4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
VG ab dem 31.10.2024 in der Höhe von täglich EUR 68,11 für die Dauer von 273 Tagen gebühre. Begründend wurde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass bis zur Antragstellung am 31.10.2024 als anwartschaftsbegründende Zeiten 357 Tage innerhalb der Rahmenfrist vorgelegen seien und der Beschwerdeführer das
Paragraphen 18, 20 und 21 AlVG ab dem 31.10.2024 in der Höhe von täglich EUR 68,11 für die Dauer von 273 Tagen gebühre. Begründend wurde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass bis zur Antragstellung am 31.10.2024 als anwartschaftsbegründende Zeiten 357 Tage innerhalb der Rahmenfrist vorgelegen seien und der Beschwerdeführer das
VG auf die vorläufigen Bemessungsgrundlagen ab dem Teilmonat November 2023 sowie die vollen Kalendermonate Dezember 2023 bis Oktober 2024 als ausschließliche Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Arbeitslosengeldes ab 31.10.2024 zurückzugreifen. 4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Heranziehung der Bemessungsgrundlagen aus den Jahren 2019 aus 2020, rechtswidrig erfolgt sei. Es sei gegenständlich
Paragraph 21, Absatz 2, zweiter und letzter Satz AlVG auf die vorläufigen Bemessungsgrundlagen ab dem Teilmonat November 2023 sowie die vollen Kalendermonate Dezember 2023 bis Oktober 2024 als ausschließliche Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Arbeitslosengeldes ab 31.10.2024 zurückzugreifen. Der Beschwerdeführer verwies auf einen Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, woraus sich auch für den hier vorliegenden Fall ergebe, dass ein Rückgriff auf die Bemessungsgrundlagen aus den Jahren 2019/2020 ausgeschlossen sei. Der angefochtene Bescheid habe wegen seiner Fehlerhaftigkeit keine Rechtsrelevanz und sei dieser einem Privatvermerk gleichzuhalten.Der Beschwerdeführer verwies auf einen Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, woraus sich auch für den hier vorliegenden Fall ergebe, dass ein Rückgriff auf die Bemessungsgrundlagen aus den Jahren 2019 aus 2020, ausgeschlossen sei. Der angefochtene Bescheid habe wegen seiner Fehlerhaftigkeit keine Rechtsrelevanz und sei dieser einem Privatvermerk gleichzuhalten. Der Beschwerdeführer tätigte ferner im Rahmen der Beschwerde umfangreiche Ausführungen zu den verschiedenen Grundsätzen im Verwaltungsverfahren. Zudem übte er Kritik an der Arbeitsweise der belangten Behörde. Diese konstruiere seiner Ansicht nach bewusst Scheinsachverhalte und leite daraus Scheinhandlungen sowie Scheinbegründungen ab. Daraus folge eine gezielte Verschleierung hinter der formellen und materiellen Rechtsordnung und habe das AMS in objektiver Hinsicht eine eigenständige, rechtsgrundlose Parallelstruktur in einer selbstgeschaffenen Parallelrechtsordnung geschaffen. Der Beschwerdeführer begehrte ferner die erkenntnismäßige Feststellung von datenschutzrechtlichen Verstößen. 5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.11.2025 wies das AMS die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.08.2025 ab. Begründend führte das AMS aus, der Beschwerdeführer sei vor seiner Antragstellung am 31.10.2024 in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zur XXXX gestanden und habe damit die Anwartschaft
VG erfüllt. Im gegenständlichen Fall sei die Zeit von Oktober 2023 bis September 2024 als Berichtigungszeitraum anzusehen und würden vor dem Berichtigungszeitraum elf vollständige Kalendermonate als heranzuziehende Beitragsgrundlagen vorliegen. Nach Darstellung der entsprechenden Berechnung ergebe sich daraus eine durchschnittliche monatliche Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 4.930,41. Der Beschwerdeführer habe jedoch bereits das 45. Lebensjahr vollendet, weshalb die Berechnung des Arbeitslosengeldes aufgrund der geschützten Bemessungsgrundlage
VG zu erfolgen habe. Demnach sei die im Jahr 2020 herangezogene Bemessungsgrundlage mit dem Valorisierungsfaktor von 1,135 aufzuwerten und ergebe sich daraus eine Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 5.516,
Paragraph 14, Absatz 2, AlVG erfüllt. Im gegenständlichen Fall sei die Zeit von Oktober 2023 bis September 2024 als Berichtigungszeitraum anzusehen und würden vor dem Berichtigungszeitraum elf vollständige Kalendermonate als heranzuziehende Beitragsgrundlagen vorliegen. Nach Darstellung der entsprechenden Berechnung ergebe sich daraus eine durchschnittliche monatliche Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 4.930,41. Der Beschwerdeführer habe jedoch bereits das 45. Lebensjahr vollendet, weshalb die Berechnung des Arbeitslosengeldes aufgrund der geschützten Bemessungsgrundlage
Paragraph 21, Absatz 8, AlVG zu erfolgen habe. Demnach sei die im Jahr 2020 herangezogene Bemessungsgrundlage mit dem Valorisierungsfaktor von 1,135 aufzuwerten und ergebe sich daraus eine Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 5.516,
Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz erfüllt.
Abs. 2 für eine im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitslosen lebende oder der Obsorge des Arbeitslosen oder des Ehegatten (Lebensgefährten) obliegende Person, die minderjährig ist oder für die eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt, gewährt wird.
Absatz 2, für eine im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitslosen lebende oder der Obsorge des Arbeitslosen oder des Ehegatten (Lebensgefährten) obliegende Person, die minderjährig ist oder für die eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt, gewährt wird.
Paragraph 262, Absatz 2, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren
4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer
2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die
versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung
Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren
Paragraph 108, Absatz 4, ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (Paragraph 49, ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer
Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die
Paragraph 3, versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung
Paragraph 3, ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht:
1 lit. e (Entwicklungshelfer);3. Zeiträume einer Versicherung
Paragraph eins, Absatz eins, Litera e, (Entwicklungshelfer); 4. Zeiträume einer Versicherung
1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;4. Zeiträume einer Versicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, (Praktikanten) oder Ziffer 5, (Krankenpflegeschüler) ASVG;
Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz
AVRAG oder einer Pflegeteilzeit
Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes
Paragraph 14 a, oder Paragraph 14 b, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, oder einer Pflegekarenz
Paragraph 14 c, AVRAG oder einer Pflegeteilzeit
Paragraph 14 d, AVRAG oder einer gleichartigen Regelung;
4 ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen.
Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Absatz eins, entsprechend anzuwenden. Absatz eins, letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen.
1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen
Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen
Absatz 5, nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
VG unter anderem die Erfüllung der Anwartschaft. In dieser Anspruchsvoraussetzung zeigt sich das Versicherungsprinzip, nach dem die Arbeitslosenversicherung konzipiert ist. Anwartschaftszeiten werden grundsätzlich durch arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten oder sonstige Versicherungszeiten innerhalb festgelegter Rahmenfristen erworben (vgl. Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz 23. Lfg 2024 § 14 AlVG Rz 339).Eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG unter anderem die Erfüllung der Anwartschaft. In dieser Anspruchsvoraussetzung zeigt sich das Versicherungsprinzip, nach dem die Arbeitslosenversicherung konzipiert ist. Anwartschaftszeiten werden grundsätzlich durch arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten oder sonstige Versicherungszeiten innerhalb festgelegter Rahmenfristen erworben vergleiche Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz 23. Lfg 2024 Paragraph 14, AlVG Rz 339).
VG ist bei erstmaliger Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft dann erfüllt, wenn innerhalb einer Rahmenfrist von 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruchs 52 arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungswochen im Inland vorliegen. Bei jeder weiteren Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist
VG die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war (kurze Anwartschaft).
Paragraph 14, Absatz eins, AlVG ist bei erstmaliger Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft dann erfüllt, wenn innerhalb einer Rahmenfrist von 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruchs 52 arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungswochen im Inland vorliegen. Bei jeder weiteren Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist
Paragraph 14, Absatz 2, AlVG die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war (kurze Anwartschaft). Im gegenständlichen Fall liegen zum Zeitpunkt der Antragstellung am 31.10.2024 innerhalb der Rahmenfrist 357 Tage anwartschaftsbegründende Zeiten (= 342 Beschäftigungstage bei XXXX + 15 Tage Urlaubsersatzleistung für die Zeit von 09.11.2023 bis 30.10.2024) vor, sodass die Anwartschaft
VG als erfüllt anzusehen ist. Zudem hat der Beschwerdeführer bereits das 48. Lebensjahr vollendet, weshalb ihm
VG das Arbeitslosengeld für einen Zeitraum von 39 Wochen (= 39 x 7 = 273 Tage) gebührt.Im gegenständlichen Fall liegen zum Zeitpunkt der Antragstellung am 31.10.2024 innerhalb der Rahmenfrist 357 Tage anwartschaftsbegründende Zeiten (= 342 Beschäftigungstage bei römisch 40 + 15 Tage Urlaubsersatzleistung für die Zeit von 09.11.2023 bis 30.10.2024) vor, sodass die Anwartschaft
Paragraph 14, Absatz 2, AlVG als erfüllt anzusehen ist. Zudem hat der Beschwerdeführer bereits das 48. Lebensjahr vollendet, weshalb ihm
Paragraph 18, Absatz 2, Litera a, AlVG das Arbeitslosengeld für einen Zeitraum von 39 Wochen (= 39 x 7 = 273 Tage) gebührt. 3.
VG das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist
4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren
4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer
2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die
versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung
Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist
Paragraph 21, Absatz eins, AlVG das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist
Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren
Paragraph 108, Absatz 4, ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (Paragraph 49, ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer
Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die
Paragraph 3, versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung
Paragraph 3, ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen.
VG ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen, wenn zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist
4 ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vorliegen.
VG ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen, wenn zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist
Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vorliegen.
VG gebühren als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes täglich 55 % des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.
Paragraph 21, Absatz 3, AlVG gebühren als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes täglich 55 % des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Absatz eins, oder Absatz 2, ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 2, Absatz eins, AMPFG) zu berücksichtigen.
VG besteht das Arbeitslosengeld aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.
Paragraph 20, Absatz eins, AlVG besteht das Arbeitslosengeld aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.
VG sind Familienzuschläge für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Der Familienzuschlag beträgt
für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses
2 ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
Paragraph 20, Absatz 2, AlVG sind Familienzuschläge für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Der Familienzuschlag beträgt
für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses
Paragraph 262, Absatz 2, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. 3.4.2. Im gegenständlichen Fall machte der Beschwerdeführer am 31.10.2024 seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend. Ausgehend davon ist die Zeit von 01.10.2023 bis 30.09.2024 als Berichtigungszeitraum
4 ASVG anzusehen. Konkret lagen vor dem Berichtigungszeitraum elf vollständige Beitragsmonate vor und wurden diese von der belangten Behörde nach entsprechender Valorisierung mit den Aufwertungsfaktoren nach § 108 Abs. 4 ASVG wie folgt berücksichtigt:3.4.2. Im gegenständlichen Fall machte der Beschwerdeführer am 31.10.2024 seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend. Ausgehend davon ist die Zeit von 01.10.2023 bis 30.09.2024 als Berichtigungszeitraum
Paragraph 34, Absatz 4, ASVG anzusehen. Konkret lagen vor dem Berichtigungszeitraum elf vollständige Beitragsmonate vor und wurden diese von der belangten Behörde nach entsprechender Valorisierung mit den Aufwertungsfaktoren nach Paragraph 108, Absatz 4, ASVG wie folgt berücksichtigt: Kalendermonat monatl. Beitragsgrundlage Valorisierungsfaktor Betrag 01/2019 EUR 4.100,- 1,113 EUR 4.563,30 02/2019 EUR 4.100,- 1,113 EUR 4.563,30 03/2019 EUR 4.100,- 1,113 EUR 4.563,30 07/2019 EUR 3.700,- 1,113 EUR 4.118,10 08/2019 EUR 3.700,- 1,113 EUR 4.118,10 09/2019 EUR 3.700,- 1,113 EUR 4.118,10 10/2019 EUR 3.700,- 1,113 EUR 4.118,10 11/2019 EUR 3.700,- 1,113 EUR 4.118,10 12/2019 EUR 3.700,- 1,113 EUR 4.118,10 01/2020 EUR 3.700,- 1,093 EUR 4.044,10 02/2020 EUR 3.700,- 1,093 EUR 4.044,10 EUR 46.486,70 Aus den zusammengerechneten monatlichen Beitragsgrundlagen (inkl. Aufwertung) ergibt sich ein Gesamtbetrag in Höhe von EUR 46.486,70 (für elf Kalendermonate). Dieser Betrag ist zunächst durch die Anzahl der Monate (elf) zu teilen und danach zur pauschalen Hinzurechnung der Sonderzahlungsanteile um ein Sechstel zu erhöhen: EUR 46.486,70 : 11 Monate = EUR 4.226,06 EUR 4.226,06 : 6 = EUR 704,34 EUR 4.226,06 + EUR 704,34 = EUR 4.930,41 Es ergibt sich sohin aus dieser Berechnung als Bemessungsgrundlage ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von EUR 4.930,
VG; vgl. VwGH 30.08.2022, Ra 2022/08/0067) auch bei allen weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt. Somit ist bei jeder Geltendmachung eines neuen Arbeitslosengeldanspruches durch eine Person über 45 Jahren ein Günstigkeitsvergleich zwischen der nach Abs. 1 und 2 ermittelten (letzten) Bemessungsgrundlage und jener Bemessungsgrundlage durchzuführen, die für einen am
Paragraph 21, Absatz 3, AlVG; vergleiche VwGH 30.08.2022, Ra 2022/08/0067) auch bei allen weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt. Somit ist bei jeder Geltendmachung eines neuen Arbeitslosengeldanspruches durch eine Person über 45 Jahren ein Günstigkeitsvergleich zwischen der nach Absatz eins und 2 ermittelten (letzten) Bemessungsgrundlage und jener Bemessungsgrundlage durchzuführen, die für einen am
VG ermittelte Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 5.516,63 für die Berechnung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen.Entsprechend dem gesetzlich vorgesehenen Günstigkeitsvergleich war sohin die
Paragraph 21, Absatz 8, AlVG ermittelte Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 5.516,63 für die Berechnung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen. Anhand der im Verwaltungsakt einliegenden Anspruchsberechnung durch das BRZ ergibt sich demnach ein monatliches Nettoentgelt in Höhe von EUR 3.042,14 und eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von EUR 617,44 netto. In Summe liegen somit als Nettobeträge monatlich EUR 3.659,58 (= EUR 3.042,14 + EUR 617,44) und täglich EUR 120,31 (= EUR 3.659,58 x 12 : 365) vor. Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebührt dem Beschwerdeführer 55 % der nach § 21 Abs. 3 AlVG errechneten Nettobeitragsgrundlage (täglich EUR 120,31), somit täglich EUR 66,17 (= 55 % von EUR 120,31). Der Beschwerdeführer hat, wie festgestellt, Sorgepflichten für zwei Kinder. Daher gebührt ihm
VG ein täglicher Familienzuschlag in der Höhe von EUR 1,94 (= EUR 0,97 x 2). Dieser Betrag ergibt sich aus einem Dreißigstel des Kinderzuschusses in Höhe von EUR 29,07 monatlich, wie in § 262 Abs. 2 ASVG vorgesehen. Demnach ergibt sich gegenständlich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld für 39 Wochen in der Höhe von EUR 68,11 täglich (= EUR 66,17 + EUR 1,94). Die von der belangten Behörde vorgenommene Berechnung des dem Beschwerdeführer gebührenden Arbeitslosengeldes war daher nicht zu beanstanden.Anhand der im Verwaltungsakt einliegenden Anspruchsberechnung durch das BRZ ergibt sich demnach ein monatliches Nettoentgelt in Höhe von EUR 3.042,14 und eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von EUR 617,44 netto. In Summe liegen somit als Nettobeträge monatlich EUR 3.659,58 (= EUR 3.042,14 + EUR 617,44) und täglich EUR 120,31 (= EUR 3.659,58 x 12 : 365) vor. Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebührt dem Beschwerdeführer 55 % der nach Paragraph 21, Absatz 3, AlVG errechneten Nettobeitragsgrundlage (täglich EUR 120,31), somit täglich EUR 66,17 (= 55 % von EUR 120,31). Der Beschwerdeführer hat, wie festgestellt, Sorgepflichten für zwei Kinder. Daher gebührt ihm
VG ein täglicher Familienzuschlag in der Höhe von EUR 1,94 (= EUR 0,97 x 2). Dieser Betrag ergibt sich aus einem Dreißigstel des Kinderzuschusses in Höhe von EUR 29,07 monatlich, wie in § 262 Abs. 2 ASVG vorgesehen. Demnach ergibt sich gegenständlich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld für 39 Wochen in der Höhe von EUR 68,11 täglich (= EUR 66,17 + EUR 1,94). Die von der belangten Behörde vorgenommene Berechnung des dem Beschwerdeführer gebührenden Arbeitslosengeldes war daher nicht zu beanstanden. 3.4.4. Sofern der Beschwerdeführer die Heranziehung einer höheren Bemessungsgrundlage begehrt, kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Konkret führte der Beschwerdeführer aus, dass für die Berechnung des Arbeitslosengeldes ab 31.10.2024
VG auf die vorläufigen Bemessungsgrundlagen ab dem Teilmonat November 2023 sowie die vollen Kalendermonaten Dezember 2023 bis Oktober 2024 als ausschließliche Bemessungsgrundlage abzustellen sei.3.4.4. Sofern der Beschwerdeführer die Heranziehung einer höheren Bemessungsgrundlage begehrt, kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Konkret führte der Beschwerdeführer aus, dass für die Berechnung des Arbeitslosengeldes ab 31.10.2024
Paragraph 21, Absatz 2, zweiter und letzter Satz AlVG auf die vorläufigen Bemessungsgrundlagen ab dem Teilmonat November 2023 sowie die vollen Kalendermonaten Dezember 2023 bis Oktober 2024 als ausschließliche Bemessungsgrundlage abzustellen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass eine allfällige Leistungsberechnung stufenweise zu erfolgen hat, wobei zunächst zu prüfen ist, ob
VG mindestens zwölf vollständige Beitragsmonate vor dem Berichtigungszeitraum vorliegen. Dies war gegenständlich zu verneinen und liegen im Zeitraum von Jänner 2019 (davor liegen lediglich die Jahresbeitragsgrundlagen vor) bis inklusive September 2023 insgesamt elf Beitragsmonate vor.Dem ist entgegenzuhalten, dass eine allfällige Leistungsberechnung stufenweise zu erfolgen hat, wobei zunächst zu prüfen ist, ob
Paragraph 21, Absatz eins, AlVG mindestens zwölf vollständige Beitragsmonate vor dem Berichtigungszeitraum vorliegen. Dies war gegenständlich zu verneinen und liegen im Zeitraum von Jänner 2019 (davor liegen lediglich die Jahresbeitragsgrundlagen vor) bis inklusive September 2023 insgesamt elf Beitragsmonate vor. Als nächster Schritt zur Ermittlung des Leistungsanspruches ist der Anwendungsfall vorgesehen, dass sechs bis elf vollständige Beitragsmonate vor dem Berichtigungszeitraum vorliegen (§ 21 Abs. 2 erster Satz AlVG). Dies ist gegenständlich der Fall. Demnach war die Berechnung des Arbeitslosengeldes wie oben dargelegt (siehe 3.4.2.) vorzunehmen. Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers ist ein Rückgriff auf die monatlichen Beitragsgrundlagen aus den Jahren 2019 und 2020 gesetzlich nicht ausgeschlossen, sondern ergibt sich die Zulässigkeit der Heranziehung dieser Monate aus der Bestimmung des § 21 Abs. 2 erster Satz AlVG.Als nächster Schritt zur Ermittlung des Leistungsanspruches ist der Anwendungsfall vorgesehen, dass sechs bis elf vollständige Beitragsmonate vor dem Berichtigungszeitraum vorliegen (Paragraph 21, Absatz 2, erster Satz AlVG). Dies ist gegenständlich der Fall. Demnach war die Berechnung des Arbeitslosengeldes wie oben dargelegt (siehe 3.4.2.) vorzunehmen. Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers ist ein Rückgriff auf die monatlichen Beitragsgrundlagen aus den Jahren 2019 und 2020 gesetzlich nicht ausgeschlossen, sondern ergibt sich die Zulässigkeit der Heranziehung dieser Monate aus der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 2, erster Satz AlVG. Erst für den Fall, dass keine sechs bis elf vollständigen Beitragsmonate vor dem Berichtigungszeitraum vorliegen, käme die vom Beschwerdeführer geforderte Berechnung nach § 21 Abs. 2 zweiter Satz AlVG zur Anwendung. Der Beschwerdeführer verkennt sohin, dass entsprechende (vollständige) Beitragszeiten vor dem Berichtigungszeitraum vorliegen und die Berechnung des Leistungsanspruches daher – ausgehend davon – anhand der elf vollständigen Beitragsmonate zu erfolgen hatte.Erst für den Fall, dass keine sechs bis elf vollständigen Beitragsmonate vor dem Berichtigungszeitraum vorliegen, käme die vom Beschwerdeführer geforderte Berechnung nach Paragraph 21, Absatz 2, zweiter Satz AlVG zur Anwendung. Der Beschwerdeführer verkennt sohin, dass entsprechende (vollständige) Beitragszeiten vor dem Berichtigungszeitraum vorliegen und die Berechnung des Leistungsanspruches daher – ausgehend davon – anhand der elf vollständigen Beitragsmonate zu erfolgen hatte. 3.4.5. Soweit der Beschwerdeführer die Arbeitsweise des AMS kritisiert und eine gezielte Sachverhaltsverschleierung hinter der formellen und materiellen Rechtsordnung verortet, ist festzuhalten, dass sich für das Bundesverwaltungsgericht keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, dass sich das AMS bei seiner Vorgehensweise auf eine selbstgeschaffene „Parallelrechtsordnung“ stützen würde. Gegenständlich erfolgte die Zuerkennung und die Berechnung des gebührenden Arbeitslosengeldes anhand der geltenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG). Insbesondere waren weder die zuerkannte Leistungshöhe noch die ausgesprochene Leistungsdauer zu beanstanden. Der Beschwerdeführer monierte ferner, dass das Einbringungsdatum seines Vorlageantrages vom AMS unrichtig wiedergegeben worden sei. Dazu ist festzuhalten, dass laut vorliegendem Akteninhalt der Vorlageantrag des Beschwerdeführers per E-Mail am Sonntag 30.11.2025, um 22:41 Uhr, beim AMS einlangte. Grundsätzlich gilt, dass elektronische Anbringen (E-Mails) an Behörden auch nach dem Ende der Amtsstunden noch am selben Tag als eingebracht gelten, wenn die Behörde auch außerhalb ihrer Amtsstunden Empfangsgeräte empfangsbereit hält. Eine E-Mail-Sendung ist sohin dann bei der Behörde eingelangt, wenn sie von einem – außerhalb der Amtsstunden betriebsbereit gehaltenen – Server, den die Behörde für die Empfangnahme von an sie gerichteten E-Mail-Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit im „elektronischen Verfügungsbereich“ (vgl. die Erläuterungen zur Novelle BGBl. I Nr. 5/2008, 294 BlgNR XXIII. GP, 10
1 AMSG zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten insoweit ermächtigt wird, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind. Die Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung iSd Art. 5 Abs. 1 lit a iVm Art. 6 Abs. 1 lit c sowie e DSGVO sind sohin zweifelsohne als erfüllt anzusehen. Vollständigkeitshalber sei festgehalten, dass in dieser Angelegenheit (Beschwerde an die Datenschutzbehörde) bereits eine rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vorliegt (siehe W137 2313407-2/15E vom 22.12.2025).Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung datenschutzrechtlicher Verstöße in der Arbeitsweise des AMS begehrt, ist dazu festzuhalten, dass diese in einem anderen Verfahren (Beschwerde an die Datenschutzbehörde) geltend zu machen sind. An dieser Stelle sei lediglich festgehalten, dass das AMS
Paragraph 25, Absatz eins, AMSG zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten insoweit ermächtigt wird, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind. Die Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung iSd Artikel 5, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, Litera c, sowie e DSGVO sind sohin zweifelsohne als erfüllt anzusehen. Vollständigkeitshalber sei festgehalten, dass in dieser Angelegenheit (Beschwerde an die Datenschutzbehörde) bereits eine rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vorliegt (siehe W137 2313407-2/15E vom 22.12.2025). Soweit der Beschwerdeführer eine zielgerichtete Verfahrensverschleppung durch das Bundesverwaltungsgericht monierte, ist dem entgegenzuhalten, dass gegenständlich die vorgesehene Entscheidungsfrist von sechs Monaten im Sinne des § 34 VwGVG eingehalten wurde. Soweit der Beschwerdeführer eine zielgerichtete Verfahrensverschleppung durch das Bundesverwaltungsgericht monierte, ist dem entgegenzuhalten, dass gegenständlich die vorgesehene Entscheidungsfrist von sechs Monaten im Sinne des Paragraph 34, VwGVG eingehalten wurde. 3.4.6. Im Ergebnis wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld zutreffend festgestellt, weshalb die verfahrensgegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen war. 3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
GVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W269.2330656.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.