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{'item': 'W153 2166860-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2026 GeschäftszahlW153 2166860-2 Spruch, W153 2166860-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 229Strafgesetzbuch (St

GB) Anklage erhoben wurde. Mit Aktenvermerk vom 29.09.2021 hielt das BFA fest, dass die Voraussetzungen zur Aberkennung des Asylstatus mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit nicht vorliegen würden, da die (vermeintlich) begangene Straftat nicht als besonders schweres Verbrechen iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG2005 einzustufen sei. Mit Mitteilung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 .09.2021 wurde das BFA darüber informiert,

Paragraph 229, Strafgesetzbuch (StGB) Anklage erhoben wurde. Mit Aktenvermerk vom 29.09.2021 hielt das BFA fest, dass die Voraussetzungen zur Aberkennung des Asylstatus mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit nicht vorliegen würden, da die (vermeintlich) begangene Straftat nicht als besonders schweres Verbrechen iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG2005 einzustufen sei. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .11.2022 ( XXXX ) wurde der BF wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 30 Tagen, verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .11.2022 ( römisch 40 ) wurde der BF wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 240 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 30 Tagen, verurteilt. Am XXXX .07.2023 wurde das BFA vom Landesgericht XXXX hinsichtlich der Verhängung der Untersuchungshaft über den BF wegen § 28a Abs. 1 Suchtmittelgesetz (SMG), §§ 127, 130 Abs. 1 1. Fall StGB informiert. Am römisch 40 .07.2023 wurde das BFA vom Landesgericht römisch 40 hinsichtlich der Verhängung der Untersuchungshaft über den BF wegen Paragraph 28 a, Absatz eins, Suchtmittelgesetz (SMG), Paragraphen 127, 130, Absatz eins, 1. Fall StGB informiert. Mit Aktenvermerk vom XXXX .07.2023 leitete das BFA ein Verfahren zur Aberkennung des dem BF erteilten Status des Asylberechtigen ein. Mit Aktenvermerk vom römisch 40 .07.2023 leitete das BFA ein Verfahren zur Aberkennung des dem BF erteilten Status des Asylberechtigen ein. Mit Mitteilung der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX .07.2023 wurde das BFA darüber informiert,

XXXX Anklage erhoben wurde.Mit Mitteilung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 .07.2023 wurde das BFA darüber informiert,

römisch 40 Anklage erhoben wurde. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .09.2023 ( XXXX ) wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1

  1. Fall SMG und wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1
  2. Fall und
  3. Fall, 27 Abs. 2 SMG und des gewerbsmäßigen Diebstahls §§ 127, 130 Abs. 1
  4. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .09.2023 ( römisch 40 ) wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  5. Fall SMG und wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  6. Fall und
  7. Fall, 27 Absatz 2, SMG und des gewerbsmäßigen Diebstahls Paragraphen 127, 130, Absatz eins,
  8. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Mitteilung des Landesgerichts XXXX vom XXXX .04.2024 wurde das BFA darüber informiert,

XXXX Anklage erhoben wurde.Mit Mitteilung des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .04.2024 wurde das BFA darüber informiert,

römisch 40 Anklage erhoben wurde. Am XXXX .11.2024 wurde das BFA vom Landesgericht XXXX hinsichtlich der Verhängung der Untersuchungshaft über den BF wegen XXXX informiert.Am römisch 40 .11.2024 wurde das BFA vom Landesgericht römisch 40 hinsichtlich der Verhängung der Untersuchungshaft über den BF wegen römisch 40 informiert. Am 26.11.2024 wurde der BF vom BFA im Asylaberkennungsverfahren niederschriftlich einvernommen. Mit Mitteilung der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX .11.2024 wurde das BFA darüber informiert,

XXXX Anklage erhoben wurde.Mit Mitteilung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 .11.2024 wurde das BFA darüber informiert,

römisch 40 Anklage erhoben wurde. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.12.2024 wurde dem BF der zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 für unzulässig erklärt (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.12.2024 wurde dem BF der zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 16.01.2025 aufgrund von Feststellungsmängel, unschlüssiger Beweiswürdigung, des Verkennens der Sachlage und unrichtiger rechtlicher Beurteilung vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .01.2025 ( XXXX ) wurde der BF wegen versuchtem gewerbsmäßigem Diebstahl §§ 127, 130

(1)1. Fall StGB § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .01.2025 ( römisch 40 ) wurde der BF wegen versuchtem gewerbsmäßigem Diebstahl Paragraphen 127, 130,
(1)1. Fall StGB Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Mitteilung der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX .01.2026 wurde das BFA darüber informiert,

§§ 127St

GB, § 105 Abs. 1 StGB Anklage erhoben wurde. Diese Verständigung sowie ein Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX .12.2025 wurde am 19.01.2026 an das BVwG weitergeleitet. Im Abschlussbericht wurde mitgeteilt, dass der BF zu dem gegenständlichen Sachverhalt nicht einvernommen werden konnte, da dieser an keinem aufrechten Wohnsitz in Österreich gemeldet sei.Mit Mitteilung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 .01.2026 wurde das BFA darüber informiert,

Paragraphen 127, StGB, Paragraph 105, Absatz eins, StGB Anklage erhoben wurde. Diese Verständigung sowie ein Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 .12.2025 wurde am 19.01.2026 an das BVwG weitergeleitet. Im Abschlussbericht wurde mitgeteilt, dass der BF zu dem gegenständlichen Sachverhalt nicht einvernommen werden konnte, da dieser an keinem aufrechten Wohnsitz in Österreich gemeldet sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Zur Person des BF: Der BF ist ein volljähriger, iranischer Staatsangehöriger und führt die im Spruch genannten Personalien. Er spricht Farsi und Kurdisch und verfügt über gute Kenntnisse der deutschen Sprache. Der BF war im Iran zuletzt in der Stadt XXXX wohnhaft. Er hat im Iran 12 Jahre lang die Schule besucht und diese mit Matura abgeschlossen. Zuletzt arbeitete er im Iran als Goldschmied.Der BF war im Iran zuletzt in der Stadt römisch 40 wohnhaft. Er hat im Iran 12 Jahre lang die Schule besucht und diese mit Matura abgeschlossen. Zuletzt arbeitete er im Iran als Goldschmied. Der BF hält sich seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz am 10.07.2014 im Bundesgebiet auf, wobei er derzeit für die Behörden nicht aufgreifbar ist und keine aufrechte Meldeadresse hat. Der BF ist ledig und kinderlos. Im Herkunftsstaat leben noch die Mutter, die Geschwister sowie Tanten und Onkel des BF. Zu seinen Verwandten hat der BF regelmäßigen Kontakt. Im Bundesgebiet verfügt der BF über eine Lebensgefährtin, mit der er jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Ein besonders intensives Abhängigkeitsverhältnis zu einer in Österreich aufhältigen Person besteht nicht. Der BF verfügt über keine Freundschaften und ist auch nicht in einem Verein oder einer sonstigen Organisation tätig. Er hat eine Sprachprüfung in Deutsch, Niveau A1, abgelegt. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF ist gesund und nimmt keine Medikamente. Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigen: Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom XXXX .11.2022 ( XXXX ) wurde der BF wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 30 Tagen, verurteilt.Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom römisch 40 .11.2022 ( römisch 40 ) wurde der BF wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 240 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 30 Tagen, verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX .09.2023 ( XXXX ) wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
  2. Fall SMG und wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1
  3. Fall und
  4. Fall, 27 Abs. 2 SMG und des gewerbsmäßigen Diebstahls §§ 127, 130 Abs. 1
  5. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichts vom römisch 40 .09.2023 ( römisch 40 ) wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  6. Fall SMG und wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  7. Fall und
  8. Fall, 27 Absatz 2, SMG und des gewerbsmäßigen Diebstahls Paragraphen 127, 130, Absatz eins,
  9. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zum einen zugrunde, dass der BF in einem Zeitraum zwischen November 2022 und März 2023 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich ca. 126 Gramm Heroin, anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen hat und zum anderen, dass der BF den Geschädigten fremde beweglich Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen ein nicht bloß geringfügiges fortlaufenden Einkommen zu verschaffen, wobei er unter Einsatz besonderer Mittel handelte, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, sohin gewerbsmäßig, weggenommen bzw. wegzunehmen versucht hat. Mildernd berücksichtigt wurden sein Geständnis und die (teilweise) Schadensgutmachung durch Sicherstellung. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, das Überschreiten der Grenzmenge um mehr als das Fünffache sowie die Übergabe im öffentlichen Raum gewertet. Ein diversionelles Vorgehen nach §§ 198, 199 Strafprozessordnung (StPO) war nicht möglich, da die ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände fallbezogen bereits eine schwere Schuld begründete und fallbezogen spezialpräventive Überlegungen (Tatwiederholung, mehrfaches kriminelles in Erscheinung treten) sowie generalpräventive Überlegungen entgegenstanden. Einem diversionellen Vorgehen nach §§ 35, 37 SMG war ebenfalls nicht möglich, da die Einstellung des Verfahrens weniger als eine Verurteilung geeignet erschien, den Angeklagten von weiteren Straftaten abzuhalten und zwar aufgrund seines belasteten strafrechtlichen Vorlebens, der konkreten Täterpersönlichkeit und der Art der Tatbegehung. Mildernd berücksichtigt wurden sein Geständnis und die (teilweise) Schadensgutmachung durch Sicherstellung. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, das Überschreiten der Grenzmenge um mehr als das Fünffache sowie die Übergabe im öffentlichen Raum gewertet. Ein diversionelles Vorgehen nach Paragraphen 198, 199, Strafprozessordnung (StPO) war nicht möglich, da die ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände fallbezogen bereits eine schwere Schuld begründete und fallbezogen spezialpräventive Überlegungen (Tatwiederholung, mehrfaches kriminelles in Erscheinung treten) sowie generalpräventive Überlegungen entgegenstanden. Einem diversionellen Vorgehen nach Paragraphen 35, 37, SMG war ebenfalls nicht möglich, da die Einstellung des Verfahrens weniger als eine Verurteilung geeignet erschien, den Angeklagten von weiteren Straftaten abzuhalten und zwar aufgrund seines belasteten strafrechtlichen Vorlebens, der konkreten Täterpersönlichkeit und der Art der Tatbegehung. Mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX .01.2025 ( XXXX ) wurde der BF wegen versuchtem gewerbsmäßigem Diebstahl §§ 127, 130

(1)1. Fall StGB § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichts vom römisch 40 .01.2025 ( römisch 40 ) wurde der BF wegen versuchtem gewerbsmäßigem Diebstahl Paragraphen 127, 130,
(1)1. Fall StGB Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Der BF befand sich erstmals von XXXX .07.2023 bis XXXX .09.2023 in Untersuchungs- bzw. vom XXXX .09.2023 bis XXXX .11.2024 in Strafhaft. Vom XXXX .11.2024 bis XXXX .01.2025 befand sich der BF erneut in Untersuchung- bzw. vom XXXX .01.2025 bis zum XXXX .05.2025 in Strafhaft.Der BF befand sich erstmals von römisch 40 .07.2023 bis römisch 40 .09.2023 in Untersuchungs- bzw. vom römisch 40 .09.2023 bis römisch 40 .11.2024 in Strafhaft. Vom römisch 40 .11.2024 bis römisch 40 .01.2025 befand sich der BF erneut in Untersuchung- bzw. vom römisch 40 .01.2025 bis zum römisch 40 .05.2025 in Strafhaft. Mit Mitteilung einer Staatsanwaltschaft vom XXXX .01.2026 wurde das BFA darüber informiert,

§§ 127St

GB, § 105 Abs. 1 StGB Anklage erhoben wurde.Mit Mitteilung einer Staatsanwaltschaft vom römisch 40 .01.2026 wurde das BFA darüber informiert,

Paragraphen 127, StGB, Paragraph 105, Absatz eins, StGB Anklage erhoben wurde. Hinsichtlich der rechtskräftigen Verurteilung des BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zeigt der BF keine Tateinsicht oder Reue. Aufgrund des vom BF begangen Verbrechens des Suchtgifthandels und der Vergehen der Urkundenunterdrückung und des (versuchten) gewerbsmäßigen Diebstahls bzw. seiner unveränderten persönlichen Situation ist zu prognostizieren, dass er auch in Zukunft nicht gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung zu achten. Aufgrund der Verurteilung wegen eines Verbrechens des Suchtgifthandels und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, liegt im Lichte der Suchterkrankung des BF, der Bereicherungsabsicht durch die Begehung anderer Straftaten, seiner mangelnden Schuld- und Tateinsicht hinsichtlich des begangenen Heroinhandels und der bestehenden sich daraus ergebenden finanziellen schlechten Lage, eine besonders hohe Wiederholungsgefahr vor. Beim BF ist weder ein positives Nachtatverhalten noch ein Gesinnungswandel zu erkennen. Seit seiner letzten Haftentlassung wurde bereits erneut gegen ihn Anklage erhoben. Der BF wird auch in Zukunft strafbare Handlungen begehen, die eine erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit, wie Gesundheit und körperliche Unversehrtheit sowie öffentliche Ordnung und Sicherheit, darstellt. Zur Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat: Dem BF wurde der Status eines Asylberechtigten zuerkannt, da er eine asylrelevante Verfolgung im Iran aufgrund seiner Eigenschaft als Sympathisant der Demokratischen Partei Kurdistan Iran (KDPI) sowie aufgrund seiner politischen Betätigung geltend machte. Die KDPI wird im Iran als konterrevolutionäre und terroristische Organisation eingestuft, die vom Irak aus gegen das Regime operiert. Politische Aktivitäten zur Unterstützung kurdischer Rechte können daher mit einem erheblichen Risiko staatlicher Verfolgung bzw. einer Verletzung von Rechten nach Art. 3 EMRK verbunden sein.Die KDPI wird im Iran als konterrevolutionäre und terroristische Organisation eingestuft, die vom Irak aus gegen das Regime operiert. Politische Aktivitäten zur Unterstützung kurdischer Rechte können daher mit einem erheblichen Risiko staatlicher Verfolgung bzw. einer Verletzung von Rechten nach Artikel 3, EMRK verbunden sein. Trotz des Umstandes, dass die politische Betätigung des BF im Iran bereits mehr als zehn Jahre zurückliegt, konnte weder vom BFA noch vom BVwG mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass dem BF aufgrund seiner Eigenschaft als Sympathisant der KDPI im Falle einer Rückkehr in den Iran weiterhin eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr droht. Es wird daher festgestellt, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in den Iran aufgrund seiner Eigenschaft als Sympathisant der KDPI sowie seiner früheren politischen Aktivitäten einer staatlichen Gefährdung ausgesetzt wäre. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 10 vom 17.07.2025, gekürzt wiedergegeben: … Politische Lage Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Sie kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System, wobei die theokratischen Aspekte die republikanischen Prinzipien größtenteils überschatten und untergraben (BS 19.3.2024). … Sicherheitslage Verglichen mit Nachbarstaaten wie dem Irak, Libanon, Syrien und Afghanistan hat Iran eine sehr starke Zentralregierung mit einem komplexen Institutionengefüge. Das Gewaltmonopol liegt bei staatlichen und halbstaatlichen Institutionen, die das Regime ausmachen. Irans territoriale Integrität wird immer wieder durch angebliche Drohnenangriffe und größere Explosionen infrage gestellt. Gelegentlich flammen Grenzstreitigkeiten (z. B. mit Afghanistan im Juli 2022) und Streitigkeiten bezüglich passierender Schiffe in der Straße von Hormuz mit dem Oman und den Vereinigten Arabischen Emiraten auf (BS 19.3.2024). Iran sieht sich mit terroristischen Bedrohungen durch verschiedene Oppositionsgruppen konfrontiert, einerseits durch separatistische Aufstandsbewegungen in seinen Grenzregionen, wo arabische, belutschische und kurdische ethnische Minderheiten leben, und andererseits durch transnationale Gruppierungen wie dem Islamischen Staat (IS). Zu den separatistischen Gruppierungen zählen beispielsweise das Arab Struggle Movement for the Liberation of Ahwaz (ASMLA) und die Ahvaz National Resistance in Khuzestan sowie Jaysh al-Adl (JAA) in Sistan und Belutschistan. In den kurdischen Gebieten agieren verschiedene Gruppierungen, darunter die Partiya Jiyana Azad a Kurdistane [Partei für ein freies Leben in Kurdistan] (PJAK), die einen bewaffneten Aufstand gegen die iranischen Sicherheitskräfte führen und manchmal auch Anschläge verüben (ISPI 26.2.2024). Der IS hat sich seit 2017 zu vier Anschlägen in Iran bekannt. Die Anschläge richteten sich vor allem gegen sogenannte "high-profile"-Ziele, also Ziele mit hoher Symbolwirkung (BBC 5.1.2024). Unter anderem werden dem IS zwei Anschläge auf den Shah-Cheragh-Schrein in Shiraz [Provinz Fars] im Oktober 2022 und August 2023 zugeschrieben, bei denen insgesamt 14 Menschen starben, wobei sich der IS selbst nur zu ersterem der beiden Anschläge bekannte (BBC 5.1.2024; vgl. AJ 13.8.2023, Guardian 13.8.2023). Bei einem Anschlag in der Stadt Kerman [Provinz Kerman] am 3.1.2024 starben fast 100 Menschen und über 200 wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich während einer Gedenkfeier anlässlich des Todestags von Qassem Soleimani (IRINTL 3.1.2024; vgl. Soufan 4.1.2024), dem 2020 durch einen US-Drohnenangriff getöteten Befehlshaber der für Auslandsoperationen der Revolutionsgarden zuständigen Quds-Kräfte (BBC 4.1.2024; vgl. AP 4.1.2024), der einer der Architekten der iranischen Politik in der Region war (BBC 4.1.2024; vgl. Soufan 4.1.2024). Der IS bekannte sich zu dem Anschlag, wobei laut Informationen eines US-amerikanischen Nachrichtendienstes der Ableger des IS in Afghanistan, der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP), für den Anschlag verantwortlich war (REU 5.1.2024; vgl. FAZ 12.1.2024). Der IS hat sich seit 2017 zu vier Anschlägen in Iran bekannt. Die Anschläge richteten sich vor allem gegen sogenannte "high-profile"-Ziele, also Ziele mit hoher Symbolwirkung (BBC 5.1.2024). Unter anderem werden dem IS zwei Anschläge auf den Shah-Cheragh-Schrein in Shiraz [Provinz Fars] im Oktober 2022 und August 2023 zugeschrieben, bei denen insgesamt 14 Menschen starben, wobei sich der IS selbst nur zu ersterem der beiden Anschläge bekannte (BBC 5.1.2024; vergleiche AJ 13.8.2023, Guardian 13.8.2023). Bei einem Anschlag in der Stadt Kerman [Provinz Kerman] am 3.1.2024 starben fast 100 Menschen und über 200 wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich während einer Gedenkfeier anlässlich des Todestags von Qassem Soleimani (IRINTL 3.1.2024; vergleiche Soufan 4.1.2024), dem 2020 durch einen US-Drohnenangriff getöteten Befehlshaber der für Auslandsoperationen der Revolutionsgarden zuständigen Quds-Kräfte (BBC 4.1.2024; vergleiche AP 4.1.2024), der einer der Architekten der iranischen Politik in der Region war (BBC 4.1.2024; vergleiche Soufan 4.1.2024). Der IS bekannte sich zu dem Anschlag, wobei laut Informationen eines US-amerikanischen Nachrichtendienstes der Ableger des IS in Afghanistan, der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP), für den Anschlag verantwortlich war (REU 5.1.2024; vergleiche FAZ 12.1.2024). … Iranisch-israelischer Konflikt Iran sah sich durch die israelische Operation „ Rising Lion“ („Am KeLavi“ auf Hebräisch, INSS o.D.) ab dem 13.6.2025 mit dem größten Angriff auf das Land seit Ende des Iran-Irak-Kriegs konfrontiert (RUSI 16.6.2025). Kommuniziertes Ziel der israelischen Regierung war die militärische Beseitigung „ existenzieller Bedrohungen“ für Israel durch das iranische Raketen- und Atomprogramm (FR24 17.6.2025; vgl. Axios 13.6.2025), hinzu kamen Aussagen von Premier Benjamin Netanyahu und Angriffe auf Ziele, die von Beobachtern als Versuch, einen Regimewechsel herbeizuführen, interpretiert worden sind (FR24 17.6.2025 vgl. Stimson 16.6.2025).Iran sah sich durch die israelische Operation „ Rising Lion“ („Am KeLavi“ auf Hebräisch, INSS o.D.) ab dem 13.6.2025 mit dem größten Angriff auf das Land seit Ende des Iran-Irak-Kriegs konfrontiert (RUSI 16.6.2025). Kommuniziertes Ziel der israelischen Regierung war die militärische Beseitigung „ existenzieller Bedrohungen“ für Israel durch das iranische Raketen- und Atomprogramm (FR24 17.6.2025; vergleiche Axios 13.6.2025), hinzu kamen Aussagen von Premier Benjamin Netanyahu und Angriffe auf Ziele, die von Beobachtern als Versuch, einen Regimewechsel herbeizuführen, interpretiert worden sind (FR24 17.6.2025 vergleiche Stimson 16.6.2025). Die israelischen Streitkräfte griffen Infrastruktur und Personal an, das mit dem iranischen Atomprogramm in Verbindung steht (AJ 13.6.2025; vgl. RUSI 16.6.2025) - einschließlich einer Universität (CFR 25.6.2025) - wie auch konventionelle militärische Einrichtungen (AJ 13.6.2025; vgl. RUSI 16.6.2025). Unter anderem wurden mehrere Atomwissenschaftler und ranghohe Offiziere der Streitkräfte gezielt getötet (BBC 26.6.2025; vgl. RUSI 16.6.2025), wobei Letzteres einem Beobachter zufolge einer „ Enthauptung“ des iranischen Sicherheitsapparats nahekam (RUSI 14 16.6.2025). Ebenso wurde Energieinfrastruktur angegriffen, nämlich eine Raffinerie nahe einem der größten Erdgasfelder weltweit (REU 26.6.2025b; vgl. Standard 15.6.2025), sowie eine Ölraffinerie und ein Gasdepot in Teheran (Standard 15.6.2025). Im weiteren Verlauf führten die israelischen Streitkräfte auch Luftangriffe auf staatliche Einrichtungen und Verwaltungsgebäude in Teheran durch, darunter auf Institutionen der inneren Sicherheit wie das Geheimdienstministerium (MOIS [Anm.: auch VAJA]) und das Hauptquartier der Polizei (ISW 15.6.2025) sowie die Hauptquartiere der Basij und der inneren Sicherheit der Revolutionsgarden in Teheran (i24 23.6.2025), jedoch auch auf das Außenministerium (ISW 15.6.2025) und den Sitz des iranischen staatlichen Rundfunksenders (IRIB) (LWJ 16.6.2025). Als weiteres symbolträchtiges Angriffsziel haben die israelischen Streitkräfte das Eingangstor des berüchtigten Evin-Gefängnisses bombardiert (Standard 23.6.2025; vgl. i24 23.6.2025). Der israelische Verteidigungsminister gab an, die israelischen Streitkräfte hätten damit „ Institutionen der staatlichen Repression“ angegriffen (i24 23.6.2025). Evin sei eines von mehreren Zielen gewesen, darunter auch das Hauptquartier der Basij, die brutal gegen Demonstranten vorgegangen waren (NYT 29.6.2025a).Die israelischen Streitkräfte griffen Infrastruktur und Personal an, das mit dem iranischen Atomprogramm in Verbindung steht (AJ 13.6.2025; vergleiche RUSI 16.6.2025) - einschließlich einer Universität (CFR 25.6.2025) - wie auch konventionelle militärische Einrichtungen (AJ 13.6.2025; vergleiche RUSI 16.6.2025). Unter anderem wurden mehrere Atomwissenschaftler und ranghohe Offiziere der Streitkräfte gezielt getötet (BBC 26.6.2025; vergleiche RUSI 16.6.2025), wobei Letzteres einem Beobachter zufolge einer „ Enthauptung“ des iranischen Sicherheitsapparats nahekam (RUSI 14 16.6.2025). Ebenso wurde Energieinfrastruktur angegriffen, nämlich eine Raffinerie nahe einem der größten Erdgasfelder weltweit (REU 26.6.2025b; vergleiche Standard 15.6.2025), sowie eine Ölraffinerie und ein Gasdepot in Teheran (Standard 15.6.2025). Im weiteren Verlauf führten die israelischen Streitkräfte auch Luftangriffe auf staatliche Einrichtungen und Verwaltungsgebäude in Teheran durch, darunter auf Institutionen der inneren Sicherheit wie das Geheimdienstministerium (MOIS [Anm.: auch VAJA]) und das Hauptquartier der Polizei (ISW 15.6.2025) sowie die Hauptquartiere der Basij und der inneren Sicherheit der Revolutionsgarden in Teheran (i24 23.6.2025), jedoch auch auf das Außenministerium (ISW 15.6.2025) und den Sitz des iranischen staatlichen Rundfunksenders (IRIB) (LWJ 16.6.2025). Als weiteres symbolträchtiges Angriffsziel haben die israelischen Streitkräfte das Eingangstor des berüchtigten Evin-Gefängnisses bombardiert (Standard 23.6.2025; vergleiche i24 23.6.2025). Der israelische Verteidigungsminister gab an, die israelischen Streitkräfte hätten damit „ Institutionen der staatlichen Repression“ angegriffen (i24 23.6.2025). Evin sei eines von mehreren Zielen gewesen, darunter auch das Hauptquartier der Basij, die brutal gegen Demonstranten vorgegangen waren (NYT 29.6.2025a). Nach Angaben der iranischen Behörden wurden bei den israelischen Angriffen insgesamt 935 Personen getötet (AP 30.6.2025). Eine Menschenrechtsorganisation bezifferte die Zahl der Todesopfer innerhalb des Zeitraums 13.-24.6.2025 auf 1.190, davon mindestens 436 Zivilisten. Weiters wurden laut der Organisation beinahe 4.500 Personen verletzt (HRANA 28.6.2025). Die Vorfallsdatenbank ACLED hat im selben Zeitraum dagegen 415 Todesopfer [Zivilisten und Angehörige der Streitkräfte] in den entsprechenden Vorfallskategorien „Kämpfe“ und „Explosionen/remote violence“ erfasst [Anm.: Die Angaben keiner der drei Quellen können verifiziert werden, wobei ACLED Daten anhand eines vorgegebenen, öffentlich einsehbaren Schemas erfasst und Medienberichte als Datenquelle verwendet, s. Kap. Länderspezifische Anmerkungen für weitergehende Informationen. Die Diskrepanz bei der Anzahl der Todesopfer kann u. U. auf unterschiedliche Methoden bei der Datenerhebung zurückgeführt werden](ACLED 27.6.2025). Unter den Toten befinden sich auch Menschen ohne Verbindung zum iranischen Regime. In vielen Fällen wurden die Wohnorte hochrangiger Funktionäre angegriffen - Häuser, die sich oft in dicht besiedelten Wohngebieten befanden, in unmittelbarer Nähe der Wohnorte von Zivilisten. Die Islamische Republik ist für den Schutz der Zivilbevölkerung gegen Raketen- und Luftangriffe praktisch nicht gerüstet. Strukturelle Vorbereitungen für den Kriegsfall in urbanen Räumen fehlen völlig: Es gibt keine funktionierenden Sirenen zur Frühwarnung und keine öffentlichen Schutzräume (IRJ 22.6.2025), wobei z. B. die U-Bahn-Stationen in Teheran nach Ankündigung der iranischen Regierung durchgehend geöffnet blieben, um der Bevölkerung Schutz zu gewähren (BBC 18.6.2025; vgl. Guardian 15.6.2025). Die israelischen Streitkräfte veröffentlichten in einzelnen Fällen Evakuierungsaufforderungen, etwa vor Angriffen auf militärische Einrichtungen in Wohngebieten (IRJ 22.6.2025; vgl. LWJ 16.6.2025). Diese Warnungen wurden in internationalen Medien und sozialen Netzwerken verbreitet, erreichten die iranische Bevölkerung aufgrund von Internetausfällen im Land allerdings oftmals nicht (IRJ 22.6.2025). Auch wurde in einem Fall berichtet, dass ein iranischer Regierungssprecher die Bevölkerung dazu aufrief, die israelischen Evakuierungsaufforderungen zu ignorieren (LWJ 16.6.2025). Während nach dem israelischen Angriff auf das Evin-Gefängnis anfänglich nur Schäden an der Gefängnisinfrastruktur gemeldet wurden (i24 23.6.2025; vgl. NYT 23.6.2025a), gab ein Sprecher des iranischen Justizministeriums später an, dass bei dem Angriff 71 Menschen, darunter Häftlinge, Angehörige, Verwaltungspersonal und Wehrdienstleistende getötet worden wären (REU 29.6.2025).Unter den Toten befinden sich auch Menschen ohne Verbindung zum iranischen Regime. In vielen Fällen wurden die Wohnorte hochrangiger Funktionäre angegriffen - Häuser, die sich oft in dicht besiedelten Wohngebieten befanden, in unmittelbarer Nähe der Wohnorte von Zivilisten. Die Islamische Republik ist für den Schutz der Zivilbevölkerung gegen Raketen- und Luftangriffe praktisch nicht gerüstet. Strukturelle Vorbereitungen für den Kriegsfall in urbanen Räumen fehlen völlig: Es gibt keine funktionierenden Sirenen zur Frühwarnung und keine öffentlichen Schutzräume (IRJ 22.6.2025), wobei z. B. die U-Bahn-Stationen in Teheran nach Ankündigung der iranischen Regierung durchgehend geöffnet blieben, um der Bevölkerung Schutz zu gewähren (BBC 18.6.2025; vergleiche Guardian 15.6.2025). Die israelischen Streitkräfte veröffentlichten in einzelnen Fällen Evakuierungsaufforderungen, etwa vor Angriffen auf militärische Einrichtungen in Wohngebieten (IRJ 22.6.2025; vergleiche LWJ 16.6.2025). Diese Warnungen wurden in internationalen Medien und sozialen Netzwerken verbreitet, erreichten die iranische Bevölkerung aufgrund von Internetausfällen im Land allerdings oftmals nicht (IRJ 22.6.2025). Auch wurde in einem Fall berichtet, dass ein iranischer Regierungssprecher die Bevölkerung dazu aufrief, die israelischen Evakuierungsaufforderungen zu ignorieren (LWJ 16.6.2025). Während nach dem israelischen Angriff auf das Evin-Gefängnis anfänglich nur Schäden an der Gefängnisinfrastruktur gemeldet wurden (i24 23.6.2025; vergleiche NYT 23.6.2025a), gab ein Sprecher des iranischen Justizministeriums später an, dass bei dem Angriff 71 Menschen, darunter Häftlinge, Angehörige, Verwaltungspersonal und Wehrdienstleistende getötet worden wären (REU 29.6.2025). Nach Aufzeichnungen der NGO HRANA und von ACLED fand der zahlenmäßig größte Anteil der Angriffe (HRANA) bzw. Vorfälle der Kategorien „ Kämpfe“ und „ Explosionen/remote violence“(ACLED) in der Hauptstadt Teheran statt (HRANA 28.6.2025, ACLED 27.6.2025). Auch verzeichnete ACLED dort den größten Anteil an Todesopfern im Land, nämlich 163 von 415, wobei die meisten Todesopfer auf den ersten Distrikt von Teheran (insg. 91) entfielen [Anm.: Befindet sich im Norden der Stadt] (ACLED 27.6.2025). HRANA und ACLED erfassten insgesamt jedoch Vorfälle in 28 [von 31] Provinzen des Landes (ACLED 27.6.2025, HRANA 28.6.2025). … Innerhalb des eigenen Landes reagierten die iranischen Sicherheitskräfte unter anderem auf die israelischen Angriffe, indem sie Truppen an die Grenzen mit Pakistan, dem Irak und Aserbaidschan verlegten, um einen Einmarsch von - in den Worten eines iranischen Regierungsvertreters - „Terroristen“ zu verhindern. Vertreter von iranischen kurdischen Oppositionsparteien mit Sitz im kurdischen Teil des Irak berichteten von umfassenden Truppenbewegungen, insbesondere in der kurdischen Region Irans. Unter anderem wurden Mitglieder der Revolutionsgarden dort in Schulen stationiert und neue Checkpoints an Straßen errichtet. Die Sicherheitskräfte führten vermehrt Personenkontrollen durch, auch wurde von Hausdurchsuchungen berichtet (REU 26.6.2025a). International antwortete Iran auf die israelische Operation „Rising Lion“ mit Raketenangriffen auf Israel (REU 14.6.2025; vgl. Tagesschau 22.6.2025a, ISW 15.6.2025). Während Beobachter zu dem Schluss kamen, dass Iran hierbei Zurückhaltung zeigte (MECGA 18.6.2025; vgl. RAND 16.6.2025), trafen die iranischen Raketen dennoch u. a. Wohnhäuser (Standard 16.6.2025) und ein Krankenhaus (ORF 19.6.2025) und töteten 28 Personen in Israel (AP 30.6.2025), von denen laut dem israelischen Gesundheitsministerium bis auf eine Person alle Zivilisten waren. Weiters wurden über 3.000 Personen verletzt (TIS 29.6.2025). Die nicht unbedingt freiwillige Zurückhaltung wurde einerseits Schäden zugeschrieben, welche die israelischen Streitkräfte der iranischen Raketeninfrastruktur zugefügt haben, und andererseits der Furcht Irans vor einem Kriegseintritt der USA (MECGA 18.6.2025).International antwortete Iran auf die israelische Operation „Rising Lion“ mit Raketenangriffen auf Israel (REU 14.6.2025; vergleiche Tagesschau 22.6.2025a, ISW 15.6.2025). Während Beobachter zu dem Schluss kamen, dass Iran hierbei Zurückhaltung zeigte (MECGA 18.6.2025; vergleiche RAND 16.6.2025), trafen die iranischen Raketen dennoch u. a. Wohnhäuser (Standard 16.6.2025) und ein Krankenhaus (ORF 19.6.2025) und töteten 28 Personen in Israel (AP 30.6.2025), von denen laut dem israelischen Gesundheitsministerium bis auf eine Person alle Zivilisten waren. Weiters wurden über 3.000 Personen verletzt (TIS 29.6.2025). Die nicht unbedingt freiwillige Zurückhaltung wurde einerseits Schäden zugeschrieben, welche die israelischen Streitkräfte der iranischen Raketeninfrastruktur zugefügt haben, und andererseits der Furcht Irans vor einem Kriegseintritt der USA (MECGA 18.6.2025). Nachdem die israelischen Angriffe auf iranische Atom- und Raketenanlagen der gut geschützten Urananreicherungsanlage Fordow kaum oder gar keinen Schaden zufügen konnten, forderte der israelische Premierminister Benjamin Netanyahu US-Präsident Donald Trump dazu auf, die US-Streitkräfte anzuweisen, die Anlage mit bunkerzerstörenden Bomben, die sich im Besitz der USA befinden, anzugreifen (Soufan 23.6.2025). Die USA warfen daraufhin am 22.6.2025 im Rahmen ihrer „Operation Midnight Hammer“ bunkerbrechende Bomben auf die Urananreicherungsanlagen Fordow und Natanz ab und griffen auch eine Uranumwandlungsanlage in Isfahan an [Anm.: auf obiger Karte rot eingezeichnet] (CFR 25.6.2025; vgl. Soufan 23.6.2025). Nach dem Angriff versuchte Trump eine Eskalation zu vermeiden, indem er erklärte, dass es sich um eine begrenzte und gezielte Aktion gegen das iranische Atomprogramm und nicht gegen das Regime gehandelt hat (Soufan 23.6.2025; vgl. Amwaj 22.6.2025). Während der US-Präsident nach der Operation behauptet hat, dass die angegriffenen Atomanlagen völlig zerstört worden seien, legt ein an die Medien geleakter US-Nachrichtendienstbericht nahe, dass das iranische Atomprogramm dadurch nur um ein paar Monate zurückgeworfen worden ist, wobei die Verfasser auch betonten, dass es sich bei dieser Bewertung nur um eine vorläufige Einschätzung handelt (NYT 24.6.2025a; vgl. CFR 25.6.2025). Iran antwortete auf den US-Angriff, indem es die größte Militärbasis der USA im Nahen Osten, al-Udeid in Katar, welche die Zentrale für alle Luftangriffe der USA in der Region beherbergt, angriff, allerdings nicht, ohne die US-Regierung zuvor gewarnt zu haben, wofür sich US-Präsident Trump öffentlich bedankt hat (BBC 23.6.2025).Nachdem die israelischen Angriffe auf iranische Atom- und Raketenanlagen der gut geschützten Urananreicherungsanlage Fordow kaum oder gar keinen Schaden zufügen konnten, forderte der israelische Premierminister Benjamin Netanyahu US-Präsident Donald Trump dazu auf, die US-Streitkräfte anzuweisen, die Anlage mit bunkerzerstörenden Bomben, die sich im Besitz der USA befinden, anzugreifen (Soufan 23.6.2025). Die USA warfen daraufhin am 22.6.2025 im Rahmen ihrer „Operation Midnight Hammer“ bunkerbrechende Bomben auf die Urananreicherungsanlagen Fordow und Natanz ab und griffen auch eine Uranumwandlungsanlage in Isfahan an [Anm.: auf obiger Karte rot eingezeichnet] (CFR 25.6.2025; vergleiche Soufan 23.6.2025). Nach dem Angriff versuchte Trump eine Eskalation zu vermeiden, indem er erklärte, dass es sich um eine begrenzte und gezielte Aktion gegen das iranische Atomprogramm und nicht gegen das Regime gehandelt hat (Soufan 23.6.2025; vergleiche Amwaj 22.6.2025). Während der US-Präsident nach der Operation behauptet hat, dass die angegriffenen Atomanlagen völlig zerstört worden seien, legt ein an die Medien geleakter US-Nachrichtendienstbericht nahe, dass das iranische Atomprogramm dadurch nur um ein paar Monate zurückgeworfen worden ist, wobei die Verfasser auch betonten, dass es sich bei dieser Bewertung nur um eine vorläufige Einschätzung handelt (NYT 24.6.2025a; vergleiche CFR 25.6.2025). Iran antwortete auf den US-Angriff, indem es die größte Militärbasis der USA im Nahen Osten, al-Udeid in Katar, welche die Zentrale für alle Luftangriffe der USA in der Region beherbergt, angriff, allerdings nicht, ohne die US-Regierung zuvor gewarnt zu haben, wofür sich US-Präsident Trump öffentlich bedankt hat (BBC 23.6.2025). Am 24.6.2025 stimmten Israel und Iran einem Waffenstillstand zu, wobei beide Seiten nach Verkündung des Waffenstillstands (durch die USA, Israel und Iran zu verschiedenen Zeitpunkten) noch vereinzelte Angriffe durchgeführt haben (NYT 24.6.2025b; vgl. ORF 24.6.2025). Sowohl Israel als auch Iran haben sich zu den Siegern des Konflikts erklärt (NYT 25.6.2025).Am 24.6.2025 stimmten Israel und Iran einem Waffenstillstand zu, wobei beide Seiten nach Verkündung des Waffenstillstands (durch die USA, Israel und Iran zu verschiedenen Zeitpunkten) noch vereinzelte Angriffe durchgeführt haben (NYT 24.6.2025b; vergleiche ORF 24.6.2025). Sowohl Israel als auch Iran haben sich zu den Siegern des Konflikts erklärt (NYT 25.6.2025). Nachdem angenommen wird, dass die israelische Operation nur aufgrund einer beispiellosen Infiltration der iranischen Sicherheitsdienste durch israelische Agenten möglich war, gehen die Behörden verstärkt gegen Personen vor, die verdächtigt werden, mit ausländischen Geheimdiensten zusammenzuarbeiten. Sie begründen dies mit der nationalen Sicherheit [Anm.: s. u. a. das Kap. Relevante Bevölkerungsgruppen / Personen, die der Zusammenarbeit mit feindlichen Mächten bezichtigt werden für weitere Informationen.] (BBC 26.6.2025; vgl. NYT 28.6.2025).Nachdem angenommen wird, dass die israelische Operation nur aufgrund einer beispiellosen Infiltration der iranischen Sicherheitsdienste durch israelische Agenten möglich war, gehen die Behörden verstärkt gegen Personen vor, die verdächtigt werden, mit ausländischen Geheimdiensten zusammenzuarbeiten. Sie begründen dies mit der nationalen Sicherheit [Anm.: s. u. a. das Kap. Relevante Bevölkerungsgruppen / Personen, die der Zusammenarbeit mit feindlichen Mächten bezichtigt werden für weitere Informationen.] (BBC 26.6.2025; vergleiche NYT 28.6.2025). … Verbotene Organisationen In Iran sind die meisten zivilgesellschaftlichen und politischen Organisationen seit Langem verboten, wobei neben jenen Gruppen, die das Regime stürzen wollen (bekannt unter dem Begriff Barandazi), auch die legalen reformistischen politischen Parteien, welche die Islamische Republik grundsätzlich unterstützen (Eslahtalab genannt), starken Einschränkungen unterliegen [Anm.: s. dazu auch Kap. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] (Clingendael 27.10.2023). Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen und Sanktionen führen. Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamische Grundsätze infrage stellt. Dies ist besonders ausgeprägt bei Gruppierungen, die die Interessen religiöser oder ethnischer Minderheiten vertreten. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weitgefasste Straftatbestände. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden (AA 15.7.2024). Die Mehrheit der im Zeitraum 2010-2024 aufgrund ihrer Mitgliedschaft in einer verbotenen Organisation hingerichteten Personen gehörte einer ethnischen Minderheit an (IHRNGO 20.2.2025). Teheran fürchtet Unruhen unter den ethnischen und religiösen Minderheiten in den Randgebieten des Landes. Fast alle Kurden im Nordwesten und Belutschen im Südosten des Landes sind Sunniten, ebenso eine substanzielle Minderheit der Araber im Südwesten. Diese Volksgruppen gelten der schiitischen Islamischen Republik als Sicherheitsrisiko (SWP 9.3.2024; vgl. LVAk 11.2025). Sie unterliegen vielfältigen Diskriminierungen und stehen oft in Opposition zum Regime. Sie scheinen eine besonders große Gefahr zu sein, weil ihre Siedlungsgebiete an den Außengrenzen Irans liegen. Daher sorgt sich die iranische Führung, Nachbarn könnten im Konfliktfall versuchen, die Minderheiten gegen den Staat zu mobilisieren (SWP 9.3.2024) und bezichtigt ausländische Mächte, v. a. Israel, die USA und manche Golfstaaten, separatistische oppositionelle Gruppierungen in Iran zu unterstützen, die das Land destabilisieren sollen (ISPI 26.2.2024). Verschärfte staatliche Maßnahmen, wie z. B. Hinrichtungen von angeblichen Mitgliedern von Harakat al-Nidal [Anm.: auch Arab Struggle Movement for the Liberation of Ahwaz, ASMLA] und dem Islamischen Staat (IS) in Khuzestan verstärkten andererseits zuletzt die Wahrnehmung in den sunnitisch geprägten Regionen, dass Terrorismusvorwürfe zunehmend zur Legitimation harter sicherheitspolitischer Maßnahmen eingesetzt werden (LVAk 10.2025).Teheran fürchtet Unruhen unter den ethnischen und religiösen Minderheiten in den Randgebieten des Landes. Fast alle Kurden im Nordwesten und Belutschen im Südosten des Landes sind Sunniten, ebenso eine substanzielle Minderheit der Araber im Südwesten. Diese Volksgruppen gelten der schiitischen Islamischen Republik als Sicherheitsrisiko (SWP 9.3.2024; vergleiche LVAk 11.2025). Sie unterliegen vielfältigen Diskriminierungen und stehen oft in Opposition zum Regime. Sie scheinen eine besonders große Gefahr zu sein, weil ihre Siedlungsgebiete an den Außengrenzen Irans liegen. Daher sorgt sich die iranische Führung, Nachbarn könnten im Konfliktfall versuchen, die Minderheiten gegen den Staat zu mobilisieren (SWP 9.3.2024) und bezichtigt ausländische Mächte, v. a. Israel, die USA und manche Golfstaaten, separatistische oppositionelle Gruppierungen in Iran zu unterstützen, die das Land destabilisieren sollen (ISPI 26.2.2024). Verschärfte staatliche Maßnahmen, wie z. B. Hinrichtungen von angeblichen Mitgliedern von Harakat al-Nidal [Anm.: auch Arab Struggle Movement for the Liberation of Ahwaz, ASMLA] und dem Islamischen Staat (IS) in Khuzestan verstärkten andererseits zuletzt die Wahrnehmung in den sunnitisch geprägten Regionen, dass Terrorismusvorwürfe zunehmend zur Legitimation harter sicherheitspolitischer Maßnahmen eingesetzt werden (LVAk 10.2025). Die israelische Militäroperation Mitte Juni 2025 führte dazu, dass die iranischen Sicherheitsbehörden ihr Durchgreifen im Bereich der inneren Sicherheit noch weiter verstärkt haben, einschließlich Massenverhaftungen, Hinrichtungen und der Stationierung von Militäreinheiten. Die Behörden zeigen sich besorgt über israelische Agenten, ethnische Separatisten und die Volksmudschaheddin [Mujahadeen-e Khalq, MEK] (REU 26.6.2025b), wobei Israel in der Vergangenheit Beziehungen zu verschiedenen Gruppen von Dissidenten und ethnischen Minderheiten kultiviert hat (Bob/Evyatar 2023). Zu den militanten separatistischen Gruppen in Iran zählen insbesondere die kurdisch-marxistische(n) Komala(h)-Partei(en), die Democratic Party of Iranian Kurdistan (KDPI), die Partiya Jiyana Azad a Kurdistane [Partei für ein freies Leben in Kurdistan] (PJAK), die eng mit ihrer Schwesterorganisation, der türkischen Arbeiterpartei Kurdistans - PKK, zusammenarbeitet, die aus Belutschistan stammende Jundallah (AA 15.7.2024), ihre Absplitterung Jaish al-Adl (Armee der Gerechtigkeit [JAA, JUA]) und das Arab Struggle Movement for the Liberation of Ahwaz (ASMLA) in der Provinz Khuzestan. Die Mujahadeen-e Khalq (MEK) tritt vom Exil aus für einen Regimewechsel ein. Sie hat sich ab 2003 von der Gewalt losgesagt (USIP 2.7.2020). In den iranischen Oppositionsgruppen spiegeln sich unterschiedliche politische Missstände, ethnische Spannungen und ideologische Strömungen wider. Die sichtbarsten Gegner des Regimes sitzen teilweise oder ganz außerhalb Irans. Ihre Ziele sind entweder ein Regimewechsel oder die Selbstbestimmung einer ethnischen Gruppe innerhalb Irans. Die Regierung hat Mitglieder der erwähnten Gruppierungen verfolgt und strafrechtlich belangt. Einige Gruppierungen haben Verbindungen zu benachbarten Regierungen in der Region, andere operieren von Europa aus (USIP 2.7.2020). Die iranischen Geheimdienste überwachen die Aktivitäten von Gruppierungen wie der MEK, Angehörige der separatistischen Befreiungsbewegung für die Ahwaz-Region und iranisch-kurdische Bewegungen auch im westlichen Ausland (BMP 7.10.2022) sowie in der Kurdistan Region Irak (KRI), wo es immer wieder Anschläge auf diesen Personenkreis gibt (AA 15.7.2024; vgl. BAMF 18.3.2024). In einzelnen Fällen kam es auch im westlichen Ausland zu Tötungen von Dissidenten [Anm.: s. dazu auch Kap. Transnationale Repression, Behandlung von Aktivisten bei Rückkehr] (USIP 5.4.2023).Die iranischen Geheimdienste überwachen die Aktivitäten von Gruppierungen wie der MEK, Angehörige der separatistischen Befreiungsbewegung für die Ahwaz-Region und iranisch-kurdische Bewegungen auch im westlichen Ausland (BMP 7.10.2022) sowie in der Kurdistan Region Irak (KRI), wo es immer wieder Anschläge auf diesen Personenkreis gibt (AA 15.7.2024; vergleiche BAMF 18.3.2024). In einzelnen Fällen kam es auch im westlichen Ausland zu Tötungen von Dissidenten [Anm.: s. dazu auch Kap. Transnationale Repression, Behandlung von Aktivisten bei Rückkehr] (USIP 5.4.2023). … Kurdische separatistische Gruppierungen Zu den militanten separatistischen Gruppen in Iran zählen insbesondere die kurdisch-marxistische[n] Komala[h]-Partei[en], die Democratic Party of Iranian Kurdistan (KDPI) und die Partiya Jiyana Azad a Kurdistane [Partei für ein freies Leben in Kurdistan] (PJAK), die eng mit ihrer Schwesterorganisation, der türkischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), zusammenarbeitet (AA 15.7.2024), sowie die Kurdistan Freedom Party (PAK) [Parti Azadiye Kurdistan] (Amwaj 13.3.2024; vgl. Medium 3.1.2024). Die KDPI ist die größte und älteste Partei. Sie zieht eher traditionalistische Kader an. Komala ist eine linke Partei, die vor allem mit ihren progressiven Einstellungen, insbesondere gegenüber Frauen, punkten kann. Die PAK ist die kleinste der vier Parteien und hat außerhalb ihrer Kader in der Region Kurdistan, wo sie enge Verbindungen zur in Erbil ansässigen Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) unterhält, kaum Präsenz (TNA 17.6.2025). Etwas abseits davon steht die PJAK, der iranische Ableger der PKK, die Teil dieser transnationalen ideologischen Bewegung ist. Für einige Beobachter gibt es kaum einen Unterschied zwischen den beiden (TNA 17.6.2025; vgl. Amwaj 21.5.2025). Im Mai 2025 kündigte die PKK ihre Auflösung und ein Ende des bewaffneten Widerstands an. Die Organisation begrüßte den Schritt der PKK zwar, betonte aber auch, dass sie selbst nicht die Waffen niederlegen oder den bewaffneten Kampf aufgeben würde (Amwaj 21.5.2025; vgl. ISW 25.11.2025). Einem Bericht vom Dezember 2025 zufolge hat die PJAK inzwischen Kämpfer, Infrastruktur und Logistik vor allem im Nordosten des Irak übernommen und damit an materieller Stärke, nicht aber an politischer Reichweite [in Iran] gewonnen (MEF 18.12.2025).Zu den militanten separatistischen Gruppen in Iran zählen insbesondere die kurdisch-marxistische[n] Komala[h]-Partei[en], die Democratic Party of Iranian Kurdistan (KDPI) und die Partiya Jiyana Azad a Kurdistane [Partei für ein freies Leben in Kurdistan] (PJAK), die eng mit ihrer Schwesterorganisation, der türkischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), zusammenarbeitet (AA 15.7.2024), sowie die Kurdistan Freedom Party (PAK) [Parti Azadiye Kurdistan] (Amwaj 13.3.2024; vergleiche Medium 3.1.2024). Die KDPI ist die größte und älteste Partei. Sie zieht eher traditionalistische Kader an. Komala ist eine linke Partei, die vor allem mit ihren progressiven Einstellungen, insbesondere gegenüber Frauen, punkten kann. Die PAK ist die kleinste der vier Parteien und hat außerhalb ihrer Kader in der Region Kurdistan, wo sie enge Verbindungen zur in Erbil ansässigen Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) unterhält, kaum Präsenz (TNA 17.6.2025). Etwas abseits davon steht die PJAK, der iranische Ableger der PKK, die Teil dieser transnationalen ideologischen Bewegung ist. Für einige Beobachter gibt es kaum einen Unterschied zwischen den beiden (TNA 17.6.2025; vergleiche Amwaj 21.5.2025). Im Mai 2025 kündigte die PKK ihre Auflösung und ein Ende des bewaffneten Widerstands an. Die Organisation begrüßte den Schritt der PKK zwar, betonte aber auch, dass sie selbst nicht die Waffen niederlegen oder den bewaffneten Kampf aufgeben würde (Amwaj 21.5.2025; vergleiche ISW 25.11.2025). Einem Bericht vom Dezember 2025 zufolge hat die PJAK inzwischen Kämpfer, Infrastruktur und Logistik vor allem im Nordosten des Irak übernommen und damit an materieller Stärke, nicht aber an politischer Reichweite [in Iran] gewonnen (MEF 18.12.2025). Die iranischen Behörden betrachten die Gruppierungen als terroristische und separatistische Organisationen, die Angriffe auf die iranischen Sicherheitsbehörden durchführen (K24 28.11.2022; vgl. Medium 3.1.2024) und mit Israel "verbunden" sind (TNA 6.5.2024). Sie werfen kurdischen Gruppen sowohl vor, Proteste in Westiran anzuzetteln, als auch mit Israel zu kollaborieren und damit Angriffe auf Iran zu erleichtern (ISW 25.11.2025) und verfolgen diese Gruppierungen (AA 15.7.2024). Bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen dem Regime und militanten kurdischen Gruppen flammen immer wieder auf (AGSIW 14.10.2022; vgl. JF 9.10.2025, Rudaw 2.5.2024). Sowohl die KDPI als auch Komala, PAK und PJAK haben zeitweise bewaffnete Kämpfe gegen den iranischen Staat geführt, keine der Parteien war allerdings vor Beginn des Krieges mit Israel Mitte Juni 2025 in aktive Kampfhandlungen verwickelt (TNA 17.6.2025).Die iranischen Behörden betrachten die Gruppierungen als terroristische und separatistische Organisationen, die Angriffe auf die iranischen Sicherheitsbehörden durchführen (K24 28.11.2022; vergleiche Medium 3.1.2024) und mit Israel "verbunden" sind (TNA 6.5.2024). Sie werfen kurdischen Gruppen sowohl vor, Proteste in Westiran anzuzetteln, als auch mit Israel zu kollaborieren und damit Angriffe auf Iran zu erleichtern (ISW 25.11.2025) und verfolgen diese Gruppierungen (AA 15.7.2024). Bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen dem Regime und militanten kurdischen Gruppen flammen immer wieder auf (AGSIW 14.10.2022; vergleiche JF 9.10.2025, Rudaw 2.5.2024). Sowohl die KDPI als auch Komala, PAK und PJAK haben zeitweise bewaffnete Kämpfe gegen den iranischen Staat geführt, keine der Parteien war allerdings vor Beginn des Krieges mit Israel Mitte Juni 2025 in aktive Kampfhandlungen verwickelt (TNA 17.6.2025). Die israelische Militäroperation Mitte Juni 2025 hat dazu geführt, dass die iranischen Sicherheitsbehörden ihr Durchgreifen gegen die interne Opposition noch weiter verstärkt haben - insbesondere in der kurdischen Region Irans (REU 26.6.2025b). Manche kurdischen Gruppen standen in den letzten Jahrzehnten mit Israel in Kontakt (Newsweek 16.6.2025), und nach Beginn der israelischen Militäroperation riefen die KDPI, Komala, PAK und PJAK die kurdische Bevölkerung dazu auf, das iranische Regime zu stürzen (TNA 17.6.2025). Vertreter großer separatistischer Gruppierungen mit Sitz im Irak haben berichtet, dass eine Anzahl ihrer Aktivisten und Kämpfer in Iran verhaftet worden sind. Ein Vertreter der KDPI gab an, dass die Revolutionsgarden in den kurdischen Gebieten unter anderem von Haus zu Haus gingen, um nach Verdächtigen und Waffen zu suchen. Gemäß einem Vertreter der Komala wurden in der kurdischen Region weitere Checkpoints errichtet und sowohl Personendurchsuchungen als auch Durchsuchungen von Mobiltelefonen durchgeführt (REU 26.6.2025b). Da kurdische Oppositionsparteien in Iran illegal sind, behandelt die iranische Regierung deren Mitglieder und diejenigen, die sie [tatsächlich oder aus Sicht der Regierung] unterstützen, einerseits härter als zivile Aktivisten in der kurdischen Region. Andererseits sieht die iranische Regierung grundsätzlich jede Art von politischem oder zivilem Aktivismus als potenzielle Bedrohung an, sodass auch diese Aktivisten Gefahr laufen, verfolgt zu werden. Auch einfache Tätigkeiten, wie die Teilnahme an Protestmärschen oder Generalstreiks, können zu Beschuldigungen führen, mit Oppositionsparteien zu kooperieren. Ein in der Kurdistan Region Irak (KRI) ansässiger Journalist gab an, dass die iranischen Behörden meistens nicht zwischen Parteimitgliedern, Unterstützern und nicht einmal unabhängigen Aktivisten unterscheiden würden. Die Verfolgung von Personen ist willkürlich und variiert von Fall zu Fall. Ob die iranische Regierung zwischen Parteimitgliedern und -anhängern unterscheidet, hängt unter anderem vom zuständigen Geheimdienstmitarbeiter ab (DIS 7.2.2020). Auffallend sind bezüglich der staatlichen Verfolgung von Kurden die häufigen Verurteilungen im Zusammenhang mit Terrorvorwürfen - insbesondere die Unterstützung der als Terrororganisation geltenden PJAK oder der kommunistischen Komala-Partei[en] - und das oftmals unverhältnismäßig hohe Strafausmaß (ÖB Teheran 11.2021). Das Ausmaß der zivilpolitischen Aktivitäten der kurdischen Oppositionsparteien in Iran, insbesondere der KDPI und Komala, ist aufgrund der Kontrollen, mit welchen sie konfrontiert sind, im Allgemeinen begrenzt. Wenn diese Parteien zivilpolitische Aktivitäten durchführen, geschieht dies unter Geheimhaltung, um zu verhindern, dass die Behörden gegen sie vorgehen. Die Parteien unterstützen jedoch die Aktivitäten anderer, beispielsweise von Organisationen, die sich sowohl auf Umweltfragen als auch auf soziale Fragen konzentrieren. Die kurdischen politischen Parteien führen Propaganda-Aktivitäten durch, um ein Bewusstsein für die Politik der iranischen Regierung zu schaffen und die Menschen zu ermutigen - durch verschiedene friedliche und lösungsorientierte Maßnahmen wie Demonstrationen, Generalstreiks und symbolische Handlungen, wie das Tragen kurdischer Kleidung zu besonderen Anlässen - gegen die Regierung zu protestieren (DIS 7.2.2020). Nach Aufrufen von Menschenrechtsorganisationen und einer kurdischen Partei aufgrund der Hinrichtung von vier Komala-Mitgliedern kam es im Jänner 2024 beispielsweise in mehreren kurdischen Städten wie Sanandaj, Saqqez und Mahabad zu Arbeitsstreiks in Bazaren (IRWIRE 30.1.2024; vgl. Rudaw 30.1.2024).Das Ausmaß der zivilpolitischen Aktivitäten der kurdischen Oppositionsparteien in Iran, insbesondere der KDPI und Komala, ist aufgrund der Kontrollen, mit welchen sie konfrontiert sind, im Allgemeinen begrenzt. Wenn diese Parteien zivilpolitische Aktivitäten durchführen, geschieht dies unter Geheimhaltung, um zu verhindern, dass die Behörden gegen sie vorgehen. Die Parteien unterstützen jedoch die Aktivitäten anderer, beispielsweise von Organisationen, die sich sowohl auf Umweltfragen als auch auf soziale Fragen konzentrieren. Die kurdischen politischen Parteien führen Propaganda-Aktivitäten durch, um ein Bewusstsein für die Politik der iranischen Regierung zu schaffen und die Menschen zu ermutigen - durch verschiedene friedliche und lösungsorientierte Maßnahmen wie Demonstrationen, Generalstreiks und symbolische Handlungen, wie das Tragen kurdischer Kleidung zu besonderen Anlässen - gegen die Regierung zu protestieren (DIS 7.2.2020). Nach Aufrufen von Menschenrechtsorganisationen und einer kurdischen Partei aufgrund der Hinrichtung von vier Komala-Mitgliedern kam es im Jänner 2024 beispielsweise in mehreren kurdischen Städten wie Sanandaj, Saqqez und Mahabad zu Arbeitsstreiks in Bazaren (IRWIRE 30.1.2024; vergleiche Rudaw 30.1.2024). In Bezug auf die Rekrutierung von Mitgliedern ist zu sagen, dass die Regeln für die Mitgliedschaft in den iranisch-kurdischen politischen Parteien (KDPI und Komala) nicht immer geradlinig sind und die Mitgliedschaft durch verschiedene Verfahren erlangt werden kann. Menschen in der kurdischen Region in Iran können über die geheimen Netzwerke dieser Parteien Mitglieder werden, oder sie können selbst Mitglieder der Partei in der KRI kontaktieren und dadurch Mitglieder werden. Zukünftige Mitglieder durchlaufen eine Überprüfung, um z. B. Spione der iranischen Regierung ausschließen zu können. Es kommt immer wieder vor, dass das Geheimdienstministerium und die Revolutionsgarden Personen bedrohen oder bestechen, um sie als Kundschafter einzusetzen (DIS 7.2.2020). Sowohl das iranische Geheimdienstministerium (MOIS/VAJA) als auch der Geheimdienst der Revolutionsgarden haben ein Netzwerk aus Informanten, das die Aktivitäten der iranisch-kurdischen Parteien auch in der KRI verfolgt und über sie berichtet. Mitglieder der Parteien werden vom iranischen Geheimdienst kontaktiert und Drohungen und Druck ausgesetzt. Auch die Familien der Mitglieder in Iran werden häufig kontaktiert, um die den Parteien angehörenden Familienmitglieder zu überreden, die Parteien zu verlassen und nach Iran zurückzukehren. Je höher die Position eines Parteimitglieds, desto größer ist der Druck auf die Familie in Iran (Landinfo 19.5.2020). Viele der kurdischen Parteien, wie die KDPI, die Komala-Parteien, PAK und PJAK operieren vom Territorium der KRI aus (K24 28.11.2022; vgl. Landinfo 18.12.2020), wobei sich die meisten Parteien in Gebieten unter Kontrolle der Kurdistan Regionalregierung (KRG) aufhalten, während die PJAK aus den Kandil-Bergen heraus operiert, die von der PKK kontrolliert werden (TWI 13.9.2023). Der Status und Handlungsspielraum der kurdischen Oppositionsgruppen wie KDPI, Komala und PJAK waren und sind ein schwieriges Thema in den Beziehungen zwischen Iran und der KRI. Die KRI hat Vereinbarungen für eine formalisierte Präsenz mit mehreren iranisch-kurdischen Exilparteien wie der KDPI, den verschiedenen Komala-Fraktionen und der Kurdischen Freiheitspartei PAK getroffen, nicht jedoch mit der PJAK. Aufgrund der Notwendigkeit einer gutnachbarlichen Beziehung zu Iran hat die KRI gefordert, dass die iranisch-kurdischen Exilparteien alle militärischen Aktivitäten gegen Iran unterlassen. Dies war eine Bedingung dafür, dass die Exilparteien in Stützpunkten und Lagern im Nordirak operieren dürfen. Mit dieser formalisierten Präsenz gehen finanzielle Unterstützung, Zugang zu Schulen, Gesundheitsversorgung und anderen öffentlichen Dienstleistungen einher (Landinfo 18.12.2020).Viele der kurdischen Parteien, wie die KDPI, die Komala-Parteien, PAK und PJAK operieren vom Territorium der KRI aus (K24 28.11.2022; vergleiche Landinfo 18.12.2020), wobei sich die meisten Parteien in Gebieten unter Kontrolle der Kurdistan Regionalregierung (KRG) aufhalten, während die PJAK aus den Kandil-Bergen heraus operiert, die von der PKK kontrolliert werden (TWI 13.9.2023). Der Status und Handlungsspielraum der kurdischen Oppositionsgruppen wie KDPI, Komala und PJAK waren und sind ein schwieriges Thema in den Beziehungen zwischen Iran und der KRI. Die KRI hat Vereinbarungen für eine formalisierte Präsenz mit mehreren iranisch-kurdischen Exilparteien wie der KDPI, den verschiedenen Komala-Fraktionen und der Kurdischen Freiheitspartei PAK getroffen, nicht jedoch mit der PJAK. Aufgrund der Notwendigkeit einer gutnachbarlichen Beziehung zu Iran hat die KRI gefordert, dass die iranisch-kurdischen Exilparteien alle militärischen Aktivitäten gegen Iran unterlassen. Dies war eine Bedingung dafür, dass die Exilparteien in Stützpunkten und Lagern im Nordirak operieren dürfen. Mit dieser formalisierten Präsenz gehen finanzielle Unterstützung, Zugang zu Schulen, Gesundheitsversorgung und anderen öffentlichen Dienstleistungen einher (Landinfo 18.12.2020). Nach Beginn der Proteste im September 2022 konzentrierte sich die staatliche iranische Propaganda darauf, die Demonstrationen, die zunächst in den kurdischen Gebieten Irans ausbrachen, als ein Komplott der kurdischen Oppositionsgruppen im Exil jenseits der Grenze darzustellen (Amwaj 1.9.2023; vgl. TNA 6.5.2024). Unter anderem griffen die iranischen Sicherheitskräfte daraufhin mehrfach Stellungen iranisch-kurdischer Oppositionsgruppen in der KRI mit Drohnen und Raketen an (Amwaj 1.9.2023; vgl. K24 28.11.2022, Rudaw 28.9.2022) und erhöhten den Druck auf die Regierungen in Bagdad und Erbil, gegen diese Oppositionsgruppen vorzugehen (Amwaj 13.3.2024). Um die Bedenken Irans zu zerstreuen, stellte der Irak [Anm.: d. h. die föderale irakische Regierung und nicht die KRG] im Dezember 2022 Grenzschutzbeamte an der Grenze zu Iran auf und unterzeichnete im März 2023 ein Grenzsicherheitsabkommen mit Iran (TWI 13.9.2023), in dessen Rahmen sich die irakische Regierung verpflichtet hat, die iranisch-kurdischen Gruppierungen umzusiedeln und Grenzkontrollen zu verstärken (Amwaj 13.3.2024; vgl. TNA 9.10.2023). Weiters sieht das Abkommen die Entwaffnung der Gruppierungen sowie die Auslieferung von gesuchten Personen durch Bagdad vor (Medium 3.1.2024). Es ist fraglich, in welchem Umfang das Abkommen umgesetzt wird (Amwaj 1.9.2023). Während manche Lager geräumt wurden und Mitglieder mancher Parteien entwaffnet wurden, konnte Landinfo Ende 2023 keine Hinweise finden, wonach dies auf die PJAK zutreffen würde (Landinfo 4.12.2023). Sie hatte angekündigt, sich nicht entwaffnen zu lassen (ANF 11.9.2023).Nach Beginn der Proteste im September 2022 konzentrierte sich die staatliche iranische Propaganda darauf, die Demonstrationen, die zunächst in den kurdischen Gebieten Irans ausbrachen, als ein Komplott der kurdischen Oppositionsgruppen im Exil jenseits der Grenze darzustellen (Amwaj 1.9.2023; vergleiche TNA 6.5.2024). Unter anderem griffen die iranischen Sicherheitskräfte daraufhin mehrfach Stellungen iranisch-kurdischer Oppositionsgruppen in der KRI mit Drohnen und Raketen an (Amwaj 1.9.2023; vergleiche K24 28.11.2022, Rudaw 28.9.2022) und erhöhten den Druck auf die Regierungen in Bagdad und Erbil, gegen diese Oppositionsgruppen vorzugehen (Amwaj 13.3.2024). Um die Bedenken Irans zu zerstreuen, stellte der Irak [Anm.: d. h. die föderale irakische Regierung und nicht die KRG] im Dezember 2022 Grenzschutzbeamte an der Grenze zu Iran auf und unterzeichnete im März 2023 ein Grenzsicherheitsabkommen mit Iran (TWI 13.9.2023), in dessen Rahmen sich die irakische Regierung verpflichtet hat, die iranisch-kurdischen Gruppierungen umzusiedeln und Grenzkontrollen zu verstärken (Amwaj 13.3.2024; vergleiche TNA 9.10.2023). Weiters sieht das Abkommen die Entwaffnung der Gruppierungen sowie die Auslieferung von gesuchten Personen durch Bagdad vor (Medium 3.1.2024). Es ist fraglich, in welchem Umfang das Abkommen umgesetzt wird (Amwaj 1.9.2023). Während manche Lager geräumt wurden und Mitglieder mancher Parteien entwaffnet wurden, konnte Landinfo Ende 2023 keine Hinweise finden, wonach dies auf die PJAK zutreffen würde (Landinfo 4.12.2023). Sie hatte angekündigt, sich nicht entwaffnen zu lassen (ANF 11.9.2023). Aktivitäten kurdischer exilpolitischer Gruppen werden genau beobachtet und sanktioniert (AA 15.7.2024). Insbesondere in der KRI gibt es immer wieder Anschläge auf diesen Personenkreis (AA 15.7.2024; vgl. BAMF 18.3.2024), beispielsweise wird Iran die Tötung zweier KDPI-Mitglieder im Juli 2023 (TWI 13.9.2023; vgl. Hengaw 7.7.2023) und eines Komala-Mitglieds im März 2024 zugeschrieben (BAMF 18.3.2024).Aktivitäten kurdischer exilpolitischer Gruppen werden genau beobachtet und sanktioniert (AA 15.7.2024). Insbesondere in der KRI gibt es immer wieder Anschläge auf diesen Personenkreis (AA 15.7.2024; vergleiche BAMF 18.3.2024), beispielsweise wird Iran die Tötung zweier KDPI-Mitglieder im Juli 2023 (TWI 13.9.2023; vergleiche Hengaw 7.7.2023) und eines Komala-Mitglieds im März 2024 zugeschrieben (BAMF 18.3.2024). Obwohl die genannten Parteien militärische Flügel haben und Aktionen gegen die iranischen Sicherheitskräfte durchführen, wird die Bedeutung der kurdisch-iranischen Oppositionsgruppen in der KRI gemäß einer Expertin vom iranischen Regime übertrieben - vor allem, um das ungesetzliche gewaltsame Vorgehen gegen die Protestbewegung im eigenen Land zu rechtfertigen, aber auch, um an Nachbarländer zu signalisieren, dass die Oppositionsgruppen der eigentliche Grund für die Instabilität im Land seien (Media Line 8.9.2023). Während die PJAK beispielsweise über einen disziplinierten Militärapparat verfügt, fehlt es ihr an politischer Infrastruktur im urbanen Raum und Allianzen über ethnische Grenzen hinweg, um ein Katalysator für eine nationale Oppositionsbewegung zu sein. Viele Beobachter von außen erwarteten, dass Akteure aus den Randgebieten - wie die PJAK - anlässlich der militärischen Auseinandersetzung zwischen Iran und Israel im Juni 2025 koordinierten Druck gegen das iranische Regime aufbauen würden. Dies passierte aber nicht. Die Organisation operierte weiterhin innerhalb enger Grenzen (MEF 18.12.2025) und auch keine der anderen kurdischen Parteien startete in den Tagen nach den israelischen Angriffen einen bewaffneten Aufstand, [gemäß einem Erklärungsansatz] vor allem weil die Angriffe der USA und Israels nicht zu den erwarteten internen Spaltungen im Land geführt hatten (TNA 1.12.2025). … Rechtsschutz / Justizwesen Das Recht ist in allen Rechtsbereichen umfassend kodifiziert, so etwa das Zivilrecht, das Familien- und Erbrecht oder das Strafrecht. Die iranischen Gerichte müssen auf der Grundlage dieser Gesetze Recht sprechen. Die Bindung der Rechtsprechung an das Gesetz ist somit formal gewahrt (LTO 26.10.2022). Der Grundsatz der Rechtmäßigkeit ist zwar durch die Verfassung geschützt, aber mit einem Vorbehalt versehen. In Artikel 167 der Verfassung, einem der umstrittensten Artikel, heißt es, dass die Richter verpflichtet sind, sich zu bemühen, jeden Fall auf der Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden (Islamic Law Blog 22.11.2015). Im Falle des Fehlens, der Unzulänglichkeit, der Kürze oder der Widersprüchlichkeit der Gesetze müssen die Richter den Fall jedoch auf der Grundlage der maßgeblichen islamischen Quellen und der authentischen Fatwas (fatāwā) entscheiden, um zu verhindern, dass ein Fall unentschieden bleibt (Islamic Law Blog 22.11.2015; vgl. USDOS 23.4.2024).Das Recht ist in allen Rechtsbereichen umfassend kodifiziert, so etwa das Zivilrecht, das Familien- und Erbrecht oder das Strafrecht. Die iranischen Gerichte müssen auf der Grundlage dieser Gesetze Recht sprechen. Die Bindung der Rechtsprechung an das Gesetz ist somit formal gewahrt (LTO 26.10.2022). Der Grundsatz der Rechtmäßigkeit ist zwar durch die Verfassung geschützt, aber mit einem Vorbehalt versehen. In Artikel 167 der Verfassung, einem der umstrittensten Artikel, heißt es, dass die Richter verpflichtet sind, sich zu bemühen, jeden Fall auf der Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden (Islamic Law Blog 22.11.2015). Im Falle des Fehlens, der Unzulänglichkeit, der Kürze oder der Widersprüchlichkeit der Gesetze müssen die Richter den Fall jedoch auf der Grundlage der maßgeblichen islamischen Quellen und der authentischen Fatwas (fatāwā) entscheiden, um zu verhindern, dass ein Fall unentschieden bleibt (Islamic Law Blog 22.11.2015; vergleiche USDOS 23.4.2024). Art. 57 der Verfassung verleiht dem Revolutionsführer weitreichende Aufsichtsbefugnisse über das Justizwesen (BS 19.3.2024). Er ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative (Art. 157 Verf.) (FH 2024; vgl. AA 30.11.2022), der wiederum für die Ernennung und Entlassung der Gerichtsleiter (Soltani/Shooshinasab 8.2022) und von Richtern zuständig ist (BS 19.3.2024). Die ebenfalls in der Verfassung festgeschriebene Unabhängigkeit der Gerichte (AA 30.11.2022) und das Gebot der Gewaltenteilung sind in der Praxis somit stark eingeschränkt (AA 30.11.2022; vgl. BS 19.3.2024). Artikel 57, der Verfassung verleiht dem Revolutionsführer weitreichende Aufsichtsbefugnisse über das Justizwesen (BS 19.3.2024). Er ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative (Artikel 157, Verf.) (FH 2024; vergleiche AA 30.11.2022), der wiederum für die Ernennung und Entlassung der Gerichtsleiter (Soltani/Shooshinasab 8.2022) und von Richtern zuständig ist (BS 19.3.2024). Die ebenfalls in der Verfassung festgeschriebene Unabhängigkeit der Gerichte (AA 30.11.2022) und das Gebot der Gewaltenteilung sind in der Praxis somit stark eingeschränkt (AA 30.11.2022; vergleiche BS 19.3.2024). Während die Gerichte innerhalb des herrschenden Establishments ein gewisses Maß an Autonomie genießen, wird das Justizsystem regelmäßig als Instrument eingesetzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen (FH 2025). Der Sicherheitsapparat (AA 15.7.2024) - insbesondere die Revolutionsgarden und ihr Nachrichtendienst (BS 19.3.2024) - nehmen v. a. in politischen Fällen massiven Einfluss auf Urteilsfindung und Strafzumessung (AA 15.7.2024; vgl. BS 19.3.2024). Das Justizwesen ist geprägt von Korruption. Nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten sind Richter teilweise bei entsprechender Gegenleistung zu Entgegenkommen bereit (AA 15.7.2024).Während die Gerichte innerhalb des herrschenden Establishments ein gewisses Maß an Autonomie genießen, wird das Justizsystem regelmäßig als Instrument eingesetzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen (FH 2025). Der Sicherheitsapparat (AA 15.7.2024) - insbesondere die Revolutionsgarden und ihr Nachrichtendienst (BS 19.3.2024) - nehmen v. a. in politischen Fällen massiven Einfluss auf Urteilsfindung und Strafzumessung (AA 15.7.2024; vergleiche BS 19.3.2024). Das Justizwesen ist geprägt von Korruption. Nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten sind Richter teilweise bei entsprechender Gegenleistung zu Entgegenkommen bereit (AA 15.7.2024). … Fälle von Sippenhaft existieren, meistens in politischen Fällen, einschließlich mit Auslandsbezug; üblicher ist jedoch, dass Familienmitglieder unter Druck gesetzt werden, um im Sinne einer Unterlassung politischer Aktivitäten auf die Angeklagten einzuwirken (AA 15.7.2024). … Gerichte … Die Revolutionsgerichte haben verschiedene Zweige in der Hauptstadt, in den Provinzen und in manchen Justizdistrikten (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Die Verfassung sieht weder ihre Einrichtung noch ein Mandat für die Revolutionsgerichte vor. Sie wurden ursprünglich nach der Revolution von 1979 geschaffen, um hochrangige Beamte der abgesetzten Monarchie vor Gericht zu stellen, und wurden später institutionalisiert. Sie arbeiten weiterhin parallel zum restlichen Strafjustizsystem (USDOS 23.4.2024) und sollten eigentlich von der Justiz beaufsichtigt werden (IrWire 9.9.2020). In der Praxis werden sie allerdings von und für Sicherheitsbehörden betrieben, die außerhalb des Gesetzes stehen (IrWire 9.9.2020; vgl. MRAI 19.6.2023). Manche Quellen gehen davon aus, dass die Revolutionsgerichte in Zusammenarbeit mit den Revolutionsgarden und dem Geheimdienstministerium (MOIS) operieren (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).Die Revolutionsgerichte haben verschiedene Zweige in der Hauptstadt, in den Provinzen und in manchen Justizdistrikten (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Die Verfassung sieht weder ihre Einrichtung noch ein Mandat für die Revolutionsgerichte vor. Sie wurden ursprünglich nach der Revolution von 1979 geschaffen, um hochrangige Beamte der abgesetzten Monarchie vor Gericht zu stellen, und wurden später institutionalisiert. Sie arbeiten weiterhin parallel zum restlichen Strafjustizsystem (USDOS 23.4.2024) und sollten eigentlich von der Justiz beaufsichtigt werden (IrWire 9.9.2020). In der Praxis werden sie allerdings von und für Sicherheitsbehörden betrieben, die außerhalb des Gesetzes stehen (IrWire 9.9.2020; vergleiche MRAI 19.6.2023). Manche Quellen gehen davon aus, dass die Revolutionsgerichte in Zusammenarbeit mit den Revolutionsgarden und dem Geheimdienstministerium (MOIS) operieren (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Die Revolutionsgerichte unterscheiden sich bezüglich der Angelegenheiten, welche sie behandeln, von anderen Gerichten. Sie befassen sich in erster Linie mit Straftaten im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit, was im Grunde alle politischen und sozialen Aktivitäten von Dissidenten und Menschenrechtsaktivisten einschließt (MRAI 19.6.2023). Weiters sind sie auch für bestimmte Finanzverbrechen zuständig (Soltani/Shooshinasab 8.2022). Die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte umfasst laut Art. 303 der IStPO die folgenden Delikte (FIDH 9.2023):Die Revolutionsgerichte unterscheiden sich bezüglich der Angelegenheiten, welche sie behandeln, von anderen Gerichten. Sie befassen sich in erster Linie mit Straftaten im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit, was im Grunde alle politischen und sozialen Aktivitäten von Dissidenten und Menschenrechtsaktivisten einschließt (MRAI 19.6.2023). Weiters sind sie auch für bestimmte Finanzverbrechen zuständig (Soltani/Shooshinasab 8.2022). Die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte umfasst laut Artikel 303, der IStPO die folgenden Delikte (FIDH 9.2023): ● Alle Verbrechen gegen die nationale und internationale Sicherheit, mohārebeh (Waffenaufnahme gegen Gott und Staat) oder baghei (bewaffneter Aufstand gegen die Regierung) (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vgl. IrWire 9.9.2020) und efsād fe-l-arz [Korruption auf Erden] - jeweils definiert und kriminalisiert in den Artikeln 279 bis 285 und 286 bis 288 des islamischen Strafgesetzbuchs von 2013 (Soltani/Shooshinasab 8.2022), Rebellion, geheime Absprachen und Versammlungen gegen die Islamische Republik Iran oder bewaffnete Aktionen, Brandanschläge, Zerstörung und Verschwendung von Eigentum, um sich gegen das Regime zu stellen (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vgl. JIS 8.9.2018); Alle Verbrechen gegen die nationale und internationale Sicherheit, mohārebeh (Waffenaufnahme gegen Gott und Staat) oder baghei (bewaffneter Aufstand gegen die Regierung) (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vergleiche IrWire 9.9.2020) und efsād fe-l-arz [Korruption auf Erden] - jeweils definiert und kriminalisiert in den Artikeln 279 bis 285 und 286 bis 288 des islamischen Strafgesetzbuchs von 2013 (Soltani/Shooshinasab 8.2022), Rebellion, geheime Absprachen und Versammlungen gegen die Islamische Republik Iran oder bewaffnete Aktionen, Brandanschläge, Zerstörung und Verschwendung von Eigentum, um sich gegen das Regime zu stellen (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vergleiche JIS 8.9.2018); ● Spionage gegen das Regime (JIS 8.9.2018), Spionage im Auftrag von Ausländern (Art. 502 IStGB) (FIDH 9.2023); Spionage gegen das Regime (JIS 8.9.2018), Spionage im Auftrag von Ausländern (Artikel 502, IStGB) (FIDH 9.2023); ● Beleidigung des Gründers der Islamischen Republik Iran und des Obersten Führers (Art. 514) (FIDH 9.2023; vgl. JIS 8.9.2018); Beleidigung des Gründers der Islamischen Republik Iran und des Obersten Führers (Artikel 514,) (FIDH 9.2023; vergleiche JIS 8.9.2018); ● Alle Straftaten im Zusammenhang mit Drogen, psychotropen Stoffen und deren Vorläufersubstanzen sowie dem Schmuggel von Waffen, Munition und anderen einschlägigen Gegenständen (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vgl. JIS 8.9.2018); Alle Straftaten im Zusammenhang mit Drogen, psychotropen Stoffen und deren Vorläufersubstanzen sowie dem Schmuggel von Waffen, Munition und anderen einschlägigen Gegenständen (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vergleiche JIS 8.9.2018); ● Andere Fälle, für die laut Gesetz das Revolutionsgericht zuständig ist (Soltani/Shooshinasab 8.2022): z. B. in Art. 49 der Verfassung erwähnte Delikte wie Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen (JIS 8.9.2018; vgl. Soltani/Shooshinasab 8.2022). Andere Fälle, für die laut Gesetz das Revolutionsgericht zuständig ist (Soltani/Shooshinasab 8.2022): z. B. in Artikel 49, der Verfassung erwähnte Delikte wie Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen (JIS 8.9.2018; vergleiche Soltani/Shooshinasab 8.2022). … Während es an allen iranischen Gerichten bestimmte Probleme gibt, sind die Revolutionsgerichte besonders dafür berüchtigt, selbst die grundlegendsten Rechte nicht einzuhalten (MRAI 19.6.2023). Strafverfahren vor den Revolutionsgerichten finden oft hinter verschlossenen Türen unter dem Vorsitz von Geistlichen statt, ohne dass Standardgarantien eines Strafverfahrens, wie etwa die Gewährung von Zeit und Zugang zu Anwälten zur Vorbereitung einer Verteidigung, gewährleistet sind (Conversation 13.1.2023). Laut Menschenrechtsgruppen und internationalen Beobachtern werden vor Revolutionsgerichten, die im Allgemeinen die Fälle politischer Gefangener anhören, routinemäßig grob unfaire Gerichtsprozesse ohne ordnungsgemäße Verfahren abgehalten; es werden vorab festgelegte Urteile verkündet und Hinrichtungen für politische Zwecke befürwortet. Diese unlauteren Praktiken treten Berichten zufolge in allen Phasen der Strafverfahren vor den Revolutionsgerichten auf (USDOS 23.4.2024). Die Revolutionsgerichte haben sich bei der Verurteilung von Personen im Zusammenhang mit den Protesten seit September 2022 auf unter Folter oder durch andere Zwangsmittel erzwungene Geständnisse als Beweismittel gestützt, unter anderem auch bei Todesurteilen (UNHRC 7.2.2023). Anwälte benötigen vor Revolutionsgerichten in der Regel schon alleine dafür eine Erlaubnis der Richter, um den Gerichtssaal betreten zu können. Anwälten von Personen, die in der Vergangenheit wegen mohārebeh angeklagt waren, wurde manchmal die Teilnahme am Prozess verweigert. In anderen sicherheitsrelevanten Fällen durften sie teilnehmen, aber ihr Recht auf eine angemessene Verteidigung wurde eingeschränkt (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Eine Novelle der Strafprozessordnung im Jahr 2015 höhlte die ohnehin begrenzten Beschuldigtenrechte bei Prozessen wegen Vergehen gegen die nationale Sicherheit weiter aus. Den Beschuldigten und ihren Anwälten wurde mit der Novelle beispielsweise das Recht auf eine Kopie der Gerichtsakten verweigert (MRAI 19.6.2023) und Angeklagte dürfen zumindest im Anfangsstadium des Verfahrens (AA 30.11.2022) - dem Untersuchungsstadium (MRAI 19.6.2023) - nur aus einer Liste mit vom Staat zugelassenen und damit mutmaßlich systemfreundlichen Anwälten auswählen (AA 30.11.2022; vgl. MRAI 19.6.2023). In dieser bedeutsamen Prozessphase werden oftmals sensible Informationen aufgedeckt, diese Einschränkung der Auswahl gibt Anlass zur Sorge über die Fairness und Transparenz der Prozesse (MRAI 19.6.2023).Anwälte benötigen vor Revolutionsgerichten in der Regel schon alleine dafür eine Erlaubnis der Richter, um den Gerichtssaal betreten zu können. Anwälten von Personen, die in der Vergangenheit wegen mohārebeh angeklagt waren, wurde manchmal die Teilnahme am Prozess verweigert. In anderen sicherheitsrelevanten Fällen durften sie teilnehmen, aber ihr Recht auf eine angemessene Verteidigung wurde eingeschränkt (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Eine Novelle der Strafprozessordnung im Jahr 2015 höhlte die ohnehin begrenzten Beschuldigtenrechte bei Prozessen wegen Vergehen gegen die nationale Sicherheit weiter aus. Den Beschuldigten und ihren Anwälten wurde mit der Novelle beispielsweise das Recht auf eine Kopie der Gerichtsakten verweigert (MRAI 19.6.2023) und Angeklagte dürfen zumindest im Anfangsstadium des Verfahrens (AA 30.11.2022) - dem Untersuchungsstadium (MRAI 19.6.2023) - nur aus einer Liste mit vom Staat zugelassenen und damit mutmaßlich systemfreundlichen Anwälten auswählen (AA 30.11.2022; vergleiche MRAI 19.6.2023). In dieser bedeutsamen Prozessphase werden oftmals sensible Informationen aufgedeckt, diese Einschränkung der Auswahl gibt Anlass zur Sorge über die Fairness und Transparenz der Prozesse (MRAI 19.6.2023). … Gerichtsdokumente Gerichtsdokumente sind nach Auskunft einer ehemals in Iran tätigen Rechtsanwältin größtenteils standardisiert. So muss beispielsweise ein Urteil immer die Aktenzeichen, die Archivnummer und die Zuständigkeit des Gerichts enthalten. Es enthält außerdem eine Zusammenfassung, deren Länge variieren kann. Das Urteil sollte durchgängig auf die relevanten Artikel des anwendbaren Gesetzbuchs verweisen - beispielsweise in Strafverfahren auf die relevanten Artikel des Strafgesetzbuchs. Darüber hinaus sollte die im Urteil verwendete Sprache in Bezug auf Inhalt und Wortwahl im gesamten Dokument einheitlich sein (dies bezieht sich auf die Verwendung der Sprache, nicht auf die Formatierung; Unstimmigkeiten in der Schriftart kommen manchmal innerhalb eines Dokuments vor) (MRAI-2 13.6.2025). Papierdokumente, wie z. B. Gerichtsurkunden, Vorladungen und Grundstücksurkunden sind relativ leicht durch betrügerische Mittel zu erhalten (DFAT 24.7.2023) und für Justizunterlagen wie Urteile, Vorladungen etc. kann eine mittelbare Falschbeurkundung wegen der Korruption im Justizsystem nicht ausgeschlossen werden. Sofern die Dokumente in der Justizdatenbank SANA hinterlegt sind, kann von deren Echtheit ausgegangen werden (AA 15.7.2024). Sowohl die von iranischen Behörden als auch von der afghanischen Botschaft in Iran ausgestellten Dokumente bestätigen unrichtige Angaben. Eine Überprüfung ist seitens der österreichischen Botschaft nicht möglich. Die Überprüfung von Haftbefehlen kann von der Botschaft aufgrund von Datenschutz nicht durchgeführt werden (ÖB Teheran 11.2021). … Ergänzende Bemerkung zu Akten der Revolutionsgerichte Die Revolutionsgerichte sehen meist davon ab, das Urteil an die Angeklagten zu übermitteln. In der Regel laden sie den Anwalt des Angeklagten vor Gericht und verlesen das Urteil. Solche Urteile sind folglich auf der elektronischen Datenbank Adliran nicht zugänglich. Rechtsanwälte dürfen Urteile lediglich direkt bei Gericht lesen und sich dort Notizen machen (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). … Islamische und republikanische Elemente im Justizwesen, Strafrecht, Strafzumessungspraxis Die Verfassung Irans ist ein hybrides System aus republikanisch-demokratischen und theokratisch-autoritären Elementen unter dem Vorrang des islamischen Rechts der Ja'afari-Rechtsschule (BAMF 5.2021). Die iranische Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Grundsätzen beruhen müssen (ÖB Teheran 11.2021). Von den drei Staatsgewalten haben die Geistlichen in der Judikative die stärkste Präsenz, wobei sie eine Ausbildung in islamischer Rechtswissenschaft oder Abschlüsse von religiösen Rechtsschulen haben müssen, um Richter zu werden. Der Chef der Justiz, der Generalstaatsanwalt des Landes und alle Richter des Obersten Gerichtshofs müssen hochrangige Geistliche oder Mujtahids sein (USIP 1.8.2015), also Rechtsgelehrte, die nach schiitischer Auslegung dazu qualifiziert sind, Ijtihad zu betreiben (EB o.D.a), d. h. islamische Texte in ungeklärten Rechtsfragen unabhängig auszulegen (EB o.D.b). Die iranische Justiz ist insofern ein einzigartiges System, als sie islamische Prinzipien und eine vom französischen System inspirierte Gesamtstruktur kombiniert. Nach der islamischen Revolution wurde das Justizsystem stark verändert, um die Scharia einzubeziehen. Das neue System wurde jedoch auf einer bereits bestehenden säkularen Struktur aufgebaut, wodurch ein sehr komplexes Justizwesen entstanden ist (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Mit der islamischen Revolution von 1979 kam es zur Wiedereinführung des islamischen Strafrechts, das die bisherige, vom "code pénal napoléon" von 1810 beeinflusste Gesetzgebung, ablöste und sich aus drei eigenständigen Teilbereichen zusammensetzt (BAMF 5.2021). Die Schwere und Art einer Straftat sowie die vorgeschriebene Strafe bestimmen, welches Gericht für die Entscheidung des Falles zuständig ist. Art. 14 des Islamischen Strafgesetzbuches (IStGB) unterteilt Verbrechen in vier Strafkategorien gemäß der Scharia: hadd, qisas, diyah und ta’zīr (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).Mit der islamischen Revolution von 1979 kam es zur Wiedereinführung des islamischen Strafrechts, das die bisherige, vom "code pénal napoléon" von 1810 beeinflusste Gesetzgebung, ablöste und sich aus drei eigenständigen Teilbereichen zusammensetzt (BAMF 5.2021). Die Schwere und Art einer Straftat sowie die vorgeschriebene Strafe bestimmen, welches Gericht für die Entscheidung des Falles zuständig ist. Artikel 14, des Islamischen Strafgesetzbuches (IStGB) unterteilt Verbrechen in vier Strafkategorien gemäß der Scharia: hadd, qisas, diyah und ta’zīr (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Hadd-Delikte umfassen Unzucht/Ehebruch (zina), Sodomie (levat), lesbische Beziehung (mosaheqeh), Beschaffung von Prostitution (qavadī), falsche Anschuldigung der Unzucht/Sodomie (qazf), Verleumdung des Propheten (sabb-e nabī), Alkoholkonsum (shorb-e khamr), Raub/Diebstahl, Waffennahme gegen Gott (mohārebeh ba khoda), Korruption auf Erden (mofsad/efsad fe-l-arz) und Rebellion (baghei). Zu den hadd-Strafen gehören die Todesstrafe, Steinigung, Kreuzigung, Auspeitschung, Amputation (von Hand und Fuß), lebenslange Haft und Verbannung. Art und Umfang dieser Strafen werden vom islamischen Recht bestimmt und gelten als von Gott festgelegt, sie können daher von einem Richter nicht abgeändert oder begnadigt werden. Aufgrund der Schwere der Strafen und der Tatsache, dass sie unveränderlich sind, gelten strenge Beweis- und andere Anforderungen (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021), wie zum Beispiel eine bestimmte Anzahl an Zeugen. Darüber hinaus gibt es auch die Beweisregelung des "richterlichen Wissens" (‘elm-e qāzī) (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021; vgl. MRAI 19.6.2023), die in vielen hadd-Fällen angewandt wird. Sie bedeutet, dass der Richter auf Grundlage von Indizien entscheiden muss, ob der Angeklagte schuldig ist oder nicht. Eine Strafrechtsnovelle im Jahr 2013 hat die Anwendung dieser Regelung bei Ehebruchsfällen abgeschwächt. Bei Anklagen aufgrund der hadd-Tatbestände mohārebeh und mofsad/efsād fe-l-arz ist das "richterliche Wissen" immer noch einer der Hauptfaktoren zur Ermittlung der Schuld oder Unschuld eines Angeklagten (MRAI 19.6.2023).Hadd-Delikte umfassen Unzucht/Ehebruch (zina), Sodomie (levat), lesbische Beziehung (mosaheqeh), Beschaffung von Prostitution (qavadī), falsche Anschuldigung der Unzucht/Sodomie (qazf), Verleumdung des Propheten (sabb-e nabī), Alkoholkonsum (shorb-e khamr), Raub/Diebstahl, Waffennahme gegen Gott (mohārebeh ba khoda), Korruption auf Erden (mofsad/efsad fe-l-arz) und Rebellion (baghei). Zu den hadd-Strafen gehören die Todesstrafe, Steinigung, Kreuzigung, Auspeitschung, Amputation (von Hand und Fuß), lebenslange Haft und Verbannung. Art und Umfang dieser Strafen werden vom islamischen Recht bestimmt und gelten als von Gott festgelegt, sie können daher von einem Richter nicht abgeändert oder begnadigt werden. Aufgrund der Schwere der Strafen und der Tatsache, dass sie unveränderlich sind, gelten strenge Beweis- und andere Anforderungen (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021), wie zum Beispiel eine bestimmte Anzahl an Zeugen. Darüber hinaus gibt es auch die Beweisregelung des "richterlichen Wissens" (‘elm-e qāzī) (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021; vergleiche MRAI 19.6.2023), die in vielen hadd-Fällen angewandt wird. Sie bedeutet, dass der Richter auf Grundlage von Indizien entscheiden muss, ob der Angeklagte schuldig ist oder nicht. Eine Strafrechtsnovelle im Jahr 2013 hat die Anwendung dieser Regelung bei Ehebruchsfällen abgeschwächt. Bei Anklagen aufgrund der hadd-Tatbestände mohārebeh und mofsad/efsād fe-l-arz ist das "richterliche Wissen" immer noch einer der Hauptfaktoren zur Ermittlung der Schuld oder Unschuld eines Angeklagten (MRAI 19.6.2023). Iranische Aktivisten und Dissidenten, darunter Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten, werden normalerweise mit vage formulierten und weit gefassten Anklagen konfrontiert, die aus dem IStGB stammen. Die hadd-Verbrechen "Waffennahme gegen Gott" (mohārebeh) und "Korruption auf Erden" (efsād fe-l-arz) sind dabei die berüchtigtsten (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Manche Interpretationen von mohārebeh schließen selbst Messer als Waffen ein. Es kann daher passieren, dass Personen des mohārebeh beschuldigt werden, weil sie ein Messer bei sich trugen. Dieser Straftatbestand wird insbesondere gegen Minderheitengruppen wie Mitglieder der kurdischen Gemeinschaft verwendet, wenn ihnen Verbindungen zu militanten Gruppierungen vorgeworfen werden. Mofsad/efsad fe-l-arz ist dagegen eine völlig andere Kategorie. Die Definition dieses Begriffs obliegt dem jeweiligen Richter. Dies kann sexuelle Vergehen ebenso einschließen, wie Wirtschaftskriminalität, wenn die Handlung als so schwerwiegend interpretiert wird, dass sie eine ernsthafte Bedrohung für die Gesellschaft darstellt (MRAI 19.6.2023). Hadd-Strafen werden im zweiten Buch des IStGB (Art. 217–288) behandelt (BAMF 5.2021). Iranische Aktivisten und Dissidenten, darunter Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten, werden normalerweise mit vage formulierten und weit gefassten Anklagen konfrontiert, die aus dem IStGB stammen. Die hadd-Verbrechen "Waffennahme gegen Gott" (mohārebeh) und "Korruption auf Erden" (efsād fe-l-arz) sind dabei die berüchtigtsten (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Manche Interpretationen von mohārebeh schließen selbst Messer als Waffen ein. Es kann daher passieren, dass Personen des mohārebeh beschuldigt werden, weil sie ein Messer bei sich trugen. Dieser Straftatbestand wird insbesondere gegen Minderheitengruppen wie Mitglieder der kurdischen Gemeinschaft verwendet, wenn ihnen Verbindungen zu militanten Gruppierungen vorgeworfen werden. Mofsad/efsad fe-l-arz ist dagegen eine völlig andere Kategorie. Die Definition dieses Begriffs obliegt dem jeweiligen Richter. Dies kann sexuelle Vergehen ebenso einschließen, wie Wirtschaftskriminalität, wenn die Handlung als so schwerwiegend interpretiert wird, dass sie eine ernsthafte Bedrohung für die Gesellschaft darstellt (MRAI 19.6.2023). Hadd-Strafen werden im zweiten Buch des IStGB (Artikel 217 –, 288,) behandelt (BAMF 5.2021). Qisas-Vebrechen sind sogenannte Talions- oder Vergeltungsstrafen (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021; vgl. BAMF 5.2021). Sie basieren auf einem Prinzip des islamischen Rechts, den Opfern eine analoge Vergeltung für Gewaltverbrechen wie Totschlag oder Körperverletzung zu erlauben - unter der Voraussetzung, dass die Taten vorsätzlich waren. Angehörige eines Tötungsopfers (nächste Familienangehörige) und Opfer von Körperverletzung können alternativ ihre Forderung nach Vergeltung gegen Geldentschädigung (diyah), also Blutgeld, zurücknehmen und die Freilassung des Täters veranlassen. Sie können dem Täter auch ganz vergeben und auf diyah verzichten. Das iranische Rechtssystem betrachtet diese Verbrechen als Angelegenheit zwischen Privatpersonen. Die Rolle des Staates besteht darin, die Ermittlungen und Gerichtsverfahren in diesen Fällen zu erleichtern und sicherzustellen, dass nachfolgende Bestrafungen in organisierter Form erfolgen. Doch selbst wenn die Bluträcher auf ihren Anspruch auf Vergeltung verzichten, kann der Staat eine zusätzliche Strafe verhängen, wenn er der Ansicht ist, dass das Verbrechen die öffentliche Ordnung und die Sicherheit der Gesellschaft stört. In Fällen von Körperverletzung ist Vergeltung selten. Auch bei Mord ist es für die Angehörigen oftmals attraktiver, diyah anzunehmen. Bei nicht vorsätzlicher Körperverletzung oder Totschlag ist diyah dagegen grundsätzlich vorgesehen (und nicht nur als Alternative zu Vergeltung, so die Opfer oder ihre Angehörigen zustimmen). Diyah wird weiters auch in manchen Fällen der vorsätzlichen Körperverletzung angewendet, in denen Vergeltung verboten oder undurchführbar ist (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Qisas-Strafen werden im dritten Buch (Art. 289–447) und das Blutgeld bzw. diyah im vierten Buch (Art. 448–728) behandelt (BAMF 5.2021). Qisas-Vebrechen sind sogenannte Talions- oder Vergeltungsstrafen (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021; vergleiche BAMF 5.2021). Sie basieren auf einem Prinzip des islamischen Rechts, den Opfern eine analoge Vergeltung für Gewaltverbrechen wie Totschlag oder Körperverletzung zu erlauben - unter der Voraussetzung, dass die Taten vorsätzlich waren. Angehörige eines Tötungsopfers (nächste Familienangehörige) und Opfer von Körperverletzung können alternativ ihre Forderung nach Vergeltung gegen Geldentschädigung (diyah), also Blutgeld, zurücknehmen und die Freilassung des Täters veranlassen. Sie können dem Täter auch ganz vergeben und auf diyah verzichten. Das iranische Rechtssystem betrachtet diese Verbrechen als Angelegenheit zwischen Privatpersonen. Die Rolle des Staates besteht darin, die Ermittlungen und Gerichtsverfahren in diesen Fällen zu erleichtern und sicherzustellen, dass nachfolgende Bestrafungen in organisierter Form erfolgen. Doch selbst wenn die Bluträcher auf ihren Anspruch auf Vergeltung verzichten, kann der Staat eine zusätzliche Strafe verhängen, wenn er der Ansicht ist, dass das Verbrechen die öffentliche Ordnung und die Sicherheit der Gesellschaft stört. In Fällen von Körperverletzung ist Vergeltung selten. Auch bei Mord ist es für die Angehörigen oftmals attraktiver, diyah anzunehmen. Bei nicht vorsätzlicher Körperverletzung oder Totschlag ist diyah dagegen grundsätzlich vorgesehen (und nicht nur als Alternative zu Vergeltung, so die Opfer oder ihre Angehörigen zustimmen). Diyah wird weiters auch in manchen Fällen der vorsätzlichen Körperverletzung angewendet, in denen Vergeltung verboten oder undurchführbar ist (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Qisas-Strafen werden im dritten Buch (Artikel 289 –, 447,) und das Blutgeld bzw. diyah im vierten Buch (Artikel 448 –, 728,) behandelt (BAMF 5.2021). Für alle sonstigen aus Sicht der Rechtsordnung strafwürdigen Taten sind ta’zīr-Strafen (BAMF 5.2021; vgl Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021) - Ermessensstrafen - und sogenannte "Abschreckungsstrafen" (mojāzāt-e bāzdārandeh) vorgesehen. Letztere dienen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Während hadd, qisas und diyah durch islamisches Recht definiert werden, leiten sich ta'zir und Abschreckungsstrafen aus dem staatlichen Recht ab. In diese Kategorien fallen zum Beispiel Straftaten gegen die interne und externe Sicherheit des Staates (Art. 498-512 und 610-611 IStGB); Fälschung (Art. 523-542 IStGB); Vergehen gegen öffentliche Moral und Anstand (Art. 637-641 IStGB) - beispielsweise ungehörige Beziehungen zwischen Männern und Frauen, wie z. B. Berührungen und Küsse (Art. 637) oder unislamische Kleidung (Art. 638); Diebstahl (Art. 651-667 IStGB); sowie öffentliche Konsumation von Alkohol, Glücksspiel und Vagabundieren (Art. 701-713 IStGB). Ta’zīr-Strafen werden nach Art und Umfang nach Ermessen des Richters (auf der Grundlage des kodifizierten Rechts) verhängt (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).Für alle sonstigen aus Sicht der Rechtsordnung strafwürdigen Taten sind ta’zīr-Strafen (BAMF 5.2021; vergleiche Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021) - Ermessensstrafen - und sogenannte "Abschreckungsstrafen" (mojāzāt-e bāzdārandeh) vorgesehen. Letztere dienen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Während hadd, qisas und diyah durch islamisches Recht definiert werden, leiten sich ta'zir und Abschreckungsstrafen aus dem staatlichen Recht ab. In diese Kategorien fallen zum Beispiel Straftaten gegen die interne und externe Sicherheit des Staates (Artikel 498 -, 512 und 610 -, 611 IStGB); Fälschung (Artikel 523 -, 542, IStGB); Vergehen gegen öffentliche Moral und Anstand (Artikel 637 -, 641, IStGB) - beispielsweise ungehörige Beziehungen zwischen Männern und Frauen, wie z. B. Berührungen und Küsse (Artikel 637,) oder unislamische Kleidung (Artikel 638,); Diebstahl (Artikel 651 -, 667, IStGB); sowie öffentliche Konsumation von Alkohol, Glücksspiel und Vagabundieren (Artikel 701 -, 713, IStGB). Ta’zīr-Strafen werden nach Art und Umfang nach Ermessen des Richters (auf der Grundlage des kodifizierten Rechts) verhängt (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Wenn sich Gesetze, die seit der Gründung der Islamischen Republik erlassen wurden, mit einer spezifischen Rechtssituation nicht befassen, rät die Regierung den Richtern, ihrer Kenntnis und Auslegung der Scharia (islamisches Gesetz) Vorrang einzuräumen. Bei dieser Methode können Richter eine Person aufgrund ihres eigenen "göttlichen Wissens" [divine knowledge] für schuldig erklären (USDOS 23.4.2024). Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis Bei Delikten, die im starken Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden (ÖB Teheran 11.2021). Im iranischen Strafrecht sind also körperliche Strafen wie die Amputation von Fingern, Händen und Füßen vorgesehen. Berichte über erfolgte Amputationen dringen selten an die Öffentlichkeit. Wie hoch die Zahl der durchgeführten Amputationen ist, kann nicht geschätzt werden (AA 30.11.2022). Auf die Anwendung der Vergeltungsstrafen (qisas) der Amputation (z. B. von Fingern bei Diebstahl) und der Blendung kann der Geschädigte gegen Erhalt eines Abstandsgeldes (diyah) verzichten. Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen. Auch auf diese kann vom Geschädigten gegen diyah verzichtet werden. Im Jahr 2002 wurde ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen, seit 2009 sind keine Fälle von Steinigungen belegbar (ÖB Teheran 11.2021). Stattdessen hat sich die islamische Führung auf die Hinrichtung als Alternative verlegt. Im Jahr 2023 wurden beispielsweise zwei Todesurteile aufgrund des Straftatbestands Ehebruch verhängt (RFE/RL 3.11.2023). Verlässliche Aussagen zur Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis sind nur eingeschränkt möglich, da diese sich durch Willkür auszeichnet. Mitunter bewusst unbestimmte Formulierungen von Straftatbeständen und Rechtsfolgen sowie eine unzureichende Kontrolle innerhalb der Justiz ermöglichen ein willkürliches Handeln von Richtern. Zudem muss davon ausgegangen werden, dass Gerichte in politischen Verfahren nicht unabhängig agieren. Auch willkürliche Verhaftungen kommen häufig vor und führen dazu, dass Häftlinge ohne ein anhängiges Strafverfahren festgehalten werden. Wohl häufigster Anknüpfungspunkt für Diskriminierung im Bereich der Strafverfolgung ist die politische Überzeugung. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht eigentlich garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden bei Verdacht einer Straftat unbefristet ohne Anklage festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, weil ihnen dieses Recht bewusst verwehrt wird oder ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erfolgt die Anklage oft aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat oft unverhältnismäßig hoch, besonders bei Verurteilungen wegen Äußerungen in sozialen Medien oder Engagement gegen die Hijab-Pflicht (Kopftuchzwang) (AA 30.11.2022). Hafterlass ist nach Ableistung der Hälfte der Strafe möglich. Amnestien werden unregelmäßig vom Revolutionsführer auf Vorschlag des Chefs der Justiz im Zusammenhang mit hohen religiösen Feiertagen und dem iranischen Neujahrsfest am 21. März ausgesprochen (AA 30.11.2022). Doppelbestrafung, im Ausland begangene Vergehen, Verurteilung in Abwesenheit Einer vertraulichen Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge hält sich Iran an den Grundsatz ne bis in idem, wenn es um ta'zir-Strafen geht. Im Falle von hadd- und qisas-Strafen ist eine doppelte Strafverfolgung dagegen möglich. Auch ist es möglich, dass ein Gericht eine ta'zir-Strafe gegen eine Person verhängt, der Staatsanwalt jedoch im Nachhinein angibt, dass dies ein Fehler war und das Vergehen unter einen hadd-Tatbestand fällt. In diesem Fall kann eine Person zweimal für dieselbe Straftat verurteilt werden, in der Praxis kommt dies jedoch selten vor (MBZ 9.2023). Iranische Staatsbürger unterliegen auch im Ausland der iranischen Gesetzgebung und können nach Artikel 7 des IStGB 2013 für Vergehen, die im Ausland begangen wurden, in Iran belangt werden (Landinfo 9.11.2022). Das Verbot der Doppelbestrafung gilt in diesem Fall nur stark eingeschränkt. Nach dem IStGB werden Iraner oder Ausländer, die bestimmte Straftaten im Ausland begangen haben und in Iran festgenommen werden, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Auf die Verhängung von islamischen Strafen [Anm.: hadd- und qisas-Strafen] haben bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss; die Gerichte erlassen eigene Urteile. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen (AA 30.11.2022). Ein von Landinfo im Jahr 2021 befragter Rechtsanwalt zeichnete jedoch ein differenzierteres Bild und gab an, dass insbesondere im Ausland begangene Vergehen, welche die innere und äußere Sicherheit betreffen, in Iran strafrechtlich verfolgt werden. Laut dem Rechtsanwalt werden beispielsweise Alkoholkonsum oder "unzüchtiges" Verhalten iranischer Staatsbürger im Ausland in Iran nicht strafrechtlich verfolgt (Landinfo 9.11.2022). In jüngster Vergangenheit sind keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden (AA 30.11.2022). Es kommt in der Praxis vor, dass Personen in Iran in Abwesenheit aufgrund von im Ausland durchgeführten Tätigkeiten verurteilt werden, beispielsweise aufgrund von Veröffentlichungen von kritischen Beiträgen in den sozialen Medien. Mehrere Quellen berichteten von derartigen Fällen von bekannten Aktivisten im Ausland (MBZ 9.2023). Der ehemalige, in Dubai wohnhafte Profifußballer Ali Karimi wurde zum Beispiel von den iranischen Behörden in absentia verurteilt, nachdem er nach Mahsa Aminis Tod kritische Texte auf Instagram gepostet hatte (MBZ 9.2023; vgl. ArTR 16.12.2022).Es kommt in der Praxis vor, dass Personen in Iran in Abwesenheit aufgrund von im Ausland durchgeführten Tätigkeiten verurteilt werden, beispielsweise aufgrund von Veröffentlichungen von kritischen Beiträgen in den sozialen Medien. Mehrere Quellen berichteten von derartigen Fällen von bekannten Aktivisten im Ausland (MBZ 9.2023). Der ehemalige, in Dubai wohnhafte Profifußballer Ali Karimi wurde zum Beispiel von den iranischen Behörden in absentia verurteilt, nachdem er nach Mahsa Aminis Tod kritische Texte auf Instagram gepostet hatte (MBZ 9.2023; vergleiche ArTR 16.12.2022). Sicherheitsbehörden In Iran gibt es eine Vielzahl verschiedener Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Hierbei gibt es einige Besonderheiten, die auf die "revolutionäre Natur" des Regimes zurückzuführen sind, nämlich das Nebeneinanderbestehen von traditionellen staatlichen Waffenträgern, wie Armee und Polizei, mit revolutionären Institutionen. Diese Situation führt zu Duplizierungen, Überlappungen und unklaren Kompetenzzuteilungen sowie institutioneller Konkurrenz. Gleichzeitig herrscht seit Jahren das Bemühen, diese Parallelität zu rationalisieren und unterschiedlichen Institutionen unterschiedliche Aufgaben zuzuweisen, sodass heute von einer laufenden Fusionierung aller Elemente ausgegangen werden muss (Posch/LVAk 7.2024). … Die Militärkräfte unterteilen sich in das Korps der Revolutionsgarden und die reguläre Armee (Artesh [Artesh-e Jomhuri-ye Eslami-ye Iran]) (CIA 14.5.2025). Die Artesh ist ein Vermächtnis der Sicherheitsbehörden aus der Schah-Zeit. Sie existiert neben den Revolutionsgarden, die 1979 von Khomeini als regimetreue Truppe gegründet wurden (CRS 30.12.2024) und konzentriert sich in erster Linie auf die Verteidigung der iranischen Grenzen und Hoheitsgewässer gegen Bedrohungen von außen. Die Revolutionsgarden haben dem gegenüber einen umfassenderen Auftrag, nämlich die iranische Revolution gegen jegliche Bedrohung von außen oder innen zu verteidigen (CIA 14.5.2025). … Behandlung der Zivilbevölkerung In Bezug auf die Überwachung der Bevölkerung ist nicht bekannt, wie groß die Kapazität der iranischen Behörden ist. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS 23.2.2018). Die kurdische Region ist das am stärksten militarisierte Gebiet Irans. Die Regierung überwacht die Bevölkerung dort durch ein Netzwerk von Kontrollpunkten (DIS 7.2.2020). Straffreiheit innerhalb des Sicherheitsapparates ist weiterhin ein Problem. Menschenrechtsgruppen beschuldigen reguläre und paramilitärische Sicherheitskräfte (wie zum Beispiel die Basij), zahlreiche Menschenrechtsverletzungen zu begehen, darunter Folter, Verschwindenlassen und Gewaltakte gegen Demonstranten und Umstehende bei öffentlichen Demonstrationen (USDOS 23.4.2024). Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da die Geheimdienste (der Regierung und der Revolutionsgarden) sowie Basij de facto willkürlich handeln können. Bereits auffälliges Hören von (insbesondere westlicher) Musik, ungewöhnliche Bekleidung, Partys oder gemeinsame Autofahrten junger nicht miteinander verheirateter Männer und Frauen können den Unwillen zufällig anwesender Basij bzw. mit diesen sympathisierenden Personen hervorrufen. Willkürliche Verhaftungen oder Misshandlung durch Basij können in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden (ÖB Teheran 11.2021). Bei der brutalen Durchsetzung von Regeln wie der Kopftuchpflicht für Frauen, die im September 2022 Auslöser der Proteste war, stehen laut dem Iran-Experten Walter Posch nicht unbedingt die regulären Polizeieinheiten im Fokus, sondern "überambitionierte Freiwillige", die sich normalerweise aus den Basij-Milizen rekrutieren. Sie nennen sich die "Hezbollahis" [Anm.: nicht gleichzusetzen mit der libanesischen Hisbollah], also "Parteigänger Gottes", und vertreten dabei das islamische Prinzip des "Gebieten des Guten, Verbieten des Schlechten" (al-amr bi-l-maʿrūf wa-n-nahy ʿani-l-munkar). Die Polizei hat wenig Anreiz, Frauen vor Willkür zu schützen und sich mit den politisch bestens vernetzten Hezbollahis anzulegen (Zenith 21.9.2022). Polizei (Strafverfolgungskommando, FARAJA), Sittenpolizei Das "Kommando der Ordnungskräfte der Islamischen Republik Iran" (Farmandehi-ye Entezami-ye Jomhuri-ye Eslami-ye Iran, FARAJA/FARADSCHA) (Posch/LVAk 7.2024) oder Strafverfolgungskommando ist die uniformierte Polizei Irans und umfasst Abteilungen für öffentliche Sicherheit, Verkehrskontrolle, Drogenbekämpfung, Spezialkräfte (Aufstandsbekämpfung, Terrorismusbekämpfung, Geiselbefreiung usw.) sowie für nachrichtendienstliche und strafrechtliche Ermittlungen. Die FARAJA ist (über das Grenzschutzkommando) auch für die Grenzsicherung zuständig (CIA 27.8.2024). … Sittenpolizei Die Unterabteilung PAVA der FARAJA hat wiederum eine Unterabteilung mit dem Namen „Polizei für Moralische Sicherheit“ oder Sittenpolizei [Polīs-e Amnīyat-e Akhlāqī] (AI 6.3.2024; vgl. Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Ihr Auftrag ist die Überwachung von Bekleidungsvorschriften für Frauen und Männer in der Öffentlichkeit (Vermeidung eines „unislamischen“ Erscheinungsbilds) sowie die Überwachung (und Verhinderung) von Verhalten gegen die „islamische Moral“im Allgemeinen. Die Sittenstreife (Gasht-e Ershād [auch: „Belehrungsstreife“]) ist eine Untereinheit der Sittenpolizei. Sie besteht aus männlichen wie weiblichen Sicherheitskräften und ist üblicherweise in Polizeiautos auf öffentlichen Plätzen stationiert. Dort überwachen sie die Lage und verhaften Personen, insbesondere Frauen, die vorgeblich „ unzüchtig“ gekleidet sind, oder versuchen, eine Vermischung der Geschlechter zu unterbinden [Anm.: so die betroffenen Männer und Frauen nicht nah miteinander verwandt sind] (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).Die Unterabteilung PAVA der FARAJA hat wiederum eine Unterabteilung mit dem Namen „Polizei für Moralische Sicherheit“ oder Sittenpolizei [Polīs-e Amnīyat-e Akhlāqī] (AI 6.3.2024; vergleiche Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Ihr Auftrag ist die Überwachung von Bekleidungsvorschriften für Frauen und Männer in der Öffentlichkeit (Vermeidung eines „unislamischen“ Erscheinungsbilds) sowie die Überwachung (und Verhinderung) von Verhalten gegen die „islamische Moral“im Allgemeinen. Die Sittenstreife (Gasht-e Ershād [auch: „Belehrungsstreife“]) ist eine Untereinheit der Sittenpolizei. Sie besteht aus männlichen wie weiblichen Sicherheitskräften und ist üblicherweise in Polizeiautos auf öffentlichen Plätzen stationiert. Dort überwachen sie die Lage und verhaften Personen, insbesondere Frauen, die vorgeblich „ unzüchtig“ gekleidet sind, oder versuchen, eine Vermischung der Geschlechter zu unterbinden [Anm.: so die betroffenen Männer und Frauen nicht nah miteinander verwandt sind] (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Die Sittenpolizei wird beschuldigt, Frauen willkürlich wegen Übertretungen zu verhaften. Der Tod der 22-jährigen Mahsa Jina Amini, die zuvor von der Sittenpolizei wegen eines angeblich unkorrekt getragenen Hijabs festgenommen worden war, hat ab September 2022 monatelange Proteste ausgelöst (DW 4.12.2022). Nach Beginn der landesweiten Proteste verschwand die Sittenpolizei weitgehend von den Straßen (USIP 6.9.2023a). Anfang Dezember 2022 berichteten Medien, dass sie aufgelöst werden soll (DW 4.12.2022; vgl. Tagesschau 11.3.2023), was als Zugeständnis an die Protestbewegung gewertet wurde (Tagesschau 11.3.2023). Tatsächlichwurde die Sittenpolizei jedoch nie aufgelöst (USIP 6.9.2023a; vgl. RFE/RL 20.7.2023) und die weißen Vans der Sittenpolizei waren bald wieder in den Straßen Teherans und anderer größerer Städte zu sehen (AJ 30.3.2025; vgl. FR24 13.8.2024).Die Sittenpolizei wird beschuldigt, Frauen willkürlich wegen Übertretungen zu verhaften. Der Tod der 22-jährigen Mahsa Jina Amini, die zuvor von der Sittenpolizei wegen eines angeblich unkorrekt getragenen Hijabs festgenommen worden war, hat ab September 2022 monatelange Proteste ausgelöst (DW 4.12.2022). Nach Beginn der landesweiten Proteste verschwand die Sittenpolizei weitgehend von den Straßen (USIP 6.9.2023a). Anfang Dezember 2022 berichteten Medien, dass sie aufgelöst werden soll (DW 4.12.2022; vergleiche Tagesschau 11.3.2023), was als Zugeständnis an die Protestbewegung gewertet wurde (Tagesschau 11.3.2023). Tatsächlichwurde die Sittenpolizei jedoch nie aufgelöst (USIP 6.9.2023a; vergleiche RFE/RL 20.7.2023) und die weißen Vans der Sittenpolizei waren bald wieder in den Straßen Teherans und anderer größerer Städte zu sehen (AJ 30.3.2025; vergleiche FR24 13.8.2024). Revolutionsgarden und Basij Die Revolutionsgarden (auch Pasdaran oder Sepah) sind sowohl militärische Kampftruppe, Sicherheitsbehörde und Geheimdienstorganisation als auch eine soziale und kulturelle Macht und ein industrielles wie wirtschaftliches Konglomerat (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Für die Organisation wurden bei ihrer Gründung mehrere Ziele definiert, allen voran der Schutz der Ideologie der Revolution, die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit und die Verhinderung eines Putsches. Darüber hinaus sollte die Organisation ein Gegengewicht zum stehenden Heer bilden, obwohl sie in Koordination und Kooperation mit diesem agieren sollte (Shapira/INSS 11.2023). Die Revolutionsgarden haben engste Verbindungen zum Revolutionsführer (AA 15.7.2024). … Wichtigste Nachrichten- und Geheimdienste Iran hat insgesamt 16 nachrichtendienstliche Organisationen (DIA 2019). Die beiden wichtigsten Geheimdienste Irans sind das VAJA/MOIS und der Geheimdienst der Revolutionsgarden (englischsprachiges Akronym: IRGC-IO) [Sāzmān-e Ettelā’āt-e Sepāh-e Pāsdārān-e Enqelāb-e Eslāmī] (USIP 17.2.2023; vgl. DIA 2019). Weitere Nachrichtendienste sind bei der regulären Armee (Artesh) und der Strafverfolgungsbehörde angesiedelt (DIA 2019). Wie bei allen militärischen bzw. paramilitärischen Einheiten existiert innerhalb der FARAJA eine Abwehrorganisation oder ein Abschirmdienst, der auf der höchsten Führungsebene angesiedelt ist. Dieser Dienst ist für die Informationssicherheit, die Sicherheit des Personals, der Kommunikationsmittel und den Schutz der Liegenschaften zuständig. Ähnliche Einheiten existieren bei der Armee und den Revolutionsgarden. Bei letzterer hat die Einheit ein Eigenleben entwickelt und gilt als selbstständiger Akteur, der seinen Einflussbereich zu Lasten des VAJA/MOIS ausweiten will (Posch/LVAk 7.2024).Iran hat insgesamt 16 nachrichtendienstliche Organisationen (DIA 2019). Die beiden wichtigsten Geheimdienste Irans sind das VAJA/MOIS und der Geheimdienst der Revolutionsgarden (englischsprachiges Akronym: IRGC-IO) [Sāzmān-e Ettelā’āt-e Sepāh-e Pāsdārān-e Enqelāb-e Eslāmī] (USIP 17.2.2023; vergleiche DIA 2019). Weitere Nachrichtendienste sind bei der regulären Armee (Artesh) und der Strafverfolgungsbehörde angesiedelt (DIA 2019). Wie bei allen militärischen bzw. paramilitärischen Einheiten existiert innerhalb der FARAJA eine Abwehrorganisation oder ein Abschirmdienst, der auf der höchsten Führungsebene angesiedelt ist. Dieser Dienst ist für die Informationssicherheit, die Sicherheit des Personals, der Kommunikationsmittel und den Schutz der Liegenschaften zuständig. Ähnliche Einheiten existieren bei der Armee und den Revolutionsgarden. Bei letzterer hat die Einheit ein Eigenleben entwickelt und gilt als selbstständiger Akteur, der seinen Einflussbereich zu Lasten des VAJA/MOIS ausweiten will (Posch/LVAk 7.2024). … Behörden zur Überwachung von Internetaktivitäten … Es besteht ein „Ausschuss zur Identifikation nicht autorisierter Websites“ (OFPRA 24.12.2024; vgl. INSS 1.2024). Gemeinsam mit der FATA

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