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{'item': 'I412 2217274-2'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 68§ 53Art. 2§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2026 GeschäftszahlI412 2217274-2 Spruch, I412 2217274-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 28Abs. 5 Vw

GVG aufgehoben.römisch zwei. In Stattgebung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch zwei bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Die Beschwerdeführerin (in Folge auch: BF), eine Staatsbürgerin Kameruns, stellte am 19.04.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am folgenden Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Sie gab im Verfahren an, Kamerun verlassen zu haben, weil ihr Lebensgefährte dem Southern Cameroons National Council (im Folgenden: SCNC; eine Organisation, die sich für die Unabhängigkeit des anglophonen Südens Kameruns einsetzt) angehört habe und bei ihr ein Dokument des SCNC gefunden worden sei, weswegen sie gefoltert, vergewaltigt und in ein Lager gebracht worden sei. Sie werde wegen einer ihr unterstellten Unterstützung für den SCNC verfolgt.römisch eins.
  2. Die Beschwerdeführerin (in Folge auch: BF), eine Staatsbürgerin Kameruns, stellte am 19.04.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am folgenden Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Sie gab im Verfahren an, Kamerun verlassen zu haben, weil ihr Lebensgefährte dem Southern Cameroons National Council (im Folgenden: SCNC; eine Organisation, die sich für die Unabhängigkeit des anglophonen Südens Kameruns einsetzt) angehört habe und bei ihr ein Dokument des SCNC gefunden worden sei, weswegen sie gefoltert, vergewaltigt und in ein Lager gebracht worden sei. Sie werde wegen einer ihr unterstellten Unterstützung für den SCNC verfolgt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge auch: BFA) vom 27.02.2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46FPG nach Kamerun zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Die genannten Fluchtgründe der Beschwerdeführerin wurden für nicht glaubhaft befunden.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge auch: BFA) vom 27.02.2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Kamerun zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die genannten Fluchtgründe der Beschwerdeführerin wurden für nicht glaubhaft befunden. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2020, Zl. I403 2217274-1/20E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.02.2019, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, als unbegründet abgewiesen und die Revision für unzulässig erklärt. Es wurde ausgeführt, dass das Vorbringen der BF zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft sei. Mit Beschluss des VfGH, E 2579/2020-4 vom 07.08.2020 wurde der außerordentlichen Revision gegen das o.a. Erkenntnis des BVwG vom 23.06.2020 die aufschiebenden Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des VfGH, E 2579/2020-7 vom 22.09.2020 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. I.

  1. Die Beschwerdeführerin stellte am 14.07.2025 den gegenständlichen Folgeantrag, wobei sie bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angab, dass sie keine Krankheiten oder Beschwerden hätte, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten. Zu ihren neuerlichen Antragsgründen befragt, gab sie an, dass die alten Fluchtgründe aufrecht bleiben würden. Ihr Ex-Freund aus Kamerun habe ihr gedroht, sie umzubringen, da sie ihn und die Kinder verlassen habe. Sie würde nicht mehr zurück nach Kamerun können, da sie Angst vor ihm habe. In Kamerun wäre es sehr gefährlich. Hier in Österreich würde sie in Sicherheit leben können. Weiters gab sie an, dass sie alle Ausreise-, Flucht- und Verfolgungsgründe genannt hätte. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat würde sie um ihr Leben fürchten. Zur Frage, seit wann ihr die Änderungen ihrer Situation und ihrer Fluchtgründe bekannt wären, gab sie an, seit Jänner 2022.römisch eins.
  2. Die Beschwerdeführerin stellte am 14.07.2025 den gegenständlichen Folgeantrag, wobei sie bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angab, dass sie keine Krankheiten oder Beschwerden hätte, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten. Zu ihren neuerlichen Antragsgründen befragt, gab sie an, dass die alten Fluchtgründe aufrecht bleiben würden. Ihr Ex-Freund aus Kamerun habe ihr gedroht, sie umzubringen, da sie ihn und die Kinder verlassen habe. Sie würde nicht mehr zurück nach Kamerun können, da sie Angst vor ihm habe. In Kamerun wäre es sehr gefährlich. Hier in Österreich würde sie in Sicherheit leben können. Weiters gab sie an, dass sie alle Ausreise-, Flucht- und Verfolgungsgründe genannt hätte. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat würde sie um ihr Leben fürchten. Zur Frage, seit wann ihr die Änderungen ihrer Situation und ihrer Fluchtgründe bekannt wären, gab sie an, seit Jänner
  3. Am 15.10.2025 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gab an, dass sie jetzt an Diabetes leide, beim rechten Bein unten gebe es ein Problem mit den Nerven und immer noch am linken Knie und sie habe auch Gastritis. Nachts schlafe sie nicht und wenn sie schlafe, dann zittere sie, wenn sie gehe habe sie Angst umzukippen und sie leide an Schwindel. Zudem habe sie Panikattacken und empfinde ständige Angst sowie Stress. Sie nehme Medikamente gegen Diabetes, ein weiteres Medikament für den Magen, eines gegen den Stress sowie gegen Kopfschmerzen und auch ein Medikament gegen Fieber ein. Am 07.01.2026 wurde die Beschwerdeführerin erneut vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und zunächst zu ihrer gesundheitlichen Situation, notwendigen Medikamenten und aktuellen Befunden befragt. Sie erklärte die Medikamente Metformin 1A Pharma 850 mg, Amlodipin/Valsartan/HCT Sandoz 5mg/160mg/12,5 mg, NovAkut 1000mg zu nehmen, aber auch noch Iboprufen, wenn sie Schmerzen habe. Sie habe fast jede Woche Kontrollen und Untersuchungen im Krankenhaus. Sie sei privat bei einer Familie untergebracht und helfe der Mutter mit ihrem Baby. Ihr neuer Grund für die Asylantragstellung sei, dass der Vater ihrer Kinder sie angezeigt habe, weil sie ihn alleine mit den Kindern zurückgelassen habe. Außerdem habe dieser ihr gedroht, dass er sie töten werde, wenn er sie sehe oder sie bei der Polizei melden werden, weil die dort ja glauben, dass sie Komplizin der Separatisten sei. Mit Bescheid vom 21.01.2026 wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.)

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und der BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen die BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Kamerun zulässig sei (Spruchpunkt V.). Der BF wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 2 FPG wurde gegen sie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Begründend wurde angeführt, dass sich aus den Angaben der BF im gegenständlichen Verfahren kein neuer bzw. glaubwürdiger Sachverhalt ergebe, welcher erst nach Rechtskraft ihres letzten Verfahrens entstanden wäre. Insgesamt ergebe sich aus dem geschilderten Sachverhalt auch keine ernsthafte oder lebensbedrohliche Erkrankung der BF, welche einer Abschiebung nach Kamerun entgegenstehen würde. Mit Bescheid vom 21.01.2026 wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und der BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen die BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Kamerun zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Der BF wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 FPG wurde gegen sie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend wurde angeführt, dass sich aus den Angaben der BF im gegenständlichen Verfahren kein neuer bzw. glaubwürdiger Sachverhalt ergebe, welcher erst nach Rechtskraft ihres letzten Verfahrens entstanden wäre. Insgesamt ergebe sich aus dem geschilderten Sachverhalt auch keine ernsthafte oder lebensbedrohliche Erkrankung der BF, welche einer Abschiebung nach Kamerun entgegenstehen würde. Gegen diesen Bescheid erhob die BF am 09.02.2026 rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Das gegenständliche Verfahren wurde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte der Akt am 11.02.2026 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zum bisherigen Verfahren der BF: Die BF stellte am 19.04.2018 einen Erstantrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung dieses Antrages brachte die BF im Wesentlichen vor, aus Kamerun ausgereist zu sein, weil ihr Lebensgefährte dem SCNC angehört habe und bei ihr ein Dokument des SCNC gefunden worden sei, weswegen sie gefoltert, vergewaltigt und in ein Lager gebracht worden sei. Sie werde wegen einer ihr unterstellten Unterstützung für den SCNC verfolgt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge auch: BFA) vom 27.02.2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46FPG nach Kamerun zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge auch: BFA) vom 27.02.2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Kamerun zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2020, Zl. I403 2217274-1/20E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.02.2019, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, als unbegründet abgewiesen und die Revision für unzulässig erklärt. Es wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des BF zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft sei. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. 1.

  1. Zum gegenständlichen Verfahren der BF: Der BF stellte am 14.07.2025 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. 1.2.
  2. Zur Frage der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten: Die BF brachte im gegenständlichen Verfahren keine neuen Fluchtgründe vor. Ihr ergänzendes Vorbringen, dass der Vater ihrer Kinder sie angezeigt habe, weil sie ihn alleine mit den Kindern zurückgelassen habe und er ihr gedroht habe, dass er sie töten werde, wenn er sie sehe oder sie bei der Polizei melden werde, weist keinen glaubhaften Kern auf. Ein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt konnte folglich nicht festgestellt werden. 1.2.
  3. Zur Frage der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten: Bereits im Vorverfahren litt die BF an Knieproblemen (Meniskusriss und Arthrose), Gastritis, Eisenmangel und Stuhlinkontinenz aufgrund eines bei einer Geburt vor 25 Jahren schlecht versorgten Dammrisses. Im aktuellen Verfahren wurden die Diagnosen Diabetes Typ II und „Anpassungsstörung ergänzend festgestellt. Zur Therapie nimmt sie folgende Medikamente ein: Metformin 850 mg morgens und abends, Quetiapin 25mg bei Unruhe, NovAkut 1g bis zu 3x täglich.Im aktuellen Verfahren wurden die Diagnosen Diabetes Typ römisch zwei und „Anpassungsstörung ergänzend festgestellt. Zur Therapie nimmt sie folgende Medikamente ein: Metformin 850 mg morgens und abends, Quetiapin 25mg bei Unruhe, NovAkut 1g bis zu 3x täglich. Im Vergleich zur Sachlage zum Zeitpunkt der ersten rechtskräftigen Entscheidung im Asylverfahren ist mit der angeführten Diagnose ein Umstand eingetreten, aufgrund dessen eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Beschwerdeführerin

Art. 2

und 3 EMRK im Fall seiner Rückkehr nicht von vornherein auszuschließen war.Im Vergleich zur Sachlage zum Zeitpunkt der ersten rechtskräftigen Entscheidung im Asylverfahren ist mit der angeführten Diagnose ein Umstand eingetreten, aufgrund dessen eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Beschwerdeführerin

Artikel 2und 3 EMRK im Fall seiner Rückkehr nicht von vornherein auszuschließen war.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zur Frage der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten: Die BF gab im Verfahren über ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz eine Verfolgung aufgrund einer ihr unterstellten Unterstützung für den SCNC an. Ihr Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 27.02.2019, bestätigt durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2020, Zl. I403 2217274-1/20E, abgewiesen und festgestellt, dass keine Gefährdung für den Fall einer Rückkehr nach Kamerun gegeben ist. Im nunmehrigen Verfahren erklärte die BF gegenüber dem BFA, dass sie ihre alten Fluchtgründe aufrechterhalte, aber dass sie mittlerweile auch vom Vater ihrer Kinder angezeigt worden sei, weil sie ihn und die Kinder verlassen habe und er ihr drohe, dass er sie töten werde, wenn er sie sehe oder sie bei der Polizei melden werde, weil die dort ja glauben, dass sie Komplizin der Separatisten sei. Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2020 und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid des BFA vom 21.01.2025 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. In Bezug auf das nunmehr ergänzende Vorbringen der BF betreffend Probleme und Bedrohungen durch den Kindsvaters, ist festzuhalten, dass eine behauptete Sachverhaltsänderung in Bezug auf wiederholte Asylanträge zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (diese Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes wurde auch nach der Entscheidung des EuGH vom 09.09.2021, Zl. Rs C-18/20 in Bezug auf ein Vorabentscheidungsersuchen zu Ro 2019/14/006 bezüglich der Auslegung des Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) im Hinblick auf die dort verwendeten Wortfolgen „neue Elemente oder Erkenntnisse“, die „zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind“, aufrecht erhalten; siehe VwGH 17.02.2022, Ra 2020/18/0127, mwN).In Bezug auf das nunmehr ergänzende Vorbringen der BF betreffend Probleme und Bedrohungen durch den Kindsvaters, ist festzuhalten, dass eine behauptete Sachverhaltsänderung in Bezug auf wiederholte Asylanträge zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (diese Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes wurde auch nach der Entscheidung des EuGH vom 09.09.2021, Zl. Rs C-18/20 in Bezug auf ein Vorabentscheidungsersuchen zu Ro 2019/14/006 bezüglich der Auslegung des Artikel 40, Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) im Hinblick auf die dort verwendeten Wortfolgen „neue Elemente oder Erkenntnisse“, die „zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind“, aufrecht erhalten; siehe VwGH 17.02.2022, Ra 2020/18/0127, mwN). Das ergänzende Vorbringen der BF weist keinen glaubhaften Kern auf. Zunächst wurde schon im Vorverfahren festgestellt, dass die BF in Kamerun keine Bedrohung oder Verfolgung durch die Polizei befürchten müsse und ihr Vorbringen einer Verfolgung aufgrund einer ihr unterstellten Unterstützung für den SCNC für nicht glaubhaft befunden, weshalb die darauf aufbauende Rückkehrbefürchtung im gegenständlichen Verfahren, nämlich dass ihr Mann sie als ehemalige Komplizin eines Separatisten anzeigen werde, nicht als relevant zu erachten ist. Hinsichtlich ihrer Angaben, dass sie von ihrem Ex-Mann bedroht werden würde, weil sie diesen mit den Kindern allein gelassen habe, ist dem BFA folgend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst im Verfahren angab, dass ihr Ex-Mann sich geweigert hätte, die Kinder nach der Trennung im Jahr 2013 bei ihr zu lassen. Diesbezüglich gab sie an, sich diesbezüglich mit ihrer Familie abgesprochen zu haben, diese hätte gemeint: „wenn er darauf besteht, die Kinder zu behalten, dann soll er sie behalten“. Ebenso brachte sie vor, dass es schwierig gewesen wäre, die Kinder nach der Trennung sehen zu können, da sie diese nur sehen hätten können, wenn ihr Ex-Mann dem zugestimmt habe. Warum ihr Ex-Mann sie nach all den Jahren bedrohen sollte, weil sie diesen mit den Kindern allein gelassen hätte, ergibt, wie das BFA zurecht konstatierte, keinen Sinn, da ihrem früheren Vorbringen zu Folge dieser darauf bestanden habe, die Kinder nach der Trennung zu sich zu nehmen und bestrebt gewesen sei, den Kontakt zwischen den Kindern und der BF zu verhindern, es ist damit nicht nachvollziehbar, dass dieser sie aufgrund ihrer Ausreise bedrohen sollte. Auch ist festzuhalten, dass die Kinder der BF zwischenzeitlich alle volljährig sind, selbst für sich sorgen und die Verantwortung für ihr eigenes Leben übernehmen können. Wenn der Vater der Kinder diese als Belastung betrachten würde, so ist es angesichts der Volljährigkeit der Kinder nicht nachvollziehbar, warum dieser die BF deshalb im Falle ihrer Rückkehr verfolgen oder bedrohen sollte. Zusätzlich ist dem BFA beizupflichten, wenn es feststellt, dass die BF selbst im Verfahren angeben habe, dass ihr der gegenständliche Antragsgrund seit Jänner 2022 bekannt wäre. Sie stellte den gegenständlichen Antrag jedoch erst, nachdem sie eine Abschiebung nach Kamerun im Juli 2025 vereitelt hatte und sich in Schubhaft befand. Es ist daher davon auszugehen, dass die BF den gegenständlichen Antrag nur deshalb gestellt hat, um ihre drohende Abschiebung nach Kamerun zu verhindern, und der im gegenständlichen Verfahren angeführte Antragsgrund – wie auch der Antragsgrund im Vorverfahren – nicht der Wahrheit entspricht, sondern ihr zum Erhalt eines Aufenthaltsstatus verhelfen sollte. Gegenständlich ist damit der Schluss der belangten Behörde gerechtfertigt, dass die seitens der BF im gegenständlichen Folgeverfahren behauptete Sachverhaltsänderung keinen glaubhaften Kern aufweist und sie im nunmehr zweiten Asylverfahren somit keine entscheidungswesentlichen neuen Fluchtgründe vorbrachte. In einer Gesamtschau ist das neue Vorbringen der BF folglich nicht geeignet, einen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu begründen und ist daher von einer entschiedenen Sache auszugehen. Eine neue umfassende inhaltliche Prüfung wird vom Bundesverwaltungsgericht aus diesen Gründen nicht für notwendig erachtet. 2.
  3. Zur Frage der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten: Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0315, mwN). Die neu vorgebrachten Sachverhaltselemente betreffend den Gesundheitszustand der BF (Diagnosen Diabetes und Anpassungsstörung) machten ergänzende Ermittlungen der belangten Behörde erforderlich, welche insbesondere eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Behandlung von Diabetes Typ II in Kamerun einholte. Es war somit nicht von vornherein auszuschließen, dass eine andere Beurteilung in Bezug auf die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgen könnte (VwGH 01.06.2017, Ra 2016/01/0307; 12.10.2016, Ra 2015/18/0221). Es ist damit von einem neuen Sachverhalt, der eine inhaltliche Prüfung erforderlich macht, auszugehen.Die neu vorgebrachten Sachverhaltselemente betreffend den Gesundheitszustand der BF (Diagnosen Diabetes und Anpassungsstörung) machten ergänzende Ermittlungen der belangten Behörde erforderlich, welche insbesondere eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Behandlung von Diabetes Typ römisch zwei in Kamerun einholte. Es war somit nicht von vornherein auszuschließen, dass eine andere Beurteilung in Bezug auf die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgen könnte (VwGH 01.06.2017, Ra 2016/01/0307; 12.10.2016, Ra 2015/18/0221). Es ist damit von einem neuen Sachverhalt, der eine inhaltliche Prüfung erforderlich macht, auszugehen.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) I. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I.:Zu A) römisch eins. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins.:
  5. Da das BFA mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH
  6. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH
  7. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I,
  8. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH
  9. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH
  10. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins,
  11. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH
  12. 1977, 2609/76). Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH
  13. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH
  14. 2004, 2002/20/0391; VwGH
  15. 2003, 99/20/0480; VwGH
  16. 2002, 2002/20/0315).Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH
  17. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH
  18. 2004, 2002/20/0391; VwGH
  19. 2003, 99/20/0480; VwGH
  20. 2002, 2002/20/0315). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH
  21. 2002, 2000/07/0235; VwGH
  22. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH
  23. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I,
  24. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH
  25. 2002, 2000/07/0235; VwGH
  26. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH
  27. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins,
  28. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH
  29. 2004, 2002/20/0391; VwGH
  30. 2004; 2003/01/0431; VwGH
  31. 2002, 2002/20/0315; VwGH
  32. 2000, 99/20/0173; VwGH
  33. 1999, 98/20/0467).Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH
  34. 2004, 2002/20/0391; VwGH
  35. 2004; 2003/01/0431; VwGH
  36. 2002, 2002/20/0315; VwGH
  37. 2000, 99/20/0173; VwGH
  38. 1999, 98/20/0467). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH
  39. 1995, 93/08/0207).Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH
  40. 1995, 93/08/0207). Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das BFA den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz der BF zu Recht

§ 68Abs.

1 AVG zurückgewiesen hat.Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das BFA den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz der BF zu Recht

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt

Abs. 1 das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, d.h. eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, der den ersten Antrag auf internationalen Schutz abweisende Bescheid des BFA vom 27.02.2019 ist nach Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2020 in formelle Rechtskraft erwachsen.Die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG setzt

Absatz eins, das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, d.h. eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, der den ersten Antrag auf internationalen Schutz abweisende Bescheid des BFA vom 27.02.2019 ist nach Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2020 in formelle Rechtskraft erwachsen. Das BFA hat - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache hinsichtlich des neuen Fluchtvorbringens vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des BFA an, dass die Angaben der BF im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Aufgrund des Umstandes, dass es sich gegenständlich um ein Vorbringen handelt, welches bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft ihres ersten Asylverfahrens am 23.06.2020 vorlag bzw. keinen glaubhaften Kern aufweist, kann von keiner Änderung des Sachverhalts ausgegangen werden. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der BF gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Spruchpunkt I. war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der BF gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Spruchpunkt römisch eins. war sohin vollinhaltlich zu bestätigen. Zu A) II. Behebung der Spruchpunkte II.-VII.:Zu A) römisch zwei. Behebung der Spruchpunkte römisch zwei.-VII.: Berechtigung kam der Beschwerde insoweit zu, als diese zutreffend darauf verwies, dass die von der BF behauptete Änderung ihres gesundheitlichen Zustandes seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließ, dass eine andere Beurteilung in Bezug auf die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten erfolgen könnte. Es gilt in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des VwGH im Zusammenhang mit einer behaupteten Lageänderung im Herkunftsstaat zu verweisen (siehe VwGH 01.06.2017, Ra 2016/01/0307; 12.10.2016, Ra 2015/18/0221), wobei in Anlehnung an diese Rechtsprechung auch ein maßgeblich geänderter Gesundheitszustand nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lässt, dass eine andere Beurteilung in Bezug auf die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten erfolgen könnte. Davon ging offenbar auch die belangte Behörde aus, die eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Behandelbarkeit der Krankheit der Beschwerdeführerin in Kamerun einholte und in der Beweiswürdigung der bekämpften Entscheidung nach inhaltlicher Prüfung zum Schluss kam, dass eine Behandlung für Diabetes-Erkrankung in Kamerun angeboten wird und diese der Beschwerdeführerin auch zugänglich sei, weshalb diesbezüglich kein Abschiebehindernis vorliege. In Summe konnte insgesamt aus dem geschilderten Sachverhalt von Seiten der Behörde keine ernsthafte oder lebensbedrohliche Erkrankung erkannt werden, welche einer Abschiebung nach Kamerun entgegenstehen würde. Nachdem jedoch bei einer behaupteten Änderung in einem Folgeantrag, die - im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren - nicht von vornherein als ungeeignet anzusehen ist, ein anderes Ergebnis zu erzielen, keine Zurückweisung des bezughabenden Antrages wegen entschiedener Sache stattfinden hätte dürfen, hätte sohin auf Seiten des BFA eine inhaltliche Entscheidung über das neue Vorbringen erfolgen müssen. Der rechtlichen Würdigung der belangten Behörde, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kein Sachverhalt zu entnehmen ist, der im Vergleich zu den Feststellungen des Erstverfahrens neu oder relevant sei, kann somit hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes und damit der erforderlichen Prüfung ihres Folgeantrages im Zusammenhang mit der Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten, nicht gefolgt werden. Da die belangte Behörde über den Folgeantrag der BF hinsichtlich der Frage der allfälligen Zuerkennung von subsidiärem Schutz zu Unrecht nicht inhaltlich abgesprochen hat, war vom BVwG in der Folge eine (negative) Sachentscheidung in Form einer Behebung des bekämpften Bescheides in diesem Umfang zu treffen. Eine inhaltliche Entscheidung über diesen Teil des zugrunde liegenden Antrags der BF auf internationalen Schutz würde den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (vgl. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Eine inhaltliche Entscheidung über diesen Teil des zugrunde liegenden Antrags der BF auf internationalen Schutz würde den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten vergleiche VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Im nachfolgenden Verfahrensgang hat das BFA sohin den Folgeantrag der BF hinsichtlich der Frage der allfälligen Zuerkennung von subsidiärem Schutz inhaltlich zu entscheiden. Folgerichtig war der gg. Bescheid des BFA, insoweit er den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückwies, ersatzlos aufzuheben. Aus der ersatzlosen Behebung der Entscheidung über den Folgeantrag in Bezug auf subsidiären Schutz, resultiert die Aufhebung der übrigen darauf aufbauenden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides betreffend Rückkehrentscheidung, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Kamerun, Ausreisefrist und Einreiseverbot. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung kann

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Da der verfahrenseinleitende Antrag der BF zurückzuweisen bzw. im genannten Umfang aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung bzw. Aufhebung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar.Da der verfahrenseinleitende Antrag der BF zurückzuweisen bzw. im genannten Umfang aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung bzw. Aufhebung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I412.2217274.2.00

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