4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid hat das Bundesamt gegen die beschwerdeführende Partei (bP)
5 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen,
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG in die Türkei zulässig ist,
1 i.V.m. Abs. 3 Z. 1 FPG ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen,
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid hat das Bundesamt gegen die beschwerdeführende Partei (bP)
Paragraph 52, Absatz 5, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen,
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist,
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen,
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Ua. wurde dabei moniert, dass die bP im Falle der Rückkehr in eine existentiell aussichtslose Lage geraten würde. Die bP wurde auf Grund des Gefährdungsvorbringens im Aufenthaltsbeendigungsverfahren vom BVwG darauf hin iSd Judikatur des VwGH folgendermaßen manuduziert: „In Ihren Angaben in der Beschwerde machen Sie Einwendungen in Bezug auf eine mangelnde Existenzmöglichkeit im Falle der Rückkehr in die Türkei. Sie behaupten, dass Sie sich angesichts des Gesundheitszustandes in Ihrem Herkunftsstaat nicht niederlassen können und dort nicht in der Lage seien Ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse zu decken. Sie hätten keine Möglichkeit Ihren Lebensunterhalt zu sichern. Sie machen damit Angaben die, im Falle des Zutreffens, in den Schutzbereich des Art 3 EMRK fallen könnten. „In Ihren Angaben in der Beschwerde machen Sie Einwendungen in Bezug auf eine mangelnde Existenzmöglichkeit im Falle der Rückkehr in die Türkei. Sie behaupten, dass Sie sich angesichts des Gesundheitszustandes in Ihrem Herkunftsstaat nicht niederlassen können und dort nicht in der Lage seien Ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse zu decken. Sie hätten keine Möglichkeit Ihren Lebensunterhalt zu sichern. Sie machen damit Angaben die, im Falle des Zutreffens, in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK fallen könnten. Bei einem solchen Vorbringen wäre der vom Gesetzgeber primär vorgezeichnete Weg die Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz. Nach der stRsp des VwGH ist es nämlich, zumal in Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (zB VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0367). Es ist einem Fremden auch verwehrt, eine Feststellung, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat
Über das Thema dieser Feststellung ist ohnehin und ausschließlich im Verfahren über einen - vom Fremden zu stellenden - Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234; VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Demnach kommt in einer Konstellation wie der vorliegenden eine amtswegige Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG bezogen auf Abschiebungshindernisse nach § 50 FPG betreffend den Herkunftsstaat von vornherein auch nicht in Betracht. - 2 - Bei einem solchen Vorbringen wäre der vom Gesetzgeber primär vorgezeichnete Weg die Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz. Nach der stRsp des VwGH ist es nämlich, zumal in Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (zB VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0367). Es ist einem Fremden auch verwehrt, eine Feststellung, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat
Paragraph 50, FPG unzulässig sei, zu begehren. Über das Thema dieser Feststellung ist ohnehin und ausschließlich im Verfahren über einen - vom Fremden zu stellenden - Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234; VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Demnach kommt in einer Konstellation wie der vorliegenden eine amtswegige Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG bezogen auf Abschiebungshindernisse nach Paragraph 50, FPG betreffend den Herkunftsstaat von vornherein auch nicht in Betracht. - 2 - Nur ein Antrag auf internationalen Schutz kann bei Zutreffen der Gefährdungsbehauptungen zur Gewährung von internationalem Schutz führen und entsprechende (umfassende) Aufenthaltsberechtigungen verschaffen, nicht jedoch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren. Sie werden damit im Sinne der Jud. des VwGH (zB 31.08.2017, Ra 2016/21/0367; 05.10.2017, Ra 2017/21/0157;
5 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen,
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG in die Türkei zulässig ist,
1 i.V.m. Abs. 3 Z. 1 FPG ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen,
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid hat das Bundesamt gegen die beschwerdeführende Partei
Paragraph 52, Absatz 5, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen,
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist,
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen,
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In der Beschwerde wurde eine drohende Gefährdung im Falle der Rückkehr vorgebracht. Während des laufenden Beschwerdeverfahrens hat die bP am 22.12.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurde darüber von der Behörde noch nicht entschieden. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und dem Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens des BVwG zweifelsfrei. 3. Rechtliche Beurteilung Verbot der Abschiebung § 50 FPGParagraph 50, FPG
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Wird in einem Verfahren betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung ein substantiiertes Vorbringen zu einer nach Rückkehr in den Herkunftsstaat drohende Verfolgung erstattet, ist eine Erörterung, ob darin ein Antrag auf internationalen Schutz zu sehen ist, geboten. ejahendenfalls ist nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu verfahren (Hinweis E
Über das Thema dieser Feststellung ist ohnehin und ausschließlich im Verfahren über einen - vom Fremden zu stellenden - Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234; VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Demnach kommt in einer Konstellation wie der vorliegenden eine amtswegige Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG bezogen auf Abschiebungshindernisse nach § 50 FPG betreffend den Herkunftsstaat von vornherein nicht in Betracht.Es ist einem Fremden verwehrt, eine Feststellung, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat
Paragraph 50, FPG unzulässig sei, zu begehren. Über das Thema dieser Feststellung ist ohnehin und ausschließlich im Verfahren über einen - vom Fremden zu stellenden - Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234; VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Demnach kommt in einer Konstellation wie der vorliegenden eine amtswegige Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG bezogen auf Abschiebungshindernisse nach Paragraph 50, FPG betreffend den Herkunftsstaat von vornherein nicht in Betracht. Bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig: Nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden", nach § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 hat sie "unter einem" zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 zu treffen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, vorwegzunehmen (vgl. E
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L504.2328004.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.