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{'item': 'I403 2331726-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 3§§ 4§ 8Art. 2Art. 3§ 57§ 58§ 55§ 52§ 61§ 66§ 67Art. 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2026 GeschäftszahlI403 2331726-1 SpruchI403 2331726-1/6E, I403 2331726-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin), eine Staatsangehörige von Ruanda, reiste am 05.02.2025 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie im Rahmen der Erstbefragung am 05.02.2025 im Wesentlichen damit begründete, dass sie in Ruanda von Mitgliedern der Rebellenmiliz Mouvement du 23-mars (M23) entführt und in ein Lager in der Demokratischen Republik Kongo verbracht worden sei. Ihr sei die Flucht gelungen, doch habe man nach ihr gesucht und fürchte sie um ihr Leben. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin), eine Staatsangehörige von Ruanda, reiste am 05.02.2025 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie im Rahmen der Erstbefragung am 05.02.2025 im Wesentlichen damit begründete, dass sie in Ruanda von Mitgliedern der Rebellenmiliz Mouvement du 23-mars (M23) entführt und in ein Lager in der Demokratischen Republik Kongo verbracht worden sei. Ihr sei die Flucht gelungen, doch habe man nach ihr gesucht und fürchte sie um ihr Leben. Am 03.06.2025 wurde die Beschwerdeführerin zum ersten Mal niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde/ BFA) einvernommen und zu ihrem Gesundheitszustand, ihrer Familie, den Umständen im Herkunftsstaat und ihrer Flucht aus Ruanda befragt. Am 25.06.2025 wurde die Beschwerdeführerin zum zweiten Mal niederschriftlich durch die belangte Behörde einvernommen und führte sie, befragt zu ihren Fluchtgründen, im Wesentlichen aus, dass Soldaten der Rebellenmiliz Mouvement du 23-mars (M23) ins Haus der Beschwerdeführerin gekommen seien, um nach ihrem Vater zu suchen. Als sie ihn nicht hätten antreffen können, sei sie von den Soldaten entführt und in ein Camp der M23 in der Demokratischen Republik Kongo gebracht worden. Dort sei sie in der Küche tätig gewesen und habe begonnen, sie an der Waffe auszubilden. Sie sei auch Opfer sexueller Übergriffe geworden, ehe ihr, gemeinsam mit anderen, die Flucht aus dem Lager gelungen sei. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 03.12.2025 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet ab (Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II.). Zugleich wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Ruanda zulässig sei (Spruchpunkt V.). Ihr wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sei.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 03.12.2025 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins. und Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Ruanda zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Ihr wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sei. Am 29.12.2025 erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wurde die inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Im Wesentlichen wurde dabei vorgebracht wie folgt: „(…) Einen Blick auf die aktuelle Situation in Ruanda liefert etwa eine von der Rechtsvertretung im April 2024 durchgeführte Schnellrecherche, welche das Vorbringen der Antragstellerin vor dem aktuellen Hintergrund glaubwürdig erscheinen lässt, zumal sich an den Verhältnissen in der Auseinandersetzung um Regionen im Ost-Kongo bis zum fluchtauslösenden Übergriff gegenüber der BF nichts Wesentliches geändert hat. Die belangte Behörde hielt der BF zunächst vor, dass diese bei der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ihr Vorbringen nicht glaubhaft machen konnte. Insbesondere zu dem vorgebrachten Umstand, dass die Rebellen der M23 Bewegung auch in Ruanda Zwangsrekrutierungen vornehmen, um ihre militärischen Interessen im Kongo zu verfolgen, führt die belangte Behörde an, dass es keine Berichte über Zwangsrekrutierung von Ruandesen in den Reihen der M23 gebe. In diesem Zusammenhang verkennt die belangte Behörde, dass nach dem Vorbringen der BF die Zwangsrekrutierungen selbst nach dem Recht der Republik Ruanda ohne gesetzliche Grundlage erfolgen. (…) Indes ist nicht nachvollziehbar, dass die belangte Behörde von keiner asylrelevanten Verfolgung der BF ausgeht. Es wird außer Acht gelassen, dass die BF die geschilderten Rekrutierungsversuche glaubhaft darlegen konnte und sie aufgrund des Vermerks auf der Liste auch den Behörden namentlich bekannt ist. Es besteht daher weiterhin die Gefahr der Zwangsrekrutierung der BF. (…)“ Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.01.2026 vorgelegt und langten am 13.01.2026 in der Gerichtsabteilung der zuständigen Richterin ein. Am 16.02.2026 wurde eine mündliche Verhandlung abgehalten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Ruanda. Sie gehört der Volksgruppe der Hutu an und bekennt sich zum christlichen Glauben. Die Beschwerdeführerin ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführerin leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen und ist erwerbsfähig. Die Beschwerdeführerin ist in XXXX , Ruanda, geboren, spricht Kinyarwanda als Muttersprache sowie Suaheli, Englisch und Französisch und hat im Herkunftsstaat für 12 Jahre die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen. Im Anschluss hat die Beschwerdeführerin für zwei Jahre an der Universität in XXXX „Business Management“ studiert, wobei sie noch keinen Abschluss gemacht hat. Die Beschwerdeführerin ist in römisch 40 , Ruanda, geboren, spricht Kinyarwanda als Muttersprache sowie Suaheli, Englisch und Französisch und hat im Herkunftsstaat für 12 Jahre die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen. Im Anschluss hat die Beschwerdeführerin für zwei Jahre an der Universität in römisch 40 „Business Management“ studiert, wobei sie noch keinen Abschluss gemacht hat. Im Herkunftsstaat leben nach wie vor der Vater, die Mutter, ein Bruder und die Schwester der Beschwerdeführerin. Gemeinsam mit ihrer Familie hat die Beschwerdeführerin in einem Haus in XXXX gelebt, welches im Eigentum der Familie der Beschwerdeführerin steht. Der Vater der Beschwerdeführerin war Soldat in der Armee des früheren Präsidenten von Ruanda. Die Eltern der Beschwerdeführerin bewirtschaften eine Landwirtschaft und verkaufen Teile der Erträge auf dem Markt. Ein Bruder der Beschwerdeführerin lebt mittlerweile in Tansania. Die Beschwerdeführerin steht mit ihrer Mutter und ihrem in Tansania aufhältigen Bruder in Kontakt.Im Herkunftsstaat leben nach wie vor der Vater, die Mutter, ein Bruder und die Schwester der Beschwerdeführerin. Gemeinsam mit ihrer Familie hat die Beschwerdeführerin in einem Haus in römisch 40 gelebt, welches im Eigentum der Familie der Beschwerdeführerin steht. Der Vater der Beschwerdeführerin war Soldat in der Armee des früheren Präsidenten von Ruanda. Die Eltern der Beschwerdeführerin bewirtschaften eine Landwirtschaft und verkaufen Teile der Erträge auf dem Markt. Ein Bruder der Beschwerdeführerin lebt mittlerweile in Tansania. Die Beschwerdeführerin steht mit ihrer Mutter und ihrem in Tansania aufhältigen Bruder in Kontakt. Die Beschwerdeführerin reiste am 30.01.2025 von Ruanda nach Uganda, vom Flughafen Entebbe am 04.02.2025 mittels Flugzeug und unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses nach Österreich und stellte am 05.02.2025 den verfahrensgegenständlichen Antrag. Seit dem 18.02.2025 ist die Beschwerdeführerin durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Die Beschwerdeführerin lebte vom 04.04.2025 bis 01.08.2025 bei einer Familie in Graz und seit dem 01.08.2025 bei einem Bekannten, welchen sie aus der Kirchengemeinde und der ruandischen Community in Österreich kennt, ebenfalls in Graz. Die Beschwerdeführerin hat keine Verwandten in Österreich oder in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. In Österreich besuchte die Beschwerdeführerin ab Mai 2025 einen Deutschkurs A1.1, vom 06.10.2025 bis zum 28.11.2025 einen Deutschkurs A1 und vom 09.12.2026 bis zum 20.02.2026 einen Deutschkurs A2 und ist sie zur Prüfung A2 am 21.02.2026 angemeldet. Für einen Vorbereitungslehrgang an der Schule für Sozialbetreuungsberufe ab September 2026 ist die Beschwerdeführerin ebenso angemeldet. Die Beschwerdeführerin stellte im Mai 2025 beim AMS einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung, welcher jedoch abgelehnt wurde. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Vorvertrag, wonach sie – sobald sie die Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung vorlegen kann – für 30 Stunden pro Woche zu einem Bruttomonatsgehalt in der Höhe von EUR 1519,50 arbeiten kann. Sie hat vom 06.02.2025 bis zum 04.04.2025 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezogen und ist seit dem 17.04.2025 bei der österreichischen Gesundheitskasse selbstversichert. In ihrer Freizeit nimmt die Beschwerdeführerin an Deutschkonversations-Einheiten teil, besucht die Kirche in Karlau und St. Andrä und nimmt an interkulturellen ruandisch-österreichischen Veranstaltungen teil, woher die Beschwerdeführerin auch ihre Sozialkontakte bezieht. Sie ist weder Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Institution noch geht sie einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten. 1.
  3. Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin unterliegt im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung durch Mitglieder der M23 und droht ihr im Falle einer Rückkehr auch keine Zwangsrekrutierung durch die Rebellenmiliz. Ihr diesbezügliches Vorbringen ist nicht glaubhaft. 1.
  4. Zur Lage im Herkunftsstaat: Ruanda ist in vielerlei Hinsicht ein Vorbild in Afrika. Es ist heute ein sicheres Land, zählt zu den saubersten Ländern weltweit – ist z.B. in Sachen Umweltschutz weit vorne. In Sachen Korruption gilt „null Toleranz“, auch das Wirtschaftswachstum ist beachtlich (TS 2.9.2018). Präsident Kagame wird wegen seiner wirtschafts- und sozialpolitischen Erfolge gelobt (DW 15.9.2018). Unter Präsident Kagame gilt das Land als vorbildlich, sicher und stabil. Der deutsche Entwicklungsminister Gerd Müller nannte Ruanda „ein Erfolgsmodell“ (SZ 22.8.2018). Aus Ruanda flüchten kaum Menschen. Im Gegenteil: Das Land ist eines der größten Aufnahmeländer Afrikas (SZ 1.10.2018). Zudem hat der Präsident im September 2018 2.140 Häftlinge amnestiert. Darunter fanden sich auch Oppositionelle und Regimekritiker wie die Hutu-Politikerin Victoire Ingabire (DS 15.9.2018; vgl. DW 15.9.2018). Eine weitere Kritikerin des Präsidenten, Diane Rwigara, deren Kandidatur bei den Wahlen 2017 verhindert worden war, ist im Oktober 2018 nach einem Gerichtsentscheid aus einjähriger Untersuchungshaft entlassen worden. Der Prozess wegen angeblicher Anstiftung zum Sturz der Regierung wird aber weitergeführt (DW 5.10.2018). Ruanda ist in vielerlei Hinsicht ein Vorbild in Afrika. Es ist heute ein sicheres Land, zählt zu den saubersten Ländern weltweit – ist z.B. in Sachen Umweltschutz weit vorne. In Sachen Korruption gilt „null Toleranz“, auch das Wirtschaftswachstum ist beachtlich (TS 2.9.2018). Präsident Kagame wird wegen seiner wirtschafts- und sozialpolitischen Erfolge gelobt (DW 15.9.2018). Unter Präsident Kagame gilt das Land als vorbildlich, sicher und stabil. Der deutsche Entwicklungsminister Gerd Müller nannte Ruanda „ein Erfolgsmodell“ (SZ 22.8.2018). Aus Ruanda flüchten kaum Menschen. Im Gegenteil: Das Land ist eines der größten Aufnahmeländer Afrikas (SZ 1.10.2018). Zudem hat der Präsident im September 2018 2.140 Häftlinge amnestiert. Darunter fanden sich auch Oppositionelle und Regimekritiker wie die Hutu-Politikerin Victoire Ingabire (DS 15.9.2018; vergleiche DW 15.9.2018). Eine weitere Kritikerin des Präsidenten, Diane Rwigara, deren Kandidatur bei den Wahlen 2017 verhindert worden war, ist im Oktober 2018 nach einem Gerichtsentscheid aus einjähriger Untersuchungshaft entlassen worden. Der Prozess wegen angeblicher Anstiftung zum Sturz der Regierung wird aber weitergeführt (DW 5.10.2018). Andererseits ist Präsident Kagame wegen seines zunehmend autoritären Regierungsstils umstritten (DW 15.9.2018; vgl. SZ 22.8.2018). In Ruanda traut sich kaum jemand, offen seine Stimme gegen die Regierung zu erheben, Kritiker werden eingeschüchtert (TS 2.9.2018). Wer Kagame offen kritisiert, muss damit rechnen, von der Polizei festgenommen und geschlagen zu werden oder staatliche Leistungen zu verlieren. Der Geheimdienst kontrolliert die Menschen bis in ihr Privatleben hinein (SZ 22.8.2018). Im Rahmen der Parlamentswahlen im September 2018 konnten Oppositionsparteien keinen Wahlkampf betreiben, ohne mit der Regierungspartei in Schwierigkeiten zu geraten. Ein Ruanda-Experte gibt an, dass sich viele Ruander zwar mehr Vielfalt in der Politik wünschen würden, dass sie aber auch erkennen, dass Kagame und seine Partei das Land nach dem Völkermord aufgebaut und mit sozialen Reformen die ethnische Spaltung zum Teil überbrückt haben (DW 1.9.2018). Andererseits ist Präsident Kagame wegen seines zunehmend autoritären Regierungsstils umstritten (DW 15.9.2018; vergleiche SZ 22.8.2018). In Ruanda traut sich kaum jemand, offen seine Stimme gegen die Regierung zu erheben, Kritiker werden eingeschüchtert (TS 2.9.2018). Wer Kagame offen kritisiert, muss damit rechnen, von der Polizei festgenommen und geschlagen zu werden oder staatliche Leistungen zu verlieren. Der Geheimdienst kontrolliert die Menschen bis in ihr Privatleben hinein (SZ 22.8.2018). Im Rahmen der Parlamentswahlen im September 2018 konnten Oppositionsparteien keinen Wahlkampf betreiben, ohne mit der Regierungspartei in Schwierigkeiten zu geraten. Ein Ruanda-Experte gibt an, dass sich viele Ruander zwar mehr Vielfalt in der Politik wünschen würden, dass sie aber auch erkennen, dass Kagame und seine Partei das Land nach dem Völkermord aufgebaut und mit sozialen Reformen die ethnische Spaltung zum Teil überbrückt haben (DW 1.9.2018). Im Feber 2018 haben Sicherheitskräfte gegen protestierende Flüchtlinge im Lager Kiziba Waffengewalt angewandt. Von den ca. 700 Demonstranten wurden mindestens fünf getötet, weitere 15 verletzt (SO 23.2.2018). Es gibt auch weiterhin zahlreiche Berichte über willkürliche und extra-legale Tötungen und einige Berichte über Verschwindenlassen. Außerdem gibt es zahlreiche Berichte über die Misshandlung von Verhafteten und Häftlingen. Regelmäßig kommt es zu willkürlichen Verhaftungen und zu Inhaftierungen ohne ordentliches Gerichtsverfahren (USDOS 20.4.2018). Quellen: - DS - Der Standard (15.9.2018): Ruandische Oppositionsführerin überraschend aus Haft freigelassen, https://www.derstandard.at/2000087412199/Ruandische-Oppositionsfuehrerin-ueberraschend-aus-Haft-freigelassen, Zugriff 29.10.2018 - DW - Deutsche Welle (5.10.2018): Präsidenten-Rivalin in Ruanda auf Kaution frei, https://www.dw.com/de/pr%C3%A4sidenten-rivalin-in-ruanda-auf-kaution-frei/a-45775267, Zugriff 29.10.2018 - DW - Deutsche Welle (15.9.2018): Ruandas Oppositionsführerin Ingabire ist frei, https://www.dw.com/de/ruandas-oppositionsführerin-ingabire-ist-frei/a-45498405, Zugriff 29.10.2018 - DW - Deutsche Welle (1.9.2018): Ruanda: Parlamentswahl ohne Wirkung? https://www.dw.com/de/ruanda-parlamentswahl-ohne-wirkung/a-45297092, Zugriff 29.10.2018 - SO - Spiegel Online (23.2.2018): Polizei erschießt bei Protesten fünf Flüchtlinge, http://www.spiegel.de/politik/ausland/ruanda-polizei-erschiesst-bei-protesten-fuenf-fluechtlinge-a-1195069.html, Zugriff 29.10.2018 - SZ - Süddeutsche Zeitung (1.10.2018): Eine Stiftung stiftet Unruhe, https://www.sueddeutsche.de/politik/ruanda-eine-stiftung-stiftet-unruhe-1.4152817, Zugriff 29.10.2018 - SZ - Süddeutsche Zeitung (22.8.2018): Lichtblick mit Schatten, https://www.sueddeutsche.de/politik/ruanda-lichtblick-mit-schatten-1.4101214, Zugriff 29.10.2018 - TS - Tagesschau.de (2.9.2018): Kritik trotz spürbarer Fortschritte, https://www.tagesschau.de/ausland/ruanda-129.html, Zugriff 29.10.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Rwanda, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436394.html, Zugriff 29.10.2018 Politische Lage Ruanda ist eine Präsidialrepublik. Der Präsident wird in allgemeinen Wahlen bestimmt. Amtierender Präsident und damit Staatschef ist seit April 2000 Paul Kagame (RPF – Ruandische Patriotische Front). Er setzt den Regierungschef und seine Minister ein. Der Präsident wird alle 7 Jahre direkt vom Volk gewählt. Die letzte Präsidentschaftswahlen fanden planmäßig, fast auf den Tag genau nach sieben Jahren Amtszeit, am 4.8.2017 statt. Mit dem amtlichen Endergebnis von 98,79 Prozent wurde der amtierende Präsident Kagame zum dritten Mal im Amt bestätigt. Schon im Vorfeld bestand kein Zweifel am Ausgang dieser Präsidentschaftswahlen. Einzig festzuhaltende Beobachtungen dabei sind die landesweit friedliche Stimmung beim Urnengang sowie die fast hundertprozentige Wahlbeteiligung. Das außergewöhnlich hohe Wahlergebnis für Präsident Paul Kagame wurde weitgehend kaum in Frage gestellt. Die eigentliche Fragestellung gilt dem außergewöhnlichen Wahlkampf. Dabei demonstrierten der Präsident und seine Regierungspartei RPF ihre überwältigende Überlegenheit. In allen 30 Distrikten des Landes wurden Wahlkampfveranstaltungen mit Volksfestcharakter abgehalten. Dagegen konnten die zwei weiteren Kandidaten jeweils nur bescheidene Menschenmengen um sich versammeln (GIZ 9.2017a). Der Politiker der Grünen Partei Frank Habineza (DGPR) erhielt 0,5 Prozent, der unabhängige Kandidat Philippe Mpayimana 0,7 Prozent. Die Vorbereitung der Präsidentschaftswahlen verlief nach Ansicht von Beobachtern kritisch. Bemängelt wurde z.B. die Transparenz des Zulassungsverfahrens. So wurden nur zwei oppositionelle Kandidaten zur Wahl zugelassen, während alle anderen die Voraussetzungen nicht erfüllt haben sollen. Von den Parteien stellte neben der regierenden RPF (Kagame) nur die außerparlamentarisch operierende grüne Partei (DGPR) einen Kandidaten auf. Alle übrigen verzichteten und unterstützten Präsident Kagames Kampagne (AA 8.2017a). Bereits im Dezember 2015 wurde die ruandische Verfassung per Referendum geändert, um eine erneute Kandidatur Präsident Kagames bei den Wahlen zu ermöglichen. 98,1 Prozent der Teilnehmer am Referendum (Wahlbeteiligung 98,3 Prozent) stimmten für die Verfassungsänderung. Nach dem neuen Wortlaut der Verfassung hat Präsident Kagame das Recht zur Kandidatur für eine weitere siebenjährige sowie anschließend zwei fünfjährige Amtszeiten (insgesamt bis 2034) (AA 8.2017a). Das Parlament besteht aus zwei Kammern: der Chamber of Deputies mit 80 Sitzen und dem Senat mit 26 Sitzen. Mitte 2015 wurden konkrete Schritte zur Umsetzung der intensiv diskutierten Verfassungsreform eingeleitet. Als erstes wurde eine groß angelegte Mobilisierungskampagne angestoßen, welche mehr als 3,7 Millionen Bürger hinter sich brachte. Die daraus resultierende Unterschriftensammlung wurde in einer Petition bei der Parlamentspräsidentin eingereicht. Dadurch wurde der Verfassungsreformprozess in Gang gesetzt. Inhaltlich ging es darum, dem amtierenden Staatsoberhaupt Paul Kagame eine dritte Kandidatur bei den im Jahr 2017 stattgefundenen Präsidentschaftswahlen zu ermöglichen. Im weiteren Verlauf wurden entsprechende Artikel durch das Parlament geändert. Ein neuer Verfassungsentwurf wurde von beiden Parlamentskammern einstimmig verabschiedet und schließlich der Bevölkerung in einem Referendum vorgelegt (GIZ 9.2017a). Die Verfassung lässt ein Mehrparteiensystem zu. Eine ausgrenzende Parteienbildung, u.a. nach Ethnie, Religion oder Geschlecht, ist ausdrücklich verboten. Ferner wurde die Regel,

der die parlamentarische Mehrheitspartei nicht mehr als 50 Prozent der Kabinettsmitglieder stellen darf, in der Verfassung verankert. Auch Gender-Fragen finden darin Beachtung. So ist z.B. in der öffentlichen Verwaltung und im Parlament eine Frauenquote von 30 Prozent festgeschrieben. Dieses hat nach den letzten Wahlen zu einer Vertretung von Frauen in der Nationalversammlung von über 50 Prozent geführt, der weltweit höchsten parlamentarischen Frauenvertretung (GIZ 9.2017a). Langanhaltende Spannungen im Land gipfelten im Jahr 1994 in einem staatlich instrumentalisierten Genozid, bei welchem bis zu eine Million Ruander getötet wurden, darunter schätzungsweise drei Viertel der Tutsi-Bevölkerung. Infolge der Ermordung des Präsidenten im Jahr 1994 führte eine extremistische Übergangsregierung die Hutu-dominierte Nationalarmee, Milizgruppen und gewöhnliche Bürger an, um Tutsi und moderate Hutu zu ermorden. Der Genozid endete später im selben Jahr als die hauptsächlich aus Tutsi bestehende RPF, die von Uganda und Nordruanda aus operierte, die Nationalarmee und Hutumilizen schlug und eine von der RPF geführte Regierung der nationalen Einheit einsetzte, welche auch die Mitglieder von acht politischen Parteien mit einschloss. Die Regierung wendet sich gegen die Völkermord-Ideologie und ethnischen Divisionismus (USDOS 3.3.2017). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (8.2017a): Ruanda - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ruanda/Innenpolitik_node.html, Zugriff 21.2.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2017a): Ruanda - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/ruanda/geschichte-staat.html, Zugriff 21.2.2018 - USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Rwanda, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395590.html, Zugriff 21.2.2018 Sicherheitslage Die politische Lage in Ruanda kann als relativ stabil bezeichnet werden, dennoch können gewisse politische Spannungen nicht ausgeschlossen werden. Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Ruanda nicht ausgeschlossen werden (EDA 21.2.2018). Das französische Außenministerium mahnt bei Reisen an die Grenze zur DR Kongo zu erhöhter Aufmerksamkeit, da die Spannungen und Rebellionen im Osten des Nachbarlandes anhalten. Das gesamte Staatsgebiet von Ruanda wird allerdings lediglich mit Sicherheitsstufe 2 (von 4) bewertet (FD 21.2.2018). Auch das österreichische Außenministerium bewertet die Sicherheit im ganzen Land mit Stufe 2 (von 6). Die Sicherheitslage in Kigali gilt grundsätzlich als gut (BMEIA 23.2.2018). Aufgrund der Lage im Ostkongo rät auch das Auswärtige Amt von Reisen in das unmittelbare Grenzgebiet zur DR Kongo ab (AA 21.2.2018). In den Grenzregionen zur DR Kongo und Burundi besteht die Gefahr von Überfällen durch bewaffnete Banden aus den beiden Nachbarländern. Die Eskalation der Gewalt im Osten der DR Kongo (Provinzen Nord- und Südkivu) wirkt sich seit Herbst 2012 auch auf das Grenzgebiet zu Ruanda aus. Granaten werden zeitweise bis in ruandische Gebiete geschossen (EDA 21.2.2018). Das österreichische Außenministerium mahnt für Reisen an die Grenze zu Burundi zu besonderer Aufmerksamkeit; die Grenzen zur DR Kongo sollten gemieden werden. Reisen im Inneren des Landes gelten als unbedenklich (BMEIA 23.2.2018). Gewaltkriminalität ist in Ruanda eher selten (EDA 21.2.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (21.2.2018): Ruanda - Landesspezifische Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ruanda-node/ruandasicherheit/212026, Zugriff 21.2.2018 - BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (23.2.2018): Ruanda – Reiseinformationen, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/ruanda/, Zugriff 23.2.2018 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (21.2.2018): Ruanda – Reisehinweise für Ruanda https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/ruanda/reisehinweise-fuerruanda.html, Zugriff 21.2.2018 - FD - France Diplomatie (12.10.2015): Conseils aux Voyageurs / Conseils par Pays – Rwanda, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/rwanda/, Zugriff 21.2.2018 Rechtsschutz/Justizwesen Verfassung und Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor und die Justiz arbeitet in den meisten Fällen ohne Einflussnahme durch die Regierung. Im Wesentlichen respektieren die Behörden die Entscheidungen der Gerichte. Laut Gesetz gilt die Unschuldsvermutung. Die Gesetzgebung verlangt, dass die Angeklagten in einer für sie verständlichen Sprache umfassend über die Anklagepunkte aufgeklärt werden. Da diese Vorschrift nicht immer befolgt wird, werden zahlreiche Anhörungen von Richtern vertagt. Angeklagte haben das Recht auf einen fairen Prozess ohne unangemessene Verzögerungen. In der Praxis kommt es aufgrund Personalmangels und des Mangels an Gerichtssälen jedoch zu Verzögerungen bei der Prozessführung. Angeklagte haben das Recht, einen Anwalt ihrer Wahl zu konsultieren. Für mittellose Angeklagte stellt das Gesetz keinen Anwalt auf Staatskosten bereit (USDOS 3.3.2017). In Folge des Völkermords von 1994 hat die Regierung Ruandas ein grundlegend neues Justizwesen aufgebaut. Dabei wurden neue rechtliche und administrative Rahmenbedingungen eingeführt. Demnach bestehen die Justizeinrichtungen aus dem Obersten Gerichtshof (Supreme Court), den Hohen Gerichten der Republik (High Courts of the Republic), den Provinzgerichtshöfen (Provincial Courts), den Gerichtshöfen der Distrikte (Districts Courts) sowie Vermittlungsräten (Mediation Committees). Zusätzlich wurden spezielle Einrichtungen, wie die sogenannten Gacaca–Gerichte, welche charakteristisch für das Justizwesen Ruandas sind, geschaffen. Diese neuen Institutionen wurden initiiert, um der besonders schwierigen Lage der Post-Konfliktzeit zu begegnen (GIZ 9.2017a). Wichtige gesellschaftliche Themen bleiben die juristische und gesellschaftliche Aufarbeitung des Völkermords, das Dezentralisierungsprogramm der Regierung sowie der wirtschaftliche Wiederaufbau und die Entwicklung des Landes. Seit der 2005 in Kraft getretenen Landreform gibt es erstmalig in Ruanda ein individuell belastbares, verbrieftes Recht auf Grundbesitz (AA 8.2017a). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (8.2017a): Ruanda - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ruanda/Innenpolitik_node.html, Zugriff 21.2.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2017a): Ruanda - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/ruanda/geschichte-staat.html, Zugriff 21.2.2018 - USDOS - U.S. Department of State (27.7.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Rwanda, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395590.html, Zugriff 21.2.2017 Sicherheitsbehörden Nach der Auflösung des Ministeriums für innere Sicherheit untersteht die ruandische Polizei (RNP – Rwanda National Police) nunmehr dem Justizministerium. Trotz Mangel an grundlegender Ausrüstung (z.B. Handschellen, Streifenwagen, usw.) schreiben Beobachter der RNP einen hohen Grad an Disziplin und Wirksamkeit zu. Die ruandische Armee (RDF – Rwandan Defence Forces) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die äußere Sicherheit verantwortlich. Allerdings arbeitet sie auch im Bereich der inneren Sicherheit und in nachrichtendienstlichen Belangen. Die RDF weist einen hohen Grad an militärischer Professionalität auf. Im Dezember 2016 wurde beim Justizministerium das Rwanda Investigation Bureau eingerichtet, das nunmehr als Kriminalpolizei abseits der RNP operiert. Die zivilen Behörden üben im Wesentlichen die Kontrolle über RNP und RDF aus, und die Regierung verfügt über Mechanismen, um Korruption und (Amts-)Missbrauch zu untersuchen und zu bestrafen. Der Generalinspektor der RNP verfügt gegen Polizisten wegen exzessiver Gewaltanwendung Disziplinarstrafen und verfolgt Korruption strafrechtlich. Es gibt allerdings auch Berichte, wonach Angehörige der Sicherheitskräfte manchmal außerhalb der öffentlichen Kontrolle agieren. Die RNP institutionalisierte in der Ausbildung Themen wie eine verhältnismäßige Anwendung von Gewalt und Menschenrechte (USDOS 3.3.2017). Quellen: - USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Rwanda, https://www.ecoi.net/en/document/1395590.html, Zugriff 20.2.2018 Folter und unmenschliche Behandlung Laut Verfassung und per Gesetz sind Folter und unmenschliche Behandlung verboten. Dennoch wird von zahlreichen Misshandlungen von Gefangenen seitens der Polizei, des Militärs und des Geheimdienstes (NISS - National Intelligence and Security Services) berichtet. Um an Geständnisse zu gelangen, werden Inhaftierte im Gefängnis von der Polizei zeitweise geschlagen. Berichte weisen darauf hin, dass auch die SSF (State Security Forces) und Militärgeheimdienstpersonal in Gefangenenlagern des Militärs Folter und andere unmenschliche Praktiken anwenden, um Geständnisse zu erhalten. Straflosigkeit ist ein Problem. Es gibt jedoch auch Berichte von Disziplinarmaßnahmen gegen Mitlieder der Sicherheitskräfte, die solche Praktiken anwenden. Im Gegensatz zum Vorjahr gab es mehrere Berichte über politisch motiviertes Verschwindenlassen. Berichten zufolge sollen Sicherheitsbehörden – der SSF und RDF (Rwandan Defence Forces), NISS wie auch die RNP (Rwanda National Police) – für diese verantwortlich sein (USDOS 3.3.2017).

HRW halten die Behörden weiterhin Personen in inoffiziellen Militärgefängnissen gefangen, in welchen zahlreiche Häftlinge gefoltert werden. Zudem nutzen die Behörden außergerichtlichen Hinrichtungen als Warnung. Regierungsvertreter verleugnen die Berichte über Morde. Personen, die wegen Verbrechen gegen die Staatssicherheit angeklagt werden, werden weiterhin unrechtmäßig in Militärlagern festgehalten. Viele Menschen in diesen Lagern werden gefoltert. Behörden inhaftieren Straßenhändler, Sexarbeiter, Straßenkinder und arme Menschen weiterhin in Transitzentren im ganzen Land. Die Zustände in diesen Zentren sind hart und unmenschlich und Prügel sind üblich (HRW 18.1.2018). Quellen: - HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 – Rwanda, https://www.ecoi.net/en/document/1422587.html, Zugriff 20.2.2018 - USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Rwanda, https://www.ecoi.net/en/document/1395590.html, Zugriff 20.2.2018 Korruption Obwohl die Regierung bereits Maßnahmen setzt, ist Korruption weiterhin ein Problem in Ruanda. Das Gesetz sieht Haft und Geldstrafen für Korruption bei Beamten und Privatpersonen vor. Bürger, die Bestechungsgeldforderungen durch Beamte anzeigen, haben Anspruch auf eine finanzielle Belohnung. Transparency International Ruanda und anderen Organisationen berichten, dass die Regierung Untersuchungen durchführt und Korruption bei Polizei und Regierungsbeamten verfolgt. Die Polizei unternimmt häufig die internen Untersuchungen von Korruption unter Polizisten und führt verdeckte Ermittlungen gegen diese durch (USDOS 3.3.2017). Das Büro des Ombudsmannes arbeitete in Zusammenarbeit mit Exekutivagenturen und und ergriff Maßnahmen in Fällen von Korruption und anderen Verstößen, einschließlich Menschenrechtsfällen. Des Weiteren leitet das Büro des Ombudsmannes den Nationalen Antikorruptionsrat und verfügt über ein aktives Good Governance-Programm und mehrere lokale Antikorruptionseinheiten. Journalisten und andere Beobachter haben bemerkt, dass sich Korruptionsuntersuchungen vorwiegend auf lokale Beamte und Privatpersonen konzentrieren. Die Regierung verfolgte 2016 keinen leitenden Angestellten wegen Korruption. Kabinettsminister und andere an Korruption beteiligte, leitende Angestellte wurden nicht weiter verfolgt (USDOS 3.3.2017). Quellen: - USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Rwanda, https://www.ecoi.net/en/document/1395590.html, Zugriff 20.2.2018 Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage hat sich in den letzten Jahren mit Konsolidierung der inneren Sicherheit insgesamt verbessert. Problematisch bleiben allerdings Fälle von Amts- und Machtmissbrauch, Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs-, Medien und Vereinigungsfreiheit, sowie die politische Beeinflussung der Justiz. Die nationale Menschenrechtskommission hat 2003 verstärkte Untersuchungs- und Interventionsbefugnisse erhalten, allerdings gibt es auch Zweifel an der Effizienz der Kommission und ihrer Unabhängigkeit. Mehrere unabhängige Menschenrechtsorganisationen existieren in Ruanda. Einige Organisationen wie Amnesty International und Human Rights Watch erheben gegen Polizei und Militär schwere Vorwürfe (AA 8.2017a). Die größten Probleme in der Verletzung der Menschenrechte sind Belästigung durch die Regierung, Verhaftung und Misshandlung von politischen Gegnern, Menschenrechtsaktivisten und Einzelpersonen, welche eine Bedrohung für die staatliche Kontrolle und soziale Ordnung darstellen. So auch die Missachtung der Rechtsstaatlichkeit unter den Sicherheitskräften und der Justiz und die Beschränkungen der bürgerlichen Freiheiten (USDOS 3.3.2017). Auch die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit berichtet über die kritische Menschenrechtslage im Land (GIZ 9.2017a). Die Verfassung gewährleistet Meinungs- und Pressefreiheit im gesetzlich dafür vorgesehenen Rahmen (USDOS 3.3.2017). Die Regierung schränkt diese Rechte jedoch ein. Journalisten wurden häufiger von Regierungsbeamten befragt, schikaniert, bedroht und verhaftet. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind per Verfassung gewährleistet, in der Praxis jedoch eingeschränkt. Zudem haben Bürger nicht die Möglichkeit ihre Regierung durch freie und faire Wahlen zu ändern. Es kommt zu Einschränkungen bei der Registrierung und dem Betrieb von Oppositionsparteien und nicht transparenten Praktiken bei der Stimmenauszählung (USDOS 3.3.2017). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (8.2017a): Ruanda - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ruanda-node/-/212068, Zugriff 20.2.2018 - GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH, – Geschichte & Staat, (9.2017a): http://liportal.giz.de/ruanda/geschichte-staat/, Zugriff 20.2.2018 - USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Rwanda, https://www.ecoi.net/en/document/1395590.html, Zugriff 20.2.2018 Ethnische Minderheiten Das Land wird von drei Bevölkerungsgruppen bewohnt. Den Bahutu, die Schätzungen zufolge 80-90 Prozent der Bevölkerung ausmachen, den Batutsi (ca. 10-20 Prozent) und den Batwa mit circa 1 Prozent. Die Bezeichnung "Ethnie" ist für die Charakterisierung der ruandischen Bevölkerungsgruppen wissenschaftlich nicht korrekt. Bei "Hutu" oder "Tutsi" handelt es sich auch nicht um verschiedene Stämme, wie es in zahlreicher Literatur zu lesen ist. Sie sprechen die gleiche Bantusprache, "Kinyarwanda", bilden eine gemeinsame Sozialstruktur und teilen religiöse Überzeugungen. Sie haben die gleiche Kultur und eine gemeinsame Geschichte. Auch eine bestimmte regionale Herkunft wird keiner der drei Gruppen zugeordnet. Auch Eheschließungen zwischen Hutu- und Tutsifamilien sind keine Seltenheit. Tatsächlich ist jedoch im Laufe der Geschichte ein "ethnisches" Bewusstsein und eine Identifikation mit einer der Gruppen entstanden (GIZ 9.2017c). Die Verfassung sieht vor, dass alle Bürger vor dem Gesetz gleich sind, ohne Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft, des Stammes oder Clans oder der Hautfarbe. Von der Regierung werden diese Bestimmungen in der Regel durchgesetzt. Die Regierung entfernte nach dem Genozid 1994 alle Verweise auf Ethnizität im öffentlichen Diskurs und schaffte ethnischen Quoten für Bildung, Ausbildung und Beschäftigung innerhalb der Regierung ab. Ebenso wurde verboten, dass Identitätsdokumente auf die Ethnie hinweisen und dass soziale oder politische Organisationen auf Basis der ethnischen Zugehörigkeit gegründet werden (USDOS 3.3.2016). Quellen: - GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2017c): Ruanda - Gesellschaft, https://www.liportal.de/ruanda/gesellschaft/, Zugriff 20.2.2018 - USDOS - U.S. Department of State (3.3.2016): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Rwanda, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395590.html, Zugriff 6.2.2018 Frauen/Kinder Frauen stehen der gleiche Status und dieselben Rechte zu wie Männern. Das Gesetz erlaubt Frauen, von ihren Vätern und Ehemännern Besitz zu erben (USDOS 3.3.2017; vgl. GIZ 9.2017c), und Paare können ihre eigenen rechtlichen Abmachungen über Besitztümer treffen (USDOS 3.3.2017). Die Regierung hat die Frauenförderung zu einem vorrangigen Politikthema erhoben (AA 8.2017a). Die Gesetze werden unter dem Gesichtspunkt der Gleichstellung von Mann und Frau überprüft (AA 8.2017a; vgl. GIZ 9.2017c). Diese in der Hauptstadt moderne und auch umgesetzte Genderpolitik findet allerdings auf dem Land bisher wenig Umsetzung; die Frauen dort sind für die Feldarbeit und Versorgung der Familie zuständig. Zwar nehmen die Zahlen ab, trotzdem kommt häusliche und sexuelle Gewalt nach Angaben der ruandischen Polizei noch häufig vor. Frauen müssen nach wie vor auf Gewohnheitsrecht gestützte Ungleichheiten ertragen, die zu wirtschaftlichen Nachteilen führen. Der Mann bleibt rechtlich und in der Mentalität der Menschen das Familienoberhaupt (AA 8.2017a). Frauen stehen der gleiche Status und dieselben Rechte zu wie Männern. Das Gesetz erlaubt Frauen, von ihren Vätern und Ehemännern Besitz zu erben (USDOS 3.3.2017; vergleiche GIZ 9.2017c), und Paare können ihre eigenen rechtlichen Abmachungen über Besitztümer treffen (USDOS 3.3.2017). Die Regierung hat die Frauenförderung zu einem vorrangigen Politikthema erhoben (AA 8.2017a). Die Gesetze werden unter dem Gesichtspunkt der Gleichstellung von Mann und Frau überprüft (AA 8.2017a; vergleiche GIZ 9.2017c). Diese in der Hauptstadt moderne und auch umgesetzte Genderpolitik findet allerdings auf dem Land bisher wenig Umsetzung; die Frauen dort sind für die Feldarbeit und Versorgung der Familie zuständig. Zwar nehmen die Zahlen ab, trotzdem kommt häusliche und sexuelle Gewalt nach Angaben der ruandischen Polizei noch häufig vor. Frauen müssen nach wie vor auf Gewohnheitsrecht gestützte Ungleichheiten ertragen, die zu wirtschaftlichen Nachteilen führen. Der Mann bleibt rechtlich und in der Mentalität der Menschen das Familienoberhaupt (AA 8.2017a). Das Gesetz verlangt gleichen Lohn für gleiche Arbeit und verbietet Diskriminierung am Arbeitsplatz (USDOS 3.3.2017). Frauen arbeiten vor allem in der Agrarwirtschaft (79 Prozent), dennoch arbeiten auch viele Frauen im Verkauf und im Handel (USDOS 3.3.2017). Die Verfassung schreibt eine Mindestvertretung von Frauen in Höhe von jeweils 30 Prozent in beiden Kammern des Parlaments vor. Ruanda verfügt mit über 56 Prozent weltweit über den höchsten Frauenanteil im Parlament. Wichtige Positionen in der Regierung werden ebenfalls von Frauen eingenommen (AA 8.2017a). Auch in der Wirtschaft ist die Bedeutung der Frauen entsprechend gewachsen (GIZ 9.2017c). Das Gesetz kriminalisiert Vergewaltigung und Vergewaltigung in der Ehe. Die Regierung handhabt Vergewaltigungen als rechtliche Priorität. Das Strafmaß für diese Vergehen ist hoch. Auch das Bedrohen, Belästigen oder Schlagen innerhalb einer Ehe ist gesetzlich strafbar. Häusliche Gewalt kam und kommt häufig vor und laut Polizei (RNP) steigen die Zahlen. Das Polizeihauptquartier in Kigali betreibt eine Hotline für Opfer von häuslicher Gewalt sowie einen Untersuchungsraum und verfügte über ausgebildete Berater. Jede der 78 Polizeistationen im Land verfügt über ihren eigenen „Gender Desk“, ausgebildete Beamte und ein öffentliches Vermittlungsprogramm. Die Regierung betreibt weiterhin GBV-Kampagnen (GBV: gender based violence) und forciert Schulungen für Polizei und Militär bei den Themenbereichen (häusliche) Gewalt und Missbrauch von Kindern und Frauen. Das Gesetz verbietet sexuelle Belästigung durch den Arbeitgeber und sieht Strafen vor. Sexuelle Belästigung war und bleibt verbreitet. Es gibt vereinzelte Berichte, wonach frühe Vermählungen oder Zwangsheiraten in ländlichen Regionen und Flüchtlingslagern vorkommen (USDOS 3.3.2017). Ruanda gilt als Transitland und Zielland für Zwangsarbeiter und Menschenhandel. Vor allem Frauen und Kinder sind von Prostitution betroffen. Mädchen und Buben werden in und durch erweiterte Familiennetzwerke ausgebeutet; einige dieser Kinder werden als kostenlose Arbeitskräfte eingesetzt und erleben zusätzlich noch physischen und/oder sexuellen Missbrauch (USDOS 27.6.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (8.2017a): Ruanda - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ruanda-node/-/212068, Zugriff 20.2.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2017c): Ruanda – Gesellschaft, http://liportal.giz.de/ruanda/gesellschaft.html, Zugriff 20.2.2018 - USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Rwanda, https://www.ecoi.net/en/document/1395590.html, Zugriff 20.2.2018 - USDOS - U.S. Department of State (27.6.2017): Trafficking in Persons Report 2017 - Country Narratives - Rwanda, https://www.ecoi.net/en/document/1402438.html, Zugriff 20.2.2018 Grundversorgung/Wirtschaft Die Wirtschaft Ruandas wächst weiterhin schnell (AA 8.2017c) und befindet sich seit mehreren Jahren in einer stabilen Wachstumsphase (GIZ 9.2017b). Ruanda beabsichtigt, längerfristig zweistellige Wirtschaftswachstumsraten zu erzielen und setzt auf massive Investitionen in Transport- und Energiesektoren (Wasserkraft, Erdwärme, Methangas im Kivu-See und Solarenergie), in die Modernisierung der Landwirtschaft und die Förderung der Industrie sowie in den Ausbau des Tourismus (AA 8.2017c). Eine entscheidende Schwachstelle im nationalen Wirtschaftssystem stellt das hohe Handelsdefizit dar. Der Wert der importierten Produkte liegt mehr als doppelt so hoch wie der Exportwert (GIZ 9.2017b). Ruanda gehörte auch 2014 zu den ärmsten Ländern weltweit (Index für menschliche Entwicklung der Vereinten Nationen 2016: Platz 159 von 188). Die Verringerung der Armut steht deshalb im Mittelpunkt der "Vision 2020" und der Armutsbekämpfungsstrategie für 2013-

  1. Als eines von wenigen Ländern hat Ruanda fast alle Milleniumsentwicklungsziele (MDG) erreicht - so u.a. das zentrale Ziel der Halbierung der extremen oder absoluten Armut (2015: 16,3 Prozent – 2005: 35,8 Prozent). Auch die Ziele zur Verringerung der Kindersterblichkeit, Müttersterblichkeit und Gesundheit wurden erreicht. Durch das von der Regierung angestrebte Wirtschaftswachstum sollen sich die Zahlen weiter verbessern (AA 8.2017c). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (8.2017c): Ruanda - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ruanda-node/-/212028, Zugriff 20.2.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2017b): Ruanda – Wirtschaftslage, https://www.liportal.de/ruanda/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 20.2.2018 Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung im Lande ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch (AA 20.2.2018). Aufgrund der hygienischen Verhältnisse und der unzureichenden Versorgung mit Medikamenten sowie des Mangels an entsprechendem Fachpersonal (BMEIA 20.2.2018) entspricht die Lage in den Krankenhäusern nicht dem westeuropäischen Standard (BMEIA 20.2.2018; vgl. AA 20.2.2018). Die medizinische Versorgung im Lande ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch (AA 20.2.2018). Aufgrund der hygienischen Verhältnisse und der unzureichenden Versorgung mit Medikamenten sowie des Mangels an entsprechendem Fachpersonal (BMEIA 20.2.2018) entspricht die Lage in den Krankenhäusern nicht dem westeuropäischen Standard (BMEIA 20.2.2018; vergleiche AA 20.2.2018). Eines der Grundprobleme im Gesundheitswesen ist die nicht ausreichende Versorgung mit sauberem Trinkwasser, die hohe Säuglings- und Kinder- und Müttersterblichkeit sowie die durch Mangel- und Fehlernährung bedingten Krankheiten. Infektions- und parasitäre Krankheiten treten in erheblichem Umfang auf und verursachen die meisten Sterbefälle. Staatliche Bemühungen der letzten Jahre haben landesweit zu verbesserten Bedingungen geführt. Insbesondere im Hinblick auf die Senkung hoher Säuglings-, Kinder- u. Müttersterblichkeit werden bemerkenswerte Erfolge beobachtet. In diesem Bereich hat Ruanda - aus Sicht des UNDP (United Nation Development Programme) - die Millennium-Entwicklungsziele erreicht. Auch im Bereich der Bekämpfung von Malaria sind Erfolge zu verzeichnen. Malaria ist zwar noch weit verbreitet, rangiert jedoch inzwischen - im Hinblick auf Häufigkeit und Ursache von Sterbefällen - hinter Grippe, Masern, Erkrankungen der Atemwege, Hautinfektionen sowie Magen- und Darmerkrankungen. Die HIV-Prävalenz an der Gesamtbevölkerung wird mit drei Prozent angegeben; sie ist unter der städtischen Bevölkerung am höchsten (GIZ 9.2017c). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (20.2.2018): Ruanda - Landesspezifische Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ruanda-node/ruandasicherheit/212026#content_0, Zugriff 20.2.2018 - BMEIA - Bundesministerium für Europa Integration und Äußeres (20.2.2018): Reiseinformation – Ruanda, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/ruanda/, Zugriff 20.2.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2017c): Ruanda – Gesellschaft, https://www.liportal.de/ruanda/gesellschaft/, Zugriff 21.2.2018 Behandlung nach Rückkehr Die Regierung arbeitet allgemein mit dem UN-Hochkommissar für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um für die Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Asylsuchende, Staatenlose und andere Personen zu sorgen. Nach Angaben des UNHCR, hat die Regierung die Rückkehr aus anderen Ländern von 2011 bis Oktober 2014 von mehr als 27.000 Angehörigen akzeptiert und unterstützt. Die meisten ließen sich in ihren Herkunftsbezirken nieder. Die Regierung akzeptiert auch die Rückkehr ehemaliger ruandischer Kämpfer aus der DR Kongo. Die ruandische Demobilisierungs- und Wiedereingliederungskommission betreibt mit internationaler Unterstützung ein dreimonatiges Umerziehungsprogramm im Mutobo Demobilisierung Zentrum für ehemalige Kämpfer. Nach diesem Zeitraum wurden erwachsene ehemalige Kämpfer automatisch als RDF (Rwandan Defence Forces)-Reservekräfte eingeschrieben. Sie erhielten je rund 60.000 ruandischen Francs ($ 74) und die Erlaubnis nach Hause zurückzukehren. Das Musanze Child Rehabilitation Center, das 2015 aus der Ostprovinz umgesiedelt wurde, betreut nun ehemalige Kindersoldaten in der Nordprovinz (USDOS 3.3.2017). Quellen: - USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Rwanda, https://www.ecoi.net/en/document/1395590.html, Zugriff 20.2.2018 Aktuelle Lage in Ruanda im Jahr 2024 und 2025: Im Jahr 2024 gab es keine wesentlichen Veränderungen in der Menschenrechtslage in Ruanda. Zu den schwerwiegenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über: ● Willkürliche oder rechtswidrige Tötungen ● Folter sowie grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung ● Willkürliche Festnahmen oder Inhaftierungen ● Transnationale Repression gegen Personen im Ausland ● Schwere Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten ● Unrechtmäßige Rekrutierung oder Nutzung von Kindern in bewaffneten Konflikten durch regierungsunterstützte Gruppen ● Erhebliche Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, darunter Drohungen gegen Journalistinnen und Journalisten, ungerechtfertigte Festnahmen oder Strafverfolgungen sowie Zensur ● Menschenhandel, einschließlich Zwangsarbeit ● Erhebliche Verbreitung der schlimmsten Formen von Kinderarbeit Die Regierung unternahm einige Schritte, um für Menschenrechtsverletzungen verantwortliche Amtsträger – auch innerhalb der Sicherheitskräfte – zu identifizieren und zu bestrafen. Straffreiheit, insbesondere bei zivilen Beamten und Teilen der Sicherheitskräfte, blieb jedoch ein ernstes Problem. Eine nichtstaatliche bewaffnete Gruppe, die Bewegung des
  2. März (M23), operierte im Osten der Demokratischen Republik Kongo (DRK) mit Unterstützung der ruandischen Regierung und beging zahlreiche Menschenrechtsverletzungen, darunter zivile Todesfälle, gewaltsames Verschwindenlassen, Entführungen, Zwangsumsiedlungen, Folter, körperliche Misshandlungen sowie konfliktbezogene sexuelle Gewalt. Diese Taten wurden nicht untersucht oder strafrechtlich verfolgt. Amnesty International berichtet, dass in Ruanda im Jahr 2024 mehrere Menschenrechtsprobleme dokumentiert wurden. Dazu zählen Folter, erzwungene Verschleppungen, Einschränkungen für NGOs, Repression gegen Oppositionelle, sowie Fortschritte und Herausforderungen im Flüchtlings- und Justizbereich. Hintergrund und politischer Kontext Präsident Paul Kagame wurde im Juli 2024 für eine vierte Amtszeit wiedergewählt mit über 99 % der Stimmen. Oppositionsführern wie Victoire Ingabire und Bernard Ntaganda wurde die rechtliche Rehabilitation verweigert, wodurch ihnen politische Rechte und Wahlteilnahme verwehrt blieben. Ruanda ist weiterhin militärisch in die östliche Demokratische Republik Kongo (DRK) involviert und unterstützt dort die Rebellenbewegung M
  3. Folter und Misshandlungen Amnesty berichtet von Belastungsmaterial, das Folter und andere schwere Misshandlungen in Haft belegt. Ein Journalist trug vor Gericht deutliche Verletzungen vor, die auf Misshandlungen zurückgeführt wurden, doch es gab keine ernsthafte Untersuchung seiner Vorwürfe. Einige Gefängnisbeamte und Häftlinge wurden zwar angeklagt (u. a. wegen Totschlags), doch keine Verantwortlichen wurden wegen Folter verurteilt. Verschwindenlassen („enforced disappearances“) Zwangsverschleppungen bleiben ein ernstes Problem. Amnesty zitiert Fälle, in denen Personen spurlos verschwanden – darunter ein Menschenrechtsverteidiger, der in Nairobi entführt worden sein soll. Weder kenianische noch ruandische Behörden klärten die Fälle auf. Ruanda hat weiterhin die UN-Konvention zum Schutz von Personen vor erzwungenem Verschwindenlassen nicht ratifiziert. Frauenrechte Ein UN-Ausschuss würdigte Bemühungen Ruandas zur Förderung der Gleichstellung, äußerte aber Bedenken über bestehende Ungleichheiten, insbesondere für Behinderte, ländliche Frauen und Flüchtlingsfrauen. Patriarchale Einstellungen und stereotype Rollenverteilungen tragen weiterhin zu geschlechtsspezifischer Gewalt bei; z. B. wird Eheliche Vergewaltigung oft milder bestraft als andere Sexualdelikte. Politischer und allgemeiner Kontext Die Präsidentschaftswahlen im Juli 2024 gewann Präsident Paul Kagame mit 99,15 % der Stimmen, fanden jedoch in einem Klima statt, das von Repression und Unterdrückung kritischer Stimmen geprägt war. Kritiker, Journalist*innen und Oppositionsmitglieder konnten ihre Ansichten nicht frei äußern oder wurden strafrechtlich verfolgt. Rechtsstaatlichkeit und Justiz Die Justiz wird als politisiert und befangen beschrieben. Verfahren gegen Regierungskritiker oder Aktivist*innen entsprachen häufig nicht internationalen Menschenrechtsstandards. Mehrere Menschen verbrachten mehr als drei Jahre in Untersuchungshaft ohne fairen Prozess; andere wurden zu unverhältnismäßigen oder politisch motivierten Strafen verurteilt. Militärisches Engagement in der DR Kongo Ruanda unterstützte weiterhin operativ die bewaffnete Gruppe M23 im Osten der Demokratischen Republik Kongo. Die Unterstützung umfasste logistische Hilfe und militärische Aktivitäten, bei denen es zu unrechtmäßigen Angriffen auf Zivilisten, Raketenbeschuss von Flüchtlingslagern und anderen Verletzungen des humanitären Völkerrechts kam. Dabei wurden Zivilpersonen getötet, darunter Kinder, und Frauen Opfer sexueller Gewalt durch M23-Kämpfer. Im Juni 2024 schätzte ein UN-Bericht, dass zwischen 3.000 und 4.000 Soldaten der ruandischen Verteidigungsstreitkräfte neben der M23 im Osten der DRK kämpften. Der UN-Bericht bestätigte außerdem, dass die FARDC die Demokratischen Kräfte für die Befreiung Ruandas, eine bewaffnete Gruppe, die zuvor Angriffe auf das Land verübte und lange mit den Völkermordverbrechen von 1994 in Verbindung gebracht wurde, bewaffnet und mit ihnen zusammenarbeitete. Berichte deuteten darauf hin, dass die M23 während der Feindseligkeiten absichtlich Zivilisten ins Visier nahm und hinrichtete und Vergewaltigungen beging. Im Jahr 2025 unterdrückte Ruanda weiterhin die politische Opposition im Inland, und deren militärische Unterstützung sowie Kontrolle über die bewaffnete Gruppe M23 wurde mit schwerwiegenden Missbräuchen in Verbindung gebracht. Mit Unterstützung Ruanda eroberte die M23 wichtige Städte im Osten der Demokratischen Republik Kongo. Nur wenige Journalisten, zivilgesellschaftliche Aktivisten oder Oppositionsmitglieder wagen es, sich öffentlich gegen die Regierung, ihre Politik oder ihr Eingreifen im Osten des Kongo zu äußern. Es gab keine nennenswerten Fortschritte bei den Untersuchungen zu verdächtigen Todesfällen oder Verschwindenlassen von Kritikern, Journalisten und Oppositionsaktivisten. Mehrere Journalisten und Oppositionsmitglieder sitzen weiterhin hinter Gittern. Im Januar und Februar 2025 übernahmen die RDF und die bewaffnete Gruppe M23 die Kontrolle über Goma und Bukavu, die Hauptstädte der Provinzen Nord- bzw. Süd-Kivu im Osten Kongo. Die M23 führte zeitweise mit Unterstützung ruandischer Streitkräfte Massenhinrichtungen, willkürliche Inhaftierungen, Folter, Zwangsarbeit, Zwangsrekrutierung einschließlich Kinderrekrutierung, Zwangsabschiebungen, sexuelle Gewalt sowie Einschüchterung von Journalisten und Aktivisten durch. Ruandas Rolle bei der illegalen Ausbeutung natürlicher Ressourcen im Osten des Kongo wurde von UN-Experten dokumentiert. Im Juli 2025 ließen M23-Kämpfer über 140 Zivilisten im Gebiet von Rutshuru nahe dem Virunga-Nationalpark standerlich hinrichten. Die Opfer wurden mit Schusswaffen oder Macheten auf Feldern und in der Nähe des Rutshuru-Flusses getötet.
  4. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Am 16.02.2026 fand überdies vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in welcher die Rechtssache erörtert wurde. 2.
  5. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den glaubhaften Angaben ihrerseits in der Erstbefragung und in der niederschriftlichen Einvernahme (AS 23, 24, 58). Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund ihrer ruandischen ID-Card, Nr. XXXX (AS 123), fest. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den glaubhaften Angaben ihrerseits in der Erstbefragung und in der niederschriftlichen Einvernahme (AS 23, 24, 58). Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund ihrer ruandischen ID-Card, Nr. römisch 40 (AS 123), fest. Dass die Beschwerdeführerin an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet, ergibt sich aus ihren Angaben im Verfahren und in der mündlichen Verhandlung. Zwar verkennt das Bundesverwaltungsgericht an dieser Stelle nicht, dass die Beschwerdeführerin bereits bei der belangten Behörde (AS 55) angab, an anhaltenden Kopfschmerzen sowie Menstruationsproblemen (AS 77) zu leiden und führte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung überdies aus, in letzter Zeit vergesslicher zu sein. In ärztlicher bzw. psychologischer Behandlung befindet sich die Beschwerdeführerin jedoch nicht und nimmt sie gegen die Kopfschmerzen Schmerztabletten sowie einen Magenschutz (AS 55, 159) ein. Lebensbedrohliche Erkrankungen sowie eine etwaige Erwerbsunfähigkeit wurden auch im Beschwerdeschriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht und gibt die Beschwerdeführerin zudem an, in Österreich arbeiten zu wollen (AS 85). Die Feststellungen zu ihrer Herkunft, ihren familiären Umständen und ihrer Schulbildung konnten aufgrund der Angaben im Verfahren (bspw. AS 59) und der Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung getroffen werden. Dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter und ihrem Bruder in Tansania in Kontakt steht, wurde glaubhaft in der mündlichen Verhandlung dargelegt. Dass der Vater der Beschwerdeführerin im Jahr 1994 Soldat in der Armee des damaligen Präsidenten von Ruanda war, wurde anhand der diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung dargelegt. Überdies legte die Beschwerdeführerin mehrere Schreiben des ruandischen Verteidigungsministeriums vor, aus welchen die Militärtätigkeit ihres Vaters ersichtlich ist (AS 125, 129). Dass die Familie der Beschwerdeführerin – entgegen ihren Angaben – nach wie vor in Ruanda lebt, ergibt sich aufgrund der folgenden Erwägungen: Bereits bei der belangten Behörde konnte die Beschwerdeführerin nicht auf die Frage antworten, wann ihre Familie Ruanda verlassen habe (AS 84), was unter dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, wonach die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter in Kontakt steht („RI: Wann haben Sie zuletzt mit Ihrer Mutter gesprochen?; BF: Ich spreche auch jetzt noch mit ihr“), nicht glaubwürdig erscheint. Auch konnte die Beschwerdeführerin keine konkreten Angaben machen, wieso ihre Mutter überhaupt Ruanda verlassen haben sollte und vermeinte sie in der mündlichen Verhandlung lediglich, dass die Probleme begonnen hätten, nachdem „sie“ nach Hause gekommen seien, um nach der Beschwerdeführerin zu suchen und dass sie vermute, dass dies der Zeitpunkt gewesen sei, an dem ihre Mutter nach Uganda gezogen sei. Weiters vermeinte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, dass ihre Tante ihr auf Facebook geschrieben habe, dass sie aus ihrem Haus geflohen sei und auch die Mutter der Beschwerdeführerin nach Uganda geflohen sei. Die Nachricht konnte die Beschwerdeführerin der erkennenden Richterin jedoch nicht zeigen, da ihre Tante gemeint habe, dass sie alle Nachrichten löschen solle. Auf Nachfrage der erkennenden Richterin, ob die Beschwerdeführerin die Telefonnummer ihrer Mutter bekanntgeben könne, zeigte sie den Kontakt ihrer Mutter in ihrem Mobiltelefon, beginnend mit der Vorwahl +250, welche für Ruanda steht. Die Beschwerdeführerin begründet dies damit, dass alle in ihrer Familie eine MTN-Verbindung nutzen würden und nicht unweit von Ruanda leben würden, weshalb die Vorwahl Ruandas funktioniere. Anhand einer Internetrecherche ist jedoch ersichtlich, dass MTN einen ugandischen Mobilfunkanbieter darstellt, welcher dementsprechend auch die Landesvorwahl + 256 nutzt und sind die Angaben der Beschwerdeführerin folglich nicht glaubhaft. Das erkennende Gericht pflichtet demzufolge den Ausführungen der belangten Behörde bei und geht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon aus, dass die Familie der Beschwerdeführerin nach wie vor in Ruanda lebt. Die Feststellungen zur Ausreise der Beschwerdeführerin aus Ruanda, ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz und ihrer meldebehördlichen Erfassung in Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister und dem zentralen Melderegister. Die Feststellungen zu den Personen, bei welchen die Beschwerdeführerin in Österreich bisher lebte bzw. nach wie vor lebt, resultieren aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung sowie aus einem aktuellen Auszug aus dem zentralen Melderegister. Dass die Beschwerdeführerin keine Verwandten in Österreich und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat, wurde im Verwaltungsakt dargetan (AS 60) und wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens gegenteiliges behauptet. Dass die Beschwerdeführerin mehrere Deutschkurse (bspw. AS 137) besucht hat und für eine Deutschprüfung A2 angemeldet ist, resultiert aus diversen Bestätigungsschreiben der XXXX GmbH und der XXXX GmbH (Beilagen A). Dass die Beschwerdeführerin für den Vorbereitungslehrgang an der Schule für Sozialbetreuungsberufe ab September 2026 angemeldet ist, eine Beschäftigungsbewilligung beim AMS beantragt hat und über einen gültigen Vorvertrag in der Gastronomiebranche verfügt, ergibt sich aus einer Anmeldebestätigung der CARITAS (Beilage A), dem vorgelegten Antrag an das AMS vom 26.05.2025 (AS 145) sowie einem Dienstvertrag vom 12.02.2026 (Beilage A). Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin vom 06.02.2025 bis zum 04.04.2025 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezogen hat, ist einem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem zu entnehmen. Dass die Beschwerdeführerin bei der Österreichischen Gesundheitskasse selbstversichert ist, ist einem Auszug aus dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu entnehmen. Die Freizeitaktivitäten der Beschwerdeführerin resultieren aus einem Bestätigungsschreiben des Frauenservice XXXX betreffend die Teilnahme der Beschwerdeführerin an Deutschkonversations-Einheiten (AS 139), einem Bestätigungsschreiben des Vereins „ XXXX “ vom 01.06.2025 (AS 131) sowie ihren glaubhaften Angaben bei der belangten Behörde (AS 85) zu ihrem sozialen Umfeld (AS 141, 143). Dass die Beschwerdeführerin mehrere Deutschkurse (bspw. AS 137) besucht hat und für eine Deutschprüfung A2 angemeldet ist, resultiert aus diversen Bestätigungsschreiben der römisch 40 GmbH und der römisch 40 GmbH (Beilagen A). Dass die Beschwerdeführerin für den Vorbereitungslehrgang an der Schule für Sozialbetreuungsberufe ab September 2026 angemeldet ist, eine Beschäftigungsbewilligung beim AMS beantragt hat und über einen gültigen Vorvertrag in der Gastronomiebranche verfügt, ergibt sich aus einer Anmeldebestätigung der CARITAS (Beilage A), dem vorgelegten Antrag an das AMS vom 26.05.2025 (AS 145) sowie einem Dienstvertrag vom 12.02.2026 (Beilage A). Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin vom 06.02.2025 bis zum 04.04.2025 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezogen hat, ist einem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem zu entnehmen. Dass die Beschwerdeführerin bei der Österreichischen Gesundheitskasse selbstversichert ist, ist einem Auszug aus dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu entnehmen. Die Freizeitaktivitäten der Beschwerdeführerin resultieren aus einem Bestätigungsschreiben des Frauenservice römisch 40 betreffend die Teilnahme der Beschwerdeführerin an Deutschkonversations-Einheiten (AS 139), einem Bestätigungsschreiben des Vereins „ römisch 40 “ vom 01.06.2025 (AS 131) sowie ihren glaubhaften Angaben bei der belangten Behörde (AS 85) zu ihrem sozialen Umfeld (AS 141, 143). Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt. 2.
  6. Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie am 24.01.2025 in ihrem Haus in Ruanda von Soldaten der Rebellenmiliz M23 entführt worden sei, als diese ihren Vater, welcher eigentlich rekrutiert hätte werden sollen, nicht hätten antreffen können. Die M23 wird von kongolesischen Tutsi angeführt und ist die jüngste in einer langen Reihe bewaffneter Gruppen in der Demokratischen Republik Kongo, die von Ruanda unterstützt werden. Anfang 2025 eroberte die Gruppe die beiden größten Städte im Osten der Demokratischen Republik Kongo, Goma und Bukavu. Nach jahrzehntelangen Konflikten im Osten der Demokratischen Republik Kongo präsentiert die Gruppe ihren Vormarsch als „Befreiung“ und errichtete eine Parallelverwaltung. Menschenrechtsorganisationen werfen ihr jedoch weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen in den von ihr kontrollierten Gebieten vor (The New Humanitarian, UN faces scrutiny over refugee transfers from rebel-held DR Congo to Rwanda, 13.11.2025, abrufbar unter https://www.thenewhumanitarian.org/news-feature/2025/11/13/un-faces-scrutiny-over-refugee-transfers-rebel-held-dr-congo-rwanda). Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei in ein Camp in der Demokratischen Republik Kongo, konkret nach XXXX , gebracht worden, um dort zur Soldatin der M23 ausgebildet zu werden. In der mündlichen Verhandlung führte die Beschwerdeführerin, befragt durch die erkennende Richterin, wieso die Soldaten sie mitgenommen haben sollten, aus, dass sie hätte tun müssen, was eigentlich ihr Vater hätte tun müssen, da die Beschwerdeführerin den Soldaten nicht gesagt habe, wo ihr Vater sich aufhalte. Es erscheint aber wenig nachvollziehbar, dass eine Miliz anstelle eines erfahrenen Soldaten eine junge Frau ohne Kampferfahrung rekrutieren sollte und gab die Beschwerdeführerin auch nicht an, dass man in weiterer Folge nochmals versucht hätte, ihren Vater zu rekrutieren. Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei in ein Camp in der Demokratischen Republik Kongo, konkret nach römisch 40 , gebracht worden, um dort zur Soldatin der M23 ausgebildet zu werden. In der mündlichen Verhandlung führte die Beschwerdeführerin, befragt durch die erkennende Richterin, wieso die Soldaten sie mitgenommen haben sollten, aus, dass sie hätte tun müssen, was eigentlich ihr Vater hätte tun müssen, da die Beschwerdeführerin den Soldaten nicht gesagt habe, wo ihr Vater sich aufhalte. Es erscheint aber wenig nachvollziehbar, dass eine Miliz anstelle eines erfahrenen Soldaten eine junge Frau ohne Kampferfahrung rekrutieren sollte und gab die Beschwerdeführerin auch nicht an, dass man in weiterer Folge nochmals versucht hätte, ihren Vater zu rekrutieren. Eine von der Staatendokumentation getätigte Abfrage in der Datenbank von ACLED ergab für die Herkunftsregion der Beschwerdeführerin ( XXXX ) keinen sicherheitsrelevanten Vorfall im Jänner 2025, während für andere Zeitpunkte Ereignisse wie Entführungen erfasst sind (AS 99). In den Berichten des US-Außenministeriums finden sich ebenfalls keine Hinweise auf Zwangsrekrutierungen durch Rebellen auf dem Gebiet von Ruanda (AS 101). In einer finnischen Anfragebeantwortung zur Frage von Zwangsrekrutierungen ergibt sich, dass sich diese im Wesentlichen auf Flüchtlingslager konzentrieren (AS 105ff; Finish Immigration Service, Rwanda/Recruitment of soldiers to the Democratic Republic of the Congo, 15.10.2025). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin findet somit keine Deckung in den Länderberichten, wie auch im angefochtenen Bescheid festgehalten wurde. Soweit in der Beschwerde Bezug auf einen Bericht von Human Rights Watch (DR Congo: Atrocities by Rwanda-Backed M23 Rebels, 06.02.2023, abrufbar unter: https://www.hrw.org/news/2023/02/06/dr-congo-atrocities-rwanda-backed-m23-rebels) genommen wird, bezieht sich dieser nur auf Zwangsrekrutierungen in der Demokratischen Republik Kongo selbst und nicht im Nachbarland Ruanda. Dass Ruanda die Tutsi-Miliz M23, die im Osten der Demokratischen Republik Kongo für Gewalt und Elend sorgt, unterstützt, wie in der Beschwerde unter Bezugnahme auf einen Bericht der Neuen Zürcher Zeitung vom 06.04.2024 (abrufbar unter https://www.nzz.ch/international/vor-30-jahren-toeteten-hutu-in-rwanda-in-100-tagen-eine-million-menschen-die-vergeltung-der-tutsi-dauert-bis-heute-an-ld.1825078) ausgeführt wird, ist unbestritten, doch bedeutet dies ja gerade nicht, dass die Miliz M23 in Ruanda, dem Land, von dem sie finanziert wird, ruandische Staatsbürger entführt und zwangsrekrutiert. Vielmehr beschränken sich die Zwangsrekrutierungen laut dem bereits erwähnten Bericht der finnischen Behörden auf kongolesische Flüchtlinge, die in Ruanda (vermeintlich) Zuflucht gefunden haben. Eine von der Staatendokumentation getätigte Abfrage in der Datenbank von ACLED ergab für die Herkunftsregion der Beschwerdeführerin ( römisch 40 ) keinen sicherheitsrelevanten Vorfall im Jänner 2025, während für andere Zeitpunkte Ereignisse wie Entführungen erfasst sind (AS 99). In den Berichten des US-Außenministeriums finden sich ebenfalls keine Hinweise auf Zwangsrekrutierungen durch Rebellen auf dem Gebiet von Ruanda (AS 101). In einer finnischen Anfragebeantwortung zur Frage von Zwangsrekrutierungen ergibt sich, dass sich diese im Wesentlichen auf Flüchtlingslager konzentrieren (AS 105ff; Finish Immigration Service, Rwanda/Recruitment of soldiers to the Democratic Republic of the Congo, 15.10.2025). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin findet somit keine Deckung in den Länderberichten, wie auch im angefochtenen Bescheid festgehalten wurde. Soweit in der Beschwerde Bezug auf einen Bericht von Human Rights Watch (DR Congo: Atrocities by Rwanda-Backed M23 Rebels, 06.02.2023, abrufbar unter: https://www.hrw.org/news/2023/02/06/dr-congo-atrocities-rwanda-backed-m23-rebels) genommen wird, bezieht sich dieser nur auf Zwangsrekrutierungen in der Demokratischen Republik Kongo selbst und nicht im Nachbarland Ruanda. Dass Ruanda die Tutsi-Miliz M23, die im Osten der Demokratischen Republik Kongo für Gewalt und Elend sorgt, unterstützt, wie in der Beschwerde unter Bezugnahme auf einen Bericht der Neuen Zürcher Zeitung vom 06.04.2024 (abrufbar unter https://www.nzz.ch/international/vor-30-jahren-toeteten-hutu-in-rwanda-in-100-tagen-eine-million-menschen-die-vergeltung-der-tutsi-dauert-bis-heute-an-ld.1825078) ausgeführt wird, ist unbestritten, doch bedeutet dies ja gerade nicht, dass die Miliz M23 in Ruanda, dem Land, von dem sie finanziert wird, ruandische Staatsbürger entführt und zwangsrekrutiert. Vielmehr beschränken sich die Zwangsrekrutierungen laut dem bereits erwähnten Bericht der finnischen Behörden auf kongolesische Flüchtlinge, die in Ruanda (vermeintlich) Zuflucht gefunden haben. Der belangten Behörde ist auch dahingehend zu folgen, dass es nicht lebensnah erscheint, dass für den Küchendienst entführte junge Mädchen direkt nach ihrer Ankunft im Lager ein Sportprogramm unterlaufen und an der Waffe geschult werden. Eine Rekrutierung der Beschwerdeführerin hält das erkennende Gericht – entgegen der Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz (AS 305) – aber auch aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin für nicht glaubhaft: So führte die Beschwerdeführerin einmal aus, dass drei Soldaten (niederschriftliche Einvernahme am 03.06.2025, AS 61) in das Haus eingedrungen und sie entführt hätten, während sie bei zwei anderen Gelegenheiten (bei der belangten Behörde am 25.06.2025, AS 79 und in der mündlichen Verhandlung) von zwei Männern sprach. Laut Angabe in der Erstbefragung habe sie versucht, ihren Vater anzurufen, nachdem die Männer sich nach ihm erkundigt hatten; in der Verhandlung dagegen sagte sie, sie haben seinen Aufenthaltsort nicht verraten wollen, weil sie den Fremden nicht vertraut habe. Widersprüchlich ist auch, dass sie in der Erstbefragung und in der niederschriftlichen Einvernahme am 25.06.2025 davon gesprochen hatte, dass ihr im Haus die Augen verbunden worden seien, während sie in der mündlichen Verhandlung darlegte, dass vor dem Haus zahlreiche Männer gewesen wären (welche sie ja gar nicht hätte sehen können, wenn ihre Augen verbunden gewesen wären). Auch konnte die Beschwerdeführerin die Frage der erkennenden Richterin, wie lange die Fahrt ins Camp der M23 gedauert habe, nicht beantworten. Wenig schlüssig sind auch die Angaben zu den Personen, die sich im Camp aufhielten und deren Zahl die Beschwerdeführerin in der Verhandlung auch gar nicht angeben konnte. So vermittelte sie in ihrem Bericht vor dem BFA am 25.06.2025 den Eindruck, dass sie gemeinsam mit zahlreichen anderen zeitgleich zwangsrekrutiert worden wäre, berichtete sie doch von einer “Schlange an Leuten, die gerade zur Registrierung gezwungen wurden” und dann zu verschiedenen Aufgaben eingeteilt worden seien. Sie und drei weitere Mädchen seien von einer Frau in die Küche gebracht worden (AS 79f). Am nächsten Tag sei ihnen mitgeteilt worden, dass sie sich bei der M23 in der Demokratischen Republik Kongo befänden und mitkämpften müssten, dann seien sie wieder in die Küche geschickt worden (AS 80). Die Beschwerdeführerin und die drei anderen Mädchen, die in der Küche gearbeitet hätten, seien in der Folge gequält und vergewaltigt worden (AS 80). Im Gegensatz zu diesen Angaben, wonach alle in der Küche arbeitenden Mädchen neu rekrutiert worden seien, erklärte die Beschwerdeführerin in der Verhandlung, dass eines der drei Mädchen eine “Anführerin” gewesen sei und dass sie auch nicht wisse, wie lange die anderen schon im Lager gewesen seien. Vollkommen unplausibel sind die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend die Flucht aus dem Camp, die dadurch bewerkstelligt worden sei, dass ein Mädchen beim Training absichtlich gestürzt sei und dann begleitet zurück ins Quartier gebracht werden musste. Auf diesem Weg seien sie unbeobachtet gewesen und die Flucht gelungen. Allerdings führte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde am 25.06.2025 aus, dass sie, nachdem sie von der Küche in den Schlafraum zurückgekommen sei, von einer Frau angesprochen worden sei, ob sie gemeinsam mit ihr, einer weiteren Frau und einem Mann flüchten wolle, da jene bereits eine Flucht geplant hätten (AS 80). Nach diesen Angaben vor dem BFA flüchtete die Beschwerdeführerin nicht mit den in der Küche arbeitenden Mädchen. Im Widerspruch dazu sagte die Beschwerdeführerin in der Verhandlung, dass sie mit zwei anderen Mädchen, die in der Küche gearbeitet hätten, und einem Mann geflüchtet sei. Zudem hatte sie wenige Minuten vorher noch davon gesprochen, dass sie nur zu dritt geflohen seien: die Beschwerdeführerin, ein anderes Mädchen und ein Mann. In der mündlichen Verhandlung führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Mann, welcher mit der Beschwerdeführerin und zwei weiteren Mädchen geflüchtet sei, von den M23-Soldaten zur Bewachung des angeblich “verunfallten" Mädchen bestellt worden sei, jener aber bereits zuvor mit einem der Mädchen die Flucht aus dem Camp geplant hätte. Für das erkennende Gericht erscheint der Zufall, dass ausgerechnet der Mann, mit dem die Flucht geplant worden sei, durch die Soldaten der M23 dazu bestimmt worden sei, die Mädchen zurück zum Quartier zu begleiten, groß. Unstimmig sind auch die Angaben betreffend die Fluchtroute der Beschwerdeführerin. So gab die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde noch an, lange gelaufen zu sein, ehe sie in XXXX angekommen seien (AS 80). In der mündlichen Verhandlung allerdings vermeinte die Beschwerdeführerin, dass das Camp der M23 bereits in XXXX gewesen sei und verweist das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang darauf, dass XXXX lediglich ein kleines Siedlungsgebiet ist, welches als Militärbasis dient. Unstimmig sind auch die Angaben betreffend die Fluchtroute der Beschwerdeführerin. So gab die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde noch an, lange gelaufen zu sein, ehe sie in römisch 40 angekommen seien (AS 80). In der mündlichen Verhandlung allerdings vermeinte die Beschwerdeführerin, dass das Camp der M23 bereits in römisch 40 gewesen sei und verweist das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang darauf, dass römisch 40 lediglich ein kleines Siedlungsgebiet ist, welches als Militärbasis dient. Vor dem BFA gab die Beschwerdeführerin an, dass sie mit den anderen in XXXX herumgefragt habe, bis sie jemanden gefunden hätten, der sie weiter nach XXXX , an die Grenze zu Ruanda, gebracht habe. Von dort seien sie teilweise zu Fuß, teilweise mit Mitfahrgelegenheiten weiter nach XXXX in Ruanda. Dort seien sie zu dem Mann, der ebenfalls geflüchtet sei, nachhause gegangen, doch habe es dort kein Telefon gegeben, um ein Taxi zu rufen, so dass sich die Beschwerdeführerin danach eine Mitfahrgelegenheit zu ihrem Wohnort XXXX gesucht habe (As 80f). Vor dem BFA gab die Beschwerdeführerin an, dass sie mit den anderen in römisch 40 herumgefragt habe, bis sie jemanden gefunden hätten, der sie weiter nach römisch 40 , an die Grenze zu Ruanda, gebracht habe. Von dort seien sie teilweise zu Fuß, teilweise mit Mitfahrgelegenheiten weiter nach römisch 40 in Ruanda. Dort seien sie zu dem Mann, der ebenfalls geflüchtet sei, nachhause gegangen, doch habe es dort kein Telefon gegeben, um ein Taxi zu rufen, so dass sich die Beschwerdeführerin danach eine Mitfahrgelegenheit zu ihrem Wohnort römisch 40 gesucht habe (As 80f). In der mündlichen Verhandlung hingegen vermeinte die Beschwerdeführerin, im Widerspruch zu der zuvor vorgebrachten Fluchtroute, dass sie von XXXX nach XXXX und weiter nach XXXX zu Fuß gegangen und teilweise mit Motorrädern gefahren seien (wohingegen sie vor dem BFA davon gesprochen hatte, von jemandem von XXXX nach XXXX gebracht worden zu sein). In der mündlichen Verhandlung hingegen vermeinte die Beschwerdeführerin, im Widerspruch zu der zuvor vorgebrachten Fluchtroute, dass sie von römisch 40 nach römisch 40 und weiter nach römisch 40 zu Fuß gegangen und teilweise mit Motorrädern gefahren seien (wohingegen sie vor dem BFA davon gesprochen hatte, von jemandem von römisch 40 nach römisch 40 gebracht worden zu sein). In der mündlichen Verhandlung erklärte die Beschwerdeführerin zudem, dass sich die gemeinsam Geflohenen am 28.01.2025 in XXXX getrennt hätten. XXXX ist allerdings ein Grenzort zwischen Uganda und Ruanda (und nicht zwischen der Demokratischen Republik Kongo und Ruanda) und liegt auch nicht an der von der Beschwerdeführerin geschilderten Fluchtroute über XXXX nach XXXX .In der mündlichen Verhandlung erklärte die Beschwerdeführerin zudem, dass sich die gemeinsam Geflohenen am 28.01.2025 in römisch 40 getrennt hätten. römisch 40 ist allerdings ein Grenzort zwischen Uganda und Ruanda (und nicht zwischen der Demokratischen Republik Kongo und Ruanda) und liegt auch nicht an der von der Beschwerdeführerin geschilderten Fluchtroute über römisch 40 nach römisch 40 . Im Übrigen ist auch nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin, wie sie in der Erstbefragung am 05.02.2025 angegeben hatte, ihre Mutter am 29.01.2025 erstmals nach ihrer Entführung wiedersah (AS 30) und es dieser dann möglich gewesen sein soll, die schlepperunterstützte Ausreise nach Uganda und von dort weiter nach Europa innerhalb eines Tages zu organisieren und finanzieren; die Beschwerdeführerin hatte in der Einvernahme vor dem BFA am 03.06.2025 angegeben, am 30.01.2025 von Ruanda nach Uganda ausgereist und von dort am 04.02.2025 mithilfe eines vom Schlepper zur Verfügung gestellten gefälschten Reisepasses nach Europa geflogen zu sein (AS 60). Zudem hatte die Beschwerdeführerin auch verschiedene Dokumente, etwa zum Militärdienst ihres Vaters, bei sich, als sie nach Österreich einreiste. Dies erscheint ohne entsprechende Planung kaum umsetzbar. Erstmalig brachte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor, dass ihr Bruder aus seinem Internat ebenfalls von Mitgliedern der Rebellenmiliz M23 entführt worden sei. Allerdings ist auch dieses Vorbringen vollkommen unplausibel; dies beginnt schon damit, dass sie in der ersten Einvernahme vor dem BFA gesagt hatte, ihr Bruder besuche ein Internat im Bezirk XXXX , während sie in der mündlichen Verhandlung dann meinte, es sei in dem (zu XXXX benachbarten) Bezirk XXXX gewesen. Nicht nachvollziehbar erklärte die Beschwerdeführerin zudem, dass ihre Mutter nicht von der Entführung ihres Sohnes verständigt worden sei. Erstmalig brachte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor, dass ihr Bruder aus seinem Internat ebenfalls von Mitgliedern der Rebellenmiliz M23 entführt worden sei. Allerdings ist auch dieses Vorbringen vollkommen unplausibel; dies beginnt schon damit, dass sie in der ersten Einvernahme vor dem BFA gesagt hatte, ihr Bruder besuche ein Internat im Bezirk römisch 40 , während sie in der mündlichen Verhandlung dann meinte, es sei in dem (zu römisch 40 benachbarten) Bezirk römisch 40 gewesen. Nicht nachvollziehbar erklärte die Beschwerdeführerin zudem, dass ihre Mutter nicht von der Entführung ihres Sohnes verständigt worden sei. Der Bruder der Beschwerdeführerin sei für drei Monate bei der M23 gewesen, ehe er in der DR Kongo verwundet worden sei und in ein Militärspital in Ruanda verbracht worden sei, von wo aus er nach Tansania hätte fliehen können. Für das Bundesverwaltungsgericht ist an dieser Stelle nicht plausibel, dass der Bruder der Beschwerdeführerin in ein Krankenhaus in Ruanda (und nicht in der Demokratischen Republik Kongo) gebracht worden sein soll. Laut Beschwerdeführerin wurde ihrem Bruder ins Bein geschossen und legte sie zwei Lichtbilder vor, die einen Mann mit einer Verwundung am Knie zeigen. Dies kann aber nicht mit dem ebenfalls in der Verhandlung vorgelegten Bericht des XXXX Hospital in Tansania vom 13.01.2026 in Einklang gebracht werden, wonach der Bruder der Beschwerdeführerin mit Weichteilverletzungen und einer Kopfverletzung sowie einer Gehirnerschütterung bewusstlos eingeliefert worden sei. Eine etwaige Schussverletzung im Knie ist daraus nicht ersichtlich und ist auch nicht klar, wie der Bruder der Beschwerdeführerin im Zustand der Bewusstlosigkeit von einem Militärspital in Ruanda in ein Krankenhaus nach Tansania geflohen sein soll. Der Bruder der Beschwerdeführerin sei für drei Monate bei der M23 gewesen, ehe er in der DR Kongo verwundet worden sei und in ein Militärspital in Ruanda verbracht worden sei, von wo aus er nach Tansania hätte fliehen können. Für das Bundesverwaltungsgericht ist an dieser Stelle nicht plausibel, dass der Bruder der Beschwerdeführerin in ein Krankenhaus in Ruanda (und nicht in der Demokratischen Republik Kongo) gebracht worden sein soll. Laut Beschwerdeführerin wurde ihrem Bruder ins Bein geschossen und legte sie zwei Lichtbilder vor, die einen Mann mit einer Verwundung am Knie zeigen. Dies kann aber nicht mit dem ebenfalls in der Verhandlung vorgelegten Bericht des römisch 40 Hospital in Tansania vom 13.01.2026 in Einklang gebracht werden, wonach der Bruder der Beschwerdeführerin mit Weichteilverletzungen und einer Kopfverletzung sowie einer Gehirnerschütterung bewusstlos eingeliefert worden sei. Eine etwaige Schussverletzung im Knie ist daraus nicht ersichtlich und ist auch nicht klar, wie der Bruder der Beschwerdeführerin im Zustand der Bewusstlosigkeit von einem Militärspital in Ruanda in ein Krankenhaus nach Tansania geflohen sein soll. In einer Gesamtbetrachtung ist es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, eine aktuelle, gegen ihre Person gerichtete Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat durch Mitglieder der Rebellenmiliz M23 glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen der belangten Behörde hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Die Beschwerdeführerin ist volljährig, leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen und ist erwerbsfähig. Sie verfügt über eine profunde Schulausbildung und befand sich bis zu ihrer Ausreise im Studium. Darüber hinaus verfügt sie in ihrer Heimatregion über familiäre Anknüpfungspunkte, insbesondere in Gestalt ihrer Eltern, ihres Bruders und ihrer Schwester sowie ihrer Tante. Es steht ihr frei, sich im Falle ihrer Rückkehr an ihre Familie zu wenden und vorübergehend auf dieses Netzwerk zurückzugreifen, was ihr den Aufbau einer Existenz erheblich erleichtern sollte. Die Beschwerdeführerin selbst hat mit keinem Wort angedeutet, dass ihre Grundversorgung in Ruanda nicht gesichert wäre. Es ergaben sich somit keinerlei Anhaltspunkte, die nahelegen würden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Auch ist erkennbar, dass die Familie der Beschwerdeführerin keinesfalls in wirtschaftlich prekären Verhältnissen lebt. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit der Absolvierung eines Studiums geboten und verfügt die Familie der Beschwerdeführerin über ein eigenes Haus und eine Landwirtschaft in Ruanda. Überdies konnte die Mutter der Beschwerdeführerin ihr eine Ausreise aus Ruanda finanzieren (AS 61). Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über genügend familiären und sozialen Rückhalt verfügt und ihre Familie sie bei einer Rückkehr zweifellos unterstützen wird. Auch gab die Beschwerdeführerin dazu befragt an, in Kontakt insbesondere zu ihrer Mutter zu stehen. 2.
  7. Zur Lage im Herkunftsstaat: Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Aufgrund des Umstandes, dass das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation aus dem Jahr 2018 stammt, wurden ergänzende Quellen herangezogen: Die aktuellen Entwicklungen in Ruanda resultieren aus einer Internetrecherche vom 16.02.2026 (https://www.hrw.org/world-report/2026/country-chapters/rwanda) sowie, auszugsweise und soweit entscheidungsrelevant, aus dem Bericht „World Report 2025 - Rwanda“ von Human Rights Watch vom 16.01.2025, dem Bericht „The State of the World's Human Rights; Rwanda 2024“ von Amnesty International vom 29.04.2025 und dem Bericht „2024 Country Reports on Human Rights Practices: Rwanda“ von USDOS vom 12.08.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zum Abweisung der Beschwerde: 3.
  9. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  10. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.

cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abs. A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN). Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2. dargestellt, konnte die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprechen. Es ist nicht glaubhaft, dass sie im Herkunftsstaat durch Mitglieder der M23 verfolgt wird. Ihr Vorbringen, dass sie von der Miliz entführt wurde, ist nicht glaubhaft. Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.2. dargestellt, konnte die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprechen. Es ist nicht glaubhaft, dass sie im Herkunftsstaat durch Mitglieder der M23 verfolgt wird. Ihr Vorbringen, dass sie von der Miliz entführt wurde, ist nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführerin ist es damit nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Ruanda keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Ruanda keine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Art. 2

EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Artikel 2

, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – „real risk“ einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mwN). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Fremder bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art. 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes [lit c]) zu erleiden (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – „real risk“ einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mwN). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Fremder bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Artikel 15, der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes [lit c]) zu erleiden vergleiche VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH). Überdies ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK droht, weil der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).Überdies ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – „real risk“ einer Verletzung von Artikel 3, EMRK droht, weil der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN). Der Beschwerdeführerin droht in Ruanda keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Nachdem keine Gründe ersichtlich sind, die auf den Vorwurf einer Straftat, welche zur Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat hindeuten könnten, ist ein „ernsthafter Schaden“ im Sinne des Art. 15 der Statusrichtlinie auszuschließen.Nachdem keine Gründe ersichtlich sind, die auf den Vorwurf einer Straftat, welche zur Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat hindeuten könnten, ist ein „ernsthafter Schaden“ im Sinne des Artikel 15, der Statusrichtlinie auszuschließen. Die nach den einschlägigen Länderberichten vorgekommenen sicherheitsrelevanten Vorfälle erreichen nicht ein derart hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen würden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Ruanda alleine durch ihre Anwesenheit im Staatsgebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. Punkt II.1.3.).Die nach den einschlägigen Länderberichten vorgekommenen sicherheitsrelevanten Vorfälle erreichen nicht ein derart hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen würden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Ruanda alleine durch ihre Anwesenheit im Staatsgebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.). Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf die Beschwerdeführerin wurden im Verfahren ebenfalls nicht substantiiert vorgebracht und wurde nicht dargelegt, dass sie aufgrund ihrer persönlichen Situation in Ruanda und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt betroffen wäre. Solche Umstände sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Ruanda mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Der Umstand, dass der Lebensunterhalt im Herkunftsstaat möglicherweise bescheidener ausfallen mag, als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, dass wäre im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VfGH 24.02.2020, E 3683/2019; zur „Schwelle“ des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Ruanda mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Der Umstand, dass der Lebensunterhalt im Herkunftsstaat möglicherweise bescheidener ausfallen mag, als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, dass wäre im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche VfGH 24.02.2020, E 3683 aus 2019,; zur „Schwelle“ des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Ruanda nicht automatisch dazu führt, dass sie in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten und in ihren durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde.Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Ruanda nicht automatisch dazu führt, dass sie in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten und in ihren durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.3. Zur Nichterteilung des Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Nichterteilung des Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz der Beschwerdeführerin daher nicht zuzuerkennen.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz der Beschwerdeführerin daher nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: „

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Beschwerdeführerin führt weder in Österreich noch in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein geschütztes Familienleben, da sie weder über Familie noch sonstige Verwandte in der Europäischen Union verfügt. Zu prüfen wäre darüber hinaus ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin. Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Fallgegenständlich beruhte der bisherige Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet als Asylwerberin lediglich auf einer temporären, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb sie während der gesamten Dauer ihres Aufenthaltes nicht darauf vertrauen durfte, dass sie sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann.Zu prüfen wäre darüber hinaus ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin. Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Fallgegenständlich beruhte der bisherige Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet als Asylwerberin lediglich auf einer temporären, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb sie während der gesamten Dauer ihres Aufenthaltes nicht darauf vertrauen durfte, dass sie sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) vermag der etwas über ein Jahr andauernde Inlandsaufenthalt der Beschwerdeführerin ihr Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht maßgeblich aufzuwerten.Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) vermag der etwas über ein Jahr andauernde Inlandsaufenthalt der Beschwerdeführerin ihr Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht maßgeblich aufzuwerten. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt vergleiche VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Das erkennende Gericht verkennt die Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin nicht und würdigt diese auch. So hat sie bereits mehrere Deutschkurse besucht, ist für die Deutschprüfung A2 angemeldet, verfügt über einen dienstrechtlich relevanten Vorvertrag und ist für den Vorbereitungslehrgang an der Schule für Sozialbetreuungsberufe ab September 2026 angemeldet. Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Institution ist die Beschwerdeführerin nicht, auch geht sie keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach. In der Kirchengemeinschaft verfügt sie über mehrere Bekannte. Es kann jedoch nach wie vor von einem intensiven Bestehen von Bindungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Herkunftsstaat Ruanda ausgegangen werden, zumal sie dort den weit überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht hat. Sie hat in Ruanda ihre Schulbildung durchlaufen und bis zu ihrer Ausreise studiert. Sie spricht nach wie vor ihre Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen ihres Herkunftslandes weiterhin vertraut. Raum für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu ihrem Heimatstaat mehr hat, besteht sohin nicht.Es kann jedoch nach wie vor von einem intensiven Bestehen von Bindungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Herkunftsstaat Ruanda ausgegangen werden, zumal sie dort den weit überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht hat. Sie hat in Ruanda ihre Schulbildung durchlaufen und bis zu ihrer Ausreise studiert. Sie spricht nach wie vor ihre Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen ihres Herkunftslandes weiterhin vertraut. Raum für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG gar keine Bindungen zu ihrem Heimatstaat mehr hat, besteht sohin nicht. Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung

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