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{'item': 'G305 2318121-1'}

Obsah (12)Art 133§ 38§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 4§ 8§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2026 GeschäftszahlG305 2318121-1 Spruch, G305 2318121-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom XXXX 2025, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF)

§ 38i

Vm. § 10 AlVG den Anspruch auf die Notstandshilfe im Ausmaß von 42 Bezugstagen ab dem XXXX .2025 verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. 1. Mit Bescheid vom römisch 40 2025, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF)

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf die Notstandshilfe im Ausmaß von 42 Bezugstagen ab dem römisch 40 .2025 verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Ihre Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass sie am XXXX 2025 Kenntnis davon erlangt hätte, dass der BF das Zustandekommen einer ihm zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Er habe sich auf Grund eines Nachbarschaftsstreits mit dem Dienstgeber nicht beworben. Ihre Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass sie am römisch 40 2025 Kenntnis davon erlangt hätte, dass der BF das Zustandekommen einer ihm zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung bei der Firma römisch 40 ohne triftigen Grund vereitelt habe. Er habe sich auf Grund eines Nachbarschaftsstreits mit dem Dienstgeber nicht beworben.

  1. Gegen diesen Bescheid wendet sich die innert offener Frist die bei der belangten Behörde am XXXX .2025 eingebrachte Beschwerde, die er damit begründete, dass ihm völlig zu Unrecht der Geldbezug gesperrt bzw. ihm keine Nachsicht erteilt worden sei, obwohl er nur nach Anweisung des AMS gehandelt hätte. Seine Beschwerde verband er mit der Bitte, sich den Fall anzuschauen und für den Fall, dass das AMS der gleichen Ansicht sei, dass es sich hier um ein Fehlurteil handle, wolle eingeschritten werden.
  2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die innert offener Frist die bei der belangten Behörde am römisch 40 .2025 eingebrachte Beschwerde, die er damit begründete, dass ihm völlig zu Unrecht der Geldbezug gesperrt bzw. ihm keine Nachsicht erteilt worden sei, obwohl er nur nach Anweisung des AMS gehandelt hätte. Seine Beschwerde verband er mit der Bitte, sich den Fall anzuschauen und für den Fall, dass das AMS der gleichen Ansicht sei, dass es sich hier um ein Fehlurteil handle, wolle eingeschritten werden.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025, GZ: XXXX dem BF mittels RSb-Briefs am XXXX 2025 nachweislich zugestellt, wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX .2025 erhobene Beschwerde ab und bestätigte diesen.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2025, GZ: römisch 40 dem BF mittels RSb-Briefs am römisch 40 2025 nachweislich zugestellt, wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2025 erhobene Beschwerde ab und bestätigte diesen.
  5. Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte der BF am XXXX .2025 per Telefax einen zum XXXX .2025 datierten Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein, die er mit dem Antrag verband, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge.
  6. Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte der BF am römisch 40 .2025 per Telefax einen zum römisch 40 .2025 datierten Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein, die er mit dem Antrag verband, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge.
  7. In der Folge brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX .2025, VSNR: XXXX , die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025, GZ: XXXX , den dagegen erhobenen Vorlageantrag und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  8. In der Folge brachte die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 .2025, VSNR: römisch 40 , die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2025, GZ: römisch 40 , den dagegen erhobenen Vorlageantrag und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  9. Am 19.02.2026 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF, seines Vertreters, der zeugenschaftlich einvernommenen Betreuerin des BF bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des AMS und eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt.
  10. Am 19.02.2026 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF, seines Vertreters, der zeugenschaftlich einvernommenen Betreuerin des BF bei der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des AMS und eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: 1.
  12. Der am XXXX in XXXX geborene XXXX besitzt die österreichische Staatsangehörigkeit und hat seinen Hauptwohnsitz seit seiner Geburt an der Anschrift XXXX . 1.
  13. Der am römisch 40 in römisch 40 geborene römisch 40 besitzt die österreichische Staatsangehörigkeit und hat seinen Hauptwohnsitz seit seiner Geburt an der Anschrift römisch 40 . Er ist ledig und hat er weder eigene, noch an Kindesstatt angenommene Kinder. Ihn treffen daher weder Sorge-, noch Unterhaltspflichten, gegenüber wem immer [Amtswegig eingeholte ZMR-Abfrage]. 1.
  14. Vor der gegenständlichen Arbeitslosigkeit stand zuletzt als Arbeiter vom XXXX bis XXXX in einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung zur Dienstgeberin XXXX . Seit dem XXXX befand er sich in keiner, die Arbeitslosigkeit ausgeschlossen habenden Beschäftigung mehr und befindet er sich seitdem im Stande der Arbeitslosigkeit und im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog er Notstandshilfe in Höhe von EUR 39,03 täglich [HV-Abfrage; Bezugsverlauf Normalsicht des AMS].1.
  15. Vor der gegenständlichen Arbeitslosigkeit stand zuletzt als Arbeiter vom römisch 40 bis römisch 40 in einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung zur Dienstgeberin römisch 40 . Seit dem römisch 40 befand er sich in keiner, die Arbeitslosigkeit ausgeschlossen habenden Beschäftigung mehr und befindet er sich seitdem im Stande der Arbeitslosigkeit und im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog er Notstandshilfe in Höhe von EUR 39,03 täglich [HV-Abfrage; Bezugsverlauf Normalsicht des AMS]. 1.
  16. Am XXXX schloss die belangte Behörde eine bis XXXX gültige Betreuungsvereinbarung mit dem Beschwerdeführer ab, worin es heißt, dass die Arbeitssuche des bisher nicht erfolgreich gewesen sei und ihm die Vermittlung durch ein fehlendes Handy und eine eigene Telefonnummer erschwert worden sei, da er von jedem Handy-/Tarifanbieter abgelehnt worden sei [Betreuungsvereinbarung vom XXXX , S. 1f]. Weiter heißt es in der Betreuungsvereinbarung, dass er den Beruf eines Lagerlogistikers bzw. eines Produktionsmitarbeiters ausgeübt habe, über einen Staplerführerschein verfüge und eine Vollzeitstelle in den Bezirken XXXX und XXXX suche [Betreuungsvereinbarung vom 05.11.2024, S. 2 Mitte].1.
  17. Am römisch 40 schloss die belangte Behörde eine bis römisch 40 gültige Betreuungsvereinbarung mit dem Beschwerdeführer ab, worin es heißt, dass die Arbeitssuche des bisher nicht erfolgreich gewesen sei und ihm die Vermittlung durch ein fehlendes Handy und eine eigene Telefonnummer erschwert worden sei, da er von jedem Handy-/Tarifanbieter abgelehnt worden sei [Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 , S. 1f]. Weiter heißt es in der Betreuungsvereinbarung, dass er den Beruf eines Lagerlogistikers bzw. eines Produktionsmitarbeiters ausgeübt habe, über einen Staplerführerschein verfüge und eine Vollzeitstelle in den Bezirken römisch 40 und römisch 40 suche [Betreuungsvereinbarung vom 05.11.2024, S. 2 Mitte]. Während ihn das AMS auf der Suche nach einer von ihm gewünschten Vollzeitstelle mit den Arbeitsort in den Bezirken XXXX und XXXX unterstützte, verpflichtete sich der BF, sich selbständig auf offene Stellen unter Nutzung der Job-suchmaschinen, wie z.B. „alle Jobs“, AMS Job App, Zeitungen etc. zu bewerben, an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilzunehmen und sich sofort auf Stellenangebote, die ihm vom AMS übermittelt oder von Unternehmen angeboten werden, zu bewerben und das AMS über das Ergebnis seiner Bewerbung innerhalb von 8 Tagen zu informieren [Betreuungsvereinbarung vom XXXX , S. 1 unten].Während ihn das AMS auf der Suche nach einer von ihm gewünschten Vollzeitstelle mit den Arbeitsort in den Bezirken römisch 40 und römisch 40 unterstützte, verpflichtete sich der BF, sich selbständig auf offene Stellen unter Nutzung der Job-suchmaschinen, wie z.B. „alle Jobs“, AMS Job App, Zeitungen etc. zu bewerben, an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilzunehmen und sich sofort auf Stellenangebote, die ihm vom AMS übermittelt oder von Unternehmen angeboten werden, zu bewerben und das AMS über das Ergebnis seiner Bewerbung innerhalb von 8 Tagen zu informieren [Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 , S. 1 unten]. 1.
  18. Am XXXX .2025 wies ihm die belangte Behörde eine ihm zumutbare, die Arbeitslosigkeit auszuschließen geeignete Vollbeschäftigung als Werkstättenhelfer bei der Dienstgeberin XXXX auf der Basis Entlohnung laut Kollektivvertrag (EUR 2.100,00 brutto pro Monat) und Vollbeschäftigung zu. 1.
  19. Am römisch 40 .2025 wies ihm die belangte Behörde eine ihm zumutbare, die Arbeitslosigkeit auszuschließen geeignete Vollbeschäftigung als Werkstättenhelfer bei der Dienstgeberin römisch 40 auf der Basis Entlohnung laut Kollektivvertrag (EUR 2.100,00 brutto pro Monat) und Vollbeschäftigung zu. Als Werkstättenhelfer hätte sein Aufgabengebiet die Wartung/Reparatur von Aufbauten und Aufliegern bzw. Anhängern, Instandsetzungsarbeiten bzw. leichte Schlosserarbeiten, die Hilfe bei gesetzlichen Untersuchungen (z.B. § 57a KFG-Überprüfung) und die Einhaltung der geregelten Arbeitsabläufe aller Prozesse im Werstattbereich umfassen sollen.Als Werkstättenhelfer hätte sein Aufgabengebiet die Wartung/Reparatur von Aufbauten und Aufliegern bzw. Anhängern, Instandsetzungsarbeiten bzw. leichte Schlosserarbeiten, die Hilfe bei gesetzlichen Untersuchungen (z.B. Paragraph 57 a, KFG-Überprüfung) und die Einhaltung der geregelten Arbeitsabläufe aller Prozesse im Werstattbereich umfassen sollen. Die Stellenzuweisung enthält die Aufforderung, sich per E-Mail an eine in der Stellenzuweisung bekanntgegebene E-Mailadresse der potentiellen Dienstgeberin zu bewerben [Stellenzuweisung vom XXXX .2025, Auftragsnummer: XXXX , Kundennummer: XXXX ].Die Stellenzuweisung enthält die Aufforderung, sich per E-Mail an eine in der Stellenzuweisung bekanntgegebene E-Mailadresse der potentiellen Dienstgeberin zu bewerben [Stellenzuweisung vom römisch 40 .2025, Auftragsnummer: römisch 40 , Kundennummer: römisch 40 ]. 1.
  20. Auf diese ihm zugewiesene Stelle bewarb sich der BF nicht bzw. bemühte er sich auch sonst nicht, etwa durch proaktives Nachfragen bei der potentiellen Dienstgeberin um ein Vorstellungsgespräch, da er von einem Fahrer der potentiellen Dienstgeberin zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im Jahr XXXX „fast zusammengefahren“ worden wäre. Als er sich damals an den Chef gewendet hätte, habe ihm dieser gesagt, dass ihn das nichts angehe und er sich an die Polizei wenden solle. Abgesehen von diesem einen Vorfall gab es keine weiteren Vorfälle, die eine Dissonanz zwischen dem BF und dem Geschäftsführer der potentiellen Dienstgeberin erklären könnten [Niederschrift über die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung vom XXXX ; Verhandlungsniederschrift vom 19.02.2026].1.
  21. Auf diese ihm zugewiesene Stelle bewarb sich der BF nicht bzw. bemühte er sich auch sonst nicht, etwa durch proaktives Nachfragen bei der potentiellen Dienstgeberin um ein Vorstellungsgespräch, da er von einem Fahrer der potentiellen Dienstgeberin zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im Jahr römisch 40 „fast zusammengefahren“ worden wäre. Als er sich damals an den Chef gewendet hätte, habe ihm dieser gesagt, dass ihn das nichts angehe und er sich an die Polizei wenden solle. Abgesehen von diesem einen Vorfall gab es keine weiteren Vorfälle, die eine Dissonanz zwischen dem BF und dem Geschäftsführer der potentiellen Dienstgeberin erklären könnten [Niederschrift über die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung vom römisch 40 ; Verhandlungsniederschrift vom 19.02.2026]. Abgesehen von diesem einen Vorfall gab es keine weiteren Vorfälle mit der potentiellen Dienstgeberin [PV des BF in VH-Niederschrift vom 19.02.2026, S. 9 oben und S. 10 Mitte]. 1.
  22. Von der Nichtbewerbung des BF erfuhr die belangte Behörde am XXXX .2025 [Meldung an PST vom XXXX .2025].1.
  23. Von der Nichtbewerbung des BF erfuhr die belangte Behörde am römisch 40 .2025 [Meldung an PST vom römisch 40 .2025]. 1.
  24. In seiner Rückmeldung an das AMS gab der Geschäftsführer der potentiellen Dienstgeberin an, dass ihm und dessen Bruder der Beschwerdeführer weder vom Namen, noch vom Aussehen bekannt ist. Durch einen solchen Vorfall, wie vom Beschwerdeführer geschildert, würde er die Einstellung des BF nicht ablehnen [Rückmeldung des DG]. 1.
  25. Der BF arbeitet seit dem XXXX .2026 bis laufend in einer geringfügigen Beschäftigung zur Dienstgeberin XXXX der XXXX . Bis dato hat er jedoch keine die Arbeitslosigkeit zu beenden geeignete Beschäftigung angenommen [tagesaktuelle HV-Abfrage].1.
  26. Der BF arbeitet seit dem römisch 40 .2026 bis laufend in einer geringfügigen Beschäftigung zur Dienstgeberin römisch 40 der römisch 40 . Bis dato hat er jedoch keine die Arbeitslosigkeit zu beenden geeignete Beschäftigung angenommen [tagesaktuelle HV-Abfrage].
  27. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt. Die getroffenen Feststellungen gründen einerseits auf den im Gerichtsakt einliegenden Schriftstücken des Verwaltungsakts, andererseits auf den in der Beschwerde enthaltenen Angaben des BF und auf seinen Angaben in der am 19.02.206 stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht. Der BF hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er anlässlich seines Telefonats mit der Servicestelle am XXXX .2025 von dem festgestellten Vorfall vor dem Betriebsgelände der potentiellen Dienstgeberin berichtete und ihm von der Servicestellenmitarbeiterin gesagt worden sei, dass er sich nicht zu bewerben brauche. Die als Zeugin einvernommene Betreuerin des BF hat angegeben, dass eine derartige Empfehlung, sich auf das beschwerdegegenständliche Stellenangebot nicht zu bewerben, in der Dokumentation der Serviceline nicht enthalten ist. Eine solche Empfehlung ist auch in der vom BF unterschriebenen Niederschrift über die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen einer ihm zugewiesenen Beschäftigung vom XXXX .2025 nicht erwähnt, sodass das erkennende Gericht davon ausgeht, dass eine solche Empfehlung, sich bei der verfahrensgegenständlichen Dienstgeberin nicht zu bewerben, von der Servicelinemitarbeiterin nicht ausgesprochen wurde.Der BF hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er anlässlich seines Telefonats mit der Servicestelle am römisch 40 .2025 von dem festgestellten Vorfall vor dem Betriebsgelände der potentiellen Dienstgeberin berichtete und ihm von der Servicestellenmitarbeiterin gesagt worden sei, dass er sich nicht zu bewerben brauche. Die als Zeugin einvernommene Betreuerin des BF hat angegeben, dass eine derartige Empfehlung, sich auf das beschwerdegegenständliche Stellenangebot nicht zu bewerben, in der Dokumentation der Serviceline nicht enthalten ist. Eine solche Empfehlung ist auch in der vom BF unterschriebenen Niederschrift über die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen einer ihm zugewiesenen Beschäftigung vom römisch 40 .2025 nicht erwähnt, sodass das erkennende Gericht davon ausgeht, dass eine solche Empfehlung, sich bei der verfahrensgegenständlichen Dienstgeberin nicht zu bewerben, von der Servicelinemitarbeiterin nicht ausgesprochen wurde. Auf den angeführten Grundlagen waren die entsprechenden Konstatierungen zu treffen.
  28. Rechtliche Beurteilung: 3.
  29. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchteil A): 3.2.1.

§ 7Abs. 1 Al

VG 1977 iVm. mit § 38 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).3.2.1.

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG 1977 in Verbindung mit mit Paragraph 38, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht

§ 7Al

VG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

§ 4Abs.

1 Z 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).Der Arbeitsvermittlung steht

Paragraph 7, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Ziffer eins,) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Ziffer 2,).

§ 8Abs. 1 erster Satz Al

VG gilt als arbeitsfähig, wer weder invalid, noch berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.

Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz AlVG gilt als arbeitsfähig, wer weder invalid, noch berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten entsprechend zumutbar ist.Arbeitswillig im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten entsprechend zumutbar ist.

§ 9Abs. 2 Al

VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des § 10 AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des Paragraph 10, AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt: „§ 10.

(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]

(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]“ Die zitierten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Notstandshilfe (§ 38 AlVG).Die zitierten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Notstandshilfe (Paragraph 38, AlVG). 3.2.2.1. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN).3.2.2.1. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden, aktiven Handelns des Arbeitslosen (siehe dazu VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0104) und der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. § 9 Abs. 1 AlVG sieht folgende (fünf taxativ aufgezählte) Möglichkeiten bzw. Wege vor, die Arbeitslosigkeit zu beenden und hinsichtlich derer die arbeitslose Person verhalten ist, Gebrauch zu machen, um überhaupt als arbeitswillig zu gelten. Demnach wird als arbeitswillig angesehen, wer bereit ist,Paragraph 9, Absatz eins, AlVG sieht folgende (fünf taxativ aufgezählte) Möglichkeiten bzw. Wege vor, die Arbeitslosigkeit zu beenden und hinsichtlich derer die arbeitslose Person verhalten ist, Gebrauch zu machen, um überhaupt als arbeitswillig zu gelten. Demnach wird als arbeitswillig angesehen, wer bereit ist, ● eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen,● eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, ● sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, ● an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, ● von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen ● und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu § 9 AlVG).● und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu Paragraph 9, AlVG). Bei dem in § 9 Abs. 2 Satz 1 als drittes Zumutbarkeitskriterium der angemessenen Entlohnung wird auf das Einkommen aus der vermittelten (oder sonst im Rahmen der Prüfung der Arbeitswilligkeit zur Diskussion stehenden) Beschäftigung abgestellt. Dabei ist zu beachten, dass auf eine Angemessenheit in Hinblick auf die bisherige Einkommenssituation der arbeitslosen Person nicht abgestellt wird (sic Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 37 zu § 9 AlVG). Beim objektiven Entgeltschutz handelt es sich nach den sachlich in Betracht kommenden Gesetzesmaterialien lediglich um eine im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entsprechende Auslegung des Begriffes der „angemessenen“ Entlohnung, bei der es sich um den jeweiligen kollektivvertraglichen Mindestlohn handelt; dabei stellen die Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung den verbindlichen Maßstab für die Beurteilung der angemessenen Entlohnung der Beschäftigung dar (VwGH vom 17.03.2004, Zl. 2001/08/0035; VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0085 und vom 11.06.2014, Zl. 2013/08/0084). Bei dieser Beurteilung ist auf die tatsächlich in Aussicht genommene Beschäftigung abzustellen (VwGH vom 17.03.2004, Zl. 2001/08/0035; VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0085 und vom 11.06.2014, Zl. 2013/08/0084; Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 38 zu § 9 AlVG). Bei dem in Paragraph 9, Absatz 2, Satz 1 als drittes Zumutbarkeitskriterium der angemessenen Entlohnung wird auf das Einkommen aus der vermittelten (oder sonst im Rahmen der Prüfung der Arbeitswilligkeit zur Diskussion stehenden) Beschäftigung abgestellt. Dabei ist zu beachten, dass auf eine Angemessenheit in Hinblick auf die bisherige Einkommenssituation der arbeitslosen Person nicht abgestellt wird (sic Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 37 zu Paragraph 9, AlVG). Beim objektiven Entgeltschutz handelt es sich nach den sachlich in Betracht kommenden Gesetzesmaterialien lediglich um eine im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entsprechende Auslegung des Begriffes der „angemessenen“ Entlohnung, bei der es sich um den jeweiligen kollektivvertraglichen Mindestlohn handelt; dabei stellen die Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung den verbindlichen Maßstab für die Beurteilung der angemessenen Entlohnung der Beschäftigung dar (VwGH vom 17.03.2004, Zl. 2001/08/0035; VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0085 und vom 11.06.2014, Zl. 2013/08/0084). Bei dieser Beurteilung ist auf die tatsächlich in Aussicht genommene Beschäftigung abzustellen (VwGH vom 17.03.2004, Zl. 2001/08/0035; VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0085 und vom 11.06.2014, Zl. 2013/08/0084; Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 38 zu Paragraph 9, AlVG). 3.2.2.2. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt insbesondere dann ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung oder eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit anzunehmen, oder wenn sie sich weigert, einem Auftrag zur Nach(Um-)schulung zu entsprechen oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, wobei es in den zuletzt genannten beiden Fällen nur dann zu einer Sanktion kommt, wenn die Weigerung ohne wichtigen Grund erfolgt ist. Ein solch wichtiger Grund ist dann anzunehmen, wenn ein Umstand vorliegt, der bei einer Beschäftigung Unzumutbarkeit begründen würden, sohin wenn die Maßnahme nicht in angemessener Zeit erreichbar wäre oder ihretwegen gesetzliche Betreuungspflichten nicht eingehalten werden könnte (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 6ff zu § 10 AlVG).3.2.2.2. Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt insbesondere dann ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung oder eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit anzunehmen, oder wenn sie sich weigert, einem Auftrag zur Nach(Um-)schulung zu entsprechen oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, wobei es in den zuletzt genannten beiden Fällen nur dann zu einer Sanktion kommt, wenn die Weigerung ohne wichtigen Grund erfolgt ist. Ein solch wichtiger Grund ist dann anzunehmen, wenn ein Umstand vorliegt, der bei einer Beschäftigung Unzumutbarkeit begründen würden, sohin wenn die Maßnahme nicht in angemessener Zeit erreichbar wäre oder ihretwegen gesetzliche Betreuungspflichten nicht eingehalten werden könnte (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 6ff zu Paragraph 10, AlVG). Neben einer Weigerung kommt es auch im Fall der Vereitelung der Aufnahme einer von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesenen Beschäftigung bzw. einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 16ff zu § 10 AlVG). Es genügt dolus eventualis, der dann als gegeben angenommen wird, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu § 10 AlVG mwN). Auch muss das Verhalten für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal sein (VwGH vom 20.10.1992, Zl. 92/08/0042; VwSlg 13.722 A); dabei genügt es, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020 mwH). Um sich in Bezug auf eine vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH vom 24.11.2000, Zl. 2000/10/0062 mwH). Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen (sieht man vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen,

  1. ab)auf zwei Wegen verschuldet werden: nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit) oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen, zunichtemacht (VwGH vom 27.04.1993, Zl. 92/08/0219 und vom 24.11.2000, Zl. 2000/19/0062).Neben einer Weigerung kommt es auch im Fall der Vereitelung der Aufnahme einer von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesenen Beschäftigung bzw. einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 16ff zu Paragraph 10, AlVG). Es genügt dolus eventualis, der dann als gegeben angenommen wird, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu Paragraph 10, AlVG mwN). Auch muss das Verhalten für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal sein (VwGH vom 20.10.1992, Zl. 92/08/0042; VwSlg 13.722 A); dabei genügt es, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020 mwH). Um sich in Bezug auf eine vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH vom 24.11.2000, Zl. 2000/10/0062 mwH). Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen (sieht man vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen,
  2. ab)auf zwei Wegen verschuldet werden: nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit) oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen, zunichtemacht (VwGH vom 27.04.1993, Zl. 92/08/0219 und vom 24.11.2000, Zl. 2000/19/0062). Eine Vereitelung kann auch in einem zu langen Zuwarten oder einer fehlenden bzw. zweifelhaften Art der Kontaktaufnahme bestehen (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 22 zu § 10 AlVG). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist das insbesondere dann der Fall, wenn nach einem offenen Vorstellungsgespräch ein Anruf unterlassen wurde, obwohl ein solcher vereinbart war (VwGH vom 07.08.2002, Zl. 2002/08/0129). Als Vereitelung kann auch ein bloßer Gehaltswunsch zu werten sein, wenn er über ein bereits vorliegendes, objektiv zumutbares Entgeltangebot allzu weit hinausgeht (unter mehreren VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es zwar zulässig, anlässlich eines Bewerbungsgespräches bzw. in einem Bewerbungsschreiben bestimmte Vorstellungen oder Wünsche bezüglich der Entlohnung zu äußern. Allerdings liegt es am Arbeitslosen, eine Klarstellung in der Richtung vorzunehmen, dass es sich bei seinen Äußerungen lediglich um eine Wunschvorstellung (im Sinne einer Verhandlungsbasis), nicht jedoch um eine konkrete, unverhandelbare Lohnforderung handelt. Bei Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt der Arbeitslose das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf (VwGH vom 25.10.2006, Zl. 2005/08/0049). Lehnt der potentielle Dienstgeber den Gehaltswunsch der arbeitslosen Person ab, liegt es an ihr, rechtzeitig klarzustellen, das ursprüngliche Angebot annehmen zu wollen (VwGH vom 17.02.1998, Zl. 95/08/0056).Eine Vereitelung kann auch in einem zu langen Zuwarten oder einer fehlenden bzw. zweifelhaften Art der Kontaktaufnahme bestehen (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 22 zu Paragraph 10, AlVG). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist das insbesondere dann der Fall, wenn nach einem offenen Vorstellungsgespräch ein Anruf unterlassen wurde, obwohl ein solcher vereinbart war (VwGH vom 07.08.2002, Zl. 2002/08/0129). Als Vereitelung kann auch ein bloßer Gehaltswunsch zu werten sein, wenn er über ein bereits vorliegendes, objektiv zumutbares Entgeltangebot allzu weit hinausgeht (unter mehreren VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es zwar zulässig, anlässlich eines Bewerbungsgespräches bzw. in einem Bewerbungsschreiben bestimmte Vorstellungen oder Wünsche bezüglich der Entlohnung zu äußern. Allerdings liegt es am Arbeitslosen, eine Klarstellung in der Richtung vorzunehmen, dass es sich bei seinen Äußerungen lediglich um eine Wunschvorstellung (im Sinne einer Verhandlungsbasis), nicht jedoch um eine konkrete, unverhandelbare Lohnforderung handelt. Bei Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt der Arbeitslose das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf (VwGH vom 25.10.2006, Zl. 2005/08/0049). Lehnt der potentielle Dienstgeber den Gehaltswunsch der arbeitslosen Person ab, liegt es an ihr, rechtzeitig klarzustellen, das ursprüngliche Angebot annehmen zu wollen (VwGH vom 17.02.1998, Zl. 95/08/0056). 3.2.3. Auf den beschwerdegegenständlichen Fall umgelegt bedeutet dies: Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX .2025 vom AMS eine ihm zumutbare, die Arbeitslosigkeit auszuschließen geeignete Vollbeschäftigung als Werkstättenhelfer bei der Dienstgeberin XXXX auf der Basis Entlohnung laut Kollektivvertrag (EUR 2.100,00 brutto pro Monat) und Vollbeschäftigung zugewiesen. Als Werkstättenhelfer hätte sein Aufgabengebiet die Wartung/Reparatur von Aufbauten und Aufliegern bzw. Anhängern, Instandsetzungsarbeiten bzw. leichte Schlosserarbeiten, die Hilfe bei gesetzlichen Untersuchungen (z.B. § 57a KFG-Überprüfung) und die Einhaltung der geregelten Arbeitsabläufe aller Prozesse im Werstattbereich umfassen sollen. Die Stellenzuweisung enthält die Aufforderung, sich per E-Mail an eine in der Stellenzuweisung bekanntgegebene E-Mailadresse der potentiellen Dienstgeberin zu bewerben.Dem Beschwerdeführer wurde am römisch 40 .2025 vom AMS eine ihm zumutbare, die Arbeitslosigkeit auszuschließen geeignete Vollbeschäftigung als Werkstättenhelfer bei der Dienstgeberin römisch 40 auf der Basis Entlohnung laut Kollektivvertrag (EUR 2.100,00 brutto pro Monat) und Vollbeschäftigung zugewiesen. Als Werkstättenhelfer hätte sein Aufgabengebiet die Wartung/Reparatur von Aufbauten und Aufliegern bzw. Anhängern, Instandsetzungsarbeiten bzw. leichte Schlosserarbeiten, die Hilfe bei gesetzlichen Untersuchungen (z.B. Paragraph 57 a, KFG-Überprüfung) und die Einhaltung der geregelten Arbeitsabläufe aller Prozesse im Werstattbereich umfassen sollen. Die Stellenzuweisung enthält die Aufforderung, sich per E-Mail an eine in der Stellenzuweisung bekanntgegebene E-Mailadresse der potentiellen Dienstgeberin zu bewerben. Auf diese ihm zugewiesene Stelle bewarb sich der BF nicht bzw. bemühte er sich auch sonst nicht, etwa durch proaktives Nachfragen bei der potentiellen Dienstgeberin um ein Vorstellungsgespräch, da er von einem Fahrer der potentiellen Dienstgeberin zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im Jahr XXXX „fast zusammengefahren“ worden wäre. Als er sich damals an den Chef gewendet hätte, habe ihm dieser gesagt, dass ihn das nichts angehe und er sich an die Polizei wenden solle. Auf diese ihm zugewiesene Stelle bewarb sich der BF nicht bzw. bemühte er sich auch sonst nicht, etwa durch proaktives Nachfragen bei der potentiellen Dienstgeberin um ein Vorstellungsgespräch, da er von einem Fahrer der potentiellen Dienstgeberin zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im Jahr römisch 40 „fast zusammengefahren“ worden wäre. Als er sich damals an den Chef gewendet hätte, habe ihm dieser gesagt, dass ihn das nichts angehe und er sich an die Polizei wenden solle. Abgesehen von diesem einen Vorfall gab es keine weiteren Vorfälle, die eine Dissonanz zwischen dem BF und dem Geschäftsführer der potentiellen Dienstgeberin erklären könnten [Niederschrift über die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung vom XXXX 2024; PV des BF in VH-Niederschrift vom 19.02.2026, S. 9 oben und S. 10 Mitte].Abgesehen von diesem einen Vorfall gab es keine weiteren Vorfälle, die eine Dissonanz zwischen dem BF und dem Geschäftsführer der potentiellen Dienstgeberin erklären könnten [Niederschrift über die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung vom römisch 40 2024; PV des BF in VH-Niederschrift vom 19.02.2026, S. 9 oben und S. 10 Mitte]. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung hat sich eine arbeitslose Person, die eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, darauf einzustellen, eine ihr angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass sie auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden, aktiven Handelns der arbeitslosen Person (siehe dazu VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0104) und der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Dieser Anforderung hat der BF mit der Nichtbewerbung auf die ihm zugewiesene, zumutbare Stelle als Werkstättenhelfer nicht entsprochen. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung hätte er sich genau auf diese ihm zugewiesene Stelle arbeitswillig zeigen müssen, insbesondere durch ein Bemühen um ein Vorstellungsgespräch bei seiner potentiellen Dienstgeberin. Die Nichtbewerbung um die ihm zugewiesene Arbeitsstelle ist selbst bei Wahrunterstellung seiner Behauptung, von einem Fahrer der potentiellen Dienstgeberin fast angefahren worden zu sein, nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht gerechtfertigt bzw. sind anlassbezogen keine Umstände hervorgekommen, die eine Beschäftigung bei der potentiellen Dienstgeberin für den Beschwerdeführer unzumutbar gemacht hätten. Vor diesem Hintergrund erweist sich die verhängte Sanktion als gerechtfertigt und der Sanktionszeitraum als angemessen. 3.2.4. In Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des § 10 Abs. 3 AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet:3.2.4. In Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet: „§ 10 […]

(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]“. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in Hinblick auf die zitierte Bestimmung Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen (vgl. VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in Hinblick auf die zitierte Bestimmung Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen vergleiche VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN). Unter einer anderen Beschäftigung iSd. § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234). Unter einer anderen Beschäftigung iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234). Im Zusammenhang mit § 10 Abs. 3 AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026).Im Zusammenhang mit Paragraph 10, Absatz 3, AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026). Da sich der BF seit dem XXXX .2019 im Stande der Arbeitslosigkeit befindet und keine vollversicherungspflichte Erwerbstätigkeit mehr angenommen hat, ist eine (teilweise und/oder gänzliche) Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nicht gerechtfertigt. Der Umstand, dass er sich seit dem XXXX .2026 in einer geringfügigen Beschäftigung befindet, vermag eine Nachsicht auch nicht zu rechtfertigen, zumal der BF weiterhin im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht.Da sich der BF seit dem römisch 40 .2019 im Stande der Arbeitslosigkeit befindet und keine vollversicherungspflichte Erwerbstätigkeit mehr angenommen hat, ist eine (teilweise und/oder gänzliche) Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht gerechtfertigt. Der Umstand, dass er sich seit dem römisch 40 .2026 in einer geringfügigen Beschäftigung befindet, vermag eine Nachsicht auch nicht zu rechtfertigen, zumal der BF weiterhin im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht. 3.2.5. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G305.2318121.1.00

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