Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.06.2025 wurde der kolumbianischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen sie
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Kolumbien
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), gegen sie
Vm Abs 2 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), ihr
Abs 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.06.2025 wurde der kolumbianischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen sie
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Kolumbien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gegen sie
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), ihr
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den angeführten Bescheid vom 20.06.2025 erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde im Umfang der Spruchpunkte IV., V. und VI., welche dem Bundesverwaltungsgericht am 20.08.2025 samt dem zugehörigen Verwaltungsakt vorgelegt wurde.Gegen den angeführten Bescheid vom 20.06.2025 erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde im Umfang der Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs., welche dem Bundesverwaltungsgericht am 20.08.2025 samt dem zugehörigen Verwaltungsakt vorgelegt wurde. Mit Stellungnahme vom 05.01.2026 gab die Rechtsvertretung der BF bekannt, dass die BF keinen Aufenthaltstitel in Spanien habe, am XXXX .2025 freiwillig nach Kolumbien ausgereist sei und sich seither auch dort aufhalte. Mit Stellungnahme vom 05.01.2026 gab die Rechtsvertretung der BF bekannt, dass die BF keinen Aufenthaltstitel in Spanien habe, am römisch 40 .2025 freiwillig nach Kolumbien ausgereist sei und sich seither auch dort aufhalte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige (…)
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige (…) 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist; (…)1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist; (…)
FPG ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.Gegen die BF wurde mit dem angefochtenen Bescheid rechtskräftige eine Rückkehrentscheidung erlassen und kann mit einer solchen
Paragraph 53, FPG ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde (vgl VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 22.01.2013, 2012/18/0143).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 22.01.2013, 2012/18/0143). Gegenständlich stützt die belangte Behörde das erlassene Einreiseverbot auf § 53 Abs 2 Z 1 FPG, was eine rechtskräftige Bestrafung wegen spezifischer Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung, der Gewerbeordnung, dem Versammlungsgesetz oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, voraussetzt. Aus dem Akt ergeben sich jedoch keine Hinweise auf Anzeigen oder rechtskräftige Bestrafungen nach den in dieser Bestimmung enthaltenen Verwaltungsvorschriften. Gegenständlich stützt die belangte Behörde das erlassene Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, FPG, was eine rechtskräftige Bestrafung wegen spezifischer Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung, der Gewerbeordnung, dem Versammlungsgesetz oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, voraussetzt. Aus dem Akt ergeben sich jedoch keine Hinweise auf Anzeigen oder rechtskräftige Bestrafungen nach den in dieser Bestimmung enthaltenen Verwaltungsvorschriften. Wie den Feststellungen entnommen werden kann, plante die BF zwar im Unionsgebiet, konkret in der Slowakei, die Prostitution auszuüben. Nachweise insbesondere für eine im Bundesgebiet bereits ausgeübte illegale Tätigkeit, eine Anzeige oder Bestrafung liegen nicht vor. Dahingehend ist auch der Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 5 FPG, welcher eine rechtskräftige Bestrafung wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, voraussetzt, gegenständlich nicht erfüllt.Wie den Feststellungen entnommen werden kann, plante die BF zwar im Unionsgebiet, konkret in der Slowakei, die Prostitution auszuüben. Nachweise insbesondere für eine im Bundesgebiet bereits ausgeübte illegale Tätigkeit, eine Anzeige oder Bestrafung liegen nicht vor. Dahingehend ist auch der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 5, FPG, welcher eine rechtskräftige Bestrafung wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, voraussetzt, gegenständlich nicht erfüllt. Vielmehr ist die BF straf- und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Es entspricht jedoch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass es sich bei den Tatbeständen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs 2 FPG um eine demonstrative Aufzählung handelt und es sich auch in anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellationen ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher – nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall – ein Einreiseverbot zu verhängen ist (vgl zuletzt VwGH 26.06.2025, Ra 2025/18/0033).Es entspricht jedoch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass es sich bei den Tatbeständen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG um eine demonstrative Aufzählung handelt und es sich auch in anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellationen ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher – nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall – ein Einreiseverbot zu verhängen ist vergleiche zuletzt VwGH 26.06.2025, Ra 2025/18/0033). Berücksichtigung zu finden hat vor diesem Hintergrund im Falle der BF, dass sie als kolumbianische Staatsangehörige
Vm Anhang II der VO (EU) 2018/1806 grundsätzlich zu einem sichtvermerkfreien Aufenthalt von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen berechtigt wäre, die zulässige sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer durch ihren zweijährigen Aufenthalt in Spanien jedoch maßgeblich überschritt und sich aufgrund dieser Überschreitung und mangels Aufenthaltstitel für Spanien bereits deswegen
Eine rechtskräftige Bestrafung nach § 120 FPG ist nicht erfolgt, weshalb der Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 3 FPG nicht erfüllt ist. Dennoch ist dieses Fehlverhalten im Sinne der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur lediglich demonstrativen Aufzählung zu berücksichtigen.Berücksichtigung zu finden hat vor diesem Hintergrund im Falle der BF, dass sie als kolumbianische Staatsangehörige
, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der VO (EU) 2018 aus 1806, grundsätzlich zu einem sichtvermerkfreien Aufenthalt von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen berechtigt wäre, die zulässige sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer durch ihren zweijährigen Aufenthalt in Spanien jedoch maßgeblich überschritt und sich aufgrund dieser Überschreitung und mangels Aufenthaltstitel für Spanien bereits deswegen
Paragraph 31, Absatz eins und Absatz eins a, FPG unrechtmäßig in Österreich aufhielt. Eine rechtskräftige Bestrafung nach Paragraph 120, FPG ist nicht erfolgt, weshalb der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG nicht erfüllt ist. Dennoch ist dieses Fehlverhalten im Sinne der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur lediglich demonstrativen Aufzählung zu berücksichtigen. Zu einer etwaigen illegalen Beschäftigung ist auszuführen, dass der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, § 53 Abs 2 Z 7 FPG nicht erfüllt. Der Tatbestand setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen. Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).Zu einer etwaigen illegalen Beschäftigung ist auszuführen, dass der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG nicht erfüllt. Der Tatbestand setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen. Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Zwar wurde die BF nicht bei Beschäftigung betreten, jedoch gab sie im Rahmen der Einvernahme an, dass sie im Unionsgebiet unangemeldeten Gelegenheitsarbeiten nachging. Wenngleich der Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 7 FPG nicht erfüllt ist, ist auch hierbei das von der BF an den Tag gelegte Gesamtverhalten im Hinblick auf die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu werten. Zwar wurde die BF nicht bei Beschäftigung betreten, jedoch gab sie im Rahmen der Einvernahme an, dass sie im Unionsgebiet unangemeldeten Gelegenheitsarbeiten nachging. Wenngleich der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG nicht erfüllt ist, ist auch hierbei das von der BF an den Tag gelegte Gesamtverhalten im Hinblick auf die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu werten. Aufgrund des langen illegalen Aufenthaltes und der Ausübung der unangemeldeten Beschäftigungen in Spanien, der illegalen Weiterreise durch Österreich sowie des Versuchs, in der Slowakei illegal der Prostitution nachzugehen, ist im Ergebnis der Gefährdungsmaßstab des § 53 Abs. 2 FPG – eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit – jedenfalls erfüllt und erweist sich ein Einreiseverbot dem Grunde nach als zulässig. Aufgrund des langen illegalen Aufenthaltes und der Ausübung der unangemeldeten Beschäftigungen in Spanien, der illegalen Weiterreise durch Österreich sowie des Versuchs, in der Slowakei illegal der Prostitution nachzugehen, ist im Ergebnis der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 53, Absatz 2, FPG – eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit – jedenfalls erfüllt und erweist sich ein Einreiseverbot dem Grunde nach als zulässig. Es wird nicht verkannt, dass die BF die Erlassung der Rückkehrentscheidung unangefochten ließ und freiwillig in ihre Herkunftsstaat zurückkehrte, jedoch kann mangels geänderter familiärer Umstände (der Sohn lebt nach wie vor in Spanien) und dem Umstand, dass die BF über zwei Jahre lang illegal in Spanien aufhältig war, aktuell keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Einen Gesinnungswandel wird sie erst durch einen entsprechenden Wohlverhaltenszeitraum unter Beweis stellen müssen. Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit auch am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139). Dabei sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung auch dann berücksichtigt werden, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um seine Mutter handelt (vgl VwGH 23.02.2024, Ra 2022/17/0101). Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ihre Verhältnismäßigkeit auch am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist vergleiche VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139). Dabei sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung auch dann berücksichtigt werden, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um seine Mutter handelt vergleiche VwGH 23.02.2024, Ra 2022/17/0101). Zumal sich das Einreiseverbot auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins bezieht, ist im vorliegenden Fall zunächst maßgeblich zu berücksichtigen, dass der minderjährige Sohn der BF in Spanien geboren ist, die spanische Staatsangehörigkeit besitzt und sich nach wie vor in Spanien aufhält. Wie den Feststellungen entnommen werden kann, ist die BF als Bezugsperson für ihren minderjährigen Sohn, welcher erst das XXXX Lebensjahr vollenden wird, anzusehen und kommt die Obsorge beiden Elternteilen zu. Zumal sich das Einreiseverbot auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins bezieht, ist im vorliegenden Fall zunächst maßgeblich zu berücksichtigen, dass der minderjährige Sohn der BF in Spanien geboren ist, die spanische Staatsangehörigkeit besitzt und sich nach wie vor in Spanien aufhält. Wie den Feststellungen entnommen werden kann, ist die BF als Bezugsperson für ihren minderjährigen Sohn, welcher erst das römisch 40 Lebensjahr vollenden wird, anzusehen und kommt die Obsorge beiden Elternteilen zu. Auch wenn regelmäßige bzw. beständige Kontakte des Sohnes zur BF jedenfalls im Sinne des Kindeswohls sind, ist der BF entgegenzuhalten, dass sie sich seit 2023 ohne im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung zu sein, in Spanien aufhielt, unangemeldeten Beschäftigungen nachging und schließlich ohne den Sohn in Richtung Slowakei reiste, um dort der Prostitution nachzugehen. Auch wenn eine längerfristige Trennung der BF von ihrem Sohn in die Mutter-Kind-Beziehung eingreift, hat die BF dies aufgrund ihres bisherigen Verhaltens im Sinne des öffentlichen Interesses in Kauf zu nehmen. Schließlich ist anzumerken, dass der Vater ebenso über die Obsorge verfügt und der Sohn im Übrigen von der Tante der BF betreut wird. Schließlich bleibt es der BF durch das erlassene Einreiseverbot unbenommen, ihren Sohn durch Familienangehörige nach Kolumbien bringen zu lassen, wo er sich im Rahmen der dortigen Visa- und Niederlassungsbestimmungen aufhalten kann. Insgesamt erweist sich das von der belangten Behörde zusätzlich zur Rückkehrentscheidung erlassene Einreiseverbot auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls des Sohnes der BF als verhältnismäßig. Im gegenständlichen Fall erweist sich jedoch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit 5 Jahren als nicht angemessen: Ein Einreiseverbot
2 FPG kann für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden. Ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz 2, FPG kann für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden. Betrachtet man nun das vom BF gesetzte Verhalten, legt dieses zwar eine Beeinträchtigung gültiger Normen und öffentlicher Interessen offen. Es ist jedoch verfahrensgegenständlich auch in Anschlag zu bringen, dass gegen die BF keine strafgerichtliche Verurteilung oder eine Verwaltungsstrafe vorliegt und die BF bereits freiwillig nach Kolumbien zurückgekehrt ist. Schließlich verfügt der Sohn der BF über die spanische Staatsbürgerschaft und hält sich in Spanien auf. Auch hinsichtlich dieser familiären Interessen und in Bezug auf das Kindeswohl war eine deutliche Reduktion der Dauer des Einreiseverbots vorzunehmen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass bei der im konkreten Einzelfall vorzunehmenden Gesamtbetrachtung aller zu berücksichtigenden Umstände das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig zu qualifizieren, die Dauer allerdings auf 18 Monate herabzusetzen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu den Spruchpunkten V. und VI. des angefochtenen Bescheides (Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung): 3.2. Zu den Spruchpunkten römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides (Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung): 3.2.1.
Abs 4 FPG, hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde.3.2.1.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG, hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Die belangte Behörde hat mit Spruchpunkt V.
Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und ist dies zumal die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Abs 2 BFA-VG ab- und in der Folge nicht zuerkannt wurde, nicht weiter zu beanstanden.Die belangte Behörde hat mit Spruchpunkt römisch fünf.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und ist dies zumal die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ab- und in der Folge nicht zuerkannt wurde, nicht weiter zu beanstanden. Im Übrigen ist angesichts der bereits erfolgten freiwilligen Ausreise der BF auch keine Beschwer im Hinblick auf die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise zu erkennen. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach eine Beschwer aufgrund der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sehr wohl in Bezug auf einen allenfalls nachträglichen Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes im Sinne des § 60 FPG gegeben sei, ist auf die dahingehend ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach unter „fristgerechter Ausreise“ bzw. „fristgerechtem Verlassen“ iSd § 60 Abs 1 und 2 FPG auch eine unverzügliche Ausreise
Abs 8 erster Satz FPG zu verstehen ist und daher der Umstand, dass
Abs 4 FPG keine (mindestens vierzehntägige) Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, der Anwendung des § 60 FPG nicht von vornherein entgegensteht. Auch scheidet eine Aufhebung oder Verkürzung des gegen einen Fremden erlassenen Einreiseverbotes
Abs 1 FPG nicht schon deshalb aus, weil die Ausreise des Fremden durch zwangsweise Abschiebung (und nicht durch freiwillige Ausreise) erfolgte (im Detail dazu siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121).Im Übrigen ist angesichts der bereits erfolgten freiwilligen Ausreise der BF auch keine Beschwer im Hinblick auf die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise zu erkennen. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach eine Beschwer aufgrund der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sehr wohl in Bezug auf einen allenfalls nachträglichen Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes im Sinne des Paragraph 60, FPG gegeben sei, ist auf die dahingehend ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach unter „fristgerechter Ausreise“ bzw. „fristgerechtem Verlassen“ iSd Paragraph 60, Absatz eins und 2 FPG auch eine unverzügliche Ausreise
Paragraph 52, Absatz 8, erster Satz FPG zu verstehen ist und daher der Umstand, dass
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine (mindestens vierzehntägige) Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, der Anwendung des Paragraph 60, FPG nicht von vornherein entgegensteht. Auch scheidet eine Aufhebung oder Verkürzung des gegen einen Fremden erlassenen Einreiseverbotes
Paragraph 60, Absatz eins, FPG nicht schon deshalb aus, weil die Ausreise des Fremden durch zwangsweise Abschiebung (und nicht durch freiwillige Ausreise) erfolgte (im Detail dazu siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121). 3.2.2.
Abs 2 BFA-VG, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Z 1), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Z 2) oder Fluchtgefahr besteht (Z 3).3.2.2.
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Ziffer eins,), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Ziffer 2,) oder Fluchtgefahr besteht (Ziffer 3,). Die belangte Behörde hat mit Spruchpunkt VI.
Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtswidrig erfolgt sei. Die belangte Behörde hat mit Spruchpunkt römisch sechs.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtswidrig erfolgt sei. Die auf § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG gestützte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bezieht sich ausschließlich auf eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung und nicht gegen das Einreiseverbot. Insofern die BF mit ihrer Beschwerde lediglich die Spruchpunkte IV., V. und VI. bekämpfte und die Erlassung der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) somit unangefochten in Rechtskraft erwuchs, kommt gegenständlich eine maßgebliche Relevanz (Beschwer) in Bezug auf die bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidung und die darauf bezogene aufschiebende Wirkung nicht in Betracht.Die auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG gestützte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bezieht sich ausschließlich auf eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung und nicht gegen das Einreiseverbot. Insofern die BF mit ihrer Beschwerde lediglich die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. bekämpfte und die Erlassung der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) somit unangefochten in Rechtskraft erwuchs, kommt gegenständlich eine maßgebliche Relevanz (Beschwer) in Bezug auf die bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidung und die darauf bezogene aufschiebende Wirkung nicht in Betracht. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die BF das Bundesgebiet bereits am XXXX .2025 verlassen hat.Im Übrigen ist festzuhalten, dass die BF das Bundesgebiet bereits am römisch 40 .2025 verlassen hat. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Das Verwaltungsgericht hat
GVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann
GVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Z 3).Das Verwaltungsgericht hat
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Ziffer 3,). Im gegenständlichen Fall ist aus der Aktenlage klar ersichtlich, dass die BF sich unrechtmäßig in Österreich und im Unionsgebiet aufhielt, bereits unangemeldeten Gelegenheitsarbeiten im Unionsgebiet nachging und die Aufnahme einer Prostitution im Unionsgebiet plante, jedoch straf- und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, am XXXX .2025 freiwillig ausreiste und einen in Spanien aufhältigen, minderjährigen Sohn mit spanischer Staatsangehörigkeit hat. Insgesamt war somit von einem „eindeutigen Fall“ auszugehen, sodass auch bei einer Einvernahme der BF in einer Verhandlung vor dem BVwG keine andere Entscheidung in Betracht gekommen wäre. Des Weiteren wurde vom Vorbringen der BF zu ihrem Privat- und Familienleben ausgegangen. Im Ergebnis konnte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung somit unterbleiben.Im gegenständlichen Fall ist aus der Aktenlage klar ersichtlich, dass die BF sich unrechtmäßig in Österreich und im Unionsgebiet aufhielt, bereits unangemeldeten Gelegenheitsarbeiten im Unionsgebiet nachging und die Aufnahme einer Prostitution im Unionsgebiet plante, jedoch straf- und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, am römisch 40 .2025 freiwillig ausreiste und einen in Spanien aufhältigen, minderjährigen Sohn mit spanischer Staatsangehörigkeit hat. Insgesamt war somit von einem „eindeutigen Fall“ auszugehen, sodass auch bei einer Einvernahme der BF in einer Verhandlung vor dem BVwG keine andere Entscheidung in Betracht gekommen wäre. Des Weiteren wurde vom Vorbringen der BF zu ihrem Privat- und Familienleben ausgegangen. Im Ergebnis konnte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung somit unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G316.2317862.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.