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{'item': 'W213 2331775-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2026 GeschäftszahlW213 2331775-1 Spruch, W213 2331775-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung: I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: I.

  1. Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. römisch eins.
  2. Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. I.
  3. Mit Bescheid vom 13.02.2025, GZ. BD/BL-1000098009/113-2025, setzte die belangte Behörde das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin gemäß § 169f Abs. 1 und 4 GehG zum Ablauf des
  4. 02.2015 neu fest. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsenrömisch eins.
  5. Mit Bescheid vom 13.02.2025, GZ. BD/BL-1000098009/113-2025, setzte die belangte Behörde das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 169 f, Absatz eins und 4 GehG zum Ablauf des
  6. 02.2015 neu fest. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen I.
  7. Die belangte Behörde hat im Hinblick auf § 169f Abs. 9a GehG in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid erlassen, dessen Spruch wie folgt lautet:römisch eins.
  8. Die belangte Behörde hat im Hinblick auf Paragraph 169 f, Absatz 9 a, GehG in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid erlassen, dessen Spruch wie folgt lautet: „
  9. Gemäß 5 169f Abs. 9 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) wird Ihr Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 mit 10828,8334 Tagen festgesetzt.“„
  10. Gemäß 5 169f Absatz 9, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) wird Ihr Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 mit 10828,8334 Tagen festgesetzt.“ In der Begründung wurden unter Hinweis auf die durch § 169 f Abs. 4 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2025 geänderte Rechtslage die von der Beschwerdeführerin zurückgelegten Vordienstzeiten, die sich daraus ergebende Berechnung des Vergleichsstichtags bzw. der Anzahl der Tage, die dem Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin hinzuzurechnen waren, dargelegt.In der Begründung wurden unter Hinweis auf die durch Paragraph 169, f Absatz 4, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, geänderte Rechtslage die von der Beschwerdeführerin zurückgelegten Vordienstzeiten, die sich daraus ergebende Berechnung des Vergleichsstichtags bzw. der Anzahl der Tage, die dem Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin hinzuzurechnen waren, dargelegt. I.
  11. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der Bescheid vom 20.11.2024, GZ. 6947/0007-LPD S/2024, rechtskräftig sei. römisch eins.
  12. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der Bescheid vom 20.11.2024, GZ. 6947/0007-LPD S/2024, rechtskräftig sei. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und den Bescheid vom 13.02.2025, GZ. BD/BL-1000098009/113-2025, zur Umsetzung zu bringen I.
  13. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge die nunmehr bekämpfte Beschwerdevorentscheidung, deren Spruch wie folgt lautet: römisch eins.
  14. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge die nunmehr bekämpfte Beschwerdevorentscheidung, deren Spruch wie folgt lautet: „Gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGB). I Nr. 33/2013, i.d.g.F., wird die Beschwerde gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Burgenland vom
  15. Oktober 2025 abgewiesen.“„Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGB). römisch eins Nr. 33 aus 2013,, i.d.g.F., wird die Beschwerde gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Burgenland vom
  16. Oktober 2025 abgewiesen.“ Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die in der Begründung erfolgte Bezugnahme auf einen falschen Bescheid in der Sache irrelevant sei, da die Berechnung des Besoldungsdienstalters korrekt erfolgt sei. I.
  17. Mit Schreiben vom 29.12.2025 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.römisch eins.
  18. Mit Schreiben vom 29.12.2025 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund Sie befand sich am Stichtag 08.07.2019 im Dienststand. Als Tag der Anstellung (Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis in der Verwendungsgruppe L2a2) wurde der 30.11.2006 ermittelt. Ihr letzter Vorrückungsstichtag unter Ausschluss der vor dem
  20. Geburtstag liegenden Vordienstzeiten war der 06.08.
  21. Die allgemeine Schulpflicht von neun Jahren wurde mit Ablauf des 30.06.1976 zurückgelegt. Bis zum Tag vor der Anstellung (31.01.1991) liegen folgende nach § 12 GehG in Verbindung mit § 169g Abs. 3 GehG zu berücksichtigenden Vordienstzeiten vor:Bis zum Tag vor der Anstellung (31.01.1991) liegen folgende nach Paragraph 12, GehG in Verbindung mit Paragraph 169 g, Absatz 3, GehG zu berücksichtigenden Vordienstzeiten vor: Beginn Ende Berücksichtigung nach § 12 GehG in derBerücksichtigung nach Paragraph 12, GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2007Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, J M T 01.07.1976 30.06.1981 Sonstige Zeit 05 00 00 01.07.1981 20.06.1983 Abs. 2 Z. 7 lit. a Studium PÄDAK/Berufspraxis für L2a2Absatz 2, Ziffer 7, Litera a, , Studium PÄDAK/Berufspraxis für L2a2 01 11 20 21.06.1983 04.09.1983 Sonstige Zeit 00 02 15 05.09.1983 29.11.2006 Abs. 2 Z. 1 lit a Dienstverh. GebietskörperschaftAbsatz 2, Ziffer eins, Litera a,, Dienstverh. Gebietskörperschaft 23 02 25 Die Summe der sonstigen Zeiten (das sind die oben angeführten Zeiten zwischen dem
  22. Juli jenes Kalenderjahres, in dem die allgemeine Schulpflicht von acht Schuljahren absolviert wurde und dem Tag der Anstellung, die nicht zur Gänze berücksichtigt werden) beträgt 05 Jahre, 02 Monate und 15 Tage (1900,8334 Tage). Daher sind folgende Zeiten dem Tag der Anstellung voranzustellen: J M T Zur Gänze zu berücksichtigende Vordienstzeiten 25 02 15 Sonstige Zeiten (im Umfang von 42,86 % berücksichtigt) 02 02 24 Abzuziehender Überstellungsverlust 02 00 00 Gesamt dem Tag der Anstellung (01.05.2008) voranzustellen 25 05 09 Daraus ergibt sich der 21.06.1981 als Vergleichsstichtag. Gemäß § 169 f Abs. 4 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2025 ist die Differenz zwischen den sich für den Vergleichsstichtag und den Vorrückungsstichtag ergebenden Anfangsterminen berechnen. Für den Vergleichsstichtag (21.06.1981) ergibt sich Anfangstermin 01.07.1982, für den Vorrückungsstichtag (06.08.1982) der 01.07.
  23. Gemäß Abs. 4 Z. 1 und 3 leg. cit. ist das die Differenz zwischen dem 01.07.1987 und dem 01.01.
  24. Das ergibt eine Differenz von +365Tagen.Gemäß Paragraph 169, f Absatz 4, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, ist die Differenz zwischen den sich für den Vergleichsstichtag und den Vorrückungsstichtag ergebenden Anfangsterminen berechnen. Für den Vergleichsstichtag (21.06.1981) ergibt sich Anfangstermin 01.07.1982, für den Vorrückungsstichtag (06.08.1982) der 01.07.
  25. Gemäß Absatz 4, Ziffer eins und 3 leg. cit. ist das die Differenz zwischen dem 01.07.1987 und dem 01.01.
  26. Das ergibt eine Differenz von +365Tagen. Das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin belief sich nach der pauschalen Überleitung gemäß § 169 c GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2015 auf 28 Jahre, 08 Monate und 1 Tag (10463,3334 Tage).Das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin belief sich nach der pauschalen Überleitung gemäß Paragraph 169, c GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, auf 28 Jahre, 08 Monate und 1 Tag (10463,3334 Tage).
  27. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Hervorzuheben ist, dass im vorliegenden Fall lediglich eine Neuberechnung auf Grundlage des § 169 f Abs. 4 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2025 vorzunehmen war und daher gemäß § 169 f Abs. 9a GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2025 auch keine neuen Sachverhaltsermittlungen durchgeführt wurden.Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Hervorzuheben ist, dass im vorliegenden Fall lediglich eine Neuberechnung auf Grundlage des Paragraph 169, f Absatz 4, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, vorzunehmen war und daher gemäß Paragraph 169, f Absatz 9 a, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, auch keine neuen Sachverhaltsermittlungen durchgeführt wurden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
  28. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im GehG keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im GehG keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Die §§ 169f und 169g in der Fassung des BGBl. I 137/2023 lauten wie folgt:Die Paragraphen 169 f und 169 g in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2023, lauten wie folgt: „Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG § 169f.

(1)Bei Beamtinnen und Beamten,Paragraph 169 f,
(1)Bei Beamtinnen und Beamten,
  1. die sich am Tag der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019 , im Dienststand befinden und
  3. die sich am Tag der Kundmachung der
  4. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, , im Dienststand befinden und
  5. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und
  6. die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden und
  7. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des
  8. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist, (Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 11, BGBl. I Nr. 137/2022)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,) ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.
(2)Bei Beamtinnen und Beamten nach Abs. 1 Z 2 und 3, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 gehemmt.
(2)Bei Beamtinnen und Beamten nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3, auf welche nur Absatz eins, Ziffer eins, nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach Paragraph 40, Absatz eins, Pensionsgesetz 1965 gehemmt.
(3)Bei den am Tag der Kundmachung der
  1. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 , der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, nach Maßgabe des Abs. 6.
(3)Bei den am Tag der Kundmachung der
  1. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, , der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, nach Maßgabe des Absatz 6,
(4)Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des
  1. Februar
  2. Das Besoldungsdienstalter nach § 169c erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  3. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
(4)Die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des
  1. Februar
  2. Das Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  3. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
(4a)Auf die Beamtin oder den Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung durch unmittelbare Anwendung des Unionsrechts neu festgesetzt wurde, ist Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Besoldungsdienstalter nach § 169c jenes Besoldungsdienstalter gilt, dass sich bei einer Überleitung gemäß § 169c nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags ergeben hätte, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
(4a)Auf die Beamtin oder den Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung durch unmittelbare Anwendung des Unionsrechts neu festgesetzt wurde, ist Absatz 4, mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, jenes Besoldungsdienstalter gilt, dass sich bei einer Überleitung gemäß Paragraph 169 c, nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags ergeben hätte, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
(4b)Gebührte der Beamtin oder dem Beamten gemäß Abs. 4a, die oder der vor der Überleitung gemäß § 169c zur Richterin oder zum Richter der Gehaltsgruppe R 3 oder zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 3 ernannt und in dieser Gehaltsgruppe übergeleitet wurde, durch die Anwendung des § 66 Abs. 11 zweiter Satz oder des § 190 Abs. 6 zweiter Satz RStDG in der bis zum Ablauf des
  1. Februar 2015 geltenden Fassung eine höhere Einstufung als nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  2. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, so tritt an die Stelle des Besoldungsdienstalters gemäß Abs. 4a das Besoldungsdienstalter, dass sich bei einer Überleitung gemäß § 169c nach Maßgabe dieser höheren Einstufung ergeben hätte.
(4b)Gebührte der Beamtin oder dem Beamten gemäß Absatz 4 a,, die oder der vor der Überleitung gemäß Paragraph 169 c, zur Richterin oder zum Richter der Gehaltsgruppe R 3 oder zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 3 ernannt und in dieser Gehaltsgruppe übergeleitet wurde, durch die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 11, zweiter Satz oder des Paragraph 190, Absatz 6, zweiter Satz RStDG in der bis zum Ablauf des
  1. Februar 2015 geltenden Fassung eine höhere Einstufung als nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  2. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, so tritt an die Stelle des Besoldungsdienstalters gemäß Absatz 4 a, das Besoldungsdienstalter, dass sich bei einer Überleitung gemäß Paragraph 169 c, nach Maßgabe dieser höheren Einstufung ergeben hätte.
(5)Die Neufestsetzung in bereits anhängigen Verfahren nach Abs. 3 erfolgt bei Beamtinnen und Beamten, die nicht nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden, abweichend von Abs. 4 durch Feststellung
(5)Die Neufestsetzung in bereits anhängigen Verfahren nach Absatz 3, erfolgt bei Beamtinnen und Beamten, die nicht nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden, abweichend von Absatz 4, durch Feststellung
  1. der Einstufung zum Tag der Antragseinbringung oder, wenn die Beamtin oder der Beamte vor diesem Tag aus dem Dienststand oder dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, zum Ablauf des letzten Tages des Dienststands oder Dienstverhältnisses und
  2. des Vorrückungstermins, mit dem die Einstufung nach Z 1 erreicht wurde.
  3. des Vorrückungstermins, mit dem die Einstufung nach Ziffer eins, erreicht wurde. Die Einstufung und der Vorrückungstermin nach Z 1 und 2 sind zunächst auf Grundlage des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  4. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, zu bemessen. Anschließend sind sie um die Anzahl an ganzen Monaten, die zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegen, zu verbessern, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls um diese zu vermindern.Die Einstufung und der Vorrückungstermin nach Ziffer eins und 2 sind zunächst auf Grundlage des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  5. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, zu bemessen. Anschließend sind sie um die Anzahl an ganzen Monaten, die zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegen, zu verbessern, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls um diese zu vermindern.
(6)Die Bemessung der Bezüge erfolgt rückwirkend unter Berücksichtigung der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit
  1. im Fall des Abs. 4 (für Zeiten vor dem
  2. März 2015 unter Anwendung von § 169c Abs. 6b in der geltenden Fassung und § 8 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 65/2015) nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters und
  3. im Fall des Absatz 4, (für Zeiten vor dem
  4. März 2015 unter Anwendung von Paragraph 169 c, Absatz 6 b, in der geltenden Fassung und Paragraph 8, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,) nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters und
  5. im Fall des Abs. 5 nach Maßgabe der neu festgesetzten besoldungsrechtlichen Stellung, wobei Vorrückungen mit dem Monatsersten nach Ablauf des für die Vorrückung in die jeweilige Gehaltsstufe erforderlichen Zeitraums erfolgen, der sich aus den bis zum Ablauf des
  6. Dezember 2003 für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten geltenden Bestimmungen ergibt, oder, wenn das Ende dieser Frist auf einen Monatsersten fällt, mit diesem Monatsersten.
  7. im Fall des Absatz 5, nach Maßgabe der neu festgesetzten besoldungsrechtlichen Stellung, wobei Vorrückungen mit dem Monatsersten nach Ablauf des für die Vorrückung in die jeweilige Gehaltsstufe erforderlichen Zeitraums erfolgen, der sich aus den bis zum Ablauf des
  8. Dezember 2003 für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten geltenden Bestimmungen ergibt, oder, wenn das Ende dieser Frist auf einen Monatsersten fällt, mit diesem Monatsersten. Abweichend von § 13b hat für Beamtinnen und Beamte nach Abs. 1, auf die Abs. 3 erster Satz nicht zutrifft, eine allfällige Nachzahlung für Zeiten ab dem
  9. Mai 2016 von Amts wegen zu erfolgen.Abweichend von Paragraph 13 b, hat für Beamtinnen und Beamte nach Absatz eins,, auf die Absatz 3, erster Satz nicht zutrifft, eine allfällige Nachzahlung für Zeiten ab dem
  10. Mai 2016 von Amts wegen zu erfolgen.
(6a)Wenn sich nach Abs. 6 für den Überleitungsmonat nach § 169c Abs. 2 rückwirkend eine höhere Einstufung ergibt, sind die Wahrungszulagen nach § 169c Abs. 6 und 9 entsprechend anzupassen. Die bereits erfolgte Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach § 169c Abs. 3 bleibt davon unberührt.
(6a)Wenn sich nach Absatz 6, für den Überleitungsmonat nach Paragraph 169 c, Absatz 2, rückwirkend eine höhere Einstufung ergibt, sind die Wahrungszulagen nach Paragraph 169 c, Absatz 6 und 9 entsprechend anzupassen. Die bereits erfolgte Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach Paragraph 169 c, Absatz 3, bleibt davon unberührt.
(6b)Gemeinsam mit der Feststellung nach Abs. 4 oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Abs. 6 ergibt, nicht verjährt ist.
(6b)Gemeinsam mit der Feststellung nach Absatz 4, oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Absatz 6, ergibt, nicht verjährt ist.
(7)Vor der Neufestsetzung nach Abs. 1 und 2 ist der Beamtin oder dem Beamten das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen aufgrund der Aktenlage mit der Aufforderung schriftlich mitzuteilen, binnen sechs Monaten allfällige weitere Zeiten geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, widrigenfalls diese nicht zu berücksichtigen sind. Diese Frist kann mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten verkürzt werden.
(7)Vor der Neufestsetzung nach Absatz eins und 2 ist der Beamtin oder dem Beamten das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen aufgrund der Aktenlage mit der Aufforderung schriftlich mitzuteilen, binnen sechs Monaten allfällige weitere Zeiten geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, widrigenfalls diese nicht zu berücksichtigen sind. Diese Frist kann mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten verkürzt werden.
(8)Bei der Beamtin oder dem Beamten,
  1. deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung nach den Abs. 1, 2 oder 3 rechtskräftig neu festgesetzt wurde, und
  2. deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung nach den Absatz eins, 2, oder 3 rechtskräftig neu festgesetzt wurde, und
  3. die oder der Zeiten nach § 169g Abs. 3 Z 3 zurückgelegt hat, die bei der Neufestsetzung nach Z 1 nicht zur Gänze bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags berücksichtigt wurden,
  4. die oder der Zeiten nach Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 3, zurückgelegt hat, die bei der Neufestsetzung nach Ziffer eins, nicht zur Gänze bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags berücksichtigt wurden, hat die Dienstbehörde auf spätestens bis zum Ablauf des
  5. Dezember 2021 einzubringenden Antrag die Neufestsetzung unter Berücksichtigung der in Z 2 angeführten Zeiten bescheidmäßig abzuändern, wobei Abs. 7 nicht zur Anwendung gelangt. Wenn die Beamtin oder der Beamte Zeiten nach § 169g Abs. 3 Z 3 noch vor der Neufestsetzung nach Z 1 geltend macht, sind diese von der Dienstbehörde ungeachtet eines allfälligen Ablaufs der Frist nach Abs. 7 bei der Neufestsetzung zu berücksichtigen.hat die Dienstbehörde auf spätestens bis zum Ablauf des
  6. Dezember 2021 einzubringenden Antrag die Neufestsetzung unter Berücksichtigung der in Ziffer 2, angeführten Zeiten bescheidmäßig abzuändern, wobei Absatz 7, nicht zur Anwendung gelangt. Wenn die Beamtin oder der Beamte Zeiten nach Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 3, noch vor der Neufestsetzung nach Ziffer eins, geltend macht, sind diese von der Dienstbehörde ungeachtet eines allfälligen Ablaufs der Frist nach Absatz 7, bei der Neufestsetzung zu berücksichtigen.
(9)Bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 bereits gemäß Abs. 1, 2 oder 3 neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung gemäß Abs. 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag gemäß § 169g in der geltenden Fassung tritt. Abs. 7 ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Abs. 6 und 6a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.
(9)Bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, bereits gemäß Absatz eins, 2, oder 3 neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung gemäß Absatz 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag gemäß Paragraph 169 g, in der geltenden Fassung tritt. Absatz 7, ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Absatz 6 und 6 a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.
(9a)Bei der Beamtin oder dem Beamten,
  1. deren oder dessen Besoldungsdienstalter gemäß Abs. 4 in der bis zum Tag der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, geltenden Fassung oder auch
  2. deren oder dessen Besoldungsdienstalter gemäß Absatz 4, in der bis zum Tag der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, geltenden Fassung oder auch
  3. deren oder dessen Einstufungstermin und Vorrückungstermin gemäß Abs. 5 in der bis zum Tag der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung
  4. deren oder dessen Einstufungstermin und Vorrückungstermin gemäß Absatz 5, in der bis zum Tag der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung festgesetzt wurde, ist der Bescheid von Amts wegen ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens dahingehend abzuändern, dass die Festsetzung gemäß Abs. 4 oder 5 in der geltenden Fassung erfolgt. Abs. 6 und 6a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.festgesetzt wurde, ist der Bescheid von Amts wegen ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens dahingehend abzuändern, dass die Festsetzung gemäß Absatz 4, oder 5 in der geltenden Fassung erfolgt. Absatz 6 und 6 a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.
(10)Der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen neu festgesetztes Besoldungsdienstalter gemäß Abs. 4 hinter jenem Besoldungsdienstalter zurückbleibt, das sie oder er mit dem Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 nach den bis dahin geltenden Vorschriften erreicht hatte, gebührt ab diesem Monat eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage auf den für das höhere Besoldungsdienstalter gebührenden Monatsbezug. Als bereits erreichtes Besoldungsdienstalter gilt
(10)Der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen neu festgesetztes Besoldungsdienstalter gemäß Absatz 4, hinter jenem Besoldungsdienstalter zurückbleibt, das sie oder er mit dem Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, nach den bis dahin geltenden Vorschriften erreicht hatte, gebührt ab diesem Monat eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage auf den für das höhere Besoldungsdienstalter gebührenden Monatsbezug. Als bereits erreichtes Besoldungsdienstalter gilt
  1. bei der Beamtin oder dem Beamten gemäß Abs. 9 das Besoldungsdienstalter, das nach Maßgabe des Vergleichsstichtags erreicht wurde, bei dessen Ermittlung sonstige Zeiten nur insoweit zur Hälfte vorangestellt wurden, als sie insgesamt das Ausmaß von vier Jahren übersteigen, und
  2. bei der Beamtin oder dem Beamten gemäß Absatz 9, das Besoldungsdienstalter, das nach Maßgabe des Vergleichsstichtags erreicht wurde, bei dessen Ermittlung sonstige Zeiten nur insoweit zur Hälfte vorangestellt wurden, als sie insgesamt das Ausmaß von vier Jahren übersteigen, und
  3. bei der Beamtin oder dem Beamten, auf die oder den Z 1 nicht zutrifft, das unverbesserte bzw. unverminderte Besoldungsdienstalter zum Ablauf des
  4. Februar 2015 gemäß Abs. 4 zweiter Satz (Abs. 4a) unter Berücksichtigung der bis zum Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 zurückgelegten Dienstzeit einschließlich einer allfälligen Zurechnung gemäß § 169c Abs. 7.
  5. bei der Beamtin oder dem Beamten, auf die oder den Ziffer eins, nicht zutrifft, das unverbesserte bzw. unverminderte Besoldungsdienstalter zum Ablauf des
  6. Februar 2015 gemäß Absatz 4, zweiter Satz (Absatz 4 a,) unter Berücksichtigung der bis zum Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, zurückgelegten Dienstzeit einschließlich einer allfälligen Zurechnung gemäß Paragraph 169 c, Absatz 7, Die ab dem Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 zurückgelegte Dienstzeit ist in das Besoldungsdienstalter gemäß Z 1 oder 2 nicht einzurechnen.Die ab dem Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, zurückgelegte Dienstzeit ist in das Besoldungsdienstalter gemäß Ziffer eins, oder 2 nicht einzurechnen. Vergleichsstichtag § 169g.
(1)Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.Paragraph 169 g,
(1)Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
(2)Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 anzuwenden:
(2)Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Absatz 3 bis 6 anzuwenden:
  1. § 12 in der Fassung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007,
  3. Paragraph 12, in der Fassung der
  4. Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,,
  5. § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011,
  6. Paragraph 12 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,,
  7. § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004,
  8. Paragraph 113, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,,
  9. § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007 und
  10. Paragraph 113 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, und
  11. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004.
  12. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,. Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 169f Abs. 4 letzter Satz angehört hat.Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz angehört hat.
(3)Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5
(3)Abweichend von den Bestimmungen nach Absatz 2, Ziffer eins bis 5 1. sind Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen. wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden; 2. sind bei Beamtinnen und Beamten, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die
  1. a)zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem die Beamtin oder der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und
  2. b)dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres zurückgelegt wurden. Wenn die für die Beamtin oder den Beamten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, so verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr; 3. sind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a zur Gänze zu berücksichtigen, die3. sind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, zur Gänze zu berücksichtigen, die
  3. a)vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden oder
  4. b)nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach § 12 Abs. 3 in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war.
  5. b)nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach Paragraph 12, Absatz 3, in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war. Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft; 4. sind jene sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaß dieser sonstigen Zeiten in Tagen; hat die Beamtin oder der Beamte weniger als neun Schuljahre absolviert, so ist der 30. Juni jenes Kalenderjahres maßgebend, in dem sie oder er nach den inländischen Vorschriften über die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre absolviert hätte; 5. sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist; 6. sind Zeiten einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 30. September 2001 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.6. sind Zeiten einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 30. September 2001 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.
(4)Waren nach den für den Vorrückungsstichtag gemäß § 169f Abs. 4 letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten gemäß Abs. 3 Z 4 für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen.
(4)Waren nach den für den Vorrückungsstichtag gemäß Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten gemäß Absatz 3, Ziffer 4, für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen. (Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch Art. 1 Z 1g, BGBl. I Nr. 137/2023)“Anmerkung, Absatz 5 und 6 aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer eins g,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023,)“ Im vorliegenden Fall wendet sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das mit dem rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 13.02.2025 bereits neu festgesetzt Besoldungsdienstalter gegen die mit dem bekämpften Bescheid vorgenommene Neufestsetzung. Dazu ist festzuhalten, dass gemäß § 169 f Abs. 4 und 9a GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2025 die verfahrensgegenständliche Neufestsetzung gesetzlich zwingend vorgesehen ist. In den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien ( RV 69 der Beilagen XXVIII. GP, S 13 f.) heißt es wie folgt:Dazu ist festzuhalten, dass gemäß Paragraph 169, f Absatz 4 und 9 a GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, die verfahrensgegenständliche Neufestsetzung gesetzlich zwingend vorgesehen ist. In den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien ( Regierungsvorlage 69 der Beilagen römisch 28 . GP, S 13 f.) heißt es wie folgt: „Durch die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2023 angeordnete Neueinstufung sollte eine allfällige Altersdiskriminierung bei der Anrechnung von Vordienstzeiten unverzüglich und restlos beseitigt werden. Im Vollzug hat sich aber gezeigt, dass die aus der Neueinstufung resultierenden Einstufungen auch bei - identen Lebensläufen geringfügig (um bis zu sechs Monate beim Vorrückungstermin) voneinander abweichen können. Die Ursache dafür ist in den halbjährlichen Vorrückungsterminen zu suchen, die sich von den früheren Vorrückungsstichtagen abgeleitet haben (der zum Vorrückungsstichtag jeweils nächstliegende
  1. Jänner oder
  2. Juli) und die durch die pauschale Überleitung gemäß § 169c GehG (allenfalls in Verbindung mit § 94a Abs. 1 VBG) im Besoldungsdienstalter weiterhin abgebildet sind. Da der Vorrückungsstichtag potentiell zu einer Altersdiskriminierung führen konnte, gilt dies auch für den davon abgeleiteten Vorrückungstermin. Diese potentielle Ungleichbehandlung soll nunmehr dadurch beseitigt werden, dass auch für den Vergleichsstichtag ein fiktiver und im Hinblick auf die Ableitung vom Vergleichsstichtag diskriminierungsfreier Vorrückungstermin festgelegt und für die Vergleichsberechnung gemäß Abs. 4 nicht mehr auf die zeitliche Differenz zwischen dem Vorrückungsstichtag und dem Vergleichsstichtag abgestellt wird, sondern auf die zeitliche Differenz zwischen dem alten Vorrückungstermin, der sich für den Vorrückungsstichtag ergeben hat, und dem fiktiven Vorrückungstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergeben hätte. Im Ergebnis sollen die Bediensteten also exakt so gestellt werden, als wäre ihre Einstufung und ihr Vorrückungstermin bereits beim Dienstantritt nach den Vorschriften über den Vergleichsstichtag ermittelt worden, sodass für zwei Personen mit identem Lebenslauf im Rahmen der Neueinstufung ausnahmslos dasselbe Besoldungsdienstalter ermittelt wird. Bei bereits abgeschlossenen Neueinstufungen soll gemäß Abs. 9a eine Abänderung der Erledigung unter Berücksichtigung der nunmehr geltenden Rechtslage zu erfolgen haben. Da sich die vorzunehmenden Abänderungen auf mathematische Operationen beschränken, keinen Entscheidungsspielraum zulassen und auch die Bestimmungen über die Ermittlung des Vergleichsstichtags unverändert bleiben, soll kein erneutes Ermittlungsverfahren durchzuführen sein.“„Durch die mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, angeordnete Neueinstufung sollte eine allfällige Altersdiskriminierung bei der Anrechnung von Vordienstzeiten unverzüglich und restlos beseitigt werden. Im Vollzug hat sich aber gezeigt, dass die aus der Neueinstufung resultierenden Einstufungen auch bei - identen Lebensläufen geringfügig (um bis zu sechs Monate beim Vorrückungstermin) voneinander abweichen können. Die Ursache dafür ist in den halbjährlichen Vorrückungsterminen zu suchen, die sich von den früheren Vorrückungsstichtagen abgeleitet haben (der zum Vorrückungsstichtag jeweils nächstliegende
  3. Jänner oder
  4. Juli) und die durch die pauschale Überleitung gemäß Paragraph 169 c, GehG (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 94 a, Absatz eins, VBG) im Besoldungsdienstalter weiterhin abgebildet sind. Da der Vorrückungsstichtag potentiell zu einer Altersdiskriminierung führen konnte, gilt dies auch für den davon abgeleiteten Vorrückungstermin. Diese potentielle Ungleichbehandlung soll nunmehr dadurch beseitigt werden, dass auch für den Vergleichsstichtag ein fiktiver und im Hinblick auf die Ableitung vom Vergleichsstichtag diskriminierungsfreier Vorrückungstermin festgelegt und für die Vergleichsberechnung gemäß Absatz 4, nicht mehr auf die zeitliche Differenz zwischen dem Vorrückungsstichtag und dem Vergleichsstichtag abgestellt wird, sondern auf die zeitliche Differenz zwischen dem alten Vorrückungstermin, der sich für den Vorrückungsstichtag ergeben hat, und dem fiktiven Vorrückungstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergeben hätte. Im Ergebnis sollen die Bediensteten also exakt so gestellt werden, als wäre ihre Einstufung und ihr Vorrückungstermin bereits beim Dienstantritt nach den Vorschriften über den Vergleichsstichtag ermittelt worden, sodass für zwei Personen mit identem Lebenslauf im Rahmen der Neueinstufung ausnahmslos dasselbe Besoldungsdienstalter ermittelt wird. Bei bereits abgeschlossenen Neueinstufungen soll gemäß Absatz 9 a, eine Abänderung der Erledigung unter Berücksichtigung der nunmehr geltenden Rechtslage zu erfolgen haben. Da sich die vorzunehmenden Abänderungen auf mathematische Operationen beschränken, keinen Entscheidungsspielraum zulassen und auch die Bestimmungen über die Ermittlung des Vergleichsstichtags unverändert bleiben, soll kein erneutes Ermittlungsverfahren durchzuführen sein.“ Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber ein in sich diskriminierungsfreies System der Anrechnung von Vordienstzeiten eingeführt hat. Durch die gesetzlich vorgeschriebene Neuberechnung für alle betroffenen Beamten ist auch eine entsprechende Gleichbehandlung gewährleistet und eine von zufälligen Umständen abhängige Ungleichbehandlung ausgeschlossen. Wenn auch durch die Neuberechnung von der Festsetzung auf Basis der vor dem 01.08.2025 geltenden Rechtslage abweichende Ergebnisse erzielt werden, werden dadurch – wie in den Gesetzesmaterialein aufgezeigt – Abweichungen, die sich aus den vor der pauschalen Überleitung zu den jeweiligen Vorrückungsterminen erfolgten Vorrückungen ergeben können, entgegengewirkt. Der mit dem bekämpften Bescheid vorgenommene Neuberechnung steht auch die Rechtskraft des Bescheides der belangten Behörde vom 13.02.2025 nicht entgegen, da die Neuberechnung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist (vgl. VwGH, 18.12.2025, GZ. Ro 2024/12/0041).Der mit dem bekämpften Bescheid vorgenommene Neuberechnung steht auch die Rechtskraft des Bescheides der belangten Behörde vom 13.02.2025 nicht entgegen, da die Neuberechnung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist vergleiche VwGH, 18.12.2025, GZ. Ro 2024/12/0041). Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, dass in der Begründung des bekämpften Bescheides nicht auf den Bescheid der belangten Behörde vom 13.02.2025, GZ. BD/BL-1000098009/113-2025, Bezug genommen wurde, sondern ein anderer Bescheid vom 07.04.2022 erwähnt wurde, ist für ihren Standpunkt nichts gewonnen. Die Begründung eines Bescheides hat keinen normativen Charakter. Es kommt daher nur auf den Spruch des Bescheides an. Wie oben dargestellt war die belangte Behörde gemäß § 169f Gehg idF BGBl. I Nr. 25/2025 verpflichtet das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin neu festzusetzen.Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, dass in der Begründung des bekämpften Bescheides nicht auf den Bescheid der belangten Behörde vom 13.02.2025, GZ. BD/BL-1000098009/113-2025, Bezug genommen wurde, sondern ein anderer Bescheid vom 07.04.2022 erwähnt wurde, ist für ihren Standpunkt nichts gewonnen. Die Begründung eines Bescheides hat keinen normativen Charakter. Es kommt daher nur auf den Spruch des Bescheides an. Wie oben dargestellt war die belangte Behörde gemäß Paragraph 169 f, Gehg in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, verpflichtet das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin neu festzusetzen. Die Beschwerde war daher gemäß § 169f Abs. 4 und 9a GehG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen und die bekämpfte Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen..Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 169 f, Absatz 4 und 9 a GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen und die bekämpfte Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W213.2331775.1.00

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