem Beschwerdeführer zuzuerkennen.
  2. Der Beschwerdeführer beantragte fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und führte zusammengefasst aus, dass beim vorliegenden Sachverhalt das AMS in Täuschungsabsicht agiere und daher das Legalitätsprinzip verletzt werde. Im konkreten Fall würden ausschließlich und zwingend die Bestimmungen des § 21 Abs. 2 zweiter oder letzter Satz AlVG zur Anwendung gelangen, sodass als Bemessungsgrundlage die Zeiten von 09.11.2023 bis 30.10.2024 heranzuziehen seien. Demnach ergebe sich ein ihm zustehendes Arbeitslosengeld in Höhe von mindestens EUR 78,69 täglich. Er fordere die Ausbezahlung des Differenzbetrages von EUR 10,58 (= EUR 78,69 – EUR 68,11) für die Zeit ab 31.10.
  3. Der Beschwerdeführer brachte ferner erneut seine Unzufriedenheit über die Arbeitsweise des AMS zum Ausdruck und monierte Verstöße gegen den Datenschutz.
  4. Der Beschwerdeführer beantragte fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und führte zusammengefasst aus, dass beim vorliegenden Sachverhalt das AMS in Täuschungsabsicht agiere und daher das Legalitätsprinzip verletzt werde. Im konkreten Fall würden ausschließlich und zwingend die Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 2, zweiter oder letzter Satz AlVG zur Anwendung gelangen, sodass als Bemessungsgrundlage die Zeiten von 09.11.2023 bis 30.10.2024 heranzuziehen seien. Demnach ergebe sich ein ihm zustehendes Arbeitslosengeld in Höhe von mindestens EUR 78,69 täglich. Er fordere die Ausbezahlung des Differenzbetrages von EUR 10,58 (= EUR 78,69 – EUR 68,11) für die Zeit ab 31.10.
  5. Der Beschwerdeführer brachte ferner erneut seine Unzufriedenheit über die Arbeitsweise des AMS zum Ausdruck und monierte Verstöße gegen den Datenschutz.
  6. Am 22.12.2025 wurde die gegenständliche Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In einer Stellungnahme führte das AMS aus, dass dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld in Höhe von täglich EUR 68,11 gebühre, wobei zur Berechnung aufgrund seines Alters die geschützte Bemessungsgrundlage nach § 21 Abs. 8 AlVG heranzuziehen sei. Zudem wurde auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen.
  7. Am 22.12.2025 wurde die gegenständliche Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In einer Stellungnahme führte das AMS aus, dass dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld in Höhe von täglich EUR 68,11 gebühre, wobei zur Berechnung aufgrund seines Alters die geschützte Bemessungsgrundlage nach Paragraph 21, Absatz 8, AlVG heranzuziehen sei. Zudem wurde auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen.
  8. Mit Eingaben vom 02.01.2026 ersuchte der Beschwerdeführer um Bekanntgabe der Geschäftszahlen zu seinen am Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahren über „Mein Postkorb“. Zudem monierte der Beschwerdeführer, dass das Einbringungsdatum seines Vorlageantrages vom AMS unrichtig wiedergegeben worden sei. Er halte fest, dass er seit Monaten objektiv unrichtige und nachweislich verfälschte Bescheide und Mitteilungen vom AMS erhalte. Überhaupt agiere das AMS nicht als Behörde, sondern als Organisation, die nachweislich auf Sachverhalts- und Beweismittelverfälschungen spezialisiert sei.
  9. Mit Eingabe vom 21.01.2026 monierte der Beschwerdeführer, dass ihm bislang die Geschäftszahlen zu seinen am Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren noch nicht über „Mein Postkorb“ mitgeteilt worden seien. Er fordere erneut die Bekanntgabe dieser Geschäftszahlen. Die bewusste und zielgerichtete Verfahrensverschleppung durch das Bundesverwaltungsgericht stelle eine unerträgliche Unterschreitung der Mindestanforderungen an ein Gericht dar. Eine derart systematische Informationsverweigerung sei objektiv nicht hinnehmbar und sei bereits in gravierendem Ausmaß gegen die verfassungsrechtlich und unionsrechtlich garantierten Mindeststandards eines rechtsstaatlichen Verfahrens verstoßen worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren. Er trägt Sorgepflichten für zwei Kinder.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren. Er trägt Sorgepflichten für zwei Kinder. Der Beschwerdeführer weist folgende – für das gegenständliche Verfahren relevante – vollversicherte Beschäftigungszeiten auf: - 19.03.2015 bis 31.03.2018 XXXX - 19.03.2015 bis 31.03.2018 römisch 40 Urlaubsersatzleistung bis 16.04.2018 - 03.04.2018 bis 30.09.2018 XXXX - 03.04.2018 bis 30.09.2018 römisch 40 Urlaubsersatzleistung bis 01.10.2028 - 15.10.2018 bis 14.04.2019 XXXX - 15.10.2018 bis 14.04.2019 römisch 40 - 17.06.2019 bis 31.12.2019 XXXX - 17.06.2019 bis 31.12.2019 römisch 40 - 01.01.2020 bis 15.03.2020 XXXX - 01.01.2020 bis 15.03.2020 römisch 40 - 09.11.2023 bis 15.10.2024 XXXX - 09.11.2023 bis 15.10.2024 römisch 40 Urlaubsersatzleistung bis 30.10.2024 Der Beschwerdeführer stand ab dem Jahr 2010 zwischenzeitig mehrmals im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Im Jahr 2020 wurde nach Anwartschaftserfüllung seinem Bezug von Arbeitslosengeld eine Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 4.957,68 zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer beantragte am 31.10.2024 sowie am 04.11.2024 die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 06.11.2024 wurde der Antrag vom 31.10.2024 abgewiesen. Es wurde dem Beschwerdeführer jedoch Arbeitslosengeld ab 05.11.2024 in Höhe von EUR 68,11 täglich (Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 06.11.2024) zuerkannt. In der Folge wurde vom AMS der Bescheid vom 06.11.2024 behoben (mittels Bescheides vom 07.03.2025) und wurde dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld ab 31.10.2024 in Höhe von EUR 68,11 täglich (Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 07.03.2025) zuerkannt. Am 19.12.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Bescheides über seinen Leistungsanspruch. Der Beschwerdeführer weist innerhalb der Rahmenfrist (§ 14 Abs. 2 AlVG) 342 Tage an vollversicherte Beschäftigungszeiten (09.11.2023 bis 15.10.2024 XXXX ) sowie 15 Tage Urlaubsersatzleistung (16.10.2024 bis 30.10.2024) auf.Der Beschwerdeführer weist innerhalb der Rahmenfrist (Paragraph 14, Absatz 2, AlVG) 342 Tage an vollversicherte Beschäftigungszeiten (09.11.2023 bis 15.10.2024 römisch 40 ) sowie 15 Tage Urlaubsersatzleistung (16.10.2024 bis 30.10.2024) auf. Beim Beschwerdeführer liegen vor Oktober 2023 (Berichtigungszeitraum 01.10.2023 bis 30.09.2024) elf (vollständige) Monatsbeitragsrundlagen vor: - Jänner 2019: EUR 4.100,- - Februar 2019: EUR 4.100,- - März 2019: EUR 4.100,- - Juli 2019: EUR 3.700,- - August 2019: EUR 3.700,- - September 2019: EUR 3.700,- - Oktober 2019: EUR 3.700,- - November 2019: EUR 3.700,- - Dezember 2019: EUR 3.700,- - Jänner 2020: EUR 3.700,- - Februar 2020: EUR 3.700,-
  11. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt. Die Feststellungen zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers sowie den Sorgepflichten basieren auf dem vorliegenden Akteninhalt. Die Feststellungen zu den vollversicherten Beschäftigungsverhältnissen des Beschwerdeführers und zum Bezug der Urlaubsersatzleistungen sowie zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung basieren auf dem Versicherungsverlauf sowie dem Datenauszug des AMS. Die Anträge auf Arbeitslosengeld, die – nicht verfahrensgegenständlichen – Bescheide sowie die Mitteilungen über den Leistungsanspruch liegen im Verwaltungsakt ein. Zur Bemessungsgrundlage und zum Tagsatz des Arbeitslosengeldes wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
  12. Rechtliche Beurteilung: 3.
  13. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.3.
  14. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  15. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise: „Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)bis
(8)… Anwartschaft
(1)Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(2)Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft

§ 14Abs. 1 erster Satz erfüllt.

(2)Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft

Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz erfüllt.

(3)
(8)… Dauer des Bezuges § 18.
(1)Das Arbeitslosengeld wird für 20 Wochen gewährt. Es wird für 30 Wochen gewährt, wenn vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 156 Wochen nachgewiesen werden.Paragraph 18,
(1)Das Arbeitslosengeld wird für 20 Wochen gewährt. Es wird für 30 Wochen gewährt, wenn vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 156 Wochen nachgewiesen werden.
(2)Die Bezugsdauer erhöht sich
  1. a)auf 39 Wochen, wenn in den letzten zehn Jahren vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 312 Wochen nachgewiesen werden und der Arbeitslose bei Geltendmachung des Anspruches das 40. Lebensjahr vollendet hat,
  2. b)auf 52 Wochen, wenn in den letzten 15 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 468 Wochen nachgewiesen werden und der Arbeitslose bei Geltendmachung des Anspruches das 50. Lebensjahr vollendet hat,
  3. c)auf 78 Wochen nach Absolvierung einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation aus der gesetzlichen Sozialversicherung, die nach dem 31. Dezember 2010 begonnen hat.
(3)
(10)… Ausmaß des Arbeitslosengeldes § 20.
(1)Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.Paragraph 20,
(1)Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.
(2)Familienzuschläge sind für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
(3)Familienzuschläge sind für Ehegatten (Lebensgefährten), die kein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat übersteigt, zu gewähren, wenn der Arbeitslose zu dessen Unterhalt tatsächlich wesentlich beiträgt und mindestens ein Familienzuschlag

Abs. 2 für eine im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitslosen lebende oder der Obsorge des Arbeitslosen oder des Ehegatten (Lebensgefährten) obliegende Person, die minderjährig ist oder für die eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt, gewährt wird.

(3)Familienzuschläge sind für Ehegatten (Lebensgefährten), die kein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat übersteigt, zu gewähren, wenn der Arbeitslose zu dessen Unterhalt tatsächlich wesentlich beiträgt und mindestens ein Familienzuschlag

Absatz 2, für eine im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitslosen lebende oder der Obsorge des Arbeitslosen oder des Ehegatten (Lebensgefährten) obliegende Person, die minderjährig ist oder für die eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt, gewährt wird.

(4)Der Familienzuschlag beträgt für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses

§ 262Abs. 2 ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(4)Der Familienzuschlag beträgt für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses

Paragraph 262, Absatz 2, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(5)
(6)… Bemessung des Arbeitslosengeldes § 21.
(1)Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist

§ 34Abs.

4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren

§ 108Abs.

4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer

§ 1Abs.

2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die

§ 3

versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung

§ 3ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht:Paragraph 21,

(1)Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist

Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren

Paragraph 108, Absatz 4, ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (Paragraph 49, ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer

Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die

Paragraph 3, versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung

Paragraph 3, ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht:

  1. Zeiträume, in denen infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt bezogen wurde;
  2. Zeiträume, in denen wegen Beschäftigungslosigkeit nicht das volle Entgelt bezogen wurde;
  3. Zeiträume einer Versicherung

§ 1Abs.

1 lit. e (Entwicklungshelfer);3. Zeiträume einer Versicherung

Paragraph eins, Absatz eins, Litera e, (Entwicklungshelfer); 4. Zeiträume einer Versicherung

§ 4Abs.

1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;4. Zeiträume einer Versicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, (Praktikanten) oder Ziffer 5, (Krankenpflegeschüler) ASVG;

  1. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (§ 34a AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (§ 26a AlVG);
  2. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (Paragraph 34 a, AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a, AlVG);
  3. Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes

§ 14aoder § 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl.

Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz

§ 14c

AVRAG oder einer Pflegeteilzeit

§ 14dAVRAG oder einer gleichartigen Regelung;6.

Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes

Paragraph 14 a, oder Paragraph 14 b, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, oder einer Pflegekarenz

Paragraph 14 c, AVRAG oder einer Pflegeteilzeit

Paragraph 14 d, AVRAG oder einer gleichartigen Regelung;

  1. Zeiträume des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn die sonst heranzuziehenden Beitragsgrundlagen günstiger sind;
  2. Zeiträume, in denen nach Beendigung einer Altersteilzeit (§ 27), für die der Arbeitgeber Altersteilzeitgeld bezogen hat, mit verringerter Normalarbeitszeit gearbeitet wurde.
  3. Zeiträume, in denen nach Beendigung einer Altersteilzeit (Paragraph 27,), für die der Arbeitgeber Altersteilzeitgeld bezogen hat, mit verringerter Normalarbeitszeit gearbeitet wurde.

(2)Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist

§ 34Abs.

4 ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen.

(2)Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist

Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Absatz eins, entsprechend anzuwenden. Absatz eins, letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen.

(2a)
(2b)
(3)Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.
(3)Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Absatz eins, oder Absatz 2, ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 2, Absatz eins, AMPFG) zu berücksichtigen.
(4)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz

§ 293Abs.

1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen

Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(4)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen

Absatz 5, nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(5)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(6)
(7)
(8)Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist abweichend von Abs. 1 ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt.“
(8)Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist abweichend von Absatz eins, ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt.“ Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten auszugsweise: „Meldung von Änderungen und der monatlichen Beitragsgrundlagen § 34.
(1)
(3)…Paragraph 34,
(1)
(3)
(4)Berichtigungen der Beitragsgrundlagen können – wenn die Beiträge nicht durch den Träger der Krankenversicherung nach § 58 Abs. 4 dem Beitragsschuldner/der Beitragsschuldnerin vorgeschrieben werden – innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Beitragsgrundlagenmeldung gilt, ohne nachteilige Rechtsfolgen vorgenommen werden.
(4)Berichtigungen der Beitragsgrundlagen können – wenn die Beiträge nicht durch den Träger der Krankenversicherung nach Paragraph 58, Absatz 4, dem Beitragsschuldner/der Beitragsschuldnerin vorgeschrieben werden – innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Beitragsgrundlagenmeldung gilt, ohne nachteilige Rechtsfolgen vorgenommen werden.
(5)
(6)… Aufwertung und Anpassung in der Sozialversicherung § 108.
(1)
(3)…Paragraph 108,
(1)
(3)
(4)Aufwertungsfaktoren (Anm. 1): Die Aufwertungsfaktoren eines Kalenderjahres errechnen sich durch Vervielfachung der zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem Anpassungsfaktor des Vorjahres. Sie sind auf drei Dezimalstellen zu runden. Der Reihe dieser Aufwertungsfaktoren ist der Anpassungsfaktor des Vorjahres als Aufwertungsfaktor für die Beitragsgrundlagen des zweitvorangegangenen Kalenderjahres anzufügen. Die Aufwertungsfaktoren sind für die Aufwertung von Beitragsgrundlagen, die zur Bildung der Bemessungsgrundlage verwendet werden, heranzuziehen.
(4)Aufwertungsfaktoren Anmerkung 1): Die Aufwertungsfaktoren eines Kalenderjahres errechnen sich durch Vervielfachung der zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem Anpassungsfaktor des Vorjahres. Sie sind auf drei Dezimalstellen zu runden. Der Reihe dieser Aufwertungsfaktoren ist der Anpassungsfaktor des Vorjahres als Aufwertungsfaktor für die Beitragsgrundlagen des zweitvorangegangenen Kalenderjahres anzufügen. Die Aufwertungsfaktoren sind für die Aufwertung von Beitragsgrundlagen, die zur Bildung der Bemessungsgrundlage verwendet werden, heranzuziehen.
(5)
(6)…“ Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Aufwertung und Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz sowie dem Bundespflegegeldgesetz für das Kalenderjahr 2024, BGBl. II Nr. 407/2023 lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Aufwertung und Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz sowie dem Bundespflegegeldgesetz für das Kalenderjahr 2024, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, lautet auszugsweise: „§
  1. Für das Kalenderjahr bzw. Beitragsjahr 2024 wurden ermittelt:
  2. die Aufwertungszahl auf Grund des § 108 Abs. 2 ASVG in Verbindung mit § 108a ASVG mit 1,035;
  3. die Aufwertungszahl auf Grund des Paragraph 108, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 108 a, ASVG mit 1,035;
  4. die tägliche Höchstbeitragsgrundlage auf Grund des § 108 Abs. 3 ASVG mit 202,00 €;
  5. die tägliche Höchstbeitragsgrundlage auf Grund des Paragraph 108, Absatz 3, ASVG mit 202,00 €;
  6. die Aufwertungsfaktoren auf Grund des § 108 Abs. 4 ASVG
  7. die Aufwertungsfaktoren auf Grund des Paragraph 108, Absatz 4, ASVG für die Jahre mit dem Faktor … 2018 ………………………. 1,135 2019 ………………………. 1,113 2020……………………….. 1,093 …“ 3.
  8. Zu den Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld: Eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist

§ 7Abs. 1 Z 2 Al

VG unter anderem die Erfüllung der Anwartschaft. In dieser Anspruchsvoraussetzung zeigt sich das Versicherungsprinzip, nach dem die Arbeitslosenversicherung konzipiert ist. Anwartschaftszeiten werden grundsätzlich durch arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten oder sonstige Versicherungszeiten innerhalb festgelegter Rahmenfristen erworben (vgl. Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz 23. Lfg 2024 § 14 AlVG Rz 339).Eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG unter anderem die Erfüllung der Anwartschaft. In dieser Anspruchsvoraussetzung zeigt sich das Versicherungsprinzip, nach dem die Arbeitslosenversicherung konzipiert ist. Anwartschaftszeiten werden grundsätzlich durch arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten oder sonstige Versicherungszeiten innerhalb festgelegter Rahmenfristen erworben vergleiche Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz 23. Lfg 2024 Paragraph 14, AlVG Rz 339).

§ 14Abs. 1 Al

VG ist bei erstmaliger Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft dann erfüllt, wenn innerhalb einer Rahmenfrist von 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruchs 52 arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungswochen im Inland vorliegen. Bei jeder weiteren Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist

§ 14Abs. 2 Al

VG die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war (kurze Anwartschaft).

Paragraph 14, Absatz eins, AlVG ist bei erstmaliger Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft dann erfüllt, wenn innerhalb einer Rahmenfrist von 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruchs 52 arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungswochen im Inland vorliegen. Bei jeder weiteren Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist

Paragraph 14, Absatz 2, AlVG die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war (kurze Anwartschaft). Im gegenständlichen Fall liegen zum Zeitpunkt der Antragstellung am 31.10.2024 innerhalb der Rahmenfrist 357 Tage anwartschaftsbegründende Zeiten (= 342 Beschäftigungstage bei XXXX + 15 Tage Urlaubsersatzleistung für die Zeit von 09.11.2023 bis 30.10.2024) vor, sodass die Anwartschaft

§ 14Abs. 2 Al

VG als erfüllt anzusehen ist. Zudem hat der Beschwerdeführer bereits das 48. Lebensjahr vollendet, weshalb ihm

§ 18Abs. 2 lit. a Al

VG das Arbeitslosengeld für einen Zeitraum von 39 Wochen (= 39 x 7 = 273 Tage) gebührt.Im gegenständlichen Fall liegen zum Zeitpunkt der Antragstellung am 31.10.2024 innerhalb der Rahmenfrist 357 Tage anwartschaftsbegründende Zeiten (= 342 Beschäftigungstage bei römisch 40 + 15 Tage Urlaubsersatzleistung für die Zeit von 09.11.2023 bis 30.10.2024) vor, sodass die Anwartschaft

Paragraph 14, Absatz 2, AlVG als erfüllt anzusehen ist. Zudem hat der Beschwerdeführer bereits das 48. Lebensjahr vollendet, weshalb ihm

Paragraph 18, Absatz 2, Litera a, AlVG das Arbeitslosengeld für einen Zeitraum von 39 Wochen (= 39 x 7 = 273 Tage) gebührt. 3.

  1. Zur Bemessung des Arbeitslosengeldes: 3.4.
  2. Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist

§ 21Abs. 1 Al

VG das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist

§ 34Abs.

4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren

§ 108Abs.

4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer

§ 1Abs.

2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die

§ 3

versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung

§ 3ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen.3.4.1.

Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist

Paragraph 21, Absatz eins, AlVG das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist

Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren

Paragraph 108, Absatz 4, ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (Paragraph 49, ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer

Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die

Paragraph 3, versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung

Paragraph 3, ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen.

§ 21Abs. 2 Al

VG ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen, wenn zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist

§ 34Abs.

4 ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vorliegen.

§ 21Abs. 2 Al

VG ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen, wenn zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist

Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vorliegen.

§ 21Abs. 3 Al

VG gebühren als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes täglich 55 % des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.

Paragraph 21, Absatz 3, AlVG gebühren als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes täglich 55 % des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Absatz eins, oder Absatz 2, ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 2, Absatz eins, AMPFG) zu berücksichtigen.

§ 20Abs. 1 Al

VG besteht das Arbeitslosengeld aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.

Paragraph 20, Absatz eins, AlVG besteht das Arbeitslosengeld aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.

§ 20Abs. 2 Al

VG sind Familienzuschläge für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Der Familienzuschlag beträgt

für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses

§ 262Abs.

2 ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

Paragraph 20, Absatz 2, AlVG sind Familienzuschläge für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Der Familienzuschlag beträgt

für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses

Paragraph 262, Absatz 2, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. 3.4.2. Im gegenständlichen Fall machte der Beschwerdeführer am 31.10.2024 seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend. Ausgehend davon ist die Zeit von 01.10.2023 bis 30.09.2024 als Berichtigungszeitraum

§ 34Abs.

4 ASVG anzusehen. Konkret lagen vor dem Berichtigungszeitraum elf vollständige Beitragsmonate vor und wurden diese von der belangten Behörde nach entsprechender Valorisierung mit den Aufwertungsfaktoren nach § 108 Abs. 4 ASVG wie folgt berücksichtigt:3.4.2. Im gegenständlichen Fall machte der Beschwerdeführer am 31.10.2024 seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend. Ausgehend davon ist die Zeit von 01.10.2023 bis 30.09.2024 als Berichtigungszeitraum

Paragraph 34, Absatz 4, ASVG anzusehen. Konkret lagen vor dem Berichtigungszeitraum elf vollständige Beitragsmonate vor und wurden diese von der belangten Behörde nach entsprechender Valorisierung mit den Aufwertungsfaktoren nach Paragraph 108, Absatz 4, ASVG wie folgt berücksichtigt: Kalendermonat monatl. Beitragsgrundlage Valorisierungsfaktor Betrag 01/2019 EUR 4.100,- 1,113 EUR 4.563,30 02/2019 EUR 4.100,- 1,113 EUR 4.563,30 03/2019 EUR 4.100,- 1,113 EUR 4.563,30 07/2019 EUR 3.700,- 1,113 EUR 4.118,10 08/2019 EUR 3.700,- 1,113 EUR 4.118,10 09/2019 EUR 3.700,- 1,113 EUR 4.118,10 10/2019 EUR 3.700,- 1,113 EUR 4.118,10 11/2019 EUR 3.700,- 1,113 EUR 4.118,10 12/2019 EUR 3.700,- 1,113 EUR 4.118,10 01/2020 EUR 3.700,- 1,093 EUR 4.044,10 02/2020 EUR 3.700,- 1,093 EUR 4.044,10 EUR 46.486,70 Aus den zusammengerechneten monatlichen Beitragsgrundlagen (inkl. Aufwertung) ergibt sich ein Gesamtbetrag in Höhe von EUR 46.486,70 (für elf Kalendermonate). Dieser Betrag ist zunächst durch die Anzahl der Monate (elf) zu teilen und danach zur pauschalen Hinzurechnung der Sonderzahlungsanteile um ein Sechstel zu erhöhen: EUR 46.486,70 : 11 Monate = EUR 4.226,06 EUR 4.226,06 : 6 = EUR 704,34 EUR 4.226,06 + EUR 704,34 = EUR 4.930,41 Es ergibt sich sohin aus dieser Berechnung als Bemessungsgrundlage ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von EUR 4.930,

  1. 3.4.
  2. Im gegenständlichen Fall gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer das
  3. Lebensjahr bereits vollendet hat, weshalb die Bestimmung des § 21 Abs. 8 AlVG zur Anwendung gelangt:3.4.
  4. Im gegenständlichen Fall gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer das
  5. Lebensjahr bereits vollendet hat, weshalb die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 8, AlVG zur Anwendung gelangt: Um die Arbeitsmarktintegration älterer Personen zu erleichtern und gleichzeitig Schutz vor sozialversicherungsrechtlichen Nachteilen bei Aufnahme einer geringer entlohnten Beschäftigung zu bieten, normiert § 21 Abs. 8 AlVG die Beibehaltung einer bisherigen, höheren Bemessungsgrundlage. Voraussetzung für die Anwendung dieses „Bemessungsgrundlagenschutzes“ ist, dass ein Arbeitsloser das
  6. Lebensjahr vollendet hat (BGBl I 1998/417). In diesem Fall ist (abweichend von Abs. 1 und 2) bei jeder zukünftigen Geltendmachung nach Vollendung des
  7. Lebensjahres nicht automatisch der Grundbetrag anhand der letzten Bemessungsgrundlage neu zu ermitteln, sondern es ist das für die Bemessung eines früheren Grundbetrages herangezogene Bruttoentgelt (vor einer etwaigen Deckelung

§ 21Abs. 3 Al

VG; vgl. VwGH 30.08.2022, Ra 2022/08/0067) auch bei allen weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt. Somit ist bei jeder Geltendmachung eines neuen Arbeitslosengeldanspruches durch eine Person über 45 Jahren ein Günstigkeitsvergleich zwischen der nach Abs. 1 und 2 ermittelten (letzten) Bemessungsgrundlage und jener Bemessungsgrundlage durchzuführen, die für einen am

  1. Geburtstag oder zu einem späteren Zeitpunkt bestehenden Leistungsanspruch herangezogen wurde. Der Gesetzeswortlaut lässt aber die Auslegung zu, dass auch eine für einen Leistungsanspruch vor Vollendung des
  2. Lebensjahres herangezogene Bemessungsgrundlage geschützt sein soll (arg „ein für die Bemessung herangezogenes“). Die Begrenzung mit der jeweils geltenden früheren Höchstbemessungsgrundlage ist jedenfalls zu beachten. In seinem Erkenntnis vom 23.01.2008, 2007/08/0321 stellte der Verwaltungsgerichtshof allerdings klar, dass – unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte und des sich aus den Gesetzesmaterialien ergebenden Zwecks der Norm –, mit § 21 Abs. 8 AlVG kein genereller Schutz aller auch vor dem
  3. Lebensjahr erzielten und einem Arbeitslosengeldbezug zugrunde gelegten höheren Bemessungsgrundlagen für den Fall festgeschrieben werden sollte, dass eine erneute Arbeitslosigkeit erst nach Erreichen des
  4. Lebensjahres eintritt (vgl. gleichlautend auch VwGH 22.12.2009, 2007/08/0112; siehe Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz
  5. Lfg 2024 § 21 AlVG Rz 477).Um die Arbeitsmarktintegration älterer Personen zu erleichtern und gleichzeitig Schutz vor sozialversicherungsrechtlichen Nachteilen bei Aufnahme einer geringer entlohnten Beschäftigung zu bieten, normiert Paragraph 21, Absatz 8, AlVG die Beibehaltung einer bisherigen, höheren Bemessungsgrundlage. Voraussetzung für die Anwendung dieses „Bemessungsgrundlagenschutzes“ ist, dass ein Arbeitsloser das
  6. Lebensjahr vollendet hat (BGBl römisch eins 1998/417). In diesem Fall ist (abweichend von Absatz eins und 2) bei jeder zukünftigen Geltendmachung nach Vollendung des
  7. Lebensjahres nicht automatisch der Grundbetrag anhand der letzten Bemessungsgrundlage neu zu ermitteln, sondern es ist das für die Bemessung eines früheren Grundbetrages herangezogene Bruttoentgelt (vor einer etwaigen Deckelung

Paragraph 21, Absatz 3, AlVG; vergleiche VwGH 30.08.2022, Ra 2022/08/0067) auch bei allen weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt. Somit ist bei jeder Geltendmachung eines neuen Arbeitslosengeldanspruches durch eine Person über 45 Jahren ein Günstigkeitsvergleich zwischen der nach Absatz eins und 2 ermittelten (letzten) Bemessungsgrundlage und jener Bemessungsgrundlage durchzuführen, die für einen am

  1. Geburtstag oder zu einem späteren Zeitpunkt bestehenden Leistungsanspruch herangezogen wurde. Der Gesetzeswortlaut lässt aber die Auslegung zu, dass auch eine für einen Leistungsanspruch vor Vollendung des
  2. Lebensjahres herangezogene Bemessungsgrundlage geschützt sein soll (arg „ein für die Bemessung herangezogenes“). Die Begrenzung mit der jeweils geltenden früheren Höchstbemessungsgrundlage ist jedenfalls zu beachten. In seinem Erkenntnis vom 23.01.2008, 2007/08/0321 stellte der Verwaltungsgerichtshof allerdings klar, dass – unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte und des sich aus den Gesetzesmaterialien ergebenden Zwecks der Norm –, mit Paragraph 21, Absatz 8, AlVG kein genereller Schutz aller auch vor dem
  3. Lebensjahr erzielten und einem Arbeitslosengeldbezug zugrunde gelegten höheren Bemessungsgrundlagen für den Fall festgeschrieben werden sollte, dass eine erneute Arbeitslosigkeit erst nach Erreichen des
  4. Lebensjahres eintritt vergleiche gleichlautend auch VwGH 22.12.2009, 2007/08/0112; siehe Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz
  5. Lfg 2024 Paragraph 21, AlVG Rz 477). Konkret wurde dem Beschwerdeführer bei seiner Leistungszuerkennung im Jahr 2020 eine (höhere) Bemessungsgrundlage von EUR 4.957,68 zugrunde gelegt. Diese errechnete sich aus der damaligen gespeicherten Bemessungsgrundlage aus dem Jahr 2018 in Höhe von EUR 4.860,47 unter Berücksichtigung (Aufwertung) des entsprechenden Valorisierungsfaktors. Folgerichtig wurde nunmehr auch dieser Betrag (EUR 4.860,47) von der belangten Behörde mit einem Valorisierungsfaktor von 1,135 aufgewertet, sodass sich gegenständlich eine heranzuziehende Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 5.516,63 (= EUR 4.860,47 x 1,135) ergibt. Entsprechend dem gesetzlich vorgesehenen Günstigkeitsvergleich war sohin die

§ 21Abs. 8 Al

VG ermittelte Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 5.516,63 für die Berechnung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen.Entsprechend dem gesetzlich vorgesehenen Günstigkeitsvergleich war sohin die

Paragraph 21, Absatz 8, AlVG ermittelte Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 5.516,63 für die Berechnung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen. Anhand der im Verwaltungsakt einliegenden Anspruchsberechnung durch das BRZ ergibt sich demnach ein monatliches Nettoentgelt in Höhe von EUR 3.042,14 und eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von EUR 617,44 netto. In Summe liegen somit als Nettobeträge monatlich EUR 3.659,58 (= EUR 3.042,14 + EUR 617,44) und täglich EUR 120,31 (= EUR 3.659,58 x 12 : 365) vor. Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebührt dem Beschwerdeführer 55 % der nach § 21 Abs. 3 AlVG errechneten Nettobeitragsgrundlage (täglich EUR 120,31), somit täglich EUR 66,17 (= 55 % von EUR 120,31). Der Beschwerdeführer hat, wie festgestellt, Sorgepflichten für zwei Kinder. Daher gebührt ihm

§ 20Abs. 2 bis 4 Al

VG ein täglicher Familienzuschlag in der Höhe von EUR 1,94 (= EUR 0,97 x 2). Dieser Betrag ergibt sich aus einem Dreißigstel des Kinderzuschusses in Höhe von EUR 29,07 monatlich, wie in § 262 Abs. 2 ASVG vorgesehen. Demnach ergibt sich gegenständlich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld für 39 Wochen in der Höhe von EUR 68,11 täglich (= EUR 66,17 + EUR 1,94). Die von der belangten Behörde vorgenommene Berechnung des dem Beschwerdeführer gebührenden Arbeitslosengeldes war daher nicht zu beanstanden.Anhand der im Verwaltungsakt einliegenden Anspruchsberechnung durch das BRZ ergibt sich demnach ein monatliches Nettoentgelt in Höhe von EUR 3.042,14 und eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von EUR 617,44 netto. In Summe liegen somit als Nettobeträge monatlich EUR 3.659,58 (= EUR 3.042,14 + EUR 617,44) und täglich EUR 120,31 (= EUR 3.659,58 x 12 : 365) vor. Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebührt dem Beschwerdeführer 55 % der nach Paragraph 21, Absatz 3, AlVG errechneten Nettobeitragsgrundlage (täglich EUR 120,31), somit täglich EUR 66,17 (= 55 % von EUR 120,31). Der Beschwerdeführer hat, wie festgestellt, Sorgepflichten für zwei Kinder. Daher gebührt ihm

§ 20Abs. 2 bis 4 Al

VG ein täglicher Familienzuschlag in der Höhe von EUR 1,94 (= EUR 0,97 x 2). Dieser Betrag ergibt sich aus einem Dreißigstel des Kinderzuschusses in Höhe von EUR 29,07 monatlich, wie in § 262 Abs. 2 ASVG vorgesehen. Demnach ergibt sich gegenständlich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld für 39 Wochen in der Höhe von EUR 68,11 täglich (= EUR 66,17 + EUR 1,94). Die von der belangten Behörde vorgenommene Berechnung des dem Beschwerdeführer gebührenden Arbeitslosengeldes war daher nicht zu beanstanden. 3.4.4. Sofern der Beschwerdeführer die Heranziehung einer höheren Bemessungsgrundlage begehrt, kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Konkret führte der Beschwerdeführer aus, dass für die Berechnung des Arbeitslosengeldes ab 31.10.2024

§ 21Abs. 2 zweiter und letzter Satz Al

VG auf die vorläufigen Bemessungsgrundlagen ab dem Teilmonat November 2023 sowie die vollen Kalendermonaten Dezember 2023 bis Oktober 2024 als ausschließliche Bemessungsgrundlage abzustellen sei.3.4.4. Sofern der Beschwerdeführer die Heranziehung einer höheren Bemessungsgrundlage begehrt, kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Konkret führte der Beschwerdeführer aus, dass für die Berechnung des Arbeitslosengeldes ab 31.10.2024

Paragraph 21, Absatz 2, zweiter und letzter Satz AlVG auf die vorläufigen Bemessungsgrundlagen ab dem Teilmonat November 2023 sowie die vollen Kalendermonaten Dezember 2023 bis Oktober 2024 als ausschließliche Bemessungsgrundlage abzustellen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass eine allfällige Leistungsberechnung stufenweise zu erfolgen hat, wobei zunächst zu prüfen ist, ob

§ 21Abs. 1 Al

VG mindestens zwölf vollständige Beitragsmonate vor dem Berichtigungszeitraum vorliegen. Dies war gegenständlich zu verneinen und liegen im Zeitraum von Jänner 2019 (davor liegen lediglich die Jahresbeitragsgrundlagen vor) bis inklusive September 2023 insgesamt elf Beitragsmonate vor.Dem ist entgegenzuhalten, dass eine allfällige Leistungsberechnung stufenweise zu erfolgen hat, wobei zunächst zu prüfen ist, ob

Paragraph 21, Absatz eins, AlVG mindestens zwölf vollständige Beitragsmonate vor dem Berichtigungszeitraum vorliegen. Dies war gegenständlich zu verneinen und liegen im Zeitraum von Jänner 2019 (davor liegen lediglich die Jahresbeitragsgrundlagen vor) bis inklusive September 2023 insgesamt elf Beitragsmonate vor. Als nächster Schritt zur Ermittlung des Leistungsanspruches ist der Anwendungsfall vorgesehen, dass sechs bis elf vollständige Beitragsmonate vor dem Berichtigungszeitraum vorliegen (§ 21 Abs. 2 erster Satz AlVG). Dies ist gegenständlich der Fall. Demnach war die Berechnung des Arbeitslosengeldes wie oben dargelegt (siehe 3.4.2.) vorzunehmen. Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers ist ein Rückgriff auf die monatlichen Beitragsgrundlagen aus den Jahren 2019 und 2020 gesetzlich nicht ausgeschlossen, sondern ergibt sich die Zulässigkeit der Heranziehung dieser Monate aus der Bestimmung des § 21 Abs. 2 erster Satz AlVG.Als nächster Schritt zur Ermittlung des Leistungsanspruches ist der Anwendungsfall vorgesehen, dass sechs bis elf vollständige Beitragsmonate vor dem Berichtigungszeitraum vorliegen (Paragraph 21, Absatz 2, erster Satz AlVG). Dies ist gegenständlich der Fall. Demnach war die Berechnung des Arbeitslosengeldes wie oben dargelegt (siehe 3.4.2.) vorzunehmen. Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers ist ein Rückgriff auf die monatlichen Beitragsgrundlagen aus den Jahren 2019 und 2020 gesetzlich nicht ausgeschlossen, sondern ergibt sich die Zulässigkeit der Heranziehung dieser Monate aus der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 2, erster Satz AlVG. Erst für den Fall, dass keine sechs bis elf vollständigen Beitragsmonate vor dem Berichtigungszeitraum vorliegen, käme die vom Beschwerdeführer geforderte Berechnung nach § 21 Abs. 2 zweiter Satz AlVG zur Anwendung. Der Beschwerdeführer verkennt sohin, dass entsprechende (vollständige) Beitragszeiten vor dem Berichtigungszeitraum vorliegen und die Berechnung des Leistungsanspruches daher – ausgehend davon – anhand der elf vollständigen Beitragsmonate zu erfolgen hatte.Erst für den Fall, dass keine sechs bis elf vollständigen Beitragsmonate vor dem Berichtigungszeitraum vorliegen, käme die vom Beschwerdeführer geforderte Berechnung nach Paragraph 21, Absatz 2, zweiter Satz AlVG zur Anwendung. Der Beschwerdeführer verkennt sohin, dass entsprechende (vollständige) Beitragszeiten vor dem Berichtigungszeitraum vorliegen und die Berechnung des Leistungsanspruches daher – ausgehend davon – anhand der elf vollständigen Beitragsmonate zu erfolgen hatte. 3.4.5. Soweit der Beschwerdeführer die Arbeitsweise des AMS kritisiert und eine gezielte Sachverhaltsverschleierung hinter der formellen und materiellen Rechtsordnung verortet, ist festzuhalten, dass sich für das Bundesverwaltungsgericht keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, dass sich das AMS bei seiner Vorgehensweise auf eine selbstgeschaffene „Parallelrechtsordnung“ stützen würde. Gegenständlich erfolgte die Zuerkennung und die Berechnung des gebührenden Arbeitslosengeldes anhand der geltenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG). Insbesondere waren weder die zuerkannte Leistungshöhe noch die ausgesprochene Leistungsdauer zu beanstanden. Der Beschwerdeführer monierte ferner, dass das Einbringungsdatum seines Vorlageantrages vom AMS unrichtig wiedergegeben worden sei. Dazu ist festzuhalten, dass laut vorliegendem Akteninhalt der Vorlageantrag des Beschwerdeführers per E-Mail am Sonntag 30.11.2025, um 22:41 Uhr, beim AMS einlangte. Grundsätzlich gilt, dass elektronische Anbringen (E-Mails) an Behörden auch nach dem Ende der Amtsstunden noch am selben Tag als eingebracht gelten, wenn die Behörde auch außerhalb ihrer Amtsstunden Empfangsgeräte empfangsbereit hält. Eine E-Mail-Sendung ist sohin dann bei der Behörde eingelangt, wenn sie von einem – außerhalb der Amtsstunden betriebsbereit gehaltenen – Server, den die Behörde für die Empfangnahme von an sie gerichteten E-Mail-Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit im „elektronischen Verfügungsbereich“ (vgl. die Erläuterungen zur Novelle BGBl. I Nr. 5/2008, 294 BlgNR XXIII. GP, 10

  1. f)der Behörde befindet (vgl. VwGH 22.04.2009, 2008/04/0089). Der Verwaltungsgerichtshof hat zur elektronischen Einbringung ferner ausgesprochen, dass eine außerhalb der (kundgemachten) Amtsstunden per E-Mail am letzten Tag der Frist eingebrachte Beschwerde als nicht mehr fristgerecht eingebracht zu werten ist, jedenfalls dann, wenn die Behörde ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronsicher Anbringen außerhalb der Amtsstunden durch entsprechende Erklärungen zum Ausdruck gebracht hat (vgl. VwGH 16.11.2017, Ra 2017/07/0076). Der Beschwerdeführer monierte ferner, dass das Einbringungsdatum seines Vorlageantrages vom AMS unrichtig wiedergegeben worden sei. Dazu ist festzuhalten, dass laut vorliegendem Akteninhalt der Vorlageantrag des Beschwerdeführers per E-Mail am Sonntag 30.11.2025, um 22:41 Uhr, beim AMS einlangte. Grundsätzlich gilt, dass elektronische Anbringen (E-Mails) an Behörden auch nach dem Ende der Amtsstunden noch am selben Tag als eingebracht gelten, wenn die Behörde auch außerhalb ihrer Amtsstunden Empfangsgeräte empfangsbereit hält. Eine E-Mail-Sendung ist sohin dann bei der Behörde eingelangt, wenn sie von einem – außerhalb der Amtsstunden betriebsbereit gehaltenen – Server, den die Behörde für die Empfangnahme von an sie gerichteten E-Mail-Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit im „elektronischen Verfügungsbereich“ vergleiche die Erläuterungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, 294 BlgNR römisch 23 . GP, 10
  2. f)der Behörde befindet vergleiche VwGH 22.04.2009, 2008/04/0089). Der Verwaltungsgerichtshof hat zur elektronischen Einbringung ferner ausgesprochen, dass eine außerhalb der (kundgemachten) Amtsstunden per E-Mail am letzten Tag der Frist eingebrachte Beschwerde als nicht mehr fristgerecht eingebracht zu werten ist, jedenfalls dann, wenn die Behörde ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronsicher Anbringen außerhalb der Amtsstunden durch entsprechende Erklärungen zum Ausdruck gebracht hat vergleiche VwGH 16.11.2017, Ra 2017/07/0076). Gegenständlich wurde von der belangten Behörde im Vorlageschreiben zur Beschwerdevorlage das Einbringungsdatum des Vorlageantrages mit 01.12.2025 beziffert. Gegenständlich haben sich für das Bundesverwaltung allerdings keine Anhaltspunkte ergeben, dass die E-Mail des Beschwerdeführers mit dem Vorlageantrag nicht bereits am 30.11.2025 in den Verfügungsbereich der belangten Behörde gelangt wäre oder diese von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, die mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronsicher Anbringen außerhalb der Amtsstunden zu bekunden, weshalb als Einbringungsdatum des Vorlageantrages der 30.11.2025 anzusehen ist. Vollständigkeitshalber gilt es in diesem Zusammenhang jedoch festzuhalten, dass der Vorlageantrag ohne jeden Zweifel fristgerecht eingebracht und eine verspätete Einbringung seitens der belangten Behörde auch nicht behauptet wurde. Es haben sich sohin keinerlei Rechtsnachteile für den Beschwerdeführer durch die Bezifferung des Einbringungsdatums des Vorlageantrages ergeben. Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung datenschutzrechtlicher Verstöße in der Arbeitsweise des AMS begehrt, ist dazu festzuhalten, dass diese in einem anderen Verfahren (Beschwerde an die Datenschutzbehörde) geltend zu machen sind. An dieser Stelle sei lediglich festgehalten, dass das AMS

§ 25Abs.

1 AMSG zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten insoweit ermächtigt wird, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind. Die Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung iSd Art. 5 Abs. 1 lit a iVm Art. 6 Abs. 1 lit c sowie e DSGVO sind sohin zweifelsohne als erfüllt anzusehen. Vollständigkeitshalber sei festgehalten, dass in dieser Angelegenheit (Beschwerde an die Datenschutzbehörde) bereits eine rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vorliegt (siehe W137 2313407-2/15E vom 22.12.2025).Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung datenschutzrechtlicher Verstöße in der Arbeitsweise des AMS begehrt, ist dazu festzuhalten, dass diese in einem anderen Verfahren (Beschwerde an die Datenschutzbehörde) geltend zu machen sind. An dieser Stelle sei lediglich festgehalten, dass das AMS

Paragraph 25, Absatz eins, AMSG zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten insoweit ermächtigt wird, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind. Die Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung iSd Artikel 5, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, Litera c, sowie e DSGVO sind sohin zweifelsohne als erfüllt anzusehen. Vollständigkeitshalber sei festgehalten, dass in dieser Angelegenheit (Beschwerde an die Datenschutzbehörde) bereits eine rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vorliegt (siehe W137 2313407-2/15E vom 22.12.2025). Soweit der Beschwerdeführer eine zielgerichtete Verfahrensverschleppung durch das Bundesverwaltungsgericht monierte, ist dem entgegenzuhalten, dass gegenständlich die vorgesehene Entscheidungsfrist von sechs Monaten im Sinne des § 34 VwGVG eingehalten wurde. Soweit der Beschwerdeführer eine zielgerichtete Verfahrensverschleppung durch das Bundesverwaltungsgericht monierte, ist dem entgegenzuhalten, dass gegenständlich die vorgesehene Entscheidungsfrist von sechs Monaten im Sinne des Paragraph 34, VwGVG eingehalten wurde. 3.4.6. Im Ergebnis wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld zutreffend festgestellt, weshalb die verfahrensgegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen war. 3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W269.2330656.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.