Vm § 93 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 1997 Asyl gewährt.
G wurde festgestellt, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1.3. Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.06.2005, Zl. römisch 40 , stattgegeben und dem BF
Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt.
Paragraph 12, AsylG wurde festgestellt, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
G 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft
G 2005 kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 nicht zuerkannt. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG wurde
2 und Abs. 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF
Vm § 55 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung plus
G 2005 erteilt (Spruchpunkt IV.).2.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) vom 27.06.2023, Zl. römisch 40 , wurde dem BF der Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht zuerkannt. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG wurde
Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 3, BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF
Paragraph 58, Absatz 2 und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung plus
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). 2.2. Eine gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides vom 27.06.2023 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) mit Erkenntnis vom 29.10.2025, GZ: W196 2276483-1/10E, mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides lautet: „Der Ihnen mit Bescheid vom 02.06.2005, Zahl: XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigten wird
G) idgF, aberkannt.
G wird festgestellt, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.“. 2.2. Eine gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides vom 27.06.2023 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) mit Erkenntnis vom 29.10.2025, GZ: W196 2276483-1/10E, mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides lautet: „Der Ihnen mit Bescheid vom 02.06.2005, Zahl: römisch 40 , zuerkannte Status des Asylberechtigten wird
Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt.
Paragraph 7, Absatz 4 AsylG wird festgestellt, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.“.
Vm § 93 Absatz 1 Ziffer 1 FPG der Konventionsreisepass, Nr. XXXX , entzogen und ausgesprochen, dass der BF
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 07.11.2025, Zl. römisch 40 , wurde dem BF
Paragraph 94, Absatz 5 in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz 1 Ziffer 1 FPG der Konventionsreisepass, Nr. römisch 40 , entzogen und ausgesprochen, dass der BF
Paragraph 93, Absatz 2 FPG das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen habe. 3.1.
nicht zu entziehen. Der BF besitze weiterhin die Flüchtlingseigenschaft. Es würden keine Umstände vorliegen, die seine Flüchtlingseigenschaft
In seinem Herkunftsstaat werde er aufgrund von politischen Hintergründen verfolgt. Eine Rückkehr sei für ihn weiterhin unzumutbar und gefährlich. Die Voraussetzungen des § 93 Abs. 1 Z 1 FPG seien nicht erfüllt und könne folglich auch § 94 Abs. 5 FPG nicht angewendet werden. 3.
Paragraph 94, FPG wieder auszustellen bzw. nicht zu entziehen. Der BF besitze weiterhin die Flüchtlingseigenschaft. Es würden keine Umstände vorliegen, die seine Flüchtlingseigenschaft
Artikel eins, C GFK erlöschen lassen würden. In seinem Herkunftsstaat werde er aufgrund von politischen Hintergründen verfolgt. Eine Rückkehr sei für ihn weiterhin unzumutbar und gefährlich. Die Voraussetzungen des Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG seien nicht erfüllt und könne folglich auch Paragraph 94, Absatz 5, FPG nicht angewendet werden. Da der BF weiterhin internationalen Schutz benötige und besitze, verstoße die Entscheidung des BFA gegen die GFK (Art. 28), §§ 93 und 94 FPG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der BF beantrage die Einholung und Berücksichtigung seines gesamtes Asylaktes, aller vorhandenen Länderberichte zur Menschenrechtslage in seinem Herkunftsland und seiner bisherigen positiven Schutzentscheidungen. Da die Voraussetzungen für die Entziehung des Konventionsreisepasses nicht vorliegen würden, werde beantragt den Bescheid aufzuheben und dem BF weiterhin den Konventionsreisepass auszustellen. Da der BF weiterhin internationalen Schutz benötige und besitze, verstoße die Entscheidung des BFA gegen die GFK (Artikel 28,), Paragraphen 93 und 94 FPG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der BF beantrage die Einholung und Berücksichtigung seines gesamtes Asylaktes, aller vorhandenen Länderberichte zur Menschenrechtslage in seinem Herkunftsland und seiner bisherigen positiven Schutzentscheidungen. Da die Voraussetzungen für die Entziehung des Konventionsreisepasses nicht vorliegen würden, werde beantragt den Bescheid aufzuheben und dem BF weiterhin den Konventionsreisepass auszustellen. 3.
G 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft
G 2005 kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 nicht zuerkannt. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG wurde
2 und Abs. 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF
Vm § 55 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung plus
G 2005 erteilt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des BFA vom 27.06.2023, Zl. römisch 40 , wurde dem BF der Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht zuerkannt. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG wurde
Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 3, BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF
Paragraph 58, Absatz 2 und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung plus
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). Eine gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides vom 27.06.2023 erhobene Beschwerde wies das BVwG mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 29.10.2025, GZ: W196 2276483-1/10E, mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides lautet: „Der Ihnen mit Bescheid vom 02.06.2005, Zahl: XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigten wird
G) idgF, aberkannt.
G wird festgestellt, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.“.Eine gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides vom 27.06.2023 erhobene Beschwerde wies das BVwG mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 29.10.2025, GZ: W196 2276483-1/10E, mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides lautet: „Der Ihnen mit Bescheid vom 02.06.2005, Zahl: römisch 40 , zuerkannte Status des Asylberechtigten wird
Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt.
Paragraph 7, Absatz 4 AsylG wird festgestellt, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.“. 1.2. Zum gegenständlichen Verfahren: Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 07.11.2025, Zl. XXXX , wurde dem BF
Vm § 93 Absatz 1 Ziffer 1 FPG der Konventionsreisepass, Nr. XXXX , entzogen und ausgesprochen, dass der BF
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 07.11.2025, Zl. römisch 40 , wurde dem BF
Paragraph 94, Absatz 5 in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz 1 Ziffer 1 FPG der Konventionsreisepass, Nr. römisch 40 , entzogen und ausgesprochen, dass der BF
Paragraph 93, Absatz 2 FPG das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen habe. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.2.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.3.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.4.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.4.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zum Spruchteil A) 3.
1 FPG Konventionsreisepässe lediglich Fremden auszustellen sind, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt. Die Voraussetzungen des § 94 Abs. 1 FPG sind somit nicht mehr gegeben, weshalb der Tatbestand des § 93 Abs. 1 Z 1 FPG erfüllt ist.Durch die rechtskräftige Aberkennung des Asylstatus sind nachträglich Tatsachen eingetreten, welche die Versagung der Ausstellung des Konventionsreisepasses rechtfertigen, da
Paragraph 94, Absatz eins, FPG Konventionsreisepässe lediglich Fremden auszustellen sind, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt. Die Voraussetzungen des Paragraph 94, Absatz eins, FPG sind somit nicht mehr gegeben, weshalb der Tatbestand des Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erfüllt ist. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der BF weiterhin über die Flüchtlingseigenschaft verfüge, so verkennt die Beschwerdeseite, dass dem BF mit Erkenntnis des BVwG vom 29.10.2025 (zugestellt an ebendiesem Tag) rechtskräftig der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde. Soweit der BF behauptet die Entscheidung des BFA verstoße gegen Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention ist gleichermaßen festzuhalten, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der BF weiterhin über die Flüchtlingseigenschaft verfüge, so verkennt die Beschwerdeseite, dass dem BF mit Erkenntnis des BVwG vom 29.10.2025 (zugestellt an ebendiesem Tag) rechtskräftig der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde. Soweit der BF behauptet die Entscheidung des BFA verstoße gegen Artikel 28, der Genfer Flüchtlingskonvention ist gleichermaßen festzuhalten, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Die belangte Behörde hat dem BF den Konventionsreisepass somit zu Recht entzogen. Infolgedessen hat der BF seinen Konventionsreisepass
Vm § 94 Abs. 5 FPG unverzüglich dem BFA vorzulegen. Die belangte Behörde hat dem BF den Konventionsreisepass somit zu Recht entzogen. Infolgedessen hat der BF seinen Konventionsreisepass
Paragraph 93, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, FPG unverzüglich dem BFA vorzulegen. 3.6. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung konnte
7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W247.2276483.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.