Obsah (9)
Art 133§ 31§ 292§ 294§ 136§ 30a§ 4§ 293§ 252RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2026 GeschäftszahlW167 2314541-1 Spruch, W167 2314541-1/5EW167 2314541-1/5E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am XXXX stellte der BF bei der ÖGK einen Antrag auf Befreiung von der Rezeptgebühr.
- Am römisch 40 stellte der BF bei der ÖGK einen Antrag auf Befreiung von der Rezeptgebühr.
- Mit Bescheid vom XXXX wies die ÖGK den Antrag des BF ab. Begründend führte die ÖGK aus, dass im Fall des BF das anrechenbare Einkommen (= XXXX ; bestehend aus Pflegekarenzgeld des BF und seiner Ehefrau, sowie ein geringfügiges Einkommen von XXXX monatlich) den in Betracht kommenden Richtsatz (= XXXX ) übersteige.
- Mit Bescheid vom römisch 40 wies die ÖGK den Antrag des BF ab. Begründend führte die ÖGK aus, dass im Fall des BF das anrechenbare Einkommen (= römisch 40 ; bestehend aus Pflegekarenzgeld des BF und seiner Ehefrau, sowie ein geringfügiges Einkommen von römisch 40 monatlich) den in Betracht kommenden Richtsatz (= römisch 40 ) übersteige.
- In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde bringt der BF im Wesentlichen vor, dass lediglich die Rechtsfrage strittig sei, ob Pflegekarenzgeld hinsichtlich einer allfälligen Rezeptgebührenbefreiung zum berücksichtigungswürdigen Nettoeinkommen zählt. Das Pflegekarenzgeld sei nicht unter § 292 Abs. 4 ASVG genannt. Der Katalog sei jedoch entgegen der Behörde nicht taxativ. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 292 ASVG Rz 28/1 (Stand 1.1.2025). Die Familienhospizkarenz diene dazu, sich der Sterbebegleitung von Angehörigen oder wie in ihrem Fall zur Begleitung von einem schwerst erkrankten Kind (14a, 14b AVRAG) zu widmen. Das Pflegekarenzgeld sei eine Leistung nach dem Bundespflegegeldgesetz und es handle sich um eine pflegebezogene Geldleistung. Diese gebühre zwar nicht direkt der pflegebedürftigen Person, jedoch wäre bei Nichtabsicherung der obsorgeverpflichteten Eltern das pflegebedürftige Kind der finanziellen Verwahrung ausgesetzt, weshalb das Pflegekarenzgeld vom Zweck unter § 292 Abs. 4 lit. d ASVG fallen könnte. Außerdem werde das Kinderbetreuungsgeld (292 lit. n ASVG) ebenfalls ausgenommen, welches im gleichen Fall für die Betreuung von Kindern in den ersten Lebensjahren zustehe. Warum das Pflegekarenzgeld in der Gesamtbetrachtung nicht unter den Ausnahmekatalog fallen sollte, erscheine nicht nachvollziehbar. Es liege eine planwidrige Lücke vor, die durch Analogie geschlossen werden müsse. Das Pflegekarenzgeld zähle daher nicht zum Nettoeinkommen. Der Einkommenssatz werde daher deutlich unterschritten. Der BF ersuche daher um Gewährung der Rezeptgebührenbefreiung.
- In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde bringt der BF im Wesentlichen vor, dass lediglich die Rechtsfrage strittig sei, ob Pflegekarenzgeld hinsichtlich einer allfälligen Rezeptgebührenbefreiung zum berücksichtigungswürdigen Nettoeinkommen zählt. Das Pflegekarenzgeld sei nicht unter Paragraph 292, Absatz 4, ASVG genannt. Der Katalog sei jedoch entgegen der Behörde nicht taxativ. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 292, ASVG Rz 28/1 (Stand 1.1.2025). Die Familienhospizkarenz diene dazu, sich der Sterbebegleitung von Angehörigen oder wie in ihrem Fall zur Begleitung von einem schwerst erkrankten Kind (14a, 14b AVRAG) zu widmen. Das Pflegekarenzgeld sei eine Leistung nach dem Bundespflegegeldgesetz und es handle sich um eine pflegebezogene Geldleistung. Diese gebühre zwar nicht direkt der pflegebedürftigen Person, jedoch wäre bei Nichtabsicherung der obsorgeverpflichteten Eltern das pflegebedürftige Kind der finanziellen Verwahrung ausgesetzt, weshalb das Pflegekarenzgeld vom Zweck unter Paragraph 292, Absatz 4, Litera d, ASVG fallen könnte. Außerdem werde das Kinderbetreuungsgeld (292 Litera n, ASVG) ebenfalls ausgenommen, welches im gleichen Fall für die Betreuung von Kindern in den ersten Lebensjahren zustehe. Warum das Pflegekarenzgeld in der Gesamtbetrachtung nicht unter den Ausnahmekatalog fallen sollte, erscheine nicht nachvollziehbar. Es liege eine planwidrige Lücke vor, die durch Analogie geschlossen werden müsse. Das Pflegekarenzgeld zähle daher nicht zum Nettoeinkommen. Der Einkommenssatz werde daher deutlich unterschritten. Der BF ersuche daher um Gewährung der Rezeptgebührenbefreiung.
- Die ÖGK legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes samt einer Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vor.
- Mit Schreiben vom XXXX wurde dem BF die Stellungnahme der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und eine Stellungnahmefrist von drei Wochen eingeräumt. Aufgrund der Rückmeldung des BF erfolgte eine schriftliche Rückfrage des BVwG, zu welcher sich der BF nicht äußerte.
- Mit Schreiben vom römisch 40 wurde dem BF die Stellungnahme der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und eine Stellungnahmefrist von drei Wochen eingeräumt. Aufgrund der Rückmeldung des BF erfolgte eine schriftliche Rückfrage des BVwG, zu welcher sich der BF nicht äußerte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF ist verheiratet und lebt gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX und den beiden minderjährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt.Der BF ist verheiratet und lebt gemeinsam mit seiner Ehefrau römisch 40 und den beiden minderjährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Der BF bezog von XXXX Pflegekarenzgeld in Höhe von täglich XXXX Der BF bezog von römisch 40 Pflegekarenzgeld in Höhe von täglich römisch 40 Die Ehefrau des BF bezog von XXXX Pflegekarenzgeld in Höhe von täglich XXXX und von XXXX in Höhe von täglich XXXX Die Ehefrau des BF geht seit XXXX einer geringfügigen Beschäftigung XXXX nach und verdient durchschnittlich XXXX Die Ehefrau des BF bezog von römisch 40 Pflegekarenzgeld in Höhe von täglich römisch 40 und von römisch 40 in Höhe von täglich römisch 40 Die Ehefrau des BF geht seit römisch 40 einer geringfügigen Beschäftigung römisch 40 nach und verdient durchschnittlich römisch 40 Laut Einkommenssteuerbescheid der Ehefrau des BF des Jahres XXXX ergibt sich bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb ein Verlust von monatlich XXXX Für die Jahre XXXX liegen keine diesbezüglichen Daten vor.Laut Einkommenssteuerbescheid der Ehefrau des BF des Jahres römisch 40 ergibt sich bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb ein Verlust von monatlich römisch 40 Für die Jahre römisch 40 liegen keine diesbezüglichen Daten vor. Es liegt kein erhöhter Medikamentenbedarf vor.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte und für eine Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt beruht auf dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere dem Antrag auf Rezeptgebührenbefreiung, den Mitteilungen des Sozialministeriumservice über den Bezug des Pflegekarenzgeldes des BF und seiner Ehefrau, dem Einkommenssteuerbescheid der Ehefrau des BF, dem Versicherungsdatenauszug der Ehefrau des BF betreffend die geringfügige Beschäftigung und der Beschwerde. Der Stellungnahme der ÖGK zur Bescheidbeschwerde (in welcher insbesondere festgehalten wurde, dass kein erhöhter Medikamentenbedarf vorliege S. 3, dass keine Nachweise über die Höhe der angefallenen Kosten von krankheitsbedingten Aufwendungen bzw. saldierte Belege vorgelegt worden seien S. 10 und wie hoch die geringfügigen Einkommen der Ehefrau der BF in weiteren Monaten gewesen seien S. 4 sowie vom Bescheid abweichende Berechnungen) ist der BF weder entgegen getreten noch hat er ergänzende Angaben gemacht oder Unterlagen vorgelegt. Eine mündliche Verhandlung hat der BF nicht beantragt, die Aktenlage stellt sich auch als ausreichend geklärt dar und konnte daher eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Maßgebliche Bestimmung der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr
§ 31Abs.
5 Z 16 ASVG (RRZ 2008):3.1. Maßgebliche Bestimmung der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr
Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, ASVG (RRZ 2008): „Befreiung über Antrag § 4.
(1)Paragraph 4,
(1)Auf Antrag ist eine Befreiung von der Rezeptgebühr wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit auch zu bewilligen,
- wenn ein Bezieher − einer Pension aus der Pensionsversicherung ausschließlich aus dem Grunde des § 293 Abs. 4 ASVG (§ 150 Abs. 4 GSVG, § 141 Abs. 4 BSVG) keinen Anspruch auf Ausgleichszulage hat − einer Pension aus der Pensionsversicherung ausschließlich aus dem Grunde des Paragraph 293, Absatz 4, ASVG (Paragraph 150, Absatz 4, GSVG, Paragraph 141, Absatz 4, BSVG) keinen Anspruch auf Ausgleichszulage hat − bzw. eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses ausschließlich aus dem Grunde des § 26 Abs. 6 zweiter Satz PG keinen Anspruch auf Ergänzungszulage hat;− bzw. eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses ausschließlich aus dem Grunde des Paragraph 26, Absatz 6, zweiter Satz PG keinen Anspruch auf Ergänzungszulage hat;
- wenn das Einkommen eines Versicherten, der weder eine Pension aus der Pensionsversicherung noch einen Ruhe- oder Versorgungsgenuss bezieht, den nach § 293 Abs. 1 lit. a ASVG (§ 150 Abs. 1 lit. a GSVG, § 141 Abs. 1 lit. a BSVG) in Betracht kommenden Richtsatz nicht übersteigt; bei Versicherten nach dem B-KUVG sind hiebei die entsprechenden Richtsätze der Ergänzungszulagenverordnung nach § 26 Abs. 5 Pensionsgesetz maßgeblich;
- wenn das Einkommen eines Versicherten, der weder eine Pension aus der Pensionsversicherung noch einen Ruhe- oder Versorgungsgenuss bezieht, den nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, ASVG (Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, GSVG, Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, BSVG) in Betracht kommenden Richtsatz nicht übersteigt; bei Versicherten nach dem B-KUVG sind hiebei die entsprechenden Richtsätze der Ergänzungszulagenverordnung nach Paragraph 26, Absatz 5, Pensionsgesetz maßgeblich;
- wenn ein Versicherter (Angehöriger, für den ein Leistungsanspruch besteht) an Krankheiten oder Gebrechen leidet, durch die ihm erfahrungsgemäß besondere Aufwendungen entstehen, sofern das Einkommen des Versicherten 115 % des nach Z 2 in Betracht kommenden Richtsatzes nicht übersteigt.
- wenn ein Versicherter (Angehöriger, für den ein Leistungsanspruch besteht) an Krankheiten oder Gebrechen leidet, durch die ihm erfahrungsgemäß besondere Aufwendungen entstehen, sofern das Einkommen des Versicherten 115 % des nach Ziffer 2, in Betracht kommenden Richtsatzes nicht übersteigt.
(2)Lebt in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 der Versicherte mit einer als Angehörige im Sinne des § 123 Abs. 8 lit. b ASVG (Lebensgefährte - § 56 Abs. 6 B-KUVG, § 83 Abs. 8 GSVG, § 78 Abs. 7 BSVG) geltenden Person im gemeinsamen Haushalt, ist der Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG (§ 150 Abs. 1 lit. a sublit. aa GSVG, § 141 Abs. 1 lit. a sublit. aa BSVG) bzw. der entsprechende Richtsatz der Ergänzungszulagenverordnung nach § 26 Abs. 5 Pensionsgesetz zugrunde zu legen.
(2)Lebt in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 der Versicherte mit einer als Angehörige im Sinne des Paragraph 123, Absatz 8, Litera b, ASVG (Lebensgefährte - Paragraph 56, Absatz 6, B-KUVG, Paragraph 83, Absatz 8, GSVG, Paragraph 78, Absatz 7, BSVG) geltenden Person im gemeinsamen Haushalt, ist der Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG (Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, GSVG, Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, BSVG) bzw. der entsprechende Richtsatz der Ergänzungszulagenverordnung nach Paragraph 26, Absatz 5, Pensionsgesetz zugrunde zu legen.
(3)Bei Beziehern einer Pension aus der Pensionsversicherung ist, wenn
§ 292Abs.
8 ASVG (§ 149 GSVG, § 140 BSVG) ein Ausgedinge anzurechnen ist oder anzurechnen wäre, eine Befreiung von der Rezeptgebühr im Sinne des Abs. 1 Z 1 bzw. Z 3 sowie Abs. 2 dann zu bewilligen, wenn das Einkommen 79 % des nach Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 in Betracht kommenden Richtsatzes, in den Fällen des Abs. 1 Z 3 sowie Abs. 2 94 % dieses Richtsatzes, nicht übersteigt. Diese Prozentsätze erhöhen sich im Jahr 2009 zum Jahresbeginn um einen Prozentpunkt.
(3)Bei Beziehern einer Pension aus der Pensionsversicherung ist, wenn
Paragraph 292, Absatz 8, ASVG (Paragraph 149, GSVG, Paragraph 140, BSVG) ein Ausgedinge anzurechnen ist oder anzurechnen wäre, eine Befreiung von der Rezeptgebühr im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Ziffer 3, sowie Absatz 2, dann zu bewilligen, wenn das Einkommen 79 % des nach Absatz eins, Ziffer 2, sowie Absatz 2, in Betracht kommenden Richtsatzes, in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, sowie Absatz 2, 94 % dieses Richtsatzes, nicht übersteigt. Diese Prozentsätze erhöhen sich im Jahr 2009 zum Jahresbeginn um einen Prozentpunkt.
(4)Als Einkommen gilt das Nettoeinkommen nach Maßgabe des § 292 ASVG (§ 149 GSVG, § 140 BSVG),
(4)Als Einkommen gilt das Nettoeinkommen nach Maßgabe des Paragraph 292, ASVG (Paragraph 149, GSVG, Paragraph 140, BSVG), ausgenommen
§ 292Abs.
8 ASVG (§ 149 Abs. 7 GSVG, § 140 Abs. 7 BSVG) anzurechnende Beträge. Hiebei sind Unterhaltsansprüche in der Höhe des gebührenden Unterhalts zu berücksichtigen. Ist der tatsächlich geleistete Unterhalt höher als der gebührende, so ist der tatsächlich geleistete Unterhalt heranzuziehen.ausgenommen
Paragraph 292, Absatz 8, ASVG (Paragraph 149, Absatz 7, GSVG, Paragraph 140, Absatz 7, BSVG) anzurechnende Beträge. Hiebei sind Unterhaltsansprüche in der Höhe des gebührenden Unterhalts zu berücksichtigen. Ist der tatsächlich geleistete Unterhalt höher als der gebührende, so ist der tatsächlich geleistete Unterhalt heranzuziehen.
(5)Bei der Feststellung des Einkommens des Versicherten ist das Einkommen eines mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten mitzuberücksichtigen. Das Einkommen sonstiger mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ist zu 12,5 % zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn
§ 292Abs. 8 ASVG (§ 149 Abs. 7 GSVG, § 140 Abs. 7 BSVG) ein Ausgedinge anzurechnen ist.“
(5)Bei der Feststellung des Einkommens des Versicherten ist das Einkommen eines mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten mitzuberücksichtigen. Das Einkommen sonstiger mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ist zu 12,5 % zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn
Paragraph 292, Absatz 8, ASVG (Paragraph 149, Absatz 7, GSVG, Paragraph 140, Absatz 7, BSVG) ein Ausgedinge anzurechnen ist.“ „Befreiung in besonderen Fällen § 5. In anderen als den in den §§ 3 und 4 genannten Fällen ist eine Befreiung von der Rezeptgebühr zu bewilligen, wenn sich nach Prüfung der Umstände im Einzelfall herausstellt, dass eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine länger dauernde medikamentöse Behandlung notwendig ist, die im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten eine nicht zumutbare Belastung mit Rezeptgebühren zur Folge hätte.“Paragraph 5, In anderen als den in den Paragraphen 3 und 4 genannten Fällen ist eine Befreiung von der Rezeptgebühr zu bewilligen, wenn sich nach Prüfung der Umstände im Einzelfall herausstellt, dass eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine länger dauernde medikamentöse Behandlung notwendig ist, die im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten eine nicht zumutbare Belastung mit Rezeptgebühren zur Folge hätte.“ Maßgebliche Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG): „Beschlussfassung von Richtlinien § 30a.
(1)Zur Förderung der Zweckmäßigkeit und der Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger sind folgende Richtlinien zu beschließen:Paragraph 30 a,
(1)Zur Förderung der Zweckmäßigkeit und der Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger sind folgende Richtlinien zu beschließen: […] 15. für die Befreiung von der Rezeptgebühr (Herabsetzung der Rezeptgebühr) sowie für die Befreiung vom Service-Entgelt bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit der versicherten Person; in diesen Richtlinien ist der für die Befreiung (Herabsetzung) in Betracht kommende Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen zu umschreiben; darüber hinaus ist eine Befreiungs(Herabsetzungs)möglichkeit im Einzelfall in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse der versicherten Person sowie der Art und Dauer der Erkrankung vorzusehen; weiters ist nach Einbindung der Österreichischen Apothekerkammer und der Österreichischen Ärztekammer eine Obergrenze für die Entrichtung von Rezeptgebühren vorzusehen; diese ist ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen mit 1,5% am jährlichen Nettoeinkommen der versicherten Person für diese und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen zu bemessen und über ein vom Dachverband einzurichtendes Heilmittelkostenkonto zu verwalten; bei der Ermittlung des Erreichens der Obergrenze sind entrichtete Rezeptgebühren und bei im Rahmen der Krankenbehandlung verordneten und erstattungsfähigen Heilmitteln, deren Kassenverkaufspreis inklusive Umsatzsteuer niedriger als die Rezeptgebühr ist, ein Betrag in dieser Höhe zu berücksichtigen; […]“ „Heilmittel. § 136.
(1)Die Heilmittel umfassenParagraph 136,
(1)Die Heilmittel umfassen
- a)die notwendigen Arzneien und
- b)die sonstigen Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen. […]
(5)Der Versicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten nach Maßgabe der vom Dachverband hiezu erlassenen Richtlinien von der Einhebung der Rezeptgebühr abzusehen.
(6)Der Versicherungsträger hat von der Einhebung der Rezeptgebühr auch bei Erreichen der in den Richtlinien nach § 30a Abs. 1 Z 15 vorgesehenen Obergrenze abzusehen.“
(6)Der Versicherungsträger hat von der Einhebung der Rezeptgebühr auch bei Erreichen der in den Richtlinien nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 15, vorgesehenen Obergrenze abzusehen.“ „Ausgleichszulage zu Pensionen aus der Pensionsversicherung Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszulage § 292.
(1)Erreicht die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der
§ 294
zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes (§ 293), so hat der Pensionsberechtigte, solange er seinen rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension.Paragraph 292,
(1)Erreicht die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der
Paragraph 294, zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes (Paragraph 293,), so hat der Pensionsberechtigte, solange er seinen rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension.
(2)Bei Feststellung des Anspruches nach Abs. 1 ist auch das gesamte Nettoeinkommen des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Ehegattin) oder eingetragenen Partners (eingetragenen Partnerin), der (die) seinen (ihren) rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat, unter Bedachtnahme auf § 294 Abs. 4 zu berücksichtigen.
(2)Bei Feststellung des Anspruches nach Absatz eins, ist auch das gesamte Nettoeinkommen des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Ehegattin) oder eingetragenen Partners (eingetragenen Partnerin), der (die) seinen (ihren) rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat, unter Bedachtnahme auf Paragraph 294, Absatz 4, zu berücksichtigen.
(3)Nettoeinkommen im Sinne der Abs. 1 und 2 ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € (Anm. 1) heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 1994, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag. Im Falle des Bezuges einer Hinterbliebenenpension (§ 257) vermindert sich dieser Betrag, wenn für die Ermittlung der Ausgleichszulage zur Pension des verstorbenen Ehegatten/der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen eingetragenen Partners/der verstorbenen eingetragenen Partnerin (Elternteiles) Abs. 8 anzuwenden war oder anzuwenden gewesen wäre und der (die) Hinterbliebene nicht Eigentümer (Miteigentümer) des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes war, für Einheitswerte unter 4 400 € im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu dem genannten Einheitswert, gerundet auf Cent; Entsprechendes gilt auch bei der Bewertung von sonstigen Sachbezügen.
(3)Nettoeinkommen im Sinne der Absatz eins und 2 ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Absatz 8, anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € Anmerkung 1) heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 1994, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachte Betrag. Im Falle des Bezuges einer Hinterbliebenenpension (Paragraph 257,) vermindert sich dieser Betrag, wenn für die Ermittlung der Ausgleichszulage zur Pension des verstorbenen Ehegatten/der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen eingetragenen Partners/der verstorbenen eingetragenen Partnerin (Elternteiles) Absatz 8, anzuwenden war oder anzuwenden gewesen wäre und der (die) Hinterbliebene nicht Eigentümer (Miteigentümer) des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes war, für Einheitswerte unter 4 400 € im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu dem genannten Einheitswert, gerundet auf Cent; Entsprechendes gilt auch bei der Bewertung von sonstigen Sachbezügen.
(4)Bei Anwendung der Abs. 1 bis 3 haben außer Betracht zu bleiben:
(4)Bei Anwendung der Absatz eins bis 3 haben außer Betracht zu bleiben:
- a)die Wohnbeihilfen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl. Nr. 280/1967, bzw. nach dem Wohnungsverbesserungsgesetz, BGBl. Nr. 426/1969, und vom Bund, den Ländern oder Gemeinden zur Erleichterung der Tragung des Mietzinsaufwandes (der Mietzinsmehrbelastung) gewährte Beihilfen (Abgeltungsbeträge);
- a)die Wohnbeihilfen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1967,, bzw. nach dem Wohnungsverbesserungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 426 aus 1969,, und vom Bund, den Ländern oder Gemeinden zur Erleichterung der Tragung des Mietzinsaufwandes (der Mietzinsmehrbelastung) gewährte Beihilfen (Abgeltungsbeträge);
- b)die Beihilfen nach den besonderen Vorschriften über den Familienlastenausgleich sowie die Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992 und dem Schülerbeihilfengesetz;
- c)die Kinderzuschüsse sowie die Renten(Pensions)sonderzahlungen aus der Sozialversicherung, die Kinderzuschüsse aus der Pensionsversicherung jedoch nur dann, wenn sich der Richtsatz nach § 293 Abs. 1 zweiter Satz nicht erhöht, oder für jedes Kind, für das eine solche Richtsatzerhöhung gebührt, nur in der Höhe des 29,07 € übersteigenden Betrages;
- c)die Kinderzuschüsse sowie die Renten(Pensions)sonderzahlungen aus der Sozialversicherung, die Kinderzuschüsse aus der Pensionsversicherung jedoch nur dann, wenn sich der Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, zweiter Satz nicht erhöht, oder für jedes Kind, für das eine solche Richtsatzerhöhung gebührt, nur in der Höhe des 29,07 € übersteigenden Betrages;
- d)Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Blindenzulagen, Schwerstbeschädigtenzulagen, Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung und dergleichen);
- e)Bezüge aus Unterhaltsansprüchen privater Art, die nach § 294 berücksichtigt werden;
- e)Bezüge aus Unterhaltsansprüchen privater Art, die nach Paragraph 294, berücksichtigt werden;
- f)Bezüge aus Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege; […]
- o)Versehrtenrente (§§ 203 bis 205a, 209 und 210 dieses Bundesgesetzes sowie §§ 101 bis 104, 107 und 108 B-KUVG), diese auch bei Abfindung (§§ 184 dieses Bundesgesetzes sowie 95 B-KUVG), Betriebsrente (§§ 149d bis 149f, 149k und 149l BSVG), diese auch bei Abfindung oder Abfertigung (§ 148j BSVG), Versehrtengeld (§ 212 dieses Bundesgesetzes, § 149g BSVG sowie § 109 B-KUVG) sowie Integritätsabgeltung (§ 213a dieses Bundesgesetzes sowie § 149m BSVG).
- o)Versehrtenrente (Paragraphen 203 bis 205 a, 209 und 210 dieses Bundesgesetzes sowie Paragraphen 101 bis 104, 107 und 108 B-KUVG), diese auch bei Abfindung (Paragraphen 184, dieses Bundesgesetzes sowie 95 B-KUVG), Betriebsrente (Paragraphen 149 d bis 149 f, 149 k und 149 l BSVG), diese auch bei Abfindung oder Abfertigung (Paragraph 148 j, BSVG), Versehrtengeld (Paragraph 212, dieses Bundesgesetzes, Paragraph 149 g, BSVG sowie Paragraph 109, B-KUVG) sowie Integritätsabgeltung (Paragraph 213 a, dieses Bundesgesetzes sowie Paragraph 149 m, BSVG). […]“ „Richtsätze § 293.
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2Paragraph 293,
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
- a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
- aa)wenn sie mit dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen Partner/in, der/die seinen/ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat, im gemeinsamen Haushalt leben 1751,56 € (Anm. 1),
- aa)wenn sie mit dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen Partner/in, der/die seinen/ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat, im gemeinsamen Haushalt leben 1751,56 € Anmerkung 1),
- bb)wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen 1 110,26 € (Anm. 2),
- bb)wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen 1 110,26 € Anmerkung 2),
- b)für Pensionsberechtigte auf Witwen/Witwerpension oder Pension nach § 259 1 110,26 € (Anm. 2),
- b)für Pensionsberechtigte auf Witwen/Witwerpension oder Pension nach Paragraph 259, 1 110,26 € Anmerkung 2),
- c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
- aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 408,36 € (Anm. 3),
- aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 408,36 € Anmerkung 3), falls beide Elternteile verstorben sind 613,16 € (Anm. 4),falls beide Elternteile verstorben sind 613,16 € Anmerkung 4),
- bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 725,67 € (Anm. 5),
- bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 725,67 € Anmerkung 5), falls beide Elternteile verstorben sind 1 110,26 € (Anm. 2).falls beide Elternteile verstorben sind 1 110,26 € Anmerkung 2). Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 171,31 € (Anm. 6) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht, solange das Kind einen rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 171,31 € Anmerkung 6) für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht, solange das Kind einen rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat.
(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung
Abs. 1 treten ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 2024, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.
(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung
Absatz eins, treten ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 2024, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.
(3)Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4)Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.“ 3.
- Strittig ist gegenständlich im Wesentlichen die Rechtsfrage, ob der Bezug des Pflegekarenzgeldes bei der Ermittlung des Haushaltsnettoeinkommens im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 RRZ 2008 iVm § 292 Abs. 3 ASVG zu berücksichtigen ist oder unter die Ausnahmebestimmungen des § 292 Abs. 4 lit d oder lit f ASVG fällt. Nach Auffassung der ÖGK kommt im Fall des BF keine Ausnahme zum Tragen, sodass das Pflegekarenzgeld zu berücksichtigen ist und das monatliche Haushaltsnettoeinkommen daher den maßgeblichen Richtsatz übersteigt.3.
- Strittig ist gegenständlich im Wesentlichen die Rechtsfrage, ob der Bezug des Pflegekarenzgeldes bei der Ermittlung des Haushaltsnettoeinkommens im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, RRZ 2008 in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz 3, ASVG zu berücksichtigen ist oder unter die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 292, Absatz 4, Litera d, oder Litera f, ASVG fällt. Nach Auffassung der ÖGK kommt im Fall des BF keine Ausnahme zum Tragen, sodass das Pflegekarenzgeld zu berücksichtigen ist und das monatliche Haushaltsnettoeinkommen daher den maßgeblichen Richtsatz übersteigt. 3.3.
§ 136Abs.
5 ASVG hat der Versicherungsträger bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten nach Maßgabe der vom Dachverband hierzu erlassenen Richtlinien von der Einhebung der Rezeptgebühr abzusehen. Nach Abs. 6 hat der Versicherungsträger von der Einhebung der Rezeptgebühr auch bei Erreichen der in den Richtlinien nach § 30a Abs. 1 Z 15 vorgesehenen Obergrenze abzusehen.3.3.
Paragraph 136, Absatz 5, ASVG hat der Versicherungsträger bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten nach Maßgabe der vom Dachverband hierzu erlassenen Richtlinien von der Einhebung der Rezeptgebühr abzusehen. Nach Absatz 6, hat der Versicherungsträger von der Einhebung der Rezeptgebühr auch bei Erreichen der in den Richtlinien nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 15, vorgesehenen Obergrenze abzusehen.
§ 30aAbs.
1 Z 15 ASVG sind zur Förderung der Zweckmäßigkeit und der Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger für die Befreiung von der Rezeptgebühr (Herabsetzung der Rezeptgebühr) sowie für die Befreiung vom Service-Entgelt bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit der versicherten Person Richtlinien zu beschließen; in diesen Richtlinien ist der für die Befreiung (Herabsetzung) in Betracht kommende Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen zu umschreiben; darüber hinaus ist eine Befreiungs(Herabsetzungs)möglichkeit im Einzelfall in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse der versicherten Person sowie der Art und Dauer der Erkrankung vorzusehen; weiters ist nach Einbindung der Österreichischen Apothekerkammer und der Österreichischen Ärztekammer eine Obergrenze für die Entrichtung von Rezeptgebühren vorzusehen; diese ist ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen mit zwei Prozent am jährlichen Nettoeinkommen der versicherten Person für diese und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen zu bemessen und über ein vom Dachverband einzurichtendes Rezeptgebührenkonto zu verwalten.
Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 15, ASVG sind zur Förderung der Zweckmäßigkeit und der Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger für die Befreiung von der Rezeptgebühr (Herabsetzung der Rezeptgebühr) sowie für die Befreiung vom Service-Entgelt bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit der versicherten Person Richtlinien zu beschließen; in diesen Richtlinien ist der für die Befreiung (Herabsetzung) in Betracht kommende Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen zu umschreiben; darüber hinaus ist eine Befreiungs(Herabsetzungs)möglichkeit im Einzelfall in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse der versicherten Person sowie der Art und Dauer der Erkrankung vorzusehen; weiters ist nach Einbindung der Österreichischen Apothekerkammer und der Österreichischen Ärztekammer eine Obergrenze für die Entrichtung von Rezeptgebühren vorzusehen; diese ist ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen mit zwei Prozent am jährlichen Nettoeinkommen der versicherten Person für diese und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen zu bemessen und über ein vom Dachverband einzurichtendes Rezeptgebührenkonto zu verwalten.
§ 4Abs.
1 Z 2 RRZ 2008 ist auf Antrag eine Befreiung von der Rezeptgebühr wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit auch zu bewilligen, wenn das Einkommen eines Versicherten den nach § 293 Abs. 1 lit a ASVG in Betracht kommenden Richtsatz nicht übersteigt.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, RRZ 2008 ist auf Antrag eine Befreiung von der Rezeptgebühr wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit auch zu bewilligen, wenn das Einkommen eines Versicherten den nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, ASVG in Betracht kommenden Richtsatz nicht übersteigt. Nach § 4 Abs. 4 RRZ 2008 gilt als Einkommen das Nettoeinkommen nach Maßgabe des § 292 ASVG, ausgenommen der
§ 292Abs.
8 ASVG anzurechnende Beträge. Als Nettoeinkommen im Sinne des § 292 Abs. 3 ASVG gilt, soweit nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. § 292 Abs. 4 ASVG bestimmt, was bei Anwendung der Abs. 1 bis 3 außer Betracht zu bleiben hat.Nach Paragraph 4, Absatz 4, RRZ 2008 gilt als Einkommen das Nettoeinkommen nach Maßgabe des Paragraph 292, ASVG, ausgenommen der
Paragraph 292, Absatz 8, ASVG anzurechnende Beträge. Als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 292, Absatz 3, ASVG gilt, soweit nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Paragraph 292, Absatz 4, ASVG bestimmt, was bei Anwendung der Absatz eins bis 3 außer Betracht zu bleiben hat. 3.
- § 292 Abs. 4 lit d ASVG betrifft vor allem das Pflegegeld und vergleichbare pflegebezogene Geldleistungen nach anderen Gesetzen (z.B. KOVG oder HVG); als „dergleichen“ (hier ist die Aufzählung in § 292 Abs. 4 also nicht taxativ, OGH 10 ObS 4/22v, ARD 6841/16/2023) gelten aber auch private Zahlungen wie Geldrenten, mit denen im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Kosten aus einer Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten ersetzt werden sollen (unter Hinweis auf OGH 10 ObS 169/89) (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 292 ASVG [Stand 1.1.2025, rdb.at] Rz 28/1).3.
- Paragraph 292, Absatz 4, Litera d, ASVG betrifft vor allem das Pflegegeld und vergleichbare pflegebezogene Geldleistungen nach anderen Gesetzen (z.B. KOVG oder HVG); als „dergleichen“ (hier ist die Aufzählung in Paragraph 292, Absatz 4, also nicht taxativ, OGH 10 ObS 4/22v, ARD 6841/16/2023) gelten aber auch private Zahlungen wie Geldrenten, mit denen im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Kosten aus einer Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten ersetzt werden sollen (unter Hinweis auf OGH 10 ObS 169/89) vergleiche Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 292, ASVG [Stand 1.1.2025, rdb.at] Rz 28/1). Nicht unter § 292 Abs. 4 lit d ASVG fallen jedoch Geldrenten, durch die im Fall der Verletzung des Körpers oder Gesundheit der Vermögensnachteil zu ersetzen ist, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert ist (vgl. OGH 12.09.1989, 10 ObS 169/89, RS0085368).Nicht unter Paragraph 292, Absatz 4, Litera d, ASVG fallen jedoch Geldrenten, durch die im Fall der Verletzung des Körpers oder Gesundheit der Vermögensnachteil zu ersetzen ist, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert ist vergleiche OGH 12.09.1989, 10 ObS 169/89, RS0085368). Nach Pfeil (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 292 ASVG [Stand 1.1.2025, rdb.at] Rz 28) waren bisher Renten nicht ausgenommen, mit denen ein Verdienstentgang ersetzt werden soll (mit Judikaturverweis auf OGH 10 ObS 203/92 betreffend Schwerversehertenrente nach § 205a und OGH 10 ObS 4/22v betreffend die britische „Employment and Support Allowance“), diesbezüglich wird im Kommentar auf die Erweiterung in lit o verwiesen. § 229 Abs. 4 lit o ASVG zählt Versehrtenrente, Betriebsrente, Versehrtengeld sowie Integritätsabgeltung auf.Nach Pfeil vergleiche Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 292, ASVG [Stand 1.1.2025, rdb.at] Rz 28) waren bisher Renten nicht ausgenommen, mit denen ein Verdienstentgang ersetzt werden soll (mit Judikaturverweis auf OGH 10 ObS 203/92 betreffend Schwerversehertenrente nach Paragraph 205 a und OGH 10 ObS 4/22v betreffend die britische „Employment and Support Allowance“), diesbezüglich wird im Kommentar auf die Erweiterung in Litera o, verwiesen. Paragraph 229, Absatz 4, Litera o, ASVG zählt Versehrtenrente, Betriebsrente, Versehrtengeld sowie Integritätsabgeltung auf. Nach den Gesetzesmaterialien soll die Einführung des Pflegekarenzgeldes der besseren Vereinbarkeit von beruflichen und familiären Verpflichtungen dienen. Demnach sollen Pflegende und betreuende Angehörige durch einen Ausbau der Unterstützungsleistungen in Form einer Pflegekarenz bzw. einer Pflegeteilzeit bei der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf unterstützt werden. Aufgrund des daraus resultierenden Entfalls des Erwerbseinkommens soll im Bundespflegegeldgesetz für die vereinbarte Dauer dieser Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit ein Pflegekarenzgeld als Einkommensersatz normiert werden (vgl. ErlRV 2407 BlgNR
- GP, S. 1).Nach den Gesetzesmaterialien soll die Einführung des Pflegekarenzgeldes der besseren Vereinbarkeit von beruflichen und familiären Verpflichtungen dienen. Demnach sollen Pflegende und betreuende Angehörige durch einen Ausbau der Unterstützungsleistungen in Form einer Pflegekarenz bzw. einer Pflegeteilzeit bei der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf unterstützt werden. Aufgrund des daraus resultierenden Entfalls des Erwerbseinkommens soll im Bundespflegegeldgesetz für die vereinbarte Dauer dieser Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit ein Pflegekarenzgeld als Einkommensersatz normiert werden vergleiche ErlRV 2407 BlgNR
- GP, S. 1). Aufgrund dieser Erwägungen ist festzuhalten, dass der Bezug von Pflegekarenzgeld nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 292 Abs. 4 lit d ASVG fällt.Aufgrund dieser Erwägungen ist festzuhalten, dass der Bezug von Pflegekarenzgeld nicht unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 292, Absatz 4, Litera d, ASVG fällt. 3.
- Leistungen der Sozialhilfe im Sinne des § 292 Abs. 4 lit f ASVG sind nur die nach den Sozialhilfegesetzen zu gewährenden Leistungen der öffentlich-rechtlichen Sozialhilfeträger, Leistungen der freien Wohlfahrtspflege sind nur die Leistungen der von den Sozialhilfeträgern verschiedenen Träger der freien Wohlfahrtspflege. (RS 0085390)3.
- Leistungen der Sozialhilfe im Sinne des Paragraph 292, Absatz 4, Litera f, ASVG sind nur die nach den Sozialhilfegesetzen zu gewährenden Leistungen der öffentlich-rechtlichen Sozialhilfeträger, Leistungen der freien Wohlfahrtspflege sind nur die Leistungen der von den Sozialhilfeträgern verschiedenen Träger der freien Wohlfahrtspflege. (RS 0085390) Als Leistungen der Sozialhilfe sind solche nach den Sozialhilfe- bzw. MindestsicherungsG zu verstehen, denen funktional die (nicht bereits unter die Ausnahme nach lit d fallenden) Leistungen der „Behindertenhilfe“ der Länder gleichzustellen sind (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 292 ASVG [Stand 1.1.2025, rdb.at] Rz 28/2).Als Leistungen der Sozialhilfe sind solche nach den Sozialhilfe- bzw. MindestsicherungsG zu verstehen, denen funktional die (nicht bereits unter die Ausnahme nach Litera d, fallenden) Leistungen der „Behindertenhilfe“ der Länder gleichzustellen sind vergleiche Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 292, ASVG [Stand 1.1.2025, rdb.at] Rz 28/2). Das Pflegekarenzgeld stellt keine Leistung der Sozialhilfe nach den Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsgesetzen dar. Der Bezug von Pflegekarenzgeld ist demnach auch nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 292 Abs. 4 lit f ASVG zu subsumieren. Das Pflegekarenzgeld stellt keine Leistung der Sozialhilfe nach den Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsgesetzen dar. Der Bezug von Pflegekarenzgeld ist demnach auch nicht unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 292, Absatz 4, Litera f, ASVG zu subsumieren. 3.
- Im Ergebnis ist der Bezug des Pflegekarenzgeldes daher bei der Einkommensermittlung nach § 292 Abs. 3 ASVG zu berücksichtigen. Eine planwidrige Lücke kann nicht erkannt werden.3.
- Im Ergebnis ist der Bezug des Pflegekarenzgeldes daher bei der Einkommensermittlung nach Paragraph 292, Absatz 3, ASVG zu berücksichtigen. Eine planwidrige Lücke kann nicht erkannt werden. 3.
- Wie oben festgestellt, bezog der BF im Jahr 2025 Pflegekarenzgeld in Höhe von täglich XXXX Es ergibt sich somit ein monatliches Nettoeinkommen des BF in der Höhe von XXXX 3.
- Wie oben festgestellt, bezog der BF im Jahr 2025 Pflegekarenzgeld in Höhe von täglich römisch 40 Es ergibt sich somit ein monatliches Nettoeinkommen des BF in der Höhe von römisch 40
§ 4Abs.
5 RRZ 2008 ist bei der Feststellung des Einkommens des Versicherten auch das Einkommen eines mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten mitzuberücksichtigen.
Paragraph 4, Absatz 5, RRZ 2008 ist bei der Feststellung des Einkommens des Versicherten auch das Einkommen eines mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten mitzuberücksichtigen. Die Ehefrau des BF bezog im Jahr 2025 Pflegekarenzgeld in Höhe von täglich XXXX bzw. XXXX , das ergibt monatlich XXXX ). Zusätzlich ist ein durchschnittliches geringfügiges Einkommen in Höhe von XXXX zu berücksichtigen. Es ergibt sich somit ein monatliches Nettoeinkommen der Ehefrau des BF in der Höhe von XXXX Die Ehefrau des BF bezog im Jahr 2025 Pflegekarenzgeld in Höhe von täglich römisch 40 bzw. römisch 40 , das ergibt monatlich römisch 40 ). Zusätzlich ist ein durchschnittliches geringfügiges Einkommen in Höhe von römisch 40 zu berücksichtigen. Es ergibt sich somit ein monatliches Nettoeinkommen der Ehefrau des BF in der Höhe von römisch 40 Daraus ergibt sich ein monatliches Gesamtnettohaushaltseinkommen von XXXX Davon wäre ein allfälliger Verlust aus Gewerbebetrieb der Ehefrau des BF im Jahr XXXX abzuziehen, diesbezügliche Daten wurden von BF allerdings nicht vorgelegt. Daraus ergibt sich ein monatliches Gesamtnettohaushaltseinkommen von römisch 40 Davon wäre ein allfälliger Verlust aus Gewerbebetrieb der Ehefrau des BF im Jahr römisch 40 abzuziehen, diesbezügliche Daten wurden von BF allerdings nicht vorgelegt.
§ 293Abs.
1 lit a ASVG beträgt der Richtsatz für das Jahr 2025, da der BF mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt lebt, € 2.009,85.
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, ASVG beträgt der Richtsatz für das Jahr 2025, da der BF mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt lebt, € 2.009,
- Der Richtsatz nach lit a erhöht sich um € 196,57 (Wert 2025) für jedes Kind (§ 252 ASVG), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des
- Lebensjahres nicht erreicht.
§ 252Abs.
1 Z 1 ASVG gelten als Kinder bis zum vollendeten
- Lebensjahr die Kinder und Wahlkinder der versicherten Person. Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um € 196,57 (Wert 2025) für jedes Kind (Paragraph 252, ASVG), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des
- Lebensjahres nicht erreicht.
Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG gelten als Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr die Kinder und Wahlkinder der versicherten Person. Im gegenständlichen Fall besteht eine Anspruchsberechtigung als Angehörige für die beiden minderjährigen Kinder, wofür bereits die ÖGK richtigerweise einen Zuschlag in Höhe von jeweils € 196,57 veranschlagt hat. Es kommt somit ein Richtsatz für die Befreiung von der Rezeptgebühr wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit in Höhe von XXXX (= XXXX ) zur Anwendung.Es kommt somit ein Richtsatz für die Befreiung von der Rezeptgebühr wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit in Höhe von römisch 40 (= römisch 40 ) zur Anwendung. Im Ergebnis übersteigt das anrechenbare Gesamtnettohaushaltseinkommen in Höhe von XXXX somit den in Betracht kommenden Richtsatz von XXXX erheblich. Im Ergebnis übersteigt das anrechenbare Gesamtnettohaushaltseinkommen in Höhe von römisch 40 somit den in Betracht kommenden Richtsatz von römisch 40 erheblich. Festgehalten wird, dass selbst bei Berücksichtigung des Verlusts aus Einkünften aus dem Gewerbe der Ehefrau des BF im Jahr XXXX von monatlich XXXX , d.h. einem anrechenbaren Einkommen in der Höhe von XXXX , der in Betracht kommende Richtsatz überschritten wird.Festgehalten wird, dass selbst bei Berücksichtigung des Verlusts aus Einkünften aus dem Gewerbe der Ehefrau des BF im Jahr römisch 40 von monatlich römisch 40 , d.h. einem anrechenbaren Einkommen in der Höhe von römisch 40 , der in Betracht kommende Richtsatz überschritten wird. 3.8.
§ 4Abs.
1 Z 3 RRZ 2008 ist eine Befreiung von der Rezeptgebühr wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit auch zu bewilligen, wenn ein Versicherter (Angehöriger, für den ein Leistungsanspruch besteht) an Krankheiten oder Gebrechen leidet, durch die ihm erfahrungsgemäß besondere Aufwendungen entstehen, sofern das Einkommen des Versicherten 115 % des nach Z 2 in Betracht kommenden Richtsatzes nicht übersteigt.3.8.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, RRZ 2008 ist eine Befreiung von der Rezeptgebühr wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit auch zu bewilligen, wenn ein Versicherter (Angehöriger, für den ein Leistungsanspruch besteht) an Krankheiten oder Gebrechen leidet, durch die ihm erfahrungsgemäß besondere Aufwendungen entstehen, sofern das Einkommen des Versicherten 115 % des nach Ziffer 2, in Betracht kommenden Richtsatzes nicht übersteigt. Es wird davon ausgegangen, dass einem Versicherten, der ein höheres Einkommen als 115 % des Richtsatzes hat, grundsätzlich die Tragung der erfahrungsgemäß mit der betreffenden Krankheit oder dem Gebrechen verbundenen besonderen Aufwendungen zuzüglich der Rezeptgebühr zumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, 2009/08/0097).Es wird davon ausgegangen, dass einem Versicherten, der ein höheres Einkommen als 115 % des Richtsatzes hat, grundsätzlich die Tragung der erfahrungsgemäß mit der betreffenden Krankheit oder dem Gebrechen verbundenen besonderen Aufwendungen zuzüglich der Rezeptgebühr zumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, 2009/08/0097). 115 % des angeführten Richtsatzes betragen 2.311,33 (= € 2.009,85 x 1,15). Unter Berücksichtigung der beiden Kinder ergibt sich ein maßgeblicher Richtsatz von € 2.704,47 (= € 2.311,33 + € 196,57 x 2). Dieser Richtsatz wird vom Gesamtnettohaushaltseinkommen in Höhe von XXXX ebenso wesentlich überschritten.Dieser Richtsatz wird vom Gesamtnettohaushaltseinkommen in Höhe von römisch 40 ebenso wesentlich überschritten. 3.
- § 5 RRZ 2008 ermöglicht wiederum, im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen auch dann eine Befreiung zu gewähren, wenn nach den §§ 3 und 4 RRZ 2008 ein Fall der Selbsttragung der Rezeptgebühr vorliegt. Neben krankheitsbedingten Aufwendungen sind dabei auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten zu berücksichtigen. Es ist dabei zu prüfen, ob das Einkommen durch krankheitsbedingte Aufwendungen (worunter auch Rezeptgebühren fallen) und etwaige andere Belastungen derart verringert wird, dass wiederum die soziale Schutzwürdigkeit von Richtsatzbeziehern erreicht würde. (VwGH vom 23.05.2012, 2009/08/0097).3.
- Paragraph 5, RRZ 2008 ermöglicht wiederum, im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen auch dann eine Befreiung zu gewähren, wenn nach den Paragraphen 3 und 4 RRZ 2008 ein Fall der Selbsttragung der Rezeptgebühr vorliegt. Neben krankheitsbedingten Aufwendungen sind dabei auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten zu berücksichtigen. Es ist dabei zu prüfen, ob das Einkommen durch krankheitsbedingte Aufwendungen (worunter auch Rezeptgebühren fallen) und etwaige andere Belastungen derart verringert wird, dass wiederum die soziale Schutzwürdigkeit von Richtsatzbeziehern erreicht würde. (VwGH vom 23.05.2012, 2009/08/0097). Nachweise über die Höhe der allenfalls angefallenen Kosten von krankheitsbedingten Aufwendungen im Sinne des § 5RRZ 2008 bzw. saldierte Belegen wurden von BF nicht vorgelegt.Nachweise über die Höhe der allenfalls angefallenen Kosten von krankheitsbedingten Aufwendungen im Sinne des Paragraph 5 R, R, Z, 2008 bzw. saldierte Belegen wurden von BF nicht vorgelegt. Das anrechenbare monatliche Gesamtnettohaushaltseinkommen liegt über dem Ausgleichszulagenrichtsatz und dem maßgeblichen Grenzbetrag der Richtlinien. Es ist nach den Feststellungen überdies nicht davon auszugehen, dass eine Situation vorläge, die der nach allgemeinen Kriterien umschriebenen besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit im Sinne des §§ 3 und 4 RRZ 2008 vergleichbar wäre.Es ist nach den Feststellungen überdies nicht davon auszugehen, dass eine Situation vorläge, die der nach allgemeinen Kriterien umschriebenen besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit im Sinne des Paragraphen 3 und 4 RRZ 2008 vergleichbar wäre. 3.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.
- Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.3.11. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W167.2314541.1.00