Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über
Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 23.09.2024, GZ: XXXX , Beitragsnummer: XXXX , mit welchem der Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages zurückgewiesen wurde, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch
Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über
Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 23.09.2024, GZ: römisch 40 , Beitragsnummer: römisch 40 , mit welchem der Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages zurückgewiesen wurde, zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. B)
Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:
Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages für
XXXX und gab einen Zweipersonenhaushalt an. Unter Punkt 4. des Formulars kreuzte der BF „Bezug von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder
sen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ an. Dem Antrag wurden erläuternde Bemerkungen sowie Unterlagen zur Antragsbegründung (z.B. Meldezettel, Lohnzettel, Unterlagen des Finanzamtes) beigelegt. 1.1. Mit Antrag vom 14.04.2024, bei der ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden: belangte Behörde) am 14.04.2024 einlangend, beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)
Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages für
römisch 40 und gab einen Zweipersonenhaushalt an. Unter Punkt 4. des Formulars kreuzte der BF „Bezug von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder
sen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ an. Dem Antrag wurden erläuternde Bemerkungen sowie Unterlagen zur Antragsbegründung (z.B. Meldezettel, Lohnzettel, Unterlagen des Finanzamtes) beigelegt. 1.
benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht worden seien. 1.5. Gegen
sen Bescheid erhob der BF Beschwerde unter Hinweis auf
bereits vorgelegten Unterlagen und tätigte weitere Erklärungen. Wann genau
ses Schreiben bei der Behörde einging ist unklar, jedoch erliegt im Akt ein neuer (als „Beilage 3“ betitelter) Antrag des BF, der eine Eingangsstampiglie vom 03.10.2024 enthält, womit davon auszugehen ist, dass
Beschwerde fristgerecht einlangte. 1.6. Der neue Antrag enthält
Unterschrift des BF, aber kein Datum der Antragstellung und wurde mit dem Bezug von Pflegegeld begründet. Es wurden verschiedene weitere Beilagen angeschlossen. Ein Bescheid, mit dem über den neuen Antrag abgesprochen wurde, erliegt nicht im Akt. 1.7.
gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt, wo
se am 29.09.2025 einlangten.
Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.09.2024 bei der Behörde einging, ist aufgrund der Aktenlage nicht feststellbar. Jedoch erliegt im Akt ein neuer Antrag des BF, der als „Beilage 3“ tituliert wurde und auf dem eine Eingangsstampiglie vom 03.10.2024 ersichtlich ist, weshalb davon auszugehen ist, dass
Beschwerdeschrift ebenfalls an
sem Tag – und daher fristgerecht – einging.
I Nr. 59/2025, lauten (teilweise auszugsweise) wie folgt:
Paragraphen 3, 4 a, 10, 12, 14 a und 21 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2025,, lauten (teilweise auszugsweise) wie folgt: „§ 3.
im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind
se Personen Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.
im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind
se Personen Gesamtschuldner im Sinne des Paragraph 6, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten. […]“ „§ 4a. Vom ORF-Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen
in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.„§ 4a. Vom ORF-Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen
in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. „§ 10.
Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben,
Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie
Entscheidung über
Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der „ORF-Beitrags Service GmbH“ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen. […]“ „§ 12.
sem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, sind
Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden.
s gilt nicht für
Erfüllung der in § 10 Abs. 2 Z 2 normierten Aufgaben.„§ 12.
sem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, sind
Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, anzuwenden.
s gilt nicht für
Erfüllung der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, normierten Aufgaben. […]
sem Bundesgesetz erlassene Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Soweit in Bundesgesetzen der Gesellschaft in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind, stehen
se auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu.“ „§ 14a. Im Verfahren über Befreiungen nach § 4a sind
, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.“„§ 14a. Im Verfahren über Befreiungen nach Paragraph 4 a, sind
Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.“ […]“ „§ 21.
Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern.
Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung
ses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen. […]“
Nr. 170/1970, lauten auszugsweise wie folgt:
Paragraphen 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung, Anlage zum Fernmeldegebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, lauten auszugsweise wie folgt: „§ 47.
sen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach § 47 Abs. 1 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für
Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.„§ 48.
Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach Paragraph 47, Absatz eins, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für
Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. […]
Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um
gesetzlich geregelten Abzüge.
Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um
gesetzlich geregelten Abzüge.
Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson,
aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt wohnen.“
mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt wohnen.“ „§
Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
ORF-Beitrags Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt,
se Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei
Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann. […]
ORF-Beitrags Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für
Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. […]“ § 51.
gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51,
gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.
Befreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf
Art,
Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
Befreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf
Art,
Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
Befreiung ist der ORF-Beitrags Service GmbH anzuzeigen.
vom ORF-Beitrag befreite Person oder Institution hat der ORF-Beitrags Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
ORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheid
Entziehung der Befreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem
Voraussetzung für
Befreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat
ORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheid
Befreiung zu entziehen.
ORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheid
Entziehung der Befreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem
Voraussetzung für
Befreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Absatz 3, hat
ORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheid
Befreiung zu entziehen. (Anm.:
se Daten sind längstens 15 Jahre aufzubewahren und nach Ablauf
ser Frist zu löschen.“Anmerkung,
se Daten sind längstens 15 Jahre aufzubewahren und nach Ablauf
ser Frist zu löschen.“ 3.1.2. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich Folgendes:
belangte Behörde hatte im Antragsverfahren gemäß § 12 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 das AVG anzuwenden.
belangte Behörde hatte im Antragsverfahren gemäß Paragraph 12, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 das AVG anzuwenden. In der Aufforderung zur Beibringung weiterer Nachweise binnen einer Frist bei sonstiger Zurückweisung ist ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu sehen. Im Aufforderungsschreiben vom 21.10.2024 wie auch im angefochtenen Bescheid wird als Rechtsgrundlage auch ausdrücklich auf § 13 Abs. 3 AVG Bezug genommen.In der Aufforderung zur Beibringung weiterer Nachweise binnen einer Frist bei sonstiger Zurückweisung ist ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu sehen. Im Aufforderungsschreiben vom 21.10.2024 wie auch im angefochtenen Bescheid wird als Rechtsgrundlage auch ausdrücklich auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG Bezug genommen. Wird ein Antrag von der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich
Frage der Rechtmäßigkeit
ser Zurückweisung [- maW
Frage der Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Sachentscheidung-], siehe z.B. (VwGH 21.12.2022, Ra 2022/05/0145).
Zurückweisung eines Antrags setzt nach § 13 Abs. 3 AVG einerseits voraus, dass dem Antragsteller von der Behörde
Behebung konkreter, verbesserungsfähiger Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufgetragen wird. Andererseits muss auf
Rechtsfolge, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist zurückgewiesen werden wird, explizit hingewiesen werden.
Zurückweisung eines Antrags setzt nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG einerseits voraus, dass dem Antragsteller von der Behörde
Behebung konkreter, verbesserungsfähiger Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufgetragen wird. Andererseits muss auf
Rechtsfolge, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist zurückgewiesen werden wird, explizit hingewiesen werden. Eine Zurückweisung nach § 13 Abs. 3 AVG ist nur bei verbesserungsfähigen Mängeln überhaupt zulässig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind von solchen verbesserungsfähigen Mängeln eines Anbringens iSd § 13 Abs. 3 AVG Umstände zu unterscheiden,
Erfolgsaussichten betreffen und
daher gegebenenfalls zur Abweisung eines Antrags führen können. Ob es sich um einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG oder um eine Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch Auslegung der Bestimmungen des Materiengesetzes zu ermitteln (vgl. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mwN). Ein „Mangel“ im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG liegt dann vor, wenn ein Anbringen von den für
Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (vgl. z.B. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0016). Eine Zurückweisung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist nur bei verbesserungsfähigen Mängeln überhaupt zulässig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind von solchen verbesserungsfähigen Mängeln eines Anbringens iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG Umstände zu unterscheiden,
Erfolgsaussichten betreffen und
daher gegebenenfalls zur Abweisung eines Antrags führen können. Ob es sich um einen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder um eine Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch Auslegung der Bestimmungen des Materiengesetzes zu ermitteln vergleiche VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mwN). Ein „Mangel“ im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG liegt dann vor, wenn ein Anbringen von den für
Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht vergleiche z.B. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0016). Der Verwaltungsgerichtshof verneint
Zulässigkeit der Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung von den Rundfunkgebühren infolge Nichterfüllung eines behördlichen Verbesserungsauftrags (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040). Gemäß § 3 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz (RGG) sind von den Rundfunkgebühren auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen
in §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
O regeln aber nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden können und dass
se an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen
Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre (vgl. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042). Auch § 51 Abs. 1 FMGebO, wonach
gemäß § 50 FMGebO erforderlichen Nachweise anzuschließen sind, ist angesichts des Umstandes, dass in § 50 FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind,
für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG gedeutet werden könnte (vgl. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mit Hinweis auf VwGH 9.6.2010, 2006/17/0161).
se Rechtsprechung ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch auf
Rechtslage nach dem ORF-Beitrags-Gesetz zu übertragen. Der Verwaltungsgerichtshof verneint
Zulässigkeit der Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung von den Rundfunkgebühren infolge Nichterfüllung eines behördlichen Verbesserungsauftrags vergleiche VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040). Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Rundfunkgebührengesetz (RGG) sind von den Rundfunkgebühren auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen
in Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
Paragraphen 47 bis 49 FMGebO regeln aber nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden können und dass
se an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen
Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre vergleiche VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042). Auch Paragraph 51, Absatz eins, FMGebO, wonach
gemäß Paragraph 50, FMGebO erforderlichen Nachweise anzuschließen sind, ist angesichts des Umstandes, dass in Paragraph 50, FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind,
für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG gedeutet werden könnte vergleiche VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mit Hinweis auf VwGH 9.6.2010, 2006/17/0161).
se Rechtsprechung ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch auf
Rechtslage nach dem ORF-Beitrags-Gesetz zu übertragen.
Aufforderung der belangten Behörde zur Nachreichung von Unterlagen bezieht sich auf keinen verbesserungsfähigen Mangel des verfahrenseinleitenden Antrages im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG.
belangte Behörde hätte anstelle eines Mängelbehebungsauftrages
allenfalls erforderliche Nachreichung fehlender Unterlagen im Rahmen der Mitwirkungspflichten der Antragstellerin zu verlangen und in weiterer Folge in der Sache zu entscheiden gehabt.
Aufforderung der belangten Behörde zur Nachreichung von Unterlagen bezieht sich auf keinen verbesserungsfähigen Mangel des verfahrenseinleitenden Antrages im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG.
belangte Behörde hätte anstelle eines Mängelbehebungsauftrages
allenfalls erforderliche Nachreichung fehlender Unterlagen im Rahmen der Mitwirkungspflichten der Antragstellerin zu verlangen und in weiterer Folge in der Sache zu entscheiden gehabt. Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, über
sen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über
„Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrags und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH 09.03.2023, Ra 2020/07/0121).
s sprach der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem das RGG und
Fernmeldegebührenordnung betreffenden Erkenntnis vom 29. Mai 2006, 2005/17/0242 aus. Da § 4a ORF-Beitrags-Gesetz ebenso wie § 3 Abs. 5 RGG in Bezug auf
Gebührenbefreiung auf
– 49 Fernmeldegebührenordnung verweist, ist davon auszugehen, dass
se Rechtsprechung auch im gegenständlichen Verfahren anwendbar ist und es daher dem Verwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall verwehrt ist, über mehr als
Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung abzusprechen.Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, über
sen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über
„Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrags und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH 09.03.2023, Ra 2020/07/0121).
s sprach der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem das RGG und
Fernmeldegebührenordnung betreffenden Erkenntnis vom 29. Mai 2006, 2005/17/0242 aus. Da Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz ebenso wie Paragraph 3, Absatz 5, RGG in Bezug auf
Gebührenbefreiung auf
Paragraphen 47, – 49 Fernmeldegebührenordnung verweist, ist davon auszugehen, dass
se Rechtsprechung auch im gegenständlichen Verfahren anwendbar ist und es daher dem Verwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall verwehrt ist, über mehr als
Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung abzusprechen. In derartigen Fällen ist daher allein entscheidungswesentlich, ob
Zurückweisung des Antrages auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages wegen der Nichterbringung der mit dem Mängelbehebungsauftrag geforderten Nachweise zu Recht erfolgte. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich
Behörde mit ihrem Bescheid auf einen Antrag vom 22.04.2024 bezog, wobei der gegenständliche Antrag des BF mit 14.04.2024 datiert ist und eine Eingangsstampiglie vom 17.04.2024 aufweist. Aufgrund der Aktenlage kann jedoch geschlossen werden, dass es sich dabei lediglich um einen Irrtum handelte. Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden;
belangte Behörde war nicht berechtigt, den Antrag der BF als unzulässig zurückzuweisen, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Als Folge der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides tritt das Verfahren einerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits ist der verfahrenseinleitende Antrag der BF (wieder) unerledigt. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind
Behörden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind
Behörden gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
belangte Behörde wird sohin im weiteren Verfahren zu prüfen haben, ob in Hinblick auf den BF
Voraussetzungen für
Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages vorliegen und wird in weiterer Folge über den Antrag, unter Berücksichtigung der insbesondere im Zuge der Beschwerdeerhebung vorgelegten Unterlagen und Angaben, neuerlich zu entscheiden haben. 3.1.3. Ergänzend und lediglich zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass der BF einen neuen Antrag (bei der Behörde am 09.10.2024 eingegangen), eingebracht hat, der der Aktenlage zufolge noch nicht erledigt wurde und der auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist. Zumal mit dem neuen Antrag andere Anspruchsvoraussetzungen behauptet wurden, wird
Behörde sich auch damit auseinanderzusetzen und
sen Antrag zu erledigen haben, wobei an
ser Stelle sicherheitshalber auch darauf hinzuweisen ist, dass eine Derogation von Bescheiden verfahrensrechtlich nicht vorgesehen ist. 3.
Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob
Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht
gegenständliche Entscheidung von der obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist
se Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall auf
jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht
gegenständliche Entscheidung von der obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist
se Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall auf
jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G315.2320570.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.