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{'item': 'W254 2328288-1'}

Obsah (7)Artikel 44Art. 3Art. 14Art. 6Art. 4Art. 17Art. 47

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2026 GeschäftszahlW254 2328288-1 Spruch, W254 2328288-1/5EIM NAMEN DER REPUBLIK!W254 2328288-1/5E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bunde

gewiesen worden; der aktuelle Aufenthaltsort sei unbekannt. Es sei auch kein Konsultationsverfahren iSd. VO (EU) 2018/1860 (SIS-VO Rückkehr) eingeleitet worden. Gegenwärtig lägen die Voraussetzungen für eine Löschung aus dem SIS nicht vor. 3. Mit Stellungnahme vom 17.09.2025 führte die mP aus, dass gegen den BF eine Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot in Rechtskraft erwachsen sei und dieser daher im SIS auszuschreiben war. Eine Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sei vom BF bis zum Zeitpunkt der Stellungnahme weder behauptet noch

gewiesen worden; der aktuelle Aufenthaltsort sei unbekannt. Es sei auch kein Konsultationsverfahren iSd. VO (EU) 2018 aus 1860, (SIS-VO Rückkehr) eingeleitet worden. Gegenwärtig lägen die Voraussetzungen für eine Löschung aus dem SIS nicht vor.

  1. Mit Schreiben vom 04.11.2025 und 05.11.2025 übermittelte der BF zwei Stellungnahmen und führte im Wesentlichen jene Punkte aus, die er auch im Rahmen seiner Datenschutzbeschwerde vorbrachte. Gleichzeitig übermittelte er diverse (portugiesische) Dokumente.
  2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des BF ab und führte begründend aus, dass eine Löschung von Einträgen aus dem SIS nur unter bestimmten, näher in der SIS-VO Rückkehr genannten Gründen möglich sei und diese gegenwärtig nicht vorlägen. Ihr sei auch keine Kontaktaufnahme portugiesischer Behörden mit der mP bekannt. Da der Zweck der Ausschreibung im SIS – gemäß Art. 3 Abs. 1 SIS-VO Rückkehr – darin liege, eine Überprüfung zu ermöglichen, ob der Rückkehrverpflichtung

gekommen wurde und um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu unterstützen, erweise sich die gegenständliche Datenverarbeitung weiterhin als erforderlich.5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des BF ab und führte begründend aus, dass eine Löschung von Einträgen aus dem SIS nur unter bestimmten, näher in der SIS-VO Rückkehr genannten Gründen möglich sei und diese gegenwärtig nicht vorlägen. Ihr sei auch keine Kontaktaufnahme portugiesischer Behörden mit der mP bekannt. Da der Zweck der Ausschreibung im SIS – gemäß Artikel 3, Absatz eins, SIS-VO Rückkehr – darin liege, eine Überprüfung zu ermöglichen, ob der Rückkehrverpflichtung

gekommen wurde und um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu unterstützen, erweise sich die gegenständliche Datenverarbeitung weiterhin als erforderlich.

  1. Mit Bescheidbeschwerde vom 22.11.2025 bekämpfte der BF den verfahrensgegenständlichen Bescheid beim BVwG. Begründend führte er im Wesentlichen jene Punkte aus, die er im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorbrachte.
  2. Mit E-Mail vom 12.02.2026 ersuchte der BF nochmals um Löschung aus dem SIS. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger. Er reiste vor dem 04.02.2023 zu einem nicht näher definierten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein. Mit nunmehr rechtskräftigem Asylbescheid der mP vom 04.02.2023 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot erlassen. Die Rückkehrentscheidung ist

wie vor aufrecht. 1.2. Infolge der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung wurden die personenbezogenen Daten des BF gemäß Art. 3 VO (EU) 2018/1860 (idF „SIS-VO Rückkehr“) im Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen. Eine Ausschreibung des BF im SIS iSd. VO (EU) 2018/1861 (idF „SIS-VO Grenze“) erfolgte nicht. Die Daten sind

wie vor abrufbar.1.2. Infolge der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung wurden die personenbezogenen Daten des BF gemäß Artikel 3, VO (EU) 2018 aus 1860, in der Fassung „SIS-VO Rückkehr“) im Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen. Eine Ausschreibung des BF im SIS iSd. VO (EU) 2018 aus 1861, in der Fassung „SIS-VO Grenze“) erfolgte nicht. Die Daten sind

wie vor abrufbar. 1.3. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt

Erlassung der Rückkehrentscheidung vom 04.02.2023, reiste der BF

Portugal. Der BF hält sich gegenwärtig in Portugal auf. Von Seiten portugiesischer Behörden wurde kein Konsultationsverfahren iSd. Art. 9 SIS-VO Rückkehr eingeleitet.1.3. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt

Erlassung der Rückkehrentscheidung vom 04.02.2023, reiste der BF

Portugal. Der BF hält sich gegenwärtig in Portugal auf. Von Seiten portugiesischer Behörden wurde kein Konsultationsverfahren iSd. Artikel 9, SIS-VO Rückkehr eingeleitet.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF basieren auf seinen entsprechenden glaubhaften Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren sowie der Vorlage eines indischen Reisepasses. Die Feststellungen zur Einreise in Österreich und zum rechtskräftigen Asylbescheid basieren auf dem Akteninhalt. Der Umstand, dass gegen den BF ein negativer Asylbescheid samt Rückkehrentscheidung vorliegt, ist unstrittig. 2.
  3. Dass die personenbezogenen Daten des BF im SIS eingetragen wurden ist unstrittig. Auch, dass die Daten

wie vor abrufbar sind, basiert auf den entsprechenden Vorbringen der mP, wonach noch kein Löschungsgrund eingetreten sei. Dass keine Verarbeitung iSd. VO-SIS Grenze erfolgt basiert auf den

vollziehbaren Darstellungen der mP. 2.3. Die Feststellungen zur Ausreise des BF und seinem Aufenthalt in Portugal basieren auf seinem entsprechenden Vorbringen, sowie der Vorlage diverser portugiesischer Dokumente und der Vorlage eines indischen Reisepasses, der in Portugal ausgestellt wurde; „Place of Issue“ war demnach Lissabon (vgl. OZ 1, 003). Dass von Seiten portugiesischer Behörden kein Konsultationsverfahren eingeleitet wurde ergibt sich aus den

vollziehbaren Darstellungen der mP. Der BF ist dem auch nicht entgegen getreten und hat hierzu keine Unterlagen vorgelegt. Es wurde von Seiten des BF auch kein Schreiben portugiesischer Behörden vorgelegt, wonach ihm im Falle der Löschung der SIS-Einträge eine Aufenthaltsbewilligung zugesichert worden wäre.2.3. Die Feststellungen zur Ausreise des BF und seinem Aufenthalt in Portugal basieren auf seinem entsprechenden Vorbringen, sowie der Vorlage diverser portugiesischer Dokumente und der Vorlage eines indischen Reisepasses, der in Portugal ausgestellt wurde; „Place of Issue“ war demnach Lissabon vergleiche OZ 1, 003). Dass von Seiten portugiesischer Behörden kein Konsultationsverfahren eingeleitet wurde ergibt sich aus den

vollziehbaren Darstellungen der mP. Der BF ist dem auch nicht entgegen getreten und hat hierzu keine Unterlagen vorgelegt. Es wurde von Seiten des BF auch kein Schreiben portugiesischer Behörden vorgelegt, wonach ihm im Falle der Löschung der SIS-Einträge eine Aufenthaltsbewilligung zugesichert worden wäre.

  1. Rechtliche Beurteilung: Gegenständlich geht es um die Frage, ob die personenbezogenen Daten des BF, die von der mP im SIS eingepflegt wurden und dort verarbeitet werden zu löschen sind. 3.
  2. Zur VO (EU) 2018/1860 (VO-SIS Rückkehr):3.
  3. Zur VO (EU) 2018 aus 1860, (VO-SIS Rückkehr): Art. 3 VO-SIS-Rückkehr – Eingabe von Ausschreibungen zur Rückkehr in das SIS:Artikel 3, VO-SIS-Rückkehr – Eingabe von Ausschreibungen zur Rückkehr in das SIS:

(1)Die Mitgliedstaaten geben Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen, gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, in das SIS ein, um überprüfen zu können, ob der Rückkehrverpflichtung

gekommen wurde, und um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidungen zu unterstützen.

dem Erlass der Rückkehrentscheidung wird unverzüglich eine Ausschreibung zur Rückkehr in das SIS eingegeben.

(2)
(5)(…) Art. 9 VO-SIS-Rückkehr – Vorabkonsultation vor der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt:Artikel 9, VO-SIS-Rückkehr – Vorabkonsultation vor der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt:
(1)(…)
(2)Erwägt ein Mitgliedstaat, einem Drittstaatsangehörigen, zu dem ein anderer Mitgliedstaat eine nicht mit einem Einreiseverbot verbundene Ausschreibung zur Rückkehr eingegeben hat, einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt zu erteilen oder zu verlängern, so unterrichtet der erteilende Mitgliedstaat den ausschreibenden Mitgliedstaat unverzüglich von der beabsichtigten bzw. erfolgten Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt. Der ausschreibende Mitgliedstaat löscht unverzüglich die Ausschreibung zur Rückkehr. Art. 14 VO-SIS-Rückkehr – Löschung von Ausschreibungen:Artikel 14, VO-SIS-Rückkehr – Löschung von Ausschreibungen:
(1)Zusätzlich zu den Bestimmungen der Artikel 6 und 8 bis 12 werden Ausschreibungen zur Rückkehr gelöscht, wenn die zuständige Behörde die Entscheidung, aufgrund deren die Ausschreibung eingegeben wurde, zurückgenommen oder für nichtig erklärt hat. Ausschreibungen zur Rückkehr werden auch gelöscht, wenn der betroffene Drittstaatsangehörige

weisen kann, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gemäß der entsprechenden Rückkehrentscheidung verlassen hat.

(2)Ausschreibungen zur Rückkehr in Bezug auf eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats oder eines anderen Staates erworben hat, dessen Staatsangehörige

dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen, werden gelöscht, sobald der ausschreibende Mitgliedstaat Kenntnis davon erlangt oder

Artikel 44der Verordnung (EU) 2018/1861 darüber informiert wird, dass die betreffende Person eine solche Staatsangehörigkeit erworben hat.

(2)Ausschreibungen zur Rückkehr in Bezug auf eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats oder eines anderen Staates erworben hat, dessen Staatsangehörige

dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen, werden gelöscht, sobald der ausschreibende Mitgliedstaat Kenntnis davon erlangt oder

Artikel 44

der Verordnung (EU) 2018 aus 1861, darüber informiert wird, dass die betreffende Person eine solche Staatsangehörigkeit erworben hat. Art. 19 VO-SIS-Rückkehr – Anwendbarkeit der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1861:Artikel 19, VO-SIS-Rückkehr – Anwendbarkeit der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1861: Sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gelten für die im Einklang mit der vorliegenden Verordnung in das SIS eingegebenen und dort verarbeiteten Daten die in Artikel 6 bis 19, Artikel 20 Absätze 3 und 4, Artikel 21, 23, 32, 33, Artikel 34 Absatz 5 sowie Artikel 38 bis 60 der Verordnung (EU) 2018/1861 festgelegten Bedingungen für die Eingabe, Bearbeitung und Aktualisierung von Ausschreibungen, die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und eu-LISA, die Voraussetzungen für den Zugriff auf Ausschreibungen und die Prüffristen für Ausschreibungen, die Datenverarbeitung, den Datenschutz, die Haftung und Überwachung sowie die Statistiken.Sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gelten für die im Einklang mit der vorliegenden Verordnung in das SIS eingegebenen und dort verarbeiteten Daten die in Artikel 6 bis 19, Artikel 20 Absätze 3 und 4, Artikel 21, 23, 32, 33, Artikel 34 Absatz 5 sowie Artikel 38 bis 60 der Verordnung (EU) 2018 aus 1861, festgelegten Bedingungen für die Eingabe, Bearbeitung und Aktualisierung von Ausschreibungen, die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und eu-LISA, die Voraussetzungen für den Zugriff auf Ausschreibungen und die Prüffristen für Ausschreibungen, die Datenverarbeitung, den Datenschutz, die Haftung und Überwachung sowie die Statistiken. 3.2. Der Beschwerdeführer begehrt die Löschung seiner Ausschreibung im SIS und begründet sein Begehren mit dem Umstand, dass ihm seitens der portugiesischen Behörden die Erteilung eines Aufenthaltstitels aufgrund der SIS Eintragung verwehrt wird. 3.2.1. Vorweg ist festzuhalten, dass die Mitgliedstaaten

Art. 3Abs. 1 VO-SIS-Rückkehr dazu verpflichtet sind, eine erlassene Rückkehrentscheidung in das SIS einzutragen. Die m

P nahm unstrittig und entsprechend dieser Verpflichtung auf Basis der von ihr rechtskräftig gegen den Beschwerdeführer erlassenen Rückkehrentscheidung eine solche Ausschreibung

Art. 3Abs.

1 VO-SIS-Rückkehr vor.3.2.1. Vorweg ist festzuhalten, dass die Mitgliedstaaten

Artikel 3, Absatz eins, VO-SIS-Rückkehr dazu verpflichtet sind, eine erlassene Rückkehrentscheidung in das SIS einzutragen. Die m

P nahm unstrittig und entsprechend dieser Verpflichtung auf Basis der von ihr rechtskräftig gegen den Beschwerdeführer erlassenen Rückkehrentscheidung eine solche Ausschreibung

Artikel 3, Absatz eins, VO-SIS-Rückkehr vor.

3.2.2. Art. 4 Abs. 1 VO-SIS-Rückkehr legt die Kategorien personenbezogener Daten fest, welche eine Ausschreibung

Art. 3leg.cit.

umfassen darf.

Abs. 2 leg.cit. umfasst die Eingabe einer Ausschreibung einen bestimmten Mindestdatensatz; darüber hinaus sind auch alle übrigen Daten im Sinne des Abs. 1, die vorhanden sind, einzugeben.3.2.2. Artikel 4, Absatz eins, VO-SIS-Rückkehr legt die Kategorien personenbezogener Daten fest, welche eine Ausschreibung

Artikel 3, leg.cit.

umfassen darf.

Absatz 2, leg.cit. umfasst die Eingabe einer Ausschreibung einen bestimmten Mindestdatensatz; darüber hinaus sind auch alle übrigen Daten im Sinne des Absatz eins,, die vorhanden sind, einzugeben. In ihren Art. 6, 8 bis 12 sowie 14 sieht die VO-SIS-Rückkehr Tatbestände und Verfahren zur Löschung einer Ausschreibung vor.In ihren Artikel 6, 8 bis 12 sowie 14 sieht die VO-SIS-Rückkehr Tatbestände und Verfahren zur Löschung einer Ausschreibung vor. Davon befassen sich die Art. 6 und 8 VO-SIS-Rückkehr mit Fällen der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten respektive der Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und sind somit auf Basis des festgestellten Sachverhaltes – der Beschwerdeführer verließ das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht – auf die gegenständliche Angelegenheit nicht anwendbar.Davon befassen sich die Artikel 6 und 8 VO-SIS-Rückkehr mit Fällen der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten respektive der Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und sind somit auf Basis des festgestellten Sachverhaltes – der Beschwerdeführer verließ das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht – auf die gegenständliche Angelegenheit nicht anwendbar. Art. 9 Abs. 2 VO-SIS-Rückkehr normiert schließlich als Löschungstatbestand, dass ein Mitgliedstaat erwägt, einem Drittstaatsangehörigen, zu dem ein anderer Mitgliedstaat eine nicht mit einem Einreiseverbot verbundene Ausschreibung zur Rückkehr eingegeben hat, einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt zu erteilen oder zu verlängern. In diesem Fall unterrichtet der erteilende Mitgliedstaat den ausschreibenden Mitgliedstaat unverzüglich von der beabsichtigten bzw. erfolgten Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt. Der ausschreibende Mitgliedstaat löscht daraufhin unverzüglich die Ausschreibung zur Rückkehr.Artikel 9, Absatz 2, VO-SIS-Rückkehr normiert schließlich als Löschungstatbestand, dass ein Mitgliedstaat erwägt, einem Drittstaatsangehörigen, zu dem ein anderer Mitgliedstaat eine nicht mit einem Einreiseverbot verbundene Ausschreibung zur Rückkehr eingegeben hat, einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt zu erteilen oder zu verlängern. In diesem Fall unterrichtet der erteilende Mitgliedstaat den ausschreibenden Mitgliedstaat unverzüglich von der beabsichtigten bzw. erfolgten Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt. Der ausschreibende Mitgliedstaat löscht daraufhin unverzüglich die Ausschreibung zur Rückkehr. Dieser Löschungstatbestand ist im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, da die portugiesischen Behörden keine solche Unterrichtung der österreichischen Behörden vorgenommen haben. Eine durch den Beschwerdeführer – bloß behauptete – Information der portugiesischen Behörden, ihm für den Fall der Löschung seiner Ausschreibung einen Aufenthaltstitel zu erteilen, fällt nicht unter den klar und präzise formulierten Tatbestand des Art. 9 Abs. 2 VO-SIS-Rückkehr, da die normierte Unterrichtung durch den erwägenden Mitgliedsstaat an den ausschreibenden Mitgliedsstaat dadurch nicht substituiert werden kann.Eine durch den Beschwerdeführer – bloß behauptete – Information der portugiesischen Behörden, ihm für den Fall der Löschung seiner Ausschreibung einen Aufenthaltstitel zu erteilen, fällt nicht unter den klar und präzise formulierten Tatbestand des Artikel 9, Absatz 2, VO-SIS-Rückkehr, da die normierte Unterrichtung durch den erwägenden Mitgliedsstaat an den ausschreibenden Mitgliedsstaat dadurch nicht substituiert werden kann. Auch die Art. 10, 11 und 12 VO-SIS-Rückkehr, die das Vorgehen im Falle des Besitzes eines Aufenthaltstitels oder Visums zum längerfristigen Aufenthalt eines anderen Mitgliedstaates normieren, sind nicht einschlägig, da der Beschwerdeführe über keinen solchen (in concreto: portugiesischen) Aufenthaltstitel verfügt. Die Innehabung eines derartigen Visums wurde auch nicht behauptet.Auch die Artikel 10, 11 und 12 VO-SIS-Rückkehr, die das Vorgehen im Falle des Besitzes eines Aufenthaltstitels oder Visums zum längerfristigen Aufenthalt eines anderen Mitgliedstaates normieren, sind nicht einschlägig, da der Beschwerdeführe über keinen solchen (in concreto: portugiesischen) Aufenthaltstitel verfügt. Die Innehabung eines derartigen Visums wurde auch nicht behauptet.

Art. 14

VO-SIS-Rückkehr werden schließlich Ausschreibungen gelöscht, wenn der ausschreibende Staat diese zurückgenommen oder für nichtig erklärt hat, wenn die betroffene Person ihre Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten

weist, oder auch im Falle des Erwerbs der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates bzw. eines Staates, dessen Staatsangehörige

dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen. Diese Tatbestände liegen in der gegenständlichen Angelegenheit ebenso wenig vor und wurden auch nicht behauptet.

Artikel 14

, VO-SIS-Rückkehr werden schließlich Ausschreibungen gelöscht, wenn der ausschreibende Staat diese zurückgenommen oder für nichtig erklärt hat, wenn die betroffene Person ihre Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten

weist, oder auch im Falle des Erwerbs der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates bzw. eines Staates, dessen Staatsangehörige

dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen. Diese Tatbestände liegen in der gegenständlichen Angelegenheit ebenso wenig vor und wurden auch nicht behauptet. Es ist somit festzuhalten, dass sich der festgestellte Sachverhalt unter keinen der Löschungstatbestände der VO-SIS-Rückkehr subsumieren lässt. 3.2.

  1. Der Beschwerdeführer hat in den in Art. 17 Abs. 1 DSGVO normierten Fällen das Recht auf Löschung seiner personenbezogenen Daten. 3.2.
  2. Der Beschwerdeführer hat in den in Artikel 17, Absatz eins, DSGVO normierten Fällen das Recht auf Löschung seiner personenbezogenen Daten. Gemäß Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO gilt Art. 17 Abs. 1 DSGVO nicht, soweit die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung

dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.Gemäß Artikel 17, Absatz 3, Litera b, DSGVO gilt Artikel 17, Absatz eins, DSGVO nicht, soweit die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung

dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Im vorliegenden Fall kommen somit die Rechtfertigungsgründe des Art. 6 Abs. 1 lit. c bzw. des Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO in Betracht.Im vorliegenden Fall kommen somit die Rechtfertigungsgründe des Artikel 6, Absatz eins, Litera c, bzw. des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO in Betracht.

Art. 6Abs.

1 lit. c DSGVO ist die Verarbeitung von Daten unter anderem dann rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt.

Art. 6Abs.

1 lit. e DSGVO ist dies zudem dann der Fall, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.

Artikel 6

, Absatz eins, Litera c, DSGVO ist die Verarbeitung von Daten unter anderem dann rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt.

Artikel 6

, Absatz eins, Litera e, DSGVO ist dies zudem dann der Fall, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Im Sinne des Art. 6 Abs. 3 DSGVO bildet die VO-SIS-Rückkehr die unionsrechtliche Grundlage für die Verarbeitung, wonach die mP aufgrund Art. 3 VO-SIS-Rückkehr eine Rückkehrentscheidung in der SIS-Datenbank auszuschreiben hat, und zu diesem Zweck Art. 4 Abs. 2 VO-SIS-Rückkehr der mP die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 4 Abs. 1 vorschreibt.Im Sinne des Artikel 6, Absatz 3, DSGVO bildet die VO-SIS-Rückkehr die unionsrechtliche Grundlage für die Verarbeitung, wonach die mP aufgrund Artikel 3, VO-SIS-Rückkehr eine Rückkehrentscheidung in der SIS-Datenbank auszuschreiben hat, und zu diesem Zweck Artikel 4, Absatz 2, VO-SIS-Rückkehr der mP die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 4, Absatz eins, vorschreibt. Vor dem Hintergrund, dass

Art. 4Abs.

1 lit v VO-SIS Rückkehr auch sensible Daten Gegenstand der Verarbeitung sind oder sein können, normiert Art. 9 Abs. 2 lit g DSGVO eine Ausnahme vom Verbot der Verarbeitung, wenn die Verarbeitung auf Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessen und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist.Vor dem Hintergrund, dass

Artikel 4

, Absatz eins, Litera v, VO-SIS Rückkehr auch sensible Daten Gegenstand der Verarbeitung sind oder sein können, normiert Artikel 9, Absatz 2, Litera g, DSGVO eine Ausnahme vom Verbot der Verarbeitung, wenn die Verarbeitung auf Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessen und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist. Art. 3 VO-SIS-Rückkehr legt einen klaren Zweck der Ausschreibung – nämlich die Unterstützung bei der Durchsetzung von gegen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen erlassenen Rückkehrentscheidungen – fest.Artikel 3, VO-SIS-Rückkehr legt einen klaren Zweck der Ausschreibung – nämlich die Unterstützung bei der Durchsetzung von gegen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen erlassenen Rückkehrentscheidungen – fest.

der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die ausreichend klare Festlegung der mit der Verarbeitung zu erfüllenden Aufgabe – die im Zusammenhang dieser Daten eine besondere Qualität aufzuweisen hat (arg.: „erhebliches öffentliches Interesse“) – geboten, aber eben auch hinreichend ist (VwGH 19.12.2024, Ro 2022/15/0018, Rz. 25). Ein erhebliches öffentliches Interesse stellt die Durchsetzung der Rechtsstaatlichkeit dar (vgl. Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 9 DSGVO Rz. 93 (Stand 1.12.2020, rdb.at)).

der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die ausreichend klare Festlegung der mit der Verarbeitung zu erfüllenden Aufgabe – die im Zusammenhang dieser Daten eine besondere Qualität aufzuweisen hat (arg.: „erhebliches öffentliches Interesse“) – geboten, aber eben auch hinreichend ist (VwGH 19.12.2024, Ro 2022/15/0018, Rz. 25). Ein erhebliches öffentliches Interesse stellt die Durchsetzung der Rechtsstaatlichkeit dar vergleiche Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 9, DSGVO Rz. 93 (Stand 1.12.2020, rdb.at)). Die gemäß Art. 4 Abs. 1 VO-SIS-Rückkehr vorzunehmende Datenverarbeitung ist zur Erreichung dieses Zwecks in Hinblick auf die Identifizierung der betroffenen Personen im Raum der Schengener Mitgliedstaaten jedenfalls erforderlich, zumal eine andere Auffassung dem SIS insoweit seinen praktischen Nutzen gänzlich entziehen würde. An der normierten Unterstützung zur Effektuierung erlassener Rückkehrentscheidungen gegen illegal aufhältige Drittstaatsangehörige besteht auch hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens sowie der Rechtsstaatlichkeit im Sinne der tatsächlichen Durchsetzung rechtskräftiger Entscheidungen ein erhebliches öffentliches Interesse. Ebenso sieht die VO-SIS-Rückkehr in ihrem Art. 14 sowie im Verweis des Art. 19 insbesondere auf Art. 39 und 53 SIS-VO Grenze angemessene Maßnahmen zur Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz vor. Die gemäß Artikel 4, Absatz eins, VO-SIS-Rückkehr vorzunehmende Datenverarbeitung ist zur Erreichung dieses Zwecks in Hinblick auf die Identifizierung der betroffenen Personen im Raum der Schengener Mitgliedstaaten jedenfalls erforderlich, zumal eine andere Auffassung dem SIS insoweit seinen praktischen Nutzen gänzlich entziehen würde. An der normierten Unterstützung zur Effektuierung erlassener Rückkehrentscheidungen gegen illegal aufhältige Drittstaatsangehörige besteht auch hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens sowie der Rechtsstaatlichkeit im Sinne der tatsächlichen Durchsetzung rechtskräftiger Entscheidungen ein erhebliches öffentliches Interesse. Ebenso sieht die VO-SIS-Rückkehr in ihrem Artikel 14, sowie im Verweis des Artikel 19, insbesondere auf Artikel 39 und 53 SIS-VO Grenze angemessene Maßnahmen zur Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz vor. Da somit der Ausnahmetatbestand des Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO erfüllt ist, besteht für den Beschwerdeführer in der gegenständlichen Angelegenheit kein Recht auf Löschung

Art. 17DSGVO.

Da somit der Ausnahmetatbestand des Artikel 17, Absatz 3, Litera b, DSGVO erfüllt ist, besteht für den Beschwerdeführer in der gegenständlichen Angelegenheit kein Recht auf Löschung

Artikel 17, DSGVO.

Die VO-SIS-Rückkehr sieht gemäß Art. 9 Abs. 2 für den konkreten Fall des Beschwerdeführers ein eigenes Verfahren zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten vor, das für den Beschwerdeführer zum gewünschten Ergebnis führen kann. Darüber hinaus kann auch der Beschwerdeführer selbst

wie vor eine Löschung der SIS-Ausschreibung herbeiführen, sofern er der Rückkehrverpflichtung

kommt.Die VO-SIS-Rückkehr sieht gemäß Artikel 9, Absatz 2, für den konkreten Fall des Beschwerdeführers ein eigenes Verfahren zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten vor, das für den Beschwerdeführer zum gewünschten Ergebnis führen kann. Darüber hinaus kann auch der Beschwerdeführer selbst

wie vor eine Löschung der SIS-Ausschreibung herbeiführen, sofern er der Rückkehrverpflichtung

kommt. 3.

  1. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien

Art. 47Abs.

2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK, dessen Garantien

Artikel 47

, Absatz 2, GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Aus der Aktenlage ergaben sich klar sämtliche zugrunde zu legenden Fakten, die für eine rechtliche Beurteilung der Rechtssache erforderliche gewesen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hatte sohin ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch

der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; oder etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Aus der Aktenlage ergaben sich klar sämtliche zugrunde zu legenden Fakten, die für eine rechtliche Beurteilung der Rechtssache erforderliche gewesen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hatte sohin ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch

der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; oder etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG abzusehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG abzusehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gegenständlich konnte sich das erkennende Gericht auf eine eindeutige und klare Rechtslage sowie einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Löschung von Daten iSd. DSGVO beziehen. Insofern war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W254.2328288.1.00

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