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{'item': 'W154 2318528-5'}

Obsah (9)§ 22aArt. 133§ 76§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2026 GeschäftszahlW154 2318528-5 Spruch, W154 2318528-5/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 22aAbs.

4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 16.02.2026 legte das Bundesamt für Fremdenwesen- und Asyl (im Folgenden: BFA) dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Akten zur verfahrensgegenständlichen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft

§ 22aAbs.

4 BFA-VG vor.Mit Schreiben vom 16.02.2026 legte das Bundesamt für Fremdenwesen- und Asyl (im Folgenden: BFA) dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Akten zur verfahrensgegenständlichen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor. Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA vom 16.02.2026 gewährt. Die im Spruch ausgewiesene Beschwerdeführervertreterin erstattete am 18.02.2026 eine Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen in Zweifel zog, ob die Abschiebung des BF in absehbarer Zeit überhaupt realisiert werden könne. Eine Schubhaftnahme auf Vorrat ohne baldige Aussicht auf Durchführung der Abschiebung sei unzulässig. Sie verwies auf den Vorrang des gelinderen Mittels, dem nachzukommen der BF bereit sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Identität des BF steht nicht fest. Der BF besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft, noch die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates. Er ist indischer Staatsangehöriger. Der BF ist jedenfalls volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF wird seit dem 22.08.2025 in Schubhaft angehalten. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen bei dem BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. In Österreich verfügte der BF nur kurzzeitig über einen eigenen Wohnsitz und war nach seiner zweiten Einreise in das Bundesgebiet nicht mehr aufrecht gemeldet. In Österreich oder anderen Staaten der Europäischen Union hat er wieder familiäre noch sonstige soziale Anknüpfungspunkte. Auch in wirtschaftlicher und kultureller Hinsicht ist der BF im Bundesgebiet nicht verwurzelt. Mit Bescheid des BFA vom 03.09.2025, GZ XXXX , ordnete das BFA über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG an. Mit Bescheid des BFA vom 03.09.2025, GZ römisch 40 , ordnete das BFA über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG an. Dieser Bescheid wurde dem BF noch an diesem Tage persönlich ausgehändigt. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 12.09.2025, GZ XXXX , wurde der Schubhaftbeschwerde

§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben, der Bescheid des BFA vom 03.09.2025, GZ XXXX , ersatzlos behoben sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 03.09.2025, 17:00 Uhr, für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt I.).

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt II.). Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wurde abgewiesen (Spruchpunkt III.). Dem BF wurde ebenfalls kein Kostenersatz zugesprochen (Spruchpunkt IV.).Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 12.09.2025, GZ römisch 40 , wurde der Schubhaftbeschwerde

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben, der Bescheid des BFA vom 03.09.2025, GZ römisch 40 , ersatzlos behoben sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 03.09.2025, 17:00 Uhr, für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wurde abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Dem BF wurde ebenfalls kein Kostenersatz zugesprochen (Spruchpunkt römisch vier.). Mit Erkenntnissen des BVwG vom 30.12.2025, GZ XXXX , und vom 26.01.2026, GZ XXXX , wurde

§ 22aAbs.

4 BFA VG festgestellt, dass im Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass eine Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnissen des BVwG vom 30.12.2025, GZ römisch 40 , und vom 26.01.2026, GZ römisch 40 , wurde

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA VG festgestellt, dass im Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass eine Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Der am 30.06.2025 gestellte Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 16.09.2025, GZ XXXX , vollumfänglich abgewiesen, gegenüber dem BF eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie ein zweijähriges Einreiseverbot ausgesprochen. Der am 30.06.2025 gestellte Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 16.09.2025, GZ römisch 40 , vollumfänglich abgewiesen, gegenüber dem BF eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie ein zweijähriges Einreiseverbot ausgesprochen. Der BF erhielt diese Entscheidung am 17.09.2025 ausgehändigt und gab am selben Tag nach erfolgter Rechtsberatung einen Rechtsmittelverzicht ab. Gegen den BF besteht seit 17.09.2025 eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung. Laut Art. 11 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indien vom 01.09.2023 wird, im Falle der Übermittlung eines (abgelaufenen) Reisepasses einer rückzuführenden Person, innerhalb von 30 Tagen, längstens jedoch 45 Tagen, mitgeteilt, ob die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person abschließend festgestellt werden konnte. Im Falle der Vorlage anderer als im Anhang 1 des Abkommens gelisteten Dokumente, verlängert sich die Bekanntgabefrist auf 60 Tage, längstens jedoch auf 90 Tage. Sollte kein entsprechendes Dokument vorliegen, erfolgt eine Befragung vor der konsularischen Vertretungsbehörde. Die Bearbeitungsdauer des Rücknahmeersuchens hängt dann von der Richtigkeit der bei der Befragung getätigten Angaben der rückzuführenden Person ab. Laut Artikel 11, des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indien vom 01.09.2023 wird, im Falle der Übermittlung eines (abgelaufenen) Reisepasses einer rückzuführenden Person, innerhalb von 30 Tagen, längstens jedoch 45 Tagen, mitgeteilt, ob die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person abschließend festgestellt werden konnte. Im Falle der Vorlage anderer als im Anhang 1 des Abkommens gelisteten Dokumente, verlängert sich die Bekanntgabefrist auf 60 Tage, längstens jedoch auf 90 Tage. Sollte kein entsprechendes Dokument vorliegen, erfolgt eine Befragung vor der konsularischen Vertretungsbehörde. Die Bearbeitungsdauer des Rücknahmeersuchens hängt dann von der Richtigkeit der bei der Befragung getätigten Angaben der rückzuführenden Person ab. Im Jahr 2025 wurden durch die indische Vertretungsbehörde insgesamt 30, heuer bereits vier Heimreisezertifikate für zwangsweise Ausreisen ausgestellt. Letztmalig wurde am 14.02.2026 eine Abschiebung in die Republik Indien durchgeführt. Die belangte Behörde leitete am 19.09.2025 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein. Der BF wurde sodann am 15.10.2025 einer Delegation vor der indischen Vertretungsbehörde vorgeführt. Die Überprüfung seiner in diesem Rahmen getätigten Angaben ist derzeit noch nicht abgeschlossen. Die belangte Behörde urgierte bei der indischen Botschaft am 18.11.2025, 16.12.2025, 22.12.2025, 15.01.2026, 19.01.2026 sowie am 29.01.2026 die Ausstellung des Heimreisezertifikates. Das BFA führte das Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates insgesamt bisher zügig. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 21.08.2025, GZ XXXX , wurde der BF wegen der Begehung des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall, 15 StGB unter Anrechnung der Vorhaft vom 30.07.2025, 13:25 Uhr, bis 21.08.2025, 13:05 Uhr, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF im Zeitraum vom 07.05.2025 bis zum 30.07.2025 bei sechs Vorfällen Personen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen hat bzw wegzunehmen versucht hat.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 21.08.2025, GZ römisch 40 , wurde der BF wegen der Begehung des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall, 15 StGB unter Anrechnung der Vorhaft vom 30.07.2025, 13:25 Uhr, bis 21.08.2025, 13:05 Uhr, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF im Zeitraum vom 07.05.2025 bis zum 30.07.2025 bei sechs Vorfällen Personen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen hat bzw wegzunehmen versucht hat. Trotz der beim BF vorliegenden Suchmittelabhängigkeit hat das Verfahren in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Der BF wurde amtsärztlich begutachtet und unterliegt auch weiterhin medizinischer Kontrolle. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie in die Verwaltungs- und Gerichtsakte zu den Zahlen GZ XXXX , GZ XXXX und XXXX . Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie in die Verwaltungs- und Gerichtsakte zu den Zahlen GZ römisch 40 , GZ römisch 40 und römisch 40 . Die Feststellungen gründen zum einen auf dem gegenständlichen Verwaltungsakt sowie dem Verwaltungs- und Gerichtsakt zur Zahl XXXX , die Feststellung hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF gründet des Weiteren auf dem amtsärztlichen Gutachten der Sanitätsstelle des Polizeianhaltezentrums Wien, Hernalser Gürtel vom 18.02.2026 (im verfahrensgegenständlichen Gerichtsakt einliegend). Die Feststellungen gründen zum einen auf dem gegenständlichen Verwaltungsakt sowie dem Verwaltungs- und Gerichtsakt zur Zahl römisch 40 , die Feststellung hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF gründet des Weiteren auf dem amtsärztlichen Gutachten der Sanitätsstelle des Polizeianhaltezentrums Wien, Hernalser Gürtel vom 18.02.2026 (im verfahrensgegenständlichen Gerichtsakt einliegend). Die realistische und zeitnahe Möglichkeit der Abschiebung im Entscheidungszeitpunkt ergibt sich aus der an sich problemlosen Zusammenarbeit mit der Vertretung und den Behörden des Herkunftsstaates Indien. Nach den laufenden Informationen der BFA-Direktion über die Abschiebemöglichkeiten werden von Indien auch gegenwärtig HRZ ausgestellt und sind – wie oben ausgeführt - Abschiebeflüge nach Indien ständig verfügbar. Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang das Inkrafttreten des Rückübernahmeabkommens mit Indien am 01.09.2023. Da von der Richtigkeit der Angaben des BF im HRZ-Verfahren bei der indischen Botschaft auszugehen ist und sohin die Identifizierung des BF und HRZ-Zustimmung zeitnah in den folgenden Monaten maßgeblich wahrscheinlich ist und nach der Ausstellung eines Heimreisezertifikats somit eine Abschiebung des BF nach Indien erfolgen kann, ist seine Abschiebung nach Indien innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer von 18 Monaten maßgeblich wahrscheinlich. Eine für den Beschwerdeführer positive Änderung der Umstände seit der zitierten letzten Vorentscheidung betreffend die Aufrechterhaltung der Schubhaft ist weder dem verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt noch der Stellungnahme des BF vom 18.02.2026 zu entnehmen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zu Spruchpunkt A) Fortsetzungsausspruch: §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie § 22a Abs. 4 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. […] Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a. […]Paragraph 22 a, […]
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde. […] 3.1.2. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer „ultima ratio“ sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde.“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer „ultima ratio“ sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde.“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

§ 22aAbs.

4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem

§ 22aAbs.

4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt – ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG – einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).

Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt – ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG – einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). 3.1.

  1. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft – möglich ist.3.1.
  2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft – möglich ist. Die weitere Anhaltung des BF ist

§ 22aAbs.

4 BFA-VG zu überprüfen, nachdem sich der BF seit dem 22.08.2025 durchgehend in Schubhaft befindet. Die weitere Anhaltung des BF ist

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zu überprüfen, nachdem sich der BF seit dem 22.08.2025 durchgehend in Schubhaft befindet. 3.1.4. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, weshalb der BF

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten wird.3.1.4. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, weshalb der BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten wird. 3.1.

  1. Das erkennende Gericht geht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG und Sicherungsbedarf aus.3.1.
  2. Das erkennende Gericht geht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG und Sicherungsbedarf aus. Mit Erkenntnis vom 12.09.2025 zur Zahl XXXX hat das BVwG festgestellt, dass der BF drogenabhängig sei, er in seiner Anhaltung mit Substitutionsmedikamenten behandelt werde und bereits mehrmals rückfällig geworden sei. Der BF verfügt auch über kein soziales Netzwerk, das ihn bei der Vermeidung eines erneuten Rückfalls unterstützen könnte. Es kann daher angenommen werden, dass der BF, sobald die regelmäßige medizinische Versorgung, die in der Anhaltung besteht, die Substitution nicht weiterführen und sich wieder illegalen Drogen zuwenden wird. Mit Erkenntnis vom 12.09.2025 zur Zahl römisch 40 hat das BVwG festgestellt, dass der BF drogenabhängig sei, er in seiner Anhaltung mit Substitutionsmedikamenten behandelt werde und bereits mehrmals rückfällig geworden sei. Der BF verfügt auch über kein soziales Netzwerk, das ihn bei der Vermeidung eines erneuten Rückfalls unterstützen könnte. Es kann daher angenommen werden, dass der BF, sobald die regelmäßige medizinische Versorgung, die in der Anhaltung besteht, die Substitution nicht weiterführen und sich wieder illegalen Drogen zuwenden wird. Der BF beging nach seiner illegalen Einreise im März 2025 überdies mehrere Straftaten gegen fremdes Eigentum – um damit seinen Drogenkonsum zu finanzieren – und wurde deshalb am 21.08.2025 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Aufgrund der bestehenden Drogensucht und seiner Verurteilung sowie mangels Vermögens bzw. eines ausreichenden Einkommens zur Finanzierung eines allfälligen erneuten regelmäßigen Suchtmittelkonsums muss auch angenommen werden, dass er auch in Zukunft Vermögensdelikte begehen wird. Der BF ist nach der Beantragung von Asyl aus Rumänien und Österreich ausgereist und hat sich in ein anderes EU-Land begeben, wo er einer illegalen Beschäftigung nachging. Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet hat er nicht aktiv versucht, eine Wohnmöglichkeit zu finden und hat als Obdachloser gelebt. Sein Leben hat er teilweise durch unerlaubte Arbeit finanziert. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist angesichts dessen jedenfalls erfüllt.Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist angesichts dessen jedenfalls erfüllt. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

§ 76Abs.

3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF stellte in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz und reiste nach wenigen Tagen und vor Abschluss des Verfahrens nach Österreich weiter, wo er auch einen Asylantrag stellte. Der BF wirkte auch in Österreich nicht am Asylverfahren mit. Eine Ladung für eine Einvernahme konnte ihm nicht zugestellt werden, weil der BF nicht an seiner Meldeadresse aufhältig war. Auch der Bescheid vom 15.11.2022 konnte dem BF aufgrund seines unbekannten Aufenthaltes nicht ausgefolgt werden und wurde letztlich durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Der BF entzog sich seinem Asylverfahren in Österreich durch sein Untertauchen und seine illegale Weiterreise nach Portugal. Durch dieses Untertauchen konnte der BF nicht in den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat Rumänien rückgeführt werden. Auch nach seiner unrechtmäßigen Wiedereinreise nach Österreich im März 2025 meldete der BF in Österreich keinen Wohnsitz an. Er war seither lediglich während seiner Anhaltung in Justizhaft bzw. im PAZ gemeldet. Der BF hielt sich über mehrere Monate hinweg unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und meldete sich auch nicht beim BFA, um sich hinsichtlich seines ersten Asylverfahrens in Österreich oder allenfalls einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu erkundigen. Das BFA erfuhr erst dadurch vom erneuten Aufenthalt des BF in Österreich, dass dieser zufällig von Beamten der Landespolizeidirektion kontrolliert wurde. Selbst nachdem er einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz – während einer Anhaltung wegen seines illegalen Aufenthaltes – im Bundesgebiet gestellt hat und ihm die Möglichkeit zur Unterbringung geboten wurde, nutzte er diese nicht, sondern hielt sich unangemeldet und in der Obdachlosigkeit im Bundesgebiet auf. Er hat somit nachweislich nicht am Verfahren mitgewirkt und Verfahren zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie die Rückführung bzw. Abschiebung vereitelt.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF stellte in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz und reiste nach wenigen Tagen und vor Abschluss des Verfahrens nach Österreich weiter, wo er auch einen Asylantrag stellte. Der BF wirkte auch in Österreich nicht am Asylverfahren mit. Eine Ladung für eine Einvernahme konnte ihm nicht zugestellt werden, weil der BF nicht an seiner Meldeadresse aufhältig war. Auch der Bescheid vom 15.11.2022 konnte dem BF aufgrund seines unbekannten Aufenthaltes nicht ausgefolgt werden und wurde letztlich durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Der BF entzog sich seinem Asylverfahren in Österreich durch sein Untertauchen und seine illegale Weiterreise nach Portugal. Durch dieses Untertauchen konnte der BF nicht in den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat Rumänien rückgeführt werden. Auch nach seiner unrechtmäßigen Wiedereinreise nach Österreich im März 2025 meldete der BF in Österreich keinen Wohnsitz an. Er war seither lediglich während seiner Anhaltung in Justizhaft bzw. im PAZ gemeldet. Der BF hielt sich über mehrere Monate hinweg unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und meldete sich auch nicht beim BFA, um sich hinsichtlich seines ersten Asylverfahrens in Österreich oder allenfalls einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu erkundigen. Das BFA erfuhr erst dadurch vom erneuten Aufenthalt des BF in Österreich, dass dieser zufällig von Beamten der Landespolizeidirektion kontrolliert wurde. Selbst nachdem er einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz – während einer Anhaltung wegen seines illegalen Aufenthaltes – im Bundesgebiet gestellt hat und ihm die Möglichkeit zur Unterbringung geboten wurde, nutzte er diese nicht, sondern hielt sich unangemeldet und in der Obdachlosigkeit im Bundesgebiet auf. Er hat somit nachweislich nicht am Verfahren mitgewirkt und Verfahren zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie die Rückführung bzw. Abschiebung vereitelt.

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Das Asylverfahren des BF ist mit Bescheid des BFA vom 16.09.2025, GZ XXXX , rechtskräftig abgeschlossen worden. Gegen den BF besteht folglich eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. In Zusammenschau der vorliegenden aufenthaltsbeenden Maßnahmen ist aufgrund des Gesamtverhaltens des BF der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 daher ebenso jedenfalls gegeben.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Das Asylverfahren des BF ist mit Bescheid des BFA vom 16.09.2025, GZ römisch 40 , rechtskräftig abgeschlossen worden. Gegen den BF besteht folglich eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. In Zusammenschau der vorliegenden aufenthaltsbeenden Maßnahmen ist aufgrund des Gesamtverhaltens des BF der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, daher ebenso jedenfalls gegeben. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF ist in Österreich weder familiär noch sozial noch wirtschaftlich verankert. Der BF hatte nach seiner Wiedereinreise nie einen gesicherten Wohnsitz. Er war überwiegend obdachlos und – abgesehen von seinen Aufenthalten in Justizhaft und im Polizeianhaltezentrum – im Jahr 2025 nicht gemeldet. Der BF übte im Bundesgebiet auch nie eine reguläre Erwerbstätigkeit aus. Er verfügt über keine Familienangehörigen in der Europäischen Union und auch sonstige enge soziale Beziehungen in Österreich sind nicht erkennbar. Auch über ein existenzsicherndes Vermögen verfügt der BF nicht. Er finanzierte den Aufenthalt in Österreich unter anderem durch Vermögensdelikte, aufgrund deren Begehung er letztlich von einem Landesgericht mit Urteil vom 01.09.2025, GZ XXXX , auch wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt wurde. Davon abgesehen erhielt er gelegentlich von Landsleuten oder als Gegenleistung für einzelne kleinere Tätigkeiten etwas Geld. Der BF verfügt somit über keine wirtschaftliche und keine ausreichende soziale Verankerung. Es liegen daher unter Berücksichtigung der in § 76 Abs. 3 Z 9 FPG genannten Kriterien keine Umstände vor, die das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr auch nur geringfügig abschwächen könnten.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF ist in Österreich weder familiär noch sozial noch wirtschaftlich verankert. Der BF hatte nach seiner Wiedereinreise nie einen gesicherten Wohnsitz. Er war überwiegend obdachlos und – abgesehen von seinen Aufenthalten in Justizhaft und im Polizeianhaltezentrum – im Jahr 2025 nicht gemeldet. Der BF übte im Bundesgebiet auch nie eine reguläre Erwerbstätigkeit aus. Er verfügt über keine Familienangehörigen in der Europäischen Union und auch sonstige enge soziale Beziehungen in Österreich sind nicht erkennbar. Auch über ein existenzsicherndes Vermögen verfügt der BF nicht. Er finanzierte den Aufenthalt in Österreich unter anderem durch Vermögensdelikte, aufgrund deren Begehung er letztlich von einem Landesgericht mit Urteil vom 01.09.2025, GZ römisch 40 , auch wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt wurde. Davon abgesehen erhielt er gelegentlich von Landsleuten oder als Gegenleistung für einzelne kleinere Tätigkeiten etwas Geld. Der BF verfügt somit über keine wirtschaftliche und keine ausreichende soziale Verankerung. Es liegen daher unter Berücksichtigung der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG genannten Kriterien keine Umstände vor, die das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr auch nur geringfügig abschwächen könnten. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der Mangel an relevanten sozialen und wirtschaftlichen Bindungen, die dafür sorgen könnten, dass er an bestimmte Orte gebunden wäre, würde dem BF im Fall seines Untertauchens garantieren, dass er für die Behörden unauffindbar wäre. Das bisherige Verhalten des BF zeigt, dass dieser hoch mobil ist und kann davon ausgegangen werden, dass er, wenn es aus seiner Sicht notwendig wird, seinen Aufenthalt erneut in einen anderen Mitgliedstaat bzw. in den „Untergrund“ verlegen wird. Nach einer Entlassung aus der Schubhaft wäre er für die Behörden nicht greifbar. Eine Unterbringung im Rahmen der Grundversorgung könnte eine Weiterreise des BF nicht verhindern. Einen gesicherten Wohnsitz konnte der BF bislang nicht angeben. Das bisherige Verhalten des BF legt nahe, dass er untertauchen bzw. illegal ausreisen würde. Die fehlende Integration des BF in Österreich steht auch der Anordnung eines gelinderen Mittels entgegen, da dieses nicht geeignet erscheint, den BF an einen bestimmten Ort zu binden und kann somit der Sicherungszweck der Schubhaft nicht erreicht werden. Dass der BF nun in seiner Stellungnahme vom 18.02.2026 ausführt, dass er bereit sei, einem gelinderen Mittel nachzukommen, vermag daran – angesichts des bisher vom BF gezeigten Verhaltens - nichts zu ändern. 3.1.

  1. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF verfügt über keinerlei Anknüpfungspunkte in Österreich und er ist haftfähig. Er leidet an einer Drogenabhängigkeit, befindet sich in einem Substitutionsprogramm und verfügt über keine Krankenversicherung. Im Gegensatz zu seiner Zeit vor der Anhaltung steht ihm im PAZ jederzeit eine ärztliche Betreuung zur Verfügung. Dass der BF aufgrund seiner Aufenthalte in Haft einen gewissen Entzug durchgemacht hat, kann nicht zu seinem Vorteil gewertet werden, da dieser Entzug nicht freiwillig stattfand, sondern sich gezwungenermaßen aufgrund der Haft ergab. Auf freiem Fuß belassen ist davon auszugehen, dass der BF wieder in den Drogenkonsum abgleiten wird. 3.1.
  2. Zu prüfen ist weiters, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt.3.1.
  3. Zu prüfen ist weiters, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Die Anordnung eines gelinderen Mittels würde nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung des Verfahrens des BF führen. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wäre eine jederzeitige Erreichbarkeit des BF nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet. Der BF ist weder familiär noch sozial noch wirtschaftlich verankert. Er verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz und über keine ausreichenden Existenzmittel. Die Anordnung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht. 3.1.
  4. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Die Identifizierung des BF ist zudem innerhalb der Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft wahrscheinlich. Die Kooperation mit der indischen Vertretungsbehörde bei der Ausstellung von Heimreisezertifikaten für indische Staatsangehörige funktioniert aufgrund des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Indien in der Praxis zufriedenstellend. Im Jahr 2025 hat Indien bisher 31, im Jahr 2026 bereits vier Heimreisezertifikate ausgestellt, sodass auch im Falle des BF mit einer zeitnahen Erlangung eines solchen Zertifikates für den BF zu rechnen ist. Das bestehende öffentliche Interesse an der gesicherten Außerlandesbringung des BF überwiegt insgesamt den Schutz seiner persönlichen Freiheit. Die Anhaltung des BF in Schubhaft ist daher weiterhin verhältnismäßig. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Es war daher

§ 22aAbs.

4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. 3.1.9. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, weil sich das erkennende Gericht bei allen Sachverhaltselementen auf eine klare Sachlage stützen konnte. Die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks um die Fluchtgefahr – insbesondere im Hinblick auf die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des BF – zu beurteilen, war im vorliegenden Fall nicht nochmals erforderlich, weil der Sachverhalt eindeutig geklärt erscheint. In der Stellungnahme der Rechtsvertretung des BF wurde im Übrigen keine Verhandlungsdurchführung beantragt. 3.1.9. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil sich das erkennende Gericht bei allen Sachverhaltselementen auf eine klare Sachlage stützen konnte. Die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks um die Fluchtgefahr – insbesondere im Hinblick auf die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des BF – zu beurteilen, war im vorliegenden Fall nicht nochmals erforderlich, weil der Sachverhalt eindeutig geklärt erscheint. In der Stellungnahme der Rechtsvertretung des BF wurde im Übrigen keine Verhandlungsdurchführung beantragt. B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W154.2318528.5.00

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