← Österreich

{'item': 'W182 2328874-2'}

Obsah (11)Art. 133§ 3Art. 130§ 6§ 17§ 28§ 7§ 21§ 32§ 33§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2026 GeschäftszahlW182 2328874-2 Spruch, W182 2328874-2/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 13.01.2024, Zl. 135353600/232452158, der Status einer Asylberechtigten

§ 3Asyl

G 2005 zuerkannt. 1. Der Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 13.01.2024, Zl. 135353600/232452158, der Status einer Asylberechtigten

Paragraph 3, AsylG 2005 zuerkannt. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 12.06.2025 wurde der BF mitgeteilt, dass am 12.06.2025 ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich ihres Status einer Asylberechtigten eingeleitet wurde.

  1. Am 08.08.2025 brachte die BF eine Beschwerde gegen die Mitteilung des Bundesamtes bezüglich der Einleitung des Aberkennungsverfahrens ein. Gleichzeitig wurde für die Beschwerde ein Antrag auf Einsetzung in den vorigen Stand eingebracht und der Antrag gestellt, auszusprechen, dass das Aberkennungsverfahren damit als eingestellt gelte, wobei die Flüchtlingseigenschaft der BF fortbestehe.
  2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 19.08.2025 wurde der Antrag der BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 08.08.2025, der Antrag auf Einstellung des am 12.06.2025 eingeleiteten Aberkennungsverfahrens vom 08.08.2025 sowie der Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vom 08.08.2025 zurückgewiesen.
  3. Laut Zustellschein wurde der Bescheid von der BF am 25.08.2025 persönlich übernommen. Die gegenständliche Beschwerde der BF wurde am 23.09.2025 per E-Mail beim Bundesamt eingebracht.
  4. Der unter Punkt I.
  5. dargestellte Sachverhalt wurde der BF mit einem als „Verspätungsvorhalt“ betitelten Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.01.2026, welches laut Rückschein von ihr am 02.02.2026 persönlich übernommen wurde, zu Kenntnis gebracht. Mit dem Schreiben wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Woche ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen, wovon von ihr jedoch bis dato kein Gebrauch gemacht wurde.
  6. Der unter Punkt römisch eins.
  7. dargestellte Sachverhalt wurde der BF mit einem als „Verspätungsvorhalt“ betitelten Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.01.2026, welches laut Rückschein von ihr am 02.02.2026 persönlich übernommen wurde, zu Kenntnis gebracht. Mit dem Schreiben wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Woche ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen, wovon von ihr jedoch bis dato kein Gebrauch gemacht wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt, insbesondere von Folgendem, ausgegangen:Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt, insbesondere von Folgendem, ausgegangen: Der angefochtene Bescheid wurde der BF am 25.08.2025 durch persönliche Übernahme wirksam zugestellt und die BF brachte ihre Beschwerde am 23.09.2025 per E-Mail beim Bundesamt ein.
  9. Beweiswürdigung: 2.
  10. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den vorgelegten Verwaltungsakten ein. Dass der in Beschwerde gezogene Bescheid der BF am 25.08.2025 zugestellt wurde, gründet sich auf den im Akt einliegenden Zustellnachweis betreffend den angefochtenen Bescheid, aus welchem unzweifelhaft hervorgeht, dass die BF den angefochtenen Bescheid am 25.08.2025 persönlich übernommen hat. Dass die Beschwerde am 23.09.2025 eingebracht wurde, indem sie an diesem Tag per E-Mail an die belangte Behörde gesendet wurde, ergibt sich aus dem im E-Mail vermerkten Sendedatum, mit dem die Beschwerde versendet wurde. 2.
  11. Ein entsprechender Verspätungsvorhalt wurde von der BF laut Rückschein am 02.02.2026 persönlich übernommen. Die BF trat nach Verspätungsvorhalt, da sie keine Stellungnahme abgab, weder dem Zustelldatum und dem Datum der Einbringung der Beschwerde noch der Wirksamkeit der Zustellung konkret und substantiiert entgegen. Es bestehen auch sonst keine Hinweise, die begründete Zweifel an der wirksamen Zustellung (Erlassung) des Bescheides am 25.08.2025 sowie der Einbringung der Beschwerde am 23.09.2025 aufkommen ließen. Ein – wie im gegenständlichen Fall vorliegender – ordnungsgemäßer Zustellnachweis liefert als öffentliche Urkunde Beweis über die Zustellung; allerdings ist der Gegenbeweis (etwa, dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig sei; vgl. § 292 Abs. 2 ZPO) möglich (vgl. VwGH 25.02.2021, Ra 2020/19/0248 bis 0250, mwN). Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung einer ordnungsgemäßen Zustellung zu widerlegen geeignet sind (vgl. VwGH 24.06.2020, Ra 2020/17/0017, mwN). Es ist daher Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen lassen (vgl. VfGH 16.09.2024, E 1464/2024 ua).Ein – wie im gegenständlichen Fall vorliegender – ordnungsgemäßer Zustellnachweis liefert als öffentliche Urkunde Beweis über die Zustellung; allerdings ist der Gegenbeweis (etwa, dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig sei; vergleiche Paragraph 292, Absatz 2, ZPO) möglich vergleiche VwGH 25.02.2021, Ra 2020/19/0248 bis 0250, mwN). Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung einer ordnungsgemäßen Zustellung zu widerlegen geeignet sind vergleiche VwGH 24.06.2020, Ra 2020/17/0017, mwN). Es ist daher Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen lassen vergleiche VfGH 16.09.2024, E 1464 aus 2024, ua). Die BF hat, auch nach Gewährung des Parteiengehörs, keinen Zustellmangel behauptet. Es liegen keine Umstände vor, die geeignet wären, die Wirksamkeit der beurkundeten Zustellung zu entkräften. Damit steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt aber fest. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise bedarf es daher nicht.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Zurückweisung der Beschwerde 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.2.

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Zustellung zu laufen. 3.2.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Die Frist beginnt mit dem Tag der Zustellung zu laufen.

§ 21

AVG, das

§ 17Vw

GVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz (ZustG) vorzunehmen.

Paragraph 21, AVG, das

Paragraph 17, VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz (ZustG) vorzunehmen.

§ 32Abs.

2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Beginn und Lauf einer Frist werden

§ 33AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Fällt das Ende einer Frist jedoch auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Beginn und Lauf einer Frist werden

Paragraph 33, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist jedoch auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Die gesetzlich vorgesehene Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den vorliegenden Bescheid betrug daher

§ 7Abs. 4 Vw

GVG vier Wochen, worauf die BF in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig hingewiesen wurde.Die gesetzlich vorgesehene Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den vorliegenden Bescheid betrug daher

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vier Wochen, worauf die BF in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig hingewiesen wurde. Da der mit Beschwerde bekämpfte Bescheid am 25.08.2025 wirksam erlassen/zugestellt wurde, endete die vierwöchige Beschwerdefrist

§ 7Abs. 4 Vw

GVG mit Ablauf des 22.09.2025, weshalb sich die erst am 23.09.2025 per E-Mail beim Bundesamt eingebrachte Beschwerde als verspätet erweist. Da der mit Beschwerde bekämpfte Bescheid am 25.08.2025 wirksam erlassen/zugestellt wurde, endete die vierwöchige Beschwerdefrist

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG mit Ablauf des 22.09.2025, weshalb sich die erst am 23.09.2025 per E-Mail beim Bundesamt eingebrachte Beschwerde als verspätet erweist. Bei einer derartigen Sachlage hat das erkennende Gericht ausschließlich über die Frage der Verspätung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der Bejahung dieses zurückzuweisen (vgl. VwGH 05.06.1996, 96/20/0334; 23.05.2002, 2002/03/0029). Dabei kommt es nur auf die terminliche Einhaltung der Beschwerdefrist an. Denn bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die (

§ 33Abs.

4 AVG) nicht erstreckbar ist bzw. für nichtig erklärt werden kann.Bei einer derartigen Sachlage hat das erkennende Gericht ausschließlich über die Frage der Verspätung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der Bejahung dieses zurückzuweisen vergleiche VwGH 05.06.1996, 96/20/0334; 23.05.2002, 2002/03/0029). Dabei kommt es nur auf die terminliche Einhaltung der Beschwerdefrist an. Denn bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die (

Paragraph 33, Absatz 4, AVG) nicht erstreckbar ist bzw. für nichtig erklärt werden kann. Da die Beschwerde aufgrund der Versäumung der Rechtsmittelfrist an einem nicht verbesserungsfähigen Mangel leidet, ist diese zurückzuweisen und auf deren Inhalt nicht näher einzugehen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall

§ 24Abs. 4 Vw

GVG unterbleiben, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. 2.2. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W182.2328874.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.