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{'item': 'W255 2308114-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2026 GeschäftszahlW255 2308114-1 Spruch, W255 2308114-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang 1.
  2. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) bezog erstmalig ab 11.12.2010 Arbeitslosengeld und ab 17.12.2015 Notstandshilfe. In der Folge stand sie wiederholt im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und bezog zuletzt mit kurzen Unterbrechungen ab 05.09.2023 Arbeitslosengeld und ab 27.11.2024 Notstandshilfe. 1.
  3. Am 26.08.2024 wurde zwischen der BF und dem Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) verbindlich eine Betreuungsvereinbarung, gültig bis 25.02.2025, vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass das AMS die BF bei der Suche nach einer Stelle als Verkaufshelferin unterstützt und die BF sich auf Stellen, die das AMS ihr vermittelt, bewirbt und dem AMS binnen 8 Tagen eine Rückmeldung zu ihrer Bewerbung gibt. 1.
  4. Am 26.08.2024 wurde zwischen der BF und dem Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) verbindlich eine Betreuungsvereinbarung, gültig bis 25.02.2025, vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass das AMS die BF bei der Suche nach einer Stelle als Verkaufshelferin unterstützt und die BF sich auf Stellen, die das AMS ihr vermittelt, bewirbt und dem AMS binnen 8 Tagen eine Rückmeldung zu ihrer Bewerbung gibt. 1.
  5. Am 24.09.2024 wurde der BF vom AMS ein Stellenangebot für eine Beschäftigung als Kassenkraft bei der Dienstgeberin XXXX im Ausmaß von 30 bis 35 Wochenstunden übermittelt und die BF aufgefordert, sich auf die vermittelte Beschäftigung zu bewerben. 1.
  6. Am 24.09.2024 wurde der BF vom AMS ein Stellenangebot für eine Beschäftigung als Kassenkraft bei der Dienstgeberin römisch 40 im Ausmaß von 30 bis 35 Wochenstunden übermittelt und die BF aufgefordert, sich auf die vermittelte Beschäftigung zu bewerben. 1.
  7. Am 03.10.2024 verständigte das AMS die BF von der Einstellung ihres Leistungsbezuges, da sie sich nicht auf die unter Punkt 1.
  8. genannte Stelle beworben habe. 1.
  9. Am 07.10.2024 teilte die BF dem AMS mit, dass es ihr leidtue, dass die Bewerbung so lange gedauert habe. Sie habe gerade eine Bewerbung geschrieben und bitte um Wiederaufnahme ihres Anspruches auf Arbeitslosengeld. Seitens des AMS wurde die BF darüber informiert, dass die Stelle bereits besetzt sei. 1.
  10. Am 14.10.2024 wurde die BF vor dem AMS zu der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung niederschriftlich einvernommen. Dabei gab die BF an, dass sie sich aus familiären Gründen zu spät beworben habe. 1.
  11. Mit Bescheid des AMS vom 07.11.2024, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für 42 Tage ab 02.10.2024 verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass es am 02.10.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die BF das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Kassa- und Regalbetreuung bei der Firma XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
  12. Mit Bescheid des AMS vom 07.11.2024, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 10, AlVG für 42 Tage ab 02.10.2024 verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass es am 02.10.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die BF das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Kassa- und Regalbetreuung bei der Firma römisch 40 ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
  13. Am 12.11.2024 brachte die BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
  14. genannten Bescheid des AMS ein. Sie brachte zusammengefasst vor, dass es zu dem Zeitpunkt, als sie die Bewerbung schreiben sollte, einen Todesfall in der Familie gegeben habe. Ihre Oma sei im Krankenhaus im Sterben gelegen. Sie sei davon so mitgenommen gewesen, dass sie die Bewerbung versäumt habe. Sie bitte um Verständnis und Nachsicht. 1.
  15. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 27.01.2025, GZ: WF 2024-0566-1-003297, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen. Das AMS führte im Wesentlichen aus, dass die BF sich erst auf die vermittelte Stelle beworben habe, nachdem sie vom AMS darauf hingewiesen worden sei. Die Stelle sei zu diesem Zeitpunkt bereits besetzt gewesen. Sie sei aufgrund des Todes ihrer Großmutter nicht an der Bewerbung gehindert gewesen, zumal sie bei der Vorsprache am 24.09.2024 dem AMS nicht von einem gesundheitlichen Notfall in der Familie, sondern von ihrer geplanten Hochzeit am 18.10.2024 berichtet habe. Auch die Verehelichung stellt keinen Nachsichtsgrund dar. 1.
  16. Am 12.02.2025 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
  17. Am 25.02.2025 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und der Gerichtsabteilung W164 zugewiesen. 1.
  18. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.01.2026 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W164 abgenommen und der Gerichtsabteilung W255 neu zugewiesen.
  19. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  20. Feststellungen 2.1.
  21. Die BF ist am XXXX geboren und seit 28.10.2022 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet. 2.1.
  22. Die BF ist am römisch 40 geboren und seit 28.10.2022 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. 2.1.
  23. Die BF bezog erstmalig ab 11.12.2010 Arbeitslosengeld und ab 17.12.2015 Notstandshilfe. In der Folge stand sie wiederholt im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und bezog zuletzt mit kurzen Unterbrechungen ab 05.09.2023 Arbeitslosengeld und ab 27.11.2024 Notstandshilfe. 2.1.
  24. Am 26.08.2024 wurde zwischen der BF und dem AMS eine verbindliche Betreuungsvereinbarung mit der Gültigkeitsdauer 25.02.2025 vereinbart. Darin verpflichtete sich die BF unter anderem, sich selbstständig auf offene Stellen zu bewerben sowie sich auf Stellenangebote, die ihr das AMS übermittelt, zu bewerben und dem AMS innerhalb von acht Tagen Rückmeldung zu geben. 2.1.
  25. Am 24.09.2024 wurde der BF vom AMS ein Stellenangebot für eine Beschäftigung als Kassenkraft bei der Dienstgeberin XXXX im Ausmaß von 30 bis 35 Wochenstunden übermittelt und die BF aufgefordert, sich auf die vermittelte Stelle zu bewerben. Die BF hat diesen Vermittlungsvorschlag erhalten.2.1.
  26. Am 24.09.2024 wurde der BF vom AMS ein Stellenangebot für eine Beschäftigung als Kassenkraft bei der Dienstgeberin römisch 40 im Ausmaß von 30 bis 35 Wochenstunden übermittelt und die BF aufgefordert, sich auf die vermittelte Stelle zu bewerben. Die BF hat diesen Vermittlungsvorschlag erhalten. 2.1.
  27. Die BF bewarb sich nicht umgehend nach Erhalt des Vermittlungsvorschlages auf die Stelle, sondern erst nachdem sie vom AMS von einer Bezugseinstellung aufgrund ihrer nicht erfolgten Bewerbung verständigt wurde. Zu diesem Zeitpunkt war die vermittelte Stelle bereits anderwärtig besetzt, weswegen ein Dienstverhältnis nicht zustande kam. 2.1.
  28. Am 26.10.2024 ist die Großmutter der BF nach einem Krankenhausaufenthalt verstorben. Die BF war dadurch nicht daran gehindert, eine Bewerbung für das unter Punkt 2.1.
  29. genannte Stellenangebot zu übermitteln. Die BF meldete dem AMS keinen Krankenstand. Die BF heiratete am 18.10.
  30. 2.1.
  31. Am 14.10.2024 wurde die BF vor dem AMS zu der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung niederschriftlich einvernommen. Sie gab an, sich aus familiären Gründen zu spät beworben zu haben. 2.1.
  32. Die BF wurde über die Rechtsfolgen des § 10 AlVG belehrt. 2.1.
  33. Die BF wurde über die Rechtsfolgen des Paragraph 10, AlVG belehrt. 2.1.
  34. Mit Bescheid des AMS vom 07.11.2024, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 42 Tagen ab 02.10.2024 gemäß § 10 AlVG verloren hat. 2.1.
  35. Mit Bescheid des AMS vom 07.11.2024, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 42 Tagen ab 02.10.2024 gemäß Paragraph 10, AlVG verloren hat. 2.1.
  36. Die BF brachte am 12.11.2024 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.
  37. genannten Bescheid ein. 2.1.
  38. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 27.01.2025, GZ: WF 2024-0566-1-003297, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen. 2.1.
  39. Mit Schreiben vom 12.02.2025 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 2.
  40. Beweiswürdigung 2.2.
  41. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
  42. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse der BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.
  43. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe (Punkt 2.1.2.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.2.
  44. Die Feststellungen hinsichtlich der Betreuungsvereinbarung (Punkt 2.1.3.) gründen sich auf den im Verfahrensakt einliegenden Betreuungsplan vom 26.08.2024 und sind unstrittig. 2.2.
  45. Die Feststellungen betreffend den Vermittlungsvorschlag vom 24.09.2024 (Punkt 2.1.4.) stützen sich auf den im Verfahrensakt einliegenden Vermittlungsvorschlag. Dass die BF den Vermittlungsvorschlag erhalten hat, ist unstrittig. 2.2.
  46. Dass die BF sich nicht unmittelbar auf den Vermittlungsvorschlag bewarb, sondern erst nachdem sie vom AMS von der Einstellung ihres Bezuges in Kenntnis gesetzt wurde (Punkt 2.1.5.), ergibt sich aus der Änderungsmeldung über die Bezugseinstellung vom 03.10.2024, mit der die BF auch von einer notwendigen persönlichen Vorsprache zur Klärung allfälliger Verhinderungsgründe bezüglich der Nichtbewerbung verständigt wurde. Daraufhin schrieb die BF dem AMS am 07.10.2024, sohin knapp zwei Wochen nach Erhalt des Vermittlungsvorschlages, dass sie an diesem Tag (am 07.10.2024) eine Bewerbung geschrieben habe. Am selben Tag wurde sie vom AMS darüber informiert, dass die Stelle bereits besetzt sei. Dass kein Dienstverhältnis zustande kam, ist unstrittig. 2.2.
  47. Die Feststellungen hinsichtlich des Todes der Großmutter der BF (Punkt 2.1.6.) stützen sich auf das Beschwerdevorbringen der BF. Die BF wandte ein, dass zu dem Zeitpunkt, als sie sich bewerben hätte sollen, ihre Großmutter im Krankenhaus im Sterben gelegen sei. Aus ihrem Vorlageantrag geht hervor, dass die Großmutter am 26.10.2024 verstarb. Die BF habe gewusst, dass ihre Großmutter nicht mehr nach Hause kommen würde und habe auch deren Wohnung räumen müssen. Sie sei sehr überfordert gewesen. Dazu ist beweiswürdigend auszuführen, dass der BF der Vermittlungsvorschlag am 24.09.2024, sohin mehr als ein Monat vor dem Tod ihrer Großmutter, übermittelt wurde. Auch wenn nachvollziehbar ist, dass die Situation für die BF sehr belastend gewesen sein kann, ist den Ausführungen des AMS, dass eine Bewerbung jedenfalls möglich gewesen wäre, nicht entgegenzutreten. Laut den Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger befand sich die BF rund um den Todesfall nicht im Krankenstand. Soweit die BF ferner vorbringt, dass sich bereits abgezeichnet habe, dass ihre Großmutter nicht mehr nach Hause kommen werde und deshalb die Räumung der Wohnung erforderlich geworden sei, ist dazu festzuhalten, dass es an der BF gelegen wäre, dem AMS bekannt zu geben, wenn sie sich dadurch nicht in der Lage gesehen hätte, die Bewerbung zu verschicken. Wäre sie psychisch oder physisch derart mitgenommen und belastet gewesen, hätte sie dies dem AMS melden müssen. Die BF hat vielmehr in das Formular des AMS betreffend ihre Bewerbung bei der potentiellen Dienstgeberin vom 07.10.2024 geschrieben, dass es ihr leidtue, dass sie die Bewerbung erst jetzt geschrieben habe, denn sie „habe es voll verschwitzt.“ Auch an dieser Stelle wäre es der BF möglich gewesen, bekanntzugeben, die Bewerbung aufgrund des Krankenhausaufenthalts ihrer Großmutter vergessen zu haben. Aufgrund dessen, dass sie dies erstmals in der Beschwerde konkretisierte, ist nicht glaubhaft, dass der Krankenhausaufenthalt ihrer Großmutter bzw. die Räumung deren Wohnung ursächlich für die zu spät durchgeführte Bewerbung war. Weiters meldete die BF dem AMS am 24.09.2024, folglich am selben Tag, an dem sie auch das Stellenangebot erhielt, dass sie am 18.10.2024 heiraten werde. Am 21.10.2024 übermittelte sie dem AMS die Heiratsurkunde. Die BF hat daher zwar zu dem Zeitpunkt, als sie vom AMS aufgefordert wurde, sich zu bewerben, aufgrund des Krankenhausaufenthaltes ihrer Großmutter zwar die Bewerbung unterlassen, aber dennoch dem AMS von ihrer bevorstehenden Hochzeit berichtet und letztlich 8 Tage vor dem Tod ihrer Großmutter geheiratet. Es ist nicht glaubhaft, wenn sie nunmehr vorbringt, dass sie aufgrund ihrer psychischen Verfassung zwar keine Bewerbung durchführte, aber gleichzeitig nicht darauf vergessen hat, ihre bevorstehende Hochzeit dem AMS zu melden und unmittelbar im Anschluss die Heiratsurkunde zu übermitteln. Zusammengefasst war die BF daher in der Lage, sich auf die vermittelte Beschäftigung zu bewerben. Weder war sie im Krankenstand, noch hat sie dem AMS rechtzeitig mitgeteilt, dass sie aufgrund des Krankenhausaufhalts ihrer Großmutter nicht in der Lage war, sich rechtzeitig zu bewerben. 2.2.
  48. Die Feststellung zur niederschriftlichen Einvernahme der BF (Punkt 2.1.7.) stützt sich auf den Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.2.
  49. Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung der BF gemäß § 10 AlVG (Punkt 2.1.8.) stützt sich auf den Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.2.
  50. Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung der BF gemäß Paragraph 10, AlVG (Punkt 2.1.8.) stützt sich auf den Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.2.
  51. Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide bzw. der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.
  52. und Punkt 2.1.11.) sowie der Beschwerde und des Vorlageantrages der BF (Punkt 2.1.
  53. und Punkt 2.1.12.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.
  54. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
  55. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: „Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer Paragraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]“
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]“ 2.3.
  1. Abweisung der Beschwerde 2.3.2.
  2. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.2.3.2.
  3. Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. 2.3.2.
  4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt.2.3.2.
  5. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt. Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person, einen ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen. Eine Vereitelung ist ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kaufe nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen. Der BF wurde am 24.09.2024 ein Vermittlungsvorschlag als Kassenkraft bei der potentiellen Dienstgeberin XXXX im Ausmaß von 30 bis 35 Wochenstunden übermittelt. Wie festgestellt, bewarb sich die BF erst nachdem das AMS sie darüber informiert hatte, dass aufgrund der Nichtbewerbung der Bezug eingestellt werde. Die BF hat sich daraufhin am 07.10.2024 auf die vermittelte Stelle beworben. Zu diesem Zeitpunkt war die Stelle schon anderwärtig besetzt, weswegen ein Dienstverhältnis nicht zustande kam. Hätte die BF tatsächlich Interesse an der Beschäftigung gehabt, hätte sie sich unmittelbar nach Erhalt des Stellenangebots auf die vermittelte Stelle beworben. Sie hat durch die Bewerbung knapp zwei Wochen nach Erhalt des Stellenangebots und erst nach Information des AMS über ihre Bezugseinstellung unmissverständlich ihren Unwillen, die vermittelte Beschäftigung tatsächlich anzutreten, zum Ausdruck gebracht. Der BF wurde am 24.09.2024 ein Vermittlungsvorschlag als Kassenkraft bei der potentiellen Dienstgeberin römisch 40 im Ausmaß von 30 bis 35 Wochenstunden übermittelt. Wie festgestellt, bewarb sich die BF erst nachdem das AMS sie darüber informiert hatte, dass aufgrund der Nichtbewerbung der Bezug eingestellt werde. Die BF hat sich daraufhin am 07.10.2024 auf die vermittelte Stelle beworben. Zu diesem Zeitpunkt war die Stelle schon anderwärtig besetzt, weswegen ein Dienstverhältnis nicht zustande kam. Hätte die BF tatsächlich Interesse an der Beschäftigung gehabt, hätte sie sich unmittelbar nach Erhalt des Stellenangebots auf die vermittelte Stelle beworben. Sie hat durch die Bewerbung knapp zwei Wochen nach Erhalt des Stellenangebots und erst nach Information des AMS über ihre Bezugseinstellung unmissverständlich ihren Unwillen, die vermittelte Beschäftigung tatsächlich anzutreten, zum Ausdruck gebracht. Die BF hat sich somit in Bezug auf die konkret vermittelte Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. 2.3.2.
  6. Gemäß § 9 Abs 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.2.3.2.
  7. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  8. Lfg 2025) § 9 AlVG Rz 242).Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  9. Lfg 2025) Paragraph 9, AlVG Rz 242). Am 14.10.2024 wurde die BF zur Wahrung des Parteiengehörs zu etwaigen Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung befragt. Die BF hat von der Möglichkeit, Einwendungen hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung, der Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, der Betreuungspflichten und hinsichtlich sonstiger Gründe zu erheben, insofern Gebrauch gemacht, als sie vorbrachte, sich aus familiären Gründen nicht beworben zu haben. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen unter Punkt 2.3.2.
  10. hinsichtlich der Nachsicht zu verweisen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise für eine Unzumutbarkeit der Stelle vor. Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG.Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des Paragraph 9, AlVG. 2.3.2.
  11. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass die BF im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens der BF von einer Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten.2.3.2.
  12. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass die BF im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens der BF von einer Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, dass die BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltete. Durch ihr Verhalten setzte sie eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 AlVG.Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, dass die BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltete. Durch ihr Verhalten setzte sie eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, AlVG. 2.3.2.
  13. Zur Kausalität ist anzuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es der BF bewusst gewesen sein muss, dass ihr Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat die BF durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Die verspätete Bewerbung war kausal für das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses, da die Stelle zu dem Zeitpunkt, als die BF sich bewarb, bereits vergeben war.2.3.2.
  14. Zur Kausalität ist anzuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.09.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es der BF bewusst gewesen sein muss, dass ihr Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat die BF durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Die verspätete Bewerbung war kausal für das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses, da die Stelle zu dem Zeitpunkt, als die BF sich bewarb, bereits vergeben war. Die BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt. Die BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erfüllt. 2.3.2.
  15. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.2.3.2.
  16. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG nur kann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgfaltspflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur kann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgfaltspflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). 2.3.2.
  17. Im vorliegenden Fall wurde seitens der BF vorgebracht, dass sie sich aufgrund des Krankenhausaufenthaltes ihrer Großmutter in einer belastenden Situation befunden habe, weswegen sie auf die Bewerbung vergessen habe. Letztendlich sei ihre Großmutter am 26.10.2024 verstorben. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, liegt zwischen dem Erhalt des Vermittlungsvorschlages und dem Tod der Großmutter mehr als ein Monat. Dazu ist auszuführen, dass Dienstnehmer gemäß § 8 Abs. 3 Angestelltengesetz (AngG) ihren Anspruch auf Entgelt behalten, wenn sie durch andere wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Verrichtung ihrer Dienste verhindert sind. Darunter fallen vor allem familiäre Gründe und auch der Tod eines nahen Angehörigen, insbesondere die Begräbnisvorbereitungen bzw. die Teilnahme am Begräbnis (vgl. u.a. OGH 25.04.1996, 8 Ob A 2058/96x); allerdings ist selbst die Entgeltfortzahlung in derartigen Fällen in der Regel auf einen bzw. wenige Tage beschränkt. Dazu ist auszuführen, dass Dienstnehmer gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Angestelltengesetz (AngG) ihren Anspruch auf Entgelt behalten, wenn sie durch andere wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Verrichtung ihrer Dienste verhindert sind. Darunter fallen vor allem familiäre Gründe und auch der Tod eines nahen Angehörigen, insbesondere die Begräbnisvorbereitungen bzw. die Teilnahme am Begräbnis vergleiche u.a. OGH 25.04.1996, 8 Ob A 2058/96x); allerdings ist selbst die Entgeltfortzahlung in derartigen Fällen in der Regel auf einen bzw. wenige Tage beschränkt. Zum konkreten Vorbringen der BF, wonach sie aufgrund der belastenden Umstände rund um den Tod ihrer Großmutter nicht in der Lage gewesen wäre, sich zu rechtzeitig bewerben, ist sohin zunächst auszuführen, dass angesichts dessen, dass das Sterbedatum der Großmutter länger als einen Monat nach der Stellenzuweisung liegt, bereits anhand dieses Umstandes kein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Vermittlungsvorschlag des AMS und dem Sterbedatum der Großmutter erkannt werden kann, welcher als berücksichtigungswürdiger Grund für die verspätete Bewerbung angesehen werden könnte. Auch war die BF weder im Krankenstand, noch hat sie dem AMS gemeldet, dass sie aufgrund des Krankenhausaufenthalts oder der Räumung der Wohnung ihrer Großmutter an der Bewerbung gehindert war. Sonstige Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat die BF nicht vorgebracht. Es sind auch keine Hinweise auf Nachsichtsgründe hervorgekommen. Insbesondere ist in der Eheschließung der BF, die in zeitlicher Nähe zur gegenständlichen Stellenzuweisung erfolgte, kein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund zu erblicken. Nachsichtsgründe im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen sohin nicht vor. Sonstige Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat die BF nicht vorgebracht. Es sind auch keine Hinweise auf Nachsichtsgründe hervorgekommen. Insbesondere ist in der Eheschließung der BF, die in zeitlicher Nähe zur gegenständlichen Stellenzuweisung erfolgte, kein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund zu erblicken. Nachsichtsgründe im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen sohin nicht vor. 2.3.2.
  18. Die Beschwerde gegen den Bescheid (idF. der Beschwerdevorentscheidung) war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.2.3.2.
  19. Die Beschwerde gegen den Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung) war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 2.3.
  20. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens der BF nicht beantragt. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg cit hat die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens der BF nicht beantragt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W255.2308114.1.00

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