RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2026 GeschäftszahlW169 2301306-1 Spruch, W169 2301306-1/30E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2024, Zl. 1364091904-231532641, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.04.2025 und am 12.11.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2024, Zl. 1364091904-231532641, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.04.2025 und am 12.11.2025 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 08.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Er gab an, der Religionsgemeinschaft der Muslime und dem Clan der Tumal anzugehören. Er sei am XXXX geboren – somit minderjährig – und stamme aus Bardheere, Region Gedo. Er habe zwei Jahre die Koranschule besucht und keinen Beruf ausgeübt. Seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester würden in Somalia leben, ein weiterer Bruder lebe in Europa. Somalia habe der Beschwerdeführer im Juni 2022 legal per Flugzeug in die Türkei verlassen, wo er seinen Reisepass verloren habe. Er habe in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, über welchen negativ entschieden worden sei. Er habe die Unterlagen weggeworfen. Seine Schleppung sei durch mitreisende Flüchtlinge bezahlt worden. Zu seinem Ausreisegrund gab er zu Protokoll, dass er Somalia aus Angst vor der Al Shabaab verlassen habe. Er habe seine Freundin geschwängert. Das sei in Somalia verboten. Außerdem gehöre das Mädchen dem Clan der Marehaan an und sie hätten ihn verfolgt. Seine Freundin sei geschlagen worden und dadurch habe sie das Kind verloren. Im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst, vor der Al Shabaab und den Marehaan.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 08.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Er gab an, der Religionsgemeinschaft der Muslime und dem Clan der Tumal anzugehören. Er sei am römisch 40 geboren – somit minderjährig – und stamme aus Bardheere, Region Gedo. Er habe zwei Jahre die Koranschule besucht und keinen Beruf ausgeübt. Seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester würden in Somalia leben, ein weiterer Bruder lebe in Europa. Somalia habe der Beschwerdeführer im Juni 2022 legal per Flugzeug in die Türkei verlassen, wo er seinen Reisepass verloren habe. Er habe in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, über welchen negativ entschieden worden sei. Er habe die Unterlagen weggeworfen. Seine Schleppung sei durch mitreisende Flüchtlinge bezahlt worden. Zu seinem Ausreisegrund gab er zu Protokoll, dass er Somalia aus Angst vor der Al Shabaab verlassen habe. Er habe seine Freundin geschwängert. Das sei in Somalia verboten. Außerdem gehöre das Mädchen dem Clan der Marehaan an und sie hätten ihn verfolgt. Seine Freundin sei geschlagen worden und dadurch habe sie das Kind verloren. Im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst, vor der Al Shabaab und den Marehaan.
- Auf Grundlage eines Informationsersuchens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gaben die griechischen Behörden bekannt, dass der Beschwerdeführer dort als Volljähriger einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, über welchen noch keine Entscheidung ergangen sei.
- Aufgrund einer sodann in Auftrag gegebenen multifaktoriellen Altersuntersuchung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Verfahrensanordnung vom 17.11.2023 die Volljährigkeit des Beschwerdeführers fest, da er spätestens am XXXX geboren sei.
- Aufgrund einer sodann in Auftrag gegebenen multifaktoriellen Altersuntersuchung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Verfahrensanordnung vom 17.11.2023 die Volljährigkeit des Beschwerdeführers fest, da er spätestens am römisch 40 geboren sei.
- Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.04.2024 gab der Beschwerdeführer eingangs zu Protokoll, dass er wegen seiner Probleme in Somalia sehr traumatisiert sei. Er leide an einer Schlafstörung, habe Albträume und immer Angst und stehe in psychotherapeutischer Behandlung. Er legte einen entsprechenden Befundbericht einer Psychotherapeutin in Ausbildung vom 08.04.2024 vor, wonach er im Ergebnis an einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) leide. Nach Hinweis auf seine Rechte nach § 20 AsylG 2005 verneinte der Beschwerdeführer die Durchführung der Einvernahme durch einen männlichen Referenten und verlangte, die Einvernahme durch die anwesende weibliche Referentin weiterzuführen, da es für ihn keinen Unterschied mache.
- Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.04.2024 gab der Beschwerdeführer eingangs zu Protokoll, dass er wegen seiner Probleme in Somalia sehr traumatisiert sei. Er leide an einer Schlafstörung, habe Albträume und immer Angst und stehe in psychotherapeutischer Behandlung. Er legte einen entsprechenden Befundbericht einer Psychotherapeutin in Ausbildung vom 08.04.2024 vor, wonach er im Ergebnis an einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) leide. Nach Hinweis auf seine Rechte nach Paragraph 20, AsylG 2005 verneinte der Beschwerdeführer die Durchführung der Einvernahme durch einen männlichen Referenten und verlangte, die Einvernahme durch die anwesende weibliche Referentin weiterzuführen, da es für ihn keinen Unterschied mache. Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, dass er XXXX heiße und seine Mutter ihm gesagt habe, dass er am XXXX geboren sei. Er sei in Bardheere geboren, wo er bis zu seiner Ausreise immer gelebt habe. Er gehöre dem Clan der Tumal an und sei sunnitischer Muslim. Er sei ledig und kinderlos. Er habe seinen Vater noch nie gesehen. Seine Mutter und zwei seiner Geschwister seien zuletzt in Somalia gewesen. Er wisse nun ihren Aufenthaltsort nicht mehr und habe keinen Kontakt zu ihnen. Er habe keine weitere Verwandtschaft in Somalia. Ein Bruder lebe in Österreich. Der Beschwerdeführer habe lediglich sieben Monate die Koranschule besucht und könne lesen und schreiben. Er habe keinen Beruf ausgeübt, sondern die Familie habe von der Schneiderei seiner Mutter gelebt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse seien mittelmäßig gewesen. Seine Ausreise aus Somalia in die Türkei habe seine Mutter bezahlt, für den restlichen Weg bis Österreich habe er Hilfe von Landsleuten in der Türkei bekommen.Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, dass er römisch 40 heiße und seine Mutter ihm gesagt habe, dass er am römisch 40 geboren sei. Er sei in Bardheere geboren, wo er bis zu seiner Ausreise immer gelebt habe. Er gehöre dem Clan der Tumal an und sei sunnitischer Muslim. Er sei ledig und kinderlos. Er habe seinen Vater noch nie gesehen. Seine Mutter und zwei seiner Geschwister seien zuletzt in Somalia gewesen. Er wisse nun ihren Aufenthaltsort nicht mehr und habe keinen Kontakt zu ihnen. Er habe keine weitere Verwandtschaft in Somalia. Ein Bruder lebe in Österreich. Der Beschwerdeführer habe lediglich sieben Monate die Koranschule besucht und könne lesen und schreiben. Er habe keinen Beruf ausgeübt, sondern die Familie habe von der Schneiderei seiner Mutter gelebt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse seien mittelmäßig gewesen. Seine Ausreise aus Somalia in die Türkei habe seine Mutter bezahlt, für den restlichen Weg bis Österreich habe er Hilfe von Landsleuten in der Türkei bekommen. Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer in freier Erzählung aus, dass seine Probleme angefangen hätten, als er begonnen habe, die Koranschule zu besuchen. Er habe mit vielen anderen die Schule besucht. Unter diesen Kindern sei ein Mädchen gewesen. Sie seien miteinander befreundet gewesen. Sie seien einmal außerhalb der Stadt Bardheere gewesen. Sie hätten miteinander Sex gehabt. Er habe sich das vorher nicht überlegt, es sei zufällig passiert. Nach ein paar Wochen habe er sie wieder gefragt, ob sie noch einmal das gleiche machen könnten. Sie hätten wieder Sex gehabt. Nach ein paar Wochen sei das Mädchen nicht mehr in die Koranschule gekommen. Er habe nicht gewusst, was mit ihr passiert sei. Nach ein paar Wochen, als er unterwegs zur Schule gewesen sei, hätten ihn vier Männer attackiert. Das Mädchen sei auch dabei gewesen. Sie hätten ihm Verletzungen zugefügt. Sie hätten ihn mit Holzstöcken auf den Kopf geschlagen. Das sei in der Nähe der Koranschule passiert. Viele Leute seien dort gewesen und hätten das gesehen. Bevor sie angefangen hätten, ihn zu schlagen, hätten sie das Mädchen gefragt, ob er dieser Mann sei, den sie gemeint habe. Das Mädchen habe das bejaht. Viele Leute hätten versucht, zwischen sie zu gehen und ihn zu retten, aber es sei ihnen nicht gelungen. An diesem Tag sei er nicht weiter in die Schule gegangen, sondern er sei zurück nachhause gegangen. Seine Mutter habe ihn aufgrund seiner Verletzungen gefragt, was passiert sei. Er habe diese Männer nicht beschreiben können, da er sie nicht gekannt habe. Er habe nur das Mädchen gekannt. Er habe seiner Mutter erzählt, dass er von vier Männern geschlagen worden sei. Das Mädchen habe er nicht erwähnt. Nach ein paar Tagen hätten diese Männer ihn zuhause angegriffen. Sie hätten ihn geschlagen und gefoltert und sie hätten ihn damit bedroht, dass sie ihm seine Geschlechtsteile entfernen würden. Sie hätten mit einer Zange seine Hoden zusammengedrückt. Das sei sehr schmerzhaft gewesen und er sei deswegen bewusstlos geworden. Kurz bevor er bewusstlos geworden sei, habe er versucht sich zu befreien. Sie hätten ihn mit einem Messer gestochen (Anm.: der Beschwerdeführer zeigte hier eine Narbe an der linken Seite unter der Achsel). Er sei dann bewusstlos geworden. Bei diesen Männern sei auch ein Mann von der Al Shabaab dabei gewesen. Dieser habe vorgeschlagen, den Beschwerdeführer nicht zu foltern, sondern zu töten. Die anderen hätten das verneint, sie hätten ihn foltern und nicht töten wollen. Das Mitglied der Al Shabaab habe gesagt, dass man den Beschwerdeführer mit Steinen töten sollte. Er habe gesagt, dass dieser Mann (gemeint: der Beschwerdeführer) mit „unserer“ Tochter unerlaubt und unehelich ein Kind gezeugt habe und deswegen getötet werden müsse. Dieser Mann der Al Shabaab habe auch gesagt, dass genau so, wie sie das ungeborene Baby getötet hätten, sie auch den Beschwerdeführer töten müssten. Die Mutter des Beschwerdeführers habe geschrien und um Hilfe gerufen, aber niemand sei zu ihnen gekommen. Ab diesem Zeitpunkt sei er bewusstlos gewesen. Diese Männer seien dann weggegangen. Nach etwa sechs Stunden sei er wieder zu sich gekommen und habe gesehen, wie seine Mutter neben ihm gesessen sei. Ein Bekannter seiner Mutter sei an diesem Tag von zuhause nach Mogadischu gefahren und habe den Beschwerdeführer mitgenommen. Deswegen sei er aus Bardheere ausgereist. Er habe dann ca. einen Monat auf seine Ausreise in Mogadischu gewartet.Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer in freier Erzählung aus, dass seine Probleme angefangen hätten, als er begonnen habe, die Koranschule zu besuchen. Er habe mit vielen anderen die Schule besucht. Unter diesen Kindern sei ein Mädchen gewesen. Sie seien miteinander befreundet gewesen. Sie seien einmal außerhalb der Stadt Bardheere gewesen. Sie hätten miteinander Sex gehabt. Er habe sich das vorher nicht überlegt, es sei zufällig passiert. Nach ein paar Wochen habe er sie wieder gefragt, ob sie noch einmal das gleiche machen könnten. Sie hätten wieder Sex gehabt. Nach ein paar Wochen sei das Mädchen nicht mehr in die Koranschule gekommen. Er habe nicht gewusst, was mit ihr passiert sei. Nach ein paar Wochen, als er unterwegs zur Schule gewesen sei, hätten ihn vier Männer attackiert. Das Mädchen sei auch dabei gewesen. Sie hätten ihm Verletzungen zugefügt. Sie hätten ihn mit Holzstöcken auf den Kopf geschlagen. Das sei in der Nähe der Koranschule passiert. Viele Leute seien dort gewesen und hätten das gesehen. Bevor sie angefangen hätten, ihn zu schlagen, hätten sie das Mädchen gefragt, ob er dieser Mann sei, den sie gemeint habe. Das Mädchen habe das bejaht. Viele Leute hätten versucht, zwischen sie zu gehen und ihn zu retten, aber es sei ihnen nicht gelungen. An diesem Tag sei er nicht weiter in die Schule gegangen, sondern er sei zurück nachhause gegangen. Seine Mutter habe ihn aufgrund seiner Verletzungen gefragt, was passiert sei. Er habe diese Männer nicht beschreiben können, da er sie nicht gekannt habe. Er habe nur das Mädchen gekannt. Er habe seiner Mutter erzählt, dass er von vier Männern geschlagen worden sei. Das Mädchen habe er nicht erwähnt. Nach ein paar Tagen hätten diese Männer ihn zuhause angegriffen. Sie hätten ihn geschlagen und gefoltert und sie hätten ihn damit bedroht, dass sie ihm seine Geschlechtsteile entfernen würden. Sie hätten mit einer Zange seine Hoden zusammengedrückt. Das sei sehr schmerzhaft gewesen und er sei deswegen bewusstlos geworden. Kurz bevor er bewusstlos geworden sei, habe er versucht sich zu befreien. Sie hätten ihn mit einem Messer gestochen Anmerkung, der Beschwerdeführer zeigte hier eine Narbe an der linken Seite unter der Achsel). Er sei dann bewusstlos geworden. Bei diesen Männern sei auch ein Mann von der Al Shabaab dabei gewesen. Dieser habe vorgeschlagen, den Beschwerdeführer nicht zu foltern, sondern zu töten. Die anderen hätten das verneint, sie hätten ihn foltern und nicht töten wollen. Das Mitglied der Al Shabaab habe gesagt, dass man den Beschwerdeführer mit Steinen töten sollte. Er habe gesagt, dass dieser Mann (gemeint: der Beschwerdeführer) mit „unserer“ Tochter unerlaubt und unehelich ein Kind gezeugt habe und deswegen getötet werden müsse. Dieser Mann der Al Shabaab habe auch gesagt, dass genau so, wie sie das ungeborene Baby getötet hätten, sie auch den Beschwerdeführer töten müssten. Die Mutter des Beschwerdeführers habe geschrien und um Hilfe gerufen, aber niemand sei zu ihnen gekommen. Ab diesem Zeitpunkt sei er bewusstlos gewesen. Diese Männer seien dann weggegangen. Nach etwa sechs Stunden sei er wieder zu sich gekommen und habe gesehen, wie seine Mutter neben ihm gesessen sei. Ein Bekannter seiner Mutter sei an diesem Tag von zuhause nach Mogadischu gefahren und habe den Beschwerdeführer mitgenommen. Deswegen sei er aus Bardheere ausgereist. Er habe dann ca. einen Monat auf seine Ausreise in Mogadischu gewartet.
- Am 24.07.2024 legte der Beschwerdeführer einen Befund einer Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 17.07.2024 vor, wonach ihm eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) sowie Insomnie (F51) diagnostiziert wurden und Medikamente verschrieben wurden.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihm wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ihm wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und monierte nach Wiederholung der bisher getätigten Angaben unter Ausführung näherer Gründe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und monierte nach Wiederholung der bisher getätigten Angaben unter Ausführung näherer Gründe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung.
- Am 10.04.2025 legte der Beschwerdeführer eine weitere psychotherapeutische Stellungnahme vor, wonach er weiterhin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide.
- Am 15.04.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine (erste) öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen befragt. Aufgrund von Anschuldigungen des anwesenden Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zum Schluss der Verhandlung, dass die beigezogene Dolmetscherin seiner Ansicht nach falsch übersetzt habe, welchen der Beschwerdeführer letztlich (vage) beitrat, wurde die Verhandlung vertagt, wobei die Dolmetscherin infolge der Vorwürfe eine Rückübersetzung verweigerte (s. Verhandlungsprotokoll).
- Mit Stellungnahme vom 29.04.2025 behauptete der Beschwerdeführer eine Unzuständigkeit der erkennenden Richterin nach § 20 AsylG 2005, gab eine Erklärung zu seinen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung vom 15.04.2025 ab, nahm eine Protokollrüge vor, erklärte unter Vorlage einer psychotherapeutischen Stellungnahme, von dieser mündlichen Verhandlung retraumatisiert worden zu sein, und gab letztlich eine Stellungnahme zu den Länderberichten über die Lage in Somalia ab.
- Mit Stellungnahme vom 29.04.2025 behauptete der Beschwerdeführer eine Unzuständigkeit der erkennenden Richterin nach Paragraph 20, AsylG 2005, gab eine Erklärung zu seinen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung vom 15.04.2025 ab, nahm eine Protokollrüge vor, erklärte unter Vorlage einer psychotherapeutischen Stellungnahme, von dieser mündlichen Verhandlung retraumatisiert worden zu sein, und gab letztlich eine Stellungnahme zu den Länderberichten über die Lage in Somalia ab.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2025 wurde ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet „Klinische Psychologie und Gesundheitspsychologie“ zur Beantwortung der Fragen, ob aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige krankheitswerte psychische Störung des Beschwerdeführers sowie bejahendenfalls welcher Klassifikation, und ob eine sonstige psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers vorliegt, bestellt.
- Mit Eingabe vom 07.08.2025 erstattete der bestellte Sachverständige ein psychologisches Gutachten samt Befund, wonach sich beim Beschwerdeführer im Ergebnis eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (F43.22) finde.
- Dieses Gutachten wurde am 19.08.2024 dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Parteiengehör und Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme übermittelt.
- Der Beschwerdeführer replizierte am 15.09.2025 schriftlich, dass das erstattete Gutachten aus näheren Gründen aufgrund einer Stellungnahme der bereits erwähnten (inzwischen vollständig ausgebildeten) Psychotherapeutin vom selben Tag grob mangelhaft und daher unrichtig sei. Weiters wurde nochmals die Unzuständigkeit der erkennenden Richterin nach § 20 AsylG 2005 behauptet.
- Der Beschwerdeführer replizierte am 15.09.2025 schriftlich, dass das erstattete Gutachten aus näheren Gründen aufgrund einer Stellungnahme der bereits erwähnten (inzwischen vollständig ausgebildeten) Psychotherapeutin vom selben Tag grob mangelhaft und daher unrichtig sei. Weiters wurde nochmals die Unzuständigkeit der erkennenden Richterin nach Paragraph 20, AsylG 2005 behauptet.
- Am 12.11.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine (weitere) öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung sowie der bestellte Gutachter teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer nochmals ausführlich zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen befragt, sowie anschließend dem Gutachter die Möglichkeit gegeben, sich zu den im Schriftsatz vom 15.09.2025 erhobenen Vorwürfen zu seinem Gutachten zu äußern, und dem Beschwerdeführer bzw. seiner Rechtsvertretung ausführliche Gelegenheit gegeben, weitere Fragen an den Gutachter zu stellen (s. Verhandlungsprotokoll).
- Mit Eingabe vom 24.11.2025 gab der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme zu Gutachten und den in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Ergänzungen ab, wonach dieses Gutachten aus näheren Gründen (weiterhin) unschlüssig sei. Auf den Leitfaden des UNHCR zu Glaubwürdigkeitsprüfung von traumatisierten Asylwerbern vom Mai 2013 wurde verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist ein Staatsangehöriger von Somalia und gehört der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime sowie der berufsständischen Minderheit der Tumal an. Er stammt aus der in der Region Gedo gelegenen Stadt Bardheere, wo er bis zu seiner Ausreise aus Somalia lebte. Weder er noch seine Angehörigen hielten sich jemals im Jemen auf. Der Beschwerdeführer verfügt über eine nicht genauer feststellbare Schulbildung. Er hat keine Arbeitserfahrung. Seine Mutter, ein Bruder und eine Schwester leben weiterhin in Bardheere und es besteht Kontakt zu ihnen. Ein weiterer Bruder lebt in Österreich und der Beschwerdeführer steht auch mit diesem im regelmäßigen persönlichen Kontakt. Beim Beschwerdeführer findet sich eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (F 43.22). Er leidet nicht an einer posttraumatischen Belastungsstörung (F 43.1). Der Beschwerdeführer verlangte zu seinem Vorbringen über einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung eine Vernehmung durch eine Person des anderen Geschlechts. Der Beschwerdeführer ist kein Opfer von Folter. Entgegen den von ihm angegebenen Ausreisegründen führte er in Somalia nicht eine uneheliche Beziehung mit einer Mehrheitsclanangehörigen, hatte nicht unehelichen Geschlechtsverkehr mit ihr und wurde nicht deswegen von ihren Angehörigen bzw. Mitgliedern der Al Shabaab angegriffen, bedroht oder gefoltert. Der Beschwerdeführer wird in Somalia nicht aufgrund seiner Clanzugehörigkeit von der Möglichkeit der Bildung, der Teilnahme am Erwerbsleben oder der Gesellschaft an sich ausgeschlossen und ist deswegen nicht von Gewalt bedroht. Der Beschwerdeführer unterliegt in Somalia auch keiner sonstigen, individuell gegen ihn gerichteten Bedrohung. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Somalia:
- Folter und unmenschliche Behandlung Staatlichen Akteuren werden Menschenrechtsverletzungen wie Tötungen, militärische Angriffe auf Zivilisten und zivile Einrichtungen, willkürliche Verhaftungen, außergerichtliche Hinrichtungen, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt, Vergewaltigungen, Entführung, Folter, schwere Misshandlung von Kindern, Raub, Bestechung, Korruption und willkürlicher Waffengebrauch vorgeworfen oder diese wurden dokumentiert. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden jedoch nicht erhoben. Es kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Sicherheitskräfte den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und bei Verstößen straffrei gehen (AA 23.8.2024). Tötungen: Die Regierung und ihre Handlanger verüben willkürliche und ungesetzliche Tötungen. Auch bei bewaffneten Zusammenstößen werden Zivilisten getötet (USDOS 22.4.2024). Während immer noch al Shabaab und Clanmilizen für die Mehrheit der extra-legalen Tötungen verantwortlich zeichnen, wächst die Zahl an Fällen von Tötungen durch Sicherheitskräfte. Es fehlen Regeln hinsichtlich der Gewaltanwendung gegen Zivilisten. Der Einsatz tödlicher Gewalt – etwa von scharfer Munition gegen Demonstranten – ist nicht unüblich und jedenfalls üblicher als eine graduelle Eskalation (Sahan/SWT 16.9.2022). Folter: Folter ist zwar laut Verfassung verboten, es gibt allerdings keinen konkreten Tatbestand im Strafgesetz (UNHRCOM 6.5.2024). Nach anderen Angaben sind Folter und unmenschliche Behandlung gesetzlich verboten, es kommt aber dennoch zu derartigen Vorfällen. Regierungskräfte und alliierte Milizen setzen exzessiv Gewalt ein - darunter auch Folter (USDOS 22.4.2024; vgl. BS 2024). NISA und die Puntland Intelligence Agency misshandeln Personen bei Verhören (USDOS 22.4.2024), es kommt dabei in Geheimgefängnissen zu Folter (UNHRCOM 6.5.2024; vgl. BS 2024). Verhaftete sind einem Risiko ausgesetzt, gefoltert (FH 2024b) bzw. unter menschenunwürdigen Bedingungen festgehalten und misshandelt zu werden (AA 23.8.2024). Auch gegen die Kriminalpolizei (CID) gibt es Foltervorwürfe (HT 23.4.2024; vgl. SJS 16.3.2024). 2021 wurde bei mehr als tausend Besuchen in Haft- und Anhalteeinrichtungen in Baidoa, Kismayo und Mogadischu festgestellt, dass Folter dort üblich ist (SW 1.2022). Außerdem wenden auch Clanmilizen - auch mit der Regierung affiliierte - Folter und unmenschliche Behandlung an. Aufgrund des Clanschutzes für Täter herrscht diesbezüglich eine Kultur der Straflosigkeit (USDOS 22.4.2024). Auch bezüglich Puntland gibt es einige Vorwürfe gegen die Puntland Intelligence Agency, wonach diese gegen Terrorismusverdächtige in Haft Folter anwendet (BS 2024).Folter: Folter ist zwar laut Verfassung verboten, es gibt allerdings keinen konkreten Tatbestand im Strafgesetz (UNHRCOM 6.5.2024). Nach anderen Angaben sind Folter und unmenschliche Behandlung gesetzlich verboten, es kommt aber dennoch zu derartigen Vorfällen. Regierungskräfte und alliierte Milizen setzen exzessiv Gewalt ein - darunter auch Folter (USDOS 22.4.2024; vergleiche BS 2024). NISA und die Puntland Intelligence Agency misshandeln Personen bei Verhören (USDOS 22.4.2024), es kommt dabei in Geheimgefängnissen zu Folter (UNHRCOM 6.5.2024; vergleiche BS 2024). Verhaftete sind einem Risiko ausgesetzt, gefoltert (FH 2024b) bzw. unter menschenunwürdigen Bedingungen festgehalten und misshandelt zu werden (AA 23.8.2024). Auch gegen die Kriminalpolizei (CID) gibt es Foltervorwürfe (HT 23.4.2024; vergleiche SJS 16.3.2024). 2021 wurde bei mehr als tausend Besuchen in Haft- und Anhalteeinrichtungen in Baidoa, Kismayo und Mogadischu festgestellt, dass Folter dort üblich ist (SW 1.2022). Außerdem wenden auch Clanmilizen - auch mit der Regierung affiliierte - Folter und unmenschliche Behandlung an. Aufgrund des Clanschutzes für Täter herrscht diesbezüglich eine Kultur der Straflosigkeit (USDOS 22.4.2024). Auch bezüglich Puntland gibt es einige Vorwürfe gegen die Puntland Intelligence Agency, wonach diese gegen Terrorismusverdächtige in Haft Folter anwendet (BS 2024). Verhaftungen: Willkürliche Verhaftungen sind üblich. Sicherheitsbehörden halten Menschen ohne Anklage über längere Zeit fest (USDOS 22.4.2024). Es gibt zumindest einen Bericht über eine Inhaftierung an unbekanntem Ort ("incommunicado") (SJS 16.3.2024). Nach anderen Angaben gibt es keine Berichte über Verschwindenlassen (AA 23.8.2024). Rechenschaft: Die Regierung unternimmt glaubwürdige Schritte, um Täter zu identifizieren (USDOS 22.4.2024). Der Polizei fehlt für Untersuchungen die Kapazität. Die Armee verfügt diesbezüglich über bessere Mechanismen, diese werden allerdings nicht immer effizient eingesetzt (Sahan/SWT 16.9.2022). Ein Verkehrspolizist wurde von einem Militärgericht wegen der Misshandlung eines Motorradfahrers zu drei Jahren Haft verurteilt. Weitere zwei Polizisten erhielten zwei Jahre Haft, da sie Aufnahmen des Vorfalls – gemacht von einer öffentlichen Überwachungsanlage – nicht an die Kriminalpolizei übergeben hatten (GN 25.6.2023; vgl. HO 25.6.2023). Gemäß einer anderen Quelle ist die Misshandlung vom Gericht als Folter ausgelegt worden (HO 25.6.2023). Im März 2023 wurden vier Sicherheitsbeamte in Baidoa exekutiert. Sie waren von einem Militärgericht wegen Mordes – u. a. an Zivilisten – verurteilt worden. Im Feber 2023 wurden in Mogadischu vier Soldaten wegen Morden an Zivilisten exekutiert (Halbeeg 20.3.2023). Im Oktober 2023 wurden im SWS ein Angehöriger der Darawish sowie ein Soldat wegen Morden an Zivilisten exekutiert (Halbeeg 23.10.2023).Rechenschaft: Die Regierung unternimmt glaubwürdige Schritte, um Täter zu identifizieren (USDOS 22.4.2024). Der Polizei fehlt für Untersuchungen die Kapazität. Die Armee verfügt diesbezüglich über bessere Mechanismen, diese werden allerdings nicht immer effizient eingesetzt (Sahan/SWT 16.9.2022). Ein Verkehrspolizist wurde von einem Militärgericht wegen der Misshandlung eines Motorradfahrers zu drei Jahren Haft verurteilt. Weitere zwei Polizisten erhielten zwei Jahre Haft, da sie Aufnahmen des Vorfalls – gemacht von einer öffentlichen Überwachungsanlage – nicht an die Kriminalpolizei übergeben hatten (GN 25.6.2023; vergleiche HO 25.6.2023). Gemäß einer anderen Quelle ist die Misshandlung vom Gericht als Folter ausgelegt worden (HO 25.6.2023). Im März 2023 wurden vier Sicherheitsbeamte in Baidoa exekutiert. Sie waren von einem Militärgericht wegen Mordes – u. a. an Zivilisten – verurteilt worden. Im Feber 2023 wurden in Mogadischu vier Soldaten wegen Morden an Zivilisten exekutiert (Halbeeg 20.3.2023). Im Oktober 2023 wurden im SWS ein Angehöriger der Darawish sowie ein Soldat wegen Morden an Zivilisten exekutiert (Halbeeg 23.10.2023). Trotzallem bleibt hinsichtlich Folter durch Polizei und Armee Straffreiheit die Norm (USDOS 22.4.2024; vgl. FH 2024b). Dies gilt auch für willkürliches Vorgehen der Polizeikräfte, dieses bleibt i.d.R. ungeahndet, denn ohne zivilrechtliche Aufsicht und Rechenschaftsablegung haben die Opfer polizeilicher Willkür und Gewalt oft gar keine legale Möglichkeit, juristisch dagegen vorzugehen (AA 23.8.2024).Trotzallem bleibt hinsichtlich Folter durch Polizei und Armee Straffreiheit die Norm (USDOS 22.4.2024; vergleiche FH 2024b). Dies gilt auch für willkürliches Vorgehen der Polizeikräfte, dieses bleibt i.d.R. ungeahndet, denn ohne zivilrechtliche Aufsicht und Rechenschaftsablegung haben die Opfer polizeilicher Willkür und Gewalt oft gar keine legale Möglichkeit, juristisch dagegen vorzugehen (AA 23.8.2024). Al Shabaab: Die Gruppe tötet, entführt und misshandelt Zivilisten, verübt geschlechtsspezifische Gewalt und führt Frauen einer Zwangsehe zu. Zudem rekrutiert al Shabaab Kinder und setzt diese auch ein. Außerdem verhängt und vollstreckt die Gruppe in den Gebieten unter ihrer Kontrolle weiterhin harte Strafen (USDOS 22.4.2024). Dort ist auch von unmenschlicher Behandlung auszugehen, wenn Personen gegen die Interessen von al Shabaab handeln oder dessen verdächtigt werden (AA 23.8.2024). Mitunter wird gegen Zivilisten - z. B. gegen potenzielle Spione und gegen Personen, die keine Abgaben leisten - auch Folter eingesetzt (MBZ 6.2023). Zivilisten werden entführt - etwa Verwandte von Clanmilizionären (VOA/Maruf 15.12.2022). So hat die Gruppe z. B. Mitte Juni 2023 in Middle Shabelle an einem Ort mehr als 30 Zivilisten entführt, darunter Älteste, Frauen und Kinder (Halqabsi 18.6.2023; vgl. BAMF 26.6.2023).Al Shabaab: Die Gruppe tötet, entführt und misshandelt Zivilisten, verübt geschlechtsspezifische Gewalt und führt Frauen einer Zwangsehe zu. Zudem rekrutiert al Shabaab Kinder und setzt diese auch ein. Außerdem verhängt und vollstreckt die Gruppe in den Gebieten unter ihrer Kontrolle weiterhin harte Strafen (USDOS 22.4.2024). Dort ist auch von unmenschlicher Behandlung auszugehen, wenn Personen gegen die Interessen von al Shabaab handeln oder dessen verdächtigt werden (AA 23.8.2024). Mitunter wird gegen Zivilisten - z. B. gegen potenzielle Spione und gegen Personen, die keine Abgaben leisten - auch Folter eingesetzt (MBZ 6.2023). Zivilisten werden entführt - etwa Verwandte von Clanmilizionären (VOA/Maruf 15.12.2022). So hat die Gruppe z. B. Mitte Juni 2023 in Middle Shabelle an einem Ort mehr als 30 Zivilisten entführt, darunter Älteste, Frauen und Kinder (Halqabsi 18.6.2023; vergleiche BAMF 26.6.2023). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (26.6.2023): Briefing Notes BS - Bertelsmann Stiftung
(2024): BTI 2024 Country Report - Somalia FH - Freedom House
(2024b): Freedom in the World 2024 - Somalia GN - Goobjoog News (25.6.2023): Traffic cop who assaulted disabled motorist in Mogadishu gets 3 years jail term Halbeeg - Halbeeg (23.10.2023): SNA court executes two soldiers over killings Halbeeg - Halbeeg (20.3.2023): Military Court executes two security officials in Baidoa Halqabsi - Halqabsi News (18.6.2023): Al-Shabaab Abducts Over 30 Locals from Recently Liberated District in Somalia HO - Hiiraan Online (25.6.2023): Somali soldiers convicted for torture and social media video sharing HT - Horn Tribune (23.4.2024): Somaliland Accuses Somalia on Torturing Prisoners MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (6.2023): General country of origin information report on Somalia Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (16.9.2022): Exrajudicial killings in Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 452, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich] SJS - Somali Journalists Syndicate (16.3.2024): SJS Annual Report 2023 SW - Saferworld (1.2022): Detainee and detention centre conditions in Mogadishu, Kismayo and Baidoa UNHRCOM - United Nations Human Rights Committee (6.5.2024): Concluding observations on the initial report of Somalia [CCPR/C/SOM/CO/1] USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices - Somalia VOA/Maruf - Voice of America (Herausgeber), Harun Maruf (Autor) (15.12.2022): Somali Government Says al-Shabab Is Deliberately Displacing Civilians VOA/Maruf - Voice of America (Herausgeber), Harun Maruf (Autor) (15.12.2022): Somali Government Says al-Shabab römisch eins s Deliberately Displacing Civilians 2. Bevölkerungsstruktur Somalia ist eines der wenigen Länder in Afrika, wo es eine dominante Mehrheitskultur und -Sprache gibt. Die Mehrheit der Bevölkerung findet sich innerhalb der traditionellen somalischen Clanstrukturen (UNHCR 22.12.2021a). Die Landesbevölkerung ist nach Angabe einer Quelle ethnisch sehr homogen; allerdings ist der Anteil ethnischer Minderheiten an der Gesamtbevölkerung demnach unklar (AA 23.8.2024). Gemäß einer Quelle teilen mehr als 85 % der Bevölkerung eine gemeinsame ethnische Herkunft (USDOS 22.4.2024). Eine andere Quelle besagt, dass die somalische Bevölkerung aufgrund von Migration, ehemaliger Sklavenhaltung und der Präsenz von nicht nomadischen Berufsständen divers ist (Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA 3.7.2018). Es gibt weder eine Konsistenz noch eine Verständigungsbasis dafür, wie Minderheiten definiert werden (UN OCHA 14.3.2022). Die UN gehen davon aus, dass ca. 30 % aller Somali Angehörige von Minderheiten sind (MBZ 6.2023). Abseits davon trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 18.4.2021, S. 12). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017). Insgesamt ist das westliche Verständnis einer Gesellschaft im somalischen Kontext irreführend. Dort gibt es kaum eine Unterscheidung zwischen öffentlicher und privater Sphäre. Zudem herrscht eine starke Tradition der sozialen Organisation abseits des Staates. Diese beruht vor allem auf sozialem Vertrauen innerhalb von Abstammungsgruppen. Seit dem Zusammenbruch des Staates hat sich diese soziale Netzwerkstruktur reorganisiert und verstärkt, um das Überleben der einzelnen Mitglieder zu sichern (BS 2024). Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (SEM 31.5.2017). Insgesamt gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen (Landinfo 4.4.2016). Große Clanfamilien: Die sogenannten "noblen" Clanfamilien können (nach eigenen Angaben) ihre Abstammung auf mythische gemeinsame Vorfahren und den Propheten Mohammed zurückverfolgen. Die meisten Minderheiten sind dazu nicht in der Lage (SEM 31.5.2017). Somali sehen sich als Nation arabischer Abstammung, "noble" Clanfamilien sind meist Nomaden: ● Darod gliedern sich in die drei Hauptgruppen: Ogaden, Marehan und Harti sowie einige kleinere Clans. Die Harti sind eine Föderation von drei Clans: Die Majerteen sind der wichtigste Clan Puntlands, während Dulbahante und Warsangeli in den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Grenzregionen leben. Die Ogaden sind der wichtigste somalische Clan in Äthiopien, haben aber auch großen Einfluss in den südsomalischen Juba-Regionen sowie im Nordosten Kenias. Die Marehan sind in Süd-/Zentralsomalia präsent. ● Hawiye leben v. a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind Habr Gedir und Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss. ● Dir leben im Westen Somalilands sowie in den angrenzenden Gebieten in Äthiopien und Dschibuti, außerdem in kleineren Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Die wichtigsten Dir-Clans sind Issa, Gadabursi (beide im Norden) und Biyomaal (Süd-/Zentralsomalia). ● Isaaq sind die wichtigste Clanfamilie in Somaliland, wo sie kompakt leben. Teils werden sie zu den Dir gerechnet (SEM 31.5.2017). Sie selbst erachten sich nicht als Teil der Dir (AQSOM 4 6.2024). ● Rahanweyn bzw. Digil-Mirifle sind eine weitere Clanfamilie (SEM 31.5.2017). Territorien: Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten – nicht aber die berufsständischen Gruppen – haben ihr eigenes Territorium. Dessen Ausdehnung kann sich u. a. aufgrund von Konflikten verändern (SEM 31.5.2017). Minderheiten: Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die "noblen" Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen anderer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben; sowie die Angehörigen "nobler" Clans, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben oder zahlenmäßig klein sind (SEM 31.5.2017). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/30275841, Zugriff 4.9.2024 [Login erforderlich] AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.4.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050118/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_(Stand_Januar_2021),_18.04.2021.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich] AQSOM 4 - Anonymisierte Quelle Somalia 4 (6.2024): Expertengespräche BS - Bertelsmann Stiftung
(2024): BTI 2024 Country Report - Somalia, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_SOM.pdf, Zugriff 18.3.2024 Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (4.4.2016): Practical issues and security challenges associated with travels in Southern Somalia, https://landinfo.no/asset/3569/1/3569_1.pdf, Zugriff 12.3.2024 MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (6.2023): General country of origin information report on Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2103761/General_COI_report_Somalia_June_2023.pdf, Zugriff 29.4.2024 SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf, Zugriff 12.3.2024 UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (22.12.2021a): Citizenship and Statelessness in the Horn of Africa, https://www.ecoi.net/en/file/local/2065866/61c97bea4.pdf, Zugriff 12.3.2024 UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (14.3.2022): Somalia Humanitarian Bulletin, February 2022, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/OCHA SOMALIA HUMANITARIAN BULLETIN - FEBRUARY 2022.pdf, Zugriff 12.3.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices - Somalia, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/somalia, Zugriff 23.4.2024 Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA - Wissenschaftlicher Mitarbeiter am German Institute of Global and Area Studies (3.7.2018): Sachverständigengutachten zu 10 K 1802/14A
- Minderheiten und Clans in Süd-/Zentralsomalia und Puntland Politik: In Süd-/Zentralsomalia sind politische Repräsentation, politische Parteien, lokale Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Subclans organisiert, wobei die vier größten Clans (Darod, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) Verwaltung, Politik, und Gesellschaft dominieren - und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel (ÖB Nairobi 10.2024). Dies bedeutet, dass den vier großen Clans dieselbe Anzahl von Parlamentssitzen zusteht, während kleinere Clans und Minderheitengruppen gemeinsam nur die Hälfte dieser Sitze erhalten (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. USDOS 22.4.2024; FH 2024b) [siehe dazu auch: Politische Lage/Süd-/Zentralsomalia]. Dadurch werden kleinere Gruppen politisch marginalisiert (FH 2024b). Sie werden von relevanten politischen Posten ausgeschlossen, und die wenigen Angehörigen von Minderheiten, die solche Posten halten, haben kaum die Möglichkeit, sich für ihre Gemeinschaften einzusetzen (SPC 9.2.2022). So finden sich in der aktuellen Regierung zwar alle relevanten Clans und Gruppen wieder (AA 23.8.2024), und das Frauen- sowie das Umweltministerium werden von Angehörigen von Minderheiten geführt (AQ21 11.2023). In Süd-/Zentralsomalia ist die formelle Vertretung von Minderheiten im Rahmen der 4.5-Formel nicht mit einer tatsächlichen politischen Mitsprache gleichzusetzen, da unter dem Einfluss und Druck der politisch mächtigen Clans agiert wird. Die Formel trägt dazu bei, dass bestehende Strukturen aufrechterhalten und damit Minderheiten sozial und politisch ausgrenzt werden (ÖB Nairobi 10.2024). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 versucht die Regierung hingegen, Minderheiten zu ermutigen, sich für Regierungsstellen zu bewerben. Allerdings ist die Diskriminierung tief in der Gesellschaft verwurzelt und besteht weiter fort (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Politik: In Süd-/Zentralsomalia sind politische Repräsentation, politische Parteien, lokale Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Subclans organisiert, wobei die vier größten Clans (Darod, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) Verwaltung, Politik, und Gesellschaft dominieren - und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel (ÖB Nairobi 10.2024). Dies bedeutet, dass den vier großen Clans dieselbe Anzahl von Parlamentssitzen zusteht, während kleinere Clans und Minderheitengruppen gemeinsam nur die Hälfte dieser Sitze erhalten (ÖB Nairobi 10.2024; vergleiche USDOS 22.4.2024; FH 2024b) [siehe dazu auch: Politische Lage/Süd-/Zentralsomalia]. Dadurch werden kleinere Gruppen politisch marginalisiert (FH 2024b). Sie werden von relevanten politischen Posten ausgeschlossen, und die wenigen Angehörigen von Minderheiten, die solche Posten halten, haben kaum die Möglichkeit, sich für ihre Gemeinschaften einzusetzen (SPC 9.2.2022). So finden sich in der aktuellen Regierung zwar alle relevanten Clans und Gruppen wieder (AA 23.8.2024), und das Frauen- sowie das Umweltministerium werden von Angehörigen von Minderheiten geführt (AQ21 11.2023). In Süd-/Zentralsomalia ist die formelle Vertretung von Minderheiten im Rahmen der 4.5-Formel nicht mit einer tatsächlichen politischen Mitsprache gleichzusetzen, da unter dem Einfluss und Druck der politisch mächtigen Clans agiert wird. Die Formel trägt dazu bei, dass bestehende Strukturen aufrechterhalten und damit Minderheiten sozial und politisch ausgrenzt werden (ÖB Nairobi 10.2024). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 versucht die Regierung hingegen, Minderheiten zu ermutigen, sich für Regierungsstellen zu bewerben. Allerdings ist die Diskriminierung tief in der Gesellschaft verwurzelt und besteht weiter fort (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Lage: Einzelne Minderheiten leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 22.4.2024; vgl. AA 23.8.2024; FH 2024b). Sie sehen sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – mittelbar auch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 23.8.2024). Zudem sind die Systeme gegenseitiger Unterstützung bei ihnen weniger gut ausgebaut, sie verfügen über geringere Ressourcen (Sahan/SWT 24.10.2022) und erhalten weniger Remissen (Sahan/SWT 24.10.2022; vgl. SPC 9.2.2022). In staatlichen Behörden - etwa Polizei und Justiz - sind Minderheiten nur spärlich vertreten (ÖB Nairobi 10.2024). Die mächtigen Gruppen erhalten den Löwenanteil an Jobs, Ressourcen, Verträgen, Remissen und humanitärer Hilfe. Schwache Gruppen erhalten wenig bis gar nichts. Bei der Hungersnot 1991 waren die meisten Hungertoten entweder Digil-Mirifle oder Bantu [Anm.: Die Digil sind v. a. Landwirte und nicht Nomaden und können bei Dürre schwerer ausweichen]. Dies gilt auch für die Hungersnot im Jahr
- Ein Grund dafür ist, dass humanitäre Hilfe von mächtigeren Clans vereinnahmt wird (Sahan/SWT 24.10.2022). Selbst in Mogadischu erhalten Minderheitenangehörige weniger Nahrungsmittelhilfe (TANA/ACRC 9.3.2023). Sie stehen einem höheren Maß an Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung gegenüber (UN OCHA 14.3.2022).Lage: Einzelne Minderheiten leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 22.4.2024; vergleiche AA 23.8.2024; FH 2024b). Sie sehen sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – mittelbar auch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 23.8.2024). Zudem sind die Systeme gegenseitiger Unterstützung bei ihnen weniger gut ausgebaut, sie verfügen über geringere Ressourcen (Sahan/SWT 24.10.2022) und erhalten weniger Remissen (Sahan/SWT 24.10.2022; vergleiche SPC 9.2.2022). In staatlichen Behörden - etwa Polizei und Justiz - sind Minderheiten nur spärlich vertreten (ÖB Nairobi 10.2024). Die mächtigen Gruppen erhalten den Löwenanteil an Jobs, Ressourcen, Verträgen, Remissen und humanitärer Hilfe. Schwache Gruppen erhalten wenig bis gar nichts. Bei der Hungersnot 1991 waren die meisten Hungertoten entweder Digil-Mirifle oder Bantu [Anm.: Die Digil sind v. a. Landwirte und nicht Nomaden und können bei Dürre schwerer ausweichen]. Dies gilt auch für die Hungersnot im Jahr
- Ein Grund dafür ist, dass humanitäre Hilfe von mächtigeren Clans vereinnahmt wird (Sahan/SWT 24.10.2022). Selbst in Mogadischu erhalten Minderheitenangehörige weniger Nahrungsmittelhilfe (TANA/ACRC 9.3.2023). Sie stehen einem höheren Maß an Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung gegenüber (UN OCHA 14.3.2022). Ein Programm der Bundesregierung soll zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit von fast 25.000 benachteiligten und marginalisierten Haushalten beitragen. Dieses von Deutschland finanzierte 50-Millionen-Euro-Programm zielt darauf ab, den Zugang zu Bildung, Gesundheit, Hygiene und Ernährung für Kinder und Jugendliche zu verbessern und die Ernährungssicherheit benachteiligter Haushalte zu erhöhen. Die Regierung von Jubaland organisiert Workshops für Jugendliche aus marginalisierten Gruppen, um Integration und Partizipation zu fördern (UNSOM 5.8.2023). Minderheitengruppen, denen es oft an bewaffneten Milizen fehlt, sind laut einer Quelle überproportional von Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.). Täter sind Milizen oder Angehörige dominanter Clans - oft unter Duldung lokaler Behörden (USDOS 22.4.2024). Aufgrund der (vormaligen) Unterstützung von al Shabaab durch manche Minderheiten kann es in Gebieten, aus welchen al Shabaab gewichen ist, zu Repressalien kommen (ÖB Nairobi 10.2024). Von Frauen marginalisierter Gruppen eingebrachte Vergewaltigungsanzeigen werden tendenziell ignoriert (UNSOM 5.8.2023). Angehörige von Minderheiten stehen vor Hindernissen, wenn sie Identitätsdokumente erhalten wollen - auch im Falle von Reisepässen (UNHCR 22.12.2021a, S. 58). Mogadischu: In der Hauptstadt verfügen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und teilweise auch Murusade über eine herausragende Machtposition. Allerdings leben in der Stadt Angehörige aller somalischen Clans, auch die einzelnen Bezirke sind diesbezüglich meist heterogen (AQSOM 4 6.2024; vgl. FIS 7.8.2020a). Laut einem Experten dominieren auch die Rahanweyn mittlerweile bestimmte Stadtteile. Insgesamt leben in Mogadischu sehr viele unterschiedliche Clans, alle können Eigentum besitzen, sich in der Wirtschaft betätigen (AQSOM 4 6.2024), sich frei bewegen und niederlassen. Allerdings besagt der eigene Clanhintergrund, in welchem Teil der Stadt es für eine Person am sichersten ist (AQSOM 4 6.2024; vgl. FIS 7.8.2020b, S. 39). Außerdem tendieren die Menschen dazu, auf dem Gebiet des eigenen Clans zu wohnen. Beziehungen zu Abgaal oder Habr Gedir - familiäre, wirtschaftliche, eheliche oder freundschaftliche - sind von Vorteil, um Konflikte abwenden oder lösen zu können. Generell agieren die dominanten Clans Mogadischus aber nicht im rechtsfreien Raum, da sie aufgrund von z. B. in Mogadischu begangenem Unrecht mit Gegenunrecht in anderen Teilen Somalias rechnen müssen (AQSOM 4 6.2024). Im Allgemeinen ist es schwierig, Menschen, die in Mogadischu aufgewachsen sind, oberflächlich nach Clans zu differenzieren. Es gibt keine äußerlichen Unterschiede, auch der Akzent ist der gleiche. Anhand von Namen lassen sich die Menschen nicht einmal ethnisch zuordnen, da vor allem arabische Namen verwendet werden (UNFPA/DIS 25.6.2020). Zum Clanwesen in Mogadischu siehe auch Sicherheitslage / Süd-/Zentralsomalia / Banadir.Mogadischu: In der Hauptstadt verfügen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und teilweise auch Murusade über eine herausragende Machtposition. Allerdings leben in der Stadt Angehörige aller somalischen Clans, auch die einzelnen Bezirke sind diesbezüglich meist heterogen (AQSOM 4 6.2024; vergleiche FIS 7.8.2020a). Laut einem Experten dominieren auch die Rahanweyn mittlerweile bestimmte Stadtteile. Insgesamt leben in Mogadischu sehr viele unterschiedliche Clans, alle können Eigentum besitzen, sich in der Wirtschaft betätigen (AQSOM 4 6.2024), sich frei bewegen und niederlassen. Allerdings besagt der eigene Clanhintergrund, in welchem Teil der Stadt es für eine Person am sichersten ist (AQSOM 4 6.2024; vergleiche FIS 7.8.2020b, S. 39). Außerdem tendieren die Menschen dazu, auf dem Gebiet des eigenen Clans zu wohnen. Beziehungen zu Abgaal oder Habr Gedir - familiäre, wirtschaftliche, eheliche oder freundschaftliche - sind von Vorteil, um Konflikte abwenden oder lösen zu können. Generell agieren die dominanten Clans Mogadischus aber nicht im rechtsfreien Raum, da sie aufgrund von z. B. in Mogadischu begangenem Unrecht mit Gegenunrecht in anderen Teilen Somalias rechnen müssen (AQSOM 4 6.2024). Im Allgemeinen ist es schwierig, Menschen, die in Mogadischu aufgewachsen sind, oberflächlich nach Clans zu differenzieren. Es gibt keine äußerlichen Unterschiede, auch der Akzent ist der gleiche. Anhand von Namen lassen sich die Menschen nicht einmal ethnisch zuordnen, da vor allem arabische Namen verwendet werden (UNFPA/DIS 25.6.2020). Zum Clanwesen in Mogadischu siehe auch Sicherheitslage / Süd-/Zentralsomalia / Banadir. Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia AQ21 - Anonyme Quelle 21 (11.2023): Expertengespräche AQSOM 4 - Anonymisierte Quelle Somalia 4 (6.2024): Expertengespräche DIS/UNFPA - United Nations Population Fund (Autor), Danish Immigration Service [Denmark] (Herausgeber) (25.6.2020): Skype-Interview des DIS mit UNFPA, in: DIS (11.2020): Somalia - Health System, S.79-84 FH - Freedom House
(2024b): Freedom in the World 2024 - Somalia FIS - Finnische Einwanderungsbehörde [Finnland] (7.8.2020a): Somalia: Tiedonhankintamatka Mogadishuun maaliskuussa 2020, Mogadishun turvallisuustilanne ja humanitääriset olosuhteet FIS - Finnische Einwanderungsbehörde [Finnland] (7.8.2020b): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu in March 2020 INGO-F/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale NGO F, Senior Aid Official (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 ÖB Nairobi - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht zu Somalia Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (24.10.2022): Power, access, and social capital in Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 467, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich] SPC - Somalia Protection Cluster (9.2.2022): Protection Analysis Update, February 2022 TANA/ACRC - Tana Copenhagen (Herausgeber), African Cities Research Consortium (Autor) (9.3.2023): Understanding Systems in Mogadishu City UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (22.12.2021a): Citizenship and Statelessness in the Horn of Africa UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (14.3.2022): Somalia Humanitarian Bulletin, February 2022 UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (5.8.2023): Muna Mohamed Abdi: Helping include marginalised communities in Kismayo USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices - Somalia 4. Berufsständische Minderheiten Berufsständische Gruppen unterscheiden sich weder durch Abstammung noch durch Sprache und Kultur von der Mehrheitsbevölkerung (SEM 31.5.2017). Sie sind somalischen Ursprungs, wurden aber von den traditionellen Clan-Lineages ausgeschlossen (UNHCR 22.12.2021a). Im Gegensatz zu den „noblen“ Clans wird ihnen nachgesagt, ihre Abstammungslinie nicht auf Prophet Mohammed zurückverfolgen zu können (SEM 31.5.2017). Ihre traditionellen Berufe werden als unrein oder unehrenhaft erachtet (UNHCR 22.12.2021a, S. 57; vgl. SEM 31.5.2017) - etwa Jäger, Lederverarbeiter, Schuster, Friseure, Töpferinnen, traditionelle Heiler oder Hebammen (MBZ 6.2023). Diese Gruppen stehen damit auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie in der Gesellschaft. Sie leben verstreut in allen Teilen des somalischen Kulturraums, mehrheitlich aber in Städten. Ein v. a. im Norden bekannter Sammelbegriff für einige berufsständische Gruppen ist Gabooye, dieser umfasst etwa die Tumal, Madhiban, Muse Dheriyo und Yibir (SEM 31.5.2017; vgl. AQSOM 4 6.2024). Ein anderer Sammelbegriff ist Midgan (UNHCR 22.12.2021a).Berufsständische Gruppen unterscheiden sich weder durch Abstammung noch durch Sprache und Kultur von der Mehrheitsbevölkerung (SEM 31.5.2017). Sie sind somalischen Ursprungs, wurden aber von den traditionellen Clan-Lineages ausgeschlossen (UNHCR 22.12.2021a). Im Gegensatz zu den „noblen“ Clans wird ihnen nachgesagt, ihre Abstammungslinie nicht auf Prophet Mohammed zurückverfolgen zu können (SEM 31.5.2017). Ihre traditionellen Berufe werden als unrein oder unehrenhaft erachtet (UNHCR 22.12.2021a, S. 57; vergleiche SEM 31.5.2017) - etwa Jäger, Lederverarbeiter, Schuster, Friseure, Töpferinnen, traditionelle Heiler oder Hebammen (MBZ 6.2023). Diese Gruppen stehen damit auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie in der Gesellschaft. Sie leben verstreut in allen Teilen des somalischen Kulturraums, mehrheitlich aber in Städten. Ein v. a. im Norden bekannter Sammelbegriff für einige berufsständische Gruppen ist Gabooye, dieser umfasst etwa die Tumal, Madhiban, Muse Dheriyo und Yibir (SEM 31.5.2017; vergleiche AQSOM 4 6.2024). Ein anderer Sammelbegriff ist Midgan (UNHCR 22.12.2021a). Diskriminierung: Für die Gabooye hat sich die Situation im Vergleich zur Jahrtausendwende, als sie nicht einmal normal die Schule besuchen konnten, gebessert. Insbesondere unter jungen Somali ist die Einstellung zu ihnen positiver geworden; mittlerweile ist es für viele Angehörige der Mehrheitsclans üblich, auch mit Angehörigen berufsständischer Gruppen zu sprechen, zu essen, zu arbeiten und Freundschaften zu unterhalten. Es gibt keine gezielten Angriffe gegen oder Misshandlungen von Gabooye (SEM 31.5.2017). In Mogadischu sind Angehörige von Minderheiten keiner systematischen Gewalt ausgesetzt. Allerdings sind all jene Personen, welche nicht einem dominanten Clan der Stadt angehören, potenziell gegenüber Kriminalität vulnerabler (Landinfo 21.5.2019b). Ein Experte erklärt, dass Gabooye zwar nicht angegriffen werden, diese aber davor Angst haben. Minderheiten werden demnach nicht aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Minderheit angegriffen, es sei denn, dass sie bei einem Vorhaben im Weg stehen (AQSOM 4 6.2024). Allerdings sind Angehörige berufsständischer Kasten Belästigung und Ausbeutung ausgesetzt (Sahan/SWT 1.12.2023). Sie werden als Bürger zweiter Klasse erachtet (BS 2024; vgl. AQSOM 4 6.2024). Zu ihrer Diskriminierung trägt bei, dass sie sich weniger strikt organisieren und sie viel ärmer sind. Daher sind sie nur in geringerem Maß in der Lage, Kompensation zu zahlen oder Blutrache anzudrohen (Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA 3.7.2018; vgl. SEM 31.5.2017). Es kommt zu Beschimpfungen, Ausschluss von bestimmten Berufen, Einschränkungen beim Landbesitz sowie zu Diskriminierung im Bildungs- und Gesundheitssystem (AQSOM 4 6.2024). Insgesamt ist die soziale Stufe und die damit verbundene Armut für viele das Hauptproblem. Hinzu kommt, dass diese Minderheiten in der Regel eine tendenziell schlechtere Kenntnis des Rechtssystems haben. Der Zugang berufsständischer Gruppen zur Bildung ist erschwert, weil an ihren Wohnorten z. B. Schulen fehlen. Außerdem verlassen viele Kinder die Schule früher, um zu arbeiten. Viele Familien sind auf derartige Einkommen angewiesen. Die meist schlechtere Bildung wiederum führt zur Benachteiligung bei der Arbeitssuche, bei der die Clanzugehörigkeit ohnehin oft zu Diskriminierung führen kann. Da berufsständische Gruppen nur über eine kleine Diaspora verfügen, profitieren sie zudem in geringerem Ausmaß von Remissen als Mehrheitsclans (SEM 31.5.2017).Allerdings sind Angehörige berufsständischer Kasten Belästigung und Ausbeutung ausgesetzt (Sahan/SWT 1.12.2023). Sie werden als Bürger zweiter Klasse erachtet (BS 2024; vergleiche AQSOM 4 6.2024). Zu ihrer Diskriminierung trägt bei, dass sie sich weniger strikt organisieren und sie viel ärmer sind. Daher sind sie nur in geringerem Maß in der Lage, Kompensation zu zahlen oder Blutrache anzudrohen (Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA 3.7.2018; vergleiche SEM 31.5.2017). Es kommt zu Beschimpfungen, Ausschluss von bestimmten Berufen, Einschränkungen beim Landbesitz sowie zu Diskriminierung im Bildungs- und Gesundheitssystem (AQSOM 4 6.2024). Insgesamt ist die soziale Stufe und die damit verbundene Armut für viele das Hauptproblem. Hinzu kommt, dass diese Minderheiten in der Regel eine tendenziell schlechtere Kenntnis des Rechtssystems haben. Der Zugang berufsständischer Gruppen zur Bildung ist erschwert, weil an ihren Wohnorten z. B. Schulen fehlen. Außerdem verlassen viele Kinder die Schule früher, um zu arbeiten. Viele Familien sind auf derartige Einkommen angewiesen. Die meist schlechtere Bildung wiederum führt zur Benachteiligung bei der Arbeitssuche, bei der die Clanzugehörigkeit ohnehin oft zu Diskriminierung führen kann. Da berufsständische Gruppen nur über eine kleine Diaspora verfügen, profitieren sie zudem in geringerem Ausmaß von Remissen als Mehrheitsclans (SEM 31.5.2017). Aufgrund der oft schlechten Ausbildung treffen Gabooye außerhalb ihrer traditionellen Berufe am Arbeitsmarkt auf Schwierigkeiten (MBZ 6.2023). Dennoch sind vereinzelt auch Angehörige berufsständischer Gruppen wirtschaftlich erfolgreich. Auch wenn sie weiterhin die ärmste Bevölkerungsschicht stellen, finden sich einzelne Angehörige in den Regierungen, im Parlament und in der Wirtschaft (SEM 31.5.2017). Mischehe: In dieser Frage kommt es weiterhin zu einer gesellschaftlichen Diskriminierung, da Mehrheitsclans Mischehen mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht akzeptieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heiratet. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch (SEM 31.5.2017; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Aufgrund dieser Stigmatisierung (FH 2024a) kommen Mischehen äußerst selten vor (SEM 31.5.2017; vgl. FIS 5.10.2018). Diesbezüglich bestehen aber regionale Unterschiede: Im Clan-mäßig homogeneren Norden des somalischen Kulturraums sind Mischehen seltener und gleichzeitig stärker stigmatisiert als im Süden (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. SEM 31.5.2017). Hawiye und Rahanweyn sehen die Frage der Mischehe weniger eng. Außerdem ist der Druck auf Mischehen insbesondere in ländlichen Gebieten ausgeprägt (SEM 31.5.2017). In Mogadischu sind Mischehen möglich (FIS 5.10.2018). Auch al Shabaab hat Hindernisse für Mischehen beseitigt, in ihren Gebieten kommt es zunehmend zu solchen Eheschließungen (ICG 27.6.2019a). Die Gruppe hat Fußsoldaten, die zu Gruppen mit niedrigem Status gehören, dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von "noblen" Clans (z. B. Hawiye, Darod) zu heiraten (Ingiriis 2020).Mischehe: In dieser Frage kommt es weiterhin zu einer gesellschaftlichen Diskriminierung, da Mehrheitsclans Mischehen mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht akzeptieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heiratet. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch (SEM 31.5.2017; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Aufgrund dieser Stigmatisierung (FH 2024a) kommen Mischehen äußerst selten vor (SEM 31.5.2017; vergleiche FIS 5.10.2018). Diesbezüglich bestehen aber regionale Unterschiede: Im Clan-mäßig homogeneren Norden des somalischen Kulturraums sind Mischehen seltener und gleichzeitig stärker stigmatisiert als im Süden (ÖB Nairobi 10.2024; vergleiche SEM 31.5.2017). Hawiye und Rahanweyn sehen die Frage der Mischehe weniger eng. Außerdem ist der Druck auf Mischehen insbesondere in ländlichen Gebieten ausgeprägt (SEM 31.5.2017). In Mogadischu sind Mischehen möglich (FIS 5.10.2018). Auch al Shabaab hat Hindernisse für Mischehen beseitigt, in ihren Gebieten kommt es zunehmend zu solchen Eheschließungen (ICG 27.6.2019a). Die Gruppe hat Fußsoldaten, die zu Gruppen mit niedrigem Status gehören, dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von "noblen" Clans (z. B. Hawiye, Darod) zu heiraten (Ingiriis 2020). Eine Mischehe führt so gut wie nie zu Gewalt oder gar zu Tötungen. Seltene Vorfälle, in denen es etwa in Somaliland im Zusammenhang mit Mischehen zu Gewalt kam, sind in somaliländischen Medien dokumentiert (SEM 31.5.2017). Trotzdem können diese Ehen negative Folgen für die Ehepartner mit sich bringen – insbesondere, wenn der Mann einer Minderheit angehört (ÖB Nairobi 10.2024). So kommt es häufig zur Verstoßung des aus einem "noblen" Clan stammenden Teils der Eheleute durch die eigenen Familienangehörigen. Letztere besuchen das Paar nicht mehr, kümmern sich nicht um dessen Kinder oder brechen den Kontakt ganz ab; es kommt zu sozialem Druck (SEM 31.5.2017). Diese Art der Verstoßung kann vor allem in ländlichen Gebieten vorkommen. Eine Mischehe sorgt auf jeden Fall für Diskussionen und Getratsche, nach einer gewissen Zeit wird sie nach Angaben einer Quelle aber meist akzeptiert (FIS 5.10.2018). Quellen: AQSOM 4 - Anonymisierte Quelle Somalia 4 (6.2024): Expertengespräche BS - Bertelsmann Stiftung
(2024): BTI 2024 Country Report - Somalia FH - Freedom House
(2024a): Freedom in the World 2024 - Somaliland FIS - Finnische Einwanderungsbehörde [Finnland] (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018 ICG - International Crisis Group (27.6.2019a): Women and Al-Shabaab’s Insurgency Ingiriis - M.H. Ingiriis
(2020): The anthropology of Al-Shabaab: the salient factors for the insurgency movement’s recruitment project, in: Small Wars & Insurgencies, Vol. 31/2, 2020, pp. 359-380, zitiert in: EASO - European Asylum Support Office (9.2021): Somalia – Targeted Profiles, S.18, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060580/2021_09_EASO_COI_Report_Somalia_Targeted_profiles.pdf Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (21.5.2019b): Somalia Rer Hamar-befolkningen i Mogadishu MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (6.2023): General country of origin information report on Somalia ÖB Nairobi - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht zu Somalia Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (1.12.2023): Clans and displacement in Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 622, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich] SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (22.12.2021a): Citizenship and Statelessness in the Horn of Africa Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA - Wissenschaftlicher Mitarbeiter am German Institute of Global and Area Studies (3.7.2018): Sachverständigengutachten zu 10 K 1802/14A
- Familie, Ehe, Zwangsehe, Scheidung, Ehrenmorde Die Scharia ist gerade hinsichtlich des Familienrechts die wichtigste Rechtsquelle in Somalia und Somaliland. Sie findet etwa bei Ehe, Erbe, Adoption und Sorgerecht Anwendung. Zivilrecht kann zwar neben der Scharia angewendet werden, muss aber immer mit der Scharia vereinbar sein. Bei jeglicher Abweichung wird hier der Scharia Vorrang gegeben (Omer2/ALRC 17.3.2023). Ehe: Für die Eheschließung relevant sind die Vorgaben von Xeer (traditionelles Recht) und Scharia, die nahezu deckungsgleich sind (Omer2/ALRC 17.3.2023). Polygamie ist laut beiden Rechtsgrundlagen erlaubt und wird gesellschaftlich akzeptiert (UNHRCOM 6.5.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Es gibt keine Zivilehe (Landinfo 14.6.2018, S. 7). In weiten Teilen Süd-/Zentralsomalias spricht al Shabaab Recht - auch hinsichtlich Ehe, Scheidung und darauf basierenden Sorgerechtsregelungen (Omer2/ALRC 17.3.2023).Ehe: Für die Eheschließung relevant sind die Vorgaben von Xeer (traditionelles Recht) und Scharia, die nahezu deckungsgleich sind (Omer2/ALRC 17.3.2023). Polygamie ist laut beiden Rechtsgrundlagen erlaubt und wird gesellschaftlich akzeptiert (UNHRCOM 6.5.2024; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Es gibt keine Zivilehe (Landinfo 14.6.2018, S. 7). In weiten Teilen Süd-/Zentralsomalias spricht al Shabaab Recht - auch hinsichtlich Ehe, Scheidung und darauf basierenden Sorgerechtsregelungen (Omer2/ALRC 17.3.2023). Die Ehe ist extrem wichtig, und es ist in der somalischen Gesellschaft geradezu undenkbar, dass eine junge Person unverheiratet bleibt. Gleichzeitig besteht gegenüber der Braut die gesellschaftliche Erwartung, dass sie bei ihrer ersten Eheschließung Jungfrau ist (LIFOS 16.4.2019, S. 38), wobei eine Überprüfung der Jungfräulichkeit laut einer Quelle nicht mehr weit verbreitet ist (Omer2/ALRC 17.3.2023). Nach anderen Angaben ist nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über 15 Jahren verheiratet; 37,9 % waren demnach noch nie verheiratet. Letztgenannte Personengruppe findet sich zunehmend in den Städten (42,1 %), weniger verbreitet auf dem Land (30 %) (GN 28.3.2023a) Gerade bei der ersten Ehe ist die arrangierte Ehe die Norm (Landinfo 14.6.2018, S. 8f). Eheschließungen über Clangrenzen [Anm.: großer bzw. "nobler" Clans] hinweg sind normal (FIS 5.10.2018, S. 26f). Eheschließung (Vorgang): Generell muss vor der Eheschließung beim Imam Klarheit über die Identität der Ehepartner herrschen. Zudem muss sich der Imam im persönlichen Einzelgespräch mit beiden Ehepartnern versichern, dass diese freiwillig heiraten. Dies muss auch von den anwesenden Zeugen bezeugt werden. Das Brautgeld wird von der Braut genannt und vom Bräutigam bestätigt. Alle Parteien (das Ehepaar, der Vormund, die Zeugen und der Imam) müssen den Ehevertrag/die Eheurkunde (Deed of Marriage) unterfertigen. Mit der Zunahme an Somali, die in der Diaspora leben, sind heute Eheschließungen über das Telefon keine Seltenheit mehr. Dabei bedarf es üblicherweise an beiden Enden eines Imams. Sobald eine Ehe vor einem Imam und gemäß den Vorgaben der Scharia (Reife, Freiwilligkeit, Zeugen) geschlossen wurde, ist diese nach somalischer Rechtsnorm rechtsgültig (Omer2/ALRC 17.3.2023). Arrangierte Ehe / Zwangsehe: Zusätzlich ist es im Xeer sehr wohl möglich, dass Eltern oder ein Vormund auf Minderjährige einwirken, damit diese einer Eheschließung - wie in der Scharia verlangt - "freiwillig" zustimmen. Die in der Scharia verlangte Einwilligung wird im Xeer relativiert. Kinder- und arrangierte Ehen sehen oft keine ehrliche Freiwilligkeit vor. Eigentlich hätten solche Ehen nach islamischer Rechtsauffassung keine Gültigkeit (Omer2/ALRC 17.3.2023). Dementsprechend ist der Übergang von arrangierter zur Zwangsehe fließend (MBZ 6.2023). Bei Ersterer liegt die mehr oder weniger explizite Zustimmung beider Eheleute vor, wobei hier ein unterschiedliches Maß an Druck ausgeübt wird. Bei der Zwangsehe hingegen fehlt die Zustimmung gänzlich oder nahezu gänzlich (Landinfo 14.6.2018, S. 9f). Frauen und viele minderjährige Mädchen werden zur Heirat gezwungen (AA 23.8.2024), Zwangsehen sind in Somalia normal bzw. weitverbreitet (SPA 1.2021; vgl. FH 2024b). Laut einer Studie aus dem Jahr 2018 gibt eine von fünf Frauen an, zur Ehe gezwungen worden zu sein; viele davon waren bei der Eheschließung keine 15 Jahre alt (LIFOS 16.4.2019, S. 10). Und manche Mädchen haben nur in eine Ehe eingewilligt, um nicht von der eigenen Familie verstoßen zu werden (SPA 1.2021). Es gibt keine bekannten Akzente der Bundesregierung oder regionaler Behörden, um dagegen vorzugehen (USDOS 22.4.2024). Gegen Frauen, die sich weigern, einen von der Familie gewählten Partner zu ehelichen, wird mitunter auch Gewalt angewendet. Das Ausmaß ist unklar, Ehrenmorde haben diesbezüglich in Somalia aber keine Tradition (Landinfo 14.6.2018, S. 10). Vielmehr können Frauen, die sich gegen eine arrangierte Ehe wehren und/oder davonlaufen, ihr verwandtschaftliches Solidaritätsnetzwerk verlieren (ACCORD 31.5.2021, S. 33; vgl. Landinfo 14.6.2018, S. 10). Zu Unterstützung und Frauenhäusern siehe Frauen - Süd-/Zentralsomalia und Frauen - Somaliland.Arrangierte Ehe / Zwangsehe: Zusätzlich ist es im Xeer sehr wohl möglich, dass Eltern oder ein Vormund auf Minderjährige einwirken, damit diese einer Eheschließung - wie in der Scharia verlangt - "freiwillig" zustimmen. Die in der Scharia verlangte Einwilligung wird im Xeer relativiert. Kinder- und arrangierte Ehen sehen oft keine ehrliche Freiwilligkeit vor. Eigentlich hätten solche Ehen nach islamischer Rechtsauffassung keine Gültigkeit (Omer2/ALRC 17.3.2023). Dementsprechend ist der Übergang von arrangierter zur Zwangsehe fließend (MBZ 6.2023). Bei Ersterer liegt die mehr oder weniger explizite Zustimmung beider Eheleute vor, wobei hier ein unterschiedliches Maß an Druck ausgeübt wird. Bei der Zwangsehe hingegen fehlt die Zustimmung gänzlich oder nahezu gänzlich (Landinfo 14.6.2018, S. 9f). Frauen und viele minderjährige Mädchen werden zur Heirat gezwungen (AA 23.8.2024), Zwangsehen sind in Somalia normal bzw. weitverbreitet (SPA 1.2021; vergleiche FH 2024b). Laut einer Studie aus dem Jahr 2018 gibt eine von fünf Frauen an, zur Ehe gezwungen worden zu sein; viele davon waren bei der Eheschließung keine 15 Jahre alt (LIFOS 16.4.2019, S. 10). Und manche Mädchen haben nur in eine Ehe eingewilligt, um nicht von der eigenen Familie verstoßen zu werden (SPA 1.2021). Es gibt keine bekannten Akzente der Bundesregierung oder regionaler Behörden, um dagegen vorzugehen (USDOS 22.4.2024). Gegen Frauen, die sich weigern, einen von der Familie gewählten Partner zu ehelichen, wird mitunter auch Gewalt angewendet. Das Ausmaß ist unklar, Ehrenmorde haben diesbezüglich in Somalia aber keine Tradition (Landinfo 14.6.2018, S. 10). Vielmehr können Frauen, die sich gegen eine arrangierte Ehe wehren und/oder davonlaufen, ihr verwandtschaftliches Solidaritätsnetzwerk verlieren (ACCORD 31.5.2021, S. 33; vergleiche Landinfo 14.6.2018, S. 10). Zu Unterstützung und Frauenhäusern siehe Frauen - Süd-/Zentralsomalia und Frauen - Somaliland. Bereits eine Quelle aus dem Jahr 2004 besagt, dass sich die Tradition aber gewandelt hat, und viele Ehen ohne Einbindung, Wissen oder Zustimmung der Eltern geschlossen werden (Landinfo 14.6.2018, S. 9f). Viele junge Somali akzeptieren arrangierte Ehen nicht mehr (LIFOS 16.4.2019, S. 11). Gerade in Städten ist es zunehmend möglich, den Ehepartner selbst zu wählen (LIFOS 16.4.2019, S. 11; vgl. Landinfo 14.6.2018, S. 8f). In der Hauptstadt ist es nicht unüblich, dass es zu – freilich oft im Vorfeld mit den Familien abgesprochenen – Liebesehen kommt (Landinfo 14.6.2018, S. 8f). Dort sind arrangierte Ehen eher unüblich. Gemäß einer Schätzung konnten sich die Eheleute in 80 % der Fälle ihren Partner selbst aussuchen bzw. bei der Entscheidung mitreden (FIS 5.10.2018, S. 26f). Zusätzlich gibt es auch die Tradition des "Durchbrennens" (Elopement, Qubdo Sireed), wobei die Eheschließung ohne Wissen und Zustimmung der Eltern erfolgt (Omer2/ALRC 17.3.2023; vgl. FIS 5.10.2018, S. 26f). Diese Art der Eheschließung kommt in allen Landesteilen vor und wird üblicherweise auch akzeptiert (Omer2/ALRC 17.3.2023). Bereits eine Quelle aus dem Jahr 2004 besagt, dass sich die Tradition aber gewandelt hat, und viele Ehen ohne Einbindung, Wissen oder Zustimmung der Eltern geschlossen werden (Landinfo 14.6.2018, S. 9f). Viele junge Somali akzeptieren arrangierte Ehen nicht mehr (LIFOS 16.4.2019, S. 11). Gerade in Städten ist es zunehmend möglich, den Ehepartner selbst zu wählen (LIFOS 16.4.2019, S. 11; vergleiche Landinfo 14.6.2018, S. 8f). In der Hauptstadt ist es nicht unüblich, dass es zu – freilich oft im Vorfeld mit den Familien abgesprochenen – Liebesehen kommt (Landinfo 14.6.2018, S. 8f). Dort sind arrangierte Ehen eher unüblich. Gemäß einer Schätzung konnten sich die Eheleute in 80 % der Fälle ihren Partner selbst aussuchen bzw. bei der Entscheidung mitreden (FIS 5.10.2018, S. 26f). Zusätzlich gibt es auch die Tradition des "Durchbrennens" (Elopement, Qubdo Sireed), wobei die Eheschließung ohne Wissen und Zustimmung der Eltern erfolgt (Omer2/ALRC 17.3.2023; vergleiche FIS 5.10.2018, S. 26f). Diese Art der Eheschließung kommt in allen Landesteilen vor und wird üblicherweise auch akzeptiert (Omer2/ALRC 17.3.2023). Ehe-Registrierung: Beim Imam werden die von allen Parteien unterfertigten Urkunden kopiert und an alle Teilnehmer ausgeteilt. Eine Urkunde wird im Register der Moschee hinterlegt. Dies ist nicht immer möglich, doch ist eine solche Registrierung für die Gültigkeit einer Ehe nicht zwingend erforderlich. Nach Möglichkeit wird die Eheschließung auch bei einem Standesamt oder Amtsgericht in der nächstgelegenen Gemeinde eingetragen, die dazu in der Lage ist. In Somaliland ist ein solcher Eintrag bei der Gemeinde oder dem Regionalgericht einfacher möglich. Die zivile Registrierung einer Ehe ist absolut freiwillig. Die Rechtsgültigkeit einer Ehe ergibt sich aus der Erfüllung der Anforderungen gemäß Scharia (Omer2/ALRC 17.3.2023). Zu Dokumenten siehe auch Dokumente / Süd-/Zentralsomalia und Dokumente / Somaliland. Scheidung: Eine solche ist erlaubt (ÖB Nairobi 10.2024), es gibt eine hohe Scheidungsrate (AQ21 11.2023). Auch bei al Shabaab sind Scheidungen erlaubt und werden von der Gruppe auch vorgenommen (ICG 27.6.2019a). Die Frau hat das Recht, den Mann aus dem gemeinsamen Haushalt zu verstoßen (AQ21 11.2023). Nach einer Scheidung ist eine Phase von drei bis sechs Monaten vorgesehen, bevor eine neue Ehe eingegangen werden darf (Omer2/ALRC 17.3.2023). Bereits 1991 wurde festgestellt, dass mehr als die Hälfte der über 50-jährigen Frauen mehr als einmal verheiratet gewesen ist (Landinfo 14.6.2018, S. 18). Laut Zahlen aus dem Jahr 2023 sind 9 % der Bevölkerung im Alter von 25-29 Jahren geschieden, bei den 30-34-Jährigen sind es 7,6 % (GN 28.3.2023a). Bezüglich einer Scheidung gibt es kein Stigma (Landinfo 14.6.2018, S. 18f; vgl. FIS 5.10.2018, S. 27f; AQ21 11.2023). Während es früher die Norm war, dass Kinder beim Mann blieben, ist dies heute oft umgekehrt (AQ21 11.2023; vgl. FIS 5.10.2018, S. 27f). Viele Männer verschwinden auch einfach und bieten Frau und Kindern keinerlei Unterstützung (AQ21 11.2023). Um unterstützt zu werden, zieht die Geschiedene meist mit den Kindern zu ihren Eltern oder zu Verwandten (FIS 5.10.2018, S. 27f). Bei der Auswahl eines neuen Ehepartners sind Geschiedene in der Regel freier als bei der ersten Eheschließung (Landinfo 14.6.2018, S. 19). Bereits 1991 wurde festgestellt, dass mehr als die Hälfte der über 50-jährigen Frauen mehr als einmal verheiratet gewesen ist (Landinfo 14.6.2018, S. 18). Laut Zahlen aus dem Jahr 2023 sind 9 % der Bevölkerung im Alter von 25-29 Jahren geschieden, bei den 30-34-Jährigen sind es 7,6 % (GN 28.3.2023a). Bezüglich einer Scheidung gibt es kein Stigma (Landinfo 14.6.2018, S. 18f; vergleiche FIS 5.10.2018, S. 27f; AQ21 11.2023). Während es früher die Norm war, dass Kinder beim Mann blieben, ist dies heute oft umgekehrt (AQ21 11.2023; vergleiche FIS 5.10.2018, S. 27f). Viele Männer verschwinden auch einfach und bieten Frau und Kindern keinerlei Unterstützung (AQ21 11.2023). Um unterstützt zu werden, zieht die Geschiedene meist mit den Kindern zu ihren Eltern oder zu Verwandten (FIS 5.10.2018, S. 27f). Bei der Auswahl eines neuen Ehepartners sind Geschiedene in der Regel freier als bei der ersten Eheschließung (Landinfo 14.6.2018, S. 19). Annullierung: Eine Ehe kann nur dann annulliert oder angefochten werden, wenn stichhaltige Beweise dafür vorgelegt werden, dass bei einem Ehepartner keine freiwillige Einwilligung vorlag; dass einem Ehepartner die erforderliche Reife (psychisch und physisch) fehlt; wenn nachträglich Beweise dafür auftauchen, dass die Ehefrau bereits verheiratet war und die Scheidung noch nicht vollzogen wurde; wenn der vorgeschriebene Zeitraum zwischen Scheidung und neuerlicher Ehe von 3-6 Monaten noch nicht verstrichen war; oder wenn der Ehegatte bereits mit vier Ehefrauen verheiratet ist. Sterilität oder andere physische Einschränkungen stellen keinen Annullierungs-, wohl aber einen Scheidungsgrund dar (Omer2/ALRC 17.3.2023). Ehrenmorde: In Somalia gibt es keine Tradition sogenannter Ehrenmorde im Sinne einer akzeptierten Tötung von Frauen, welche bestimmte soziale Normen überschritten haben – z. B. Geburt eines unehelichen Kindes (Landinfo 14.6.2018, S. 10). Ein uneheliches Kind wird allerdings als Schande für die ganze Familie der Frau erachtet. Mutter und Kind werden stigmatisiert, im schlimmsten Fall werden sie von der Familie verstoßen (FIS 5.10.2018, S. 27; vgl. Love Does 20.10.2023). Laut einer Quelle ist außer- oder vorehelicher Geschlechtsverkehr eine Straftat (Omer2/ALRC 17.3.2023).Ehrenmorde: In Somalia gibt es keine Tradition sogenannter Ehrenmorde im Sinne einer akzeptierten Tötung von Frauen, welche bestimmte soziale Normen überschritten haben – z. B. Geburt eines unehelichen Kindes (Landinfo 14.6.2018, S. 10). Ein uneheliches Kind wird allerdings als Schande für die ganze Familie der Frau erachtet. Mutter und Kind werden stigmatisiert, im schlimmsten Fall werden sie von der Familie verstoßen (FIS 5.10.2018, S. 27; vergleiche Love Does 20.10.2023). Laut einer Quelle ist außer- oder vorehelicher Geschlechtsverkehr eine Straftat (Omer2/ALRC 17.3.2023). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am
- Mai 2021 AQ21 - Anonyme Quelle 21 (11.2023): Expertengespräche FH - Freedom House
(2024b): Freedom in the World 2024 - Somalia FIS - Finnische Einwanderungsbehörde [Finnland] (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018 GN - Goobjoog News (28.3.2023a): Divorce highest between ages 25 and 29 in Somalia ICG - International Crisis Group (27.6.2019a): Women and Al-Shabaab’s Insurgency Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (14.6.2018): Somalia: Marriage and divorce LIFOS - LIFOS-Migrationsverket [Schweden] (16.4.2019): Somalia - Kvinnlig könsstympning (version 1.0) Love Does - Love Does (20.10.2023): Stories from the Somalia Safe House MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (6.2023): General country of origin information report on Somalia ÖB Nairobi - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht zu Somalia Omer2/ALRC - Ahmed Omer 2, Africa Legal Risk Control Ltd (17.3.2023): Somali Family Law & Practice. An Expert Report (Bericht i.A. der österreichischen und deutschen Botschaften in Nairobi); per e-Mail SPA - Somali Public Agenda (1.2021): A comparative review of Somalia’s controversial Sexual Offences Bills UNHRCOM - United Nations Human Rights Committee (6.5.2024): Concluding observations on the initial report of Somalia [CCPR/C/SOM/CO/1] USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices - Somalia
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Im Gegenteil kann kein Zweifel bestehen, dass der Beschwerdeführer bewusst falsche Angaben zu seinem Alter machte. Während er nämlich in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.08.2023 bekanntgab, am XXXX geboren zu sein – somit minderjährig zu sein – (AS 15), vermeinte er einige Monate später in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.04.2024, am XXXX geboren zu sein (AS 169), schien sich somit nicht mehr an den zuvor angegebenen Tag zu erinnern. Sowohl hier als auch im Rahmen der multifaktoriellen Altersuntersuchung behauptet er, sein Geburtsdatum von seiner Mutter erfahren zu haben (AS 106, 169). Vor den griechischen Behörden hatte er aber noch angegeben, am XXXX geboren zu sein (AS 51), gab somit dort ein gänzlich anderes Alter an. Vor allen Dingen aber ergab die besagte Altersuntersuchung, dass der Beschwerdeführer spätestens (!) am XXXX geboren wurde (AS 105) und somit mindestens über vier Jahre älter als von ihm behauptet ist. Eine Erklärung für diese Diskrepanz gab der Beschwerdeführer nicht ab. Gleichzeitig ist bei allen kulturellen Unterschieden auszuschließen, dass sich seine Mutter – zumal bereits in der Jugend des Beschwerdeführers – derart im Alter ihres eigenen Sohnes geirrt hätte und ihn für mehr als vier Jahre jünger gehalten hätte als er ist, zumal sie ihm sogar ein genaues Geburtsdatum mitgeteilt hätte. Daraus ist nur zu schließen, dass der Beschwerdeführer bei der Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz bewusst vor den Behörden, um deren Schutz er ansuchte, über sein Lebensalter und somit über seine Identität log, wodurch seine persönliche Glaubwürdigkeit bereits erheblich in Zweifel zu ziehen ist. Ein kausaler Zusammenhang dieser Diskrepanz mit der behaupteten – im Weiteren noch im Detail zu würdigenden – posttraumatischen Belastungsstörung des Beschwerdeführers ist im Übrigen nicht zu erkennen, selbst wenn man deren Vorliegen unterstellen würde.Mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Im Gegenteil kann kein Zweifel bestehen, dass der Beschwerdeführer bewusst falsche Angaben zu seinem Alter machte. Während er nämlich in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.08.2023 bekanntgab, am römisch 40 geboren zu sein – somit minderjährig zu sein – (AS 15), vermeinte er einige Monate später in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.04.2024, am römisch 40 geboren zu sein (AS 169), schien sich somit nicht mehr an den zuvor angegebenen Tag zu erinnern. Sowohl hier als auch im Rahmen der multifaktoriellen Altersuntersuchung behauptet er, sein Geburtsdatum von seiner Mutter erfahren zu haben (AS 106, 169). Vor den griechischen Behörden hatte er aber noch angegeben, am römisch 40 geboren zu sein (AS 51), gab somit dort ein gänzlich anderes Alter an. Vor allen Dingen aber ergab die besagte Altersuntersuchung, dass der Beschwerdeführer spätestens (!) am römisch 40 geboren wurde (AS 105) und somit mindestens über vier Jahre älter als von ihm behauptet ist. Eine Erklärung für diese Diskrepanz gab der Beschwerdeführer nicht ab. Gleichzeitig ist bei allen kulturellen Unterschieden auszuschließen, dass sich seine Mutter – zumal bereits in der Jugend des Beschwerdeführers – derart im Alter ihres eigenen Sohnes geirrt hätte und ihn für mehr als vier Jahre jünger gehalten hätte als er ist, zumal sie ihm sogar ein genaues Geburtsdatum mitgeteilt hätte. Daraus ist nur zu schließen, dass der Beschwerdeführer bei der Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz bewusst vor den Behörden, um deren Schutz er ansuchte, über sein Lebensalter und somit über seine Identität log, wodurch seine persönliche Glaubwürdigkeit bereits erheblich in Zweifel zu ziehen ist. Ein kausaler Zusammenhang dieser Diskrepanz mit der behaupteten – im Weiteren noch im Detail zu würdigenden – posttraumatischen Belastungsstörung des Beschwerdeführers ist im Übrigen nicht zu erkennen, selbst wenn man deren Vorliegen unterstellen würde. Zumal der Beschwerdeführer aber zweifellos aus dem somalischen Kulturraum stammt, kann ihm in seinen im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben zu seiner Staats-, Religions- und Clanzugehörigkeit gefolgt werden. Es hat sich im Verfahren kein beachtlicher Grund ergeben, diese Angaben in Zweifel zu ziehen. In Bezug auf seine örtliche Herkunft kann zwar als wahr unterstellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Bardheere kommt, jedoch ist seine im Laufe des Verfahrens aufgebaute Erzählung, zwischendurch im Jemen gelebt zu haben, nicht glaubhaft. Insoweit brachte er in der Einvernahme durch das Bundesamt vage vor, dass er von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise in Bardheere gelebt habe, er aber von seiner Mutter gehört habe, dass sie schon einmal geflüchtet seien, er jedoch nicht wisse, wo genau sie damals gewesen seien, da er noch klein gewesen sei (AS 173). Die belangte Behörde hielt dem Beschwerdeführer sodann im angefochtenen Bescheid nach Sichtung des Asylaktes seines in Österreich lebenden Bruders vor, dass nach dessen Angaben nach dessen eigener Ausreise die Familie 2013 von Somalia in den Jemen geflohen sei, und dass es angesichts des Alters des Beschwerdeführers zu jenem Zeitpunkt nicht glaubhaft sei, dass er sich daran nicht näher erinnern könne (AS 375 f). Wohl aufgrund dieses Vorhaltes meinte der Beschwerdeführer sodann in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.04.2025, dass sie in den Jemen gegangen seien, er jedoch weiterhin nichts Genaueres dazu sagen könne, er auch nicht wisse, wie lange sie dort aufhältig gewesen seien (Verhandlungsprotokoll S. 4 f). In der mündlichen Verhandlung am 12.11.2025 vermochte sich der Beschwerdeführer selbst daran nicht zu erinnern, ob sein Vater auch mit ihnen dorthin geflohen sei. Er wisse nur aus der Erzählung seiner Mutter, dass diese, seine Geschwister (abgesehen vom in Österreich wohnhaften Bruder) und er dort gewesen seien (Verhandlungsprotokoll S. 4 f). Dieses Vorbringen ist aber gänzlich lebensfremd und somit unglaubhaft. Folgt man der von seinem Bruder in dessen Asylverfahren angegebenen Flucht der Familie in den Jemen im Jahr 2013, so wäre der Beschwerdeführer damals mindestens 11 Jahre alt gewesen. Folgt man den Angaben des Bruders des Beschwerdeführers weiter, wonach sich die Familie noch Mitte 2018 weiterhin im Jemen aufgehalten habe (vgl. AS 254 f), so hätte der Beschwerdeführer mindestens fünf Jahre lang im Jemen gelebt und wäre zu diesem Zeitpunkt bereits zumindest 16 Jahre alt gewesen, wobei er lediglich fünf Jahre später in Österreich einreiste und den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Es ist mit absoluter Sicherheit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen gar keine eigenen Erinnerungen an diesen Aufenthalt hätte. Vielmehr zeigt dieses gänzliche Unvermögen des Beschwerdeführers, auch nur ein Minimum an Angaben zum Jemen zu machen, unzweifelhaft, dass er und seine Familie sich tatsächlich nie dort aufhielten, mit anderen Worten sein Bruder im Verlauf seines Asylverfahrens eine Flucht der Familie in den Jemen konstruiert hatte (wohl mit dem Motiv, Anknüpfungspunkte in Somalia zu verneinen). Das zeigt sich im Übrigen auch darin, dass der Beschwerdeführer noch in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu Protokoll gegeben hatte, dass – abgesehen vom in Österreich wohnhaften Bruder – seine Geschwister in Somalia leben würden (AS 17), wohingegen er dann im weiteren Verfahrensverlauf im klaren Widerspruch dazu erst in der Einvernahme behauptete, dass seine Geschwister geflüchtet seien und er nicht wisse, wohin sie gegangen seien (AS 171), und er schließlich in der mündlichen Verhandlung aussagte, dass sie – wiederum ohne Näheres darüber zu wissen – im Jemen verblieben seien, da nur er und seine Mutter von dort nach Somalia zurückgekehrt seien (Verhandlungsprotokoll vom 15.04.2025, S. 4 f; Verhandlungsprotokoll vom 12.11.2025, S. 4 f). Bemerkt wird in diesem Zusammenhang zudem, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2025 nicht angeben konnte, ob er vor oder nach seinem Aufenthalt im Jemen die Koranschule besucht hätte (Verhandlungsprotokoll S. 5), obwohl er doch seine nunmehrige Flucht aus Somalia damit begründete, dass er im Zeitraum des Besuchs dieser Koranschule unehelichen Geschlechtsverkehr mit einer Mitschülerin gehabt habe und deswegen verfolgt worden sei, er somit also die Koranschule nur nach der Rückkehr aus dem Jemen besucht haben hätte können. Es ist kein Blickwinkel zu erkennen, aus dem der Beschwerdeführer sich dessen nicht Gewahr hätte sein können, wenn er wahre Angaben machte. Auch hier liegt zudem nicht nahe, dass die behauptete posttraumatische Belastungsstörung jegliche Erinnerung an einen jahrelangen Aufenthalt im Jemen unterdrücken würde, selbst wenn man sie unterstellen würde. Aus alledem folgt offenkundig, dass der Beschwerdeführer (wie auch seine Familie) sich nie im Jemen aufhielt, sondern er von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus Somalia nach Österreich in Bardheere lebte. Im weiteren verdeutlicht das nochmals die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, erzählte er doch demnach auch hierzu bewusst nicht die Wahrheit.In Bezug auf seine örtliche Herkunft kann zwar als wahr unterstellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Bardheere kommt, jedoch ist seine im Laufe des Verfahrens aufgebaute Erzählung, zwischendurch im Jemen gelebt zu haben, nicht glaubhaft. Insoweit brachte er in der Einvernahme durch das Bundesamt vage vor, dass er von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise in Bardheere gelebt habe, er aber von seiner Mutter gehört habe, dass sie schon einmal geflüchtet seien, er jedoch nicht wisse, wo genau sie damals gewesen seien, da er noch klein gewesen sei (AS 173). Die belangte Behörde hielt dem Beschwerdeführer sodann im angefochtenen Bescheid nach Sichtung des Asylaktes seines in Österreich lebenden Bruders vor, dass nach dessen Angaben nach dessen eigener Ausreise die Familie 2013 von Somalia in den Jemen geflohen sei, und dass es angesichts des Alters des Beschwerdeführers zu jenem Zeitpunkt nicht glaubhaft sei, dass er sich daran nicht näher erinnern könne (AS 375 f). Wohl aufgrund dieses Vorhaltes meinte der Beschwerdeführer sodann in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.04.2025, dass sie in den Jemen gegangen seien, er jedoch weiterhin nichts Genaueres dazu sagen könne, er auch nicht wisse, wie lange sie dort aufhältig gewesen seien (Verhandlungsprotokoll S. 4 f). In der mündlichen Verhandlung am 12.11.2025 vermochte sich der Beschwerdeführer selbst daran nicht zu erinnern, ob sein Vater auch mit ihnen dorthin geflohen sei. Er wisse nur aus der Erzählung seiner Mutter, dass diese, seine Geschwister (abgesehen vom in Österreich wohnhaften Bruder) und er dort gewesen seien (Verhandlungsprotokoll S. 4 f). Dieses Vorbringen ist aber gänzlich lebensfremd und somit unglaubhaft. Folgt man der von seinem Bruder in dessen Asylverfahren angegebenen Flucht der Familie in den Jemen im Jahr 2013, so wäre der Beschwerdeführer damals mindestens 11 Jahre alt gewesen. Folgt man den Angaben des Bruders des Beschwerdeführers weiter, wonach sich die Familie noch Mitte 2018 weiterhin im Jemen aufgehalten habe vergleiche AS 254 f), so hätte der Beschwerdeführer mindestens fünf Jahre lang im Jemen gelebt und wäre zu diesem Zeitpunkt bereits zumindest 16 Jahre alt gewesen, wobei er lediglich fünf Jahre später in Österreich einreiste und den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Es ist mit absoluter Sicherheit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen gar keine eigenen Erinnerungen an diesen Aufenthalt hätte. Vielmehr zeigt dieses gänzliche Unvermögen des Beschwerdeführers, auch nur ein Minimum an Angaben zum Jemen zu machen, unzweifelhaft, dass er und seine Familie sich tatsächlich nie dort aufhielten, mit anderen Worten sein Bruder im Verlauf seines Asylverfahrens eine Flucht der Familie in den Jemen konstruiert hatte (wohl mit dem Motiv, Anknüpfungspunkte in Somalia zu verneinen). Das zeigt sich im Übrigen auch darin, dass der Beschwerdeführer noch in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu Protokoll gegeben hatte, dass – abgesehen vom in Österreich wohnhaften Bruder – seine Geschwister in Somalia leben würden (AS 17), wohingegen er dann im weiteren Verfahrensverlauf im klaren Widerspruch dazu erst in der Einvernahme behauptete, dass seine Geschwister geflüchtet seien und er nicht wisse, wohin sie gegangen seien (AS 171), und er schließlich in der mündlichen Verhandlung aussagte, dass sie – wiederum ohne Näheres darüber zu wissen – im Jemen verblieben seien, da nur er und seine Mutter von dort nach Somalia zurückgekehrt seien (Verhandlungsprotokoll vom 15.04.2025, S. 4 f; Verhandlungsprotokoll vom 12.11.2025, S. 4 f). Bemerkt wird in diesem Zusammenhang zudem, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2025 nicht angeben konnte, ob er vor oder nach seinem Aufenthalt im Jemen die Koranschule besucht hätte (Verhandlungsprotokoll S. 5), obwohl er doch seine nunmehrige Flucht aus Somalia damit begründete, dass er im Zeitraum des Besuchs dieser Koranschule unehelichen Geschlechtsverkehr mit einer Mitschülerin gehabt habe und deswegen verfolgt worden sei, er somit also die Koranschule nur nach der Rückkehr aus dem Jemen besucht haben hätte können. Es ist kein Blickwinkel zu erkennen, aus dem der Beschwerdeführer sich dessen nicht Gewahr hätte sein können, wenn er wahre Angaben machte. Auch hier liegt zudem nicht nahe, dass die behauptete posttraumatische Belastungsstörung jegliche Erinnerung an einen jahrelangen Aufenthalt im Jemen unterdrücken würde, selbst wenn man sie unterstellen würde. Aus alledem folgt offenkundig, dass der Beschwerdeführer (wie auch seine Familie) sich nie im Jemen aufhielt, sondern er von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus Somalia nach Österreich in Bardheere lebte. Im weiteren verdeutlicht das nochmals die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, erzählte er doch demnach auch hierzu bewusst nicht die Wahrheit. Zu seiner Schulbildung gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu Protokoll, zwei Jahre die Koranschule besucht zu haben und des Lesens und Schreibens mächtig zu sein (AS 15 f). Im weiteren Verfahrensverlauf verringerte er dies dagegen auf sieben Monate, wobei er dabei blieb, dennoch die Schrift erlernt zu haben (AS 173; Verhandlungsprotokoll vom 15.04.2025, S. 4; Verhandlungsprotokoll vom 12.11.2025, S. 4). Weshalb er diesfalls aber nun in der Erstbefragung einen zweijährigen Besuch behauptet hätte, ist insoweit nicht nachvollziehbar. Umgekehrt ist es aber auch als lebensfremd zu betrachten, dass der Beschwerdeführer in einem lediglich siebenmonatigen Schulbesuch die Schriftsprache erlernt hätte, woraus wiederum der Schluss zu ziehen ist, dass er auch zu seiner Schulbildung keine wahren Angaben machte. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen unplausibel, dass nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers ein Kind in Somalia normalerweise bereits dann, wenn es zu gehen anfängt, mit der Koranschule anfängt (Verhandlungsprotokoll S. 7), er selbst aber nach seinem Fluchtvorbringen erst im Alter von 19 oder 20 Jahren (ausgehend von seinem festgestellten Geburtsdatum), also als Volljähriger, eingeschult worden wäre. Abermals ist nicht zu erkennen, dass die behauptete posttraumatische Belastungsstörung den Beschwerdeführer daran hindern würde, korrekte Angaben zu seinem Schulbesuch in Somalia zu machen, selbst wenn man diese unterstellen würde. Die Angaben des Beschwerdeführers, über keine Arbeitserfahrung zu verfügen, können angesichts seines Alters als wahr unterstellt werden. Zu seinen Angehörigen gab der Beschwerdeführer – wie schon erwähnt – in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu Protokoll, dass seine Mutter, ein Bruder und eine Schwester in Somalia leben würden (AS 17). Soweit er dies im weiteren Verlauf darauf abänderte, dass diese beiden Geschwister im Jemen seien, ist das aus den bereits ausgeführten Gründen nicht glaubhaft. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.11.2025 zuletzt äußerst vage im neuerlichen Widerspruch meinte, dass seine Schwester „wahrscheinlich“ in einem Flüchtlingslager in Äthiopien – also erneut an einem gänzlich anderen Ort – sei (Verhandlungsprotokoll S. 5). Bereits aus dem Gesagten ergibt sich somit, dass die Angaben des Beschwerdeführers (und seines hier wohnhaften Bruders) über den Aufenthalt seiner Angehörigen nicht als wahr unterstellt werden können. In dieses Bild fügt sich auch, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme durch das Bundesamt noch behauptete, seinen Vater nie gesehen zu haben (AS 171), auf Vorhalt der Behörde im angefochtenen Bescheid, dass diese Aussage angesichts der Angaben seines hier wohnhaften Bruders in dessen Asylverfahren, dass ihr Vater (erst) im Jahr 2009 verschwunden sei, nicht glaubhaft sei (AS 375), dies aber in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.04.2025 darauf abänderte, dass er seinen Vater doch gesehen habe, als er noch ein Kind gewesen sei (Verhandlungsprotokoll S. 6), gleichwohl dann aber in der mündlichen Verhandlung am 12.11.2025 wieder nicht in der Lage war anzugeben, ob sein Vater noch zugegen gewesen sei, als sie im Jahr 2013 (vorgeblich) in den Jemen geflohen seien (Verhandlungsprotokoll S. 4 f). Bemerkenswert ist ebenso, dass der Beschwerdeführer zwar in der Erstbefragung wie auch in der Einvernahme zu Protokoll gab, neben seinem Bruder in Österreich nur einen anderen Bruder sowie eine Schwester zu haben (AS 17, 171), in der mündlichen Verhandlung am 15.04.2025 aber plötzlich zu Protokoll gab, noch einen dritten Bruder zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 4 f; vergleiche dazu auch die Angaben seines in Österreich wohnhaften Bruders in dessen Asylverfahren, aus denen die Existenz eines solchen dritten, im Jahr 2014 vier Jahre alten Bruders hervorgeht (AS 221)). Auch teilte der in Österreich wohnhafte Bruder des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme im Jahr 2017 mit, dass es in Bardheere eine Tante sowie Cousins und Cousinen gebe und er auch eine Großcousine in Schweden habe (AS 231), wohingegen der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren behauptete, weder in noch außerhalb Somalias Verwandtschaft zu haben (AS 171). Weiters erklärte der Beschwerdeführer in der Einvernahme, dass er keinen Kontakt zu seinen Angehörigen in Somalia habe (AS 171) und führte dazu in der mündlichen Verhandlung am 15.04.2025 wie auch am 12.11.2025 aus, dass er seit seiner Ausreise aus Bardheere keinen Kontakt mehr gehabt habe, zumal seine Mutter ihm damals gesagt habe, dass sie selbst den Ort verlassen wolle, da sie aufgrund der Verfolgung des Beschwerdeführers selbst Angst um ihr Leben habe (Verhandlungsprotokoll vom 15.04.2025, S. 6 f; Verhandlungsprotokoll vom 12.11.2025, S. 5 f). Da aber, wie noch zu würdigen ist, das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, kann in logischer Folge auch nicht seine Mutter auf dieser Basis aus Angst um ihr Leben Bardheere verlassen haben. Da daraus ebenso folgt, dass der Beschwerdeführer nicht erzwungen und fluchtartig, sondern vielmehr freiwillig und organisiert Somalia verließ, ist auch sonst kein Grund ersichtlich, aus dem der Kontakt zur Mutter abbrechen hätte sollen, zumal in lebensnaher Betrachtung nicht angenommen werden kann, dass im Rahmen einer derartigen Ausreise nicht entsprechende Vorsorge getragen worden wäre, um den Kontakt aufrechtzuerhalten. Der Beschwerdeführer behauptete nicht, dass seine dortigen Angehörigen aus einem anderen Grund die Stadt verlassen hätten oder aus einem anderen Grund der Kontakt abgebrochen wäre, sodass derartige andere Gründe auch nicht unterstellt werden können. Darüber hinaus gab der in Österreich wohnhafte Bruder des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren zuletzt im November 2018 an, telefonischen Kontakt mit den Angehörigen in Somalia zu haben (AS 255, wobei die Verbindung mit einem von ihm dort behaupteten Aufenthalt der Familie im Jemen, wie schon mehrfach erwähnt, nicht glaubhaft ist). Es ist somit kein Grund ersichtlich, aus dem dieser Kontakt nun verloren gegangen wäre. Dies umso weniger, als es sich bei Bardheere um eine größere Stadt handelt, sodass für die erkennende Richterin kein Zweifel besteht, dass selbst ein theoretisch (aber hier nicht angenommener) abgebrochener Kontakt unter Zuhilfenahme der somalischen Community und moderner Kommunikationswege in angemessener Zeit über Dritte wiederhergestellt hätte werden können. Im Ergebnis bedeutet das, dass (feststellbar jedenfalls) die Mutter, ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers weiterhin in Bardheere leben und Kontakt zu ihnen besteht. Die Feststellungen zum Bruder des Beschwerdeführers in Österreich folgen im Übrigen seinen Angaben. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers liegen folgende Unterlagen vor: - In der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.04.2024 legte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme bzw. psychotherapeutischen Befundbericht einer Verhaltenstherapeutin in Ausbildung vom 08.04.2024 vor, wonach er aufgrund der in Somalia erfahrenen Folterung (nämlich wegen seines Fluchtvorbringens) unter stark ausgeprägten Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung (F 43.1) leide. Er leide demnach aktuell unter Schlafstörungen und folgenden Konzentrationsschwierigkeiten, äußere Verzweiflung und eine permanente Freudlosigkeit sowie starke Scham. Er habe im Kontakt zu unbekannten Menschen starke Angstzustände, es komme oft zu Panikattacken, weshalb der Beschwerdeführer durchgehend unter sehr hoher Anspannung stehe. Das belaste den Beschwerdeführer enorm und schränke ihn im Alltag stark ein. Obwohl Gesprächssituationen einen großen Stress für ihn darstellen würden, sei er dennoch äußerst bemüht, die Ängste zu bekämpfen, und wolle unbedingt einen Pflichtschulabschluss nachholen, weshalb er bald ein Aufnahmegespräch für einen hochfrequenten Basisbildungskurs habe. Flashbacks würden den Beschwerdeführer immer wieder in die Foltersituation zurückwerfen. Der Beschwerdeführer leide unter Appetitlosigkeit und habe nach dem Trauma stark an Körpergewicht verloren. Durch die Foltererfahrungen leide er unter Intrusionen, wenn Metallgegenstände in Sicht- bzw. Greifweite seien (AS 193 f). - Der Beschwerdeführer legte in weiterer Folge einen „Befund“ (eigentlich: eine Diagnose) einer Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 17.07.2024 vor, wonach dem Beschwerdeführer die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (F 43.1) sowie einer Insomnie (F 51) gestellt wurde und ihm als Medikation einmal täglich Mirtel 30mg (Anm.: Antidepressivum) und dreimal täglich Pregabalin 25mg (Anm.: Arzneimittel zur Behandlung von neuropathischen Schmerzen, als Zusatztherapie bei partiellen epileptischen Anfällen sowie bei generalisierter Angststörung) verschrieben wurden (AS 203).- Der Beschwerdeführer legte in weiterer Folge einen „Befund“ (eigentlich: eine Diagnose) einer Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 17.07.2024 vor, wonach dem Beschwerdeführer die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (F 43.1) sowie einer Insomnie (F 51) gestellt wurde und ihm als Medikation einmal täglich Mirtel 30mg Anmerkung, Antidepressivum) und dreimal täglich Pregabalin 25mg Anmerkung, Arzneimittel zur Behandlung von neuropathischen Schmerzen, als Zusatztherapie bei partiellen epileptischen Anfällen sowie bei generalisierter Angststörung) verschrieben wurden (AS 203). - Weiters vorgelegt wurden ein unauffälliger Sonographiebefund des Halses und des linken Hemithorax (AS 207) und ein Bild einer Narbe (AS 209). - Ebenso brachte der Beschwerdeführer eine Überweisung wegen der Diagnose einer familiären Hyperthyreose in Vorlage (AS 211). - Der Beschwerdeführer übermittelte sodann eine weitere psychotherapeutische Stellungnahme der genannten Verhaltenstherapeutin in Ausbildung vom 07.04.2025, wonach er sich von Jänner 2024 bis November 2024 in wöchentlicher Therapie befunden habe und sodann ab Dezember eine Therapie bei Bedarf vereinbart worden sei, da sich sein Zustand verbessert habe, er als stabil gegolten habe, die Anfahrt lange sei und er einen intensiven Kurs (gemeint: den Basisbildungskurs) besuche. Nach einer sechswöchigen Therapiepause habe sich der Beschwerdeführer im Februar stark belastet gezeigt und es seien die regelmäßigen wöchentlichen Termine wieder aufgenommen worden. Der Beschwerdeführer erfülle aktuell die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung. Das äußere sich hauptsächlich in wiederkehrenden lebhaften, sich aufdrängenden Erinnerungen und Albträumen, Vermeidungsverhalten, Hypervigilanz und einer erhöhten Schreckhaftigkeit. Die Symptome würden zu erheblichen Beeinträchtigungen in sämtlichen Lebensbereichen führen und der Beschwerdeführer leide trotz Einnahme mehrerer Psychopharmaka unter schweren Schlafstörungen und nächtlich wiederkehrenden Albträumen, was seine Konzentrations- und Merkfähigkeit erheblich beeinträchtige. Der Beschwerdeführer versuche Trigger (wie etwa Messer, Besteck, Körperkontakt, Menschenansammlungen) zu vermeiden, was ein normales Alltagsleben stark erschwere. Aufgrund der Hypervigilanz fühle er sich häufig erschöpft und ausgelaugt. Die Erkrankung habe sich als Folge der Foltererfahrungen im Heimatland gebildet. Trotz massiver psychischer Belastung und der erheblichen Konzentrations- und Aufmerksamkeitsprobleme gelinge es dem Beschwerdeführer aufgrund äußerster Anstrengung und hohem persönlichen Einsatz, den intensiven Bildungskurs konsequent fortzusetzen. Zusätzlich nehme er die belastende Anfahrt zur Therapie auf sich, obwohl er in den überfüllten Zügen permanent getriggert werde. Dennoch zeige er eine beeindruckende Motivation und Durchhaltevermögen, um die Therapie fortzusetzen (OZ 4). - Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 15.04.2025 brachte der Beschwerdeführer einen weiteren „Befund“ der genannten Fachärztin für Psychotherapie und psychotherapeutische Medizin vom 10.03.2025 ein, der wiederum die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung (F 43.1) und einer Insomnie (F 51) sowie als Medikation einmal täglich Mirtel 45mg, zweimal täglich Pregabalin 25mg, einmal täglich Pregabalin 50mg und alle ein bis zwei Tage Quetialan 25 mg (Anm.: Antipsychotikum) auflistet (Beilage ./A).- Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 15.04.2025 brachte der Beschwerdeführer einen weiteren „Befund“ der genannten Fachärztin für Psychotherapie und psychotherapeutische Medizin vom 10.03.2025 ein, der wiederum die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung (F 43.1) und einer Insomnie (F 51) sowie als Medikation einmal täglich Mirtel 45mg, zweimal täglich Pregabalin 25mg, einmal täglich Pregabalin 50mg und alle ein bis zwei Tage Quetialan 25 mg Anmerkung, Antipsychotikum) auflistet (Beilage ./A). - Infolge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.04.2025 legte der Beschwerdeführer eine psychotherapeutische Stellungnahme der genannten Verhaltenstherapeutin in Ausbildung vom 28.04.2025 vor, wonach er im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung eine gravierende emotionale Belastung erfahren habe. Aufgrund einer hochgradig aversiven Verhandlungssituation habe der Beschwerdeführer Symptome berichtet – darunter intrusive Erinnerungen, Hyperarousal-Symptome, verstärkte somatische Stresssituationen sowie dissoziative Episoden –, die als Retraumatisierungsreaktionen im Sinne eines Trigger-bedingten Rückfalls zu verstehen seien. Die durchgeführte Verhandlung stelle ein deutlich destabilisierendes Ereignis dar, das Erfolge stark regressiv beeinflusst habe. Der Beschwerdeführer habe mit einem massiven Anspannungsniveau und stark dissoziierend imponiert. Er habe in der Therapiesitzung mehrmals reorientiert werden müssen. Das derzeitige Belastungsniveau überschreite die in der Therapie erlernten Coping-Kompetenzen, wenngleich die Anwendung von eingeübten Hochspannungsskills, externe Unterstützung durch den Bruder sowie durch seinen rechtlichen Beistand und die medikamentöse Behandlung eine minimale Stabilisierung ermöglichen würden (OZ 6). - Zur Klärung der Frage, ob aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung beim Beschwerdeführer vorliege, und wenn ja, ob diese genau klassifiziert werden könne bzw. ob eine sonstige psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers vorliege, wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein psychologisches Gutachten eines Sachverständigen für das Fachgebiet der klinischen Psychologie in Auftrag gegeben, welches am 07.08.2025 übermittelt wurde. Nach dem (eigentlichen) Gutachten zeige sich beim Beschwerdeführer grundsätzlich ein junger Erwachsener, der altersgerecht entwickelt sei und sich grob klinisch unauffällig zeige. Unter Heranziehung der vorgenommenen psychopathologischen Beurteilung, der testpsychologischen Ergebnisse und der Exploration sei der Beschwerdeführer relativ gut in der Lage gewesen, dem Gespräch mit dem Sachverständigen zu folgen, klare Antworten auf Fragen zu geben, hätten sich auch keine groben intellektuellen Defizite, allerdings eine auffallende In-Sich-Gekehrtheit, Zurückgezogenheit mit einer Unruhe, Nesteln, Auffälligkeiten, vor allem in Bezug auf die Hände mit einer entsprechenden Gestik, hier ein Zurückziehen und Fäusteln, dazu passend eine Zurückgezogenheit, z.B. beim gemeinsamen Abwärtsfahren mit dem Lift nach der Begutachtung, gezeigt. Dazu habe sich passend ein wiederholtes Ansprechen der Angst vor einem wiederholten Gespräch oder einer wiederholten Befundaufnahme, aber auch in Bezug auf Mitmenschen und Frauen, wie z.B. bezogen auf die Kontakte im Rahmen des Deutschunterrichts, gefunden. Gut dazu passe eine Schlafstörung, besser gesagt eine Durchschlafstörung, mit körperlichen Beschwerden, hier auch subjektiv mit einem Herzrasen, Bauch- und Kopfschmerzen, Zittern, Schwindel, Atemnot und Schlafstörungen mit Albträumen, wobei sich auffallend während der Diagnostik das Wiederholen von Angstgefühlen und Angstsymptomen gezeigt habe, die eigenen Narben nicht sehen zu wollen, aber ständig die Situation rund um einen Tod hinterfragen zu wollen. Berücksichtige man dazu die ständigen Eingaben des Beschwerdeführers auch während der Testdiagnostik, seine Angst ausdrücken zu müssen, mit einer Angsthaltung zu imponieren, stehe im Vordergrund vielmehr auffällig ein erhöhter Angstzustand mit depressiven Spuren, als eine posttraumatische Belastungsstörung. In Summe zeige sich damit aus psychologischer Sicht eine Symptomatik, die durchaus Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen erklären können. Im Gegensatz zu den Vorbefunden würden sich beim Beschwerdeführer aber Zustände von subjektivem Leiden und emotionaler Beeinträchtigung finden, die soziale Funktionen und Leistungen behindern würden und während des Anpassungsprozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung, hier z.B. die Flucht, auftreten würden. Dazu komme mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Persönlichkeitskonstellation mit ängstlich-vermeidenden, abhängigen und unsicheren Wesenszügen. Dadurch würden eine depressive Stimmung, eine Angst und eine Schreckhaftigkeit im Vordergrund stehen. In diagnostischer Hinsicht finde sich beim Beschwerdeführer damit eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (F 43.22). Es sei davon auszugehen, dass das Störungsbild unter Berücksichtigung der bestehenden Wesensmerkmale ohne die Bewegung vom Heimatland nach Österreich nicht zustande gekommen wäre. Eine eindeutige Zuordnung der Symptomatik auf allfällige körperliche Handlungen gegen ihn sei allerdings nicht möglich. Das Störungsbild sei an sich gut behandelbar und dauere in Regel nicht länger als zwei Jahre (OZ 15). - In Reaktion auf dieses Gutachten übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme der genannten (nunmehr ausgebildeten) Verhaltenstherapeutin vom 15.09.2025, worin zum einen der Interpretation des testpsychologischen Ergebnisses nach dem herangezogenen Essener Trauma-Inventar (ETI) entgegengetreten wurde, welches tatsächlich das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung indiziere, zum anderen zum Gutachten ausgeführt wurde, dass unter Berücksichtigung der aktuellen Lebenssituation des Beschwerdeführers sowie der zeitlichen Kriterien nach ICD-10 die Diagnose einer Anpassungsstörung mit den diagnostischen Vorgaben (Beginn innerhalb eines Monats nach der im Gutachten genannten Belastung der Bewegung vom Heimatland nach Österreich und Abklingen innerhalb von sechs Monaten nach Wegfall der Belastung, lediglich in Ausnahmefällen protrahierter Verlauf) schwer vereinbar sei. Für die Diagnosestellung einer posttraumatischen Belastungsstörung sei das Vorliegen eines traumatischen Ereignisses (Kriterium A gemäß ICD-10) erforderlich. Sofern kein dementsprechendes Ereignis als vorliegend erkannt werde, sei eine Diagnosestellung formal nicht möglich und die Symptome würden anderen Störungsbildern zugeordnet werden (OZ 19). - In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.11.2025 legte der Beschwerdeführer erneut einen „Befund“ der erwähnten Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 10.11.2025 vor, welcher mit jenem vom 10.03.2025 ident ist (s. oben) (Beilage ./A). - In jener Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.11.2025 wurde dem geladenen Sachverständigen Möglichkeit gegeben, sich zur psychotherapeutischen Stellungnahme vom 15.09.2025 zu äußern. Dieser führte aus, dass die Stellungnahme von einer erst seit 11.09.2025 eingetragenen Psychotherapeutin verfasst worden sei, es nach der Gesetzeslage aber ausschließlich klinischen Psychologen vorbehalten sei, testdiagnostische Verfahren einzusetzen, anzuwenden und zu interpretieren. Weiters gehe aus dem Befund vom 10.11.2025 nicht hervor, wie die Fachärztin zur Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Schlafstörung gekommen sei bzw. lasse die verschriebene Medikation keinen Rückschluss auf die Diagnose zu. In der Untersuchung des Sachverständigen sei die Beurteilung einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht möglich gewesen, weil trotz der Testergebnisse vom Beschwerdeführer keine Symptome in der Anamnese angeführt worden seien, die den Schwerpunkt einer derartigen schweren Belastungsstörung umfasst hätten. Nichtsdestotrotz sei nicht auszuschließen, dass die Anpassungsstörung aufgrund von Erlebnissen des Beschwerdeführers zustande gekommen sei. Man müsse dazu aber berücksichtigen, dass es im Leben unter schwierigen Umständen zu verschiedenen Erlebnissen kommen könne und auch nicht auszuschließen sei, dass eine Wesensakzentuierung das Ausmaß einer Störung mitbestimme. Auf Befragen der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers führte der Sachverständige (soweit von grundsätzlicher Relevanz) weiters aus, dass der nervenfachärztliche „Befund“ vom 10.11.2025 und vom 17.