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{'item': 'I412 2166093-2'}

Obsah (17)Art. 133§ 68§ 55§ 53§ 76§§ 31§ 107§ 27§ 28§ 57§ 58§ 10§ 52§ 9§ 46§ 50§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2026 GeschäftszahlI412 2166093-2 SpruchI412 2166093-2/4E, I412 2166093-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste im Juli 2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle und ohne Ausweisdokumente in das österreichische Bundesgebiet ein stellte am 01.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit der Bedrohung durch einen Kult begründete. Die Ogboni-Kultmitglieder hätten versucht seine Familie zu ruinieren, nachdem sich der Vater geweigert hätte ihn und seinen Bruder „auszuliefern“. Seine Mutter und seine Schwester seien an einem Schlaganfall verstorben und sein Bruder wäre rituell getötet worden. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.05.2017 hielt er sein Fluchtvorbringen aufrecht. Weiters gab er an zwischenzeitlich mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX XXXX verheiratet zu sein und legte die Heiratsurkunde vor. Darüber hinaus legte er eine Kopie seines nigerianischen Reisepasses vor.
  2. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste im Juli 2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle und ohne Ausweisdokumente in das österreichische Bundesgebiet ein stellte am 01.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit der Bedrohung durch einen Kult begründete. Die Ogboni-Kultmitglieder hätten versucht seine Familie zu ruinieren, nachdem sich der Vater geweigert hätte ihn und seinen Bruder „auszuliefern“. Seine Mutter und seine Schwester seien an einem Schlaganfall verstorben und sein Bruder wäre rituell getötet worden. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.05.2017 hielt er sein Fluchtvorbringen aufrecht. Weiters gab er an zwischenzeitlich mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 römisch 40 verheiratet zu sein und legte die Heiratsurkunde vor. Darüber hinaus legte er eine Kopie seines nigerianischen Reisepasses vor.
  3. Mit dem Bescheid vom 07.07.2017, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
  4. Mit dem Bescheid vom 07.07.2017, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
  5. Gegen diesen Bescheid wurde vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer, Beschwerde erhoben und im Wesentlichen das Vorliegen eines rechtswidrigen Bescheides moniert.
  6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2018, I411 2166093-1/7E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im gesamten Verfahren kein glaubhaftes Vorbringen von Asylrelevanz erstattet. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
  7. Der Beschwerdeführer stellte am 11.12.2025 seinen verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu erklärte er im Rahmen seiner am selben Tag stattfindenden Erstbefragung, dass er seit 2015 in Österreich sei und hier seither eine Last für seine Frau und seine Schwester sei, welche in Österreich leben würden. Er sei arbeitswillig und wolle Geld verdienen, um seine Familie finanziell zu unterstützen. Er wolle als Mann für seine Familie sorgen und einfach nur arbeiten. Dieses Thema mache in seiner Beziehung ebenfalls Probleme, er habe damit alle Asylgründe genannt.
  8. Am 23.01.2026 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich von der belangten Behörde per Video- Einvernahme in der Justizanstalt einvernommen. Auf die Frage, weswegen er nunmehr neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er Probleme mit seiner Frau habe, die ihm gesagt habe, wenn er sie verlasse, werde sie ihn ins Gefängnis bringen und dafür sorgen, dass er nach Nigeria abgeschoben werde. Er müsse immer die Wohnung putzen und alle möglichen Arbeiten verrichten, das habe er nicht gewollt. Sie zerstöre sein Leben, er wolle sich scheiden lassen.
  9. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 28.01.2026 wies die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigen

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkte III. – V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) sowie

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.7. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 28.01.2026 wies die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigen

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkte römisch drei. – römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) sowie

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

  1. Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 10.02.2026 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die familiäre Situation des Beschwerdeführers derart eskaliert sei, dass gegen ihn ein polizeiliches Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen worden sei. Damit sei objektiv dokumentiert, dass die familiäre Lebensgemeinschaft zerrüttet sei und dem Beschwerdeführer der bisherige Lebensmittelpunkt entzogen worden sei. Dieser habe sich in einer akuten existenziellen Notlage befunden, ohne Unterkunft, ohne Einkommen und ohne soziales Auffangnetz und vor diesem Hintergrund den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.02.2026 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Im Erkenntnis I411 2166093-1/7E, mit dem über den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers rechtskräftig entschieden wurde, wurden folgende Feststellungen getroffen: “Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Urhobo an. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer stellte bereits in Ungarn einen Asylantrag. Er hält sich seit (mindestens) 01.09.2015 in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt über einen regulären österreichischen Aufenthaltstitel verfügt und war nur während der Dauer seines Asylverfahrens zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Der Beschwerdeführer verfügt in Nigeria über familiäre Anknüpfungspunkte. Er ist Vater des zwölfjährigen XXXX . Dieser lebt mit seiner Mutter XXXX in Nigeria. Der Kontakt wird über Skype und soziale Netzwerke aufrecht gehalten. Der Beschwerdeführer verfügt in Nigeria über familiäre Anknüpfungspunkte. Er ist Vater des zwölfjährigen römisch 40 . Dieser lebt mit seiner Mutter römisch 40 in Nigeria. Der Kontakt wird über Skype und soziale Netzwerke aufrecht gehalten. Er ist mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX (Familienname vor der Eheschließung: XXXX ) verheiratet. Seine Ehefrau ist seit 02.05.2017 bei XXXX als Mitarbeiterin für Kundeninformation beschäftigt.Er ist mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 (Familienname vor der Eheschließung: römisch 40 ) verheiratet. Seine Ehefrau ist seit 02.05.2017 bei römisch 40 als Mitarbeiterin für Kundeninformation beschäftigt. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer, abgesehen von seiner Ehefrau, über keine Verwandten. Er hat in Österreich Freundschaften und Bekanntschaften. Der Beschwerdeführer besuchte 11 Jahre lang die Grundschule und arbeitete anschließend als Frisör und als Verkäufer für Prepaid Karten. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Nigeria hat er eine Chance am nigerianischen Arbeitsmarkt unterzukommen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft. Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach, bezieht keine Leistungen von der staatlichen Grundversorgung und lebt mit seiner Ehefrau in Wien. Der Beschwerdeführer hat das mit 04.04.2017 datierte ÖSD Zertifikat A2 vorgelegt, war jedoch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgehend auf die zu Verfügung gestellte Dolmetscherin angewiesen. Eine Verständigung auf Deutsch war weitestgehend nicht möglich.” Nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens reiste der Beschwerdeführer im Jahr 2018 für sechs Monate nach Spanien und verfügte dort über einen bis 17.10.2023 gültigen Aufenthaltstitel. Mit Bescheid vom 29.07.2019 wurde

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG 2005 i

Vm § 57 Abs. 1 AVG 1991 über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, aus der der Beschwerdeführer am 12.08.2019 entlassen wurde.Mit Bescheid vom 29.07.2019 wurde

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG 1991 über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, aus der der Beschwerdeführer am 12.08.2019 entlassen wurde. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.07.2022 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, zur Erlangung eines Heimreisezertifikates am 11.08.2022 bei der belangten Behörde zu erscheinen. Dieser Aufforderung kam er nicht nach, woraufhin ein Festnahmeauftrag erlassen wurde. Eine Festnahme war nicht möglich, da der Beschwerdeführer nicht angetroffen werden konnte. Der Beschwerdeführer kam am 01.09.2022 zur belangten Behörde und wurde bis 04.09.2022 angehalten. Einer Maßnahmenbeschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 20.02.2023 stattgegeben. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, eine österreichische Staatsangehörige, sowie eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in Österreich. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in Österreich keine sozialen Anknüpfungspunkte. Er verfügt über geringfügige Deutschkenntnisse und war in Österreich zu keinem Zeitpunkt berufstätig. Der Beschwerdeführer ist in Österreich mehrfach straffällig in Erscheinung getreten: Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen auf: 1. XXXX XXXX vom 03.06.2020 RK 15.07.2020: § 83

(1)StGB, Datum der (letzten) Tat 02.12.2019, Geldstrafe von 50 Tags zu je 4,00 EUR (200,00 EUR) im NEF 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, Vollzugsdatum 15.07.20201. römisch 40 römisch 40 vom 03.06.2020 RK 15.07.2020: Paragraph 83,
(1)StGB, Datum der (letzten) Tat 02.12.2019, Geldstrafe von 50 Tags zu je 4,00 EUR (200,00 EUR) im NEF 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, Vollzugsdatum 15.07.2020 2. LG XXXX XXXX vom 13.06.2022 RK 28.09.2022: § 205a
(1)StGB, Datum der (letzten) Tat 20.05.2018, Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Zusatzstrafe

§§ 31und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG XXXX RK 15.07.20202. LG römisch 40 römisch 40 vom 13.06.2022 RK 28.09.2022: , Paragraph 205 a,

(1)StGB, Datum der (letzten) Tat 20.05.2018, Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Zusatzstrafe

Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG römisch 40 RK 15.07.2020 3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX ( XXXX ) vom 15.06.2023 (RK 15.06.2023) wurde der Beschwerdeführer

§ 107(1) St

GB, §§ 27

(1)Z 1 1. Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(2)SMG, §§ 223
(2), 224 StGB, §§ 28a
(1)4. Fall, 28a
(1)
  1. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
  2. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 ( römisch 40 ) vom 15.06.2023 (RK 15.06.2023) wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 107,

(1)StGB, Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(2)SMG, Paragraphen 223,
(2), 224 StGB, Paragraphen 28 a,
(1)4. Fall, 28a
(1)
  1. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mildernd wurde die teils alkoholbedingte Enthemmung sowie das teilweise Geständnis, erschwerend eine einschlägige Vorstrafe (aus zwei Verurteilungen) mit sofortigem Rückfall, sowie teilweise bereits Tatbegehung während dort laufenden Verfahrens, das Zusammentreffen eines Verbrechens (in zahlreichen Angriffen über einen langen Tatzeitraum) mit mehreren Vergehen gewertete.
  2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX ( XXXX ) vom 28.01.2026 (RK 28.01.2026) wurde der Beschwerdeführer

§ 27(2a) SMG § 15 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monate, davon Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. 4. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 ( römisch 40 ) vom 28.01.2026 (RK 28.01.2026) wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 27,

(2a)SMG Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monate, davon Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Mildernd wurde das teilweise reumütige Geständnis, der teilweise Versuch, die Sicherstellung des Suchtgifts, erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen sowie die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit gewertet. Der Beschwerdeführer verbüßte von 23.03.2023 bis 13.08.2024 eine Freiheitsstrafe. Seit 08.01.2026 befindet er sich wiederum in Strafhaft. Zur Person des Beschwerdeführers scheinen im Kriminalpolizeilichen Aktenindex (KPA) 14 Eintragungen auf. 1.
  1. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.09.2015 wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2018, I411 2166093-1/7E, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Zwischen rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens und der Zurückweisung des gegenständlichen Folgeantrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 28.01.2026 ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten, welche geeignet wäre, einen neuen Grund für die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz darzustellen. Seitens des Beschwerdeführers wurden keine neuen Fluchtgründe, die nach rechtskräftigem Abschluss seines Vorverfahrens entstanden sind, vorgebracht. Es fehlt auch an einem neuen Element, welches erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen würde, dass der Beschwerdeführer nach Maßgabe der Statusrichtlinie als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen wäre. Auch hat sich die individuelle Situation für den Beschwerdeführer sowie die allgemeine Lage in seinem Herkunftsstaat Nigeria nicht in einem Umfang verändert, dass von einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes auszugehen wäre.
  2. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Beweismittel sowie in die zitierten Länderberichte zu Nigeria. Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt. Überdies wurde Einsicht genommen in den ho. Gerichtsakt zur Zl. I411 2166093-1 bezüglich des ersten, rechtskräftig abweisend entschiedenen Asylverfahrens des Beschwerdeführers bzw. in die Gerichtsakten zu W250 2222131-1,-2,-3 betreffend Maßnahmenbeschwerden. 2.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen, seinem Gesundheitszustand, seiner Erwerbsfähigkeit, seiner Bildung und Berufserfahrung, seinen Sprachkenntnissen, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Konfession, sowie seiner Ausreise nach Europa und den Aufenthaltsorten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen sowie in seinen vorangegangenen Asylverfahren bzw. dem unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gründen auf dem unbestrittenen Akteninhalt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem zentralen Melderegister. Die Feststellungen zur Ehefrau und Schwester des Beschwerdeführers sowie zu dessen mangelnden Integrationsverfestigungen blieben in der Beschwerde unbestritten und stützen sich auch auf seine Angaben in der Befragung durch die belangte Behörde, in welcher der Beschwerdeführer ebenfalls bestätigte, gesund zu sein. Er gab zudem an, in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein, keinem Verein anzugehören und machte sich die belangte Behörde von den mittelmäßigen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers, der angab, eine Sprachprüfung auf dem Niveau A2 abgelegt zu haben, im Zuge der Einvernahme ein Bild. 2.
  4. Zum Vorverfahren, dem Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Zur Beurteilung der Identität der Sach- und Rechtslage unter dem Gesichtspunkt des § 68 Abs. 1 AVG ist jener Bescheid (bzw. jenes Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem materiellrechtlich über einen Antrag entschieden wurde (vgl. VwGH 19.10.1995, Zl. 93/09/0502, mwN). Als Vergleichsmaßstab im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz dient fallgegenständlich sohin das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2018, Zl. 2166093-2/7E, mit welchem sein erster Antrag nach inhaltlicher Prüfung seines betreffenden Vorbringens hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria rechtskräftig abgewiesen wurde.Zur Beurteilung der Identität der Sach- und Rechtslage unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist jener Bescheid (bzw. jenes Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem materiellrechtlich über einen Antrag entschieden wurde vergleiche VwGH 19.10.1995, Zl. 93/09/0502, mwN). Als Vergleichsmaßstab im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz dient fallgegenständlich sohin das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2018, Zl. 2166093-2/7E, mit welchem sein erster Antrag nach inhaltlicher Prüfung seines betreffenden Vorbringens hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria rechtskräftig abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im gesamten Verfahren kein glaubhaftes Vorbringen von Asylrelevanz erstattet. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft dieses abweisenden Erkenntnisses und der Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Folgeantrags wegen entschiedener Sache mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.02.2026 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. Eine wesentliche Änderung der Rechtslage ist nicht erkennbar und wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine wesentliche Änderung der Sachlage ist ebenso wenig zu erkennen, da seitens des Beschwerdeführers auch keine neuen Fluchtgründe vorgebracht wurden. So entgegnete der in Untersuchungshaft befindliche Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme, welche von der belangten Behörde im Rahmen einer Videokonferenz am 23.01.2026 anlässlich seines verfahrensgegenständlichen Folgeantrags durchgeführt wurde, auf die Frage, weswegen er nunmehr neuerlich um internationalen Schutz angesucht habe: „ich habe um Asyl angesucht, weil ich Probleme mit meiner Frau habe. Sie hat mich immer als Sklave bezeichnet, sie hat gesagt, wenn ich sie verlasse, wird sie mich ins Gefängnis bringen und sie wird dafür sorgen, dass ich nach Nigeria abgeschoben werde. Ich musste immer die Wohnung putzen, ich musste alle möglichen Arbeiten verrichten. Das wollte ich nicht. Ihr Ex Freund ist immer in die Wohnung gekommen, er hat einen Schlüssel, es war so die letzten 10 Jahre, ich konnte ihr nichts bieten, ich konnte nicht zahlen. (…) Sie hat mich auch mehrmals verletzt. Sie hat auch gedroht, die Polizei zu rufen, sie hat mich gezwungen, im Freien zu schlafen.“ Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer als Begründung für seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz an, er habe keine Unterkunft und überhaupt nichts und gab an, Hilfestellung für eine Scheidung zu benötigen. Bezüglich der Ausreisegründe, die er im ersten Verfahren geltend gemacht habe, habe sich nichts geändert. Auch in der Beschwerdeschrift wurde im Wesentlichen ausschließlich auf die Situation des Beschwerdeführers in Österreich hingewiesen, ohne auch nur ansatzweise substantiiert wie auch immer gelagerte neue Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen ins Treffen zu führen. Beim neuerlichen Verweis auf das Fluchtvorbringen aus dem vorangegangenen Asylverfahren des Beschwerdeführers handelt es sich um keine "nova producta" im Sinne einer nachträglichen Änderung der Sache, die einer neuerlichen inhaltlichen Prüfung im gegenständlichen Verfahren zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz zugänglich wären (vgl. VwGH 16.05.2024, Ra 2023/19/0407, mwN).Beim neuerlichen Verweis auf das Fluchtvorbringen aus dem vorangegangenen Asylverfahren des Beschwerdeführers handelt es sich um keine "nova producta" im Sinne einer nachträglichen Änderung der Sache, die einer neuerlichen inhaltlichen Prüfung im gegenständlichen Verfahren zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz zugänglich wären vergleiche VwGH 16.05.2024, Ra 2023/19/0407, mwN). Diesem Vorbringen kommt jedoch keinerlei Asylrelevanz zu und ist darin somit im Hinblick auf die Voraussetzungen für eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten keine maßgebliche Sachverhaltsänderung zu erblicken. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem nunmehr zweiten Asylverfahren keine entscheidungswesentlichen neuen Fluchtgründe vorgebracht hat. Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0315, mwN).Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0315, mwN). Es sind auch keine wesentlichen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe. Eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit wurde weder vorgebracht, noch ist eine solche ersichtlich und verfügt er darüber hinaus nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat. Eine wesentliche Änderung der Situation in Nigeria wurde jedoch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet und entspricht eine solche auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts. Es sind keine Umstände bekannt, dass in Nigeria gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre und besteht auch nach wie vor nicht auf dem gesamten Staatsgebiet ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, welcher für eine dort aufhältige Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde.Eine wesentliche Änderung der Situation in Nigeria wurde jedoch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet und entspricht eine solche auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts. Es sind keine Umstände bekannt, dass in Nigeria gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, oder 3 EMRK ausgesetzt wäre und besteht auch nach wie vor nicht auf dem gesamten Staatsgebiet ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, welcher für eine dort aufhältige Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde. Die belangte Behörde führte in der bekämpften Entscheidung unter Hinweis auf das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 08.08.2025 aus, dass sich eine maßgeblich geänderte Lage seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens nicht ergeben habe. Der Beschwerdeführer ist diesen Ausführungen im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegengetreten.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  6. Zur Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):3.
  7. Zur Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Da das BFA mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht jedoch der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH 05.08.2020, Ra 2020/20/0192, mwN).Da das BFA mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht jedoch der zurückgewiesene Antrag selbst vergleiche VwGH 05.08.2020, Ra 2020/20/0192, mwN). Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung

§ 68Abs.

1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", d.h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist (vgl. VwGH 20.01.2021, Ra 2020/19/0381, mwN).Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", d.h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist vergleiche VwGH 20.01.2021, Ra 2020/19/0381, mwN). Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 10.09.2021, Ra 2021/14/0256, mwN).Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt vergleiche VwGH 10.09.2021, Ra 2021/14/0256, mwN). Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft des Bescheides erfasst und bindet Gerichte und Behörden, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört (vgl. VwGH 16.09.2025, Ra 2025/19/0030, mwN).Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft des Bescheides erfasst und bindet Gerichte und Behörden, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört vergleiche VwGH 16.09.2025, Ra 2025/19/0030, mwN). Wie in der Beweiswürdigung dargestellt, hat der Beschwerdeführer in seinem nunmehr zweiten Asylverfahren keine entscheidungswesentlichen neuen Fluchtgründe vorgebracht. Wesentliche Änderungen in der Person des Beschwerdeführers bzw. in der allgemeinen Lage in Nigeria wurden ebenfalls nicht vorgebracht und entsprechen auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, so dass auch unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes keine neue inhaltliche Prüfung notwendig war (vgl. Punkt II.2.2.).Wesentliche Änderungen in der Person des Beschwerdeführers bzw. in der allgemeinen Lage in Nigeria wurden ebenfalls nicht vorgebracht und entsprechen auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, so dass auch unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes keine neue inhaltliche Prüfung notwendig war vergleiche Punkt römisch zwei.2.2.). Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des BFA an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Folgeverfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides war daher

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.3. Zur Rückkehrentscheidung

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

§ 52Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Diese Bestimmung bildet in Verbindung mit § 10 Abs 1 Z 3 AsylG auch die Rechtsgrundlage für die Rückkehrentscheidung nach einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).Diese Bestimmung bildet in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG auch die Rechtsgrundlage für die Rückkehrentscheidung nach einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).

§ 9

Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Im Beschwerdefall ist zunächst zu prüfen, ob der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.Im Beschwerdefall ist zunächst zu prüfen, ob der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Der BF reiste im Jahr 2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde in der Folge am 08.05.2018 rechtskräftig negativ entschieden. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405 mit Verweis auf VwGH 30.08.2011, 2008/21/0605; VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405 mit Verweis auf VwGH 30.08.2011, 2008/21/0605; VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165). Jedoch ist auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0378). Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2020/20/0055; VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).Jedoch ist auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren vergleiche VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0378). Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2020/20/0055; VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). In die Abwägung ist auch einzubeziehen, dass der Beschwerdeführer dem bekämpften Bescheid zu Folge im Jahr 2018 Österreich verließ, um sich in Spanien niederzulassen, und dort über einen Aufenthaltstitel verfügte, nach Entlassung aus einer am 29.07.2019 verfügten Schubhaft verfügte der Beschwerdeführer zwischen 20.09.2019 und 13.01.2020 wiederum über keine Meldeadresse im Bundesgebiet. Selbst wenn im gegenständlichen Beschwerdefall von einem durchgehenden Aufenthalt des BF im Bundesgebiet seit 2015 auszugehen wäre, wird sein Aufenthalt maßgeblich durch den Umstand relativiert, dass der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz bereits am 08.05.2018 rechtskräftig in zweiter Instanz abgewiesen und der BF nach Nigeria ausgewiesen wurde. Der BF kam seinen Ausreiseverpflichtungen in weiterer Folge jedoch nicht nach und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Der Aufenthalt des BF beruht demnach auf der Stellung zweier unbegründeter Asylanträge und basiert ausschließlich auf dem bewussten beharrlichen illegalen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet. Der Umstand, dass der Inlandsaufenthalt des BF überwiegend unrechtmäßig war, ist fallbezogen jedenfalls zu berücksichtigen (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Die derart beharrliche Weigerung der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts ist entschieden zu Lasten des BF zu werten, daher ist der zu beurteilende Sachverhalt auch nicht mit Konstellationen vergleichbar, in welchen sich eine über zehnjährige Aufenthaltsdauer als überwiegend rechtmäßig bzw. als auf eine vom Fremden nicht zu vertretende überlange Verfahrensdauer rückführbar erweist. In der seit Jänner 2020 wiederum durchgehenden Aufenthaltsdauer des BF, davon von 23.03.2023 bis 13.08.2024 und seit 08.01.2026 in Justizanstalten, kann daher für sich genommen insgesamt kein einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehender Umstand erkannt werden. Hinsichtlich des etwaigen Bestehens eines Familienlebens in Österreich gilt auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).Hinsichtlich des etwaigen Bestehens eines Familienlebens in Österreich gilt auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx). Wie in den Feststellungen konstatiert, ist der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsangehörigen (noch) verheiratet, mit welcher er bis zu seinem Haftaufenthalt im gemeinsamen Haushalt gemeldet war. Außerdem ist eine Schwester des BF in Österreich aufhältig, wobei der BF zwar in Kontakt mit diesem steht, er hat jedoch in der Einvernahme selbst angeführt, dass weder ein gemeinsamer Haushalt noch ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Nachdem der Beschwerdeführer massive familiäre Probleme mit seiner Ehegattin als Begründung für seinen neuerlichen Antrag ins Treffen führt und in der Einvernahme vor der belangten Behörde angab, Unterstützung für eine von ihm gewünschte Scheidung zu benötigen, ist nicht von einem maßgeblichen Familienleben mit seiner Ehefrau auszugehen. Angesichts des Umstandes, dass der BF nicht selbsterhaltungsfähig ist, keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, sich derzeit in Haft befindet und er auch in der Vergangenheit überwiegend auf die finanzielle Unterstützung seiner Ehegattin angewiesen war, ist nach Ansicht der erkennenden Richterin auch nicht anzunehmen, dass gegenüber dem BF und seiner Ehefrau ein finanzielles oder anderweitig gelagertes Abhängigkeitsverhältnis vom BF besteht. Es sind keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, dass es der Ehegattin des BF nicht möglich wäre, auch alleine für ihren Unterhalt aufzukommen. Schließlich gilt es anzuführen, dass unter dem Gesichtspunkt, dass der BF aufgrund seiner Berufserfahrung und Schulbildung seinen Lebensunterhalt in Nigeria sicherstellen wird können und auch keine Umstände einer besonderen Vulnerabilität des BF hervorgekommen sind: Im Hinblick auf das Privatleben des BF sind im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach der BF im Hinblick auf seinen zumindest langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, aus welchem sich per se das Vorhandensein eines Privatlebens ergibt, einen maßgeblichen und überdurchschnittlichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen entscheidendes Gewicht verleihen würde. Integrative Bemühungen erschöpfen sich im Erwerb von Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2, wobei er die Sprachprüfung im Jahr 2017 abgelegt hat, weshalb dieser Aspekt nur eingeschränkt schützenswert ist. Zudem ist es dem BF nicht gelungen sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Eine Selbsterhaltungsfähigkeit des BF, der sich derzeit in Haft befindet, ist demnach nicht gegeben. Insgesamt kamen sohin keine besonderen Aspekte einer Integration hervor und konnte eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung des BF im Bundesgebiet daher nicht festgestellt werden. Somit besteht keine derartige Verdichtung seiner persönlichen Interessen, dass bereits von "außergewöhnlichen Umständen" gesprochen werden kann und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste. Somit besteht keine derartige Verdichtung seiner persönlichen Interessen, dass bereits von "außergewöhnlichen Umständen" gesprochen werden kann und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste. Im Falle des BF kommt hinzu, dass er mit seinen Verurteilungen ein Verhalten gesetzt hat, welches keine Achtung der (straf-)rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt und welches auf die Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Der BF wurde bereits mehrfach wegen Suchtmitteldelikten verurteilt und befindet sich derzeit in Strafhaft. Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind und die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates gilt, weshalb Straftaten wesentliche Gründe sind, die bei Rückkehrentscheidungen im Rahmen der Interessenabwägung zu Ungunsten eines Fremden ausschlagen können. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0528 ausgesprochen, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können, wobei dazu inbesondere das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung zählt (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0528 ausgesprochen, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können, wobei dazu inbesondere das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung zählt vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054). Vor allem im Bereich der Suchtmittelkriminalität berührt die aus der Begehung eines solchen strafbaren Deliktes ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wegen der besonderen Gefährlichkeit für Dritte ein Grundinteresse der Gesellschaft. In Bezug auf Suchtgiftdelinquenz hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. beispielsweise VwGH vom 01.04.2019, Ra 2018/19/0643). Im Hinblick auf die „verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen“ hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974 sowie EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97) und überdies festgehalten, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" (EGMR 01.12.2016, Salem v Denmark, Nr. 77036/11).Vor allem im Bereich der Suchtmittelkriminalität berührt die aus der Begehung eines solchen strafbaren Deliktes ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wegen der besonderen Gefährlichkeit für Dritte ein Grundinteresse der Gesellschaft. In Bezug auf Suchtgiftdelinquenz hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche beispielsweise VwGH vom 01.04.2019, Ra 2018/19/0643). Im Hinblick auf die „verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen“ hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht vergleiche EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974 sowie EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97) und überdies festgehalten, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" (EGMR 01.12.2016, Salem v Denmark, Nr. 77036/11). Vor diesem Hintergrund, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der BF – wie dies dem im Akt erliegenden Urteil des Landesgerichtes für XXXX vom 28.01.2026 zu entnehmen ist - sogenannte „harten Drogen“ (Kokain) weitergegeben hat, wobei er sich durch die wiederkehrende Begehung dieser Straftaten über einen längeren Zeitraum eine fortlaufende Einnahme zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes verschafft hat, gefährdet der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet jedenfalls die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Vor diesem Hintergrund, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der BF – wie dies dem im Akt erliegenden Urteil des Landesgerichtes für römisch 40 vom 28.01.2026 zu entnehmen ist - sogenannte „harten Drogen“ (Kokain) weitergegeben hat, wobei er sich durch die wiederkehrende Begehung dieser Straftaten über einen längeren Zeitraum eine fortlaufende Einnahme zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes verschafft hat, gefährdet der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet jedenfalls die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt insbesondere aufgrund der Straffälligkeit des BF somit eindeutig zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Schließlich kann das BVwG aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des BF erkennen: Insbesondere beherrscht der BF die Sprache seines Herkunftsstaates, sodass auch eine Resozialisierung und die (Wieder)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der BF seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Insbesondere beherrscht der BF die Sprache seines Herkunftsstaates, sodass auch eine Resozialisierung und die (Wieder)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der BF seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055). Angesichts der - somit in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen des BF am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich neben den gefährdeten Sicherheitsinteressen insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).Angesichts der - somit in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen des BF am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich neben den gefährdeten Sicherheitsinteressen insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf vergleiche dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07). Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. 3.4. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist:

§ 52

Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6.

bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren

  1. bzw
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

§ 50

Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.

Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat

§ 50Abs 1 FPG unzulässig wäre.

Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre. Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062). Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062). Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung abzuweisen war. 3.5. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht:

§ 55

Abs 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG. Zu Recht hat daher die belangte Behörde § 55 Abs 1a FPG zur Anwendung gebracht. Zu Recht hat daher die belangte Behörde Paragraph 55, Absatz eins a, FPG zur Anwendung gebracht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Ausspruches, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, abzuweisen war. 3.6. Zum Einreiseverbot:

§ 53

Abs 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53

Abs 3 ist ein Einreiseverbot

Abs 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

Paragraph 53, Absatz 3, ist ein Einreiseverbot

Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; 2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist; 3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist; 4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist; 5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; 6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB); 7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet; 8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder 9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, 2011/21/0237 zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24. GP, 29

  1. ff)bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FrPolG 2005 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, 2011/21/0237 zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24. GP, 29
  2. ff)bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FrPolG 2005 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (vgl. zum Erfordernis einer Einzelfallprüfung aus der ständigen Rechtsprechung auch etwa VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310, 30.7.2014, 2013/22/0281).Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FrPolG 2005 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht vergleiche zum Erfordernis einer Einzelfallprüfung aus der ständigen Rechtsprechung auch etwa VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310, 30.7.2014, 2013/22/0281). Das Bundesamt verhängte gegen den Beschwerdeführer ein fünfjähriges Einreiseverbot und begründete dies im Wesentlichen damit, dass sein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Das Bundesamt hat das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG gestützt. Der Beschwerdeführer wurde zum einen mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15.06.2023, 125 Hv 84/22x , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28 a Abs. 1 4. und 5. Fall SMG, des Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften

§ 27Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG und § 27 Abs. 2 SMG, des Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 St

GB, des Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Erschwerend wurde dabei eine einschlägige Vorstrafe (aus zwei Verurteilungen) mit sofortigem Rückfall sowie teilweise bereits Tatbegehung während dort laufenden Verfahrens, das Zusammentreffen eines Verbrechens (mit zahlreichen Angriffen über einen langen Tatzeitraum) mit mehreren Vergehen gewertet. Das Bundesamt hat das Einreiseverbot zu Recht auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt. Der Beschwerdeführer wurde zum einen mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15.06.2023, 125 Hv 84/22x , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, a Absatz eins, 4. und 5. Fall SMG, des Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften

Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG und Paragraph 27, Absatz 2, SMG, des Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, des Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Erschwerend wurde dabei eine einschlägige Vorstrafe (aus zwei Verurteilungen) mit sofortigem Rückfall sowie teilweise bereits Tatbegehung während dort laufenden Verfahrens, das Zusammentreffen eines Verbrechens (mit zahlreichen Angriffen über einen langen Tatzeitraum) mit mehreren Vergehen gewertet. Zum anderen wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28.01.2026, 096 Hv 3/26b wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach §§ 27 Abs. 2a SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Zum anderen wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28.01.2026, 096 Hv 3/26b wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach Paragraphen 27, Absatz 2 a, SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine schwerwiegende Gefahr dar. Aufgrund der Suchtgiftdelinquenz des Beschwerdeführers ist eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seinen weiteren Aufenthalt indiziert. Gerade die Begehung eines strafbaren Deliktes im Suchtmittelbereich berührt wegen der besonderen Gefährlichkeit für Dritte ein Grundinteresse der Gesellschaft. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf die Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. die Erk. des VwGH vom 20.08.2013, Zl. 2013/22/0082; vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf die Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche die Erk. des VwGH vom 20.08.2013, Zl. 2013/22/0082; vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN). Im Hinblick auf die verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (vgl. das Urteil des EGMR vom 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974). Im Hinblick auf die verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht vergleiche das Urteil des EGMR vom 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974). Er betonte, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" (vgl. das Urteil des EGMR vom 01.12.2016, Salem v Denmark, 77036/11).Er betonte, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" vergleiche das Urteil des EGMR vom 01.12.2016, Salem v Denmark, 77036/11). Der Beschwerdeführer befindet sich gegenwärtig in Haft, sodass auch ein Wohlverhaltenszeitraum nicht vorliegt. Das sich ergebende Persönlichkeitsbild lässt somit nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer sich in den nächsten Jahren wohlverhalten wird. Die wiederholten Tatbegehungen des Beschwerdeführers über einen langen Zeitraum geben Anlass zur Prognose, dass von ihm eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben und Sicherheit und Ordnung in Österreich ausgeht. Die Erlassung des Einreiseverbotes durch das Bundesamt in der Dauer von fünf Jahren erweist sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts in Anbetracht der konkreten Umstände des vorliegenden Falls als angemessen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Einreiseverbotes abzuweisen war. 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist – aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht nur drei Wochen liegen – die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen. Zudem wurde in der Beschwerde kein für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I412.2166093.2.00

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