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{'item': 'W176 2289520-1'}

Obsah (12)Art. 133Art. 6§ 6§ 27§ 24§ 28§ 31Art. 130Art. 82Art. 79§ 29§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2026 GeschäftszahlW176 2289520-1 Spruch, W176 2289520-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Eingabe vom 11.09.2023 erhob XXXX (Beschwerdeführerin/BF) Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX (Mitbeteiligte/MB) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und von Art. 5 und 6 DSGVO und brachte zusammengefasst vor, dass die MB vor Gericht ein „Duldungsverfahren zur Erreichung eines zwangsweisen Einbaus“ eines Smartmeters geführt habe. Am 14.05.2021 sei „nach gerichtlicher Anordnung“ sein bisheriger Stromzähler ausgebaut worden. Am 12.10.2022 habe die MB einen Exekutionsantrag beim zuständigen Gericht ein und habe „darin widersinnige, ja gar absurde, Behauptungen“ aufgestellt und somit gegenüber dem Gericht falsche Angaben getätigt. Aufgrund seiner Geistesgegenwart beim Ausbau des bisherigen Stromzählers habe er jedoch die Unrichtigkeit der Behauptungen der MB beweisen können. Auch die in weiterer Folge von der MB eingebrachten insgesamt 46 Strafanträge im Rahmen des Exekutionsverfahrens würden zahlreiche Falschbehauptungen enthalten. Die MB habe Art. 5 und 6 DSGVO verletzt, indem sie einerseits den Ausbau und Abtransport des Stromzählers gegenüber dem Gericht „unterschlagen“ habe und andererseits sowohl im Exekutionsantrag als auch in den in der Folge ergangenen Strafanträgen Falschbehauptungen getätigt habe. Das Berufungsgericht habe inzwischen ausgesprochen, dass „alle 45 [sic!] Strafanträge völlig zu Unrecht“ eingebracht worden seien. Es gelte die Unschuldsvermutung.
  2. Mit Eingabe vom 11.09.2023 erhob römisch 40 (Beschwerdeführerin/BF) Datenschutzbeschwerde gegen die römisch 40 (Mitbeteiligte/MB) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und von Artikel 5 und 6 DSGVO und brachte zusammengefasst vor, dass die MB vor Gericht ein „Duldungsverfahren zur Erreichung eines zwangsweisen Einbaus“ eines Smartmeters geführt habe. Am 14.05.2021 sei „nach gerichtlicher Anordnung“ sein bisheriger Stromzähler ausgebaut worden. Am 12.10.2022 habe die MB einen Exekutionsantrag beim zuständigen Gericht ein und habe „darin widersinnige, ja gar absurde, Behauptungen“ aufgestellt und somit gegenüber dem Gericht falsche Angaben getätigt. Aufgrund seiner Geistesgegenwart beim Ausbau des bisherigen Stromzählers habe er jedoch die Unrichtigkeit der Behauptungen der MB beweisen können. Auch die in weiterer Folge von der MB eingebrachten insgesamt 46 Strafanträge im Rahmen des Exekutionsverfahrens würden zahlreiche Falschbehauptungen enthalten. Die MB habe Artikel 5 und 6 DSGVO verletzt, indem sie einerseits den Ausbau und Abtransport des Stromzählers gegenüber dem Gericht „unterschlagen“ habe und andererseits sowohl im Exekutionsantrag als auch in den in der Folge ergangenen Strafanträgen Falschbehauptungen getätigt habe. Das Berufungsgericht habe inzwischen ausgesprochen, dass „alle 45 [sic!] Strafanträge völlig zu Unrecht“ eingebracht worden seien. Es gelte die Unschuldsvermutung. Der BF beantragte die Feststellung der Verletzung seiner Rechte durch die MB, regte die Einleitung weiterer Verfahren, darunter ein amtswegiges Prüfverfahren und ein Verwaltungsstrafverfahren, an und beantragte den Anschluss an „diverse Verfahren“ als Privatbeteiligter.
  3. Die MB entgegnete darauf mit Stellungnahme vom 27.11.2023, dass die Datenschutzbeschwerde, soweit sie sich auf den Ausbau des Stromzählers beziehe, als verspätet zurückzuweisen sei. Überdies sei sie abzuweisen, da der Ausbau bzw. Abtransport des Stromzählers keine Datenverarbeitung darstelle und die Verarbeitung der im Exekutionsantrag und in den Strafanträgen angeführten Daten

Art. 6Abs. 1 lit. f DSGVO zulässig gewesen sei. Zudem sei die Beschwerdeführung des BF missbräuchlich i

Sd Art. 57 Abs. 4 DSGVO, da dieser die MB mit Datenschutzbeschwerden überhäufe, „die jeglicher sachlichen Grundlage entbehren“ würden.2. Die MB entgegnete darauf mit Stellungnahme vom 27.11.2023, dass die Datenschutzbeschwerde, soweit sie sich auf den Ausbau des Stromzählers beziehe, als verspätet zurückzuweisen sei. Überdies sei sie abzuweisen, da der Ausbau bzw. Abtransport des Stromzählers keine Datenverarbeitung darstelle und die Verarbeitung der im Exekutionsantrag und in den Strafanträgen angeführten Daten

Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO zulässig gewesen sei. Zudem sei die Beschwerdeführung des BF missbräuchlich i

Sd Artikel 57, Absatz 4, DSGVO, da dieser die MB mit Datenschutzbeschwerden überhäufe, „die jeglicher sachlichen Grundlage entbehren“ würden.

  1. Mit Schreiben vom 18.12.2023, in dem der BF die Stellungnahme der MB Absatz für Absatz und zwei Absätze gar Satz für Satz kommentierte, führte er aus, durch die eine sowohl „aktive“ als auch „passive Themenverfehlung“ darstellende Stellungnahme der MB entstehe der „sehr beschämende Eindruck“, dass diese versuche, die belangte Behörde in die Irre zu leiten. Wie sich aus den im Exekutionsverfahren eingebrachten Schriftsätzen ergebe, habe die MB bereits die Unrichtigkeit ihrer Angaben gegenüber dem Exekutionsgericht eingestanden. Seine Datenschutzbeschwerde sei völlig gerechtfertigt. Da alle Strafanträge vom Rekursgericht „abgewiesen“ worden seien, könne keinesfalls behauptet werden, dass „dabei Daten überhaupt rechtmäßig verarbeitet“ worden seien. Im Übrigen habe auch die rechtsfreundliche Vertretung der MB die DSGVO verletzt, da sich ein Rechtsanwalt „davon vergewissern“ müsse, „ob die von ihm transportierten Inhalte auch der Wahrheit“ entsprächen.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.02.2024 wies die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde) die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich der behaupteten Nichtmitteilung des Ausbaus des Stromzählers zurück (Spruchpunkt 1.) bzw. hinsichtlich der vorgebrachten Falschbehauptungen im Exekutionsantrag und in den Strafanträgen „als unbegründet“ zurück (Spruchpunkt 2.) und wies den „Antrag“ auf Einleitung eines amtswegigen Prüfverfahrens, den „Antrag“ auf Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens und den Antrag auf Zuerkennung von Schadenersatz zurück (Spruchpunkte
  3. bis 5.). Begründend führte die belangte Behörde aus, eine Nichtverarbeitung könne keine Verletzung der DSGVO darstellen und fehle es dem BF daher in diesem Punkt an der Beschwerdelegitimation. Was den Exekutionsantrag und die Strafanträge betreffe, erachte sich die DSB nicht als zuständig, da im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit dem BF Rechtsbehelfe zur Bekämpfung dieser Entscheidungen zur Verfügung stünden und die behaupteten Rechtsverletzungen einer Kontrolle durch die belangte Behörde nicht zugänglich seien. Hinsichtlich der übrigen „Anträge“ des BF kämen ihm keine subjektiven Rechte zu, weshalb diese zurückzuweisen seien.
  4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des BF vom 27.03.2023, in der er – teilweise Absatz für Absatz bzw. Satz für Satz die Ausführungen der DSB im angefochtenen Bescheid kommentierend – zusammengefasst Folgendes ausführte: Der Bescheid sei aus vielen Gründen rechtswidrig. Die DSB verkenne den eigentlichen Beschwerdegegenstand und sei auf seine Ausführungen gar nicht eingegangen. Auch eine Nichtverarbeitung mit Auswirkungen auf eine bestehende Datenverarbeitung könne eine Datenverarbeitung darstellen. Mit seiner Datenschutzbeschwerde habe er auch nicht beabsichtigt, Rechtsbehelfe gegen die im Rahmen des Exekutionsverfahrens ergangenen Entscheidungen einzulegen, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen der DSB verfehlt seien. Warum die DSB sich für unzuständig erachte, sei nicht nachvollziehbar. Er erachte sich nach wie vor in seinen Rechten nach Art. 5 und 6 DSGVO sowie § 1 Abs. 1 DSG verletzt.Der Bescheid sei aus vielen Gründen rechtswidrig. Die DSB verkenne den eigentlichen Beschwerdegegenstand und sei auf seine Ausführungen gar nicht eingegangen. Auch eine Nichtverarbeitung mit Auswirkungen auf eine bestehende Datenverarbeitung könne eine Datenverarbeitung darstellen. Mit seiner Datenschutzbeschwerde habe er auch nicht beabsichtigt, Rechtsbehelfe gegen die im Rahmen des Exekutionsverfahrens ergangenen Entscheidungen einzulegen, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen der DSB verfehlt seien. Warum die DSB sich für unzuständig erachte, sei nicht nachvollziehbar. Er erachte sich nach wie vor in seinen Rechten nach Artikel 5 und 6 DSGVO sowie Paragraph eins, Absatz eins, DSG verletzt.
  5. In der Folge legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt dem diesbezüglichen Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
  6. Mit Eingabe vom 04.11.2024 verwies der BF auf das (zT kassatorische) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.05.2024, Zl. W605 2286028-1/8E, mit welchem erhebliche Mängel in Ermittlungsverfahren der DSB aufgezeigt worden seien. Dies sei auch für das gegenständliche Verfahren relevant. Der BF erachte sich daher in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt. So habe die belangte Behörde etwa ungeprüft Angaben aus dem Exekutionsverfahren übernommen, ohne eigene Ermittlungen anzustellen.
  7. Mit Schreiben vom 16.01.2026 ersuchte der BF beim Bundesverwaltungsgericht um Bekanntgabe der Eckdaten zu seinen aktuell dort anhängigen Verfahren per Einschreiben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt. Daraus folgt, dass der BF im gegenständlichen Verfahren eine Verletzung in ihm nach der DSGVO bzw. nach dem DSG zustehenden Rechten, u.a. im Recht auf Geheimhaltung behauptet, und zwar einerseits aufgrund der Nichtmitteilung des durch Mitarbeiter der MB erfolgten Ausbaus und Abtransportes des bis dahin auf seinem Grundstück befindlichen Stromzählers gegenüber dem zuständigen Exekutionsgericht im Rahmen eines diesbezüglichen Exekutionsverfahrens durch die MB und anderseits in Hinblick auf behauptete Falschangaben der MB in im selben Exekutionsverfahren ergangenen Schriftsätzen, und zwar im Exekutionsantrag und 46 Strafanträgen.Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt. Daraus folgt, dass der BF im gegenständlichen Verfahren eine Verletzung in ihm nach der DSGVO bzw. nach dem DSG zustehenden Rechten, u.a. im Recht auf Geheimhaltung behauptet, und zwar einerseits aufgrund der Nichtmitteilung des durch Mitarbeiter der MB erfolgten Ausbaus und Abtransportes des bis dahin auf seinem Grundstück befindlichen Stromzählers gegenüber dem zuständigen Exekutionsgericht im Rahmen eines diesbezüglichen Exekutionsverfahrens durch die MB und anderseits in Hinblick auf behauptete Falschangaben der MB in im selben Exekutionsverfahren ergangenen Schriftsätzen, und zwar im Exekutionsantrag und 46 Strafanträgen.
  9. Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützten sich auf den unstrittigen Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des gegenständlichen Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
  10. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27

DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24Abs.

7 DSG und wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 27, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

Paragraph 24, Absatz 7, DSG und wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs.

1 DSG hat jeder Betroffene das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn er der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 DSG oder das 1. Hauptstück des Art. 2 DSG verstößt.

Paragraph 24, Absatz eins, DSG hat jeder Betroffene das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn er der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, DSG oder das 1. Hauptstück des Artikel 2, DSG verstößt.

§ 31Abs.

1 Satz 2 DSG ist die Datenschutzbehörde nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.

Paragraph 31, Absatz eins, Satz 2 DSG ist die Datenschutzbehörde nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.

Art. 82Abs.

6 DSGVO sind mit Gerichtsverfahren zur Inanspruchnahme des Rechtes auf Ersatz eines wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO entstandenen materiellen oder immateriellen Schadens die Gerichte zu befassen, die nach den in Art. 79 Abs. 2 DSGVO genannten Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates zuständig sind.

Artikel 82

, Absatz 6, DSGVO sind mit Gerichtsverfahren zur Inanspruchnahme des Rechtes auf Ersatz eines wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO entstandenen materiellen oder immateriellen Schadens die Gerichte zu befassen, die nach den in Artikel 79, Absatz 2, DSGVO genannten Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates zuständig sind.

Art. 79Abs.

2 DSGVO sind für Klagen gegen einen Verantwortlichen die Gerichte des Mitgliedsstaates zuständig, in dem der Verantwortliche eine Niederlassung hat.

Artikel 79

, Absatz 2, DSGVO sind für Klagen gegen einen Verantwortlichen die Gerichte des Mitgliedsstaates zuständig, in dem der Verantwortliche eine Niederlassung hat.

§ 29Abs.

2 DSG ist für Klagen auf Ersatz eines wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO oder gegen § 1 DSG oder das 1. Hauptstück des Art. 2 DSG entstandenen materiellen oder immateriellen Schadens gegen den Verantwortlichen in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Paragraph 29, Absatz 2, DSG ist für Klagen auf Ersatz eines wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, DSG oder das

  1. Hauptstück des Artikel 2, DSG entstandenen materiellen oder immateriellen Schadens gegen den Verantwortlichen in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes: Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des BF bzw. deren Teilaspekte (aus unterschiedlichen Gründen) zurückgewiesen. Dabei kann – auch bezüglich Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Bescheides, wo von einer Zurückweisung „als unzulässig“ die Rede ist (vgl. die Ausführungen unten) – nicht angenommen werden, dass sich die Behörde bei der Verwendung des Wortes „zurückgewiesen“ bloß im Ausdruck vergriffen und die Datenschutzbeschwerde in Wahrheit inhaltlich abgewiesen hat. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des BF bzw. deren Teilaspekte (aus unterschiedlichen Gründen) zurückgewiesen. Dabei kann – auch bezüglich Spruchpunkt
  3. des angefochtenen Bescheides, wo von einer Zurückweisung „als unzulässig“ die Rede ist vergleiche die Ausführungen unten) – nicht angenommen werden, dass sich die Behörde bei der Verwendung des Wortes „zurückgewiesen“ bloß im Ausdruck vergriffen und die Datenschutzbeschwerde in Wahrheit inhaltlich abgewiesen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht daher ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der jeweiligen zurückweisenden Aussprüche (vgl. VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 31.05.2017, Ra 2016/22/0107). Eine inhaltliche Entscheidung über die Datenschutzbeschwerde steht dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht zu (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht daher ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der jeweiligen zurückweisenden Aussprüche vergleiche VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 31.05.2017, Ra 2016/22/0107). Eine inhaltliche Entscheidung über die Datenschutzbeschwerde steht dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht zu (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Ein Bescheid, mit dem eine Datenschutzbeschwerde zu Unrecht zurückgewiesen wurde, ist ersatzlos zu beheben, um den Weg für eine erstmalige Entscheidung der Verwaltungsbehörde in der Hauptsache frei zu machen (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Zu Spruchpunkt
  4. des angefochtenen Bescheides: Die Datenschutzbehörde wies die Datenschutzbeschwerde des BF hinsichtlich der behaupteten Nichtmitteilung des Ausbaus und Abtransportes des Stromzählers des BF an das Exekutionsgericht durch die MB zurück, da der BF durch eine Nichtverarbeitung nicht in seinen Rechten nach der DSGVO bzw. dem DSG verletzt sein könne und ihm daher die Beschwerdelegitimation fehle. Wie schon dem Wortlaut von § 24 Abs. 1 DSG zu entnehmen ist, kann eine Datenschutzbeschwerde an die DSB nur erheben, wer behauptet, dass die Verarbeitung ihn betreffender Daten gegen die DSGVO oder das DSG verstößt. Dasselbe gilt für Art. 77 Abs. 1 DSGVO. Auch der Literatur lässt sich entnehmen, dass der individuelle Rechtsschutz des DSG an die Verarbeitung der Daten des Beschwerdeführers anknüpft (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2, § 24, Rn. 318). Wie schon dem Wortlaut von Paragraph 24, Absatz eins, DSG zu entnehmen ist, kann eine Datenschutzbeschwerde an die DSB nur erheben, wer behauptet, dass die Verarbeitung ihn betreffender Daten gegen die DSGVO oder das DSG verstößt. Dasselbe gilt für Artikel 77, Absatz eins, DSGVO. Auch der Literatur lässt sich entnehmen, dass der individuelle Rechtsschutz des DSG an die Verarbeitung der Daten des Beschwerdeführers anknüpft (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2, Paragraph 24,, Rn. 318). Im gegenständlichen Fall hat sich der BF jedoch – wie auch aus den Feststellungen hervorgeht – nicht durch eine Verarbeitung, sondern sowohl in seiner Datenschutz- als auch in seiner Bescheidbeschwerde ausdrücklich durch die Nichtverarbeitung des Ausbaus und Abtransportes des gegenständlichen Stromzählers in seinen Rechten nach der DSGVO bzw. dem DSG erachtet. Der BF bezeichnet in seiner Bescheidbeschwerde den von ihm als „Unterschlagung“ bezeichneten Abbau und Abtransport des Stromzählers auch selbst als Nichtverarbeitung, wenn er auch in einer späteren Stellungnahme dann doch wieder davon ausgeht, dass die „Unterschlagung“ sehr wohl eine Datenverarbeitung darstellen würde. Es mag zwar sein, dass sich – wie der BF in der gegenständlichen Beschwerde umfangreich ausführt hat – die Nichtverarbeitung eines Datums auf andere Datenverarbeitungen auswirken könnte, doch ändert dies nichts daran, dass der BF durch die von ihm behauptete Nichtverarbeitung nicht einmal theoretisch in seinen Rechten nach der DSGVO bzw. dem DSG verletzt sein kann. Daher kommt ihm in dieser Hinsicht keine Beschwerdelegitimation zu und erfolgte die Zurückweisung durch die belangte Behörde diesbezüglich zu Recht. Zu Spruchpunkt
  5. des angefochtenen Bescheides: Die Zurückweisung der Datenschutzbeschwerde „als unbegründet“ argumentierte die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass die vom BF behaupteten Rechtsverletzungen „einer Kontrolle durch die Datenschutzbehörde nicht zugänglich“ seien und die sie daher unzuständig sei, da dem BF als verpflichteter Partei im hier relevanten Exekutionsverfahren „zivilrechtliche Rechtsmittel gegen Entscheidungen im Exekutionsverfahren“ offen stünden und er daher den Zivilrechtsweg zu bestreiten habe. Das Vorbringen des BF stützt sich allerdings nicht darauf, dass die Entscheidungen des Exekutionsgerichts unrechtmäßig gewesen seien, sondern darauf, dass die Angaben in den Schriftsätzen der MB gegen die DSGVO bzw. das DSG verstoßen würden, was auch daran erkennbar ist, dass der BF in seiner Datenschutzbeschwerde auch bezüglich der diesbezüglich behaupteten Rechtsverletzungen die MB als Beschwerdegegnerin angeführt hat und nicht etwa das Exekutionsgericht. Der von der belangten Behörde angenommene Zurückweisungsgrund der Unzuständigkeit liegt daher nicht vor. Auch ist ein anderer Zurückweisungsgrund ist für den erkennenden Senat nicht ersichtlich: Insbesondere kann hinsichtlich des hier interessierenden Vorbringens nicht gesagt werden, dass der BF durch die Verwendung seiner Daten in Schriftsätzen der MB im Exekutionsverfahren nicht einmal theoretisch in seinen Rechten nach der DSGVO bzw. dem DSG verletzt sein kann, zumal die MB in ihrer Stellungnahme vom 27.11.2023 Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO als Tatbestand nannte, auf dessen Grundlage die Verarbeitung der im Exekutionsantrag und in den Strafanträgen angeführten Daten

Art. 6Abs.

1 lit. f DSGVO zulässig gewesen sei.Auch ist ein anderer Zurückweisungsgrund ist für den erkennenden Senat nicht ersichtlich: Insbesondere kann hinsichtlich des hier interessierenden Vorbringens nicht gesagt werden, dass der BF durch die Verwendung seiner Daten in Schriftsätzen der MB im Exekutionsverfahren nicht einmal theoretisch in seinen Rechten nach der DSGVO bzw. dem DSG verletzt sein kann, zumal die MB in ihrer Stellungnahme vom 27.11.2023 Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO als Tatbestand nannte, auf dessen Grundlage die Verarbeitung der im Exekutionsantrag und in den Strafanträgen angeführten Daten

Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO zulässig gewesen sei.

Die Datenschutzbehörde wird daher – sofern sie nicht zu dem Ergebnis kommt, dass ein anderer Zurückweisungsgrund vorliegt – sich mit dem Spruchpunkt

  1. des angefochtenen Bescheides zugrundeliegenden Vorbringen des BF inhaltlich auseinanderzusetzen haben. Daher war Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Bescheides iSd oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ersatzlos zu beheben und der belangten Behörde die Fortführung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen. Zu den Spruchpunkten
  3. und
  4. des angefochtenen Bescheides: Mit diesen Spruchpunkten wies die belangte Behörde den „Antrag des Beschwerdeführers, ein amtswegiges Prüfverfahren gegen die Beschwerdegegnerin einzuleiten“ sowie den „Antrag des Beschwerdeführers, ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin einzuleiten“ zurück. Zwar führt der BF zutreffend aus, dass er in seiner Datenschutzbeschwerde die Einleitung dieser Verfahren lediglich angeregt (und nicht beantragt) habe, doch ist für den erkennenden Senat nicht ersichtlich, inwiefern der BF in der vorliegenden Konstellation in seinen subjektiven Rechten verletzt sein kann. Die Beschwerde war daher auch insoweit als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt
  5. des angefochtenen Bescheides: Mit Spruchpunkt
  6. wies die belangte Behörde den „Antrag des Beschwerdeführers, die Datenschutzbehörde möge über eine Abgeltung seines erlittenen Schadens absprechen und ihm Schadenersatz zusprechen“ zurück. Im Gegensatz zu den unter den Spruchpunkten
  7. und
  8. behandelten „Anträgen“ hat der BF einen solchen Antrag in seiner Datenschutzbeschwerde tatsächlich gestellt. Wie die belangte Behörde richtigerweise ausführt, ist für die Behandlung von Klagen auf Schadenersatz wegen einer Verletzung der DSGVO oder des DSG

§ 29Abs.

2 DSG das Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Auch Art. 82 Abs. 6 DSGVO in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 DSGVO sieht eine Zuständigkeit der Zivilgerichte für derartige Klagen vor. Ein Abspruch über etwaige Schadenersatzansprüche des BF gegen die MB steht der Datenschutzbehörde daher nicht zu.Wie die belangte Behörde richtigerweise ausführt, ist für die Behandlung von Klagen auf Schadenersatz wegen einer Verletzung der DSGVO oder des DSG

Paragraph 29, Absatz 2, DSG das Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Auch Artikel 82, Absatz 6, DSGVO in Verbindung mit Artikel 79, Absatz 2, DSGVO sieht eine Zuständigkeit der Zivilgerichte für derartige Klagen vor. Ein Abspruch über etwaige Schadenersatzansprüche des BF gegen die MB steht der Datenschutzbehörde daher nicht zu. Die Zurückweisung dieses Antrages erfolgte daher zu Recht, weshalb die Beschwerde auch diesbezüglich als unbegründet abzuweisen war. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich – wie auch in der Beweiswürdigung dargestellt – anhand der Aktenlage als geklärt dar, da das Bundesverwaltungsgericht lediglich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung durch die belangte Behörde zu beurteilen hatte. Die Heranziehung weiterer Beweismittel war daher nicht notwendig und war nicht davon auszugehen, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache vor dem erkennenden Senat eine weitere Klärung erwarten ließe, zumal der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR 20.6.2013, 24510/06 (Abdulgadirov), Rn. 34 ff.; EGMR 20.11.2023, 58647/00 (Faugel); EGMR 24.03.2005, 54645/00 (Oisinger)) und des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; VfGH 18.06.2012, B 155/12) kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die zu lösende Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist, wie es in der gegenständlichen Rechtssache der Fall ist.Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR 20.6.2013, 24510/06 (Abdulgadirov), Rn. 34 ff.; EGMR 20.11.2023, 58647/00 (Faugel); EGMR 24.03.2005, 54645/00 (Oisinger)) und des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; VfGH 18.06.2012, B 155/12) kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die zu lösende Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist, wie es in der gegenständlichen Rechtssache der Fall ist. Da einem Entfall der Verhandlung auch sonst weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen, konnte eine mündlichen Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache

§ 24Abs. 4 Vw

GVG unterbleiben.Da einem Entfall der Verhandlung auch sonst weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen, konnte eine mündlichen Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben. Zur Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006; VwGH 03.03.2023, Ra 2022/10/0094). Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vergleiche VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006; VwGH 03.03.2023, Ra 2022/10/0094). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W176.2289520.1.00

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