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{'item': 'W145 2317029-1'}

Obsah (9)§ 4Art. 133§412a§ 24Art. 6Art. 130§ 6§ 58§ 17

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2026 GeschäftszahlW145 2317029-1 Spruch, W145 2317029-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 4Abs. 1 und 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a Al

VG zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER über die Beschwerden von

  1. römisch 40 , SVNR römisch 40 , und
  2. römisch 40 GmbH, FN römisch 40 , beide vertreten durch RA römisch 40 gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 22.04.2025, Zl: römisch 40 , betreffend Feststellung der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung von römisch 40 als Dienstnehmer bei der römisch 40 GmbH

Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG zu Recht: A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 22.04.2025 wurde festgestellt, dass XXXX , VSNR XXXX (im Folgenden: „Erstbeschwerdeführer“, kurz: ,,BF1“), im Zeitraum von 14.06.2024 bis 17.03.2025 aufgrund seiner Tätigkeit für die XXXX GmbH (im Folgenden: „Zweitbeschwerdeführerin“, kurz: ,,BF2“) als Dienstnehmer der Voll- (Kranken- Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung

§ 4Abs. 1 i

Vm Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliege. 1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 22.04.2025 wurde festgestellt, dass römisch 40 , VSNR römisch 40 (im Folgenden: „Erstbeschwerdeführer“, kurz: ,,BF1“), im Zeitraum von 14.06.2024 bis 17.03.2025 aufgrund seiner Tätigkeit für die römisch 40 GmbH (im Folgenden: „Zweitbeschwerdeführerin“, kurz: ,,BF2“) als Dienstnehmer der Voll- (Kranken- Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung

Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliege. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF1 seit 18.03.2023 zu 34 % an der BF2 beteiligt und im Zeitraum vom 13.01.2022 bis zum 13.06.2024 der handelsrechtliche Geschäftsführer der BF2 gewesen sei. Der BF1 habe als Fassaden-Facharbeiter bei der BF2 gearbeitet, wobei seine Arbeitszeit jeweils von Montag bis Samstag in der Zeit von 07:00 bis 18:00 Uhr mit einstündiger Mittagspause gelegen habe. Geschäftsentscheidungen würden mit einfacher Mehrheit getroffen, wobei dem BF1 keine Sperrminorität zukomme. Als Entlohnung erhalte der BF1 ein monatliches Entgelt in der Höhe von 3.000 Euro sowie eine jährliche Gewinnausschüttung. Hinsichtlich seiner Tätigkeit unterliege er den sachlichen Weisungen des Geschäftsführers, wobei zudem ein Konkurrenzverbot bestehe. Für den Fall seiner Verhinderung könne er vom Geschäftsführer vertreten werden, wobei dies der Geschäftsführer organisieren würde. Tatsächlich habe sich der BF1 aber noch nie vertreten lassen. Wenn er auf Urlaub, Zeitausgleich oder ähnliches gehe, müsse er den Geschäftsführer und die anderen Gesellschafter hierüber informieren. Verträge für die Firma würden nur vom Geschäftsführer abgeschlossen werden. Darüber hinaus verfüge der BF1 über keine eigenen Betriebsmittel, abgesehen von Büromaterial, und sei er verpflichtet, über seine Arbeitszeiten eine Excel-Tabelle zu führen. Der Gesellschaftsvertrag sehe eine Beschlussfassung durch einfache Mehrheit vor. Abweichende Regelungen wie etwa eine Sperrminorität seien nicht vorgesehen. In der rechtlichen Beurteilung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in Anbetracht der festgestellten Umstände feststehe, dass bei der vom BF1 ausgeübten Tätigkeit insgesamt die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen, womit eine Pflichtversicherung

§ 4Abs. 1 Z. 1 i

Vm Abs. 2 ausgelöst werde.In der rechtlichen Beurteilung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in Anbetracht der festgestellten Umstände feststehe, dass bei der vom BF1 ausgeübten Tätigkeit insgesamt die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen, womit eine Pflichtversicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ausgelöst werde.

  1. Gegen diesen Bescheid erhoben die beiden Beschwerdeführer fristgerecht im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters Beschwerde und monierten sowohl eine inhaltliche Rechtswidrigkeit als auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF1 34% der Anteile an der BF2 halte und vom 13.1.2022 bis 13.06.2024 deren handelsrechtlicher Geschäftsführer gewesen sei. Unabhängig von seiner Eintragung als handelsrechtlicher Geschäftsführer habe der BF1 stets eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt und sei zu keinem Zeitpunkt in einem Verhältnis persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit zur BF2 gestanden. Die belangte Behörde habe eine rein formalistische Sichtweise eingenommen, indem sie ausschließlich auf die Firmenbucheintragung abgestellt habe, was dem Gesetz und der Judikatur widerspreche. Der BF1 sei an keinen vom Unternehmen vorgegebenen Arbeitsort gebunden, sondern bestimme selbst, wo und in welcher Form er seine Tätigkeit erbringe. Eine Ortsbindung oder Weisungsgebundenheit, die auf persönliche Abhängigkeit schließen ließe, sei nicht gegeben gewesen. Ebenso habe es ihm oblegen, Arbeitszeit und Tätigkeitsumfang eigenständig festzulegen. Die persönliche Abhängigkeit setze die Unterordnung unter Weisungen eines Dienstgebers voraus. Eine solche Weisungsbefugnis habe jedoch zu keinem Zeitpunkt bestanden. Unabhängig von seiner Geschäftsführerfunktion sei der BF1 keiner Kontrollinstanz unterlegen, sondern habe eigenständig geschäftliche Entscheidungen getroffen. Der BF1 sei nicht verpflichtet gewesen, sämtliche Arbeiten höchstpersönlich zu verrichten, sondern habe Aufgaben an Dritte delegieren können. Eine generelle Vertretungsbefugnis schließe das Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit aus. Als Gesellschafter habe der BF1 eine umfassende Entscheidungsbefugnis über die Unternehmensstrategie, Finanzplanung und operative Abläufe genossen, was gegen eine wirtschaftliche Abhängigkeit spreche. Wirtschaftliche Abhängigkeit zeige sich typischerweise im Fehlen von Verfügungsmacht über wesentliche Betriebsmittel. Da der BF1 über organisatorische und finanzielle Ressourcen der Gesellschaft disponieren konnte, liege auch insoweit keine abhängige Beschäftigung vor. Nach einhelliger Lehre unterlägen geschäftsführende Gesellschafter mit einer Beteiligung von mehr als 25 % grundsätzlich der Pflichtversicherung nach dem GSVG, während Gesellschafter mit bis zu 25 % Beteiligung dem ASVG unterfielen. Der BF1 sei bis 13.06.2024 und danach wieder ab 18.03.2025 Geschäftsführer der BF2 gewesen, er sei jedoch auch in der Zwischenzeit faktischer Geschäftsführer gewesen. Das Einkommen des BF1 folge nicht den Strukturen eines Dienstverhältnisses, sondern sei unternehmerisch geprägt und vom Geschäftserfolg abhängig, was sich an den schwankenden Einkünften im Jahr 2024 zeige. Zusammenfassend fehle es somit an den wesentlichen Merkmalen persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit. Der BF1 sei als Gesellschafter in das Unternehmen nicht wie ein Arbeitnehmer eingegliedert, sondern habe seine Tätigkeit seit jeher eigenverantwortlich gestaltet und unterliege daher nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG, sondern nach dem GSVG, nach deren Bestimmungen er bereits versichert sei. Zur Verletzung von Verfahrensvorschriften wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde bei eingehender Befragung des BF1 und des BF2 erkannt hätte, dass der BF1 zu keinem Zeitpunkt in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zur BF2 gestanden sei.
  2. Mit Schreiben vom 01.08.2025, eingelangt am 05.08.2025, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt und einer Stellungnahme dem BVwG vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. In der Stellungnahme wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zum Beschwerdevorbringen, wonach Gesellschafter mit einer Beteiligung unter 25 % dem ASVG, darüber hinaus jedoch dem GSVG unterlägen, festzuhalten sei, dass eine Beteiligung von unter 25 %

§ 4Abs.

2 letzter Satz ASVG aufgrund der Lohnsteuerpflicht tatsächlich der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliege. Daraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass bei einer höheren Beteiligung automatisch keine Pflichtversicherung nach dem ASVG bestehe. Es komme vielmehr auf die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit an. Ebenso reiche es nicht aus, dass ein Gesellschafter „faktisch“ wie ein Geschäftsführer gehandelt habe. Die Eintragung im Firmenbuch ziehe rechtliche Konsequenzen nach sich, insbesondere die Geschäftsführerhaftung. Wer im maßgeblichen Zeitraum nicht als handelsrechtlicher Geschäftsführer eingetragen gewesen sei, könne daher auch nicht zur Haftung herangezogen werden, womit ein unternehmerisches Risiko nicht bestanden habe. Zum in der Beschwerde angeführten Lohn sei auszuführen, dass dieser keinen wesentlichen Schwankungen unterlegen habe. Auch bei Dienstnehmern sei es üblich, dass das Entgelt in einem gewissen Rahmen variiere, etwa durch erfolgsabhängige Prämien. Der angefochtene Bescheid beruhe im Wesentlichen auf den Aussagen des BF1 selbst. Der BF2 sei mehrfach Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, welche sie jedoch nicht genutzt habe. 3. Mit Schreiben vom 01.08.2025, eingelangt am 05.08.2025, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt und einer Stellungnahme dem BVwG vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. In der Stellungnahme wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zum Beschwerdevorbringen, wonach Gesellschafter mit einer Beteiligung unter 25 % dem ASVG, darüber hinaus jedoch dem GSVG unterlägen, festzuhalten sei, dass eine Beteiligung von unter 25 %

Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz ASVG aufgrund der Lohnsteuerpflicht tatsächlich der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliege. Daraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass bei einer höheren Beteiligung automatisch keine Pflichtversicherung nach dem ASVG bestehe. Es komme vielmehr auf die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit an. Ebenso reiche es nicht aus, dass ein Gesellschafter „faktisch“ wie ein Geschäftsführer gehandelt habe. Die Eintragung im Firmenbuch ziehe rechtliche Konsequenzen nach sich, insbesondere die Geschäftsführerhaftung. Wer im maßgeblichen Zeitraum nicht als handelsrechtlicher Geschäftsführer eingetragen gewesen sei, könne daher auch nicht zur Haftung herangezogen werden, womit ein unternehmerisches Risiko nicht bestanden habe. Zum in der Beschwerde angeführten Lohn sei auszuführen, dass dieser keinen wesentlichen Schwankungen unterlegen habe. Auch bei Dienstnehmern sei es üblich, dass das Entgelt in einem gewissen Rahmen variiere, etwa durch erfolgsabhängige Prämien. Der angefochtene Bescheid beruhe im Wesentlichen auf den Aussagen des BF1 selbst. Der BF2 sei mehrfach Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, welche sie jedoch nicht genutzt habe.

  1. Mit Schreiben vom 05.08.2025 hat das Bundesverwaltungsgericht dem rechtsfreundlichen Vertreter der beiden BF die im Zuge der Vorlage der Beschwerde vom 22.05.2025 eingebrachte Stellungnahme der belangten Behörde vom 01.08.2025 zur Kenntnisnahme übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Der BF1 ist als Gesellschafter seit dem 18.03.2023 zu 34 % an der BF2 beteiligt. Die BF2 ist eine im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Geschäftszweig ,,Baumeistergewerbe”. Von 13.01.2022 bis 13.06.2024 war der BF1 handelsrechtlicher Geschäftsführer der BF
  4. Mit 18.03.2025 wurde er im Firmenbuch erneut als handelsrechtlicher Geschäftsführer der BF2 eingetragen. 1.
  5. Der BF1 hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Fassaden-Facharbeiter bei der BF2 gearbeitet. 1.
  6. Der BF1 war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum jeweils von Montag bis Samstag von 07:00 bis 18:00 Uhr mit jeweils einer Stunde Mittagspause für die BF2 tätig. Er war verpflichtet, Zeitaufzeichnungen in einer Excel-Tabelle zu führen. 1.
  7. Die Geschäftsentscheidungen der BF2 wurden mit einfacher Mehrheit getroffen. Der BF1 hatte keine Sperrminorität im verfahrensgegenständlichen Zeitraum. Es war nur der Geschäftsführer berechtigt, Verträge für die BF2 abzuschließen. 1.
  8. Als Entlohnung erhielt der BF1 ein monatliches Entgelt und eine jährliche Gewinnausschüttung. Der BF1 erhielt monatlich ein Entgelt in der im Folgenden jeweils angeführten Höhe: Jänner 2024 EUR 4.000,- Juli 2024 EUR 3.100,- Februar 2024 EUR 2.500,- August 2024 EUR 3.000,- März 2024 EUR 2.500,- September 2024 EUR 3.000,- April 2024 EUR 2.500,- Oktober 2024 EUR 3.000,- Mai 2024 EUR 2.500,- November 2024 EUR 3.000,- Juni 2024 EUR 3.100,- Dezember 2024 EUR 3.000,- 1.
  9. Der BF1 erhielt Weisungen, die die Arbeit (beispielsweises wann oder wie etwas gemacht werden soll) betrafen vom Geschäftsführer. 1.
  10. Im Verhinderungsfall konnte er vom Geschäftsführer vertreten werden. Dies hätte der Geschäftsführer organisiert. Tatsächlich hat sich der BF1 aber nie vertreten lassen. Wenn er auf Urlaub, Zeitausgleich oder Ähnliches gehen wollte, musste er den Geschäftsführer und die anderen Gesellschafter informieren. 1.
  11. Die Betriebsmittel wurden je nach Vertragsvereinbarung mit Dritten zur Verfügung gestellt. 1.
  12. Der BF1 führte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Tätigkeiten für andere Unternehmer oder Auftraggeber aus und war dazu auch nicht berechtigt. 1.
  13. Der BF1 verrichtete seine Tätigkeit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gemeinsam mit anderen bzw. in Abstimmung mit anderen Personen. 1.11 Der BF1 benötigte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zur Abwicklung der Aufträge die betriebliche Infrastruktur. 1.
  14. Der BF1 verfügt über keinen Gewerbeschein.
  15. Beweiswürdigung: Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
  16. Die Feststellungen zu 1.
  17. ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Firmenbuchauszug die BF2 betreffend und sind unstrittig. 2.
  18. Die Feststellung, dass der BF1 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Fassaden-Facharbeiter bei der BF2 gearbeitet hat, ergibt sich aus der Beantwortung des vom BF1 selbst ausgefüllten Fragebogens, der ihm von der belangten Behörde zugesendet wurde. 2.
  19. Die Feststellungen, dass der BF1 war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum jeweils von Montag bis Samstag von 07:00 bis 18:00 Uhr - mit jeweils einer Stunde Mittagspause - für die BF2 tätig war und er verpflichtet war, Zeitaufzeichnungen in einer Excel-Tabelle zu führen, ergeben sich ebenfalls aus dem vom BF1 selbst ausgefüllten Fragebogen. Dem Beschwerdevorbringen, wonach der Erstbeschwerdeführer keiner fixen Arbeitszeit unterlag und seine Zeit frei einteilen sowie über den Beginn seiner Tätigkeit eigenständig entscheiden konnte, wird nur bedingt Glaubwürdigkeit beigemessen.Insbesondere die Verpflichtung zur Führung einer Excel-Tabelle zur Arbeitszeiterfassung sowie die Ausübung seiner Tätigkeit gemeinsam mit bzw. in Abstimmung mit anderen Personen lassen darauf schließen, dass der BF1 seine Arbeitszeit nicht völlig frei gestalten konnte. Zudem gab der BF1 selbst im Fragebogen an, vom Geschäftsführer Weisungen erhalten zu haben, die die Arbeit betreffen (wann oder wie etwas gemacht werden soll).Dem Beschwerdevorbringen, wonach der Erstbeschwerdeführer keiner fixen Arbeitszeit unterlag und seine Zeit frei einteilen sowie über den Beginn seiner Tätigkeit eigenständig entscheiden konnte, wird nur bedingt Glaubwürdigkeit beigemessen., Insbesondere die Verpflichtung zur Führung einer Excel-Tabelle zur Arbeitszeiterfassung sowie die Ausübung seiner Tätigkeit gemeinsam mit bzw. in Abstimmung mit anderen Personen lassen darauf schließen, dass der BF1 seine Arbeitszeit nicht völlig frei gestalten konnte. Zudem gab der BF1 selbst im Fragebogen an, vom Geschäftsführer Weisungen erhalten zu haben, die die Arbeit betreffen (wann oder wie etwas gemacht werden soll). 2.
  20. Die Feststellungen, dass die Geschäftsentscheidungen der BF2 mit einfacher Mehrheit getroffen wurden, der BF1 keine Sperrminorität hatte und nur der Geschäftsführer berechtigt war, Verträge für die BF2 abzuschließen, wurde seitens des BF1 im von ihm selbst ausgefüllten Fragebogen eingeräumt. Im Übrigen wurde dies in den Beschwerdeausführungen auch nicht bestritten. 2.
  21. Die Feststellung, dass der BF1 als Entlohnung ein monatliches Entgelt und eine jährliche Gewinnausschüttung erhielt, ergibt sich ebenfalls aus dem vom BF1 selbst ausgefüllten und im Akt einliegenden Fragebogen. Die Feststellung, dass das monatliche Entgelt im Zeitraum 01/2024 bis 07/2024 von 2.500 Euro bis 4.000 Euro schwankte und ab 08/2024 konstant 3.000 Euro betrug, ergibt sich hingegen aus dem Beschwerdevorbringen samt dem vorgelegten Konvolut betreffend Gesellschafter- bzw. Geschäftsführerbezüge. 2.
  22. Die Feststellung, dass der BF1 als Entlohnung ein monatliches Entgelt und eine jährliche Gewinnausschüttung erhielt, ergibt sich ebenfalls aus dem vom BF1 selbst ausgefüllten und im Akt einliegenden Fragebogen. Die Feststellung, dass das monatliche Entgelt im Zeitraum 01 aus 2024, bis 07 aus 2024, von 2.500 Euro bis 4.000 Euro schwankte und ab 08 aus 2024, konstant 3.000 Euro betrug, ergibt sich hingegen aus dem Beschwerdevorbringen samt dem vorgelegten Konvolut betreffend Gesellschafter- bzw. Geschäftsführerbezüge. 2.
  23. Die Feststellung, dass der BF1 vom Geschäftsführer Weisungen erhielt, die die Arbeit betreffen (wann oder wie etwas gemacht werden soll), ergibt sich ebenfalls aus der Beantwortung des vom BF1 selbst ausgefüllten Fragebogens. Auch im vom BF1 selbst eingebrachten “Fragebogen zur Feststellung der GSVG-Pflichtversicherung” gab dieser an, konkreten Anweisungen – mit der Möglichkeit einer jederzeitigen Kontrolle – zu unterliegen. Wenngleich in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der BF1 keiner Weisungsgebundenheit oder Kontrollinstanz unterlag, eigenständige geschäftliche Entscheidungen traf, nicht an einen von der BF2 vorgegebenen Arbeitsort gebunden war und selbst bestimmte, wo und in welcher Form er seine Tätigkeit erbrachte, ist festzuhalten, dass der BF1 selbst zweimal eingeräumt hat, Arbeitsanweisungen unterlegen zu sein. Dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen kann daher nicht gefolgt werden, da es der Lebenserfahrung entspricht, dass der Betroffene selbst besser über sein tatsächliches arbeitsbezogenes Verhalten Bescheid weiß als sein Rechtsvertreter. 2.
  24. Die Feststellungen, dass der BF1 im Verhinderungsfall vom Geschäftsführer vertreten werden konnte, der Geschäftsführer dies organisiert hätte, der BF1 sich jedoch tatsächlich noch nie vertreten hat lassen und er im Falle von Urlaub, Zeitausgleich oder Ähnlichem den Geschäftsführer und die anderen Gesellschafter informieren musste, ergeben sich ebenfalls aus dem vom BF1 selbst ausgefüllten Fragebogen, der im Akt einliegt. Das Beschwerdevorbringen, wonach der BF1 nicht verpflichtet gewesen sei, sämtliche Arbeiten höchstpersönlich zu verrichten und es ihm freigestanden habe, Aufgaben an andere Personen zu delegieren, ist demgegenüber als unglaubwürdig einzustufen, weil der BF1 im Fragebogen nur den Geschäftsführer angab der ihm im Verhinderungsfall vertreten durfte. Im Übrigen wurde - wie in der rechtlichen Beurteilung noch aufgezeigt - ein etwaiges generelles Vertretungsrecht jedenfalls auch nicht tatsächlich gelebt. 2.
  25. Die Feststellung, dass die Betriebsmittel je nach Vertragsvereinbarung zur Verfügung gestellt wurden, ergibt sich aus der Beantwortung des Fragebogens. 2.
  26. Dass der BF1 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Tätigkeiten für andere Unternehmer oder Auftraggeber ausgeführt hat und hierzu auch nicht berechtigt war, ergibt sich ebenfalls aus seiner Beantwortung des Fragebogens. 2.
  27. Die Feststellung, dass der BF1 seine Tätigkeit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gemeinsam mit anderen bzw. in Abstimmung mit anderen Personen verrichtete, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen, vom BF1 ausgefüllten Fragebogen. 2.
  28. Die Feststellung, dass der BF1 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zur Abwicklung der Aufträge die betriebliche Infrastruktur (des Auftraggebers) benötigte, ergibt sich aus dem “Fragebogen zur Feststellung der GSVG-Pflichtversicherung”. 2.
  29. Die Feststellung, dass der BF1 über keinen Gewerbeschein verfügt, ergibt sich aus dem “Endbericht an die SVS

§412a

ASVG” , der im Akt einliegt.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren

Art. 6Abs.

1 EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z. 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren

Artikel 6

, Absatz eins, EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen vergleiche EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Ziffer 37, ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Österreichische Gesundheitskasse.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Österreichische Gesundheitskasse.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“ Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Abweisung der Beschwerden: 3.
  3. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 in der anzuwendenden Fassung lauten: 3.
  4. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der anzuwendenden Fassung lauten: § 4.

(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet: 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; (…..)Paragraph 4,

(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet: 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; (…..)

(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. (…..) § 539a.
(1)Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.Paragraph 539 a,
(1)Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2)Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3)Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4)Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. (…..) 3.3. Zum vorliegenden Fall: Im Beschwerdefall ist im Wesentlichen strittig, ob der BF1 in den verfahrensgegenständlichen Zeitraum aufgrund seiner Tätigkeit als Fassaden-Facharbeiter bzw. als Gesellschafter für die BF2 der Versicherungspflicht

§ 4Abs. 1 i

Vm Abs. 2 ASVG und § 1 Absatz 1 lit. a AlVG unterlag.Im Beschwerdefall ist im Wesentlichen strittig, ob der BF1 in den verfahrensgegenständlichen Zeitraum aufgrund seiner Tätigkeit als Fassaden-Facharbeiter bzw. als Gesellschafter für die BF2 der Versicherungspflicht

Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz 1 Litera a, AlVG unterlag. Die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer brachten dazu zusammengefasst vor, dass es an den wesentlichen Merkmalen persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit des BF1, die für eine Qualifikation als Dienstnehmer erforderlich wären, fehle. Der BF1 sei als Gesellschafter in das Unternehmen nicht wie ein Arbeitnehmer eingegliedert, sondern gestalte seine Tätigkeit seit jeher eigenverantwortlich. Die belangte Behörde ist hingegen der Ansicht, dass der BF1 in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für die BF2 tätig gewesen wäre. 3.3.1 Abgrenzung: Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Judikatur zur Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits aus, dass es darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt. Vom Dienstvertrag ist jedoch überdies der „freie Dienstvertrag“ zu unterscheiden, bei dem es auf die geschuldete Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen, die von seiten des Bestellers laufend konkretisiert werden, ohne persönliche Abhängigkeit ankommt (vgl. VwGH vom 14.02.2013, 2011/08/0391). Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Judikatur zur Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits aus, dass es darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt. Vom Dienstvertrag ist jedoch überdies der „freie Dienstvertrag“ zu unterscheiden, bei dem es auf die geschuldete Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen, die von seiten des Bestellers laufend konkretisiert werden, ohne persönliche Abhängigkeit ankommt vergleiche VwGH vom 14.02.2013, 2011/08/0391). Wie die belangte Behörde richtigerweise ausgeführt hat, erbrachte der BF1 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum kein einzelnes Werk, nach dessen Fertigstellung die Vertragsbeziehung zwischen ihm und der BF2 abgeschlossen gewesen wäre. Vielmehr arbeitet(e) er laufend für die BF

  1. Ein Werkvertrag liegt daher nicht vor. 3.3.
  2. Zur persönlichen Arbeitspflicht: Wie in § 4 Abs 2 ASVG normiert, ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Es ist daher zu prüfen, ob der BF1 seine Tätigkeiten in persönlicher Abhängigkeit erbracht hat, oder nicht. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs 2 ASVG ist dabei stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor (VwGH 09.06.2020, Ra 2017/08/0021). Die von § 4 Abs 2 ASVG geforderte persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann (VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003 mit Hinweis auf "sanktionsloses Ablehnungsrecht", vgl. etwa VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0011, mwN).Wie in Paragraph 4, Absatz 2, ASVG normiert, ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Es ist daher zu prüfen, ob der BF1 seine Tätigkeiten in persönlicher Abhängigkeit erbracht hat, oder nicht. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist dabei stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor (VwGH 09.06.2020, Ra 2017/08/0021). Die von Paragraph 4, Absatz 2, ASVG geforderte persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann (VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003 mit Hinweis auf "sanktionsloses Ablehnungsrecht", vergleiche etwa VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0011, mwN). Ein "generelles Vertretungsrecht" der Beschäftigten läge nur dann vor, wenn diese jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile ihrer Verpflichtung auf Dritte überbinden könnte. Sie müsste - unbeschadet einer allfälligen Pflicht, ihren Vertragspartner zu verständigen - berechtigt sein, irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihr übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. eine Hilfskraft beizuziehen. Die bloße Befugnis, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen vertreten zu lassen (zB im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs; bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht), oder eine wechselseitige Vertretungsbefugnis mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (Vertretungsregelungen und Mitspracherechte im Rahmen einer flexiblen Diensteinteilung bzw. Dienstplanerstellung) würde keine generelle Vertretungsbefugnis darstellen (VwGH 09.11.2017, Ra 2017/08/0115). Dabei gilt des Weiteren auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach selbst die Vereinbarung eines Vertretungsrechts – unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) – die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen kann, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (vgl. VwGH 24.07.2018, Ra 2017/08/0045 mit Hinweis auf VwGH 17.10.2012, 2010/08/0256, mwN). Ein ausdrücklich vereinbartes generelles Vertretungsrecht steht im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (vgl. erneut VwGH 14.03.2013, 2012/08/0018; VwGH 11.07.2012, 2010/08/0204, mwN).Ein "generelles Vertretungsrecht" der Beschäftigten läge nur dann vor, wenn diese jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile ihrer Verpflichtung auf Dritte überbinden könnte. Sie müsste - unbeschadet einer allfälligen Pflicht, ihren Vertragspartner zu verständigen - berechtigt sein, irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihr übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. eine Hilfskraft beizuziehen. Die bloße Befugnis, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen vertreten zu lassen (zB im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs; bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht), oder eine wechselseitige Vertretungsbefugnis mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (Vertretungsregelungen und Mitspracherechte im Rahmen einer flexiblen Diensteinteilung bzw. Dienstplanerstellung) würde keine generelle Vertretungsbefugnis darstellen (VwGH 09.11.2017, Ra 2017/08/0115). Dabei gilt des Weiteren auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach selbst die Vereinbarung eines Vertretungsrechts – unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) – die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen kann, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde vergleiche VwGH 24.07.2018, Ra 2017/08/0045 mit Hinweis auf VwGH 17.10.2012, 2010/08/0256, mwN). Ein ausdrücklich vereinbartes generelles Vertretungsrecht steht im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre vergleiche erneut VwGH 14.03.2013, 2012/08/0018; VwGH 11.07.2012, 2010/08/0204, mwN). Wie bereits unter Punkt II. 1.7 bzw. 2.7 dargelegt, hat sich der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht vertreten lassen. Im Verhinderungsfall konnte er vom Geschäftsführer vertreten werden. Dies hätte der Geschäftsführer organisiert. Ein „generelles Vertretungsrecht“, wonach der Erstbeschwerdeführer jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf geeignete Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht überbinden kann, bestand somit nicht. Wie bereits unter Punkt römisch zwei. 1.7 bzw. 2.7 dargelegt, hat sich der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht vertreten lassen. Im Verhinderungsfall konnte er vom Geschäftsführer vertreten werden. Dies hätte der Geschäftsführer organisiert. Ein „generelles Vertretungsrecht“, wonach der Erstbeschwerdeführer jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf geeignete Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht überbinden kann, bestand somit nicht. Im Übrigen ist im gegenständigen Fall ein generelles Vertretungsrecht jedenfalls auch nicht tatsächlich gelebt worden. Im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist somit die persönliche Arbeitspflicht mangels eines generellen Vertretungsrechts zu bejahen. 3.3.
  3. Zur Bedeutung der Gesellschafterstellung des BF1 für die Beurteilung des Vorliegens eines Dienstverhältnisses: Vorauszuschicken ist, dass grundsätzlich zwischen einer GesmbH und einem ihrer Gesellschafter wegen deren personellen Verschiedenheit ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegen kann. Das ist ständige Judikatur des VwGH (vgl. bereits VwGH 07.11.1956, 1234/53). Da das System der Versicherungspflicht abhängig Beschäftigter auf der Verschiedenheit von Dienstgeber und Dienstnehmer aufbaut, kann ein Gesellschafter jedenfalls dann nicht Dienstnehmer sein, wenn er auf den Dienstgeber, der etwa eine juristische Person ist, in rechtlicher Hinsicht einen beherrschenden Einfluss ausübt (vgl. VwGH 19.02.1991, 90/08/0092). Dies ist etwa bei einem Mehrheitsgesellschafter einer GmbH der Fall (vgl. VwGH 19.02.1991, 90/08/0092). Vorauszuschicken ist, dass grundsätzlich zwischen einer GesmbH und einem ihrer Gesellschafter wegen deren personellen Verschiedenheit ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegen kann. Das ist ständige Judikatur des VwGH vergleiche bereits VwGH 07.11.1956, 1234/53). Da das System der Versicherungspflicht abhängig Beschäftigter auf der Verschiedenheit von Dienstgeber und Dienstnehmer aufbaut, kann ein Gesellschafter jedenfalls dann nicht Dienstnehmer sein, wenn er auf den Dienstgeber, der etwa eine juristische Person ist, in rechtlicher Hinsicht einen beherrschenden Einfluss ausübt vergleiche VwGH 19.02.1991, 90/08/0092). Dies ist etwa bei einem Mehrheitsgesellschafter einer GmbH der Fall vergleiche VwGH 19.02.1991, 90/08/0092). Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat der BF1 einen Gesellschaftsanteil von 34 % und verfügt über keine Sperrminorität. Für einen solchen Fall, in dem der in der GmbH beschäftigte Gesellschafter weder Mehrheitsgesellschafter noch Geschäftsführer ist, hat der VwGH klargestellt, dass auch das Vorliegen einer Sperrminorität deshalb zur Verneinung der Versicherungspflicht nicht ausreicht, weil auch durch die Blockierung der Beschlussfassung in der Generalversammlung die Erteilung von Weisungen durch den Geschäftsführer an den (angestellten) Gesellschafter nicht verhindert werden kann und ein Einfluss auf die (grundsätzlich vom Geschäftsführer wahrzunehmende) Unternehmensgestion für einen solchen Minderheitsgesellschafter nicht hergestellt werden kann. In den Fällen des (schlichten) Angestellten ohne Geschäftsführerfunktionen führt daher erst der Besitz der Mehrheit des Stammkapitals zur Annahme eines die Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG ausschließenden, beherrschenden Einflusses. (vgl. VwGH 19.02.1991, 90/08/0092) Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat der BF1 einen Gesellschaftsanteil von 34 % und verfügt über keine Sperrminorität. Für einen solchen Fall, in dem der in der GmbH beschäftigte Gesellschafter weder Mehrheitsgesellschafter noch Geschäftsführer ist, hat der VwGH klargestellt, dass auch das Vorliegen einer Sperrminorität deshalb zur Verneinung der Versicherungspflicht nicht ausreicht, weil auch durch die Blockierung der Beschlussfassung in der Generalversammlung die Erteilung von Weisungen durch den Geschäftsführer an den (angestellten) Gesellschafter nicht verhindert werden kann und ein Einfluss auf die (grundsätzlich vom Geschäftsführer wahrzunehmende) Unternehmensgestion für einen solchen Minderheitsgesellschafter nicht hergestellt werden kann. In den Fällen des (schlichten) Angestellten ohne Geschäftsführerfunktionen führt daher erst der Besitz der Mehrheit des Stammkapitals zur Annahme eines die Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ausschließenden, beherrschenden Einflusses. vergleiche VwGH 19.02.1991, 90/08/0092) Es kann mangels Mehrheitsbeteiligung des BF1 kein beherrschender Einfluss des BF1 auf die Geschäftsführung der BF2 erkannt werden. Damit ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Dienstverhältnis handelt und es sind somit im Folgenden die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zu prüfen. Zum Beschwerdevorbringen, wonach Gesellschafter mit einer Beteiligung unter 25 % dem ASVG, darüber hinaus jedoch dem GSVG unterlägen, ist anzuführen, dass hier lediglich auf steuerrechtliche Aspekte Bezug genommen wird. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu beurteilen, ob der BF1 aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht als Dienstnehmer zu beurteilen ist. Es besteht zwar diesbezüglich eine gewisse Bindung an die Lohnsteuerpflicht, allerdings ist § 4 Abs. 2
  4. Satz ASVG so zu verstehen, dass in gewissen Fällen die Lohnsteuerpflicht auch die Pflichtversicherung begründet. Aus § 4 Abs. 2 ASVG kann jedoch kein Gegenschluss gezogen werden, dass die Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 erster Satz ASVG nur dann vorliegt, wenn auch die Lohnsteuerpflicht iSd dritten Satzes dieser Gesetzesstelle zu bejahen ist (vgl. Zehetner in Sonntag (Hrsg.), ASVG, 12.Auflage, 2021, § 4 ASVG, RZ 78). Zum Beschwerdevorbringen, wonach Gesellschafter mit einer Beteiligung unter 25 % dem ASVG, darüber hinaus jedoch dem GSVG unterlägen, ist anzuführen, dass hier lediglich auf steuerrechtliche Aspekte Bezug genommen wird. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu beurteilen, ob der BF1 aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht als Dienstnehmer zu beurteilen ist. Es besteht zwar diesbezüglich eine gewisse Bindung an die Lohnsteuerpflicht, allerdings ist Paragraph 4, Absatz 2,
  5. Satz ASVG so zu verstehen, dass in gewissen Fällen die Lohnsteuerpflicht auch die Pflichtversicherung begründet. Aus Paragraph 4, Absatz 2, ASVG kann jedoch kein Gegenschluss gezogen werden, dass die Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz ASVG nur dann vorliegt, wenn auch die Lohnsteuerpflicht iSd dritten Satzes dieser Gesetzesstelle zu bejahen ist vergleiche Zehetner in Sonntag (Hrsg.), ASVG, 12.Auflage, 2021, Paragraph 4, ASVG, RZ 78). 3.3.
  6. Zur persönlichen Abhängigkeit: Maßgeblich dafür, ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG gegeben ist, ist, dass nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages iSd § 4 Abs 4 ASVG) - nur beschränkt ist (VwSlg 12.325 A/1986; vgl. auch VwGH 23.05.2012, 2009/08/0147 ua; aktuell VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171). Maßgeblich dafür, ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, ist, dass nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG) - nur beschränkt ist (VwSlg 12.325 A/1986; vergleiche auch VwGH 23.05.2012, 2009/08/0147 ua; aktuell VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über Arbeitsort, Arbeitszeit, arbeitsbezogenes Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Kontroll- und Weisungsbefugnisse, während das Fehlen anderer Umstände (wie zB die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt (VwGH 22.10.2020, Ra 2019/08/0090). Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein (vgl. VwGH 20.2.2020, Ra 2019/08/0171 mwN.). Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen (vgl. VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0028).Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (Paragraph 49, ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein vergleiche VwGH 20.2.2020, Ra 2019/08/0171 mwN.). Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen vergleiche VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0028). In Zusammenhang mit der Weisungsgebundenheit bleibt festzuhalten, dass für die Prüfung der persönlichen Abhängigkeit nicht die Weisungsgebundenheit betreffend das Arbeitsverfahren und die Arbeitsergebnisse maßgebend ist, sondern nur jene betreffend das arbeitsbezogene Verhalten. Weiters spielt die für die Tätigkeit erforderliche Qualifikation eine Rolle, weil sich - unabhängig vom Vorliegen konkreter sachlicher Weisungen (die in der Realität des Arbeitsverhältnisses nicht immer erwartet werden können) - mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw. sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitert. Qualifizierte sachliche Entscheidungsbefugnisse können einen gewissen Spielraum für eine eigenständige (unter Umständen auch unternehmerische) Gestaltung der Tätigkeiten eröffnen. Derartige Dispositionsmöglichkeiten stärken - insbesondere bei Fehlen der Einbindung in eine Betriebsorganisation - die Sphäre persönlicher Ungebundenheit und sprechen für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses (vgl VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171 mit Hinweis auf VwGH 3.4.2019, Ro 2019/08/0003). Bemerkenswert ist des Weiteren, dass für die Beurteilung, ob eine Erwerbstätigkeit in persönlicher Abhängigkeit ausgeübt wird, es von besonderer Aussagekraft ist, ob der Erwerbstätige in einen Betrieb mit einer vom Dienstgeber determinierten Ablauforganisation in einer Weise eingebunden war, dass dies der Erteilung ausdrücklicher persönlicher Weisungen und entsprechender Kontrollen gleichgehalten werden kann ("stille Autorität" des Dienstgebers) (vgl. VwGH 22.10.2020, Ra 2019/08/0090).In Zusammenhang mit der Weisungsgebundenheit bleibt festzuhalten, dass für die Prüfung der persönlichen Abhängigkeit nicht die Weisungsgebundenheit betreffend das Arbeitsverfahren und die Arbeitsergebnisse maßgebend ist, sondern nur jene betreffend das arbeitsbezogene Verhalten. Weiters spielt die für die Tätigkeit erforderliche Qualifikation eine Rolle, weil sich - unabhängig vom Vorliegen konkreter sachlicher Weisungen (die in der Realität des Arbeitsverhältnisses nicht immer erwartet werden können) - mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw. sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitert. Qualifizierte sachliche Entscheidungsbefugnisse können einen gewissen Spielraum für eine eigenständige (unter Umständen auch unternehmerische) Gestaltung der Tätigkeiten eröffnen. Derartige Dispositionsmöglichkeiten stärken - insbesondere bei Fehlen der Einbindung in eine Betriebsorganisation - die Sphäre persönlicher Ungebundenheit und sprechen für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses vergleiche VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171 mit Hinweis auf VwGH 3.4.2019, Ro 2019/08/0003). Bemerkenswert ist des Weiteren, dass für die Beurteilung, ob eine Erwerbstätigkeit in persönlicher Abhängigkeit ausgeübt wird, es von besonderer Aussagekraft ist, ob der Erwerbstätige in einen Betrieb mit einer vom Dienstgeber determinierten Ablauforganisation in einer Weise eingebunden war, dass dies der Erteilung ausdrücklicher persönlicher Weisungen und entsprechender Kontrollen gleichgehalten werden kann ("stille Autorität" des Dienstgebers) vergleiche VwGH 22.10.2020, Ra 2019/08/0090). Die von der Rechtsprechung hervorgehobenen personenbezogenen Weisungs- und Kontrollbefugnisse des Dienstgebers gehen über die bloß sachliche Steuerung und Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinaus und betreffen das Verhalten des Erwerbstätigen und die Art und Weise, wie er seine Tätigkeiten verrichtet (zB Pünktlichkeit, Verlässlichkeit, persönliches Erscheinungsbild, Benehmen, Kommunikationskultur, Arbeitseifer, Sorgfalt, Lernbereitschaft, Teamfähigkeit, Lenkbarkeit, Einfügungsbereitschaft in vorgegebene Strukturen des Arbeitsablaufs usw). Sie sind Mittel des Dienstgebers, unter Beachtung der Fürsorgepflicht auf das persönliche Verhalten des Dienstnehmers Einfluss zu nehmen und dieses im betrieblichen Interesse (laufend) zu steuern. Der daraus erwachsende personenbezogene Anpassungsdruck schränkt die Bestimmungsfreiheit des Erwerbstätigen maßgeblich ein und begründet seine persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG. Im Unterschied dazu geht es dem Dienst- bzw. Auftraggeber bei einem freien Dienstnehmer oder bei einem selbständigen Erwerbstätigen (nach dem Gesamtbild der Tätigkeit) nicht um eine solche (laufende) Steuerung des persönlichen Verhaltens, sondern in erster Linie um die sachlichen Ergebnisse der Tätigkeit bzw. darum, ob die (Geschäfts)Beziehung zu einem – in persönlichen Belangen selbstbestimmten – Partner zufriedenstellend verläuft oder nicht. Der Dienst- bzw. Auftraggeber beschränkt sich – soweit dies bei solchen Tätigkeiten, die meist eine besondere Qualifikation erfordern, möglich ist – auf eine Steuerung der Ergebnisse der Tätigkeit und ist im Übrigen darauf beschränkt, die Zusammenarbeit mit dem selbstbestimmten Partner aufrecht zu erhalten oder sie zu beenden (sachliche Weisungs- und Kontrollbefugnisse) (vgl. VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171 mwN).Die von der Rechtsprechung hervorgehobenen personenbezogenen Weisungs- und Kontrollbefugnisse des Dienstgebers gehen über die bloß sachliche Steuerung und Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinaus und betreffen das Verhalten des Erwerbstätigen und die Art und Weise, wie er seine Tätigkeiten verrichtet (zB Pünktlichkeit, Verlässlichkeit, persönliches Erscheinungsbild, Benehmen, Kommunikationskultur, Arbeitseifer, Sorgfalt, Lernbereitschaft, Teamfähigkeit, Lenkbarkeit, Einfügungsbereitschaft in vorgegebene Strukturen des Arbeitsablaufs usw). Sie sind Mittel des Dienstgebers, unter Beachtung der Fürsorgepflicht auf das persönliche Verhalten des Dienstnehmers Einfluss zu nehmen und dieses im betrieblichen Interesse (laufend) zu steuern. Der daraus erwachsende personenbezogene Anpassungsdruck schränkt die Bestimmungsfreiheit des Erwerbstätigen maßgeblich ein und begründet seine persönliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG. Im Unterschied dazu geht es dem Dienst- bzw. Auftraggeber bei einem freien Dienstnehmer oder bei einem selbständigen Erwerbstätigen (nach dem Gesamtbild der Tätigkeit) nicht um eine solche (laufende) Steuerung des persönlichen Verhaltens, sondern in erster Linie um die sachlichen Ergebnisse der Tätigkeit bzw. darum, ob die (Geschäfts)Beziehung zu einem – in persönlichen Belangen selbstbestimmten – Partner zufriedenstellend verläuft oder nicht. Der Dienst- bzw. Auftraggeber beschränkt sich – soweit dies bei solchen Tätigkeiten, die meist eine besondere Qualifikation erfordern, möglich ist – auf eine Steuerung der Ergebnisse der Tätigkeit und ist im Übrigen darauf beschränkt, die Zusammenarbeit mit dem selbstbestimmten Partner aufrecht zu erhalten oder sie zu beenden (sachliche Weisungs- und Kontrollbefugnisse) vergleiche VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171 mwN). Es ist daher im nächsten Schritt zu prüfen, ob der BF1 seine Leistungen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zur BF2

§ 4Abs.

2 ASVG erbracht hat, womit er als deren Dienstnehmer anzusehen wäre. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Es ist daher im nächsten Schritt zu prüfen, ob der BF1 seine Leistungen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zur BF2

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG erbracht hat, womit er als deren Dienstnehmer anzusehen wäre. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Die Frage, ob die vom BF1 ausgeübten Tätigkeiten im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG eher das Gepräge persönlicher Abhängigkeit aufgewiesen oder ob die Merkmale persönlicher Unabhängigkeit überwogen haben, ist danach zu beantworten, in welche Richtung vor allem die dafür entscheidungskräftigen Kriterien deuten, nämlich, ob eine weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des BF1 durch seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten und die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, sowie die (damit eng verbundene) persönliche Arbeitspflicht vorliegt, bzw. ob dies nicht der Fall ist.Die Frage, ob die vom BF1 ausgeübten Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG eher das Gepräge persönlicher Abhängigkeit aufgewiesen oder ob die Merkmale persönlicher Unabhängigkeit überwogen haben, ist danach zu beantworten, in welche Richtung vor allem die dafür entscheidungskräftigen Kriterien deuten, nämlich, ob eine weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des BF1 durch seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten und die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, sowie die (damit eng verbundene) persönliche Arbeitspflicht vorliegt, bzw. ob dies nicht der Fall ist. Örtlich war der BF1 insoweit gebunden, als dass er - wie er selbst im Fragebogen eingeräumt hatte - vom Geschäftsführer vorgegeben bekam, was er als Fassadenfacharbeiter zu tun hatte. Dies impliziert, dass der BF1, nicht wie im Beschwerdevorbringen angegeben, an keinen vom Unternehmen vorgegebenen Arbeitsort gebunden war. Der BF1 gab selbst an, dass er von Montag bis Samstag von 07:00 bis 18:00 Uhr mit jeweils einer Stunde Mittagspause für die BF2 tätig war. Er war zudem verpflichtet, Zeitaufzeichnungen in einer Excel-Tabelle zu führen. Außerdem gab der BF1 an, Weisungen hinsichtlich der Frage, wann etwas gemacht werden soll, unterlegen zu sein. Von einer freien Zeiteinteilung kann daher jedenfalls nicht ausgegangen werden. Anzumerken ist, dass selbst eine flexible Gestaltung der Arbeitszeiten unter dem Gesichtspunkt des Überwiegens der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit per se nicht ausschließt (vgl. zu einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung das hg Erkenntnis vom

  1. Juni 2009, Zl. 2006/08/0177, mwN).Von einer freien Zeiteinteilung kann daher jedenfalls nicht ausgegangen werden. Anzumerken ist, dass selbst eine flexible Gestaltung der Arbeitszeiten unter dem Gesichtspunkt des Überwiegens der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit per se nicht ausschließt vergleiche zu einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung das hg Erkenntnis vom
  2. Juni 2009, Zl. 2006/08/0177, mwN). Insofern war der BF1 in seiner zeitlichen Disposition letztlich jedenfalls nicht mehr (komplett) frei. Grundsätzlich war der BF1 damit örtlich und auch zeitlich gebunden. Der BF1 unterlag den Arbeitsanweisungen des Geschäftsführers der BF2 in Bezug auf das arbeitsbezogene Verhalten. Das Arbeitsprogramm bzw. die Arbeitsausgestaltung wurde hierbei vorgegeben. In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass der BF1 als Fassadenfacharbeiter über eine entsprechende Ausbildung verfügt und aufgrund seiner fachlichen Qualifikation von einer weiteren Entscheidungsbefugnis auszugehen ist. Selbst für den Fall, dass sich der Geschäftsführer der BF2 nur wenig in die Arbeit von BF1 eingemischt hat, so kommt diesem Aspekt insofern keine maßgebliche Bedeutung zu, da der BF1 über eine mehrjährige Erfahrung als Fassadenfacharbeiter verfügt und es insofern auch keiner ständigen Anordnungen durch den Geschäftsführer der BF2 bedarf, wiewohl jedenfalls eine „stille Autorität“ des Geschäftsführers der BF2 vorgelegen hat. Merkmale, die für eine persönliche Unabhängigkeit in Bezug auf den Arbeitsort, die Arbeitszeit oder das arbeitsbezogene Verhalten sprechen würden, liegen somit nicht vor. Der Geschäftsführer der BF2 konnte somit mit der Arbeitskraft des BF1 rechnen und darüber entsprechend disponieren, wobei dies im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung dahingehend zu bewerten ist, dass die Merkmale persönlicher Abhängigkeit vorlagen. Der BF1 war in mehrfacher Hinsicht in die betriebliche Struktur der BF2 eingebunden. Er war an die Ordnungsvorschriften und Abläufe der BF2 gebunden, verrichtete seine Tätigkeit gemeinsam mit anderen bzw. in Abstimmung mit diesen, war dem Geschäftsführer der BF2 weisungs- und kontrollunterworfen und persönlich arbeitspflichtig. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes stellte dies einen Ausdruck der Einschränkung der persönlichen Bestimmungsfreiheit des BF1 dar. In der Gesamtschau sind somit die Merkmale einer Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit als überwiegend zu beurteilen. Der BF1 führte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Tätigkeiten für andere Unternehmer/Auftraggeber aus und war dazu auch nicht berechtigt. Für das Vorliegen einer Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit spricht somit auch der Umstand, dass der BF1 seine Arbeitskraft exklusiv der BF2 zur Verfügung stellte und er nicht für dritte Auftraggeber tätig wurde bzw. wurden durfte. Dem Beschwerdevorbringen, wonach der BF1 umfassende Entscheidungsbefugnisse über Unternehmensstrategie und Finanzplanung genoss und über die finanziellen sowie organisatorischen Ressourcen des Unternehmens disponieren konnte, wird entgegengehalten, dass der BF1 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum weder Mehrheitsgesellschafter war noch über eine Sperrminorität verfügte. Es ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF1 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als faktischer Geschäftsführer der BF2 tätig war. Vielmehr gab der BF1 selbst an, Arbeitsanweisungen zu unterliegen und zur Führung einer Excel-Tabelle zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet gewesen zu sein. 3.3.
  3. Zur wirtschaftlichen Abhängigkeit: Die wirtschaftliche Abhängigkeit des BF1 gegenüber der BF2 ergibt sich im Allgemeinen bereits aus dem Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit. Sie darf nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden und findet nach ständiger Rechtsprechung des VwGH vielmehr ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel (vgl. zuletzt VwGH 12.10.2016, Ra 2015/08/0173).Die wirtschaftliche Abhängigkeit des BF1 gegenüber der BF2 ergibt sich im Allgemeinen bereits aus dem Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit. Sie darf nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden und findet nach ständiger Rechtsprechung des VwGH vielmehr ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel vergleiche zuletzt VwGH 12.10.2016, Ra 2015/08/0173). Die wesentlichen Betriebsmittel wurden dem BF1 je nach Vertragsvereinbarung bereitgestellt. Der BF1 gab selbst an, dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die betriebliche Infrastruktur des Auftraggebers benötigte, um die Aufträge abzuwickeln. 3.3.
  4. Zur Entgeltlichkeit: Entgeltlichkeit war im vorliegenden Fall unstrittig gegeben. Der BF1 erhielt ein monatliches Entgelt in der jeweils festgestellten und die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Höhe. Außerdem wird angemerkt, dass gerade die monatlich erfolgte Entlohnung des BF1 ein weiteres Indiz für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ist und nicht etwa einen bestimmten Arbeitserfolg geschuldet wird. Zu den wesentlichen Merkmalen eines Dienstverhältnisses zählt, dass der Dienstnehmer für seine Dienstleistungen laufend ein angemessenes Entgelt erhält. Der BF1 erhielt für seine Tätigkeit monatlich eine pauschale Entlohnung, die nicht jedes Mal an die konkret erbrachte Leistung angepasst wurde. Aus dem Beschwerdevorbringen, dass das Einkommen des BF1 nicht den Strukturen eines Dienstverhältnisses folge, sondern unternehmerisch geprägt und vom Geschäftserfolg abhängig sei - was sich an den schwankenden Einkünften im Jahr 2024 zeigen soll -, kann insofern nichts gewonnen werden, da das Einkommen des BF1 ab August 2024, also in etwa im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, in dem er nicht mehr Geschäftsführer der BF2 war, konstant bei 3.000,- Euro lag. Im Übrigen hat die belangte Behörde zu Recht ausgeführt, dass es auch bei Dienstnehmern üblich ist, dass das Entgelt in einem gewissen Rahmen variiert, etwa durch erfolgsabhängige Prämien. 3.
  5. Zur vorgebrachten Verletzung von Verfahrensvorschriften: Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften kann von der erkennenden Richterin nicht festgestellt werden. Die beiden Beschwerdeführer hatten Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen. Die belangte Behörde gab den Beschwerdeführern die Möglichkeit sich zu äußern (z.B. mit Schreiben vom 11.02.2025). Eine Verletzung des Parteiengehör kann somit nicht festgestellt werden. 3.
  6. Conclusio: Bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems überwiegen die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit gegenständlich ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach. Der BF1 ist sohin als Dienstnehmer der BF2 im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG zu qualifizieren und unterliegt damit der (Voll-)Versicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG iVm § 4 Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung nach § 1 Abs. 1 lit a AlVG. Eine Überprüfung der Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs 4 ASVG erübrigt sich damit. Zudem war der BF1 über der Geringfügigkeitsgrenze tätig und unterlag folglich der Vollversicherung.Bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems überwiegen die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit gegenständlich ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach. Der BF1 ist sohin als Dienstnehmer der BF2 im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zu qualifizieren und unterliegt damit der (Voll-)Versicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherung nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG. Eine Überprüfung der Dienstnehmereigenschaft nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG erübrigt sich damit. Zudem war der BF1 über der Geringfügigkeitsgrenze tätig und unterlag folglich der Vollversicherung. Die Beschwerde war sohin als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. dazu insbesondere die unter 3. angeführte umfangreiche Judikatur des VwGH zum Dienstnehmerbegriff, sowie zu den Abgrenzungsfragen im Zusammenhang mit der Gesellschafterstellung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zudem auf eine klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. dazu insbesondere die unter 3. angeführte umfangreiche Judikatur des VwGH zum Dienstnehmerbegriff, sowie zu den Abgrenzungsfragen im Zusammenhang mit der Gesellschafterstellung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zudem auf eine klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W145.2317029.1.00

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