G 2005 am 10.06.2022 begründete der Beschwerdeführer im Beisein seines Vaters die Flucht aus dem Herkunftsstaat dahingehend, dass er vor einigen Jahren in Syrien entführt worden sei und sein Vater ihn mittels Lösegeldzahlung befreien habe müssen. Seit damals leide er unter Ängsten und Vergesslichkeit. Sein Vater habe schließlich entschieden, dass sie gemeinsam das Land verlassen, da er nicht länger in Syrien bleiben habe wollen. Bei einer allfälligen Rückkehr habe er Angst um sein Leben.2. Bei der Erstbefragung
Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 am 10.06.2022 begründete der Beschwerdeführer im Beisein seines Vaters die Flucht aus dem Herkunftsstaat dahingehend, dass er vor einigen Jahren in Syrien entführt worden sei und sein Vater ihn mittels Lösegeldzahlung befreien habe müssen. Seit damals leide er unter Ängsten und Vergesslichkeit. Sein Vater habe schließlich entschieden, dass sie gemeinsam das Land verlassen, da er nicht länger in Syrien bleiben habe wollen. Bei einer allfälligen Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde jedoch
Vm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.03.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde jedoch
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In der Begründung des Bescheides wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass im vorliegenden Fall ein Familienverfahren geführt und deshalb die Entscheidung betreffend den Vater des minderjährigen Beschwerdeführers dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde gelegt werde, zumal dort „dieselbe Verfolgung“ geltend gemacht worden sei. Da der vom Vater präsentierte Sachverhalt nicht glaubhaft sei, hätten auch die Ausführungen des Sohnes über die Probleme in Syrien als unglaubhaft eingestuft werden müssen. Da dem Vater jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, erhalte auch der Beschwerdeführer den gleichen Schutz.
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erforderlich. Doch auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes stellten sich die Behauptungen des Beschwerdeführers zum angeblich fluchtauslösenden Ereignis, er wäre auf dem Schulweg entführt und erst gegen eine Lösegeldzahlung wieder freigelassen worden, weshalb er bis heute traumatisiert sei, als inkonsistent, wenig substantiiert und somit letztlich nicht glaubwürdig, dar. So konnte sich der Beschwerdeführer weder daran erinnern, wie lange die Entführung angedauert habe noch konnte er angeben, warum er freigekommen sei, wer ihn entführt habe (vgl. AS 57 bzw. im Gegensatz dazu das Verhandlungsprotokoll vom 30.01.2026, S. 4, wo er angab, es seien mutmaßlich Leute gewesen, die „Teil der jetzigen Regierung“ seien) bzw. widersprach sich auch bei den Umständen der Freilassung, indem er noch vor dem Bundesamt angab, sein Onkel habe ihn abgeholt und zu seinem Vater gebracht, während er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aussagte, sein Vater sei zu ihm gekommen und sie seien gemeinsam gegangen (Verhandlungsprotokoll vom 01.07.2024, S. 11). Er konnte auch nicht angeben, wo und wie lange er nach der Entführung mit seinem Vater noch in Syrien gelebt habe (Verhandlungsprotokoll vom 01.07.2024, S. 9) bzw. vermeinte lediglich, dass dies „kurz“ gewesen sei (AS 59), obwohl es den Angaben des Vaters zufolge ein Zeitraum von mindestens vier Jahren gewesen sein müsste. Der Beschwerdeführer verneinte vor dem Bundesamt auch ausdrücklich, jemals psychologische Hilfe aufgrund des Vorfalls in Anspruch genommen zu haben (AS 59), während er vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob er jemals in psychologischer oder psychotherapeutischer Behandlung wegen der Entführung gewesen sei, angab, dass dies aktuell nicht der Fall sei, früher aber schon (Verhandlungsprotokoll vom 01.07.2024, S. 11). Auf Nachfrage erklärte er dann, dass dies schon in Syrien gewesen sei.2.4. Im Hinblick auf den vorgebrachten Fluchtgrund des Beschwerdeführers ist vorweg anzumerken, dass bei der Würdigung seiner Aussagen zu berücksichtigen ist, dass es sich bei ihm zum Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatstaates sowie während des verwaltungsbehördlichen als auch eines Teils des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens um einen Minderjährigen gehandelt hat. Daher ist
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erforderlich. Doch auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes stellten sich die Behauptungen des Beschwerdeführers zum angeblich fluchtauslösenden Ereignis, er wäre auf dem Schulweg entführt und erst gegen eine Lösegeldzahlung wieder freigelassen worden, weshalb er bis heute traumatisiert sei, als inkonsistent, wenig substantiiert und somit letztlich nicht glaubwürdig, dar. So konnte sich der Beschwerdeführer weder daran erinnern, wie lange die Entführung angedauert habe noch konnte er angeben, warum er freigekommen sei, wer ihn entführt habe vergleiche AS 57 bzw. im Gegensatz dazu das Verhandlungsprotokoll vom 30.01.2026, S. 4, wo er angab, es seien mutmaßlich Leute gewesen, die „Teil der jetzigen Regierung“ seien) bzw. widersprach sich auch bei den Umständen der Freilassung, indem er noch vor dem Bundesamt angab, sein Onkel habe ihn abgeholt und zu seinem Vater gebracht, während er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aussagte, sein Vater sei zu ihm gekommen und sie seien gemeinsam gegangen (Verhandlungsprotokoll vom 01.07.2024, S. 11). Er konnte auch nicht angeben, wo und wie lange er nach der Entführung mit seinem Vater noch in Syrien gelebt habe (Verhandlungsprotokoll vom 01.07.2024, S. 9) bzw. vermeinte lediglich, dass dies „kurz“ gewesen sei (AS 59), obwohl es den Angaben des Vaters zufolge ein Zeitraum von mindestens vier Jahren gewesen sein müsste. Der Beschwerdeführer verneinte vor dem Bundesamt auch ausdrücklich, jemals psychologische Hilfe aufgrund des Vorfalls in Anspruch genommen zu haben (AS 59), während er vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob er jemals in psychologischer oder psychotherapeutischer Behandlung wegen der Entführung gewesen sei, angab, dass dies aktuell nicht der Fall sei, früher aber schon (Verhandlungsprotokoll vom 01.07.2024, S. 11). Auf Nachfrage erklärte er dann, dass dies schon in Syrien gewesen sei. Der Beschwerdeführer gab auch an, in Syrien „von der ersten bis zur siebenten Schulklasse in Damaskus“ gewesen zu sein (Verhandlungsprotokoll vom 01.07.2024, S. 10) und räumte erst nach Vorhalt, dass dies zeitlich nicht mit dem Fluchtvorbringen in Einklang zu bringen sei, ein, dass er nur zwei oder drei Jahre die Schule besucht habe (Verhandlungsprotokoll vom 01.07.2024, S. 11). Auch der Vater des Beschwerdeführers widersprach sich letztlich bei entscheidenden Teilen des ausreiserelevanten Vorbringens, indem er etwa noch vor dem Bundesamt meinte, das Lösegeld habe 20.000 USD betragen, während er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht von 30.000 USD sprach. Zudem gab der Vater vor dem Bundesverwaltungsgericht an, er habe mit dem Sohn deshalb das Land verlassen, da es für sie im Norden Syriens keine Zukunft gegeben habe und „in den Regimeregionen“ man diesen in den Militärdienst einberufen hätte können. Schließlich ist festzuhalten, dass, selbst wenn man hypothetisch davon ausginge, dass der Beschwerdeführer als rund achtjähriges Kind tatsächlich von einer unbekannten kriminellen Gruppierung auf dem Schulweg entführt und erst gegen eine Lösegeldzahlung freigelassen wurde, es keineswegs nachvollziehbar erscheint bzw. mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erwartbar wäre, dass ihm Ähnliches als nunmehr volljähriger Mann nochmals passiert. Die diesbezüglichen zuletzt in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.01.2026 geäußerten Befürchtungen stellen sich als nicht nachvollziehbar und lebensfremd dar. Zudem sei der Beschwerdeführer
den übereinstimmenden Angaben von Vater und Sohn im Alter von ca. acht Jahren entführt worden, sodass es sich bei der besagten Entführung jedenfalls auch nicht um das die Ausreise aus dem Herkunftsstaat auslösende Ereignis gehandelt haben könnte. 2.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). 3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Zu Spruchpunkt A)
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798). Die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung darstellen (in Zusammenhang mit Syrien vgl. etwa VwGH 03.05.2022, Ra 2021/18/0250, mit Verweis auf VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0203; VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548).Die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung darstellen (in Zusammenhang mit Syrien vergleiche etwa VwGH 03.05.2022, Ra 2021/18/0250, mit Verweis auf VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0203; VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548). Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft machen konnte. Wie bereits ausgeführt ist – unter Bedachtnahme auf die festgestellte aktuelle Länderberichtslage und unter Einbeziehung aller konkreten Umstände des Einzelfalls – nicht ersichtlich, dass eine Einberufung des Beschwerdeführers zur (neuen) syrischen Armee entgegen seinem Willen aktuell oder in Zukunft maßgeblich wahrscheinlich ist, da die neue syrische (Übergangs-)Regierung die Wehrpflicht abgeschafft hat und sich keine individuellen konkreten Hinweise ergeben haben, dass der Beschwerdeführer dennoch einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt sein könnte. Nach dem Machtwechsel zeigt das verfügbare Ländermaterial moderate staatspolitische Zugänge der nunmehrigen syrischen Übergangsregierung, nicht zuletzt die ausgerollten Amnestien für vormalige Mitglieder der Assad-Armee, Demonstrationen, an denen Frauen und Männer in Damaskus friedlich und ungehindert teilnehmen können, oder die in Aussicht genommene Auflösung früherer Geheimdienste. Darüber hinaus stellten sich auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner behaupteten Entführung als unglaubwürdig bzw. selbst bei einer Wahrunterstellung als nicht asylrelevant dar, da kein Konnex zu einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Verfolgungsgründe erkennbar ist (siehe hierzu bereits oben unter 2.4.);
den Aussagen des Beschwerdeführers und seines Vaters seien vielmehr ausschließlich kriminelle Motive (Lösegelderpressung) maßgeblich gewesen. Auch aus der allgemeinen Lage in Syrien lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht herleiten. Eine allfällige allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.Auch aus der allgemeinen Lage in Syrien lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht herleiten. Eine allfällige allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar vergleiche etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist. Da der Beschwerdeführer nie politisch tätig war und bisher keine Einberufung erhalten hat, besteht keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass ihm im Zusammenhang mit einer Wehrdienstverweigerung eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde. Aufgrund des Regimewechsels ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von Verfolgungshandlungen im Zusammenhang mit der Nichtableistung bzw. Verweigerung des syrischen Militärdienstes betroffen sein wird. Da vom Beschwerdeführer auch sonst keine aktuell drohende Verfolgung glaubhaft gemacht wurde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Eine mögliche Gefährdung des Beschwerdeführers insbesondere aufgrund der schlechten Sicherheitslage in Syrien bzw. durch das Fehlen einer Lebensgrundlage im Falle einer Rückkehr wurde bereits im Rahmen der Gewährung subsidiären Schutzes berücksichtigt. Da sich weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung ergeben haben, ist kein unter Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar. Der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde daher zu Recht abgewiesen. Zu Spruchpunkt B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W127.2270428.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.