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{'item': 'W247 2299757-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2026 GeschäftszahlW247 2299757-1 Spruch, W247 2299757-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 2Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G 2005) idgF., abgewiesen.“Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., und Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, Absatz eins bis Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 07.09.2023 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF., abgewiesen.“ B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: Die beschwerdeführende Partei (BF) ist afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Ausrichtung des Islam zugehörig. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt spätestens am 07.09.2023 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem der BF am 07.09.2023 vor der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX erstbefragt, sowie am 18.06.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde), Regionaldirektion XXXX , niederschriftlich einvernommen wurde, jeweils im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Paschtu.
  2. Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt spätestens am 07.09.2023 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem der BF am 07.09.2023 vor der Landespolizeidirektion (LPD) römisch 40 erstbefragt, sowie am 18.06.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde), Regionaldirektion römisch 40 , niederschriftlich einvernommen wurde, jeweils im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Paschtu.
  3. Der BF brachte bei seiner Ersteinvernahme (EE) am 07.09.2023 vor der LPD XXXX im Beisein eines diesem einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Paschtu, im Wesentlichen vor, der Religion des Islams und der Volksgruppe der Paschtunen zugehörig zu sein. Er habe zehn Jahre die Grundschule besucht, eine Berufsausbildung als Verkäufer und sein letzter ausgeübter Beruf sei Verkäufer gewesen. Die Eltern und zwei Schwestern des BF würden in Afghanistan leben. Ein Bruder des BF lebe im Iran und ein anderer Bruder des BF sei in der Türkei. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er vor ca. acht Monaten gefasst. Sein Reiseziel sei Österreich gewesen, weil es hier viele Möglichkeiten gebe, er wolle hier seine Schule nachmachen. Die Frage, ob er je ein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis gehabt hätte, verneinte der BF.
  4. Der BF brachte bei seiner Ersteinvernahme (EE) am 07.09.2023 vor der LPD römisch 40 im Beisein eines diesem einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Paschtu, im Wesentlichen vor, der Religion des Islams und der Volksgruppe der Paschtunen zugehörig zu sein. Er habe zehn Jahre die Grundschule besucht, eine Berufsausbildung als Verkäufer und sein letzter ausgeübter Beruf sei Verkäufer gewesen. Die Eltern und zwei Schwestern des BF würden in Afghanistan leben. Ein Bruder des BF lebe im Iran und ein anderer Bruder des BF sei in der Türkei. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er vor ca. acht Monaten gefasst. Sein Reiseziel sei Österreich gewesen, weil es hier viele Möglichkeiten gebe, er wolle hier seine Schule nachmachen. Die Frage, ob er je ein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis gehabt hätte, verneinte der BF. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF an, dass sein Bruder beim afghanischen Militär gewesen sei und als die Taliban die Macht übernommen hätten, sei dieser ins Gefängnis gebracht worden. Jetzt hätten der BF und der Rest seiner Familie Angst, dass mit ihnen das gleiche passiere. Sein Bruder sei fünf Monate im Gefängnis gewesen, er sei nur rausgekommen, weil sein Vater viel Geld an die Taliban bezahlt habe. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst, dass sie auch ins Gefängnis kommen würden. Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde oder er im Falle seiner Rückkehr in seinem Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab der BF an, dass er Angst vor der Todesstrafe habe. 3.
  5. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 18.06.2024 im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Paschtu, führte dieser im Wesentlichen aus, dass er in der Provinz Nangarhar in einem Dorf geboren sei. Bis 2015 habe dort gelebt, danach habe er bis zum Verlassen Afghanistans in einem anderen Dorf namens XXXX gelebt. Dort habe er mit seiner gesamten Familie zusammengelebt. Diese habe dort ein eigenes Haus besessen und lebe - nach wie vor - dort. Der BF sei afghanischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Paschtunen, sowie der Religion des sunnitischen Islam zugehörig. Der BF habe zehn Jahre die Schule besucht und in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Sie hätten zwei Geschäft gehabt, welche es - nach wie vor - geben würde, und welche vom Vater des BF betrieben werden würden. Der BF sei ledig und habe keine Kinder. Die Eltern und zwei Schwestern des BF würden in XXXX leben. Zwei Brüder des BF seien in der Türkei, einer davon im Gefängnis. Der BF habe selten zur Familie in Afghanistan Kontakt. Afghanistan habe der BF im Jahr 2023 zwischen 15.
  6. und 20.01 illegal in den Iran verlassen. 3.
  7. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 18.06.2024 im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Paschtu, führte dieser im Wesentlichen aus, dass er in der Provinz Nangarhar in einem Dorf geboren sei. Bis 2015 habe dort gelebt, danach habe er bis zum Verlassen Afghanistans in einem anderen Dorf namens römisch 40 gelebt. Dort habe er mit seiner gesamten Familie zusammengelebt. Diese habe dort ein eigenes Haus besessen und lebe - nach wie vor - dort. Der BF sei afghanischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Paschtunen, sowie der Religion des sunnitischen Islam zugehörig. Der BF habe zehn Jahre die Schule besucht und in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Sie hätten zwei Geschäft gehabt, welche es - nach wie vor - geben würde, und welche vom Vater des BF betrieben werden würden. Der BF sei ledig und habe keine Kinder. Die Eltern und zwei Schwestern des BF würden in römisch 40 leben. Zwei Brüder des BF seien in der Türkei, einer davon im Gefängnis. Der BF habe selten zur Familie in Afghanistan Kontakt. Afghanistan habe der BF im Jahr 2023 zwischen 15.
  8. und 20.01 illegal in den Iran verlassen. 3.
  9. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF im Wesentlichen aus, dass er die Regierung unterstützt habe. Er habe immer die Stützpunkte mit Trockenbrot beliefert. Im Jahr 2019 hätten sie den BF gewarnt, dass er das nicht mehr machen solle. Die zweite Ermahnung habe er 2020 erhalten. Als die seinen Bruder festgenommen hätten, hätte der Onkel des BF den BF geholt und ihn bei sich versteckt. Sein Bruder sei bei der Volksarmee gewesen. Er sei fünf Monate spurlos verschwunden. Der BF wisse, nicht wie dieser freigekommen sei und was bei einer Rückkehr passieren würde. Sein Bruder sei im Jahr 2023 festgenommen worden. An dem Tag in 2023, als der Bruder festgenommen worden sei, sei der BF ausgereist. Die Frage, ob die Familie des BF Geld für die Freilassung des Bruders an die Taliban hätte zahlen müssen, verneinte der BF. Befragt nach der ersten Aufforderung an den BF, die Belieferungen der Militärstützpunkte zu unterlassen, vermeinte der BF, die Taliban hätten eine Mine vor dem Geschäft des BF platziert. Das sei im Juli 2019 gewesen. Der Polizeichef sei durch diese Mine ums Leben gekommen. Auch habe er im zweiten Monat 2020 einen Drohbrief der Taliban erhalten. In diesem stehe, dass alle die in Verbindung mit der Volksarmee stehen würden, das unterlassen sollen und die Familien die Person aus der Volksarmee nehmen sollten. Jeder der mit der ehemaligen Regierung zusammenarbeite, solle eliminiert werden. 3.
  10. Der BF habe keine Verwandte in Österreich oder der EU. Er finanziere den Aufenthalt in Österreich von der Grundversorgung und besuche den A1 Kurs. Gearbeitet habe er in Österreich nicht und auch keine ehrenamtlichen Tätigkeiten verrichtet. Auch sei er kein aktives Mitglied in einem Verein.
  11. Der BF brachte erstinstanzlich folgende Unterlagen in Vorlage: ● Kopie der Tazkira samt Übersetzung; ● Drohbrief in Kopie samt Übersetzung; ● ÖSD Zertifikat A1; 5.
  12. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2024, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen diesen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).5.

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2024, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen diesen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). 5.
  2. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaats, zu seiner Rückkehrsituation, zu seinem Privat- und Familienleben sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Der BF sei keiner Verfolgung seitens der Taliban ausgesetzt gewesen und hätte auch aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung festgestellt werden können. Der BF wäre im Falle der Rückkehr keiner Verfolgung seitens der Taliban ausgesetzt. Die aktuelle Sicherheitslage im Allgemeinen und seiner Herkunftsprovinz sei als ausreichend sicher festzustellen und würde der BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existenziellen Bedrohung ausgesetzt sein. 5.
  3. Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass es dem BF nicht gelungen sei den vorgebrachten Fluchtgrund glaubhaft darzulegen. Der BF habe in der Erstbefragung ausschließlich die Festnahme seines Bruders durch die Taliban und die Angst dasselbe Schicksal erleiden zu können, genannt. Vor dem BFA habe der BF seinen Fluchtgrund dahingehend gesteigert, dass er durch die Belieferung der ehemaligen Streitkräfte selbst durch die Taliban bedroht worden wäre. Auch hätte der BF in der Erstbefragung angegeben, dass sein Bruder zum Zeitpunkt der Machtübernahme durch die Taliban festgenommen worden sei, wogegen er vor dem BFA zu Protokoll gegeben hätte, dass sich die Verhaftung des Bruders erst 2023 zugetragen haben solle. Zudem habe er in der Erstbefragung angegeben, dass für sein Vater Lösegeld für den Bruder bezahlt habe, dies aber vor dem BFA verneint und angegeben, dass er nicht wisse, wie es seinem Bruder gelungen wäre, sich aus der Gefangenschaft der Taliban zu befreien. Auch erscheine es nicht plausibel, dass sein Vater das Lebensmittelgeschäft, von welchem die Essenslieferungen an die ehemaligen Streitkräfte ausgegangen wären, ohne jegliche Probleme weiterhin betreiben könne. Der BF verfüge in Afghanistan über eine hinreichende Existenzgrundlage und über Familienangehörige. 5.
  4. Rechtlich wurde zusammengefasst ausgeführt, dass seinem Vorbringen zu den von ihm behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei und in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen sei, dass der BF im Fall der Abschiebung nach Afghanistan in eine ausweglose Lebenssituation geraten und ihm die reale Gefahr einer Verletzung der von Art 2, Art 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte drohen würde. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung würden im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich wiegen. Durch die angeordnete Rückkehrentscheidung liege keine Verletzung des Art 8 EMRK vor. 5.
  5. Rechtlich wurde zusammengefasst ausgeführt, dass seinem Vorbringen zu den von ihm behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei und in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen sei, dass der BF im Fall der Abschiebung nach Afghanistan in eine ausweglose Lebenssituation geraten und ihm die reale Gefahr einer Verletzung der von Artikel 2,, Artikel 3, oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte drohen würde. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung würden im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich wiegen. Durch die angeordnete Rückkehrentscheidung liege keine Verletzung des Artikel 8, EMRK vor.
  6. Mit Information über die Rechtsberatung vom 05.08.2024 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
  7. Mit Information über die Rechtsberatung vom 05.08.2024 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 7.
  8. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 02.09.2024 wurde für den BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung, das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 08.08.2024, erhoben. Geltend gemacht wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. 7.
  9. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom BF geschilderten Bedrohungen und Verfolgungen Vorgehensweisen der Taliban seien, die sich auch in den Länderberichten widerspiegeln würden. Aufgrund oppositioneller Gesinnung sei der BF samt seiner gesamten Familie der Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt. Der BF wäre bei einer Rückkehr dem generellen Verdacht ausgesetzt, sich dem Land und seiner religiösen Pflicht verraten und sich bewusst dem Machtanspruch der Taliban entzogen zu haben. Zudem habe der BF klar hervorgehoben, dass er der Ideologie der Taliban gegenüber ablehnend stehe. In aktuellen Länderberichten sei festgehalten, dass die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan prekär und ungewiss sei, insbesondere in der Herkunftsprovinz des BF, wo es zu kontinuierlichen Auseinandersetzungen der Taliban komme. Das Fluchtvorbringen des BF sei als glaubhaft zu werten. Der BF würde aufgrund der schlechten Versorgungslage im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan in eine existenzielle Notlage geraten. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde bestehe gerade keine hinreichende Existenzgrundlage. Diesbezüglich wurde auch auf die in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte verwiesen. Auch sei im Fall des BF davon auszugehen, dass seine Interessen an einem Aufenthalt in Österreich überwiegen würden. 7.
  10. In der Beschwerde wurde beantragt eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufzugreifen; den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zur Gänze zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich der Spruchpunkte II. bis VI. zu beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 AsylG Abs. 1 Z 1 zuzuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte III. bis VI. zu beheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt wird und in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang - ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.7.
  11. In der Beschwerde wurde beantragt eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufzugreifen; den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zur Gänze zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuzuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. zu beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, AsylG Absatz eins, Ziffer eins, zuzuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. zu beheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt wird und in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang - ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
  12. Die Beschwerdevorlage vom 24.09.2024 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 27.09.2024 ein.
  13. Mit Schriftsatz vom 25.11.2025 wurde die Erteilung einer Vollmacht des BF an den Verein ZEIGE Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch bekanntgegeben.
  14. Mit Schriftsatz vom 27.11.2025 übermittelte das BVwG dem BF und seiner Vertretung die Beweismittelliste zur Lage in Afghanistan (Beweismittelliste Afghanistan, Stand November 2025), mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Der Beschwerdeseite wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen hg. einlangend schriftlich Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeseite keinen Gebrauch machte. Gleichzeitig wurde der BF für den 12.12.2025 zur mündlichen Verhandlung geladen. Diese wurde in weiterer Folge auf den 29.01.2026 verlegt.
  15. Am 29.01.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Beiziehung einer dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetscherin für die Sprache Paschtu eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF ordnungsgemäß geladen wurde und an welcher dieser auch teilnahm. Die Niederschrift der Beschwerdeverhandlung des BF lautet auszugsweise: „[…] RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in Afghanistan (AFGH) an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben. BF: XXXX , geboren im Jahr XXXX , das genaue Geb. Datum weiß ich nicht. Mein Geburtsort ist in Nangarhar , Distrikt XXXX , Dorf XXXX . In XXXX wohnten wir genauer gesagt in XXXX . XXXX ist eine große Ortschaft und unser Dorf heißt XXXX . Dort wurde ich geboren. StA. AFGH. Mein letzter Wohnort war in XXXX , in der Provinz NangarharBF: römisch 40 , geboren im Jahr römisch 40 , das genaue Geb. Datum weiß ich nicht. Mein Geburtsort ist in Nangarhar , Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 . In römisch 40 wohnten wir genauer gesagt in römisch 40 . römisch 40 ist eine große Ortschaft und unser Dorf heißt römisch 40 . Dort wurde ich geboren. StA. AFGH. Mein letzter Wohnort war in römisch 40 , in der Provinz Nangarhar RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF: Pashtune. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF: Sunnitischer Moslem. RI: Halten Sie die Gebetszeiten und den Ramadan ein? BF: Ja, Gott sei Dank. RI: Würden Sie sich selbst als gläubig bzw. als praktizierender Moslem bezeichnen? BF: Ja, normal. RI: Welche identitätsbezeugenden Dokumente oder Unterlagen aus Afghanistan haben Sie im bisherigen Verfahren vorgelegt und verfügen Sie über weitere identitätsbezeugende Dokumente aus Afghanistan, welche Sie bislang nicht vorgelegt haben? Wenn ja, legen Sie diese bitte vor. BF: Was meinen Sie mit Identitätsdokumente? RI: Dokumente, aus denen Ihre Identität hervorgeht. BF: Meine originale Tazkira habe ich mir nachschicken lassen und habe das dem BFA bereits vorgelegt. RI: Treten Sie bitte an den RI-Tisch vor und werfen Sie einen Blick auf AS 57 und sagen Sie mir bitte, ob das eine Kopie Ihrer Tazkira ist. BF: Ja. Das ist meine Tazkira. Das ist die Kopie. RI: Besaßen Sie jemals einen afghanischen Reisepass? BF: Nein. RI: Besitzen Sie derzeit einen gültigen afghanischen Reisepass? BF: Nein. RI: Welche Sprachen sprechen Sie? BF: Ich spreche Pashtu und in der Türkei habe ich etwas Türkisch gelernt. Hier habe ich ein wenig Deutsch gelernt. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche Sie mir eine möglichst chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeiten zu liefern. Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat, als auch in einem Drittstaat, als auch im Bundesgebiet. BF: Ich besuchte 10 Jahre die Schule im Geburtsort, also im Distrikt XXXX , in der Ortschaft XXXX . In AFGH habe ich als Verkäufer vom Jahr 2012 bis zum Jahr 2021 gearbeitet. Also bis zum Regierungssturz.BF: Ich besuchte 10 Jahre die Schule im Geburtsort, also im Distrikt römisch 40 , in der Ortschaft römisch 40 . In AFGH habe ich als Verkäufer vom Jahr 2012 bis zum Jahr 2021 gearbeitet. Also bis zum Regierungssturz. RI: Da waren Sie durchgehend als Verkäufer tätig? BF: Ja, im Jahr 2012 habe ich meinem Vater im Geschäft geholfen, da ich damals noch sehr jung war. Später hat mein Vater das Geschäft mir überlassen. Mein Bruder hat dann mit mir zusammengearbeitet. Nachgefragt: Ab 2018 hat mein Vater mir das Geschäft überlassen. Er hat aber nicht mit uns im Geschäft gearbeitet, aber in Wirklichkeit gehörte das Geschäft meinem Vater. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 18.06.2024 auf Seite 4 angegeben 10 Jahre die Schule im Herkunftsstaat besucht zu haben. Haben Sie auch die
  16. Schulklasse abgeschlossen? BF: Ja, abgeschlossen. RI: Haben Sie zu irgendeinem Zeitpunkt eine Berufsausbildung begonnen bzw. abgeschlossen? Wenn ja, legen Sie mir bitte ein entsprechendes Abschlusszeugnis vor. BF: Nein. Ich war mit meiner Arbeit als Verkäufer beschäftigt, ich hatte keine Zeit für andere Sachen. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 18.06.2024 auf Seite 6 des BFA-Prot. angegeben, dass Ihre Familie im Herkunftsstaat über ein 2 Jirib großes landwirtschaftliches Grundstück verfügen würde. Wo befinden sich die landwirtschaftlichen Nutzflächen, was genau wird darauf angebaut und gehört diese Landwirtschaft auch heute noch der Familie? BF: Das Grundstück befindet sich in unserem Dorf, in XXXX . Es ist immer noch im Besitz meiner Familie. Angebaut wird Weizen, Mais, saisonale Produkte.BF: Das Grundstück befindet sich in unserem Dorf, in römisch 40 . Es ist immer noch im Besitz meiner Familie. Angebaut wird Weizen, Mais, saisonale Produkte. RI: Werden dort nur Lebensmittel angebaut oder hat Ihre Familie auch eine Viehzucht? Wenn ja, welches Nutzvieh, wieviel Stück davon hat Ihre Familie und gibt es die Viehzucht heute noch? BF: Tiere haben wir nicht. RI: Haben Sie selbst auch auf der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet oder nur als Verkäufer im familieneigenen Geschäft? BF: Auch in der Landwirtschaft habe ich mitgeholfen. RI: VORHALTUNG: Vor dem BFA am 18.06.2024 haben Sie auf Seite 5 angegeben, dass Ihre Familie zwei Geschäfte im Herkunftsstaat betrieben habe und Sie selbst in einem Geschäft als Verkäufer gearbeitet hätten. Welche Art von Geschäften hat Ihre Familie betrieben, wo befinden sich diese Geschäfte und von wann bis wann haben Sie in welchem dieser beiden Geschäfte gearbeitet? BF: Ja, wir hatten 2 Geschäfte am Bazar XXXX . Das eine Geschäft war ein Lebensmittelgeschäft und im anderen Geschäft haben wir Tierzubehör verkauft. Nachgefragt: Wir haben dort zb diese Ketten, an denen man die Tiere anleint, verkauft. Nachgefragt: Die beiden Geschäfte waren in der Nähe von einander, ich habe in beiden Geschäften gearbeitet.BF: Ja, wir hatten 2 Geschäfte am Bazar römisch 40 . Das eine Geschäft war ein Lebensmittelgeschäft und im anderen Geschäft haben wir Tierzubehör verkauft. Nachgefragt: Wir haben dort zb diese Ketten, an denen man die Tiere anleint, verkauft. Nachgefragt: Die beiden Geschäfte waren in der Nähe von einander, ich habe in beiden Geschäften gearbeitet. RI: Welche Lebensmittel haben Sie im Lebensmittelgeschäft genau verkauft und wer von Ihrer Familie hat dieses Geschäft mit Ihnen gemeinsam betrieben? BF: Im Lebensmittelgeschäft hat mit mir mein älterer Bruder XXXX gearbeitet. Wir haben abwechselnd in beiden Geschäften gearbeitet, also wenn ich in dem einem Geschäft tätig war, war er im Anderen. Im Lebensmittelgeschäft haben wir Tee, Zucker, Kekse, Obst usw. verkauft. Wir hatten verschiedene Artikel, so wie im Hofer. Nachgefragt: In beiden Geschäften habe ich vom Jahr 2012 bis zum Jahr 2021 gearbeitet.BF: Im Lebensmittelgeschäft hat mit mir mein älterer Bruder römisch 40 gearbeitet. Wir haben abwechselnd in beiden Geschäften gearbeitet, also wenn ich in dem einem Geschäft tätig war, war er im Anderen. Im Lebensmittelgeschäft haben wir Tee, Zucker, Kekse, Obst usw. verkauft. Wir hatten verschiedene Artikel, so wie im Hofer. Nachgefragt: In beiden Geschäften habe ich vom Jahr 2012 bis zum Jahr 2021 gearbeitet. RI: Sie haben vorhin erwähnt, dass Sie und Ihr Bruder XXXX abwechselnd in beiden Geschäften gearbeitet haben. Hatten Sie zusätzliche Angestellte?RI: Sie haben vorhin erwähnt, dass Sie und Ihr Bruder römisch 40 abwechselnd in beiden Geschäften gearbeitet haben. Hatten Sie zusätzliche Angestellte? BF: Nein. Nur wir beide. RI: Wer betreibt die beiden Geschäfte seit Ihrer Ausreise? BF: Das Tierzubehörgeschäft hat mein Vater verkauft. Mein Vater leidet an Asthma, also Atemnot. Wenn es ihm gut geht, dann geht er ins Lebensmittelgeschäft, wenn nicht, dann bleibt es geschlossen. Nachgefragt: Ja, das Lebensmittelgeschäft befindet sich im Besitz meiner Familie. RI: Wovon haben Sie und Ihre Familie im Herkunftsstaat gelebt? BF: Wir lebten von der Landwirtschaft und den beiden Geschäften. RI: Wie ging es Ihnen finanziell im Herkunftsstaat? BF: Wir waren nicht reich, wir hatten ein normales, durchschnittliches Leben. RI: An welchen Orten in Afghanistan haben längere Zeit gelebt bevor Sie nach Europa geflüchtet sind? Nennen Sie bitte den Namen der Ortschaft, von wann bis wann Sie dort gelebt haben und den Grund der Übersiedlung an einen anderen Ort. BF: In AFGH habe ich bis zum Jahr 2015 im Dorf XXXX gelebt. Da mein Bruder bei der afghanischen Nationalarmee war, übersiedelten wir im Jahr 2015 nach XXXX , damit wir im Dorf wegen seiner Tätigkeiten keine Probleme bekommen. Nachgefragt: Ja, wir blieben dann in XXXX bis zu meiner Ausreise.BF: In AFGH habe ich bis zum Jahr 2015 im Dorf römisch 40 gelebt. Da mein Bruder bei der afghanischen Nationalarmee war, übersiedelten wir im Jahr 2015 nach römisch 40 , damit wir im Dorf wegen seiner Tätigkeiten keine Probleme bekommen. Nachgefragt: Ja, wir blieben dann in römisch 40 bis zu meiner Ausreise. RI: Nennen Sie mir bitte ein möglichst genaues letztes Ausreisedatum aus Ihrem Herkunftsstaat. BF: Im ersten Monat 2023 habe ich AFGH verlassen. Nachgefragt: Ein genaueres Datum weiß ich nicht. Nachgefragt: Es war Mitte des ersten Monats
  17. RI: Wer von Ihrer Familie ist mit Ihnen gemeinsam aus Afghanistan ausgereist? BF: Mein Bruder XXXX .BF: Mein Bruder römisch 40 . RI: Wie lange und wo lebten Sie im Iran und wovon haben Sie im Iran gelebt? BF: Ich verbrachte 2 Monate im Iran. Mein Vater hat mir etwas Geld geschickt, davon lebte ich dann. Nachgefragt: Ich verbrachte die beiden Monate im Grenzgebiet zwischen dem Iran und der Türkei. RI: Wie ging es Ihnen finanziell im Iran? BF: Es war sehr schwierig. Ich war dort nicht um zu bleiben, ich war beschäftigt, die Grenze in die Türkei überqueren zu können. RI: Welchen Aufenthaltsstatus hatten Sie im Iran? Hatten Sie eine Aufenthaltsberechtigung dort? BF: Nein, gar nichts. RI: Was war der Grund für die Ausreise aus dem Iran in die Türkei? BF: Mein Ziel war es weiterzukommen, ich wollte nicht dortbleiben. RI: Wie lange und wo lebten Sie in der Türkei und wovon haben Sie in der Türkei gelebt? BF: Ich verbrachte 5 Monate in der Türkei, in Istanbul, ich habe dort selbst gearbeitet. Nachgefragt: Ich habe in einer Textilfabrik gearbeitet. Dort wurden T-Shirts hergestellt. RI: Wie ging es Ihnen finanziell in der Türkei? BF: Man hat dort auch ein schwieriges Leben, aber dennoch war es durch meine Arbeit normal. RI: Welchen Aufenthaltsstatus hatten Sie in der Türkei? Hatten Sie eine Aufenthaltsberechtigung, einen Kimlik, dort? BF: Nein. RI: Was war Ihr Grund für die Ausreise aus der Türkei in Richtung Europa und wann genau haben Sie die Türkei zuletzt verlassen? BF: Da mein Leben in der Türkei auch so durcheinander war und ich sowieso vorhatte, weiterzureisen, verließ ich die Türkei, glaube ich, im
  18. Monat
  19. RI: Wann sind Sie in das Bundesgebiet erstmalig eingereist und seit wann halten Sie sich durchgehend im Bundesgebiet auf? BF: Das einzige Datum, welches ich mir gemerkt habe, war mein Einreisedatum nach Ö. Das war am 06.09.
  20. RI: Wovon leben Sie im Bundesgebiet und über wieviel verfügen Sie monatlich zur Bestreitung Ihres Lebensunterhalts? BF: Ich wohne in einem Asylheim. Ich bekomme 210€ monatlich. Nachgefragt: Ja, ich bin in der Grundversorgung. RI: VORHALTUNG: Aus einem aktuell eingeholten AJ-Web-Auszug geht hervor, dass Sie im Bundesgebiet bisher keiner angemeldeten beruflichen Betätigung nachgegangen sind. Sie befinden Sie seit 06.09.2023 durchgehend im Bundesgebiet. Wieso vermochten Sie diese Zeit bislang für keine berufliche Integration zu nutzen? BF: Ich habe am Anfang einen Deutschkurs besucht, danach habe ich mich viel bemüht, eine Arbeit zu bekommen. Ich war auch bei verschiedenen Firmen, sie haben mit mir gesprochen. Manche verlangten Aufenthaltsdokumente für eine Arbeit, die anderen meinten, dass sie mir eine Mail schicken werden, aber sie haben sich nie wieder bei mir gemeldet. Bis zum letzten Dienstag habe ich noch eine Arbeit gesucht. Letzten Dienstag war ich bei einer Arbeitsstelle und habe meinen Lebenslauf vorgelegt. Der dortige Angestellte hat mir gesagt, dass sie mich nicht brauchen und ich von dort weggehen soll. RI: Hinsichtlich Ihre im Herkunftsstaat aufhältigen Familienmitglieder haben Sie im erstbehördlichen Verfahren folgende Personen angegeben: Vater XXXX Jahre alt ; Mutter XXXX Jahre alt ; Schwester XXXX Jahre alt; Schwester XXXX Jahre alt; alle aufhältig in XXXX . Haben Sie zu diesen Angaben aus heutiger Sicht Änderungen oder Ergänzungen dazu vorzubringen?RI: Hinsichtlich Ihre im Herkunftsstaat aufhältigen Familienmitglieder haben Sie im erstbehördlichen Verfahren folgende Personen angegeben: Vater römisch 40 Jahre alt ; Mutter römisch 40 Jahre alt ; Schwester römisch 40 Jahre alt; Schwester römisch 40 Jahre alt; alle aufhältig in römisch 40 . Haben Sie zu diesen Angaben aus heutiger Sicht Änderungen oder Ergänzungen dazu vorzubringen? BF: Nein. Sie sind auch jetzt dort. RI: Haben Sie noch Kontakt zu diesen? Wenn ja, wie regelmäßig? BF: Ja, einmal im Monat. Nachgefragt: Mit meiner Mutter. RI: Verfügen Sie im Herkunftsstaat noch über weitere Verwandten (Onkeln, Tanten, Cousins, Cousinen, Nichten, Neffen, Halbgeschwister)? Wenn ja, um wie viele Verwandte handelt es sich insgesamt und wo wohnen diese? BF: Ich habe eine große Familie dort. Nachgefragt: Ich glaube ca. 80 Personen. RI: Wovon leben Ihre in Afghanistan aufhältigen Verwandten? BF: Manche sind in der Landwirtschaft beschäftigt, manche sind Verkäufer, manche sind als Taxilenker tätig. RI: Wie geht es Ihren Verwandten in Afghanistan finanziell? BF: Ich habe das auch zuvor gesagt, durchschnittlich, normal. Weder schlecht, noch gut. RI: Verfügen Ihre Familienmitglieder über irgendwelche Vermögenswerte in Afghanistan (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,...)? BF: Im Moment hat meine Familie das landwirtschaftliche Grundstück, das Haus in XXXX und das eine Geschäft.BF: Im Moment hat meine Familie das landwirtschaftliche Grundstück, das Haus in römisch 40 und das eine Geschäft. RI: Gehört zu dem Geschäft auch irgendeine Art von Fahrzeug (LKW/PKW)? BF: Früher hatten wir ein Auto, jetzt aber nicht mehr. Nachgefragt: Wir haben seit ca. 1-1,5 Jahren kein Auto mehr. Nachgefragt: Das Auto war ein PKW. Nachgefragt: Es war ein 5-Sitzer. RI: Verfügen Sie selbst über irgendwelche Vermögenswerte in Afghanistan (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,…)? BF: Nein. Alles gehört meinem Vater. RI: Leben Ihre im Herkunftsstaat aufhältigen Familienmitgliedern noch am gleichen Ort, wie zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise? BF: Ja. Sie leben immer noch dort. RI: Haben Ihre Familienmitglieder in Afghanistan mit den afghanischen Behörden bzw. privaten Dritten in Ihrem Herkunftsstaat Probleme oder haben diese mit den Behörden- oder Privatpersonen irgendwelche Probleme, wegen Ihrer Ausreise bekommen? Wenn ja, was ist genau geschehen? BF: Nein, meine Familie hat mit niemandem ein Problem. Auch aufgrund meiner Ausreise haben sie mit niemandem ein Problem. Ich bin ausgereist. Wenn die Leute, mit denen ich Probleme hatte, mit meiner Familie zu tun haben, dann bleibt meine Familie ruhig, sie können nichts tun. RI wiederholt die Frage. BF: Meine Familie hat wegen meiner Ausreise mit der jetzigen Regierung Probleme. Nachgefragt: Als wir AFGH verlassen haben, waren sie 2 Mal bei meiner Familie und fragten nach uns. Danach aber nicht mehr. RI: VORHALTUNG: Sie haben bereits vor dem BFA am 18.06.2024 auf Seite 10 angegeben, dass nach Ihrer Ausreise aus Afghanistan nach Ihrer Person gefragt worden ist. Wie viele Nachfragen nach Ihnen hat es nach Ihrer Ausreise gegeben, wer hat nach Ihnen gefragt und wo fanden diese Nachfragen statt? BF: Beide Male kamen sie zu uns nachhause. Wie viele Personen es waren, das weiß ich nicht. Nachgefragt: Es waren die Taliban. RI: Wann war die erste Nachfrage nach Ihrer Person nach Ihrer Ausreise? Was ist im Rahmen der ersten Nachforschung nach Ihrer Person genau gefragt worden? Wer von Ihrer Familie war dabei anwesend und zu welchem Tun oder Unterlassen ist Ihre Familie bei diesem Ereignis von den Befragern genau aufgefordert worden? BF: Also beide Male gingen sie im
  21. Monat 2023 zu uns nachhause. Sie fragten, wo die Söhne sind, damit meinten sie mich und meinen Bruder XXXX . Nachgefragt: Meine Familie sagte ihnen, dass wir das Haus verlassen haben und ohne dass unsere Familie davon wusste. Nachgefragt: Es gab keine Aufforderungen an die Familie.BF: Also beide Male gingen sie im
  22. Monat 2023 zu uns nachhause. Sie fragten, wo die Söhne sind, damit meinten sie mich und meinen Bruder römisch 40 . Nachgefragt: Meine Familie sagte ihnen, dass wir das Haus verlassen haben und ohne dass unsere Familie davon wusste. Nachgefragt: Es gab keine Aufforderungen an die Familie. RI: Gab es im Rahmen dieser ersten Nachfrage nach Ihnen auch eine Hausdurchsuchung oder ist jemand von Ihrer Familie dabei bedroht oder misshandelt worden? BF: Als wir AFGH verlassen haben, waren sie 2 Mal bei uns zuhause. Aber als wir noch in AFGH waren, waren sie auch bei uns zuhause. RI wiederholt die Frage und stellt klar, dass es hier um den ersten Besuch der Taliban nach Ausreise des BF aus AFGH geht. BF: Ja, sie durchsuchten unser Haus und schlugen meinen Vater auch. Sie fragten ihn nach seinen Söhnen, deswegen schlugen sie ihn. RI: Sie haben vorhin erwähnt, dass die Taliban bereits vor Ihrer Ausreise bei Ihnen zuhause nach Ihnen gefragt hätten. Wann war das? BF: Das war im ersten Monat
  23. Mein Bruder XXXX und ich waren bei meinem Onkel ms zuhause. Mein Onkel ms heißt XXXX . Die Taliban waren bei uns zuhause und nahmen meinen Bruder XXXX , der ein Soldat war, mit.BF: Das war im ersten Monat
  24. Mein Bruder römisch 40 und ich waren bei meinem Onkel ms zuhause. Mein Onkel ms heißt römisch 40 . Die Taliban waren bei uns zuhause und nahmen meinen Bruder römisch 40 , der ein Soldat war, mit. RI: Wir kehren zurück zum Zeitraum nach Ihrer Ausreise. Wurde bei dieser ersten Nachfrage nach der Ausreise nach Ihrer Person ein weiterer Besuch, eine Vorladung oder Befragung in dieser Sache in Aussicht gestellt? BF: Nein, sie sagten am Ende nichts. Mein Vater sagte ihnen, dass er nicht weiß, wo seine beiden Söhne sind. RI: Wie viele weitere Male kamen die Taliban zu Ihrer Familie nach Hause um nach Ihnen zu fragen, wer von Ihrer Familie war jeweils anwesend? BF: Ca. 10 Tage nach dem ersten Besuch, nach unserer Ausreise, gab es den zweiten Besuch. Auch da fragten sie meinen Vater, wo wir sind und er sagte, dass er das nicht weiß. RI: Gab es im Rahmen dieser zweiten Nachfrage nach Ihnen eine Hausdurchsuchung oder ist jemand von Ihrer Familie dabei bedroht oder misshandelt worden? BF: Das zweite Mal haben sie auch unser Haus durchsucht, aber haben meinen Vater nicht geschlagen. Sie sagten am Ende auch nichts, was meine Familie tun oder unterlassen soll. RI: Hat es darüber hinaus eine Behelligung Ihrer Familie durch die Taliban seit Ihrer Ausreise gegeben? Wenn ja, welcher Art war diese? BF: Nein, beim zweiten Mal hat mein Vater ihnen auch gesagt, dass seine Söhne das Land verlassen haben und er nicht weiß, wo seine Söhne sind. Danach sind die Taliban nicht mehr gekommen. RI: Verfügen Sie über Freunde und/ oder Bekannte in Afghanistan zu denen Sie noch Kontakt haben? BF: Mit einem Cousin ms habe ich Kontakt. Mit anderen Freunden nicht. RI: Welche Familienmitglieder von Ihnen leben außerhalb des Herkunftsstaates? Sie haben etwa im erstbehördlichen Verfahren Ihrer Brüder erwähnt. Nennen Sie bitte deren Namen, Alter und deren Aufenthaltsort? BF: Ja, außerhalb von AFGH leben meine zwei Brüder in der Türkei. Nachgefragt: XXXX Jahre alt. Der andere Bruder heißt XXXX Jahre alt. Beide leben in Istanbul, aber beide sind momentan im Gefängnis. Nachgefragt: Beide Brüder versuchen nach Europa weiterzureisen, aber an der Grenze zu Bulgarien werden sie von der Polizei erwischt und werden zurück in die Türkei geschickt. Sie werden dann von der Türkischen Polizei eingesperrt.BF: Ja, außerhalb von AFGH leben meine zwei Brüder in der Türkei. Nachgefragt: römisch 40 Jahre alt. Der andere Bruder heißt römisch 40 Jahre alt. Beide leben in Istanbul, aber beide sind momentan im Gefängnis. Nachgefragt: Beide Brüder versuchen nach Europa weiterzureisen, aber an der Grenze zu Bulgarien werden sie von der Polizei erwischt und werden zurück in die Türkei geschickt. Sie werden dann von der Türkischen Polizei eingesperrt. RI: Wie lange erfolgen diese Inhaftierungen jeweils? BF: Das weiß ich nicht genau, weil ich nicht viel Kontakt mit ihnen habe. Mit meinem älteren Bruder XXXX hatte ich lange Zeit keinen Kontakt. Also seitdem er von den Taliban mitgenommen wurde. Er ist dann freigekommen, jetzt ist er in der Türkei. Mein Bruder XXXX war ein Jahr lang verschollen, ich wusste nicht wo er ist. Später habe ich erfahren, dass er im türkischen Gefängnis ist. Ich war sehr besorgt. Deswegen konnte ich mich auch nicht auf mein Leben hier konzentrieren und besser Deutsch lernen.BF: Das weiß ich nicht genau, weil ich nicht viel Kontakt mit ihnen habe. Mit meinem älteren Bruder römisch 40 hatte ich lange Zeit keinen Kontakt. Also seitdem er von den Taliban mitgenommen wurde. Er ist dann freigekommen, jetzt ist er in der Türkei. Mein Bruder römisch 40 war ein Jahr lang verschollen, ich wusste nicht wo er ist. Später habe ich erfahren, dass er im türkischen Gefängnis ist. Ich war sehr besorgt. Deswegen konnte ich mich auch nicht auf mein Leben hier konzentrieren und besser Deutsch lernen. RI: Was ist der Grund der Inhaftierung der Brüder? BF: Meine Brüder versuchen ja illegal nach Bulgarien zu reisen, wenn sie erwischt werden, dann werden sie zurück in die Türkei geschickt. Die türkische Polizei sperrt diese Personen dann eine Weile ein. RI: Über wie viele Brüder verfügen Sie insgesamt? BF: Nur die 2 Brüder. RI: VORHALTUNG: Vor dem BFA am 18.06.2024 haben Sie auf Seite 8-9 auf die Frage welcher Arbeit Ihre beiden Brüder nachgegangen sind, geantwortet: „Die zwei Jungen haben im Geschäft gearbeitet und der Ältere war bei der Volksarmee“. Das wären aber insgesamt 3 Brüder und nicht 2 Brüder? Wie erklären Sie sich diesen Widerspruch? BF: Nein, das habe ich nicht so gemeint. Ich habe gesagt, dass mein älterer Bruder XXXX bei der afghanischen Nationalarmee war und wir beiden jüngeren Brüder in den Geschäften gearbeitet haben. Ich habe mich dazugezählt.BF: Nein, das habe ich nicht so gemeint. Ich habe gesagt, dass mein älterer Bruder römisch 40 bei der afghanischen Nationalarmee war und wir beiden jüngeren Brüder in den Geschäften gearbeitet haben. Ich habe mich dazugezählt. RI: Wann sind Ihre beiden Brüder aus Afghanistan in die Türkei gereist? BF: Mein Bruder XXXX ist gemeinsam mit mir in die Türkei gereist. XXXX war bei den Taliban eingesperrt und nach der Freilassung ist er über den Iran in die Türkei gereist, aber ich weiß nicht, wann das war.BF: Mein Bruder römisch 40 ist gemeinsam mit mir in die Türkei gereist. römisch 40 war bei den Taliban eingesperrt und nach der Freilassung ist er über den Iran in die Türkei gereist, aber ich weiß nicht, wann das war. RI: Wie oft haben Sie Kontakt zu Ihren Brüdern in der Türkei bzw. wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt und mit wem der beiden? BF: Mit meinen Brüdern in der Türkei habe ich keinen Kontakt. Mit XXXX hatte ich Kontakt, als ich noch in der Türkei war. Über ihren Zustand erfahre ich über meine Mutter. Direkt habe ich keinen Kontakt.BF: Mit meinen Brüdern in der Türkei habe ich keinen Kontakt. Mit römisch 40 hatte ich Kontakt, als ich noch in der Türkei war. Über ihren Zustand erfahre ich über meine Mutter. Direkt habe ich keinen Kontakt. RI: Welche Familienangehörigen von Ihnen leben zur Zeit in Österreich? Nennen Sie mir bitte Namen und Geburtsdatum? BF: Ich bin hier alleine, ich habe keinen hier. RI: Wie ist Ihr Beziehungsstatus im Bundesgebiet? Sind Sie verheiratet oder in einer Beziehung? Wenn ja, nennen Sie bitte Namen, Geburtsdatum und Staatsbürgerschaft Ihrer Gattin/Partnerin? BF lächelt: Ich bin ledig und habe auch keine Freundin. Nachgefragt: Ich habe nur aus Verlegenheit gelächelt, weil ich keine Frau/Freundin habe. RI: Verfügen Sie über leibliche Kinder? BF: Ich habe nicht geheiratet, woher soll ich Kinder bekommen? RI: Haben Sie auch in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einen Asylantrag gestellt? Wenn ja, wann und wo? Wie ist Ihr Asylverfahren ausgegangen? BF: Nein, ich habe nirgendwo einen Asylantrag gestellt. RI: Sind Sie seit Ihrer erstmaligen Einreise nach Österreich spätesten am 06.09.2023 im wieder einmal im Herkunftsstaat gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub? BF: Nein. Ich war nirgendwo, ich war durchgehend hier. […] RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln. BF: Als ich als Verkäufer gearbeitet habe, hatten wir einen Vertrag mit den Soldaten, wir haben sie mit Brot beliefert. Aus diesem Grund bekam ich Probleme. Als mein Bruder dann von den Taliban mitgenommen wurde, verließen wir AFGH. Nachgefragt: Mit „wir“ meine ich mich und meinen Bruder XXXX .BF: Als ich als Verkäufer gearbeitet habe, hatten wir einen Vertrag mit den Soldaten, wir haben sie mit Brot beliefert. Aus diesem Grund bekam ich Probleme. Als mein Bruder dann von den Taliban mitgenommen wurde, verließen wir AFGH. Nachgefragt: Mit „wir“ meine ich mich und meinen Bruder römisch 40 . RI: Zu welchem Zeitpunkt haben Ihre Probleme im Herkunftsstaat genau begonnen, welcher Art waren diese Probleme und mit wem konkret haben Sie diese Probleme gehabt? BF: Aufgrund dieser Brotlieferung bekamen wir Probleme mit den Taliban. Nachgefragt: Die Probleme haben im Jahr 2019 begonnen. Ca. 2 oder 3 Monate vor dem Monat Juli haben wir angefangen Soldaten mit Brot zu beliefern. Ein genaues Datum weiß ich nicht. RI: Wann haben die Probleme in 2019 begonnen? BF: Mit der Lieferung haben die Probleme auch gleich begonnen. RI: Welcher Art waren die Probleme? BF: Ich hatte einen Vertrag mit den Soldaten und die Taliban meinten, wir sollten den Soldaten kein Brot liefern. RI: VORHALTUNG: Sie haben bei Ersteinvernahme (EE) am 07.09.2023 auf Seite 6, befragt nach Ihren Fluchtgründen u.a., angegeben, dass Ihr Bruder beim afghanischen Militär gewesen sei und für 5 Monate inhaftiert worden sei. Welcher Ihrer Brüder war beim afghanischen Militär? BF: Mein Bruder XXXX .BF: Mein Bruder römisch 40 . RI: Von wann bis wann genau hat Ihr Bruder XXXX Jahre alt, als Soldat in Afghanistan gedient, wo wurde er genau, wie viele Jahre ausgebildet und wo genau war er von wann bis wann stationiert?RI: Von wann bis wann genau hat Ihr Bruder römisch 40 Jahre alt, als Soldat in Afghanistan gedient, wo wurde er genau, wie viele Jahre ausgebildet und wo genau war er von wann bis wann stationiert? BF: Mein Bruder war vom Jahr 2010 oder 2011 bis zum Jahr 2021 bei der afghanischen Nationalarmee. Er hat in XXXX Dienst geleistet. Nachgefragt: Er war in der Provinz XXXX , aber mehr Dienst hat er in Distrikt XXXX geleistet. Nachgefragt: Er hat ca. 3 Monate in Kabul eine militärische Ausbildung erhalten. Nachgefragt: Ich war damals sehr jung, ich weiß nicht genau wann das war.BF: Mein Bruder war vom Jahr 2010 oder 2011 bis zum Jahr 2021 bei der afghanischen Nationalarmee. Er hat in römisch 40 Dienst geleistet. Nachgefragt: Er war in der Provinz römisch 40 , aber mehr Dienst hat er in Distrikt römisch 40 geleistet. Nachgefragt: Er hat ca. 3 Monate in Kabul eine militärische Ausbildung erhalten. Nachgefragt: Ich war damals sehr jung, ich weiß nicht genau wann das war. RI: Bei welcher Waffengattung war Ihr Bruder XXXX während seiner Zeit bei der afghanischen Armee und welchen militärischen Rang hat zuletzt bekleidet?RI: Bei welcher Waffengattung war Ihr Bruder römisch 40 während seiner Zeit bei der afghanischen Armee und welchen militärischen Rang hat zuletzt bekleidet? BF: Er war im Panzerbereich. Nachgefragt: Er war ein einfacher Soldat. RI: Haben Sie irgendwelche Unterlagen im Original, welche nachweisen, dass Ihr Bruder XXXX in Afghanistan als Soldat gedient hat?RI: Haben Sie irgendwelche Unterlagen im Original, welche nachweisen, dass Ihr Bruder römisch 40 in Afghanistan als Soldat gedient hat? BF: Er hat alle seine Dienstunterlagen bei sich in der Türkei. Er hat für sich einen Anwalt genommen, während er im Gefängnis ist. Wenn Sie möchten, kann ich ein Foto von den Dokumenten vorgelegen. RI: Warum haben Sie dieses Foto nicht bisher schon vorgelegt? BF: Die Dokumente hatte er bei sich. RI wiederholt die Frage. BF: Er ist jetzt im Gefängnis. Ich werde versuchen über meine Familie der mit ihm Kontakt aufzunehmen, ich weiß aber nicht wann mir das gelingt. Sobald ich das habe, werde ich es vorlegen. RI: Es wird sich ja schnell eruieren lassen, ob es so ein Foto überhaupt gibt. BF: Meine Familie habe ich schon nach seinen Dokumenten gefragt, aber sie hatten diese nicht. Jetzt, wenn ich ihn erreiche, dann werde ich ihn darum bitten. Oder ich werde mit meiner Familie reden, dass sie mit ihm reden. RI an BF: Sie werden aufgefordert binnen 14 Tagen, hier gerichtlich einlangend, eine entsprechende Ablichtung der militärischen Unterlagen Ihres Bruders XXXX vorzulegen.RI an BF: Sie werden aufgefordert binnen 14 Tagen, hier gerichtlich einlangend, eine entsprechende Ablichtung der militärischen Unterlagen Ihres Bruders römisch 40 vorzulegen. BF: Was passiert, wenn ich es nicht in 14 Tagen schaffe? RI: Sie haben am 07.09.2023 Ihren Asylantrag gestellt. Warum kommen Sie jetzt erst drauf, sich Unterlagen zur Untermauerung Ihres Fluchtvorbingens zu besorgen? BF: Das Problem ist, dass mein Bruder jetzt im Gefängnis ist und wenn er mit meiner Mutter telefoniert, dann über das Telefon vom Gefängnis. Er hat keine Möglichkeit meiner Mutter ein Foto der Dokumente zu schicken. RI wiederholt die Frage. BF: Ich habe aber 1-2 Fotos von ihm, die ihn im Dienst zeigen. RI: Diese können Sie auch vorlegen, innerhalb der vorgesehenen Frist. BF: Dann kann ich meinem RV die Fotos schicken und er kann Ihnen das übermitteln?BF: Dann kann ich meinem Regierungsvorlage die Fotos schicken und er kann Ihnen das übermitteln? RI: Sie werden, wie gesagt, aufgefordert, sämtliche Unterlagen und Fotos binnen 14 Tagen vorzulegen, hg einlangend, welche eine berufliche Tätigkeit Ihres Bruders für das afghanische Heer untermauern. RI: Wann genau ist Ihr Bruder XXXX für 5 Monate durch wen konkret inhaftiert worden und was war der Grund für die Inhaftierung?RI: Wann genau ist Ihr Bruder römisch 40 für 5 Monate durch wen konkret inhaftiert worden und was war der Grund für die Inhaftierung? BF: Mein Bruder XXXX wurde im ersten Monat 2023 von den Taliban mitgenommen, weil er bei der früheren Regierung als Soldat tätig war. 5 Monate lang war er verschollen, wir wussten nicht, was mit ihm passiert ist. Nach 5 Monaten hat er dann vom Iran aus mit meiner Familie Kontakt aufgenommen und ihnen gesagt, dass er von dort freigekommen ist und jetzt im Iran ist.BF: Mein Bruder römisch 40 wurde im ersten Monat 2023 von den Taliban mitgenommen, weil er bei der früheren Regierung als Soldat tätig war. 5 Monate lang war er verschollen, wir wussten nicht, was mit ihm passiert ist. Nach 5 Monaten hat er dann vom Iran aus mit meiner Familie Kontakt aufgenommen und ihnen gesagt, dass er von dort freigekommen ist und jetzt im Iran ist. RI: Wo waren Sie zu dem Zeitpunkt als Ihr Bruder festgenommen wurde? BF: Mein anderer Bruder und ich waren bei meinem Onkel ms zu Besuch. RI: Wieviel Zeit lag zwischen dem Zeitpunkt der Inhaftierung Ihres Bruders und dem Zeitpunkt Ihrer Ausreise aus Afghanistan? BF: In der Nacht wurde mein Bruder vom zuhause mitgenommen. In der Früh machten mein Bruder und ich uns vom Haus meines Onkels auf den Weg in den Iran. Nachgefragt: Ja, d.h. innerhalb weniger Stunden war das alles. Gegen 00 Uhr in der Nacht wurde mein Bruder mitgenommen und um 6 Uhr früh verließen wir das Haus des Onkels. Nachgefragt: Als wir vom Haus des Onkels gefahren sind, fuhren wir nach Kabul. Dort verbrachten wir die Nacht. Am nächsten Tag fuhren wir nach XXXX . Eine Nacht waren wir dort. Insgesamt haben wir 5 Tage gebraucht, bis wir die Grenze in den Iran überqueren konnten.BF: In der Nacht wurde mein Bruder vom zuhause mitgenommen. In der Früh machten mein Bruder und ich uns vom Haus meines Onkels auf den Weg in den Iran. Nachgefragt: Ja, d.h. innerhalb weniger Stunden war das alles. Gegen 00 Uhr in der Nacht wurde mein Bruder mitgenommen und um 6 Uhr früh verließen wir das Haus des Onkels. Nachgefragt: Als wir vom Haus des Onkels gefahren sind, fuhren wir nach Kabul. Dort verbrachten wir die Nacht. Am nächsten Tag fuhren wir nach römisch 40 . Eine Nacht waren wir dort. Insgesamt haben wir 5 Tage gebraucht, bis wir die Grenze in den Iran überqueren konnten. RI: VORHALTUNG: Im Rahmen der Ersteinvernahme am 07.09.2023 haben Sie auf Seite 6 des EE-Prot noch angegeben, dass Ihr Bruder von den Taliban ins Gefängnis gebracht worden sei, als die Taliban die Macht übernommen hätten. Das wäre also im August 2021 gewesen. In Abweichung zu diesen Angaben brachten Sie vor dem BFA am 18.06.2024 auf Seite 9 vor, dass Ihr Bruder im ersten Monat 2023 inhaftiert worden sei. Das gleiche haben Sie auch heute gesagt. Wie erklären Sie sich diese Widersprüche in Ihren Angaben im bisherigen Verfahren? BF: Ich habe bei meiner EE bei der Polizei das Gleiche gesagt - wie heute - und vor dem BFA. Ich habe angegeben, dass mein Bruder im ersten Monat 2023 mitgenommen wurde, obwohl ich bei meiner EE Schmerzen im Fuß hatte. Ich habe nicht gesagt, dass er bei der Machtübernahme der Taliban inhaftiert worden ist. RI: Wurde Ihnen das EE Protokoll seinerzeit rückübersetzt? BF: Nein, es wurde mir nicht rückübersetzt. Ich habe aber eine Kopie erhalten. RI: Auf S. 7 des EE Protokolls steht geschrieben, dass die Niederschrift Ihnen in einer Ihnen verständlichen Sprache rückübersetzt worden ist und Sie haben keine Ergänzungen oder Korrekturen zur Niederschrift vorgenommen? Was sagen Sie dazu? BF: Nein. Es wurde mir die Erstbefragung wirklich nicht rückübersetzt. Sie können auch nachfragen. RI: Wenn die Taliban Ihren Bruder festgenommen und über 5 Monate inhaftiert haben, wie kam er frei und wie gelang es ihm schließlich in den Iran auszureisen? BF: Das weiß ich nicht, ich habe ihn auch nicht danach gefragt. RI: Welche Summe Geldes musste Ihre Familie für den Freikauf des Bruders XXXX an die Taliban bezahlen und wann erfolgte der Freikauf?RI: Welche Summe Geldes musste Ihre Familie für den Freikauf des Bruders römisch 40 an die Taliban bezahlen und wann erfolgte der Freikauf? BF: Dass er mit Geld freigekauft wurde, habe ich nie angegeben. Wenn man sich von seinen Problemen in AFGH mit Geld befreien könnte, dann hätte ich das Land nicht verlassen. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 18.06.2024 auf Seite 8, befragt nach Ihren Fluchtgründen, erstmals u.a. angegeben, dass Sie die Regierung unterstützt hätten und immer Trockenbrot an Stützpunkte geliefert hätten. In welchem genauen Zeitraum haben Sie Trockenbrot an Stützpunkte geliefert? An welche Stützpunkte genau haben Sie geliefert? Waren das nun Stützpunkte des Militärs oder der Polizei? Wie hießen diese Stützpunkte und wo genau lagen diese? BF: Das Brot habe ich im Distriktbazar gekauft und zu uns ins Geschäft gebracht. Von unserem Geschäft haben die Soldaten der afghanischen Nationalarmee das Brot abgeholt. Nachgefragt: Wie dieser Posten geheißen hat, das weiß ich nicht. Der Posten war aber auf einem Hügel namens XXXX . Dieser war in der Nähe unseres Geschäftes. Nachgefragt: Es war ein Stützpunkt der afghanischen Nationalarmee. Nachgefragt: Wir sprechen von einem Militärstützpunkt, nicht von mehreren. Nachgefragt: Das Brot geliefert haben wir von 2019 bis zum Sturz der Regierung.BF: Das Brot habe ich im Distriktbazar gekauft und zu uns ins Geschäft gebracht. Von unserem Geschäft haben die Soldaten der afghanischen Nationalarmee das Brot abgeholt. Nachgefragt: Wie dieser Posten geheißen hat, das weiß ich nicht. Der Posten war aber auf einem Hügel namens römisch 40 . Dieser war in der Nähe unseres Geschäftes. Nachgefragt: Es war ein Stützpunkt der afghanischen Nationalarmee. Nachgefragt: Wir sprechen von einem Militärstützpunkt, nicht von mehreren. Nachgefragt: Das Brot geliefert haben wir von 2019 bis zum Sturz der Regierung. RI: Wieviel Kilo Trockenbrot umfasst so eine durchschnittliche Lieferung an einen ganzen Stützpunkt? BF: Manchmal 25, manchmal 30 Stück Brot. BF zeigt mit seinen Händen einen Abstand von ca. 30cm und gibt an, dass ein Brot ca. so lang ist. RI: Wie oft haben Sie in der Woche an den Stützpunkt geliefert? BF: 7 Tage, die ganze Woche lang. Wir hatten das Geschäft nie geschlossen. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 18.06.2024 auf Seite 8 ff angegeben, dass Sie mehrfach wegen dieser Trockenbrotlieferungen an „Stützpunkte“ verwarnt wurden. Wie oft wurden Sie verwarnt, von wem und was wurde Ihnen genau angedroht sollten Sie den Stützpunkt weiterhin beliefern? BF: Ich habe nie angegeben, dass ich das Brot an den Posten geliefert habe, sondern es gab keine Bäckerei in unserer Umgebung und ich habe das Brot von einer Bäckerei am Distriktbazar gekauft und dieses dann zu unserem Geschäft gebracht. Von dort haben die Soldaten das Brot geholt. RI wiederholt die Frage. BF: Von den Taliban, einmal haben sie mir eine Bombe vor das Geschäft platziert. Das war im Juli
  25. Ein anderes Mal war es im zweiten Monat 2020, da haben sie mir einen Drohbrief „geworfen“. Nachgefragt: Damit meine ich, dass sie den Brief durch den unteren Schlitz der Geschäftstüre durchgeschoben haben. RI: Hat es dann weitere Warnungen/Drohungen gegeben? BF: Nein, nur diese zwei Male. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 18.06.2024 auf Seite 9 angegeben, dass man in der Nacht eine Mine vor Ihrem Geschäft deponiert habe, welche dann einen Polizeichef tötete. Wie weit war die Mine vom Geschäft de facto entfernt deponiert und war da nur die Mine oder gab es auch vorab ein Drohschreiben oder nach Detonation ein Bekennerschreiben? BF: Diese Bombe wurde ca. 1m vor meinem Geschäft platziert. Neben unserem Geschäft ist auch ein Friedhof. Davor gab es keine Warnung. Nachgefragt: Davor gab es keine Vorwarnung, aber nach der Explosion wurde ich angerufen. Auf dem Schild meines Geschäftes war auch meine Handynummer. Die Kunden haben mich auch angerufen, wenn sie etwas gebraucht haben. Ich wurde angerufen und mir wurde mitgeteilt, dass die Taliban das gemacht haben. RI: Wie viel zeit ist vergangen zwischen dem Bombenanschlag und dem Bekennertelefonat der Taliban? BF: Ca. 2 Tage nach der Explosion wurde ich angerufen. RI: Kannten Sie den Anrufer? BF: Der Anrufer stellte sich als Talib vor und sagte mir, dass wenn ich weiterhin den Soldaten Brot liefere, dann würden sie mir noch einmal eine Bombe platzieren. RI: Sind Sie wegen des Anrufes zur Polizei gegangen? BF: Nein. RI: Warum nicht? BF: Nein, weil, wenn ich zur Polizei gegangen wäre, hätte mir die Polizei gesagt, dass sie nichts tun könnten, solange der Attentäter nicht bekannt ist. RI: Haben Sie nach dem Bombenattentat und dem Bekenneranruf weiterhin Brot an den Stützpunkt verkauft? BF: Ja. RI: Hatten Sie nach dem Minenanschlag konkret Angst um Ihr Leben? Wenn ja, warum haben Sie den Stützpunkt weiterhin mit Brot versorgt? BF: Natürlich habe ich Angst um mein Leben bekommen, ich habe das Brot nicht wegen Geldes geliefert, sondern ich wollte den Soldaten und dem Land dienen. Deswegen habe ich das weitergemacht. RI: Hat es nach dem Bombenanschlag noch weitere Anschläge oder Tätlichkeiten gegen Sie gegeben? BF: Nur den Brief, sonst nichts. RI: Wann war die zweite Warnung an Sie und wie erfolgte diese genau? BF: Das war im zweiten Monat 2020, ich glaube es war am 03.02.
  26. RI an BF: Treten Sie bitte an den RI-Tisch vor und werfen Sie einen Blick auf die AS
  27. Ist das der Drohbrief der Taliban? BF: Ja, das ist er. RI: Was steht in dem Brief konkret drinnen? BF: Darin steht geschrieben, dass sie alle Verkäufer gewarnt haben, die Soldaten zu unterstützen und ihnen Brot zu geben. Es steht auch geschrieben, dass die Taliban uns wegen der Tätigkeit meines Bruders bei der afghanischen Nationalarmee gewarnt haben und verlangt haben, dass er seinen Dienst beendet. Falls er dies nicht tut, dann wären wir für die Taliban genauso wie die Regierung. RI: Haben Sie nach diesem Drohbrief am 03.02.2020 bis zu Ihrer Ausreise im Jänner 2023 eine weitere Drohung, Verfolgung oder Tätlichkeit der Taliban, Ihre Person betreffend, verspürt? BF: Nein, dazwischen gab es keine Probleme, deswegen war ich auch dort. Nachdem es ein Problem gab, habe ich dann das Land verlassen. RI: Ich konkretisiere noch einmal. Zwischen der Machtübernahme der Taliban im August 2021 und Ihrer Ausreise im Jänner 2023, hat es da jemals eine konkrete Bedrohungssituation Ihrer Person betreffend durch die Taliban gegebene? BF: Nein. Ich hatte bis dato keine Probleme. Als ein Problem auftauchte, verließen wir das Land. RI: Sie haben vorhin angegeben, dass Sie bis zur Machtübernahme der Taliban als Verkäufer im Lebensmittelgeschäft des Vaters gearbeitet haben. Was haben Sie zwischen August 2021 und Ihrer Ausreise im Jänner 2023 im Herkunftsstaat gearbeitet und wo haben Sie sich in der Zeit aufgehalten? BF: Ich habe nichts gearbeitet, ich war zuhause in XXXX .BF: Ich habe nichts gearbeitet, ich war zuhause in römisch 40 . RI: Das Lebensmittelgeschäft ist in der Zeit von Ihrem Vater betrieben worden? BF: Ja, wenn er gesund ist, dann ist er im Geschäft und wenn nicht, dann nicht. RI: Was war für Sie das schließlich konkrete, fluchtauslösende Ereignis? BF: Der Grund, warum ich AFGH verlassen habe, waren die Drohungen seitens der Taliban, damit meine ich die Bombenexplosion, den Drohanruf und den Drohbrief. Nachdem mein Bruder dann mitgenommen wurde, wusste ich, dass sie mich auch nicht in Ruhe lassen werden, weil es zuvor schon diese Drohungen gegeben hat. RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die von Ihnen Geschilderten? BF: Nein, sonst nichts. RI: Hatten Sie – abgesehen von dem eben Geschilderten - in Afghanistan jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie sonst Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland, abgesehen von den eben Geschilderten? BF: Nein, sonst hatte ich keine Probleme. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan? BF: Es ist so, wenn ich Ihnen jetzt sage, dass ich im Falle einer Rückkehr Angst habe, getötet zu werden und ich tatsächlich dort nicht getötet werde, dann wäre das eine Lüge. Ich kann auch nicht sagen, dass ich im Falle einer Rückkehr nicht getötet werde. Es kann sein, dass wenn ich zurückkehre, sie mich töten. Ich weiß wirklich nicht, was mit mir dort passiert. Ich habe dort ein Problem bekommen, deswegen habe ich das Land verlassen. Sonst wäre ich nicht weggegangen. RI: VORHALTUNG: Wenn die Taliban in der Tat davon ausgegangen sind, dass Sie mit dem Betreiben des Lebensmittelgeschäftes und dem Verkauf von Trockenbrot an einen Militärstützpunkt des alten Regimes auf verbotene Weise mit dem damaligen Regime kollaboriert hätten, wieso vermag Ihre Familie dann immer noch im Herkunftsstaat in Ihrem Herkunftsdorf unbehelligt zu leben, den Alltag dort zu bestreiten und die Familie das Lebensmittelgeschäft und die Landwirtschaft immer noch zu betreiben? BF: Weil diese verbotene Tat mein Bruder und ich begangen habe, nicht der Rest meiner Familie. Mein anderer Bruder war bei der afghanischen Nationalarmee, deswegen wurde er verfolgt. RI: Sie haben bisher immer gesprochen, dass Sie Trockenbrot an einen Militärstützpunkt verkauft hätten. War es jetzt nur Trockenbrot, war es nur normales Brot oder auch andere Produkte? BF: Mit Trockenbrot meinte ich das frische Brot aus der Bäckerei. D: Auf Paschtu meint man mit trockenem Brot, normales Brot, auf dem nichts drauf ist. Es bedeutet nicht unbedingt getrocknetes Brot, wie zb Zwieback oder Knäckebrot. RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis dafür, dass nach Ihnen auch heute noch im Herkunftsstaat gesucht wird (Haftbefehle, Ladungen,…)? BF: Das weiß ich nicht. Ich bin ja hier, ich weiß nicht. Nachgefragt: Ich weiß nur, dass sie 2 Mal bei meiner Familie waren. Nachgefragt: Schriftliches gibt es nichts, weil mein Vater ihnen gesagt hat, dass er nicht weiß wo wir sind und AFGH verlassen haben. RI: Waren Sie in Afghanistan jemals straffällig? BF: Nein. Niemals. RI: Waren Sie oder Ihre Familie jemals in Afghanistan politisch aktiv? BF: Nein. Nur, dass mein Bruder Dienst geleistet hat und wir das Brot verkauft haben. RI: Waren Sie nach Ihrer Ausreise aus Afghanistan jemals politisch aktiv? BF: Nein, niemals. RI: Wieviel hat Ihre Ausreise nach Österreich gekosten? BF: 10.000 Dollar. RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einen Klub in Österreich? BF: Nein, gar nichts. RI: Haben Sie österreichische Freunde? BF: Da mein Deutsch nicht gut ist, habe ich keine österreichischen Freunde. RI: Haben Sie in Österreich Deutschkurse besucht? BF: Ja, ich habe 2 Deutschkurse besucht an 2 Stellen. RI: Haben Sie eine Sprachprüfung abgelegt? BF: Ich habe A1 Prüfung gemacht, beim Reden und Hören war ich gut, aber beim Schreiben nicht. Ich habe das Zertifikat mit. Danach ist mein Bruder XXXX verschollen und ich wusste nicht, wo er ist. Er ist in Bulgarien verschwunden. Dann konnte ich mich nicht mehr konzentrieren und die Sprache lernen.BF: Ich habe A1 Prüfung gemacht, beim Reden und Hören war ich gut, aber beim Schreiben nicht. Ich habe das Zertifikat mit. Danach ist mein Bruder römisch 40 verschollen und ich wusste nicht, wo er ist. Er ist in Bulgarien verschwunden. Dann konnte ich mich nicht mehr konzentrieren und die Sprache lernen. RI (ohne Übersetzung): Was gefällt Ihnen an Österreich? BF (ohne Übersetzung): Meine gefällt ist hier, verstehe nicht. RI (ohne Übersetzung): Was machen Sie in Ihrer freien Zeit? Was sind Ihre Hobbies? BF (ohne Übersetzung): Meine Hobbies ist Sport, Gym und Fußball. RI (ohne Übersetzung): Was haben Sie vergangenes Wochenende gemacht? BF (ohne Übersetzung): Zum Beispiel Fußball oder Gym. RI: Wie stellen Sie sich die Zukunft in Österreich vor? BF: Ich möchte die Sprache lernen und als Krankenpfleger in einem Krankenhaus arbeiten. RI: Sind Sie im Bundesgebiet bisher einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen? Wenn ja, welcher? BF: In XXXX habe ich 3 Tage für die Gemeinde gearbeitet. Sie haben mir auch etwas Geld dafür gegeben. Nachgefragt: Die Stadtreinigung war das.BF: In römisch 40 habe ich 3 Tage für die Gemeinde gearbeitet. Sie haben mir auch etwas Geld dafür gegeben. Nachgefragt: Die Stadtreinigung war das. RI: Haben Sie einen Nachweis über diese ehrenamtliche Tätigkeit? BF: Ich müsste nachsehen. BF legt vor: Bestätigung der Stadtgemeinde XXXX vom 30.07.2024 über eine Mitarbeit des BF bei Unkrautarbeiten in dem Beriech der Altstadt, im Zeitraum 23.07 bis 25.07.
  28. Wird in Kopie zum Akt genommen.BF legt vor: Bestätigung der Stadtgemeinde römisch 40 vom 30.07.2024 über eine Mitarbeit des BF bei Unkrautarbeiten in dem Beriech der Altstadt, im Zeitraum 23.07 bis 25.07.
  29. Wird in Kopie zum Akt genommen. […] RI: Sind Sie im Bundesgebiet sonst einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung nachgegangen? BF: Nein, sonst nichts. Weil ich viele Sorgen wegen meines Bruders hatte. Am 17.
  30. beginnt mein nächster Deutschkurs, ich habe mich schon angemeldet. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund? BF: Früher war ich gesund, aber seitdem ich in Ö bin, habe ich Probleme mit meiner Lunge bekommen. Nachgefragt: Ich war beim Arzt, er meinte, dass ich keine Probleme habe, aber ich huste ständig. RI: Nehmen Sie Medikamente? BF: Ja. Nachgefragt: Diese habe ich im Heim im Zimmer liegen. Nachgefragt: Ich nehme Tabletten und Tropfen gegen Husten. Nachgefragt: Das sind rezeptpflichtige Medikamente. RI: Dann muss es eine ärztliche Diagnose geben? Was fehlt Ihnen? BF: Eine Diagnose habe ich vom Arzt nicht bekommen, ich gehe zum Arzt, er verschriebt mir die Medikamente und dann gehe ich in die Apotheke und hole diese ab. RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF: Ja, ich nehme Medikamente ein. RI an BF: Sie werden aufgefordert binnen 14 Tagen, hg einlangend allfällige medizinische Unterlagen zu Ihrem Gesundheitszustand vorzulegen und eine aktuelle Medikationsübersicht. RI: Sind Sie arbeitsfähig? BF: Ja. RI: Sie haben vorhin bestätigt, dass sich im Akt auf AS 61 eine Ablichtung des Drohbriefes der Taliban befindet. Verfügen Sie auch über das Original des Drohbriefes? BF: Zuhause. Nachgefragt: Zuhause in AFGH. RI: Könne Sie diesen Drohbrief beschaffen? BF: Nein, das ist schwierig dort, keiner kann mir den Brief nachschicken, aus Angst. Man bekommt Probleme. RI: Hatten Sie heute die Gelegenheit sich umfassend zu Ihren Fluchtgründen, Ihren konkreten Rückkehrbefürchtungen, Ihrem Familien- und Privatleben im Bundesgebiet, sowie zu Ihren im Bundesgebiet bereits gesetzten Integrationsschritten zu äußern? BF: Ja, ich hatte genügend Zeit und die Gelegenheit alles zu erzählen. RI: Das Protokoll wird Ihnen jetzt rückübersetzt. BF: In Ordnung. […]“. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  31. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags des BF auf internationalen Schutz vom 07.09.2023, der polizeilichen Erstbefragung des BF am 07.09.2023, der niederschriftlichen Einvernahme des BF am 18.06.2024 vor dem BFA, der für den BF eingebrachten Beschwerde vom 02.09.2024 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.08.2024, der vom BF vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des Strafregisters der Republik Österreich, des AJ-Web und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.01.2026, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
  32. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer (BF) ist afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig. Seine Identität steht nicht fest. Er spricht muttersprachlich Paschtu und kann Paschtu lesen und schreiben. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Der BF wurde in der Provinz Nangarhar im Distrikt XXXX geboren, wuchs in der Provinz Nangarhar auf und lebte in dieser Provinz bis zu seiner Ausreise. Er besuchte im Herkunftsstaat für zehn Jahre die Schule. Der BF hat in Afghanistan für mehrere Jahre als Verkäufer in zwei familieneigenen Geschäften gearbeitet. Auch hat er auf der familieneigenen Landwirtschaft mitgearbeitet. Der BF absolvierte keine Berufsausbildung. Er reiste im Jänner 2023 aus Afghanistan in den Iran aus, wo er ca. zwei Monate aufhältig war. Vom Iran reiste er in die Türkei weiter, wo er ca. fünf Monate aufhältig war und in einer Textilfabrik in Istanbul arbeitete. Im August 2023 verließ er die Türkei.Der BF wurde in der Provinz Nangarhar im Distrikt römisch 40 geboren, wuchs in der Provinz Nangarhar auf und lebte in dieser Provinz bis zu seiner Ausreise. Er besuchte im Herkunftsstaat für zehn Jahre die Schule. Der BF hat in Afghanistan für mehrere Jahre als Verkäufer in zwei familieneigenen Geschäften gearbeitet. Auch hat er auf der familieneigenen Landwirtschaft mitgearbeitet. Der BF absolvierte keine Berufsausbildung. Er reiste im Jänner 2023 aus Afghanistan in den Iran aus, wo er ca. zwei Monate aufhältig war. Vom Iran reiste er in die Türkei weiter, wo er ca. fünf Monate aufhältig war und in einer Textilfabrik in Istanbul arbeitete. Im August 2023 verließ er die Türkei. In der Herkunftsprovinz des BF in Nangarhar leben sein Vater XXXX Jahre alt; seine Mutter XXXX Jahre alt und seine Schwestern XXXX Jahre alt und XXXX Jahre alt in einem Familienhaus. Der BF steht zu seiner Mutter zumindest einmal pro Monat im Kontakt. Darüber hinaus leben ca. 80 weitere Verwandte des BF in Afghanistan. Die Familie des BF verfügt über eine Landwirtschaft von zwei Jirib, ein Familienhaus und ein Lebensmittelgeschäft in der Provinz Nangarharhar. Ein XXXX , in welchem der BF arbeitete, verkaufte der Vater des BF. In der Herkunftsprovinz des BF in Nangarhar leben sein Vater römisch 40 Jahre alt; seine Mutter römisch 40 Jahre alt und seine Schwestern römisch 40 Jahre alt und römisch 40 Jahre alt in einem Familienhaus. Der BF steht zu seiner Mutter zumindest einmal pro Monat im Kontakt. Darüber hinaus leben ca. 80 weitere Verwandte des BF in Afghanistan. Die Familie des BF verfügt über eine Landwirtschaft von zwei Jirib, ein Familienhaus und ein Lebensmittelgeschäft in der Provinz Nangarharhar. Ein römisch 40 , in welchem der BF arbeitete, verkaufte der Vater des BF. Zwei Brüder des BF XXXX Jahre alt und XXXX Jahre alt, leben in der Türkei. Der BF steht indirekt über seine Mutter mit ihnen in Kontakt. Zwei Brüder des BF römisch 40 Jahre alt und römisch 40 Jahre alt, leben in der Türkei. Der BF steht indirekt über seine Mutter mit ihnen in Kontakt. Spätestens am 07.09.2023 reiste der BF in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 05.08.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen diesen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Gegen den angefochtenen Bescheid wurde in vollem Umfang am 02.09.2024 Beschwerde erhoben. Spätestens am 07.09.2023 reiste der BF in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 05.08.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen diesen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den angefochtenen Bescheid wurde in vollem Umfang am 02.09.2024 Beschwerde erhoben. Der BF ist seit 07.09.2023 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Der BF befindet sich in der Grundversorgung. Er ging in Österreich keiner Beschäftigung nach und ist kein Mitglied in einem Verein oder in einem Klub in Österreich. Der BF hat sich im Juli 2024 für drei Tage für die Stadtgemeinde XXXX ehrenamtlich betätigt. Der BF ist bemüht die deutsche Sprache zu lernen, wobei seine Deutschkenntnisse rudimentär sind. Der BF hat zwei Deutschkurse besucht und eine mündliche Prüfung auf dem Niveau A1 bestanden. Ansonsten ist er im Bundesgebiet keiner Aus-, Fort- oder Weiterbildung nachgegangen. Der BF verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen und keine familienähnlichen oder besonders ausgeprägte soziale Kontakte. Der BF ist seit 07.09.2023 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Der BF befindet sich in der Grundversorgung. Er ging in Österreich keiner Beschäftigung nach und ist kein Mitglied in einem Verein oder in einem Klub in Österreich. Der BF hat sich im Juli 2024 für drei Tage für die Stadtgemeinde römisch 40 ehrenamtlich betätigt. Der BF ist bemüht die deutsche Sprache zu lernen, wobei seine Deutschkenntnisse rudimentär sind. Der BF hat zwei Deutschkurse besucht und eine mündliche Prüfung auf dem Niveau A1 bestanden. Ansonsten ist er im Bundesgebiet keiner Aus-, Fort- oder Weiterbildung nachgegangen. Der BF verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen und keine familienähnlichen oder besonders ausgeprägte soziale Kontakte. Der BF ist im Wesentlichen gesund und arbeitsfähig. Er leidet an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Er befindet sich derzeit nicht in ärztlicher Behandlung und nimmt keine Medikamente. Der BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. Er ist persönlich unglaubwürdig. 1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Das Vorbringen der Beschwerdeseite betreffend die Furcht des BF vor Verfolgung wird den Feststellungen mangels Glaubhaftmachung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF in Afghanistan eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. 1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Es liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass der BF bei Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, im Herkunftsstaat aktuell der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Der BF liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. 1.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 1.4.1. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 13 vom 07.11.2025, wiedergegeben: „[…] Regionen Afghanistans Letzte Änderung 2025-10-03 15:29 Quelle: STDOK-OSIF 7.9.2023b Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 6.5.2025) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921

  1. km)Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144
  2. km)(CIA 6.5.2025). Quelle: NSIA 7.2024 […] Ost-Afghanistan Letzte Änderung 2025-10-07 15:26 Quelle: STDOK-OSIF 8.9.2023e Der Osten Afghanistans grenzt an Pakistan und ist ein wichtiger Teil des paschtunischen Heimatlandes, dessen Stammeseinfluss sich bis nach Westpakistan erstreckt. Jalalabad, die Hauptstadt der Provinz Nangarhar, liegt auf halbem Weg zwischen Torkham (Ende des Khyber-Passes/Grenze zu Pakistan) und Kabul. Sie gilt als die wichtigste afghanische Stadt im Osten und als das Tor nach Afghanistan vom Khyber-Pass aus. Berge und Täler (oft sehr abgelegen) dominieren die Region (NPS o.D.b). In der hauptsächlich von Paschtunen bewohnten (DFAT 14.1.2022) östlichen Region Afghanistans liegt die durchschnittliche Temperatur im Winter bei etwa 10 Grad (IOM 2.12.2024). Quelle: NSIA 4.2022*, NSIA 7.2024** Distrikte nach Provinz (NSIA 4.2022) Kabul: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara, Surubi/Surobi/Sarobi Kapisa: Alasay, Hesa Awal Kohistan, Hesa Duwum Kohistan, Koh Band, Mahmud Raqi, Nijrab, Tagab Khost: Ali Sher (Tirzayee), Baak, Gurbuz, Jaji Maidan, Khost (Matun), Manduzay (Esmayel Khil), Muza Khel, Nadir Shah Kot, Qalandar, Sabari (Yaqubi), Shamul, Spera, Tanay Kunar: Bar Kunar (auch Asmar), Chapa Dara, Sawkay (auch Chawkay), Dangam, Dara-e-Pech (auch Manogi), Ghazi Abad, Khas Kunar, Marawara, Narang wa Badil, Nari, Noorgal, Sar Kani, Shigal, Watapoor sowie der temporäre Distrikt Sheltan Laghman: Alingar, Alishing, Dawlat Shah, Mehtarlam, Qarghayi, Bad Pash (also Bad Pakh) Logar: Azra, Baraki Barak, Charkh, Khar War, Khushi, Mohammad Agha, Pul-e-Alam Nangarhar: Achin, Bati Kot, Behsud, Chaparhar, Dara-e-Nur, Deh Bala (auch Haska Mena), Dur Baba, Goshta, Hesarak, Jalalabad, Kama, Khugyani, Kot, Kuzkunar, Lalpoor, Muhmand Dara, Nazyan, Pachiragam, Rodat, Sher Zad, Shinwar, Surkh Rud Paktia: Ahmadaba, Jaji, Dand Patan, Gardez, Jani Khel, Laja Ahmad Khel (auch Laja Mangel), Samkani (auch Chamkani, Tsamkani), Sayyid Karam (auch Mirzaka), Shwak, Wuza Zadran, Zurmat sowie die vier temporären Distrikte Laja Mangel, Mirzaka, Garda Siray, Rohany Baba Paktika: Barmal, Dila Wa Khushamand, Gomal, Giyan, Jani Khel, Mata Khan, Nika (Naka), Omna, Surobi, Sar Rawzah, Sharan, Turwo, Urgoon, Wazakhwah, Wormamay, Yahya Khel, Yosuf Khel, Zarghun Shahr (auch Khairkot), Ziruk sowie die vier temporären Distrikte Shakeen, Bak Khil, Charbaran, Shakhil Abad […] Erreichbarkeit Letzte Änderung 2025-10-07 15:26 Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7 % der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte "Ring Road" verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vgl. RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022).Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7 % der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte "Ring Road" verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vergleiche RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022). Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vgl. AMU 4.2.2025, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vgl. RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vgl. AMU 4.2.2025). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Im Februar 2025 wurde jedoch von einer Zunahme der Kontrollen durch die Taliban in Kabul berichtet, als Hintergrund wird dafür ein interner Machtkampf zwischen den verschiedenen Fraktionen der Taliban vermutet (AMU 4.2.2025).Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vergleiche AMU 4.2.2025, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vergleiche RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vergleiche AMU 4.2.2025). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Im Februar 2025 wurde jedoch von einer Zunahme der Kontrollen durch die Taliban in Kabul berichtet, als Hintergrund wird dafür ein interner Machtkampf zwischen den verschiedenen Fraktionen der Taliban vermutet (AMU 4.2.2025). Ein Analyst aus Afghanistan gab an, dass die Intensität und Genauigkeit der Sicherheitskontrollen der Taliban in Städten wie Kabul und Herat abgenommen hätten. Während die Taliban in der Vergangenheit jedes Auto gestoppt und Fragen gestellt hätten, so sind die Posten nun häufig unbesetzt (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (EAR 24.10.2023; vgl. ICG 12.8.2022).Ein Analyst aus Afghanistan gab an, dass die Intensität und Genauigkeit der Sicherheitskontrollen der Taliban in Städten wie Kabul und Herat abgenommen hätten. Während die Taliban in der Vergangenheit jedes Auto gestoppt und Fragen gestellt hätten, so sind die Posten nun häufig unbesetzt (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (EAR 24.10.2023; vergleiche ICG 12.8.2022). Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022). Im Februar 2023 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN (WFP 21.8.2023), mit September 2024 lag der Preis für Treibstoff in Kabul zwischen 63 AFN (WFP 27.9.2024) und 70 AFN (IOM 17.9.2024) und mit August 2025 bei 65 AFN, wobei es hierbei nur geringe Unterschiede zwischen den Preisen in den jeweiligen Provinzen gibt (WFP 17.8.2025).Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vergleiche WEA 17.7.2022). Im Februar 2023 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN (WFP 21.8.2023), mit September 2024 lag der Preis für Treibstoff in Kabul zwischen 63 AFN (WFP 27.9.2024) und 70 AFN (IOM 17.9.2024) und mit August 2025 bei 65 AFN, wobei es hierbei nur geringe Unterschiede zwischen den Preisen in den jeweiligen Provinzen gibt (WFP 17.8.2025). Transportwesen Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxi erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z. B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an (RA KBL 2.6.2025). Mit Stand Februar 2024 kosten eine Busfahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif 850 AFN und ein Taxi 1.300 AFN (IOM 22.2.2024). Mit Stand Juni 2025 gab eine weitere Quelle an, dass eine Fahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif mit einem Premiumbus 1.200 AFN kosten würde. Der Preis für einen normalen Bus wird mit 700 AFN angegeben, während ein Taxi 1.000 AFN kosten würde. Zwischen Kabul und Herat kostet ein Premiumbus zwischen 2.000 und 2.200 AFN, ein normaler Bus zwischen 1.500 bis 1.700 AFN und ein Taxi 2.800 AFN pro Person (RA KBL 2.6.2025). Flugverbindungen Afghanistan verfügt über mehrere internationale und nationale Flughäfen, wie den internationalen Hamid-Karzai-Flughafen in Kabul, der mit Stand 20.8.2025 unter anderem Flüge zwischen Afghanistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien anbietet (Flightradar 24 20.8.2025a; vgl. FG 20.8.2025), oder der internationale Flughafen in Mazar-e Sharif, der mit Stand 20.8.2025 die Türkei, Iran und Saudi Arabien anfliegt (Flightradar 24 20.8.2025b; vgl. FG 20.8.2025). Internationale Flüge werden auch auf den Flughäfen in Kandahar (Flightradar 24 20.8.2025c; vgl. FG 20.8.2025) und Herat angeboten (Flightradar 24 20.8.2025d; vgl. FG 20.8.2025). Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten mit Stand 20.8.2025 derzeit nur Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an (Flightradar 24 20.8.2025e; vgl. FG 20.8.2025). [Anm.: Es handelt sich hierbei um eine Momentaufnahme. Die Zahl der aktiven Flughäfen und deren Destinationen können sich im Zeitverlauf ändern].Afghanistan verfügt über mehrere internationale und nationale Flughäfen, wie den internationalen Hamid-Karzai-Flughafen in Kabul, der mit Stand 20.8.2025 unter anderem Flüge zwischen Afghanistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien anbietet (Flightradar 24 20.8.2025a; vergleiche FG 20.8.2025), oder der internationale Flughafen in Mazar-e Sharif, der mit Stand 20.8.2025 die Türkei, Iran und Saudi Arabien anfliegt (Flightradar 24 20.8.2025b; vergleiche FG 20.8.2025). Internationale Flüge werden auch auf den Flughäfen in Kandahar (Flightradar 24 20.8.2025c; vergleiche FG 20.8.2025) und Herat angeboten (Flightradar 24 20.8.2025d; vergleiche FG 20.8.2025). Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten mit Stand 20.8.2025 derzeit nur Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an (Flightradar 24 20.8.2025e; vergleiche FG 20.8.2025). [Anm.: Es handelt sich hierbei um eine Momentaufnahme. Die Zahl der aktiven Flughäfen und deren Destinationen können sich im Zeitverlauf ändern]. Neben Kam Air landen auch Fluglinien wie Emirates, Fly Dubai und Turkish Airlines in Afghanistan (SiG 4.2025; vgl. FG 20.8.2025).Neben Kam Air landen auch Fluglinien wie Emirates, Fly Dubai und Turkish Airlines in Afghanistan (SiG 4.2025; vergleiche FG 20.8.2025). [Anm.: Für Informationen über Kontrollen am internationalen Flughafen Kabul nach Ankunft wird auf das Kapitel Rückkehr über den internationalen Flughafen in Kabul verwiesen.] Grenzübergänge Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten (RFE/RL 3.6.2022a; vgl. USDOS 20.3.2023a) und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes (RA KBL 2.6.2025). Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten (RFE/RL 3.6.2022a; vgl. RFE/RL 27.5.2022) oder das Durchkriechen bzw. Übersteigen von Absperrungen umgangen (SEM 14.2.2025) und viele Afghanen reisen irregulär und ohne die notwendigen Dokumente nach Pakistan oder Iran ein. Nach Schätzungen von UNHCR übertraten im Jahr 2024 beispielsweise zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan nach Iran über inoffizielle Grenzübergänge (SEM 14.2.2025; vgl. UNHCR 27.1.2025) und die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde Beobachtungen zufolge im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergange überschritten (UNHCR 27.1.2025). Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die Berichten zufolge zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen (UNHCR 27.1.2025). Am Grenzübergang Chaman [Belutschistan - Kandahar] von Afghanistan nach Pakistan galt eine Ausnahmeregelung für Einwohner der benachbarten Grenzregionen, mit dem afghanischen Identitätsausweis Tazkira einzureisen (ExT 2.10.2023). Mit 1.11.2023 wurde diese Möglichkeit aufgehoben und es gilt nun für alle eine Pass- und Visa-Vorschrift zur Einreise (DAWN 13.11.2023; vgl. VOA 3.10.2023, UNHCR 27.1.2025). Die Abwanderungsbewegung von Afghanistan nach Pakistan über offizielle Grenzübergänge ging ab diesen Zeitpunkt deutlich zurück (UNHCR 27.1.2025).Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten (RFE/RL 3.6.2022a; vergleiche USDOS 20.3.2023a) und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes (RA KBL 2.6.2025). Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten (RFE/RL 3.6.2022a; vergleiche RFE/RL 27.5.2022) oder das Durchkriechen bzw. Übersteigen von Absperrungen umgangen (SEM 14.2.2025) und viele Afghanen reisen irregulär und ohne die notwendigen Dokumente nach Pakistan oder Iran ein. Nach Schätzungen von UNHCR übertraten im Jahr 2024 beispielsweise zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan nach Iran über inoffizielle Grenzübergänge (SEM 14.2.2025; vergleiche UNHCR 27.1.2025) und die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde Beobachtungen zufolge im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergange überschritten (UNHCR 27.1.2025). Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die Berichten zufolge zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen (UNHCR 27.1.2025). Am Grenzübergang Chaman [Belutschistan - Kandahar] von Afghanistan nach Pakistan galt eine Ausnahmeregelung für Einwohner der benachbarten Grenzregionen, mit dem afghanischen Identitätsausweis Tazkira einzureisen (ExT 2.10.2023). Mit 1.11.2023 wurde diese Möglichkeit aufgehoben und es gilt nun für alle eine Pass- und Visa-Vorschrift zur Einreise (DAWN 13.11.2023; vergleiche VOA 3.10.2023, UNHCR 27.1.2025). Die Abwanderungsbewegung von Afghanistan nach Pakistan über offizielle Grenzübergänge ging ab diesen Zeitpunkt deutlich zurück (UNHCR 27.1.2025). Entlang der Grenze zu Iran und Pakistan kommt es in den Grenzregionen wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften (AA 24.7.2025). Berichten zufolge kam es in den ersten zwei Jahren seit der Machtübernahme der Taliban bis September 2023 zu mindestens 50 Zwischenfällen an den Grenzen Afghanistans zu Iran, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan (AT 4.9.2023; vgl. PIPS 24.2.2023). So kam es im Jahr 2022 beispielsweise zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Grenzsoldaten an den Grenzen zwischen Afghanistan und Pakistan (AJ 13.12.2022; vgl. DAWN 22.11.2022, PIPS 24.2.2023) sowie Afghanistan und Iran (REU 31.7.2022; vgl. AJ 31.5.2023, AA 26.6.2023), die sich im Jahr 2023 fortsetzten (AJ 31.5.2023; vgl. VOA 5.6.2023, UNGA 20.6.2023, PIPS 8.3.2023). Auch im Jahr 2024 kommt es zu Zusammenstößen an der Grenze zu Pakistan (DAWN 9.9.2024; vgl. AP 13.8.2024, PIPS 30.1.2025) und Iran (VOA 26.10.2024; vgl. IRINTL 25.4.2024). So wurden Berichten zufolge im Oktober 2024 mehr als 200 Afghanen durch die iranische Grenzpolizei getötet oder verletzt (REU 17.10.2024; vgl. NH 16.10.2024). PIPS (Pak Institute for Peace Studies) meldete im Jahr 2024 25 Zwischenfälle an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan. Davon waren neun Schusswechsel mit afghanischen Sicherheitskräften, 14 Eindringversuche von und Kämpfe mit TTP-Kämpfern (Tehreek-e Taliban Pakistan) und anderen militanten Gruppen sowie zwei Luftangriffe der pakistanischen Luftwaffe in Afghanistan im März und Dezember. Die Zwischenfälle kosteten insgesamt 143 Menschenleben, wobei nach pakistanischen Angaben 136 Angehörige terroristischer Gruppen und sieben pakistanische Sicherheitskräfte getötet worden sein sollen (PIPS 30.1.2025). Insgesamt registrierte UNAMA zwischen April 2024 und März 2025 elf bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Pakistan und der Taliban-Regierung in den Provinzen Paktika, Paktia, Kunar, Khost und Nangarhar. In Afghanistan kamen dabei in einem Jahr mindestens 73 Zivilisten ums Leben, mindestens 24 Personen wurden verletzt (AA 24.7.2025).Entlang der Grenze zu Iran und Pakistan kommt es in den Grenzregionen wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften (AA 24.7.2025). Berichten zufolge kam es in den ersten zwei Jahren seit der Machtübernahme der Taliban bis September 2023 zu mindestens 50 Zwischenfällen an den Grenzen Afghanistans zu Iran, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan (AT 4.9.2023; vergleiche PIPS 24.2.2023). So kam es im Jahr 2022 beispielsweise zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Grenzsoldaten an den Grenzen zwischen Afghanistan und Pakistan (AJ 13.12.2022; vergleiche DAWN 22.11.2022, PIPS 24.2.2023) sowie Afghanistan und Iran (REU 31.7.2022; vergleiche AJ 31.5.2023, AA 26.6.2023), die sich im Jahr 2023 fortsetzten (AJ 31.5.2023; vergleiche VOA 5.6.2023, UNGA 20.6.2023, PIPS 8.3.2023). Auch im Jahr 2024 kommt es zu Zusammenstößen an der Grenze zu Pakistan (DAWN 9.9.2024; vergleiche AP 13.8.2024, PIPS 30.1.2025) und Iran (VOA 26.10.2024; vergleiche IRINTL 25.4.2024). So wurden Berichten zufolge im Oktober 2024 mehr als 200 Afghanen durch die iranische Grenzpolizei getötet oder verletzt (REU 17.10.2024; vergleiche NH 16.10.2024). PIPS (Pak Institute for Peace Studies) meldete im Jahr 2024 25 Zwischenfälle an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan. Davon waren neun Schusswechsel mit afghanischen Sicherheitskräften, 14 Eindringversuche von und Kämpfe mit TTP-Kämpfern (Tehreek-e Taliban Pakistan) und anderen militanten Gruppen sowie zwei Luftangriffe der pakistanischen Luftwaffe in Afghanistan im März und Dezember. Die Zwischenfälle kosteten insgesamt 143 Menschenleben, wobei nach pakistanischen Angaben 136 Angehörige terroristischer Gruppen und sieben pakistanische Sicherheitskräfte getötet worden sein sollen (PIPS 30.1.2025). Insgesamt registrierte UNAMA zwischen April 2024 und März 2025 elf bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Pakistan und der Taliban-Regierung in den Provinzen Paktika, Paktia, Kunar, Khost und Nangarhar. In Afghanistan kamen dabei in einem Jahr mindestens 73 Zivilisten ums Leben, mindestens 24 Personen wurden verletzt (AA 24.7.2025). Zwischenfälle an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan gab es auch in der ersten Jahreshälfte 2025 (UNAMA 1.5.2025). So kam es beispielsweise im März zu zwei Schusswechseln in Torkham zwischen Grenztruppen der beiden Länder (UNAMA 1.5.2025; vgl. AnA 3.3.2025, IFJ 11.3.2025). Im April wurden 54 Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet. Laut Berichten des pakistanischen Militärs handelte es sich bei den Kämpfern um Mitglieder der TTP (FR24 27.4.2025; vgl. EN 27.4.2025). Auch im Juli 2025 gab die pakistanische Armee bekannt, dass sie 30 Kämpfer der TTP bei dem Versuch, die Grenze zu überqueren, erschossen hätten, nur Tage nachdem bei einem Selbstmordanschlag, für den die TTP die Verantwortung übernahm, in der Region 16 pakistanische Soldaten getötet wurden (AJ 4.7.2025; vgl. DW 4.7.2025).Zwischenfälle an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan gab es auch in der ersten Jahreshälfte 2025 (UNAMA 1.5.2025). So kam es beispielsweise im März zu zwei Schusswechseln in Torkham zwischen Grenztruppen der beiden Länder (UNAMA 1.5.2025; vergleiche AnA 3.3.2025, IFJ 11.3.2025). Im April wurden 54 Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet. Laut Berichten des pakistanischen Militärs handelte es sich bei den Kämpfern um Mitglieder der TTP (FR24 27.4.2025; vergleiche EN 27.4.2025). Auch im Juli 2025 gab die pakistanische Armee bekannt, dass sie 30 Kämpfer der TTP bei dem Versuch, die Grenze zu überqueren, erschossen hätten, nur Tage nachdem bei einem Selbstmordanschlag, für den die TTP die Verantwortung übernahm, in der Region 16 pakistanische Soldaten getötet wurden (AJ 4.7.2025; vergleiche DW 4.7.2025). Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer (REU 19.3.2025; vgl. AnA 16.8.2024, PIPS 30.1.2025) und iranischer Grenzübergänge (KaN 14.6.2025; vgl. KP 2.3.2025, AJ 31.5.2023). Im Jahr 2024 gaben die iranischen Behörden den Plan bekannt, eine Mauer an der Grenze zu Afghanistan zu errichten (DW 17.5.2024; vgl. IRINTL 16.2.2024, KP 2.3.2025). Im Dezember 2024 gab der Kommandeur der nordöstlichen Landstreitkräfte Irans an, dass das Projekt in drei Jahren abgeschlossen sein wird. Insgesamt soll die Mauer, nach Fertigstellung, eine Länge von 300 km haben (TN 20.10.2024). Im Mai 2025 wurde bekannt gegeben, dass bereits 100 km fertiggestellt sind (Afintl 24.5.2025).Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer (REU 19.3.2025; vergleiche AnA 16.8.2024, PIPS 30.1.2025) und iranischer Grenzübergänge (KaN 14.6.2025; vergleiche KP 2.3.2025, AJ 31.5.2023). Im Jahr 2024 gaben die iranischen Behörden den Plan bekannt, eine Mauer an der Grenze zu Afghanistan zu errichten (DW 17.5.2024; vergleiche IRINTL 16.2.2024, KP 2.3.2025). Im Dezember 2024 gab der Kommandeur der nordöstlichen Landstreitkräfte Irans an, dass das Projekt in drei Jahren abgeschlossen sein wird. Insgesamt soll die Mauer, nach Fertigstellung, eine Länge von 300 km haben (TN 20.10.2024). Im Mai 2025 wurde bekannt gegeben, dass bereits 100 km fertiggestellt sind (Afintl 24.5.2025). […] Politische Lage Letzte Änderung 2025-10-07 15:26 Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 24.7.2025). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. BAMF 9.4.2025), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Auch fast vier Jahre nach der Machtübernahme hat die Taliban-Regierung zentrale Fragen nach der zukünftigen Verfasstheit des afghanischen Staates nicht vollständig beantwortet. Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Eine neue Verfassung wurde bisher nicht verkündet. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an, welches jedoch vermutlich keinen offiziellen Verfassungsrang haben wird, da die Taliban das islamische Recht als grundlegenden Rechtsrahmen ansehen (AA 24.7.2025).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 24.7.2025). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vergleiche BAMF 9.4.2025), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Auch fast vier Jahre nach der Machtübernahme hat die Taliban-Regierung zentrale Fragen nach der zukünftigen Verfasstheit des afghanischen Staates nicht vollständig beantwortet. Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Eine neue Verfassung wurde bisher nicht verkündet. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an, welches jedoch vermutlich keinen offiziellen Verfassungsrang haben wird, da die Taliban das islamische Recht als grundlegenden Rechtsrahmen ansehen (AA 24.7.2025). Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025a). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit ist paschtunisch, und alle sind Männer. Die Taliban haben die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022; vgl. MEI o.D., AA 24.7.2025). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 24.7.2025).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 8.7.2025a). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vergleiche DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vergleiche HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit ist paschtunisch, und alle sind Männer. Die Taliban haben die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022; vergleiche MEI o.D., AA 24.7.2025). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vergleiche Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 24.7.2025). Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 24.7.2025), eine Praxis welche die Taliban auch im Jahr 2025 weiterführen (UNGA 11.6.2025). Dem Taliban Leadership Tracker des Middle East Institute zufolge sind mit Stand September 2025 von 1.180 Personen der Taliban-Führung etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten. Etwa 80 % der hochrangigen und mittleren Führungskräfte der Taliban haben einen militärischen Hintergrund und unter den 1.177 Personen der Taliban-Führung sind etwa 30 Nicht-Taliban-Mitglieder, die entweder in der Taliban-Regierung tätig oder mit ihr verbunden sind (MEI o.D.). […] Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 12.1.2025).Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 12.1.2025). Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025b), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (MEI o.D.; vgl. AJ 7.9.2021), und Abdul Salam Hanafi, der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 23.9.2024). Mawlawi Abdul Kabir war zwischen September 2021 und Jänner 2025 stellvertretender Ministerpräsident für politische Angelegenheiten und ist seitdem Minister für Flüchtlinge und Rückführung (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 20.6.2025). Mawlawi Sheikh Mohammad Khalid al-Hanafi wurde zum Minister für die Verbreitung der Tugend und die Verhinderung des Lastens ernannt (MEI o.D.; vgl. AMU 26.8.2024).Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 8.7.2025b), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (MEI o.D.; vergleiche AJ 7.9.2021), und Abdul Salam Hanafi, der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 23.9.2024). Mawlawi Abdul Kabir war zwischen September 2021 und Jänner 2025 stellvertretender Ministerpräsident für politische Angelegenheiten und ist seitdem Minister für Flüchtlinge und Rückführung (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 20.6.2025). Mawlawi Sheikh Mohammad Khalid al-Hanafi wurde zum Minister für die Verbreitung der Tugend und die Verhinderung des Lastens ernannt (MEI o.D.; vergleiche AMU 26.8.2024). Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes als Innenminister (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 27.4.2025) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister, welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 27.1.2025). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob, dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025c).Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes als Innenminister (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 27.4.2025) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister, welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 27.1.2025). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob, dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 8.7.2025c). Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung für Frauen und Mädchen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022b). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP

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