RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2026 GeschäftszahlI403 2323926-1 Spruch, I403 2323926-1/12EI403 2323927-1/13EI403 2323926-1/12E, I403 2323927-1/13E I403 2323929-1/
Art. 8EMRK geboten ist und1.
dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK geboten ist und 2.
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“ Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" überschriebene § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" überschriebene Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: „
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat-
Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat-
Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ Bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 01.06.2021, Ra 2021/21/0133, mwN).Bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 01.06.2021, Ra 2021/21/0133, mwN). Es ist sohin zunächst zu prüfen, ob der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung und zum Schutz ihres Privat-
Art. 8EMRK geboten wäre.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, so greift sie wohl in das Privatleben der Familienmitglieder ein, nicht aber in ihr Familienleben (EGMR, 9.10.2003, 48321/99, Slivenko gg Lettland, EGMR, 16.6.2005, 60654/00 Sisojeva gg Lettland).Es ist sohin zunächst zu prüfen, ob der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung und zum Schutz ihres Privat-
Artikel 8, EMRK geboten wäre.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, so greift sie wohl in das Privatleben der Familienmitglieder ein, nicht aber in ihr Familienleben (EGMR, 9.10.2003, 48321/99, Slivenko gg Lettland, EGMR, 16.6.2005, 60654/00 Sisojeva gg Lettland). Die Beschwerdeführer halten sich seit sich seit 24.10.2020 und somit fünf Jahre und einige Monate im Bundesgebiet auf; der Aufenthalt war aufgrund der diplomatischen Tätigkeit der Ehefrau bzw. Mutter bis zum 31.10.2024 rechtmäßig. Der Aufenthaltsdauer ist bei einer Dauer von etwa fünfeinhalb Jahren noch kein besonderes Gewicht beizumessen (vgl dazu VwGH 16.12.2024, Ra 2024/17/0155: „Das Verwaltungsgericht berücksichtigte insbesondere auch die in der Revision ins Treffen geführte Aufenthaltsdauer. Es maß dieser jedoch - was keinen Bedenken begegnet - keine entscheidende Bedeutung bei, da die Dauer nur etwas über fünfeinhalb Jahren lag (vgl. dazu etwa VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0231, Rn. 10, mwN), davon der Aufenthalt aufgrund der Aufenthaltsberechtigung „Schüler“ nur etwa viereinhalb Jahre rechtmäßig war und sich die Revisionswerberin zudem bereits ab dem Jahr 2022 wegen Ausbleibens eines Schulerfolgs der Unsicherheit ihres Aufenthalts bewusst sein musste.“) Die Beschwerdeführer halten sich seit sich seit 24.10.2020 und somit fünf Jahre und einige Monate im Bundesgebiet auf; der Aufenthalt war aufgrund der diplomatischen Tätigkeit der Ehefrau bzw. Mutter bis zum 31.10.2024 rechtmäßig. Der Aufenthaltsdauer ist bei einer Dauer von etwa fünfeinhalb Jahren noch kein besonderes Gewicht beizumessen vergleiche dazu VwGH 16.12.2024, Ra 2024/17/0155: „Das Verwaltungsgericht berücksichtigte insbesondere auch die in der Revision ins Treffen geführte Aufenthaltsdauer. Es maß dieser jedoch - was keinen Bedenken begegnet - keine entscheidende Bedeutung bei, da die Dauer nur etwas über fünfeinhalb Jahren lag vergleiche dazu etwa VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0231, Rn. 10, mwN), davon der Aufenthalt aufgrund der Aufenthaltsberechtigung „Schüler“ nur etwa viereinhalb Jahre rechtmäßig war und sich die Revisionswerberin zudem bereits ab dem Jahr 2022 wegen Ausbleibens eines Schulerfolgs der Unsicherheit ihres Aufenthalts bewusst sein musste.“) Erschwerend kommt hinzu, dass den Beschwerdeführern stets bewusst sein musste, dass ihr (rechtmäßiger) Aufenthalt im Bundesgebiet mit dem Ende der Entsendung ihrer Ehefrau bzw. Mutter ebenfalls ein Ende findet. Entsprechend gab auch der Erstbeschwerdeführer in der Verhandlung an, dass er sich zunächst gar nicht bemüht habe, Deutsch zu lernen, da er davon ausgegangen sei, das Bundesgebiet mittelfristig wieder zu verlassen. Die Beschwerdeführer hatten nur ein zweckgebundenes Aufenthaltsrecht: In diesen Fällen kann der Betroffene – auch wenn er sich jahrelang rechtmäßig in Österreich befindet – nicht darauf vertrauen, dass der Verbleib über den Zweck hinaus langfristig gesichert ist, dessentwegen der Aufenthaltstitel erteilt wurde (Vgl zB VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0016; 9.10.2020, Ra 2020/21/0358; 10.3.2022, Ra 2020/21/0485; iZm der Differenzierung nach der Art des Aufenthaltstitels vgl EGMR 3.11.2011, 28770/05, Arvelo Aponte/Niederlande; idS Maierhöfer, Bleiberecht für langjährig Geduldete nach Art 8 EMRK, ZAR 2014, 370 [374]); dagegen krit Oswald, Bleiberecht
(2012)192). Erschwerend kommt hinzu, dass den Beschwerdeführern stets bewusst sein musste, dass ihr (rechtmäßiger) Aufenthalt im Bundesgebiet mit dem Ende der Entsendung ihrer Ehefrau bzw. Mutter ebenfalls ein Ende findet. Entsprechend gab auch der Erstbeschwerdeführer in der Verhandlung an, dass er sich zunächst gar nicht bemüht habe, Deutsch zu lernen, da er davon ausgegangen sei, das Bundesgebiet mittelfristig wieder zu verlassen. Die Beschwerdeführer hatten nur ein zweckgebundenes Aufenthaltsrecht: In diesen Fällen kann der Betroffene – auch wenn er sich jahrelang rechtmäßig in Österreich befindet – nicht darauf vertrauen, dass der Verbleib über den Zweck hinaus langfristig gesichert ist, dessentwegen der Aufenthaltstitel erteilt wurde (Vgl zB VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0016; 9.10.2020, Ra 2020/21/0358; 10.3.2022, Ra 2020/21/0485; iZm der Differenzierung nach der Art des Aufenthaltstitels vergleiche EGMR 3.11.2011, 28770/05, Arvelo Aponte/Niederlande; idS Maierhöfer, Bleiberecht für langjährig Geduldete nach Artikel 8, EMRK, ZAR 2014, 370 [374]); dagegen krit Oswald, Bleiberecht
(2012)192). Es wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht angezweifelt, dass die Beschwerdeführer soziale Kontakte in Österreich geknüpft haben, doch musste ihnen als Angehörige eines Mitglieds des diplomatischen Dienstes stets bewusst sein, dass ihr Aufenthalt in Österreich nur als vorläufig anzusehen war. Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers ist auch von keiner Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet auszugehen und verneinte er auf entsprechende Frage der erkennenden Richterin in der Verhandlung auch explizit, dass eine Rückkehr nach Ghana ihn in seinen nach der EMRK geschützten Rechten verletzen würde. In Bezug auf den 18jährigen Zweitbeschwerdeführer ist zu berücksichtigen, dass er prägende Jahre in Österreich verbracht und sich hier ein soziales Netzwerk aufgebaut hat; dennoch sind auch die Bindungen zu Ghana nicht abgerissen, lebte er doch mit seinen aus Ghana stammenden Eltern (mit der Mutter zumindest bis Dezember 2024) in einem gemeinsamen Haushalt und verbrachte er auch ein Jahr in einer Schule in Ghana. Unbestreitbar ist festzuhalten, dass er keine besonders engen Bindungen zu Ghana hat, da er als Kind einer Diplomatin wenige Jahre in seinem Herkunftsstaat verbracht hat. Dennoch gibt es Bindungen, etwa in Form von Verwandten, wie seiner Mutter, und wird es ihm, auch aufgrund der guten finanziellen Situation seiner Eltern, möglich sein, sich in Ghana eine neue Existenz aufzubauen. Zudem steht es ihm frei, eine Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ für Österreich zu beantragen und gab er auch an, ohne seinen Vater leben zu können. Soweit in der Verhandlung vom Rechtsvertreter auf die Notwendigkeit einer Antragstellung im Ausland hingewiesen wurde, ist nicht erkennbar, warum es ihm nicht zumutbar sein sollte, die Entscheidung der NAG-Behörde in Ghana abzuwarten. In Bezug auf den 15jährigen Drittbeschwerdeführer ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass er die letzten fünf Jahre im Bundesgebiet verbracht hat. Auch er ging aber nicht davon aus hierzubleiben, war er doch aufgrund der Entsendungen seiner Mutter zuvor auch schon einige Jahre im Senegal, ehe er nach Ghana zurückkehrte und dort für ein Jahr die Schule besuchte. In diesem Zusammenhang ist das Kindeswohl gebührend zu berücksichtigen, zugleich ist aber auch bei Kindern die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens von Relevanz (EGMR 28.6.2011, Nunez, 55597/09). Wie aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ersichtlich, führt auch der überwiegende oder gänzliche Schulbesuch in Österreich nicht zu einem Überwiegen der privaten Interessen am Verbleib in Österreich (VwGH 09.03.2022, Ra 2022/14/0044, mwN). Auch der allfällige Umstand (der gegenständlich überhaupt zum Verbleib im Bundesgebiet führte), dass Bildungsmöglichkeiten in Österreich mit jenen im Herkunftsland nicht gleichwertig sind, kann bei der Abwägung nach Art. 8 EMRK nicht entscheidend sein (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125 bis 0130). Auch wenn sich der Drittbeschwerdeführer nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter befindet,In Bezug auf den 15jährigen Drittbeschwerdeführer ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass er die letzten fünf Jahre im Bundesgebiet verbracht hat. Auch er ging aber nicht davon aus hierzubleiben, war er doch aufgrund der Entsendungen seiner Mutter zuvor auch schon einige Jahre im Senegal, ehe er nach Ghana zurückkehrte und dort für ein Jahr die Schule besuchte. In diesem Zusammenhang ist das Kindeswohl gebührend zu berücksichtigen, zugleich ist aber auch bei Kindern die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens von Relevanz (EGMR 28.6.2011, Nunez, 55597/09). Wie aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ersichtlich, führt auch der überwiegende oder gänzliche Schulbesuch in Österreich nicht zu einem Überwiegen der privaten Interessen am Verbleib in Österreich (VwGH 09.03.2022, Ra 2022/14/0044, mwN). Auch der allfällige Umstand (der gegenständlich überhaupt zum Verbleib im Bundesgebiet führte), dass Bildungsmöglichkeiten in Österreich mit jenen im Herkunftsland nicht gleichwertig sind, kann bei der Abwägung nach Artikel 8, EMRK nicht entscheidend sein vergleiche VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125 bis 0130). Auch wenn sich der Drittbeschwerdeführer nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter befindet, wird ihm dennoch eine Wiedereingliederung in Ghana möglich sein (VwGH 16.06.2021, Ra 2020/18/0457, VwGH 16.06.2021, Ra 2020/18/0457 bis 0460). Seine Sozialisation hat in einer Familie aus Ghana stattgefunden und sind ihm daher auch die damit verbundenen Bräuche und Lebensgewohnheiten nicht fremd. Er spricht Englisch als Muttersprache und besuchte, wenn auch kurz, die Schule in Ghana. Er stammt aus einer vermögenden Familie, die eine Eigentumswohnung in XXXX besitzt, so dass auch der Besuch einer Privatschule in XXXX finanziell leistbar wäre. Eine angemessene Versorgung im Sinne des § 138 AGBG ist auch im Falle einer Rückkehr nach Ghana jedenfalls gegeben. Zudem steht es auch dem Drittbeschwerdeführer frei, eine Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ zu beantragen, wenn er seine Schullaufbahn in Österreich fortsetzen möchte; er könnte während des nächsten Schuljahres etwa gemeinsam mit seinem volljährigen Bruder oder bei einer Gastfamilie leben. Soweit in der Verhandlung vom Rechtsvertreter auf die Notwendigkeit einer Antragstellung im Ausland hingewiesen wurde, ist nicht erkennbar, warum es ihm nicht zumutbar sein sollte, die Entscheidung der NAG-Behörde in Ghana abzuwarten.wird ihm dennoch eine Wiedereingliederung in Ghana möglich sein (VwGH 16.06.2021, Ra 2020/18/0457, VwGH 16.06.2021, Ra 2020/18/0457 bis 0460). Seine Sozialisation hat in einer Familie aus Ghana stattgefunden und sind ihm daher auch die damit verbundenen Bräuche und Lebensgewohnheiten nicht fremd. Er spricht Englisch als Muttersprache und besuchte, wenn auch kurz, die Schule in Ghana. Er stammt aus einer vermögenden Familie, die eine Eigentumswohnung in römisch 40 besitzt, so dass auch der Besuch einer Privatschule in römisch 40 finanziell leistbar wäre. Eine angemessene Versorgung im Sinne des Paragraph 138, AGBG ist auch im Falle einer Rückkehr nach Ghana jedenfalls gegeben. Zudem steht es auch dem Drittbeschwerdeführer frei, eine Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ zu beantragen, wenn er seine Schullaufbahn in Österreich fortsetzen möchte; er könnte während des nächsten Schuljahres etwa gemeinsam mit seinem volljährigen Bruder oder bei einer Gastfamilie leben. Soweit in der Verhandlung vom Rechtsvertreter auf die Notwendigkeit einer Antragstellung im Ausland hingewiesen wurde, ist nicht erkennbar, warum es ihm nicht zumutbar sein sollte, die Entscheidung der NAG-Behörde in Ghana abzuwarten. Auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im gegenständlichen Fall eine gegen alle drei Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in ihre nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar. Eine Rückkehrentscheidung ist daher nicht auf Dauer unzulässig und war ihnen kein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zuzuerkennen.Auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im gegenständlichen Fall eine gegen alle drei Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in ihre nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte dar. Eine Rückkehrentscheidung ist daher nicht auf Dauer unzulässig und war ihnen kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG zuzuerkennen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide war daher spruchgemäß abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide war daher spruchgemäß abzuweisen. 3.
- Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide):3.
- Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide): Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG abgewiesen, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Absatz 3 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. Entsprechend erließ die belangte Behörde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG. Wie bereits unter Punkt 3.
- dargelegt wurde, ist die Erlassung der Rückkehrentscheidung gegenständlich zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und der damit verbundene Eingriff in das Privat- oder Familienleben verhältnismäßig.Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen, so ist diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 3 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. Entsprechend erließ die belangte Behörde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG. Wie bereits unter Punkt 3.
- dargelegt wurde, ist die Erlassung der Rückkehrentscheidung gegenständlich zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten und der damit verbundene Eingriff in das Privat- oder Familienleben verhältnismäßig. Dabei wird nicht verkannt, dass der Besuch einer Bildungseinrichtung in Österreich als Aspekt des Privatlebens im Sinn von Art. 8 EMRK zu jenen Umständen zählen kann, die bei der Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht unverhältnismäßig ist, zu berücksichtigen sind (vgl. Rn. 37 in VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0156 ua). Insbesondere in Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführer finanziell gut situiert sind, würde eine Rückkehr nach Ghana nicht automatisch zu einem Abbruch der Schulbildung führen, so dass auch nicht von einer vorübergehenden Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auszugehen ist (vgl. hierzu VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0012).Dabei wird nicht verkannt, dass der Besuch einer Bildungseinrichtung in Österreich als Aspekt des Privatlebens im Sinn von Artikel 8, EMRK zu jenen Umständen zählen kann, die bei der Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht unverhältnismäßig ist, zu berücksichtigen sind vergleiche Rn. 37 in VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0156 ua). Insbesondere in Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführer finanziell gut situiert sind, würde eine Rückkehr nach Ghana nicht automatisch zu einem Abbruch der Schulbildung führen, so dass auch nicht von einer vorübergehenden Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auszugehen ist vergleiche hierzu VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0012). Entsprechend war die gegen Spruchpunkt II. erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Entsprechend war die gegen Spruchpunkt römisch zwei. erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide):3.
- Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide): Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG 2005, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109 und 0247). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109 und 0247). Die Abschiebung ist nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da den Beschwerdeführern keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da den Beschwerdeführern keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG entgegen.Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG entgegen. Die Beschwerdeführer haben im gegenständlichen Verfahren auch keine Rückkehrbefürchtungen geäußert, so dass eine weitergehende Auseinandersetzung mit diesem Spruchpunkt unterbleiben kann und die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerdeführer haben im gegenständlichen Verfahren auch keine Rückkehrbefürchtungen geäußert, so dass eine weitergehende Auseinandersetzung mit diesem Spruchpunkt unterbleiben kann und die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.
- Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide):3.
- Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide): Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. § 55 Abs. 2 und 3 FPG lauten:Paragraph 55, Absatz 2 und 3 FPG lauten:
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt. Die Beschwerdeführer beantragten im Wege ihres Rechtsvertreters – für den Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung - eine Erstreckung der Frist bis zum 12.07.2026, da sowohl der Zweit- wie auch der Drittbeschwerdeführer die Schule besuchen würden, das Schuljahr am 03.07.2026 ende und die Familie gemeinsam bis zum 12.07.2026 aus Österreich ausreisen werde. Eine Rückkehr vor Beendigung des Schuljahres sei im Sinne des Kindeswohls insbesondere für den minderjährigen Drittbeschwerdeführer eine „unzulässige Härte“. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass es sich bei den in § 55 Abs. 2 und 3 FPG genannten „besonderen Umständen“, die gegebenenfalls im Rahmen der gebotenen Abwägung zu einer Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise über 14 Tage hinaus führen können, nur um solche handeln kann, die bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Organisation der freiwilligen Ausreise zu berücksichtigen sind. Dass bei der Beurteilung, ob derartige Gründe vorliegen, ein weites Verständnis geboten ist, ergibt sich aber schon aus den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1078 BlgNR
- GP 31), die als Beispielsfall den Abschluss eines bereits begonnenen Semesters eines schulpflichtigen Kindes, der nicht im unmittelbaren und direkten Zusammenhang mit der „Vorbereitung und Organisation der Ausreise“ steht, „oder gleichwertige Gründe“ nennen. Dabei wurde offenbar auf den mit dieser Bestimmung umgesetzten Art. 7 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie Bedacht genommen und in diesem Sinn auch noch „die Dauer des bisherigen Aufenthaltes“ als möglicher besonderer Umstand im Sinne des § 55 Abs. 2 und 3 FPG erwähnt. Außerdem werden in der beispielsweisen Aufzählung der genannten Richtlinienbestimmung neben dem „Vorhandensein schulpflichtiger Kinder“ überdies „das Bestehen anderer familiärer und sozialer Bindungen“ angeführt. Vor diesem Hintergrund ist § 55 Abs. 2 und 3 FPG auszulegen und zu beurteilen, ob im jeweiligen Einzelfall besondere Gründe im genannten Sinn, welche die Einräumung einer mehr als 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise notwendig machen, gegeben sind. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (VwGH 16.06.2021, Ra 2020/18/0457 bis 0460). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass es sich bei den in Paragraph 55, Absatz 2 und 3 FPG genannten „besonderen Umständen“, die gegebenenfalls im Rahmen der gebotenen Abwägung zu einer Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise über 14 Tage hinaus führen können, nur um solche handeln kann, die bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Organisation der freiwilligen Ausreise zu berücksichtigen sind. Dass bei der Beurteilung, ob derartige Gründe vorliegen, ein weites Verständnis geboten ist, ergibt sich aber schon aus den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1078 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 31), die als Beispielsfall den Abschluss eines bereits begonnenen Semesters eines schulpflichtigen Kindes, der nicht im unmittelbaren und direkten Zusammenhang mit der „Vorbereitung und Organisation der Ausreise“ steht, „oder gleichwertige Gründe“ nennen. Dabei wurde offenbar auf den mit dieser Bestimmung umgesetzten Artikel 7, Absatz 2, Rückführungsrichtlinie Bedacht genommen und in diesem Sinn auch noch „die Dauer des bisherigen Aufenthaltes“ als möglicher besonderer Umstand im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2 und 3 FPG erwähnt. Außerdem werden in der beispielsweisen Aufzählung der genannten Richtlinienbestimmung neben dem „Vorhandensein schulpflichtiger Kinder“ überdies „das Bestehen anderer familiärer und sozialer Bindungen“ angeführt. Vor diesem Hintergrund ist Paragraph 55, Absatz 2 und 3 FPG auszulegen und zu beurteilen, ob im jeweiligen Einzelfall besondere Gründe im genannten Sinn, welche die Einräumung einer mehr als 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise notwendig machen, gegeben sind. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (VwGH 16.06.2021, Ra 2020/18/0457 bis 0460). Was den vorliegenden Fall betrifft, ist hervorzuheben, dass der minderjährige Drittbeschwerdeführer noch schulpflichtig ist und einen guten Schulerfolg aufweist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde genannt. Dem steht kein schwerwiegendes öffentliches Interesse an einer sofortigen Ausreise gegenüber, nachdem die Familie über eine Unterkunft verfügt und vom Einkommen der Ehefrau des Erstbeschwerdeführers lebt. Die Beschwerdeführer sind zudem unbescholten und geht keine Gefahr von ihnen aus. Die Frist war daher gemäß § 55 Abs 3 FPG antragsgemäß zu erstrecken.Die Frist war daher gemäß Paragraph 55, Absatz 3, FPG antragsgemäß zu erstrecken. 3.
- Zur Abweisung des Antrags auf Mängelheilung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Abweisung des Antrags auf Mängelheilung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): Die Beschwerdeführer stellten am 21.05.2025 einen Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage der Reisepässe gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV, da sie die Reisepässe verloren hätten. Nachdem die Beschwerdeführer im weiteren Verfahren gültige Reisepässe vorlegten, wurde der Antrag auf Mängelheilung von der belangten Behörde abgewiesen. Nachdem ein Mangel im Sinne des § 8 AsylG-DV 2005 bei Bescheiderlassung nicht (mehr) vorlag, wäre der Antrag zurückzuweisen und nicht abzuweisen gewesen. Die Beschwerdeführer stellten am 21.05.2025 einen Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage der Reisepässe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV, da sie die Reisepässe verloren hätten. Nachdem die Beschwerdeführer im weiteren Verfahren gültige Reisepässe vorlegten, wurde der Antrag auf Mängelheilung von der belangten Behörde abgewiesen. Nachdem ein Mangel im Sinne des Paragraph 8, AsylG-DV 2005 bei Bescheiderlassung nicht (mehr) vorlag, wäre der Antrag zurückzuweisen und nicht abzuweisen gewesen. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I403.2323926.1.00