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{'item': 'W292 2333307-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2026 GeschäftszahlW292 2333307-1 Spruch, W292 2333307-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten vom 09.12.2025, Zl. XXXX , betreffend einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten vom 09.12.2025, Zl. römisch 40 , betreffend einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat: „Der Antrag von XXXX auf Informationszugang vom 17.10.2025 an das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten betreffend ‚Währungskurse für das XXXX bei der Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage für den Dienstort XXXX für die Monate Februar, März, April und Mai 2023‘ wird gemäß § 11 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz - IFG, BGBl. I Nr. 52/2025 als unzulässig zurückgewiesen.“„Der Antrag von römisch 40 auf Informationszugang vom 17.10.2025 an das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten betreffend ‚Währungskurse für das römisch 40 bei der Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage für den Dienstort römisch 40 für die Monate Februar, März, April und Mai 2023‘ wird gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz - IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2025, als unzulässig zurückgewiesen.“ B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) richtete mit E-Mail vom 04.10.2025 ein Informationsbegehren an die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten (im Folgenden: belangte Behörde) und beantragte die Bekanntgabe des verwendeten Währungskurses für das XXXX bei der Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage für den Dienstort XXXX für die Monate Februar, März, April und Mai 2023.
  2. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) richtete mit E-Mail vom 04.10.2025 ein Informationsbegehren an die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten (im Folgenden: belangte Behörde) und beantragte die Bekanntgabe des verwendeten Währungskurses für das römisch 40 bei der Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage für den Dienstort römisch 40 für die Monate Februar, März, April und Mai
  3. Mit E-Mail vom 17.10.2025 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Kassenwerte (Gegenwert für je 1 Euro) für das XXXX in den Monaten Februar bis Mai 2023 laut den Fremdwährungsgegenwerten gemäß den entsprechenden Kundmachungen des Bundesministers für Finanzen gemäß § 12 Abs. 4 Konsulargebührengesetz 1992 mit. Diese Kassenwerte würden für die Ermittlung der Kaufkraftausgleichszulage der Monate Februar bis Mai 2023 herangezogen.
  4. Mit E-Mail vom 17.10.2025 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Kassenwerte (Gegenwert für je 1 Euro) für das römisch 40 in den Monaten Februar bis Mai 2023 laut den Fremdwährungsgegenwerten gemäß den entsprechenden Kundmachungen des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 12, Absatz 4, Konsulargebührengesetz 1992 mit. Diese Kassenwerte würden für die Ermittlung der Kaufkraftausgleichszulage der Monate Februar bis Mai 2023 herangezogen. Diesem E-Mail als Beilage angeschlossen waren die bereits auszugsweise angeführten Kundmachungen des Bundesministers für Finanzen gemäß § 12 Abs. 4 Konsulargebührengesetz 1992 der Monate Februar bis Mai 2023.Diesem E-Mail als Beilage angeschlossen waren die bereits auszugsweise angeführten Kundmachungen des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 12, Absatz 4, Konsulargebührengesetz 1992 der Monate Februar bis Mai
  5. In Replik hierzu beantragte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 17.10.2025 die Erlassung eines Bescheides gemäß § 11 Abs. 1 IFG.
  6. In Replik hierzu beantragte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 17.10.2025 die Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 11, Absatz eins, IFG.
  7. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 09.12.2025 stellte die belangte Behörde gemäß § 11 Abs. 1 IFG fest, dass der Antrag auf Informationszugang des Beschwerdeführers vom 17.10.2025 als unzulässig zurückzuweisen sei.
  8. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 09.12.2025 stellte die belangte Behörde gemäß Paragraph 11, Absatz eins, IFG fest, dass der Antrag auf Informationszugang des Beschwerdeführers vom 17.10.2025 als unzulässig zurückzuweisen sei. Begründend hielt die belangte Behörde fest, ein Antragsteller sei berechtigt, einen Antrag auf Bescheiderlassung zu stellen, wenn das informationspflichtige Organ den Zugang zur Information nicht gewährt habe; der Antrag sei jedoch zurückzuweisen, wenn dem Informationsbegehren vollinhaltlich entsprochen worden sei. Im konkreten Fall sei durch die Bekanntgabe der Währungskurse für das XXXX bei der Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage für den Dienstort XXXX für die Monate Februar bis Mai 2023 an den Antragsteller der Zugang zur begehrten Information fristgerecht vollumfänglich gewährt worden. Damit sei sein Rechtsschutzinteresse entfallen und der gegenständliche Antrag als unzulässig zurückzuweisen.Begründend hielt die belangte Behörde fest, ein Antragsteller sei berechtigt, einen Antrag auf Bescheiderlassung zu stellen, wenn das informationspflichtige Organ den Zugang zur Information nicht gewährt habe; der Antrag sei jedoch zurückzuweisen, wenn dem Informationsbegehren vollinhaltlich entsprochen worden sei. Im konkreten Fall sei durch die Bekanntgabe der Währungskurse für das römisch 40 bei der Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage für den Dienstort römisch 40 für die Monate Februar bis Mai 2023 an den Antragsteller der Zugang zur begehrten Information fristgerecht vollumfänglich gewährt worden. Damit sei sein Rechtsschutzinteresse entfallen und der gegenständliche Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
  9. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.01.2026 Beschwerde und führte zunächst aus, er wäre als öffentlich-rechtlich Bediensteter im Zeitraum XXXX entsandt worden. Die ihm für diese Verwendung gebührende Kaufkraftausgleichszulage sei jedoch unrichtig zu niedrig bemessen worden. Die (sprunghafte) Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage für das XXXX in den Jahren XXXX sei mit keinen relevanten Daten (wie z.B. den Marktpreisen oder der Inflation) erklärbar. Ein der Beschwerde beigelegter behördeninterner Schriftverkehr lege nahe, dass zur Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage der nicht offizielle Schwarzmarktkurs (rechtswidrig) verwendet worden wäre. Es könne aufgrund der Anpassung des Kassenwertes im August 2023 auf das Niveau von Februar bis Mai 2023 geschlossen werden, dass bereits von Februar bis Mai 2023 ein ähnlich hoher, nicht als Kassenwert verlautbarter Wechselkurs für das XXXX bei der Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage verwendet worden sei und die erteilte Information der belangten Behörde nicht den Tatsachen entspreche.
  10. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.01.2026 Beschwerde und führte zunächst aus, er wäre als öffentlich-rechtlich Bediensteter im Zeitraum römisch 40 entsandt worden. Die ihm für diese Verwendung gebührende Kaufkraftausgleichszulage sei jedoch unrichtig zu niedrig bemessen worden. Die (sprunghafte) Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage für das römisch 40 in den Jahren römisch 40 sei mit keinen relevanten Daten (wie z.B. den Marktpreisen oder der Inflation) erklärbar. Ein der Beschwerde beigelegter behördeninterner Schriftverkehr lege nahe, dass zur Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage der nicht offizielle Schwarzmarktkurs (rechtswidrig) verwendet worden wäre. Es könne aufgrund der Anpassung des Kassenwertes im August 2023 auf das Niveau von Februar bis Mai 2023 geschlossen werden, dass bereits von Februar bis Mai 2023 ein ähnlich hoher, nicht als Kassenwert verlautbarter Wechselkurs für das römisch 40 bei der Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage verwendet worden sei und die erteilte Information der belangten Behörde nicht den Tatsachen entspreche. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Informationsbegehren die Bekanntgabe des verwendeten Währungskurses für das XXXX bei der Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage beantragt. Die belangte Behörde habe jedoch lediglich Kassenwerte gemäß Kundmachungen des Bundesministers für Finanzen übermittelt, der konkret verwendete Währungskurs sei nicht offengelegt worden. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Informationsbegehren die Bekanntgabe des verwendeten Währungskurses für das römisch 40 bei der Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage beantragt. Die belangte Behörde habe jedoch lediglich Kassenwerte gemäß Kundmachungen des Bundesministers für Finanzen übermittelt, der konkret verwendete Währungskurs sei nicht offengelegt worden. Das gegenständliche Informationsbegehren diene der vom Verwaltungsgerichtshof in dessen ständiger Rechtsprechung geforderten Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit staatlicher Entscheidungsgrundlagen. Die bloße Übermittlung von Endwerten ohne Offenlegung der Grundlage verhindere jede Überprüfbarkeit. Zudem sei dem Beschwerdeführer der gesetzlich vorgesehene Rechtsschutz genommen worden, da die Frage, ob Zugang zur Information vollständig, richtig oder nachvollziehbar gewährt wurde, keine Zulässigkeitsfrage darstelle.
  11. Am 23.01.2026 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Bescheidbeschwerde samt der Bezug habenden Verwaltungsakten vor.
  12. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die belangte Behörde mit Schreiben vom 05.02.2026 auf, binnen gesetzter Frist eine Replik hinsichtlich des Beschwerdevorbringens des Beschwerdeführers zu erstatten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  13. Feststellungen:römisch zwei.
  14. Feststellungen: 1.
  15. Der Beschwerdeführer beantragte bei der belangten Behörde mit E-Mail vom 04.10.2025 die Bekanntgabe des verwendeten Währungskurses für das XXXX bei der Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage für den Dienstort XXXX für die Monate Februar, März, April und Mai 2023.1.
  16. Der Beschwerdeführer beantragte bei der belangten Behörde mit E-Mail vom 04.10.2025 die Bekanntgabe des verwendeten Währungskurses für das römisch 40 bei der Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage für den Dienstort römisch 40 für die Monate Februar, März, April und Mai
  17. 1.
  18. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer am 17.10.2025 per E-Mail folgendes mit [Formatierung nicht wie im Original]: „Laut den Fremdwährungsgegenwerten gemäß den entsprechenden Kundmachungen des Bundesministers für Finanzen über Kassenwerte gemäß § 12 Abs. 4 des Konsulargebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 100/1992, betrug der Kassenwert (Gegenwert für je 1 Euro) jeweils wie folgt:„Laut den Fremdwährungsgegenwerten gemäß den entsprechenden Kundmachungen des Bundesministers für Finanzen über Kassenwerte gemäß Paragraph 12, Absatz 4, des Konsulargebührengesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1992,, betrug der Kassenwert (Gegenwert für je 1 Euro) jeweils wie folgt: Februar 2023 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 März 2023 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 April 2023 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Mai 2023 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Obige Kassenwerte wurden für die Ermittlung der Kaufkraftausgleichszulage (KAZ) der Monate Februar bis Mai 2023 herangezogen.“ 1.
  19. Dem mittels E-Mail versandten Schreiben der belangten Behörde vom 17.10.2025 waren die Kundmachungen des Bundesministers für Finanzen gemäß § 12 Abs. 4 Konsulargebührengesetz 1992 der Monate Februar bis Mai 2023 angeschlossen. Entgegen den Ausführungen im Schreiben vom 17.10.2025 betrug der mittels Kundmachung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 12 Abs. 4 Konsulargebührengesetz 1992 vom 01.03.2023, Zl. 2023-0.152.184, festgesetzte Fremdwährungsgegenwert für je 1 Euro für März 2023 XXXX . Dem Beschwerdeführer wurde der tatsächlich mittels Kundmachung festgesetzte Fremdwährungsgegenwert für März 2023 bekannt. 1.
  20. Dem mittels E-Mail versandten Schreiben der belangten Behörde vom 17.10.2025 waren die Kundmachungen des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 12, Absatz 4, Konsulargebührengesetz 1992 der Monate Februar bis Mai 2023 angeschlossen. Entgegen den Ausführungen im Schreiben vom 17.10.2025 betrug der mittels Kundmachung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 12, Absatz 4, Konsulargebührengesetz 1992 vom 01.03.2023, Zl. 2023-0.152.184, festgesetzte Fremdwährungsgegenwert für je 1 Euro für März 2023 römisch 40 . Dem Beschwerdeführer wurde der tatsächlich mittels Kundmachung festgesetzte Fremdwährungsgegenwert für März 2023 bekannt. II.
  21. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  22. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen konnten aufgrund der unbedenklichen Aktenlage ergehen. 2.
  23. Die Feststellungen zum Inhalt des Informationsbegehrens des Beschwerdeführers stützen sich auf die aktenmäßig dokumentierte – per E-Mail übermittelte – Eingabe des Beschwerdeführers vom 04.10.
  24. 2.
  25. Die Feststellungen zur Replik der belangten Behörde zum Informationsbegehren des Beschwerdeführers gründen sich ebenso auf das im Akt aufliegende Schreiben vom 17.10.2025 samt Beilagen. 2.
  26. Soweit die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.10.2025 einen konkret angeführten Fremdwährungsgegenwert für März 2023 mitteilte, geht aus der ebenso dem Beschwerdeführer übermittelten Kundmachung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 12 Abs. 4 Konsulargebührengesetz 1992 vom 01.03.2023, Zl. 2023-0.152.184, hervor, dass dieser tatsächlich mit XXXX für 1 Euro festgesetzt wurde. Da der Beschwerdeführer im gegenständlichen Beschwerdeschriftsatz auf den tatsächlich mittels Kundmachung festgesetzten Fremdwährungsgegenwert Bezug nahm (vgl. die unter Punkt 4.
  27. der Beschwerde dargestellte Tabelle), kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer der tatsächlich festgesetzte Wert bekannt geworden ist. 2.
  28. Soweit die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.10.2025 einen konkret angeführten Fremdwährungsgegenwert für März 2023 mitteilte, geht aus der ebenso dem Beschwerdeführer übermittelten Kundmachung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 12, Absatz 4, Konsulargebührengesetz 1992 vom 01.03.2023, Zl. 2023-0.152.184, hervor, dass dieser tatsächlich mit römisch 40 für 1 Euro festgesetzt wurde. Da der Beschwerdeführer im gegenständlichen Beschwerdeschriftsatz auf den tatsächlich mittels Kundmachung festgesetzten Fremdwährungsgegenwert Bezug nahm vergleiche die unter Punkt 4.
  29. der Beschwerde dargestellte Tabelle), kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer der tatsächlich festgesetzte Wert bekannt geworden ist. II.
  30. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  31. Rechtliche Beurteilung: 3.
  32. Zu Spruchpunkt A) – Abweisung der Beschwerde: 3.1.
  33. Nach Art. 22a Abs. 2 B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. […]3.1.
  34. Nach Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. […] Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024 idF BGBl. I Nr. 52/2025, (IFG) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2025,, (IFG) lauten auszugsweise wie folgt: „Anwendungsbereich §
  35. Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder GeschäftsbereichParagraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich
  36. der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, […] Begriffsbestimmungen § 2.

(1)Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.Paragraph 2,
(1)Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist. […] Informationsbegehren; anzuwendendes Recht § 7.
(1)Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.Paragraph 7,
(1)Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.
(2)Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht. […] Information § 9.
(1)Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.Paragraph 9,
(1)Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig. […] Rechtsschutz § 11.
(1)Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.Paragraph 11,
(1)Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen. […]“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten, BGBl. Nr. 100/1992 idF BGBl. I Nr. 17/2004, (Konsulargebührengesetz 1992 – KGG 1992) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2004,, (Konsulargebührengesetz 1992 – KGG 1992) lauten auszugsweise wie folgt: „Entrichtung § 12.
(1)Die Konsulargebühren sind durch Barzahlung, Überweisung oder zahlungshalber mittels Schecks zu entrichten. Die Entrichtungsart kann von der Vertretungsbehörde nach den örtlichen Verhältnissen bestimmt werden.Paragraph 12,
(1)Die Konsulargebühren sind durch Barzahlung, Überweisung oder zahlungshalber mittels Schecks zu entrichten. Die Entrichtungsart kann von der Vertretungsbehörde nach den örtlichen Verhältnissen bestimmt werden.
(2)Die Vertretungsbehörde hat die Abgabenschuld nach diesem Bundesgesetz zu bestimmen und sie, sofern nicht Absatz 3 Anwendung zu finden hat, nach dem am Tag ihres Entstehens geltenden Kassenwert in die dort geltende Währung umzurechnen.
(3)Abweichend von Abs. 1 und 2 sind in Staaten mit einer Währung, die nicht frei konvertibel oder deren Verwertbarkeit für die Vertretungsbehörde beträchtlich eingeschränkt ist, die Konsulargebühren in konvertibler Währung zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn die Entrichtung in konvertibler Währung einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verursachen würde oder dem Abgabenschuldner wegen entgegenstehender Rechtsvorschriften des Empfangsstaates nicht möglich ist.
(3)Abweichend von Absatz eins und 2 sind in Staaten mit einer Währung, die nicht frei konvertibel oder deren Verwertbarkeit für die Vertretungsbehörde beträchtlich eingeschränkt ist, die Konsulargebühren in konvertibler Währung zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn die Entrichtung in konvertibler Währung einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verursachen würde oder dem Abgabenschuldner wegen entgegenstehender Rechtsvorschriften des Empfangsstaates nicht möglich ist.
(4)Die Euro-Gegenwerte (Kassenwerte) sind, sofern der Umrechnungskurs nicht bereits durch unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht festgelegt ist, vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten festzusetzen. Die jeweils anzuwendenden Euro-Gegenwerte (Kassenwerte) sind an den Amtstafeln der Vertretungsbehörden und des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten sowie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 153/2020, (GehG) lautet auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, (GehG) lautet auszugsweise wie folgt: „Kaufkraftausgleichszulage § 21b.
(1)Dem Beamten gebührt, solange für seinen ausländischen Dienstort ein Hundertsatz nach Abs. 2 festgesetzt ist, eine Kaufkraftausgleichszulage im Ausmaß dieses Hundertsatzes seines Monatsbezuges, seiner Sonderzahlung und seiner Auslandsverwendungszulage.Paragraph 21 b,
(1)Dem Beamten gebührt, solange für seinen ausländischen Dienstort ein Hundertsatz nach Absatz 2, festgesetzt ist, eine Kaufkraftausgleichszulage im Ausmaß dieses Hundertsatzes seines Monatsbezuges, seiner Sonderzahlung und seiner Auslandsverwendungszulage.
(2)Die Bundesministerin oder der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport für Dienstorte im Ausland, an denen die Kaufkraft des Euro geringer ist als in Wien, durch Verordnung monatliche Hundertsätze für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen festzusetzen. Der kundgemachte Hundertsatz gilt jeweils für den in der Verordnung festgesetzten Monat.
(3)Zum Zwecke der Festsetzung der monatlichen Hundertsätze nach Abs. 2 sind die Ergebnisse von wirtschaftswissenschaftlichen Kaufkrafterhebungs- und Kaufkraftberechnungsverfahren heranzuziehen, die auf möglichst zeitnahen Wirtschaftsdaten beruhen. Können für einzelne Dienstorte Kaufkrafterhebungen und Kaufkraftberechnungen auf Grund außerordentlicher Ereignisse im Aufenthaltsland nicht oder nur unter Aufbietung unverhältnismäßig hoher Mittel durchgeführt werden, sind für diese Dienstorte mit Bedacht auf die Gegebenheiten des jeweiligen Landes Hundertsätze näherungsweise festzusetzen.“
(3)Zum Zwecke der Festsetzung der monatlichen Hundertsätze nach Absatz 2, sind die Ergebnisse von wirtschaftswissenschaftlichen Kaufkrafterhebungs- und Kaufkraftberechnungsverfahren heranzuziehen, die auf möglichst zeitnahen Wirtschaftsdaten beruhen. Können für einzelne Dienstorte Kaufkrafterhebungen und Kaufkraftberechnungen auf Grund außerordentlicher Ereignisse im Aufenthaltsland nicht oder nur unter Aufbietung unverhältnismäßig hoher Mittel durchgeführt werden, sind für diese Dienstorte mit Bedacht auf die Gegebenheiten des jeweiligen Landes Hundertsätze näherungsweise festzusetzen.“ 3.1.
  1. Aus den Erläuterungen zu den §§ 2 Abs. 1, 9 Abs. 1 IFG (vgl. RV 2238 BlgNr
  2. GP, 6, 10) geht hervor, dass eine Information iSd IFG jede amtlichen bzw. unternehmerischen Zwecken dienende (d.i. jede) Aufzeichnung (Dokument, Akt) eines informationspflichtigen Organs in seinem Wirkungs- bzw. Geschäftsbereich sein soll. Die Information ist in der beantragten oder sonst tunlichen Form, möglichst durch die Gewährung von unmittelbarem Zugang zur Information, zu erteilen.3.1.
  3. Aus den Erläuterungen zu den Paragraphen 2, Absatz eins, 9, Absatz eins, IFG vergleiche Regierungsvorlage 2238 BlgNr
  4. GP, 6, 10) geht hervor, dass eine Information iSd IFG jede amtlichen bzw. unternehmerischen Zwecken dienende (d.i. jede) Aufzeichnung (Dokument, Akt) eines informationspflichtigen Organs in seinem Wirkungs- bzw. Geschäftsbereich sein soll. Die Information ist in der beantragten oder sonst tunlichen Form, möglichst durch die Gewährung von unmittelbarem Zugang zur Information, zu erteilen. 3.1.
  5. Der Begriff der Information nach Art. 22a B-VG ist im Wesentlichen gleichbedeutend mit der einfachgesetzlichen Definition nach § 2 Abs. 1 IFG. Die Annahme, es gäbe einen noch weiteren verfassungsgesetzlichen Informationsbegriff als die (ohnedies großzügige) Begriffsbestimmung nach § 2 Abs. 1 IFG und somit zwei informationsfreiheitsrechtliche Informationsbegriffe, einen einfachgesetzlichen und einen verfassungsgesetzlichen, widerspricht einer historisch-systematischen Auslegung. Das Zugangsrecht besteht nur zu Informationen im Wirkungsbereich des Organs, was eine hinreichende Verbindung der nachgefragten Information zum Aufgabenbereich des Organs erfordert (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG, Art 22a B-VG, Rz 2 und 34).3.1.
  6. Der Begriff der Information nach Artikel 22 a, B-VG ist im Wesentlichen gleichbedeutend mit der einfachgesetzlichen Definition nach Paragraph 2, Absatz eins, IFG. Die Annahme, es gäbe einen noch weiteren verfassungsgesetzlichen Informationsbegriff als die (ohnedies großzügige) Begriffsbestimmung nach Paragraph 2, Absatz eins, IFG und somit zwei informationsfreiheitsrechtliche Informationsbegriffe, einen einfachgesetzlichen und einen verfassungsgesetzlichen, widerspricht einer historisch-systematischen Auslegung. Das Zugangsrecht besteht nur zu Informationen im Wirkungsbereich des Organs, was eine hinreichende Verbindung der nachgefragten Information zum Aufgabenbereich des Organs erfordert vergleiche Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG, Artikel 22 a, B-VG, Rz 2 und 34). 3.1.
  7. Fallgegenständlich beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 04.10.2025 die Bekanntgabe des verwendeten Währungskurses für das XXXX bei der Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage für den Dienstort XXXX für die Monate Februar, März, April und Mai
  8. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer am 17.10.2025 mit, dass für die Ermittlung der Kaufkraftausgleichszulage der Monate Februar bis Mai 2023 die laut den Kundmachungen des Bundesministers für Finanzen gemäß § 12 Abs. 4 KGG 1992 festgesetzten Kassenwerte herangezogen wurden und übermittelte dem Beschwerdeführer die entsprechenden Kundmachungen. Die in weiterer Folge vom Beschwerdeführer gem. § 11 Abs. 1 IFG beantragte Bescheiderlassung wurde von der belangten Behörde mit dem im Spruch angeführten Bescheid als unzulässig zurückgewiesen, da dem Beschwerdeführer der Zugang zur begehrten Information vollumfänglich gewährt worden sei. 3.1.
  9. Fallgegenständlich beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 04.10.2025 die Bekanntgabe des verwendeten Währungskurses für das römisch 40 bei der Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage für den Dienstort römisch 40 für die Monate Februar, März, April und Mai
  10. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer am 17.10.2025 mit, dass für die Ermittlung der Kaufkraftausgleichszulage der Monate Februar bis Mai 2023 die laut den Kundmachungen des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 12, Absatz 4, KGG 1992 festgesetzten Kassenwerte herangezogen wurden und übermittelte dem Beschwerdeführer die entsprechenden Kundmachungen. Die in weiterer Folge vom Beschwerdeführer gem. Paragraph 11, Absatz eins, IFG beantragte Bescheiderlassung wurde von der belangten Behörde mit dem im Spruch angeführten Bescheid als unzulässig zurückgewiesen, da dem Beschwerdeführer der Zugang zur begehrten Information vollumfänglich gewährt worden sei. 3.1.
  11. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; sowie 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084, alle mwN). Fallbezogen war somit zu prüfen, ob die belangte Behörde im vorliegenden Verfahren dem Informationsbegehren des Beschwerdeführers nachgekommen ist und ihm der Zugang zu der von ihm beantragten Information gewährt wurde.3.1.
  12. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; sowie 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084, alle mwN). Fallbezogen war somit zu prüfen, ob die belangte Behörde im vorliegenden Verfahren dem Informationsbegehren des Beschwerdeführers nachgekommen ist und ihm der Zugang zu der von ihm beantragten Information gewährt wurde. 3.1.
  13. Direkt zugänglich gemacht wird eine Information iSd § 9 Abs. 1 IFG, wenn sie dem Informationswerber unmittelbar, dh in ihrer ursprünglichen Form und Version zur eigenen sinnlichen Wahrnehmung (idR Lektüre) unterbreitet wird. Letzteres kann persönlich (etwa während des Parteienverkehrs), auf dem Schriftweg, aber auch digital nach entsprechender Übermittlung der Aufzeichnung als Anhang oder auch durch Zurverfügungstellung eines direkt zur Aufzeichnung führenden ggf verschlüsselten Links durch die Behörde erfolgen (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 9, Rz 6). Die Übermittlung der Information hat grundsätzlich in der begehrten Form, allenfalls in tunlicher Form, zu erfolgen. Dies richtet sich nach dem Informationsbegehren. Wird via E-Mail um Übermittlung eines Dokuments gebeten, so wird die Übermittlung ebenfalls via E-Mail zu erfolgen haben (vgl. Miernicki, IFG - Informationsfreiheitsgesetz
(2024)§ 9 IFG, Rz K4).3.1.6. Direkt zugänglich gemacht wird eine Information iSd Paragraph 9, Absatz eins, IFG, wenn sie dem Informationswerber unmittelbar, dh in ihrer ursprünglichen Form und Version zur eigenen sinnlichen Wahrnehmung (idR Lektüre) unterbreitet wird. Letzteres kann persönlich (etwa während des Parteienverkehrs), auf dem Schriftweg, aber auch digital nach entsprechender Übermittlung der Aufzeichnung als Anhang oder auch durch Zurverfügungstellung eines direkt zur Aufzeichnung führenden ggf verschlüsselten Links durch die Behörde erfolgen vergleiche Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Paragraph 9,, Rz 6). Die Übermittlung der Information hat grundsätzlich in der begehrten Form, allenfalls in tunlicher Form, zu erfolgen. Dies richtet sich nach dem Informationsbegehren. Wird via E-Mail um Übermittlung eines Dokuments gebeten, so wird die Übermittlung ebenfalls via E-Mail zu erfolgen haben vergleiche Miernicki, IFG - Informationsfreiheitsgesetz
(2024)Paragraph 9, IFG, Rz K4). 3.1.
  1. Das vom Beschwerdeführer am 04.10.2025 per E-Mail übermittelte Informationsbegehren hinsichtlich der Bekanntgabe des zur Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage verwendeten Währungskurses wurde von der belangten Behörde ebenso mittels E-Mail beantwortet, indem dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass für die Ermittlung der Kaufkraftausgleichszulage die laut den Kundmachungen des Bundesministers für Finanzen gemäß § 12 Abs. 4 KGG 1992 festgesetzten Kassenwerte herangezogen wurden und die dementsprechenden Kundmachungen übermittelt wurden. Wie bereits ausgeführten wurde dem Beschwerdeführer im E-Mail vom 17.10.2025 zwar betreffend den Kassenwert für den Monat März 2023 ein nicht der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 12 Abs. 4 KGG 1992 vom 01.03.2023, Zl. 2023-0.152.184, entsprechender Wert mitgeteilt. Da von der belangten Behörde jedoch diese Kundmachung dem Beschwerdeführer ebenso übermittelt wurde und er in seinem Beschwerdeschriftsatz auf den der Kundmachung entsprechenden Wert Bezug nahm, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer der tatsächlich festgesetzte Wert bekannt gegeben worden ist. 3.1.
  2. Das vom Beschwerdeführer am 04.10.2025 per E-Mail übermittelte Informationsbegehren hinsichtlich der Bekanntgabe des zur Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage verwendeten Währungskurses wurde von der belangten Behörde ebenso mittels E-Mail beantwortet, indem dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass für die Ermittlung der Kaufkraftausgleichszulage die laut den Kundmachungen des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 12, Absatz 4, KGG 1992 festgesetzten Kassenwerte herangezogen wurden und die dementsprechenden Kundmachungen übermittelt wurden. Wie bereits ausgeführten wurde dem Beschwerdeführer im E-Mail vom 17.10.2025 zwar betreffend den Kassenwert für den Monat März 2023 ein nicht der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 12, Absatz 4, KGG 1992 vom 01.03.2023, Zl. 2023-0.152.184, entsprechender Wert mitgeteilt. Da von der belangten Behörde jedoch diese Kundmachung dem Beschwerdeführer ebenso übermittelt wurde und er in seinem Beschwerdeschriftsatz auf den der Kundmachung entsprechenden Wert Bezug nahm, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer der tatsächlich festgesetzte Wert bekannt gegeben worden ist. 3.1.
  3. Vor diesem Hintergrund erfolgte fallgegenständlich eine dem § 9 Abs. 1 IFG entsprechende Informationserteilung. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das BMF rechtsirrig davon ausgehe, dass die Übermittlung von kundgemachten Kassenwerten der Bekanntgabe der verwendeten Währungskurse gleichkomme, ist entgegenzuhalten, dass sich das verfahrensgegenständliche Informationsbegehren des Beschwerdeführers an die belangte Behörde – und nicht an das BMF – richtet. Darüber hinaus geht aus der Informationserteilung der belangten Behörde hervor, dass die vom Bundesminister für Finanzen gemäß § 12 Abs. 4 KGG 1992 kundgemachten Kassenwerte – welche gemäß dieser Bestimmung die als Euro-Gegenwerte für Konsulargebühren anzuwendenden Umrechnungskurse darstellen – zur Ermittlung der Kaufkraftausgleichszulage herangezogen wurden.3.1.
  4. Vor diesem Hintergrund erfolgte fallgegenständlich eine dem Paragraph 9, Absatz eins, IFG entsprechende Informationserteilung. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das BMF rechtsirrig davon ausgehe, dass die Übermittlung von kundgemachten Kassenwerten der Bekanntgabe der verwendeten Währungskurse gleichkomme, ist entgegenzuhalten, dass sich das verfahrensgegenständliche Informationsbegehren des Beschwerdeführers an die belangte Behörde – und nicht an das BMF – richtet. Darüber hinaus geht aus der Informationserteilung der belangten Behörde hervor, dass die vom Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 12, Absatz 4, KGG 1992 kundgemachten Kassenwerte – welche gemäß dieser Bestimmung die als Euro-Gegenwerte für Konsulargebühren anzuwendenden Umrechnungskurse darstellen – zur Ermittlung der Kaufkraftausgleichszulage herangezogen wurden. 3.1.
  5. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz zudem vorbrachte, die ihm erteilte Information der belangten Behörde entspreche nicht den Tatsachen, da – unter Anführung einer näheren Begründung – naheliegend sei, dass ein nicht als Kassenwert verlautbarter Wechselkurs bei der Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage verwendet worden sei, ist festzustellen: 3.1.9.
  6. Die zugänglich zu machende Information muss definitionsgemäß der vorhandenen „Aufzeichnung“ entsprechen, also getreulich das wiedergeben, was tatsächlich aufgezeichnet ist. Auch wenn die Information nicht direkt zugänglich gemacht wird, sondern eine Auskunft erteilt wird, hat diese dem Inhalt der Aufzeichnung zu entsprechen; in diesem Sinne ist das Organ daher zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung verpflichtet. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die – zugänglich gemachte oder im Weg der Auskunft erteilte – Information auch richtig (zutreffend) ist, dh mit den Fakten übereinstimmt. Ist dem informationspflichtigen Organ bekannt, dass die begehrte Information, wie sie dem Organ vorliegt, inhaltlich unrichtig ist, so wird es zweckmäßig sein, im Zuge der Informationserteilung darauf hinzuweisen. In besonderen Fällen, wenn davon auszugehen ist, dass der Informationswerber auf die inhaltliche Richtigkeit der Information vertrauen und weitere Handlungen danach ausrichten wird, ist ein derartiger Hinweis sogar geboten, um Haftungsrisken zu minimieren (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 9, Rz 15).3.1.9.
  7. Die zugänglich zu machende Information muss definitionsgemäß der vorhandenen „Aufzeichnung“ entsprechen, also getreulich das wiedergeben, was tatsächlich aufgezeichnet ist. Auch wenn die Information nicht direkt zugänglich gemacht wird, sondern eine Auskunft erteilt wird, hat diese dem Inhalt der Aufzeichnung zu entsprechen; in diesem Sinne ist das Organ daher zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung verpflichtet. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die – zugänglich gemachte oder im Weg der Auskunft erteilte – Information auch richtig (zutreffend) ist, dh mit den Fakten übereinstimmt. Ist dem informationspflichtigen Organ bekannt, dass die begehrte Information, wie sie dem Organ vorliegt, inhaltlich unrichtig ist, so wird es zweckmäßig sein, im Zuge der Informationserteilung darauf hinzuweisen. In besonderen Fällen, wenn davon auszugehen ist, dass der Informationswerber auf die inhaltliche Richtigkeit der Information vertrauen und weitere Handlungen danach ausrichten wird, ist ein derartiger Hinweis sogar geboten, um Haftungsrisken zu minimieren vergleiche Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Paragraph 9,, Rz 15). 3.1.9.
  8. Die Richtigkeit der Information ist für die Erfüllung des Informationszugangs nicht von Relevanz. Gewährt die verpflichtete Stelle Zugang zu den begehrten Informationen, dann ist das Begehren erfüllt, selbst wenn die Informationen unrichtig sind. Davon zu unterscheiden ist der Fall, wenn die verpflichtete Stelle die Information für das Informationsbegehren verändert und sie durch diese Veränderung unrichtig wird. In diesem Fall wurde die Information nicht erteilt, da nicht die vorhandene und verfügbare Information weitergegeben wurde, sondern etwas anderes. Unrichtige oder unvollständige Auskünfte können aber Amtshaftungsansprüche auslösen. Auskünfte sind jedoch nur die mittelbare Form des Informationszugangs. Die Information wird einem Bearbeitungsschritt unterzogen und erst dann in bearbeiteter Form weitergegeben. § 9 Abs. 1 legt als Grundsatz einen unmittelbaren Informationszugang fest. Beim unmittelbaren Informationszugang wird die Information keinem weiteren Bearbeitungsschritt unterzogen, sondern grundsätzlich unverändert weitergegeben. Sie steht damit für sich selbst und eine inhaltliche Kontrolle findet nicht statt (vgl. Miernicki, IFG - Informationsfreiheitsgesetz
(2024)§ 9 IFG, Rz K26ff.).3.1.9.2. Die Richtigkeit der Information ist für die Erfüllung des Informationszugangs nicht von Relevanz. Gewährt die verpflichtete Stelle Zugang zu den begehrten Informationen, dann ist das Begehren erfüllt, selbst wenn die Informationen unrichtig sind. Davon zu unterscheiden ist der Fall, wenn die verpflichtete Stelle die Information für das Informationsbegehren verändert und sie durch diese Veränderung unrichtig wird. In diesem Fall wurde die Information nicht erteilt, da nicht die vorhandene und verfügbare Information weitergegeben wurde, sondern etwas anderes. Unrichtige oder unvollständige Auskünfte können aber Amtshaftungsansprüche auslösen. Auskünfte sind jedoch nur die mittelbare Form des Informationszugangs. Die Information wird einem Bearbeitungsschritt unterzogen und erst dann in bearbeiteter Form weitergegeben. Paragraph 9, Absatz eins, legt als Grundsatz einen unmittelbaren Informationszugang fest. Beim unmittelbaren Informationszugang wird die Information keinem weiteren Bearbeitungsschritt unterzogen, sondern grundsätzlich unverändert weitergegeben. Sie steht damit für sich selbst und eine inhaltliche Kontrolle findet nicht statt vergleiche Miernicki, IFG - Informationsfreiheitsgesetz
(2024)Paragraph 9, IFG, Rz K26ff.). 3.1.9.
  1. Vor diesem Hintergrund gilt es auf die Kaufkraftausgleichszulage und deren konkrete Berechnung einzugehen: Gemäß § 21b Abs. 2 GehG hat die belangte Behörde für Dienstorte im Ausland, an denen die Kaufkraft des Euro geringer ist als in Wien, durch Verordnung monatliche Hundertsätze für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen festzusetzen. Diese Festsetzung hat den in Abs. 3 leg.cit. normierten Anforderungen zu entsprechen, wonach die Ergebnisse von wirtschaftswissenschaftlichen Kaufkrafterhebungs- und Kaufkraftberechnungsverfahren heranzuziehen sind, die auf möglichst zeitnahen Wirtschaftsdaten beruhen. Können für einzelne Dienstorte Kaufkrafterhebungen und Kaufkraftberechnungen auf Grund außerordentlicher Ereignisse im Aufenthaltsland nicht oder nur unter Aufbietung unverhältnismäßig hoher Mittel durchgeführt werden, sind für diese Dienstorte mit Bedacht auf die Gegebenheiten des jeweiligen Landes Hundertsätze näherungsweise festzusetzen.3.1.9.
  2. Vor diesem Hintergrund gilt es auf die Kaufkraftausgleichszulage und deren konkrete Berechnung einzugehen: Gemäß Paragraph 21 b, Absatz 2, GehG hat die belangte Behörde für Dienstorte im Ausland, an denen die Kaufkraft des Euro geringer ist als in Wien, durch Verordnung monatliche Hundertsätze für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen festzusetzen. Diese Festsetzung hat den in Absatz 3, leg.cit. normierten Anforderungen zu entsprechen, wonach die Ergebnisse von wirtschaftswissenschaftlichen Kaufkrafterhebungs- und Kaufkraftberechnungsverfahren heranzuziehen sind, die auf möglichst zeitnahen Wirtschaftsdaten beruhen. Können für einzelne Dienstorte Kaufkrafterhebungen und Kaufkraftberechnungen auf Grund außerordentlicher Ereignisse im Aufenthaltsland nicht oder nur unter Aufbietung unverhältnismäßig hoher Mittel durchgeführt werden, sind für diese Dienstorte mit Bedacht auf die Gegebenheiten des jeweiligen Landes Hundertsätze näherungsweise festzusetzen. 3.1.9.
  3. Bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 21b Abs. 2 und 3 GehG ist ersichtlich, dass die Festsetzung der Kaufkraftausgleichszulage nach wirtschaftswissenschaftlichen Berechnungen zu erfolgen hat. Abs. 3 leg.cit. in seiner derzeit geltenden Fassung wurde mit BGBl. I Nr. 53/2007 eingeführt, dazugehörigen Materialen wird auszugweise wie folgt festgehalten: „Um feststellen zu können, ob die Kaufkraft des Euro am ausländischen Dienstort geringer ist als in Wien, ist die Durchführung von wirtschaftswissenschaftlichen Kaufkrafterhebungs- und Kaufkraftberechnungsverfahren in regelmäßigen Abständen in (derzeit) rund 80 Staaten für insgesamt mehr als 100 ausländische Dienstorte notwendig. Keine Bundesdienststelle ist in der Lage, derartige Erhebungs- und Berechnungsverfahren in weltweitem Maßstab, in monatlich wiederkehrenden Intervallen und unter Verwendung möglichst aktueller ausländischer Wirtschaftsdaten sicherzustellen. Solch spezifische wissenschaftliche Dienstleistungen können nur von einschlägig qualifizierten Institutionen erbracht werden“ (AB 193 BlgNR
  4. GP, 11f). 3.1.9.
  5. Bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 21 b, Absatz 2 und 3 GehG ist ersichtlich, dass die Festsetzung der Kaufkraftausgleichszulage nach wirtschaftswissenschaftlichen Berechnungen zu erfolgen hat. Absatz 3, leg.cit. in seiner derzeit geltenden Fassung wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, eingeführt, dazugehörigen Materialen wird auszugweise wie folgt festgehalten: „Um feststellen zu können, ob die Kaufkraft des Euro am ausländischen Dienstort geringer ist als in Wien, ist die Durchführung von wirtschaftswissenschaftlichen Kaufkrafterhebungs- und Kaufkraftberechnungsverfahren in regelmäßigen Abständen in (derzeit) rund 80 Staaten für insgesamt mehr als 100 ausländische Dienstorte notwendig. Keine Bundesdienststelle ist in der Lage, derartige Erhebungs- und Berechnungsverfahren in weltweitem Maßstab, in monatlich wiederkehrenden Intervallen und unter Verwendung möglichst aktueller ausländischer Wirtschaftsdaten sicherzustellen. Solch spezifische wissenschaftliche Dienstleistungen können nur von einschlägig qualifizierten Institutionen erbracht werden“ Ausschussbericht 193 BlgNR
  6. GP, 11f). 3.1.9.
  7. Vor diesem Hintergrund war festzuhalten, dass die Festsetzung der Kaufkraftausgleichszulage gem. § 21b Abs. 3 GehG anhand möglichst aktueller und umfassender Wirtschaftsdaten zu erfolgen hat. In Übereinstimmung hiermit führte auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, ein näher genanntes Unternehmen stelle der belangten Behörde regelmäßig erhobene Wirtschaftsdaten zur Verfügung, wodurch eine Festsetzung der Kaufkraftausgleichszulage ermöglicht werde. 3.1.9.
  8. Vor diesem Hintergrund war festzuhalten, dass die Festsetzung der Kaufkraftausgleichszulage gem. Paragraph 21 b, Absatz 3, GehG anhand möglichst aktueller und umfassender Wirtschaftsdaten zu erfolgen hat. In Übereinstimmung hiermit führte auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, ein näher genanntes Unternehmen stelle der belangten Behörde regelmäßig erhobene Wirtschaftsdaten zur Verfügung, wodurch eine Festsetzung der Kaufkraftausgleichszulage ermöglicht werde. 3.1.9.
  9. Der Beschwerdeführer brachte nunmehr vor, die ihm seitens der belangten Behörde erteilte Information entspräche nicht den Tatsachen da naheliege, dass zur Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage der nicht offizielle Schwarzmarktkurs verwendet worden sei. Angesichts der zur Festsetzung der Kaufkraftausgleichszulage heranzuziehenden wirtschaftswissenschaftlichen Kaufkrafterhebungs- und Kaufkraftberechnungsverfahren und der darin zu berücksichtigenden umfassenden Wirtschaftsdaten kann jedoch – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – alleinig aus dem Umstand, dass die mittels Kundmachung gem. § 12 Abs. 2 KGG 1992 festgelegten Kassenwerte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum relativ stabil geblieben sind, nicht per se geschlossen werden, dass auch die festgesetzte Kaufkraftausgleichszulage sich ähnlich stabil entwickeln müsste. Vor diesem Hintergrund sind keine substantiierten Anhaltspunkte erkennbar, wonach die dem Beschwerdeführer erteilten Informationen nicht den von ihm begehrten, amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen iSd § 2 Abs. 1 IFG entsprechen. 3.1.9.
  10. Der Beschwerdeführer brachte nunmehr vor, die ihm seitens der belangten Behörde erteilte Information entspräche nicht den Tatsachen da naheliege, dass zur Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage der nicht offizielle Schwarzmarktkurs verwendet worden sei. Angesichts der zur Festsetzung der Kaufkraftausgleichszulage heranzuziehenden wirtschaftswissenschaftlichen Kaufkrafterhebungs- und Kaufkraftberechnungsverfahren und der darin zu berücksichtigenden umfassenden Wirtschaftsdaten kann jedoch – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – alleinig aus dem Umstand, dass die mittels Kundmachung gem. Paragraph 12, Absatz 2, KGG 1992 festgelegten Kassenwerte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum relativ stabil geblieben sind, nicht per se geschlossen werden, dass auch die festgesetzte Kaufkraftausgleichszulage sich ähnlich stabil entwickeln müsste. Vor diesem Hintergrund sind keine substantiierten Anhaltspunkte erkennbar, wonach die dem Beschwerdeführer erteilten Informationen nicht den von ihm begehrten, amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen iSd Paragraph 2, Absatz eins, IFG entsprechen. 3.1.
  11. Wenn der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz zudem ausführt, die belangte Behörde habe den Informationsbegriff des § 2 IFG – dieser umfasse jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung wie Wechselkursdaten, Berechnungsparameter, methodische Grundlagen – unzulässig verengt, genügt es auf den klaren und unzweifelhaften Wortlaut des Informationsbegehrens hinzuweisen, wonach „die Bekanntgabe des verwendeten Währungskurses für das XXXX bei der Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage für den Dienstort XXXX “ beantragt werde. Darüberhinausgehende Informationen gem. § 2 Abs. 1 IFG wurden vom Beschwerdeführer im verfahrenseinleitenden Antrag nicht begehrt, sodass im konkreten Fall keine Informationsverweigerung der belangten Behörde erblickt werden kann. 3.1.
  12. Wenn der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz zudem ausführt, die belangte Behörde habe den Informationsbegriff des Paragraph 2, IFG – dieser umfasse jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung wie Wechselkursdaten, Berechnungsparameter, methodische Grundlagen – unzulässig verengt, genügt es auf den klaren und unzweifelhaften Wortlaut des Informationsbegehrens hinzuweisen, wonach „die Bekanntgabe des verwendeten Währungskurses für das römisch 40 bei der Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage für den Dienstort römisch 40 “ beantragt werde. Darüberhinausgehende Informationen gem. Paragraph 2, Absatz eins, IFG wurden vom Beschwerdeführer im verfahrenseinleitenden Antrag nicht begehrt, sodass im konkreten Fall keine Informationsverweigerung der belangten Behörde erblickt werden kann. 3.1.
  13. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm durch die bescheidmäßige Zurückweisung seines Informationsbegehrens der gesetzlich vorgesehene Rechtsschutz genommen worden sei. Ob der Zugang zur Information vollständig, richtig oder nachvollziehbar gewährt worden sei, sei keine Zulässigkeitsfrage, sondern „Gegenstand der Bescheidprüfung“ selbst. 3.1.11.
  14. Gem. § 11 Abs. 1 IFG ist – wenn der Zugang zur Information nicht gewährt wird – auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu vergleichbaren Informationszugangs- bzw. Auskunftspflichtregelungen bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Nichterteilung der Auskunft Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrages auf Bescheiderlassung ist und das Organ den Antrag zurückzuweisen hat, wenn die Auskunft erteilt worden ist (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2018/07/0454; 11.10.2000, 98/01/0473).3.1.11.
  15. Gem. Paragraph 11, Absatz eins, IFG ist – wenn der Zugang zur Information nicht gewährt wird – auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu vergleichbaren Informationszugangs- bzw. Auskunftspflichtregelungen bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Nichterteilung der Auskunft Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrages auf Bescheiderlassung ist und das Organ den Antrag zurückzuweisen hat, wenn die Auskunft erteilt worden ist vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2018/07/0454; 11.10.2000, 98/01/0473). 3.1.11.
  16. Die Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen bildet im Rahmen des Informationserteilungsverfahrens die zentrale Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags gemäß § 11 Abs 1 IFG. Ein Antrag ist immer dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Informationsbegehren vollinhaltlich entsprochen wurde (vgl. Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 11, Rz 9). Der Antrag ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Bescheiderlassung nicht vorliegen, insb. wenn er trotz Erteilung der Information ausdrücklich aufrechterhalten wurde (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 11, Rz 12). 3.1.11.
  17. Die Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen bildet im Rahmen des Informationserteilungsverfahrens die zentrale Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags gemäß Paragraph 11, Absatz eins, IFG. Ein Antrag ist immer dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Informationsbegehren vollinhaltlich entsprochen wurde vergleiche Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz Paragraph 11,, Rz 9). Der Antrag ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Bescheiderlassung nicht vorliegen, insb. wenn er trotz Erteilung der Information ausdrücklich aufrechterhalten wurde vergleiche Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Paragraph 11,, Rz 12). 3.1.
  18. Vor diesem Hintergrund und angesichts des bereits ausgeführten Umstandes, dass die Informationsgewährung durch die belangte Behörde betreffend das Informationsbegehren des Beschwerdeführers gem. § 9 Abs. 1 IFG erfolgt ist, hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Bescheiderlassung gem. § 11 Abs. 1 IFG zu Recht zurückgewiesen. 3.1.
  19. Vor diesem Hintergrund und angesichts des bereits ausgeführten Umstandes, dass die Informationsgewährung durch die belangte Behörde betreffend das Informationsbegehren des Beschwerdeführers gem. Paragraph 9, Absatz eins, IFG erfolgt ist, hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Bescheiderlassung gem. Paragraph 11, Absatz eins, IFG zu Recht zurückgewiesen. 3.1.
  20. Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen. Soweit der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet „[e]s wird gemäß § 11 Abs. 1 IFG festgestellt, dass der Antrag auf Informationszugang […] als unzulässig zurückzuweisen ist“ war dieser sohin mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen wird. 3.1.
  21. Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen. Soweit der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet „[e]s wird gemäß Paragraph 11, Absatz eins, IFG festgestellt, dass der Antrag auf Informationszugang […] als unzulässig zurückzuweisen ist“ war dieser sohin mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen wird. 3.
  22. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegensteht.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegensteht. Fallbezogen konnte der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage geklärt werden und hatte das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unstrittig und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH vom 18.06.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer – im Übrigen von keiner der Parteien beantragen – mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Die fallbezogen zu beurteilenden Rechtsfragen waren nach Ansicht des erkennenden Gerichtes von keiner besonderen Komplexität. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher im Lichte der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung unterbleiben.Fallbezogen konnte der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage geklärt werden und hatte das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unstrittig und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH vom 18.06.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer – im Übrigen von keiner der Parteien beantragen – mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Die fallbezogen zu beurteilenden Rechtsfragen waren nach Ansicht des erkennenden Gerichtes von keiner besonderen Komplexität. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher im Lichte der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung unterbleiben. 3.
  23. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass im Hinblick auf das Inkrafttreten der verfahrensgegenständlich zu Anwendung gelangenden Bestimmungen des IFG am 01.09.2025 noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Fragen (Spruchpunkt A.) stellen aus Sicht des erkennenden Gerichtes jedoch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Mit dem bloßen Hinweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu näher bezeichneten Verwaltungsvorschriften wird nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre. Der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem (der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Grunde liegenden) vergleichbaren Sachverhalt (zu einer bestimmten Rechtsnorm) fehlt, begründet noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Genügte nämlich für die Zulässigkeit einer Revision bereits das Fehlen höchstgerichtlicher Entscheidung zu einem vergleichbaren "Sachverhalt", wäre der Verwaltungsgerichtshof in vielen Fällen zur Entscheidung berufen, obgleich in Wahrheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen aufgeworfen werden (VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W292.2333307.1.00

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