RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2026 GeschäftszahlW275 2277454-2 Spruch, W275 2277454-2/15E TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erke
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Mit Bescheid vom 24.07.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den (ersten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 02.09.2024, W126 2277454-1/11E, als unbegründet ab. Gegenständliches Verfahren: Der Beschwerdeführer verblieb im Bundesgebiet und stellte am 02.01.2025 neuerlich einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am selben Tag wurde er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei im Wesentlichen an, dass seine alten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien. Er habe mit seiner Mutter telefoniert, die ihm mitgeteilt habe, dass die Polizei nach ihm suche und zwei Verfahren gegen ihn eingeleitet habe. Seine Brüder seien Unterstützer der XXXX , er selbst sei kein Mitglied einer Partei. Anhänger einer anderen politischen Partei hätten Anzeigen gegen ihn und seine Brüder erstattet, weshalb er nunmehr wegen XXXX gesucht werde, obwohl er zum angeblichen Tatzeitpunkt nicht in Bangladesch gewesen sei.Der Beschwerdeführer verblieb im Bundesgebiet und stellte am 02.01.2025 neuerlich einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am selben Tag wurde er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei im Wesentlichen an, dass seine alten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien. Er habe mit seiner Mutter telefoniert, die ihm mitgeteilt habe, dass die Polizei nach ihm suche und zwei Verfahren gegen ihn eingeleitet habe. Seine Brüder seien Unterstützer der römisch 40 , er selbst sei kein Mitglied einer Partei. Anhänger einer anderen politischen Partei hätten Anzeigen gegen ihn und seine Brüder erstattet, weshalb er nunmehr wegen römisch 40 gesucht werde, obwohl er zum angeblichen Tatzeitpunkt nicht in Bangladesch gewesen sei. Am 24.01.2025 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. In dieser führte er zusammengefasst aus, dass seine Stiefgeschwister Unterstützer der XXXX seien, weshalb Anhänger einer anderen politischen Partei Anzeigen (auch) gegen ihn (den Beschwerdeführer) erstattet hätten. Befürworter der XXXX hätten nun große Probleme in Bangladesch; er selbst habe damit nichts zu tun.Am 24.01.2025 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. In dieser führte er zusammengefasst aus, dass seine Stiefgeschwister Unterstützer der römisch 40 seien, weshalb Anhänger einer anderen politischen Partei Anzeigen (auch) gegen ihn (den Beschwerdeführer) erstattet hätten. Befürworter der römisch 40 hätten nun große Probleme in Bangladesch; er selbst habe damit nichts zu tun. Mit oben genanntem Bescheid vom 10.02.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 ab (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist festgelegt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) sowie gemäß § 53 Abs.
Abs. 2 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).Mit oben genanntem Bescheid vom 10.02.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) sowie gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Teilerkenntnis vom 21.03.2025, W275 2277454-2/3Z, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides statt, behob den genannten Spruchpunkt und sprach aus, dass der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2025 die aufschiebende Wirkung zukomme.Mit Teilerkenntnis vom 21.03.2025, W275 2277454-2/3Z, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides statt, behob den genannten Spruchpunkt und sprach aus, dass der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2025 die aufschiebende Wirkung zukomme. Am 15.10.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer insbesondere zu seinen persönlichen Lebensumständen sowie zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger von Bangladesch; seine Identität steht nicht fest. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Bengalen an und bekennt sich zur Religionsgemeinschaft des Islam. Er beherrscht seine Erstsprache Bengali und spricht überdies etwas Urdu, Griechisch und Englisch sowie Deutsch in Grundzügen. Der Beschwerdeführer stammt aus der Region Sylhet (Bangladesch). Er ist im Familienverband aufgewachsen und hat in seinem Herkunftsstaat etwa fünf Jahre die Schule besucht sowie auf den familieneigenen Reisfeldern gearbeitet. Sein Vater ist im Jahr 2013 eines natürlichen Todes verstorben. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt im Haus des Großvaters und vermietet Teile des Hauses, wodurch sie Mieteinnahmen generiert. Der Aufenthaltsort der Stiefgeschwister des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. In Bangladesch leben weitere Verwandte des Beschwerdeführers, insbesondere seine Tante mütterlicherseits. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Bangladesch und hat regelmäßig Kontakt zu seiner Mutter. Der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers war vor seiner Ausreise ausreichend gesichert. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer hielt sich nach seiner legalen Ausreise aus Bangladesch etwa vier Jahre in Griechenland auf und arbeitete dort als Koch. Er reiste in der Folge unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 08.11.2022 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2023 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 02.09.2024, W126 2277454-1/11E, als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer verblieb im Bundesgebiet und stellte am 02.01.2025 neuerlich einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurde. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist festgelegt (Spruchpunkt VI.) und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) sowie gemäß § 53 Abs.
Abs. 2 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Gegen diesen Bescheid erhob er Beschwerde.Der Beschwerdeführer hielt sich nach seiner legalen Ausreise aus Bangladesch etwa vier Jahre in Griechenland auf und arbeitete dort als Koch. Er reiste in der Folge unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 08.11.2022 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2023 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 02.09.2024, W126 2277454-1/11E, als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer verblieb im Bundesgebiet und stellte am 02.01.2025 neuerlich einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen wurde. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.) und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) sowie gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Gegen diesen Bescheid erhob er Beschwerde. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer hat im österreichischen Bundesgebiet keine Familienangehörigen. Er meldete im März 2023 das freie Gewerbe der Hausbetreuung an und ist im Reinigungsbereich tätig. In seiner Freizeit verbringt er Zeit zuhause, geht aus oder besucht Bekannte. Der Beschwerdeführer weist seit seiner erstmaligen Einreise in das österreichische Bundesgebiet im November 2022 nahezu durchgehend eine Meldeadresse auf. 1.
- Zu den Fluchtgründen und einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Dem Beschwerdeführer droht in seinem Herkunftsstaat weder aufgrund der vorgebrachten Erbstreitigkeiten noch durch vermeintliche (politisch motivierte) Anzeigen während seiner Abwesenheit eine (asylrelevante) Verfolgung. Das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe aufgrund von Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit wurde nicht konkret vorgebracht; Hinweise für eine solche Verfolgung sind auch amtswegig nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Bangladesch unter Berücksichtigung seiner individuellen Umstände nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten und es wäre ihm auch nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen. Er läuft nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer hat familiäre Anknüpfungspunkte in Bangladesch. Außergewöhnliche Umstände, die eine Rückkehr ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Bangladesch: Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Bangladesch: Politische Lage Quelle: UN Geo 20.5.2020 Allgemein Nach einem neunmonatigen Befreiungskrieg erklärte die Volksrepublik Bangladesch am 26.03.1971, unterstützt durch Indien, ihre Unabhängigkeit von Pakistan. Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und [Anm.: bengalischen] Nationalismus als Ziele fest (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. BS 19.3.2024). Offiziell ist das Staatsoberhaupt der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Er übt allerdings großteils zeremonielle Funktionen aus (EUAA 7.2024; vgl. FH 26.2.2025). Das amtierende Staatsoberhaupt ist Mohammed Shahabuddin von der Awami League (AL) (AA 7.3.2025). Der Präsident ernennt den Premierminister, der der Vorsitzende der Mehrheitspartei im Parlament oder der Koalition mit der Mehrheit sein muss. Der Premierminister ist der Regierungschef und übt die tatsächliche Macht aus (EUAA 7.2024; vgl. FH 26.2.2025). Der Präsident ernennt auch formell die Minister, obwohl diese vom Premierminister ausgewählt werden (EUAA 7.2024). Nach einem neunmonatigen Befreiungskrieg erklärte die Volksrepublik Bangladesch am 26.03.1971, unterstützt durch Indien, ihre Unabhängigkeit von Pakistan. Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und [Anm.: bengalischen] Nationalismus als Ziele fest (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche BS 19.3.2024). Offiziell ist das Staatsoberhaupt der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Er übt allerdings großteils zeremonielle Funktionen aus (EUAA 7.2024; vergleiche FH 26.2.2025). Das amtierende Staatsoberhaupt ist Mohammed Shahabuddin von der Awami League (AL) (AA 7.3.2025). Der Präsident ernennt den Premierminister, der der Vorsitzende der Mehrheitspartei im Parlament oder der Koalition mit der Mehrheit sein muss. Der Premierminister ist der Regierungschef und übt die tatsächliche Macht aus (EUAA 7.2024; vergleiche FH 26.2.2025). Der Präsident ernennt auch formell die Minister, obwohl diese vom Premierminister ausgewählt werden (EUAA 7.2024). Bangladesch ist eine parlamentarische Demokratie (DFAT 23.7.2025). Das nationale Parlament (Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer, die sich aus 350 Mitgliedern zusammensetzt. Davon werden 300 in Einzelwahlkreisen direkt gewählt und die verbleibenden 50 Sitze sind für Frauen reserviert (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 23.7.2025), die von den politischen Parteien entsprechend ihrem Anteil an den gewählten Sitzen nominiert werden (DFAT 23.7.2025). Direkte Wahlen zum Einkammerparlament, an denen alle Bürger ab dem
- Lebensjahr teilnehmen können, finden in der Regel alle fünf Jahre statt (AA 16.8.2024).Bangladesch ist eine parlamentarische Demokratie (DFAT 23.7.2025). Das nationale Parlament (Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer, die sich aus 350 Mitgliedern zusammensetzt. Davon werden 300 in Einzelwahlkreisen direkt gewählt und die verbleibenden 50 Sitze sind für Frauen reserviert (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche DFAT 23.7.2025), die von den politischen Parteien entsprechend ihrem Anteil an den gewählten Sitzen nominiert werden (DFAT 23.7.2025). Direkte Wahlen zum Einkammerparlament, an denen alle Bürger ab dem
- Lebensjahr teilnehmen können, finden in der Regel alle fünf Jahre statt (AA 16.8.2024). Das Militär und Großunternehmen nutzen ihren erheblichen politischen Einfluss, um ihre jeweiligen Interessen zu schützen (BS 19.3.2024). Dem Militär werden weniger politische Ambitionen als vielmehr wirtschaftliche Interessen und das Streben nach Erhalt ihrer Privilegien nachgesagt. Klientelismus und Korruption sowie mafiöse Strukturen sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei, Gerichte und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 16.8.2024). Bangladesch ist in acht geografische Divisionen (bibhag) unterteilt, die nach den jeweiligen Hauptstädten der Divisionen benannt sind: Barishal, Chattogram [Anm.: Chittagong], Dhaka, Khulna, Mymensingh, Rajshahi, Rangpur, Sylhet. Die Divisionen sind in 64 Distrikte (zila) unterteilt (EUAA 7.2024). Jedem Distrikt steht ein Distriktrat (Zila Parishad) vor. Jeder Distrikt ist in zahlreiche Unterbezirke (Upazila, früher Thana) und Kommunen auf Dorf- (Union Parishad), Kleinstadt- (Municipal) und Großstadtebene (City Corporation) unterteilt (DFAT 23.7.2025). Für die Chittagong Hill Tracts (CHT) gibt es eine dritte Form der lokalen Verwaltung mit einem Regionalrat und drei Bergbezirksräten (EUAA 7.2024). Die Wahlen für die fünfjährige Amtszeit der lokalen Regierungsorgane werden in mehreren Phasen durchgeführt. Die lokalen Behörden können selbst auf der Ebene der Union Parishad das tägliche Leben der Bürger erheblich beeinflussen, da sie sich mit Fragen der Gemeindeentwicklung, der sozialen Wohlfahrt und der öffentlichen Ordnung befassen (DFAT 23.7.2025). Das politische System Bangladesch hat ein Mehrparteiensystem (FH 26.2.2025). Die Anwendung des reinen Mehrheitswahlrechts hat die Herausbildung zweier dominierender und konkurrierender Parteien, der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL), begünstigt (AA 16.8.2024; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Offiziell war Bangladesch 1991 nach Militärherrschaften zu einem parlamentarischen System zurückgekehrt, doch persönliches Charisma und verfassungsrechtliche Bestimmungen führten zur Konzentration der Macht in den Händen der jeweiligen Premierministerinnen, Khaleda Zia (BNP, 1991-1996, 2001-2006) oder Sheikh Hasina (AL, 1996-2001, 2009-2024) (BS 19.3.2024; vgl. ÖB New Delhi 11.2022, FH 26.2.2025). Persönliche Animositäten zwischen diesen beiden Machthaberinnen, Machtkämpfe um jeden Preis und ein Vertrauensdefizit zwischen den Parteien mündeten in einer schädlichen politischen Kultur (BS 19.3.2024; vgl. DFAT 23.7.2025), während die demokratischen Institutionen entweder nicht vorhanden oder stark geschwächt blieben (BS 19.3.2024).Bangladesch hat ein Mehrparteiensystem (FH 26.2.2025). Die Anwendung des reinen Mehrheitswahlrechts hat die Herausbildung zweier dominierender und konkurrierender Parteien, der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL), begünstigt (AA 16.8.2024; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022). Offiziell war Bangladesch 1991 nach Militärherrschaften zu einem parlamentarischen System zurückgekehrt, doch persönliches Charisma und verfassungsrechtliche Bestimmungen führten zur Konzentration der Macht in den Händen der jeweiligen Premierministerinnen, Khaleda Zia (BNP, 1991-1996, 2001-2006) oder Sheikh Hasina (AL, 1996-2001, 2009-2024) (BS 19.3.2024; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022, FH 26.2.2025). Persönliche Animositäten zwischen diesen beiden Machthaberinnen, Machtkämpfe um jeden Preis und ein Vertrauensdefizit zwischen den Parteien mündeten in einer schädlichen politischen Kultur (BS 19.3.2024; vergleiche DFAT 23.7.2025), während die demokratischen Institutionen entweder nicht vorhanden oder stark geschwächt blieben (BS 19.3.2024). Während die BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der Bangladesh Jamaat-e-Islami (BJI) hat, bekam die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei (LDP) und der national-sozialen Partei Jatiya Samajtantrik Dal (JSD) (ÖB New Delhi 11.2022). Allgemein wird die BNP eher der konservativ-religiösen Seite zugeschrieben, während die AL eher als links und säkular gilt (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Von 2014 bis 2024 war sie aufgrund aktiver Repressionen durch die Regierung Hasina deutlich weniger sichtbar (DFAT 23.7.2025). Stark hierarchische Führungsstrukturen, in denen familiäre Bindungen, persönliche Loyalitäten und geschäftliche Verbindungen von großer Bedeutung sind, prägen alle Parteien (AA 16.8.2024). Sowohl AL als auch BNP werden von Familiendynastien geführt und weisen wenig interne Demokratie auf (FH 26.2.2025).Während die BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der Bangladesh Jamaat-e-Islami (BJI) hat, bekam die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei (LDP) und der national-sozialen Partei Jatiya Samajtantrik Dal (JSD) (ÖB New Delhi 11.2022). Allgemein wird die BNP eher der konservativ-religiösen Seite zugeschrieben, während die AL eher als links und säkular gilt (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Von 2014 bis 2024 war sie aufgrund aktiver Repressionen durch die Regierung Hasina deutlich weniger sichtbar (DFAT 23.7.2025). Stark hierarchische Führungsstrukturen, in denen familiäre Bindungen, persönliche Loyalitäten und geschäftliche Verbindungen von großer Bedeutung sind, prägen alle Parteien (AA 16.8.2024). Sowohl AL als auch BNP werden von Familiendynastien geführt und weisen wenig interne Demokratie auf (FH 26.2.2025). Viele politische Parteien verfügen über große Hilfsorganisationen. Dazu gehören „Flügel“ für Studenten, Freiwillige, Jugendliche und Fachleute (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte und Arbeiter). Die größten davon sind die Studentenflügel, denen viele ehemalige Studenten noch immer angehören (DFAT 23.7.2025). Sie sind ein wichtiges Hilfsmittel der großen politischen Parteien, wie AL, BNP und BJI, zur politischen Einflussnahme (AIIA 18.9.2024). Die Studentenorganisationen der AL, die Bangladesh Chhatra League (BCL), und der BNP, die Chhatra Dal, waren immer wieder an Gewalttaten beteiligt (DFAT 23.7.2025). Aufstand von 2024 und Etablierung einer Übergangsregierung Bei den Parlamentswahlen im Januar 2024 wurden fast alle Sitze im Parlament entweder von der AL oder ihren Verbündeten gewonnen, darunter auch nominell unabhängige Kandidaten, die der Regierungspartei loyal gegenüberstanden. Die BNP und die meisten Oppositionsparteien boykottierten die Wahlen (FH 26.2.2025; vgl. DFAT 23.7.2025, AA 16.8.2024). Diese wurden aufgrund des Mangels an Wettbewerb und der Unterdrückung der Opposition im Vorfeld der Wahlen weithin als illegitim angesehen (FH 26.2.2025).Bei den Parlamentswahlen im Januar 2024 wurden fast alle Sitze im Parlament entweder von der AL oder ihren Verbündeten gewonnen, darunter auch nominell unabhängige Kandidaten, die der Regierungspartei loyal gegenüberstanden. Die BNP und die meisten Oppositionsparteien boykottierten die Wahlen (FH 26.2.2025; vergleiche DFAT 23.7.2025, AA 16.8.2024). Diese wurden aufgrund des Mangels an Wettbewerb und der Unterdrückung der Opposition im Vorfeld der Wahlen weithin als illegitim angesehen (FH 26.2.2025). Eine Reihe schwerer politischer Fehler der Premierministerin Sheikh Hasina und einiger Minister führte dazu, dass eine zunächst harmlose Protestbewegung von Studenten, die gegen die Wiedereinführung einer Quote bei der Stellenvergabe im öffentlichen Dienst protestierten, zu einer weite Bevölkerungsschichten umfassenden Protestwelle anwuchs (AA 16.8.2024). Neben Quoten u.a. für Frauen und ethnischen Minderheiten sah das Quotensystem im öffentlichen Dienst auch eine eine Quote von 30 % für Freiheitskämpfer des Unabhängigkeitskrieges - und später auch für deren Kinder und Enkelkinder vor. Dies wurde 2018 nach ersten breiten Protesten teilweise aufgehoben (EUAA 8.2025; vgl. PRIF-Blog/Banerjee S. 5.8.2025). Die Studierenden betrachteten die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs von Juni 2024, diese Quoten wieder einzuführen, als Begünstigung der Anhänger der AL (DFAT 23.7.2025; vgl. AA 16.8.2024).Eine Reihe schwerer politischer Fehler der Premierministerin Sheikh Hasina und einiger Minister führte dazu, dass eine zunächst harmlose Protestbewegung von Studenten, die gegen die Wiedereinführung einer Quote bei der Stellenvergabe im öffentlichen Dienst protestierten, zu einer weite Bevölkerungsschichten umfassenden Protestwelle anwuchs (AA 16.8.2024). Neben Quoten u.a. für Frauen und ethnischen Minderheiten sah das Quotensystem im öffentlichen Dienst auch eine eine Quote von 30 % für Freiheitskämpfer des Unabhängigkeitskrieges - und später auch für deren Kinder und Enkelkinder vor. Dies wurde 2018 nach ersten breiten Protesten teilweise aufgehoben (EUAA 8.2025; vergleiche PRIF-Blog/Banerjee S. 5.8.2025). Die Studierenden betrachteten die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs von Juni 2024, diese Quoten wieder einzuführen, als Begünstigung der Anhänger der AL (DFAT 23.7.2025; vergleiche AA 16.8.2024). Die Proteste wurden schließlich auch durch die wirtschaftliche Not und die Wahrnehmung angeheizt, dass das Wirtschaftswachstum des Landes ungleichmäßig und ausschließend sei (ISAS-NUS 8.10.2025). Sie wurden allerdings mit Gewalt beantwortet und führten damit zu einem Massenaufstand gegen die Herrschaft von Hasina, der als "Monsun-Revolution" bekannt wurde (DFAT 23.7.2025). Nachdem sich die Streitkräfte am 5.8.2024 geweigert hatten, weiter gegen die Protestierenden vorzugehen, trat Sheikh Hasina am 5.8.2024 zurück und verließ das Land. In der Folge übernahm das Militär für einen Zeitraum von vier Tagen die Regierungsgewalt (AA 16.8.2024). Das Parlament wurde am 6.8.2024 aufgelöst (AA 16.8.2024; vgl. FH 26.2.2025).Die Proteste wurden schließlich auch durch die wirtschaftliche Not und die Wahrnehmung angeheizt, dass das Wirtschaftswachstum des Landes ungleichmäßig und ausschließend sei (ISAS-NUS 8.10.2025). Sie wurden allerdings mit Gewalt beantwortet und führten damit zu einem Massenaufstand gegen die Herrschaft von Hasina, der als "Monsun-Revolution" bekannt wurde (DFAT 23.7.2025). Nachdem sich die Streitkräfte am 5.8.2024 geweigert hatten, weiter gegen die Protestierenden vorzugehen, trat Sheikh Hasina am 5.8.2024 zurück und verließ das Land. In der Folge übernahm das Militär für einen Zeitraum von vier Tagen die Regierungsgewalt (AA 16.8.2024). Das Parlament wurde am 6.8.2024 aufgelöst (AA 16.8.2024; vergleiche FH 26.2.2025). Auf Wunsch der Studenten und mit Zustimmung des Militärs wurde eine Übergangsregierung unter Leitung des Nobelpreisträgers Prof. Dr. Muhammad Yunus vereidigt (EUAA 8.2025; vgl. FH 26.2.2025). Die Interimsregierung umfasst Menschenrechtsverteidiger, Vertreterinnen der Zivilgesellschaft, parteilose ehemalige Regierungsmitarbeiter und Vertreter der studentischen Protestbewegung (EUAA 8.2025; vgl. AA 16.8.2024, FH 26.2.2025). Als Prioritäten ihrer Arbeit hat die Interimsregierung die Wiederherstellung von Sicherheit und öffentlicher Ordnung, Aufarbeitung aller Verbrechen, Wiederherstellung des Rechtsstaates und der Demokratie genannt (AA 16.8.2024). Gemäß der Verfassung sollten Wahlen innerhalb von 90 Tagen nach der Auflösung des Parlaments stattfinden (EUAA 8.2025). Die nächsten Parlamentswahlen, verbunden mit einem Referendum, sind für Februar 2026 vorgesehen (AA 21.11.2025).Auf Wunsch der Studenten und mit Zustimmung des Militärs wurde eine Übergangsregierung unter Leitung des Nobelpreisträgers Prof. Dr. Muhammad Yunus vereidigt (EUAA 8.2025; vergleiche FH 26.2.2025). Die Interimsregierung umfasst Menschenrechtsverteidiger, Vertreterinnen der Zivilgesellschaft, parteilose ehemalige Regierungsmitarbeiter und Vertreter der studentischen Protestbewegung (EUAA 8.2025; vergleiche AA 16.8.2024, FH 26.2.2025). Als Prioritäten ihrer Arbeit hat die Interimsregierung die Wiederherstellung von Sicherheit und öffentlicher Ordnung, Aufarbeitung aller Verbrechen, Wiederherstellung des Rechtsstaates und der Demokratie genannt (AA 16.8.2024). Gemäß der Verfassung sollten Wahlen innerhalb von 90 Tagen nach der Auflösung des Parlaments stattfinden (EUAA 8.2025). Die nächsten Parlamentswahlen, verbunden mit einem Referendum, sind für Februar 2026 vorgesehen (AA 21.11.2025). Im Oktober 2024 wurde die Studentenorganisation der AL, die BCL, gemäß des Anti-Terrorismus-Gesetzes (ATA) von 2009, aufgrund der Anschuldigungen bei den Protesten vom Sommer 2024, Demonstranten angegriffen und getötet zu haben, verboten (DFAT 23.7.2025). Im Mai 2025 folgte ein Verbot aller Aktivitäten der AL, ebenfalls unter Berufung auf das ATA und nationale Sicherheitsbedenken. Laut einer Erklärung der Übergangsregierung soll das Verbot so lange in Kraft bleiben, bis die Gerichtsverfahren gegen die Partei und ihre Anführer abgeschlossen sind (DFAT 23.7.2025). Die Wahlkommission hat daraufhin die AL auch von der Teilnahme an den Wahlen ausgeschlossen (EUAA 8.2025). Die BNP wird nun als die am besten organisierte politische Kraft im Land beschrieben (ISAS-NUS 8.10.2025) und genießt laut lokalen Quellen eine breite Unterstützung in der Bevölkerung (DFAT 23.7.2025). Islamistischer Extremismus, v.a. Bangladesh Jamaat-e-Islami (BJI) Unter der früheren Regierung wurden islamische politische Parteien unterdrückt. Seit dem Machtwechsel treten islamistische Kräfte wieder verstärkt in Erscheinung (EUAA 8.2025). So hat die Übergangsregierung das Verbot der größten islamistischen Partei des Landes, der Bangladesh Jamaat-e-Islami (BJI), aufgehoben, die während der Studentenproteste im Jahr 2024 verboten worden war (DFAT 23.7.2025; vgl. EUAA 8.2025). Unter der früheren Regierung wurden islamische politische Parteien unterdrückt. Seit dem Machtwechsel treten islamistische Kräfte wieder verstärkt in Erscheinung (EUAA 8.2025). So hat die Übergangsregierung das Verbot der größten islamistischen Partei des Landes, der Bangladesh Jamaat-e-Islami (BJI), aufgehoben, die während der Studentenproteste im Jahr 2024 verboten worden war (DFAT 23.7.2025; vergleiche EUAA 8.2025). Während des Krieges unterstützte die JI die militärischen Interventionen Westpakistans [Anm.: heutiges Pakistan] in Bangladesch aktiv und beteiligte sich an einer Reihe schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen gegen die Zivilbevölkerung Ostpakistans [Anm.: heutiges Bangladesch] (EFSAS 4.2025). Die BJI war deshalb bereits zwischen 1972 und 1979 verboten (Prothom Alo 1.8.2024). Mehrere führende Politiker der BJI wurden zwischen 2013 und 2016 wegen Kriegsverbrechen während des Unabhängigkeitskrieges von 1971 verurteilt und hingerichtet (EUAA 7.2024). Nachdem die Gründung religiöser Parteien wieder erlaubt war, behielt sie trotz zunehmenden Bedeutungsverlust ihre ideologische Funktion als Triebkraft des islamistischen Extremismus bei, u. a. durch ihre Verbindungen zu extremistischen und gewalttätigen Gruppen (EFSAS 4.2025). In den Jahren 2013 und 2014 war sie für breite Angriffe auf die hinduistische und christliche Minderheit mit um die Hundert Toten verantwortlich (USGPO 30.4.2015; siehe dazu AI 6.3.2013). Lokale Quellen berichten, dass die Anhänger der BJI nach dem Sturz der Regierung Hasina selbstbewusster wurden und in einigen Fällen Gewalt oder Drohungen gegen Minderheiten, darunter Hindus, Christen und Sexuelle Minderheiten richteten (DFAT 23.7.2025). Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Bangladesch ist instabil und kann sich jederzeit verschlechtern (DFAT 23.7.2025; vgl. BMEIA 7.11.2025). Zu den Sicherheitsrisiken zählen politisch motivierte Gewalt und Zusammenstöße zwischen rivalisierenden Gruppen, insbesondere im Zusammenhang mit Wahlen, bei politischen Kundgebungen und in Zeiten erhöhter politischer Spannungen (DFAT 23.7.2025). Für Februar 2026 sind Parlamentswahlen, verbunden mit einem Referendum, vorgesehen. Bereits im Vorfeld kommt es zu Protestaktionen und Demonstrationen, die teilweise in gewaltsame Ausschreitungen eskalieren können. Die Präsenz der Sicherheitskräfte in der Öffentlichkeit wurde deutlich verstärkt (AA 21.11.2025).Die Sicherheitslage in Bangladesch ist instabil und kann sich jederzeit verschlechtern (DFAT 23.7.2025; vergleiche BMEIA 7.11.2025). Zu den Sicherheitsrisiken zählen politisch motivierte Gewalt und Zusammenstöße zwischen rivalisierenden Gruppen, insbesondere im Zusammenhang mit Wahlen, bei politischen Kundgebungen und in Zeiten erhöhter politischer Spannungen (DFAT 23.7.2025). Für Februar 2026 sind Parlamentswahlen, verbunden mit einem Referendum, vorgesehen. Bereits im Vorfeld kommt es zu Protestaktionen und Demonstrationen, die teilweise in gewaltsame Ausschreitungen eskalieren können. Die Präsenz der Sicherheitskräfte in der Öffentlichkeit wurde deutlich verstärkt (AA 21.11.2025). Am
- August 2024 führten landesweite Proteste dazu, dass die damalige Premierministerin Sheikh Hasina zurücktrat und das Land verließ. Im Verlauf der Proteste kamen mehr als 1.400 Menschen ums Leben; zahlreiche weitere wurden verletzt (AA 21.11.2025). Unmittelbar nach dem Sturz der Regierung folgten landesweite Unruhen und eine Reihe von gewalttätigen Übergriffen auf vermeintliche Anhänger der AL sowie deren Unternehmen und Häuser. Auch Angehörige der hinduistischen Minderheit sowie Polizeibeamte, denen vorgeworfen wurde, die ehemalige Regierung bei der Durchsetzung ihrer repressiven Politik unterstützt zu haben, wurden Ziel einiger dieser Angriffe. Aus Angst vor Repressalien verließen Polizeibeamte ihre Posten und tauchten unter (EUAA 8.2025; vgl. NYT 19.9.2024). Kriminalität wie Mord, Körperverletzung, Erpressung, Diebstahl, Raub und sexuelle Übergriffe sind weit verbreitet. Es gibt Berichte über eine sich verschlechternde Rechts- und Sicherheitslage mit steigenden Vergewaltigungs- und Mordraten seit dem Sturz der Hasina-Regierung (DFAT 23.7.2025; vgl. EUAA 8.2025).Am
- August 2024 führten landesweite Proteste dazu, dass die damalige Premierministerin Sheikh Hasina zurücktrat und das Land verließ. Im Verlauf der Proteste kamen mehr als 1.400 Menschen ums Leben; zahlreiche weitere wurden verletzt (AA 21.11.2025). Unmittelbar nach dem Sturz der Regierung folgten landesweite Unruhen und eine Reihe von gewalttätigen Übergriffen auf vermeintliche Anhänger der AL sowie deren Unternehmen und Häuser. Auch Angehörige der hinduistischen Minderheit sowie Polizeibeamte, denen vorgeworfen wurde, die ehemalige Regierung bei der Durchsetzung ihrer repressiven Politik unterstützt zu haben, wurden Ziel einiger dieser Angriffe. Aus Angst vor Repressalien verließen Polizeibeamte ihre Posten und tauchten unter (EUAA 8.2025; vergleiche NYT 19.9.2024). Kriminalität wie Mord, Körperverletzung, Erpressung, Diebstahl, Raub und sexuelle Übergriffe sind weit verbreitet. Es gibt Berichte über eine sich verschlechternde Rechts- und Sicherheitslage mit steigenden Vergewaltigungs- und Mordraten seit dem Sturz der Hasina-Regierung (DFAT 23.7.2025; vergleiche EUAA 8.2025). Zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung wurden dem Militär erweiterte Polizeibefugnisse (magistracy powers) übertragen, die immer wieder verlängert wurden (EUAA 8.2025, vgl. DAST 11.11.2025). Die aktuelle Verlängerung ist bis
- Februar 2026 gültig (Prothom Alo 11.11.2025). Dies bedeutet, dass Militärangehörige im Rang eines Hauptmanns oder höher unter anderem Festnahmen vornehmen, Personen in Gewahrsam nehmen (EUAA 8.2025), Durchsuchungs- und Haftbefehle erlassen sowie Versammlungen auflösen dürfen (NYT 19.9.2024). Es können auch mit kurzfristiger Ankündigung regionale oder landesweite Ausgangsbeschränkungen und -verbote verhängt und Telefon- und Internetverbindungen eingeschränkt werden (BMEIA 7.11.2025). Das ganze Jahr über kam es zu Razzien der Strafverfolgungsbehörden, angeblich um terroristischen Aktivitäten, Drogen und illegalen Schusswaffen entgegenzuwirken (USDOS 12.8.2025).Zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung wurden dem Militär erweiterte Polizeibefugnisse (magistracy powers) übertragen, die immer wieder verlängert wurden (EUAA 8.2025, vergleiche DAST 11.11.2025). Die aktuelle Verlängerung ist bis
- Februar 2026 gültig (Prothom Alo 11.11.2025). Dies bedeutet, dass Militärangehörige im Rang eines Hauptmanns oder höher unter anderem Festnahmen vornehmen, Personen in Gewahrsam nehmen (EUAA 8.2025), Durchsuchungs- und Haftbefehle erlassen sowie Versammlungen auflösen dürfen (NYT 19.9.2024). Es können auch mit kurzfristiger Ankündigung regionale oder landesweite Ausgangsbeschränkungen und -verbote verhängt und Telefon- und Internetverbindungen eingeschränkt werden (BMEIA 7.11.2025). Das ganze Jahr über kam es zu Razzien der Strafverfolgungsbehörden, angeblich um terroristischen Aktivitäten, Drogen und illegalen Schusswaffen entgegenzuwirken (USDOS 12.8.2025). Zwischen Jänner 2013 und Mitte 2016 verübten einheimische militante Kräfte eine Welle von Anschlägen in ganz Bangladesch (DFAT 23.7.2025). Nach 2016 leitete die frühere Regierung eine intensive Bekämpfung des islamistischen Extremismus ein (EUAA 8.2025). Seitdem gab es keinen Angriff vergleichbaren Ausmaßes mehr (DFAT 23.7.2025). Berichten zufolge gibt es dennoch noch mehrere gewalttätige islamistische Gruppen, die weiterhin aktiv sind (EUAA 8.2025). Darunter befinden sich Gruppen, wie Al-Qaida auf dem indischen Subkontinent, der Islamische Staat, Harkat-ul-Jihad al-Islami (HuJI) (EUAA 8.2025; vgl. CIA 24.11.2025), Ansar al-Islam, auch bekannt als Ansarullah Bangla Team (ABT) und Neo-JMB (EUAA 8.2025). Laut lokalen Medien gelang mehr als 2.200 Häftlingen, darunter auch militanten Kämpfern, am und nach dem Tag des Umsturzes vom 5.8.2024 die Flucht aus bangladeschischen Gefängnissen. Zudem wurden seit 5.8.2024 bis zu 174 Häftlinge, die mit militanten Gruppen in Verbindung stehen, gegen Kaution freigelassen (DFAT 23.7.2025).Zwischen Jänner 2013 und Mitte 2016 verübten einheimische militante Kräfte eine Welle von Anschlägen in ganz Bangladesch (DFAT 23.7.2025). Nach 2016 leitete die frühere Regierung eine intensive Bekämpfung des islamistischen Extremismus ein (EUAA 8.2025). Seitdem gab es keinen Angriff vergleichbaren Ausmaßes mehr (DFAT 23.7.2025). Berichten zufolge gibt es dennoch noch mehrere gewalttätige islamistische Gruppen, die weiterhin aktiv sind (EUAA 8.2025). Darunter befinden sich Gruppen, wie Al-Qaida auf dem indischen Subkontinent, der Islamische Staat, Harkat-ul-Jihad al-Islami (HuJI) (EUAA 8.2025; vergleiche CIA 24.11.2025), Ansar al-Islam, auch bekannt als Ansarullah Bangla Team (ABT) und Neo-JMB (EUAA 8.2025). Laut lokalen Medien gelang mehr als 2.200 Häftlingen, darunter auch militanten Kämpfern, am und nach dem Tag des Umsturzes vom 5.8.2024 die Flucht aus bangladeschischen Gefängnissen. Zudem wurden seit 5.8.2024 bis zu 174 Häftlinge, die mit militanten Gruppen in Verbindung stehen, gegen Kaution freigelassen (DFAT 23.7.2025). An der Nordgrenze zu Indien kommt es vereinzelt zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Truppen der beiden Länder. Auch wenn sich die dortige Lage zeitweise etwas entspannt, bleibt sie grundsätzlich labil (EDA 7.7.2025). Durch die intensiven Auseinandersetzungen in Myanmar zwischen dem dortigen Militär und den Aufständischen kommt es immer wieder auch zu Auswirkungen auf der bangladeschischen Seite der Grenze. Die Sicherheitslage in den Aufnahmelagern für Geflüchtete der Rohingya-Gemeinschaft aus Myanmar ist schlecht. Inzwischen kommt es auch am Tage vermehrt zu teils tödlichen Gewaltakten. In Cox’s Bazar und insbesondere in der Gegend um Teknaf kam es in der Vergangenheit immer wieder zu kriminellen Überfällen, teilweise mit Waffengebrauch (AA 21.11.2025). Gewalt gegen religiöse Minderheiten Gewalt gegen religiöse Minderheiten wird in den sozialen Medien gezielt provoziert. In den letzten Jahren wurden immer wieder Häuser, Geschäfte und Tempel von Hindus verwüstet oder zerstört (FH 26.2.2025). Solche Vorfälle ereigneten sich im Oktober 2021, Juli 2022, Juni 2023 und im August 2024 - nach dem Sturz von Premierministerin Sheikh Hasina (AA 16.8.2024). Zwischen August und September 2024 kam es zu mehreren Verwüstungen und Angriffen auf religiöse Stätten (Schreine) und kulturelle Einrichtungen (ODHIKAR 10.2.2025). Besonders in den ersten zwei Wochen nach Hasinas Rücktritt kam es zu einem Anstieg der Angriffe auf Häuser und Geschäfte sowie zu mindestens zwei Todesfällen in Minderheitengemeinschaften, vorwiegend hinduistischen (FH 26.2.2025). Auch Angehörige der Ahmadiyya-Gemeinschaft, indigene Gruppen in den Chittagong Hill Tracts (CHT), Christen und Buddhisten waren betroffen (OHCHR 12.2.2025). Berichten zufolge hatte die Übergangsregierung Mühe, die Minderheitengruppen zu schützen (FH 26.2.2025). Hindu-Gruppen veranstalteten große Kundgebungen und forderten mehr Schutz durch die Übergangsregierung. Im November 2024 flammte die Gewalt erneut auf, nachdem ein Hindu-Priester wegen Aufruhrs festgenommen worden war (FH 26.2.2025). Die Übergangsregierung bestätigt, dass zwischen dem 5.
- und dem 22.10.2024 mindestens 88 Strafverfahren aufgrund kommunaler Ausschreitungen registriert wurden und 70 Personen festgenommen wurden (HRW 1.2025). Laut einer Recherche von Journalisten von Prothom Alo wurden zwischen
- und 20.8.2024 1.068 Häuser und Geschäftsgebäude von Minderheiten sowie 22 Gebetsstätten angegriffen und beschädigt (Prothom Alo 12.9.2024). Der Rat für die Einheit der Hindus, Buddhisten und Christen (BHBCUC) berichtet, dass es zu insgesamt 1.769 kommunalen Angriffen und Akten von Vandalismus, mit 2.010 Vorfällen, gekommen ist (TBS News 11.1.2025). Laut Übergangsregierung ist die Gewalt größtenteils politisch und nicht gesellschaftlich motiviert gewesen (FH 26.2.2025). Die Motive reichen von religiöser und ethnischer Diskriminierung über vermeintliche Rachemöglichkeiten an Anhängern der Awami-Ligue unter Minderheiten bis hin zu lokalen kommunalen Streitigkeiten, unter anderem um Land, sowie zwischenmenschlichen Problemen. Auch einige Anhänger, Mitglieder und lokale Führungspersönlichkeiten von Bangladesh Jamaat-e-Islami (BJI) und der Bangladesh Nationalist Party (BNP) waren an Racheakten und Angriffen auf bestimmte religiöse und indigene Gruppen beteiligt. Die dem UN-Hochkommisariat für Menschenrechte vorliegenden Informationen belegen jedoch nicht, dass solche Vorfälle von den nationalen Führungen dieser Parteien orchestriert oder organisiert wurden (OHCHR 12.2.2025). Sowohl die Übergangsregierung, als auch die BNP, BJI und Studentenführer verurteilten die Gewalt gegenüber Hindus (DFAT 23.7.2025; vgl. OHCHR 12.2.2025). Auch gab es nach dem Umsturz Bemühungen von lokalen Gruppen wie BNP, BJI, Studierenden Gruppen und sozialen Organisationen die Wohn- und Gebetshäuser der Hindu-Gemeinschaft zu schützen (OHCHR 12.2.2025; vgl. HRW 1.2025).Laut Übergangsregierung ist die Gewalt größtenteils politisch und nicht gesellschaftlich motiviert gewesen (FH 26.2.2025). Die Motive reichen von religiöser und ethnischer Diskriminierung über vermeintliche Rachemöglichkeiten an Anhängern der Awami-Ligue unter Minderheiten bis hin zu lokalen kommunalen Streitigkeiten, unter anderem um Land, sowie zwischenmenschlichen Problemen. Auch einige Anhänger, Mitglieder und lokale Führungspersönlichkeiten von Bangladesh Jamaat-e-Islami (BJI) und der Bangladesh Nationalist Party (BNP) waren an Racheakten und Angriffen auf bestimmte religiöse und indigene Gruppen beteiligt. Die dem UN-Hochkommisariat für Menschenrechte vorliegenden Informationen belegen jedoch nicht, dass solche Vorfälle von den nationalen Führungen dieser Parteien orchestriert oder organisiert wurden (OHCHR 12.2.2025). Sowohl die Übergangsregierung, als auch die BNP, BJI und Studentenführer verurteilten die Gewalt gegenüber Hindus (DFAT 23.7.2025; vergleiche OHCHR 12.2.2025). Auch gab es nach dem Umsturz Bemühungen von lokalen Gruppen wie BNP, BJI, Studierenden Gruppen und sozialen Organisationen die Wohn- und Gebetshäuser der Hindu-Gemeinschaft zu schützen (OHCHR 12.2.2025; vergleiche HRW 1.2025). Sicherheitslage in den Chittagong Hill Tracts (CHT) Aus dem Jahr 2024 gibt es Berichte über interkommunale Gewalt zwischen Gemeinschaften der indigenen Minderheiten und Bengalen, in Form von Mobgewalt bzw. Brandangriffen auf religiöse Stätten von Buddhisten und Christen sowie auf Wohnhäuser und Gewerbeliegenschaften. Die Sicherheitskräfte verhängten Straßen- sowie Telefon- und Internetsperren. Es kam auch zu Schusswechseln mit den Sicherheitskräften. Im Jahr 2025 gibt es Berichte über Entführungen von Zivilisten und Lösegeldforderungen. Einige dieser Entführungen werden der United People's Democratic Front (UPDF) [Anm.: eine politische Partei in den CHT] zugeschrieben. Die UPDF weist diese Vorwürfe jedoch zurück (EUAA 8.2025). Im Allgemeinen haben seit 2022 die Zusammenstöße zwischen ethnischen bewaffneten Gruppen und staatlichen Sicherheitskräften sowie zwischen ethnischen bewaffneten Gruppen untereinander zugenommen (DFAT 23.7.2025). Das Militär unterhält weiterhin ein starkes Kontingent an Sicherheitskräften in den CHT, wo es ein Wiederaufflammen der Konflikte zwischen den indigenen lokalen Gemeinschaften und zugezogenen Bangladeschis verhindern soll. Dem Militär wird von lokalen Menschenrechtsgruppen vorgeworfen, die Konfliktparteien gegeneinander auszuspielen, um die eigene dominante Rolle in der Region zu bewahren (AA 16.8.2024). Lokale Quellen berichten, die Reaktion der Sicherheitskräfte sei häufig hart und wahllos. Indigene Bevölkerungsgruppen werden bei Sicherheitskontrollen schikaniert, teilweise willkürlich festgenommen sowie ihre Häuser durchsucht. Einige indigene Gruppen behaupten, Angriffe würden von einer staatlich geförderten Gruppe namens Mukhosh Bahini („Maskierte Truppe“) verübt (DFAT 23.7.2025). Im April 2024 verübten Kämpfer der Kuki-Chin National Front (KNF) [Anm.: eine indigene Seperatistengruppe] koordinierte Angriffe auf ein lokales Regierungsgebäude und mehrere staatliche Banken. Sicherheitskräfte verhafteten mehr als 100 Angehörige der örtlichen Bawm-Gemeinde, darunter Frauen und Kinder und verhängten Bewegungseinschränkungen (DFAT 23.7.2025). Rechtsschutz/Justizwesen Bangladeschs Rechtssystem ist eine Mischung aus säkularem und islamischem Recht (Yusoff et al./IJARBSS 23.11.2024). Die Verfassung proklamiert Bangladesch als säkularen Staat, sieht allerdings gleichzeitig auch den Islam als Staatsreligion vor (EUAA 7.2024; vgl. AA 16.8.2024). Die Judikative, und damit Zivil-, Straf- und Verwaltungsrecht, unterliegen einem säkularen Rechtssystem, das aus der britischen Kolonialzeit stammt (Yusoff et al./IJARBSS 23.11.2024; vgl. BS 19.3.2024) und auf dem Common-Law-System basiert (EUAA 8.2025; vgl. DFAT 23.7.2025). Religionsbasierte Familienrechtsordnungen regeln Ehe, Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht, Erbschaft und andere Familienangelegenheiten für Muslime, Hindus und Christen (DFAT 23.7.2025). Für die muslimische Mehrheit des Landes gilt daher in familienrechtlichen Angelegenheiten das islamische Recht, die Scharia (Yusoff et al./IJARBSS 23.11.2024). Bangladeschs Rechtssystem ist eine Mischung aus säkularem und islamischem Recht (Yusoff et al./IJARBSS 23.11.2024). Die Verfassung proklamiert Bangladesch als säkularen Staat, sieht allerdings gleichzeitig auch den Islam als Staatsreligion vor (EUAA 7.2024; vergleiche AA 16.8.2024). Die Judikative, und damit Zivil-, Straf- und Verwaltungsrecht, unterliegen einem säkularen Rechtssystem, das aus der britischen Kolonialzeit stammt (Yusoff et al./IJARBSS 23.11.2024; vergleiche BS 19.3.2024) und auf dem Common-Law-System basiert (EUAA 8.2025; vergleiche DFAT 23.7.2025). Religionsbasierte Familienrechtsordnungen regeln Ehe, Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht, Erbschaft und andere Familienangelegenheiten für Muslime, Hindus und Christen (DFAT 23.7.2025). Für die muslimische Mehrheit des Landes gilt daher in familienrechtlichen Angelegenheiten das islamische Recht, die Scharia (Yusoff et al./IJARBSS 23.11.2024). Im Jahr 2024 belegte Bangladesch im World Justice Project Rule of Law Index Platz 127 von 142 Ländern (WJP 14.7.2025). Die Gesetzgebung sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 16.8.2024; vgl. EUAA 7.2024, BS 19.3.2024). Diese wird jedoch durch Überlastung, überlange Verfahrensdauern mit dem damit verbundenen gewaltigen Rückstau an offenen Fällen, Ineffizienz, Korruption und politische Einflussnahme behindert (AA 16.8.2024; vgl. DFAT 23.7.2025, EUAA 8.2025). Es gibt Berichte, wonach es möglich ist, Gerichtsurteile zu „kaufen“ (EUAA 8.2025; vgl. Solaiman/ALR 2023). Im Jahr 2024 belegte Bangladesch im World Justice Project Rule of Law Index Platz 127 von 142 Ländern (WJP 14.7.2025). Die Gesetzgebung sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 16.8.2024; vergleiche EUAA 7.2024, BS 19.3.2024). Diese wird jedoch durch Überlastung, überlange Verfahrensdauern mit dem damit verbundenen gewaltigen Rückstau an offenen Fällen, Ineffizienz, Korruption und politische Einflussnahme behindert (AA 16.8.2024; vergleiche DFAT 23.7.2025, EUAA 8.2025). Es gibt Berichte, wonach es möglich ist, Gerichtsurteile zu „kaufen“ (EUAA 8.2025; vergleiche Solaiman/ALR 2023). Über die vorherige, von der Awami League (AL) geführten Regierung, gibt es Berichte über eine Politisierung der Justiz, die Ausübung von Druck (FH 26.2.2025; vgl. ICG 14.11.2024, EUAA 8.2025) sowie Bestechungen und einer selektiven Justizverwaltung (EUAA 8.2025). Über die vorherige, von der Awami League (AL) geführten Regierung, gibt es Berichte über eine Politisierung der Justiz, die Ausübung von Druck (FH 26.2.2025; vergleiche ICG 14.11.2024, EUAA 8.2025) sowie Bestechungen und einer selektiven Justizverwaltung (EUAA 8.2025). Unter der aktuellen Übergangsregierung ließ der staatliche Druck auf die Justiz nach (FH 26.2.2025). Eine Kommission zur Beratung von Reformen zur Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz wurde eingesetzt (FH 26.2.2025; vgl. EUAA 8.2025). Doch kommt es laut lokalen Quellen weiterhin zu Korruption, Bestechung und politischer Voreingenommenheit (DFAT 23.7.2025). Der oberste Richter und andere Richter des Obersten Gerichtshofs wurden nach ihrem Rücktritt oder ihrem Amtsverzicht ersetzt (FH 26.2.2025; vgl. EUAA 8.2025). Der Rücktritt dieser Richter erfolgte auf Druck durch Anführer der Studierendenproteste und Korruptionsvorwürfe (EUAA 8.2025). Sie galten als loyal zur AL-Regierung (FH 26.2.2025). Der von Demonstranten ausgeübte starke Druck auf das Gerichtssystem stellt jedoch eine Herausforderung für die vollständige Unabhängigkeit der Justiz und die überparteiliche Rechtsstaatlichkeit dar (FH 26.2.2025).Unter der aktuellen Übergangsregierung ließ der staatliche Druck auf die Justiz nach (FH 26.2.2025). Eine Kommission zur Beratung von Reformen zur Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz wurde eingesetzt (FH 26.2.2025; vergleiche EUAA 8.2025). Doch kommt es laut lokalen Quellen weiterhin zu Korruption, Bestechung und politischer Voreingenommenheit (DFAT 23.7.2025). Der oberste Richter und andere Richter des Obersten Gerichtshofs wurden nach ihrem Rücktritt oder ihrem Amtsverzicht ersetzt (FH 26.2.2025; vergleiche EUAA 8.2025). Der Rücktritt dieser Richter erfolgte auf Druck durch Anführer der Studierendenproteste und Korruptionsvorwürfe (EUAA 8.2025). Sie galten als loyal zur AL-Regierung (FH 26.2.2025). Der von Demonstranten ausgeübte starke Druck auf das Gerichtssystem stellt jedoch eine Herausforderung für die vollständige Unabhängigkeit der Justiz und die überparteiliche Rechtsstaatlichkeit dar (FH 26.2.2025). Unter der Übergangsregierung wurden viele mutmaßlich politisch motivierte Verfahren und Verurteilungen gegen Dissidenten, Oppositionspolitiker und mutmaßliche Extremisten eingestellt oder aufgehoben. Politische Gefangene wurden aus Geheimgefängnissen entlassen. Im Gegensatz dazu werden jedoch AL-Mitglieder und -Anführer in Fällen angeklagt, die auf wenig oder gar keinen Beweisen beruhen und allgemein als politisch angesehen werden (FH 26.2.2025). Zudem erließ die Übergangsregierung eine Verordnung zur Immunität von Demonstranten, die für Ihre Handlungen im Zeitraum von 15.
- bis 8.8.2025 nicht strafrechtlich belangt werden würden (EUAA 8.2025). Gerichtswesen Das Gerichtswesen besteht aus dem Obersten Gerichtshof (Supreme Court) und den untergeordneten Gerichten (Bezirks- und lokale Gerichte sowie Tribunale). Der Oberste Gerichtshof ist das höchste Gericht Bangladeschs und besteht aus zwei Abteilungen, der High Court Division und der Appellate Division (DFAT 23.7.2025; vgl. NYU 12.2023, EUAA 7.2024), die u. a. die erstinstanzliche Zuständigkeit für Verfassungsfragen und die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen haben (NYU 12.2023). Der Präsident ernennt den Obersten Richter (Chief Justice) sowie nach Rücksprache mit dem Obersten Richter weitere Richter des Obersten Gerichtshofs (EUAA 7.2024).Das Gerichtswesen besteht aus dem Obersten Gerichtshof (Supreme Court) und den untergeordneten Gerichten (Bezirks- und lokale Gerichte sowie Tribunale). Der Oberste Gerichtshof ist das höchste Gericht Bangladeschs und besteht aus zwei Abteilungen, der High Court Division und der Appellate Division (DFAT 23.7.2025; vergleiche NYU 12.2023, EUAA 7.2024), die u. a. die erstinstanzliche Zuständigkeit für Verfassungsfragen und die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen haben (NYU 12.2023). Der Präsident ernennt den Obersten Richter (Chief Justice) sowie nach Rücksprache mit dem Obersten Richter weitere Richter des Obersten Gerichtshofs (EUAA 7.2024). Untergeordnete Zivil- und Strafgerichte sind unter anderem nach Bezirken und Ballungsräumen unterteilt (EUAA 7.2024). Die Bürokratie ist langsam, und Beamte verlangen Bestechungsgelder für die Weiterleitung von Unterlagen zwischen Ämtern oder die Durchführung einfacher Verfahren. Dies führt zu Verzögerungen und Schwierigkeiten bei der Überprüfung von Dokumenten. Es ist möglich, Dokumente gegen Bezahlung (bestehend aus Gebühren und Bestechungsgeldern) zu erhalten. Der schlechte Zustand der gerichtlichen Infrastruktur führt oft zu einer mangelhaften Aufbewahrung und zu Schwierigkeiten beim Zugriff auf Akten (DFAT 23.7.2025). Mit 18.9.2025 wurden die Zivil- und Strafgerichte auf Distriktebene vollständig getrennt. Zur Beschleunigung der Prozesse wurden zusätzlich 203 Additional Sessions Courts und 367 Joint Sessions Courts eingerichtet. Die Richter in diesen neuen Gerichten sind ausschließlich für Strafsachen zuständig (BSS 18.9.2025). Neben den nachgeordneten Zivil- und Strafgerichten gibt es eine Vielzahl spezialisierter Gerichte und Tribunale, u. a. auch Verwaltungsberufungsgerichte, das Cyber-Tribunal und das Arbeitsberufungsgericht (NYU 12.2023). Auf lokaler Ebene sind in den Union Parishads [Anm.: kleinste Verwaltungseinheit] auch Dorfgerichte eingerichtet. Die Dorfgerichte sind semi-formale Justizmechanismen; die Menschen greifen aber auch auf völlig informelle Justizinstitutionen zurück (EUAA 7.2024). Sondertribunale und Schnellgerichte Es gibt zahlreiche spezialisierte Gerichte und Tribunale, die auf Grundlage verschiedener Gesetze eingerichtet wurden (NYU 12.2023), wie z. B. den Public Safety Act (ÖB New Delhi 11.2022), den Special Powers Act
(1974), den Women and Children Repression Prevention Act
(2000)sowie den Law and Order Disruption Crimes Speedy Trial Act
(2002)(ÖB New Delhi 11.2022; vgl. JB-CJS o.D.). Diese Sondertribunale [Anm.: Schnellgerichte] müssen Fälle innerhalb eines festgesetzten Zeitrahmens erledigen – es fehlen allerdings Vorschriften für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen (ÖB New Delhi 11.2022). Der Law and Order Disruption (Speedy Trial) Act aus dem Jahr 2002 war ursprünglich ein provisorisches Gesetz, das immer wieder vom Parlament verlängert werden musste. Im März 2024 beschloss das Parlament, mit dem Law and Order Disruption (Speedy Trial) Amendment Bill
(2024), dass das Gesetz fortan dauerhaft in Kraft bleibt. Das Gesetz ermöglicht beschleunigte Verfahren vor Schnellgerichten in jedem Bezirk u. a. bei schweren Straftaten wie Erpressung, Verbreitung von Terror und anarchischen Zuständen (Dhaka Tribune 5.3.2024).Es gibt zahlreiche spezialisierte Gerichte und Tribunale, die auf Grundlage verschiedener Gesetze eingerichtet wurden (NYU 12.2023), wie z. B. den Public Safety Act (ÖB New Delhi 11.2022), den Special Powers Act
(1974), den Women and Children Repression Prevention Act
(2000)sowie den Law and Order Disruption Crimes Speedy Trial Act
(2002)(ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche JB-CJS o.D.). Diese Sondertribunale [Anm.: Schnellgerichte] müssen Fälle innerhalb eines festgesetzten Zeitrahmens erledigen – es fehlen allerdings Vorschriften für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen (ÖB New Delhi 11.2022). Der Law and Order Disruption (Speedy Trial) Act aus dem Jahr 2002 war ursprünglich ein provisorisches Gesetz, das immer wieder vom Parlament verlängert werden musste. Im März 2024 beschloss das Parlament, mit dem Law and Order Disruption (Speedy Trial) Amendment Bill
(2024), dass das Gesetz fortan dauerhaft in Kraft bleibt. Das Gesetz ermöglicht beschleunigte Verfahren vor Schnellgerichten in jedem Bezirk u. a. bei schweren Straftaten wie Erpressung, Verbreitung von Terror und anarchischen Zuständen (Dhaka Tribune 5.3.2024). Weitere Sondergerichte umfassen z. B. Umweltgerichte nach dem Environment Court Act
(2010), Tribunale nach dem Acid Crime Control Act
(2002)sowie Arbeitsgerichte nach dem Bangladesh Labour Act
(2006)(NYU 12.2023). Speedy Trial Tribunals haben Medienberichten zufolge in den vergangenen Jahren mehrere Hundert Personen zum Tode verurteilt (ÖB New Delhi 11.2022). Am 20.10.2025 verlautbarte die Übergangsregierung, die Prozesse zu den während des Juli-Aufstandes 2024 begangenen Morden vor Schnellgerichten zu verhandeln (BSS 20.10.2025). International Crimes Tribunal of Bangladesh (ICT-BD) Der International Crimes (Tribunals) Act von 1973 (ICTA) wurde ursprünglich erlassen, um während des bangladeschischen Befreiungskrieges 1971 begangene Völkerrechtsverbrechen zu verfolgen (CILJ 17.7.2025; vgl. JI 20.2.2025, EUAA 8.2025). Prozesse in der ursprünglich geplanten Form fanden allerdings nie statt (JI 20.2.2025). Erst nach ihrer Rückkehr an die Macht richtete die AL-Regierung 2009 das Völkerrechtstribunal für Bangladesch (International Crimes Tribunal of Bangladesh, ICT-BD) ein (CILJ 17.7.2025; vgl. JI 20.2.2025, EUAA 8.2025). Dieses Tribunal verhängte in der Vergangenheit regelmäßig Todesurteile (FH 26.2.2025). Anfang der 2010er-Jahre verurteilte und exekutierte das ICT-BD mehrere Anführer der Bangladesh Jamaat-e-Islami (BJI) und der Bangladesh Nationalist Party (BNP) (CILJ 17.7.2025).Der International Crimes (Tribunals) Act von 1973 (ICTA) wurde ursprünglich erlassen, um während des bangladeschischen Befreiungskrieges 1971 begangene Völkerrechtsverbrechen zu verfolgen (CILJ 17.7.2025; vergleiche JI 20.2.2025, EUAA 8.2025). Prozesse in der ursprünglich geplanten Form fanden allerdings nie statt (JI 20.2.2025). Erst nach ihrer Rückkehr an die Macht richtete die AL-Regierung 2009 das Völkerrechtstribunal für Bangladesch (International Crimes Tribunal of Bangladesh, ICT-BD) ein (CILJ 17.7.2025; vergleiche JI 20.2.2025, EUAA 8.2025). Dieses Tribunal verhängte in der Vergangenheit regelmäßig Todesurteile (FH 26.2.2025). Anfang der 2010er-Jahre verurteilte und exekutierte das ICT-BD mehrere Anführer der Bangladesh Jamaat-e-Islami (BJI) und der Bangladesh Nationalist Party (BNP) (CILJ 17.7.2025). Nach dem Ende der AL-Regierung begannen am ICT-BD Verfahren gegen die frühere Premierministerin Sheikh Hasina und andere hochrangige Mitglieder der AL wegen mutmaßlicher Verbrechen gegen die Menschlichkeit (CILJ 17.7.2025). Darüber hinaus eröffnete der ICT-BD im Oktober 2025 Gerichtsverfahren wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit gegen frühere Sicherheitsbeamte, denen vorgeworfen wird, unter der vorherigen Regierung Verschleppungen und Folterungen gebilligt zu haben (UN News 15.10.2025). Am 17.11.2025 wurden Hasina und der frühere Innenminister wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit während der gewaltsamen Unterdrückung von Studentenprotesten im Jahr 2024 schuldig gesprochen und zum Tode verurteilt (HRW 17.11.2025). Seit der Etablierung des ICT-BD äußern Menschenrechtsorganisationen Bedenken über die Gewährleistung fairer Verfahren an diesem Gericht (CILJ 17.7.2025; vgl. JI 20.2.2025). Unter der AL-Regierung wurden wiederholt Bedenken geäußert, dass die Verfahren und Urteile des ICT nicht den internationalen Standards für den Schutz von Opfern und Zeugen, die Unschuldsvermutung, den Zugang der Angeklagten zu einem Rechtsbeistand und das Recht auf Kaution entsprachen (FH 26.2.2025). Obwohl die Übergangsregierung die Regeln und Verfahren des ICT-BD änderte, bleiben Bedenken hinsichtlich seiner Fähigkeit, faire Gerichtsverfahren durchzuführen, bestehen (FH 26.2.2025; vgl. JI 20.2.2025). So bestehen Bedenken hinsichtlich der Erfahrung und Unabhängigkeit der Richter, der Beibehaltung der Todesstrafe und der Möglichkeit Verfahren in absentia (Abwesenheit) zu führen (JI 20.2.2025). Laut HRW bestehen auch in Bezug auf die jüngsten Urteile gegen Hasina derartige Bedenken (HRW 17.11.2025). Seit der Etablierung des ICT-BD äußern Menschenrechtsorganisationen Bedenken über die Gewährleistung fairer Verfahren an diesem Gericht (CILJ 17.7.2025; vergleiche JI 20.2.2025). Unter der AL-Regierung wurden wiederholt Bedenken geäußert, dass die Verfahren und Urteile des ICT nicht den internationalen Standards für den Schutz von Opfern und Zeugen, die Unschuldsvermutung, den Zugang der Angeklagten zu einem Rechtsbeistand und das Recht auf Kaution entsprachen (FH 26.2.2025). Obwohl die Übergangsregierung die Regeln und Verfahren des ICT-BD änderte, bleiben Bedenken hinsichtlich seiner Fähigkeit, faire Gerichtsverfahren durchzuführen, bestehen (FH 26.2.2025; vergleiche JI 20.2.2025). So bestehen Bedenken hinsichtlich der Erfahrung und Unabhängigkeit der Richter, der Beibehaltung der Todesstrafe und der Möglichkeit Verfahren in absentia (Abwesenheit) zu führen (JI 20.2.2025). Laut HRW bestehen auch in Bezug auf die jüngsten Urteile gegen Hasina derartige Bedenken (HRW 17.11.2025). Dorfgerichte und informelle Justizmechanismen Die Dorfgerichte (auch Gram Adalat genannt) (EUAA 7.2024) wurden 1976 im Rahmen der Dorfgerichtsverordnung geschaffen, um das formale Justizsystem zu entlasten und marginalisierten Gruppen den Zugang zum Recht zu erleichtern (EUAA 7.2024; vgl. DFAT 23.7.2025, TBE 10.9.2025). 2006 ersetzte das Dorfgerichtsgesetz die frühere Dorfgerichtsverordnung und ermächtigte die Verwaltungsverbände, kleinere Angelegenheiten in ihrem Zuständigkeitsbereich zu regeln (EUAA 7.2024). Nicht alle Union Parishads verfügen über funktionsfähige Dorfgerichte. Dies betrifft insbesondere die drei Bergdistrikte [Anm.: der Chittagong Hill Tracts], in denen das System noch nicht eingerichtet wurde (TBE 10.9.2025). Dorfgerichte sind als schnelle und kostengünstige Mechanismen zur Streitbeilegung konzipiert, die formell dokumentierte Entscheidungen hervorbringen und durch die Durchsetzungsbefugnisse des Staates abgesichert sind (Mattsson et al./EGC 7.6.2023). Dabei behandeln Dorfgerichte sowohl Straf- als auch Zivilsachen, jedoch nur geringfügige Fälle, deren Entschädigung 75.000 Taka (ca. 594 EUR) nicht übersteigt (EUAA 7.2024; vgl. Mattsson et al./EGC 7.6.2023, TBE 10.9.2025). Sie können lediglich Geldstrafen, aber keine Gefängnisstrafen verhängen (EUAA 7.2024; vgl. Mattsson et al./EGC 7.6.2023).Die Dorfgerichte (auch Gram Adalat genannt) (EUAA 7.2024) wurden 1976 im Rahmen der Dorfgerichtsverordnung geschaffen, um das formale Justizsystem zu entlasten und marginalisierten Gruppen den Zugang zum Recht zu erleichtern (EUAA 7.2024; vergleiche DFAT 23.7.2025, TBE 10.9.2025). 2006 ersetzte das Dorfgerichtsgesetz die frühere Dorfgerichtsverordnung und ermächtigte die Verwaltungsverbände, kleinere Angelegenheiten in ihrem Zuständigkeitsbereich zu regeln (EUAA 7.2024). Nicht alle Union Parishads verfügen über funktionsfähige Dorfgerichte. Dies betrifft insbesondere die drei Bergdistrikte [Anm.: der Chittagong Hill Tracts], in denen das System noch nicht eingerichtet wurde (TBE 10.9.2025). Dorfgerichte sind als schnelle und kostengünstige Mechanismen zur Streitbeilegung konzipiert, die formell dokumentierte Entscheidungen hervorbringen und durch die Durchsetzungsbefugnisse des Staates abgesichert sind (Mattsson et al./EGC 7.6.2023). Dabei behandeln Dorfgerichte sowohl Straf- als auch Zivilsachen, jedoch nur geringfügige Fälle, deren Entschädigung 75.000 Taka (ca. 594 EUR) nicht übersteigt (EUAA 7.2024; vergleiche Mattsson et al./EGC 7.6.2023, TBE 10.9.2025). Sie können lediglich Geldstrafen, aber keine Gefängnisstrafen verhängen (EUAA 7.2024; vergleiche Mattsson et al./EGC 7.6.2023). Dorfgerichte wurden als Alternative zum traditionellen Shalish-System eingeführt, einem informellen System lokaler Rechtssprechung, das typischerweise aus einflussreichen Dorfältesten oder anderen einflussreichen Personen besteht, die sich zur Beilegung von Streitigkeiten treffen (EUAA 7.2024; vgl. Mattsson et al./EGC 7.6.2023). Trotz der Schaffung der Dorfgerichte ist das Shalish-System weiterhin aktiv und stellt den bevorzugten Mechanismus zur Streitbeilegung dar. Ein Shalish ist schneller, leichter zugänglich und deutlich günstiger als Bezirksgerichte, was seine Beliebtheit erklärt. Allerdings verfügt der Shalish nicht über formelle, staatlich anerkannte Durchsetzungsbefugnisse. Ihre Entscheidungen werden in der Regel durch Druck der lokalen Gemeinschaft durchgesetzt. Zudem wird das Shalish-System weithin als einseitig zugunsten der Reichen und Mächtigen wahrgenommen. Soziale Verbindungen oder finanzielle Beziehungen zu den Ältesten, die das Urteil fällen, können nämlich dabei helfen, den Streit zu Gunsten einer Person zu entscheiden (Mattsson et al./EGC 7.6.2023).Dorfgerichte wurden als Alternative zum traditionellen Shalish-System eingeführt, einem informellen System lokaler Rechtssprechung, das typischerweise aus einflussreichen Dorfältesten oder anderen einflussreichen Personen besteht, die sich zur Beilegung von Streitigkeiten treffen (EUAA 7.2024; vergleiche Mattsson et al./EGC 7.6.2023). Trotz der Schaffung der Dorfgerichte ist das Shalish-System weiterhin aktiv und stellt den bevorzugten Mechanismus zur Streitbeilegung dar. Ein Shalish ist schneller, leichter zugänglich und deutlich günstiger als Bezirksgerichte, was seine Beliebtheit erklärt. Allerdings verfügt der Shalish nicht über formelle, staatlich anerkannte Durchsetzungsbefugnisse. Ihre Entscheidungen werden in der Regel durch Druck der lokalen Gemeinschaft durchgesetzt. Zudem wird das Shalish-System weithin als einseitig zugunsten der Reichen und Mächtigen wahrgenommen. Soziale Verbindungen oder finanzielle Beziehungen zu den Ältesten, die das Urteil fällen, können nämlich dabei helfen, den Streit zu Gunsten einer Person zu entscheiden (Mattsson et al./EGC 7.6.2023). Rechtshilfe und Zugang zum Justizsystem Der Zugang der Bürger zum Justizsystem wird durch die weitverbreitete Korruption innerhalb der Gerichte und den erheblichen Rückstand bei der Bearbeitung von Fällen beeinträchtigt (FH 26.2.2025). Aufgrund der hohen Kosten und der verlangten Bestechungsgelder haben die Armen kaum Zugang zu den Gerichten (DFAT 23.7.2025). Im Jahr 2001 gründete die Regierung die staatliche Rechtshilfeorganisation (National Legal Aid Service Organisation, NLASO). Anfangs aufgrund personeller und regulatorischer Mängel weitgehend inaktiv, erfolgte 2009 eine Reorganisation. Seitdem betreibt die NLASO in allen 64 Bezirken Rechtshilfebüros und lokale Komitees. Die NLASO bietet nicht nur kostenlose Unterstützung bei Gerichtsverfahren, sondern fördert auch alternative Streitbeilegungsverfahren (ADR, Alternative Dispute Resolution) (TBS News 28.4.2025). Neben den Rechtshilfebüros auf Bezirksebene gibt es noch ein Rechtshilfebüro des Obersten Gerichtshofs, zwei Rechtshilfestellen für Arbeitnehmer in Dhaka und Chittagong sowie ein nationales Helpline-Callcenter unter der gebührenfreien Nummer "16430" (BSS 23.3.2025). Jedes Bezirksgericht verfügt über ein Rechtshilfebüro mit einem Rechtshilfebeauftragten (TBS News 28.4.2025; vgl. DFAT 23.7.2025), in der Regel einem Richter auf Assistenz- oder Oberassistentenebene und einem Gremium staatlich bezahlter Anwälte (TBS News 28.4.2025). Nach den Richtlinien der Organisation hat jede Person unterhalb der jährlichen Einkommensgrenze Anspruch auf Rechtsberatung. Dazu gehören Personen mit teilweiser oder vollständiger Arbeitslosigkeit, verarmte Mütter mit VGD-Karte [Anm.: Eine Beschreibung des VGD, Vulnerable Group Development Program, befindet sich im Abschnitt "Entwicklungsprogramme des Staates für gefährdete Gruppen" im Kapitel Armut und Soziale Absicherung], Opfer von Menschenhandel oder Säureangriffen, Menschen mit Behinderungen ohne Einkommen und andere Personen, die von Gerichten oder Gefängnisbehörden als zahlungsunfähig eingestuft werden (TBS News 28.4.2025). Auch Nichtregierungsorganisationen bieten Rechtshilfe an. Aufgrund von Finanzierungsengpässen oder anderen praktischen Schwierigkeiten kann Rechtshilfe möglicherweise nicht allen Angeklagten zur Verfügung stehen (DFAT 23.7.2025).Jedes Bezirksgericht verfügt über ein Rechtshilfebüro mit einem Rechtshilfebeauftragten (TBS News 28.4.2025; vergleiche DFAT 23.7.2025), in der Regel einem Richter auf Assistenz- oder Oberassistentenebene und einem Gremium staatlich bezahlter Anwälte (TBS News 28.4.2025). Nach den Richtlinien der Organisation hat jede Person unterhalb der jährlichen Einkommensgrenze Anspruch auf Rechtsberatung. Dazu gehören Personen mit teilweiser oder vollständiger Arbeitslosigkeit, verarmte Mütter mit VGD-Karte [Anm.: Eine Beschreibung des VGD, Vulnerable Group Development Program, befindet sich im Abschnitt "Entwicklungsprogramme des Staates für gefährdete Gruppen" im Kapitel Armut und Soziale Absicherung], Opfer von Menschenhandel oder Säureangriffen, Menschen mit Behinderungen ohne Einkommen und andere Personen, die von Gerichten oder Gefängnisbehörden als zahlungsunfähig eingestuft werden (TBS News 28.4.2025). Auch Nichtregierungsorganisationen bieten Rechtshilfe an. Aufgrund von Finanzierungsengpässen oder anderen praktischen Schwierigkeiten kann Rechtshilfe möglicherweise nicht allen Angeklagten zur Verfügung stehen (DFAT 23.7.2025). Seit 2009 ist die Zahl der Menschen, die Rechtshilfe erhalten, stetig gestiegen und liegt nun bei 1.195.075 Begünstigten. Derzeit arbeiten mehrere Richter der High Court Division aktiv daran, Untersuchungshäftlingen Rechtshilfe zu gewähren, um lange anhängige Verfahren zu beschleunigen. Dies führt zu einem wachsenden Interesse schutzbedürftiger und zahlungsunfähiger Personen an kostenloser Rechtsberatung (TBS News 28.4.2025). Sicherheitsbehörden Einheiten des Innenministeriums Dem Innenministerium (Ministry of Home Affairs) unterstehen die Polizei, der Grenzschutz (BGB, Border Guard Bangladesh), die Küstenwache, das Rapid Action Battalion (RAB), Ansar and Village Defence Party (VDP) (CIA 16.7.2025). Die Polizei und ihre Einheiten Die Polizei von Bangladesch (Bangladesh Police) ist die wichtigste Strafverfolgungsbehörde des Landes und verfügt über mehrere Zweige, darunter die Metropolitan Police, die Railway Police, die Highway Police, die Industrial Police, die River Police und die Tourist Police (DFAT 23.7.2025). Darüber hinaus verfügt die Polizei über Spezialeinheiten wie die Detective Branch (DB), die Special Branch (SB) und die Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department, CID) (Dhaka Tribune 5.6.2025). Das Wirken der Polizei ist gekennzeichnet durch einen Mangel an Ressourcen u. a. mangelhafter Infrastruktur, Mangel an Personal, Ausbildung und Arbeitsmaterialien, Ineffizienz und Korruption (AA 16.8.2024). Die Professionalität der Polizeibeamten ist unterschiedlich. Höhere Beamte sind relativ gut ausgebildet, werden gut bezahlt und bekleiden wichtige Positionen in der Bürokratie. Die Beamten in den unteren Rängen sind schlecht bezahlt, ausgebildet und ausgestattet (DFAT 23.7.2025). Die Detective Branch (DB) der bangladeschischen Polizei ist eine Spezialeinheit, die für die Informationsbeschaffung, die Untersuchung schwerer Straftaten, Überwachung und in vielen Fällen auch für politische Überwachung verantwortlich ist. Die DB galt während der Amtszeit der Awami-Liga (AL) Regierung weithin als Instrument politischer Repression, insbesondere gegen Mitglieder und Anhänger der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und der Jamaat-e-Islami. Die DB spielt eine zentrale Rolle bei Strafverfolgungsmaßnahmen, insbesondere durch verdeckte Ermittlungen und nachrichtendienstlich geleitete Aktionen (Dhaka Tribune 5.6.2025). Die Special Branch of Police (SB) ist beauftragt, die nationale Sicherheit zu gewährleisten, nachrichtendienstliche Informationen zu sammeln und Spionage abzuwehren. Die SB ist überall in Bangladesch vertreten und besitzt die Befugnis, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Landes zu agieren (AA 16.8.2024). Darüber hinaus ist die SB für die Kontrolle der Immigration verantwortlich. Dies beinhaltet u. a. die Registrierung von Ausländern, Visa bei Ankunft und die Verlängerung von Visa. Weitere Aufgaben sind die Bereitstellung polizeilicher Überprüfungen, die Überwachung und Sicherheit von Schlüsseleinrichtungen (Key Point Installations) sowie die Verwaltung zwangsweiser vertriebener Flüchtlinge (SB-BP o.D.). Im Jahr 2016 wurde die Einheit für Antiterrorismus- und Transnationale Kriminalität (Counter Terrorism and Transnational Crime, CTTC) gegründet (AA 16.8.2024; vgl. Dhaka Tribune 5.6.2025) und bei der Detective Branch der Polizei von Dhaka angesiedelt (AA 16.8.2024). Diese Einheit ist mit der Bekämpfung von Terrorismus, Organisierter Kriminalität sowie grenzüberschreitenden kriminellen Aktivitäten beauftragt. Es gibt Berichte, über schwere Menschenrechtsverletzungen dieser Einheit (Dhaka Tribune 5.6.2025).Im Jahr 2016 wurde die Einheit für Antiterrorismus- und Transnationale Kriminalität (Counter Terrorism and Transnational Crime, CTTC) gegründet (AA 16.8.2024; vergleiche Dhaka Tribune 5.6.2025) und bei der Detective Branch der Polizei von Dhaka angesiedelt (AA 16.8.2024). Diese Einheit ist mit der Bekämpfung von Terrorismus, Organisierter Kriminalität sowie grenzüberschreitenden kriminellen Aktivitäten beauftragt. Es gibt Berichte, über schwere Menschenrechtsverletzungen dieser Einheit (Dhaka Tribune 5.6.2025). Paramilitärische Unterstützungseinheiten des Innenministeriums An der Strafverfolgung in Bangladesch, einschließlich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, sind auch Behörden beteiligt, die stärker militarisiert sind als die Polizei und die von Offizieren der Streitkräfte geleitet werden. Diese Behörden neigen dazu, eher tödliche Gewalt anzuwenden und schwere Menschenrechtsverletzungen zu begehen (OHCHR 12.2.2025). Das Rapid Action Battalion (RAB) wurde 2004 zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und Terrorismus gegründet (OHCHR 12.2.2025; vgl. Dhaka Tribune 5.6.2025, AA 16.8.2024). Es ist eine paramilitärische Truppe, die sich aus zugeteilten Beamten der Polizei, des Militärs und anderer Sicherheitsbehörden zusammensetzt und mit Militärwaffen und Hubschraubern ausgestattet ist. Obwohl nominell von einem Polizeibeamten geleitet, kontrollierte ein zugeteilter Oberst der Armee die Operationen des RAB (OHCHR 12.2.2025). Aufgrund der schweren menschenrechtlichen Verstöße wurde das RAB und sieben seiner Führungsmitglieder im Dezember 2021 mit Sanktionen der USA belegt (AA 16.8.2024). Das Rapid Action Battalion (RAB) wurde 2004 zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und Terrorismus gegründet (OHCHR 12.2.2025; vergleiche Dhaka Tribune 5.6.2025, AA 16.8.2024). Es ist eine paramilitärische Truppe, die sich aus zugeteilten Beamten der Polizei, des Militärs und anderer Sicherheitsbehörden zusammensetzt und mit Militärwaffen und Hubschraubern ausgestattet ist. Obwohl nominell von einem Polizeibeamten geleitet, kontrollierte ein zugeteilter Oberst der Armee die Operationen des RAB (OHCHR 12.2.2025). Aufgrund der schweren menschenrechtlichen Verstöße wurde das RAB und sieben seiner Führungsmitglieder im Dezember 2021 mit Sanktionen der USA belegt (AA 16.8.2024). Der Grenzschutz, die Border Guard Bangladesh (BGB), ist hinsichtlich seiner Ausrüstung eher eine paramilitärische Truppe als eine zivile Einrichtung. Ab dem Rang eines Majors sind alle Offiziere aus der bangladeschischen Armee abkommandiert. Während die Hauptaufgabe des BGB die Kontrolle der Grenzgebiete ist, erlaubt das Gesetz ausdrücklich auch seinen Einsatz zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung. Die frühere Regierung [Anm.: die Awami League Regierung] baute die Kapazitäten des BGB zur Aufstandsbekämpfung weiter aus, ohne ihn jedoch mit weniger tödlichen Waffen auszustatten. Der Generaldirektor des BGB erklärte gegenüber dem OHCHR, der BGB sei als Kampftruppe konzipiert und nicht für die Strafverfolgung geeignet (OHCHR 12.2.2025). Die Bangladesh Ansar and Village Defence Party (Ansar VDP), auch Ansar Bahini genannt, besteht aus ca. sechs Millionen Mitgliedern und ist in drei Sektionen unterteilt: General Ansar, Battalion Ansar und Village Defence Party (VDP). Offiziellen Angaben zufolge zahlt die Regierung den 70.000 Mitgliedern von General Ansar kein Gehalt. Ein Ansar-Mitglied erhält lediglich einen Tageslohn von 540 Taka [Anm.: ca. EUR 3,81], der von der jeweiligen Dienststelle bezahlt wird, bei der es für Sicherheits- und andere Zwecke eingesetzt wird (Dhaka Tribune 26.8.2024). Ansar wird häufig für Strafverfolgungsaufgaben eingesetzt, etwa zur Verstärkung der regulären Polizei oder zum Schutz von Regierungsgebäuden (OHCHR 12.2.2025). Einheiten des Verteidigungsministeriums Streitkräfte Die Streitkräfte Bangladeschs (Armee, Marine und Luftwaffe) werden gemeinsam vom Verteidigungsministerium (MOD, Ministry of Defence) und dem Streitkräftekommando (AFD, Armed Forces Division) verwaltet (CIA 16.7.2025). Das Militär untersteht dem Chef der Interimsregierung, der gleichzeitig Verteidigungsminister ist (AA 16.8.2024). Die AFD ist ein gemeinsames Koordinierungshauptquartier für die drei Teilstreitkräfte, mit Ministerstatus sowie parallele Funktionen mit dem MOD, und fungiert in Kriegszeiten auch als gemeinsame Kommandozentrale (CIA 16.7.2025). Die Hauptverantwortung des Militärs liegt in der Außenverteidigung, es spielt jedoch auch eine Rolle bei der inneren Sicherheit (CIA 16.7.2025; vgl. AA 16.8.2024). Das Militär unterhält ein starkes Kontingent an Sicherheitskräften in den Chittagong Hill Tracts (CHT), wo es ein Wiederaufflammen der Konflikte zwischen Indigenen und zugewanderten Bangladeschern verhindern soll. Dem Militär wird von lokalen Menschenrechtsgruppen vorgeworfen, die Konfliktparteien gegeneinander auszuspielen, um die eigene dominante Rolle in der Region zu bewahren (AA 16.8.2024). Die Streitkräfte Bangladeschs (Armee, Marine und Luftwaffe) werden gemeinsam vom Verteidigungsministerium (MOD, Ministry of Defence) und dem Streitkräftekommando (AFD, Armed Forces Division) verwaltet (CIA 16.7.2025). Das Militär untersteht dem Chef der Interimsregierung, der gleichzeitig Verteidigungsminister ist (AA 16.8.2024). Die AFD ist ein gemeinsames Koordinierungshauptquartier für die drei Teilstreitkräfte, mit Ministerstatus sowie parallele Funktionen mit dem MOD, und fungiert in Kriegszeiten auch als gemeinsame Kommandozentrale (CIA 16.7.2025). Die Hauptverantwortung des Militärs liegt in der Außenverteidigung, es spielt jedoch auch eine Rolle bei der inneren Sicherheit (CIA 16.7.2025; vergleiche AA 16.8.2024). Das Militär unterhält ein starkes Kontingent an Sicherheitskräften in den Chittagong Hill Tracts (CHT), wo es ein Wiederaufflammen der Konflikte zwischen Indigenen und zugewanderten Bangladeschern verhindern soll. Dem Militär wird von lokalen Menschenrechtsgruppen vorgeworfen, die Konfliktparteien gegeneinander auszuspielen, um die eigene dominante Rolle in der Region zu bewahren (AA 16.8.2024). Quellen aus dem Land zufolge arbeitet die Polizei seit August 2024 mit reduzierter Kapazität und Effektivität, was ihre Fähigkeit, den Staat zu schützen und Recht und Ordnung aufrechtzuerhalten, beeinträchtigt. Lokale und internationale Medien berichteten von steigenden Kriminalitätsraten seit dem Sturz der Hasina-Regierung. Um Recht und Ordnung zu verbessern, übertrug die Übergangsregierung im September 2024 dem Militär polizeiliche Vollmachten im Inland (DFAT 23.7.2025), darunter die Durchführung von Festnahmen, Durchsuchungen und die Auflösung ungesetzlicher Versammlungen (CIA 16.7.2025). Diese Frist wurde ab dem 14. Mai 2025 um 60 Tage verlängert (DFAT 23.7.2025). Das Militär ist traditionell ein bedeutender Akteur in der Politik des Landes und hat kommerzielle Geschäftsinteressen in Bereichen wie Bankwesen, Lebensmittel, Hotels, Fertigung, Immobilien sowie Schiffbau und verwaltet staatliche Infrastruktur- und Bauprojekte (CIA 16.7.2025). Ex-Premierministerin Sheikh Hasina hatte das Militär u. a. durch Gewährung von weitreichenden wirtschaftlichen Betätigungsmöglichkeiten und Beförderungen für sich gewonnen (AA 16.8.2024). Dem Verteidigungsminister unterstellte Geheimdienste Über seine militärische Geheimdienstfunktion hinaus entwickelte sich die Generaldirektion für militärische Aufklärung, das Directorate-General of Forces Intelligence (DGFI), zu einem groß angelegten Apparat, der sich auch mit nichtmilitärischen Aufgaben beschäftigt, beispielsweise der Informationsbeschaffung für Strafverfolgungsbehörden und der Überwachung von Zivilisten (OHCHR 12.2.2025). Das DGFI untersteht direkt dem Verteidigungsminister und wurde als eng mit der früheren AL-Regierung verbunden angesehen (Dhaka Tribune 5.6.2025). Der nationale Geheimdienst, National Security Intelligence (NSI), und das Nationale Telekommunikationsüberwachungszentrum, National Telecommunications Monitoring Centre (NTMC), der Geheimdienst für elektronische Überwachung, werden beide von Generälen der Streitkräfte geleitet und liefern ebenfalls Informationen an Strafverfolgungsbehörden (OHCHR 12.2.2025). Der NSI ist Bangladeschs wichtigster ziviler Geheimdienst und untersteht dem Büro des Verteidigungsministers. Sein Aufgabenbereich umfasst sowohl inländische als auch ausländische Geheimdienste. Er sammelt und analysiert Informationen im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit, der Spionageabwehr, der Terrorismusbekämpfung und der Überwachung politischer und subversiver Aktivitäten. Er betreibt außerdem Grenzaufklärung und überwacht Bedrohungen der staatlichen Souveränität. Dem NSI werden Politisierung, mangelnde Transparenz, unzureichende Aufsicht und schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (Dhaka Tribune 5.6.2025). Allgemeine Menschenrechtslage Allgemeine Menschenrechtslage Obwohl die Verfassung den Bürgern grundlegende Rechte garantiert (DFAT 23.7.2025), ist die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Rechte nicht ausreichend (AA 16.8.2024). Der zivile Raum in Bangladesch wird vom CIVICUS Monitor als "unterdrückt" eingestuft (CIVICUS 9.9.2025). Grundsatzurteile des Obersten Gerichtshofs zu Menschenrechtsgarantien werden von Regierung und Behörden nicht ausreichend umgesetzt bzw. ignoriert (AA 16.8.2024). Bangladesch hat alle neun zentralen internationalen Verträge im Bereich der Menschenrechte ratifiziert, z. B. das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe sowie das Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (DFAT 23.7.2025). Damit hat Bangladesch aktuell 14 der 18 internationalen Menschenrechtsverträge und -protokolle unterzeichnet, allerdings 7 davon mit Vorbehalten (OHCHR o.D.). Quellen berichten über positive Schritte durch die Übergangsregierung (IPS 7.7.2025; vgl. HRW 30.7.2025). Darunter finden sich die Freilassung politischer Gefangener, die Einleitung von Verfassungsreformen, die Unterzeichnung internationaler Menschenrechtsverträge und die Verfolgung vergangener Menschenrechtsverletzungen (IPS 7.7.2025). Allerdings sind Straflosigkeit und Missbräuche (HRW 30.7.2025) sowie politische Ausgrenzung und wirtschaftliche Instabilität weiterhin weit verbreitet (IPS 7.7.2025).Quellen berichten über positive Schritte durch die Übergangsregierung (IPS 7.7.2025; vergleiche HRW 30.7.2025). Darunter finden sich die Freilassung politischer Gefangener, die Einleitung von Verfassungsreformen, die Unterzeichnung internationaler Menschenrechtsverträge und die Verfolgung vergangener Menschenrechtsverletzungen (IPS 7.7.2025). Allerdings sind Straflosigkeit und Missbräuche (HRW 30.7.2025) sowie politische Ausgrenzung und wirtschaftliche Instabilität weiterhin weit verbreitet (IPS 7.7.2025). Einiges an Angst, Unterdrückung und Menschenrechtsverletzungen, wie das weitverbreitete Verschwindenlassen, die die 15-jährige Herrschaft von Sheikh Hasinas Awami-Liga (AL) kennzeichneten, scheint beendet zu sein. Die Übergangsregierung setzt jedoch weiterhin willkürliche Inhaftierungen ein, um vermeintliche politische Gegner ins Visier zu nehmen, und hat bislang keine systematischen Reformen zum Schutz der Menschenrechte durchgeführt (HRW 30.7.2025). Laut HRW ist die Übergangsregierung mit einem nicht reformierten Sicherheitssektor, mitunter gewalttätigen religiösen Hardlinern und politischen Gruppen konfrontiert, die Vergeltung an Hasinas Anhängern nehmen wollen. Die [Anm.: Übergangs-] Regierung steht vor großen Herausforderungen, darunter einem besorgniserregenden Anstieg von Mob- und politischer Gewalt sowie der Schikanierung von Journalisten durch politische Parteien und andere nicht staatliche Gruppen, wie etwa religiöse Hardliner, die Frauenrechte sowie sexuelle Minderheiten ablehnen. Darüber hinaus kommt es immer wieder zu Übergriffen auf religiöse und ethnische Minderheiten, wie z. B auf Angehörige der hinduistischen Minderheit oder Minderheitengemeinschaften in den Chittagong Hill Tracts (CHT) (HRW 30.7.2025). Nationale Menschenrechtskommission Die Nationale Menschenrechtskommission Bangladeschs (Bangladesh National Human Rights Commission, NHRC) wurde 2009 gegründet (CIVICUS 8.2025; vgl. OHRH 7.7.2025, DFAT 23.7.2025). Die Globale Allianz der Nationalen Menschenrechtsinstitutionen (GANHRI) klassifiziert die NHRC, mit Stand von 4.6.2025, weiterhin mit dem Status "B" (OHCHR/GANHRI 4.6.2025). Dies bedeutet, dass die NHRC die Pariser Prinzipien in Bezug auf Pluralismus, Unabhängigkeit und Effektivität nationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht vollständig erfüllt (DFAT 23.7.2025).Die Nationale Menschenrechtskommission Bangladeschs (Bangladesh National Human Rights Commission, NHRC) wurde 2009 gegründet (CIVICUS 8.2025; vergleiche OHRH 7.7.2025, DFAT 23.7.2025). Die Globale Allianz der Nationalen Menschenrechtsinstitutionen (GANHRI) klassifiziert die NHRC, mit Stand von 4.6.2025, weiterhin mit dem Status "B" (OHCHR/GANHRI 4.6.2025). Dies bedeutet, dass die NHRC die Pariser Prinzipien in Bezug auf Pluralismus, Unabhängigkeit und Effektivität nationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht vollständig erfüllt (DFAT 23.7.2025). Die NHRC kann Menschenrechtsverletzungen durch Einzelpersonen, Beamte, Regierungsbehörden und andere staatliche Institutionen (mit Ausnahme von Polizei und Militär) untersuchen. Sie kann als Reaktion auf eine Beschwerde einen Bericht der Polizei anfordern. Die NHRC kann Gefängnisse und Haftanstalten besuchen, Mediationen durchführen und von Regierungsbehörden die Vorlage von Dokumenten verlangen (DFAT 23.7.2025). Jedoch berichten Quellen, dass es die NHRC bisher versäumt hat, Menschenrechtsverletzungen zu bekämpfen. Obwohl die NHRC rechtlich als unabhängiges Gremium definiert ist, leidet sie unter institutionellen Einschränkungen. Ihr Ernennungsprozess wird stark von Regierungsvertretern beeinflusst. Die NHRC kann der Regierung lediglich unverbindliche Empfehlungen geben. Die Regierung ist nicht gesetzlich verpflichtet, diesen Empfehlungen nachzukommen, und kann sie nach eigenem Ermessen ignorieren. Zudem ist die Fähigkeit der NHRC eingeschränkt, Verstöße durch Strafverfolgungsbehörden unabhängig zu untersuchen. Ihre Befugnis beschränkt sich auf die Anforderung von Regierungsberichten, häufig bei den Behörden, denen Verstöße vorgeworfen werden. Darüber hinaus ist es der NHRC verboten, in bereits vor Gericht anhängige Angelegenheiten einzugreifen, wodurch ihr Handlungsspielraum bei der Behandlung von Themen wie willkürlicher Inhaftierung und unfairen Gerichtsverfahren stark eingeschränkt wird. Aufgrund des Massenrücktritts seiner Kommissare im November 2024 ist die NHRC derzeit unbesetzt (CIVICUS 8.2025; vgl. OHRH 7.7.2025).Die NHRC kann Menschenrechtsverletzungen durch Einzelpersonen, Beamte, Regierungsbehörden und andere staatliche Institutionen (mit Ausnahme von Polizei und Militär) untersuchen. Sie kann als Reaktion auf eine Beschwerde einen Bericht der Polizei anfordern. Die NHRC kann Gefängnisse und Haftanstalten besuchen, Mediationen durchführen und von Regierungsbehörden die Vorlage von Dokumenten verlangen (DFAT 23.7.2025). Jedoch berichten Quellen, dass es die NHRC bisher versäumt hat, Menschenrechtsverletzungen zu bekämpfen. Obwohl die NHRC rechtlich als unabhängiges Gremium definiert ist, leidet sie unter institutionellen Einschränkungen. Ihr Ernennungsprozess wird stark von Regierungsvertretern beeinflusst. Die NHRC kann der Regierung lediglich unverbindliche Empfehlungen geben. Die Regierung ist nicht gesetzlich verpflichtet, diesen Empfehlungen nachzukommen, und kann sie nach eigenem Ermessen ignorieren. Zudem ist die Fähigkeit der NHRC eingeschränkt, Verstöße durch Strafverfolgungsbehörden unabhängig zu untersuchen. Ihre Befugnis beschränkt sich auf die Anforderung von Regierungsberichten, häufig bei den Behörden, denen Verstöße vorgeworfen werden. Darüber hinaus ist es der NHRC verboten, in bereits vor Gericht anhängige Angelegenheiten einzugreifen, wodurch ihr Handlungsspielraum bei der Behandlung von Themen wie willkürlicher Inhaftierung und unfairen Gerichtsverfahren stark eingeschränkt wird. Aufgrund des Massenrücktritts seiner Kommissare im November 2024 ist die NHRC derzeit unbesetzt (CIVICUS 8.2025; vergleiche OHRH 7.7.2025). Zivilgesellschaft und NGOs Die Zivilgesellschaft Bangladeschs umfasst eine große Zahl aktiver zivilgesellschaftlicher Organisationen und hat für ihre Erfolge, unter anderem bei Mikrokrediten und anderen Entwicklungsinitiativen, breite Anerkennung gefunden (EUAA 8.2025). Die überwiegende Mehrheit sind als freiwillige soziale Wohlfahrtsorganisationen anerkannt und beim Sozialamt registriert. Sie sind in der Regel klein und arbeiten lokal mit Mitteln aus lokalen Spenden und staatlichen Zuschüssen. Organisationen, die mit Zuschüssen aus externen [Anm.: ausländischen Finanz-] Quellen arbeiten, werden im Allgemeinen als Entwicklungs-NGOs betrachtet und sind beim Büro für Angelegenheiten von NGOs (Non-Governmental Organisations Affairs Bureau, NGOAB) registriert. Darüber hinaus gibt es noch Mikrofinanzinstitute (MFIs) (ICNL 20.2.2025). Laut akademischer Quelle der EUAA ist die NGOAB weiterhin eine korrupte und stark politisierte Behörde, die die Befugnis hat, Registrierungsprozesse und den Fluss ausländischer Gelder an zivilgesellschaftliche Organisationen zu kontrollieren (EUAA 8.2025). Die Regierung sieht sich oft als alleinige Verantwortungsträgerin für Entwicklung und erlegt NGOs im Entwicklungssektor oft strenge Regeln und Vorschriften auf, die ihre operativen Aktivitäten erschweren. NGOs sind manchmal aus politischen Gründen, z. B. wenn sich die Regierung durch die Lobbyarbeit einer zivilgesellschaftlichen Organisation bedroht fühlt, staatlichen Schikanen ausgesetzt. Diese sind z. B. häufige Inspektionen, Dokumentenanfragen usw. Für die betroffene NGO kann es schwierig sein, Rechtsmittel einzulegen, da das Justizsystem schwerfällig, zeitaufwendig und teuer ist (ICNL 20.2.2025). Laut Freedom House arbeiteten unter der AL-Regierung viele NGOs ohne belastende Einschränkungen. Allerdings wurde die Verwendung ausländischer Gelder streng überwacht, die Regierung hatte weitreichende Befugnisse zur Aberkennung ihrer Registrierung. Unter der Übergangsregierung berichten NGOs, ohne Angst vor Überwachung oder staatlichen Repressalien arbeiten zu können, doch bürokratische Hürden, darunter Korruption, blieben bestehen. Druck und Einschüchterung durch islamistische Gruppen schränkten die Aktivitäten der NGOs auch in einigen Bereichen wie Rechte und dem Schutz religiöser Minderheiten ein (FH 26.2.2025). Bewegungsfreiheit, Ein- und Ausreise Bewegungsfreiheit im Inland Artikel 36 der Verfassung garantiert den Bürgern das Recht, sich in Bangladesch frei zu bewegen (DFAT 23.7.2025; vgl. AA 16.8.2024), sich an jedem Ort aufzuhalten und niederzulassen sowie Bangladesch zu verlassen und wieder einzureisen. Es gibt keine rechtlichen Hindernisse für die Binnenbewegung innerhalb Bangladeschs, mit Ausnahme der Chittagong Hill Tracts (CHT) (DFAT 23.7.2025; vgl. FH 26.2.2025, AA 16.8.2024) und der Flüchtlingslager der Rohingya (FH 26.2.2025). Der Zugang zu großen Teilen der CHT ist eingeschränkt, und Militärkontrollpunkte verhindern die freie Bewegung der Einheimischen in den CHT (DFAT 23.7.2025). Ein landesweites Meldewesen besteht nicht. Illegale Grenzübertritte in die Nachbarländer sind möglich und kommen vor (AA 16.8.2024).Artikel 36 der Verfassung garantiert den Bürgern das Recht, sich in Bangladesch frei zu bewegen (DFAT 23.7.2025; vergleiche AA 16.8.2024), sich an jedem Ort aufzuhalten und niederzulassen sowie Bangladesch zu verlassen und wieder einzureisen. Es gibt keine rechtlichen Hindernisse für die Binnenbewegung innerhalb Bangladeschs, mit Ausnahme der Chittagong Hill Tracts (CHT) (DFAT 23.7.2025; vergleiche FH 26.2.2025, AA 16.8.2024) und der Flüchtlingslager der Rohingya (FH 26.2.2025). Der Zugang zu großen Teilen der CHT ist eingeschränkt, und Militärkontrollpunkte verhindern die freie Bewegung der Einheimischen in den CHT (DFAT 23.7.2025). Ein landesweites Meldewesen besteht nicht. Illegale Grenzübertritte in die Nachbarländer sind möglich und kommen vor (AA 16.8.2024). Hinsichtlich der Wahl der Ausbildung oder des Arbeitsplatzes gibt es nur wenige gesetzliche Beschränkungen (FH 26.2.2025). Faktisch migriert jährlich eine große Zahl von Menschen vom Land in die Städte (AA 16.8.2024). Großstädte wie Dhaka und Chittagong bieten bessere Beschäftigungsmöglichkeiten. Bangladescher können aus verschiedenen Gründen umziehen (DFAT 23.7.2025). Es handelt sich hierbei teilweise um Klimaflüchtlinge, deren Lebensgrundlage entzogen wurde und teilweise um Arbeitssuchende, die hoffen, insbesondere in der Textilindustrie Anstellung zu finden (AA 16.8.2024) Laut deutschem Auswärtigen Amt fallen Neuankömmlinge wegen fehlender familiärer Bindungen und aufgrund der engen Nachbarschaftsverhältnisse auf. Dies setzt der Anonymität auch in Städten gewisse Grenzen (AA 16.8.2024). Das australische Außen- und Handelsministerium (DFAT) geht davon aus, dass Frauen ohne Zugang zu familiären oder anderen Unterstützungsnetzwerken wahrscheinlich größere Schwierigkeiten bei der Umsiedlung haben als Männer, insbesondere wenn sie arm, alleinstehend oder Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt sind. Ein- und Ausreise Die bangladeschischen Behörden führen an der Grenze Kontrollen durch. Sie führen eine Ausreisekontrollliste (Exit Control List) von verurteilten Straftätern und Personen, die von Sicherheitskräften und Geheimdiensten gesucht werden. Das Ministerium für Einwanderung und Reisepässe (Department of Immigration and Passports) nutzt die Ausreisekontrollliste in erster Linie, um über die Ausstellung von Pässen zu entscheiden, kann sie aber auch dazu verwenden, um Personen daran zu hindern, Bangladesch zu verlassen. Die Gründe, aus denen einer Person die Ausreise verweigert werden kann, werden nicht veröffentlicht (DFAT 23.7.2025). DFAT berichtet über Kenntnisse von Fällen, in denen Personen, die Bangladesch verlassen wollten, festgenommen oder daran gehindert wurden. Darunter befanden sich vor dem Sturz der Hasina-Regierung auch BNP-Führungskräfte und einfache BNP-Mitglieder. Laut DFAT-Quellen vor Ort konnten Mitglieder der BNP nach August 2024 wieder frei aus Bangladesch aus- und einreisen. Für Mitglieder der Awami-Liga können Einschränkungen gelten, insbesondere für Personen, die im Verdacht stehen, während der Regierungszeit der Hasina-Regierung Verstöße begangen zu haben (DFAT 23.7.2025). Gerichte haben gegen einige Mitglieder der Awami-Liga Reiseverbote verhängt (DFAT 23.7.2025; vgl. DAST 23.12.2024).DFAT berichtet über Kenntnisse von Fällen, in denen Personen, die Bangladesch verlassen wollten, festgenommen oder daran gehindert wurden. Darunter befanden sich vor dem Sturz der Hasina-Regierung auch BNP-Führungskräfte und einfache BNP-Mitglieder. Laut DFAT-Quellen vor Ort konnten Mitglieder der BNP nach August 2024 wieder frei aus Bangladesch aus- und einreisen. Für Mitglieder der Awami-Liga können Einschränkungen gelten, insbesondere für Personen, die im Verdacht stehen, während der Regierungszeit der Hasina-Regierung Verstöße begangen zu haben (DFAT 23.7.2025). Gerichte haben gegen einige Mitglieder der Awami-Liga Reiseverbote verhängt (DFAT 23.7.2025; vergleiche DAST 23.12.2024). Landgrenzen Bangladesch ist weitgehend von Indien umgeben und verfügt über eine Reihe von Landgrenzübergängen. Einige Teile der Grenze sind eingezäunt, andere sind offen. Die Grenzen werden sowohl von indischen als auch von bangladeschischen Streitkräften patrouilliert, die Versuche, die Grenze zu überqueren, abwehren können. Es gibt zwei Hauptgrenzübergänge zu Myanmar (DFAT 23.7.2025). Ausreise bei Auslandsbeschäftigung Es ist strafbar, Bangladesch auf andere Weise als gemäß den im Gesetz über Auslandsbeschäftigung und Migranten von 2013 (Overseas Employment and Migrants Act 2013) festgelegten Verfahren zu verlassen. Bangladescher benötigen einen gültigen Reisepass und, je nach Zielland, ein Visum (DFAT 23.7.2025). Zudem benötigt jeder Wanderarbeiter eine Registrierung und Freigabe der Ausreise durch das Amt für Arbeitskräfte, Beschäftigung und Training (Bureau of Manpower, Employment and Training, BMET), die so genannte BMET Clearance. Im Zuge der gesetzlich vorgeschriebenen Registrierung werden der Beruf und die Tätigkeit des Wanderarbeiters erfasst und in ein Register eingetragen. Wird die Freigabe erteilt, stempelt das BMET den Reisepass mit einem Siegel, das die Registrierungsnummer enthält, und stellt eine elektronische Karte für die Freigabe der Migration aus, die die erforderlichen Informationen zur Migration, einschließlich biometrischer Daten enthält (ILO o.D.). Das Gesetz soll Bangladescher vor Menschenhandel schützen und nicht etwa illegale Ausreisen oder abgelehnte Asylanträge strafrechtlich verfolgen. Seine Bestimmungen werden laut DFAT selten durchgesetzt. Dem DFAT sind keine Fälle bekannt, dass Personen nach einer gescheiterten Asylsuche in Australien unter diesem Gesetz strafverfolgt wurden. Es schätzt diese Möglichkeit als unwahrscheinlich ein (DFAT 23.7.2025). Grundversorgung und Wirtschaft Wirtschaft und Arbeitsmarkt Wirtschaft Anhaltendes Wirtschaftswachstum verwandelte Bangladesch von einem der ärmsten Länder der Welt im Jahr 1971 in ein Land mit niedrigem mittlerem Einkommen ab dem Jahr 2015 (DFAT 23.7.2025; vgl. WB 17.10.2024, EUAA 8.2025). Im Jahr 2024 betrug das Bruttoinlandsprodukt (BIP) des Landes 451,1 Mrd. USD [ca. 390.41 Mrd. EUR] und das BIP pro Kopf laut Quellen zwischen 2.622 USD [ca. 2.270 EUR] (WKO 4.2025) und ca. 2.800 USD [ca. 2.446 EUR] (DFAT 23.7.2025; vgl. EUAA 8.2025). Indikatoren der menschlichen Entwicklung wie Lebenserwartung, Kindersterblichkeit, durchschnittliche Bildungsdauer (DFAT 23.7.2025), Alphabetisierungsrate und Zugang zu Elektrizität haben sich verbessert (WB 17.10.2024).Anhaltendes Wirtschaftswachstum verwandelte Bangladesch von einem der ärmsten Länder der Welt im Jahr 1971 in ein Land mit niedrigem mittlerem Einkommen ab dem Jahr 2015 (DFAT 23.7.2025; vergleiche WB 17.10.2024, EUAA 8.2025). Im Jahr 2024 betrug das Bruttoinlandsprodukt (BIP) des Landes 451,1 Mrd. USD [ca. 390.41 Mrd. EUR] und das BIP pro Kopf laut Quellen zwischen 2.622 USD [ca. 2.270 EUR] (WKO 4.2025) und ca. 2.800 USD [ca. 2.446 EUR] (DFAT 23.7.2025; vergleiche EUAA 8.2025). Indikatoren der menschlichen Entwicklung wie Lebenserwartung, Kindersterblichkeit, durchschnittliche Bildungsdauer (DFAT 23.7.2025), Alphabetisierungsrate und Zugang zu Elektrizität haben sich verbessert (WB 17.10.2024). Derzeit befindet sich Bangladesch in einer Phase des wirtschaftlichen und politischen Übergangs. In den Jahren 2023 und 2024 kam es zu einem langsameren Wirtschaftswachstum und schlechteren Arbeitsmarktbedingungen (WB 4.2025). Einer vorläufigen Schätzung des Bangladesh Bureau of Statistics (BBS) zufolge betrug das Wirtschaftswachstum im Geschäftsjahr 2024-2025 3,97 % (EUAA 8.2025; vgl. TBS News 27.5.2025). Im Jahr 2023 waren es noch 5,8 % (WKO 4.2025). Für das Geschäftsjahr 2025-2026 wird ein Wachstum von 6,5 % prognostiziert (DFAT 23.7.2025).Derzeit befindet sich Bangladesch in einer Phase des wirtschaftlichen und politischen Übergangs. In den Jahren 2023 und 2024 kam es zu einem langsameren Wirtschaftswachstum und schlechteren Arbeitsmarktbedingungen (WB 4.2025). Einer vorläufigen Schätzung des Bangladesh Bureau of Statistics (BBS) zufolge betrug das Wirtschaftswachstum im Geschäftsjahr 2024-2025 3,97 % (EUAA 8.2025; vergleiche TBS News 27.5.2025). Im Jahr 2023 waren es noch 5,8 % (WKO 4.2025). Für das Geschäftsjahr 2025-2026 wird ein Wachstum von 6,5 % prognostiziert (DFAT 23.7.2025). Durch die instabile Lage im Land während des Aufstandes im Juli und August 2024 kam zu einer Beeinträchtigung der Geschäftsbetriebe durch die Proteste, Bewegungseinschränkungen und Internetabschaltungen (EUAA 8.2025). Die Inflation betrug im Jahr 2024 9,7 % (WKO 4.2025) bis 9,89 % (EUAA 8.2025) und wird für das Jahr 2025 auf 10,0 % (WKO 4.2025) bis 10,2 % prognostiziert (ADB 4.2025). Private und öffentliche Investitionen sind ins Stocken geraten, und das industrielle Wachstum hat sich abgeschwächt (WB 4.2025). Die Übergangsregierung unter Dr. Mohammad Yunus hat verschiedene Maßnahmen zur Stabilisierung des Bankensektors und der Gesamtwirtschaft ergriffen sowie verschiedene Kommissionen, Ausschüsse und Arbeitsgruppen eingerichtet. Die von diesen Ausschüssen vorgeschlagenen Reformen wurden jedoch noch nicht umgesetzt [Anm.: Stand April 2025] (WB 4.2025). Das australische Außen- und Handelsministerium (Department of Foreign Affairs and Trade, DFAT) sieht eine Stabilisierung der Wirtschaft nach den Störungen durch die Monsunrevolution 2024 sowie den Rückgängen bei privaten und öffentlichen Investitionen (DFAT 23.7.2025). Die Wirtschaft steht allerdings weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, darunter die hohe Inflation, Anfälligkeiten im Finanzsektor (WB 4.2025; vgl. DFAT 23.7.2025), die politische Instabilität sowie Naturkatastrophen und Arbeiterproteste im ersten Quartal 2025 (ADB 4.2025).Die Übergangsregierung unter Dr. Mohammad Yunus hat verschiedene Maßnahmen zur Stabilisierung des Bankensektors und der Gesamtwirtschaft ergriffen sowie verschiedene Kommissionen, Ausschüsse und Arbeitsgruppen eingerichtet. Die von diesen Ausschüssen vorgeschlagenen Reformen wurden jedoch noch nicht umgesetzt [Anm.: Stand April 2025] (WB 4.2025). Das australische Außen- und Handelsministerium (Department of Foreign Affairs and Trade, DFAT) sieht eine Stabilisierung der Wirtschaft nach den Störungen durch die Monsunrevolution 2024 sowie den Rückgängen bei privaten und öffentlichen Investitionen (DFAT 23.7.2025). Die Wirtschaft steht allerdings weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, darunter die hohe Inflation, Anfälligkeiten im Finanzsektor (WB 4.2025; vergleiche DFAT 23.7.2025), die politische Instabilität sowie Naturkatastrophen und Arbeiterproteste im ersten Quartal 2025 (ADB 4.2025). Arbeitsmarkt Mehr als die Hälfte der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft beschäftigt, wobei Reis das am weitesten verbreitete Anbauprodukt ist. Auch das verarbeitende Gewerbe und der Dienstleistungssektor spielen eine wichtige Rolle. Die Bekleidungsindustrie beschäftigt schätzungsweise vier Millionen Menschen, davon 80 % Frauen. Rücküberweisungen von Arbeitnehmern aus dem Ausland (22 Mrd. US-Dollar im Jahr 2023) stellen nach Textil- und Bekleidungsexporten Bangladeschs zweitgrößte Devisenquelle dar und machen 6 % des BIP aus (DFAT 23.7.2025). Eine schwache Rechts- und Ordnungslage, ein ungünstiges Umfeld für Unternehmen und mangelnde Beschäftigungsmöglichkeiten entmutigen Arbeitssuchende, insbesondere Frauen, und veranlassen viele dazu, den [Anm.: formellen] Arbeitsmarkt zu verlassen. Die Erwerbsquote sank von 60,9 % auf 59,2 %, hauptsächlich aufgrund eines Rückgangs der Frauenbeteiligung von 41,6 % auf 38,9 %. Fast 4 % der Arbeitnehmer verloren in der zweiten Jahreshälfte 2024 ihren Arbeitsplatz. Die Löhne für Geringqualifizierte sanken um 2 % und für Hochqualifizierte um 0,5 % (WB 4.2025). Laut Weltbank und DFAT liegt die Arbeitslosenquote zwischen 3,6 % (WB 4.2025) und 4,5 % (DFAT 23.7.2025). Die Jugendarbeitslosigkeit ist höher und betrug 2024 11,5 % (2023: 10,9 %) (WKO 4.2025). Bis zu 85 % der Erwerbstätigen arbeiten im informellen Sektor (DFAT 23.7.2025; vgl. USDOS 12.8.2025), das entspricht 70,47 Mio. Erwerbstätigen (USDOS 12.8.2025). Die Bedingungen im informellen Sektor sind im Allgemeinen schlecht (DFAT 23.7.2025). Der gesetzliche Schutz für Arbeitnehmer ist unzureichend und wird selten durchgesetzt (USDOS 12.8.2025). Es gibt nicht genügend Arbeitsplätze, um alle neuen Arbeitsmarktteilnehmer aufzunehmen, daher gehen viele Bangladescher für die Arbeit ins Ausland (DFAT 23.7.2025).Bis zu 85 % der Erwerbstätigen arbeiten im informellen Sektor (DFAT 23.7.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025), das entspricht 70,47 Mio. Erwerbstätigen (USDOS 12.8.2025). Die Bedingungen im informellen Sektor sind im Allgemeinen schlecht (DFAT 23.7.2025). Der gesetzliche Schutz für Arbeitnehmer ist unzureichend und wird selten durchgesetzt (USDOS 12.8.2025). Es gibt nicht genügend Arbeitsplätze, um alle neuen Arbeitsmarktteilnehmer aufzunehmen, daher gehen viele Bangladescher für die Arbeit ins Ausland (DFAT 23.7.2025). Ein nationales Mindestlohn-Gremium legt branchenspezifische monatliche Mindestlöhne fest. Der Mindestlohn ist nicht an die Inflation gekoppelt, das Gremium passt die Löhne in einigen Branchen jedoch gelegentlich an die Lebenshaltungskosten an. Keiner der festgelegten Mindestlöhne bietet Stadtbewohnern einen ausreichenden Lebensstandard, viele der Mindestlöhne liegen jedoch über der Armutsgrenze (USDOS 12.8.2025). Grundversorgung, Wohnraum, Hygiene und Wasserversorgung Grundversorgung Obwohl sich die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert hat (AA 16.8.2024), waren im April 2025 15,5 Mio. Menschen (16,6 % der analysierten Stichprobe von 96,6 Mio. Einwohnern) von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen (IPC 5.6.2025). Im Jahr 2022 gaben bangladeschische Haushalte laut einer Umfrage der BBS durchschnittlich 46 % ihres Einkommens für Lebensmittel aus. Im Jahr 2024 erreichten die Lebenshaltungskosten, einschließlich Lebensmitteln, ihren höchsten Stand seit einem Jahrzehnt (EUAA 8.2025). Laut "Hunger-Karte" des World Food Programme (WFP) leben in Bangladesch 51,1 Mio. Menschen mit unzureichender Ernährung. In sieben von acht übergeordneten Verwaltungseinheiten gibt es eine hohe Rate (Prävalenz) von Menschen mit unzureichender Ernährung. Nur eine Verwaltungseinheit (Chittagong) weist eine moderat hohe Prävalenz auf (WFP 8.2025). Ein Hauptfaktor der aktuellen Ernährungsunsicherheit sind die schweren Überschwemmungen und der tropische Wirbelsturm des Jahres 2024, die erhebliche Schäden in der Landwirtschaft verursachten. Hinzu kamen wirtschaftliche Schocks wie Inflation, Währungsabwertung, höheren Importkosten, Einkommensverluste sowie hohe Lebensmittelpreise (IPC 5.6.2025). Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen bzw. subventionierte Lebensmittel ausgegeben. Es gibt keine anderen staatlichen Hilfen für bedürftige Personen (AA 16.8.2024) oder Familien- und Haushaltsbeihilfen (ISSA 1.1.2024) Nichtstaatliche Unterstützung durch religiös ausgerichtete Wohltätigkeitsvereine und andere NGOs kann in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl nur einem kleinen Teil der Bedürftigen geleistet werden. Eine flächendeckende soziale Absicherung besteht nicht. (AA 16.8.2024). Wohnraum Der Großteil der Bevölkerung hat Zugang zu Strom, sauberem Wasser und Wohnraum. Laut der jüngsten nationalen Volkszählung aus dem Jahr 2022 lebten jedoch über 1,7 Millionen Menschen in städtischen Slums unter "unhygienischen und ungeplanten Bedingungen mit sehr schlechten Wohnverhältnissen". Andere Quellen gehen von höheren Zahlen aus (EUAA 8.2025). So gab das UNDP 2020 an, dass etwa 60 Millionen Menschen in städtischen Slums lebten (UNDP 2020). Laut einem Medienbericht lebten im Jahr 2022 allein in der Hauptstadt Dhaka 4,4 Millionen Menschen in Slums (Dhaka Tribune 1.10.2022). Bangladesch erlebt eine rasante Urbanisierung, wobei sich die städtische Bevölkerung im Zeitraum 2000–2023 von 30 auf 70 Millionen mehr als verdoppelt hat. Dies hat zu einer erheblichen Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum geführt, wobei derzeit ein Defizit von etwa 6 Millionen Einheiten besteht. Jährlich werden nur 31 500 Wohnungen gebaut, was 1 % der Nachfrage entspricht. Infolgedessen sind die Slums gewachsen, darunter auch die Slumbevölkerung in Dhaka, die zwischen 2010 und 2020 um 20 % zugenommen hat. Gleichzeitig können sich die meisten Menschen aufgrund der hohen Zinssätze keinen Eigenheimkauf leisten (EUAA 8.2025). Insbesondere informelle urbane Siedlungsgebiete (Slums) sind überschwemmungsgefährdet und es fehlt an Wohn- und Versorgungsinfrastruktur (BMZ 25.7.2025). Hygiene und Wasserversorgung Im Jahr 2024 hatten 59 Prozent der Bevölkerung Zugang zu sicherem Trinkwasser. Damit ist ein leichter Anstieg gegenüber dem Jahr 2015 erkennbar, als der Anteil bei 56 Prozent lag (JMP 26.8.2025). Trotz Fortschritten bei der Wasserversorgung und der sanitären Versorgung haben damit knapp über 40 Prozent der Bevölkerung Bangladeschs noch keinen Zugang zu sauberem Wasser (Prothom Alo 5.9.2025). Hauptfaktoren für konatminiertes Wasser sind dabei Fäkalbakterien wie Kolibakterien (E. coli) (JMP 26.8.2025). Darüber hinaus konsumieren mehrere Millionen Menschen mit Arsen kontaminiertes Wasser (ANN 15.5.2025). Außerdem hatten im Jahr 2024 37 % (2015: 25 %) der Bevölkerung Zugang zu sicher betriebenen sanitären Einrichtungen. Werden auch Gemeinschaftseinrichtungen miteingerechnet haben 54 % (2015: 46 %) der Bevölkerung Zugang zu sanitären Einrichtungen (JMP 26.8.2025). Armut und soziale Absicherung Armut Die Weltbank prognostiziert für 2025 eine nationale Armutsquote von 22,9 % (2024: 20,5 %) (DFAT 23.7.2025; vgl. WB 4.2025). Die extreme Armut, gemessen an der internationalen Armutsgrenze von 2,15 US-Dollar [Anm.: pro Tag], wird 2025 voraussichtlich auf 9,3 % (2024: 7,7 %) steigen, womit weitere drei Millionen Menschen in extreme Armut gelangen können (WB 4.2025). Die Ungleichheit stieg im Jahr 2024 geringfügig und soll 2025 weiter ansteigen (WB 4.2025). Lediglich in ländlichen Gebieten soll sich die Ungleichheit leicht verringert haben, während sie in städtischen Gebieten anstieg (WB 17.10.2024). Die Weltbank geht davon aus, dass drei von fünf Haushalten aufgrund der wirtschaftlichen Herausforderungen, insbesondere aufgrund der sich zwischen 2023 und 2024 verschlechternden Arbeitsmarktbedingungen, unter größeren finanziellen Druck gerieten und Ersparnisse aufgebraucht haben. Geldüberweisungen aus dem Ausland an Haushalte haben jedoch dazu beigetragen, den privaten Konsum und die Aktivitäten im Dienstleistungssektor aufrechtzuerhalten und einen größeren Anstieg der Ungleichheit abzuschwächen, trotz Arbeitsplatzverlusten und erhöhter Inflation, die zu einem Rückgang der Realeinkommen führte. Jährlich verlassen über eine Million Menschen das Land, womit für Haushalte, die Überweisungen erhalten, weiterhin eine bessere Widerstandsfähigkeit angesichts der wirtschaftlichen Herausforderungen angenommen wird (WB 4.2025).Die Weltbank prognostiziert für 2025 eine nationale Armutsquote von 22,9 % (2024: 20,5 %) (DFAT 23.7.2025; vergleiche WB 4.2025). Die extreme Armut, gemessen an der internationalen Armutsgrenze von 2,15 US-Dollar [Anm.: pro Tag], wird 2025 voraussichtlich auf 9,3 % (2024: 7,7 %) steigen, womit weitere drei Millionen Menschen in extreme Armut gelangen können (WB 4.2025). Die Ungleichheit stieg im Jahr 2024 geringfügig und soll 2025 weiter ansteigen (WB 4.2025). Lediglich in ländlichen Gebieten soll sich die Ungleichheit leicht verringert haben, während sie in städtischen Gebieten anstieg (WB 17.10.2024). Die Weltbank geht davon aus, dass drei von fünf Haushalten aufgrund der wirtschaftlichen Herausforderungen, insbesondere aufgrund der sich zwischen 2023 und 2024 verschlechternden Arbeitsmarktbedingungen, unter größeren finanziellen Druck gerieten und Ersparnisse aufgebraucht haben. Geldüberweisungen aus dem Ausland an Haushalte haben jedoch dazu beigetragen, den privaten Konsum und die Aktivitäten im Dienstleistungssektor aufrechtzuerhalten und einen größeren Anstieg der Ungleichheit abzuschwächen, trotz Arbeitsplatzverlusten und erhöhter Inflation, die zu einem Rückgang der Realeinkommen führte. Jährlich verlassen über eine Million Menschen das Land, womit für Haushalte, die Überweisungen erhalten, weiterhin eine bessere Widerstandsfähigkeit angesichts der wirtschaftlichen Herausforderungen angenommen wird (WB 4.2025). Das Land hat in den letzten Jahrzehnten erhebliche Fortschritte bei der Armutsbekämpfung erzielt, vor allem dank seiner Programme für ein soziales Sicherheitsnetz (Social Safety Net Programs, SSNP) (Borgen Project 16.5.2025; vgl. DTDA o.D.). Die Grundlage für dieses soziale Sicherheitsnetz wurde mit de