4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX und 2.) XXXX , gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , beide StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2025, 1.) Zl. 733703903/250862613 und 2.) Zl. 791307900/250862656, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 und 2.) römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , beide StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2025, 1.) Zl. 733703903/250862613 und 2.) Zl. 791307900/250862656, zu Recht: A) Den Beschwerden wird im Übrigen
1 AVG stattgegeben und die angefochtenen Bescheide behoben.Den Beschwerden wird im Übrigen
Paragraph 68, Absatz eins, AVG stattgegeben und die angefochtenen Bescheide behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: BF1) ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers (in der Folge: BF2). Gemeinsam werden die BF1 und der BF2 in der Folge als BF bezeichnet. Die BF sind Staatsangehörige der Russischen Föderation.
FPG seien erfüllt, da den BF die Erlangung eines nationalen Reisedokumentes aus Gründen, die außerhalb ihres Einflussbereiches liegen würden, nicht möglich sei. Zudem würden durch das Fehlen eines gültigen Reisedokumentes zahlreiche (näher genannte) Schwierigkeiten im Alltag entstehen. Etwa könne der BF2 nicht an Schulreisen teilnehmen, da er keinen gültigen Pass vorweisen könne. Die Voraussetzungen
Paragraph 88, FPG seien erfüllt, da den BF die Erlangung eines nationalen Reisedokumentes aus Gründen, die außerhalb ihres Einflussbereiches liegen würden, nicht möglich sei. 3.4. Mit den gegenständlichen angefochtenen Bescheiden des BFA jeweils vom 04.09.2025 wurden die Anträge der BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses jeweils
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF gegenüber den Anträgen vom 27.10.2022 keine neuen Sachverhalte vorgebracht hätten. Da kein neuer Sachverhalt gegeben sei, würden die Anträge aufgrund der bereits mit Bescheiden entschiedenen Sachen zurückgewiesen werden. Sollten die BF in Erwägung ziehen einen neuerlichen (dritten) Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses, ohne dass neue bzw. geänderte Sachverhalte diesem zugrunde liegen würden, zu stellen, so werde auf die §§ 35 und 36 AVG verwiesen. 3.4. Mit den gegenständlichen angefochtenen Bescheiden des BFA jeweils vom 04.09.2025 wurden die Anträge der BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses jeweils
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF gegenüber den Anträgen vom 27.10.2022 keine neuen Sachverhalte vorgebracht hätten. Da kein neuer Sachverhalt gegeben sei, würden die Anträge aufgrund der bereits mit Bescheiden entschiedenen Sachen zurückgewiesen werden. Sollten die BF in Erwägung ziehen einen neuerlichen (dritten) Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses, ohne dass neue bzw. geänderte Sachverhalte diesem zugrunde liegen würden, zu stellen, so werde auf die Paragraphen 35 und 36 AVG verwiesen. 3.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dagegen erhoben die BF fristgerecht Beschwerde. Die BF stellten am 03.07.2025 die gegenständlichen Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Diese wurden mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 04.09.2025
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dagegen erhoben die BF fristgerecht Beschwerde. Im Vergleich zu den Verfahren über ihre Anträge vom 27.10.2022, welche mit Bescheiden des BFA vom 02.04.2023 rechtskräftig abgewiesen wurden, haben die BF im gegenständlichen Verfahren neue Gründe vorgebracht, warum sie nicht in der Lage seien sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der BF und ihren Aufenthaltstiteln ergeben sich aus den insoweit unbedenklichen Angaben der BF in ihren gegenständlichen Anträgen und einer Einsicht in das Zentrale Fremdenregister. Zumal die BF im gegenständlichen Verfahren keine identitätsbezeugenden Dokumente im Original vorlegten, konnte ihre Identität nicht festgestellt werden. Die Alias-Identitäten der BF im Kopf dieses Beschlusses/Erkenntnisses folgen jenen in den Entscheidungen der hg. Vorverfahren (vgl. W196 2241461-1/3E und W196 2241458-1/3E). Dass die BF1 die leibliche Mutter des BF2 ist, ergibt sich aus den insoweit unbedenklichen Angaben der BF1 und einer Einsicht in die hg. Gerichtsakten der Vorverfahren (vgl. W196 2241461-1 und W196 2241458-1). Die Feststellungen zum Geburtsort und Geburtstag der BF basieren auf den diesbezüglichen Angaben der BF in ihren gegenständlichen Anträgen sowie einer Einsicht in das Zentrale Fremdenregister. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF gründet auf den eingeholten Strafregisterauszügen zu den BF.Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der BF und ihren Aufenthaltstiteln ergeben sich aus den insoweit unbedenklichen Angaben der BF in ihren gegenständlichen Anträgen und einer Einsicht in das Zentrale Fremdenregister. Zumal die BF im gegenständlichen Verfahren keine identitätsbezeugenden Dokumente im Original vorlegten, konnte ihre Identität nicht festgestellt werden. Die Alias-Identitäten der BF im Kopf dieses Beschlusses/Erkenntnisses folgen jenen in den Entscheidungen der hg. Vorverfahren vergleiche W196 2241461-1/3E und W196 2241458-1/3E). Dass die BF1 die leibliche Mutter des BF2 ist, ergibt sich aus den insoweit unbedenklichen Angaben der BF1 und einer Einsicht in die hg. Gerichtsakten der Vorverfahren vergleiche W196 2241461-1 und W196 2241458-1). Die Feststellungen zum Geburtsort und Geburtstag der BF basieren auf den diesbezüglichen Angaben der BF in ihren gegenständlichen Anträgen sowie einer Einsicht in das Zentrale Fremdenregister. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF gründet auf den eingeholten Strafregisterauszügen zu den BF. Die Feststellungen zu den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 25.01.2005 und 21.10.2009, des BFA vom 08.03.2021 und 11.03.2021 sowie den Entscheidungen des BVwG jeweils vom 19.05.2021 ergeben sich aus einer Einsicht in die hg. Gerichtsakte der Vorverfahren der BF (vgl. W196 2241461-1 und W196 2241458-1). Die Feststellungen zu den Anträgen der BF vom 27.10.2022 und den Bescheiden des BFA vom 02.04.2023 ergeben sich aus einer Einsicht in diese Bescheide (vgl. gegenständlicher Verwaltungsakt BF1, AS 71 ff und W196 2241458-2/4Z) sowie in das Zentrale Fremdenregister. Die Feststellungen zu den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 25.01.2005 und 21.10.2009, des BFA vom 08.03.2021 und 11.03.2021 sowie den Entscheidungen des BVwG jeweils vom 19.05.2021 ergeben sich aus einer Einsicht in die hg. Gerichtsakte der Vorverfahren der BF vergleiche W196 2241461-1 und W196 2241458-1). Die Feststellungen zu den Anträgen der BF vom 27.10.2022 und den Bescheiden des BFA vom 02.04.2023 ergeben sich aus einer Einsicht in diese Bescheide vergleiche gegenständlicher Verwaltungsakt BF1, AS 71 ff und W196 2241458-2/4Z) sowie in das Zentrale Fremdenregister. Die Feststellungen wonach die BF am 03.07.2025 die gegenständlichen Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses stellten, diese mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 04.09.2025
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden und dass die BF fristgerecht dagegen Beschwerde erhoben, basiert auf den unbedenklichen Akteninhalten, den gegenständlichen Verwaltungsakten und Gerichtsakten. Die Feststellungen wonach die BF am 03.07.2025 die gegenständlichen Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses stellten, diese mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 04.09.2025
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden und dass die BF fristgerecht dagegen Beschwerde erhoben, basiert auf den unbedenklichen Akteninhalten, den gegenständlichen Verwaltungsakten und Gerichtsakten. Aus den Bescheiden des BFA vom 02.04.2023 in den Vorverfahren der BF (Zl. 733703903/223404952 (BF1) und Zl. 791307900/223405169 (BF2), in der Folge als Bezugsbescheide bezeichnet) ist ersichtlich, dass an die BF ein schriftliches Parteiengehör versandt wurde, welches die BF nicht beantwortet haben und wurde hinsichtlich des BF2 festgestellt, dass dieser afghanischer Staatsangehöriger sei (vgl. jeweils S. 2 der Bezugsbescheide). Bei beiden BF wurde insbesondere festgestellt, dass sie in ihren Anträgen im Vorverfahren ohne nähere Begründung angegeben hätten, derzeit keinen Reisepass von der russischen Botschaft zu erhalten. In den Beweiswürdigungen der Bezugsbescheide wurde weiter ausgeführt, dass die BF – überhaupt – keine Gründe dafür angegeben hätten und auch keinen Antrag bei der Vertretungsbehörde gestellt hätten (vgl. jeweils S. 8 f der Bezugsbescheide). Auch hinsichtlich eines Interesses der Republik sei keine Begründung von den BF vorgebracht worden (vgl. S. 9 f der Bezugsbescheide).Aus den Bescheiden des BFA vom 02.04.2023 in den Vorverfahren der BF (Zl. 733703903/223404952 (BF1) und Zl. 791307900/223405169 (BF2), in der Folge als Bezugsbescheide bezeichnet) ist ersichtlich, dass an die BF ein schriftliches Parteiengehör versandt wurde, welches die BF nicht beantwortet haben und wurde hinsichtlich des BF2 festgestellt, dass dieser afghanischer Staatsangehöriger sei vergleiche jeweils S. 2 der Bezugsbescheide). Bei beiden BF wurde insbesondere festgestellt, dass sie in ihren Anträgen im Vorverfahren ohne nähere Begründung angegeben hätten, derzeit keinen Reisepass von der russischen Botschaft zu erhalten. In den Beweiswürdigungen der Bezugsbescheide wurde weiter ausgeführt, dass die BF – überhaupt – keine Gründe dafür angegeben hätten und auch keinen Antrag bei der Vertretungsbehörde gestellt hätten vergleiche jeweils S. 8 f der Bezugsbescheide). Auch hinsichtlich eines Interesses der Republik sei keine Begründung von den BF vorgebracht worden vergleiche S. 9 f der Bezugsbescheide). Im gegenständlichen verwaltungsbehördlichen Verfahren begründeten die BF dagegen aber sehr wohl ihre Anträge mit der am 22.07.2025 bei der belangten Behörde eingelangten Stellungnahme. So führte die BF1 etwa aus, dass es den BF trotz mehrfacher Bemühungen nicht möglich gewesen sei von der zuständigen Auslandsvertretung einen nationalen Reisepass zu erhalten. Laut Auskunft der russischen Botschaft werde dem BF2 aufgrund seiner Geburt in Österreich kein russischer Reisepass ausgestellt. Ihnen sei mitgeteilt worden, dass ein solcher Pass nur direkt vor Ort in Russland beantragt und ausgestellt werden könne. Eine schriftliche Bestätigung dieser Aussage sei ihnen trotz mehrfacher Nachfrage verweigert worden. Die BF1 sei jedoch nicht bereit gemeinsam mit dem BF2 nach Russland zu reisen, da sie große Sorge habe, dass er – insbesondere im Hinblick auf sein Alter – dort in ein militärisches Register aufgenommen oder anderweitig erfasst werden könnte. In Anbetracht des derzeitigen Krieges in der Ukraine und der politischen Lage in Russland halte die BF1 dies für unzumutbar und gefährlich. Außerdem bestehe für die BF1 eine konkrete Gefahr in einen militärischen Konflikt verwickelt zu werden. Sie habe zudem große Angst davor, von den Behörden dort belästigt oder ausgefragt zu werden, insbesondere hinsichtlich des Aufenthaltes ihrer Söhne im Alter von 19 und 26 Jahren, die theoretisch zum Militärdienst im Krieg gegen die Ukraine eingezogen werden könnten. Sie könne das Leben ihrer Kinder nicht riskieren. Eine sichere Passbeantragung bei den russischen Behörden sei somit für sie nicht möglich. Auch könne der BF2 nicht an Schulreisen teilnehmen und würden den BF durch das Fehlen eines gültigen Reisedokumentes Schwierigkeiten im Alltag entstehen (vgl. Verwaltungsakt BF1, AS 11 f).Im gegenständlichen verwaltungsbehördlichen Verfahren begründeten die BF dagegen aber sehr wohl ihre Anträge mit der am 22.07.2025 bei der belangten Behörde eingelangten Stellungnahme. So führte die BF1 etwa aus, dass es den BF trotz mehrfacher Bemühungen nicht möglich gewesen sei von der zuständigen Auslandsvertretung einen nationalen Reisepass zu erhalten. Laut Auskunft der russischen Botschaft werde dem BF2 aufgrund seiner Geburt in Österreich kein russischer Reisepass ausgestellt. Ihnen sei mitgeteilt worden, dass ein solcher Pass nur direkt vor Ort in Russland beantragt und ausgestellt werden könne. Eine schriftliche Bestätigung dieser Aussage sei ihnen trotz mehrfacher Nachfrage verweigert worden. Die BF1 sei jedoch nicht bereit gemeinsam mit dem BF2 nach Russland zu reisen, da sie große Sorge habe, dass er – insbesondere im Hinblick auf sein Alter – dort in ein militärisches Register aufgenommen oder anderweitig erfasst werden könnte. In Anbetracht des derzeitigen Krieges in der Ukraine und der politischen Lage in Russland halte die BF1 dies für unzumutbar und gefährlich. Außerdem bestehe für die BF1 eine konkrete Gefahr in einen militärischen Konflikt verwickelt zu werden. Sie habe zudem große Angst davor, von den Behörden dort belästigt oder ausgefragt zu werden, insbesondere hinsichtlich des Aufenthaltes ihrer Söhne im Alter von 19 und 26 Jahren, die theoretisch zum Militärdienst im Krieg gegen die Ukraine eingezogen werden könnten. Sie könne das Leben ihrer Kinder nicht riskieren. Eine sichere Passbeantragung bei den russischen Behörden sei somit für sie nicht möglich. Auch könne der BF2 nicht an Schulreisen teilnehmen und würden den BF durch das Fehlen eines gültigen Reisedokumentes Schwierigkeiten im Alltag entstehen vergleiche Verwaltungsakt BF1, AS 11 f). Die BF haben somit mit diesem Vorbringen im Gegensatz zum Vorverfahren im gegenständlichen Verfahren konkrete und neue Gründe vorgebracht, warum sie kein gültiges Reisedokument der Russischen Föderation erlangen könnten. Insofern war festzustellen, dass im Vergleich zu den Verfahren über ihre Anträge vom 27.10.2022, welche mit Bescheiden des BFA vom 02.04.2023 rechtskräftig abgewiesen wurden, die BF im gegenständlichen Verfahren neue Gründe vorgebracht haben, warum sie nicht in der Lage seien sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. 3. Rechtliche Beurteilung:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG iVm § 39 Abs 2 AVG werden die vorliegenden Beschwerdeverfahren aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG werden die vorliegenden Beschwerdeverfahren aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 3.
Die BF haben in der Beschwerde unter anderem beantragt, das BVwG möge einen Fremdenpass ausstellen. Abgesehen davon, dass das erkennende Gericht rein faktisch keinen Fremdenpass ausstellen kann, ist es ihm in diesem Fall auch verwehrt, inhaltlich darüber zu entscheiden, ob die belangte Behörde einen Fremdenpass ausstellen hätte müssen, weil es nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung entscheiden darf. Das darüber hinausgehende Begehren war daher mit Beschluss zurückzuweisen.Die belangte Behörde hat die gegenständlichen Anträge der BF wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen, ohne in der Sache zu entscheiden. Die BF haben in der Beschwerde unter anderem beantragt, das BVwG möge einen Fremdenpass ausstellen. Abgesehen davon, dass das erkennende Gericht rein faktisch keinen Fremdenpass ausstellen kann, ist es ihm in diesem Fall auch verwehrt, inhaltlich darüber zu entscheiden, ob die belangte Behörde einen Fremdenpass ausstellen hätte müssen, weil es nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung entscheiden darf. Das darüber hinausgehende Begehren war daher mit Beschluss zurückzuweisen. 3.2. Zum Beschluss (Unzulässigkeit der Revision-Spruchteil B.):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.3. Zum Erkenntnis (Behebung der angefochtenen Bescheide-Spruchteil A.): 3.3.1.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden -Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
2 bis 4 AVG findet.3.3.1.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden -Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene „Sachen“ im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene „Sachen“ im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN).Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder – im Falle des Vorliegens entschiedener Sache – das Rechtsmittel abzuweisen oder – im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung – den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg. 2066A/1951, VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH). Wesentlich ist eine Änderung nur dann, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 68 Rz 26).Wesentlich ist eine Änderung nur dann, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 68, Rz 26). Bei wiederholten Anträgen kann dabei nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (für Anträge auf internationalen Schutz VwGH 5.4.2018, Ra 2018/19/0066; außerhalb des Asylrechts vgl. VwGH 19.10.2004, 2001/03/0329).Bei wiederholten Anträgen kann dabei nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (für Anträge auf internationalen Schutz VwGH 5.4.2018, Ra 2018/19/0066; außerhalb des Asylrechts vergleiche VwGH 19.10.2004, 2001/03/0329). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der Sache des Beschwerdeverfahrens nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 02.05.2019, Ra 2018/20/0515; 13.11.2014, Ra 2014/18/0025, mwN). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der Sache des Beschwerdeverfahrens nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 02.05.2019, Ra 2018/20/0515; 13.11.2014, Ra 2014/18/0025, mwN). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die neuerlichen Anträge der BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu Recht
GVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die neuerlichen Anträge der BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu Recht
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. 3.3.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des BVwG auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. 3.5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Eine Verhandlung konnte gem. § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.Eine Verhandlung konnte gem. Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W196.2241458.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.