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{'item': 'I425 2298409-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2026 GeschäftszahlI425 2298409-2 SpruchI425 2298409-2/8E, I425 2298409-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 19.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er in seinem Herkunftsstaat Burundi Mitglied und Mitarbeiter in der Organisation Folucon F. (Force de Lutte Contre le Népotisme et le Favoritisme au Burundi) und gleichzeitig Mitglied der Oppositionspartei National Congress for Liberty (kurz CNL) gewesen und beauftragt worden sei, für die nächste Wahl Lieder für die CNL zu komponieren, was zur Folge gehabt hätte, dass der Präsident der Folucon F. von seiner Tätigkeit bei der CNL erfahren und ihn aus der Folucon F. ausgeschlossen habe, woraufhin der Beschwerdeführer von der burundischen Polizei gesucht worden sei. Dieser Antrag wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.04.2025, Zl. XXXX , rechtskräftig mit 23.04.2025, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Burundi abgewiesen, dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Burundi zulässig ist. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde hierbei für nicht glaubhaft befunden und eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung verneint.Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 19.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er in seinem Herkunftsstaat Burundi Mitglied und Mitarbeiter in der Organisation Folucon F. (Force de Lutte Contre le Népotisme et le Favoritisme au Burundi) und gleichzeitig Mitglied der Oppositionspartei National Congress for Liberty (kurz CNL) gewesen und beauftragt worden sei, für die nächste Wahl Lieder für die CNL zu komponieren, was zur Folge gehabt hätte, dass der Präsident der Folucon F. von seiner Tätigkeit bei der CNL erfahren und ihn aus der Folucon F. ausgeschlossen habe, woraufhin der Beschwerdeführer von der burundischen Polizei gesucht worden sei. Dieser Antrag wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.04.2025, Zl. römisch 40 , rechtskräftig mit 23.04.2025, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Burundi abgewiesen, dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Burundi zulässig ist. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde hierbei für nicht glaubhaft befunden und eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung verneint. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 02.09.2025 den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass die Fluchtgründe aus seinem ersten Asylverfahren nach wie vor aufrecht seien. Überdies sei im August 2025 sein Bruder von der Imbonerakure, einer Jugendorganisation der burundischen Regierung, aufgrund des politischen Hintergrundes des Beschwerdeführers körperlich attackiert worden und legte er zum Beweis hierfür einen Krankenhausbefund sowie zwei Lichtbilder vor. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 09.01.2026 wies die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.). Dem Beschwerdeführer wurde überdies eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Burundi zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 09.01.2026 wies die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde überdies eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Burundi zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 28.01.2026 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 30.01.2026 zur Entscheidung vorgelegt. Am 17.02.2026 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie seiner Rechtsvertretung abgehalten und hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Burundi, Angehöriger der Volksgruppe der Tutsi und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er spricht Kirundi, Englisch, Französisch und Suaheli. Er ist gesund und erwerbsfähig, überdies ist er ledig und hat keine Sorgepflichten. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist in der Stadt XXXX in der Provinz XXXX im Süden des zentralafrikanischen Staats Burundi geboren und aufgewachsen. Er hat die Schule absolviert und in der Folge ein Wirtschaftsstudium abgeschlossen. Anschließend war er als Mathematiklehrer in XXXX tätig.Der Beschwerdeführer ist in der Stadt römisch 40 in der Provinz römisch 40 im Süden des zentralafrikanischen Staats Burundi geboren und aufgewachsen. Er hat die Schule absolviert und in der Folge ein Wirtschaftsstudium abgeschlossen. Anschließend war er als Mathematiklehrer in römisch 40 tätig. Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus seinen Eltern, drei Brüdern und drei Schwestern lebt in Burundi und betreibt dort eine Kaffee-, Bananen- und Maniok- Plantage. Eine seiner Schwestern hat wie der Beschwerdeführer studiert. Der Beschwerdeführer steht in aufrechtem Kontakt zu zumindest einer Schwester und einem Bruder in Burundi. Der Beschwerdeführer spielt Klavier, Bass- und Akustikgitarre und hat diese Musikinstrumente in Burundi erlernt. Im Oktober 2022 trat der Beschwerdeführer die Ausreise aus seinem Herkunftsstaat an und gelangte auf dem Luftweg unter Verwendung seines burundischen Reisepasses zunächst mit dem Flugzeug von XXXX /Burundi nach Addis Abeba/Äthiopien, weiter mit dem Flugzeug in die Türkei, von der Türkei aus mit dem Flugzeug nach Belgrad/Serbien und weiter über mehrere Länder über den Landweg nach Österreich, wo er am 19.11.2022 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser Antrag wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.04.2025, Zl. XXXX , rechtskräftig mit 23.04.2025, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Burundi abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Burundi zulässig ist. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung in der Folge nicht nach und stellte am 02.09.2025 den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.Im Oktober 2022 trat der Beschwerdeführer die Ausreise aus seinem Herkunftsstaat an und gelangte auf dem Luftweg unter Verwendung seines burundischen Reisepasses zunächst mit dem Flugzeug von römisch 40 /Burundi nach Addis Abeba/Äthiopien, weiter mit dem Flugzeug in die Türkei, von der Türkei aus mit dem Flugzeug nach Belgrad/Serbien und weiter über mehrere Länder über den Landweg nach Österreich, wo er am 19.11.2022 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser Antrag wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.04.2025, Zl. römisch 40 , rechtskräftig mit 23.04.2025, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Burundi abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Burundi zulässig ist. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung in der Folge nicht nach und stellte am 02.09.2025 den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
  3. Zum Vorverfahren, dem Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.11.2022, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er in seinem Herkunftsstaat Burundi aufgrund seines politischen Hintergrundes der Gefahr einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt sei, wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.04.2025, Zl. XXXX , rechtskräftig mit 23.04.2025, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Burundi abgewiesen.Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.11.2022, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er in seinem Herkunftsstaat Burundi aufgrund seines politischen Hintergrundes der Gefahr einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt sei, wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.04.2025, Zl. römisch 40 , rechtskräftig mit 23.04.2025, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Burundi abgewiesen. Zwischen rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens mit 23.04.2025 und der Zurückweisung des gegenständlichen Folgeantrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 09.01.2026 ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten, welche geeignet wäre, einen neuen Grund für die Gewährung von Asyl darzustellen. Seitens des Beschwerdeführers wurden keine entscheidungswesentlichen neuen Fluchtgründe, die nach rechtskräftigem Abschluss seines Vorverfahrens entstanden sind, vorgebracht, vielmehr stützte er sich abermals auf exakt jenes Fluchtvorbringen, welches er bereits im Rahmen seines ersten, rechtskräftig abweisend entschiedenen Asylverfahrens geltend gemacht hatte. Es sind auch keine neuen Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen ist. Jedoch hat sich im Hinblick auf die allgemeine Lage in Burundi eine Sachverhaltsänderung seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens ergeben, welche eine neuerliche Refoulmentprüfung erforderlich macht und eine andere Beurteilung in Bezug auf die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht von vornherein ausschließt. 1.
  4. Zur Situation im Herkunftsstaat: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Burundi (Gesamtaktualisierung am 15.12.2022) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben: Politische Lage Burundi ist ein dicht besiedeltes Binnenland in Zentral-/Ostafrika, das seit der Unabhängigkeit 1962 wiederholt Schauplatz gewaltsamer Auseinandersetzungen war. Der Friedensvertrag von Arusha aus dem Jahr 2000 beendete einen langjährigen Bürgerkrieg (AA 8.8.2022). Die Republik Burundi ist eine konstitutionelle Mehrparteien-Republik mit einer gewählten Regierung. Die Verfassung sieht eine Exekutive vor, die dem Präsidenten untersteht, ein Zweikammerparlament und eine unabhängige Justiz (USDOS 12.4.2022). Das Land hat eine präsidentielle Verfassung mit einer starken Position des Staatspräsidenten, der in direkter Wahl von der Bevölkerung gewählt wird (AA 8.8.2022). Seit 2005 stellt die Partei CNDD-FDD (Nationaler Rat für die Verteidigung der Demokratie - Kräfte für die Verteidigung der Demokratie) den Staatspräsidenten: von 2005 bis 2020 Pierre Nkurunziza (gest. 2020), seit 2020 Evariste Ndayishimiye (AA 8.8.2022; vgl. bpb 5.10.2020). Im Mai 2020 wählten die Wähler den Präsidenten, die Mitglieder der Nationalversammlung (Unterhaus) und die Gemeinderäte. Die Regierung gestattete der wichtigsten Oppositionspartei die Teilnahme und den Wahlkampf. Die Wahlen führten zu einer friedlichen Machtübergabe, wiesen jedoch erhebliche Mängel auf, da zahlreiche Berichte über Menschenrechtsverletzungen vor allem gegen Mitglieder der größten Oppositionspartei vorlagen. Zahlreiche Unregelmäßigkeiten untergruben die Glaubwürdigkeit des Prozesses, an dem internationale Beobachter nicht teilnahmen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022).Seit 2005 stellt die Partei CNDD-FDD (Nationaler Rat für die Verteidigung der Demokratie - Kräfte für die Verteidigung der Demokratie) den Staatspräsidenten: von 2005 bis 2020 Pierre Nkurunziza (gest. 2020), seit 2020 Evariste Ndayishimiye (AA 8.8.2022; vergleiche bpb 5.10.2020). Im Mai 2020 wählten die Wähler den Präsidenten, die Mitglieder der Nationalversammlung (Unterhaus) und die Gemeinderäte. Die Regierung gestattete der wichtigsten Oppositionspartei die Teilnahme und den Wahlkampf. Die Wahlen führten zu einer friedlichen Machtübergabe, wiesen jedoch erhebliche Mängel auf, da zahlreiche Berichte über Menschenrechtsverletzungen vor allem gegen Mitglieder der größten Oppositionspartei vorlagen. Zahlreiche Unregelmäßigkeiten untergruben die Glaubwürdigkeit des Prozesses, an dem internationale Beobachter nicht teilnahmen (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Burundi befindet sich seit 2015 in einer politischen und wirtschaftlichen Krise. Die demokratischen Errungenschaften, die nach dem [Anm.: de facto] Ende des zwölfjährigen Bürgerkriegs im Jahr 2005 erzielt wurden, wurden durch eine Hinwendung zu einer autoritären Politik und gewaltsame Repressionen gegen alle, die als Gegner der Regierungspartei CNDD-FDD wahrgenommen werden, zunichte gemacht (FH 24.2.2022). Die Jahre von 2015 bis 2020 waren geprägt von internationaler Isolierung; der damalige Staatspräsident Nkurunziza hatte Proteste gegen eine verfassungswidrige dritte Amtszeit mit Gewalt niederschlagen lassen. Mit einer außenpolitischen Öffnung erhofft sich der neue Staatspräsident Ndayishimiye eine Verbesserung der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes. Burundi hat den politischen Dialog mit der Europäischen Union und ihren Mitgliedsstaaten wieder aufgenommen (AA 8.8.2022). Sicherheitslage Das deutsche Auswärtige Amt sieht die Sicherheitslage als weitgehend stabil an (AA 11.10.20222), während das schweizerische Außenministerium die Lage auch nach dem Regierungswechsel von 2020 infolge der langjährigen politischen Krise als angespannt und volatil ansieht (EDA 9.8.2022). Gewalttaten mit politischem oder kriminellem Hintergrund fordern im ganzen Land immer wieder Todesopfer und Verletzte; sie können auch unbeteiligte Personen in Mitleidenschaft ziehen. Granatenexplosionen fordern immer wieder Todesopfer und Verletzte, insbesondere in Bujumbura und in anderen Städten. Betroffen sind vor allem öffentliche Einrichtungen und Menschenansammlungen wie Märkte, Restaurants, Busbahnhöfe (EDA 19.8.2022). Gemäß österreichischem Außenministerium kommt es immer wieder zu Gefechten zwischen Opposition und Regierungsmilizen bzw. der Armee, besonders in den an die Demokratische Republik Kongo angrenzenden Provinzen (BMEIA 11.10.2022). Es besteht die Gefahr terroristischer Anschläge im ganzen Land. Hohe Kriminalität herrscht sowohl in der Hauptstadt Bujumbura als auch in ländlichen Gebieten (BMEIA 11.10.2022; vgl. AA 5.10.2022).Gemäß österreichischem Außenministerium kommt es immer wieder zu Gefechten zwischen Opposition und Regierungsmilizen bzw. der Armee, besonders in den an die Demokratische Republik Kongo angrenzenden Provinzen (BMEIA 11.10.2022). Es besteht die Gefahr terroristischer Anschläge im ganzen Land. Hohe Kriminalität herrscht sowohl in der Hauptstadt Bujumbura als auch in ländlichen Gebieten (BMEIA 11.10.2022; vergleiche AA 5.10.2022). Rechtsschutz / Justizwesen Auch wenn die Verfassung und die Gesetze eine unabhängige Justiz vorsehen, ist diese politischer Einflussnahme, Bestechungen, um Ermittlungen und Strafverfahren nicht weiter zu verfolgen, Ergebnissen von Gerichtsverhandlungen vorherzubestimmen oder das Umgehen von gerichtlichen Anordnungen, ausgesetzt (USDOS 12.4.2022). Das Justizwesen wird durch Korruption und einen Mangel an Ressourcen und Ausbildung behindert. Die Justiz ist im Allgemeinen der Exekutive untergeordnet, die regelmäßig in das Strafrechtssystem eingreift, um Mitglieder der Regierungspartei CNDD-FDD und der Imbonerakure [Anm.: Jugendorganisation der Regierungspartei, de fakto eine gefürchtete Miliz] zu schützen und die politische Opposition zu verfolgen (FH 24.2.2022). Die Unabhängigkeit der Justiz wird unterminiert (AI 29.3.2022). Es gilt die Unschuldsvermutung. Angeklagte haben das Recht auf eine sofortige und ausführliche Beschreibung der Anklage und auf die unentgeltliche Inanspruchnahme eines Dolmetschers/Übersetzers. Weiters haben Angeklagte das Recht auf ein faires Verfahren ohne unnötige Verzögerung und ausreichend Zeit um eine Verteidigung vorzubereiten. Diese Rechte werden nicht immer gewährt. Nur wenige Angeklagte werden rechtlich vertreten, da sich nicht alle einen Rechtsbeistand leisten können. Einige lokale und internationale NGOs bieten Rechtshilfe an. Alle Angeklagten, außer denen vor Militärgerichten, haben das Recht, ihre Fälle beim Obersten Gerichtshof anzufechten (USDOS 12.4.2022). Die Gerichte arbeiten nicht unabhängig und professionell und die verfassungsmäßigen Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren werden im Allgemeinen nicht eingehalten. Die Angeklagten müssen sich selbst um einen Rechtsbeistand kümmern, sodass ihre Prozessrechte davon abhängen, ob sie sich einen Anwalt leisten können. Einige Gefangene, die beschuldigt wurden, an den Protesten von 2015 oder den anschließenden Gewalttaten gegen die Regierung teilgenommen zu haben, hatten keinen Zugang zu Anwälten und wurden unter Androhung der Todesstrafe zu falschen Geständnissen gezwungen (FH 24.2.2022). Sicherheitsbehörden Die Regierung des Landes gründete 2004 eine neue Armee sowie Polizei, in die viele demobilisierte Kämpfer früherer bewaffneter Gruppen integriert wurden. Heute ist Burundi gekennzeichnet durch einen überdimensionalen Armee- und Polizeikörper sowie schwache Regierungsinstitutionen. Die Herausforderung für die burundische Regierung besteht darin, die notwendigen Reformen durchzuführen und Sicherheit als Dienstleistung für die Bürger zu gewährleisten, damit gesellschaftliche Spannungen ohne Gewalt beigelegt werden können (GIZ o.D.). Die burundische Nationalpolizei, die dem Ministerium für Inneres, kommunale Entwicklung und öffentliche Sicherheit untersteht, ist für die Durchsetzung der Gesetze und die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig. Die Streitkräfte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt. Der Nationale Nachrichtendienst, der direkt dem Präsidenten unterstellt ist, hat die Befugnis zur Festnahme und Inhaftierung. Die zivilen Behörden üben zeitweise keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Es gibt glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte zahlreiche Übergriffe begangen haben (USDOS 12.4.2022). Die Polizei und die Sicherheitskräfte arbeiten nicht unabhängig und professionell (FH 24.2.2022). Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung und das Gesetz verbieten grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, aber es gibt zahlreiche Berichte über die Anwendung solcher Praktiken durch Regierungsbeamte. NGOs berichten über Fälle von Folter durch Sicherheitsdienste oder Mitglieder der Regierungspartei, der Imbonerakure. Es gibt auch Berichte, dass Regierungsbeamte in den Gefängnissen Gefangene körperlich misshandeln (USDOS 12.4.2022). Folter wird weiterhin angewendet (AI 29.3.2022; vgl. FH 24.2.2022, HRW 13.1.2022). Die Polizei, der Nationale Nachrichtendienst und Mitglieder der Jugendorganisation der Imbonerakure wurden beschuldigt, mutmaßliche Oppositionelle zu töten, auch durch Folter (AI 29.3.2022). Viele Menschen wurden vom Nationalen Nachrichtendienst festgenommen und angeblich schwer gefoltert, vergewaltigt und misshandelt (HRW 13.1.2022).Die Verfassung und das Gesetz verbieten grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, aber es gibt zahlreiche Berichte über die Anwendung solcher Praktiken durch Regierungsbeamte. NGOs berichten über Fälle von Folter durch Sicherheitsdienste oder Mitglieder der Regierungspartei, der Imbonerakure. Es gibt auch Berichte, dass Regierungsbeamte in den Gefängnissen Gefangene körperlich misshandeln (USDOS 12.4.2022). Folter wird weiterhin angewendet (AI 29.3.2022; vergleiche FH 24.2.2022, HRW 13.1.2022). Die Polizei, der Nationale Nachrichtendienst und Mitglieder der Jugendorganisation der Imbonerakure wurden beschuldigt, mutmaßliche Oppositionelle zu töten, auch durch Folter (AI 29.3.2022). Viele Menschen wurden vom Nationalen Nachrichtendienst festgenommen und angeblich schwer gefoltert, vergewaltigt und misshandelt (HRW 13.1.2022). Korruption Korruption ist weit verbreitet (FH 24.2.2022). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für offizielle Korruption vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam um. Im Laufe des Jahres 2021 gab es zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung. Einige hochrangige Regierungsbeamte waren ungestraft an korrupten Praktiken beteiligt. Die Verfassung sieht die Einrichtung eines Obersten Gerichtshofs vor, der Vorwürfe schwerer Straftaten gegen hochrangige Regierungsbeamte prüfen soll, doch gibt es diesen Gerichtshof noch nicht. Das Korruptionsbekämpfungsgesetz gilt auch für alle anderen Bürger, aber bisher wurde noch kein hochrangiger Beamter wegen Korruption vor Gericht gestellt (USDOS 12.4.2022). Die Öffentlichkeit betrachtet die Polizei weithin als korrupt und Korruption im kleinen Rahmen ist bei der Polizei an der Tagesordnung. Es gibt zahlreiche Korruptionsvorwürfe gegen Regierungsbeamte (USDOS 12.4.2022). Korrupte Beamte genießen im Allgemeinen Straffreiheit, selbst wenn Fehlverhalten von NGOs und anderen Akteuren aufgedeckt wird. Die Antikorruptionsorganisationen sind unterfinanziert und ineffektiv (FH 24.2.2022). Im Corruption Perceptions Index von Transparency International für das Jahr 2021 wird Burundi als
  5. von insgesamt 180 Ländern gereiht (TI 2022). Die Behörden haben allerdings bemerkenswerte Initiativen zur Korruptionsbekämpfung ergriffen, darunter die Entlassung hochrangiger Beamter sowie Hunderter anderer niedriger Beamter, die des Fehlverhaltens beschuldigt werden, und die Verfolgung einiger hochkarätiger Korruptionsfälle (USDOS 12.4.2022). Nach anderen Angaben sind die Maßnahmen unter Präsident Ndayishimiye widersprüchlich. Regierungsbeamte wurden zwar entlassen, aber es gab keine Strafverfolgung (FH 24.2.2022). Wehrdienst und Rekrutierungen Der Militärdienst in Burundi ist freiwillig. Das Mindestalter für den Eintritt in die Armee ist 18 Jahre (CIA 15.11.2022). Allgemeine Menschenrechtslage Seit dem Amtsantritt von Präsident Évariste Ndayishimiye im Juni 2020 hat sich die Menschenrechtslage in Burundi nur begrenzt verbessert. Seine Regierung hat vier Journalisten und zwei Menschenrechtsverteidiger freigelassen, die aufgrund unbegründeter Anschuldigungen inhaftiert waren. Die Behörden hoben einige Beschränkungen für die Medien und die Zivilgesellschaft auf, und es wurde versprochen, den Jugendverband der Regierungspartei, die Imbonerakure, zu zügeln (HRW 13.1.2022). Zu den wichtigen Menschenrechtsproblemen gehören unter anderem glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch die Regierung oder im Namen der Regierung; gewaltsames Verschwindenlassen durch die Regierung oder im Namen der Regierung; Folter und Fälle grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung oder im Namen der Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftung oder Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; politisch motivierte Repressalien gegen Personen in einem anderen Land; ernsthafte Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 12.4.2022). Die Verfassung sieht Rede- und Pressefreiheit vor (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022), diese Rechte werden in der Praxis jedoch stark eingeschränkt (FH 24.2.2022). Verboten sind "verleumderische" Äußerungen über den Präsidenten und andere hochrangige Beamte; Material, das als Gefährdung der nationalen Sicherheit gilt; sowie rassistische oder ethnische Hassreden. Zusätzliche Beschränkungen, die 2015 eingeführt wurden, gelten weiterhin und werden auf alle Presseorgane angewandt. Journalisten und freimütige Kritiker berichteten über Schikanen und Einschüchterungen durch Sicherheitsdienste und Regierungsbeamte, die sie daran hindern, ihre Arbeit unabhängig zu verrichten oder über sensible Themen zu berichten (USDOS 12.4.2022). Medienschaffende riskieren Drohungen, Belästigungen und Verhaftungen als Reaktion auf ihre Berichterstattung (FH 24.2.2022).Die Verfassung sieht Rede- und Pressefreiheit vor (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 24.2.2022), diese Rechte werden in der Praxis jedoch stark eingeschränkt (FH 24.2.2022). Verboten sind "verleumderische" Äußerungen über den Präsidenten und andere hochrangige Beamte; Material, das als Gefährdung der nationalen Sicherheit gilt; sowie rassistische oder ethnische Hassreden. Zusätzliche Beschränkungen, die 2015 eingeführt wurden, gelten weiterhin und werden auf alle Presseorgane angewandt. Journalisten und freimütige Kritiker berichteten über Schikanen und Einschüchterungen durch Sicherheitsdienste und Regierungsbeamte, die sie daran hindern, ihre Arbeit unabhängig zu verrichten oder über sensible Themen zu berichten (USDOS 12.4.2022). Medienschaffende riskieren Drohungen, Belästigungen und Verhaftungen als Reaktion auf ihre Berichterstattung (FH 24.2.2022). Die Regierung schränkt die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ein. Die Verfassung sieht die Freiheit vor, sich friedlich zu versammeln, aber die Regierung respektiert dieses Recht nicht immer. Das Gesetz schreibt vor, dass politische Parteien und große Gruppen eine öffentliche Versammlung im Voraus und eine geplante Demonstration mindestens vier Tage vorher bei der Regierung anmelden müssen (USDOS 12.4.2022). Oppositionelle oder regierungsfeindliche Versammlungen und Kundgebungen werden in der Regel verhindert oder aufgelöst, und die Teilnehmer werden schikaniert oder verhaftet (FH 24.2.2022). Die Verfassung sieht die Vereinigungsfreiheit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vor, doch die Regierung schränkt dieses Recht stark ein. Ein Gesetz, das internationale NGOs einschränkt, schreibt vor, dass diese einen Teil ihres Budgets bei der Bank der Republik Burundi hinterlegen müssen, und dass sie Pläne entwickeln und umsetzen müssen, um bei der Einstellung von einheimischem Personal ein ausgewogenes Verhältnis von Ethnie und Geschlecht zu erreichen (USDOS 12.4.2022). Zudem sind NGOs mit restriktiven Registrierungsgesetzen und der Verfolgung von Aktivitäten konfrontiert, die als regierungsfeindlich angesehen werden. Menschenrechtsverteidiger können verhaftet und inhaftiert werden (FH 24.2.2022). Haftbedingungen Die Haftbedingungen sind hart und lebensbedrohlich, da die Gefängnisse stark überfüllt sind, körperliche Misshandlungen stattfinden und die sanitären Bedingungen unzureichend sind. Es gab Berichte über unzureichende medizinische Behandlung und lange Einzelhaft in Gefängnissen und Haftanstalten. Die Bedingungen in den vom SNR [Anm.: Service Nationale de Renseignements, Geheimdienst Burundis] verwalteten Haftanstalten und in den von der Polizei verwalteten lokalen "Lock-ups" sind im Allgemeinen schlechter als in den Gefängnissen (USDOS 12.4.202). Die Gefängnisse sind überfüllt, die Gefängnispopulation lag im Dezember 2021 bei 303 Prozent der Kapazität. Für die Gefangenen besteht die Gefahr, sich mit COVID-19 anzustecken, und das Gesundheitspersonal berichtet, dass die Quarantänemaßnahmen im Gefängnissystem im Jahr 2020 nicht ausreichend durchgesetzt wurden. Im März 2021 begnadigte Präsident Ndayishimiye per Dekret mehr als 5.200 Gefangene mit der Begründung der Überbelegung. Nach Angaben der UN-Koordinierungsstelle wurden jedoch bis Juli nur 2.600 Personen freigelassen, von denen einige anschließend erneut verhaftet oder entführt wurden. Willkürliche Verhaftungen und langwierige Untersuchungshaft sind an der Tagesordnung. Dem World Prison Brief (WPB) zufolge waren im Dezember 2021 54,6 Prozent aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge (FH 24.2.2022). Die Regierung gestattet Gefängnisbesuche durch einige unabhängige nichtstaatliche Beobachter. Die Regierung lässt Besuche zu, die vom IKRK, der Afrikanischen Union (AU) und der CNIDH beantragt werden. Die Beobachter besuchen regelmäßig bekannte Gefängnisse, kommunale Gefängnisse und bekannte SNR-Haftanstalten. Die Beobachtergruppen haben uneingeschränkten und ungehinderten Zugang zu den Gefangenen in den bekannten Hafteinrichtungen, können jedoch nicht zu den geheimen SNR-Gefängnissen vordringen (USDOS 12.4.2022). Todesstrafe Mit großer Mehrheit stimmte die Nationalversammlung Burundis am 21.11.2008 für die Abschaffung der Todesstrafe. Das neue Strafgesetzbuch wurde mit 90 Stimmen und zehn Enthaltungen angenommen. Gegenstimmen gab es keine. Nach der Zustimmung auch des Senats trat das Gesetz am 24.4.2009 in Kraft. Es bannt nicht nur die Todesstrafe, sondern kriminalisiert zudem Folter, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, die bis dahin in Burundi nicht als Straftaten gegolten hatten (AI 24.4.2009). Mit Stand Juni 2022 gilt das Land weiterhin als „Abolitionist“, als Land, das die Todesstrafe abgeschafft hat (WCDP 10.6.2022). Minderheiten In Burundi leben drei unterschiedliche Volksgruppen oder Ethnien: Die Hutu, die Tutsi und die Twa (Pygmäen) (CIA 15.11.2022). Im Juli 2022 jährte sich die Unabhängigkeit von Ruanda und Burundi zum
  6. Mal. Beide Länder verbindet eine Geschichte von Gewalt zwischen den Bevölkerungsgruppen der Hutu und Tutsi. Im heutigen Ruanda werden die gemeinsame Geschichte, Sprache und Kultur von Hutu und Tutsi betont. Die Spaltung zwischen den Gruppen in beiden Ländern sitzt dennoch tief. Sie verursachte in der Vergangenheit sehr tiefe Wunden, die nur schwer heilen. Eigentlich leben die Gruppen in Frieden miteinander. Wenn es aber um Machtteilung geht, reaktivieren politische Anführer ethnische Ressentiments und bedienen sich derselben Teile-und-Herrsche-Ideologie wie die Kolonialisten (AI 29.6.2022). Die Verfassung sieht vor, dass kein Bürger darf aufgrund seiner Rasse, Sprache, Religion, seines Geschlechts oder seiner ethnischen Herkunft vom sozialen, wirtschaftlichen oder politischen Leben des Landes ausgeschlossen werden. Darüber hinaus sieht die Verfassung vor, dass die beiden größten ethnischen Gruppen in allen gewählten und ernannten Regierungsämtern vertreten sind. Die Hutu-Mehrheit hat Anspruch auf nicht mehr als 60% der Regierungsposten und die Tutsi-Minderheit auf nicht weniger als 40%. Einem im Februar 2021 veröffentlichten Bericht der Ligue Iteka zufolge wurde die ethnische Quote jedoch in vielen öffentlichen Einrichtungen nicht eingehalten. Die Verfassung sieht drei Sitze in jeder Parlamentskammer für die ethnische Gruppe der Twa vor, die etwa 1% der Bevölkerung ausmacht. Es gab keine Berichte darüber, dass die Polizei oder andere Regierungsbeamte zu Gewalt oder Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit aufrufen, diese fortsetzen, dulden oder tolerieren (USDOS 12.4.2022). Die indigenen Twa bleiben im Allgemeinen wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt. Laut Gesetz müssen die lokalen Verwaltungen allen Twa-Kindern kostenlose Schulbücher und Gesundheitsversorgung zur Verfügung stellen. Die lokalen Verwaltungen erfüllen diese Anforderungen weitgehend, aber es gibt Berichte über einen unverhältnismäßig schlechten Zugang zu Bildung für Twa-Kinder, weil ihnen die für die Einschulung erforderlichen zivilrechtlichen Dokumente fehlen (USDOS 12.4.2022). Bewegungsfreiheit Die Verfassung und das Gesetz sehen Freizügigkeit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vor, und die Regierung respektiert diese Rechte zeitweise (USDOS 12.4.2022). Seit 2015 hat die Sorge um die persönliche Sicherheit die Bewegungsfreiheit eingeschränkt, insbesondere in Vierteln, die als Hochburgen der Opposition gelten und in denen die Sicherheitskräfte häufig Durchsuchungsmaßnahmen durchführen. Im Jahr 2020 berichtete die UN-Koordinierungsstelle, dass die Imbonerakure trotz offizieller Anweisung an die Organisation, solche Aktivitäten zu unterlassen, ein System von Checkpoints zur Überwachung der Bevölkerungsbewegungen aufrechterhielten. Einige lokale Behörden haben Ausgangssperren für Frauen und Mädchen verhängt (FH 24.2.2022). Die Kommunalverwaltungen haben im ganzen Land Checkpoints an den Straßen eingerichtet, die offiziell der Einhebung von Transitsteuern von Fahrern und Passagieren dienen; die Kontrollstellen sind häufig mit Polizisten oder Mitgliedern der Imbonerakure besetzt. Kontrollpunkte werden auch aus Sicherheitsgründen eingerichtet. Häufig wird behauptet, dass das Personal an den Kontrollpunkten Bestechungsgelder verlangt, bevor es Fahrzeugen die Weiterfahrt erlaubt (USDOS 12.4.2022). Mehreren Nachrichtenquellen zufolge setzt die Regierung die Verwendung von Haushaltsbüchern, cahier oder livret de menage, durch, in denen die Bewohner und Hausangestellten jedes Haushalts in einigen Vierteln der Hauptstadt aufgeführt sind. In zahlreichen Fällen verhaftet die Polizei bei Stadtteildurchsuchungen Personen, die nicht in den Haushaltsbüchern eingetragen sind (USDOS 12.4.2022). Grundversorgung und Wirtschaft Die Republik Burundi gehört zu den ärmsten und am dichtesten besiedelten Staaten der Welt. Burundi erlebt seit 2020 eine Stabilisierung seiner politischen Situation. Das Land durchläuft seit Jahren eine Phase wirtschaftlicher Stagnation und steht damit im krassen Gegensatz zu seinem erfolgreichen nördlichen Nachbarn Ruanda (ABG 5.2022). Stärken: • Gutes Klima für Landwirtschaft und Tourismus • Rohstoffvorkommen: Seltene Erden und Nickel • verbesserter Ruf bei der internationalen Geberorganisationen; hohe Kapitalzuschüsse aus dem Ausland • Mitglied der Zollunion East African Community (EAC) (ABG 5.2022) Schwächen: • Geringe Marktgröße • Armut bzw. geringe Kaufkraft (Pro-Kopf-Einkommen für 2021): 261 US$ • Binnenlage schafft Abhängigkeit beim Seetransport von ausländischen Transportkorridoren und verteuert Handel • Hohe Bevölkerungsdichte und hohes Bevölkerungswachstum • Einziges frankofones Land in der EAC sorgt für gewisse Isolierung (ABG 5.2022). Die Erwerbsquote (15+ Jahre) im Jahr 2021 ist 78,2% (WKO 10.2022). Die Arbeitslosigkeit (15-64 Jahre) im Jahr 2021 ist 1,8% (WKO 10.2022; vgl. Statista 21.1.2022). Die Jugendarbeitslosigkeit (15-24 Jahre) betrifft 2021 3,4% (WKO 10.2022).Die Erwerbsquote (15+ Jahre) im Jahr 2021 ist 78,2% (WKO 10.2022). Die Arbeitslosigkeit (15-64 Jahre) im Jahr 2021 ist 1,8% (WKO 10.2022; vergleiche Statista 21.1.2022). Die Jugendarbeitslosigkeit (15-24 Jahre) betrifft 2021 3,4% (WKO 10.2022). Medizinische Versorgung Das Gesundheitswesen in Burundi ist im weltweiten Vergleich leicht unterdurchschnittlich entwickelt (LD 1.12.2022). Nach anderen Angaben gehört das Land zu den medizinisch äußerst unzureichend versorgten Ländern in der Region Ostafrika. Fehlende Finanzen schränken die Ausstattung von Krankenhäusern und die Beschaffung von medizinischen Geräten erheblich ein. Ebenso ist der Fachkräftemangel eklatant (AA 5.10.2022). Hygiene, Versorgung mit Medikamenten und Fachpersonal in den Krankenhäusern entsprechen nicht dem europäischen Standard (BMEIA 11.10.2022). Die wohl wichtigste Kennzahl, mit der sich die Effizienz aller Maßnahmen zusammenfassen lässt, ist die allgemeine Lebenserwartung. Im Moment liegt dieses Alter in Burundi für Männer bei 60,1 und für Frauen bei 63,7 Jahren. Zum Vergleich: Weltweit liegt die Lebenserwartung etwa 10,9 Jahre höher (Männer: 70,6 / Frauen: 75,1 Jahre) (LD 1.12.2022). Die medizinische Versorgung durch Ärzte und Krankenhäuser in Burundi ist im Vergleich zur Weltbevölkerung unterdurchschnittlich. Pro 1000 Einwohner stehen im Land 0,8 Krankenhausbetten zur Verfügung. Der weltweite Mittelwert liegt hier bei 2,9 Betten. Innerhalb der EU stehen 4,6 Betten für jeweils 1000 Einwohner zur Verfügung. Mit rund 613 ausgebildeten Ärzten in Burundi stehen pro 1000 Einwohner rund 0,05 Ärzte zur Verfügung. Auch hier wieder der Vergleich: Weltweit liegt dieser Standard bei 1,50 Ärzten pro 1000 Einwohnern und in der EU sogar bei 3,57 (LD 1.12.2022). Rückkehr Die Regierung kooperiert im Allgemeinen mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylwerbern sowie anderen vulnerablen Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 12.4.2022). Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem Bericht "World Report 2026; Burundi" von Human Rights Watch (HRW) vom 04.02.2026 auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben (aus dem Englischen übersetzt unter Zuhilfenahme von ChatGPT, korrekturgelesen seitens des erkennenden Richters): Ereignisse im Jahr 2025 Der politische Handlungsspielraum in Burundi war im Jahr 2025 von einer Verschlechterung der Menschenrechtslage geprägt, während die Regierungspartei ihre Macht weiter festigte. Während der Kommunal- und Parlamentswahlen sah sich die Bevölkerung Einschränkungen der Meinungsfreiheit, der Versammlungsfreiheit sowie der politischen Beteiligung der Opposition ausgesetzt. Gleichzeitig verzeichnete Burundi einen der größten Flüchtlingszuströme der letzten Jahrzehnte, ausgelöst durch die eskalierenden Konflikte im benachbarten Staat, der Demokratischen Republik Kongo. Die wirtschaftliche Lage des Landes verschlechterte sich weiter vor dem Hintergrund schwacher öffentlicher Dienstleistungen, hoher Inflation, Treibstoffknappheit und Devisenengpässen. Das Mandat des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Burundi wurde im Oktober 2025 vom UN-Menschenrechtsrat verlängert. Wahlen Im Juni und Juli 2025 führte Burundi Parlaments-, Senats- und Kommunalwahlen ohne eine echte Opposition durch. Die Regierungspartei, der Nationale Rat zur Verteidigung der Demokratie – Kräfte zur Verteidigung der Demokratie (Conseil national pour la défense de la démocratie – Forces pour la défense de la démocratie, CNDD-FDD), erhielt 96,5 Prozent der Stimmen. Sie gewann alle umkämpften Sitze in der Nationalversammlung und im Senat sowie nahezu alle Sitze in den Gemeinderäten. Oppositionsparteien wurden bereits vor den Wahlen durch rechtliche, administrative und einschüchternde Maßnahmen faktisch ausgeschaltet. Oppositionskandidaten – darunter Vertreter des Nationalkongresses für Freiheit (CNL), der Union für nationalen Fortschritt (UPRONA) und anderer Parteien – wurden bei einigen Wahlen von der Kandidatur ausgeschlossen. Während des Wahlkampfs wurden Berichte über Schikanen, Einschüchterungen, willkürliche Festnahmen, körperliche Misshandlungen, erzwungenes Verschwindenlassen sowie Drohungen durch Mitglieder der Imbonerakure, der Jugendorganisation der Regierungspartei, durch lokale Behördenvertreter und andere staatsnahe Akteure bekannt. Die Berichterstattung über die Wahlen wurde streng kontrolliert; Inhalte unterlagen der Zensur, und kritische Berichte über den Wahlprozess wurden unterdrückt. Beobachter stellten Selbstzensur unter Journalistinnen und Journalisten fest, und einige Medien wurden unter Druck gesetzt, nicht über Unregelmäßigkeiten zu berichten. Zu den Unregelmäßigkeiten zählten überhöhte Wählerzahlen, die selektive Ausgabe von Wählerkarten unter Ausschluss von Oppositionsanhängern, Wahlfälschung durch das Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel sowie die ausschließliche Präsenz von Vertretern der Regierungspartei in Wahllokalen. Die CNDD-FDD verpflichtete die Bevölkerung ab dem
  7. August 2024 zu Zwangsabgaben und verlangte Beiträge zwischen 1.000 und 5.000 Burundi-Franc pro Person sowie bis zu 100.000 Franc von Unternehmen. Mitglieder der Imbonerakure und lokale Behörden setzten die Eintreibung durch Drohungen, die Verweigerung öffentlicher Dienstleistungen und Repressalien durch – in Anlehnung an Muster, die Human Rights Watch bereits im Vorfeld der Parlamentswahlen 2020 dokumentiert hatte. Zivilgesellschaft und Medienfreiheit Expertinnen und Experten der Vereinten Nationen berichteten, dass es zwischen Januar 2024 und Mai 2025 mindestens 200 gemeldete Fälle sexueller Gewalt (einschließlich der Vergewaltigung von Kindern), 58 Fälle von erzwungenem Verschwindenlassen, 62 Fälle von Folter, 892 willkürliche Inhaftierungen sowie 605 außergerichtliche Tötungen gab – häufig unter Beteiligung staatlicher Akteure oder ihnen nahestehender Gruppen. Die Expertinnen und Experten äußerten zudem Besorgnis über den eingeschränkten Zugang zu Unterstützungs- und Versorgungsangeboten für Überlebende von Folter und sexueller Gewalt. Die Imbonerakure spielten bei diesen Übergriffen eine zentrale Rolle, insbesondere im Umfeld der Wahlen, und waren an Einschüchterungen, Erpressungen, Misshandlungen und in einigen Fällen auch an Tötungen beteiligt. Die meisten burundischen Menschenrechtsorganisationen – insbesondere jene, die Menschenrechtsverletzungen untersuchen und im Bereich der bürgerlichen und politischen Rechte tätig sind – arbeiten aufgrund von Sicherheitsbedrohungen weiterhin aus dem Exil. Die Meinungsfreiheit ist zwar in der Verfassung garantiert, wird in der Praxis jedoch durch drakonische Pressegesetze und ein gefährliches Arbeitsumfeld für Medienschaffende stark eingeschränkt. Journalistinnen, insbesondere Frauen, erhalten Drohungen und werden Opfer von Schikanen und Festnahmen. Zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Berichts befindet sich die Journalistin Sandra Muhoza trotz widersprüchlicher gerichtlicher Entscheidungen weiterhin in willkürlicher Haft. Am
  8. Juni entschied das Berufungsgericht von Mukaza, dass es nicht zuständig sei, da die mutmaßliche Straftat in Ngozi und nicht in Bujumbura begangen worden sei. Diese Entscheidung stellt sowohl das ursprüngliche Urteil als auch den Haftbefehl gegen die Journalistin infrage. Dennoch bleibt Muhoza im Zentralgefängnis Mpimba inhaftiert. Wirtschaftskrise Die wirtschaftliche Lage Burundis verschärfte im Jahr 2025 die politische Repression und den humanitären Druck zusätzlich. Die Inflation stieg im Februar auf 40 Prozent, die offiziellen Devisenreserven sind begrenzt, und anhaltende Treibstoffengpässe behinderten Mobilität und Handel. Die Diskrepanz zwischen offiziellen und inoffiziellen Wechselkursen verringerte weiterhin die Kaufkraft der Haushalte. Im September wurde der Landesdirektor der Belgischen Entwicklungsagentur (Enabel) in Burundi Berichten zufolge von den burundischen Behörden angewiesen, das Land zu verlassen. Medienberichten zufolge folgte diese Entscheidung auf einen Beitrag auf LinkedIn, in dem der Leiter eine Karikatur geteilt hatte, die den Treibstoffmangel in Burundi veranschaulichte. Konflikt im Osten der DR Kongo Burundi setzte seine politische und militärische Unterstützung für die Demokratische Republik Kongo fort, unter anderem durch die Entsendung von Truppen nach Süd-Kivu. Dieses Engagement verschärfte die Spannungen innerhalb der burundischen Streitkräfte. Im Februar bestätigte ein Militärberufungsgericht hohe Strafen, nachdem Militärgerichte im Jahr 2024 insgesamt 272 Soldaten verurteilt hatten, die sich unter Hinweis auf schlechte Dienstbedingungen geweigert hatten, in den Kongo entsandt zu werden. Einige von ihnen wurden zu lebenslanger Haft verurteilt. Im September 2025 berichtete der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für Burundi, dass Mitglieder der Imbonerakure in der Provinz Cibitoke eine paramilitärische Ausbildung erhielten, um auf einen Einsatz im Kongo vorbereitet zu werden. Diese Ausbildung weckte Besorgnis hinsichtlich einer weiteren Militarisierung der Bewegung, die seit Langem in Menschenrechtsverletzungen verwickelt ist. Zudem wurden landesweit Rekrutierungskampagnen dokumentiert; neue Rekrutinnen und Rekruten wurden in Militärlager in Ngozi, Cankuzo, Bururi und Muramvya entsandt. Flüchtlingsrechte Im Jahr 2025 verzeichnete Burundi einen starken Zustrom von Geflüchteten, die vor dem eskalierenden Konflikt im Osten des Kongo flohen. Nach Angaben des UN-Flüchtlingshilfswerks (UNHCR) hatten bis September über 70.000 Menschen die Grenze nach Burundi überschritten. Viele der Geflüchteten, darunter Frauen und Kinder, lebten bis September in Durchgangszentren und Lagern – etwa im Rugombo-Stadion in der Provinz Cibitoke – unter äußerst schwierigen Bedingungen mit unzureichender Unterkunft, mangelhafter sanitärer Versorgung, Überbelegung, Nahrungs- und Wassermangel sowie einem Gesundheitssystem am Rande des Zusammenbruchs. Finanzierungslücken verschärften die humanitäre Lage zusätzlich. Das UNHCR und andere Hilfsorganisationen warnten, dass die verfügbaren Mittel nicht ausreichen, um die notwendige Unterstützung im erforderlichen Umfang bereitzustellen. Im September nahmen Polizei und Angehörige der Jugendorganisation der Regierungspartei Hunderte kongolesische Geflüchtete und Asylsuchende fest, wie mehrere Zeug:innen und Medien berichteten. Sie wurden aufgefordert, sich in ein offizielles Lager zu begeben oder in den Kongo zurückzukehren, was etwa 80 Personen taten. Im Laufe des Jahres wurden zudem diskriminierende Praktiken gemeldet, insbesondere durch Mitglieder der Imbonerakure oder lokale Behördenvertreter, die sich gegen Tutsi richteten, denen Kontakte zu Ruanda oder zur bewaffneten Gruppe M23 unterstellt wurden – so der UN-Sonderberichterstatter und Recherchen von Human Rights Watch. Nationale Institutionen Am
  9. April 2025 verließ Sixte Vigny Nimuraba, der ehemalige Vorsitzende der Nationalen Menschenrechtskommission, das Land, nachdem die Polizei seine Wohnung durchsucht hatte. Einige Quellen führten seine Ausreise auf interne Spannungen innerhalb der Kommission zurück. Andere erklärten sie mit dem zunehmenden Druck auf kritische Stimmen im Vorfeld der für Juni bis August 2025 angesetzten Parlaments-, Senats- und Kommunalwahlen. Neue Mitglieder der Kommission wurden am
  10. Mai 2025 in einer Plenarsitzung der Nationalversammlung gewählt, obwohl die Amtszeit der zuvor gewählten Mitglieder noch nicht abgelaufen war. Diese Maßnahme verstieß gegen burundisches Recht sowie gegen die Pariser Prinzipien betreffend den Status nationaler Institutionen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte. Auch die Wahrheits- und Versöhnungskommission, eine zentrale Säule des Übergangsjustizprozesses gemäß den Bestimmungen des Arusha-Abkommens, sah sich Berichten über politische Einflussnahme ausgesetzt. Anfang 2025 flohen nach Medienberichten zwei Mitglieder der Wahrheits- und Versöhnungskommission Burundis aufgrund zunehmender institutioneller Spannungen ins Ausland. Die rasche Ersetzung dieser beiden Mitglieder erfolgte ohne Transparenz oder vorherige Konsultation der Zivilgesellschaft oder anderer Beteiligter am Übergangsjustizprozess und weckte erhebliche Bedenken hinsichtlich einer zunehmenden Politisierung dieses Gremiums.
  11. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Beweismittel sowie in die zitierten Länderberichte zu Burundi. Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger sowie der Betreuungsinformation (Grundversorgung) wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt. Überdies wurde Einsicht genommen in den ho. Gerichtsakt zur Zl. I414 2298409-1 bezüglich des rechtskräftig abweisend entschiedenen ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers. Darüber hinaus wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 17.02.2026 in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie seiner Rechtsvertretung. 2.
  12. Zur Person des Beschwerdeführers: Da der Beschwerdeführer vor den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage brachte, steht seine Identität nicht fest. Im Rahmen seines ersten Asylverfahrens hatte er behauptet, seinen Reisepass, mit dem er mit dem Flugzeug von Burundi aus über mehrere Staaten nach Belgrad gereist sei, in Bosnien und Herzegowina verloren zu haben (Verhandlungsprotokoll vom 08.10.2024, S. 4). Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen, seinem Gesundheitszustand, seiner Erwerbsfähigkeit, seiner Bildung und Berufserfahrung, seinen Sprachkenntnissen, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Konfession, sowie seiner Ausreise nach Europa ergeben sich aus den diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen sowie in seinen vorangegangenen Asylverfahren bzw. dem unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gründen auf dem unbestrittenen Akteninhalt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem zentralen Melderegister. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt. 2.
  13. Zum Vorverfahren, dem Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Zur Beurteilung der Identität der Sach- und Rechtslage unter dem Gesichtspunkt des § 68 Abs. 1 AVG ist jener Bescheid (bzw. jenes Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem materiellrechtlich über einen Antrag entschieden wurde (vgl. VwGH 19.10.1995, Zl. 93/09/0502, mwN). Als Vergleichsmaßstab im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz dient fallgegenständlich sohin das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.04.2025, Zl. XXXX , rechtskräftig mit 23.04.2025, mit welchem sein erster Antrag vom 19.11.2022 nach inhaltlicher Prüfung seines betreffenden Vorbringens hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen wurde.Zur Beurteilung der Identität der Sach- und Rechtslage unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist jener Bescheid (bzw. jenes Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem materiellrechtlich über einen Antrag entschieden wurde vergleiche VwGH 19.10.1995, Zl. 93/09/0502, mwN). Als Vergleichsmaßstab im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz dient fallgegenständlich sohin das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.04.2025, Zl. römisch 40 , rechtskräftig mit 23.04.2025, mit welchem sein erster Antrag vom 19.11.2022 nach inhaltlicher Prüfung seines betreffenden Vorbringens hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer hatte seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit begründet, dass er in seinem Herkunftsstaat Burundi Mitglied und Mitarbeiter in der Organisation Folucon F. (Force de Lutte Contre le Népotisme et le Favoritisme au Burundi) und gleichzeitig Mitglied der Oppositionspartei National Congress for Liberty (kurz CNL) gewesen und beauftragt worden sei, für die nächste Wahl Lieder für die CNL zu komponieren, was zur Folge gehabt hätte, dass der Präsident der Folucon F. von seiner Tätigkeit bei der CNL erfahren und ihn aus der Folucon F. ausgeschlossen habe, woraufhin der Beschwerdeführer von der burundischen Polizei gesucht worden sei. Als Beweismittel hatte er einen Arbeitsvertrag mit der CNL, einen Parteiausweis der CNL, ein Ausschlussschreiben der Folucon F., einen Haftbefehl und seine Geburtsurkunde in Kopie vorgelegt. Dem rechtskräftig abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.04.2025 wurde dieser Sachverhalt zugrunde gelegt, dem Fluchtvorbringen hierbei jegliche Glaubhaftigkeit versagt und eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung verneint. Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft dieses abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts mit 23.04.2025 und der Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Folgeantrags wegen entschiedener Sache mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.01.2026 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. Zunächst ist festzustellen, dass sich die Rechtslage in einzelnen Punkten geändert haben mag, allerdings nicht entscheidungswesentlich. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine wesentliche Änderung der Rechtslage ist folglich nicht erkennbar. Eine wesentliche Änderung der Sachlage ist jedoch ebenso wenig zu erkennen, da seitens des Beschwerdeführers auch keine neuen, entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht wurden, welche geeignet wären, eine Sachverhaltsänderung in Bezug auf die Gewährung von Asyl darzustellen. Vielmehr stützte er sich abermals auf exakt jenes Fluchtvorbringen, welches er bereits im Rahmen seines ersten, rechtskräftig abweisend entschiedenen Asylverfahrens geltend gemacht hatte. Beim neuerlichen Verweis auf dieses Fluchtvorbringen aus seinem vorangegangenen Asylverfahren handelt es sich um keine "nova producta" im Sinne einer nachträglichen Änderung der Sache, die einer neuerlichen inhaltlichen Prüfung im gegenständlichen Verfahren zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz zugänglich wären (vgl. VwGH 16.05.2024, Ra 2023/19/0407, mwN).Eine wesentliche Änderung der Sachlage ist jedoch ebenso wenig zu erkennen, da seitens des Beschwerdeführers auch keine neuen, entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht wurden, welche geeignet wären, eine Sachverhaltsänderung in Bezug auf die Gewährung von Asyl darzustellen. Vielmehr stützte er sich abermals auf exakt jenes Fluchtvorbringen, welches er bereits im Rahmen seines ersten, rechtskräftig abweisend entschiedenen Asylverfahrens geltend gemacht hatte. Beim neuerlichen Verweis auf dieses Fluchtvorbringen aus seinem vorangegangenen Asylverfahren handelt es sich um keine "nova producta" im Sinne einer nachträglichen Änderung der Sache, die einer neuerlichen inhaltlichen Prüfung im gegenständlichen Verfahren zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz zugänglich wären vergleiche VwGH 16.05.2024, Ra 2023/19/0407, mwN). Ergänzend machte der Beschwerdeführer im nunmehrigen Folgeverfahren lediglich geltend, dass sein Bruder im August 2025 von der Imbonerakure, einer Jugendorganisation der burundischen Regierung, aufgrund des politischen Hintergrundes des Beschwerdeführers körperlich attackiert worden sei und legte er zum Beweis hierfür einen Krankenhausbefund sowie zwei Lichtbilder vor. In der Verhandlung brachte er zudem noch ein weiteres Lichtbild in Vorlage, welches ihn gemeinsam mit sechs weiteren Personen vorgeblich im Jahr 2020 gemeinsam mit XXXX , dem Präsidenten der Organisation Folucon F., zeige (Anlage A.).Ergänzend machte der Beschwerdeführer im nunmehrigen Folgeverfahren lediglich geltend, dass sein Bruder im August 2025 von der Imbonerakure, einer Jugendorganisation der burundischen Regierung, aufgrund des politischen Hintergrundes des Beschwerdeführers körperlich attackiert worden sei und legte er zum Beweis hierfür einen Krankenhausbefund sowie zwei Lichtbilder vor. In der Verhandlung brachte er zudem noch ein weiteres Lichtbild in Vorlage, welches ihn gemeinsam mit sechs weiteren Personen vorgeblich im Jahr 2020 gemeinsam mit römisch 40 , dem Präsidenten der Organisation Folucon F., zeige (Anlage A.). Aufgrund der unionrechtlichen Vorgaben ist es nicht zulässig, einen Fremden, der die Gewährung von internationalem Schutz anstrebt und dafür in einem Folgeantrag im Sinn des Art. 40 Verfahrensrichtlinie "neue Elemente oder Erkenntnisse", die "erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen", dass er "nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist", vorbringt oder wenn solche zutage treten, allein deshalb, weil er Gründe, die bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent waren, erst im Folgeantrag geltend macht, auf die Wiederaufnahme eines früheren Asylverfahrens nach § 69 AVG oder § 32 VwGVG 2014 zu verweisen. Das bringt es aber dann mit sich, dass ein solcherart begründeter Antrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden darf, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob "neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist" (vgl. VwGH 18.05.2022, Ra 2019/19/0538, mwN).Aufgrund der unionrechtlichen Vorgaben ist es nicht zulässig, einen Fremden, der die Gewährung von internationalem Schutz anstrebt und dafür in einem Folgeantrag im Sinn des Artikel 40, Verfahrensrichtlinie "neue Elemente oder Erkenntnisse", die "erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen", dass er "nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist", vorbringt oder wenn solche zutage treten, allein deshalb, weil er Gründe, die bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent waren, erst im Folgeantrag geltend macht, auf die Wiederaufnahme eines früheren Asylverfahrens nach Paragraph 69, AVG oder Paragraph 32, VwGVG 2014 zu verweisen. Das bringt es aber dann mit sich, dass ein solcherart begründeter Antrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden darf, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob "neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist" vergleiche VwGH 18.05.2022, Ra 2019/19/0538, mwN). Der EuGH hat in seinem Urteil vom 09.09.2021, C-18/20, festgehalten, dass ein Element oder eine Erkenntnis als neu im Sinne von Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU anzusehen ist, wenn die Entscheidung über den früheren Antrag erlassen wurde, ohne dass dieses Element oder diese Erkenntnis der für die Bestimmung der Rechtsstellung des Antragstellers zuständigen Behörde zur Kenntnis gebracht wurde. In dieser Bestimmung wird nicht danach unterschieden, ob die Elemente oder die Erkenntnisse, auf die ein Folgeantrag gestützt wird, vor oder nach dem Erlass dieser Entscheidung zutage getreten sind (vgl. VwGH 26.09.2022, Ra 2021/18/0339, mwN).Der EuGH hat in seinem Urteil vom 09.09.2021, C-18/20, festgehalten, dass ein Element oder eine Erkenntnis als neu im Sinne von Artikel 40, Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU anzusehen ist, wenn die Entscheidung über den früheren Antrag erlassen wurde, ohne dass dieses Element oder diese Erkenntnis der für die Bestimmung der Rechtsstellung des Antragstellers zuständigen Behörde zur Kenntnis gebracht wurde. In dieser Bestimmung wird nicht danach unterschieden, ob die Elemente oder die Erkenntnisse, auf die ein Folgeantrag gestützt wird, vor oder nach dem Erlass dieser Entscheidung zutage getreten sind vergleiche VwGH 26.09.2022, Ra 2021/18/0339, mwN). Jedes vom Antragsteller zur Stützung seines Antrags auf internationalen Schutz vorgelegte Dokument ist als Element dieses Antrags anzusehen, das gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 26.09.2022, Ra 2021/18/0339, mwN).Jedes vom Antragsteller zur Stützung seines Antrags auf internationalen Schutz vorgelegte Dokument ist als Element dieses Antrags anzusehen, das gemäß Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95/EU zu berücksichtigen ist vergleiche VwGH 26.09.2022, Ra 2021/18/0339, mwN). Kommt bei der Prüfung im Sinne des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Verfahrensrichtlinie ob "neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist" hervor, dass - allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers - solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin - in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels II der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind - statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren (vgl. VwGH 20.06.2022, Ra 2020/19/0006, mwN).Kommt bei der Prüfung im Sinne des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, Verfahrensrichtlinie ob "neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist" hervor, dass - allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers - solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin - in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels römisch zwei der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind - statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren vergleiche VwGH 20.06.2022, Ra 2020/19/0006, mwN). Bereits eine Grobprüfung der nunmehr seitens des Beschwerdeführers ergänzend vorgelegten Beweismittel ergibt, dass darin keine neuen Elemente oder Erkenntnisse zu erkennen sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Beschwerdeführer nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Flüchtling anzuerkennen ist. Den beiden Lichtbildern, die vorgeblich den Bruder des Beschwerdeführers nach dem körperlichen Übergriff der Imbonerakure in einem Krankenhaus zeigen sollen (AS 81ff), kann in Anbetracht ihrer willkürlichen Herstellbarkeit sowie ihres vollkommen unklaren Hintergrundes keinerlei maßgebliche Beweiskraft zugesprochen werden. Sollte es sich bei der betreffenden Person überhaupt um den Bruder des Beschwerdeführers handeln, so können die auf den Bildern ersichtlichen Verletzungen – sofern authentisch und nicht inszeniert (die Person trägt Verbände am linken Knie, am rechten Oberarm sowie am Kopf) - auch von einem wie auch immer gearteten Unfallgeschehen oder sonstigen Vorfall stammen. Selbiges gilt für das vorgelegte, handschriftliche Krankenhauschreiben, welches seitens der Dolmetscherin im Rahmen der Verhandlung übersetzt wurde (Protokoll S. 7) und die Hospitalisierung des Bruders dokumentieren soll (AS 79), wobei die Überschrift „Ordonnance Medical“ – was eigentlich ärztliche Verschreibung bzw. Verordnung bedeutet - nicht einmal mit dem Inhalt des Schreibens in Einklang zu bringen ist. Bemerkenswert erscheint im gegebenen Zusammenhang insbesondere, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung auf die Frage, ob er denn die Nachrichtenverläufe vorweisen könne, wo ihm angeblich sein Cousin die betreffenden Unterlagen übermittelt habe, entgegnete, dass er sein Telefon so eingestellt habe, dass alle Nachrichten sofort gelöscht würden, weil er nicht so viel Speicherplatz habe (Protokoll S. 6). An späterer Stelle wurde er wiederum gefragt, ob er denn Nachrichtenverläufe mit seinen Geschwistern – mit denen er laut eigener Aussage nach wie vor über What’s App kommuniziere – vorlegen könne, wo sie sich über den Vorfall im August 2025 ausgetauscht hätten, woraufhin der Beschwerdeführer wiederum angab, dass sie stets nur die Anruffunktion benutzt und nie Nachrichten geschrieben hätten (Protokoll S. 11). Der Beschwerdeführer konnte somit auch nicht belegen, wie er zu den entsprechenden Beweismitteln gekommen sei oder dass er sich je mit seinen Geschwistern über den angeblichen Angriff auf seinen Bruder ausgetauscht hätte. Einsichtnahmen auf seinem Handy in die Facebook-Profile seines Bruders und Cousins in der Verhandlung ergaben ebenfalls keinerlei sachdienliche Hinweise, da die entsprechenden Profile ohnedies kaum Aktivitäten, insbesondere aber auch keine Inhalte in Bezug auf den angeblichen Vorfall im August 2025, aufwiesen. Nicht zuletzt konnte der Beschwerdeführer in der Verhandlung aber auch nicht ansatzweise schlüssig darlegen, weswegen ausgerechnet er nach wie vor derart im Fokus der burundischen Machthaber stehen sollte, dass Regierungskräfte noch drei Jahre nach seiner Ausreise aus Burundi – im Übrigen legal auf dem Luftweg unter Verwendung seines Reisepasses – und mehrere Fahrstunden von seinem ursprünglichen Wohnort entfernt seinen Bruder krankenhausreif schlagen sollten. In der Verhandlung mit dem entsprechenden Vorhalt konfrontiert, verwies der Beschwerdeführer – wie in seinem ersten Asylverfahren – abermals nur auf regierungskritische Lieder, die er vor Jahren geschrieben habe und dass in Burundi ohnedies jeder, der die Regierung kritisiere oder sich gegen sie stelle, „die Konsequenzen zu tragen“ habe (Protokoll S. 8). Wodurch sich der Beschwerdeführer von anderen Regimekritikern derart hervorgehoben haben soll oder was die Regierung denn für einen Nutzen davon hätte, seinen Bruder drei Jahre nach seiner Ausreise ins Krankenhaus zu schlagen, vermochte der Beschwerdeführer ebenfalls nicht schlüssig zu erklären und entgegnete er darauf, dass es ja bereits zuvor „zahlreiche Drohungen“ gegeben habe, „bis es dann zu einem körperlichen Übergriff gekommen ist (Protokoll S. 9). Warum sich die Bedrohungslage mit zusätzlich verstrichenen Jahren seit der Ausreise des Beschwerdeführers und ohne weiterführende regimekritische Aktivitäten von ihm oder seiner Familie weiter verschärfen sollte, sodass es dann nach mehreren Jahren erstmals zu einem körperlichen Übergriff gekommen sei, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls nicht nachvollziehbar. Eine behauptete Sachverhaltsänderung in Bezug auf wiederholte Asylanträge muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (diese Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes wurde auch nach der Entscheidung des EuGH vom 09.09.2021, Zl. Rs C-18/20 in Bezug auf ein Vorabentscheidungsersuchen zu Zl. Ro 2019/14/006 bezüglich der Auslegung des Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) im Hinblick auf die dort verwendeten Wortfolgen "neue Elemente oder Erkenntnisse", die "zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind", aufrecht erhalten, vgl. VwGH 17.02.2022, Ra 2020/18/0127, mwN). Ein solcher glaubhafter Kern war dem nunmehrigen Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf den angeblichen Angriff auf seinen Bruder aus dem Gesagten abzusprechen, vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um ein reines Gedankenkonstrukt handelt, um seinem ursprünglichen (und für unglaubhaft befundenen) Fluchtvorbringen aus seinem Erstverfahren nachträglich mehr Gewicht zu verleihen.Eine behauptete Sachverhaltsänderung in Bezug auf wiederholte Asylanträge muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (diese Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes wurde auch nach der Entscheidung des EuGH vom 09.09.2021, Zl. Rs C-18/20 in Bezug auf ein Vorabentscheidungsersuchen zu Zl. Ro 2019/14/006 bezüglich der Auslegung des Artikel 40, Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) im Hinblick auf die dort verwendeten Wortfolgen "neue Elemente oder Erkenntnisse", die "zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind", aufrecht erhalten, vergleiche VwGH 17.02.2022, Ra 2020/18/0127, mwN). Ein solcher glaubhafter Kern war dem nunmehrigen Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf den angeblichen Angriff auf seinen Bruder aus dem Gesagten abzusprechen, vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um ein reines Gedankenkonstrukt handelt, um seinem ursprünglichen (und für unglaubhaft befundenen) Fluchtvorbringen aus seinem Erstverfahren nachträglich mehr Gewicht zu verleihen. Auch dem in der Verhandlung ergänzend noch vorgelegten Lichtbild des Beschwerdeführers, welches ihn mit sechs weiteren Personen vorgeblich im Jahr 2020 gemeinsam mit XXXX , dem Präsidenten der Organisation Folucon F., zeigen soll (Anlage A), ist letztlich keinerlei maßgebliche Beweiskraft in Bezug auf sein Fluchtvorbringen zuzubilligen. Damit kann der Beschwerdeführer allenfalls unter Beweis stellen, XXXX , einem berühmten burundischen Aktivisten, einmal – Jahre vor seiner Ausreise aus Burundi – auf einer öffentlichen Veranstaltung begegnet zu sein. Weitere Rückschlüsse sind aus dem Bild nicht zu ziehen.Auch dem in der Verhandlung ergänzend noch vorgelegten Lichtbild des Beschwerdeführers, welches ihn mit sechs weiteren Personen vorgeblich im Jahr 2020 gemeinsam mit römisch 40 , dem Präsidenten der Organisation Folucon F., zeigen soll (Anlage A), ist letztlich keinerlei maßgebliche Beweiskraft in Bezug auf sein Fluchtvorbringen zuzubilligen. Damit kann der Beschwerdeführer allenfalls unter Beweis stellen, römisch 40 , einem berühmten burundischen Aktivisten, einmal – Jahre vor seiner Ausreise aus Burundi – auf einer öffentlichen Veranstaltung begegnet zu sein. Weitere Rückschlüsse sind aus dem Bild nicht zu ziehen. Das gegenständliche Antragsvorbringen lässt letztlich erkennen, dass der Beschwerdeführer schlicht nicht gewillt ist, die rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.04.2025 zur Kenntnis zu nehmen und nunmehr versucht, durch Vorlage eines Konvoluts an weiteren Beweismitteln eine neuerliche Sachentscheidung zu erzwingen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem nunmehr zweiten Asylverfahren keine entscheidungswesentlichen neuen Fluchtgründe vorgebracht hat. Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0315, mwN).Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0315, mwN). Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid unter Verweis auf jene Länderinformationen zu Burundi, die dem Beschwerdeführer bereits im Rahmen des Vorverfahrens in Gestalt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.04.2025 ausgefolgt worden waren, in aller Kürze fest, dass sich die seine Person betreffende allgemeine Lage im Herkunftsstaat seit Rechtskraft des Vorverfahrens (23.04.2025) nicht maßgeblich geändert habe. Dieser Einschätzung kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts unter Berücksichtigung aktuell verfügbarer Länderberichte jedoch nicht beigetreten werden. So hält der aktuelle Bericht "World Report 2026; Burundi" von Human Rights Watch (HRW) vom 04.02.2026 exemplarisch ausdrücklich fest, dass der politische Handlungsspielraum in Burundi im Jahr 2025 von einer Verschlechterung der Menschenrechtslage geprägt war. Gleichzeitig verzeichnete Burundi 2025 einen der größten Flüchtlingszuströme der letzten Jahrzehnte, ausgelöst durch die eskalierenden Konflikte im benachbarten Staat, der Demokratischen Republik Kongo. Die wirtschaftliche Lage des Landes verschlechterte sich weiter vor dem Hintergrund schwacher öffentlicher Dienstleistungen, hoher Inflation, Treibstoffknappheit und Devisenengpässen. Die wirtschaftliche Lage Burundis verschärfte im Jahr 2025 die politische Repression und den humanitären Druck zusätzlich (vgl. Punkt II.1.3.).So hält der aktuelle Bericht "World Report 2026; Burundi" von Human Rights Watch (HRW) vom 04.02.2026 exemplarisch ausdrücklich fest, dass der politische Handlungsspielraum in Burundi im Jahr 2025 von einer Verschlechterung der Menschenrechtslage geprägt war. Gleichzeitig verzeichnete Burundi 2025 einen der größten Flüchtlingszuströme der letzten Jahrzehnte, ausgelöst durch die eskalierenden Konflikte im benachbarten Staat, der Demokratischen Republik Kongo. Die wirtschaftliche Lage des Landes verschlechterte sich weiter vor dem Hintergrund schwacher öffentlicher Dienstleistungen, hoher Inflation, Treibstoffknappheit und Devisenengpässen. Die wirtschaftliche Lage Burundis verschärfte im Jahr 2025 die politische Repression und den humanitären Druck zusätzlich vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.). Diese Ausführungen indizieren eine Verschlechterung der allgemeinen Lage in Burundi während des Jahres 2025 in mehrerlei Hinsicht, sowohl was die Wirtschafts- als auch die Menschenrechtslage anbelangt und decken sich insoweit mit den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 14.10.2025, wonach die Lage in Burundi seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens „sogar noch schlechter geworden“ sei (AS 76). Wenngleich dem BFA angesichts dessen, dass der entsprechende Bericht von HRW erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides veröffentlicht worden ist, kein dahingehender Ermittlungsmangel angelastet werden kann, so sind für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung dennoch jene Umstände maßgeblich, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid (09.01.2026) eingetreten sind (vgl. VwGH 30.06.2025, Ra 2024/17/0010, mwN).Diese Ausführungen indizieren eine Verschlechterung der allgemeinen Lage in Burundi während des Jahres 2025 in mehrerlei Hinsicht, sowohl was die Wirtschafts- als auch die Menschenrechtslage anbelangt und decken sich insoweit mit den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 14.10.2025, wonach die Lage in Burundi seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens „sogar noch schlechter geworden“ sei (AS 76). Wenngleich dem BFA angesichts dessen, dass der entsprechende Bericht von HRW erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides veröffentlicht worden ist, kein dahingehender Ermittlungsmangel angelastet werden kann, so sind für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung dennoch jene Umstände maßgeblich, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid (09.01.2026) eingetreten sind vergleiche VwGH 30.06.2025, Ra 2024/17/0010, mwN). Vor diesem Hintergrund kann eine andere Beurteilung in Bezug auf die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht von vornherein ausgeschlossen werden und waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen. 2.
  14. Zur Situation im Herkunftsstaat: Die unter Punkt II.1.
  15. getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat basieren auf einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN) und erfolgte zuletzt eine Erörterung der aktuellen Länderberichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0506, mwN).Die unter Punkt römisch zwei.1.
  16. getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat basieren auf einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN) und erfolgte zuletzt eine Erörterung der aktuellen Länderberichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vergleiche VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0506, mwN). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Verfahren auch nicht entgegen.
  17. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur teilweisen Stattgabe der Beschwerde: 3.
  18. Zur Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache hinsichtlich der Gewährung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  19. Zur Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache hinsichtlich der Gewährung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Da das BFA mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht jedoch der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH 05.08.2020, Ra 2020/20/0192, mwN).Da das BFA mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht jedoch der zurückgewiesene Antrag selbst vergleiche VwGH 05.08.2020, Ra 2020/20/0192, mwN). Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", d.h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist (vgl. VwGH 20.01.2021, Ra 2020/19/0381, mwN).Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", d.h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist vergleiche VwGH 20.01.2021, Ra 2020/19/0381, mwN). Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 10.09.2021, Ra 2021/14/0256, mwN).Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt vergleiche VwGH 10.09.2021, Ra 2021/14/0256, mwN). Aufgrund der unionrechtlichen Vorgaben ist es nicht zulässig, einen Fremden, der die Gewährung von internationalem Schutz anstrebt und dafür in einem Folgeantrag im Sinn des Art. 40 Verfahrensrichtlinie "neue Elemente oder Erkenntnisse", die "erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen", dass er "nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist", vorbringt oder wenn solche zutage treten, allein deshalb, weil er Gründe, die bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent waren, erst im Folgeantrag geltend macht, auf die Wiederaufnahme eines früheren Asylverfahrens nach § 69 AVG oder § 32 VwGVG 2014 zu verweisen. Das bringt es aber dann mit sich, dass ein solcherart begründeter Antrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden darf, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob "neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist" (vgl. VwGH 18.05.2022, Ra 2019/19/0538, mwN).Aufgrund der unionrechtlichen Vorgaben ist es nicht zulässig, einen Fremden, der die Gewährung von internationalem Schutz anstrebt und dafür in einem Folgeantrag im Sinn des Artikel 40, Verfahrensrichtlinie "neue Elemente oder Erkenntnisse", die "erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen", dass er "nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist", vorbringt oder wenn solche zutage treten, allein deshalb, weil er Gründe, die bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent waren, erst im Folgeantrag geltend macht, auf die Wiederaufnahme eines früheren Asylverfahrens nach Paragraph 69, AVG oder Paragraph 32, VwGVG 2014 zu verweisen. Das bringt es aber dann mit sich, dass ein solcherart begründeter Antrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden darf, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob "neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist" vergleiche VwGH 18.05.2022, Ra 2019/19/0538, mwN). Der EuGH hat in seinem Urteil vom 09.09.2021, C-18/20, festgehalten, dass ein Element oder eine Erkenntnis als neu im Sinne von Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU anzusehen ist, wenn die Entscheidung über den früheren Antrag erlassen wurde, ohne dass dieses Element oder diese Erkenntnis der für die Bestimmung der Rechtsstellung des Antragstellers zuständigen Behörde zur Kenntnis gebracht wurde. In dieser Bestimmung wird nicht danach unterschieden, ob die Elemente oder die Erkenntnisse, auf die ein Folgeantrag gestützt wird, vor oder nach dem Erlass dieser Entscheidung zutage getreten sind (vgl. VwGH 26.09.2022, Ra 2021/18/0339, mwN).Der EuGH hat in seinem Urteil vom 09.09.2021, C-18/20, festgehalten, dass ein Element oder eine Erkenntnis als neu im Sinne von Artikel 40, Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU anzusehen ist, wenn die Entscheidung über den früheren Antrag erlassen wurde, ohne dass dieses Element oder diese Erkenntnis der für die Bestimmung der Rechtsstellung des Antragstellers zuständigen Behörde zur Kenntnis gebracht wurde. In dieser Bestimmung wird nicht danach unterschieden, ob die Elemente oder die Erkenntnisse, auf die ein Folgeantrag gestützt wird, vor oder nach dem Erlass dieser Entscheidung zutage getreten sind vergleiche VwGH 26.09.2022, Ra 2021/18/0339, mwN). Jedes vom Antragsteller zur Stützung seines Antrags auf internationalen Schutz vorgelegte Dokument ist als Element dieses Antrags anzusehen, das gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 26.09.2022, Ra 2021/18/0339, mwN).Jedes vom Antragsteller zur Stützung seines Antrags auf internationalen Schutz vorgelegte Dokument ist als Element dieses Antrags anzusehen, das gemäß Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95/EU zu berücksichtigen ist vergleiche VwGH 26.09.2022, Ra 2021/18/0339, mwN). Kommt bei der Prüfung im Sinne des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Verfahrensrichtlinie ob "neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist" hervor, dass - allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers - solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin - in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels II der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind - statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren (vgl. VwGH 20.06.2022, Ra 2020/19/0006, mwN).Kommt bei der Prüfung im Sinne des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, Verfahrensrichtlinie ob "neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist" hervor, dass - allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers - solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin - in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels römisch zwei der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind - statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren vergleiche VwGH 20.06.2022, Ra 2020/19/0006, mwN). Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.
  20. dargestellt, hat der Beschwerdeführer in seinem nunmehr zweiten Asylverfahren keine entscheidungswesentlichen neuen Fluchtgründe, die nach rechtskräftigem Abschluss seines Vorverfahrens entstanden sind, vorgebracht, vielmehr stützte er sich abermals auf exakt jenes Fluchtvorbringen, welches er bereits im Rahmen seines ersten, rechtskräftig abweisend entschiedenen Asylverfahrens geltend gemacht hatte. Es sind auch keine neuen Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Beschwerdeführer nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Flüchtling anzuerkennen ist.Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.
  21. dargestellt, hat der Beschwerdeführer in seinem nunmehr zweiten Asylverfahren keine entscheidungswesentlichen neuen Fluchtgründe, die nach rechtskräftigem Abschluss seines Vorverfahrens entstanden sind, vorgebracht, vielmehr stützte er sich abermals auf exakt jenes Fluchtvorbringen, welches er bereits im Rahmen seines ersten, rechtskräftig abweisend entschiedenen Asylverfahrens geltend gemacht hatte. Es sind auch keine neuen Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Beschwerdeführer nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Flüchtling anzuerkennen ist. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Schluss, dass die Angaben und Beweismittel des Beschwerdeführers im gegenständlichen Folgeverfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Somit erweist sich die Zurückweisung des Folgeantrages wegen entschiedener Sache, insoweit sich dieser auf die Gewährung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 bezieht, als rechtmäßig.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Schluss, dass die Angaben und Beweismittel des Beschwerdeführers im gegenständlichen Folgeverfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Somit erweist sich die Zurückweisung des Folgeantrages wegen entschiedener Sache, insoweit sich dieser auf die Gewährung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 bezieht, als rechtmäßig. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.
  22. Zur Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache hinsichtlich der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  23. Zur Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache hinsichtlich der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Das BFA hat den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Das BFA hat den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Hinsichtlich der entscheidungsrelevanten Judikatur wird auf die Ausführungen im vorangegangenen Unterpunkt II.3.
  24. verwiesen.Hinsichtlich der entscheidungsrelevanten Judikatur wird auf die Ausführungen im vorangegangenen Unterpunkt römisch zwei.3.
  25. verwiesen. Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.
  26. dargelegt, hat sich im Hinblick auf die allgemeine Lage in Burundi seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers mit 23.04.2025 eine Sachverhaltsänderung ergeben, welche eine neuerliche Refoulmentprüfung erforderlich macht und eine andere Beurteilung in Bezug auf die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zumindest nicht von vornherein ausschließt (vgl. etwa zum Auseinanderfallen einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten bei einer Änderung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat VwGH 12.10.2016, Ra 2015/18/0221).Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.
  27. dargelegt, hat sich im Hinblick auf die allgemeine Lage in Burundi seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers mit 23.04.2025 eine Sachverhaltsänderung ergeben, welche eine neuerliche Refoulmentprüfung erforderlich macht und eine andere Beurteilung in Bezug auf die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zumindest nicht von vornherein ausschließt vergleiche etwa zum Auseinanderfallen einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten bei einer Änderung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat VwGH 12.10.2016, Ra 2015/18/0221). Das Bundesverwaltungsgericht betont in diesem Zusammenhang ausdrücklich, dass damit keineswegs einer Entscheidung über die Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz vorgegriffen werden soll, sondern dass lediglich eine derart erhebliche Sachverhaltsänderung in Bezug auf die allgemeine Lage in Burundi eingetreten ist, welche im fortgesetzten Verfahren einer inhaltlichen Prüfung – unter konkreter Würdigung einschlägiger aktueller Länderberichte – zuzuführen sein wird. Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache erfolgte daher im Hinblick auf die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu Recht. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war dementsprechend zu beheben.Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war dementsprechend zu beheben. 3.
  28. Zur Behebung der Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides:3.
  29. Zur Behebung der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: Infolge der Aufhebung von Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids, mit dem der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden war, verlieren auch die rechtlich darauf aufbauenden Aussprüche mit denen ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Burundi für zulässig erklärt wird, ihre Grundlage (vgl. VwGH 25.05.2023, Ra 2023/19/0099, mwN).Infolge der Aufhebung von Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids, mit dem der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden war, verlieren auch die rechtlich darauf aufbauenden Aussprüche mit denen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Burundi für zulässig erklärt wird, ihre Grundlage vergleiche VwGH 25.05.2023, Ra 2023/19/0099, mwN). Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides waren folglich ebenso zu beheben.Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides waren folglich ebenso zu beheben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I425.2298409.2.00

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