← Österreich

{'item': 'W124 2279647-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2026 GeschäftszahlW124 2279647-1 Spruch, W1242279647-1/18E W1242279647-1/18E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. Demokratische Republik Kongo, vertreten durch den Verein Legal Focus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX und XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 geb., StA. Demokratische Republik Kongo, vertreten durch den Verein Legal Focus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 und römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am nächsten Tag erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab, er sei Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, bekenne sich zum Christentum und zur Volksgruppe der XXXX . Er spreche als Muttersprache Lingala und Französisch im guten Mittelmaß in Wort und Schrift. Er habe seinen Wohnsitz in „Kinshasa, Kongo“ gehabt, die Grundschule und eine Allgemeinbildende Höhere Schule besucht und als Koch gearbeitet. Er sei verheiratet, seine Ehefrau und seine drei Töchter würden in seinem Herkunftsstaat und seine Eltern in Österreich leben. Er sei am XXXX aus seinem Herkunftsstaat ausgereist und habe sich danach ein Jahr in der Republik Kongo aufgehalten. Danach habe er sich über Äthiopien und England nach Österreich begeben. Am nächsten Tag erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab, er sei Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, bekenne sich zum Christentum und zur Volksgruppe der römisch 40 . Er spreche als Muttersprache Lingala und Französisch im guten Mittelmaß in Wort und Schrift. Er habe seinen Wohnsitz in „Kinshasa, Kongo“ gehabt, die Grundschule und eine Allgemeinbildende Höhere Schule besucht und als Koch gearbeitet. Er sei verheiratet, seine Ehefrau und seine drei Töchter würden in seinem Herkunftsstaat und seine Eltern in Österreich leben. Er sei am römisch 40 aus seinem Herkunftsstaat ausgereist und habe sich danach ein Jahr in der Republik Kongo aufgehalten. Danach habe er sich über Äthiopien und England nach Österreich begeben. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass er in Gefahr gewesen sei, weil er bei XXXX gearbeitet habe und der Vater von XXXX bei der Polizei in seinem Heimatland gewesen sei. Der Vater von XXXX sei für die Ermordung eines Menschenrechtlers verantwortlich gewesen. Wenn sich die Eltern von XXXX entscheiden würden, die Wahrheit bei Gericht zu sagen, würden sie bedroht werden. Die Mutter habe ihn geholt und zu ihm gesagt, dass er mit XXXX flüchten müsse, da sie hier in Gefahr seien. Er habe XXXX von der Schule abgeholt, dann seien sie geflohen. Am XXXX sei die Mutter von XXXX getötet worden. Bei einer Rückkehr habe er Angst davor, dass er auch umgebracht werde. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass er in Gefahr gewesen sei, weil er bei römisch 40 gearbeitet habe und der Vater von römisch 40 bei der Polizei in seinem Heimatland gewesen sei. Der Vater von römisch 40 sei für die Ermordung eines Menschenrechtlers verantwortlich gewesen. Wenn sich die Eltern von römisch 40 entscheiden würden, die Wahrheit bei Gericht zu sagen, würden sie bedroht werden. Die Mutter habe ihn geholt und zu ihm gesagt, dass er mit römisch 40 flüchten müsse, da sie hier in Gefahr seien. Er habe römisch 40 von der Schule abgeholt, dann seien sie geflohen. Am römisch 40 sei die Mutter von römisch 40 getötet worden. Bei einer Rückkehr habe er Angst davor, dass er auch umgebracht werde.
  3. Am XXXX fand unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Lingala eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) statt.
  4. Am römisch 40 fand unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Lingala eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) statt. Der BF gab zu seinen Lebensumständen an, dass seine Ehefrau und seine Kinder nach wie vor in seinem Herkunftsstaat leben, seine Eltern und seine zwei Schwestern seien in Österreich aufhältig. Er habe die Grundschule und eine weiterführende Schule besucht, sei gelernter Koch, und habe von 2009 bis 2020 als Koch gearbeitet. Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der BF im Wesentlichen an, dass er bei Mama Lyly gearbeitet habe und ihr Mann XXXX , ein Major bei der Polizei, verantwortlich für den Tod von Menschenrechtlern sei. Ihr Mann und andere Personen hätten von der alten Regierung die Anweisung bekommen, zwei Menschen zu töten, dies hätten sie auch durchgeführt. Nachdem die neue Regierung gekommen sei, hätten sich Mama Lyly und XXXX entschieden, die Wahrheit vor Gericht auszusagen, sie seien dann mit dem Umbringen bedroht worden. Mama Lyly habe zum BF gesagt, dass er und XXXX , der Sohn von ihr, in Sicherheit müssten, da sie sie umbringen würden, weil sie die Wahrheit wissen würden. Mama Lyly sei dann von Moura-Soldaten gefoltert worden und der BF habe gemeinsam mit XXXX das Land verlassen.Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der BF im Wesentlichen an, dass er bei Mama Lyly gearbeitet habe und ihr Mann römisch 40 , ein Major bei der Polizei, verantwortlich für den Tod von Menschenrechtlern sei. Ihr Mann und andere Personen hätten von der alten Regierung die Anweisung bekommen, zwei Menschen zu töten, dies hätten sie auch durchgeführt. Nachdem die neue Regierung gekommen sei, hätten sich Mama Lyly und römisch 40 entschieden, die Wahrheit vor Gericht auszusagen, sie seien dann mit dem Umbringen bedroht worden. Mama Lyly habe zum BF gesagt, dass er und römisch 40 , der Sohn von ihr, in Sicherheit müssten, da sie sie umbringen würden, weil sie die Wahrheit wissen würden. Mama Lyly sei dann von Moura-Soldaten gefoltert worden und der BF habe gemeinsam mit römisch 40 das Land verlassen.
  5. Am XXXX fand vor dem Bundesamt eine niederschriftliche Einvernahme des in Österreich wohnhaften Vaters des BF XXXX als Zeugen in Begleitung der Schwester des BF XXXX zur Klärung der Identität des BF statt.
  6. Am römisch 40 fand vor dem Bundesamt eine niederschriftliche Einvernahme des in Österreich wohnhaften Vaters des BF römisch 40 als Zeugen in Begleitung der Schwester des BF römisch 40 zur Klärung der Identität des BF statt.
  7. Am XXXX fand eine ergänzende niederschriftliche Einvernahme des BF unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Französisch vor dem Bundesamt statt.
  8. Am römisch 40 fand eine ergänzende niederschriftliche Einvernahme des BF unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Französisch vor dem Bundesamt statt.
  9. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).
  10. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass die Feststellungen, wonach der BF in seinem Herkunftsstaat keine asylrechtlich relevanten Probleme aufgrund seiner Religionszugehörigkeit, seiner ethnischen Zugehörigkeit sowie der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gehabt und sich auch nicht politisch betätigt habe, auf der Grundlage seiner eigenen Angaben getroffen worden seien. Der BF habe auch nicht glaubhaft machen können, dass er die einzige Person außer XXXX selbst gewesen sei, die gewusst habe, dass dieser im Auftrag von hochrangigen Personen den Mord an zwei Menschenrechtsaktivisten verübt habe, zumal es sich dabei um einen Fall aus dem Jahr 2010 handle, über den in den Medien ausführlich berichtet worden sei. Das Bundesamt gelange in der Gesamtschau zu der Einschätzung, dass der BF seine Involviertheit in die Geschehnisse entweder erfunden oder aufgebauscht habe, um einen ansonsten unbegründeten Asylantrag vermeintlich zu substantiieren. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass die Feststellungen, wonach der BF in seinem Herkunftsstaat keine asylrechtlich relevanten Probleme aufgrund seiner Religionszugehörigkeit, seiner ethnischen Zugehörigkeit sowie der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gehabt und sich auch nicht politisch betätigt habe, auf der Grundlage seiner eigenen Angaben getroffen worden seien. Der BF habe auch nicht glaubhaft machen können, dass er die einzige Person außer römisch 40 selbst gewesen sei, die gewusst habe, dass dieser im Auftrag von hochrangigen Personen den Mord an zwei Menschenrechtsaktivisten verübt habe, zumal es sich dabei um einen Fall aus dem Jahr 2010 handle, über den in den Medien ausführlich berichtet worden sei. Das Bundesamt gelange in der Gesamtschau zu der Einschätzung, dass der BF seine Involviertheit in die Geschehnisse entweder erfunden oder aufgebauscht habe, um einen ansonsten unbegründeten Asylantrag vermeintlich zu substantiieren. Zu Spruchpunkt II. wurde zusammengefasst dargelegt, dass dem BF aufgrund seines Alters, seiner Ausbildung, seines Gesundheitszustandes und seiner Arbeitsfähigkeit zugemutet werden könne, seine Lebensbedürfnisse im Herkunftsland zu befriedigen, dorthin zurückzukehren und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderinformationen könne nicht erkannt werden, dass in der Demokratischen Republik Kongo aktuell eine solch extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung ausgesetzt wäre. In der Demokratischen Republik Kongo sei eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt. In Gesamtbetrachtung habe das Bundesamt davon auszugehen, dass keine Gründe vorliegen würden, welche zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würden und auch keine Hindernisgründe bezüglich einer Rückführung gegeben seien. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde zusammengefasst dargelegt, dass dem BF aufgrund seines Alters, seiner Ausbildung, seines Gesundheitszustandes und seiner Arbeitsfähigkeit zugemutet werden könne, seine Lebensbedürfnisse im Herkunftsland zu befriedigen, dorthin zurückzukehren und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderinformationen könne nicht erkannt werden, dass in der Demokratischen Republik Kongo aktuell eine solch extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung ausgesetzt wäre. In der Demokratischen Republik Kongo sei eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt. In Gesamtbetrachtung habe das Bundesamt davon auszugehen, dass keine Gründe vorliegen würden, welche zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würden und auch keine Hindernisgründe bezüglich einer Rückführung gegeben seien.
  11. Mit fristgerechter Beschwerde vom XXXX wurde dieser Bescheid in vollem Umfang vom BF im Wege seiner Vertretung angefochten und begründend auf eine inhaltlich falsche Entscheidung und mangelhafte Verfahrensführung gestützt.
  12. Mit fristgerechter Beschwerde vom römisch 40 wurde dieser Bescheid in vollem Umfang vom BF im Wege seiner Vertretung angefochten und begründend auf eine inhaltlich falsche Entscheidung und mangelhafte Verfahrensführung gestützt.
  13. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde ein Sachverständige aus dem Fachgebiet „Innere Medizin“ bestellt und damit beauftragt, ein Gutachten zu näher angeführten Fragen zu erstatten.
  14. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde ein Sachverständige aus dem Fachgebiet „Innere Medizin“ bestellt und damit beauftragt, ein Gutachten zu näher angeführten Fragen zu erstatten.
  15. Am XXXX langte das medizinische Gutachten des Sachverständigen beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  16. Am römisch 40 langte das medizinische Gutachten des Sachverständigen beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  17. Am XXXX erfolgte unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Französisch sowie in Anwesenheit des BF und dessen Vertretung und drei Zeuginnen eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesamt ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen. Der BF und die drei Zeuginnen wurden im Rahmen der Verhandlung befragt.
  18. Am römisch 40 erfolgte unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Französisch sowie in Anwesenheit des BF und dessen Vertretung und drei Zeuginnen eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesamt ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen. Der BF und die drei Zeuginnen wurden im Rahmen der Verhandlung befragt.
  19. Am XXXX wurde die Verhandlung vom XXXX unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Französisch sowie in Anwesenheit des BF und drei Zeuginnen fortgesetzt. Das Bundesamt ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen. Der BF wurde im Rahmen der Verhandlung ergänzend zu seinen Lebensumständen, seinen Fluchtgründen sowie Rückkehrbefürchtungen und seiner Situation in Österreich befragt.
  20. Am römisch 40 wurde die Verhandlung vom römisch 40 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Französisch sowie in Anwesenheit des BF und drei Zeuginnen fortgesetzt. Das Bundesamt ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen. Der BF wurde im Rahmen der Verhandlung ergänzend zu seinen Lebensumständen, seinen Fluchtgründen sowie Rückkehrbefürchtungen und seiner Situation in Österreich befragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  21. Feststellungen: 1.
  22. Zur Person des BF 1.1.
  23. Der BF ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, Angehöriger der Volksgruppe der Bakongo und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er spricht die Sprachen Kikongo, Lingala und auch Französisch in Wort und Schrift. Der BF ist verheiratet und hat mit seiner Ehefrau drei Töchter. Der BF stammt aus Kinshasa, der Hauptstadt der Demokratischen Republik Kongo, und lebte dort zunächst, nachdem sein Vater im Jahr 1997 und seine Mutter im Jahr 2011 nach Österreich ausgereist sind, bei seinem Onkel väterlicherseits, der im Jahr 2009 verstorben ist. Er lernte dann seine Ehefrau kennen und lebte mit ihr und den drei gemeinsamen Kindern in einer angemieteten Wohnung in Kinshasa durchgehend bis zu seiner Ausreise in die Republik Kongo im Jahr
  24. Nachdem er dort bis zum Jahr 2022 in einer Wohnstätte der katholischen Kirche lebte, reiste er über Äthiopien und England nach Österreich weiter. Seine Ehefrau und seine Kinder leben nach wie vor in Kinshasa beim Bruder seiner Frau. Der BF steht in Kontakt zu diesen. Eine Tante mütterlicherseits des BF lebt in seinem Heimatland in der Stadt Kolwezi, ihr Ehemann ist Soldat. Seine zwei Schwestern leben in Österreich, sein Bruder ist verstorben. Der BF besuchte in seinem Heimatland zwölf Jahre die Schule und machte anschließend eine Lehre als Koch. Im Zeitraum von 2009 bis 2020 arbeitete er durchgehend als privater Koch bei der Ehefrau eines hochrangigen Soldaten. 1.1.
  25. Der BF leidet an einer Zuckerkrankheit, die nicht geheilt werden kann und zu deren Behandlung orale Antidiabetika notwendig sind. Der BF ist arbeitsfähig und kann jegliche Arbeit bei entsprechender medizinischer Behandlung erledigen. Bei nicht entsprechender medizinischer Behandlung käme es allenfalls zu einem Zuckerkoma, wobei trotzdem jede Form von Arbeit durchgeführt werden kann. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.1.
  26. Der BF und eine weitere Person stellten erstmals im März 2015 bei der Österreichischen Botschaft in Nairobi unter den Identitäten „ XXXX , geboren am XXXX “ und „ XXXX , geboren ebenfalls am XXXX “, unter Vorlage von gefälschten kongolesischen Reisepässen und vermeintlichen Adoptionsurkunden Einreiseanträge gemäß § 35 AsylG nach Österreich, die sich jeweils auf die Eltern des BF als Bezugspersonen in Österreich bezogen. Diese Anträge wurden abgewiesen. 1.1.
  27. Der BF und eine weitere Person stellten erstmals im März 2015 bei der Österreichischen Botschaft in Nairobi unter den Identitäten „ römisch 40 , geboren am römisch 40 “ und „ römisch 40 , geboren ebenfalls am römisch 40 “, unter Vorlage von gefälschten kongolesischen Reisepässen und vermeintlichen Adoptionsurkunden Einreiseanträge gemäß Paragraph 35, AsylG nach Österreich, die sich jeweils auf die Eltern des BF als Bezugspersonen in Österreich bezogen. Diese Anträge wurden abgewiesen. In der Folge suchte der BF im November 2019 bei der belgischen Botschaft in Kinshasa unter Vorlage eines kongolesischen Reisepasses unter der Identität „ XXXX , geboren am XXXX “, um die Ausstellung eines Tourismus-Visums für den „Schengen-Raum“ an, dem nicht stattgegeben wurde. In der Folge suchte der BF im November 2019 bei der belgischen Botschaft in Kinshasa unter Vorlage eines kongolesischen Reisepasses unter der Identität „ römisch 40 , geboren am römisch 40 “, um die Ausstellung eines Tourismus-Visums für den „Schengen-Raum“ an, dem nicht stattgegeben wurde. Im März 2022 reiste der BF schließlich gemeinsam mit XXXX , dessen Beschwerde über seinen Antrag auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2024, XXXX , als unbegründet abgewiesen wurde, in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Im März 2022 reiste der BF schließlich gemeinsam mit römisch 40 , dessen Beschwerde über seinen Antrag auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2024, römisch 40 , als unbegründet abgewiesen wurde, in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom XXXX sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo zulässig sei (Spruchpunkt V.) und wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).Dieser Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.
  28. Zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich Die Eltern des BF und seine zwei Schwestern leben in Österreich. Sein Vater XXXX lebt seit ca. 1998 in Österreich und arbeitet als Paketzusteller bei der Post, seine Mutter XXXX lebt seit ca. 2011 in Österreich und arbeitet in einem Krankenhaus im Patientenservice. Der BF wohnt mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt in einer von ihnen angemieteten Wohnung und wird von ihnen mit Sachleistungen (Wohnen, Essen) unterstützt. Seine Schwester XXXX , die in Trennung von ihrem Ehemann lebt, ist seit ca. 2004 in Österreich aufhältig, arbeitet als Pflegefachassistentin und lebt in einer eigenen Wohnung. Während ihrer Arbeitstätigkeit betreut der BF ihre Kinder und wird er von ihr finanziell mit ca. 70 Euro im Monat für Bustickets zur Arbeit bzw. zum Deutschkurs unterstützt. Seine zweite Schwester XXXX arbeitet in Österreich als Zahnarztassistentin und lebt auch in einer eigenen Wohnung. Nachhaltige wechselseitige Abhängigkeiten zwischen dem BF und seinen Familienangehörigen bestehen nicht, und konnte eine über das übliche Maß zwischen erwachsenen Verwandten hinausgehende Beziehungsintensität nicht erkannt werden. Die Eltern des BF und seine zwei Schwestern leben in Österreich. Sein Vater römisch 40 lebt seit ca. 1998 in Österreich und arbeitet als Paketzusteller bei der Post, seine Mutter römisch 40 lebt seit ca. 2011 in Österreich und arbeitet in einem Krankenhaus im Patientenservice. Der BF wohnt mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt in einer von ihnen angemieteten Wohnung und wird von ihnen mit Sachleistungen (Wohnen, Essen) unterstützt. Seine Schwester römisch 40 , die in Trennung von ihrem Ehemann lebt, ist seit ca. 2004 in Österreich aufhältig, arbeitet als Pflegefachassistentin und lebt in einer eigenen Wohnung. Während ihrer Arbeitstätigkeit betreut der BF ihre Kinder und wird er von ihr finanziell mit ca. 70 Euro im Monat für Bustickets zur Arbeit bzw. zum Deutschkurs unterstützt. Seine zweite Schwester römisch 40 arbeitet in Österreich als Zahnarztassistentin und lebt auch in einer eigenen Wohnung. Nachhaltige wechselseitige Abhängigkeiten zwischen dem BF und seinen Familienangehörigen bestehen nicht, und konnte eine über das übliche Maß zwischen erwachsenen Verwandten hinausgehende Beziehungsintensität nicht erkannt werden. Der BF bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und führt jeden zweiten Monat für das Magistrat Salzburg Reinigungsarbeiten aus, wofür er ca. 600 Euro bekommt. Er besuchte in Österreich mehrere Deutsch- und Integrationskurse, absolvierte den Kurs „Qualifizierung zur Gastronomiehilfskraft“ und legte die Deutschprüfung auf dem Sprachniveau A1 ab. Der BF unterstützt den Verein „Licht am Horizont“, singt bei Benefizkonzerten des Vereins und gehört einer baptistischen Kirchengemeinschaft an. Er hat einen Freundes- bzw. Bekanntenkreis in Österreich. 1.
  29. Zum Fluchtvorbringen des BF Der BF ist in seinem Herkunftsstaat nicht ins Visier der (ehemaligen) kongolesischen Behörden bzw. einflussreicher Personen, der Familie der getöteten Menschenrechtsaktivisten oder sonstiger Personen geraten, weil er über exklusives Wissen bezüglich geheimer Machenschaften rund um einen hochrangigen Soldaten verfüge. Der BF ist nicht der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung in seinem Herkunftsstaat aus politischen Gründen, aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von anderen Personen ausgesetzt. 1.
  30. Zur Rückkehrmöglichkeit in seinen Herkunftsstaat Ferner steht nicht fest, dass dem BF im Fall einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo, konkret in seine Heimatstadt Kinshasa, unter Berücksichtigung seiner individuellen Umstände sowie der dort herrschenden Sicherheits- und Versorgungslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde oder er Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft, nicht befriedigen zu können. 1.
  31. Feststellungen zur allgemeinen Situation in seinem Herkunftsstaat Zur maßgeblichen Situation in der Demokratischen Republik Kongo: Länderinformation der Staatendokumentation Demokratische Republik Kongo vom 03.04.2025: Politische Lage Die Demokratische Republik Kongo hat ein semi-präsidentielles Regierungssystem (bpb 14.12.2023). Laut Verfassung ist der Präsident Staatsoberhaupt und wird in allgemeiner und direkter Wahl für maximal zwei Amtszeiten von jeweils fünf Jahren gewählt (FH 2024; vgl. bpb 14.12.2023). Der vom Präsidenten ernannte Premierminister ist Regierungschef (FH 2024).Die Demokratische Republik Kongo hat ein semi-präsidentielles Regierungssystem (bpb 14.12.2023). Laut Verfassung ist der Präsident Staatsoberhaupt und wird in allgemeiner und direkter Wahl für maximal zwei Amtszeiten von jeweils fünf Jahren gewählt (FH 2024; vergleiche bpb 14.12.2023). Der vom Präsidenten ernannte Premierminister ist Regierungschef (FH 2024). Am 20.12.2023 fanden Präsidentschafts- und Parlamentswahlen statt (FH 2024; vgl. bpb 14.12.2023). Am 31.12.2023 erklärte die Nationale Wahlkommission (CENI) den amtierenden Präsident Félix Tshisekedi, der 2019 sein Amt antrat und Vorsitzender der Koalition „Sacred Union of the Nation (USN)“ ist, nach vorläufigen Ergebnissen mit 73,3 % der Stimmen zum Sieger der Präsidentschaftswahlen (FH 2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Von den 25 Oppositionskandidaten erhielt Moïse Katumbi von der Partei „Together for the Republic“ 18,1 % und der ehemalige Ölkonzernmanager Martin Fayulu von der Lamuka-Koalition 5,3 %. Vor der Bekanntgabe der CENI erklärte eine Gruppe von Oppositionskandidaten, dass sie die Ergebnisse ablehnt und ihre Anhänger zum Protest aufrufen (FH 2024).Am 20.12.2023 fanden Präsidentschafts- und Parlamentswahlen statt (FH 2024; vergleiche bpb 14.12.2023). Am 31.12.2023 erklärte die Nationale Wahlkommission (CENI) den amtierenden Präsident Félix Tshisekedi, der 2019 sein Amt antrat und Vorsitzender der Koalition „Sacred Union of the Nation (USN)“ ist, nach vorläufigen Ergebnissen mit 73,3 % der Stimmen zum Sieger der Präsidentschaftswahlen (FH 2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Von den 25 Oppositionskandidaten erhielt Moïse Katumbi von der Partei „Together for the Republic“ 18,1 % und der ehemalige Ölkonzernmanager Martin Fayulu von der Lamuka-Koalition 5,3 %. Vor der Bekanntgabe der CENI erklärte eine Gruppe von Oppositionskandidaten, dass sie die Ergebnisse ablehnt und ihre Anhänger zum Protest aufrufen (FH 2024). Die DR Kongo hat eine Zweikammer-Legislative mit einer Nationalversammlung mit 500 Sitzen, die in Direktwahlen gewählt werden, und einem Senat mit 109 Sitzen, die von den Provinzversammlungen gewählt werden. Acht Sitze im Senat sind für traditionelle Oberhäupter reserviert. Die Amtszeit der Mitglieder beider Kammern beträgt fünf Jahre (FH 2024; vgl. bpb 14.12.2023). Die Wahlen für die Nationalversammlung und die Provinzversammlungen fanden am selben Tag wie die Präsidentschaftswahlen im Dezember 2023 statt (FH 2024).Die DR Kongo hat eine Zweikammer-Legislative mit einer Nationalversammlung mit 500 Sitzen, die in Direktwahlen gewählt werden, und einem Senat mit 109 Sitzen, die von den Provinzversammlungen gewählt werden. Acht Sitze im Senat sind für traditionelle Oberhäupter reserviert. Die Amtszeit der Mitglieder beider Kammern beträgt fünf Jahre (FH 2024; vergleiche bpb 14.12.2023). Die Wahlen für die Nationalversammlung und die Provinzversammlungen fanden am selben Tag wie die Präsidentschaftswahlen im Dezember 2023 statt (FH 2024). Die Wahlen fanden unter kritischen Bedingungen statt (bpb 14.12.2023). In- und ausländische Beobachter und Analysten haben berichtet, dass die Wahlvorbereitungen und die Durchführung der Wahl von zahlreichen logistischen und sicherheitsrelevanten Problemen überschattet worden sind (FH 2024). Mindestens 19 Menschen, darunter zwei Kandidaten, wurden bei Gewalttaten im Zusammenhang mit der Wahl getötet. Mehr als eine Million Bürger konnten sich nicht zur Wahl anmelden, was hauptsächlich auf die Kämpfe zwischen der M23 und der Armee in Nord-Kivu und die Unsicherheit in anderen Landesteilen zurückzuführen war (FH 2024). Die Behörden gingen Bedenken hinsichtlich der Nichteinhaltung von Verfahren im Wahlgesetz und Vorwürfen von Betrug und Gewalt nach (USDOS 23.4.2024). Der Wahlrahmen des Landes gewährleistet in der Praxis keine Transparenz. Die Oppositionsparteien und die Zivilgesellschaft kritisieren die CENI und das Verfassungsgericht wegen mangelnder Unabhängigkeit. Zudem ist auch die CENI von Korruption betroffen. Im Jahr 2019 verhängte das US-Finanzministerium Sanktionen gegen drei CENI-Beamte und warf ihnen vor, den Wahlprozess zu untergraben. Durch die Änderungen des Wahlgesetzes im Juni 2022 wurde die CENI erstmals verpflichtet, alle Ergebnisse außerhalb jedes Wahllokals und jedes Auswertungszentrums, sowie auf ihrer Website zu veröffentlichen, aber die CENI hatte bis zum Jahresende 2023 keine Ergebnisse veröffentlicht (FH 2024). Dennoch wurden die landesweiten Wahlen als fair, aber nicht frei von Missbräuchen und Unregelmäßigkeiten bezeichnet (USDOS 23.4.2024). Klientelismus bleibt ein wichtiges Mittel, um die Macht von Präsident Tshisekedi nachhaltig zu festigen. Staatliche Interessen spielen eine untergeordnete Rolle und werden häufig den eigenen dringenden Prioritäten und Strategien des Präsidenten zum Machterhalt untergeordnet (BS 2024). Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist instabil (AA 21.3.2025), im ganzen Land sehr angespannt und besonders im Osten höchst volatil (EDA 18.2.2025). In der Hauptstadt Kinshasa kann es in Zusammenhang mit dem eskalierenden Konflikt im Osten des Landes zu gewalttätigen Demonstrationen, Brandstiftungen, Straßenblockaden und Plünderungen kommen. Die Entwicklung der Lage ist ungewiss und eine weitere Verschlechterung der Sicherheitslage ist jederzeit möglich (EDA 18.2.2025). In der Vergangenheit kam es in Kinshasa und anderen kongolesischen Städten wiederholt bei teilweise gewalttätigen Protesten gegen die Regierung zum Einsatz scharfer Munition, es gab Todesopfer, Verletzte und zahlreiche Festnahmen. Versammlungen, Proteste und bestimmte Veranstaltungen können, selbst ohne erkennbaren äußeren Anlass, jederzeit zu sicherheitsrelevanten Ereignissen oder gewalttätigen Ausschreitungen führen und harte Gegenmaßnahmen zur Folge haben. Dabei muss auch mit weitreichenden Störungen des öffentlichen Lebens, sowie einer hohen Präsenz bewaffneter Sicherheitskräfte gerechnet werden (AA 21.3.2025). Bereits in der Vergangenheit kam es vor dem Hintergrund der schlechten Sicherheitslage, vor allem in den Ostprovinzen, teilweise auch zu gewaltsamen Protesten gegen die UN-Mission MONUSCO. Weitere Ausschreitungen, auch gegenüber NGOs und internationalem Personal, können nicht ausgeschlossen werden (AA 21.3.2025). Der UNO-Sicherheitsrat hat den schrittweisen Abzug der Truppen der UN-Friedensmission (MONUSCO) beschlossen. Eine weitere Verschlechterung der Sicherheitslage ist somit möglich (EDA 18.2.2025). Seitdem es im Mai 2024 im Zentrum der Hauptstadt Kinshasa zu bewaffneten Angriffen auf den Präsidentenpalast und die Residenz eines Politikers gekommen ist, kommt es in Kinshasa zu Straßensperren und erhöhter Polizei- und Militärpräsenz (EDA 18.2.2025). Demonstrationen und selbst geringfügige Ereignisse können unerwartet eskalieren. Es kann zu gewaltsamen Zusammenstößen u.a. zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften sowie zu Plünderungen kommen (EDA 18.2.2025). Kurzfristige Abschaltungen von SMS- und Internetdiensten sind jederzeit möglich. Es kann zu Straßensperren auf dem Weg zwischen Flughafen und Innenstadt und im Stadtgebiet von Kinshasa kommen, vermehrt ab den frühen Abendstunden (AA 21.3.2025). Bei Unruhen kann die Regierung kurzfristig den Ausnahmezustand über die betroffenen Gebiete verhängen. Der Ausnahmezustand berechtigt die Behörden unter anderem, die Versammlungs- oder die Bewegungsfreiheit einzuschränken und Ausgangssperren zu verhängen (EDA 18.2.2025). Es besteht im ganzen Land das Risiko von terroristischen Attentaten. In den Konfliktregionen besteht ein erhöhtes Risiko von Attentaten und Entführungen. In gewissen Landesteilen besteht die Gefahr von Landminen und Blindgängern. In mehreren Provinzen sind bewaffnete Gruppierungen aktiv, und es kommt immer wieder zu Kämpfen zwischen den Gruppierungen und der kongolesischen Armee (EDA 18.2.2025). Die Kriminalitätsrate ist im gesamten Land hoch (AA 21.3.2025; vgl. EDA 18.2.2025), der Schutz durch die Polizei nicht immer effektiv. Sowohl Gewaltkriminalität als auch Taschendiebstähle kommen vor (AA 21.3.2025). Die hohe Militarisierung in Goma führt auch zu erhöhter Kriminalität. Dort werden jeden Tag zwei bis drei Raubmorde verzeichnet (DF 28.1.2025).Die Kriminalitätsrate ist im gesamten Land hoch (AA 21.3.2025; vergleiche EDA 18.2.2025), der Schutz durch die Polizei nicht immer effektiv. Sowohl Gewaltkriminalität als auch Taschendiebstähle kommen vor (AA 21.3.2025). Die hohe Militarisierung in Goma führt auch zu erhöhter Kriminalität. Dort werden jeden Tag zwei bis drei Raubmorde verzeichnet (DF 28.1.2025). Die Nationalparks Virunga und Kahuzi-Biega sind unmittelbar von bewaffneten Gruppen bedroht. 2021 starben bei einem bewaffneten Überfall auf einen Konvoi des World Food Programme (WFP) nördlich von Goma drei Menschen, darunter der italienische Botschafter. In den vergangenen Jahren kam es vereinzelt zu Entführungen und sicherheitsrelevanten Vorfällen (AA 21.3.2025). Entführungen zwecks Lösegelderpressung kommen auch in Kinshasa vor (EDA 18.2.2025). Sicherheitslage im Osten der Demokratischen Republik Kongo Seit Jahrzehnten ist der Osten des Landes umkämpft (DF 28.1.2025). Der jüngste Konflikt eskalierte im Dezember 2024, nachdem Friedensgespräche in Angola zwischen den Präsidenten der DR Kongo und Ruanda aufgrund von Meinungsverschiedenheiten über die Miliz "Bewegung des
  32. März" (M23) abgesagt wurden. Ruanda hatte auf einem direkten Dialog zwischen der DR Kongo und M23 bestanden, was die damalige kongolesische Regierung ablehnte (AJ 24.3.2025). Nun spitzt sich der Konflikt zwischen der kongolesischen Armee und der Rebellenmiliz M23 zu (DF 28.1.2025). Der heftigste Konflikt seit mehr als einem Jahrzehnt. Auf der einen Seite die Rebellengruppe M23, unterstützt von schätzungsweise bis zu 7.000 Soldaten aus dem Nachbarland Ruanda, auf der anderen Seite die kongolesische Armee (tagesschau 18.3.2025). Der Konflikt ist kompliziert, es geht um Bodenschätze, um ethnische Konflikte und die Interessen etlicher Nachbarländer, sodass sich der Konflikt ausweiten könnte (tagesschau 19.2.2025). Die M23 hat mit Unterstützung ruandischer Soldaten seit Jänner 2025 Gebiete im Osten der DR Kongo eingenommen, darunter Goma (am 26.1.) und Bukavu (am 16.2.) (tagesschau 12.3.2025; vgl. DW 27.1.2025, AJ 24.3.2025). Die Sicherheitslage in Goma, einem wichtigen humanitären Zentrum, bleibt weiterhin äußerst instabil. Bewegungseinschränkungen behindern die Lieferung von Hilfsgütern an Bedürftige (AJ 24.3.2025). Der Krieg hat seit Anfang Jänner 2025 laut UN-Angaben 400.000 Menschen aus ihren Dörfern vertrieben. Insgesamt lebt inzwischen fast die Hälfte der Bevölkerung von Nordkivu bei Gastfamilien oder in Lagern in und um Goma (DW 27.1.2025).Seit Jahrzehnten ist der Osten des Landes umkämpft (DF 28.1.2025). Der jüngste Konflikt eskalierte im Dezember 2024, nachdem Friedensgespräche in Angola zwischen den Präsidenten der DR Kongo und Ruanda aufgrund von Meinungsverschiedenheiten über die Miliz "Bewegung des
  33. März" (M23) abgesagt wurden. Ruanda hatte auf einem direkten Dialog zwischen der DR Kongo und M23 bestanden, was die damalige kongolesische Regierung ablehnte (AJ 24.3.2025). Nun spitzt sich der Konflikt zwischen der kongolesischen Armee und der Rebellenmiliz M23 zu (DF 28.1.2025). Der heftigste Konflikt seit mehr als einem Jahrzehnt. Auf der einen Seite die Rebellengruppe M23, unterstützt von schätzungsweise bis zu 7.000 Soldaten aus dem Nachbarland Ruanda, auf der anderen Seite die kongolesische Armee (tagesschau 18.3.2025). Der Konflikt ist kompliziert, es geht um Bodenschätze, um ethnische Konflikte und die Interessen etlicher Nachbarländer, sodass sich der Konflikt ausweiten könnte (tagesschau 19.2.2025). Die M23 hat mit Unterstützung ruandischer Soldaten seit Jänner 2025 Gebiete im Osten der DR Kongo eingenommen, darunter Goma (am 26.1.) und Bukavu (am 16.2.) (tagesschau 12.3.2025; vergleiche DW 27.1.2025, AJ 24.3.2025). Die Sicherheitslage in Goma, einem wichtigen humanitären Zentrum, bleibt weiterhin äußerst instabil. Bewegungseinschränkungen behindern die Lieferung von Hilfsgütern an Bedürftige (AJ 24.3.2025). Der Krieg hat seit Anfang Jänner 2025 laut UN-Angaben 400.000 Menschen aus ihren Dörfern vertrieben. Insgesamt lebt inzwischen fast die Hälfte der Bevölkerung von Nordkivu bei Gastfamilien oder in Lagern in und um Goma (DW 27.1.2025). Die Regierung der DR Kongo hat letztendlich Friedensverhandlungen mit der Miliz M23 in Luanda, der Hauptstadt von Angola zugestimmt. Das angolanische Präsidialamt gab nach einem Besuch des kongolesischen Präsidenten Félix Tshisekedi bekannt, man werde als Vermittler in dem Konflikt Kontakt zur M23 aufnehmen. So sollen Delegationen beider Seiten direkte Verhandlungen über einen endgültigen Frieden führen. Friedensgespräche waren bisher nicht in Gang gekommen, weil Tshisekedi einen Dialog mit der M23 immer wieder abgelehnt hatte (tagesschau 12.3.2025). Allerdings drangen einen Tag, nachdem die Präsidenten des Kongo und Ruandas zu einem sofortigen Waffenstillstand aufgerufen hatten, die von Ruanda unterstützten M23-Rebellen tiefer in kongolesisches Gebiet ein und erreichten die Außenbezirke der Stadt Walikale (Reuters 19.3.2025). Die strategisch wichtige Stadt wurde am 19.3.2025 eingenommen. Dies ist bislang der westlichste Punkt, den die Rebellen bei ihrem Vormarsch erreicht haben (Reuters 21.3.2025) Am 22.3.2025 kündigten die Alliance Fleuve Congo - Congo River Alliance (AFC), zu der auch die M23 gehört, ihren Rückzug aus der eroberten Stadt Walikale und den umliegenden Gebieten an, um die Friedensbemühungen zu unterstützen (Reuters 22.3.2025; vgl. AJ 24.3.2025). Die Regierung hat die Hoffnung geäußert, dass dieser Schritt auch umgesetzt wird, nachdem sich die M23 in derselben Woche in letzter Minute nach der Verhängung von EU-Sanktionen aus den geplanten Gesprächen mit den kongolesischen Behörden zurückgezogen hatte (Reuters 22.3.2025). Am 24.3.2025 brachen die Rebellen ihr Versprechen, sich zurückzuziehen, und warfen der Armee vor, ihre eigenen Verpflichtungen verletzt zu haben (Reuters 24.3.2025).Am 22.3.2025 kündigten die Alliance Fleuve Congo - Congo River Alliance (AFC), zu der auch die M23 gehört, ihren Rückzug aus der eroberten Stadt Walikale und den umliegenden Gebieten an, um die Friedensbemühungen zu unterstützen (Reuters 22.3.2025; vergleiche AJ 24.3.2025). Die Regierung hat die Hoffnung geäußert, dass dieser Schritt auch umgesetzt wird, nachdem sich die M23 in derselben Woche in letzter Minute nach der Verhängung von EU-Sanktionen aus den geplanten Gesprächen mit den kongolesischen Behörden zurückgezogen hatte (Reuters 22.3.2025). Am 24.3.2025 brachen die Rebellen ihr Versprechen, sich zurückzuziehen, und warfen der Armee vor, ihre eigenen Verpflichtungen verletzt zu haben (Reuters 24.3.2025). Zusätzlich wurden in der Region durch Plünderungen humanitärer Infrastruktur und von Lagerhäusern die Hilfsmaßnahmen behindert (AJ 24.3.2025). Die Dörfer in den Gebieten, die von der M23 besetzt sind, befürchten u.a. Angriffe durch Bomben. Zudem wird berichtet, dass es durch die M23 teilweise zu Plünderungen sowie zu Tötungen von vermeintlichen Kollaborateuren der verfeindeten Milizen oder der Armee kommt. Die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch wirft der M23 gezielte Tötungen von Zivilisten vor (DF 28.1.2025). Bei gezielten Angriffen auf humanitäre Organisationen gingen große Mengen an Nahrungsmitteln, Medikamenten und medizinischem Material verloren (AJ 24.3.2025). Rechtsschutz / Justizwesen Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter im Allgemeinen nicht (USDOS 23.4.2024). Die Rechtsstaatlichkeit war ein wichtiges Versprechen von Präsident Tshisekedi, aber es konnten noch keine Fortschritte verzeichnet werden, obwohl alle Vorkehrungen für eine unabhängige Justiz getroffen worden sind (BS 2024). In der Praxis ist die Justiz nach wie vor überlastet, unterfinanziert (BS 2024) und wird durch politischen Einfluss und Korruption stark beeinträchtigt (BS 2024; vgl. FH 2024). Regierungsbeamte und andere einflussreiche Personen setzten Richter, Staatsanwälte oder Verteidiger häufig unter Druck (USDOS 23.4.2024).Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter im Allgemeinen nicht (USDOS 23.4.2024). Die Rechtsstaatlichkeit war ein wichtiges Versprechen von Präsident Tshisekedi, aber es konnten noch keine Fortschritte verzeichnet werden, obwohl alle Vorkehrungen für eine unabhängige Justiz getroffen worden sind (BS 2024). In der Praxis ist die Justiz nach wie vor überlastet, unterfinanziert (BS 2024) und wird durch politischen Einfluss und Korruption stark beeinträchtigt (BS 2024; vergleiche FH 2024). Regierungsbeamte und andere einflussreiche Personen setzten Richter, Staatsanwälte oder Verteidiger häufig unter Druck (USDOS 23.4.2024). Militärrichter sind für die Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung aller Verbrechen zuständig, die von Angehörigen der staatlichen Sicherheitskräfte begangen werden, unabhängig davon, ob sie in Ausübung ihrer Pflicht begangen wurden oder nicht. Auch Zivilisten können vor ein Militärgericht gestellt werden (USDOS 23.4.2024). Zivilisten werden oft vor Militärgerichten angeklagt, die nur schwache Garantien für die Rechte der Angeklagten und schlechte Zeugenschutzmechanismen bieten (FH 2024). Diese Gerichte sind auch der Einflussnahme durch Politiker und hochrangiges Militärpersonal ausgesetzt (FH 2024; vgl. USDOS 23.4.2024).Militärrichter sind für die Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung aller Verbrechen zuständig, die von Angehörigen der staatlichen Sicherheitskräfte begangen werden, unabhängig davon, ob sie in Ausübung ihrer Pflicht begangen wurden oder nicht. Auch Zivilisten können vor ein Militärgericht gestellt werden (USDOS 23.4.2024). Zivilisten werden oft vor Militärgerichten angeklagt, die nur schwache Garantien für die Rechte der Angeklagten und schlechte Zeugenschutzmechanismen bieten (FH 2024). Diese Gerichte sind auch der Einflussnahme durch Politiker und hochrangiges Militärpersonal ausgesetzt (FH 2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Ländliche Gebiete sind auf traditionelle Gerichte angewiesen. Informelle Justizmechanismen sind im ganzen Land verbreitet (FH 2024). Die Verfassung sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren und eine unabhängige Justiz vor, aber diese Rechte werden nicht immer eingehalten. Die Behörden sind verpflichtet, die Angeklagten unverzüglich und ausführlich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu unterrichten, was jedoch nicht immer geschieht. Angeklagte haben das Recht auf eine Verhandlung innerhalb von 15 Tagen nach Anklageerhebung, doch können die Richter diese Frist auf maximal 45 Tage verlängern. Die Behörden halten sich nur gelegentlich an diese Vorschrift (USDOS 23.4.2024). Sicherheitsbehörden Die kongolesische Nationalpolizei (Police National Congolaise – PNC) untersteht dem Innenministerium (CIA 13.3.2025). Der Hauptfokus der Streitkräfte (Forces d'Armees de la Republique Democratique du Congo - FARDC) liegt auf der inneren Sicherheit und der Durchführung von Operationen gegen Rebellen und andere illegale bewaffnete Gruppen. Sie entstand aus den bewaffneten Fraktionen der Kongo-Kriege, die 2003 endeten, und umfasste verschiedene Milizen, paramilitärische Gruppen und Rebellenformationen (CIA 13.3.2025). Die nationale Armee (FARDC) bleibt nach wie vor zersplittert und ist nicht in der Lage, das gesamte Staatsgebiet zu kontrollieren oder verschiedene politische Verpflichtungen zu erfüllen, wie etwa die effektive Eingliederung zahlreicher ehemaliger Rebellengruppen. Die systematische und weit verbreitete Korruption innerhalb der FARDC sowie ihr Mangel an Ausrüstung und andere Probleme behindern weiterhin erheblich ihre Professionalisierung und ihre Bemühungen, die Gewaltanwendung im ganzen Land vollständig zu monopolisieren. Darüber hinaus ist es der FARDC trotz des Führungswechsels und der Verabschiedung eines dringend benötigten Militärplanungsgesetzes nicht gelungen, die erhoffte Erneuerung in Gang zu setzen. Sie leidet nach wie vor unter einer gespaltenen Loyalität des Kommandos und wird häufig der Plünderung von Zivilisten, Vergewaltigungen und verschiedener Menschenrechtsverletzungen beschuldigt (BS 2024). Die leistungsfähigste Militärtruppe der Demokratischen Republikanischen Republik, die Republikanische Garde, steht unter der direkten Kontrolle des Präsidenten und wird nicht von der FARDC beaufsichtigt. Sie konzentriert sich weitgehend auf den Schutz des Präsidenten und der Regierungsinstitutionen sowie auf die Durchsetzung der inneren Sicherheit (CIA 13.3.2025). Die Stabilisierungsmission der UN-Organisation in der DR Kongo (MONUSCO) ist seit 1999 in den zentralen und östlichen Teilen des Landes im Einsatz. Ende 2024 verfügte die MONUSCO über rund 14.000 Mann, und ihr Mandat wurde bis Ende 2025 verlängert. Zur MONUSCO gehört eine Force Intervention Brigade (FIB - drei Infanteriebataillone plus Artillerie und Spezialkräfte), die erste UN-Friedenstruppe überhaupt, die speziell mit der Durchführung gezielter Offensivoperationen beauftragt ist, um Gruppen zu neutralisieren und zu entwaffnen, die als Bedrohung für die staatliche Autorität und die zivile Sicherheit gelten (CIA 13.3.2025). Die MONUSCO scheitert weiterhin in dramatischer Weise daran, ein akzeptables Sicherheitsumfeld zu schaffen (BS 2024). Folter und unmenschliche Behandlung Das Gesetz verbietet solche Praktiken, es gibt jedoch glaubwürdige Berichte darüber, dass Regierungsbeamte diese anwenden (USDOS 23.4.2024). Zudem gibt es glaubwürdige Berichte darüber, dass die staatlichen Sicherheitskräfte Einzelpersonen grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Bestrafung aussetzen. Ferner kommt es auch zu Vergewaltigungen und sexuellem Missbrauch durch Sicherheitskräfte (USDOS 23.4.2024). Seit der Übernahme der Kontrolle über Goma Ende Jänner 2025 haben einheimische zivilgesellschaftliche Organisationen, die Medien und die UN über Tötungen durch die Miliz M23 berichtet (HRW 12.3.2025). Am 5.3.2025 erklärte die Sonderberichterstatterin, glaubwürdige Berichte über Menschenrechtsverteidiger erhalten zu haben, die in Nord-Kivu inhaftiert, gewaltsam verschleppt und gefoltert worden sind. Mindestens sechs Menschenrechtsverteidiger sind nach ihrem Versuch, aus Goma zu fliehen, nachdem die Stadt von der M23 eingenommen worden ist, als vermisst gemeldet worden. Außerdem haben die Milizen führende Persönlichkeiten der Zivilgesellschaft festgenommen und Hinrichtungen verübt (HRW 12.3.2025). Die offensichtlichen Hinrichtungen ohne Gerichtsverfahren von zwei bekannten Kritikern der M23 haben bei Aktivisten und Journalisten die Sorge verstärkt, ins Visier genommen zu werden (HRW 12.3.2025). Die Straffreiheit für Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte stellt ein Problem dar, obwohl die Regierung begrenzte Fortschritte dabei erzielt hat, die Sicherheitskräfte für Menschenrechtsverletzungen zur Rechenschaft zu ziehen. So hat das Oberste Militärgericht von Kinshasa am 30.3.2023 vier Offiziere der nationalen Polizei wegen Folter verurteilt, die im Jahr 2021 zum Tod eines Häftlings geführt hatte. Die vier Offiziere wurden zu lebenslangen Haftstrafen verurteilt (USDOS 23.4.2024). Korruption Obwohl es Gesetze zur Korruptionsbekämpfung gibt, die Korruptionsbekämpfung nach seinen Angaben eine der obersten Prioritäten des Präsidenten ist und obwohl er in der Folge die Generalinspektion für Finanzen (IGF) wiederbelebt und die Unabhängigkeit der Justiz öffentlich unterstützt hat, bleibt die grassierende Korruption in allen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Bereichen eines der Hauptprobleme im Land (BS 2024). Die Korruption ist endemisch (FH 2024). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung setzt es nicht wirksam um. Es gibt zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung. Durch die Korruption von Beamten auf allen Ebenen und in staatlichen Unternehmen werden den Staatskassen weiterhin jährlich Hunderte von Millionen Dollar entzogen (USDOS 23.4.2024). Auch gewählte Staatsvertreter, die mit der Aufsicht über die Regierung betraut sind, wie z.B. Parlamentarier, gelten in der Regel als korrupt (BS 2024). Weiters kommt es zu Korruption bei den Sicherheitskräften (FH 2024; vgl. BS 2024). Auch die Justiz, insbesondere das Verfassungsgericht, wird als korrupt und politisch manipulierbar angesehen (FH 2024).Obwohl es Gesetze zur Korruptionsbekämpfung gibt, die Korruptionsbekämpfung nach seinen Angaben eine der obersten Prioritäten des Präsidenten ist und obwohl er in der Folge die Generalinspektion für Finanzen (IGF) wiederbelebt und die Unabhängigkeit der Justiz öffentlich unterstützt hat, bleibt die grassierende Korruption in allen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Bereichen eines der Hauptprobleme im Land (BS 2024). Die Korruption ist endemisch (FH 2024). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung setzt es nicht wirksam um. Es gibt zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung. Durch die Korruption von Beamten auf allen Ebenen und in staatlichen Unternehmen werden den Staatskassen weiterhin jährlich Hunderte von Millionen Dollar entzogen (USDOS 23.4.2024). Auch gewählte Staatsvertreter, die mit der Aufsicht über die Regierung betraut sind, wie z.B. Parlamentarier, gelten in der Regel als korrupt (BS 2024). Weiters kommt es zu Korruption bei den Sicherheitskräften (FH 2024; vergleiche BS 2024). Auch die Justiz, insbesondere das Verfassungsgericht, wird als korrupt und politisch manipulierbar angesehen (FH 2024). Korruptionsbekämpfung: Der Oberste Rechnungshof wurde mit der Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung von Missständen in der öffentlichen Finanzverwaltung beauftragt (USDOS 23.4.2024). Die Agentur für Korruptionsprävention und -bekämpfung, eine Sonderbehörde des Präsidialamtes, ist für die Koordinierung aller mit der Bekämpfung von Korruption und Geldwäsche betrauten staatlichen Stellen, die Durchführung von Ermittlungen mit den vollen Befugnissen der Kriminalpolizei und die Überwachung der Übergabe von Korruptionsfällen an die zuständigen Justizbehörden zuständig. Die Plattform für den Schutz von Hinweisgebern in Afrika stellte 2021 fest, dass die Bilanz der Behörde durchwachsen war und keine sichtbaren Ergebnisse erzielt wurden (USDOS 23.4.2024). Zudem missachten Behörden regelmäßig gerichtliche Anordnungen. Die im Rahmen des Hohen Rates der Justizverwaltung (High Council of Magistrates) eingerichteten Disziplinarausschüsse entscheiden weiterhin über Fälle von Korruption und Amtsmissbrauch. Zu den Entscheidungen gehörten die Entlassung, Suspendierung oder Verhängung von Geldstrafen gegen Richter und Staatsanwälte (USDOS 23.4.2025). Generell herrscht für öffentliche Amtsträger absolute Straffreiheit (BS 2024; vgl. USDOS 23.4.2024).Zudem missachten Behörden regelmäßig gerichtliche Anordnungen. Die im Rahmen des Hohen Rates der Justizverwaltung (High Council of Magistrates) eingerichteten Disziplinarausschüsse entscheiden weiterhin über Fälle von Korruption und Amtsmissbrauch. Zu den Entscheidungen gehörten die Entlassung, Suspendierung oder Verhängung von Geldstrafen gegen Richter und Staatsanwälte (USDOS 23.4.2025). Generell herrscht für öffentliche Amtsträger absolute Straffreiheit (BS 2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Wenn ein Regierungsmitglied der Korruption für schuldig befunden wird, kommt die Justiz in der Regel nur teilweise zur Anwendung. Betroffene Beamte werden häufig verhaftet und nach einigen Monaten wieder freigelassen, was in der Regel auf eine direkte Intervention des Präsidialamtes oder seiner engen Verbündeten zurückzuführen ist (BS 2024). Im Jahr 2020 wurde der Stabschef des Präsidenten wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder zu einer 20-jährigen Zwangsarbeit verurteilt. Kamerhe und ein Mitangeklagter wurden jedoch im Juni 2022 vom Vorwurf der Veruntreuung freigesprochen. Tshisekedi ernannte Kamerhe bei der Kabinettsumbildung im März 2023 zum stellvertretenden Premierminister und Wirtschaftsminister (FH 2024). In sozialen Medien wird offen über die systembedingte Korruption und Unsicherheit gesprochen (FH 2024). Nach anderen Angaben zögern Medien und Organisationen der Zivilgesellschaft manchmal, Korruptionsfälle zu melden, weil sie Repressalien befürchten (BS 2024). Wehrdienst und Rekrutierungen Im Alter von 18-45 Jahren freiwilliger (Männer und Frauen) und obligatorischer (nur Männer) Wehrdienst; es ist unklar, in welchem Umfang die Wehrpflicht angewendet wird (Stand 2024) (CIA 13.3.2025). Allgemeine Menschenrechtslage Die persönliche Sicherheit ist aufgrund von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen durch Regierungstruppen, bewaffnete Rebellengruppen und Milizen, insbesondere im Osten, prekär (FH 2024). Im Allgemeinen werden die Grundrechte nicht geachtet (BS 2024). Zu den schwerwiegendsten Menschenrechtsverletzungen gehören glaubwürdige Berichte über willkürliche oder rechtswidrige Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen; erzwungenes Verschwindenlassen oder Entführungen; Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; unfreiwillige oder erzwungene medizinische oder psychologische Praktiken; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftung oder Inhaftierung; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; politische Gefangene oder Inhaftierte; willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre; Bestrafung von Familienmitgliedern für angebliche Straftaten eines Verwandten; schwerwiegende Verstöße in Konfliktsituationen, darunter Berichten zufolge rechtswidrige oder weit verbreitete Tötungen oder Verletzungen von Zivilisten, Folter, körperliche Misshandlungen und konfliktbedingte sexuelle Gewalt oder Bestrafung; rechtswidrige Rekrutierung oder Einsatz von Kindersoldaten und die Ausbeutung von Minderjährigen durch die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, usw. (USDOS 23.4.2024). Es kommt häufig zu Verletzungen der Bürgerrechte, insbesondere der Rechte von Frauen in den Kriegsgebieten (Recht auf Leben, Sicherheit und körperliche Unversehrtheit), die in der Regel von den staatlichen Sicherheitskräften begangen werden (BS 2024). Soldaten und Polizisten begehen regelmäßig schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, darunter Vergewaltigungen und andere körperliche Angriffe, und hochrangige Militärs bleiben bei Verbrechen straffrei (FH 2024). Es gibt zahlreiche Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter, einschließlich außergerichtlicher Tötungen, vor allem in den vom Konflikt betroffenen Provinzen wie Maniema, Süd-Kivu, Ituri, Tanganjika und Nord-Kivu, sowie bei Operationen gegen bewaffnete Gruppen (USDOS 23.4.2024). Die Regierung hat einige Schritte unternommen, um Beamte, die möglicherweise Menschenrechtsverletzungen begangen haben, zu identifizieren, strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Obwohl die Militärjustiz einige Mitglieder der Sicherheitskräfte, die für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich waren, verurteilt hat, bleibt die Straflosigkeit ein ernstes Problem (USDOS 23.4.2024). Bewaffnete nichtstaatliche Kräfte begehen weiterhin Menschenrechtsverletzungen in den östlichen Provinzen (USDOS 23.4.2024). Rebellen sind regelmäßig an Fällen von Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch beteiligt (FH 2024). In Teilen der Provinzen Nord-Kivu und Ituri kommt es weiterhin zu großflächigen Menschenrechtsverletzungen durch die Allied Democratic Forces (ADF), die Bewegung M23 und andere Gruppen (USDOS 23.4.2024). Da die Gerichte nicht ordnungsgemäß funktionieren, bleiben diese Übergriffe weitgehend ungestraft (BS 2024). Haftbedingungen Die Haftbedingungen sind prekär (EDA 18.2.2025), hart und lebensbedrohlich aufgrund von Lebensmittelknappheit, extremer Überbelegung, Gewalt unter Gefangenen, körperlicher Misshandlung und unzureichenden sanitären Bedingungen und medizinischer Versorgung (USDOS 23.4.2024). Vergewaltigungen unter Häftlingen sind weit verbreitet (FH 2024). Die zentralen Gefängniseinrichtungen sind mit rund 200 %, einige sogar mit einer geschätzten Auslastung von mehr als 500 % belegt. Lokale Medien berichten, dass das Justizministerium, das die Gefängnisse beaufsichtigt, oft nicht über ausreichende Mittel verfügt, um die Verpflegung oder medizinische Versorgung der Insassen zu bezahlen. Die Insassen müssen sich stattdessen auf Angehörige, NGOs und kirchliche Gruppen verlassen (USDOS 23.4.2024). Die Behörden führen nur selten Untersuchungen zu glaubwürdigen Vorwürfen von Misshandlungen durch. Die Regierung gewährte dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, MONUSCO und NGOs regelmäßig Zugang zu offiziellen Hafteinrichtungen, die vom Justizministerium unterhalten werden. Der Zugang zu Einrichtungen, die von der Republikanischen Garde, der ANR und militärischen Geheimdiensten betrieben werden, wurde manchmal verweigert. Die Regierung verweigert den Vereinten Nationen den Zugang zu bestimmten Haftanstalten, insbesondere zu militärischen Einrichtungen wie dem Hauptquartier des Militärgeheimdienstes (USDOS 23.4.2024). Willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen sind an der Tagesordnung, ebenso wie eine lange Untersuchungshaft. Ein Großteil der Gefängnisinsassen besteht aus Untersuchungshäftlingen. Gefangene zahlen häufig Bestechungsgelder, um Folter zu vermeiden oder ihre Grundbedürfnisse zu decken (FH 2024). Lange Untersuchungshaft, die manchmal Monate oder sogar Jahre andauert, ist ein Problem. Oft werden Personen, die eigentlich vor einen Richter gestellt werden sollten, in einer geheimen Hafteinrichtung festgehalten und bleiben dort viele Monate, so dass ihre Familien sie für tot halten. Die Ineffizienz der Justiz, administrative Hindernisse, Korruption und Personalmangel führen ebenfalls zu Prozessverzögerungen. In vielen Fällen entspricht die Dauer der Untersuchungshaft der Höchststrafe für das mutmaßliche Verbrechen oder übersteigt diese sogar (USDOS 23.4.2024). Todesstrafe Im März 2024 kündigte die Regierung an, dass sie das Moratorium für die Todesstrafe nach zwei Jahrzehnten aufheben werde (CLS 2025; vgl. AI 7.1.2025) und Hinrichtungen für eine Reihe von Verbrechen wieder aufnehmen wird (AI 7.1.2025; vgl. 15.3.2024). Trotz der Ankündigungen haben keine Hinrichtungen stattgefunden (CLS 2025).Im März 2024 kündigte die Regierung an, dass sie das Moratorium für die Todesstrafe nach zwei Jahrzehnten aufheben werde (CLS 2025; vergleiche AI 7.1.2025) und Hinrichtungen für eine Reihe von Verbrechen wieder aufnehmen wird (AI 7.1.2025; vergleiche 15.3.2024). Trotz der Ankündigungen haben keine Hinrichtungen stattgefunden (CLS 2025). Die letzten bekannten Hinrichtungen in der DR Kongo fanden im Jahr 2003 statt (AI 15.3.2024). Seitdem die Aufhebung des Moratoriums angekündigt wurde ist die Zahl der Todesurteile durch Militärgerichte sprunghaft angestiegen. Diese Urteile folgen oft unfairen Prozessen, auch gegen mutmaßliche Mitglieder krimineller Banden und bewaffneter Gruppen (AI 7.1.2025). Religionsfreiheit Die Verfassung des Landes sieht eine unmissverständliche Trennung von Staat und Kirche vor (BS 2024). Weiters garantiert die Verfassung Religionsfreiheit und verbietet Diskriminierung aufgrund religiöser Überzeugungen. Das Gesetz regelt die Gründung und Tätigkeit religiöser Gruppen (USDOS 26.6.2024). Die World Population Review schätzt dass, 80-95 % der Bevölkerung Christen sind, womit die Demokratische Republik Kongo die christlichste Nation in Afrika ist (WPR 2025). Es gibt auch andere Angaben; demnach gehören 2-10 % der Bevölkerung indigenen Glaubensgemeinschaften an, gefolgt vom Islam mit 1,5-10 % (WPR 2025). Gemäß CIA sind 93 % Christen (römisch-katholisch 29,9 %, protestantisch 26,7 %, andere Christen 36,5 %), 2,8 % Kimbanguisten, 1,3 % Muslime, andere (einschließlich synkretistischer Sekten und indigener Glaubensrichtungen) werde auf ca. 1,2 % geschätzt (CIA 13.3.2025). Laut USDOS gibt es etwa 60 protestantische Konfessionen. Zu den anderen christlichen Gruppen gehören u.a auch die Zeugen Jehovas, die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage sowie die griechische und die unabhängige orthodoxe Kirche. Es gibt kleine Gemeinschaften von Hindus, Juden, Buddhisten, Baha'is und Anhängern indigener Religionen. Im Gegensatz zur Schätzung der World Religion Database schätzen die muslimischen Führer, dass ihre Gemeinschaft 5 % der Bevölkerung ausmacht. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung verbindet traditionelle Überzeugungen und Praktiken mit dem Christentum oder anderen religiösen Überzeugungen (USDOS 26.6.2024). Die christlichen Kirchen, insbesondere die katholische Kirche, die nach wie vor die meisten Mitglieder hat, üben durch die Bereitstellung von Bildungs- und Gesundheitsdiensten einen erheblichen sozialen Einfluss aus (BS 2024). Minderheitskirchen, wie die Kimbaguisten, und Muslime üben ebenfalls einen sichtbaren sozialen Einfluss aus. Während die Kirchenführer versuchen, sich als Teil der Zivilgesellschaft politisch zu engagieren und die Interessen der Massen zu erziehen oder zu verteidigen, versuchen die meisten Politiker, sich mit ihnen zu verbünden, um die Unterstützung der Kirchenmitglieder zu gewinnen (BS 2024). Der Islamische Staat in der Demokratischen Republik Kongo (ISIS-DRK), lokal bekannt als Allied Democratic Forces (ADF), eine von den USA als Terrororganisation eingestufte Organisation, griff weiterhin wahllos Zivilisten in den Provinzen Nord-Kivu und Ituri an und zielte gelegentlich auch auf Kirchen und religiöse Führer. Die Gewalt richtete sich gegen alle Gemeinschaften, doch die meisten Opfer waren Christen. Im Jänner 2024 zündete ISIS-DRK/ADF bei einer Taufe in Kasindi in der Provinz Nord-Kivu einen Sprengsatz. Dabei starben 16 Menschen, mindestens 62 wurden verletzt. Im März 2024 tötete die Gruppe bei Angriffen auf Dörfer in Nord-Kivu mehr als 83 Christen, darunter auch Kinder (USDOS 26.6.2024). Minderheiten Insgesamt leben in der DR Kongo mehr als 250 ethnische Gruppen, von denen ca. 80 % Bantu sind; die vier größten Volksgruppen - Mongo, Luba, Kongo (alle Bantu) und die Mangbetu-Azande (Hamitisch) - machen etwa 45 % der Bevölkerung aus (CIA 13.3.2025; vgl. WPR 2025). Zu den anderen Gruppen gehören Zentralsudanesen/Ubangier, Miloten und Pygmäen (WPR 2025). Insgesamt leben in der DR Kongo mehr als 250 ethnische Gruppen, von denen ca. 80 % Bantu sind; die vier größten Volksgruppen - Mongo, Luba, Kongo (alle Bantu) und die Mangbetu-Azande (Hamitisch) - machen etwa 45 % der Bevölkerung aus (CIA 13.3.2025; vergleiche WPR 2025). Zu den anderen Gruppen gehören Zentralsudanesen/Ubangier, Miloten und Pygmäen (WPR 2025). Die Verfassung untersagt die Diskriminierung aufgrund von Rasse, ethnischer Zugehörigkeit, Stamm oder kultureller oder sprachlicher Minderheit. Dennoch führen langjährige ethnische Spannungen, oft im Zusammenhang mit Landrechten, zu Gewalt (USDOS 23.4.2024). Indigene Völker sind einer weit verbreiteten Diskriminierung ausgesetzt und haben nur begrenzten Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen (FH 2024). Obwohl Präsident Tshisekedi im November 2022 ein Gesetz unterzeichnet hat, das den Zugang zu Dienstleistungen erweitern, Diskriminierung bekämpfen und Landrechte respektieren soll (FH 2024), ist die gesellschaftliche Diskriminierung der indigenen Bevölkerung des Landes (Twa, Baka, Mbuti, Efe, Aka und andere Völker, die von vielen Einwohnern kollektiv als „Pygmäen“ bezeichnet werden und als die Ureinwohner des Landes gelten) weit verbreitet. Die Regierung schützt ihre bürgerlichen und politischen Rechte nicht wirksam (USDOS 23.4.2024). Ferner kommt es auch zu anhaltender Gewalt und Diskriminierung von Angehörigen der ruandischen Bevölkerungsgruppe und von Personen, die vermeintlich mit Ruanda oder der bewaffneten Gruppe M23 sympathisieren. Auch Hassreden gegen diese Bevölkerungsgruppen haben zugenommen (USDOS 23.4.2024). Kinyarwanda-Sprecher und ethnische Tutsi sind Diskriminierung und Hassreden ausgesetzt, die während der erneuten Kampagne der M23 im Osten des Landes über soziale Netzwerke weit verbreitet wurden (FH 2024). Gleichzeitig üben auch Ruandaphone Bevölkerungsgruppen (sowohl Kinyarwanda- als auch Kirundi-Sprecher) Gewalt gegen andere ethnische Gemeinschaften aus (USDOS 23.4.2024). Seit Februar 2022 hat die Gewalt zwischen den Volksgruppen der Teke und Yaka in den Provinzen Kwilu, Kwango und Mai-Ndombezu zu mindestens 300 Todesopfern, der Zerstörung von mehr als 200 Häusern und zur Vertreibung Tausender Einwohner geführt (USDOS 23.4.2024). Ferner gibt es Berichte, dass Regierungsbeamte Gewalt und Missbrauch gegen bestimmte ethnische Gruppen anstacheln, aufrechterhalten, billigen und tolerieren (USDOS 23.4.2024). Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Ausland, Auswanderung und Rückkehr vor. Diese Rechte werden von der Regierung (USDOS 23.4.2024) oder durch bewaffnete Konflikte und Sicherheitsprobleme manchmal eingeschränkt (FH 2024). Die staatlichen Sicherheitsbehörden verlangt von Reisenden zuweilen die Vorlage von Reiseaufträgen eines Arbeitgebers oder eines Regierungsbeamten, obwohl solche Unterlagen gesetzlich nicht vorgeschrieben sind. Sie halten häufig Personen fest und verlangen manchmal Bestechungsgelder. Bewaffnete Gruppen gingen in den von ihnen kontrollierten Gebieten ähnlich vor und erpressten routinemäßig Zivilisten an Kontrollpunkten, um Lösegeld zu erpressen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Ausland, Auswanderung und Rückkehr vor. Diese Rechte werden von der Regierung (USDOS 23.4.2024) oder durch bewaffnete Konflikte und Sicherheitsprobleme manchmal eingeschränkt (FH 2024). Die staatlichen Sicherheitsbehörden verlangt von Reisenden zuweilen die Vorlage von Reiseaufträgen eines Arbeitgebers oder eines Regierungsbeamten, obwohl solche Unterlagen gesetzlich nicht vorgeschrieben sind. Sie halten häufig Personen fest und verlangen manchmal Bestechungsgelder. Bewaffnete Gruppen gingen in den von ihnen kontrollierten Gebieten ähnlich vor und erpressten routinemäßig Zivilisten an Kontrollpunkten, um Lösegeld zu erpressen (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). IDPs und Flüchtlinge In der DR Kongo lebt eine der weltweit größten Gruppen an intern Vertriebenen (AJ 24.3.2025). Der Osten des Landes wird seit Jahrzehnten von einem blutigen Konflikt geprägt (KAS 16.12.2024; vgl. AJ 24.3.2025). Das OCHA berichtete, dass es Ende 2023 6,5 Millionen Binnenvertriebene in der DR Kongo gab (FH 2024). Mittlerweile werden mehr als sieben Millionen Binnenvertriebene gezählt (KAS 16.12.2024; vgl. AJ 24.3.2025), darunter 3,8 Millionen in den Provinzen Nord- und Süd-Kivu im Osten des Landes (AJ 24.3.2025). Die Flüchtlingslager an den Außengrenzen der ostkongolesischen Provinzhauptstadt Goma sind seit Langem überfüllt, chronisch unterfinanziert und teilweise selbst Kriegsschauplatz, was zu katastrophalen hygienischen Bedingungen und der Ausbreitung von Krankheiten wie Cholera oder Typhus geführt hat (KAS 16.12.2024).In der DR Kongo lebt eine der weltweit größten Gruppen an intern Vertriebenen (AJ 24.3.2025). Der Osten des Landes wird seit Jahrzehnten von einem blutigen Konflikt geprägt (KAS 16.12.2024; vergleiche AJ 24.3.2025). Das OCHA berichtete, dass es Ende 2023 6,5 Millionen Binnenvertriebene in der DR Kongo gab (FH 2024). Mittlerweile werden mehr als sieben Millionen Binnenvertriebene gezählt (KAS 16.12.2024; vergleiche AJ 24.3.2025), darunter 3,8 Millionen in den Provinzen Nord- und Süd-Kivu im Osten des Landes (AJ 24.3.2025). Die Flüchtlingslager an den Außengrenzen der ostkongolesischen Provinzhauptstadt Goma sind seit Langem überfüllt, chronisch unterfinanziert und teilweise selbst Kriegsschauplatz, was zu katastrophalen hygienischen Bedingungen und der Ausbreitung von Krankheiten wie Cholera oder Typhus geführt hat (KAS 16.12.2024). Im Mai 2024 wurde ein Flüchtlingslager bombardiert. Mehr als 30 Menschen, die Mehrzahl Frauen und Kinder, wurden getötet. Der Angriff wird der M23 zugeschrieben. Neben dem Lager mit den Schutzsuchenden unterhält die kongolesische Armee einen Stützpunkt (DF 28.1.2025). Im August 2024 zählten die Vereinten Nationen 2,4 Millionen intern Vertriebene in der vom Krieg betroffenen Provinz Nord-Kivu. 1,5 Millionen Menschen sind trotz der schlechten Sicherheitslage wieder in ihre Dörfer zurückgekehrt. Die Versorgung in den Flüchtlingslagern ist ungenügend. Krankheiten wie Cholera und Mpox breiten sich aus (DF 28.1.2025). Nach Angaben des UN-Flüchtlingshilfswerks haben seit dem
  34. Jänner 2025 mehr als 100.000 Flüchtlinge die Grenze zu den Nachbarländern überquert. 69.000 suchten Zuflucht in Burundi, 29.000 in Uganda und etwa 1.000 in Ruanda und Tansania (AJ 24.3.2025). Sexuelle Gewalt ist weit verbreitet. Bewaffnete, darunter zahlreiche kongolesische Soldaten und von der Armee ausgerüstete Milizionäre, überfallen die Flüchtlingslager und vergewaltigen Frauen (DF 28.1.2025). Grundversorgung und Wirtschaft Die Wirtschaft ist weitgehend informell. Eine herstellende bzw. verarbeitende Industrie ist praktisch inexistent. Die Wirtschaft ist nach wie vor stark abhängig vom einträglichen, aber nicht arbeitsintensiven Rohstoffsektor, der rund 40 % der Staatseinnahmen, 25 % des BIP und 80 % der Exporte ausmacht (EDA 5.7.2024). Das Land verfügt über das größte hydroelektrische Potential Afrikas und besitzt immense bergbauliche Ressourcen (EDA 5.7.2024; vgl. ABG 11.2024). Mit Kobalt, Kupfer, Tantal und Lithium verfügt die DR Kongo über Industriemetalle mit wirtschaftsstrategischer Bedeutung für die Elektromobilität und erneuerbare Energien (GTAI 29.11.2024). Die DR Kongo kann somit ein wichtiger Akteur in der Energiewende sein (EDA 5.7.2024). Bei der weltweiten Förderung von Kobalt hat es einen Anteil von 68 %, bei Tantal von 43 % und bei Diamanten von 24 % (ABG 11.2024).Die Wirtschaft ist weitgehend informell. Eine herstellende bzw. verarbeitende Industrie ist praktisch inexistent. Die Wirtschaft ist nach wie vor stark abhängig vom einträglichen, aber nicht arbeitsintensiven Rohstoffsektor, der rund 40 % der Staatseinnahmen, 25 % des BIP und 80 % der Exporte ausmacht (EDA 5.7.2024). Das Land verfügt über das größte hydroelektrische Potential Afrikas und besitzt immense bergbauliche Ressourcen (EDA 5.7.2024; vergleiche ABG 11.2024). Mit Kobalt, Kupfer, Tantal und Lithium verfügt die DR Kongo über Industriemetalle mit wirtschaftsstrategischer Bedeutung für die Elektromobilität und erneuerbare Energien (GTAI 29.11.2024). Die DR Kongo kann somit ein wichtiger Akteur in der Energiewende sein (EDA 5.7.2024). Bei der weltweiten Förderung von Kobalt hat es einen Anteil von 68 %, bei Tantal von 43 % und bei Diamanten von 24 % (ABG 11.2024). Kupfer ist das am meisten exportierte Produkt des Landes. Die DR Kongo ist der größte afrikanische Produzent dieses für die Bau- und Elektroindustrie relevanten Industriemetalls. An zweiter Stelle folgt Kobalt (EDA 5.7.2024). Kobalt ist ein wichtiges Batteriemineral und wird gemeinsam mit Kupfer gefördert (GTAI 29.11.2024). Ein weiteres Schlüsselmetall ist Tantal. Der Anteil an der Weltproduktion liegt laut geologischem US-Institut USGS bei 40 %. Nicht mit eingerechnet sind illegal nach Ruanda ausgeführte Mengen. Tantal-Elektrolytkondensatoren werden überall in der modernen Mikroelektronik eingesetzt. Tantalerze aus dem Kongo gelten als Konfliktmineralien, weil deren Produktionsorte überwiegend in den Konfliktzonen des Ostens liegen (GTAI 29.11.2024). Die DR Kongo produziert zudem Kupfererz, Öl, Diamanten und andere Mineralien. Bergbauprodukte, insbesondere hochwertige wie Gold, Diamanten, Koltan oder Kassiterit, werden oft informell aus dem Land geschmuggelt. Bewaffnete Akteure kämpfen um die Kontrolle über wertvolle Mineralien. Durch die Informalität des Sektors entgehen dem Staat wichtige Einnahmen, was die wirtschaftliche Entwicklung schwächt und die Lebensbedingungen der Bevölkerung verschlechtert. Das Rohstoffvorkommen in der DR Kongo trägt somit wesentlich zur Unsicherheit und zu den Konflikten im Osten des Landes bei (EDA 5.7.2024). Bereiche wie Landwirtschaft, Lebensmittelverarbeitung und Infrastruktur verfügen über ein enormes Potenzial, doch kann sich dieses ohne eine Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht entfalten. Die dafür notwendigen Reformen wurden unter dem laufenden IWF-Programm teilweise eingeleitet und zeigen gewisse positive Folgen. Trotz diesen Herausforderungen ist das Wirtschaftswachstum der DR Kongo robust und stieg von 2020 bis 2023 kontinuierlich. Für 2023 betrug das BIP-Wachstum 8,4 %, was hauptsächlich auf den Bergbausektor zurückzuführen ist. Die Wirtschaft ist somit nach wie vor stark abhängig vom Rohstoffsektor. Für 2024 rechnet der IWF mit einer weiterhin positiven Wachstumsrate von rund 4,7 %. (EDA 5.7.2024). Neben dem Kapazitätsausbau im Bergbau stützen Überweisungen der Diaspora und Entwicklungshilfe die Außenhandelsbilanz (GTAI 29.11.2024). Die restlichen Wirtschaftssektoren wuchsen um 3,5 %, was v.a. der Baubranche zugeschrieben werden kann. Aufgrund der Abwertung des Franc Congolais dem US-Dollar gegenüber bleibt die Inflation hoch. Der IWF rechnet für 2024 durchschnittlich mit einer Inflationsrate von 17,2 %. Das Haushaltsbudget für 2024 ist im Vergleich zum Vorjahr gestiegen (von 16 auf 18,2 Mrd. USD). Gemessen an den Herausforderungen und Problemen des Landes bleibt das Budget jedoch äußert begrenzt. Aufgrund gestiegener Ausgaben in Zusammenhang mit der Sicherheitskrise im Osten, sowie den Wahlen im Dezember 2023 ist das Leistungsbilanzdefizit stärker gewachsen als erwartet und betrug 2023 1,3 % des BIP. Der starke Fokus der Regierung auf den Konflikt im Osten (M23-Krise) und die Auseinandersetzung mit Ruanda lässt zentrale Themen, darunter das Geschäftsklima und die für die Wirtschaft notwendige Reformen, in den Hintergrund treten. Mit dem voranschreitenden Klimawandel verschärfen sich viele der bestehenden Probleme. Mehr als 60 % der Arbeitenden der DR Kongo sind in der Landwirtschaft tätig. Die Anfälligkeit der Wirtschaft für klimabedingte Risiken, wie Dürren oder Überschwemmungen, ist groß (EDA 5.7.2024). Die DR Kongo ist ein Land, das stark vom internationalen Handel abhängig ist. Es wird geschätzt, dass dieser fast 90 % des BIPs ausmacht. Der Warenhandel, welcher vom Export von Rohstoffen geprägt ist, spielt dabei eine wesentlich wichtigere Rolle als der Dienstleistungshandel, welcher kaum entwickelt ist (EDA 5.7.2024). Vor allem der Abbau von Kupfer und Kobalt hat zwar in den vergangenen Jahren zugenommen, aber die Weiterverarbeitung findet größtenteils außerhalb des Landes statt (ABG 11.2024). Doch trotz ihres immensen Potentials bleibt die DR Kongo eines der ärmsten Länder der Welt. 75 % der Bevölkerung leben in extremer Armut und ohne wirtschaftliche Perspektiven (EDA 5.7.2024). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt € 49 (LI 2.2025). Im Jahr 2023 betrug die Arbeitslosenquote (15-64 Jahre) 4,5 % (WKO 2.2025; vgl. LI 2.2025), die Jugendarbeitslosenquote (15-24 Jahre) 8,4 % (WKO 2.2025). 75 % der rund 105 Mio. Einwohner leben von ca. 2 USD pro Tag. Es fehlt an Beschäftigung für die stetig wachsende, sehr junge Bevölkerung (EDA 5.7.2024).Doch trotz ihres immensen Potentials bleibt die DR Kongo eines der ärmsten Länder der Welt. 75 % der Bevölkerung leben in extremer Armut und ohne wirtschaftliche Perspektiven (EDA 5.7.2024). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt € 49 (LI 2.2025). Im Jahr 2023 betrug die Arbeitslosenquote (15-64 Jahre) 4,5 % (WKO 2.2025; vergleiche LI 2.2025), die Jugendarbeitslosenquote (15-24 Jahre) 8,4 % (WKO 2.2025). 75 % der rund 105 Mio. Einwohner leben von ca. 2 USD pro Tag. Es fehlt an Beschäftigung für die stetig wachsende, sehr junge Bevölkerung (EDA 5.7.2024). Menschenunwürdige Arbeitsbedingungen, regelmäßige Menschenrechtsverletzungen, Kinderarbeit sowie die Verschmutzung von Seen und Flüssen werden in diesem Zusammenhang angeprangert (EDA 5.7.2024). Der formale Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung wird nur unzureichend durchgesetzt, und die meisten Kongolesen sind informell beschäftigt (FH 2024). Es gibt keine Institutionen, die soziale Ungleichheiten ausgleichen (BS 2024). Eine bereits seit langem bestehende humanitäre Krise im Kongo hat sich durch den eskalierenden Konflikt im Osten des Landes verschärft. 28 Millionen Menschen sind von akutem Hunger betroffen, ein Rekord für das Land. Seit der jüngsten Gewaltwelle im Dezember 2024 leiden laut Welternährungsprogramm (WFP) und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) 2,5 Millionen weitere Menschen an akutem Hunger. Die aktuelle Lage ist für die Bevölkerung katastrophal. Ernten gehen verloren, die Lebensmittelpreise steigen in die Höhe, Millionen von Menschen sind von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen und zunehmend gefährdet. Mehr als zehn Millionen Menschen, die unter akutem Hunger leiden, leben im Osten des Kongo (Reuters 27.3.2025). Die Preise für Lebensmittel in Goma haben sich je nach Produkt verdoppelt bis vervierfacht (DF 28.1.2025). In anderen Teilen des Landes haben Inflation und die Abwertung des Franc Congolais dazu geführt, dass viele Menschen kaum noch genug zu essen haben (Reuters 27.3.2025). Die M23 besetzt landwirtschaftliche Anbaugebiete, erhebt Zwangsabgaben und kassiert wie andere Milizen und das kongolesische Militär an Straßensperren ab (DF 28.1.2025). Medizinische Versorgung Die allgemeine Lebenserwartung beträgt für Männer 57,5 und für Frauen 62,1 Jahre. Der Staat gibt pro Einwohner jährlich lediglich rund € 21 aus (LI 3.2025). Die medizinische Versorgung ist selbst in Kinshasa nur beschränkt gewährleistet (EDA 18.2.205). Alle Behandlungen, auch Notfälle, sind grundsätzlich im Voraus zu bezahlen (AA 21.3.2025; vgl. EDA 18.2.205). Ernste Erkrankungen oder Verletzungen müssen im Ausland behandelt werden (EDA 18.2.2025).Die allgemeine Lebenserwartung beträgt für Männer 57,5 und für Frauen 62,1 Jahre. Der Staat gibt pro Einwohner jährlich lediglich rund € 21 aus (LI 3.2025). Die medizinische Versorgung ist selbst in Kinshasa nur beschränkt gewährleistet (EDA 18.2.205). Alle Behandlungen, auch Notfälle, sind grundsätzlich im Voraus zu bezahlen (AA 21.3.2025; vergleiche EDA 18.2.205). Ernste Erkrankungen oder Verletzungen müssen im Ausland behandelt werden (EDA 18.2.2025). Gute Allgemeinmediziner und Fachärzte, die meist in Kinshasa oder Lubumbashi angesiedelt sind, arbeiten im privaten Sektor in Kliniken, von denen einige an europäische Standards heranreichen (FD 29.1.2025). Außerhalb der großen Zentren fehlt vielerorts medizinisches Fachpersonal (AA 21.3.2025). Mit rund 19.800 ausgebildeten Ärzten im Kongo stehen pro 1.000 Einwohner rund 0,19 Ärzte zur Verfügung (LI 3.2025). Die Apotheken haben ein ausreichendes Sortiment wichtiger Standardmedikamente, vorübergehende Engpässe können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 21.3.2025). Seit dem
  35. Oktober 2024 wütet in der Gesundheitszone Panzi (Provinz Kwango, mehr als 400 km von Kinshasa entfernt) eine Krankheit noch unbekannter Herkunft. Es wurden mehrere Dutzend Todesfälle gemeldet und mehrere Hundert Fälle registriert. Die wichtigsten Symptome sind Fieber, Kopfschmerzen, laufende Nase, Husten und Atembeschwerden. Die Ermittlungen vor Ort laufen (FD 29.1.2025). Seit Mitte Februar 2025 berichten die Gesundheitsbehörden der DR Kongo über eine steigende Zahl an Fällen einer unbekannten Krankheit in der Provinz „Équateur“ im Nordwesten des Landes. Betroffen sind bisher mehrere hundert Personen, einschließlich Todesfällen. Die Symptome sind unspezifisch (Fieber, Schüttelfrost, Kopf-, Gelenk-, Muskel- und Bauchschmerzen sowie Erbrechen). Bei einem Großteil der Erkrankten wurde Malaria nachgewiesen. Weitere, auch lebensmittelbedingte Erkrankungen oder virale Infekte, können bisher nicht ausgeschlossen werden (AA 21.3.2025). Rückkehr Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen vulnerablen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 23.4.2025). Der lokale Partner der österreichischen Rückkehr-Beratung (BBU) in der DR Kongo ist Frontex. Das EU Reintegration Programme (EURP) bietet in Kooperation mit einer lokalen Partnerorganisation Unterstützung bei der Reintegration nach der Rückkehr in das Heimatland. Das Post-arrival Paket im Wert von € 615 dient der unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft und beinhaltet folgende Sofortleistungen: - Begrüßung durch den Reintegrationspartner direkt am Flughafen und Übergabe eines Willkommenspakets: Pre-Paid SIM-Karte, Hygieneartikel (Zahnbürste, Zahnpasta, Seife, Shampoo, etc.), 1 Flasche Wasser, 1 warmes Essen (auch als Gutschein möglich), altersgerechtes Spielzeug für Kinder - Abholung vom Flughafen - Unterstützung bei der Weiterreise (Organisation und Kostenübernahme) - Temporäre Unterkunft bis zu 3 Tage nach der Ankunft - Unmittelbare medizinische Unterstützung Wenn keine Sofortleistungen benötigt werden, wird der Betrag von € 615 vom lokalen Partner in bar ausbezahlt. Bei längerfristiger Reintegrationsunterstützung steht ein Post-return Paket in der Höhe von € 2.000 zur Verfügung. Davon werden € 200 als Bargeld und € 1.800 in Form von Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mit Hilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten 6 Monaten nach der Rückkehr erstellt wird, angeboten (BMI 2025).
  36. Beweiswürdigung: 2.
  37. Zur Person des BF 2.1.
  38. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF, zu seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, zu seinen Sprachkenntnissen und zu seinem Familienstand ergeben sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden und somit glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesamt und vor dem Bundesverwaltungsgericht (AS 171, AS 173, AS 318, AS 320, AS 323, AS 404, AS 406, OZ 11, S. 3, S. 5 und OZ 15, S. 3, S. 7). Die Feststellungen zum Heimatort des BF und dass er dort, nach der Ausreise seiner Eltern, zunächst bei seinem Onkel väterlicherseits lebte und dann seine Ehefrau kennenlernte und mit ihr und den gemeinsamen Kindern in einer Wohnung in Kinshasa durchgehend bis zu seiner Ausreise lebte, beruhen auf seinen diesbezüglichen Angaben im Laufe des Verfahrens (AS 175, AS 324f., OZ 11, S. 12 und OZ 15, S. 4f.). Die Feststellungen zu seinem ca. zweijährigen Aufenthalt in der Republik Kongo und seiner Weiterreise nach Österreich ergeben sich ebenso aus seinen Angaben im Verfahren (AS 179, OZ 11, S. 6f. und OZ 15, S. 5). Die Feststellung, dass seine Ehefrau und seine Kinder nach wie vor in Kinshasa beim Bruder seiner Frau wohnen, ergibt sich einerseits daraus, dass der BF dies in der Verhandlung hinsichtlich der Kinder zunächst selbst angab, und andererseits, dass er sein Fluchtvorbringen (wie unter Punkt 2.2.
  39. ausgeführt) nicht glaubhaft gemacht hat. Der BF führte in der Verhandlung am XXXX nämlich an, dass seine Kinder beim Bruder seiner Frau in Kinshasa leben würden (OZ 11, S. 5). Auch in der Verhandlung am XXXX bestätigte er zunächst erneut, dass momentan seine Kinder beim großen Bruder seiner Frau in Kinshasa leben würden (OZ 15, S. 7). Kurz darauf behauptete er aber bei der Frage, ob er mit seinem Schwager in Kontakt sei, dass sie jetzt geflohen und in Kazangulu in Kongo Central, das etwa 220 km von Kinshasa entfernt sei, seien (OZ 15, S. 7). Dieser plötzlichen Behauptung des BF wird jedoch nicht gefolgt, zumal zum einen nicht verständlich ist, warum er ein paar Fragen zuvor noch ausdrücklich angab, dass sie „momentan“ in Kinshasa leben würden, und er zum anderen auch keinen Grund dafür nannte, warum sie auf einmal nach Kazangulu flüchten hätten müssen. Da der BF keine Erklärung für deren Flucht lieferte und auch sonst kein Grund ersichtlich ist, warum sie die Flucht ergriffen hätten, ist davon auszugehen, dass seine Kinder weiterhin beim Bruder seiner Frau in Kinshasa wohnen. Auch ist anzunehmen, dass seine Frau in Kinshasa bei ihrem Bruder gemeinsam mit den Kindern wohnt, da der BF aufgrund seines unglaubhaften Fluchtvorbringens auch nicht glaubhaft darlegen konnte, dass seine Frau Probleme mit der Familie von XXXX habe und von dieser bedroht worden sei. Zudem gab der BF an, dass er am 20.03.2023 mit seiner Frau zuletzt Kontakt gehabt habe (OZ 11, S. 5), er legte in der Folge aber nicht plausibel dar, weshalb der Kontakt danach abgebrochen sei und er ihn nicht wiederherstellen könne. Er sagte bloß, dass er versucht habe, sie anzurufen, aber ihre Nummer nicht mehr existieren würde (OZ 11, S. 8), was jedoch nicht erklärt, warum der BF nicht auf andere Weise versucht habe, den Kontakt zu ihr aufzunehmen. Er verneinte auch, in Österreich über das Rote Kreuz oder den Roten Halbmond versucht zu haben, mit ihr den Kontakt aufzunehmen, und führte als Begründung an, dass er „unter Stress leide“ (OZ 11, S. 8). Dass der BF nicht einmal diese Möglichkeit in Erwägung zog, obwohl er sich bereits seit beinahe vier Jahren im Bundesgebiet aufhält, ist ein Hinweis dafür, dass der Kontakt zu ihr nicht tatsächlich abgebrochen ist und er vielmehr aus taktischen Gründen versucht, den Aufenthaltsort seiner Frau im Herkunftsstaat zu verschleiern. Dass ein Kontakt zu seinen Kindern besteht, ergibt sich insbesondere auch daraus, dass er selbst angab, jeden zweiten Monat Geld an seine Kinder zu schicken (OZ 11, S. 8). In einer Gesamtschau war daher die Feststellung zu treffen, dass seine Frau und seine Kinder nach wie vor in Kinshasa beim Bruder seiner Frau leben und der BF in Kontakt zu ihnen steht. Die Feststellung, dass seine Ehefrau und seine Kinder nach wie vor in Kinshasa beim Bruder seiner Frau wohnen, ergibt sich einerseits daraus, dass der BF dies in der Verhandlung hinsichtlich der Kinder zunächst selbst angab, und andererseits, dass er sein Fluchtvorbringen (wie unter Punkt 2.2.
  40. ausgeführt) nicht glaubhaft gemacht hat. Der BF führte in der Verhandlung am römisch 40 nämlich an, dass seine Kinder beim Bruder seiner Frau in Kinshasa leben würden (OZ 11, S. 5). Auch in der Verhandlung am römisch 40 bestätigte er zunächst erneut, dass momentan seine Kinder beim großen Bruder seiner Frau in Kinshasa leben würden (OZ 15, S. 7). Kurz darauf behauptete er aber bei der Frage, ob er mit seinem Schwager in Kontakt sei, dass sie jetzt geflohen und in Kazangulu in Kongo Central, das etwa 220 km von Kinshasa entfernt sei, seien (OZ 15, S. 7). Dieser plötzlichen Behauptung des BF wird jedoch nicht gefolgt, zumal zum einen nicht verständlich ist, warum er ein paar Fragen zuvor noch ausdrücklich angab, dass sie „momentan“ in Kinshasa leben würden, und er zum anderen auch keinen Grund dafür nannte, warum sie auf einmal nach Kazangulu flüchten hätten müssen. Da der BF keine Erklärung für deren Flucht lieferte und auch sonst kein Grund ersichtlich ist, warum sie die Flucht ergriffen hätten, ist davon auszugehen, dass seine Kinder weiterhin beim Bruder seiner Frau in Kinshasa wohnen. Auch ist anzunehmen, dass seine Frau in Kinshasa bei ihrem Bruder gemeinsam mit den Kindern wohnt, da der BF aufgrund seines unglaubhaften Fluchtvorbringens auch nicht glaubhaft darlegen konnte, dass seine Frau Probleme mit der Familie von römisch 40 habe und von dieser bedroht worden sei. Zudem gab der BF an, dass er am 20.03.2023 mit seiner Frau zuletzt Kontakt gehabt habe (OZ 11, S. 5), er legte in der Folge aber nicht plausibel dar, weshalb der Kontakt danach abgebrochen sei und er ihn nicht wiederherstellen könne. Er sagte bloß, dass er versucht habe, sie anzurufen, aber ihre Nummer nicht mehr existieren würde (OZ 11, S. 8), was jedoch nicht erklärt, warum der BF nicht auf andere Weise versucht habe, den Kontakt zu ihr aufzunehmen. Er verneinte auch, in Österreich über das Rote Kreuz oder den Roten Halbmond versucht zu haben, mit ihr den Kontakt aufzunehmen, und führte als Begründung an, dass er „unter Stress leide“ (OZ 11, S. 8). Dass der BF nicht einmal diese Möglichkeit in Erwägung zog, obwohl er sich bereits seit beinahe vier Jahren im Bundesgebiet aufhält, ist ein Hinweis dafür, dass der Kontakt zu ihr nicht tatsächlich abgebrochen ist und er vielmehr aus taktischen Gründen versucht, den Aufenthaltsort seiner Frau im Herkunftsstaat zu verschleiern. Dass ein Kontakt zu seinen Kindern besteht, ergibt sich insbesondere auch daraus, dass er selbst angab, jeden zweiten Monat Geld an seine Kinder zu schicken (OZ 11, S. 8). In einer Gesamtschau war daher die Feststellung zu treffen, dass seine Frau und seine Kinder nach wie vor in Kinshasa beim Bruder seiner Frau leben und der BF in Kontakt zu ihnen steht. Die Feststellung, dass auch eine Tante mütterlicherseits des BF mit ihrem Ehemann in seinem Heimatland in der Stadt Kolwezi lebt, ist seinen eigenen Angaben in der Verhandlung zu entnehmen (OZ 11, S. 8). Die Feststellung, dass seine zwei Schwestern in Österreich leben und sein Bruder bereits verstorben ist, ist ebenso seinen eigenen Angaben im Verfahren und den Angaben seiner in der Verhandlung als Zeugen befragten Familienangehörigen zu entnehmen. Die Feststellungen zu seiner Schul- und Berufsausbildung sowie seiner Arbeitserfahrung in seinem Heimatland ergeben sich aus seinen eigenen Angaben im Laufe des Verfahrens (AS 173, AS 325 und OZ 15, S. 6f.). 2.1.
  41. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand ergeben sich insbesondere aus dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX , das in sich schlüssig und nicht angezweifelt worden ist. Die Feststellung zu seiner Arbeitsfähigkeit ergibt sich ebenso aus den Ausführungen im Gutachten sowie dem Umstand, dass er auch in Österreich Reinigungsarbeiten für ein Magistrat ausführt. 2.1.
  42. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand ergeben sich insbesondere aus dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom römisch 40 , das in sich schlüssig und nicht angezweifelt worden ist. Die Feststellung zu seiner Arbeitsfähigkeit ergibt sich ebenso aus den Ausführungen im Gutachten sowie dem Umstand, dass er auch in Österreich Reinigungsarbeiten für ein Magistrat ausführt. Dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich. 2.1.
  43. Die Feststellungen zu seinem erstmals im März 2015 gestellten Einreiseantrag zwecks Familienzusammenführung und seinem im November 2019 bei der belgischen Botschaft in Kinshasa gestellten Ansuchen zwecks Ausstellung eines Tourismus-Visums für den „Schengen-Raum“, denen beiden nicht entsprochen wurde, ergeben sich aus dem im vorliegenden Verwaltungsakt enthaltenen Dokumenten und Unterlagen sowie den Ermittlungsergebnissen des Bundesamtes. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der BF bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt versuchte abzustreiten, dass diese Anträge von ihm gestellt worden sind. Zum Einreiseantrag aus dem Jahr 2015 gab er an, dass es sich dabei um seinen jüngeren Bruder „ XXXX “, der mittlerweile verstorben sei, handeln würde, und er die andere Person namens „ XXXX “ nicht kennen würde, sie aber vielleicht eine Verwandte mütterlicherseits sei (AS 329f.). Auch habe er im Jahr 2019 keinen Antrag für ein Tourismus-Visum gestellt (AS 330). Nach Einvernahme seines Vaters durch das Bundesamt bestätigte dieser aber, dass der BF sehr wohl im Jahr 2015 einen Antrag gestellt habe, aber ein Freund von ihm in Kenia dafür falsche Dokumente (Geburtsurkunden und Adoptionsbestätigungen) ausgestellt habe, was er nicht gewusst habe, die Angaben seines Sohnes, dass es einen jüngeren Bruder namens „ XXXX “ gebe, nicht stimmen würden, und es sich bei „ XXXX “ um seine Adoptivtochter handeln würde (AS 348f.). In der weiteren Einvernahme des BF vor dem Bundesamt gab er dann nach Vorhalt dieser Unstimmigkeiten doch zu, dass er im Jahr 2019 den Visumsantrag durch seine Arbeitgeberin gestellt habe, von einem Einreiseantrag im Jahr 2015 würde er aber nichts wissen, weil das sein Vater gemacht habe (AS 407). Festzuhalten ist, dass durch all diese entgegengesetzten und sich widersprechenden Angaben zu den gestellten Anträgen die persönliche Glaubwürdigkeit des BF stark darunter leidet. 2.1.
  44. Die Feststellungen zu seinem erstmals im März 2015 gestellten Einreiseantrag zwecks Familienzusammenführung und seinem im November 2019 bei der belgischen Botschaft in Kinshasa gestellten Ansuchen zwecks Ausstellung eines Tourismus-Visums für den „Schengen-Raum“, denen beiden nicht entsprochen wurde, ergeben sich aus dem im vorliegenden Verwaltungsakt enthaltenen Dokumenten und Unterlagen sowie den Ermittlungsergebnissen des Bundesamtes. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der BF bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt versuchte abzustreiten, dass diese Anträge von ihm gestellt worden sind. Zum Einreiseantrag aus dem Jahr 2015 gab er an, dass es sich dabei um seinen jüngeren Bruder „ römisch 40 “, der mittlerweile verstorben sei, handeln würde, und er die andere Person namens „ römisch 40 “ nicht kennen würde, sie aber vielleicht eine Verwandte mütterlicherseits sei (AS 329f.). Auch habe er im Jahr 2019 keinen Antrag für ein Tourismus-Visum gestellt (AS 330). Nach Einvernahme seines Vaters durch das Bundesamt bestätigte dieser aber, dass der BF sehr wohl im Jahr 2015 einen Antrag gestellt habe, aber ein Freund von ihm in Kenia dafür falsche Dokumente (Geburtsurkunden und Adoptionsbestätigungen) ausgestellt habe, was er nicht gewusst habe, die Angaben seines Sohnes, dass es einen jüngeren Bruder namens „ römisch 40 “ gebe, nicht stimmen würden, und es sich bei „ römisch 40 “ um seine Adoptivtochter handeln würde (AS 348f.). In der weiteren Einvernahme des BF vor dem Bundesamt gab er dann nach Vorhalt dieser Unstimmigkeiten doch zu, dass er im Jahr 2019 den Visumsantrag durch seine Arbeitgeberin gestellt habe, von einem Einreiseantrag im Jahr 2015 würde er aber nichts wissen, weil das sein Vater gemacht habe (AS 407). Festzuhalten ist, dass durch all diese entgegengesetzten und sich widersprechenden Angaben zu den gestellten Anträgen die persönliche Glaubwürdigkeit des BF stark darunter leidet. Die Feststellungen zum Verfahren über den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stützen sich auf den unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere jedoch auf die Niederschrift der Erstbefragung vom XXXX (vgl. AS 171ff.) sowie den Bescheid des Bundesamtes vom XXXX (vgl. AS 415ff.). Die Feststellung, dass der BF gemeinsam mit XXXX einreiste und dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ergibt sich aus den Angaben des BF im Verfahren und aus einer Einsicht in dessen Asylakt, insbesondere in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2024, XXXX . Die Feststellungen zum Verfahren über den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stützen sich auf den unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere jedoch auf die Niederschrift der Erstbefragung vom römisch 40 vergleiche AS 171ff.) sowie den Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 vergleiche AS 415ff.). Die Feststellung, dass der BF gemeinsam mit römisch 40 einreiste und dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ergibt sich aus den Angaben des BF im Verfahren und aus einer Einsicht in dessen Asylakt, insbesondere in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2024, römisch 40 . 2.
  45. Zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich Die Feststellungen zum Aufenthalt seiner Eltern und seiner beiden Schwestern in Österreich und zu deren Lebensverhältnissen ergeben sich aus einer Zusammenschau ihrer diesbezüglich glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung, insbesondere aus den übereinstimmenden Angaben des BF und seinen als Zeugen einvernommenen Angehörigen, sowie aus den im Verfahren vorgelegten Unterlagen. Dass der BF mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt wohnt und von ihnen mit Sachleistungen (Wohnen, Essen) unterstützt wird, er die Betreuung der Kinder seiner Schwester während ihrer Arbeitstätigkeit übernimmt und diese ihn finanziell mit einem geringen Betrag pro Monat für Bustickets zur Arbeit bzw. zum Deutschkurs unterstützt, ist ebenso den diesbezüglichen Angaben des BF und seinen Angehörigen in der Verhandlung zu entnehmen. Die Feststellung, dass nachhaltige wechselseitige Abhängigkeiten zwischen dem BF und seinen Angehörigen nicht bestehen, und auch eine über das übliche Maß zwischen erwachsenen Verwandten hinausgehende Beziehungsintensität nicht erkannt werden konnte, ergibt sich aus den vom BF und seinen Angehörigen in der Verhandlung getätigten Angaben und den in der rechtlichen Beurteilung bei der vorgenommenen Interessensabwägung dargelegten Ausführungen (siehe unten Punkt 3.3.4.). Dass der BF in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und für ein Magistrat Reinigungsarbeiten ausführt, ist seinen eigenen Angaben im Verfahren, einem Auszug aus dem GVS- Betreuungsinformationssystem des Bundes und den von ihm in Vorlage gebrachten Unterlagen zu entnehmen. Dass der BF mehrere Deutsch- und Integrationskurse besuchte, den Kurs „Qualifizierung zur Gastronomiehilfskraft“ besuchte und die Deutschprüfung auf dem Niveau A1 absolvierte, ergibt sich aus den Angaben des BF und seinen Angehörigen im Verfahren und aus den vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen, dass er den Verein „Licht am Horizont“ unterstützt, bei Benefizkonzerten des Vereins singt und einer baptistischen Kirchengemeinschaft angehört, waren auch aufgrund seiner Angaben und der vorgelegten Bestätigung des Vereins zu treffen. Die Feststellung, dass er in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt, ist ebenso seinen diesbezüglichen Angaben zu entnehmen. 2.
  46. Zum Fluchtvorbringen Der BF brachte im Verfahren zusammengefasst vor, dass ihm in seinem Herkunftsstaat eine Verfolgungsgefahr drohen würde, weil er von 2009 bis 2020 im Haushalt von XXXX , der Frau eines hochrangigen Soldaten namens XXXX , als Koch gearbeitet habe, und ihm dabei exklusives Wissen zugekommen sei. Der BF würde nämlich wissen, dass XXXX im Auftrag von zwei Personen der ehemaligen Regierung den Mord an zwei Menschenrechtsaktivisten verübt habe, und die Auftraggeber dieses Mordes hätten nun Todesdrohungen gegenüber ihn ausgesprochen, damit er sie nicht bei der neuen Regierung anzeige und ihnen die Gefahr einer Strafverfolgung drohe. Der BF brachte im Verfahren zusammengefasst vor, dass ihm in seinem Herkunftsstaat eine Verfolgungsgefahr drohen würde, weil er von 2009 bis 2020 im Haushalt von römisch 40 , der Frau eines hochrangigen Soldaten namens römisch 40 , als Koch gearbeitet habe, und ihm dabei exklusives Wissen zugekommen sei. Der BF würde nämlich wissen, dass römisch 40 im Auftrag von zwei Personen der ehemaligen Regierung den Mord an zwei Menschenrechtsaktivisten verübt habe, und die Auftraggeber dieses Mordes hätten nun Todesdrohungen gegenüber ihn ausgesprochen, damit er sie nicht bei der neuen Regierung anzeige und ihnen die Gefahr einer Strafverfolgung drohe. Der BF bezieht somit den Grund seiner Verfolgung darauf, dass er – neben XXXX , die bereits getötet worden sei, und XXXX – die einzige Person sei, die wissen würde, dass XXXX im Auftrag von zwei hochrangigen Personen der ehemaligen Regierung (nämlich dem damaligen Präsidenten Kabila KABANGE und dem Polizeigeneral John NUMBI) den Mord an zwei Menschenrechtsaktivisten verübt habe. Tatsächlich handelt es sich bei der Ermordung der vom BF genannten Menschenrechtsaktivisten XXXX und XXXX – wie bereits das Bundesamt in den beweiswürdigenden Erwägungen des angefochtenen Bescheids festhielt – aber um einen Fall aus dem Jahr 2010, über den in den Medien ausführlich berichtet wird. Es handelt sich also um kein geheimes Wissen, über das nur der BF verfügen würde, sondern ist der Fall mit all seinen Facetten Gegenstand öffentlicher Diskussionen und medialer Berichterstattung. Als dem BF vom Bundesamt nach einer Internetrecherche in der Einvernahme am XXXX schließlich vorgehalten wurde, dass nach im Internet veröffentlichten Informationen XXXX während seines Prozesses Aussagen gemacht habe, die die Verwicklung des ehemaligen Präsidenten Kabila KABANGE und des Generals John NUMBI in die Ermordung der zwei Aktivisten belegen würden, reagierte er darauf mit einem neuen Vorbringen, und zwar, dass das Geheime, das nur er wissen würde, sei, dass XXXX in die Tötung seiner Frau verwickelt gewesen sei (AS 408). Der BF bezieht somit den Grund seiner Verfolgung darauf, dass er – neben römisch 40 , die bereits getötet worden sei, und römisch 40 – die einzige Person sei, die wissen würde, dass römisch 40 im Auftrag von zwei hochrangigen Personen der ehemaligen Regierung (nämlich dem damaligen Präsidenten Kabila KABANGE und dem Polizeigeneral John NUMBI) den Mord an zwei Menschenrechtsaktivisten verübt habe. Tatsächlich handelt es sich bei der Ermordung der vom BF genannten Menschenrechtsaktivisten römisch 40 und römisch 40 – wie bereits das Bundesamt in den beweiswürdigenden Erwägungen des angefochtenen Bescheids festhielt – aber um einen Fall aus dem Jahr 2010, über den in den Medien ausführlich berichtet wird. Es handelt sich also um kein geheimes Wissen, über das nur der BF verfügen würde, sondern ist der Fall mit all seinen Facetten Gegenstand öffentlicher Diskussionen und medialer Berichterstattung. Als dem BF vom Bundesamt nach einer Internetrecherche in der Einvernahme am römisch 40 schließlich vorgehalten wurde, dass nach im Internet veröffentlichten Informationen römisch 40 während seines Prozesses Aussagen gemacht habe, die die Verwicklung des ehemaligen Präsidenten Kabila KABANGE und des Generals John NUMBI in die Ermordung der zwei Aktivisten belegen würden, reagierte er darauf mit einem neuen Vorbringen, und zwar, dass das Geheime, das nur er wissen würde, sei, dass römisch 40 in die Tötung seiner Frau verwickelt gewesen sei (AS 408). Hinzu kommt, dass sich aus den Medienberichten auch Umstände des Falls ergeben, die der BF, obwohl sie durchaus wesentlich sind, nicht selbst in seinem Vorbringen erwähnte bzw. diese sogar anders darstellte. So wird in den Medien berichtet, dass XXXX in Abwesenheit im Jahr 2011 im Kongo der Prozess gemacht worden war, er zunächst in den Senegal geflohen ist, wo ihm ebenfalls der Prozess gemacht worden war, und danach im Jahr 2020 nach Belgien gelangt ist, wo er um Asyl ansuchte. Inzwischen ist er wieder in den Kongo zurückgekehrt. All diese zentralen Aspekte führte der BF aber weder in seinen Erzählungen vor dem Bundesamt noch in der Beschwerdeverhandlung an, obwohl er angab, dass er von 2009 bis 2020 durchgehend im Haushalt von XXXX als Koch gearbeitet habe und er somit von diesen Ereignissen aus erster Hand wissen hätte müssen. Insbesondere führte der BF in der Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX an, dass nur er die „Wahrheit“ kenne und XXXX zu Gericht gehen habe wollen, um eine Aussage gegen den ehemaligen Präsidenten zu machen (AS 333). In der mündlichen Verhandlung gab er dann an, dass XXXX nicht einmal eine Anzeige erstattet habe, weil er Angst vor der Macht des ehemaligen Präsidenten gehabt habe, und wisse er auch nicht, ob es zu einer gerichtlichen Anklage gekommen sei (OZ 15, S. 10f.). Diese Ausführungen sind aber allesamt nicht mit den öffentlichen Berichten in Einklang zu bringen, zumal in den Medien berichtet wird, dass XXXX im Prozess gegen die Machthaber des ehemaligen Präsidenten ausgesagt habe, und ergibt sich weiters aus den Berichten, dass am 11.05.2022 bereits ein Berufungsgericht der Demokratischen Republik Kongo die Schuldsprüche zweier hochrangiger Polizeibeamter wegen der Ermordung der zwei Aktivisten im Jahr 2010 bestätigte und XXXX vom Gericht freigesprochen worden ist (siehe z.B. den Artikel von Human Rights Watch „A first step of justice in DR Congo, appeal court confirms role of senior officials in 2010 Chebeya-Bazana murders“ vom 12.05.2022 unter https://www.hrw.org/news/2022/05/12/first-step-justice-dr-congo). Hinzu kommt, dass sich aus den Medienberichten auch Umstände des Falls ergeben, die der BF, obwohl sie durchaus wesentlich sind, nicht selbst in seinem Vorbringen erwähnte bzw. diese sogar anders darstellte. So wird in den Medien berichtet, dass römisch 40 in Abwesenheit im Jahr 2011 im Kongo der Prozess gemacht worden war, er zunächst in den Senegal geflohen ist, wo ihm ebenfalls der Prozess gemacht worden war, und danach im Jahr 2020 nach Belgien gelangt ist, wo er um Asyl ansuchte. Inzwischen ist er wieder in den Kongo zurückgekehrt. All diese zentralen Aspekte führte der BF aber weder in seinen Erzählungen vor dem Bundesamt noch in der Beschwerdeverhandlung an, obwohl er angab, dass er von 2009 bis 2020 durchgehend im Haushalt von römisch 40 als Koch gearbeitet habe und er somit von diesen Ereignissen aus erster Hand wissen hätte müssen. Insbesondere führte der BF in der Einvernahme vor dem Bundesamt am römisch 40 an, dass nur er die „Wahrheit“ kenne und römisch 40 zu Gericht gehen habe wollen, um eine Aussage gegen den ehemaligen Präsidenten zu machen (AS 333). In der mündlichen Verhandlung gab er dann an, dass römisch 40 nicht einmal eine Anzeige erstattet habe, weil er Angst vor der Macht des ehemaligen Präsidenten gehabt habe, und wisse er auch nicht, ob es zu einer gerichtlichen Anklage gekommen sei (OZ 15, S. 10f.). Diese Ausführungen sind aber allesamt nicht mit den öffentlichen Berichten in Einklang zu bringen, zumal in den Medien berichtet wird, dass römisch 40 im Prozess gegen die Machthaber des ehemaligen Präsidenten ausgesagt habe, und ergibt sich weiters aus den Berichten, dass am 11.05.2022 bereits ein Berufungsgericht der Demokratischen Republik Kongo die Schuldsprüche zweier hochrangiger Polizeibeamter wegen der Ermordung der zwei Aktivisten im Jahr 2010 bestätigte und römisch 40 vom Gericht freigesprochen worden ist (siehe z.B. den Artikel von Human Rights Watch „A first step of justice in DR Congo, appeal court confirms role of senior officials in 2010 Chebeya-Bazana murders“ vom 12.05.2022 unter https://www.hrw.org/news/2022/05/12/first-step-justice-dr-congo). Aufgrund der zahlreichen Berichterstattungen in den Medien ist es als erwiesen anzusehen, dass es sich bei dem Fall rund um den Doppelmord, den die vorherige kongolesische Regierung zu vertuschen versuchte, nicht um exklusives Wissen, über das nur der BF verfügen würde, handelt, sodass angesichts dessen sein gesamtes Vorbringen, das auf einer Verfolgungsgefahr wegen seines geheimen Wissens aufbaut, als unplausibel und somit als nicht glaubhaft anzusehen ist. Es wird daher vielmehr die Einschätzung des Bundesamtes geteilt, dass der BF seine Involviertheit in die Geschehnisse entweder erfunden oder aufgebauscht haben muss, um daraus einen Asylgrund zu konstruieren. Darüber hinaus verwickelte sich der BF im Laufe des Verfahrens bei seinen Angaben auch in Widersprüche, die erneut zeigen, dass er versucht, aus seiner dargelegten Rahmengeschichte eine für ihn bestehende Verfolgungsgefahr zu konstruieren. Hinsichtlich der Ermordung von XXXX schilderte er in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX noch, dass er um ca. 12 Uhr ihren Sohn XXXX von der Schule abgeholt habe und als sie auf dem Weg nach Hause gewesen seien, habe sie „Mama Lyly“ angerufen und gesagt, dass sie gar nicht nach Hause kommen sollen, weil Moura-Soldaten bei ihr zu Hause sein würden. An diesem Tag sei „Mama Lyly“ gefoltert worden und der BF und XXXX hätten sich in Kongo Central versteckt (AS 326f.). In der mündlichen Verhandlung stellte er das Geschehen aber völlig anders dar und steigerte er seine Angaben insofern, als an diesem Tag auch er selbst zu Hause gewesen und sogar gefoltert worden sei. Er sei mit XXXX , „Mama Lyly“ und XXXX zu Hause gewesen, als Soldaten von Bana Moura (Präsidentengarde) gekommen seien und begonnen hätten, sie zu foltern. Sie hätten ihn gefoltert und geschlagen und man habe ihm gesagt, dass er von dieser Familie sei, sie ihn töten würden und sie hätten ihm ein Messer hineingestochen (OZ 15, S. 11f.). Als der BF damit konfrontiert wurde, dass er beim Bundesamt die Schilderung anders dargestellt habe, begründete er die Divergenzen damit, dass das Problem die Übersetzung gewesen sei, er habe das in Lingala sagen wollen und nicht gewusst, wie er es in Französisch sagen hätte sollen (OZ 15, S. 13). Dieser vagen Erklärung des BF ist aber nicht zu folgen, zumal er auch in der Beschwerde diesbezüglich nichts anführte und auch mit seiner Unterschrift vor dem Bundesamt die Richtigkeit der Rückübersetzung bestätigte. Dass es aufgrund der Übersetzung gerade bei dieser Passage zu derartigen Unstimmigkeiten gekommen sei, ist daher nicht glaubhaft, und es entsteht vielmehr der Eindruck, als würde der BF durch die derartige Steigerung seines Vorbringens versuchen die Geschehnisse noch drastischer darzustellen, um bessere Chancen im Verfahren zu haben, zumal er vor dem Bundesamt auch im weiteren Kontext etwaige Übergriffe oder Folterungen seiner Person gänzlich unerwähnt ließ. Darüber hinaus verwickelte sich der BF im Laufe des Verfahrens bei seinen Angaben auch in Widersprüche, die erneut zeigen, dass er versucht, aus seiner dargelegten Rahmengeschichte eine für ihn bestehende Verfolgungsgefahr zu konstruieren. Hinsichtlich der Ermordung von römisch 40 schilderte er in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am römisch 40 noch, dass er um ca. 12 Uhr ihren Sohn römisch 40 von der Schule abgeholt habe und als sie auf dem Weg nach Hause gewesen seien, habe sie „Mama Lyly“ angerufen und gesagt, dass sie gar nicht nach Hause kommen sollen, weil Moura-Soldaten bei ihr zu Hause sein würden. An diesem Tag sei „Mama Lyly“ gefoltert worden und der BF und römisch 40 hätten sich in Kongo Central versteckt (AS 326f.). In der mündlichen Verhandlung stellte er das Geschehen aber völlig anders dar und steigerte er seine Angaben insofern, als an diesem Tag auch er selbst zu Hause gewesen und sogar gefoltert worden sei. Er sei mit römisch 40 , „Mama Lyly“ und römisch 40 zu Hause gewesen, als Soldaten von Bana Moura (Präsidentengarde) gekommen seien und begonnen hätten, sie zu foltern. Sie hätten ihn gefoltert und geschlagen und man habe ihm gesagt, dass er von dieser Familie sei, sie ihn töten würden und sie hätten ihm ein Messer hineingestochen (OZ 15, S. 11f.). Als der BF damit konfrontiert wurde, dass er beim Bundesamt die Schilderung anders dargestellt habe, begründete er die Divergenzen damit, dass das Problem die Übersetzung gewesen sei, er habe das in Lingala sagen wollen und nicht gewusst, wie er es in Französisch sagen hätte sollen (OZ 15, S. 13). Dieser vagen Erklärung des BF ist aber nicht zu folgen, zumal er auch in der Beschwerde diesbezüglich nichts anführte und auch mit seiner Unterschrift vor dem Bundesamt die Richtigkeit der Rückübersetzung bestätigte. Dass es aufgrund der Übersetzung gerade bei dieser Passage zu derartigen Unstimmigkeiten gekommen sei, ist daher nicht glaubhaft, und es entsteht vielmehr der Eindruck, als würde der BF durch die derartige Steigerung seines Vorbringens versuchen die Geschehnisse noch drastischer darzustellen, um bessere Chancen im Verfahren zu haben, zumal er vor dem Bundesamt auch im weiteren Kontext etwaige Übergriffe oder Folterungen seiner Person gänzlich unerwähnt ließ. Auch gelang es dem BF in der mündlichen Verhandlung nicht, den Ablauf der – vermeintlich selbst miterlebten – Ereignisse an diesem Tag schlüssig und präzise darzustellen und weisen seine Schilderungen zu der angeblichen Folterung durch die Soldaten keinerlei Realkennzeichen auf. Es ist daher nicht anzunehmen, dass der BF von einem tatsächlich erlebten Sachverhalt berichtete, denn sonst wäre es ihm, zumal es sich sicherlich um ein einschneidendes Erlebnis gehandelt haben muss, möglich gewesen, konkrete und lebensnahe Aussagen dazu zu machen. Insbesondere ist auch nicht schlüssig, wie ihm die Flucht gelungen sei, wenn nach seinen eigenen Angaben drei bewaffnete Soldaten im Zuge der Übergriffe ihm gegenüber beteiligt gewesen seien. Der BF führte dazu völlig lebensfremd an, dass ihm die Flucht deshalb gelungen sei, weil er sportlich sei, er sei nämlich Judoka (OZ 15, S. 13), was aber nicht erklärt, wie er sich von drei bewaffneten Männern befreien und anschließend – auch noch gemeinsam mit XXXX – entkommen habe können. In der Folge schilderte er zudem widersprüchlich, ob die Soldaten bei der Flucht von ihren Waffen Gebrauch gemacht hätten. Zunächst bejahte er dies und sagte, dass sie ihn töten hätten wollen, als die Frage aber nochmals wiederholt wurde, behauptete er dann, dass sie nicht auf ihn geschossen hätten (OZ 15, S. 13). Warum die Soldaten dies unterlassen hätten, obwohl sie doch ein Interesse und auch die Möglichkeit dazu gehabt hätten, ihn zu töten, ist nicht schlüssig. Abgesehen davon weichen seine Angaben auch in zeitlicher Hinsicht voneinander ab. Vor dem Bundesamt am 07.09.2020 gab er noch an, dass „Mama Lyly“ am XXXX umgebracht worden sei (AS 327). In der ergänzenden Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX sagte er aber, dass sie am 27.05.2020 getötet worden sei (AS 408). Auch in der Verhandlung blieb er dann bei diesem Datum und gab dazu an, dass die Bana Moura-Soldaten am 27.
  47. zu ihnen gekommen seien und ihm und XXXX die Flucht gelungen sei, als sie „Mama Lyly“ getötet hätten (OZ 15, S. 14). Diese abweichenden Angaben sind ein weiteres Indiz dafür, dass der BF an dem Tag nicht tatsächlich anwesend gewesen ist und die Ereignisse selbst miterlebte. Auch gelang es dem BF in der mündlichen Verhandlung nicht, den Ablauf der – vermeintlich selbst miterlebten – Ereignisse an diesem Tag schlüssig und präzise darzustellen und weisen seine Schilderungen zu der angeblichen Folterung durch die Soldaten keinerlei Realkennzeichen auf. Es ist daher nicht anzunehmen, dass der BF von einem tatsächlich erlebten Sachverhalt berichtete, denn sonst wäre es ihm, zumal es sich sicherlich um ein einschneidendes Erlebnis gehandelt haben muss, möglich gewesen, konkrete und lebensnahe Aussagen dazu zu machen. Insbesondere ist auch nicht schlüssig, wie ihm die Flucht gelungen sei, wenn nach seinen eigenen Angaben drei bewaffnete Soldaten im Zuge der Übergriffe ihm gegenüber beteiligt gewesen seien. Der BF führte dazu völlig lebensfremd an, dass ihm die Flucht deshalb gelungen sei, weil er sportlich sei, er sei nämlich Judoka (OZ 15, S. 13), was aber nicht erklärt, wie er sich von drei bewaffneten Männern befreien und anschließend – auch noch gemeinsam mit römisch 40 – entkommen habe können. In der Folge schilderte er zudem widersprüchlich, ob die Soldaten bei der Flucht von ihren Waffen Gebrauch gemacht hätten. Zunächst bejahte er dies und sagte, dass sie ihn töten hätten wollen, als die Frage aber nochmals wiederholt wurde, behauptete er dann, dass sie nicht auf ihn geschossen hätten (OZ 15, S. 13). Warum die Soldaten dies unterlassen hätten, obwohl sie doch ein Interesse und auch die Möglichkeit dazu gehabt hätten, ihn zu töten, ist nicht schlüssig. Abgesehen davon weichen seine Angaben auch in zeitlicher Hinsicht voneinander ab. Vor dem Bundesamt am 07.09.2020 gab er noch an, dass „Mama Lyly“ am römisch 40 umgebracht worden sei (AS 327). In der ergänzenden Einvernahme vor dem Bundesamt am römisch 40 sagte er aber, dass sie am 27.05.2020 getötet worden sei (AS 408). Auch in der Verhandlung blieb er dann bei diesem Datum und gab dazu an, dass die Bana Moura-Soldaten am 27.
  48. zu ihnen gekommen seien und ihm und römisch 40 die Flucht gelungen sei, als sie „Mama Lyly“ getötet hätten (OZ 15, S. 14). Diese abweichenden Angaben sind ein weiteres Indiz dafür, dass der BF an dem Tag nicht tatsächlich anwesend gewesen ist und die Ereignisse selbst miterlebte. Dass der BF nicht wegen einer tatsächlich bestehenden Verfolgung aus seinem Herkunftsstaat ausgereist ist, ergibt sich – wie bereits oben unter Punkt 2.1.
  49. dargelegt – auch daraus, dass er bereits im Jahr 2015 einen Einreiseantrag auf der Österreichischen Botschaft stellte, um eine Familienzusammenführung mit seinen in Österreich wohnhaften Eltern zu bewirken, und auch im Jahr 2019 auf der belgischen Botschaft in Kinshasa um ein Tourismus-Visum für den „Schengen-Raum“ ansuchte. Beiden Anträgen wurde jedoch nicht Folge gegeben. Da das vom BF nunmehr dargelegte Fluchtvorbringen aus den aufgezeigten Gründen gänzlich unglaubhaft ist, erscheint es so, als hätte er es nun über das jetzige Asylverfahren – sozusagen als letzte Erfolgsaussicht – erneut probiert, ein legales Aufenthaltsrecht in Österreich zu erlangen, ohne dass tatsächlich eine Verfolgungsgefahr in seinem Heimatland besteht. Dieser Eindruck wird auch dadurch bestärkt, dass sein Vater bei der Befragung vor dem Bundesamt angab, dass sie, nachdem damals im Jahr 2015 die Familienzusammenführung gescheitert sei, alles Mögliche versucht hätten, damit der BF nach Österreich kommen k

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.