Obsah (16)
§ 28§ 3Art. 133§ 8§ 2Art. 130§ 24§ 7§ 6§ 58§ 17§ 34§ 12aArt. 12Art. 1§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2026 GeschäftszahlW108 2299504-1 Spruch, W108 2299504-1/13E W108 2299506-1/11E W108 2299507-1/11E W108 2299508-1/11E W108 2299510-1
§ 28Abs. 2 Vw
GVG stattgegeben und
- XXXX ,
- XXXX ,
- XXXX ,
- XXXX und
- XXXX
§ 3Asyl
G der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und
- römisch 40 ,
- römisch 40 ,
- römisch 40 ,
- römisch 40 und
- römisch 40
Paragraph 3, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G wird festgestellt, dass
- XXXX ,
- XXXX ,
- XXXX ,
- XXXX und
- XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass
- römisch 40 ,
- römisch 40 ,
- römisch 40 ,
- römisch 40 und
- römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG jeweils nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt/Vorbringen:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt/Vorbringen: 1.
- Der Erstbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet und die Eltern der minderjährigen zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien. Die beschwerdeführenden Parteien sind mit Ausnahme der Fünftbeschwerdeführerin, die eine staatenlose Palästinenserin aus Syrien ist, alle syrische Staatsangehörige. Sie stellten gemeinsam am 09.08.2023 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG). 1.
- Bei der Erstbefragung am selben Tag gaben der Erstbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin, soweit verfahrensrelevant, an, im August 2022 Syrien mit ihren Kindern illegal verlassen zu haben und nach 11 Monaten in der Türkei schlepperunterstützt und illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu seien. Die Fünftbeschwerdeführerin stamme aus XXXX und sei eine staatenlose Palästinenserin, sie habe einen syrischen Ausweis für Palästinenser in Syrien. Der Erstbeschwerdeführer stamme aus XXXX und besitze wie die zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien die syrische Staatsangehörigkeit.1.
- Bei der Erstbefragung am selben Tag gaben der Erstbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin, soweit verfahrensrelevant, an, im August 2022 Syrien mit ihren Kindern illegal verlassen zu haben und nach 11 Monaten in der Türkei schlepperunterstützt und illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu seien. Die Fünftbeschwerdeführerin stamme aus römisch 40 und sei eine staatenlose Palästinenserin, sie habe einen syrischen Ausweis für Palästinenser in Syrien. Der Erstbeschwerdeführer stamme aus römisch 40 und besitze wie die zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien die syrische Staatsangehörigkeit. Am 02.07.2024 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Die Fünftbeschwerdeführerin gab, soweit verfahrensrelevant, an, staatenlose Palästinenserin, muslimisch-sunnitischen Glaubens und am XXXX in XXXX geboren zu sein. Sie habe 12 Jahre die Grundschule und vier Jahre die Universität besucht sowie im Flüchtlingslager in einem Kleidergeschäft und im Universitätskaffee gearbeitet. Ihre Eltern, Geschwister sowie ihre Kinder seien in Syrien geboren, jedoch sei ihr Großvater aus Palästina vertrieben worden. Sie verfüge über die syrische Aufenthaltskarte für Palästinenser. Sie habe den Erstbeschwerdeführer am XXXX 2015 in XXXX im Flüchtlingslager geheiratet und sei im Jahr 2016 gemeinsam mit diesem in das Dorf ( XXXX , Provinz Deir Ezzor) gezogen. Seit ihrem Umzug habe sie nicht mehr gearbeitet und sei von ihrem Ehemann versorgt worden. Sie habe Syrien gemeinsam mit ihrem Ehemann im August 2022 verlassen. Ihre Eltern, drei Brüder und eine Schwester hielten sich weiterhin im Flüchtlingslager in XXXX auf, ein weiterer Bruder befinde sich im Gefängnis (Saydnaya) und eine weitere Schwester lebe im Jemen. Am 02.07.2024 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Die Fünftbeschwerdeführerin gab, soweit verfahrensrelevant, an, staatenlose Palästinenserin, muslimisch-sunnitischen Glaubens und am römisch 40 in römisch 40 geboren zu sein. Sie habe 12 Jahre die Grundschule und vier Jahre die Universität besucht sowie im Flüchtlingslager in einem Kleidergeschäft und im Universitätskaffee gearbeitet. Ihre Eltern, Geschwister sowie ihre Kinder seien in Syrien geboren, jedoch sei ihr Großvater aus Palästina vertrieben worden. Sie verfüge über die syrische Aufenthaltskarte für Palästinenser. Sie habe den Erstbeschwerdeführer am römisch 40 2015 in römisch 40 im Flüchtlingslager geheiratet und sei im Jahr 2016 gemeinsam mit diesem in das Dorf ( römisch 40 , Provinz Deir Ezzor) gezogen. Seit ihrem Umzug habe sie nicht mehr gearbeitet und sei von ihrem Ehemann versorgt worden. Sie habe Syrien gemeinsam mit ihrem Ehemann im August 2022 verlassen. Ihre Eltern, drei Brüder und eine Schwester hielten sich weiterhin im Flüchtlingslager in römisch 40 auf, ein weiterer Bruder befinde sich im Gefängnis (Saydnaya) und eine weitere Schwester lebe im Jemen. Darüber hinaus machten der Erstbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin näher genannte Fluchtgründe geltend und sie gaben an, die zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien hätten keine eigenen Fluchtgründe.
- Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.),
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde der erstbeschwerdeführenden Partei sowie den zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien
§ 8Abs. 1 Asyl
G iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und den beschwerdeführenden Parteien wurde
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).2. Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der erstbeschwerdeführenden Partei sowie den zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und den beschwerdeführenden Parteien wurde
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde ging in den Bescheiden von der Angehörigeneigenschaft
§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl
G der beschwerdeführenden Parteien und vom Vorliegen eines Familienverfahrens nach § 34 AsylG aus und stellte im Bescheid betreffend die fünftbeschwerdeführende Partei neben den allgemeinen herkunftsbezogenen Länderfeststellungen insbesondere fest, dass diese staatenlose Palästinenserin mit dem Herkunftsland Syrien, gesund, arbeitsfähig und in Österreich strafrechtlich unbescholten sei. Sie sei Ende 2021 illegal aus Syrien ausgereist. Im August 2023 sei sie gemeinsam mit ihrem Mann und ihren minderjährigen Kindern illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sie habe Syrien aufgrund der allgemeinen Kampfhandlungen und Zerstörungen verlassen, jedoch eine persönliche Bedrohung nicht behauptet und eine solche sei im Ermittlungsverfahren auch nicht hervorgekommen. Aufgrund der allgemeinen schwierigen Situation und Versorgungslage in Syrien sei ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, bisher habe ihr Ehemann für sie gesorgt und sei eine Rückkehr nur im Familienverband möglich. Ihren Angehörigen werde zeitgleich der Status der subsidiär Schutzberechtigten (im Familienverfahren) zuerkannt.Die belangte Behörde ging in den Bescheiden von der Angehörigeneigenschaft
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG der beschwerdeführenden Parteien und vom Vorliegen eines Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG aus und stellte im Bescheid betreffend die fünftbeschwerdeführende Partei neben den allgemeinen herkunftsbezogenen Länderfeststellungen insbesondere fest, dass diese staatenlose Palästinenserin mit dem Herkunftsland Syrien, gesund, arbeitsfähig und in Österreich strafrechtlich unbescholten sei. Sie sei Ende 2021 illegal aus Syrien ausgereist. Im August 2023 sei sie gemeinsam mit ihrem Mann und ihren minderjährigen Kindern illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sie habe Syrien aufgrund der allgemeinen Kampfhandlungen und Zerstörungen verlassen, jedoch eine persönliche Bedrohung nicht behauptet und eine solche sei im Ermittlungsverfahren auch nicht hervorgekommen. Aufgrund der allgemeinen schwierigen Situation und Versorgungslage in Syrien sei ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, bisher habe ihr Ehemann für sie gesorgt und sei eine Rückkehr nur im Familienverband möglich. Ihren Angehörigen werde zeitgleich der Status der subsidiär Schutzberechtigten (im Familienverfahren) zuerkannt. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass die Identität und Staatenlosigkeit der fünftbeschwerdeführenden Partei feststehe, da sie einen syrischen Personalausweis als Identitätsdokument im Original in Vorlage gebracht habe. Sie habe glaubhaft machen können, dass sie als staatenlose Palästinenserin in Syrien geboren und aufgewachsen sei. Die Feststellungen zur Herkunftsregion, Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit sowie zu den Familienverhältnissen und sonstigen Lebensumständen beruhten auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der erst- und fünftbeschwerdeführenden Parteien im Verfahren sowie der Kenntnis und Verwendung der Sprache Arabisch. Das Fluchtvorbringen der fünftbeschwerdeführenden Partei sei glaubwürdig gewesen, ihr fluchtkausaler Grund sei jedoch nicht unter die Konventionsgründe der GFK zu subsumieren. Bezüglich des Erstbeschwerdeführers erwog die belangte Behörde nach Prüfung seiner Fluchtgründe, dass dieser Syrien nicht aufgrund einer bestehenden asylrelevanten Verfolgung verlassen habe und ihm auch keine solche Verfolgung drohe. Die zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien hätten keine eigenen Fluchtgründe. Aufgrund der unübersichtlichen und instabilen Situation in der Heimatregion des Erstbeschwerdeführers sei ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Da die zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien aufgrund der allgemein schwierigen Situation und Versorgungslage nicht nach Syrien zurückkehren könnten, sei ihnen im Familienverfahren der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. 3. Gegen die Spruchpunkte I. der oben dargestellten Bescheide wurde fristgerecht mit einem gemeinsamen Schriftsatz Beschwerde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erhoben. In dieser wurde, soweit verfahrensrelevant, zusammengefasst vorgebracht, die fünftbeschwerdeführende Partei sei eine staatenlose Palästinenserin und beim UNRWA im Central XXXX Camp registriert. Dies habe die fünftbeschwerdeführende Partei in der Einvernahme vor der belangten Behörde nachdrücklich angegeben, die Wichtigkeit der UNRWA-Registrierungskarte jedoch als rechtlicher Laie nicht erkannt. In der Folge hätte die belangte Behörde der fünftbeschwerdeführenden Partei, da diese den Schutz des UNRWA unfreiwillig verloren habe, jedenfalls den Status einer Asylberechtigten und im Rahmen des Familienverfahrens auch den erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien den gleichen Schutzstatus zuerkennen müssen. 3. Gegen die Spruchpunkte römisch eins. der oben dargestellten Bescheide wurde fristgerecht mit einem gemeinsamen Schriftsatz Beschwerde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erhoben.
In dieser wurde, soweit verfahrensrelevant, zusammengefasst vorgebracht, die fünftbeschwerdeführende Partei sei eine staatenlose Palästinenserin und beim UNRWA im Central römisch 40 Camp registriert. Dies habe die fünftbeschwerdeführende Partei in der Einvernahme vor der belangten Behörde nachdrücklich angegeben, die Wichtigkeit der UNRWA-Registrierungskarte jedoch als rechtlicher Laie nicht erkannt. In der Folge hätte die belangte Behörde der fünftbeschwerdeführenden Partei, da diese den Schutz des UNRWA unfreiwillig verloren habe, jedenfalls den Status einer Asylberechtigten und im Rahmen des Familienverfahrens auch den erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien den gleichen Schutzstatus zuerkennen müssen. Der Beschwerde angeschlossen war u.a. die UNRWA-Registrierungskarte der Fünftbeschwerdeführerin vom 04.10.2012. 4. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten der Verwaltungsverfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. 5. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache der beschwerdeführenden Parteien nach Sturz der Assad-Regierung in Syrien eine öffentliche mündliche Verhandlung
§ 24Vw
GVG, § 21 BFA-VG durch, an welcher sich die erst- und fünftbeschwerdeführenden Parteien gemeinsam mit ihrer Rechtsvertretung persönlich beteiligten. 5. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache der beschwerdeführenden Parteien nach Sturz der Assad-Regierung in Syrien eine öffentliche mündliche Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG, Paragraph 21, BFA-VG durch, an welcher sich die erst- und fünftbeschwerdeführenden Parteien gemeinsam mit ihrer Rechtsvertretung persönlich beteiligten. In der Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage, insbesondere durch Vernehmung der erst- und fünftbeschwerdeführenden Parteien, Einräumung von Parteiengehör und Aktualisierung der Länderberichte, erörtert und geklärt. In der Beschwerdeverhandlung gab die fünftbeschwerdeführende Partei insbesondere an: Sie habe gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern die Unterstützungsleistungen des UNRWA bis zum Jahr 2016 in Anspruch genommen. Sie hätten alle drei Monate eine Lebensmittel-Box und seit Beginn der Revolution zudem alle drei Monate einen Geldbetrag erhalten. Bis Ende 2015 habe sie mit ihren Eltern und Geschwistern gelebt. Nach der Heirat mit ihrem Ehemann, die den Verlust der UNRWA-Leistungen nach sich gezogen habe, seien sie gemeinsam für zwei Monate bei ihrer Familie aufhältig gewesen, bevor sie Anfang 2016 gemeinsam – ebenfalls im Flüchtlingslager – eine eigene Wohnung gemietet hätten. Aufgrund der Probleme ihres Ehemannes mit der syrischen Staatssicherheit hätten sie XXXX in der Folge verlassen. In der Beschwerdeverhandlung gab die fünftbeschwerdeführende Partei insbesondere an: Sie habe gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern die Unterstützungsleistungen des UNRWA bis zum Jahr 2016 in Anspruch genommen. Sie hätten alle drei Monate eine Lebensmittel-Box und seit Beginn der Revolution zudem alle drei Monate einen Geldbetrag erhalten. Bis Ende 2015 habe sie mit ihren Eltern und Geschwistern gelebt. Nach der Heirat mit ihrem Ehemann, die den Verlust der UNRWA-Leistungen nach sich gezogen habe, seien sie gemeinsam für zwei Monate bei ihrer Familie aufhältig gewesen, bevor sie Anfang 2016 gemeinsam – ebenfalls im Flüchtlingslager – eine eigene Wohnung gemietet hätten. Aufgrund der Probleme ihres Ehemannes mit der syrischen Staatssicherheit hätten sie römisch 40 in der Folge verlassen.
- In einer Stellungnahme nach der Beschwerdeverhandlung führten die beschwerdeführenden Parteien zusammengefasst aus, die fünftbeschwerdeführende Partei erfülle alle Voraussetzungen für eine ipso facto-Zuerkennung von Asyl. Sie habe nachweislich unter dem Schutz des UNRWA gestanden, was unstrittig sei. Die fünftbeschwerdeführende Partei sei gezwungen gewesen, Syrien und somit das Einsatzgebiet der Organisation zu verlassen, der Wegzug sei nicht von von ihrem Willen zu kontrollierende Gründe getragen. Eine ex-nunc Beurteilung lasse den Schluss zu, dass die fünftbeschwerdeführende Partei den Schutz durch das UNRWA nicht freiwillig aufgegeben habe. Dafür spreche auch, dass sie das Lager des UNRWA, in dem sie sich befunden habe, verlassen habe müssen, da ihr Ehemann in Gefahr gewesen sei. Darüber hinaus gehe aus den Länderberichten eine unzureichende Versorgungs- und Sicherheitslage in Syrien hervor. Auch im Falle einer Eheschließung gehe der Anspruch auf Leistungen durch das UNRWA nicht verloren.
- Über Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes, die Aktualität/Gültigkeit der Registrierung der Fünftbeschwerdeführerin beim UNRWA nachzuweisen, legten die beschwerdeführenden Parteien mit einer Dokumentenvorlage u.a. das Dokument UNRWA Report Nr. XXXX „Family Record“ vor, welches als Druckdatum den 08.10.2025 trägt und die fünftbeschwerdeführende Partei mit einem aktiven Schutzstatus listet.
- Über Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes, die Aktualität/Gültigkeit der Registrierung der Fünftbeschwerdeführerin beim UNRWA nachzuweisen, legten die beschwerdeführenden Parteien mit einer Dokumentenvorlage u.a. das Dokument UNRWA Report Nr. römisch 40 „Family Record“ vor, welches als Druckdatum den 08.10.2025 trägt und die fünftbeschwerdeführende Partei mit einem aktiven Schutzstatus listet.
- Das Bundesverwaltungsgericht gewährte der belangten Behörde zur Stellungnahme (Punkt 6.) und zur Dokumentenvorlage (Punkt 7.) das Parteiengehör. Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die fünftbeschwerdeführende Partei ( XXXX ) ist eine staatenlose Palästinenserin aus Syrien und muslimisch-sunnitischen Glaubens. Die erstbeschwerdeführende Partei ( XXXX ) ist syrischer Staatsbürger und mit der fünftbeschwerdeführenden Partei verheiratet, ihre Ehe wurde am XXXX 2015 in XXXX , Syrien, geschlossen. Die minderjährigen ledigen zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien ( XXXX , XXXX und XXXX ) sind die gemeinsamen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Fünftbeschwerdeführerin und syrische Staatsbürger. Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 09.08.2023 gemeinsam die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich und sie sind in Österreich strafrechtlich unbescholten und nicht straffällig geworden.1.
- Die fünftbeschwerdeführende Partei ( römisch 40 ) ist eine staatenlose Palästinenserin aus Syrien und muslimisch-sunnitischen Glaubens. Die erstbeschwerdeführende Partei ( römisch 40 ) ist syrischer Staatsbürger und mit der fünftbeschwerdeführenden Partei verheiratet, ihre Ehe wurde am römisch 40 2015 in römisch 40 , Syrien, geschlossen. Die minderjährigen ledigen zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien ( römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ) sind die gemeinsamen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Fünftbeschwerdeführerin und syrische Staatsbürger. Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 09.08.2023 gemeinsam die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich und sie sind in Österreich strafrechtlich unbescholten und nicht straffällig geworden. Der Großvater der Fünftbeschwerdeführerin wurde aus dem „defacto“ Staat Palästina vertrieben und flüchtete zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt nach Syrien. Die Eltern und die Fünftbeschwerdeführerin sowie ihre Geschwister (vier Brüder und eine Schwester) sind in Syrien geboren und verfügen in Syrien über einen begrenzten Aufenthaltstitel für Palästinenser. Die Fünftbeschwerdeführerin wurde am XXXX in XXXX geboren und lebte gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern bis Anfang 2016 im Flüchtlingslager in XXXX , Syrien. Im Anschluss lebte sie für drei Monate gemeinsam mit ihrem Ehemann in einer Mietwohnung im Flüchtlingslager in XXXX . Von Mitte 2016 bis zu ihrer Ausreise aus Syrien im Jahr 2022 lebte die Fünftbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehemann (dem Erstbeschwerdeführer) und ihren Kindern (den zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien) im Dorf XXXX , Provinz Deir Ezzor, welches am linken Euphrat-Ufer gelegen ist. Sie ging in Syrien seit Mitte 2016 keiner Erwerbstätigkeit nach und wurde durch ihren Ehemann versorgt.Der Großvater der Fünftbeschwerdeführerin wurde aus dem „defacto“ Staat Palästina vertrieben und flüchtete zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt nach Syrien. Die Eltern und die Fünftbeschwerdeführerin sowie ihre Geschwister (vier Brüder und eine Schwester) sind in Syrien geboren und verfügen in Syrien über einen begrenzten Aufenthaltstitel für Palästinenser. Die Fünftbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und lebte gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern bis Anfang 2016 im Flüchtlingslager in römisch 40 , Syrien. Im Anschluss lebte sie für drei Monate gemeinsam mit ihrem Ehemann in einer Mietwohnung im Flüchtlingslager in römisch 40 . Von Mitte 2016 bis zu ihrer Ausreise aus Syrien im Jahr 2022 lebte die Fünftbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehemann (dem Erstbeschwerdeführer) und ihren Kindern (den zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien) im Dorf römisch 40 , Provinz Deir Ezzor, welches am linken Euphrat-Ufer gelegen ist. Sie ging in Syrien seit Mitte 2016 keiner Erwerbstätigkeit nach und wurde durch ihren Ehemann versorgt. Die fünftbeschwerdeführende Partei ist beim UNRWA im Central Camp XXXX aktuell und gültig registriert und hat in Syrien jedenfalls bis zum Jahr 2016 Unterstützung und Beistand des UNRWA in Form von Sach- und Geldleistungen (alle drei Monate eine Lebensmittel-Box und einen Geldbetrag) erhalten. Aufgrund der existentiellen Bedrohung/Notlage der Fünftbeschwerdeführerin und ihrer Familie sowie aufgrund von Problemen des Erstbeschwerdeführers mit der syrischen Staatssicherheit war sie gezwungen, zunächst XXXX und schließlich Syrien zu verlassen, und reiste spätestens am 09.08.2023 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Die fünftbeschwerdeführende Partei ist beim UNRWA im Central Camp römisch 40 aktuell und gültig registriert und hat in Syrien jedenfalls bis zum Jahr 2016 Unterstützung und Beistand des UNRWA in Form von Sach- und Geldleistungen (alle drei Monate eine Lebensmittel-Box und einen Geldbetrag) erhalten. Aufgrund der existentiellen Bedrohung/Notlage der Fünftbeschwerdeführerin und ihrer Familie sowie aufgrund von Problemen des Erstbeschwerdeführers mit der syrischen Staatssicherheit war sie gezwungen, zunächst römisch 40 und schließlich Syrien zu verlassen, und reiste spätestens am 09.08.2023 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Mit Spruchpunkt II. des Bescheides der belangten Behörde vom 19.08.2024, 1364255408/231542418, wurde der fünftbeschwerdeführenden Partei im Rahmen des Familienverfahrens der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Syrien wegen der realen Gefahr für Leib und Leben infolge des bewaffneten innerstaatlichen Konfliktes und der sich daraus ergebenden unzureichenden Sicherheits- und Versorgungslage rechtskräftig zuerkannt.Mit Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der belangten Behörde vom 19.08.2024, 1364255408/231542418, wurde der fünftbeschwerdeführenden Partei im Rahmen des Familienverfahrens der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Syrien wegen der realen Gefahr für Leib und Leben infolge des bewaffneten innerstaatlichen Konfliktes und der sich daraus ergebenden unzureichenden Sicherheits- und Versorgungslage rechtskräftig zuerkannt. 1.
- Zur Lage (von palästinensischen Flüchtlingen) in Syrien: 1.2.
- Palästinensische Flüchtlinge (Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024): Nach dem Krieg im Jahr 1948 flüchteten Palästinenser nach Syrien. Sie leben in neun offiziellen Flüchtlingscamps in Dara'a, Homs, Hama, an-Nayrab, Sayyida Zaynab, Jaramana, Khan Ash-Shayh, Khan Dannoun und as-Sabina sowie in drei inoffiziellen Flüchtlingscamps in ar-Raml in Latakia, 'Ayn at-Tall nordöstlich von Aleppo und Yarmouk in Damaskus. Im Jahr 1949 registrierte das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East - UNRWA) etwa 80.000 Palästinenser, die nach Syrien geflohen waren, im Jahr 2020 lag die Zahl der Palästinenser in Syrien bei ca. 600.
- Die palästinensischen Geflüchteten erhielten in Syrien einen Rechtsstatus, der es ihnen erlaubt, zu arbeiten, Eigentum zu besitzen, Krankenhäuser zu besuchen, eine Ausbildung zu absolvieren und zu studieren, ohne die syrische Staatsbürgerschaft zu innezuhaben. Für die Belange der palästinensischen Geflüchteten wurde am 25.1.1949 eine eigene Institution in Syrien geschaffen, die General Authority for Palestine Arabian Refugees. Diese Behörde ist seit 1958 dem syrischen Ministerium für Soziales und Arbeit unterstellt und galt als strategisches Bindeglied zwischen der UNRWA und der syrischen Regierung. Dank der syrischen Gesetze konnten die Palästinenser am wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Leben in Syrien teilnehmen und wurden so im Gegensatz zu den im Libanon lebenden Palästinenser ein Teil der Gesellschaft (Disor 19.1.2025). Vor dem Ausbruch des syrischen Bürgerkriegs lebten in Syrien über 526.000 Palästinenser (MRG 1.2025). Laut der Menschenrechtsorganisation Action Group for Palestinians of Syria wurden in den vergangenen dreizehn Jahren mehr als 4.000 Palästinenser getötet und mehr als 3.000 in den Foltergefängnissen des Regimes inhaftiert. Ihre Häuser sind ganz oder teilweise zerstört, Zehntausende wurden innerhalb und außerhalb Syriens vertrieben. Allein seit 2011 verließen etwa 150.000 palästinensische Flüchtlinge aufgrund der Sicherheits- und Wirtschaftslage Syrien und verteilten sich hauptsächlich auf den Libanon, Jordanien und die Türkei. Einige Tausend leben auch in Ägypten und Europa. Die neue Führung in Syrien berief Palästinenser in Schlüsselpositionen wie dem Energieministerium trotz fehlender syrischer Staatsbürgerschaft. Bisher sieht es also nach einer angemessenen Beteiligung von Palästinensern am Wiederaufbau in Syrien aus (Disor 19.1.2025). Anfang 2025 lebten nach Schätzungen der UNRWA 438.000 Palästinenser in Syrien, von denen 60 % mindestens einmal vertrieben worden waren und 40 % schätzungsweise weiterhin vertrieben blieben (MRG 1.2025). UNRWA ist für palästinensische Geflüchtete in Syrien sowie im Libanon, in Jordanien und im Gazastreifen zuständig und hat in Syrien den Auftrag, den palästinensischen Vertriebenen Gesundheits-, Bildungs-, Hilfs- und Sozialdienste zur Verfügung zu stellen (Disor 19.1.2025). 1.2.
- Anfragebeantwortung zu Syrien: Lage staatenloser Palästinenser·innen und UNRWA-Schutz [a-12598]: Die Action Group for Palestinians of Syria (AGPS) schreibt in ihrem Bericht vom März 2025 zur Lage nach dem Sturz von Baschar Al-Assad, dass in dessen Folge die Preise von Brot und Treibstoff gesunken seien. Die Bewohner·innen mehrerer palästinensischer Lager hätten ein rasches Eingreifen gefordert, um die sich verschlechternden humanitären Bedingungen in den Lagern zu verbessern. Diese würden unter einem schwerwiegenden Mangel an allen grundlegenden Dienstleistungen leiden, insbesondere das Lager Handarat, in dem es an Trinkwasser, Strom und Gas für den Haushalt fehle (AGPS, März 2025, S. 30-31). Der anonyme Palästina-Korrespondent setzt in seinem in The Cradle erschienenen Artikel fort, dass die ohnehin bereits schlechten Lebensbedingungen in den palästinensischen Lagern sich weiter verschlechtert hätten. Am
- Februar 2025 habe das Komitee für Gemeindeentwicklung in Deraa, unter dem Vorwand, die Bereitstellung von Dienstleistungen zu verbessern, mit der Erhebung detaillierter personenbezogener Daten von Bewohner·innen der Lager begonnen. Eine ähnliche Zählung sei einige Tage zuvor in Dscharamana durchgeführt worden, aber der Zweck und die Geldgeber dieser Bemühungen seien unklar geblieben. Die Hamas habe das Führungsvakuum ausgenutzt und habe mithilfe von verbündeten Organisationen wie der Palästinensischen Entwicklungsbehörde (Palestine Development Authority) begonnen, Lebensmittel und finanzielle Hilfen zu verteilen, häufig über in HTS eingebettete Mittelsmänner. Dies sei zur selben Zeit geschehen, als vormals von Palestinian Islamic Jihad (PIJ) angebotene Dienstleistungen – einschließlich Transport, Gemeinschaftsküchen und medizinische Unterstützung – eingestellt worden seien. Sogar das Hauptquartier der Palästinensisch-Iranischen Freundschaftsgesellschaft in Yarmouk sei von HTS-Elementen übernommen und umfunktioniert worden. Andere Akteure, wie die Jafra Foundation und der Palästinensische Rote Halbmond, seien trotz erheblicher Einschränkungen weiterhin tätig. Ihre Bemühungen würden jedoch nicht ausreichen, um die Nachfrage zu decken, zumal die lokale Wirtschaft weiter einbreche. Die meisten Flüchtlinge seien auf informelle Arbeit angewiesen, und da ein Großteil der Wirtschaft lahmgelegt sei, sei das tägliche Überleben prekär geworden (The Cradle,
- März 2025). Lage des UNRWA in Syrien Das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) veröffentlicht im März 2025 einen Überblick zur Lage der Palästinenser·innen in Syrien und zu Aktivitäten der UNRWA. UNRWA betreue 438.000 Palästina-Flüchtlinge in Syrien, die zu den vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen gehören würden: über 90 Prozent von ihnen würden unterhalb der Armutsgrenze leben und seien auf die von UNRWA bereitgestellte Bargeld-Nothilfe als Haupteinkommensquelle angewiesen, um ihre Grundbedürfnisse zu decken. Mehr als zwei Drittel (62 Prozent) der Palästina-Flüchtlinge seien Anfang 2024 von Ernährungsunsicherheit betroffen gewesen (gegenüber 46 Prozent im Jahr 2022) (UNRWA,
- März 2025, S. 1). UNRWA benötige dringende Finanzierung für lebensrettende Hilfsleistungen, darunter die Aufrechterhaltung der Dienste für die vulnerabelsten Menschen. Zudem werde dringend Unterstützung benötigt, um beschädigte Unterkünfte und UNRWA-Einrichtungen in den Lagern instand zu setzen, um den zurückkehrenden Flüchtlingen menschenwürdige Lebensbedingungen zu bieten und dem Hilfswerk die Wiederaufnahme grundlegender Dienstleistungen, einschließlich Bildung und Gesundheitsversorgung, in größerem Umfang zu ermöglichen. Im Zeitraum 2024/2025 habe das Hilfswerk eine Schule und ein Dienstleistungszentrum im Lager Yarmouk sowie ein Gesundheitszentrum im Lager Ein Al-Tal instandgesetzt (UNRWA,
- März 2025, S. 3).Das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) veröffentlicht im März 2025 einen Überblick zur Lage der Palästinenser·innen in Syrien und zu Aktivitäten der UNRWA. UNRWA betreue 438.000 Palästina-Flüchtlinge in Syrien, die zu den vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen gehören würden: über 90 Prozent von ihnen würden unterhalb der Armutsgrenze leben und seien auf die von UNRWA bereitgestellte Bargeld-Nothilfe als Haupteinkommensquelle angewiesen, um ihre Grundbedürfnisse zu decken. Mehr als zwei Drittel (62 Prozent) der Palästina-Flüchtlinge seien Anfang 2024 von Ernährungsunsicherheit betroffen gewesen (gegenüber 46 Prozent im Jahr 2022) (UNRWA,
- März 2025, S. 1). UNRWA benötige dringende Finanzierung für lebensrettende Hilfsleistungen, darunter die Aufrechterhaltung der Dienste für die vulnerabelsten Menschen. Zudem werde dringend Unterstützung benötigt, um beschädigte Unterkünfte und UNRWA-Einrichtungen in den Lagern instand zu setzen, um den zurückkehrenden Flüchtlingen menschenwürdige Lebensbedingungen zu bieten und dem Hilfswerk die Wiederaufnahme grundlegender Dienstleistungen, einschließlich Bildung und Gesundheitsversorgung, in größerem Umfang zu ermöglichen. Im Zeitraum 2024 aus 2025, habe das Hilfswerk eine Schule und ein Dienstleistungszentrum im Lager Yarmouk sowie ein Gesundheitszentrum im Lager Ein Al-Tal instandgesetzt (UNRWA,
- März 2025, S. 3). Laut dem Bericht der Action Group for Palestinians of Syria (AGPS) vom März 2025 sei die finanzielle Lage des UNRWA instabil; das Hilfswerk werde 2024 mit einem Defizit abschließen, und es werde nach zusätzlichen Mitteln gesucht. Jedoch würden die laufende Kampagne gegen UNRWA und die Tatsache, dass viele Geber ebenfalls mit Sparmaßnahmen konfrontiert seien, bedeuten, dass das Jahr 2025 wahrscheinlich noch schwieriger werde. Die Finanzierung von UNRWA hänge fast ausschließlich von freiwilligen Beiträgen der Geberländer ab, was bedeute, dass Dauer, Art und Umfang der humanitären Hilfe für die Palästinenser·innen von der Höhe dieser Beiträge abhängen werde. Mit Stand 2024 sei der Nothilfeaufruf des UNRWA für Syrien nur zu 16,72 Prozent finanziert gewesen. Trotz aller Bemühungen des Hilfswerks, mehr Mittel von den Gebern zu mobilisieren, sei es nicht gelungen, mehr Gelder zu bekommen. Außerdem sei die Gesamtfinanzierung für Syrien ebenfalls zurückgegangen und UNO-Organisationen seien gezwungen, viele ihrer Programme aufgrund der fehlenden Finanzierung zu kürzen (AGPS, März 2025, S. 72-73). Trotz all dieser Umstände sei UNRWA im Laufe des Jahres 2024 in der Lage gewesen, palästinensischen Flüchtlingen eine gewisse grundlegende humanitäre Hilfe zukommen zu lassen: das Hilfswerk habe zwei Runden Bargeld-Nothilfe verteilt und Nahrungsmittelhilfe für die bedürftigsten Flüchtlinge bereitgestellt. Andere geplante humanitäre Maßnahmen, wie die Unterstützung von Familien während der Wintersaison, hätten nicht durchgeführt werden können. Angesichts des plötzlichen Zustroms von bedürftigen palästinensischen Flüchtlingen aus dem Libanon habe UNRWA zusätzliche Mittel mobilisieren können und habe Nahrungsmittel und Bargeldhilfe und weitere Hilfsgüter an betroffene Familien verteilt. Seit Mitte Jänner 2025 würden palästinensische Flüchtlinge, die sich in Nordsyrien aufgehalten hätten, in ihre Häuser zurückkehren; sie würden dringend jedwede Hilfe, darunter Bargeld, Nahrungsmittel und weitere Hilfsgüter, benötigen. UNRWA habe damit begonnen, verschiedene Geber über diesen Bedarf zu informieren, und diese Flüchtlinge würden Unterstützung erhalten, sobald Mittel dafür eingegangen seien (AGPS, März 2025, S. 74-75). Der oben erwähnte anonyme palästinensische Korrespondent schreibt in seinem Artikel für The Cradle, dass die neuen syrischen Behörden zwar UNRWA nicht offen ins Visier genommen hätten, ihre mangelnde Kooperation jedoch Bände spreche. Das UNRWA scheine nicht mehr als die wichtigste Institution für palästinensische Angelegenheiten in Syrien angesehen zu werden. Im Lager Khan Eshieh habe ein lokales Komitee, das mit der neuen Verwaltung zusammenarbeite, das Gouvernement Damaskus dazu aufgefordert, einen kommunalen Plan zur Sanierung der Infrastruktur des Lagers auszuarbeiten. Die Schlussfolgerung sei klar: die syrischen Behörden würden sich darauf vorbereiten, die Verwaltung des Lagers
dem jordanischen Modell von der UNRWA zu übernehmen (The Cradle,
- März 2025). The New Arab berichtet im April 2025, dass der Generalkommissar der UNRWA, Philippe Lazzarini, im Vorfeld einer geplanten Reise durch die Palästinenserlager des Landes Damaskus besucht habe. Der Besuch habe zum Ziel, die Zusammenarbeit, Unterstützung und die Dienstleistungen für palästinensische Flüchtlinge im Land zu verbessern. Im Rahmen des Besuchs habe er sich mit der syrischen Sozialministerin Hind Kabawat sowie mit dem Minister für Notfall- und Katastrophenmanagement, Raed Al-Saleh getroffen. In Gesprächen mit letzterem sei es unter anderem darum gegangen, welche Mechanismen eingerichtet werden können, um die Kontinuität der UNRWA-Dienste zu gewährleisten (The New Arab,
- April 2025). 1.2.
- Anfragebeantwortung zu Syrien: Informationen zum Schutz für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien durch die UN Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) in anderen Ländern (Jordanien, Libanon, Westjordanland, Gaza) [a-8690]: Es wurde eine Anfrage an das BADIL Resource Center for Palestinian Residency and Refugee Rights, eine unabhängige Non-Profit Organisation, die sich für die Rechte palästinensischer Flüchtlinge einsetzt, gestellt. In einer E-Mail-Auskunft vom
- Mai 2014 antwortet ein Vertreter von BADIL auf die Frage, ob ein zuvor in Syrien registrierter palästinensischer Flüchtling in einem anderen UNRWA-Operationsgebiet Schutz bekommen könne, dass UNRWA keinen umfassenden Schutz biete, da dies nicht ihr Mandat sei. Vielmehr biete UNRWA humanitäre Unterstützung. Falls einer Person, die Unterstützung von UNRWA erhält, die Einreise in ein anderes Operationsgebiet (Libanon, Jordanien, Gaza, Westjordanland) erlaubt werde, so könne die Person dort UNRWA-Leistungen in Anspruch nehmen. Obwohl dies die normale Vorgangsweise sei, würden die jordanische und die libanesische Regierung die Aufnahme palästinensischer Flüchtlinge aus Syrien verweigern. In Jordanien würden Palästinenser in Lagern an der Grenze wie beispielsweise Zatari festgehalten, und falls sie inoffiziell einreisen, würden sie zurückgebracht, wenn sie um Unterstützung ansuchen. Praktische Faktoren würden daher dem theoretisch erlaubten Zugang zu UNRWA im Wege stehen. Auf die Frage, wie die praktische Vorgangsweise wäre, wenn ein in Österreich aufhältiger palästinensischer Flüchtling aus Syrien sich in einem anderen UNRWA-Operationsgebiet registrieren lassen wolle, antwortet BADIL, dass die Wiederregistrierung ein langer Prozess sei, und dass weder UNRWA noch die betroffene Person dies in die Wege leiten könnten, bevor die Einreise in das Staatsgebiet durch das Gastland anerkannt werde. Daher sei eine Anerkennung durch den Aufnahmestaat im Vorhinein nötig. Die Frage, ob die Behörden der betroffenen Staaten die Einreise eines palästinensischen Flüchtlings aus Syrien aufgrund der Tatsache, dass die Person bei UNRWA registriert gewesen sei, erlauben würden, wird von BADIL mit „normalerweise nein“ beantwortet. (BADIL,
- Mai 2014) 1.2.
- EUAA Country Focus Juli 2025: Im Jahr 2024 schätzte das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) die Zahl der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien auf 438
- Etwa 40 % von ihnen lebten schätzungsweise in einer „anhaltenden Binnenvertreibung” und waren mit sich verschlechternden sozioökonomischen Bedingungen konfrontiert. Die palästinensischen Flüchtlinge sind auf 12 Flüchtlingslager und „verschiedene andere Ansammlungen” im ganzen Land verteilt. Laut UNRWA leben 89 % der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien unterhalb der Armutsgrenze, die mit einem Einkommen von 2,15 US-Dollar oder weniger pro Tag definiert ist. Die Ernährungsunsicherheit hat Berichten zufolge zugenommen und betraf im März 2024 62 % der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien, gegenüber 46 % im September 2022,486 obwohl sie den größten Teil ihrer Gesamtausgaben für Lebensmittel aufwenden. Wie von UNOCHA festgestellt, sind Kinder, schwangere Frauen und ältere Menschen besonders von Unterernährung betroffen. Wie von UNOCHA festgestellt, werden 25 % der Haushalte palästinensischer Flüchtlinge von Frauen geführt, während 30 % der palästinensischen Flüchtlinge als „extrem gefährdet” eingestuft werden. Da nur 33 % der Erwachsenen erwerbstätig sind, sind Kinder und Frauen zunehmend von Kinderarbeit und Frühehen betroffen. Darüber hinaus hat die anhaltende Vertreibung auch Traumata und psychische Probleme verschärft, doch der Zugang zu Gesundheitsversorgung und Bildung bleibt begrenzt. Fast 96 % der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien sind auf die Hilfe der UNRWA angewiesen, insbesondere auf finanzielle Unterstützung zur Deckung der Grundbedürfnisse und den Zugang zu medizinischer Versorgung. Anfang 2025 sind drei palästinensische Flüchtlingslager in Syrien – Yarmouk, Ein al Tal und Dera'a – trotz anhaltender Bemühungen um ihren Wiederaufbau weitgehend zerstört. Im Jahr 2024 verzeichnete die UNRWA die Rückkehr von 2 308 palästinensischer Flüchtlinge, von denen die meisten aus dem Libanon kamen. Im März 2025 berichtete UNOCHA, dass Tausende vertriebene palästinensische Flüchtlinge nach Syrien zurückgekehrt seien, vor allem aus dem Libanon. Darüber hinaus seien 1 010 intern vertriebene palästinensische Flüchtlingsfamilien mit insgesamt 3 406 Personen, die „ursprünglich aus der Provinz Idlib stammen, in verschiedene Lager in ganz Syrien zurückgekehrt“. Palästinensische Flüchtlingsfamilien, die nach Syrien zurückkehren, stehen vor „erheblichen Herausforderungen“, darunter eingeschränkter Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und wirtschaftliche Not. Sie sind auf die Notfall-Bargeldhilfe der UNRWA angewiesen, um ihre Grundbedürfnisse zu decken. Neben der finanziellen Unterstützung besteht ein dringender Bedarf an Non-Food-Artikeln und Reparaturen an Unterkünften, wobei die Bemühungen durch anhaltende Finanzierungsengpässe eingeschränkt werden. Die Rückkehr nach Yarmouk, dem größten palästinensischen Flüchtlingslager in Syrien, begann Ende 2020, wobei die Bevölkerung des Lagers auf 15 300 Menschen (4 500 Familien), von denen 80 % palästinensische Flüchtlinge waren (Stand: Februar 2025).498 Eine von der UNO zwischen April 2024 und Juni 2024 durchgeführte Untersuchung ergab, dass 72 % der Häuser im Lager durch den Krieg beschädigt wurden. Zusätzlich zu den Zerstörungen und Schäden an den Gebäuden des Lagers berichteten die Rückkehrer auch über einen Mangel an Strom, Wasser und grundlegenden Dienstleistungen. Unter der Assad-Regierung waren palästinensische Fraktionen jahrzehntelang in Syrien präsent und unterhielten parallele Strukturen, die Gemeinschaftsdienste wie Bildung, öffentliche Bibliotheken, Gesundheitsversorgung und Kindertagesstätten anboten und auch als Mittel zur Rekrutierung neuer Mitglieder und Kämpfer dienten. Nach der Machtübernahme in Syrien verbot HTS diesen Fraktionen den Besitz von Waffen und den Betrieb von Ausbildungslagern und Militärhauptquartieren. Die neuen Behörden schlossen und beschlagnahmten daraufhin die Büros, Waffen und Militärlager der Volksfront für die Befreiung Palästinas – Generalkommando (PFLP-GC), Fatah al-Intifada und al-Sa'iqa. Ende März 2025 erlaubte HTS den Büros des Islamischen Dschihad, der Volksfront für die Befreiung Palästinas (PFLP), der Demokratischen Front für die Befreiung Palästinas (DFLP), der Fatah und der Hamas zu bleiben, vorausgesetzt, sie „agieren innerhalb der zulässigen Grenzen”, die von der neuen Regierung auferlegt wurden. Ende Mai 2025 berichtete AFP, dass die meisten Führer der von Teheran unterstützten palästinensischen Fraktionen Damaskus unter dem Druck der neuen Regierung verlassen hatten. Es wurden keine weiteren Informationen über die Behandlung von Palästinensern durch staatliche und nichtstaatliche Akteure innerhalb des Zeitrahmens dieses Berichts gefunden. 1.2.
- EUAA Country Guidance Syria - Comprehensive Update Dezember 2025: 4.9.
- Palästinenser Die meisten palästinensischen Flüchtlinge in Syrien sind Personen, die zwischen 1948 und 1956 eingereist sind, sowie deren Nachkommen. Sie sind bei der staatlichen Generalverwaltung für palästinensisch-arabische Flüchtlinge (GAPAR) als „palästinensische Flüchtlinge“ registriert und haben hinsichtlich Aufenthalt, Freizügigkeit, Arbeit, Handel und Zugang zu öffentlichen Stellen und Dienstleistungen die gleichen Rechte wie syrische Staatsbürger. Palästinenser, die nach 1956 nach Syrien flohen, und ihre Nachkommen wurden beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) in anderen Ländern oder den besetzten palästinensischen Gebieten registriert und werden als arabische Ausländer behandelt. Sie besitzen eine zehnjährige, verlängerbare Aufenthaltserlaubnis und müssen eine Arbeitserlaubnis beantragen. Sie haben Zugang zu UNRWA-Dienstleistungen, jedoch nur eingeschränkten Zugang zu Beschäftigung. Es gibt keine Informationen darüber, ob sich dies seit dem Sturz des Assad-Regimes geändert hat. 2024 schätzte das UNRWA die Zahl der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien auf 438.
- Sie leben in zwölf Flüchtlingslagern und in verschiedenen anderen Siedlungen im ganzen Land. Die palästinensischen Flüchtlingslager sind, wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß, von Kampfhandlungen und konfliktbedingter Vertreibung betroffen. Die palästinensischen Flüchtlingslager Yarmouk, Ain al-Tal und Daraa sind größtenteils zerstört. 25 Prozent der Haushalte palästinensischer Flüchtlinge werden von Frauen geführt. Kinder und Frauen sind zunehmend von Kinderarbeit und Frühverheiratung betroffen. Zur Situation von Frauen und Kindern siehe Abschnitt 4.10 „Frauen und Mädchen“ und Abschnitt 4.11 „Kinder“. Fast 96 % der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien sind auf die Hilfe des UNRWA angewiesen, um ihren Grundbedarf zu decken. Rückkehrer benötigen dringend Bargeldhilfe vom UNRWA, und es besteht ein akuter Bedarf an Sachspenden und der Instandsetzung von Unterkünften. Die Bemühungen werden jedoch durch anhaltende Finanzierungslücken eingeschränkt. Seit dem Sturz des Assad-Regimes wurden keine Bargeldhilfen mehr ausgezahlt. Die prekäre Lage der palästinensischen Flüchtlinge hat sich aufgrund erheblicher Finanzierungslücken des UNRWA verschärft. Die Ernährungsunsicherheit hat stark zugenommen und führt zu Mangelernährung, insbesondere bei Kindern, Schwangeren und älteren Menschen. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Berichts liegen keine weiteren Informationen über die Behandlung von Palästinensern durch staatliche und nichtstaatliche Akteure vor. (a) Schlussfolgerung und Hinweise zu Artikel 12
(1)(a) QD/QR [Artikel 1D Genfer Abkommen] Der Schutz oder die Hilfe des UNRWA steht palästinensischen Flüchtlingen in Syrien nicht in einem Umfang zur Verfügung, der gewährleisten würde, dass die „Lebensbedingungen in diesem Gebiet dem Auftrag der Organisation entsprechen“. Es wird festgestellt, dass der Schutz oder die Unterstützung durch das UNRWA in ganz Syrien im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a QD/QR als beendet angesehen werden kann. Daher ist Palästinensern, die zuvor den Schutz oder die Unterstützung des UNRWA in Syrien in Anspruch genommen haben, automatisch Flüchtlingsstatus zu gewähren, sofern Artikel 12 Absatz 2 und 3 QD/QR nicht anwendbar sind. Bei Palästinensern, die den Schutz oder die Unterstützung des UNRWA in Syrien nicht in Anspruch genommen haben, ist die Beurteilung mit einer Risikoanalyse und einer Analyse des Zusammenhangs mit einem Verfolgungsgrund fortzusetzen
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen basieren auf den glaubwürdigen Angaben der erst- und fünftbeschwerdeführenden Parteien im verwaltungsbehördlichen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und den von ihnen vorgelegten unbedenklichen Bescheinigungsmitteln, insbesondere der UNRWA-Registrierungskarte vom 04.10.2012 und dem UNRWA Report Nr. XXXX „Family Record“ vom 08.10.
- Die Angaben der fünftbeschwerdeführenden Partei, insbesondere ihre Staatenlosigkeit und Herkunft betreffend, waren während des gesamten Verfahrens stringent und widerspruchsfrei. Die Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Parteien bzw. ihre mangelnde Straffälligkeit war aufgrund der im Gerichtsakt aufliegenden Strafregisterauszüge sowie dem im Verfahren erstatteten Vorbingen festzustellen. 2.
- Die Feststellungen basieren auf den glaubwürdigen Angaben der erst- und fünftbeschwerdeführenden Parteien im verwaltungsbehördlichen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und den von ihnen vorgelegten unbedenklichen Bescheinigungsmitteln, insbesondere der UNRWA-Registrierungskarte vom 04.10.2012 und dem UNRWA Report Nr. römisch 40 „Family Record“ vom 08.10.
- Die Angaben der fünftbeschwerdeführenden Partei, insbesondere ihre Staatenlosigkeit und Herkunft betreffend, waren während des gesamten Verfahrens stringent und widerspruchsfrei. Die Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Parteien bzw. ihre mangelnde Straffälligkeit war aufgrund der im Gerichtsakt aufliegenden Strafregisterauszüge sowie dem im Verfahren erstatteten Vorbingen festzustellen. Die Feststellungen zum Großvater sowie den weiteren Familienmitgliedern der fünftbeschwerdeführenden Partei ergeben sich aus ihrem widerspruchsfreien und glaubwürdigen Vorbringen in der Einvernahme vor der belangten Behörde in einer Zusammenschau mit dem vorgelegten UNRWA-Report. Die Feststellungen zu den Aufenthaltsorten der beschwerdeführenden Parteien in Syrien sowie zum Verlassen des Flüchtlingslagers in XXXX im Jahr 2016 sowie ihres Herkunftsstaates im Jahr 2022 ergeben sich aus den widerspruchsfreien Ausführungen der erst- und fünftbeschwerdeführenden Parteien im Verfahren, dem Personenregisterauszug sowie dem UNRWA-Report.Die Feststellungen zum Großvater sowie den weiteren Familienmitgliedern der fünftbeschwerdeführenden Partei ergeben sich aus ihrem widerspruchsfreien und glaubwürdigen Vorbringen in der Einvernahme vor der belangten Behörde in einer Zusammenschau mit dem vorgelegten UNRWA-Report. Die Feststellungen zu den Aufenthaltsorten der beschwerdeführenden Parteien in Syrien sowie zum Verlassen des Flüchtlingslagers in römisch 40 im Jahr 2016 sowie ihres Herkunftsstaates im Jahr 2022 ergeben sich aus den widerspruchsfreien Ausführungen der erst- und fünftbeschwerdeführenden Parteien im Verfahren, dem Personenregisterauszug sowie dem UNRWA-Report. Dass die fünftbeschwerdeführende Partei nach wie vor beim UNRWA gültig registriert ist und die Unterstützung sowie den Beistand in Syrien tatsächlich in Anspruch genommen hat, ergibt sich einerseits aus der UNRWA-Registrierungskarte und dem UNRWA Report „Family Record“, in welchen die Fünftbeschwerdeführerin jeweils mit einem aktiven Schutzstatus aufscheint, sowie andererseits aus den stringenten Ausführungen der fünftbeschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach sie jedenfalls bis zum Jahr 2016 Sach- und Geldleistungen vom UNRWA erhalten hat. Es ist daher, auch nach der Heirat der Fünftbeschwerdeführerin, von einer aktuellen und gültigen Registrierung der Fünftbeschwerdeführerin beim UNRWA-Syrien auszugehen, zumal auch die belangte Behörde nach Gewährung des Parteiengehörs keine dagegen sprechenden Umstände vorgebracht hat. Dass der Wegzug der fünftbeschwerdeführenden Partei aus dem Flüchtlingslager des UNRWA XXXX sowie aus Syrien zwangsweise bzw. unfreiwillig erfolgte, ergibt sich ebenfalls aus dem glaubwürdigen Vorbringen der Fünftbeschwerdeführerin sowie des Erstbeschwerdeführers vor dem Hintergrund des langjährigen bewaffneten Konfliktes in Syrien und der damit einhergehenden existentiellen Bedrohung/Notlage der beschwerdeführenden Parteien. Davon ging auch die belangte Behörde aus, da sie feststellte, die Fünftbeschwerdeführerin habe Syrien aufgrund der allgemeinen Kampfhandlungen und Zerstörungen verlassen, und ihr aufgrund der prekären Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien subsidiären Schutz zuerkannte. Zudem führten die Fünftbeschwerdeführerin sowie der Erstbeschwerdeführer auch glaubwürdig (in der Beschwerdeverhandlung) aus, dass sie auch aufgrund der Probleme des Erstbeschwerdeführers mit der syrischen Staatssicherheit XXXX verlassen mussten.Dass die fünftbeschwerdeführende Partei nach wie vor beim UNRWA gültig registriert ist und die Unterstützung sowie den Beistand in Syrien tatsächlich in Anspruch genommen hat, ergibt sich einerseits aus der UNRWA-Registrierungskarte und dem UNRWA Report „Family Record“, in welchen die Fünftbeschwerdeführerin jeweils mit einem aktiven Schutzstatus aufscheint, sowie andererseits aus den stringenten Ausführungen der fünftbeschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach sie jedenfalls bis zum Jahr 2016 Sach- und Geldleistungen vom UNRWA erhalten hat. Es ist daher, auch nach der Heirat der Fünftbeschwerdeführerin, von einer aktuellen und gültigen Registrierung der Fünftbeschwerdeführerin beim UNRWA-Syrien auszugehen, zumal auch die belangte Behörde nach Gewährung des Parteiengehörs keine dagegen sprechenden Umstände vorgebracht hat. Dass der Wegzug der fünftbeschwerdeführenden Partei aus dem Flüchtlingslager des UNRWA römisch 40 sowie aus Syrien zwangsweise bzw. unfreiwillig erfolgte, ergibt sich ebenfalls aus dem glaubwürdigen Vorbringen der Fünftbeschwerdeführerin sowie des Erstbeschwerdeführers vor dem Hintergrund des langjährigen bewaffneten Konfliktes in Syrien und der damit einhergehenden existentiellen Bedrohung/Notlage der beschwerdeführenden Parteien. Davon ging auch die belangte Behörde aus, da sie feststellte, die Fünftbeschwerdeführerin habe Syrien aufgrund der allgemeinen Kampfhandlungen und Zerstörungen verlassen, und ihr aufgrund der prekären Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien subsidiären Schutz zuerkannte. Zudem führten die Fünftbeschwerdeführerin sowie der Erstbeschwerdeführer auch glaubwürdig (in der Beschwerdeverhandlung) aus, dass sie auch aufgrund der Probleme des Erstbeschwerdeführers mit der syrischen Staatssicherheit römisch 40 verlassen mussten. 2.
- Die Feststellungen zur Lage in Syrien ergeben sich aus den angeführten Berichten. Auch die von der belangten Behörde zugrunde gelegten Länderfeststellungen zeichnen ein klares Bild von der existentiellen Bedrohung der beschwerdeführenden Parteien in Syrien, andernfalls hätte die belangte Behörde auch keinen subsidiären Schutz zuerkannt, womit sie zugleich den Schluss zog, dass die beschwerdeführenden Parteien im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien in eine Lage geraten würden, die eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 7Abs.
1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA- VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA- VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Die Beschwerde wurde
§ 7Abs. 4 Vw
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.2. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. Sie ist in der Sache auch berechtigt: 3.3.1. Zur Rechtslage: 3.3.1.1.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G ist ein Antrag auf internationalen Schutz: 3.3.1.1.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.
§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl
G ist Familienangehöriger:
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger: a. der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; b. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; c. ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und d. der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.
§ 2Abs. 3 Asyl
G ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes (AsylG) straffällig geworden, wenn erGemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes (AsylG) straffällig geworden, wenn er
- wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder
- mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist.
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
§ 3Abs. 4 Asyl
G kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
§ 3Abs. 4b Asyl
G gilt in einem Familienverfahren
§ 34Abs.
1 Z 1 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
Paragraph 3, Absatz 4 b, AsylG gilt in einem Familienverfahren
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
§ 3Abs. 5 Asyl
G ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die „Sonderbestimmungen für das Familienverfahren“ im AsylG lauten: „Familienverfahren im Inland § 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). 3.3.1.2.
Art. 12Abs.
1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status-RL bzw. Statusrichtlinie) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge
Art. 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt.
Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen
den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.3.3.1.2.
Artikel 12
, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status-RL bzw. Statusrichtlinie) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge
Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen
den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.
Art. 12Abs.
1 lit. b der Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er von den zuständigen Behörden des Landes, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verknüpft sind, bzw. gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Artikel 12
, Absatz eins, Litera b, der Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er von den zuständigen Behörden des Landes, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verknüpft sind, bzw. gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Art. 12Abs.
2 der Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er
- a)ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen;
- b)eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde, das heißt vor dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; insbesondere grausame Handlungen können als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden;
- c)sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen.
Artikel 12
, Absatz 2, der Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er
- a)ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen;
- b)eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde, das heißt vor dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; insbesondere grausame Handlungen können als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden;
- c)sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen.
Art. 12Abs.
3 der Status-RL findet Absatz 2 auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.
Artikel 12
, Absatz 3, der Status-RL findet Absatz 2 auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen. Beim UNRWA handelt es sich um eine Organisation der Vereinten Nationen iSd Art. 1 Abschnitt D GFK, auf die sowohl Art. 12 Abs. 1 lit. a Statusrichtlinie als auch § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG Bezug nehmen. Die Rechtsstellung von Asylwerbern, die unter dem Schutz oder Beistand des UNRWA stehen, unterscheidet sich von jener anderer Asylwerber (vgl. VfGH 26.02.2024, E 2282/2023).Beim UNRWA handelt es sich um eine Organisation der Vereinten Nationen iSd Artikel eins, Abschnitt D GFK, auf die sowohl Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Statusrichtlinie als auch Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG Bezug nehmen. Die Rechtsstellung von Asylwerbern, die unter dem Schutz oder Beistand des UNRWA stehen, unterscheidet sich von jener anderer Asylwerber vergleiche VfGH 26.02.2024, E 2282 aus 2023,). Nach den konsolidierten Anweisungen des UNRWA betreffend die Berechtigungsvoraussetzungen und die Registrierung (Consolidated Eligibility and Registration Instructions) umfasst das Einsatzgebiet („area of operation“) des UNRWA fünf Operationsgebiete („fields“), nämlich den Gazastreifen, das Westjordanland (einschließlich Ostjerusalems), Jordanien, den Libanon und Syrien (vgl. EuGH 13.01.2021, Rs C-507/19, Bundesrepublik Deutschland gegen XT, Rz 6).Nach den konsolidierten Anweisungen des UNRWA betreffend die Berechtigungsvoraussetzungen und die Registrierung (Consolidated Eligibility and Registration Instructions) umfasst das Einsatzgebiet („area of operation“) des UNRWA fünf Operationsgebiete („fields“), nämlich den Gazastreifen, das Westjordanland (einschließlich Ostjerusalems), Jordanien, den Libanon und Syrien vergleiche EuGH 13.01.2021, Rs C-507/19, Bundesrepublik Deutschland gegen XT, Rz 6).
§ 6Abs. 1 Z 1 Asyl
G (in Umsetzung des Art. 12 Abs. 1 lit. a erster Satz Statusrichtlinie und dieser wiederum in Entsprechung des Art. 1 Abschnitt D erster Satz GFK) sind Personen, die unter dem Schutz oder Beistand des UNRWA stehen, von der Anerkennung als Flüchtling zunächst ausgeschlossen. Sie genießen aber – nach der in diesem Punkt im innerstaatlichen Recht nicht umgesetzten und sohin unmittelbar anwendbaren Bestimmung des zweiten Satzes des Art. 12 Abs. 1 lit. a Statusrichtlinie (vgl. VfGH 26.02.2024, E 2282/2023; EuGH 25.07.2018, Rs C-585/16, Alheto, Rz 99) – dann „ipso facto“ den Schutz der Statusrichtlinie bzw. der GFK, wenn der Schutz oder Beistand einer solchen Organisation „aus irgendeinem Grund“ nicht länger gewährt wird (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Verweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rz 80).
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG (in Umsetzung des Artikel 12, Absatz eins, Litera a, erster Satz Statusrichtlinie und dieser wiederum in Entsprechung des Artikel eins, Abschnitt D erster Satz GFK) sind Personen, die unter dem Schutz oder Beistand des UNRWA stehen, von der Anerkennung als Flüchtling zunächst ausgeschlossen. Sie genießen aber – nach der in diesem Punkt im innerstaatlichen Recht nicht umgesetzten und sohin unmittelbar anwendbaren Bestimmung des zweiten Satzes des Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Statusrichtlinie vergleiche VfGH 26.02.2024, E 2282 aus 2023,; EuGH 25.07.2018, Rs C-585/16, Alheto, Rz 99) – dann „ipso facto“ den Schutz der Statusrichtlinie bzw. der GFK, wenn der Schutz oder Beistand einer solchen Organisation „aus irgendeinem Grund“ nicht länger gewährt wird vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Verweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rz 80). Dabei bezieht sich die Wendung „genießt [...] den Schutz dieser Richtlinie“ in Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz der Statusrichtlinie als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft und nicht auf die Eigenschaft eines subsidiär Schutzberechtigten (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rz 66 ff); eine Verfolgung im Sinne des Art. 2 lit. c Statusrichtlinie muss in diesem Fall gerade nicht dargetan werden. Voraussetzungen für den ipso facto-Schutz sind lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden, ob der Beistand des UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird bzw. als weggefallen im Sinn der Richtlinie 2011/95/EU anzusehen ist (vgl. VwGH 03.05.2023, Ra 2022/19/0226) und keiner der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Statusrichtlinie vorliegt (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274).Dabei bezieht sich die Wendung „genießt [...] den Schutz dieser Richtlinie“ in Artikel 12, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz der Statusrichtlinie als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft und nicht auf die Eigenschaft eines subsidiär Schutzberechtigten (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rz 66 ff); eine Verfolgung im Sinne des Artikel 2, Litera c, Statusrichtlinie muss in diesem Fall gerade nicht dargetan werden. Voraussetzungen für den ipso facto-Schutz sind lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden, ob der Beistand des UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird bzw. als weggefallen im Sinn der Richtlinie 2011/95/EU anzusehen ist vergleiche VwGH 03.05.2023, Ra 2022/19/0226) und keiner der Ausschlussgründe nach Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Statusrichtlinie vorliegt vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274). Dieser ipso facto-Schutz bewirkt insofern eine Privilegierung, als für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft zu machen ist, sondern nur, dass die Asylwerber erstens unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind und zweitens, dass dieser Beistand aus „irgendeinem Grund“ weggefallen ist. Die erste Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des EuGH jedenfalls mit der Vorlage einer UNRWA-Registrierungskarte erfüllt (EuGH 17.06.2010, C-31/09, Bolbol, Rz 52). Die zweite Voraussetzung erfordert eine Prüfung, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebiets zwingen und somit daran hindern, den vom UNRWA gewährten Beistand zu genießen (vgl. VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0273 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rz 61). Ein Zwang zum Verlassen des Einsatzgebietes einer Organisation iSd Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz Statusrichtlinie liegt nach den Ausführungen des EuGH in der Rechtssache El Kott ua. dann vor, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es der betreffenden Organisation oder Institution bzw. UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der UNRWA obliegenden Aufgabe im Einklang stehen (vgl. VfGH 26.02.2024, E 2282/2023; VwGH 01.02.2024, Ra 2023/18/0286 mit Hinweis auf EuGH, El Kott, Rz 65; vgl. auch EuGH, Alheto, Rz 86). Bei dieser Beurteilung ist nach der weiteren Rechtsprechung des EuGH auch festzustellen, ob der Betroffene derzeit daran gehindert ist, Schutz oder Beistand des UNRWA zu erhalten, weil sich mutmaßlich die Lage im betreffenden Einsatzgebiet aus nicht von ihm zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Gründen verschlechtert hat (VfGH 26.02.2024, E 2282/2023).Dieser ipso facto-Schutz bewirkt insofern eine Privilegierung, als für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft zu machen ist, sondern nur, dass die Asylwerber erstens unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind und zweitens, dass dieser Beistand aus „irgendeinem Grund“ weggefallen ist. Die erste Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des EuGH jedenfalls mit der Vorlage einer UNRWA-Registrierungskarte erfüllt (EuGH 17.06.2010, C-31/09, Bolbol, Rz 52). Die zweite Voraussetzung erfordert eine Prüfung, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebiets zwingen und somit daran hindern, den vom UNRWA gewährten Beistand zu genießen vergleiche VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0273 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rz 61). Ein Zwang zum Verlassen des Einsatzgebietes einer Organisation iSd Artikel 12, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz Statusrichtlinie liegt nach den Ausführungen des EuGH in der Rechtssache El Kott ua. dann vor, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es der betreffenden Organisation oder Institution bzw. UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der UNRWA obliegenden Aufgabe im Einklang stehen vergleiche VfGH 26.02.2024, E 2282 aus 2023,; VwGH 01.02.2024, Ra 2023/18/0286 mit Hinweis auf EuGH, El Kott, Rz 65; vergleiche auch EuGH, Alheto, Rz 86). Bei dieser Beurteilung ist nach der weiteren Rechtsprechung des EuGH auch festzustellen, ob der Betroffene derzeit daran gehindert ist, Schutz oder Beistand des UNRWA zu erhalten, weil sich mutmaßlich die Lage im betreffenden Einsatzgebiet aus nicht von ihm zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Gründen verschlechtert hat (VfGH 26.02.2024, E 2282 aus 2023,). Der EuGH hielt fest, dass bei der Feststellung, ob der Schutz oder Beistand des Hilfswerks der UNRWA nicht länger gewährt wird, so dass eine Person ipso facto die „Anerkennung als Flüchtling“ im Sinne dieser Bestimmung beanspruchen kann, im Rahmen einer individuellen Beurteilung die relevanten Umstände nicht nur zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Person das UNRWA-Einsatzgebiet verlassen hat, sondern auch zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen sind, zu dem die zuständigen Verwaltungsbehörden einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft prüfen oder die zuständigen Gerichte über den Rechtsbehelf gegen eine die Anerkennung als Flüchtling versagende Entscheidung entscheiden (EuGH 03.03.2022, C-349/20, NB, AB gegen Secretary of State for the Home Department).Der EuGH hielt fest, dass bei der Feststellung, ob der Schutz oder Beistand des Hilfswerks der UNRWA nicht länger gewährt wird, so dass eine Person ipso facto die „Anerkennung als Flüchtling“ im Sinne dieser Bestimmung beanspruchen kann, im Rahmen einer individuellen Beurteilung die relevanten Umstände nicht nur zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Person das UNRWA-Einsatzgebiet verlassen hat, sondern auch zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen sind, zu dem die zuständigen Verwaltungsbehörden einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft prüfen oder die zuständigen Gerichte über den Rechtsbehelf gegen eine die Anerkennung als Flüchtling versagende Entscheidung entscheiden (EuGH 03.03.2022, C-349/20, NB, Ausschussbericht gegen Secretary of State for the Home Department). In seinem Urteil vom 13.06.2024, C-563/22 führte der EuGH erneut aus: „Sollte das vorlegende Gericht schließlich zu dem Ergebnis kommen, dass der Schutz oder Beistand des UNRWA in diesem Operationsgebiet seines Einsatzgebiets in Anbetracht der allgemeinen Lebensbedingungen, die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung im Gazastreifen herrschen, SN oder LN gegenüber als nicht länger gewährt anzusehen ist, müsste es seine individuelle Prüfung ihrer Anträge fortsetzen, um zu prüfen, ob SN oder LN unter einen der in Art. 12 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2011/95 genannten Ausschlussgründe fällt. (Rn. 85)„Sollte das vorlegende Gericht schließlich zu dem Ergebnis kommen, dass der Schutz oder Beistand des UNRWA in diesem Operationsgebiet seines Einsatzgebiets in Anbetracht der allgemeinen Lebensbedingungen, die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung im Gazastreifen herrschen, SN oder LN gegenüber als nicht länger gewährt anzusehen ist, müsste es seine individuelle Prüfung ihrer Anträge fortsetzen, um zu prüfen, ob SN oder LN unter einen der in Artikel 12, Absatz eins, Buchst. b, Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2011/95 genannten Ausschlussgründe fällt. (Rn. 85) Andernfalls wäre diesen Staatenlosen palästinensischer Herkunft von Rechts wegen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2012, Abed El Karem El Kott u. a., C 364/11, EU:C:2012:826, Rn. 81). (Rn. 86)Andernfalls wäre diesen Staatenlosen palästinensischer Herkunft von Rechts wegen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen vergleiche in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2012, Abed El Karem El Kott u. a., C 364/11, EU:C:2012:826, Rn. 81). (Rn. 86) […] Die Frage, ob der Beistand oder Schutz des UNRWA als nicht länger gewährt gilt, ist im Hinblick auf den Zeitpunkt zu beurteilen, zu dem der Staatenlose das Operationsgebiet des Einsatzgebiets des UNRWA, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, verlassen hat, auf den Zeitpunkt, zu dem die zuständigen Verwaltungsbehörden über seinen Antrag auf internationalen Schutz entscheiden, oder auf den Zeitpunkt, zu dem das zuständige Gericht über einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der dieser Antrag abgelehnt wird, entscheidet.“ 3.3.2. Daraus ergibt sich für den Beschwerdefall Folgendes: 3.3.2.1. Die belangte Behörde hat verkannt, dass im Fall der Fünftbeschwerdeführerin, obwohl die belangte Behörde deren Staatenlosigkeit und palästinensische Herkunft festgestellt hat, keine Glaubhaftmachung einer Verfolgung im Sinne des Art. 2 lit. c Status-RL bzw. aus den in Art. 1 Abschnitt A GFK genannten Gründen zu erfolgen hat, sondern zu prüfen ist, ob die Fünftbeschwerdeführerin "ipso facto" den Schutz dieser Richtlinie genießt. 3.3.2.1. Die belangte Behörde hat verkannt, dass im Fall der Fünftbeschwerdeführerin, obwohl die belangte Behörde deren Staatenlosigkeit und palästinensische Herkunft festgestellt hat, keine Glaubhaftmachung einer Verfolgung im Sinne des Artikel 2, Litera c, Status-RL bzw. aus den in Artikel eins, Abschnitt A GFK genannten Gründen zu erfolgen hat, sondern zu prüfen ist, ob die Fünftbeschwerdeführerin "ipso facto" den Schutz dieser Richtlinie genießt. Dies ist bei individueller Beurteilung des Falles der Fünftbeschwerdeführerin aus folgenden Gründen zu bejahen: 3.3.2.2. Die Fünftbeschwerdeführerin hat nachgewiesen, dass sie aktuell (mit aktivem Status) beim UNRWA als palästinensischer Flüchtling registriert ist, unter dem Schutz und Beistand des UNRWA gestanden ist und die Hilfe des UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen hat (vgl. zu dieser Voraussetzung EuGH 17.06.2010, Nawras Bolbol, C-31/09, Rn. 52 und VfGH 14.06.2022, E761/2022, wonach hierfür bereits die bloße Registrierung ausreicht). Somit liegt die erste Voraussetzung für die Zuerkennung des ipso facto-Schutzes vor.3.3.2.2. Die Fünftbeschwerdeführerin hat nachgewiesen, dass sie aktuell (mit aktivem Status) beim UNRWA als palästinensischer Flüchtling registriert ist, unter dem Schutz und Beistand des UNRWA gestanden ist und die Hilfe des UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen hat vergleiche zu dieser Voraussetzung EuGH 17.06.2010, Nawras Bolbol, C-31/09, Rn. 52 und VfGH 14.06.2022, E761/2022, wonach hierfür bereits die bloße Registrierung ausreicht). Somit liegt die erste Voraussetzung für die Zuerkennung des ipso facto-Schutzes vor. Für die fragliche Zuerkennung des ipso facto-Schutzes ist des Weiteren maßgeblich, ob der Beistand des UNRWA im Sinne der Status-RL als weggefallen anzusehen ist. Diese zweite Voraussetzung erfordert eine Prüfung, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebiets zwingen und somit daran hindern, den vom UNRWA gewährten Beistand zu genießen (vgl. VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0273 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11).Für die fragliche Zuerkennung des ipso facto-Schutzes ist des Weiteren maßgeblich, ob der Beistand des UNRWA im Sinne der Status-RL als weggefallen anzusehen ist. Diese zweite Voraussetzung erfordert eine Prüfung, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebiets zwingen und somit daran hindern, den vom UNRWA gewährten Beistand zu genießen vergleiche VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0273 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11). Dafür reicht das bloße oder das freiwillige Verlassen des Einsatzgebietes des UNRWA nicht aus, vielmehr muss der Wegzug aus diesem Gebiet durch vom Betroffenen nicht zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe, die ihn dazu zwingen, dieses Gebiet zu verlassen und den vom UNRWA gewährten Beistand zu genießen, gerechtfertigt sein. Was im Einzelfall die (von den zuständigen nationalen Behörden und Gerichten vorzunehmende) Prüfung der Umstände angeht, die dem Verlassen des Einsatzgebiets von UNRWA zugrunde liegen, muss das Ziel von Art. 1 Abschnitt D GFK, auf den Art. 12 Abs. 1 lit. a dieser Richtlinie verweist, nämlich, die Fortdauer des Schutzes der palästinensischen Flüchtlinge als solche zu gewährleisten, bis ihre Lage
den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, berücksichtigt werden. Angesichts dieses Ziels ist ein palästinensischer Flüchtling dann als gezwungen anzusehen, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dieser Organisation unmöglich ist, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u. a.).Dafür reicht das bloße oder das freiwillige Verlassen des Einsatzgebietes des UNRWA nicht aus, vielmehr muss der Wegzug aus diesem Gebiet durch vom Betroffenen nicht zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe, die ihn dazu zwingen, dieses Gebiet zu verlassen und den vom UNRWA gewährten Beistand zu genießen, gerechtfertigt sein. Was im Einzelfall die (von den zuständigen nationalen Behörden und Gerichten vorzunehmende) Prüfung der Umstände angeht, die dem Verlassen des Einsatzgebiets von UNRWA zugrunde liegen, muss das Ziel von Artikel eins, Abschnitt D GFK, auf den Artikel 12, Absatz eins, Litera a, dieser Richtlinie verweist, nämlich, die Fortdauer des Schutzes der palästinensischen Flüchtlinge als solche zu gewährleisten, bis ihre Lage
den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, berücksichtigt werden. Angesichts dieses Ziels ist ein palästinensischer Flüchtling dann als gezwungen anzusehen, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dieser Organisation unmöglich ist, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u. a.). UNHCR führt dazu (unter Hinweis auf die Rechtssache vor dem EuGH, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a.) in seiner "Note on UNHCR's Interpretation of Article 1D of the 1951 Convention relating to the Status of Refugees and Article 12
(1)(a) of the EU Qualification Directive in the context of Palestinian refugees seeking international protection" vom Mai 2013 aus, dass es für einen antragstellenden palästinensischen Flüchtling unter anderem dann nicht möglich sein wird, zurückzukehren oder sich unter den Schutz des UNRWA zu stellen, wenn damit eine Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der persönlichen Freiheit verbunden wäre, sowie aus anderen ernst zu nehmenden Schutzproblemen, wie beispielsweise bei Vorliegen von bewaffneten Konflikten oder von anderen Gewaltsituationen sowie in Bürgerkriegssituationen. Im vorliegenden Fall war die Fünftbeschwerdeführerin aufgrund einer existentiellen Bedrohung/Notlage zum Verlassen Syriens mit ihrer Familie Syrien gezwungen. Der Wegzug der Fünftbeschwerdeführerin aus dem Mandatsgebiet des UNRWA war somit unfreiwillig, da nicht durch von ihr zu kontrollierende und von ihrem Willen unabhängige Gründe bedingt. Sie hat den Schutz des UNRWA unfreiwillig aufgegeben und sie ist auch derzeit aus nicht von ihr zu kontrollierenden und von ihrem Willen unabhängigen Gründen daran gehindert, den von UNRWA früher gewährten Schutz und Beistand zu erhalten (VfGH 18.09.2023, E 1416/2023-17, mit Verweis auf EuGH 03.03.2022, C-349/20, NB und AB, Rz 57). Die belangte Behörde hat der fünftbeschwerdeführenden Partei den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf - das gesamte Staatsgebiet von - Syrien wegen des Vorliegens von Sicherheits- und Versorgungsdefiziten erheblicher Intensität infolge eines bewaffneten innerstaatlichen Konfliktes rechtskräftig zuerkannt. Die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz an die fünftbeschwerdeführende Partei und damit die Bejahung der Voraussetzungen zur Zuerkennung dieses Schutzstatus durch die belangte Behörde sind auch vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren betreffend den Status einer Asylberechtigten zu beachten. Sie stehen der Annahme, die fünftbeschwerdeführende Partei könne weiterhin den Schutz durch UNRWA genießen, entgegen (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274, unter Hinweis auf VfGH 22.9.2017, E 1965/2017). Die belangte Behörde hat der fünftbeschwerdeführenden Partei den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf - das gesamte Staatsgebiet von - Syrien wegen des Vorliegens von Sicherheits- und Versorgungsdefiziten erheblicher Intensität infolge eines bewaffneten innerstaatlichen Konfliktes rechtskräftig zuerkannt. Die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz an die fünftbeschwerdeführende Partei und damit die Bejahung der Voraussetzungen zur Zuerkennung dieses Schutzstatus durch die belangte Behörde sind auch vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren betreffend den Status einer Asylberechtigten zu beachten. Sie stehen der Annahme, die fünftbeschwerdeführende Partei könne weiterhin den Schutz durch UNRWA genießen, entgegen vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274, unter Hinweis auf VfGH 22.9.2017, E 1965 aus 2017,). Eine in Folge des bewaffneten Konfliktes in Syrien entstandene, zu einer Bedrohung von Leib und Leben führende, unzureichende Sicherheits- und Versorgungslage, wie sie die belangte Behörde im gegenständlichen Fall in ihrer rechtskräftigen Entscheidung als Art. 3 EMRK-widrig gewertet und als Grundlage für die Gewährung subsidiären Schutzes herangezogen hat, stellt einen nicht von der fünftbeschwerdeführenden Partei zu kontrollierenden und von ihrem Willen unabhängigen Grund für ihren Wegzug dar. Eine in Folge des bewaffneten Konfliktes in Syrien entstandene, zu einer Bedrohung von Leib und Leben führende, unzureichende Sicherheits- und Versorgungslage, wie sie die belangte Behörde im gegenständlichen Fall in ihrer rechtskräftigen Entscheidung als Artikel 3, EMRK-widrig gewertet und als Grundlage für die Gewährung subsidiären Schutzes herangezogen hat, stellt einen nicht von der fünftbeschwerdeführenden Partei zu kontrollierenden und von ihrem Willen unabhängigen Grund für ihren Wegzug dar. Aber auch im Entscheidungszeitpunkt (vgl. hierzu EuGH 03.03.2022, C-349/20, und EuGH 13.06.2024, C-563/22) liegen relevante Umstände für die Annahme vor, dass der Schutz oder Beistand des UNRWA durch nicht von der Fünftbeschwerdeführerin zu kontrollierende und von ihrem Willen unabhängige Gründe nicht länger gewährt wird und sie daran hindern, den Beistand des UNRWA zu genießen. Denn den Feststellungen ist zu entnehmen, dass das UNRWA in Syrien mit Finanzierungslücken, der Zerstörung vieler palästinensischer Lager und Siedlungen und einem generellen Versorgungsmangel konfrontiert ist und keinen adäquaten Beistand bzw. Schutz leisten kann. Der Länderleitfaden der EUAA vom Dezember 2025, dem „Indizwirkung“ zukommt (vgl. etwa VwGH 18.04.2023, Ra 2022/18/0219 bis 0220), hält dazu fest, dass der Schutz oder die Hilfe des UNRWA „in ganz Syrien im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit a Statusrichtlinie als eingestellt betrachtet werden“ könne. Daher sei Palästinensern, die zuvor den Schutz oder die Hilfe des UNRWA in Syrien in Anspruch genommen haben, „ipso facto der Flüchtlingsstatus zu gewähren“. Aber auch im Entscheidungszeitpunkt vergleiche hierzu EuGH 03.03.2022, C-349/20, und EuGH 13.06.2024, C-563/22) liegen relevante Umstände für die Annahme vor, dass der Schutz oder Beistand des UNRWA durch nicht von der Fünftbeschwerdeführerin zu kontrollierende und von ihrem Willen unabhängige Gründe nicht länger gewährt wird und sie daran hindern, den Beistand des UNRWA zu genießen. Denn den Feststellungen ist zu entnehmen, dass das UNRWA in Syrien mit Finanzierungslücken, der Zerstörung vieler palästinensischer Lager und Siedlungen und einem generellen Versorgungsmangel konfrontiert ist und keinen adäquaten Beistand bzw. Schutz leisten kann. Der Länderleitfaden der EUAA vom Dezember 2025, dem „Indizwirkung“ zukommt vergleiche etwa VwGH 18.04.2023, Ra 2022/18/0219 bis 0220), hält dazu fest, dass der Schutz oder die Hilfe des UNRWA „in ganz Syrien im Sinne von Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Statusrichtlinie als eingestellt betrachtet werden“ könne. Daher sei Palästinensern, die zuvor den Schutz oder die Hilfe des UNRWA in Syrien in Anspruch genommen haben, „ipso facto der Flüchtlingsstatus zu gewähren“. Die fünftbeschwerdeführende Partei befindet sich somit angesichts der (aktuellen) Situation in Syrien in einer unsicheren persönlichen Lage, da sie dort Gefahr läuft, aufgrund einer prekären Sicherheits- und Versorgungslage einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein. Demnach ist es für die fünftbeschwerdeführende Partei unmöglich, wieder nach Syrien zurückzukehren und sich dort unter den Schutz bzw. den Beistand des UNRWA zu stellen. Diese (aktuelle) Lage in Syrien ist damit im vorliegenden Fall als Grund für den Wegfall des Schutzes oder Beistandes des UNRWA anzusehen, der zur ipso facto-Zuerkennung von Asyl führen muss (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274). Daran vermag auch die Angabe der Fünftbeschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung, sie habe den UNRWA-Beistand durch Heirat verloren, nichts zu ändern, da sie einen aktuellen und gültigen Registrierungsstatus beim UNRWA aufweist und keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche „Verwirkung“ des Beistandes durch Heirat vorliegen (vgl. etwa die Eligibility Guidelines des UNRWA). Daher ist im Beschwerdefall vom Vorliegen von von der Fünftbeschwerdeführerin nicht zu kontrollierenden und von ihrem Willen unabhängigen Gründen für die nicht längere Gewährung des Beistandes und Schutzes des UNRWA in Syrien auszugehen und auch die zweite Voraussetzung für die Zuerkennung des ipso facto-Schutzes des Wegfalles des Beistandes des UNRWA im Sinne der Status-RL zu bejahen.Die fünftbeschwerdeführende Partei befindet sich somit angesichts der (aktuellen) Situation in Syrien in einer unsicheren persönlichen Lage, da sie dort Gefahr läuft, aufgrund einer prekären Sicherheits- und Versorgungslage einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein. Demnach ist es für die fünftbeschwerdeführende Partei unmöglich, wieder nach Syrien zurückzukehren und sich dort unter den Schutz bzw. den Beistand des UNRWA zu stellen. Diese (aktuelle) Lage in Syrien ist damit im vorliegenden Fall als Grund für den Wegfall des Schutzes oder Beistandes des UNRWA anzusehen, der zur ipso facto-Zuerkennung von Asyl führen muss vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274). Daran vermag auch die Angabe der Fünftbeschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung, sie habe den UNRWA-Beistand durch Heirat verloren, nichts zu ändern, da sie einen aktuellen und gültigen Registrierungsstatus beim UNRWA aufweist und keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche „Verwirkung“ des Beistandes durch Heirat vorliegen vergleiche etwa die Eligibility Guidelines des UNRWA). Daher ist im Beschwerdefall vom Vorliegen von von der Fünftbeschwerdeführerin nicht zu kontrollierenden und von ihrem Willen unabhängigen Gründen für die nicht längere Gewährung des Beistandes und Schutzes des UNRWA in Syrien auszugehen und auch die zweite Voraussetzung für die Zuerkennung des ipso facto-Schutzes des Wegfalles des Beistandes des UNRWA im Sinne der Status-RL zu bejahen. Zumal keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 der Statusrichtlinie genannten Ausschlussgründe vorliegt, genießt die Fünftbeschwerdeführerin
Art. 12Abs.
1 lit. a der Status-RL "ipso facto" den Schutz dieser Richtlinie.Zumal keiner der in Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 der Statusrichtlinie genannten Ausschlussgründe vorliegt, genießt die Fünftbeschwerdeführerin
Artikel 12
, Absatz eins, Litera a, der Status-RL "ipso facto" den Schutz dieser Richtlinie. Davon, dass es der Fünftbeschwerdeführerin, die seit ihrer Geburt bis zur Ausreise in Syrien gelebt hat, möglich und zumutbar sein könnte, sich in ein Mandatsgebiet des UNWRA außerhalb Syriens zu begeben und dort den Schutz und die Hilfe des UNWRA in Anspruch zu nehmen, ist nicht auszugehen. Staaten, die auch im Mandatsgebiet des UNRWA liegen, können die Einreise von Palästinensern und somit deren Zugang zu UNRWA-Leistungen einschränken, und es ist für Palästinenser nicht nur schwieriger als für syrische Flüchtlinge, in Nachbarländern einzureisen, sondern auch dort zu bleiben und einen legalen Aufenthaltsstatus beizubehalten und folglich Leistungen zu erhalten (vgl. auch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "Informationen zum Schutz für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien", aus welcher hervorgeht, dass es "keine Freizügigkeit" für palästinensische staatenlose Flüchtlinge, egal ob mit oder ohne UNRWA-Registrierung, im Bereich der zuständigen Staaten im UNRWA-Mandatsgebiet gibt und dass betreffend den Libanon und Jordanien [de facto] keine [legale] Einreise für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien und betreffend Israel eine Ein- und Ausreise ausschließlich für bestimmte, im israelisch kontrollierten Bevölkerungsregister registrierte Palästinenser möglich ist). Es fehlen auch alle Anhaltspunkte für die Annahme, dass die fünftbeschwerdeführende Partei in einem anderen Staat als Syrien im Mandatsgebiet des UNRWA aufhältig und vom UNWRA unterstützt war und sie dort Angehörige hat.Davon, dass es der Fünftbeschwerdeführerin, die seit ihrer Geburt bis zur Ausreise in Syrien gelebt hat, möglich und zumutbar sein könnte, sich in ein Mandatsgebiet des UNWRA außerhalb Syriens zu begeben und dort den Schutz und die Hilfe des UNWRA in Anspruch zu nehmen, ist nicht auszugehen. Staaten, die auch im Mandatsgebiet des UNRWA liegen, können die Einreise von Palästinensern und somit deren Zugang zu UNRWA-Leistungen einschränken, und es ist für Palästinenser nicht nur schwieriger als für syrische Flüchtlinge, in Nachbarländern einzureisen, sondern auch dort zu bleiben und einen legalen Aufenthaltsstatus beizubehalten und folglich Leistungen zu erhalten vergleiche auch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "Informationen zum Schutz für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien", aus welcher hervorgeht, dass es "keine Freizügigkeit" für palästinensische staatenlose Flüchtlinge, egal ob mit oder ohne UNRWA-Registrierung, im Bereich der zuständigen Staaten im UNRWA-Mandatsgebiet gibt und dass betreffend den Libanon und Jordanien [de facto] keine [legale] Einreise für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien und betreffend Israel eine Ein- und Ausreise ausschließlich für bestimmte, im israelisch kontrollierten Bevölkerungsregister registrierte Palästinenser möglich ist). Es fehlen auch alle Anhaltspunkte für die Annahme, dass die fünftbeschwerdeführende Partei in einem anderen Staat als Syrien im Mandatsgebiet des UNRWA aufhältig und vom UNWRA unterstützt war und sie dort Angehörige hat. 3.3.2.3. Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und der zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien sind die „Sonderbestimmungen für das Familienverfahren“
34 AsylG relevant. Nach den Sachverhaltsfeststellungen ist der Erstbeschwerdeführer der Ehemann, wobei die Ehe am XXXX 2015 in Syrien rechtsgültig geschlossen wurde und die Ehe(gemeinschaft) bereits vor der gemeinsamen Einreise der beschwerdeführenden Parteien in Österreich bestanden hat, und sind die zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien die (im Zeitpunkt der Asylantragstellung) minderjährigen ledigen Kinder der Fünftbeschwerdeführerin.Nach den Sachverhaltsfeststellungen ist der Erstbeschwerdeführer der Ehemann, wobei die Ehe am römisch 40 2015 in Syrien rechtsgültig geschlossen wurde und die Ehe(gemeinschaft) bereits vor der gemeinsamen Einreise der beschwerdeführenden Parteien in Österreich bestanden hat, und sind die zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien die (im Zeitpunkt der Asylantragstellung) minderjährigen ledigen Kinder der Fünftbeschwerdeführerin. Damit unterfällt der Erstbeschwerdeführer als Ehemann der Definition eines Familienangehörigen der Fünftbeschwerdeführerin nach § 2 Abs. 1 Z 22 lit. b AsylG (vgl. dazu VwGH 28.03.2023, Ra 2022/20/0391, wonach die in der genannten Bestimmung enthaltene Wendung „sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat“ so zu verstehen ist, dass die Ehe bereits zu einem Zeitpunkt geschlossen worden sein muss, als sich noch keiner der Ehepartner in Österreich aufgehalten hat) und sind die zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien als minderjährige ledige Kinder Familienangehörige der Fünftbeschwerdeführerin nach § 2 Abs. 1 Z 22 lit. c AsylG.Damit unterfällt der Erstbeschwerdeführer als Ehemann der Definition eines Familienangehörigen der Fünftbeschwerdeführerin nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera b, AsylG vergleiche dazu VwGH 28.03.2023, Ra 2022/20/0391, wonach die in der genannten Bestimmung enthaltene Wendung „sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat“ so zu verstehen ist, dass die Ehe bereits zu einem Zeitpunkt geschlossen worden sein muss, als sich noch keiner der Ehepartner in Österreich aufgehalten hat) und sind die zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien als minderjährige ledige Kinder Familienangehörige der Fünftbeschwerdeführerin nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera c, AsylG. Die gegenständlichen Anträge der beschwerdeführenden Parteien sind daher ex lege als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes zu behandeln.
§ 34Abs. 4 Asyl
G haben die beschwerdeführenden Parteien, unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 AsylG, den gleichen Schutzumfang zu erhalten (vgl. auch VwGH 09.04.2008, 2008/19/0205 und VfGH 18.09.2015, E 1174/2014). Die gegenständlichen Anträge der beschwerdeführenden Parteien sind daher ex lege als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes zu behandeln.
Paragraph 34, Absatz 4, AsylG haben die beschwerdeführenden Parteien, unter den Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 2, AsylG, den gleichen Schutzumfang zu erhalten vergleiche auch VwGH 09.04.2008, 2008/19/0205 und VfGH 18.09.2015, E 1174 aus 2014,). Da diese Voraussetzungen im Fall der beschwerdeführenden Parteien vorliegen, insbesondere auch Tatbestände nach § 34 Abs. 2 Z 1 und Z 3 AsylG nicht zu erkennen sind, zumal sie nicht straffällig geworden sind und kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist, hat dem Erstbeschwerdeführer und den zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien
§ 34Abs. 2 Asyl
G und 34 Abs. 4 AsylG derselbe Schutz, der der Fünftbeschwerdeführerin zuerkannt wird, nämlich ebenfalls der Asylstatus, zuzukommen. Im Übrigen ist auch nicht hervorgekommen, dass den beschwerdeführenden Parteien die Fortsetzung ihres bereits in Syrien bzw. vor der Einreise in Österreich bestanden habenden Familienlebens in einem anderen Staat möglich wäre.Da diese Voraussetzungen im Fall der beschwerdeführenden Parteien vorliegen, insbesondere auch Tatbestände nach Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, AsylG nicht zu erkennen sind, zumal sie nicht straffällig geworden sind und kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist, hat dem Erstbeschwerdeführer und den zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien
Paragraph 34, Absatz 2, AsylG und 34 Absatz 4, AsylG derselbe Schutz, der der Fünftbeschwerdeführerin zuerkannt wird, nämlich ebenfalls der Asylstatus, zuzukommen. Im Übrigen ist auch nicht hervorgekommen, dass den beschwerdeführenden Parteien die Fortsetzung ihres bereits in Syrien bzw. vor der Einreise in Österreich bestanden habenden Familienlebens in einem anderen Staat möglich wäre. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen. Bei diesem Ergebnis sind bzw. waren eigene Fluchtgründe des Erstbeschwerdeführers und der zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien nicht zu prüfen. Ein „Recht auf originäre Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Asyl
G“ besteht nicht (vgl. VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418).Bei diesem Ergebnis sind bzw. waren eigene Fluchtgründe des Erstbeschwerdeführers und der zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien nicht zu prüfen. Ein „Recht auf originäre Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, AsylG“ besteht nicht vergleiche VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418). 3.4. Ergebnis: Der Beschwerde ist stattzugeben und der Fünftbeschwerdeführerin aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz Status-RL ipso facto und dem Erstbeschwerdeführer und den zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien im Familienverfahren
§ 34Abs. 2 und 5 Asyl
G der Status der Asylberechtigten
§ 3Asyl
G zuzuerkennen.
§ 3Abs. 5 Asyl
G sind diese Entscheidungen mit der Feststellung zu verbinden, dass den beschwerdeführenden Parteien damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde ist stattzugeben und der Fünftbeschwerdeführerin aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit von Artikel 12, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz Status-RL ipso facto und dem Erstbeschwerdeführer und den zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien im Familienverfahren
Paragraph 34, Absatz 2 und 5 AsylG der Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, AsylG zuzuerkennen.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG sind diese Entscheidungen mit der Feststellung zu verbinden, dass den beschwerdeführenden Parteien damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegenden Entscheidungen hängen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich in den konkreten Fällen eine Rechtsfrage stellt, die über die (hier vorliegenden konkreten) Einzelfälle hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG jeweils nicht zulässig ist. Die vorliegenden Entscheidungen hängen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich in den konkreten Fällen eine Rechtsfrage stellt, die über die (hier vorliegenden konkreten) Einzelfälle hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig ist. European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2026:W108.2299504.1.00