Obsah (6)
§ 3Art. 133§ 8§ 10§ 52§ 46RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2026 GeschäftszahlW242 2293831-1 Spruch, W242 2293831-1/33E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40 ,
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX , geb. XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , geb. römisch 40 , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. II. Die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine iranische Staatsangehörige, reiste spätestens am 19.04.2023 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am selben Tag fand unter Beziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi/Persisch eine niederschriftliche Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Zu ihren Fluchtgründen gab die BF an, dass sie zum Christentum konvertiert sei und im Iran eine Hauskirche besucht habe; die iranische Geheimpolizei habe dies erfahren. Folglich habe die BF ihren Herkunftsstaat verlassen.
- Am 11.07.2023 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) eine niederschriftliche Einvernahme der BF statt, in welcher ihr mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt werde, ihren in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen und eine Außerlandesbringung nach Italien zu veranlassen. Im Zuge dessen legte sie unter anderem ein Schreiben der CFH Armenia vom 23.05.2023 vor; dieses sei an die österreichische Asylbehörde adressiert und bestätige, dass die BF seit April 2020 als evangelische Christin bei den Unterrichtsstunden der Khanehe Pedar Kirche sehr aktiv gewesen sei.
- Am 19.07.2023 wurde das Verfahren der BF in Österreich zugelassen.
- Am 16.11.2023 wurde die BF vor dem BFA unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi/Persisch niederschriftlich einvernommen. Zu ihren Fluchtgründen befragt, führte die BF im Wesentlichen aus, dass sie getauft sei und im Iran eine Hauskirche betrieben habe; diese sei von drei Personen besucht worden, auch ein in der Ukraine wohnhafter Pfarrer sowie der im Ausland aufhältige Bruder der BF seien online zugeschaltet worden. Der Austritt der BF aus dem Islam bedeute Regimegegnerschaft und werde mit der Todesstrafe geahndet. Sepah-Beamte hätten das Büro der BF durchsucht und ihre Sachen, unter anderem ihren Laptop und ihre Bibel, beschlagnahmt; nun werde nach der BF gefahndet. Bei einer Rückkehr fürchte die BF ihre Hinrichtung. Die BF habe keinen Kontakt zu ihren Familienmitgliedern im Iran, weil sie deren Leben nicht in Gefahr bringen wolle. Im Zuge der Einvernahme legte die BF einen Taufschein, wonach sie am 20.10.2021 in Jerewan, Armenien, getauft worden sei sowie Teilnahmebestätigungen an einem Alphabetisierungskurs und an Deutschkursen auf dem Niveau A1 vor.
- Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen im Sinne des § 57 AsylG wurde der BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde
§ 10Abs. 1 Z 3 i
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Iran
§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Nach § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung angegeben (Spruchpunkt VI.).6. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen im Sinne des Paragraph 57, AsylG wurde der BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Iran
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Nach Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung angegeben (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde ausgeführt, dass die BF als ledige und gut ausgebildete Frau ein problemloses und selbständiges Leben im Iran geführt habe und sie keinerlei Verfolgungshandlungen durch Behörden ausgesetzt gewesen sei. Sie habe zwar in der Einvernahme angegeben, dass sie eine getaufte Christin sei, aber eine Austrittsbestätigung aus dem Islam habe sie dennoch nicht vorlegen können; hätte die BF tatsächlich den Glauben des Christentums verinnerlicht, wäre sie, spätestens seit sie in Österreich aufhältig sei, aus dem Islam ausgetreten. Die vorgelegte Kopie des Taufscheins sei nicht aussagekräftig und die BF könne nicht nachvollziehbar erklären, warum sie in Armenien getauft worden sei, aber ein Taufzertifikat aus der Ukraine besitze. Hinsichtlich des Schreibens der CFH Armenia sei zu erwähnen, dass es sich lediglich um eine Kopie eines Schreibens einer unbekannten Person ohne überprüfbare Merkmale handeln würde. Die BF sei wegen dem Betreiben einer Hauskirche nicht persönlich verfolgt oder bedroht worden, da es,
den Angaben der BF, nie zu konkreten, nachhaltigen bzw. weitreichenden Problemen ihre Person betreffend gekommen sei, zumal lediglich Untermieter die BF von der vermeintlichen Hausdurchsuchung durch die Sepah-Beamten informiert hätten. Hätte tatsächlich jemand dem Sepah-Geheimdienst verraten, dass die BF eine Hauskirche betreibe, so wäre eine Hausdurchsuchung in Anwesenheit der BF durchgeführt worden. Insgesamt seien die Schilderungen der BF weder glaubhaft noch nachvollziehbar, sodass eine tatsächliche Verfolgungs- oder Bedrohungssituation der BF jedenfalls auszuschließen sei. 7. Gegen den Bescheid erhob die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung am 03.04.2024 fristgerecht vollumfänglich Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. In der Beschwerdebegründung wurde erneut auf das Interesse der BF am christlichen Glauben und auf ihre Konversion verwiesen; die BF sei von ihrem Bruder bereits im Jahr 2017/2018 missioniert worden und habe durch diesen einen Pfarrer kennengelernt. Sie habe sodann in einem separaten Zimmer in ihrem Büro sonntags eine Hauskirche betrieben; diese sei von drei Personen persönlich sowie von jenem Pfarrer und dem Bruder der BF online besucht worden. Die BF sei in Armenien getauft worden, weil ihr Pfarrer zu dem Zeitpunkt in Armenien ein Gastpfarrer gewesen sei und weil eine Einreise nach Armenien visumfrei und problemlos möglich gewesen wäre; die Ausstellung des Taufzertifikat in der Ukraine sei auf den Sitz der christlichen Gemeinde des Pfarrers zurückzuführen. Die BF besuche in Österreich regelmäßig die Kirche, lese jeden Tag die Bibel, nehme wöchentlich am Gottesdienst und an einem Onlinebibelkurs teil.
aktuellen Länderberichten zeichne sich das islamische Regime im Iran durch eine sehr hohe Gewaltbereitschaft und Willkür aus; gegen „Andersdenkende“ werde skrupellos vorgegangen. Die BF lehne das Tragen eines Hijabs ab und sei christlichen Glaubens, weshalb ihr im Iran geschlechtsspezifische Gewalt, Inhaftierung, Folter oder gar die Todesstrafe drohe. Zudem legte die BF eine Bestätigung ihres Austritts aus der islamischen Glaubensgemeinschaft sowie eine Teilnahmebestätigung für den Deutschkurs auf dem Niveau A2 vor.7. Gegen den Bescheid erhob die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung am 03.04.2024 fristgerecht vollumfänglich Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. In der Beschwerdebegründung wurde erneut auf das Interesse der BF am christlichen Glauben und auf ihre Konversion verwiesen; die BF sei von ihrem Bruder bereits im Jahr 2017 aus 2018, missioniert worden und habe durch diesen einen Pfarrer kennengelernt. Sie habe sodann in einem separaten Zimmer in ihrem Büro sonntags eine Hauskirche betrieben; diese sei von drei Personen persönlich sowie von jenem Pfarrer und dem Bruder der BF online besucht worden. Die BF sei in Armenien getauft worden, weil ihr Pfarrer zu dem Zeitpunkt in Armenien ein Gastpfarrer gewesen sei und weil eine Einreise nach Armenien visumfrei und problemlos möglich gewesen wäre; die Ausstellung des Taufzertifikat in der Ukraine sei auf den Sitz der christlichen Gemeinde des Pfarrers zurückzuführen. Die BF besuche in Österreich regelmäßig die Kirche, lese jeden Tag die Bibel, nehme wöchentlich am Gottesdienst und an einem Onlinebibelkurs teil.
aktuellen Länderberichten zeichne sich das islamische Regime im Iran durch eine sehr hohe Gewaltbereitschaft und Willkür aus; gegen „Andersdenkende“ werde skrupellos vorgegangen. Die BF lehne das Tragen eines Hijabs ab und sei christlichen Glaubens, weshalb ihr im Iran geschlechtsspezifische Gewalt, Inhaftierung, Folter oder gar die Todesstrafe drohe. Zudem legte die BF eine Bestätigung ihres Austritts aus der islamischen Glaubensgemeinschaft sowie eine Teilnahmebestätigung für den Deutschkurs auf dem Niveau A2 vor.
- Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 17.06.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am 19.06.2024 wurde der Akt der Gerichtsabteilung W242 neu zugewiesen.
- Im Hinblick auf die bevorstehende mündliche Verhandlung am 25.06.2025 beantragte die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung am 11.06.2025 die Vernehmung von zwei Zeugen und legte Beweismittel zu ihren Integrationsbemühungen vor.
- Am 25.06.2025 fand vor dem Bundeverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi, der BF, ihrer Rechtsvertretung sowie zwei Zeugen (Peter KÄMPFER und Margit KÄMPFER) statt. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht erschienen.
- Auftragsgemäß übermittelte die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung am 02.07.2025 ein USB-Stick mit zwei Videos.
- Am 09.07.2025 brachte die BF mehrere Screenshots von ihrem öffentlich zugänglichen Instagram- und Facebook-Profil ein und nahm Stellung zu den aktuellen Länderberichten ihres Herkunftsstaates.
- Mittels Beweismittelvorlage vom 15.07.2025 brachte die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung ein Schreiben von Pastor Samuel Shams zum Beweis ihrer Mitgliedschaft und Taufe bei der Father´s House Church in Armenien ein.
- Am 09.09.2025 legte die BF Dokumente zu ihrem aktuellen Gesundheitszustand vor und teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie an der für 10.09.2025 geplanten Verhandlung möglicherweise nicht teilnehmen werde können.
- Zu der am 10.09.2025 anberaumten mündlichen Verhandlung ist die BF nicht erschienen.
- Auftragsgemäß legte die BF mit Schreiben vom 12.09.2025 eine ärztliche Krankenbestätigung für den Zeitraum 09.09.2025 bis 12.09.2025 vor.
- Am 17.12.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi, der BF, ihrer Rechtsvertretung und zwei Zeugen (Peter KÄMPFER und Margit KÄMPFER) statt. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der Beschwerdeführerin: 1.1.
- Die BF führt den im Erkenntniskopf angegebenen Namen sowie das dort angeführte Geburtsdatum. Sie ist iranische Staatsbürgerin und gehört der Volksgruppe der Bakhtiyri an. Die BF wurde in Masdjed-e Soleiman geboren und lebte zuletzt in der Stadt Ahwaz. Die Muttersprache der BF ist Farsi. Zudem spricht sie etwas Deutsch. Die BF ist ledig und hat keine Kinder. 1.1.
- Die BF besuchte im Iran zwölf Jahre die Schule und schloss diese mit Matura ab. Im Anschluss absolvierte sie das Bachelorstudium „Staatliches Management“, arbeitete in einer Postbank, machte sodann eine Ausbildung als Zahnarztassistentin und übte diesen Beruf für ungefähr zwei Jahre aus. Sodann schloss sie eine sechsmonatige Versicherungsausbildung ab und arbeitete in ihrem eigenen Versicherungsbüro in der Stadt Ahwaz als Versicherungsangestellte. 1.1.
- Die BF hat sechs Schwestern und vier Brüder; ein Bruder lebt in Österreich und ein anderer in Dänemark. Die übrigen Geschwister sind nach wie vor im Iran aufhältig. 1.1.
- Die BF reiste am 19.04.2023 illegal nach Österreich ein. 1.1.
- Die BF ist gesund und in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin: 1.2.
- Die BF wurde als Muslimin im Iran geboren, hat sich aber bereits im Iran für das Christentum interessiert, hat eine Hauskirche betrieben und sich nunmehr, seit sie in Österreich aufhältig ist, zunehmend dem Christentum zugewandt. Sie wurde am 20.10.2021 in Armenien in der Kirche Father´s House Church getauft und ist damit förmlich dem Christentum beigetreten und vom Islam abgefallen. Die BF ist praktizierende Angehörige der protestantischen Kirche und aktiv am christlichen Leben beteiligt. Sie besucht regelmäßig den Gottesdienst und nimmt auch an sonstigen Aktivitäten in der Christlichen Gemeinde Perg teil. Zudem hilft die BF bei diversen Veranstaltungen der Kirche aus. 1.2.
- Bei einer Rückkehr in den Iran würde sich die BF nicht wieder dem Islam zuwenden, sondern Christin bleiben. 1.2.
- Im Entscheidungszeitpunkt kann im Hinblick auf die aktuelle Lage im Iran für konvertierte Christen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr in den Iran auf Grund ihrer nunmehr christlichen Religion keiner asylrelevanten Verfolgung unterliegt. Der BF steht als vom Islam zum Christentum Konvertierte keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Es liegen keine Gründe vor, nach denen die BF von der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten auszuschließen ist oder nach denen ein Ausschluss der BF hinsichtlich der Asylgewährung zu erfolgen hat. Solche Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. 1.2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat der BF (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.07.2025): Sicherheitslage Verglichen mit Nachbarstaaten wie dem Irak, Libanon, Syrien und Afghanistan hat Iran eine sehr starke Zentralregierung mit einem komplexen Institutionengefüge. Das Gewaltmonopol liegt bei staatlichen und halbstaatlichen Institutionen, die das Regime ausmachen. Irans territoriale Integrität wird immer wieder durch angebliche Drohnenangriffe und größere Explosionen infrage gestellt (BS 19.3.2024), im Juni 2025 auch durch eine umfangreiche israelische Militäroperation, die Luftangriffe und verdeckte Operationen (CRS 26.6.2025) sowie nach Angaben der israelischen Armee auch den Einsatz von Bodentruppen umfasst hat (APA 25.6.2025). Gelegentlich flammen Grenzstreitigkeiten (z. B. mit Afghanistan im Juli 2022) und Streitigkeiten bezüglich passierender Schiffe in der Straße von Hormuz mit dem Oman und den Vereinigten Arabischen Emiraten auf (BS 19.3.2024). Israelisch-iranischer Krieg (13.-24.6.2025) Iran sah sich durch die israelische Operation "Rising Lion" ("Am KeLavi" auf Hebräisch, INSS o.D.) ab dem 13.6.2025 mit dem größten Angriff auf das Land seit Ende des Iran-Irak-Kriegs konfrontiert (RUSI 16.6.2025). Kommuniziertes Ziel der israelischen Regierung war die militärische Beseitigung "existenzieller Bedrohungen" für Israel durch das iranische Raketen- und Atomprogramm (FR24 17.6.2025; vgl. Axios 13.6.2025), hinzu kamen Aussagen von Premier Benjamin Netanyahu und Angriffe auf Ziele, die von Beobachtern als Versuch, einen Regimewechsel herbeizuführen, interpretiert worden sind (FR24 17.6.2025 vgl. Stimson 16.6.2025).Iran sah sich durch die israelische Operation "Rising Lion" ("Am KeLavi" auf Hebräisch, INSS o.D.) ab dem 13.6.2025 mit dem größten Angriff auf das Land seit Ende des Iran-Irak-Kriegs konfrontiert (RUSI 16.6.2025). Kommuniziertes Ziel der israelischen Regierung war die militärische Beseitigung "existenzieller Bedrohungen" für Israel durch das iranische Raketen- und Atomprogramm (FR24 17.6.2025; vergleiche Axios 13.6.2025), hinzu kamen Aussagen von Premier Benjamin Netanyahu und Angriffe auf Ziele, die von Beobachtern als Versuch, einen Regimewechsel herbeizuführen, interpretiert worden sind (FR24 17.6.2025 vergleiche Stimson 16.6.2025). Die israelischen Streitkräfte griffen Infrastruktur und Personal an, das mit dem iranischen Atomprogramm in Verbindung steht (AJ 13.6.2025; vgl. RUSI 16.6.2025) - einschließlich einer Universität (CFR 25.6.2025) - wie auch konventionelle militärische Einrichtungen (AJ 13.6.2025; vgl. RUSI 16.6.2025). Unter anderem wurden mehrere Atomwissenschaftler und ranghohe Offiziere der Streitkräfte gezielt getötet (BBC 26.6.2025; vgl. RUSI 16.6.2025), wobei Letzteres einem Beobachter zufolge einer "Enthauptung" des iranischen Sicherheitsapparats nahekam (RUSI 16.6.2025). Ebenso wurde Energieinfrastruktur angegriffen, nämlich eine Raffinerie nahe einem der größten Erdgasfelder weltweit (REU 26.6.2025b; vgl. Standard 15.6.2025), sowie eine Ölraffinerie und ein Gasdepot in Teheran (Standard 15.6.2025). Im weiteren Verlauf führten die israelischen Streitkräfte auch Luftangriffe auf staatliche Einrichtungen und Verwaltungsgebäude in Teheran durch, darunter auf Institutionen der inneren Sicherheit wie das Geheimdienstministerium (MOIS [Anm.: auch VAJA]) und das Hauptquartier der Polizei (ISW 15.6.2025) sowie die Hauptquartiere der Basij und der inneren Sicherheit der Revolutionsgarden in Teheran (i24 23.6.2025), jedoch auch auf das Außenministerium (ISW 15.6.2025) und den Sitz des iranischen staatlichen Rundfunksenders (IRIB) (LWJ 16.6.2025). Als weiteres symbolträchtiges Angriffsziel haben die israelischen Streitkräfte das Eingangstor des berüchtigten Evin-Gefängnisses bombardiert (Standard 23.6.2025; vgl. i24 23.6.2025). Der israelische Verteidigungsminister gab an, die israelischen Streitkräfte hätten damit "Institutionen der staatlichen Repression" angegriffen (i24 23.6.2025). Evin sei eines von mehreren Zielen gewesen, darunter auch das Hauptquartier der Basij, die brutal gegen Demonstranten vorgegangen waren (NYT 29.6.2025a).Die israelischen Streitkräfte griffen Infrastruktur und Personal an, das mit dem iranischen Atomprogramm in Verbindung steht (AJ 13.6.2025; vergleiche RUSI 16.6.2025) - einschließlich einer Universität (CFR 25.6.2025) - wie auch konventionelle militärische Einrichtungen (AJ 13.6.2025; vergleiche RUSI 16.6.2025). Unter anderem wurden mehrere Atomwissenschaftler und ranghohe Offiziere der Streitkräfte gezielt getötet (BBC 26.6.2025; vergleiche RUSI 16.6.2025), wobei Letzteres einem Beobachter zufolge einer "Enthauptung" des iranischen Sicherheitsapparats nahekam (RUSI 16.6.2025). Ebenso wurde Energieinfrastruktur angegriffen, nämlich eine Raffinerie nahe einem der größten Erdgasfelder weltweit (REU 26.6.2025b; vergleiche Standard 15.6.2025), sowie eine Ölraffinerie und ein Gasdepot in Teheran (Standard 15.6.2025). Im weiteren Verlauf führten die israelischen Streitkräfte auch Luftangriffe auf staatliche Einrichtungen und Verwaltungsgebäude in Teheran durch, darunter auf Institutionen der inneren Sicherheit wie das Geheimdienstministerium (MOIS [Anm.: auch VAJA]) und das Hauptquartier der Polizei (ISW 15.6.2025) sowie die Hauptquartiere der Basij und der inneren Sicherheit der Revolutionsgarden in Teheran (i24 23.6.2025), jedoch auch auf das Außenministerium (ISW 15.6.2025) und den Sitz des iranischen staatlichen Rundfunksenders (IRIB) (LWJ 16.6.2025). Als weiteres symbolträchtiges Angriffsziel haben die israelischen Streitkräfte das Eingangstor des berüchtigten Evin-Gefängnisses bombardiert (Standard 23.6.2025; vergleiche i24 23.6.2025). Der israelische Verteidigungsminister gab an, die israelischen Streitkräfte hätten damit "Institutionen der staatlichen Repression" angegriffen (i24 23.6.2025). Evin sei eines von mehreren Zielen gewesen, darunter auch das Hauptquartier der Basij, die brutal gegen Demonstranten vorgegangen waren (NYT 29.6.2025a). Nach Angaben der iranischen Behörden wurden bei den israelischen Angriffen insgesamt 935 Personen getötet (AP 30.6.2025). Eine Menschenrechtsorganisation bezifferte die Zahl der Todesopfer innerhalb des Zeitraums 13.-24.6.2025 auf 1.190, davon mindestens 436 Zivilisten. Weiters wurden laut der Organisation beinahe 4.500 Personen verletzt (HRANA 28.6.2025). Die Vorfallsdatenbank ACLED hat im selben Zeitraum dagegen 415 Todesopfer [Zivilisten und Angehörige der Streitkräfte] in den entsprechenden Vorfallskategorien "Kämpfe" und "Explosionen/remote violence" erfasst [Anm.: Die Angaben keiner der drei Quellen können verifiziert werden, wobei ACLED Daten anhand eines vorgegebenen, öffentlich einsehbaren Schemas erfasst und Medienberichte als Datenquelle verwendet, s. Kap. Länderspezifische Anmerkungen für weitergehende Informationen. Die Diskrepanz bei der Anzahl der Todesopfer kann u. U. auf unterschiedliche Methoden bei der Datenerhebung zurückgeführt werden](ACLED 27.6.2025). Unter den Toten befinden sich auch Menschen ohne Verbindung zum iranischen Regime. In vielen Fällen wurden die Wohnorte hochrangiger Funktionäre angegriffen - Häuser, die sich oft in dicht besiedelten Wohngebieten befanden, in unmittelbarer Nähe der Wohnorte von Zivilisten. Die Islamische Republik ist für den Schutz der Zivilbevölkerung gegen Raketen- und Luftangriffe praktisch nicht gerüstet. Strukturelle Vorbereitungen für den Kriegsfall in urbanen Räumen fehlen völlig: Es gibt keine funktionierenden Sirenen zur Frühwarnung und keine öffentlichen Schutzräume (IRJ 22.6.2025), wobei z. B. die U-Bahn-Stationen in Teheran nach Ankündigung der iranischen Regierung durchgehend geöffnet blieben, um der Bevölkerung Schutz zu gewähren (BBC 18.6.2025; vgl. Guardian 15.6.2025). Die israelischen Streitkräfte veröffentlichten in einzelnen Fällen Evakuierungsaufforderungen, etwa vor Angriffen auf militärische Einrichtungen in Wohngebieten (IRJ 22.6.2025; vgl. LWJ 16.6.2025). Diese Warnungen wurden in internationalen Medien und sozialen Netzwerken verbreitet, erreichten die iranische Bevölkerung aufgrund von Internetausfällen im Land allerdings oftmals nicht (IRJ 22.6.2025). Auch wurde in einem Fall berichtet, dass ein iranischer Regierungssprecher die Bevölkerung dazu aufrief, die israelischen Evakuierungsaufforderungen zu ignorieren (LWJ 16.6.2025). Während nach dem israelischen Angriff auf das Evin-Gefängnis anfänglich nur Schäden an der Gefängnisinfrastruktur gemeldet wurden (i24 23.6.2025; vgl. NYT 23.6.2025a), gab ein Sprecher des iranischen Justizministeriums später an, dass bei dem Angriff 71 Menschen, darunter Häftlinge, Angehörige, Verwaltungspersonal und Wehrdienstleistende getötet worden wären (REU 29.6.2025).Unter den Toten befinden sich auch Menschen ohne Verbindung zum iranischen Regime. In vielen Fällen wurden die Wohnorte hochrangiger Funktionäre angegriffen - Häuser, die sich oft in dicht besiedelten Wohngebieten befanden, in unmittelbarer Nähe der Wohnorte von Zivilisten. Die Islamische Republik ist für den Schutz der Zivilbevölkerung gegen Raketen- und Luftangriffe praktisch nicht gerüstet. Strukturelle Vorbereitungen für den Kriegsfall in urbanen Räumen fehlen völlig: Es gibt keine funktionierenden Sirenen zur Frühwarnung und keine öffentlichen Schutzräume (IRJ 22.6.2025), wobei z. B. die U-Bahn-Stationen in Teheran nach Ankündigung der iranischen Regierung durchgehend geöffnet blieben, um der Bevölkerung Schutz zu gewähren (BBC 18.6.2025; vergleiche Guardian 15.6.2025). Die israelischen Streitkräfte veröffentlichten in einzelnen Fällen Evakuierungsaufforderungen, etwa vor Angriffen auf militärische Einrichtungen in Wohngebieten (IRJ 22.6.2025; vergleiche LWJ 16.6.2025). Diese Warnungen wurden in internationalen Medien und sozialen Netzwerken verbreitet, erreichten die iranische Bevölkerung aufgrund von Internetausfällen im Land allerdings oftmals nicht (IRJ 22.6.2025). Auch wurde in einem Fall berichtet, dass ein iranischer Regierungssprecher die Bevölkerung dazu aufrief, die israelischen Evakuierungsaufforderungen zu ignorieren (LWJ 16.6.2025). Während nach dem israelischen Angriff auf das Evin-Gefängnis anfänglich nur Schäden an der Gefängnisinfrastruktur gemeldet wurden (i24 23.6.2025; vergleiche NYT 23.6.2025a), gab ein Sprecher des iranischen Justizministeriums später an, dass bei dem Angriff 71 Menschen, darunter Häftlinge, Angehörige, Verwaltungspersonal und Wehrdienstleistende getötet worden wären (REU 29.6.2025). Nach Aufzeichnungen der NGO HRANA und von ACLED fand der zahlenmäßig größte Anteil der Angriffe (HRANA) bzw. Vorfälle der Kategorien "Kämpfe" und "Explosionen/remote violence" (ACLED) in der Hauptstadt Teheran statt (HRANA 28.6.2025, ACLED 27.6.2025). Auch verzeichnete ACLED dort den größten Anteil an Todesopfern im Land, nämlich 163 von 415, wobei die meisten Todesopfer auf den ersten Distrikt von Teheran (insg. 91) entfielen [Anm.: Befindet sich im Norden der Stadt] (ACLED 27.6.2025). HRANA und ACLED erfassten insgesamt jedoch Vorfälle in 28 [von 31] Provinzen des Landes (ACLED 27.6.2025, HRANA 28.6.2025). Innerhalb des eigenen Landes reagierten die iranischen Sicherheitskräfte unter anderem auf die israelischen Angriffe, indem sie Truppen an die Grenzen mit Pakistan, dem Irak und Aserbaidschan verlegten, um einen Einmarsch von - in den Worten eines iranischen Regierungsvertreters - "Terroristen" zu verhindern. Vertreter von iranischen kurdischen Oppositionsparteien mit Sitz im kurdischen Teil des Irak berichteten von umfassenden Truppenbewegungen, insbesondere in der kurdischen Region Irans. Unter anderem wurden Mitglieder der Revolutionsgarden dort in Schulen stationiert und neue Checkpoints an Straßen errichtet. Die Sicherheitskräfte führten vermehrt Personenkontrollen durch, auch wurde von Hausdurchsuchungen berichtet (REU 26.6.2025a). International antwortete Iran auf die israelische Operation "Rising Lion" mit Raketenangriffen auf Israel (REU 14.6.2025; vgl. Tagesschau 22.6.2025a, ISW 15.6.2025). Während Beobachter zu dem Schluss kamen, dass Iran hierbei Zurückhaltung zeigte (MECGA 18.6.2025; vgl. RAND 16.6.2025), trafen die iranischen Raketen dennoch u. a. Wohnhäuser (Standard 16.6.2025) und ein Krankenhaus (ORF 19.6.2025) und töteten 28 Personen in Israel (AP 30.6.2025), von denen laut dem israelischen Gesundheitsministerium bis auf eine Person alle Zivilisten waren. Weiters wurden über 3.000 Personen verletzt (TIS 29.6.2025). Die nicht unbedingt freiwillige Zurückhaltung wurde einerseits Schäden zugeschrieben, welche die israelischen Streitkräfte der iranischen Raketeninfrastruktur zugefügt haben, und andererseits der Furcht Irans vor einem Kriegseintritt der USA (MECGA 18.6.2025).International antwortete Iran auf die israelische Operation "Rising Lion" mit Raketenangriffen auf Israel (REU 14.6.2025; vergleiche Tagesschau 22.6.2025a, ISW 15.6.2025). Während Beobachter zu dem Schluss kamen, dass Iran hierbei Zurückhaltung zeigte (MECGA 18.6.2025; vergleiche RAND 16.6.2025), trafen die iranischen Raketen dennoch u. a. Wohnhäuser (Standard 16.6.2025) und ein Krankenhaus (ORF 19.6.2025) und töteten 28 Personen in Israel (AP 30.6.2025), von denen laut dem israelischen Gesundheitsministerium bis auf eine Person alle Zivilisten waren. Weiters wurden über 3.000 Personen verletzt (TIS 29.6.2025). Die nicht unbedingt freiwillige Zurückhaltung wurde einerseits Schäden zugeschrieben, welche die israelischen Streitkräfte der iranischen Raketeninfrastruktur zugefügt haben, und andererseits der Furcht Irans vor einem Kriegseintritt der USA (MECGA 18.6.2025). Nachdem die israelischen Angriffe auf iranische Atom- und Raketenanlagen der gut geschützten Urananreicherungsanlage Fordow kaum oder gar keinen Schaden zufügen konnten, forderte der israelische Premierminister Benjamin Netanyahu US-Präsident Donald Trump dazu auf, die US-Streitkräfte anzuweisen, die Anlage mit bunkerzerstörenden Bomben, die sich im Besitz der USA befinden, anzugreifen (Soufan 23.6.2025). Die USA warfen daraufhin am 22.6.2025 im Rahmen ihrer "Operation Midnight Hammer" bunkerbrechende Bomben auf die Urananreicherungsanlagen Fordow und Natanz ab und griffen auch eine Uranumwandlungsanlage in Isfahan an [Anm.: auf obiger Karte rot eingezeichnet] (CFR 25.6.2025; vgl. Soufan 23.6.2025). Nach dem Angriff versuchte Trump eine Eskalation zu vermeiden, indem er erklärte, dass es sich um eine begrenzte und gezielte Aktion gegen das iranische Atomprogramm und nicht gegen das Regime gehandelt hat (Soufan 23.6.2025; vgl. Amwaj 22.6.2025). Während der US-Präsident nach der Operation behauptet hat, dass die angegriffenen Atomanlagen völlig zerstört worden seien, legt ein an die Medien geleakter US-Nachrichtendienstbericht nahe, dass das iranische Atomprogramm dadurch nur um ein paar Monate zurückgeworfen worden ist, wobei die Verfasser auch betonten, dass es sich bei dieser Bewertung nur um eine vorläufige Einschätzung handelt (NYT 24.6.2025a; vgl. CFR 25.6.2025). Iran antwortete auf den US-Angriff, indem es die größte Militärbasis der USA im Nahen Osten, al-Udeid in Katar, welche die Zentrale für alle Luftangriffe der USA in der Region beherbergt, angriff, allerdings nicht, ohne die US-Regierung zuvor gewarnt zu haben, wofür sich US-Präsident Trump öffentlich bedankt hat (BBC 23.6.2025).Nachdem die israelischen Angriffe auf iranische Atom- und Raketenanlagen der gut geschützten Urananreicherungsanlage Fordow kaum oder gar keinen Schaden zufügen konnten, forderte der israelische Premierminister Benjamin Netanyahu US-Präsident Donald Trump dazu auf, die US-Streitkräfte anzuweisen, die Anlage mit bunkerzerstörenden Bomben, die sich im Besitz der USA befinden, anzugreifen (Soufan 23.6.2025). Die USA warfen daraufhin am 22.6.2025 im Rahmen ihrer "Operation Midnight Hammer" bunkerbrechende Bomben auf die Urananreicherungsanlagen Fordow und Natanz ab und griffen auch eine Uranumwandlungsanlage in Isfahan an [Anm.: auf obiger Karte rot eingezeichnet] (CFR 25.6.2025; vergleiche Soufan 23.6.2025). Nach dem Angriff versuchte Trump eine Eskalation zu vermeiden, indem er erklärte, dass es sich um eine begrenzte und gezielte Aktion gegen das iranische Atomprogramm und nicht gegen das Regime gehandelt hat (Soufan 23.6.2025; vergleiche Amwaj 22.6.2025). Während der US-Präsident nach der Operation behauptet hat, dass die angegriffenen Atomanlagen völlig zerstört worden seien, legt ein an die Medien geleakter US-Nachrichtendienstbericht nahe, dass das iranische Atomprogramm dadurch nur um ein paar Monate zurückgeworfen worden ist, wobei die Verfasser auch betonten, dass es sich bei dieser Bewertung nur um eine vorläufige Einschätzung handelt (NYT 24.6.2025a; vergleiche CFR 25.6.2025). Iran antwortete auf den US-Angriff, indem es die größte Militärbasis der USA im Nahen Osten, al-Udeid in Katar, welche die Zentrale für alle Luftangriffe der USA in der Region beherbergt, angriff, allerdings nicht, ohne die US-Regierung zuvor gewarnt zu haben, wofür sich US-Präsident Trump öffentlich bedankt hat (BBC 23.6.2025). Am 24.6.2025 stimmten Israel und Iran einem Waffenstillstand zu, wobei beide Seiten nach Verkündung des Waffenstillstands (durch die USA, Israel und Iran zu verschiedenen Zeitpunkten) noch vereinzelte Angriffe durchgeführt haben (NYT 24.6.2025b; vgl. ORF 24.6.2025). Sowohl Israel als auch Iran haben sich zu den Siegern des Konflikts erklärt (NYT 25.6.2025).Am 24.6.2025 stimmten Israel und Iran einem Waffenstillstand zu, wobei beide Seiten nach Verkündung des Waffenstillstands (durch die USA, Israel und Iran zu verschiedenen Zeitpunkten) noch vereinzelte Angriffe durchgeführt haben (NYT 24.6.2025b; vergleiche ORF 24.6.2025). Sowohl Israel als auch Iran haben sich zu den Siegern des Konflikts erklärt (NYT 25.6.2025). Nachdem angenommen wird, dass die israelische Operation nur aufgrund einer beispiellosen Infiltration der iranischen Sicherheitsdienste durch israelische Agenten möglich war, gehen die Behörden verstärkt gegen Personen vor, die verdächtigt werden, mit ausländischen Geheimdiensten zusammenzuarbeiten. Sie begründen dies mit der nationalen Sicherheit [Anm.: s. u. a. das Kap. Relevante Bevölkerungsgruppen / Personen, die der Zusammenarbeit mit feindlichen Mächten bezichtigt werden für weitere Informationen.] (BBC 26.6.2025; vgl. NYT 28.6.2025).Nachdem angenommen wird, dass die israelische Operation nur aufgrund einer beispiellosen Infiltration der iranischen Sicherheitsdienste durch israelische Agenten möglich war, gehen die Behörden verstärkt gegen Personen vor, die verdächtigt werden, mit ausländischen Geheimdiensten zusammenzuarbeiten. Sie begründen dies mit der nationalen Sicherheit [Anm.: s. u. a. das Kap. Relevante Bevölkerungsgruppen / Personen, die der Zusammenarbeit mit feindlichen Mächten bezichtigt werden für weitere Informationen.] (BBC 26.6.2025; vergleiche NYT 28.6.2025). Bedrohungen durch unterschiedliche Gruppierungen in Iran Iran sieht sich mit terroristischen Bedrohungen durch verschiedene Oppositionsgruppen konfrontiert, einerseits durch separatistische Aufstandsbewegungen in seinen Grenzregionen, wo arabische, belutschische und kurdische ethnische Minderheiten leben, und andererseits durch transnationale Gruppierungen wie dem sogenannten Islamischen Staat (IS). Zu den separatistischen Gruppierungen zählen beispielsweise das Arab Struggle Movement for the Liberation of Ahwaz (ASMLA) und die Ahvaz National Resistance in Khuzestan sowie Jaysh al-Adl (JAA) in Sistan und Belutschistan. In den kurdischen Gebieten agieren verschiedene Gruppierungen, darunter die Partiya Jiyana Azad a Kurdistane [Partei für ein freies Leben in Kurdistan] (PJAK), die einen bewaffneten Aufstand gegen die iranischen Sicherheitskräfte führen und manchmal auch Anschläge verüben (ISPI 26.2.2024). Der IS hat sich seit 2017 zu vier Anschlägen in Iran bekannt. Die Anschläge richteten sich vor allem gegen sogenannte "high-profile"-Ziele, also Ziele mit hoher Symbolwirkung (BBC 5.1.2024). Bei einem Anschlag in der Stadt Kerman [Provinz Kerman] am 3.1.2024 starben fast 100 Menschen und über 200 wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich während einer Gedenkfeier anlässlich des Todestags von Qassem Soleimani (IRINTL 3.1.2024; vgl. Soufan 4.1.2024), dem 2020 durch einen US-Drohnenangriff getöteten Befehlshaber der für Auslandsoperationen der Revolutionsgarden zuständigen Quds-Kräfte (BBC 4.1.2024; vgl. AP 4.1.2024), der einer der Architekten der iranischen Politik in der Region war (BBC 4.1.2024; vgl. Soufan 4.1.2024). Der IS bekannte sich zu dem Anschlag, wobei laut Informationen eines US-amerikanischen Nachrichtendienstes der Ableger des IS in Afghanistan, der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP), für den Anschlag verantwortlich war (REU 5.1.2024; vgl. FAZ 12.1.2024). Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem IS in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 26.6.2025; vgl. TWI 31.10.2022), zuletzt beispielsweise Anfang Juni 2025 und im August 2024 (AlMon 4.6.2025).Der IS hat sich seit 2017 zu vier Anschlägen in Iran bekannt. Die Anschläge richteten sich vor allem gegen sogenannte "high-profile"-Ziele, also Ziele mit hoher Symbolwirkung (BBC 5.1.2024). Bei einem Anschlag in der Stadt Kerman [Provinz Kerman] am 3.1.2024 starben fast 100 Menschen und über 200 wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich während einer Gedenkfeier anlässlich des Todestags von Qassem Soleimani (IRINTL 3.1.2024; vergleiche Soufan 4.1.2024), dem 2020 durch einen US-Drohnenangriff getöteten Befehlshaber der für Auslandsoperationen der Revolutionsgarden zuständigen Quds-Kräfte (BBC 4.1.2024; vergleiche AP 4.1.2024), der einer der Architekten der iranischen Politik in der Region war (BBC 4.1.2024; vergleiche Soufan 4.1.2024). Der IS bekannte sich zu dem Anschlag, wobei laut Informationen eines US-amerikanischen Nachrichtendienstes der Ableger des IS in Afghanistan, der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP), für den Anschlag verantwortlich war (REU 5.1.2024; vergleiche FAZ 12.1.2024). Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem IS in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 26.6.2025; vergleiche TWI 31.10.2022), zuletzt beispielsweise Anfang Juni 2025 und im August 2024 (AlMon 4.6.2025). Teheran fürchtet Unruhen unter den ethnischen und religiösen Minderheiten in den Randgebieten Irans. Fast alle Kurden im Nordwesten und Belutschen im Südosten des Landes sind Sunniten, ebenso eine substanzielle Minderheit der Araber im Südwesten. Diese Volksgruppen gelten der schiitischen Islamischen Republik als Sicherheitsrisiko, unterliegen vielfältigen Diskriminierungen und stehen oft in Opposition zum Regime. Sie scheinen eine besonders große Gefahr zu sein, weil ihre Siedlungsgebiete an den Außengrenzen Irans liegen. Daher sorgt sich die iranische Führung, Nachbarn könnten im Konfliktfall versuchen, die Minderheiten gegen den Staat zu mobilisieren (SWP 9.3.2024) und bezichtigt ausländische Mächte, v. a. Israel, die USA und manche Golfstaaten, separatistische oppositionelle Gruppierungen in Iran zu unterstützen, die das Land destabilisieren sollen (ISPI 26.2.2024). In der Provinz Sistan und Belutschistan kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen (AA 26.6.2025), insbesondere sunnitischen Militanten und Drogenschmugglern (Arabiya 17.1.2024). Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt, es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 26.6.2025). Seit Dezember 2023 haben die Aufständischenaktivitäten im Südosten Irans zugenommen. Die belutschische jihadistische Gruppierung Jaysh al-Adl [JAA, auch JUA] hat seitdem zahlreiche Anschläge verübt (ISW 10.3.2025; vgl. LWJ 1.10.2024), wobei insbesondere Sicherheitskräfte, aber auch andere Vertreter staatlicher Institutionen ins Visier genommen werden, darunter etwa Richter und andere Justizbeamte (Zenith 26.1.2024). Auch 2025 hat die Organisation Anschläge durchgeführt bzw. kam es zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit den iranischen Sicherheitskräften (ACLED 20.6.2025). Letztere führen Operationen gegen die JAA durch (ISW 18.4.2025, ISW 10.3.2025, ISW 25.2.2025).In der Provinz Sistan und Belutschistan kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen (AA 26.6.2025), insbesondere sunnitischen Militanten und Drogenschmugglern (Arabiya 17.1.2024). Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt, es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 26.6.2025). Seit Dezember 2023 haben die Aufständischenaktivitäten im Südosten Irans zugenommen. Die belutschische jihadistische Gruppierung Jaysh al-Adl [JAA, auch JUA] hat seitdem zahlreiche Anschläge verübt (ISW 10.3.2025; vergleiche LWJ 1.10.2024), wobei insbesondere Sicherheitskräfte, aber auch andere Vertreter staatlicher Institutionen ins Visier genommen werden, darunter etwa Richter und andere Justizbeamte (Zenith 26.1.2024). Auch 2025 hat die Organisation Anschläge durchgeführt bzw. kam es zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit den iranischen Sicherheitskräften (ACLED 20.6.2025). Letztere führen Operationen gegen die JAA durch (ISW 18.4.2025, ISW 10.3.2025, ISW 25.2.2025). Die Grenzen zu Afghanistan und Pakistan sind durchlässig und eine wichtige Schmuggelroute für Drogen und andere Waren, die das organisierte Verbrechen anzieht (DFAT 24.7.2023; vgl. BAMF 10.7.2023, AlMon 14.4.2024). Weiters sind die Beziehungen zwischen der iranischen Regierung und der Taliban-Regierung in Afghanistan teils angespannt (DFAT 24.7.2023). Seit die Taliban im August 2021 die Kontrolle übernommen haben, liefern sich iranische Soldaten und Taliban-Sicherheitskräfte entlang der gemeinsamen Grenze immer wieder bewaffnete Auseinandersetzungen (DFAT 24.7.2023; vgl. Caspian 1.5.2024, IRINTL 25.4.2024).Die Grenzen zu Afghanistan und Pakistan sind durchlässig und eine wichtige Schmuggelroute für Drogen und andere Waren, die das organisierte Verbrechen anzieht (DFAT 24.7.2023; vergleiche BAMF 10.7.2023, AlMon 14.4.2024). Weiters sind die Beziehungen zwischen der iranischen Regierung und der Taliban-Regierung in Afghanistan teils angespannt (DFAT 24.7.2023). Seit die Taliban im August 2021 die Kontrolle übernommen haben, liefern sich iranische Soldaten und Taliban-Sicherheitskräfte entlang der gemeinsamen Grenze immer wieder bewaffnete Auseinandersetzungen (DFAT 24.7.2023; vergleiche Caspian 1.5.2024, IRINTL 25.4.2024). In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt immer wieder Anschläge gegen Sicherheitskräfte, Personal der Justiz und Angehörige des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt (AA 26.6.2025). Die Sicherheitskräfte sind in den Provinzen Kurdistan, Kermanshah und West-Aserbaidschan in großer Zahl präsent (MBZ 9.2023). In dieser von Kurden bewohnten Region an der Grenze zum Irak und der Türkei (Izady/Gulf 2000 o.D.) kam es zu einigen bewaffneten Zusammenstößen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Mitgliedern kurdischer Parteien, die Stützpunkte im Nordirak haben, manchmal auch mit Toten und Verletzten auf beiden Seiten (MBZ 9.2023). Und dies, obwohl viele der in der Kurdistan Region Irak (KRI) ansässigen iranischen kurdischen Oppositionsparteien ein Abkommen mit der dortigen Regierung geschlossen haben, die KRI nicht als Basis für Angriffe auf Iran zu nutzen (Clingendael 3.7.2024). Entlang der Grenze wird weiters immer wieder vom Beschuss von Schmugglern oder Kolbars durch iranische Sicherheitskräfte berichtet (IRWIRE 29.6.2025b; vgl. HRW 8.7.2024, Hengaw 1.8.2024).In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt immer wieder Anschläge gegen Sicherheitskräfte, Personal der Justiz und Angehörige des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt (AA 26.6.2025). Die Sicherheitskräfte sind in den Provinzen Kurdistan, Kermanshah und West-Aserbaidschan in großer Zahl präsent (MBZ 9.2023). In dieser von Kurden bewohnten Region an der Grenze zum Irak und der Türkei (Izady/Gulf 2000 o.D.) kam es zu einigen bewaffneten Zusammenstößen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Mitgliedern kurdischer Parteien, die Stützpunkte im Nordirak haben, manchmal auch mit Toten und Verletzten auf beiden Seiten (MBZ 9.2023). Und dies, obwohl viele der in der Kurdistan Region Irak (KRI) ansässigen iranischen kurdischen Oppositionsparteien ein Abkommen mit der dortigen Regierung geschlossen haben, die KRI nicht als Basis für Angriffe auf Iran zu nutzen (Clingendael 3.7.2024). Entlang der Grenze wird weiters immer wieder vom Beschuss von Schmugglern oder Kolbars durch iranische Sicherheitskräfte berichtet (IRWIRE 29.6.2025b; vergleiche HRW 8.7.2024, Hengaw 1.8.2024). (…) Sicherheitsbehörden Iran hat eine starke Zentralregierung mit einem komplexen institutionellen Gefüge. Das Gewaltmonopol liegt bei den staatlichen und halbstaatlichen Einheiten, die das Regime bilden. Die Revolutionsgarden sind im iranischen Sicherheitsapparat die mächtigste Kraft (BS 19.3.2024), aber auch vom Regime anerkannte Bürgerwehren üben Gewalt aus, wenn es z. B. um die Niederschlagung von Straßenprotesten geht (BS 19.3.2024; vgl. IRWIRE 25.9.2022). Der Oberste Führer - und nicht der Präsident - ist der oberste Befehlshaber über alle Streitkräfte. Er kann Krieg oder Frieden erklären und Militäroperationen genehmigen (DIA 2019).Iran hat eine starke Zentralregierung mit einem komplexen institutionellen Gefüge. Das Gewaltmonopol liegt bei den staatlichen und halbstaatlichen Einheiten, die das Regime bilden. Die Revolutionsgarden sind im iranischen Sicherheitsapparat die mächtigste Kraft (BS 19.3.2024), aber auch vom Regime anerkannte Bürgerwehren üben Gewalt aus, wenn es z. B. um die Niederschlagung von Straßenprotesten geht (BS 19.3.2024; vergleiche IRWIRE 25.9.2022). Der Oberste Führer - und nicht der Präsident - ist der oberste Befehlshaber über alle Streitkräfte. Er kann Krieg oder Frieden erklären und Militäroperationen genehmigen (DIA 2019). In Iran gibt es eine Vielzahl verschiedener Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Hierbei gibt es einige Besonderheiten, die auf die "revolutionäre Natur" des Regimes zurückzuführen sind, nämlich das Nebeneinanderbestehen von traditionellen staatlichen Waffenträgern, wie Armee und Polizei, mit revolutionären Institutionen. Diese Situation führt zu Duplizierungen, Überlappungen und unklaren Kompetenzzuteilungen sowie institutioneller Konkurrenz. Gleichzeitig herrscht seit Jahren das Bemühen, diese Parallelität zu rationalisieren und unterschiedlichen Institutionen unterschiedliche Aufgaben zuzuweisen, sodass heute von einer laufenden Fusionierung aller Elemente ausgegangen werden muss (Posch/LVAk 7.2024). Das Strafverfolgungskommando (FARAJA) [sprich: FARADSCHA, Farmandehi-ye Entezami-ye Jomhuri-ye Eslami-ye Iran], das dem Innenministerium untersteht, stellt die uniformierte Polizei des Landes und ist dem Präsidenten verantwortlich, so wie auch das Informations- oder Geheimdienstministerium (VAJA) [sprich: VADSCHA] (CIA 14.5.2025). Der volle Name der Organisation lautet Vezarat-e Etela’at-e Jomhuri-ye Eslami-ye Iran, je nach Übersetzung Informations- oder Geheimdienstministerium der Islamischen Republik Iran, auf Englisch ist auch die Bezeichnung Ministry of Intelligence/Information and Security bzw. das Akronym MOIS weit verbreitet (Ward 2024). Das in manchen Publikationen verwendete Akronym VEVAK ist dagegen eine Fehlübertragung (Posch/LVAk 7.2024) und war in Iran auch nie gebräuchlich (Ward 2024). Gemeinsam mit dem Korps der Islamischen Revolutionsgarden [Sepah-e Pasdaran-e Enqhelab-e Islami - englischsprachiges Akronym: IRGC], das direkt dem Obersten Führer untersteht, sind FARAJA und VAJA/MOIS für die innere Sicherheit und die Strafverfolgung im Land zuständig. Die Basij, eine aus Freiwilligen bestehende paramilitärische Gruppierung, agieren zum Teil unter den Revolutionsgarden als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug (CIA 14.5.2025). Die Militärkräfte unterteilen sich in das Korps der Revolutionsgarden und die reguläre Armee (Artesh [Artesh-e Jomhuri-ye Eslami-ye Iran]) (CIA 14.5.2025). Die Artesh ist ein Vermächtnis der Sicherheitsbehörden aus der Schah-Zeit. Sie existiert neben den Revolutionsgarden, die 1979 von Khomeini als regimetreue Truppe gegründet wurden (CRS 30.12.2024) und konzentriert sich in erster Linie auf die Verteidigung der iranischen Grenzen und Hoheitsgewässer gegen Bedrohungen von außen. Die Revolutionsgarden haben dem gegenüber einen umfassenderen Auftrag, nämlich die iranische Revolution gegen jegliche Bedrohung von außen oder innen zu verteidigen (CIA 14.5.2025). Die Informationen zur Truppenstärke der iranischen Streitkräfte variieren. Rund 400.000 Soldaten dienen in den regulären Streitkräften und bis zu 190.000 in den Revolutionsgarden, davon rund 5.000 bei den Quds-Kräften (CIA 14.5.2025; vgl. IRJ 1.2.2021). Die Basij haben mit Stand 2025 geschätzte 90.000 aktive paramilitärische Kräfte (CIA 14.5.2025), wobei Schätzungen über die Zahl der Basij-Mitglieder insgesamt weit auseinandergehen und bis zu mehreren Millionen reichen (ÖB Teheran 11.2021).Die Informationen zur Truppenstärke der iranischen Streitkräfte variieren. Rund 400.000 Soldaten dienen in den regulären Streitkräften und bis zu 190.000 in den Revolutionsgarden, davon rund 5.000 bei den Quds-Kräften (CIA 14.5.2025; vergleiche IRJ 1.2.2021). Die Basij haben mit Stand 2025 geschätzte 90.000 aktive paramilitärische Kräfte (CIA 14.5.2025), wobei Schätzungen über die Zahl der Basij-Mitglieder insgesamt weit auseinandergehen und bis zu mehreren Millionen reichen (ÖB Teheran 11.2021). Nach Angaben israelischer Behördenvertreter wurden bei der 12-tägigen israelischen Militäroperation im Juni 2025 u. a. 30 hochrangige Vertreter der iranischen Sicherheitsbehörden getötet (REU 27.6.2025; vgl. ABC News 28.6.2025), darunter gleich zu Beginn der Operation am 13.6.2025 der Leiter der Revolutionsgarden, der Stabschef der Streitkräfte, der Befehlshaber des zentralen Hauptquartiers Khatam al-Anbiya (AJ 15.6.2025; vgl. Amwaj 30.6.2025), das für die Koordination der verschiedenen iranischen Streitkräfte zuständig ist (Alma 17.6.2025), der oberste Kommandant der Luftstreitkräfte der Revolutionsgarden (AJ 15.6.2025; vgl. Amwaj 30.6.2025) und der Chef der Geheimdienstorganisation der Revolutionsgarden (IRGC-IO) (Amwaj 30.6.2025). Laut den israelischen Behörden wurden 720 militärische Einrichtungen in Iran getroffen (ABC News 28.6.2025). Neben einer Ausschaltung der iranischen Luftabwehr zu Beginn (ORF 13.1.2025; vgl. t-online 13.6.2025) und Angriffen auf iranische Raketenabschussbasen (NYT 18.6.2025; vgl. t-online 13.6.2025) haben die israelischen Streitkräfte nach Angaben des israelischen Verteidigungsministeriums u. a. auch Einrichtungen der inneren Sicherheit, diverse Kommandozentralen der Revolutionsgarden, darunter das Hauptquartier für innere Sicherheit der Revolutionsgarden, und das Hauptquartier der Basij angegriffen (JPOST 23.6.2025; vgl. YNET 23.6.2025). Iranische Behörden gehen davon aus, dass die gezielten Tötungen von hochrangigen Kommandanten der Sicherheitskräfte aufgrund einer beispiellosen Infiltration der iranischen Sicherheitsdienste durch israelische Agenten möglich war (BBC 26.6.2025).Nach Angaben israelischer Behördenvertreter wurden bei der 12-tägigen israelischen Militäroperation im Juni 2025 u. a. 30 hochrangige Vertreter der iranischen Sicherheitsbehörden getötet (REU 27.6.2025; vergleiche ABC News 28.6.2025), darunter gleich zu Beginn der Operation am 13.6.2025 der Leiter der Revolutionsgarden, der Stabschef der Streitkräfte, der Befehlshaber des zentralen Hauptquartiers Khatam al-Anbiya (AJ 15.6.2025; vergleiche Amwaj 30.6.2025), das für die Koordination der verschiedenen iranischen Streitkräfte zuständig ist (Alma 17.6.2025), der oberste Kommandant der Luftstreitkräfte der Revolutionsgarden (AJ 15.6.2025; vergleiche Amwaj 30.6.2025) und der Chef der Geheimdienstorganisation der Revolutionsgarden (IRGC-IO) (Amwaj 30.6.2025). Laut den israelischen Behörden wurden 720 militärische Einrichtungen in Iran getroffen (ABC News 28.6.2025). Neben einer Ausschaltung der iranischen Luftabwehr zu Beginn (ORF 13.1.2025; vergleiche t-online 13.6.2025) und Angriffen auf iranische Raketenabschussbasen (NYT 18.6.2025; vergleiche t-online 13.6.2025) haben die israelischen Streitkräfte nach Angaben des israelischen Verteidigungsministeriums u. a. auch Einrichtungen der inneren Sicherheit, diverse Kommandozentralen der Revolutionsgarden, darunter das Hauptquartier für innere Sicherheit der Revolutionsgarden, und das Hauptquartier der Basij angegriffen (JPOST 23.6.2025; vergleiche YNET 23.6.2025). Iranische Behörden gehen davon aus, dass die gezielten Tötungen von hochrangigen Kommandanten der Sicherheitskräfte aufgrund einer beispiellosen Infiltration der iranischen Sicherheitsdienste durch israelische Agenten möglich war (BBC 26.6.2025). Behandlung der Zivilbevölkerung In Bezug auf die Überwachung der Bevölkerung ist nicht bekannt, wie groß die Kapazität der iranischen Behörden ist. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS 23.2.2018). Straffreiheit innerhalb des Sicherheitsapparates ist weiterhin ein Problem. Menschenrechtsgruppen beschuldigen reguläre und paramilitärische Sicherheitskräfte (wie zum Beispiel die Basij), zahlreiche Menschenrechtsverletzungen zu begehen, darunter Folter, Verschwindenlassen und Gewaltakte gegen Demonstranten und Umstehende bei öffentlichen Demonstrationen (USDOS 23.4.2024). Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da die Geheimdienste (der Regierung und der Revolutionsgarden) sowie Basij de facto willkürlich handeln können. Bereits auffälliges Hören von (insbesondere westlicher) Musik, ungewöhnliche Bekleidung, Partys oder gemeinsame Autofahrten junger, nicht miteinander verheirateter Männer und Frauen können den Unwillen zufällig anwesender Basij bzw. mit diesen sympathisierenden Personen hervorrufen. Willkürliche Verhaftungen oder Misshandlung durch Basij können in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden (ÖB Teheran 11.2021). Bei der brutalen Durchsetzung von Regeln wie der Kopftuchpflicht für Frauen, die im September 2022 Auslöser der Proteste war, stehen laut dem Iran-Experten Walter Posch nicht unbedingt die regulären Polizeieinheiten im Fokus, sondern "überambitionierte Freiwillige", die sich normalerweise aus den Basij-Milizen rekrutieren. Sie nennen sich die "Hezbollahis" [Anm.: nicht gleichzusetzen mit der libanesischen Hisbollah], also "Parteigänger Gottes", und vertreten dabei das islamische Prinzip des "Gebieten des Guten, Verbieten des Schlechten" (al-amr bi-l-maʿrūf wa-n-nahy ʿani-l-munkar). Die Polizei hat wenig Anreiz, Frauen vor Willkür zu schützen und sich mit den politisch bestens vernetzten Hezbollahis anzulegen (Zenith 21.9.2022). (…) Folter und unmenschliche Behandlung Folter ist nach Art. 38 der iranischen Verfassung verboten. Dennoch sind seelische und körperliche Folter, einschließlich sexualisierter Gewalt gegen Frauen und Männer sowie unmenschliche und erniedrigende Behandlung bei Verhören und in Haft, insbesondere in politischen Fällen, üblich (AA 15.7.2024). Die Verfassung enthält außerdem kein absolutes Verbot von Folter oder Misshandlung, da sie die Definition von Folter auf Handlungen einschränkt, die "zum Zweck der Erzwingung eines Geständnisses oder der Erlangung von Informationen" erfolgen. Darüber hinaus verbietet die iranische Gesetzgebung zwar bestimmte Arten von missbräuchlichem Verhalten bei Verhören, enthält jedoch weder einen ausdrücklichen Straftatbestand der Folter, noch dessen Begriffsbestimmung und verhindert somit eine angemessene Ahndung entsprechender Vergehen (UNHRC 19.3.2024).Folter ist nach Artikel 38, der iranischen Verfassung verboten. Dennoch sind seelische und körperliche Folter, einschließlich sexualisierter Gewalt gegen Frauen und Männer sowie unmenschliche und erniedrigende Behandlung bei Verhören und in Haft, insbesondere in politischen Fällen, üblich (AA 15.7.2024). Die Verfassung enthält außerdem kein absolutes Verbot von Folter oder Misshandlung, da sie die Definition von Folter auf Handlungen einschränkt, die "zum Zweck der Erzwingung eines Geständnisses oder der Erlangung von Informationen" erfolgen. Darüber hinaus verbietet die iranische Gesetzgebung zwar bestimmte Arten von missbräuchlichem Verhalten bei Verhören, enthält jedoch weder einen ausdrücklichen Straftatbestand der Folter, noch dessen Begriffsbestimmung und verhindert somit eine angemessene Ahndung entsprechender Vergehen (UNHRC 19.3.2024). Folter wird besonders gegen Personen eingesetzt, denen Vergehen gegen die nationale Sicherheit, politische Vergehen oder Drogenvergehen vorgeworfen werden (UNHRC 9.2.2024). In politischen Fällen wird Folter nicht nur geduldet, sondern mitunter angeordnet bzw. wie bei den Teilnehmenden an den Protesten 2022 systematisch eingesetzt, um die Bevölkerung einzuschüchtern und von weiteren Protesten abzuschrecken. Dies betrifft nicht registrierte, aber auch "offizielle" Gefängnisse, insbesondere den berüchtigten Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis, welcher unmittelbar dem Geheimdienstministerium [MOIS/VAJA] untersteht, und in dem politische Gefangene inhaftiert sind (AA 15.7.2024). Folter und Misshandlungen begannen nach Angaben von betroffenen Teilnehmern an den "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten häufig unmittelbar nach der Festnahme und setzten sich während der Verbringung in Haftanstalten sowie in Polizeistationen, Haftanstalten des MOIS oder der Revolutionsgarden und Gefängnissen fort. Die meisten Verstöße ereigneten sich in der ersten Zeit der Inhaftierung, insbesondere während der Verhöre. Die schlimmste Gewalt, einschließlich Vergewaltigung und anderer Formen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, wurde in inoffiziellen Haftanstalten der Revolutionsgarden und des MOIS verübt (UNHRC 19.3.2024). Ziel der Folter sind einerseits Geständnisse, auf die das iranische Justizsystem stark angewiesen ist (IRWIRE 17.2.2023; vgl. AA 15.7.2024). Ehemalige Gefangene berichten, dass sie während der Haft geschlagen und gefoltert wurden, bis sie Verbrechen gestanden haben, die von Vernehmungsbeamten diktiert wurden (FH 2025). Andererseits dient die systematische und weitverbreitete Anwendung von Folter der Abschreckung. Das dritte Motiv für die Folter, das mit zuvor genanntem verbunden ist und ausschließlich für politische Gefangene gilt, ist die öffentliche Zurschaustellung von gebrochenen Persönlichkeiten. Die Folterung von politischen Gegnern mit dem Ziel, falsche Geständnisse zu erlangen und diese öffentlich zu verbreiten, ist eine Botschaft an die Gesellschaft, dass die Regierung jeden Widerstand niederschlagen kann (IRWIRE 17.2.2023; vgl. AA 15.7.2024). Das Staatsfernsehen ist dafür bekannt, dass es Geständnisse von politischen Gefangenen ausstrahlt, die unter Zwang bzw. Folter oder anderen Misshandlungen erpresst wurden (FH 2025; vgl. AI 29.4.2025).Ziel der Folter sind einerseits Geständnisse, auf die das iranische Justizsystem stark angewiesen ist (IRWIRE 17.2.2023; vergleiche AA 15.7.2024). Ehemalige Gefangene berichten, dass sie während der Haft geschlagen und gefoltert wurden, bis sie Verbrechen gestanden haben, die von Vernehmungsbeamten diktiert wurden (FH 2025). Andererseits dient die systematische und weitverbreitete Anwendung von Folter der Abschreckung. Das dritte Motiv für die Folter, das mit zuvor genanntem verbunden ist und ausschließlich für politische Gefangene gilt, ist die öffentliche Zurschaustellung von gebrochenen Persönlichkeiten. Die Folterung von politischen Gegnern mit dem Ziel, falsche Geständnisse zu erlangen und diese öffentlich zu verbreiten, ist eine Botschaft an die Gesellschaft, dass die Regierung jeden Widerstand niederschlagen kann (IRWIRE 17.2.2023; vergleiche AA 15.7.2024). Das Staatsfernsehen ist dafür bekannt, dass es Geständnisse von politischen Gefangenen ausstrahlt, die unter Zwang bzw. Folter oder anderen Misshandlungen erpresst wurden (FH 2025; vergleiche AI 29.4.2025). Es wird unter anderem auch von Personen berichtet, die aus politischen Gründen willkürlich in psychiatrischen Einrichtungen festgehalten wurden und dort Folter und anderen Misshandlungen ausgesetzt waren, unter anderem durch die Zwangsverabreichung von Medikamenten (AI 29.4.2025). Bei der Anwendung von Folter wird der Tod in Kauf genommen. Es gibt zudem Berichte über Selbsttötung nach Haftentlassung, insbesondere von jüngeren Inhaftierten (AA 15.7.2024). Straflosigkeit ist nach wie vor ein weitverbreitetes Problem bei allen Sicherheitskräften (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 29.4.2025). Straflosigkeit ist nach wie vor ein weitverbreitetes Problem bei allen Sicherheitskräften (USDOS 23.4.2024; vergleiche AI 29.4.2025). Das iranische Strafgesetzbuch (IStGB) enthält Strafen, die Folter gleichkommen, darunter Auspeitschungen, Blendung, Amputation, Kreuzigung und Steinigung (AI 29.4.2025). Bei Delikten, die im Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischt-geschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auch werden Auspeitschungen zum Teil öffentlich vollstreckt (ÖB Teheran 11.2021). Es wird von Fällen berichtet, in denen Amputationsstrafen (IRINTL 12.9.2024; vgl. KHRN 16.1.2025, OHCHR 10.4.2025) und Auspeitschungen verhängt und exekutiert wurden (IRWIRE 2.12.2024, IRWIRE 28.10.2024; vgl. HRW 16.1.2025). Seit 2002 besteht ein Moratorium auf die Vollstreckung von Steinigungsurteilen (IRINTL 14.1.2023) und seit 2010 wurde über keine vollstreckten Steinigungsstrafen mehr berichtet, wobei die Entscheidung über die Art der Vollstreckung der Todesstrafe grundsätzlich beim Richter liegt (BAMF 12.2024). Das iranische Strafgesetzbuch (IStGB) enthält Strafen, die Folter gleichkommen, darunter Auspeitschungen, Blendung, Amputation, Kreuzigung und Steinigung (AI 29.4.2025). Bei Delikten, die im Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischt-geschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auch werden Auspeitschungen zum Teil öffentlich vollstreckt (ÖB Teheran 11.2021). Es wird von Fällen berichtet, in denen Amputationsstrafen (IRINTL 12.9.2024; vergleiche KHRN 16.1.2025, OHCHR 10.4.2025) und Auspeitschungen verhängt und exekutiert wurden (IRWIRE 2.12.2024, IRWIRE 28.10.2024; vergleiche HRW 16.1.2025). Seit 2002 besteht ein Moratorium auf die Vollstreckung von Steinigungsurteilen (IRINTL 14.1.2023) und seit 2010 wurde über keine vollstreckten Steinigungsstrafen mehr berichtet, wobei die Entscheidung über die Art der Vollstreckung der Todesstrafe grundsätzlich beim Richter liegt (BAMF 12.2024). (…) Allgemeine Menschenrechtslage Die iranische Verfassung (IRV) vom 15.11.1979 enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Der Generalvorbehalt des Einklangs mit islamischen Prinzipien des Art. 4 IRV lässt jedoch erhebliche Einschränkungen zu. Der im Jahr 2001 geschaffene "Hohe Rat für Menschenrechte" untersteht unmittelbar der Justiz und erfüllt nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN-Generalversammlung verabschiedeten "Pariser Prinzipien". Iran ist über Jahrzehnte einem Großteil der Besuchsanfragen der Sondermechanismen (Sonderberichterstatter) des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen nicht nachgekommen, auch verweigerte das Regime die Zusammenarbeit mit einer UN-Aufklärungskommission zur Untersuchung der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste im Herbst
- In der letzten Länderresolution der UN-Generalversammlung gegen Iran aus dem Jahr 2022 wurden schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen angeprangert und Iran zur internationalen Zusammenarbeit aufgefordert. Iran weist Iran-spezifische UN-Resolutionen jedoch unter dem Vorwurf zurück, dass der Westen Menschenrechte für politische Zwecke instrumentalisiere, und setzt sich inhaltlich nicht mit den Resolutionen auseinander (AA 15.7.2024).Die iranische Verfassung (IRV) vom 15.11.1979 enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Der Generalvorbehalt des Einklangs mit islamischen Prinzipien des Artikel 4, IRV lässt jedoch erhebliche Einschränkungen zu. Der im Jahr 2001 geschaffene "Hohe Rat für Menschenrechte" untersteht unmittelbar der Justiz und erfüllt nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN-Generalversammlung verabschiedeten "Pariser Prinzipien". Iran ist über Jahrzehnte einem Großteil der Besuchsanfragen der Sondermechanismen (Sonderberichterstatter) des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen nicht nachgekommen, auch verweigerte das Regime die Zusammenarbeit mit einer UN-Aufklärungskommission zur Untersuchung der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste im Herbst
- In der letzten Länderresolution der UN-Generalversammlung gegen Iran aus dem Jahr 2022 wurden schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen angeprangert und Iran zur internationalen Zusammenarbeit aufgefordert. Iran weist Iran-spezifische UN-Resolutionen jedoch unter dem Vorwurf zurück, dass der Westen Menschenrechte für politische Zwecke instrumentalisiere, und setzt sich inhaltlich nicht mit den Resolutionen auseinander (AA 15.7.2024). Iran zählt zu den Ländern mit einer anhaltend beunruhigenden Menschenrechtslage, insbesondere der politischen und bürgerlichen Rechte, wobei sich der Spielraum für zivilgesellschaftliches Engagement im Menschenrechtsbereich in den letzten Jahren erheblich verengt hat (ÖB Teheran 11.2021). Der iranische Staat verstößt regelmäßig gegen die Menschenrechte nach westlicher Definition, jedoch auch immer wieder gegen die islamisch definierten (GIZ 2020). Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamische Grundsätze infrage stellt. Dies ist besonders ausgeprägt bei Gruppierungen, welche die Interessen religiöser oder ethnischer Minderheiten vertreten. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände (vgl. Art. 279 bis 288 IStGB) sowie Staatsschutzdelikte (insbesondere Art. 1 bis 18 des
- Buches des IStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, laufen Gefahr der Spionage beschuldigt zu werden. Strafverfolgung erfolgt selbst bei niedrigschwelliger Kritik oftmals willkürlich und selektiv (AA 15.7.2024).Iran zählt zu den Ländern mit einer anhaltend beunruhigenden Menschenrechtslage, insbesondere der politischen und bürgerlichen Rechte, wobei sich der Spielraum für zivilgesellschaftliches Engagement im Menschenrechtsbereich in den letzten Jahren erheblich verengt hat (ÖB Teheran 11.2021). Der iranische Staat verstößt regelmäßig gegen die Menschenrechte nach westlicher Definition, jedoch auch immer wieder gegen die islamisch definierten (GIZ 2020). Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamische Grundsätze infrage stellt. Dies ist besonders ausgeprägt bei Gruppierungen, welche die Interessen religiöser oder ethnischer Minderheiten vertreten. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände vergleiche Artikel 279 bis 288 IStGB) sowie Staatsschutzdelikte (insbesondere Artikel eins bis 18 des
- Buches des IStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, laufen Gefahr der Spionage beschuldigt zu werden. Strafverfolgung erfolgt selbst bei niedrigschwelliger Kritik oftmals willkürlich und selektiv (AA 15.7.2024). (…) Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition In der Verfassung heißt es, dass öffentliche Demonstrationen zulässig sind, wenn sie "den Grundprinzipien des Islams nicht abträglich sind". In der Praxis sind i. d. R. nur staatlich genehmigte Demonstrationen erlaubt (FH 2025). Die Ausübung der verfassungsrechtlich garantierten Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit steht für öffentliche Versammlungen unter einem Genehmigungsvorbehalt. Demonstrationen systemnaher Organisationen finden anlassbezogen und in der Regel staatlich orchestriert statt; Mitarbeitende der öffentlichen Verwaltung sowie Schülerinnen und Schüler und Studierende werden zur Teilnahme verpflichtet, u. a. bei Kundgebungen vor westlichen Botschaften. Demonstrationen der politischen Opposition sind hingegen seit den Wahlen 2009 nicht mehr genehmigt worden (AA 15.7.2024). Die Sicherheitskräfte lösten in den letzten Jahren nicht genehmigte Versammlungen gewaltsam auf, nahmen Teilnehmer fest und wandten auch tödliche Gewalt an (FH 2025). Proteste gegen das Regime fanden in der Islamischen Republik Iran in der Vergangenheit immer wieder statt, beispielsweise 2009 wegen massivem Betrug bei den Präsidentschaftswahlen 2009 (TWI 28.9.2022), oder im Dezember 2017/Jänner 2018, wegen Preiserhöhungen für Grundgüter (BBC 2.1.2018) und 2019, nach Erhöhungen der Benzinpreise (TWI 28.9.2022). Die iranischen Sicherheitsbehörden setzten zur Unterdrückung der Proteste im Jahr 2019 tödliche Gewalt ein, darunter scharfe Munition, die wahllos auf Demonstranten abgefeuert wurde (DIS 1.7.2020). Auch 2021 gab es Proteste von Arbeitnehmern, Pensionisten und Landwirten in Bezug auf Löhne, Arbeitsplatzsicherheit und das Recht auf kollektive Organisierung (UNHRC 13.1.2022) sowie in der Provinz Khuzestan Proteste aufgrund mangelnden Zugangs zu Wasser (HRW 22.7.2021). Letztere wurden gewaltsam niedergeschlagen (HRW 22.7.2021; vgl. UNHRC 13.1.2022). Nach dem Tod der 22-jährigen Mahsa Jina Amini Mitte September 2022, die von den Sicherheitsbehörden aufgrund angeblich unangemessener Kleidung in Gewahrsam genommen worden war, kam es unter der Parole "Frau, Leben, Freiheit" zu den größten Protesten seit Jahren. Sie wurden von den iranischen Behörden ebenfalls gewaltsam niedergeschlagen (EN 1.2.2023; vgl. Guardian 17.2.2023). Rund 550 Protestteilnehmer wurden getötet, wobei die Behörden in von ethnischen Minderheiten bewohnten Gebieten besonders brutal vorgingen und militarisierte Gewalt einsetzten (UNHRC 19.3.2024). Nach Angaben der iranischen Regierung wurden zeitweise über 20.000 Protestteilnehmer inhaftiert (DW 13.3.2023).Proteste gegen das Regime fanden in der Islamischen Republik Iran in der Vergangenheit immer wieder statt, beispielsweise 2009 wegen massivem Betrug bei den Präsidentschaftswahlen 2009 (TWI 28.9.2022), oder im Dezember 2017/Jänner 2018, wegen Preiserhöhungen für Grundgüter (BBC 2.1.2018) und 2019, nach Erhöhungen der Benzinpreise (TWI 28.9.2022). Die iranischen Sicherheitsbehörden setzten zur Unterdrückung der Proteste im Jahr 2019 tödliche Gewalt ein, darunter scharfe Munition, die wahllos auf Demonstranten abgefeuert wurde (DIS 1.7.2020). Auch 2021 gab es Proteste von Arbeitnehmern, Pensionisten und Landwirten in Bezug auf Löhne, Arbeitsplatzsicherheit und das Recht auf kollektive Organisierung (UNHRC 13.1.2022) sowie in der Provinz Khuzestan Proteste aufgrund mangelnden Zugangs zu Wasser (HRW 22.7.2021). Letztere wurden gewaltsam niedergeschlagen (HRW 22.7.2021; vergleiche UNHRC 13.1.2022). Nach dem Tod der 22-jährigen Mahsa Jina Amini Mitte September 2022, die von den Sicherheitsbehörden aufgrund angeblich unangemessener Kleidung in Gewahrsam genommen worden war, kam es unter der Parole "Frau, Leben, Freiheit" zu den größten Protesten seit Jahren. Sie wurden von den iranischen Behörden ebenfalls gewaltsam niedergeschlagen (EN 1.2.2023; vergleiche Guardian 17.2.2023). Rund 550 Protestteilnehmer wurden getötet, wobei die Behörden in von ethnischen Minderheiten bewohnten Gebieten besonders brutal vorgingen und militarisierte Gewalt einsetzten (UNHRC 19.3.2024). Nach Angaben der iranischen Regierung wurden zeitweise über 20.000 Protestteilnehmer inhaftiert (DW 13.3.2023). Auch 2025 wurde von vereinzelten regierungskritischen Demonstrationen berichtet, z. B. im Februar (IRINTL 12.2.2025 vgl. IRWIRE 10.2.2025) und März (Media Line 19.3.2025). Im Februar 2025 wurde auch von Verhaftungen berichtet, die eine Protestkundgebung anlässlich des inzwischen 14 Jahre andauernden Hausarrests des Oppositionspolitikers Mir Hossein Mousavi und seiner Frau Zahra Rahnavard verhindern sollten (DW 6.3.2025; vgl. BAMF 17.2.2025). Angesichts der israelischen Militäroperation gegen Iran Mitte Juni 2025 haben die iranischen Behörden die inneren Sicherheitsmaßnahmen im ganzen Land verschärft, um mögliche Unruhen zu verhindern (REU 26.6.2025a).Auch 2025 wurde von vereinzelten regierungskritischen Demonstrationen berichtet, z. B. im Februar (IRINTL 12.2.2025 vergleiche IRWIRE 10.2.2025) und März (Media Line 19.3.2025). Im Februar 2025 wurde auch von Verhaftungen berichtet, die eine Protestkundgebung anlässlich des inzwischen 14 Jahre andauernden Hausarrests des Oppositionspolitikers Mir Hossein Mousavi und seiner Frau Zahra Rahnavard verhindern sollten (DW 6.3.2025; vergleiche BAMF 17.2.2025). Angesichts der israelischen Militäroperation gegen Iran Mitte Juni 2025 haben die iranischen Behörden die inneren Sicherheitsmaßnahmen im ganzen Land verschärft, um mögliche Unruhen zu verhindern (REU 26.6.2025a). Beobachterinnen der Proteste ab September 2022 berichteten, dass viele Demonstranten nicht auf den Straßen verhaftet wurden, sondern ein oder zwei Tage später zu Hause (Wired 10.1.2023). Es ist wenig über konkrete technische Aspekte bei der Vorgehensweise der Behörden zur Unterdrückung der Proteste bekannt. Es wird vermutet, dass die Behörden ein Computersystem verwenden, das hinter den Kulissen der iranischen Mobilfunknetze arbeitet und den Betreibern eine breite Palette von Fernbefehlen zur Verfügung stellt, mit denen sie die Nutzung der Telefone ihrer Kunden verändern, stören und überwachen können, wie zum Beispiel die Datenverbindungen verlangsamen, die Verschlüsselung von Telefongesprächen knacken, die Bewegungen von Einzelpersonen oder großen Gruppen verfolgen und detaillierte Zusammenfassungen von Metadaten darüber erstellen, wer mit wem, wann und wo gesprochen hat (Intercept 28.10.2022). Ein Überwachungssystem, das auf Pickups nahe Universitäten und Protestzentren installiert wird und über das schon 2020 berichtet wurde, fängt beispielsweise Bluetooth-Übertragungen ab, um politische Aktivisten, Dissidenten und Demonstranten zu überwachen (Intel471 8.7.2020; vgl. Khorrami/TWI 29.3.2024). Iranische Mobiltelefonnutzer berichteten von SMS, die sie von lokalen Polizeistationen mit dem Hinweis erhalten haben, dass sie sich in einem "Unruhegebiet" aufgehalten hätten und dieses Gebiet nicht noch einmal aufsuchen oder nicht noch einmal mit "anti-revolutionären" Regierungsgegnern online in Verbindung treten sollten (Intercept 28.10.2022).Beobachterinnen der Proteste ab September 2022 berichteten, dass viele Demonstranten nicht auf den Straßen verhaftet wurden, sondern ein oder zwei Tage später zu Hause (Wired 10.1.2023). Es ist wenig über konkrete technische Aspekte bei der Vorgehensweise der Behörden zur Unterdrückung der Proteste bekannt. Es wird vermutet, dass die Behörden ein Computersystem verwenden, das hinter den Kulissen der iranischen Mobilfunknetze arbeitet und den Betreibern eine breite Palette von Fernbefehlen zur Verfügung stellt, mit denen sie die Nutzung der Telefone ihrer Kunden verändern, stören und überwachen können, wie zum Beispiel die Datenverbindungen verlangsamen, die Verschlüsselung von Telefongesprächen knacken, die Bewegungen von Einzelpersonen oder großen Gruppen verfolgen und detaillierte Zusammenfassungen von Metadaten darüber erstellen, wer mit wem, wann und wo gesprochen hat (Intercept 28.10.2022). Ein Überwachungssystem, das auf Pickups nahe Universitäten und Protestzentren installiert wird und über das schon 2020 berichtet wurde, fängt beispielsweise Bluetooth-Übertragungen ab, um politische Aktivisten, Dissidenten und Demonstranten zu überwachen (Intel471 8.7.2020; vergleiche Khorrami/TWI 29.3.2024). Iranische Mobiltelefonnutzer berichteten von SMS, die sie von lokalen Polizeistationen mit dem Hinweis erhalten haben, dass sie sich in einem "Unruhegebiet" aufgehalten hätten und dieses Gebiet nicht noch einmal aufsuchen oder nicht noch einmal mit "anti-revolutionären" Regierungsgegnern online in Verbindung treten sollten (Intercept 28.10.2022). Weiters wird von lokalen Unterbrechungen (Filterwatch 16.4.2025, FH 16.10.2024, HRW 22.11.2023) und Geschwindigkeitsdrosselungen des Internets im Zusammenhang mit Protesten berichtet (NatGeo 17.10.2022), wobei das Projekt Filterwatch, das sich auf die Analyse von Internetausfällen in Iran spezialisiert hat, beispielsweise 10 % aller im März 2025 registrierten Internetausfälle mit Protesten in Verbindung brachte (Filterwatch 16.4.2025). Gewerkschaftliche Aktivitäten In Iran gibt es ausführliche Vorschriften zur Arbeitnehmerorganisation und -vereinigung. Diese rechtlichen Grundlagen institutionalisieren ein schwaches System der Arbeitnehmervertretung, das geltende Arbeitsrecht schränkt die Vereinigungsfreiheit stark ein. Jede Firma oder Berufsgruppe darf nur eine einzige Gewerkschaft bilden. Diese Organisationen sind schwach und existieren hauptsächlich auf lokaler Betriebs- oder Bezirksebene. Formelle Gewerkschaftsorganisationen bleiben mit marginalisierten reformistischen Fraktionen in der iranischen Politik verbunden, die unter [dem im Mai 2024 verstorbenen] Präsident Raisi von der politischen Einflussnahme weitgehend ausgeschlossen waren. Neben den formellen Gewerkschaftsorganisationen bestehen in Iran auch zahlreiche unabhängige Gewerkschaftsinitiativen. Aufgrund staatlicher Repression sind diese Initiativen jedoch oft lokal begrenzt und nur von kurzer Dauer (FES 3.2024). Es gibt keine Betätigungsmöglichkeit für unabhängige Gewerkschaften (ÖB Teheran 11.2021; vgl. FH 2025), nur staatlich geförderte Arbeitsräte sind erlaubt. Arbeitnehmerrechtsgruppen sind in den letzten Jahren unter Druck geraten (FH 2025). Führende Vertreter und Aktivisten wurden aufgrund von Anschuldigungen im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit zu Haftstrafen verurteilt (FH 2025; vgl. AA 15.7.2024).In Iran gibt es ausführliche Vorschriften zur Arbeitnehmerorganisation und -vereinigung. Diese rechtlichen Grundlagen institutionalisieren ein schwaches System der Arbeitnehmervertretung, das geltende Arbeitsrecht schränkt die Vereinigungsfreiheit stark ein. Jede Firma oder Berufsgruppe darf nur eine einzige Gewerkschaft bilden. Diese Organisationen sind schwach und existieren hauptsächlich auf lokaler Betriebs- oder Bezirksebene. Formelle Gewerkschaftsorganisationen bleiben mit marginalisierten reformistischen Fraktionen in der iranischen Politik verbunden, die unter [dem im Mai 2024 verstorbenen] Präsident Raisi von der politischen Einflussnahme weitgehend ausgeschlossen waren. Neben den formellen Gewerkschaftsorganisationen bestehen in Iran auch zahlreiche unabhängige Gewerkschaftsinitiativen. Aufgrund staatlicher Repression sind diese Initiativen jedoch oft lokal begrenzt und nur von kurzer Dauer (FES 3.2024). Es gibt keine Betätigungsmöglichkeit für unabhängige Gewerkschaften (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche FH 2025), nur staatlich geförderte Arbeitsräte sind erlaubt. Arbeitnehmerrechtsgruppen sind in den letzten Jahren unter Druck geraten (FH 2025). Führende Vertreter und Aktivisten wurden aufgrund von Anschuldigungen im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit zu Haftstrafen verurteilt (FH 2025; vergleiche AA 15.7.2024). Zusätzlich zu den oben genannten Beschränkungen bei der Gewerkschaftsbildung bestehen klare de-jure-Beschränkungen für das Streikrecht und das Recht auf kollektive Verhandlungen. Obwohl beides formell erlaubt ist, machen umfangreiche Anforderungen an Schlichtung und Streikverfahren diese Rechte in der Praxis unpraktikabel. Gleichzeitig toleriert die Regierung informell Streiks und stellt sich während der Streikaktionen oft auf die Seite der Arbeitnehmer. Diese werden wegen ihrer Beteiligung an Streiks nur selten rechtlich verfolgt. Im Gegensatz dazu sehen sich unabhängige Formen der Arbeitnehmerorganisation, längerfristige und "nicht spontane" Formen des Streiks sowie Proteste mit politischen Forderungen einer systematischen staatlichen Unterdrückung gegenüber (FES 3.2024). Streikende Arbeitnehmer können von Entlassung und Verhaftung bedroht sein. Trotz solcher Repressalien haben die Arbeiterproteste in den letzten Jahren aufgrund der wachsenden wirtschaftlichen Not zugenommen (AA 15.7.2024). Ende Mai 2025 wurde von über eine Woche andauernden Streiks von LKW-Fahrern in mehr als 130 iranischen Städten berichtet, die sich gegen deutliche Erhöhungen von Versicherungsprämien und Subventionskürzungen für Diesel richteten. Dies ist einer der umfangreichsten Streiks der letzten Jahre (RFE/RL 30.5.2025; vgl. BBC 30.5.2025). Er wird von der Gewerkschaft der LKW-Fahrer getragen. Die Behörden reagierten Ende Mai mit Ankündigungen, auf die Forderungen der Gewerkschaft einzugehen. Gleichzeitig wurde allerdings auch von Verhaftungen von Protestierenden berichtet (BBC 30.5.2025).Zusätzlich zu den oben genannten Beschränkungen bei der Gewerkschaftsbildung bestehen klare de-jure-Beschränkungen für das Streikrecht und das Recht auf kollektive Verhandlungen. Obwohl beides formell erlaubt ist, machen umfangreiche Anforderungen an Schlichtung und Streikverfahren diese Rechte in der Praxis unpraktikabel. Gleichzeitig toleriert die Regierung informell Streiks und stellt sich während der Streikaktionen oft auf die Seite der Arbeitnehmer. Diese werden wegen ihrer Beteiligung an Streiks nur selten rechtlich verfolgt. Im Gegensatz dazu sehen sich unabhängige Formen der Arbeitnehmerorganisation, längerfristige und "nicht spontane" Formen des Streiks sowie Proteste mit politischen Forderungen einer systematischen staatlichen Unterdrückung gegenüber (FES 3.2024). Streikende Arbeitnehmer können von Entlassung und Verhaftung bedroht sein. Trotz solcher Repressalien haben die Arbeiterproteste in den letzten Jahren aufgrund der wachsenden wirtschaftlichen Not zugenommen (AA 15.7.2024). Ende Mai 2025 wurde von über eine Woche andauernden Streiks von LKW-Fahrern in mehr als 130 iranischen Städten berichtet, die sich gegen deutliche Erhöhungen von Versicherungsprämien und Subventionskürzungen für Diesel richteten. Dies ist einer der umfangreichsten Streiks der letzten Jahre (RFE/RL 30.5.2025; vergleiche BBC 30.5.2025). Er wird von der Gewerkschaft der LKW-Fahrer getragen. Die Behörden reagierten Ende Mai mit Ankündigungen, auf die Forderungen der Gewerkschaft einzugehen. Gleichzeitig wurde allerdings auch von Verhaftungen von Protestierenden berichtet (BBC 30.5.2025). Politische Parteien und Opposition Die Verfassung lässt die Gründung politischer Parteien, von Berufsverbänden oder religiösen Organisationen so lange zu, als sie nicht gegen islamische Prinzipien, die nationale Einheit oder die Souveränität des Staates verstoßen und nicht den Islam als Grundlage des Regierungssystems infrage stellen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. FH 2025). Hinzu kommen immer wieder verhängte, drakonische Strafen aufgrund diffuser Straftatbestände ("regimefeindliche Propaganda", "Beleidigung des Obersten Führers" etc.) (ÖB Teheran 11.2021).Die Verfassung lässt die Gründung politischer Parteien, von Berufsverbänden oder religiösen Organisationen so lange zu, als sie nicht gegen islamische Prinzipien, die nationale Einheit oder die Souveränität des Staates verstoßen und nicht den Islam als Grundlage des Regierungssystems infrage stellen (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche FH 2025). Hinzu kommen immer wieder verhängte, drakonische Strafen aufgrund diffuser Straftatbestände ("regimefeindliche Propaganda", "Beleidigung des Obersten Führers" etc.) (ÖB Teheran 11.2021). Es gibt zwar politische Parteien und Gruppierungen (BS 19.3.2024; vgl. MEHR 10.2.2024), aber sie stehen nicht im Mittelpunkt des politischen Prozesses. Insbesondere dienen sie nicht als Drehscheibe für die politische Willensbildung, die Einbeziehung von Forderungen der Bevölkerung in den politischen Prozess, die Umsetzung von Maßnahmen, die Kontrolle der Regierung oder die Rekrutierung von politischem Personal (BS 19.3.2024). Vielmehr wird die Politik in der Islamischen Republik über (zuweilen etwas fließende) personelle Netzwerke zwischen den Eliten des Regimes betrieben (BS 19.3.2024; vgl. FP 7.3.2024). Einflussreiche Bewegungen, Gruppierungen und Persönlichkeiten veröffentlichen bei Wahlen Listen ihrer bevorzugten Kandidaten (FP 7.3.2024).Es gibt zwar politische Parteien und Gruppierungen (BS 19.3.2024; vergleiche MEHR 10.2.2024), aber sie stehen nicht im Mittelpunkt des politischen Prozesses. Insbesondere dienen sie nicht als Drehscheibe für die politische Willensbildung, die Einbeziehung von Forderungen der Bevölkerung in den politischen Prozess, die Umsetzung von Maßnahmen, die Kontrolle der Regierung oder die Rekrutierung von politischem Personal (BS 19.3.2024). Vielmehr wird die Politik in der Islamischen Republik über (zuweilen etwas fließende) personelle Netzwerke zwischen den Eliten des Regimes betrieben (BS 19.3.2024; vergleiche FP 7.3.2024). Einflussreiche Bewegungen, Gruppierungen und Persönlichkeiten veröffentlichen bei Wahlen Listen ihrer bevorzugten Kandidaten (FP 7.3.2024). Im Parlament existiert keine mit europäischen Demokratien vergleichbare, in festen Fraktionen organisierte parlamentarische Opposition. Sowohl bei Präsidentschafts- als auch bei Parlamentswahlen nimmt der Wächterrat die Auswahl der Kandidaten vor. Kandidaten werden unter fadenscheinigen Gründen aussortiert (ÖB Teheran 11.2021). Dort, wo es bei den Parlaments- und Expertenratswahlen im März 2024 einen Wettbewerb gab, fand dieser zwischen verschiedenen konservativen Fraktionen statt. Beispielsweise in der Hauptstadt Teheran forderten neue Konservative mit vergleichsweise strikten Positionen zu islamischem Recht sowie einer ablehnenden Haltung zu Reformen etablierte Konservative heraus (FP 7.3.2024). Die vorhandenen Reformparteien sind eher schwach (Stimson 10.3.2025). Innerhalb des Systems agierende, reformorientierte Politiker stehen zunehmend unter Druck und werden von großen Teilen der Bevölkerung nicht als legitime Alternative wahrgenommen (AA 15.7.2024). Der im Sommer 2024 ins Amt gewählte Präsident Massoud Pezeshkian bezeichnete sich selbst als "reformistischen Prinzipisten", eine Wortkombination aus den beiden vorherrschenden politischen Strömungen in Iran. Er war formal nie Teil der Fraktion der Reformisten und unterscheidet sich in seinen Forderungen von anderen zeitgenössischen Reformisten, von denen viele von der "offiziellen" Politik ausgeschlossen sind und sich teils auch in Hausarrest oder Haft befinden (Stimson 30.7.2024). Zwar gab es in der Vergangenheit einen gewissen Spielraum für Machtverschiebungen zwischen anerkannten Fraktionen innerhalb des Establishments, doch stellen die ungewählten Institutionen des politischen Systems ein dauerhaftes Hindernis für Wahlsiege der Opposition und echte Machtwechsel dar (FH 2025). An sich gäbe es ein breites Spektrum an Ideologien, welche die Islamische Republik ablehnen, angefangen von den Nationalisten bis hin zu Monarchisten und Kommunisten. Der Spielraum für die außerparlamentarische Opposition wird vor allem durch einen Überwachungsstaat eingeschränkt, was die Vernetzung oppositioneller Gruppen extrem riskant macht (Einschränkung des Versammlungsrechts, Telefon- und Internetüberwachung, Spitzelwesen, Omnipräsenz von Basij-Vertretern u. a. in Schulen, Universitäten sowie Basij-Sympathisanten im öffentlichen Raum, etc.). Angehörige der außerparlamentarischen Opposition werden immer wieder unter anderen Vorwürfen festgenommen (ÖB Teheran 11.2021). Viele Anhänger der Oppositionsbewegungen wurden verhaftet, haben Iran verlassen oder sind nicht mehr politisch aktiv (AA 15.7.2024). Führende Oppositionelle sind in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Mir Hossein Mousavi, Zahra Rahnavard und Mehdi Karroubi, die Führer der reformorientierten Grünen Bewegung, deren Proteste nach den umstrittenen Präsidentschaftswahlen von 2009 gewaltsam niedergeschlagen wurden, stehen seit 2011 ohne offizielle Anklage unter Hausarrest (FH 2025). Auch bei den Protesten im Herbst 2022 war keine Führungsfigur erkennbar, der Sicherheitsapparat verhaftete umgehend alle Personen, die einen erkennbaren Grad an Sichtbarkeit oder Vernetzung mitbrachten. Der Protest zeichnete sich durch einen hohen Grad an dezentralen Aktivitäten aus, die weniger Sichtbarkeit als Großdemonstrationen mit sich bringen, aber dadurch auch weniger leicht kontrollierbar sind. Die Opposition der Bevölkerung, vor allem junger Menschen, zeigt sich zudem durch Akte des zivilen Ungehorsams (AA 15.7.2024; vgl. USIP 6.9.2023b).An sich gäbe es ein breites Spektrum an Ideologien, welche die Islamische Republik ablehnen, angefangen von den Nationalisten bis hin zu Monarchisten und Kommunisten. Der Spielraum für die außerparlamentarische Opposition wird vor allem durch einen Überwachungsstaat eingeschränkt, was die Vernetzung oppositioneller Gruppen extrem riskant macht (Einschränkung des Versammlungsrechts, Telefon- und Internetüberwachung, Spitzelwesen, Omnipräsenz von Basij-Vertretern u. a. in Schulen, Universitäten sowie Basij-Sympathisanten im öffentlichen Raum, etc.). Angehörige der außerparlamentarischen Opposition werden immer wieder unter anderen Vorwürfen festgenommen (ÖB Teheran 11.2021). Viele Anhänger der Oppositionsbewegungen wurden verhaftet, haben Iran verlassen oder sind nicht mehr politisch aktiv (AA 15.7.2024). Führende Oppositionelle sind in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Mir Hossein Mousavi, Zahra Rahnavard und Mehdi Karroubi, die Führer der reformorientierten Grünen Bewegung, deren Proteste nach den umstrittenen Präsidentschaftswahlen von 2009 gewaltsam niedergeschlagen wurden, stehen seit 2011 ohne offizielle Anklage unter Hausarrest (FH 2025). Auch bei den Protesten im Herbst 2022 war keine Führungsfigur erkennbar, der Sicherheitsapparat verhaftete umgehend alle Personen, die einen erkennbaren Grad an Sichtbarkeit oder Vernetzung mitbrachten. Der Protest zeichnete sich durch einen hohen Grad an dezentralen Aktivitäten aus, die weniger Sichtbarkeit als Großdemonstrationen mit sich bringen, aber dadurch auch weniger leicht kontrollierbar sind. Die Opposition der Bevölkerung, vor allem junger Menschen, zeigt sich zudem durch Akte des zivilen Ungehorsams (AA 15.7.2024; vergleiche USIP 6.9.2023b). (…) Religionsfreiheit In Iran leben schätzungsweise rund 88,4 Millionen Menschen (CIA 14.5.2025), von denen nach offiziellen Angaben ungefähr 99 % dem Islam angehören. 90 bis 95 % der Bevölkerung sind demnach Schiiten, 5-10 % Sunniten. Das restliche Prozent verteilt sich
staatlichen Angaben auf Baha'i, Christen, Yaresan (Ahl-e Haqq), Juden, Sabäer-Mandäer und Zoroastrier (USDOS 26.6.2024). Im Rahmen einer viel beachteten und breit diskutierten (NYMAG 21.10.2022) Onlinebefragung der Organisation Gamaan aus dem Jahr 2020, an der sich 40.000 innerhalb Irans lebende Iraner sowie rund 10.000 im Ausland lebende Iraner beteiligt haben, wurden folgende Einstellungen bzw. religiösen Ausrichtungen angegeben: nur rund 32 % der Bevölkerung bekennen sich zum Schiitentum, 5 % zum Sunnitentum und rund 8 % zum Zoroastrismus. 9 % identifizierten sich dagegen als Atheisten, 7 % als "spirituell" und 6 % als Agnostiker. Andere gaben an, dem Sufismus, Humanismus, Christentum, dem Baha'i-Glauben oder dem Judentum zu folgen (Anteile zwischen rd. 0,1 und 3 %) und rund 22 % der Befragten wollten sich mit keiner der genannten Gruppierungen identifizieren (GAMAAN 25.8.2020). Auch wenn nicht genau gesagt werden kann, inwiefern die von Gamaan vorgelegten Zahlen auf die Gesamtbevölkerung Irans umlegbar sind, zeigt sich eine deutliche Diskrepanz zum nationalen Zensus. Aus der Studie lässt sich eine erosionsartige Fragmentierung des religiösen Feldes zumindest bei den befragten Iranern ablesen. Interessant ist unter anderem die Vielfalt an verschiedenen Glaubensbekenntnissen von Konfessionslosigkeit und Atheismus, beides eigentlich Tabus in einer offiziell islamischen Gesellschaft wie der iranischen, über Zoroastrismus und Trends zu spirituellen und esoterischen Sekten, bis hin zum Agnostizismus, zu sufischen Bewegungen, den Baha'i und zum Christentum. Letztere stellen laut der Studie lediglich eine relativ kleine Gruppe dar (BAMF 5.2022). In einer im Jänner 2024 geleakten (Amwaj 3.4.2024), vom Informationsministerium (MOIS) in Auftrag gegebenen, unter Verschluss gehaltenen Umfrage gaben 70 % der Befragten an, sich ein säkulares Regierungssystem zu wünschen. Eine Mehrheit lehnte die gesetzlich verordnete Hijab-Pflicht für Frauen ab (Standard 1.3.2024). Laut Verfassung ist Iran eine islamische Republik und der schiitische Zwölfer- oder Ja'afari-Islam ist die offizielle Staatsreligion. Die Verfassung schreibt vor, dass alle Gesetze und Vorschriften auf "islamischen Kriterien" und einer offiziellen Auslegung der Scharia beruhen müssen. In der Verfassung heißt es, dass die Bürger alle menschlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte "in Übereinstimmung mit islamischen Kriterien" genießen sollen (USDOS 26.6.2024). Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten 'Buchreligionen' (Christentum, Judentum und Zoroastrismus) ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie (AA 15.7.2024). Die Freiheiten bei der Glaubensausübung sind allerdings von der Auslegung religiöser Gelehrter abhängig und die Mehrdeutigkeit bzw. Auslegungsfähigkeit von Gesetzen lassen den Richtern oft Raum für willkürliche Entscheidungen, was die Gefährdung von Minderheitengemeinschaften erhöht (IRWIRE 4.3.2024). Das Recht auf freie Religionsausübung der anerkannten Minderheitenreligionsgemeinschaften wurde nach dem Antritt der Regierung Raisi [2021-2024] zunehmend faktisch eingeschränkt. Dies betrifft in erster Linie Juden, vor allem seit dem Terroranschlag der Hamas auf Israel am 7.10.2023 (AA 15.7.2024). Die von der US-Regierung zur Überwachung der internationalen Religionsfreiheit eingesetzte Kommission USCIRF berichtete u. a. von Vandalenakten gegen jüdische religiöse Stätten im Jahr 2024, sowie davon, dass während der Präsidentschaftswahlen 2024 gesonderte Wahlbüros für Bürger jüdischen Glaubens eingerichtet worden wären, um deren Wahlbeteiligung und Wahlverhalten zu überwachen (USCIRF 1.3.2025). Auch Zoroastrier gelten dem Regime als verdächtig, da die Religion eng mit dem säkularen, monarchistischen Erbe verbunden wird (AA 15.7.2024).Gleichwohl dürfen die in Artikel 13, der iranischen Verfassung anerkannten 'Buchreligionen' (Christentum, Judentum und Zoroastrismus) ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie (AA 15.7.2024). Die Freiheiten bei der Glaubensausübung sind allerdings von der Auslegung religiöser Gelehrter abhängig und die Mehrdeutigkeit bzw. Auslegungsfähigkeit von Gesetzen lassen den Richtern oft Raum für willkürliche Entscheidungen, was die Gefährdung von Minderheitengemeinschaften erhöht (IRWIRE 4.3.2024). Das Recht auf freie Religionsausübung der anerkannten Minderheitenreligionsgemeinschaften wurde nach dem Antritt der Regierung Raisi [2021-2024] zunehmend faktisch eingeschränkt. Dies betrifft in erster Linie Juden, vor allem seit dem Terroranschlag der Hamas auf Israel am 7.10.2023 (AA 15.7.2024). Die von der US-Regierung zur Überwachung der internationalen Religionsfreiheit eingesetzte Kommission USCIRF berichtete u. a. von Vandalenakten gegen jüdische religiöse Stätten im Jahr 2024, sowie davon, dass während der Präsidentschaftswahlen 2024 gesonderte Wahlbüros für Bürger jüdischen Glaubens eingerichtet worden wären, um deren Wahlbeteiligung und Wahlverhalten zu überwachen (USCIRF 1.3.2025). Auch Zoroastrier gelten dem Regime als verdächtig, da die Religion eng mit dem säkularen, monarchistischen Erbe verbunden wird (AA 15.7.2024). Anhänger religiöser Minderheiten unterliegen Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Lediglich schiitische Muslime dürfen in vollem Umfang am politischen Leben teilnehmen (AA 15.7.2024; vgl. MRG 24.11.2022). Sunniten werden v. a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert (ÖB Teheran 11.2021). Die Diskriminierung am Arbeitsplatz ist durch die Praxis des gozinesh institutionalisiert, ein obligatorisches Prüfverfahren, dem sich jeder unterziehen muss, der eine Beschäftigung im öffentlichen oder halbstaatlichen Sektor sucht. Dies beinhaltet eine Bewertung der Befolgung des Islam und der Loyalität gegenüber der Islamischen Republik durch die potenziellen Arbeitnehmer (MRG 24.11.2022; vgl. UNHRC 19.3.2024). Die Bewerber müssen dabei das Prinzip der Herrschaft des Rechtsgelehrten (Velayat-e Faqih) anerkennen (UNHRC 19.3.2024), das es im sunnitischen Islam [sowie nicht-islamischen Religionen] nicht gibt (USDOS 23.4.2024). Die gozinesh-Kriterien schließen nicht nur Anhänger nicht anerkannter Religionen von der Arbeitssuche aus, sondern benachteiligen auch Sunniten und alle, die Ansichten vertreten, die den offiziellen Werten der Islamischen Republik zuwiderlaufen (MRG 24.11.2022; vgl. UNHRC 19.3.2024).Anhänger religiöser Minderheiten unterliegen Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Lediglich schiitische Muslime dürfen in vollem Umfang am politischen Leben teilnehmen (AA 15.7.2024; vergleiche MRG 24.11.2022). Sunniten werden v. a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert (ÖB Teheran 11.2021). Die Diskriminierung am Arbeitsplatz ist durch die Praxis des gozinesh institutionalisiert, ein obligatorisches Prüfverfahren, dem sich jeder unterziehen muss, der eine Beschäftigung im öffentlichen oder halbstaatlichen Sektor sucht. Dies beinhaltet eine Bewertung der Befolgung des Islam und der Loyalität gegenüber der Islamischen Republik durch die potenziellen Arbeitnehmer (MRG 24.11.2022; vergleiche UNHRC 19.3.2024). Die Bewerber müssen dabei das Prinzip der Herrschaft des Rechtsgelehrten (Velayat-e Faqih) anerkennen (UNHRC 19.3.2024), das es im sunnitischen Islam [sowie nicht-islamischen Religionen] nicht gibt (USDOS 23.4.2024). Die gozinesh-Kriterien schließen nicht nur Anhänger nicht anerkannter Religionen von der Arbeitssuche aus, sondern benachteiligen auch Sunniten und alle, die Ansichten vertreten, die den offiziellen Werten der Islamischen Republik zuwiderlaufen (MRG 24.11.2022; vergleiche UNHRC 19.3.2024). Anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) werden diskriminiert, haben aber auch gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte (ÖB Teheran 11.2021). Im Parlament sind beispielsweise fünf der insgesamt 290 Sitze für ihre Vertreterinnen und Vertreter reserviert: zwei für armenische Christen, einer für Juden, einer für Zoroastrier und einer für assyrische Christen (Zeit Online 19.1.2023; vgl. FH 2025). Angehörige nicht-persischer ethnischer Minderheiten und insbesondere nicht-schiitischer religiöser Minderheiten werden jedoch selten in hohe Regierungsämter berufen, und ihre politische Vertretung ist nach wie vor schwach (FH 2025).Anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) werden diskriminiert, haben aber auch gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte (ÖB Teheran 11.2021). Im Parlament sind beispielsweise fünf der insgesamt 290 Sitze für ihre Vertreterinnen und Vertreter reserviert: zwei für armenische Christen, einer für Juden, einer für Zoroastrier und einer für assyrische Christen (Zeit Online 19.1.2023; vergleiche FH 2025). Angehörige nicht-persischer ethnischer Minderheiten und insbesondere nicht-schiitischer religiöser Minderheiten werden jedoch selten in hohe Regierungsämter berufen, und ihre politische Vertretung ist nach wie vor schwach (FH 2025). Nichtmuslime sehen sich im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 15.7.2024; vgl. IRWIRE 4.3.2024). Verfassungsrechtlich anerkannte Minderheiten haben auch bei Mord oder Unfalltod nicht die gleichen Rechte wie Muslime. Nach dem islamischen Strafgesetzbuch (IStGB) haben die Hinterbliebenen eines Opfers das Recht, Vergeltung oder Entschädigung zu verlangen, wenn das Opfer Muslim ist. Wenn das Opfer einer anderen [anerkannten] Religion angehört, muss der Täter lediglich Lösegeld zahlen (IRWIRE 4.3.2024).Nichtmuslime sehen sich im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 15.7.2024; vergleiche IRWIRE 4.3.2024). Verfassungsrechtlich anerkannte Minderheiten haben auch bei Mord oder Unfalltod nicht die gleichen Rechte wie Muslime. Nach dem islamischen Strafgesetzbuch (IStGB) haben die Hinterbliebenen eines Opfers das Recht, Vergeltung oder Entschädigung zu verlangen, wenn das Opfer Muslim ist. Wenn das Opfer einer anderen [anerkannten] Religion angehört, muss der Täter lediglich Lösegeld zahlen (IRWIRE 4.3.2024). Die Lehrpläne aller öffentlichen und privaten Schulen müssen einen Kurs über die schiitischen Lehren enthalten. Sunnitische Schüler, sowie jene, die einer anerkannten religiösen Minderheit angehören, müssen die Kurse über den schiitischen Islam belegen und bestehen, obwohl sie auch separate Kurse über ihre eigenen religiösen Überzeugungen belegen können. Anerkannte religiöse Minderheitengruppen, mit Ausnahme der sunnitischen Muslime, dürfen Privatschulen betreiben (USDOS 26.6.2024). Die ethnischen Minderheiten des Landes sind größtenteils auch religiöse Minderheiten. Die Diskriminierungen, welche diese Gruppen erfahren, sind intersektionaler Natur (UNHRC 19.3.2024). Ethnische und religiöse Minderheiten, die unter systemischer Diskriminierung und Verfolgung leiden (UNHRC 12.3.2025), waren von der Welle der Repression seit Beginn der Proteste im September 2022 unverhältnismäßig stark betroffen [Anm.: s. u. a. Unterkap. Sunniten für weitere Informationen] (UNHRC 7.2.2023). In Reaktion auf die israelischen Luftangriffe ab dem 13.6.2025 hat Iran seine inneren Sicherheitsmaßnahmen verschärft und Massenverhaftungen, Hinrichtungen und Militäreinsätze durchgeführt, insbesondere in der unruhigen [mehrheitlich sunnitischen] Kurdenregion (REU 26.6.2025a). Ende Juni 2025 wurde berichtet, dass die iranischen Behörden gegen Hunderte von Personen vorgehen, die verdächtigt werden, Spione oder Agenten zu sein. Einige befürchten, dass diese Kampagne zu einer umfassenderen Unterdrückung politischer Gegner und Minderheiten führen könnte. Laut Menschenrechtsgruppen sind ethnische und religiöse Minderheiten überproportional vom Durchgreifen der Sicherheitsbehörden seit Beginn der israelischen Luftangriffe betroffen (NYT 28.6.2025). Unter anderem wurde von Verhaftungen von Baha'i (CHRI 26.6.2025; vgl. IRJ 27.6.2025) und einiger führender Mitglieder der jüdischen Gemeinde in Iran berichtet. Manche verhaftete Juden wurden zu Online-Kontakten mit Verwandten in Israel oder vergangene Reisen in das Land befragt, was in Iran schwerwiegende Vorwürfe sind (Media Line 27.6.2025). Regimenahe iranische Medien veröffentlichten dagegen Berichte, wonach die jüdische Gemeinde in Iran den Obersten Führer und die Streitkräfte Irans unterstützen würden (Media Line 27.6.2025, TEHT 27.6.2025).In Reaktion auf die israelischen Luftangriffe ab dem 13.6.2025 hat Iran seine inneren Sicherheitsmaßnahmen verschärft und Massenverhaftungen, Hinrichtungen und Militäreinsätze durchgeführt, insbesondere in der unruhigen [mehrheitlich sunnitischen] Kurdenregion (REU 26.6.2025a). Ende Juni 2025 wurde berichtet, dass die iranischen Behörden gegen Hunderte von Personen vorgehen, die verdächtigt werden, Spione oder Agenten zu sein. Einige befürchten, dass diese Kampagne zu einer umfassenderen Unterdrückung politischer Gegner und Minderheiten führen könnte. Laut Menschenrechtsgruppen sind ethnische und religiöse Minderheiten überproportional vom Durchgreifen der Sicherheitsbehörden seit Beginn der israelischen Luftangriffe betroffen (NYT 28.6.2025). Unter anderem wurde von Verhaftungen von Baha'i (CHRI 26.6.2025; vergleiche IRJ 27.6.2025) und einiger führender Mitglieder der jüdischen Gemeinde in Iran berichtet. Manche verhaftete Juden wurden zu Online-Kontakten mit Verwandten in Israel oder vergangene Reisen in das Land befragt, was in Iran schwerwiegende Vorwürfe sind (Media Line 27.6.2025). Regimenahe iranische Medien veröffentlichten dagegen Berichte, wonach die jüdische Gemeinde in Iran den Obersten Führer und die Streitkräfte Irans unterstützen würden (Media Line 27.6.2025, TEHT 27.6.2025). Für nicht anerkannte religiöse Gruppen gibt es keine rechtlichen Schutzgarantien. Diese Gruppierungen - z. B. Baha'i, Sabäer-Mandäer, Yaresani [Anm.: auch Ahl-e Haqq] (MRG 24.11.2022; vgl. BAMF 5.2022), Anhänger fernöstlicher oder esoterischer Philosophien und Kulte (IRINTL 25.1.2022), konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten - werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt (ÖB Teheran 11.2021).Für nicht anerkannte religiöse Gruppen gibt es keine rechtlichen Schutzgarantien. Diese Gruppierungen - z. B. Baha'i, Sabäer-Mandäer, Yaresani [Anm.: auch Ahl-e Haqq] (MRG 24.11.2022; vergleiche BAMF 5.2022), Anhänger fernöstlicher oder esoterischer Philosophien und Kulte (IRINTL 25.1.2022), konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten - werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt (ÖB Teheran 11.2021). Das Ministerium für Kultur und islamische Führung (USDOS 26.6.2024) und die Sicherheitsbehörden überwachen religiöse Aktivitäten (USDOS 26.6.2024; vgl. OpD 2025). Die iranische Regierung verfolgt Angehörige religiöser Minderheiten bisweilen unter dem Vorwand, diese seien eine Gefahr für die nationale Sicherheit (CNEN 4.2.2023; vgl. OpD 2025), und nicht, weil sie beispielsweise Christen sind (CNEN 4.2.2023).Das Ministerium für Kultur und islamische Führung (USDOS 26.6.2024) und die Sicherheitsbehörden überwachen religiöse Aktivitäten (USDOS 26.6.2024; vergleiche OpD 2025). Die iranische Regierung verfolgt Angehörige religiöser Minderheiten bisweilen unter dem Vorwand, diese seien eine Gefahr für die nationale Sicherheit (CNEN 4.2.2023; vergleiche OpD 2025), und nicht, weil sie beispielsweise Christen sind (CNEN 4.2.2023). Auch oppositionelle schiitische Geistliche und muslimische Sekten sind der Verfolgung ausgesetzt (ÖB Teheran 11.2021). Zur Sanktionierung von Vergehen wie "Irrlehre", "Abweichung" und "Propaganda" durch Geistliche besteht ein Sondergericht, das über eine eigene Polizei, Strafprozessordnung, Gefängnisse und einen eigenen Strafkatalog verfügt, zu dessen Strafen etwa Verbote, Seminare abzuhalten oder die Kleriker-Robe in der Öffentlichkeit zu tragen ebenso gehören wie Verbannung, Haftstrafen und Todesurteile (Qantara 16.5.2023). Das Sondergericht für Geistliche untersteht direkt dem Revolutionsführer und ist, wie auch die Revolutionsgerichte, in der Verfassung nicht vorgesehen (USDOS 26.6.2024). Obwohl diese Vorkommnisse nicht völlig neu waren, kam es im Zuge der Proteste auch vermehrt zu Übergriffen aus der Zivilbevölkerung auf schiitische Geistliche, die aufgrund der umfassenden Politisierung von Religion mit dem iranischen Regime gleichgesetzt werden und als Vollstrecker von dessen politischen Zielen fungieren (INSS 18.5.2023; vgl. Qantara 16.5.2023). Obwohl diese Vorkommnisse nicht völlig neu waren, kam es im Zuge der Proteste auch vermehrt zu Übergriffen aus der Zivilbevölkerung auf schiitische Geistliche, die aufgrund der umfassenden Politisierung von Religion mit dem iranischen Regime gleichgesetzt werden und als Vollstrecker von dessen politischen Zielen fungieren (INSS 18.5.2023; vergleiche Qantara 16.5.2023). Muslimische Geistliche rufen manchmal zu Gewalt gegen religiöse Minderheiten auf (OpD 2025). Dabei ist die iranische Gesellschaft weniger fanatisch als ihre Führung (OpD 2025; vgl. NLM 23.2.2023). Dies ist zum Teil auf den weitverbreiteten Einfluss des
igteren Sufi-Islams zurückzuführen sowie auf den Stolz des iranischen Volkes auf seine vorislamische persische Kultur (OpD 2025). Dennoch wird mitunter von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet (ÖB Teheran 11.2021). Religiöse Familien üben Druck auf Familienmitglieder aus, die sich vom Islam abgewandt haben und Christen geworden sind (OpD 2025).Muslimische Geistliche rufen manchmal zu Gewalt gegen religiöse Minderheiten auf (OpD 2025). Dabei ist die iranische Gesellschaft weniger fanatisch als ihre Führung (OpD 2025; vergleiche NLM 23.2.2023). Dies ist zum Teil auf den weitverbreiteten Einfluss des
igteren Sufi-Islams zurückzuführen sowie auf den Stolz des iranischen Volkes auf seine vorislamische persische Kultur (OpD 2025). Dennoch wird mitunter von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet (ÖB Teheran 11.2021). Religiöse Familien üben Druck auf Familienmitglieder aus, die sich vom Islam abgewandt haben und Christen geworden sind (OpD 2025). Nach Einschätzung des australischen Außenministeriums sind nicht praktizierende iranische Muslime einem geringen Risiko behördlicher oder gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt, insbesondere in den Großstädten (DFAT 24.7.2023). Der Besuch von Moscheen ist in Iran beispielsweise nicht weit verbreitet, verglichen mit anderen muslimischen Ländern (Moaddel/FTJ 2022; vgl. MRAI 19.6.2023, Amwaj 3.4.2024), und Personen werden nicht per se als Atheisten betrachtet, weil sie keine Moscheen aufsuchen. Dies gilt auch im ländlichen Bereich. Auch halten sich viele Iraner im Privaten nicht strikt an die Fastenregeln des Ramadan. Solange die Fastenregeln nicht in der Öffentlichkeit gebrochen werden, führte dies bislang üblicherweise zu keinen Problemen (MRAI 19.6.2023). Von offizieller Seite werden jene, die sich öffentlich nicht an die Fastenregeln halten, bezichtigt, "ein Schauspiel aus dem Nicht-Fasten zu machen" (IRINTL 5.3.2025). Der Konsum von Speisen und Getränken sowie Rauchen in der Öffentlichkeit während des Ramadan kann nach Art. 638 des iranischen Strafgesetzbuchs (IStGB) mit Strafen wie Peitschenhieben sowie Haft geahndet werden (IRINTL 13.3.2024). Jedes Jahr kommt es während des Ramadan zu Verhaftungen und Unternehmen müssen wegen Verstößen gegen diese Regeln vorübergehend schließen. Die Zahl der Iraner, die freiwillig fasten, ist unklar, doch viele fühlen sich wohl aus Angst vor Repressalien oder der Möglichkeit, diejenigen zu "beleidigen", die das Fasten einhalten, dazu gezwungen, sich daran zu halten (IRINTL 5.3.2025).Nach Einschätzung des australischen Außenministeriums sind nicht praktizierende iranische Muslime einem geringen Risiko behördlicher oder gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt, insbesondere in den Großstädten (DFAT 24.7.2023). Der Besuch von Moscheen ist in Iran beispielsweise nicht weit verbreitet, verglichen mit anderen muslimischen Ländern (Moaddel/FTJ 2022; vergleiche MRAI 19.6.2023, Amwaj 3.4.2024), und Personen werden nicht per se als Atheisten betrachtet, weil sie keine Moscheen aufsuchen. Dies gilt auch im ländlichen Bereich. Auch halten sich viele Iraner im Privaten nicht strikt an die Fastenregeln des Ramadan. Solange die Fastenregeln nicht in der Öffentlichkeit gebrochen werden, führte dies bislang üblicherweise zu keinen Problemen (MRAI 19.6.2023). Von offizieller Seite werden jene, die sich öffentlich nicht an die Fastenregeln halten, bezichtigt, "ein Schauspiel aus dem Nicht-Fasten zu machen" (IRINTL 5.3.2025). Der Konsum von Speisen und Getränken sowie Rauchen in der Öffentlichkeit während des Ramadan kann nach Artikel 638, des iranischen Strafgesetzbuchs (IStGB) mit Strafen wie Peitschenhieben sowie Haft geahndet werden (IRINTL 13.3.2024). Jedes Jahr kommt es während des Ramadan zu Verhaftungen und Unternehmen müssen wegen Verstößen gegen diese Regeln vorübergehend schließen. Die Zahl der Iraner, die freiwillig fasten, ist unklar, doch viele fühlen sich wohl aus Angst vor Repressalien oder der Möglichkeit, diejenigen zu "beleidigen", die das Fasten einhalten, dazu gezwungen, sich daran zu halten (IRINTL 5.3.2025). Nach dem Gesetz dürfen Nicht-Muslime nicht missionieren oder versuchen, einen Muslim zu einem anderen Glauben zu bekehren (USDOS 26.6.2024). Das Parlament höhlte das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit 2021 weiter aus, indem es zwei neue Paragrafen in das IStGB (Art. 499 bis und 500 bis) aufnahm, wonach die "Diffamierung staatlich anerkannter Religionen, iranischer Bevölkerungsgruppen und islamischer Glaubensrichtungen" sowie "abweichende erzieherische oder missionarische Aktivitäten, die dem Islam widersprechen" mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Geldstrafe geahndet werden können (AI 29.3.2022; vgl. HRW 4.2024). Die vage formulierten Straftatbestände in den Artikeln 499 bis und 500 bis IStGB ermöglichen es den Behörden auch, Angehörige von nicht anerkannten Religionsgruppen, wie z. B. den Baha'i, für ihre Religionsausübung zu verurteilen, wenn sie diese als den islamischen Prinzipien widersprechend ansehen (HRW 4.2024). Das Regime betrachtet auch fernöstliche oder esoterische Philosophien und Kulte kritisch (IRINTL 25.1.2022). Unter anderem wurde auch ein Yogalehrer wegen "Propaganda gegen die Heiligtümer des Islam" vor einem Revolutionsgericht angeklagt, wobei seine Rechtsanwältin angab, die Behörden hätten seine Tätigkeit als Meditations- und Yogalehrer fälschlicherweise als islamfeindlich interpretiert (RFE/RL 7.11.2023). Der Besitz von Büchern über spirituelle Lehren, alternative Heilmethoden oder andere Schriften, die als den Lehren des Islam widersprechend angesehen werden, kann strafrechtlich verfolgt werden, ebenso wie etwa der Besuch von gemischtgeschlechtlichen Yoga-Klassen (MRAI-2 13.6.2025).Nach dem Gesetz dürfen Nicht-Muslime nicht missionieren oder versuchen, einen Muslim zu einem anderen Glauben zu bekehren (USDOS 26.6.2024). Das Parlament höhlte das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit 2021 weiter aus, indem es zwei neue Paragrafen in das IStGB (Artikel 499 bis und 500 bis) aufnahm, wonach die "Diffamierung staatlich anerkannter Religionen, iranischer Bevölkerungsgruppen und islamischer Glaubensrichtungen" sowie "abweichende erzieherische oder missionarische Aktivitäten, die dem Islam widersprechen" mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Geldstrafe geahndet werden können (AI 29.3.2022; vergleiche HRW 4.2024). Die vage formulierten Straftatbestände in den Artikeln 499 bis und 500 bis IStGB ermöglichen es den Behörden auch, Angehörige von nicht anerkannten Religionsgruppen, wie z. B. den Baha'i, für ihre Religionsausübung zu verurteilen, wenn sie diese als den islamischen Prinzipien widersprechend ansehen (HRW 4.2024). Das Regime betrachtet auch fernöstliche oder esoterische Philosophien und Kulte kritisch (IRINTL 25.1.2022). Unter anderem wurde auch ein Yogalehrer wegen "Propaganda gegen die Heiligtümer des Islam" vor einem Revolutionsgericht angeklagt, wobei seine Rechtsanwältin angab, die Behörden hätten seine Tätigkeit als Meditations- und Yogalehrer fälschlicherweise als islamfeindlich interpretiert (RFE/RL 7.11.2023). Der Besitz von Büchern über spirituelle Lehren, alternative Heilmethoden oder andere Schriften, die als den Lehren des Islam widersprechend angesehen werden, kann strafrechtlich verfolgt werden, ebenso wie etwa der Besuch von gemischtgeschlechtlichen Yoga-Klassen (MRAI-2 13.6.2025). Menschen, deren Eltern von den Behörden als Muslime eingestuft wurden, laufen Gefahr, willkürlich inhaftiert, gefoltert oder wegen "Apostasie" mit der Todesstrafe belegt zu werden, wenn sie andere Religionen oder atheistische Überzeugungen annehmen [Anm.: s. Unterkapitel Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen für weitergehende Informationen] (AI 29.4.2025; vgl. ÖB Teheran 11.2021).Menschen, deren Eltern von den Behörden als Muslime eingestuft wurden, laufen Gefahr, willkürlich inhaftiert, gefoltert oder wegen "Apostasie" mit der Todesstrafe belegt zu werden, wenn sie andere Religionen oder atheistische Überzeugungen annehmen [Anm.: s. Unterkapitel Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen für weitergehende Informationen] (AI 29.4.2025; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). (…) Apostasie, Konversion, Proselytismus, Blasphemie Rechtliche Rahmenbedingungen Abfall vom Islam, Apostasie (Farsi: ertedad) fällt in den Bereich der sog. Hadd-Strafen der Scharia, die allgemein mit der Todesstrafe geahndet werden (BAMF 5.2022) - so die Angeklagten Männer sind, für Frauen ist bei Apostasie eine lebenslange Haftstrafe (bis zur Reue und Rückkehr zum Islam) vorgesehen (Landinfo 20.10.2023). Die islamischen autoritativen Rechtsquellen wie der Koran und Hadithe (Aussagen des Propheten) sind allerdings nicht immer eindeutig und zuweilen auch widersprüchlich. Das Strafgesetzbuch der Islamischen Republik Iran (IStGB) ist nicht mit der Scharia identisch und Apostasie wird nicht als Straftatbestand im IStGB aufgeführt. In Fällen wie diesen erlaubt Art. 167 der Verfassung Richtern den Rückgriff auf traditionelle islamische Rechtsquellen (Koran, Hadith und Fatwas, sog. Rechtsgutachten). Damit besteht rechtlich zumindest in der Theorie die Möglichkeit, bei Apostasie eine Bestrafung
den islamischen Rechtsquellen und Fatwas vorzunehmen. Obwohl die iranischen Behörden zuweilen mit Apostasie-Anklagen drohen, sind solche jedoch sehr selten (BAMF 5.2022; vgl. ARTICLE19 6.7.2022).Abfall vom Islam, Apostasie (Farsi: ertedad) fällt in den Bereich der sog. Hadd-Strafen der Scharia, die allgemein mit der Todesstrafe geahndet werden (BAMF 5.2022) - so die Angeklagten Männer sind, für Frauen ist bei Apostasie eine lebenslange Haftstrafe (bis zur Reue und Rückkehr zum Islam) vorgesehen (Landinfo 20.10.2023). Die islamischen autoritativen Rechtsquellen wie der Koran und Hadithe (Aussagen des Propheten) sind allerdings nicht immer eindeutig und zuweilen auch widersprüchlich. Das Strafgesetzbuch der Islamischen Republik Iran (IStG