Obsah (12)
§ 28Art. 133§ 6§ 31§ 7Art. 130§ 32§ 17§ 12§ 4§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2026 GeschäftszahlW292 2318002-2 Spruch, W292 2318002-2/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig
§ 28Abs. 1 i
Vm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Zum vorangegangenen Sachverhalt: Der Verein XXXX , vertreten durch dessen Obmann XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) brachte am 01.01.2024 einen Antrag zur Förderung eines Projektes (Zl. XXXX zur Ausschreibung der Europäischen Kommission zum Programm XXXX bei der XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) ein. Mit Schreiben vom 17.12.2024 wurde der Förderantrag des Beschwerdeführers von der belangten Behörde abgelehnt. Ein dagegen vom Beschwerdeführer erhobener „Einspruch“ wurde mit Schreiben vom 13.01.2025 abgelehnt. Darauffolgend kam es zu weiterem Schriftverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde. Zum vorangegangenen Sachverhalt: Der Verein römisch 40 , vertreten durch dessen Obmann römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) brachte am 01.01.2024 einen Antrag zur Förderung eines Projektes (Zl. römisch 40 zur Ausschreibung der Europäischen Kommission zum Programm römisch 40 bei der römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) ein. Mit Schreiben vom 17.12.2024 wurde der Förderantrag des Beschwerdeführers von der belangten Behörde abgelehnt. Ein dagegen vom Beschwerdeführer erhobener „Einspruch“ wurde mit Schreiben vom 13.01.2025 abgelehnt. Darauffolgend kam es zu weiterem Schriftverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde. 1. Mit im Betreff als „Auskunftsersuchen
Auskunftspflichtgesetz betreffend Projektantrag XXXX “ betiteltem Schreiben vom 08.07.2025 an das Bundesministerium für Bildung forderte der Beschwerdeführer die Offenlegung näher genannter Informationen hinsichtlich der Ablehnung des angeführten Projektantrages.1. Mit im Betreff als „Auskunftsersuchen
Auskunftspflichtgesetz betreffend Projektantrag römisch 40 “ betiteltem Schreiben vom 08.07.2025 an das Bundesministerium für Bildung forderte der Beschwerdeführer die Offenlegung näher genannter Informationen hinsichtlich der Ablehnung des angeführten Projektantrages.
- Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.07.2025 vorweg zur Kenntnis, das Bundesministerium für Bildung habe das Auskunftsersuchen vom 08.07.2025 an die belangte Behörde zur Beantwortung weitergeleitet. Unter Anführung einer näheren Begründung wurde dem Beschwerdeführer sodann mitgeteilt, dass seinem Auskunftsersuchen nicht entsprochen werden könne.
- Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetem Schriftsatz vom 19.08.2025, bei diesem eingelangt am 22.08.2025, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die belangte Behörde wegen „Verweigerung der Auskunft
Auskunftspflichtgesetz betreffend Projektantrag XXXX “. Er beantrage, „den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24.07.2025 aufzuheben“ und die belangte Behörde zur Auskunftserteilung zu verpflichten. 3. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetem Schriftsatz vom 19.08.2025, bei diesem eingelangt am 22.08.2025, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die belangte Behörde wegen „Verweigerung der Auskunft
Auskunftspflichtgesetz betreffend Projektantrag römisch 40 “. Er beantrage, „den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24.07.2025 aufzuheben“ und die belangte Behörde zur Auskunftserteilung zu verpflichten. 4. Das Bundesverwaltungsgericht leitete mit Verfahrensanordnung vom 28.08.2025, Zl. XXXX , die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19.08.2025
§ 6AVG i
Vm § 17 VwGVG an die belangte Behörde weiter. Zudem erging an den Beschwerdeführer der nachrichtliche Hinweis, dass Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen seien und die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters erfolge. 4. Das Bundesverwaltungsgericht leitete mit Verfahrensanordnung vom 28.08.2025, Zl. römisch 40 , die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19.08.2025
Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an die belangte Behörde weiter. Zudem erging an den Beschwerdeführer der nachrichtliche Hinweis, dass Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen seien und die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters erfolge.
- In weiterer Folge teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.10.2025 mit, dass es sich bei ihrem Schreiben vom 19.08.2025 um keinen mittels Beschwerde anfechtbaren Bescheid handle, im gegenständlichen Fall keine Verwaltungsangelegenheit des Bundes vorliege und die Beschwerde zudem verspätet eingelangt sei.
- Die belangte Behörde legte die gegenständliche Beschwerde samt den Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Vorlage vom 04.11.2025 vor und erstattete eine Stellungnahme.
- Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die belangte Behörde mit Eingabe vom 12.11.2025 den Zustellnachweisung betreffend das Schreiben vom 24.07.
- Der Beschwerdeführer beantragte mit an die belangte Behörde gerichtetem Schreiben vom 08.11.2025 die Erlassung eines Bescheides, in dem über sein Auskunftsbegehren vom 08.07.2025 entschieden wird. Dieses Schreiben wurde seitens der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 01.12.2025 vorgelegt.
- Mit Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht vom 08.12.2025 beantragte dieser festzustellen, dass die belangte Behörde ihre Entscheidungspflicht verletzt habe, die belangte Behörde zur Erlassung eines Bescheides zu verpflichten oder hilfsweise in der Sache selbst zu entscheiden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: 1.
- Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.1.
- Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt. 1.
- Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.07.2025 zur Kenntnis, dass seinem Auskunftsersuchen vom 08.07.2025 nicht entsprochen werden könne. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 29.07.2025 zugestellt. 1.
- Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetem Schriftsatz vom 19.08.2025, hg. eingelangt am 22.08.2025, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen das Schreiben der belangten Behörde vom 24.07.
- 1.
- Das Bundesverwaltungsgericht leitete mit Verfahrensanordnung vom 28.08.2025, Zl. XXXX , die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19.08.2025
§ 6AVG i
Vm § 17 VwGVG an die belangte Behörde, dort eingelangt am 02.09.2025, weiter.1.4. Das Bundesverwaltungsgericht leitete mit Verfahrensanordnung vom 28.08.2025, Zl. römisch 40 , die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19.08.2025
Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an die belangte Behörde, dort eingelangt am 02.09.2025, weiter. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aufgrund der diesbezüglich klaren und unbedenklichen Aktenlage, insbesondere anhand der Zustellbestätigung betreffend das Schreiben der belangten Behörde vom 24.07.2025 (OZ 2) und des Schriftsatzes des Beschwerdeführers vom 19.08.2025 sowie aufgrund der Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2025, Zl. XXXX und des dazugehörigen Zustellscheins. Die Feststellungen ergeben sich aufgrund der diesbezüglich klaren und unbedenklichen Aktenlage, insbesondere anhand der Zustellbestätigung betreffend das Schreiben der belangten Behörde vom 24.07.2025 (OZ 2) und des Schriftsatzes des Beschwerdeführers vom 19.08.2025 sowie aufgrund der Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2025, Zl. römisch 40 und des dazugehörigen Zustellscheins. II.
- Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchpunkt A) – Zurückweisung der Beschwerde: 3.1.1.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.1.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 (WV), idF BGBl. I Nr. 82/2025, lauten auszugsweise wie folgt:3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (WV), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2025,, lauten auszugsweise wie folgt: „§ 6.
(1)Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
(2)Durch Vereinbarung der Parteien kann die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden. […] Fristen § 32.
(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.Paragraph 32,
(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2)Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. […] Inhalt und Form der Bescheide § 58.
(1)Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.Paragraph 58,
(1)Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2)Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3)Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.
(3)Im übrigen gilt auch für Bescheide Paragraph 18, Absatz 4, […] § 59.
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.Paragraph 59,
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
(2)Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. § 60. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.Paragraph 60, In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. § 61.
(1)Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.Paragraph 61,
(1)Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.
(2)Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, daß kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.
(3)Ist in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig.
(4)Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel auch dann richtig eingebracht, wenn es bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde.“ 3.1.3. Zur Zurückweisung der Beschwerde als verspätet: 3.1.4.
§ 7Abs. 4 1. Satz 1. Fall Vw
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG vier Wochen.
§ 7Abs. 4 Z 1 Vw
GVG beginnt diese Frist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, also hinsichtlich der Beschwerde einer Partei des Verwaltungsverfahrens, dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.3.1.4.
Paragraph 7, Absatz 4,
- Satz
- Fall VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beginnt diese Frist in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, also hinsichtlich der Beschwerde einer Partei des Verwaltungsverfahrens, dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. 3.1.5.
§ 32Abs.
2 1. Fall AVG - der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
§ 17Vw
GVG anwendbar ist - endet eine nach Wochen bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.3.1.5.
Paragraph 32, Absatz 2, 1. Fall AVG - der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Paragraph 17, VwGVG anwendbar ist - endet eine nach Wochen bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. 3.1.6.
§ 121. Satz Vw
GVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen.3.1.6.
Paragraph 12, 1. Satz VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. 3.1.7.
dem nach § 17 VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbaren § 6 AVG hat die Behörde Anbringen, die bei ihr einlangen und zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075). 3.1.7.
dem nach Paragraph 17, VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbaren Paragraph 6, AVG hat die Behörde Anbringen, die bei ihr einlangen und zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075). 3.1.
- Die Weiterleitung schriftlicher Anbringen hat gem. § 6 Abs. 1 AVG „ohne unnötigen Aufschub“ zu erfolgen, darf also nicht beliebig lange hinausgezögert werden (VwGH 18.10.2000, 95/08/0330; 20.11.2002, 2002/08/0134). Nach Ansicht des VwGH kommt in dieser Bestimmung der den Verwaltungsverfahrensgesetzen immanente Grundsatz zum Ausdruck, dass einer Partei aus der Unkenntnis der Behördenorganisation und der Zuständigkeitsnormen kein Rechtsnachteil entstehen soll (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0134), sondern es Sache der Behörden ist, dass ein Parteianbringen unabhängig von der darin etwa erfolgten Bezeichnung der angerufenen Behörde an die zu seiner Erledigung zuständige Behörde gelangt (VwGH 24.02.1993, 92/02/0309; 11.07.1996, 94/07/0049). Dieser Grundsatz erfährt allerdings insofern eine bedeutsame Einschränkung, als die Weiterleitung (dh. in Wahrheit: die Einbringung bei der falschen Behörde) nach ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers „auf Gefahr des Einschreiters“ erfolgt. Das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (zB. Fristversäumnis) unter allen Umständen, also selbst dann zu tragen hat, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird (vgl. VwGH 21.06.1999, 98/17/0348; 25.06.2001, 2001/07/0081; 13.10.2010, 2009/06/0181). Insb. wird dadurch der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen (AB 1925, 10). Ein bei der unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen ist daher nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt (vgl. VwSlg 6999 A/1966) oder iSd § 33 Abs 3 AVG einem Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde übergeben wird (VwGH 18.10.2000, 95/08/0330; 09.04.2008, 2008/19/0040; 16.12.2010, 2010/07/0221; VfSlg 16.794/2003; vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 11). 3.1.
- Die Weiterleitung schriftlicher Anbringen hat gem. Paragraph 6, Absatz eins, AVG „ohne unnötigen Aufschub“ zu erfolgen, darf also nicht beliebig lange hinausgezögert werden (VwGH 18.10.2000, 95/08/0330; 20.11.2002, 2002/08/0134). Nach Ansicht des VwGH kommt in dieser Bestimmung der den Verwaltungsverfahrensgesetzen immanente Grundsatz zum Ausdruck, dass einer Partei aus der Unkenntnis der Behördenorganisation und der Zuständigkeitsnormen kein Rechtsnachteil entstehen soll (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0134), sondern es Sache der Behörden ist, dass ein Parteianbringen unabhängig von der darin etwa erfolgten Bezeichnung der angerufenen Behörde an die zu seiner Erledigung zuständige Behörde gelangt (VwGH 24.02.1993, 92/02/0309; 11.07.1996, 94/07/0049). Dieser Grundsatz erfährt allerdings insofern eine bedeutsame Einschränkung, als die Weiterleitung (dh. in Wahrheit: die Einbringung bei der falschen Behörde) nach ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers „auf Gefahr des Einschreiters“ erfolgt. Das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (zB. Fristversäumnis) unter allen Umständen, also selbst dann zu tragen hat, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird vergleiche VwGH 21.06.1999, 98/17/0348; 25.06.2001, 2001/07/0081; 13.10.2010, 2009/06/0181). Insb. wird dadurch der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen Ausschussbericht 1925, 10). Ein bei der unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen ist daher nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt vergleiche VwSlg 6999 A/1966) oder iSd Paragraph 33, Absatz 3, AVG einem Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde übergeben wird (VwGH 18.10.2000, 95/08/0330; 09.04.2008, 2008/19/0040; 16.12.2010, 2010/07/0221; VfSlg 16.794 aus 2003,; vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 6, Rz 11). 3.1.
- Gegenständlich wurde dem Beschwerdeführer das in Beschwerde gezogene Schreiben der belangten Behörde vom 24.07.2025 am 29.07.2025 zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete somit mit Ablauf des 26.08.
- Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetem Schriftsatz vom 19.08.2025, bei diesem eingelangt am 22.08.2025, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen das Schreiben der belangten Behörde vom 24.07.
- Das Bundesverwaltungsgericht leitete mit Verfahrensanordnung vom 28.08.2025 den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 19.08.2025
§ 6AVG i
Vm § 17 VwGVG an die belangte Behörde, dort eingelangt am 02.09.2025, weiter. Die Bescheidbeschwerde erweist sich daher bezogen auf die vierwöchige Beschwerdefrist als verspätet bei der belangten Behörde eingebracht.3.1.
- Gegenständlich wurde dem Beschwerdeführer das in Beschwerde gezogene Schreiben der belangten Behörde vom 24.07.2025 am 29.07.2025 zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete somit mit Ablauf des 26.08.
- Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetem Schriftsatz vom 19.08.2025, bei diesem eingelangt am 22.08.2025, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen das Schreiben der belangten Behörde vom 24.07.
- Das Bundesverwaltungsgericht leitete mit Verfahrensanordnung vom 28.08.2025 den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 19.08.2025
Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an die belangte Behörde, dort eingelangt am 02.09.2025, weiter. Die Bescheidbeschwerde erweist sich daher bezogen auf die vierwöchige Beschwerdefrist als verspätet bei der belangten Behörde eingebracht. 3.1.10.
§ 6Abs.
1 AVG und der dazu ergangenen, oben dargestellten Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer, der sich mit seinem Schriftsatz vom 19.08.2025 an das Bundesverwaltungsgericht als unzuständige Behörde wendete, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (Fristversäumnis) unter allen Umständen selbst dann zu tragen, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird. 3.1.10.
Paragraph 6, Absatz eins, AVG und der dazu ergangenen, oben dargestellten Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer, der sich mit seinem Schriftsatz vom 19.08.2025 an das Bundesverwaltungsgericht als unzuständige Behörde wendete, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (Fristversäumnis) unter allen Umständen selbst dann zu tragen, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird. 3.1.11. Die Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen. 3.1.12. Zur Zurückweisung der Beschwerde mangels tauglichem Beschwerdegegenstand: 3.1.13. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde an die Verwaltungsgerichte ist
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Vorliegen eines Bescheides.3.1.13. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde an die Verwaltungsgerichte ist
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Vorliegen eines Bescheides.
3.1.
- Eine Erledigung kann nur dann ein Bescheid sein, wenn entweder aus ihrer Form, insbesondere aus ihrer Bezeichnung als Bescheid (§ 58 Abs. 1 AVG), und aus ihrem Inhalt (Spruch) oder zumindest eindeutig aus ihrem Inhalt hervorgeht, dass damit gegenüber individuell bestimmten Personen eine normative (rechtsverbindliche) Anordnung getroffen werden soll. Bei der Beurteilung, ob einer konkreten Erledigung Bescheidqualität zukommt, sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erklärung ist insb. maßgebend, ob nach ihrem Inhalt ein autoritatives Wollen der Behörde anzunehmen ist, d.h. ob sie im Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt. Der Spruch (im materiellen Sinn), der die zur Entscheidung stehende Rechtssache bindend regelt und der in Rechtskraft erwachsen kann, stellt demnach ein Essentiale des Bescheides dar. Sein Fehlen führt jedenfalls – mangels normativer Anordnung, also Normqualität – zur absoluten Nichtigkeit des Verwaltungsaktes als „Bescheid“ (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 17).3.1.
- Eine Erledigung kann nur dann ein Bescheid sein, wenn entweder aus ihrer Form, insbesondere aus ihrer Bezeichnung als Bescheid (Paragraph 58, Absatz eins, AVG), und aus ihrem Inhalt (Spruch) oder zumindest eindeutig aus ihrem Inhalt hervorgeht, dass damit gegenüber individuell bestimmten Personen eine normative (rechtsverbindliche) Anordnung getroffen werden soll. Bei der Beurteilung, ob einer konkreten Erledigung Bescheidqualität zukommt, sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erklärung ist insb. maßgebend, ob nach ihrem Inhalt ein autoritatives Wollen der Behörde anzunehmen ist, d.h. ob sie im Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt. Der Spruch (im materiellen Sinn), der die zur Entscheidung stehende Rechtssache bindend regelt und der in Rechtskraft erwachsen kann, stellt demnach ein Essentiale des Bescheides dar. Sein Fehlen führt jedenfalls – mangels normativer Anordnung, also Normqualität – zur absoluten Nichtigkeit des Verwaltungsaktes als „Bescheid“ vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rz 17). 3.1.
- Die für die Beurteilung des normativen Gehalts maßgeblichen Gesichtspunkte sind aus der Erledigung selbst, d.h. aus ihrem Erscheinungsbild zum Zeitpunkt der Erlassung, zu gewinnen. Daher reichen bloße Schlüsse aus (der Erledigung iVm) den Verwaltungsakten (und den gesetzlichen Bestimmungen) nicht aus, um der Erledigung den Charakter eines Bescheides zu geben (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 19).3.1.
- Die für die Beurteilung des normativen Gehalts maßgeblichen Gesichtspunkte sind aus der Erledigung selbst, d.h. aus ihrem Erscheinungsbild zum Zeitpunkt der Erlassung, zu gewinnen. Daher reichen bloße Schlüsse aus (der Erledigung in Verbindung mit den Verwaltungsakten (und den gesetzlichen Bestimmungen) nicht aus, um der Erledigung den Charakter eines Bescheides zu geben vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rz 19). 3.1.
- § 58 AVG liegt offenbar der Gedanke zugrunde, dass der Bescheid auch entsprechend zu gliedern ist; in diesem Sinn stellt die unterlassene sprachliche Trennung des Spruchs von der Begründung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (gemeint wohl: lediglich) keinen Verfahrensmangel dar, bei dessen Vermeidung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Weiters ist anzunehmen, dass die genannten Elemente in der durch diese Bestimmung vorgezeichneten Reihenfolge in den Bescheid aufzunehmen sind, d.h., dass zunächst der Spruch (§ 59 leg.cit.), dann die Begründung (§ 60 leg.cit.) und schließlich die Rechtsmittelbelehrung (§ 61 leg.cit.) anzuführen ist. Nur die im Spruch verkörperte individuelle Norm ist für die Bescheidqualität einer Erledigung konstitutiv. Allerdings setzt der Bescheidcharakter einer Erledigung voraus, dass die Verwaltungsbehörde ihren Bescheidwillen, d.h. ihren Willen, hoheitlich und in förmlicher Weise über Rechtsverhältnisse individuell bestimmter Personen abzusprechen, auch in der Erledigung entsprechend zum Ausdruck bringt. Der Wille der Behörde, einen Bescheid zu erlassen, muss – was fraglich sein kann, wenn die Erledigung nicht die äußere Form des Bescheides aufweist – deutlich objektiv erkennbar sein Die Bedeutung der in § 58 Abs. 1 und 2 leg.cit. genannten Formalbestandteile erschöpft sich insofern darin, dass ihr Vorliegen bzw. ihr (rechtswidriges) Fehlen – nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allen voran die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid – bei der Beantwortung dieser Frage mit ins Kalkül zu ziehen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 58 Rz 2f).3.1.
- Paragraph 58, AVG liegt offenbar der Gedanke zugrunde, dass der Bescheid auch entsprechend zu gliedern ist; in diesem Sinn stellt die unterlassene sprachliche Trennung des Spruchs von der Begründung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (gemeint wohl: lediglich) keinen Verfahrensmangel dar, bei dessen Vermeidung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Weiters ist anzunehmen, dass die genannten Elemente in der durch diese Bestimmung vorgezeichneten Reihenfolge in den Bescheid aufzunehmen sind, d.h., dass zunächst der Spruch (Paragraph 59, leg.cit.), dann die Begründung (Paragraph 60, leg.cit.) und schließlich die Rechtsmittelbelehrung (Paragraph 61, leg.cit.) anzuführen ist. Nur die im Spruch verkörperte individuelle Norm ist für die Bescheidqualität einer Erledigung konstitutiv. Allerdings setzt der Bescheidcharakter einer Erledigung voraus, dass die Verwaltungsbehörde ihren Bescheidwillen, d.h. ihren Willen, hoheitlich und in förmlicher Weise über Rechtsverhältnisse individuell bestimmter Personen abzusprechen, auch in der Erledigung entsprechend zum Ausdruck bringt. Der Wille der Behörde, einen Bescheid zu erlassen, muss – was fraglich sein kann, wenn die Erledigung nicht die äußere Form des Bescheides aufweist – deutlich objektiv erkennbar sein Die Bedeutung der in Paragraph 58, Absatz eins und 2 leg.cit. genannten Formalbestandteile erschöpft sich insofern darin, dass ihr Vorliegen bzw. ihr (rechtswidriges) Fehlen – nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allen voran die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid – bei der Beantwortung dieser Frage mit ins Kalkül zu ziehen ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 58, Rz 2f). 3.1.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für den Fall, dass eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift bzw. Beglaubigung enthält, das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter unerheblich. Allerdings kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ – also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend – eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat. Die bloße Wiedergabe einer Rechtsansicht oder von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung gewertet werden. Lässt der Inhalt einer Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen – wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist –, so ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essenziell. Weiters hielt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur fest, dass die Bescheidqualität nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Dies gilt ebenso für die Beurteilung des Bescheidwillens, wofür objektive Merkmale maßgeblich sind und es auf die subjektive Vorstellung bzw. Absicht der befassten Organwalter nicht ankommt (vgl. VwGH 18.12.2020, Ra 2017/08/0096; 30.06.2006, 2006/03/0029; mwN).3.1.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für den Fall, dass eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift bzw. Beglaubigung enthält, das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter unerheblich. Allerdings kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ – also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend – eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat. Die bloße Wiedergabe einer Rechtsansicht oder von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung gewertet werden. Lässt der Inhalt einer Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen – wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist –, so ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essenziell. Weiters hielt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur fest, dass die Bescheidqualität nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Dies gilt ebenso für die Beurteilung des Bescheidwillens, wofür objektive Merkmale maßgeblich sind und es auf die subjektive Vorstellung bzw. Absicht der befassten Organwalter nicht ankommt vergleiche VwGH 18.12.2020, Ra 2017/08/0096; 30.06.2006, 2006/03/0029; mwN). 3.1.
- Umgelegt auf die vorliegende Rechtssache folgt hieraus: 3.1.
- Mit Blick auf die von § 58 Abs. 1 AVG geforderten Voraussetzungen für die Form von Bescheiden ist darauf hinzuweisen, dass das Schriftstück der belangten Behörde vom 24.07.2025 nicht ausdrücklich als „Bescheid“ bezeichnet ist und auch keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass ein solches Fehlen einer ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid nach der o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für das Vorliegen des Bescheidcharakters einer Erledigung dann unerheblich sein kann, wenn die Voraussetzungen der Bezeichnung der Behörde, des Spruchs und der Unterschrift bzw. Beglaubigung gegeben sind.3.1.
- Mit Blick auf die von Paragraph 58, Absatz eins, AVG geforderten Voraussetzungen für die Form von Bescheiden ist darauf hinzuweisen, dass das Schriftstück der belangten Behörde vom 24.07.2025 nicht ausdrücklich als „Bescheid“ bezeichnet ist und auch keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass ein solches Fehlen einer ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid nach der o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für das Vorliegen des Bescheidcharakters einer Erledigung dann unerheblich sein kann, wenn die Voraussetzungen der Bezeichnung der Behörde, des Spruchs und der Unterschrift bzw. Beglaubigung gegeben sind. 3.1.
- Vor diesem Hintergrund ist für das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht erkennbar, dass die belangte Behörde im Schreiben vom 24.07.2025 einen normativen Abspruch über einen Antrag des Beschwerdeführers getätigt hat. Hierbei wird nicht verkannt, soweit die belangte Behörde im gegenständlichen Schriftstück ausführt, dass das Ersuchen des Beschwerdeführers „um Offenlegung […] aus Gründen der Geheimhaltung abgelehnt werden [muss]“. Jedoch ist aus den darauffolgenden Ausführungen gerade nicht zu schließen, dass über das Anbringen des Beschwerdeführers in rechtsverbindlicher Weise abgesprochen wurde. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, können die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge im Verfahren, Rechtsbelehrungen und dergleichen nicht als verbindliche Erledigung und damit als Spruch im Sinn des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden (vgl. zuletzt VwGH 18.12.2023, Ra 2023/03/0091; 21.11.2023, Ra 2021/10/0122). Durch die als Mitteilung der belangten Behörde zu wertende Auskunftsverweigerung ist unter einer objektiven Gesamtschau des gegenständlichen Schriftstückes nicht davon auszugehen, dass dadurch subjektive Rechte des Beschwerdeführers in normativer Weise betroffen wären. Von einem eindeutigen normativen Entscheidungswillen der belangten Behörde, auf Grund dessen die ausdrückliche Bezeichnung der Erledigung als Bescheid sowie die Anführung einer Rechtsmittelbelehrung (§ 58 Abs. 1 AVG) entbehrlich wären (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 58, Rz 6 und 11), kann daher nicht die Rede sein.3.1.
- Vor diesem Hintergrund ist für das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht erkennbar, dass die belangte Behörde im Schreiben vom 24.07.2025 einen normativen Abspruch über einen Antrag des Beschwerdeführers getätigt hat. Hierbei wird nicht verkannt, soweit die belangte Behörde im gegenständlichen Schriftstück ausführt, dass das Ersuchen des Beschwerdeführers „um Offenlegung […] aus Gründen der Geheimhaltung abgelehnt werden [muss]“. Jedoch ist aus den darauffolgenden Ausführungen gerade nicht zu schließen, dass über das Anbringen des Beschwerdeführers in rechtsverbindlicher Weise abgesprochen wurde. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, können die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge im Verfahren, Rechtsbelehrungen und dergleichen nicht als verbindliche Erledigung und damit als Spruch im Sinn des Paragraph 58, Absatz eins, AVG gewertet werden vergleiche zuletzt VwGH 18.12.2023, Ra 2023/03/0091; 21.11.2023, Ra 2021/10/0122). Durch die als Mitteilung der belangten Behörde zu wertende Auskunftsverweigerung ist unter einer objektiven Gesamtschau des gegenständlichen Schriftstückes nicht davon auszugehen, dass dadurch subjektive Rechte des Beschwerdeführers in normativer Weise betroffen wären. Von einem eindeutigen normativen Entscheidungswillen der belangten Behörde, auf Grund dessen die ausdrückliche Bezeichnung der Erledigung als Bescheid sowie die Anführung einer Rechtsmittelbelehrung (Paragraph 58, Absatz eins, AVG) entbehrlich wären vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 58,, Rz 6 und 11), kann daher nicht die Rede sein. 3.1.
- Das angefochtene Schriftstück der belangten Behörde vom 24.07.2025 ist weder als Bescheid bezeichnet noch weist es die Gliederung eines Bescheides nach Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung auf. Bei Zweifeln über den (normativen) Inhalt kommt zudem auch der sonstigen Form der Erledigung entscheidende Bedeutung zu, und zwar etwa dem Gebrauch der Höflichkeitsfloskel ("Sehr geehrter Herr ..."), der Wendung "... teilt Ihnen mit ..." oder der Grußformel "Mit freundlichen Grüßen". Aus einer solchen Form einer Erledigung ist zu schließen, dass kein Bescheid, sondern eine nicht normative Willenserklärung vorliegt (vgl. VwGH 24.03.2004, 2004/12/0035; 18.10.2000, 95/17/0180). Vor diesem Hintergrund sind die im verfahrensgegenständlichen Schriftstück der belangten Behörde vom 24.07.2025 verwendeten Wortfolgen „Sehr geehrte Herr […]“, „Wir teilen Ihnen zu diesem Schreiben Folgendes mit“ und „Mit freundlichen Grüßen“ als weitere Anhaltspunkte zu werten, wonach dieses Schreiben einen reinen Mitteilungscharakter aufweist und dessen Inhalt nicht von normativer Natur ist.3.1.
- Das angefochtene Schriftstück der belangten Behörde vom 24.07.2025 ist weder als Bescheid bezeichnet noch weist es die Gliederung eines Bescheides nach Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung auf. Bei Zweifeln über den (normativen) Inhalt kommt zudem auch der sonstigen Form der Erledigung entscheidende Bedeutung zu, und zwar etwa dem Gebrauch der Höflichkeitsfloskel ("Sehr geehrter Herr ..."), der Wendung "... teilt Ihnen mit ..." oder der Grußformel "Mit freundlichen Grüßen". Aus einer solchen Form einer Erledigung ist zu schließen, dass kein Bescheid, sondern eine nicht normative Willenserklärung vorliegt vergleiche VwGH 24.03.2004, 2004/12/0035; 18.10.2000, 95/17/0180). Vor diesem Hintergrund sind die im verfahrensgegenständlichen Schriftstück der belangten Behörde vom 24.07.2025 verwendeten Wortfolgen „Sehr geehrte Herr […]“, „Wir teilen Ihnen zu diesem Schreiben Folgendes mit“ und „Mit freundlichen Grüßen“ als weitere Anhaltspunkte zu werten, wonach dieses Schreiben einen reinen Mitteilungscharakter aufweist und dessen Inhalt nicht von normativer Natur ist. 3.1.
- Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts hinzuweisen, wonach im Zweifelsfall nicht anzunehmen ist, dass einem formlosen Schreiben Bescheidqualität innewohnt, wenn nach der anzuwendenden Rechtslage überhaupt kein Bescheid zu erlassen war (vgl. VwGH 16.09.2003, 2003/05/0142; VfSlg 8672/1979 und VfGH 13.12.1993, B 629/93).
§ 41. Satz Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987 id
F BGBl. I Nr. 5/2024 ist, wenn eine Auskunft nicht erteilt wird, auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Auch vor diesem Hintergrund kann im verfahrensgegenständlichen Schriftstück der belangten Behörde vom 24.07.2025, in welchem die Auskunft an den Beschwerdeführer verweigert wurde, kein anfechtbarer Bescheid erblickt werden, da die belangte Behörde erst auf Antrag des Beschwerdeführers zur Bescheiderlassung verpflichtet wäre. 3.1.22. Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts hinzuweisen, wonach im Zweifelsfall nicht anzunehmen ist, dass einem formlosen Schreiben Bescheidqualität innewohnt, wenn nach der anzuwendenden Rechtslage überhaupt kein Bescheid zu erlassen war vergleiche VwGH 16.09.2003, 2003/05/0142; VfSlg 8672 aus 1979, und VfGH 13.12.1993, B 629/93).
Paragraph 4,
- Satz Auskunftspflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024, ist, wenn eine Auskunft nicht erteilt wird, auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Auch vor diesem Hintergrund kann im verfahrensgegenständlichen Schriftstück der belangten Behörde vom 24.07.2025, in welchem die Auskunft an den Beschwerdeführer verweigert wurde, kein anfechtbarer Bescheid erblickt werden, da die belangte Behörde erst auf Antrag des Beschwerdeführers zur Bescheiderlassung verpflichtet wäre. 3.1.
- Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kommt dem Schriftstück der belangten Behörde vom 24.07.2025 nach objektiven Gesichtspunkten somit keine Bescheidqualität zu, womit kein tauglicher Beschwerdegegenstand vorliegt und die Beschwerde zurückzuweisen war. 3.1.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte eine mündliche Verhandlung
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG entfallen.Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. II.3.
- Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.
- Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2026:W292.2318002.2.00