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{'item': 'W242 2175780-2'}

Obsah (24)§ 56§ 52§ 55Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 46Art. 56§ 53§ 99§ 37§ 9§ 11§ 41§ 43a§ 61§ 66§ 67§ 138§ 58§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2026 GeschäftszahlW242 2175780-2 Spruch, W242 2175780-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 56Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird

Paragraph 56, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird stattgegeben und ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung

§ 52FPG 2005 i

Vm § 9 Abs 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird stattgegeben und ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. III.

§ 55Abs. 1 i

Vm § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei.

Paragraph 55, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. IV. Die Spruchpunkte III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein iranischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 13.10.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Iran

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 13.10.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Iran

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2020 (GZ: L506 2175780-1) als unbegründet abgewiesen. 2. Der BF brachte am 25.01.2024 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56Abs. 1 Asyl

G beim BFA ein. In der beiliegenden Antragsbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF am 16.03.2016 in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei, wo er sich seither ununterbrochen aufhalte. Der BF sei mehr als die Hälfte seines Aufenthalts rechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen und habe eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 absolviert. Gegen den BF liege weder ein Einreiseverbot noch eine Rückkehrentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz vor. Er habe Anspruch auf eine ortsübliche Unterkunft und verfüge über einen rechtsgültigen Arbeitsvorvertrag. Er sei auch krankenversichert. Eine Gefährdung der öffentlichen Interessen liege nicht vor. Die Identität des BF stehe aufgrund der Vorlage des Reisepasses und der Geburtsurkunde fest. Der BF halte sich seit fast acht Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet auf. In Österreich habe der BF seine Verlobte kennengelernt, mit der er auch ein Kind habe. Seine Verlobte, mit der er kirchlich verheiratet sei, und sein Kind seien in Österreich asylberechtigt. Der BF habe auch einen großen Freundeskreis in Österreich. Während seines Asylverfahrens sei er unselbständig erwerbstätig gewesen, womit er seinen Willen, selbsterhaltungsfähig zu leben, bewiesen habe. Er sei auch gemeinnützig tätig gewesen und seine Deutschkenntnisse seien hervorragend. Zudem sei er strafrechtlich unbescholten. Der BF legte seinen iranischen Reisepass, seine Geburtsurkunde, einen aufschiebend bedingten Arbeitsvertrag, eine Übersetzung eines Auszuges eines iranischen Standesamts, Unterstützungs- und Empfehlungsschreiben sowie ein ÖIF-Zeugnis zur Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2, einen Versicherungsdatenauszug und einen Mietvertrag vor.2. Der BF brachte am 25.01.2024 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG beim BFA ein. In der beiliegenden Antragsbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF am 16.03.2016 in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei, wo er sich seither ununterbrochen aufhalte. Der BF sei mehr als die Hälfte seines Aufenthalts rechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen und habe eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 absolviert. Gegen den BF liege weder ein Einreiseverbot noch eine Rückkehrentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz vor. Er habe Anspruch auf eine ortsübliche Unterkunft und verfüge über einen rechtsgültigen Arbeitsvorvertrag. Er sei auch krankenversichert. Eine Gefährdung der öffentlichen Interessen liege nicht vor. Die Identität des BF stehe aufgrund der Vorlage des Reisepasses und der Geburtsurkunde fest. Der BF halte sich seit fast acht Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet auf. In Österreich habe der BF seine Verlobte kennengelernt, mit der er auch ein Kind habe. Seine Verlobte, mit der er kirchlich verheiratet sei, und sein Kind seien in Österreich asylberechtigt. Der BF habe auch einen großen Freundeskreis in Österreich. Während seines Asylverfahrens sei er unselbständig erwerbstätig gewesen, womit er seinen Willen, selbsterhaltungsfähig zu leben, bewiesen habe. Er sei auch gemeinnützig tätig gewesen und seine Deutschkenntnisse seien hervorragend. Zudem sei er strafrechtlich unbescholten. Der BF legte seinen iranischen Reisepass, seine Geburtsurkunde, einen aufschiebend bedingten Arbeitsvertrag, eine Übersetzung eines Auszuges eines iranischen Standesamts, Unterstützungs- und Empfehlungsschreiben sowie ein ÖIF-Zeugnis zur Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2, einen Versicherungsdatenauszug und einen Mietvertrag vor. 3. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.03.2024 teilte das BFA dem BF im Wesentlichen mit, dass die Abweisung bzw. Zurückweisung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56Abs. 1 Asyl

G verbunden mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot vorgesehen sei und er innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme abgeben könne. Zudem wurden dem BF mit diesem Schreiben mehrere Fragen übermittelt. Diese Verständigung wurde der Rechtsvertretung des BF durch Hinterlegung am 19.03.2024 zugestellt. Am 10.04.2024 wurde das Schriftstück mit dem Vermerk "Retour, nicht behoben" an das Bundesamt zurückversandt.3. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.03.2024 teilte das BFA dem BF im Wesentlichen mit, dass die Abweisung bzw. Zurückweisung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG verbunden mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot vorgesehen sei und er innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme abgeben könne. Zudem wurden dem BF mit diesem Schreiben mehrere Fragen übermittelt. Diese Verständigung wurde der Rechtsvertretung des BF durch Hinterlegung am 19.03.2024 zugestellt. Am 10.04.2024 wurde das Schriftstück mit dem Vermerk "Retour, nicht behoben" an das Bundesamt zurückversandt.

  1. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 28.05.2024 versuchte das BFA erneut, den BF über das Ergebnis der Beweisaufnahme zu informieren und ihm Parteiengehör einzuräumen. Das Schreiben konnte wegen einer falschen Postleitzahl nicht zugestellt werden und wurde an das BFA retourniert.
  2. Am 11.06.2024 wurde der Rechtsvertretung des BF die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme per E-Mail übermittelt, wobei die Rechtsvertretung des BF am selben Tag bestätigte, dass sie das Schriftstück erhalten habe.
  3. Am 25.06.2024 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme beim BFA ein, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, die belangte Behörde sei nur auf Art. 8 EMRK eingegangen, allerdings habe der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Art. 56Asyl

G gestellt. Der BF halte sich seit mehr als acht Jahren in Österreich auf, wobei er von März 2016 bis Oktober 2020 aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig aufhältig gewesen sei. Am 14.12.2023 habe der BF die ÖIF-Deutschprüfung auf dem Niveau A2 erfolgreich absolviert. Der BF habe auch einen rechtsgültigen Arbeitsvorvertrag vorgelegt und er habe Anspruch auf eine ortsübliche Unterkunft. Der BF habe weiters mit seiner asylberechtigten Partnerin ein gemeinsames Kind und es bestehe ein gemeinsamer Haushalt. Der BF habe auch einen großen Freundeskreis in Österreich. Er sei strafrechtlich unbescholten und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Er sei zudem gemeinnützig tätig. In der Stellungnahme wurden auch die von der Behörde im Rahmen des Parteiengehörs gestellten Fragen beantwortet.6. Am 25.06.2024 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme beim BFA ein, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, die belangte Behörde sei nur auf Artikel 8, EMRK eingegangen, allerdings habe der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Artikel 56, Asyl

G gestellt. Der BF halte sich seit mehr als acht Jahren in Österreich auf, wobei er von März 2016 bis Oktober 2020 aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig aufhältig gewesen sei. Am 14.12.2023 habe der BF die ÖIF-Deutschprüfung auf dem Niveau A2 erfolgreich absolviert. Der BF habe auch einen rechtsgültigen Arbeitsvorvertrag vorgelegt und er habe Anspruch auf eine ortsübliche Unterkunft. Der BF habe weiters mit seiner asylberechtigten Partnerin ein gemeinsames Kind und es bestehe ein gemeinsamer Haushalt. Der BF habe auch einen großen Freundeskreis in Österreich. Er sei strafrechtlich unbescholten und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Er sei zudem gemeinnützig tätig. In der Stellungnahme wurden auch die von der Behörde im Rahmen des Parteiengehörs gestellten Fragen beantwortet. 7. Mit Bescheid des BFA vom 19.07.2024 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 56Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Iran

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 1 und 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt V.).7. Mit Bescheid des BFA vom 19.07.2024 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 56, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Iran

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins und 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf.).

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF halte sich seit März 2016 durchgehend in Österreich auf und die lange Aufenthaltsdauer beruhe unter anderem auf der langen Dauer des Asylverfahrens, an der den BF keine Schuld treffe, da er seiner Mitwirkungspflicht stets nachgekommen sei. Das BFA habe die zeitliche Voraussetzung des § 56 AsylG auch als erfüllt angesehen. Der BF habe die Integrationsprüfung A2 erfolgreich absolviert, sodass er auch die Voraussetzung des § 56 Abs. 1 Z 3 AsylG erfülle. Er habe auch einen großen Freundeskreis. Der BF habe einen weiterhin gültigen Arbeitsvorvertrag vorgelegt, daher sei von seiner Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen. Der BF sei strafgerichtlich unbescholten und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Durch die Vorlage eines gültigen Reisepasses habe er seine Identität nachgewiesen. Der BF habe auch eine gültige Wohnrechtsvereinbarung vorgelegt und damit eine ortsübliche Unterkunft nachgewiesen. Die Wohnrechtsvereinbarung habe der BF mit seiner Schwester und nicht – wie das BFA annehme – mit seiner Lebensgefährtin. Der BF habe ein Kind mit seiner Lebensgefährtin, lebe mit dieser im gemeinsamen Haushalt und führe eine eheähnliche Beziehung mit ihr. Der BF sei derzeit krankenversichert und werde dies nach Erteilung eines Aufenthaltstitels aufgrund seiner legalen Beschäftigung weiterhin sein. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die Tatsache, dass der BF während seines Asylverfahrens nicht gearbeitet habe, die Ernsthaftigkeit des vorgelegten Arbeitsvorvertrags relativiere. Die zeugenschaftliche Einvernahme des künftigen Arbeitgebers werde beantragt. Insgesamt sei aufgrund der intensiven Integration in die österreichische Gesellschaft, insbesondere in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht, sowie aufgrund des schützenswerten Familienlebens des BF von einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund auszugehen. Dem BF hätte somit der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden müssen. Aufgrund des hohen Integrationsgrades des BF sei aber auch der strengere Maßstab des § 55 AsylG erfüllt, sodass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung erteilt werden müsste. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Iran hätte daher nicht festgestellt werden dürfen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF halte sich seit März 2016 durchgehend in Österreich auf und die lange Aufenthaltsdauer beruhe unter anderem auf der langen Dauer des Asylverfahrens, an der den BF keine Schuld treffe, da er seiner Mitwirkungspflicht stets nachgekommen sei. Das BFA habe die zeitliche Voraussetzung des Paragraph 56, AsylG auch als erfüllt angesehen. Der BF habe die Integrationsprüfung A2 erfolgreich absolviert, sodass er auch die Voraussetzung des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG erfülle. Er habe auch einen großen Freundeskreis. Der BF habe einen weiterhin gültigen Arbeitsvorvertrag vorgelegt, daher sei von seiner Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen. Der BF sei strafgerichtlich unbescholten und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Durch die Vorlage eines gültigen Reisepasses habe er seine Identität nachgewiesen. Der BF habe auch eine gültige Wohnrechtsvereinbarung vorgelegt und damit eine ortsübliche Unterkunft nachgewiesen. Die Wohnrechtsvereinbarung habe der BF mit seiner Schwester und nicht – wie das BFA annehme – mit seiner Lebensgefährtin. Der BF habe ein Kind mit seiner Lebensgefährtin, lebe mit dieser im gemeinsamen Haushalt und führe eine eheähnliche Beziehung mit ihr. Der BF sei derzeit krankenversichert und werde dies nach Erteilung eines Aufenthaltstitels aufgrund seiner legalen Beschäftigung weiterhin sein. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die Tatsache, dass der BF während seines Asylverfahrens nicht gearbeitet habe, die Ernsthaftigkeit des vorgelegten Arbeitsvorvertrags relativiere. Die zeugenschaftliche Einvernahme des künftigen Arbeitgebers werde beantragt. Insgesamt sei aufgrund der intensiven Integration in die österreichische Gesellschaft, insbesondere in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht, sowie aufgrund des schützenswerten Familienlebens des BF von einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund auszugehen. Dem BF hätte somit der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden müssen. Aufgrund des hohen Integrationsgrades des BF sei aber auch der strengere Maßstab des Paragraph 55, AsylG erfüllt, sodass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung erteilt werden müsste. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Iran hätte daher nicht festgestellt werden dürfen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.09.2025 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und sein Vertreter teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm entschuldigt nicht teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger Irans. Der BF verfügt über einen iranischen Reisepass mit Gültigkeit vom 08.09.2023 bis zum 07.09.
  6. 1.
  7. Er stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 13.10.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Iran

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des BFA vom 13.10.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Iran

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2020 (GZ: L506 2175780-1) als unbegründet abgewiesen. 1.3. Der BF brachte am 25.01.2024 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56Abs. 1 Asyl

G beim BFA ein.1.3. Der BF brachte am 25.01.2024 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG beim BFA ein. 1.

  1. Der Aufenthalt des BF war vom Tag der Asylantragstellung, dem 16.03.2016, bis zur Beendigung des Asylverfahrens durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes am 01.10.2020, und damit für etwa vier Jahre und sechseinhalb Monate rechtmäßig. Der BF hält sich nunmehr seit fast zehn Jahren im Bundesgebiet auf. 1.
  2. Der BF ist nicht verheiratet, aber mit einer in Österreich asylberechtigten iranischen Staatsangehörigen kirchlich verlobt. Mit seiner Verlobten hat er eine gemeinsame minderjährige Tochter, die ebenfalls asylberechtigt ist. Es besteht ein gemeinsamer Haushalt mit diesen Familienangehörigen. In Österreich leben zudem eine Schwester und ein Cousin des BF, die jeweils asylberechtigt sind. 1.
  3. In Iran halten sich die Eltern des BF auf und der BF hat Kontakt zu diesen. Der BF besuchte in Iran zwölf Jahre lang die Schule und drei Jahre lang eine Universität. Er erlangte keinen Universitätsabschluss. In Iran führte er ein Geschäft für Autozubehör. 1.
  4. Der BF leidet an keinen chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen. Er ist gesund. Er nimmt im Rahmen einer Therapie als Suchtgiftersatzstoff täglich Methasan ein. 1.
  5. Der BF war in Österreich bisher nicht erwerbstätig. Er hat eine Einstellungszusage einer Pizzeria und einen Arbeitsvertrag mit aufschiebender Bedingung dieser Pizzeria für ein Arbeitsverhältnis als Pizzakoch. Mit seiner Verlobten besteht eine Wohnrechtsvereinbarung, wonach der BF die Unterkunft mit einer Größe von 57,18 m2 unentgeltlich mitbenutzen darf. Die Verlobte des BF kommt – neben staatlicher Unterstützung in Form der Grundversorgung – derzeit für den Lebensunterhalt des BF auf. Der BF hat in Österreich Freunde und legte Empfehlungsschreiben vor. Er ist nicht Mitglied in einem Verein. 1.
  6. Der BF absolvierte die Integrationsprüfung Sprachniveau A2 am 14.12.
  7. 1.
  8. Der BF wurde mehrmals wegen des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand und ohne Lenkerberechtigung angezeigt. Mit Straferkenntnis der LPD vom 11.01.2021 wurde über den BF eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von EUR 5.500,00 wegen des Lenkens eines Fahrzeugs in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustandes und der Weigerung, sich Blut abnehmen zu lassen

§ 99Abs. 1 lit. c i

Vm § 5 Abs. 10 StVO sowie wegen des Lenkens des Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung

§ 37Abs. 1 i

Vm § 37 Abs. 3 Z 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG verhängt. Seither wurden keine weiteren Verwaltungsstrafen über den BF verhängt.1.10. Der BF wurde mehrmals wegen des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand und ohne Lenkerberechtigung angezeigt. Mit Straferkenntnis der LPD vom 11.01.2021 wurde über den BF eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von EUR 5.500,00 wegen des Lenkens eines Fahrzeugs in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustandes und der Weigerung, sich Blut abnehmen zu lassen

Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 10, StVO sowie wegen des Lenkens des Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung

Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG verhängt. Seither wurden keine weiteren Verwaltungsstrafen über den BF verhängt. 1.

  1. Er ist strafgerichtlich unbescholten.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Dass der BF ein volljähriger Staatsangehöriger Irans ist, wurde bereits im Vorverfahren festgestellt und steht aufgrund der vorgelegten Dokumente unzweifelhaft fest. Der BF legte eine Kopie seines iranischen Reisepasses vor und gab auch glaubhaft an, weiterhin über diesen Reisepass zu verfügen. 2.
  4. Die Feststellungen zur Einreise des BF, zu seinem Asylantrag und dem Asylverfahren beruhen auf dem Gerichtsakt betreffend das Asylverfahren und einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. 2.
  5. Dass der BF am 25.01.2024 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56Abs. 1 Asyl

G beim BFA einbrachte, geht zweifelsfrei aus der Aktenlage hervor.2.3. Dass der BF am 25.01.2024 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG beim BFA einbrachte, geht zweifelsfrei aus der Aktenlage hervor. 2.

  1. Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Österreich ergeben sich aus den Akten betreffend das Asylverfahren und das gegenständliche Verfahren. 2.
  2. Die Feststellungen, dass der BF kirchlich verlobt ist und er mit seiner Verlobten eine gemeinsame Tochter hat, ergeben sich aus der Bestätigung einer Pfarrgemeinde und aus der Geburtsurkunde der Tochter in Zusammenschau mit den Angaben des BF (siehe etwa Verhandlungsprotokoll S. 9). Dass die Verlobte des BF iranische Staatsangehörige und in Österreich asylberechtigt ist, konnte aufgrund einer Nachschau im entsprechenden Gerichtsakt festgestellt werden. Der gemeinsame Haushalt geht aus einem ZMR-Auszug hervor. Dass in Österreich auch eine Schwester und ein Cousin des BF, die jeweils asylberechtigt sind, leben, beruht auf den Angaben des BF (Verhandlungsprotokoll S. 9) und dies wurde zudem bereits im Vorverfahren festgestellt (siehe Erkenntnis vom 01.10.2020, GZ: L506 2175780-1). 2.
  3. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des BF in Iran beruhen auf seinen Angaben (Verhandlungsprotokoll S. 14) und den Ausführungen in der Stellungnahme vom 25.06.
  4. Auch die Feststellungen zu seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrung in Iran ergeben sich aus seinen eigenen Angaben (Verhandlungsprotokoll S. 8, 9). 2.
  5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf seinen eigenen unbedenklichen Angaben (Verhandlungsprotokoll S. 3, 4). 2.
  6. Dass der BF in Österreich bisher nicht erwerbstätig war, steht aufgrund eines Sozialversicherungsdatenauszuges fest. Er legte ein Schreiben des Geschäftsführers der Pizzeria vom 22.09.2025 vor, in der eine Einstellungszusage abgegeben wird. Auch der unter aufschiebender Bedingung geschlossene Arbeitsvertrag vom 17.07.2023 und die Empfehlungsschreiben sowie die Wohnrechtsvereinbarung und der Mietvertrag erliegen im Akt. Dass die Verlobte des BF – neben staatlicher Unterstützung – für dessen Lebensunterhalt aufkommt, steht aufgrund der Angaben des BF fest (Verhandlungsprotokoll S. 10, 11). Ein GVS-Auszug belegt den Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung. Dass der BF in Österreich Freunde hat, ergibt sich aus den Empfehlungsschreiben und den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Der BF gab selbst an, nicht Mitglied in einem Verein zu sein (Verhandlungsprotokoll S. 13). 2.
  7. Dass der BF die Integrationsprüfung Sprachniveau A2 am 14.12.2023 erfolgreich absolvierte, steht aufgrund des vorgelegten Zeugnisses zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2 fest. 2.
  8. Dass der BF mehrmals wegen des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand und ohne Lenkerberechtigung angezeigt wurde, geht aus den Akten zum Asylverfahren des BF und zum gegenständlichen Verfahren hervor. Das Straferkenntnis vom 11.01.2021 erliegt im Akt. Dafür, dass seither weitere Verwaltungsstrafen verhängt wurden, liegen keine Anhaltspunkte vor. 2.
  9. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit geht aus einem Strafregisterauszug hervor.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  11. Zur Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG:3.
  12. Zur Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG: 3.1.
  13. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten: „§ 56.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
  1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
  2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.

(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand. § 60.
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wennParagraph 60,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§§ 52i

Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

(2)Aufenthaltstitel

§ 56dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

(2)Aufenthaltstitel

Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

  1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
  2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
  3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
  4. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(3)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
  1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
  2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.”
  3. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.” Die maßgeblichen Bestimmungen des IntG lauten: „§
  4. [...]
(4)Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11vorlegt,1.

einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, vorlegt, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)

  1. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  2. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  3. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41Abs.

1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.

1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. § 11.

(1)Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.Paragraph 11,
(1)Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.
(2)Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2

dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.

(3)Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 werden durch Verordnung der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, festgelegt. (Anm.: Abs. 4 bis 6 aufgehoben durch Art. III Z 21, BGBl. I Nr. 41/2019)”Anmerkung, Absatz 4 bis 6 aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 21,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)” 3.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Gesetzeszweck des § 56 AsylG 2005 die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen "Altfällen" unter isolierter Bewertung allein des faktischen – notwendigerweise mindestens zur Hälfte rechtmäßigen – Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Art. 8 EMRK, sodass

§ 55Asyl

G 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0308, mwN).3.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Gesetzeszweck des Paragraph 56, AsylG 2005 die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen "Altfällen" unter isolierter Bewertung allein des faktischen – notwendigerweise mindestens zur Hälfte rechtmäßigen – Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Artikel 8, EMRK, sodass

Paragraph 55, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0308, mwN). Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, können die in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK zu beachtenden Gesichtspunkte einfließen, und zwar in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen haben. Jedoch spielen – mangels Bedeutung für den Integrationsgrad – allfällig vorhandene, aber auch fehlende Bindungen zum Heimatstaat (iSd § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014) oder die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus (iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014) keine Rolle (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0032).Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, können die in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, MRK zu beachtenden Gesichtspunkte einfließen, und zwar in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen haben. Jedoch spielen – mangels Bedeutung für den Integrationsgrad – allfällig vorhandene, aber auch fehlende Bindungen zum Heimatstaat (iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG 2014) oder die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus (iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014) keine Rolle (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0032). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, stets eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Dabei kommt sowohl den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung als auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dazu muss nicht ein „arbeitsrechtlicher Vorvertrag“ vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung. Wenn bereits ein Arbeitsverhältnis eingegangen wurde, ist dieses bei der Ermittlung der erforderlichen Unterhaltsmittel zu berücksichtigen, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fremde nach Erteilung des Aufenthaltstitels nicht weiterhin beschäftigt sein werde. Dieser Rechtsprechung liegt zu Grunde, dass sowohl die weitere Ausübung einer Erwerbstätigkeit über einen gewissen Zeitraum als auch die Aufrechterhaltung eines bestehenden oder zugesagten Beschäftigungsverhältnisses mit Unsicherheit behaftet sind und somit nur in Form einer Prognose beurteilt werden kann, ob unter Einbeziehung der relevanten Umstände mit der Erzielung eines ausreichenden Einkommens in Zukunft zu rechnen ist (vgl. VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, stets eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Dabei kommt sowohl den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung als auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dazu muss nicht ein „arbeitsrechtlicher Vorvertrag“ vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung. Wenn bereits ein Arbeitsverhältnis eingegangen wurde, ist dieses bei der Ermittlung der erforderlichen Unterhaltsmittel zu berücksichtigen, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fremde nach Erteilung des Aufenthaltstitels nicht weiterhin beschäftigt sein werde. Dieser Rechtsprechung liegt zu Grunde, dass sowohl die weitere Ausübung einer Erwerbstätigkeit über einen gewissen Zeitraum als auch die Aufrechterhaltung eines bestehenden oder zugesagten Beschäftigungsverhältnisses mit Unsicherheit behaftet sind und somit nur in Form einer Prognose beurteilt werden kann, ob unter Einbeziehung der relevanten Umstände mit der Erzielung eines ausreichenden Einkommens in Zukunft zu rechnen ist vergleiche VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032). Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag ist grundsätzlich als Nachweis der Unterhaltsmittel für den (zukünftigen) – auf Grund eines angestrebten Aufenthaltstitels eine Erwerbstätigkeit erlaubenden – Aufenthalt im Bundesgebiet geeignet (vgl. VwGH 27.4.2020, Ra 2019/21/0277, mit Hinweis auf § 7 Abs. 1 Z 7 NAG-DV 2005, in dem arbeitsrechtliche Vorverträge ausdrücklich als Bescheinigungsmittel zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts genannt sind). Ein derartiger Nachweis kann überdies auch durch eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung über eine beabsichtigte Einstellung erbracht werden (vgl. VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032; VwGH 27.5.2010, 2008/21/0630). Daher kann insbesondere bei der Prüfung, ob eine hinreichend konkrete Aussicht auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels und damit auf die Erwirtschaftung des erforderlichen Unterhalts besteht, einem von der Fremden vorgelegten Arbeitsvorvertrag und Einstellungszusage nicht generell jegliche Bedeutung abgesprochen werden (vgl. VwGH 27.2.2020, Ra 2019/22/0203).Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag ist grundsätzlich als Nachweis der Unterhaltsmittel für den (zukünftigen) – auf Grund eines angestrebten Aufenthaltstitels eine Erwerbstätigkeit erlaubenden – Aufenthalt im Bundesgebiet geeignet vergleiche VwGH 27.4.2020, Ra 2019/21/0277, mit Hinweis auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAG-DV 2005, in dem arbeitsrechtliche Vorverträge ausdrücklich als Bescheinigungsmittel zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts genannt sind). Ein derartiger Nachweis kann überdies auch durch eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung über eine beabsichtigte Einstellung erbracht werden vergleiche VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032; VwGH 27.5.2010, 2008/21/0630). Daher kann insbesondere bei der Prüfung, ob eine hinreichend konkrete Aussicht auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels und damit auf die Erwirtschaftung des erforderlichen Unterhalts besteht, einem von der Fremden vorgelegten Arbeitsvorvertrag und Einstellungszusage nicht generell jegliche Bedeutung abgesprochen werden vergleiche VwGH 27.2.2020, Ra 2019/22/0203). 3.1.3. Der BF reiste spätestens am 16.03.2016 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF hält sich somit seit fast zehn Jahren im Bundesgebiet auf. Bis zur Beendigung des Asylverfahrens durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes am 01.10.2020, und damit für etwa vier Jahre und sechseinhalb Monate war der Aufenthalt des BF rechtmäßig. Im Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56Abs. 1 Asyl

G am 25.01.2024 hielt sich der BF somit seit mehr als fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet auf und für mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, war der Aufenthalt rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG sind somit erfüllt.3.1.3. Der BF reiste spätestens am 16.03.2016 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF hält sich somit seit fast zehn Jahren im Bundesgebiet auf. Bis zur Beendigung des Asylverfahrens durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes am 01.10.2020, und damit für etwa vier Jahre und sechseinhalb Monate war der Aufenthalt des BF rechtmäßig. Im Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG am 25.01.2024 hielt sich der BF somit seit mehr als fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet auf und für mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, war der Aufenthalt rechtmäßig. Die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG sind somit erfüllt. Der BF hat die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 absolviert, womit er auch die Voraussetzung für das Modul 1 der Integrationsvereinbarung und damit die weitere Erteilungsvoraussetzung des § 56 Abs. 1 Z 3 AsylG erfüllt.Der BF hat die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 absolviert, womit er auch die Voraussetzung für das Modul 1 der Integrationsvereinbarung und damit die weitere Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG erfüllt. Hinsichtlich der in § 60 AsylG angeführten Voraussetzungen ist anzuführen, dass der BF in einer ortsüblichen Unterkunft lebt. Seine Krankenversicherung wird derzeit durch die Grundversorgung sichergestellt und könnte zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen, sollte der BF trotz der Einstellungszusage und des Arbeitsvertrags keine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Der BF war bisher und ist auch derzeit nicht erwerbstätig. Er verfügt über eine Einstellungszusage und einen Arbeitsvertrag, die jeweils an die Erteilung eines Aufenthaltstitels geknüpft sind. Bei einer tatsächlichen Aufnahme der Erwerbstätigkeit wäre der BF selbsterhaltungsfähig und würde über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügen.Hinsichtlich der in Paragraph 60, AsylG angeführten Voraussetzungen ist anzuführen, dass der BF in einer ortsüblichen Unterkunft lebt. Seine Krankenversicherung wird derzeit durch die Grundversorgung sichergestellt und könnte zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen, sollte der BF trotz der Einstellungszusage und des Arbeitsvertrags keine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Der BF war bisher und ist auch derzeit nicht erwerbstätig. Er verfügt über eine Einstellungszusage und einen Arbeitsvertrag, die jeweils an die Erteilung eines Aufenthaltstitels geknüpft sind. Bei einer tatsächlichen Aufnahme der Erwerbstätigkeit wäre der BF selbsterhaltungsfähig und würde über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügen. Beim BF ist nicht davon auszugehen, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 56 AsylG vorliegt. Dabei sind

§ 56Abs. 3 Asyl

G 2005 der Grad der Integration des BF, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen.Beim BF ist nicht davon auszugehen, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 56, AsylG vorliegt. Dabei sind

Paragraph 56, Absatz 3, AsylG 2005 der Grad der Integration des BF, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der BF absolvierte bei einem Aufenthalt im Bundesgebiet von fast zehn Jahren lediglich eine Deutschprüfung auf dem Niveau A

  1. Es mag zwar sein, dass der BF, wie dies vorgebracht wurde, lediglich aufgrund der Kosten keine weiteren Deutschprüfungen ablegte, allerdings konnte der BF auch in der Beschwerdeverhandlung keine außergewöhnlichen Deutschkenntnisse zeigen, sodass nicht von (weitaus) besseren Deutschkenntnissen ausgegangen werden kann. In sprachlicher Hinsicht ist somit keine besondere Integration anzunehmen. Der BF absolvierte in Österreich auch keine Aus-, Fort- oder Weiterbildungen. Wie ausgeführt wurde, war der BF in Österreich bisher auch nicht erwerbstätig, sodass auch keine relevante wirtschaftliche Integration vorliegt. Insgesamt ist gegenständlich nicht davon auszugehen, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall iSd § 56 AsylG vorliegt, daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Insgesamt ist gegenständlich nicht davon auszugehen, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall iSd Paragraph 56, AsylG vorliegt, daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.
  2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte II bis V:3.
  3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei bis V: 3.2.
  4. § 10 Abs. 3 AsylG 2005 sieht vor, dass die Abweisung eines Antrags eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55

, § 56 oder § 57 mit einer Rückkehrentscheidung

dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden ist.3.2.1. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 sieht vor, dass die Abweisung eines Antrags eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55,, Paragraph 56, oder Paragraph 57, mit einer Rückkehrentscheidung

dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden ist. In diesem Sinn normiert § 52 Abs. 3 FPG, dass das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid einer Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 Asyl

G 2005 zurück oder abgewiesen wird.In diesem Sinn normiert Paragraph 52, Absatz 3, FPG, dass das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid einer Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück oder abgewiesen wird. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung steht unter dem Vorbehalt des § 9 Abs 1 BFA-VG.Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung steht unter dem Vorbehalt des Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: „§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.”

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.” Art. 8 EMRK lautet:Artikel 8, EMRK lautet: „

(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.” Gegenständlich gilt es zu prüfen, ob dem BF ein Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu erteilen ist. Aus diesem Grunde ist eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern des BF und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Art. 8 EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Ebenfalls im Rahmen der Interessensabwägung des § 9 BFA-VG zu berücksichtigen ist der Grad der Integration. Dieser zeigt sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168).Gegenständlich gilt es zu prüfen, ob dem BF ein Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu erteilen ist. Aus diesem Grunde ist eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern des BF und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Artikel 8, EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Ebenfalls im Rahmen der Interessensabwägung des Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigen ist der Grad der Integration. Dieser zeigt sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen vergleiche VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168). Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz und des Privat und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs. Letzterer verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz und des Privat und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs. Letzterer verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes fand. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalls und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 2 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies ergibt sich aus nachfolgenden Gründen:Vor dem Hintergrund der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF nicht durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies ergibt sich aus nachfolgenden Gründen: Der erwachsene BF hat mit seiner in Österreich asylberechtigten Verlobten, die auch iranische Staatsangehörige ist, eine gemeinsame im Jahr 2021 geborene Tochter, die ebenfalls asylberechtigt ist. Auch ein gemeinsamer Haushalt liegt vor. Hinsichtlich des Familienlebens ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).Hinsichtlich des Familienlebens ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx). Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR ist ein nach Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben grundsätzlich nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen („marriage-based relationships“) beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen („de facto family ties“), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl. VwGH 23.02.2011, 2011/23/0097, und 08.09.2010, 2008/01/0551, jeweils mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können (vgl. VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101, mit Verweis auf das Urteil des EGMR 2.11.2010, Yigit/Türkei, 3976/05, Rn. 93 und 96). Ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind entsteht nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR 21.06.1988, Berrehab, 10730/84; 26.05.1994, Keegan, 16969/90). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (vgl. EGMR 19.02.1996, Gül, 23218/94; VfGH 08.06.2021, E575/2021 mit ausführlicher Darstellung der Rsp des EGMR; VwGH 19.08.2021, Ra 2021/21/0062, VwGH 17.05.2022, Ra 2021/19/0209 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR ist ein nach Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben grundsätzlich nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen („marriage-based relationships“) beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen („de facto family ties“), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben vergleiche VwGH 23.02.2011, 2011/23/0097, und 08.09.2010, 2008/01/0551, jeweils mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können vergleiche VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101, mit Verweis auf das Urteil des EGMR 2.11.2010, Yigit/Türkei, 3976/05, Rn. 93 und 96). Ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind entsteht nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR 21.06.1988, Berrehab, 10730/84; 26.05.1994, Keegan, 16969/90). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden vergleiche EGMR 19.02.1996, Gül, 23218/94; VfGH 08.06.2021, E575/2021 mit ausführlicher Darstellung der Rsp des EGMR; VwGH 19.08.2021, Ra 2021/21/0062, VwGH 17.05.2022, Ra 2021/19/0209 mwN). Es besteht somit ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK zwischen dem BF, seiner Verlobten und der gemeinsamen Tochter. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt demnach einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens des BF iSd Art. 8 EMRK dar.Es besteht somit ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK zwischen dem BF, seiner Verlobten und der gemeinsamen Tochter. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt demnach einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens des BF iSd Artikel 8, EMRK dar. Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG muss relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl., VwGH 12.09.2023, Ra 2023/20/0278, VwGH 28.02.2020, Ra 2019/14/0545 mwN, ausführlich VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003 mwN).Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG muss relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl., VwGH 12.09.2023, Ra 2023/20/0278, VwGH 28.02.2020, Ra 2019/14/0545 mwN, ausführlich VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung zum Ausdruck gebracht (vgl. etwa VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010, VwGH 19.01.2023, Ra 2022/19/0216-0219, VwGH 13.06.2022, Ra 2021/17/0201-0204, jeweils mwN; EuGH 11.03.2021, C-112/20).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung zum Ausdruck gebracht vergleiche etwa VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010, VwGH 19.01.2023, Ra 2022/19/0216-0219, VwGH 13.06.2022, Ra 2021/17/0201-0204, jeweils mwN; EuGH 11.03.2021, C-112/20). Die mit Vereinbarung vom 15.02.2021 eingerichtete Kindeswohlkommission zur Evaluierung der Berücksichtigung der Kinderrechte und des Kindeswohls im gesamten Asyl- und Fremdenrecht stellt in ihrem Bericht vom 13.07.2021 fest, dass das Kindeswohl zwar freilich nicht absolut und automatisch allen anderen Interessen vorgehe, dem Kindeswohl jedoch eine Sonderstellung bei der Interessenabwägung zukomme und eine Entscheidung, in welcher das Kindeswohl hinter anderen schwerwiegenden Interessen zurücktreten muss, besonders gewichtige Gründe bedürfe (Bericht der Kindeswohlkommission (Langfassung), S 34). Als Orientierungsmaßstab dient auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, § 138 ABGB (VwGH 13.12.2021, Ra 2021/14/0370).Als Orientierungsmaßstab dient auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, Paragraph 138, ABGB (VwGH 13.12.2021, Ra 2021/14/0370). § 138 ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts (vgl. die Gesetzesmaterialien zu BGBl. I Nr. 15/2013, RV 2004 BlgNR, 24. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (VwGH 08.09.2021, Ra 2021/20/0166).Paragraph 138, ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts vergleiche die Gesetzesmaterialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,, Regierungsvorlage 2004 BlgNR, 24. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (VwGH 08.09.2021, Ra 2021/20/0166). Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 MRK – insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohles – zulässig ist, ist unter anderem zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist. Kommt im Entscheidungszeitpunkt eine Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat und auch sonst außerhalb Österreichs nicht in Betracht, ist der mit der staatlichen Entscheidung – hier: der Erlassung einer Rückkehrentscheidung – verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung oder den "Familiennachzug" (vgl. etwa VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288, mwN – dort in Bezug auf die Verweigerung der Erteilung von Einreisetiteln; zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 07.06.2021, Ra 2020/18/0391, mwN).Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Artikel 8, MRK – insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohles – zulässig ist, ist unter anderem zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist. Kommt im Entscheidungszeitpunkt eine Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat und auch sonst außerhalb Österreichs nicht in Betracht, ist der mit der staatlichen Entscheidung – hier: der Erlassung einer Rückkehrentscheidung – verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung oder den "Familiennachzug" vergleiche etwa VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288, mwN – dort in Bezug auf die Verweigerung der Erteilung von Einreisetiteln; zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vergleiche in diesem Sinn etwa VwGH 07.06.2021, Ra 2020/18/0391, mwN). Im vorliegenden Fall führt die verfahrensgegenständliche Rückkehrentscheidung zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des aufrechten Familienlebens. Die Verlobte des BF und seine Tochter sind iranische Staatsangehörige und in Österreich asylberechtigt und könnten demnach nicht nach Iran zurückkehren oder den BF dort besuchen. In Drittstaaten wären zwar Besuchsaufenthalte möglich, allerdings würde auch dies zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung des derzeitigen Familienlebens und Kindeswohls führen. Der Verwaltungsgerichtshof sprach bereits aus, dass eine Rückkehrentscheidung, die zwangsläufig zu einer Trennung eines (in Österreich geborenen und bei seinen Eltern lebenden – aufenthaltsberechtigten) Kindes von Mutter oder Vater (die in Lebensgemeinschaft leben) führt, in jedem Fall eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls darstellt (VwGH 24.10.2019, Ra 2018/21/0246). Ein Kind hat

§ 138Z 9 ABGB Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen (vgl. dazu Vw

GH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; VwGH 16.07.2020, Ra 2020/18/0226; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit seiner vierjährigen Tochter ist kaum möglich. Nach höchstgerichtlicher Judikatur ist der Verweis auf moderne Kommunikationsmittel zur Aufrechterhaltung eines Kontakts zu einem Kleinkind grundsätzlich lebensfremd (vgl. VfGH 08.06.2021, E575/2021; VfGH 20.09.2022, E4559/2021; VwGH 25.01.2022, Ra 2021/19/0146-0149). Zudem können nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Kontakte über (Video-)Telefonate oder E-Mail nicht die durch die Trennung von Mutter oder Vater verursachte maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls wettmachen (VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010, VwGH 24.10.2019, Ra 2018/21/0246 mwN, VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134).Ein Kind hat

Paragraph 138, Ziffer 9, ABGB Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen vergleiche dazu VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; VwGH 16.07.2020, Ra 2020/18/0226; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit seiner vierjährigen Tochter ist kaum möglich. Nach höchstgerichtlicher Judikatur ist der Verweis auf moderne Kommunikationsmittel zur Aufrechterhaltung eines Kontakts zu einem Kleinkind grundsätzlich lebensfremd vergleiche VfGH 08.06.2021, E575/2021; VfGH 20.09.2022, E4559/2021; VwGH 25.01.2022, Ra 2021/19/0146-0149). Zudem können nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Kontakte über (Video-)Telefonate oder E-Mail nicht die durch die Trennung von Mutter oder Vater verursachte maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls wettmachen (VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010, VwGH 24.10.2019, Ra 2018/21/0246 mwN, VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134). Nach vorgenommener Interessensabwägung kommt das Bundesverwaltungsgericht in Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände und im Licht der oben zitierten Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass die familiären Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Wenngleich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung des BF in isolierter Betrachtung durchaus beachtlich sein mögen, kommt letztlich dem Kindeswohl und damit den persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet in der Gesamtbetrachtung ein größeres Gewicht zu als dem beeinträchtigten öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Es ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung seines Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher

§ 9Abs.

3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist.Es ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung seines Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist. 3.2.2.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs.

1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.3.2.2.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Die §§ 54 und 55 AsylG lauten:Die Paragraphen 54 und 55 AsylG lauten: „§ 54.

(1)Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als: 1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausländerbeschäftigungsgesetz (Ausl

BG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt,

  1. „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,
  2. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

(2)Aufenthaltstitel

Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel

Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.

(2)Aufenthaltstitel

Absatz eins, sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel

Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar.

(3)Den Verlust und die Unbrauchbarkeit eines Aufenthaltstitels sowie Änderungen der dem Inhalt eines Aufenthaltstitels zugrunde gelegten Identitätsdaten hat der Drittstaatsangehörige dem Bundesamt unverzüglich zu melden. Auf Antrag sind die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen.
(4)Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel

Abs. 1 Z 1 bis 3 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.

(4)Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel

Absatz eins, Ziffer eins bis 3 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.

(5)Die Bestimmungen des 7. Hauptstückes gelten nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. § 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“ Für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ müssen die Voraussetzungen nach Z 1 und Z 2 des § 55 AsylG 2005 kumulativ vorliegen. Daher ist nicht nur zu prüfen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den BF zur Aufrechterhaltung dessen Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, sondern auch, ob der BF das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9

Integrationsgesetz erfüllt oder eine Erwerbstätigkeit mit einem die Geringfügigkeitsgrenze erreichenden Einkommen ausübt.Für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ müssen die Voraussetzungen nach Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 55, AsylG 2005 kumulativ vorliegen. Daher ist nicht nur zu prüfen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den BF zur Aufrechterhaltung dessen Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist, sondern auch, ob der BF das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz erfüllt oder eine Erwerbstätigkeit mit einem die Geringfügigkeitsgrenze erreichenden Einkommen ausübt.

§ 9Abs. 4 Z 1 Int

G ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11

vorlegt.

Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, IntG ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, vorlegt. Der BF legte ein ÖIF-Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung Sprachniveau A2

§ 11Int

G vor und erfüllt damit das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G.Der BF legte ein ÖIF-Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung Sprachniveau A2

Paragraph 11, IntG vor und erfüllt damit das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG. Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Falle des BF in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diesen betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind und die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 erfüllt sind, ist spruchgemäß zu entscheiden und dem BF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 im Falle des BF in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diesen betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind und die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, erfüllt sind, ist spruchgemäß zu entscheiden und dem BF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen. 3.2.

  1. Da das BVwG zur Auffassung gelangt, dass der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben ist (Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung) und die Spruchpunkte III. (Zulässigkeit der Abschiebung), IV. (Erlassung eines Einreiseverbotes) und V. (Frist für die freiwillige Ausreise) des angefochtenen Bescheides rechtlich auf dessen Spruchpunkt II. aufbauen, ist diesen die rechtliche Grundlage entzogen, weshalb sie ersatzlos zu beheben sind.3.2.
  2. Da das BVwG zur Auffassung gelangt, dass der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben ist (Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung) und die Spruchpunkte römisch drei. (Zulässigkeit der Abschiebung), römisch vier. (Erlassung eines Einreiseverbotes) und römisch fünf. (Frist für die freiwillige Ausreise) des angefochtenen Bescheides rechtlich auf dessen Spruchpunkt römisch zwei. aufbauen, ist diesen die rechtliche Grundlage entzogen, weshalb sie ersatzlos zu beheben sind. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten im Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W242.2175780.2.00

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