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{'item': 'W263 2331246-2'}

Obsah (9)Art. 133§ 6§ 294§ 354§ 414§ 65§ 295Art. 130§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2026 GeschäftszahlW263 2331246-2 Spruch, W263 2331246-2/5E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a K

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 02.01.2026 eine Säumnisbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und begründete diese zusammengefasst damit, dass die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: „PVA“ oder „belangte Behörde“) trotz Antrag vom 17.12.2024 noch keinen Bescheid über die Ausgleichszulage erlassen habe.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht leitete diese Eingabe unverzüglich zuständigkeitshalber

§ 6AVG i

Vm § 17 VwGVG an die PVA weiter. Der Beschwerdeführer wurde davon verständigt (vgl. W229 2331246-1/2E).2. Das Bundesverwaltungsgericht leitete diese Eingabe unverzüglich zuständigkeitshalber

Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an die PVA weiter. Der Beschwerdeführer wurde davon verständigt vergleiche W229 2331246-1/2E).

  1. In der Folge legte die PVA die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlageschreiben beantragte die belangte Behörde die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde, weil es sich im gegenständlichen Fall um eine Leistungssache handle und somit richtigerweise eine Säumnisklage beim Arbeits- und Sozialgericht Wien einzubringen wäre. Vollständigkeitshalber wurde weiters mitgeteilt, dass bereits ein Bescheid über den Anspruch auf Ausgleichszulage vom 27.01.2026 erlassen wurde, welcher auch als Beilage übersandt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der dargestellte Verfahrensgang wird zum Sachverhalt erhoben.
  3. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen Aktenlage. Die Beschwerde richtet sich erkennbar gegen die vorgebrachte Verletzung der Entscheidungspflicht durch die PVA im Hinblick auf den Antrag auf Ausgleichszulage.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
  5. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) „Ausgleichszulage zu Pensionen aus der Pensionsversicherung Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszulage § 292

(1)Erreicht die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der

§ 294

zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes (§ 293), so hat der Pensionsberechtigte, solange er seinen rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension.Paragraph 292,

(1)Erreicht die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der

Paragraph 294, zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes (Paragraph 293,), so hat der Pensionsberechtigte, solange er seinen rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension.

(2)Bei Feststellung des Anspruches nach Abs. 1 ist auch das gesamte Nettoeinkommen des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Ehegattin) oder eingetragenen Partners (eingetragenen Partnerin), der (die) seinen (ihren) rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat, unter Bedachtnahme auf § 294 Abs. 4 zu berücksichtigen.
(2)Bei Feststellung des Anspruches nach Absatz eins, ist auch das gesamte Nettoeinkommen des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Ehegattin) oder eingetragenen Partners (eingetragenen Partnerin), der (die) seinen (ihren) rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat, unter Bedachtnahme auf Paragraph 294, Absatz 4, zu berücksichtigen.
(3)Nettoeinkommen im Sinne der Abs. 1 und 2 ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € (Anm. 1) heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab
  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 1994, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag. Im Falle des Bezuges einer Hinterbliebenenpension (§ 257) vermindert sich dieser Betrag, wenn für die Ermittlung der Ausgleichszulage zur Pension des verstorbenen Ehegatten/der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen eingetragenen Partners/der verstorbenen eingetragenen Partnerin (Elternteiles) Abs. 8 anzuwenden war oder anzuwenden gewesen wäre und der (die) Hinterbliebene nicht Eigentümer (Miteigentümer) des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes war, für Einheitswerte unter 4 400 € im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu dem genannten Einheitswert, gerundet auf Cent; Entsprechendes gilt auch bei der Bewertung von sonstigen Sachbezügen.
(3)Nettoeinkommen im Sinne der Absatz eins und 2 ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Absatz 8, anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € Anmerkung 1) heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab
  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 1994, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachte Betrag. Im Falle des Bezuges einer Hinterbliebenenpension (Paragraph 257,) vermindert sich dieser Betrag, wenn für die Ermittlung der Ausgleichszulage zur Pension des verstorbenen Ehegatten/der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen eingetragenen Partners/der verstorbenen eingetragenen Partnerin (Elternteiles) Absatz 8, anzuwenden war oder anzuwenden gewesen wäre und der (die) Hinterbliebene nicht Eigentümer (Miteigentümer) des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes war, für Einheitswerte unter 4 400 € im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu dem genannten Einheitswert, gerundet auf Cent; Entsprechendes gilt auch bei der Bewertung von sonstigen Sachbezügen.
(4)Bei Anwendung der Abs. 1 bis 3 haben außer Betracht zu bleiben:
(4)Bei Anwendung der Absatz eins bis 3 haben außer Betracht zu bleiben:
  1. a)die Wohnbeihilfen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl. Nr. 280/1967, bzw. nach dem Wohnungsverbesserungsgesetz, BGBl. Nr. 426/1969, und vom Bund, den Ländern oder Gemeinden zur Erleichterung der Tragung des Mietzinsaufwandes (der Mietzinsmehrbelastung) gewährte Beihilfen (Abgeltungsbeträge);
  2. a)die Wohnbeihilfen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1967,, bzw. nach dem Wohnungsverbesserungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 426 aus 1969,, und vom Bund, den Ländern oder Gemeinden zur Erleichterung der Tragung des Mietzinsaufwandes (der Mietzinsmehrbelastung) gewährte Beihilfen (Abgeltungsbeträge);
  3. b)die Beihilfen nach den besonderen Vorschriften über den Familienlastenausgleich sowie die Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992 und dem Schülerbeihilfengesetz;
  4. c)die Kinderzuschüsse sowie die Renten(Pensions)sonderzahlungen aus der Sozialversicherung, die Kinderzuschüsse aus der Pensionsversicherung jedoch nur dann, wenn sich der Richtsatz nach § 293 Abs. 1 zweiter Satz nicht erhöht, oder für jedes Kind, für das eine solche Richtsatzerhöhung gebührt, nur in der Höhe des 29,07 € übersteigenden Betrages;
  5. c)die Kinderzuschüsse sowie die Renten(Pensions)sonderzahlungen aus der Sozialversicherung, die Kinderzuschüsse aus der Pensionsversicherung jedoch nur dann, wenn sich der Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, zweiter Satz nicht erhöht, oder für jedes Kind, für das eine solche Richtsatzerhöhung gebührt, nur in der Höhe des 29,07 € übersteigenden Betrages;
  6. d)Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Blindenzulagen, Schwerstbeschädigtenzulagen, Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung und dergleichen);
  7. e)Bezüge aus Unterhaltsansprüchen privater Art, die nach § 294 berücksichtigt werden;
  8. e)Bezüge aus Unterhaltsansprüchen privater Art, die nach Paragraph 294, berücksichtigt werden;
  9. f)Bezüge aus Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege;
  10. g)einmalige Unterstützungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, Gewerkschafts- und Betriebsratsunterstützungen und Gnadenpensionen;
  11. h)von Lehrlingsentschädigungen ein Betrag von 149,49 € (Anm. 2) monatlich; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag;
  12. h)von Lehrlingsentschädigungen ein Betrag von 149,49 € Anmerkung 2) monatlich; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag;
  13. i)nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, und dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, gewährte Grund- und Elternrenten, ein Drittel der nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, gewährten Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente (§§ 23 Abs. 3, 33 Abs. 1 bzw. 44 Abs. 1 und 45 Heeresversorgungsgesetz), ferner eine nach ausländischen Rechtsvorschriften gewährte Rentenleistung, die aus dem Anlaß des Kampfes oder des Einsatzes gegen den Nationalsozialismus gebührt;
  14. i)nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, und dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, gewährte Grund- und Elternrenten, ein Drittel der nach dem Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, gewährten Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente (Paragraphen 23, Absatz 3, 33, Absatz eins, bzw. 44 Absatz eins und 45 Heeresversorgungsgesetz), ferner eine nach ausländischen Rechtsvorschriften gewährte Rentenleistung, die aus dem Anlaß des Kampfes oder des Einsatzes gegen den Nationalsozialismus gebührt;
  15. k)Leistungen auf Grund der Bestimmungen des Teiles I des österreichisch-deutschen Finanz- und Ausgleichsvertrages, BGBl. Nr. 283/1962;
  16. k)Leistungen auf Grund der Bestimmungen des Teiles römisch eins des österreichisch-deutschen Finanz- und Ausgleichsvertrages, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1962,;
  17. l)Leistungen auf Grund der Aufgabe, Übergabe, Verpachtung oder anderweitigen Überlassung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes, wenn Abs. 8 bzw. Abs. 9 zur Anwendung gelangt;
  18. l)Leistungen auf Grund der Aufgabe, Übergabe, Verpachtung oder anderweitigen Überlassung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes, wenn Absatz 8, bzw. Absatz 9, zur Anwendung gelangt;
  19. m)nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gewährte Geldleistungen;
  20. m)nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gewährte Geldleistungen;
  21. n)das Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz;
  22. o)Versehrtenrente (§§ 203 bis 205a, 209 und 210 dieses Bundesgesetzes sowie §§ 101 bis 104, 107 und 108 B-KUVG), diese auch bei Abfindung (§§ 184 dieses Bundesgesetzes sowie 95 B-KUVG), Betriebsrente (§§ 149d bis 149f, 149k und 149l BSVG), diese auch bei Abfindung oder Abfertigung (§ 148j BSVG), Versehrtengeld (§ 212 dieses Bundesgesetzes, § 149g BSVG sowie § 109 B-KUVG) sowie Integritätsabgeltung (§ 213a dieses Bundesgesetzes sowie § 149m BSVG).
  23. o)Versehrtenrente (Paragraphen 203 bis 205 a, 209 und 210 dieses Bundesgesetzes sowie Paragraphen 101 bis 104, 107 und 108 B-KUVG), diese auch bei Abfindung (Paragraphen 184, dieses Bundesgesetzes sowie 95 B-KUVG), Betriebsrente (Paragraphen 149 d bis 149 f, 149 k und 149 l BSVG), diese auch bei Abfindung oder Abfertigung (Paragraph 148 j, BSVG), Versehrtengeld (Paragraph 212, dieses Bundesgesetzes, Paragraph 149 g, BSVG sowie Paragraph 109, B-KUVG) sowie Integritätsabgeltung (Paragraph 213 a, dieses Bundesgesetzes sowie Paragraph 149 m, BSVG).
  24. p)Zins- und Kapitalerträge nach Abzug der Kapitalertragsteuer (§ 95 EStG 1988), wenn diese den Betrag von 50 € (Anm. 3) jährlich nicht übersteigen; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2010, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag, gerundet auf volle Euro;
  25. p)Zins- und Kapitalerträge nach Abzug der Kapitalertragsteuer (Paragraph 95, EStG 1988), wenn diese den Betrag von 50 € Anmerkung 3) jährlich nicht übersteigen; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2010, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag, gerundet auf volle Euro; (Anm.: lit. q wurde nicht vergeben)Anmerkung, Litera q, wurde nicht vergeben)
  26. r)das Taschengeld nach § 8 Abs. 4 Z 6 des Freiwilligengesetzes.
  27. r)das Taschengeld nach Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 6, des Freiwilligengesetzes.
  28. s)der Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus nach § 299a;
  29. s)der Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus nach Paragraph 299 a,;
  30. t)die SV-Rückerstattung nach § 33 Abs. 8 Z 3 EStG 1988.
  31. t)die SV-Rückerstattung nach Paragraph 33, Absatz 8, Ziffer 3, EStG 1988.
(5)Der Ermittlung des Nettoeinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb sind 70 vH des Versicherungswertes (§ 23 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) dieses Betriebes zugrunde zu legen. § 23 Abs. 10 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ist hiebei nicht anzuwenden. Dieser Betrag, gerundet auf Cent, gilt als monatliches Nettoeinkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb.
(5)Der Ermittlung des Nettoeinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb sind 70 vH des Versicherungswertes (Paragraph 23, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) dieses Betriebes zugrunde zu legen. Paragraph 23, Absatz 10, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ist hiebei nicht anzuwenden. Dieser Betrag, gerundet auf Cent, gilt als monatliches Nettoeinkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb. (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. IV Z 28 lit. d, BGBl. Nr. 704/1976)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Artikel römisch vier, Ziffer 28, Litera d,, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,)
(7)Steht das Recht zur Bewirtschaftung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf eigene Rechnung und Gefahr nicht einer einzigen Person zu, so gilt das

Abs. 5 ermittelte Nettoeinkommen nur im Verhältnis der Anteile am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb als Nettoeinkommen.

(7)Steht das Recht zur Bewirtschaftung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf eigene Rechnung und Gefahr nicht einer einzigen Person zu, so gilt das

Absatz 5, ermittelte Nettoeinkommen nur im Verhältnis der Anteile am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb als Nettoeinkommen.

(8)Wurde die Bewirtschaftung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes aufgegeben, der Betrieb übergeben, verpachtet oder auf andere Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen, so ist bei Ermittlung des Einkommens des bisherigen Eigentümers (des Verpächters) ohne Rücksicht auf Art und Ausmaß der ausbedungenen Leistungen vom Einheitswert der übergebenen, verpachteten oder zur Bewirtschaftung überlassenen land(forst)wirtschaftlichen Flächen auszugehen, sofern die Übergabe (Verpachtung, Überlassung) nicht mehr als zehn Jahre, gerechnet vom Stichtag, zurückliegt. Bei einer Übergabe (Verpachtung, Überlassung) vor dem Stichtag ist vom durchschnittlichen Einheitswert (Abs. 10), in allen übrigen Fällen von dem auf die übergebenen Flächen entfallenden Einheitswert im Zeitpunkt der Übergabe (Verpachtung, Überlassung) auszugehen. Als monatliches Einkommen gilt für Personen, die mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn, der/die seinen/ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat, im gemeinsamen Haushalt leben, bei einem Einheitswert von 5 600 € und darüber sowie bei alleinstehenden Personen bei einem Einheitswert von 3 900 € und darüber ein Betrag von 7,5% des jeweiligen Richtsatzes, und zwar
(8)Wurde die Bewirtschaftung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes aufgegeben, der Betrieb übergeben, verpachtet oder auf andere Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen, so ist bei Ermittlung des Einkommens des bisherigen Eigentümers (des Verpächters) ohne Rücksicht auf Art und Ausmaß der ausbedungenen Leistungen vom Einheitswert der übergebenen, verpachteten oder zur Bewirtschaftung überlassenen land(forst)wirtschaftlichen Flächen auszugehen, sofern die Übergabe (Verpachtung, Überlassung) nicht mehr als zehn Jahre, gerechnet vom Stichtag, zurückliegt. Bei einer Übergabe (Verpachtung, Überlassung) vor dem Stichtag ist vom durchschnittlichen Einheitswert (Absatz 10,), in allen übrigen Fällen von dem auf die übergebenen Flächen entfallenden Einheitswert im Zeitpunkt der Übergabe (Verpachtung, Überlassung) auszugehen. Als monatliches Einkommen gilt für Personen, die mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn, der/die seinen/ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat, im gemeinsamen Haushalt leben, bei einem Einheitswert von 5 600 € und darüber sowie bei alleinstehenden Personen bei einem Einheitswert von 3 900 € und darüber ein Betrag von 7,5% des jeweiligen Richtsatzes, und zwar
  1. für alleinstehende Personen und für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension bzw. auf Waisenpension des Richtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a bb,
  2. für alleinstehende Personen und für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension bzw. auf Waisenpension des Richtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb,
  3. für alle übrigen Personen des Richtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a aa,
  4. für alle übrigen Personen des Richtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, aa, gerundet auf Cent. Diese Beträge vermindern sich für Einheitswerte unter 5 600 € und 3 900 € im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu den genannten Einheitswerten, gerundet auf Cent. Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.gerundet auf Cent. Diese Beträge vermindern sich für Einheitswerte unter 5 600 € und 3 900 € im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu den genannten Einheitswerten, gerundet auf Cent. Absatz 7, ist entsprechend anzuwenden.
(9)Ist die Gewährung von Gegenleistungen (Ausgedingsleistungen) aus einem übergebenen (aufgegebenen) land(forst)wirtschaftlichen Betrieb in Geld oder Güterform (landwirtschaftliche Produkte, unentgeltlich beigestellte Unterkunft) aus Gründen, die der Einflußnahme des Ausgleichszulagenwerbers entzogen sind, am Stichtag zur Gänze ausgeschlossen oder später unmöglich geworden, so hat eine Ermittlung des Einkommens des bisherigen Eigentümers (Verpächters) zu unterbleiben, und zwar so lange, wie diese Voraussetzungen zutreffen und die Unterlassung der Erbringung von Ausgedingsleistungen dem Ausgleichszulagenwerber nicht zugerechnet werden kann.
(10)Soweit ein durchschnittlicher Einheitswert

Abs. 8 heranzuziehen ist, ist er durch eine Teilung der Summe der Einheitswerte, die für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb in den einzelnen der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag im Sinne des Abs. 11 in Betracht kommen, durch die Anzahl der Monate während dieses Zeitraumes, in denen der land(forst)wirtschaftliche Betrieb (ein Teil dieses Betriebes) noch nicht übergeben (verpachtet, überlassen) war, zu ermitteln.

(10)Soweit ein durchschnittlicher Einheitswert

Absatz 8, heranzuziehen ist, ist er durch eine Teilung der Summe der Einheitswerte, die für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb in den einzelnen der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag im Sinne des Absatz 11, in Betracht kommen, durch die Anzahl der Monate während dieses Zeitraumes, in denen der land(forst)wirtschaftliche Betrieb (ein Teil dieses Betriebes) noch nicht übergeben (verpachtet, überlassen) war, zu ermitteln.

(11)Bei der Berücksichtigung der Einheitswerte für jeden nach Abs. 10 in Betracht kommenden Monat ist von dem jeweils für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb bzw. die land(forst)wirtschaftliche Fläche festgestellten Einheitswert unter Hinzurechnung der Einheitswerte der verpachteten, aber ohne die zugepachteten Flächen auszugehen.
(11)Bei der Berücksichtigung der Einheitswerte für jeden nach Absatz 10, in Betracht kommenden Monat ist von dem jeweils für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb bzw. die land(forst)wirtschaftliche Fläche festgestellten Einheitswert unter Hinzurechnung der Einheitswerte der verpachteten, aber ohne die zugepachteten Flächen auszugehen.
(12)Als Einheitswert im Sinne der Abs. 8, 10 und 11 gilt der für Zwecke der Sozialversicherung maßgebliche Einheitswert. Einheitswerte aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1983 sind mit dem Faktor 1,1575 zu vervielfachen.
(12)Als Einheitswert im Sinne der Absatz 8, 10 und 11 gilt der für Zwecke der Sozialversicherung maßgebliche Einheitswert. Einheitswerte aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1983 sind mit dem Faktor 1,1575 zu vervielfachen.
(13)In den Fällen des § 100 Abs. 2 erster Satz bleibt für die Anwendung der Abs. 8, 10 und 11 der Stichtag der erloschenen Pension weiterhin maßgebend. Das gleiche gilt für den Anfall einer Hinterbliebenenpension nach einem Pensionsempfänger, sofern der Anspruchsberechtigte auf Hinterbliebenenpension Eigentümer bzw. Miteigentümer des übergebenen (verpachteten, überlassenen) Betriebes bzw. der Fläche gewesen ist.
(13)In den Fällen des Paragraph 100, Absatz 2, erster Satz bleibt für die Anwendung der Absatz 8, 10 und 11 der Stichtag der erloschenen Pension weiterhin maßgebend. Das gleiche gilt für den Anfall einer Hinterbliebenenpension nach einem Pensionsempfänger, sofern der Anspruchsberechtigte auf Hinterbliebenenpension Eigentümer bzw. Miteigentümer des übergebenen (verpachteten, überlassenen) Betriebes bzw. der Fläche gewesen ist.
(14)Bestehen begründete Zweifel am gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach Abs. 1, so ist ein Verfahren zur Entziehung der Ausgleichszulage einzuleiten. In diesem Verfahren ist der Beweis für den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland von der pensionsbeziehenden Person zu erbringen.
(14)Bestehen begründete Zweifel am gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach Absatz eins,, so ist ein Verfahren zur Entziehung der Ausgleichszulage einzuleiten. In diesem Verfahren ist der Beweis für den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland von der pensionsbeziehenden Person zu erbringen. […] Leistungssachen § 354 Leistungssachen sind die Angelegenheiten, in denen es sich handelt umParagraph 354, Leistungssachen sind die Angelegenheiten, in denen es sich handelt um
  1. die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung einschließlich einer Feststellung nach § 367 Abs. 1, soweit nicht hiebei die Versicherungszugehörigkeit (§§ 13 bis 15), die Versicherungszuständigkeit (§§ 26 bis 29a), die Leistungszugehörigkeit (§ 245) oder die Leistungszuständigkeit (§ 246) in Frage steht;
  2. die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung einschließlich einer Feststellung nach Paragraph 367, Absatz eins,, soweit nicht hiebei die Versicherungszugehörigkeit (Paragraphen 13 bis 15), die Versicherungszuständigkeit (Paragraphen 26 bis 29 a), die Leistungszugehörigkeit (Paragraph 245,) oder die Leistungszuständigkeit (Paragraph 246,) in Frage steht;
  3. Feststellung der Verpflichtung zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung,
  4. Streitigkeiten über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe

Abschnitt II

des Fünften Teiles,3.

Streitigkeiten über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe

Abschnitt römisch zwei des Fünften Teiles,

  1. Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten (§ 247),
  2. Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten (Paragraph 247,), 4a. die Feststellung der Invalidität (§§ 255a, 280a) oder der Berufsunfähigkeit (§ 273a),4a. die Feststellung der Invalidität (Paragraphen 255 a, 280 a,) oder der Berufsunfähigkeit (Paragraph 273 a,),
  3. die Feststellung der Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift oder eines Nachtragsabzuges (§ 15 APG),
  4. die Feststellung der Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift oder eines Nachtragsabzuges (Paragraph 15, APG),
  5. die Feststellung des Rechtsanspruches auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach § 253e (§ 270a, § 276e).
  6. die Feststellung des Rechtsanspruches auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach Paragraph 253 e, (Paragraph 270 a,, Paragraph 276 e,). Verwaltungssachen § 355 Alle nicht

§ 354

als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach § 352 die Bestimmungen dieses Teiles gelten, sind Verwaltungssachen. Insbesondere gehören zu den Verwaltungssachen dieParagraph 355, Alle nicht

Paragraph 354, als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach Paragraph 352, die Bestimmungen dieses Teiles gelten, sind Verwaltungssachen. Insbesondere gehören zu den Verwaltungssachen die

  1. Feststellung der Versicherungspflicht, der Versicherungsberechtigung sowie des Beginnes und Endes der Versicherung,
  2. Feststellung der Versicherungszugehörigkeit und -zuständigkeit, in der Pensionsversicherung auch der Leistungszugehörigkeit und -zuständigkeit,
  3. Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber, einschließlich der Beitragszuschläge nach § 113,
  4. Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber, einschließlich der Beitragszuschläge nach Paragraph 113,,
  5. Angelegenheiten der Überweisungen in der Pensionsversicherung bei der Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis oder beim Ausscheiden aus einem solchen,
  6. Streitigkeiten zwischen den Versicherungsträgern bzw. den Versicherungsträgern und dem Dachverband aus der Durchführung dieses Bundesgesetzes, insbesondere solche

Abschnitt I

des Fünften Teiles.“5.

Streitigkeiten zwischen den Versicherungsträgern bzw. den Versicherungsträgern und dem Dachverband aus der Durchführung dieses Bundesgesetzes, insbesondere solche

Abschnitt römisch eins des Fünften Teiles.“ 3.1.2. Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) „Gegenstand der Sozialrechtssachen § 65

(1)Sozialrechtssachen sind Rechtsstreitigkeiten überParagraph 65,
(1)Sozialrechtssachen sind Rechtsstreitigkeiten über
  1. den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungs- oder Pflegegeldleistungen oder den Bestand oder den Umfang eines Anspruchs auf Angehörigenbonus, soweit hiebei nicht die Versicherungszugehörigkeit, die Versicherungszuständigkeit, die Leistungszugehörigkeit oder die Leistungszuständigkeit in Frage stehen (§ 354 Z 1 ASVG, § 194 GSVG, § 182 BSVG, § 65 NVG 1972, § 129 B-KUVG, § 84 StVG beziehungsweise §§ 4 Abs. 2, 43 und 44 BPGG beziehungsweise §§ 21g und 21h BPGG);
  2. den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungs- oder Pflegegeldleistungen oder den Bestand oder den Umfang eines Anspruchs auf Angehörigenbonus, soweit hiebei nicht die Versicherungszugehörigkeit, die Versicherungszuständigkeit, die Leistungszugehörigkeit oder die Leistungszuständigkeit in Frage stehen (Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG, Paragraph 194, GSVG, Paragraph 182, BSVG, Paragraph 65, NVG 1972, Paragraph 129, B-KUVG, Paragraph 84, StVG beziehungsweise Paragraphen 4, Absatz 2, 43 und 44 BPGG beziehungsweise Paragraphen 21 g und 21 h BPGG);
  3. die Pflicht zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung oder eines zu Unrecht empfangenen Pflegegeldes oder eines zu Unrecht empfangenen Angehörigenbonus (§ 354 Z 2 ASVG, § 194 GSVG, § 182 BSVG, § 65 NVG 1972, § 129 B-KUVG, § 84 StVG beziehungsweise § 11 Abs. 3 zweiter Halbsatz und Abs. 4 BPGG sowie Z 6 bis 8 und §§ 89 und 91);
  4. die Pflicht zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung oder eines zu Unrecht empfangenen Pflegegeldes oder eines zu Unrecht empfangenen Angehörigenbonus (Paragraph 354, Ziffer 2, ASVG, Paragraph 194, GSVG, Paragraph 182, BSVG, Paragraph 65, NVG 1972, Paragraph 129, B-KUVG, Paragraph 84, StVG beziehungsweise Paragraph 11, Absatz 3, zweiter Halbsatz und Absatz 4, BPGG sowie Ziffer 6 bis 8 und Paragraphen 89 und 91);
  5. Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe (§ 354 Z 3 ASVG, § 194 GSVG, § 182 BSVG, § 65 NVG 1972, § 129 B-KUVG, §§ 13 und 14 BPGG);
  6. Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe (Paragraph 354, Ziffer 3, ASVG, Paragraph 194, GSVG, Paragraph 182, BSVG, Paragraph 65, NVG 1972, Paragraph 129, B-KUVG, Paragraphen 13 und 14 BPGG);
  7. den Bestand von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung (§§ 247, 247a ASVG, §§ 117a, 117b GSVG, §§ 108a, 108b BSVG, §§ 46a, 46b NVG 1972), soweit diese Rechtsstreitigkeiten nicht Teil einer Rechtsstreitigkeit nach Z 1 sind (§ 354 Z 4 ASVG, § 194 GSVG, § 182 BSVG, § 65 NVG 1972, § 129 B-KUVG), sowie über Bestand und Umfang einer Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift (§ 15 APG);
  8. den Bestand von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung (Paragraphen 247, 247 a, ASVG, Paragraphen 117 a, 117 b, GSVG, Paragraphen 108 a, 108 b, BSVG, Paragraphen 46 a, 46 b, NVG 1972), soweit diese Rechtsstreitigkeiten nicht Teil einer Rechtsstreitigkeit nach Ziffer eins, sind (Paragraph 354, Ziffer 4, ASVG, Paragraph 194, GSVG, Paragraph 182, BSVG, Paragraph 65, NVG 1972, Paragraph 129, B-KUVG), sowie über Bestand und Umfang einer Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift (Paragraph 15, APG);
  9. die Kostenersatzpflicht eines Versicherungsträgers beziehungsweise eines Versicherten in einem Verfahren in Leistungssachen (§ 359 Abs. 2, 4 und 5 ASVG, § 194 GSVG, § 182 BSVG, § 65 NVG 1972, § 129 B-KUVG, § 84 StVG, § 30 BPGG, Z 6 bis 8);
  10. die Kostenersatzpflicht eines Versicherungsträgers beziehungsweise eines Versicherten in einem Verfahren in Leistungssachen (Paragraph 359, Absatz 2, 4 und 5 ASVG, Paragraph 194, GSVG, Paragraph 182, BSVG, Paragraph 65, NVG 1972, Paragraph 129, B-KUVG, Paragraph 84, StVG, Paragraph 30, BPGG, Ziffer 6 bis 8);
  11. Ansprüche auf Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973;
  12. Ansprüche auf Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,;
  13. Ansprüche auf Insolvenz-Entgelt oder einen Vorschuß auf dieses nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977;
  14. Ansprüche auf Insolvenz-Entgelt oder einen Vorschuß auf dieses nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,;
  15. Ansprüche auf Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 473/1992, auf Kinderbetreuungsgeld und auf Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, sowie auf Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), BGBl. I Nr. 53/2016.
  16. Ansprüche auf Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1992,, auf Kinderbetreuungsgeld und auf Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, sowie auf Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,.
(2)Unter den Abs. 1 fallen auch Klagen auf Feststellung. Als Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder Rechts gilt auch diejenige, daß eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeits(Dienst)unfalls oder einer Berufskrankheit ist (§ 367 Abs. 1 ASVG).“
(2)Unter den Absatz eins, fallen auch Klagen auf Feststellung. Als Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder Rechts gilt auch diejenige, daß eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeits(Dienst)unfalls oder einer Berufskrankheit ist (Paragraph 367, Absatz eins, ASVG).“ 3.2. Zu A) Zurückweisung der Säumnisbeschwerde: 3.2.1. Zum Vorliegen einer Leistungssache 3.2.1.1.

§ 414Abs.

1 ASVG kann u.a. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.3.2.1.1.

Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann u.a. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Wenn in einer Leistungssache nicht fristgerecht entschieden wird und die PVA säumig ist, kann Säumnisklage an das Arbeits- und Sozialgericht erhoben werden (siehe § 67 Abs. 1 Z 2 und 3 ASGG; vgl. zur SVS auch Taudes in Neumann, GSVG für Steuerberater3 § 194 Rz 47).Wenn in einer Leistungssache nicht fristgerecht entschieden wird und die PVA säumig ist, kann Säumnisklage an das Arbeits- und Sozialgericht erhoben werden (siehe Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ASGG; vergleiche zur SVS auch Taudes in Neumann, GSVG für Steuerberater3 Paragraph 194, Rz 47). Es ist sohin zu prüfen, ob es sich gegenständlich um eine Verwaltungssache handelt, die

§ 414Abs.

1 ASVG in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fällt, oder um eine Leistungssache, zu deren Entscheidung

§ 65Abs. 1 ASGG i

Vm § 354 ASVG die ordentlichen Gerichte berufen sind.Es ist sohin zu prüfen, ob es sich gegenständlich um eine Verwaltungssache handelt, die

Paragraph 414, Absatz eins, ASVG in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fällt, oder um eine Leistungssache, zu deren Entscheidung

Paragraph 65, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 354, ASVG die ordentlichen Gerichte berufen sind. 3.2.1.2. Alle nicht

§ 354

ASVG als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach § 352 ASVG die Bestimmungen des siebenten Teils des ASVG gelten, sind Verwaltungssachen (§ 355 ASVG). Die Leistungssachen sind im Gesetz ausdrücklich aufgezählt (§ 354 ASVG). Dazu zählen z.B. Bescheide über die Zuerkennung einer Pension, Pflegegeldbescheide, Aufrechnungsbescheide etc. 3.2.1.2. Alle nicht

Paragraph 354, ASVG als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach Paragraph 352, ASVG die Bestimmungen des siebenten Teils des ASVG gelten, sind Verwaltungssachen (Paragraph 355, ASVG). Die Leistungssachen sind im Gesetz ausdrücklich aufgezählt (Paragraph 354, ASVG). Dazu zählen z.B. Bescheide über die Zuerkennung einer Pension, Pflegegeldbescheide, Aufrechnungsbescheide etc. Die Ausgleichszulage hat Fürsorgecharakter und soll das Existenzminimum des Pensionsberechtigten garantieren, wenn die eigentliche Pensionsleistung dies nicht ermöglichen kann (vgl. OGH 02.09.2015, 10 ObS 78/15s). Bei der Ausgleichszulage handelt es sich um eine Annexleistung zur Pension, die ohne die Grundleistung Pensionsbezug aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nicht in Betracht kommt (vgl. OGH 18.03.2003, 10 ObS 24/03g). Die Ausgleichszulage ist – mag sie auch fürsorgeähnliche Züge aufweisen – eine Leistung der gesetzlichen Pensionsversicherung und nicht etwa eine Erscheinungsform der Sozialhilfe (vgl. VfGH 24.09.2009, G 165/08).Die Ausgleichszulage hat Fürsorgecharakter und soll das Existenzminimum des Pensionsberechtigten garantieren, wenn die eigentliche Pensionsleistung dies nicht ermöglichen kann vergleiche OGH 02.09.2015, 10 ObS 78/15s). Bei der Ausgleichszulage handelt es sich um eine Annexleistung zur Pension, die ohne die Grundleistung Pensionsbezug aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nicht in Betracht kommt vergleiche OGH 18.03.2003, 10 ObS 24/03g). Die Ausgleichszulage ist – mag sie auch fürsorgeähnliche Züge aufweisen – eine Leistung der gesetzlichen Pensionsversicherung und nicht etwa eine Erscheinungsform der Sozialhilfe vergleiche VfGH 24.09.2009, G 165/08). Eine die Zulässigkeit des Rechtswegs eröffnende Sozialrechtssache nach § 65 Abs. 1 Z 1 ASGG (der u.a. auf die in § 354 Z 1 ASVG taxativ aufgezählten Leistungssachen verweist) setzt voraus, dass zwischen dem Versicherten und dem Sozialversicherungsträger entweder der Grund oder die Höhe (der Umfang) des Anspruchs auf Versicherungsleistungen oder das Ruhen eines solchen Anspruchs streitig ist. Kern ist die Frage der Gewährung oder Nichtgewährung von Versicherungsleistungen. Die Überprüfung der Auszahlung ist nach ständiger Rechtsprechung keine Sozialrechtssache (vgl. OGH 26.02.2021, 10 ObS 1/21a, mwN zum Vorliegen eines sozialrechtlichen Leistungsstreits bei Bekämpfung der Höhe der Ausgleichszulage).Eine die Zulässigkeit des Rechtswegs eröffnende Sozialrechtssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG (der u.a. auf die in Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG taxativ aufgezählten Leistungssachen verweist) setzt voraus, dass zwischen dem Versicherten und dem Sozialversicherungsträger entweder der Grund oder die Höhe (der Umfang) des Anspruchs auf Versicherungsleistungen oder das Ruhen eines solchen Anspruchs streitig ist. Kern ist die Frage der Gewährung oder Nichtgewährung von Versicherungsleistungen. Die Überprüfung der Auszahlung ist nach ständiger Rechtsprechung keine Sozialrechtssache vergleiche OGH 26.02.2021, 10 ObS 1/21a, mwN zum Vorliegen eines sozialrechtlichen Leistungsstreits bei Bekämpfung der Höhe der Ausgleichszulage). Der Oberste Gerichtshof hat im Beschluss vom 01.09.2020, 10 ObS 78/20y, zur Säumnis im Falle der Geltendmachung eines Anspruchs auf Ausgleichszulage nach ASVG Folgendes ausgeführt: „Die Feststellung des Bestands, des Umfangs oder des Ruhens eines Anspruchs auf eine Versicherungsleistung – wie der Invaliditätspension – ist, soweit dabei nicht die Versicherungszugehörigkeit, die Versicherungszuständigkeit, die Leistungszugehörigkeit oder die Leistungszuständigkeit in Frage steht,

§ 354

Z 1 ASVG eine Leistungssache.

§ 295

Abs 1 ASVG sind auf die Ausgleichszulage, auf das bei der Feststellung der Ausgleichszulage zu beobachtende Verfahren und auf das Leistungsstreitverfahren über die Ausgleichszulage die Bestimmungen des ASVG über die Pensionen aus der Pensionsversicherung anzuwenden. Einer der in § 295 Abs 2 ASVG genannten Ausnahmefälle liegt nicht vor. Aus dem Zusammenhalt dieser Bestimmungen ergibt sich, dass die Beklagte über den Antrag auf Feststellung einer Ausgleichszulage (vgl. § 296 Abs 2 ASVG) mit Bescheid zu entscheiden hat. Soweit es sich dabei um eine Leistungssache

§ 354

Z 1 ASVG handelt, ist dieser Bescheid unter den Voraussetzungen des § 65 Abs 1 Z 1 ASGG beim Arbeits- und Sozialgericht anfechtbar. Wird ein Bescheid entgegen dieser Pflicht nicht erlassen, so wird der Pensionsversicherungsträger unter den Voraussetzungen des § 67 Abs 1 Z 2 und 3 ASGG säumig.“Der Oberste Gerichtshof hat im Beschluss vom 01.09.2020, 10 ObS 78/20y, zur Säumnis im Falle der Geltendmachung eines Anspruchs auf Ausgleichszulage nach ASVG Folgendes ausgeführt: „Die Feststellung des Bestands, des Umfangs oder des Ruhens eines Anspruchs auf eine Versicherungsleistung – wie der Invaliditätspension – ist, soweit dabei nicht die Versicherungszugehörigkeit, die Versicherungszuständigkeit, die Leistungszugehörigkeit oder die Leistungszuständigkeit in Frage steht,

Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG eine Leistungssache.

Paragraph 295, Absatz eins, ASVG sind auf die Ausgleichszulage, auf das bei der Feststellung der Ausgleichszulage zu beobachtende Verfahren und auf das Leistungsstreitverfahren über die Ausgleichszulage die Bestimmungen des ASVG über die Pensionen aus der Pensionsversicherung anzuwenden. Einer der in Paragraph 295, Absatz 2, ASVG genannten Ausnahmefälle liegt nicht vor. Aus dem Zusammenhalt dieser Bestimmungen ergibt sich, dass die Beklagte über den Antrag auf Feststellung einer Ausgleichszulage vergleiche Paragraph 296, Absatz 2, ASVG) mit Bescheid zu entscheiden hat. Soweit es sich dabei um eine Leistungssache

Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG handelt, ist dieser Bescheid unter den Voraussetzungen des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG beim Arbeits- und Sozialgericht anfechtbar. Wird ein Bescheid entgegen dieser Pflicht nicht erlassen, so wird der Pensionsversicherungsträger unter den Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ASGG säumig.“ Auch wenn die Aufzählung der Sozialrechtssachen im § 65 Abs. 1 ASGG – im Hinblick auf § 100 ASGG – nicht erschöpfend ist, bedarf es zur Qualifikation einer Angelegenheit als Sozialrechtssache einer in anderen Rechtsvorschriften enthaltenen Verweisung. Sind Streitigkeiten in der Zuständigkeitsregelung des § 65 ASGG nicht angeführt und fehlt eine Verweisung auf die das Leistungsstreitverfahren erster und zweiter Instanz betreffenden Bestimmungen der Sozialversicherungsgesetze, handelt es sich bei dieser Streitigkeit um keine Sozialrechtssache iS des § 65 ASGG. Auch für eine analoge Anwendung des § 65 ASGG ist kein Raum, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt (vgl. Mayr, Arbeitsrecht § 65 ASGG E 2 und E 28d (Stand 1.10.2025, rdb.

  1. at)mit Verweis auf OGH 14.09.2010, 10 ObS 128/10m).Auch wenn die Aufzählung der Sozialrechtssachen im Paragraph 65, Absatz eins, ASGG – im Hinblick auf Paragraph 100, ASGG – nicht erschöpfend ist, bedarf es zur Qualifikation einer Angelegenheit als Sozialrechtssache einer in anderen Rechtsvorschriften enthaltenen Verweisung. Sind Streitigkeiten in der Zuständigkeitsregelung des Paragraph 65, ASGG nicht angeführt und fehlt eine Verweisung auf die das Leistungsstreitverfahren erster und zweiter Instanz betreffenden Bestimmungen der Sozialversicherungsgesetze, handelt es sich bei dieser Streitigkeit um keine Sozialrechtssache iS des Paragraph 65, ASGG. Auch für eine analoge Anwendung des Paragraph 65, ASGG ist kein Raum, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt vergleiche Mayr, Arbeitsrecht Paragraph 65, ASGG E 2 und E 28d (Stand 1.10.2025, rdb.
  2. at)mit Verweis auf OGH 14.09.2010, 10 ObS 128/10m). Im Beschwerdefall wäre von einer Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs nur dann auszugehen, wenn die von der belangten Behörde getroffene Feststellung nicht

§ 65

ASGG als Sozialrechtssache in die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte fiele. Eine sukzessive Kompetenz der ordentlichen Gerichte schließt die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in derselben Angelegenheit und damit die Einbringung einer Beschwerde nämlich aus (vgl. VwGH 04.09.2013, 2012/08/0062 mwN).Im Beschwerdefall wäre von einer Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs nur dann auszugehen, wenn die von der belangten Behörde getroffene Feststellung nicht

Paragraph 65, ASGG als Sozialrechtssache in die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte fiele. Eine sukzessive Kompetenz der ordentlichen Gerichte schließt die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in derselben Angelegenheit und damit die Einbringung einer Beschwerde nämlich aus vergleiche VwGH 04.09.2013, 2012/08/0062 mwN). 3.2.1.3.

§ 295Abs.

1 ASVG sind grundsätzlich auf die Ausgleichszulage, auf das bei der Feststellung der Ausgleichszulage zu beobachtende Verfahren und auf das Leistungsstreitverfahren über die Ausgleichszulage die Bestimmungen des ASVG über die Pensionen aus der Pensionsversicherung anzuwenden. Eine der in § 295 Abs. 2 ASVG genannten Ausnahmefälle liegt gegenständlich nicht vor.3.2.1.3.

Paragraph 295, Absatz eins, ASVG sind grundsätzlich auf die Ausgleichszulage, auf das bei der Feststellung der Ausgleichszulage zu beobachtende Verfahren und auf das Leistungsstreitverfahren über die Ausgleichszulage die Bestimmungen des ASVG über die Pensionen aus der Pensionsversicherung anzuwenden. Eine der in Paragraph 295, Absatz 2, ASVG genannten Ausnahmefälle liegt gegenständlich nicht vor. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die PVA trotz seines Antrags (zum damaligen Zeitpunkt) noch keinen Bescheid über die Ausgleichszulage erlassen habe. Zwischen dem Beschwerdeführer und der PVA ist bzw. war daher der Anspruch auf eine Versicherungsleistung ungeklärt, so dass es vorliegend um die Ausgleichszulage dem Grunde und der Höhe nach geht und nicht um eine Streitigkeit betreffend die Auszahlungsmodalität (vgl. auch VwGH 21.12.1993, 92/08/0200). Der wiedergegebenen Judikatur des OGH folgend handelt es sich bei der Ausgleichszulage um eine Annexleistung zur Pension und kommt sie ohne die Grundleistung Pensionsbezug nicht in Betracht (vgl. OGH 18.03.2003, 10 ObS 24/03g) bzw. ist der Antrag auf Ausgleichszulage als Leistungssache gem. § 354 Z 1 ASVG zu sehen (vgl. OGH 01.09.2020, 10 ObS 78/20y). Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die PVA trotz seines Antrags (zum damaligen Zeitpunkt) noch keinen Bescheid über die Ausgleichszulage erlassen habe. Zwischen dem Beschwerdeführer und der PVA ist bzw. war daher der Anspruch auf eine Versicherungsleistung ungeklärt, so dass es vorliegend um die Ausgleichszulage dem Grunde und der Höhe nach geht und nicht um eine Streitigkeit betreffend die Auszahlungsmodalität vergleiche auch VwGH 21.12.1993, 92/08/0200). Der wiedergegebenen Judikatur des OGH folgend handelt es sich bei der Ausgleichszulage um eine Annexleistung zur Pension und kommt sie ohne die Grundleistung Pensionsbezug nicht in Betracht vergleiche OGH 18.03.2003, 10 ObS 24/03g) bzw. ist der Antrag auf Ausgleichszulage als Leistungssache gem. Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG zu sehen vergleiche OGH 01.09.2020, 10 ObS 78/20y).

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Allerdings sind, sofern nicht im B-VG anderes bestimmt ist,

Art. 130Abs.

5 B-VG u.a. jene Rechtssachen von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehören.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Allerdings sind, sofern nicht im B-VG anderes bestimmt ist,

Artikel 130, Absatz 5, B-VG u.a.

jene Rechtssachen von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehören. Das Bundesverwaltungsgericht ist

§ 414Abs.

1 ASVG für Verwaltungssachen zuständig und zur Behandlung von Leistungssachen nicht zuständig, weshalb es auch im Falle der Verletzung der Entscheidungspflicht in Leistungssachen nicht zuständig ist. Sollte der Säumnisfall eingetreten sein, ist eine Säumnisklage an das Arbeits- und Sozialgericht zulässig (vgl. dazu nochmals OGH 01.09.2020, 10 ObS 78/20y). Mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts kann gegenständlich dahingestellt bleiben, ob Säumnis der belangten Behörde tatsächlich vorliegt.Das Bundesverwaltungsgericht ist

Paragraph 414, Absatz eins, ASVG für Verwaltungssachen zuständig und zur Behandlung von Leistungssachen nicht zuständig, weshalb es auch im Falle der Verletzung der Entscheidungspflicht in Leistungssachen nicht zuständig ist. Sollte der Säumnisfall eingetreten sein, ist eine Säumnisklage an das Arbeits- und Sozialgericht zulässig vergleiche dazu nochmals OGH 01.09.2020, 10 ObS 78/20y). Mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts kann gegenständlich dahingestellt bleiben, ob Säumnis der belangten Behörde tatsächlich vorliegt. Die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers ist daher wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen. 3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 2 Vw

GVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen war.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es wird auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es wird auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W263.2331246.2.00

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