RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2026 GeschäftszahlW140 2315981-2 Spruch, W140 2315981-2/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
§ 27Abs.
1 U 2/2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von XXXX , bedingt unter Setzung einer Probezeit von XXXX verurteilt. 01) Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , vom römisch 40 wegen Paragraph 27, Absatz eins, U 2/2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 , bedingt unter Setzung einer Probezeit von römisch 40 verurteilt. 02) Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX ,
§ 27Abs.
1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt. 02) Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , vom römisch 40 wegen Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt. 03) Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX ,
§ 27ABS 1 U 2/2 (1. FALL) SMG § 15 St
GB zu einer Freiheitsstrafe von XXXX und XXXX verurteilt. 03) Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , vom römisch 40 wegen Paragraph 27, ABS 1 U 2/2 (1. FALL) SMG Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 und römisch 40 verurteilt. 04) Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX ,
§ 27ABS 1 U 2/2 (1. FALL) SMG § 15 St
GB zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt. 04) Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , vom römisch 40 wegen Paragraph 27, ABS 1 U 2/2 (1. FALL) SMG Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt. 05) Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX ,
§ 28A/1 (5. FALL) SMG § 15 St
GB sowie § 27 ABS 1/1 (1.
- FALL) 27 ABS 1/1 (1.
- FALL) U ABS 2 SMG und § 241 E/3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von XXXX und XXXX verurteilt. 05) Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , vom römisch 40 wegen Paragraph 28, A/1 (
- FALL) SMG Paragraph 15, StGB sowie Paragraph 27, ABS 1/1 (1.
- FALL) 27 ABS 1/1 (1.
- FALL) U ABS 2 SMG und Paragraph 241, E/3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 und römisch 40 verurteilt. 06) Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX ,
§ 27(1) Z 1 1. 2. Fall (2) SMG, § 27 (1) Z 1 8. Fall (3) SMG § 15 St
GB zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt. 06) Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , vom römisch 40 wegen Paragraph 27,
(2)SMG, Paragraph 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall
(3)SMG Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt. 07) Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX ,
§§ 27(1) Z 1 8.
Fall, 27
(2a), 27
(3)SMG zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt. 07) Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , vom römisch 40 wegen Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(2a), 27
(3)SMG zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt. 08) Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX ,
§§ 27(1) 8.
Fall, 27
(3)SMG zu einer Freiheitsstrafe von XXXX und XXXX verurteilt. 08) Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , vom römisch 40 wegen Paragraphen 27,
(1)8. Fall, 27
(3)SMG zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 und römisch 40 verurteilt. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 22.09.2023 wurde über den BF gemäß § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Ziffer 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. In weiterer Folge kam der BF dem gelinderen Mittel nicht nach.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 22.09.2023 wurde über den BF gemäß Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. In weiterer Folge kam der BF dem gelinderen Mittel nicht nach. Am XXXX wurde der BF vom BFA zum Zwecke der Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) niederschriftlich einvernommen und führte im Zuge dessen an, dass er aus Mauretanien und nicht aus Guinea stamme. Er habe sich letztes Jahr für 13 Tage in der Psychiatrie im XXXX befunden. Zudem sei er am Kopf operiert worden. Die Frage, ob er einen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich oder einen anderen EU Staat habe, wurde vom BF verneint. Er könne auch keinen Reisepass oder andere Identitätsdokumente vorweisen und habe keine Schritte unternommen, um ein Identitätsdokument zu erlangen, da seine Vertretungsbehörde in Berlin sei. Ansonsten verfüge er über keine Barmittel. Er habe in Österreich nur Gelegenheitsjobs am XXXX sowie im Gefängnis verrichtet. Die Frage, ob er in Österreich Familienangehörige habe, wurde vom BF verneint. Zu seinem in Österreich lebenden Kind habe er keinen Kontakt. Seine Mutter wohne zwar im Herkunftsstaat, er habe jedoch bereits seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr zu dieser. Bis zu seiner Festnahme sei er obdachlos gewesen. Er könne sich nicht daran erinnern, warum er dem gelinderen Mittel nicht nachgekommen sei. Er könne sich an den Präsidenten des Landes oder die Währung nicht mehr erinnern. Auf die Frage, ob er in der Heimat strafrechtlich oder politisch verfolgt werde, entgegnete der BF, dass er im Herkunftsstaat ein strafrechtliches Problem habe, da er jemanden umgebracht habe. Er wolle jedenfalls nicht mehr im Heimatstaat leben. Am römisch 40 wurde der BF vom BFA zum Zwecke der Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) niederschriftlich einvernommen und führte im Zuge dessen an, dass er aus Mauretanien und nicht aus Guinea stamme. Er habe sich letztes Jahr für 13 Tage in der Psychiatrie im römisch 40 befunden. Zudem sei er am Kopf operiert worden. Die Frage, ob er einen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich oder einen anderen EU Staat habe, wurde vom BF verneint. Er könne auch keinen Reisepass oder andere Identitätsdokumente vorweisen und habe keine Schritte unternommen, um ein Identitätsdokument zu erlangen, da seine Vertretungsbehörde in Berlin sei. Ansonsten verfüge er über keine Barmittel. Er habe in Österreich nur Gelegenheitsjobs am römisch 40 sowie im Gefängnis verrichtet. Die Frage, ob er in Österreich Familienangehörige habe, wurde vom BF verneint. Zu seinem in Österreich lebenden Kind habe er keinen Kontakt. Seine Mutter wohne zwar im Herkunftsstaat, er habe jedoch bereits seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr zu dieser. Bis zu seiner Festnahme sei er obdachlos gewesen. Er könne sich nicht daran erinnern, warum er dem gelinderen Mittel nicht nachgekommen sei. Er könne sich an den Präsidenten des Landes oder die Währung nicht mehr erinnern. Auf die Frage, ob er in der Heimat strafrechtlich oder politisch verfolgt werde, entgegnete der BF, dass er im Herkunftsstaat ein strafrechtliches Problem habe, da er jemanden umgebracht habe. Er wolle jedenfalls nicht mehr im Heimatstaat leben. Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 14.07.2025 wurde gegen den Mandatsbescheid vom XXXX sowie die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Da der Termin der guineischen Delegation am 20.07.2025 abgesagt wurde, wurde der BF aus der Schubhaft entlassen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.12.2025 wurde der Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der Bescheid des BFA vom XXXX sowie die darauf gestützte Anhaltung des BF in Schubhaft vom XXXX bis zum XXXX für rechtswidrig erklärt.Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 14.07.2025 wurde gegen den Mandatsbescheid vom römisch 40 sowie die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Da der Termin der guineischen Delegation am 20.07.2025 abgesagt wurde, wurde der BF aus der Schubhaft entlassen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.12.2025 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der Bescheid des BFA vom römisch 40 sowie die darauf gestützte Anhaltung des BF in Schubhaft vom römisch 40 bis zum römisch 40 für rechtswidrig erklärt. Der BF wurde am XXXX von Beamten der LPD XXXX fremdenrechtlich betreten und einer Personenkontrolle unterzogen. Aufgrund seiner Ausreiseverpflichtung wurde der BF in weiterer Folge festgenommen und in das PAZ XXXX überstellt. Der BF wurde am römisch 40 von Beamten der LPD römisch 40 fremdenrechtlich betreten und einer Personenkontrolle unterzogen. Aufgrund seiner Ausreiseverpflichtung wurde der BF in weiterer Folge festgenommen und in das PAZ römisch 40 überstellt. Am XXXX erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF durch das BFA, XXXX . Diese Einvernahme gestaltete sich u. a. wie folgt:Am römisch 40 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF durch das BFA, römisch 40 . Diese Einvernahme gestaltete sich u. a. wie folgt: „(…) F: Wie ist die Verständigung mit dem anwesenden Dolmetscher? Haben Sie dazu Einwände? A: Ich komme aus Somalia. Ich spreche entweder Deutsch oder Englisch. Anmerkung: Der Dolmetscher übersetzt auf Englisch. F: Sind Sie körperlich und psychisch gesund, um der Einvernahme zu folgen? A: Ja. F: Leiden Sie an einer schweren bzw. lebensbedrohlichen Krankheit? A: Ja, ich bin krank. Ich habe Epilepsie und habe die ganze Zeit Anfälle. F: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten? A: Ja, ich habe einen Anwalt und ich sollte ihn bezahlen, aber ich habe kein Geld. Nachgefragt wie mein Anwalt heißt, gebe ich an, dass er XXXX heißt und seine Kanzlei zwischen der XXXX und XXXX ist. A: Ja, ich habe einen Anwalt und ich sollte ihn bezahlen, aber ich habe kein Geld. Nachgefragt wie mein Anwalt heißt, gebe ich an, dass er römisch 40 heißt und seine Kanzlei zwischen der römisch 40 und römisch 40 ist. F: Haben Sie in einem anderen EU-Staat oder EWR-Staat einen Aufenthaltstitel? A: Nein. Stand des Ermittlungsverfahrens und Parteiengehör: Sie reisten laut eigenen Angaben im März 2003 illegal nach Österreich ein und stellten am 10.03.2003 einen Asylantrag unter dem Namen XXXX , mauretanischer Staatsangehöriger, geboren am XXXX . Eine im Jahr 2004 durchgeführte Sprachanalyse schloss jedoch Mauretanien als Herkunft aus und ergab mit hoher Wahrscheinlichkeit XXXX (Guinea/Conakry) als Herkunftsregion. Ihr Asylantrag wurde 2004 abgewiesen; diese Entscheidung erlangte 2007 rechtskräftig.Sie reisten laut eigenen Angaben im März 2003 illegal nach Österreich ein und stellten am 10.03.2003 einen Asylantrag unter dem Namen römisch 40 , mauretanischer Staatsangehöriger, geboren am römisch 40 . Eine im Jahr 2004 durchgeführte Sprachanalyse schloss jedoch Mauretanien als Herkunft aus und ergab mit hoher Wahrscheinlichkeit römisch 40 (Guinea/Conakry) als Herkunftsregion. Ihr Asylantrag wurde 2004 abgewiesen; diese Entscheidung erlangte 2007 rechtskräftig. Zwischen 2003 und 2017 wurden Sie mehrfach – teils als Jugendlicher bzw. junger Erwachsener – wegen Suchtmitteldelikten zu Freiheitsstrafen verurteilt, darunter auch zu einer mehrjährigen Haftstrafe ( XXXX und XXXX ). Mehrere bedingte Entlassungen und Strafnachsichten wurden widerrufen.Zwischen 2003 und 2017 wurden Sie mehrfach – teils als Jugendlicher bzw. junger Erwachsener – wegen Suchtmitteldelikten zu Freiheitsstrafen verurteilt, darunter auch zu einer mehrjährigen Haftstrafe ( römisch 40 und römisch 40 ). Mehrere bedingte Entlassungen und Strafnachsichten wurden widerrufen. 2014 beantragten Sie die Feststellung der Unmöglichkeit der Abschiebung sowie eine Duldung, was vom BFA abgewiesen wurde. Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz
(2016)blieb ebenfalls erfolglos. 2019 wurde Ihr Asylantrag erneut negativ entschieden und zunächst ein 10-jähriges, später ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt. Seit 2022 kam es wiederholt zu fremdenrechtlichen Festnahmen, Entlassungen mangels Abschiebemöglichkeit sowie zu Untertauchen trotz gelinderer Mittel. Zuletzt wurden Sie im XXXX und am XXXX wegen illegalen Aufenthalts festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert.Seit 2022 kam es wiederholt zu fremdenrechtlichen Festnahmen, Entlassungen mangels Abschiebemöglichkeit sowie zu Untertauchen trotz gelinderer Mittel. Zuletzt wurden Sie im römisch 40 und am römisch 40 wegen illegalen Aufenthalts festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert. Sie wurden am gestrigen Tag von Beamten der LPD XXXX betreten und aufgrund Ihrer Ausreiseverpflichtung und dem bestehenden Einreiseverbot festgenommen und in das PAZ XXXX verbracht. Sie wurden am gestrigen Tag von Beamten der LPD römisch 40 betreten und aufgrund Ihrer Ausreiseverpflichtung und dem bestehenden Einreiseverbot festgenommen und in das PAZ römisch 40 verbracht. F: Haben Sie alles verstanden? Wollen Sie dazu Stellung nehmen? A: Ich komme nicht aus XXXX . Ich habe früher Drogen verkauft. Ich bin 2-mal letztes Jahr ausgereist, das erste Mal bin ich in die Schweiz und das zweite Mal war ich in Deutschland. In Deutschland an der Grenze wurde ich nicht reingelassen. Wir waren 13 Leute im Zug und hatten keine Papiere und die haben uns nicht reingelassen und dann wurden wir nach Österreich zurückgeschickt. Dann hat man uns nach XXXX gebracht, wo ich kein Geld und Ticket hatte und man hat mir auch kein Ticket gegeben. Ich weiß, dass ich nicht rechtmäßig hier bin, aber was soll ich tun. Jedes Mal, wenn ich Ausreise, bringen Sie mich wieder zurück. Ich war die letzten 2 Wochen in der XXXX , weil ich eine Strafe in Höhe von 250€ hatte.A: Ich komme nicht aus römisch 40 . Ich habe früher Drogen verkauft. Ich bin 2-mal letztes Jahr ausgereist, das erste Mal bin ich in die Schweiz und das zweite Mal war ich in Deutschland. In Deutschland an der Grenze wurde ich nicht reingelassen. Wir waren 13 Leute im Zug und hatten keine Papiere und die haben uns nicht reingelassen und dann wurden wir nach Österreich zurückgeschickt. Dann hat man uns nach römisch 40 gebracht, wo ich kein Geld und Ticket hatte und man hat mir auch kein Ticket gegeben. Ich weiß, dass ich nicht rechtmäßig hier bin, aber was soll ich tun. Jedes Mal, wenn ich Ausreise, bringen Sie mich wieder zurück. Ich war die letzten 2 Wochen in der römisch 40 , weil ich eine Strafe in Höhe von 250€ hatte. F: Nennen Sie Namen, Geburtsdatum und Nationalität! A: Ich bin Mauretanier, ich wurde am XXXX in XXXX und heiße XXXX . A: Ich bin Mauretanier, ich wurde am römisch 40 in römisch 40 und heiße römisch 40 . F: Ihr Familienstand? A: Ich bin ledig. F: Wo wurden Sie geboren und wo sind Sie aufgewachsen? A: Ich wurde in Mauretanien geboren und aufgewachsen in XXXX , das liegt neben Senegal. A: Ich wurde in Mauretanien geboren und aufgewachsen in römisch 40 , das liegt neben Senegal. F: Sind Sie in Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels in Österreich? A: Nein. F: Verfügen Sie über einen Reisepass bzw. Identitätsdokumente? A: Nein. Ich hätte einen Antrag auf eine Duldungskarte stellen sollen. F: Warum nicht? A: Welcher Reisepass. Ich hatte in meinem ganzen Leben noch nie einen Reisepass. F: Welche Schritte haben Sie bisher unternommen, um ein neues Reisedokument zu erlangen? A: Hör mir zu, mein Englisch ist nicht so gut wie mein Deutsch. Ich mische alles. F: Über welche Bar- bzw. Finanzmittel verfügen Sie derzeit? A: Nein. Ich habe früher Drogen verkauft und hatte Geld. Ich hatte mehr als 6.000€ unter meinem Kissen. Die Polizei hat das bei einer Hausdurchsuchung beschlagnahmt. F: Wie verdienen Sie sich Ihren Lebensunterhalt? A: Jetzt lebe ich bei der Caritas, weil ich dort eine Unterkunft habe in XXXX und werde dort versorgt. A: Jetzt lebe ich bei der Caritas, weil ich dort eine Unterkunft habe in römisch 40 und werde dort versorgt. F: Haben Sie Familienangehörige in Österreich? A: Nein. Ich bin alleine hier mit Allah. F: Haben Sie Kinder? A: Ich habe ein Kind in Österreich. Alles, was ich weiß, ist das die Frau schwanger war und ich verhaftet wurde im Jahr XXXX . Sie war im
- Monaten schwanger und ich bin Seitdem habe ich sie und das Kind nie wieder gesehen. A: Ich habe ein Kind in Österreich. Alles, was ich weiß, ist das die Frau schwanger war und ich verhaftet wurde im Jahr römisch 40 . Sie war im
- Monaten schwanger und ich bin Seitdem habe ich sie und das Kind nie wieder gesehen. Anmerkung: Partei wechselt zwischen Englisch, Französisch und Deutsch. Verleugnet die ganze Zeit Französisch zu sprechen und spricht weiterhin Französisch. F: Wo lebt Ihre Familie? Besteht Kontakt zu Ihren Familienmitglieder? A: In Mauretanien. Ich habe keinen Kontakt zu Ihnen. F: Warum haben Sie keinen Kontakt mehr zu Ihrer Familie? A: Seit 2 Jahren habe ich kein Handy, deswegen habe ich keinen Kontakt. F: Sie wurden zuletzt am XXXX aus der Schubhaft entlassen. Wo haben Sie sich aufgehalten und was haben Sie gemacht? F: Sie wurden zuletzt am römisch 40 aus der Schubhaft entlassen. Wo haben Sie sich aufgehalten und was haben Sie gemacht? A: Ich war nur in XXXX und habe nichts gemacht. Ich habe ab und zu bei der Caritas geschlafen oder im Asylzentrum. A: Ich war nur in römisch 40 und habe nichts gemacht. Ich habe ab und zu bei der Caritas geschlafen oder im Asylzentrum. F: Wo haben Sie bis zu Ihrer Festnahme Unterkunft genommen? A: Gestern habe ich im Asylzentrum Unterkunft genommen. Im XXXX . A: Gestern habe ich im Asylzentrum Unterkunft genommen. Im römisch 40 . F: Warum verfügen Sie über keine behördliche Meldung? A: Ich bin bei XXXX gemeldet. A: Ich bin bei römisch 40 gemeldet. F: Sind Sie drogenabhängig? A: Manchmal rauche ich Marihuana oder trinke Alkohol. Das sind meine Drogen. Gestern haben Sie 2g bei mir gefunden, aber ich habe das legal erworben. F: Wie lautet die Hauptstadt Ihres Heimatlandes? A: Nouakchott. F: Beschreiben Sie die Flagge! A: Die Flagge ist schwarz und weiß. Aber ich weiß nicht, ich habe es vergessen. F: Wer war zur Zeit Ihres Aufenthaltes im Heimatland Präsident? A: Ich kann mich nicht erinnern. Ich glaube es war Mamadou irgendwas. F: Welche Sprachen werden in Ihrem Heimatland gesprochen? Wie setzt sich die Bevölkerung zusammen? A: Fula, Arabisch und Französisch. Es gibt mehrere Ethnien, aber ich kenne nicht alle. F: In welcher Währung bezahlt man in Ihrem Heimatland? Wie sehen die Banknoten aus? Gibt es Münzgeld? A: Ich weiß es nicht. Bevor ich gekommen bin, war ich dumm. F: Nennen Sie Sehenswürdigkeiten/Wahrzeichen/Flughafen in der Hauptstadt Ihres Heimatlandes (Moschee, historischer Stadtteil, markante Gebäude etc.)! A: Ich kann mich nicht erinnern. Ich war nie in der Schule. F: Wo liegt Ihr Heimatstaat in Afrika? Welche Länder grenzen an Ihr Heimatland (Nachbarländer)? A: Ich kenne nur XXXX dort, wo ich geboren wurde. Ich weiß nicht welche Nachbarländer es gibt. Ich glaub Senegal oder Marokko. A: Ich kenne nur römisch 40 dort, wo ich geboren wurde. Ich weiß nicht welche Nachbarländer es gibt. Ich glaub Senegal oder Marokko. F: Gibt es Gründe die gegen eine Rückkehr sprechen? A: Als ich gehen wollt, habt ihr mich nicht gehen gelassen. Ich hatte mehr als 4.000€ als ich damals ausreisen wollte, aber man hat es mir nicht erlaubt. F: Werden Sie in Ihrer Heimat strafrechtlich oder politisch verfolgt? A: Ich habe Probleme mit der Polizei. Nachgefragt was für Probleme ich mit der Polizei habe gebe ich an, dass mein Vater einen kleinen Shop hatte, aber er ist gestorben. Jemand ist ermordet worden und man hat die Leiche vor unserem Shop gelegt und man hat mich beschuldigt. Ich saß dafür 2 Jahre im Gefängnis. F: Sind Sie bereit freiwillig auszureisen und in die Heimat zurückzukehren? A: Nein, ich will dort nicht leben. Ich weiß nicht was passiert, wenn ich wieder zurückkehre. Die stecken mich 100%-ig ins Gefängnis oder bringen mich um. F: Würden Sie bei einer zwangsweisen Abschiebung Widerstand leisten? A: Ihr könnt mich nicht zwangsweise abschieben. Entscheidung Sie halten sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, zumal gegen Sie eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm einem unbefristeten Einreiseverbot besteht. Sie verfügen über keine ausreichenden Barmittel und sind wiederholt in strafrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Hinsicht in Österreich in Erscheinung getreten. Sie sind nicht in Besitz eines Dokumentes, sowie einer gesicherten Unterkunft. Sie kamen bis dato Ihrer periodischen Meldeverpflichtung nicht nach und waren für die Behörden nicht greifbar. Sie halten sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, zumal gegen Sie eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot besteht. Sie verfügen über keine ausreichenden Barmittel und sind wiederholt in strafrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Hinsicht in Österreich in Erscheinung getreten. Sie sind nicht in Besitz eines Dokumentes, sowie einer gesicherten Unterkunft. Sie kamen bis dato Ihrer periodischen Meldeverpflichtung nicht nach und waren für die Behörden nicht greifbar. Derzeit ist ein zeitnaher Termin zur Vorführung der guineischen Delegation geplant, sodass die Verhängung einer Schubhaft von der ha. Behörde beabsichtigt ist. Ein diesbezüglicher Bescheid wird Ihnen in das PAZ XXXX zugestellt werden. Derzeit ist ein zeitnaher Termin zur Vorführung der guineischen Delegation geplant, sodass die Verhängung einer Schubhaft von der ha. Behörde beabsichtigt ist. Ein diesbezüglicher Bescheid wird Ihnen in das PAZ römisch 40 zugestellt werden. Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Ihr rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs 1a FPG nach sich zieht. Ihre ha. getätigten Angaben werden hiermit auch zur Stellungnahme in einem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion XXXX herangezogen und es ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung.Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Ihr rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG nach sich zieht. Ihre ha. getätigten Angaben werden hiermit auch zur Stellungnahme in einem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion römisch 40 herangezogen und es ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung. F: Möchten Sie dazu Stellung nehmen? A: Kommt die Delegation hier hin oder werde ich wohin gebracht. Ganz egal, ich bin bereit. Bevor die Delegation kommt, werde ich mich sowieso umbringen. F: Haben Sie alles verstanden? A: ja. LA: Sie werden darüber in Kenntnis gesetzt, dass das PAZ und die anwesende Beamtin darüber informiert werden. Das PAZ wird gegebenenfalls weitere Maßnahme anordnen.“ Der BF verweigerte die Unterschrift der Niederschrift. Mit Mandatsbescheid des BFA, XXXX , vom XXXX wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Schubhaftbescheid wurde dem BF am XXXX - um 16:35 Uhr - zugestellt. Der BF befindet sich seit XXXX (16:35 Uhr) in Schubhaft.Mit Mandatsbescheid des BFA, römisch 40 , vom römisch 40 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Schubhaftbescheid wurde dem BF am römisch 40 - um 16:35 Uhr - zugestellt. Der BF befindet sich seit römisch 40 (16:35 Uhr) in Schubhaft. Im Zuge eines Rückkehrberatungsgespräches durch die BBU am 04.02.2026 zeigte sich der BF nicht rückkehrwillig. Am 13.02.2026 erhob der BF durch seine Vertretung Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX und führte im Wesentlichen aus, dass sich im gegenständlichen Bescheid keine aktuellen Infos über die Dauer des HRZ-Verfahrens befänden. Es würde lediglich ausgeführt, dass ein zeitnaher Termin zur Vorführung der guineischen Delegation geplant sei. Laut Angaben des BF hätte dieser Termin bereits stattgefunden, der BF hätte nicht als guineischer Staatsbürger identifiziert werden können. Es liege an der Behörde Beweise dafür zu liefern, dass die Erteilung eines HRZ absehbar sei und damit eine Abschiebung möglich sei. Zum Beweis dafür, dass keine hinreichende Aussicht auf Abschiebung bestehe werde die zeugenschaftliche Einvernahme einer mit Amtswissen ausgestatteten Person des BFA im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Es sei davon auszugehen, dass eine zeitnahe Effektuierung der Abschiebung überhaupt nicht möglich sein werde. Die Schubhaft erweise sich daher als rechtswidrig, da der Sicherungszweck der Abschiebung nicht innerhalb der zulässigen Höchstdauer erreichbar sei. Weiters hätte im vorliegenden Fall das BFA das Bestehen von Fluchtgefahr nicht nachvollziehbar begründet. Neben dem Vorliegen von Fluchtgefahr müsse in jedem Fall der Schubhaftverhängung auch die Verhältnismäßigkeit dauerhaft gegeben sein. Der Gesundheitszustand des BF finde keinen Niederschlag in der Begründung des Bescheides. Der BF habe angegeben, dass er an Epilepsie leide und häufig Anfälle habe. Auch was die Anwendbarkeit gelinderer Mittel betreffe, sei die Begründung im Bescheid mangelhaft. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie dem BF im Falle des Obsiegens den Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 50 zuzusprechen.Am 13.02.2026 erhob der BF durch seine Vertretung Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 und führte im Wesentlichen aus, dass sich im gegenständlichen Bescheid keine aktuellen Infos über die Dauer des HRZ-Verfahrens befänden. Es würde lediglich ausgeführt, dass ein zeitnaher Termin zur Vorführung der guineischen Delegation geplant sei. Laut Angaben des BF hätte dieser Termin bereits stattgefunden, der BF hätte nicht als guineischer Staatsbürger identifiziert werden können. Es liege an der Behörde Beweise dafür zu liefern, dass die Erteilung eines HRZ absehbar sei und damit eine Abschiebung möglich sei. Zum Beweis dafür, dass keine hinreichende Aussicht auf Abschiebung bestehe werde die zeugenschaftliche Einvernahme einer mit Amtswissen ausgestatteten Person des BFA im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Es sei davon auszugehen, dass eine zeitnahe Effektuierung der Abschiebung überhaupt nicht möglich sein werde. Die Schubhaft erweise sich daher als rechtswidrig, da der Sicherungszweck der Abschiebung nicht innerhalb der zulässigen Höchstdauer erreichbar sei. Weiters hätte im vorliegenden Fall das BFA das Bestehen von Fluchtgefahr nicht nachvollziehbar begründet. Neben dem Vorliegen von Fluchtgefahr müsse in jedem Fall der Schubhaftverhängung auch die Verhältnismäßigkeit dauerhaft gegeben sein. Der Gesundheitszustand des BF finde keinen Niederschlag in der Begründung des Bescheides. Der BF habe angegeben, dass er an Epilepsie leide und häufig Anfälle habe. Auch was die Anwendbarkeit gelinderer Mittel betreffe, sei die Begründung im Bescheid mangelhaft. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie dem BF im Falle des Obsiegens den Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 50 zuzusprechen. Am 16.02.2026 langte eine Stellungnahme des BFA mit folgendem Inhalt ein: „(…) Die Beschwerde war nicht geeignet dem Bescheid des BFA substantiiert entgegenzutreten. Entgegen der Beschwerdeansicht konnten keine Gründe vorgebracht werden, welche eine behauptete Rechtswidrigkeit der Schubhaft erkennen lassen.(…) Auch wenn die BBU bemüht ist den Fremden in ein positives Licht zu setzen, muss darauf hingewiesen werden, dass der Fremde am XXXX eine Ladung durch das Bezirksgericht erhalten hat und der Verdacht des Diebstahls im Raum steht. Auch wenn die BBU bemüht ist den Fremden in ein positives Licht zu setzen, muss darauf hingewiesen werden, dass der Fremde am römisch 40 eine Ladung durch das Bezirksgericht erhalten hat und der Verdacht des Diebstahls im Raum steht. Seitens des BF besteht ein erhebliches strafrechtliches Fehlverhalten und besteht aufgrund dessen auch ein unbefristetes Einreiseverbot. Trotz am 04.02.2026 angebotenen Rückehrberatungsgespräch zeigt sich der Fremde nicht rückehrwillig. Der Fremde wurde am 11.02.2026 der Botschaft aus Guinea vorgeführt und wird die HRZ-Ausstellung regelmäßig urgiert. Es ist jedenfalls innerhalb der nächsten Monate mit einer Rückmeldung durch die Vertretungsbehörde zu rechnen. Der BF hat sich gegenüber der guineischen Botschaft unkooperativ verhalten und behauptet aus Mauretanien zu sein, einen Nachweis konnte er jedoch nicht erbringen. Vollkommen akten- & faktenwidrig behauptet der Fremde er konnte von der guineischen Vertretung im Rahmen der Vorführung nicht identifiziert werden. Fakt ist jedoch, dass die Botschaft bei der Delegation die Daten aufgenommen haben und erst jetzt im Anschluss überprüft werden. Gänzlich unreflektiert gibt die BBU im Rahmen der Beschwerdeschrift an, der Fremde hätte eine Postadresse beim XXXX . Fakt ist jedoch, dass diese obdachlose Meldung am 18.11.2025 endete. Gänzlich unreflektiert gibt die BBU im Rahmen der Beschwerdeschrift an, der Fremde hätte eine Postadresse beim römisch 40 . Fakt ist jedoch, dass diese obdachlose Meldung am 18.11.2025 endete. Keine Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer Das Vorbringen der Beschwerde ist allgemein und subtanzlos und nicht geeignet um dem Schubhaftbescheid entgegen zu treten. Die Beschwerde lässt außer Acht, dass der BF erst vor wenigen Tagen der Vertretungsbehörde vorgeführt wurde und dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer HRZ-Ausstellung zu rechnen. Die BBU vermeint ohne nennenswerte Begründung die Entscheidung der Vertretungsbehörde vorwegnehmen zu können und ignoriert, dass konkrete Schritte gesetzt wurden um eine Außerlandesbringung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu realisieren. Welche Kompetenz die BBU hat um die Abläufe (wie wahrscheinlich die HRZ-Ausstellung sein wird) der Vertretungsbehörde von Guinea bewerten zu können legt Sie nicht dar. Wenn die BB von einem „bloßen bemühen“ spricht lässt Sie die Aktenlage außer Acht und versucht Sie bewusst ein falsches Bild darzustellen. Das Vorführen vor eine Vertretungsbehörde stellt jedenfalls mehr als ein bloßes Bemühen dar. Das der Fremde bereits früher in Schubhaft angehalten wurde und die Delegation in früheren Jahren nicht stattfinden konnte ändert jedoch nicht daran, dass der Fremde vor wenigen Tagen einer Vertretungsbehörde vorgeführt wurde. Die Ausführungen der BBU sind äußerst spekulativ und unterstellend widerspiegeln jedoch nicht die Faktenlage. Wie bereits dargelegt wurde der Fremde vor wenigen Tagen der Vertretungsbehörde vorgeführt und ist in wenigen Monaten mit einer entsprechenden Rückmeldung zu rechnen. Es ist daher derzeit jedenfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer HRZ-Ausstellung und einer Abschiebung zu rechnen. Entgegen der BBU-Behauptungen kann aufgrund der Vergangenheit nicht auf die Zukunft geschlossen werden. Nur weil es in früheren Jahren keine Delegation aus Guinea gab, bzw. der Fremde mehrfach untergetaucht war und über einen langen Zeitraum gar nicht greifbar war und daher auch eine Mitwirkung ausgeschlossen war, können darauf keine Rückschlüsse getroffen werden, dass der Fremde nach erfolgter HRZ- Vorführung nicht identifizierbar ist. Es handelt sich hierbei schlicht um eine manipulative Argumentation die nicht den Tatsachen entspricht. Völlig frei erfunden und in offensichtlicher Täuschungsabsicht behauptet die Beschwerde eine Fluchtgefahr würde nicht vorliegen. Der Fremde führt seit vielen Jahren ein Leben im Verborgenen. Der Fremde hat bis dato alles in seine Macht Stehende getan um sich seiner drohenden Außerlandesbringung zu entziehen. Der Fremde hat verschiedene Alias Daten verwendet. Der Fremde hat das gelindere Mittel missachtet. Der Fremde verfügt über keine gesicherte Unterkunft und hat er es unterlassen dem BFA einen Aufenthaltsort bekannt zu geben. Immer wieder in Gleichbleibender Behauptung unterstellt die BBU Z3 eine durchsetzbare Rückehrentscheidung sei keine Fluchtgefahr. Sie lässt jedoch wissentlich und vorsätzlich außer Acht, dass die Ziffer 3 die bereits vorliegende erhebliche Fluchtgefahr nochmals zusätzlich steigert, da es keinen Grund mehr gibt sich dem Verfahren zur aufenthaltsbeenden Maßnahmen zu stellen und die Abschiebung bereits unmittelbar bevorsteht. (…)Es ist beinahe absurd, dass die belangte Behörde anführt, dem BF komme nach über 20 Jahre dauernden Aufenthalt kein schützenswertes Privatleben in Österreich zu.(…) Selbstverständlich ist davon auszugehen, dass der Fremde nach 20 Jahren über ein Privatleben verfügt. Offensichtlich verkennt der Rechtsvertreter der BBU den Inhalt der Ziffer
- Es kommt bei dieser Ziffer nicht per se auf ein Privat- und Familienleben an, vielmehr stellt sich die Frage ob der Fremde über ein Privat- oder Familienleben verfügt, welches auf den Fremden Fluchtmindernd wirkt. Die gegenständlich kein (relevantes) Privatleben vorliegt, welches fluchtmindernd wirken könnte ist das Beschwerdevorbringen schlicht und ergreifend irrelevant. Ganz im Gegenteil zeigt es, dass Freunde und Bekannte das Fehlverhalten des BF unterstützt bzw. geduldet haben. Auch wenn die Straffälligkeit des Fremden nicht per se eine Fluchtgefahr darstellt, zeigen jedoch 8 Verurteilungen (nächste Verurteilung droht bereits) zumindest die Geringschätzung der österreichischen Rechtsordnung und stellt diese einen Teilaspekt des zu erwarteten Verhaltens dar. Die Beschwerdeausführung sind daher zum wiederholten Mal unsubstantiiert und inhaltsleer. Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist der Fremde Haftfähig und wurde dies durch einen Amtsarzt festgestellt. Die BBU bleibt eine Erklärung schuldig mich welchem medizinischen Fachwissen Sie gegenteiliges feststellt. Bei Epilepsie handelt es sich um keine lebensbedrohende Krankheit. Die notwendigen Medikamente stehen dem BF im Rahmen der Schubhaft zur Verfügung. Es konnten keine Gründe für eine unverhältnismäßige Schubhaft festgestellt werden. Da sich der Fremde bereits nachweislich und vorsätzlich dem gelinderen Mittel entzogen hat, sind den entsprechenden Beschwerdeausführungen hinsichtlich angeblicher fehlender nachvollziehbarer Begründungen schlichtweg aktenwidrig. Die Verhängung des gelinderen Mittels wäre vollkommen ungenügend und würde sich der Fremde den Sicherungsmaßnahmen sofort entziehen. Zusammengefasst sind die Beschwerdeausführungen der BBU inhaltsleer akten- und faktenwidrig und nicht geeignet dem Mandatsbescheid substantiiert entgegenzutreten. Die Beschwerde behauptet ausschließlich „formale“ Mängel, ohne dies nachvollziehbar und entscheidungsrelevant darzulegen. Die erhebliche vorliegende Fluchtgefahr wird durch die Beschwerde erst gar nicht bestritten. Zusammengefasst befindet sich die BF aufgrund eines ordnungsgemäßen Verfahrens in Schubhaft. Im Rahmen der Schubhaft wurde in nachvollziehbarer Art und Weise begründet, warum bei der BF eine erhebliche Fluchtgefahr besteht. Die BF ist bereits im Bundesgebiet untertaucht. Die BF ist nicht kooperativ und wird jede sich bietende Chance nutzen, um neuerlich im Bundesgebiet unterzutauchen und den illegalen Aufenthalt fortzusetzen. Im Schubbescheid wurde die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet. In der Beschwerde wurde insgesamt die bestehende Fluchtgefahr nicht substantiiert bestritten. In Bezug auf die behauptete Verletzung der Verfahrensvorschriften ist anzuführen, dass es bei gegenständlichem Bescheid um ein Mandatsbescheid handelt, der kein Ermittlungsverfahren voraussetzt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass, das Risiko, dass der BF untertaucht, um sich der Abschiebung(…)zu entziehen, als schlüssig anzusehen ist und eine Fluchtgefahr besteht und die Beschwerde selbst nicht das Gegenteil aufzuzeigen vermöchte. Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge:
- die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückweisen,
- gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,
- gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,
- den Beschwerdeführer zum Ersatz der anfallenden Kosten verpflichten.(…)“ Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes erstattete am 16.02.2026 die Direktion des BFA XXXX - eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt:Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes erstattete am 16.02.2026 die Direktion des BFA römisch 40 - eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt: „Aufgrund des Sprachgutachtens von Dr. XXXX , in welchem festgestellt wurde, dass der Genannte in Guinea sozialisiert wurde, ist am 08.11.2019 ein HRZ-Verfahren für Guinea eingeleitet worden. Da Herr XXXX erst wieder ab 07.03.2025 aufrecht gemeldet war, wurde das HRZ- Verfahren neuerlich ab 18.04.2025 an die Botschaft der Republik Guinea weitergleitet. Im Juni 2025 war eine Delegation aus Guinea in Österreich geplant, welche jedoch nicht zustande kam. In Kooperation mit FRONTEX konnte für Februar 2026 eine ID-Delegation in Österreich organisiert werden. Am 09.02.2026 – 12.02.2026 befand sich diese Expertendelegation aus Guinea unter Koordination von FRONTEX zur Identifizierungs-Mission in Österreich. Die Experten bestanden aus 2 Personen aus Guinea, (eine Person der Grenzpolizei in Guinea, eine Person vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten in Guinea) sowie 2 Personen aus der Botschaft der Republik Guinea in Genf (ein Konsul der Botschaft, ein Berater des Ministers in der Botschaft der Republik Guinea in Genf). Diese Expertendelegation interviewte unter anderem Herrn XXXX . Herr XXXX wurde von den Delegierten in Fula und teilweise in französischer Sprache befragt. Das Interview dauerte ca. 25 Minuten. Die standardisierten Result Sheets wurden von den Delegationsmitgliedern ausgefüllt. Da die Delegation in weiterer Folge nach Malta zur ID-Mission reiste werden die Result Sheets mittels Verbalnote Anfang der Kalenderwoche 10 erwartet. Sobald dieses Ergebnis vorliegt, wird der zuständige Referent im BFA unverzüglich verständigt werden. Ergebnisse wurden vorab nicht bekannt gegeben, da diese gesammelt übermittelt werden. Da diese ID-Mission in Kooperation mit Frontex gewissen Vorgaben entsprechen müssen, wird jedenfalls mit einer raschen Beantwortung gerechnet. Bei einer positiven Identifizierung kann mit der Ausstellung eines Heimreisedokumentes gerechnet werden. Im Jahr 2024 wurde 2 HRZs für Guinea ausgestellt und 2 Personen nach Guinea abgeschoben.“„Aufgrund des Sprachgutachtens von Dr. römisch 40 , in welchem festgestellt wurde, dass der Genannte in Guinea sozialisiert wurde, ist am 08.11.2019 ein HRZ-Verfahren für Guinea eingeleitet worden. Da Herr römisch 40 erst wieder ab 07.03.2025 aufrecht gemeldet war, wurde das HRZ- Verfahren neuerlich ab 18.04.2025 an die Botschaft der Republik Guinea weitergleitet. Im Juni 2025 war eine Delegation aus Guinea in Österreich geplant, welche jedoch nicht zustande kam. In Kooperation mit FRONTEX konnte für Februar 2026 eine ID-Delegation in Österreich organisiert werden. Am 09.02.2026 – 12.02.2026 befand sich diese Expertendelegation aus Guinea unter Koordination von FRONTEX zur Identifizierungs-Mission in Österreich. Die Experten bestanden aus 2 Personen aus Guinea, (eine Person der Grenzpolizei in Guinea, eine Person vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten in Guinea) sowie 2 Personen aus der Botschaft der Republik Guinea in Genf (ein Konsul der Botschaft, ein Berater des Ministers in der Botschaft der Republik Guinea in Genf). Diese Expertendelegation interviewte unter anderem Herrn römisch 40 . Herr römisch 40 wurde von den Delegierten in Fula und teilweise in französischer Sprache befragt. Das Interview dauerte ca. 25 Minuten. Die standardisierten Result Sheets wurden von den Delegationsmitgliedern ausgefüllt. Da die Delegation in weiterer Folge nach Malta zur ID-Mission reiste werden die Result Sheets mittels Verbalnote Anfang der Kalenderwoche 10 erwartet. Sobald dieses Ergebnis vorliegt, wird der zuständige Referent im BFA unverzüglich verständigt werden. Ergebnisse wurden vorab nicht bekannt gegeben, da diese gesammelt übermittelt werden. Da diese ID-Mission in Kooperation mit Frontex gewissen Vorgaben entsprechen müssen, wird jedenfalls mit einer raschen Beantwortung gerechnet. Bei einer positiven Identifizierung kann mit der Ausstellung eines Heimreisedokumentes gerechnet werden. Im Jahr 2024 wurde 2 HRZs für Guinea ausgestellt und 2 Personen nach Guinea abgeschoben.“ Die Stellungnahmen des BFA vom 16.02.2026 wurden der Vertretung des BF am 16.02.2026 und 17.02.2026 zum Parteiengehör übermittelt. Bis zur Erkenntniserlassung langte keine Stellungnahme ein. Im Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 17.02.2026 wurde ausgeführt, dass die diverse Beschwerdesymptomatik des BF weder entzugsbedingt, noch aufgrund einer Krankheit ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Da der BF keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, steht seine Identität nicht fest. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 10.03.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 08.01.2004 wurde der BF im Auftrag des Bundesasylamtes einer Sprachanalyse durch den nichtamtlichen Sachverständigen Dr. P. G. unterzogen, der zu dem Schluss gelangte, dass eine Herkunft des BF aus Mauretanien ausgeschlossen werden kann und dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit aus Guinea stammt. Mit Bescheid vom 26.02.2004 wies das Bundesasylamt den Erstantrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.03.2003 als unbegründet ab und erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für zulässig. Die Berufung gegen diesen Bescheid wurde mit 13.09.2007 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 10.06.2016 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes behauptete er nach wie vor, Staatsangehöriger von Mauretanien zu sein. Am 29.05.2017 sowie am 20.02.2019 wurde der BF niederschriftlich vor der Behörde einvernommen. Er bekräftigte, ausschließlich in Mauretanien der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Mit Bescheid vom 27.02.2019 wies BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß „§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt I) und hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß „§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt II) als unbegründet ab. Zugleich wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß „§ 57 AsylG“ nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß „§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß „§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ erlassen (Spruchpunkt IV) und es wurde gemäß „§ 52 Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß „§ 46 FPG“ nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt V). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß „§ 18 Absatz 1 Ziffer 2, 3, 5 und 6 BFA-VG“ die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI). Gemäß „§ 55 Absatz 1a FPG“ wurde dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII). Gemäß „§ 13 Absatz 2 AsylG“ wurde festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem
- August 2005 verloren hat (Spruchpunkt VIII). Zudem würde gegen den BF gemäß „§ 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG“ ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX). Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 04.04.2019 Beschwerde an das BVwG. Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.05.2019, XXXX , wurde ausgesprochen, dass der Spruchpunkt VIII des angefochtenen Bescheides laute: „Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 Asylgesetz 2005 haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem
- Juli 2003 verloren.“ Der Spruchpunkt IX des angefochtenen Bescheides, mit dem ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde, wurde insoweit geändert, als das Einreiseverbot unbefristet erlassen wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Eine diesbezügliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 03.10.2019, XXXX , zurückgewiesen.Mit Bescheid vom 27.02.2019 wies BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß „§ 3 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt römisch eins) und hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß „§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt römisch zwei) als unbegründet ab. Zugleich wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß „§ 57 AsylG“ nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß „§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF“ wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß „§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und es wurde gemäß „§ 52 Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß „§ 46 FPG“ nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß „§ 18 Absatz 1 Ziffer 2, 3, 5 und 6 BFA-VG“ die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs). Gemäß „§ 55 Absatz 1a FPG“ wurde dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben). Gemäß „§ 13 Absatz 2 AsylG“ wurde festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem
- August 2005 verloren hat (Spruchpunkt römisch acht). Zudem würde gegen den BF gemäß „§ 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG“ ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch neun). Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 04.04.2019 Beschwerde an das BVwG. Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.05.2019, römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass der Spruchpunkt römisch acht des angefochtenen Bescheides laute: „Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem
- Juli 2003 verloren.“ Der Spruchpunkt römisch neun des angefochtenen Bescheides, mit dem ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde, wurde insoweit geändert, als das Einreiseverbot unbefristet erlassen wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Eine diesbezügliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 03.10.2019, römisch 40 , zurückgewiesen. Am 22.10.2019 wurde der BF hinsichtlich der Durchsetzung und Effektuierung der Ausreiseentscheidung niederschriftlich vor der Behörde einvernommen, wobei er nach wie vor behauptete, Staatsangehöriger von Mauretanien zu sein. Er habe keinen Zugang zur mauretanischen Botschaft in Berlin, um sich ein Reisedokument zu besorgen. Nach Guinea würde er nicht ausreisen, da dies nicht sein Land sei. Am 23.10.2019 nahm der BF ein ihm per Verfahrensanordnung der Behörde vom
- Oktober 2019 aufgetragenes Rückkehrberatungsgespräch wahr, wobei er erklärte, nicht rückkehrwillig zu sein. Mit Mandatsbescheid der Behörde vom
- Oktober 2019 wurde dem BF gemäß „§ 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG“ aufgetragen, binnen drei Tagen in einer näher bezeichneten Bundesbetreuungseinrichtung Unterkunft zu nehmen. Dieser Mandatsbescheid wurde dem BF am 04.11.2019 persönlich durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegen Unterschriftsleistung ausgefolgt. Der BF leistete seiner Verpflichtung aus dem Mandatsbescheid keine Folge und entzog sich dem Zugriff der Behörden, indem er in die Anonymität abtauchte und ab 07.11.2019 nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet war. Mit Schriftsatz vom
- November 2019 erhob der BF gegen den Mandatsbescheid das Rechtsmittel der Vorstellung. Mit Schriftsatz der Behörde („Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“) vom
- Jänner 2020 wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt werde, gegen ihn bescheidmäßig eine Wohnsitzauflage zu erlassen und ihm die Möglichkeit eingeräumt, diesbezüglich eine Stellungnahme abzugeben. Von dieser Möglichkeit machte der BF keinen Gebrauch.Mit Mandatsbescheid der Behörde vom
- Oktober 2019 wurde dem BF gemäß „§ 57 Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG“ aufgetragen, binnen drei Tagen in einer näher bezeichneten Bundesbetreuungseinrichtung Unterkunft zu nehmen. Dieser Mandatsbescheid wurde dem BF am 04.11.2019 persönlich durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegen Unterschriftsleistung ausgefolgt. Der BF leistete seiner Verpflichtung aus dem Mandatsbescheid keine Folge und entzog sich dem Zugriff der Behörden, indem er in die Anonymität abtauchte und ab 07.11.2019 nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet war. Mit Schriftsatz vom
- November 2019 erhob der BF gegen den Mandatsbescheid das Rechtsmittel der Vorstellung. Mit Schriftsatz der Behörde („Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“) vom
- Jänner 2020 wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt werde, gegen ihn bescheidmäßig eine Wohnsitzauflage zu erlassen und ihm die Möglichkeit eingeräumt, diesbezüglich eine Stellungnahme abzugeben. Von dieser Möglichkeit machte der BF keinen Gebrauch. Seit dem XXXX war der BF wieder aufrecht in einer Justizanstalt gemeldet. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde er wegen des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 achter Fall und Abs. 3 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX und XXXX verurteilt.Seit dem römisch 40 war der BF wieder aufrecht in einer Justizanstalt gemeldet. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde er wegen des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, achter Fall und Absatz 3, SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von römisch 40 und römisch 40 verurteilt. Aufgrund der erhobenen Vorstellung sowie seines zuvorigen Untertauchens wurde mit Bescheid des BFA vom
- Juni 2020 dem BF gemäß „§ 57 Abs. 1 FPG“ aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig in einer näher bezeichneten Bundesbetreuungseinrichtung Unterkunft zu nehmen. Dieser Verpflichtung habe der BF unverzüglich nachzukommen (Spruchpunkt I). Darüber hinaus wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß „§ 13 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF“ ausgeschlossen (Spruchpunkt II). Mit Erkenntnis des BVwG vom 18.08.2020 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Aufgrund der erhobenen Vorstellung sowie seines zuvorigen Untertauchens wurde mit Bescheid des BFA vom
- Juni 2020 dem BF gemäß „§ 57 Absatz eins, FPG“ aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig in einer näher bezeichneten Bundesbetreuungseinrichtung Unterkunft zu nehmen. Dieser Verpflichtung habe der BF unverzüglich nachzukommen (Spruchpunkt römisch eins). Darüber hinaus wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß „§ 13 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF“ ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei). Mit Erkenntnis des BVwG vom 18.08.2020 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der BF wurde in Österreich achtmal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt: 01) Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX ,
§ 27Abs.
1 U 2/2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von XXXX , bedingt unter Setzung einer Probezeit von XXXX verurteilt. 01) Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , vom römisch 40 wegen Paragraph 27, Absatz eins, U 2/2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 , bedingt unter Setzung einer Probezeit von römisch 40 verurteilt. 02) Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX ,
§ 27Abs.
1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt. 02) Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , vom römisch 40 wegen Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt. 03) Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX ,
§ 27ABS 1 U 2/2 (1. FALL) SMG § 15 St
GB zu einer Freiheitsstrafe von XXXX und XXXX verurteilt. 03) Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , vom römisch 40 wegen Paragraph 27, ABS 1 U 2/2 (1. FALL) SMG Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 und römisch 40 verurteilt. 04) Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX ,
§ 27ABS 1 U 2/2 (1. FALL) SMG § 15 St
GB zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt. 04) Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , vom römisch 40 wegen Paragraph 27, ABS 1 U 2/2 (1. FALL) SMG Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt. 05) Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX ,
§ 28A/1 (5. FALL) SMG § 15 St
GB sowie § 27 ABS 1/1 (1.
- FALL) 27 ABS 1/1 (1.
- FALL) U ABS 2 SMG und § 241 E/3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von XXXX und XXXX verurteilt. 05) Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , vom römisch 40 wegen Paragraph 28, A/1 (
- FALL) SMG Paragraph 15, StGB sowie Paragraph 27, ABS 1/1 (1.
- FALL) 27 ABS 1/1 (1.
- FALL) U ABS 2 SMG und Paragraph 241, E/3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 und römisch 40 verurteilt. 06) Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX ,
§ 27(1) Z 1 1. 2. Fall (2) SMG, § 27 (1) Z 1 8. Fall (3) SMG § 15 St
GB zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt. 06) Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , vom römisch 40 wegen Paragraph 27,
(2)SMG, Paragraph 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall
(3)SMG Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt. 07) Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX ,
§§ 27(1) Z 1 8.
Fall, 27
(2a), 27
(3)SMG zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt. 07) Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , vom römisch 40 wegen Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(2a), 27
(3)SMG zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt. 08) Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX ,
§§ 27(1) 8.
Fall, 27
(3)SMG zu einer Freiheitsstrafe von XXXX und XXXX verurteilt. 08) Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , vom römisch 40 wegen Paragraphen 27,
(1)8. Fall, 27
(3)SMG zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 und römisch 40 verurteilt. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 22.09.2023 wurde über den BF gemäß § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Ziffer 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. In weiterer Folge kam der BF dem gelinderen Mittel nicht nach.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 22.09.2023 wurde über den BF gemäß Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. In weiterer Folge kam der BF dem gelinderen Mittel nicht nach. Am XXXX wurde der BF vom BFA zum Zwecke der Erlangung eines HRZ niederschriftlich einvernommen und führte im Zuge dessen an, dass er aus Mauretanien und nicht aus Guinea stamme. Er habe sich letztes Jahr für 13 Tage in der Psychiatrie im XXXX befunden. Zudem sei er am Kopf operiert worden. Die Frage, ob er einen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich oder einen anderen EU Staat habe, wurde vom BF verneint. Er könne auch keinen Reisepass oder andere Identitätsdokumente vorweisen und habe keine Schritte unternommen, um ein Identitätsdokument zu erlangen, da seine Vertretungsbehörde in Berlin sei. Ansonsten verfüge er über keine Barmittel. Er habe in Österreich nur Gelegenheitsjobs am XXXX sowie im Gefängnis verrichtet. Die Frage, ob er in Österreich Familienangehörige habe, wurde vom BF verneint. Zu seinem in Österreich lebenden Kind habe er keinen Kontakt. Seine Mutter wohne zwar im Herkunftsstaat, er habe jedoch bereits seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr zu dieser. Bis zu seiner Festnahme sei er obdachlos gewesen. Er könne sich nicht daran erinnern, warum er dem gelinderen Mittel nicht nachgekommen sei. Er könne sich an den Präsidenten des Landes oder die Währung nicht mehr erinnern. Auf die Frage, ob er in der Heimat strafrechtlich oder politisch verfolgt werde, entgegnete der BF, dass er im Herkunftsstaat ein strafrechtliches Problem habe, da er jemanden umgebracht habe. Er wolle jedenfalls nicht mehr im Heimatstaat leben. Am römisch 40 wurde der BF vom BFA zum Zwecke der Erlangung eines HRZ niederschriftlich einvernommen und führte im Zuge dessen an, dass er aus Mauretanien und nicht aus Guinea stamme. Er habe sich letztes Jahr für 13 Tage in der Psychiatrie im römisch 40 befunden. Zudem sei er am Kopf operiert worden. Die Frage, ob er einen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich oder einen anderen EU Staat habe, wurde vom BF verneint. Er könne auch keinen Reisepass oder andere Identitätsdokumente vorweisen und habe keine Schritte unternommen, um ein Identitätsdokument zu erlangen, da seine Vertretungsbehörde in Berlin sei. Ansonsten verfüge er über keine Barmittel. Er habe in Österreich nur Gelegenheitsjobs am römisch 40 sowie im Gefängnis verrichtet. Die Frage, ob er in Österreich Familienangehörige habe, wurde vom BF verneint. Zu seinem in Österreich lebenden Kind habe er keinen Kontakt. Seine Mutter wohne zwar im Herkunftsstaat, er habe jedoch bereits seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr zu dieser. Bis zu seiner Festnahme sei er obdachlos gewesen. Er könne sich nicht daran erinnern, warum er dem gelinderen Mittel nicht nachgekommen sei. Er könne sich an den Präsidenten des Landes oder die Währung nicht mehr erinnern. Auf die Frage, ob er in der Heimat strafrechtlich oder politisch verfolgt werde, entgegnete der BF, dass er im Herkunftsstaat ein strafrechtliches Problem habe, da er jemanden umgebracht habe. Er wolle jedenfalls nicht mehr im Heimatstaat leben. Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 14.07.2025 wurde gegen den Mandatsbescheid vom XXXX sowie die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Da der Termin der guineischen Delegation am 20.07.2025 abgesagt wurde, wurde der BF aus der Schubhaft entlassen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.12.2025 wurde der Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der Bescheid des BFA vom XXXX sowie die darauf gestützte Anhaltung des BF in Schubhaft vom XXXX bis zum XXXX für rechtswidrig erklärt.Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 14.07.2025 wurde gegen den Mandatsbescheid vom römisch 40 sowie die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Da der Termin der guineischen Delegation am 20.07.2025 abgesagt wurde, wurde der BF aus der Schubhaft entlassen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.12.2025 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der Bescheid des BFA vom römisch 40 sowie die darauf gestützte Anhaltung des BF in Schubhaft vom römisch 40 bis zum römisch 40 für rechtswidrig erklärt. Der BF wurde am XXXX von Beamten der LPD XXXX fremdenrechtlich betreten und einer Personenkontrolle unterzogen. Aufgrund seiner Ausreiseverpflichtung wurde der BF in weiterer Folge festgenommen und in das PAZ XXXX überstellt. Der BF wurde am römisch 40 von Beamten der LPD römisch 40 fremdenrechtlich betreten und einer Personenkontrolle unterzogen. Aufgrund seiner Ausreiseverpflichtung wurde der BF in weiterer Folge festgenommen und in das PAZ römisch 40 überstellt. Am XXXX erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF durch das BFA, XXXX . Der BF verweigerte die Unterschrift der Niederschrift.Am römisch 40 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF durch das BFA, römisch 40 . Der BF verweigerte die Unterschrift der Niederschrift. Mit Mandatsbescheid des BFA, XXXX , vom XXXX wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Schubhaftbescheid wurde dem BF am XXXX - um 16:35 Uhr - zugestellt. Der BF befindet sich seit XXXX (16:35 Uhr) in Schubhaft.Mit Mandatsbescheid des BFA, römisch 40 , vom römisch 40 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Schubhaftbescheid wurde dem BF am römisch 40 - um 16:35 Uhr - zugestellt. Der BF befindet sich seit römisch 40 (16:35 Uhr) in Schubhaft. Im Zuge eines Rückkehrberatungsgespräches durch die BBU am 04.02.2026 zeigte sich der BF nicht rückkehrwillig. Das Verhalten des BF ist nicht vertrauenswürdig. Der BF ist nicht kooperativ und nicht rückkehrwillig. Der BF verfügt über keine verfahrensrelevanten familiären und sozialen Kontakte. Der BF ist ledig und hat laut eigenen Aussagen ein Kind, zu dem er keinen Kontakt hat. Der BF ist nicht integriert, er verfügt jedoch über ein soziales Netz in Österreich, welches ihm ein Leben im Verborgenen ermöglicht. Der BF stellte in Österreich Asylanträge, die rechtskräftig abgewiesen wurden. Der BF war für die Behörde nicht greifbar. Der BF war zuletzt von 07.03.2025 - 27.06.2025 bei der Caritas gemeldet. Er war zuletzt obdachlos und wies im Bundesgebiet keine Meldeadresse auf. Eine legale berufliche Verankerung des BF bestand nicht. Der BF verfügt über keine Barmittel, Vermögen besitzt er keines. Der BF wurde in Österreich achtmal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Im Fall des BF ist aufgrund des Vorverhaltens von Fluchtgefahr/Gefahr des Untertauchens auszugehen. Es ist davon auszugehen, dass der BF auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Der BF wird in der Schubhaft medizinisch betreut. Mit Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 17.02.2026 wurde die Haftfähigkeit des BF bestätigt. Die Beschwerdesymptomatik des BF ist laut Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 17.02.2026 weder entzugsbedingt noch aufgrund einer Krankheit. Der BF trat unter Aliasidentitäten auf. Der BF besitzt kein Reisedokument oder andere identitätsbezeugende Dokumente. Der BF bemühte sich auch nicht sich ein Reisedokument zu beschaffen. Aufgrund des Sprachgutachtens von Dr. XXXX - in welchem festgestellt wurde, dass der BF in Guinea sozialisiert wurde - wurde am 08.11.2019 ein HRZ-Verfahren für Guinea eingeleitet. Im Juni 2025 war eine Delegation aus Guinea in Österreich geplant, welche jedoch nicht zustande kam. In Kooperation mit FRONTEX konnte für Februar 2026 eine ID-Delegation in Österreich organisiert werden. Von 09.02.2026 – 12.02.2026 befand sich diese Expertendelegation aus Guinea unter Koordination von FRONTEX zur Identifizierungs-Mission in Österreich. Die Experten bestanden aus 2 Personen aus Guinea (eine Person der Grenzpolizei in Guinea, eine Person vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten in Guinea) sowie 2 Personen von der Botschaft der Republik Guinea in Genf (ein Konsul der Botschaft, ein Berater des Ministers in der Botschaft der Republik Guinea in Genf). Diese Expertendelegation interviewte unter anderem den BF. Der BF wurde von den Delegierten in Fula und teilweise in französischer Sprache befragt. Das Interview dauerte ca. 25 Minuten. Die standardisierten Result Sheets wurden von den Delegationsmitgliedern ausgefüllt. Da die Delegation in weiterer Folge nach Malta zur ID-Mission reiste werden die Result Sheets mittels Verbalnote Anfang der Kalenderwoche 10 erwartet. Ergebnisse wurden vorab nicht bekannt gegeben, da diese gesammelt übermittelt werden. Da diese ID-Mission in Kooperation mit Frontex gewissen Vorgaben entsprechen muss, wird seitens des BFA mit einer raschen Beantwortung gerechnet. Bei einer positiven Identifizierung kann mit der Ausstellung eines HRZ gerechnet werden. Im Jahr 2024 wurden 2 HRZ für Guinea ausgestellt und 2 Personen nach Guinea abgeschoben. Die Ausstellung eines HRZ sowie die erfolgreiche Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist zum Entscheidungszeitpunkt innerhalb der Schubhafthöchstdauer maßgeblich wahrscheinlich.Der BF trat unter Aliasidentitäten auf. Der BF besitzt kein Reisedokument oder andere identitätsbezeugende Dokumente. Der BF bemühte sich auch nicht sich ein Reisedokument zu beschaffen. Aufgrund des Sprachgutachtens von Dr. römisch 40 - in welchem festgestellt wurde, dass der BF in Guinea sozialisiert wurde - wurde am 08.11.2019 ein HRZ-Verfahren für Guinea eingeleitet. Im Juni 2025 war eine Delegation aus Guinea in Österreich geplant, welche jedoch nicht zustande kam. In Kooperation mit FRONTEX konnte für Februar 2026 eine ID-Delegation in Österreich organisiert werden. Von 09.02.2026 – 12.02.2026 befand sich diese Expertendelegation aus Guinea unter Koordination von FRONTEX zur Identifizierungs-Mission in Österreich. Die Experten bestanden aus 2 Personen aus Guinea (eine Person der Grenzpolizei in Guinea, eine Person vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten in Guinea) sowie 2 Personen von der Botschaft der Republik Guinea in Genf (ein Konsul der Botschaft, ein Berater des Ministers in der Botschaft der Republik Guinea in Genf). Diese Expertendelegation interviewte unter anderem den BF. Der BF wurde von den Delegierten in Fula und teilweise in französischer Sprache befragt. Das Interview dauerte ca. 25 Minuten. Die standardisierten Result Sheets wurden von den Delegationsmitgliedern ausgefüllt. Da die Delegation in weiterer Folge nach Malta zur ID-Mission reiste werden die Result Sheets mittels Verbalnote Anfang der Kalenderwoche 10 erwartet. Ergebnisse wurden vorab nicht bekannt gegeben, da diese gesammelt übermittelt werden. Da diese ID-Mission in Kooperation mit Frontex gewissen Vorgaben entsprechen muss, wird seitens des BFA mit einer raschen Beantwortung gerechnet. Bei einer positiven Identifizierung kann mit der Ausstellung eines HRZ gerechnet werden. Im Jahr 2024 wurden 2 HRZ für Guinea ausgestellt und 2 Personen nach Guinea abgeschoben. Die Ausstellung eines HRZ sowie die erfolgreiche Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist zum Entscheidungszeitpunkt innerhalb der Schubhafthöchstdauer maßgeblich wahrscheinlich.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des BFA betreffend das Asyl- und das Schubhaftverfahren des BF, in die Gerichtsakten des BVwG bezüglich des BF, in die Stellungnahmen des BFA vom 16.02.2026 und in den Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 17.02.
- Weiters wurde Einsicht in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister, das Zentrale Fremdenregister, die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres sowie das Grundversorgungsinformationssystem genommen. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei, in das Zentrale Fremdenregister, das Grundversorgungsinformationssystem und das Zentrale Melderegister. Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich aus der Aktenlage. Die guineische Staatsangehörigkeit des BF ergibt sich aus dem Gutachten des linguistischen Sachverständigen Dr. P. G., in dem der Sachverständige feststellte, dass seine Herkunft aus Mauretanien ausgeschlossen werden kann und er mit hoher Wahrscheinlichkeit aus Guinea stammt. Die Feststellungen zum Gebrauch von Aliasidentitäten durch den BF ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die acht strafrechtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister. Die mangelnde Rückkehrwilligkeit des BF ergibt sich aus der niederschriftlichen Einvernahme des BF durch das BFA am XXXX sowie dem Rückkehrberatungsgespräch durch die BBU am 04.02.
- Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein Verhalten ändern werde und/oder nunmehr rückkehrwillig ist. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft sich den Behörden nicht zur Verfügung halten und versuchen wird einer Abschiebung zu entgehen. Die fehlende Vertrauenswürdigkeit des BF ergibt sich aus dem bisherigen Verhalten des BF. Die Feststellungen zu den behördlichen Meldungen des BF ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen die Barmittel des BF betreffend ergeben sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Anknüpfungspunkten des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie der niederschriftlichen Einvernahme des BF durch das BFA am XXXX . Das Fehlen legaler beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie der niederschriftlichen Einvernahme des BF durch das BFA am XXXX . Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung). Der fremdenrechtliche Status des BF - rechtskräftige Rückkehrentscheidung - ergibt sich aus der Aktenlage sowie dem IZR. Der Schubhaftbescheid liegt im Akt ein. Die guineische Staatsangehörigkeit des BF ergibt sich aus dem Gutachten des linguistischen Sachverständigen Dr. P. G., in dem der Sachverständige feststellte, dass seine Herkunft aus Mauretanien ausgeschlossen werden kann und er mit hoher Wahrscheinlichkeit aus Guinea stammt. Die Feststellungen zum Gebrauch von Aliasidentitäten durch den BF ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die acht strafrechtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister. Die mangelnde Rückkehrwilligkeit des BF ergibt sich aus der niederschriftlichen Einvernahme des BF durch das BFA am römisch 40 sowie dem Rückkehrberatungsgespräch durch die BBU am 04.02.
- Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein Verhalten ändern werde und/oder nunmehr rückkehrwillig ist. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft sich den Behörden nicht zur Verfügung halten und versuchen wird einer Abschiebung zu entgehen. Die fehlende Vertrauenswürdigkeit des BF ergibt sich aus dem bisherigen Verhalten des BF. Die Feststellungen zu den behördlichen Meldungen des BF ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen die Barmittel des BF betreffend ergeben sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Anknüpfungspunkten des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie der niederschriftlichen Einvernahme des BF durch das BFA am römisch 40 . Das Fehlen legaler beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie der niederschriftlichen Einvernahme des BF durch das BFA am römisch 40 . Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung). Der fremdenrechtliche Status des BF - rechtskräftige Rückkehrentscheidung - ergibt sich aus der Aktenlage sowie dem IZR. Der Schubhaftbescheid liegt im Akt ein. Die Haftfähigkeit des BF ergibt sich aus dem Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 17.02.
- Dass der BF in der Schubhaft Zugang zu benötigter medizinischer und psychologischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft. Die Feststellungen zum HRZ-Verfahren sowie zur realistischen Möglichkeit von Überstellungen nach Guinea ergeben sich aus den Stellungnahmen des BFA vom 16.02.
- Im gerichtlichen Verfahren sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass es für den BF nicht möglich wäre, innerhalb der dafür gesetzlich vorgesehenen zeitlichen Grenzen auch tatsächlich in sein Heimatland verbracht zu werden. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
- Rechtliche Beurteilung Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft gemäß dem
- Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG. Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG. Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt. Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt. Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde gemäß Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird. Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten. Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Gemäß Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen. Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Zu Spruchpunkt A.I.) Mandatsbescheid vom XXXX und Anhaltung in Schubhaft von XXXX bis XXXX Zu Spruchpunkt A.I.) Mandatsbescheid vom römisch 40 und Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 bis römisch 40 § 76 FPG idgF lautet:Paragraph 76, FPG idgF lautet:
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sich