Obsah (16)
Art. 133§ 68§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 28§ 58§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 18§ 21§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2026 GeschäftszahlI422 2315399-2 SpruchI422 2315399-2/3E, I422 2315399-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Ein Staatsangehöriger Senegals (im Folgenden: Beschwerdeführer) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.10.2024 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er am darauffolgenden Tag im Rahmen seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 30.04.2025 im Wesentlichen damit, dass er in seinem Herkunftsstaat der Gefahr einer Verfolgung aufgrund seiner homosexuellen Orientierung ausgesetzt sei, des Weiteren sei er vom Islam zum Christentum konvertiert. Die belangte Behörde beschied den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 02.05.2025 negativ und sprach eine Rückkehrentscheidung über den Beschwerdeführer aus. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 04.08.2026 als unbegründet ab. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Am 16.10.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zu den Gründen seiner Folgeantragsstellung führte der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung zum Folgeantrag vom 16.10.2025 und in seiner niederschriftlichen Einvernahme bei der belangten Behörde vom 10.11.2025 im Wesentlichen aus, homosexuell zu sein. Mittlerweile führe er in Österreich auch eine Beziehung zu einem Mann. Seine sexuelle Neigung könne er in seinem Heimatland nicht ausleben und befürchte der im Falle einer Rückkehr von seinem Onkel deswegen umgebracht zu werden. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 29.01.2026 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Senegal
§ 68AVG wegen bereits entschiedener Sache als unzulässig zurück (Spruchpunkte I.
und II.). Sie erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G 2005 (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG erließ sie gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte sie
§ 52Abs.
9 FPG fest, dass seine Abschiebung
§ 46FPG nach Senegalzulässig ist (Spruchpunkt V.).
Eine Frist für die eine freiwillige Ausreise räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer
§ 55Abs.
1a FPG nicht ein (Spruchpunkt VI.).Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 29.01.2026 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Senegal
Paragraph 68, AVG wegen bereits entschiedener Sache als unzulässig zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Sie erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erließ sie gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte sie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Senegalzulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die eine freiwillige Ausreise räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht ein (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 12.02.2026 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte die inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.02.2026 vorgelegt und langten am 19.02.2026 in der Gerichtsabteilung des zuständigen Richters ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Senegal, Angehöriger der Volksgruppe der Fulla und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er spricht Fulla, Französisch, Englisch und Wolof. Er ist ledig und ohne Sorgepflichten. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer leidet an keiner schweren oder gar lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung und ist erwerbsfähig. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Ort XXXX in der XXXX Region in der Provinz XXXX im Nordwesten des Senegal. Er hat in seinem Herkunftsstaat acht Jahre die Schule besucht und Berufserfahrungen auf der familiären Landwirtschaft in XXXX gesammelt, die von einem Onkel von ihm betrieben wird. Der Beschwerdeführer ist ohne seine Mutter aufgewachsen, sein Vater ist im Jahr 2022 verstorben und hatte der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner Ausreise mit seinem minderjährigen Bruder bei seinem Onkel und dessen Familie gelebt und auf dessen Landwirtschaft gearbeitet. Eine Tante des Beschwerdeführers lebt gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in Dakar.Der Beschwerdeführer stammt aus dem Ort römisch 40 in der römisch 40 Region in der Provinz römisch 40 im Nordwesten des Senegal. Er hat in seinem Herkunftsstaat acht Jahre die Schule besucht und Berufserfahrungen auf der familiären Landwirtschaft in römisch 40 gesammelt, die von einem Onkel von ihm betrieben wird. Der Beschwerdeführer ist ohne seine Mutter aufgewachsen, sein Vater ist im Jahr 2022 verstorben und hatte der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner Ausreise mit seinem minderjährigen Bruder bei seinem Onkel und dessen Familie gelebt und auf dessen Landwirtschaft gearbeitet. Eine Tante des Beschwerdeführers lebt gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in Dakar. Im Jänner 2024 verließ der Beschwerdeführer seinen Heimatort und zog für einen Monat zu einem Freund nach Pikine, einer Großstadt und zugleich eines von fünf Départements der Metropolregion Dakar. Am 05.02.2024 reiste er auf dem Luftweg unter Verwendung seines senegalesischen Reisepasses vom Flughafen Dakar aus in die Türkei, wo er sich für etwa drei Monate aufhielt. Im Anschluss daran zog er auf dem Landweg unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Griechenland weiter, wo er am 13.05.2024 sowie am 30.05.2024 jeweils in Samos erkennungsdienstlich behandelt wurde. Er stellte in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit seiner Konvertierung vom Islam zum Christentum begründete. Dieser Antrag wurde rechtskräftig negativ entschieden. Im Oktober 2024 reiste der Beschwerdeführer laut eigener Aussage auf dem Luftweg – ohne hierbei kontrolliert worden zu sein und ohne Reisepass – von Griechenland nach Österreich weiter. Der Beschwerdeführer ist seit dem 12.10.2024 im Bundesgebiet aufhältig und weist seither eine durchgehende meldebehördliche Erfassung auf. In Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer hat zwei Deutschkurse für das Sprachniveau A1.1 und A1.2 besucht und kann sich rudimentär auf Deutsch verständigen. Seit 28.07.2025 besucht er einen Deutschkurs für das Sprachniveau A2.
- Der Beschwerdeführer steht in Kontakt zum Verein Queer Base, einem in Wien ansässigen Verein, der Lesben, Schwule, Bisexuelle, Trans- und Interpersonen (LGBTIQ), die nach Österreich geflüchtet sind, sowie zum Verein Afro Rainbow Austria, einer Organisation von und für LGBTQI+ Migrant:innen aus afrikanischen Ländern in Österreich. Er besucht jeden Donnerstag beim Verein Queer Base ein Café und hat im Umfeld dieser Vereine auch einige Bekanntschaften geschlossen und sich an Vereinsaktivitäten beteiligt. Ansonsten verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen gesellschaftlichen Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer ging im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach und bestreitet seinen Lebensunterhalt seit seiner verfahrensgegenständlichen Asylantragstellung über die staatliche Grundversorgung. Er ist in einer Einrichtung der Volkshilfe untergebracht. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zum Vorverfahren, dem Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 12.10.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag wurde zunächst mit Bescheid des BFA vom 02.06.2025 und in weiterer Folge im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.08.2025, Zl. I425 2315399-1/8E, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit 05.08.2025 in Rechtskraft. Zwischen rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens und der Zurückweisung des gegenständlichen Folgeantrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 29.01.2026 ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten, welche geeignet wäre, einen neuen Grund für die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz darzustellen. Seitens des Beschwerdeführers wurden keine entscheidungswesentlichen neuen Fluchtgründe, die nach rechtskräftigem Abschluss seines Vorverfahrens entstanden sind, vorgebracht. Es fehlt auch an einem neuen Element, welches erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen würde, dass der Beschwerdeführer nach Maßgabe der Statusrichtlinie als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen wäre. Auch hat sich die individuelle Situation für den Beschwerdeführer sowie die allgemeine Lage in seinem Herkunftsstaat Senegal nicht in einem Umfang verändert, dass von einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes auszugehen wäre. 1.
- Zur Situation im Herkunftsstaat: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Senegal vom 02.07.2024 auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben: Sicherheitslage Nach der ruhig verlaufenden Präsidentschaftswahl am 24.3.2024 und der Vereidigung des Präsidenten am 2.4.2024 ist die Lage derzeit stabil (AA 10.4.2024). Demonstrationen kommen vor und können von Ausschreitungen und Zusammenstößen zwischen Demonstrierenden und der Polizei begleitet sein. So haben im Feber 2024 sowie im August und im Juni 2023 gewaltsame Zusammenstöße zwischen Demonstrierenden und den Sicherheitskräften mehrere Todesopfer und zahlreiche Verletzte gefordert. Es kam auch zu Straßensperren sowie Fällen von Brandstiftung, Plünderungen und Sachbeschädigungen (EDA 11.4.2024). In der gesamten Sahelregion besteht seit Jahren eine islamistische terroristische Bedrohung (AA 10.4.2024). Grundsätzlich hat sich die Sicherheitslage im Senegal in den letzten Jahren verbessert. Angesichts der unsicheren Lage in anderen Staaten Westafrikas kann aber auch für den Senegal ein „Spill-Over“ - Effekt bzw. ein Anschlagspotential nicht mehr ausgeschlossen werden (BMEIA 22.3.2024). Senegal selbst blieb bislang von terroristischen Anschlägen verschont. Die Regierung hat in Reaktion auf die unbeständige Lage in der Region mit einer Verstärkung und höheren Sichtbarkeit seines eigenen Sicherheitsapparats reagiert (AA 10.4.2024). Es gibt Hinweise, dass Terrorgruppen aus der Sahelzone ihren Aktionsradius in den Senegal ausdehnen. Sie sind gut organisiert, operieren grenzüberschreitend und haben Verbindungen zu lokalen, kriminellen Gruppen. In verschiedenen Grenzgebieten besteht zudem das Risiko von Entführungen und das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land, einschließlich in Dakar (EDA 11.4.2024). In der Grenzregion zu Mauretanien und Mali, besteht ein hohes Sicherheitsrisiko (BMEIA 22.3.2024; vgl. EDA 11.4.2024). Auf malischem Staatsgebiet besteht in den grenznahen Gebieten zu Senegal, insbesondere im Dreiländereck Senegal-Mali-Mauretanien, ein erhöhtes Entführungsrisiko (AA 10.4.2024; vgl. EDA 11.4.2024). In den Grenzregionen zu Gambia und Guinea-Bissau sollten aufgrund von Aktivitäten separatistischer Gruppen, gelegentlicher Militäreinsätze und der nicht auszuschließenden Gefahr von Landminen gemieden werden (BMEIA 22.3.2024).In der Grenzregion zu Mauretanien und Mali, besteht ein hohes Sicherheitsrisiko (BMEIA 22.3.2024; vergleiche EDA 11.4.2024). Auf malischem Staatsgebiet besteht in den grenznahen Gebieten zu Senegal, insbesondere im Dreiländereck Senegal-Mali-Mauretanien, ein erhöhtes Entführungsrisiko (AA 10.4.2024; vergleiche EDA 11.4.2024). In den Grenzregionen zu Gambia und Guinea-Bissau sollten aufgrund von Aktivitäten separatistischer Gruppen, gelegentlicher Militäreinsätze und der nicht auszuschließenden Gefahr von Landminen gemieden werden (BMEIA 22.3.2024). Taschendiebstähle, Handtaschenraub und seltener auch gewalttätige Übergriffe können landesweit vorkommen. Häufig nähern sich die Diebe auf Motorrädern (AA 10.4.2024). Internetkriminalität ist weit verbreitet (BMEIA 22.3.2024). Allgemeine Menschenrechtslage Im Laufe des Jahres hat sich die Menschenrechtslage im Senegal nicht wesentlich verändert (USDOS 22.4.2024). In der Verfassung und in den Gesetzen ist das Recht auf freie Meinungsäußerung verankert, auch für die Medien, aber die Regierung schränkt diese Freiheiten gelegentlich ein (USDOS 22.4.2024). Die Behörden gingen im Jahr 2023 hart gegen die Medien und Andersdenkende vor. Die Sicherheitskräfte verhafteten und inhaftierten willkürlich Journalisten und andere abweichende Stimmen. Außerdem kam es zur Einschränkung des Internets, wie auch von einigen sozialen Medienplattformen (HRW 11.1.2024).
RSF (Reporter ohne Grenzen), lässt eine Zunahme verbaler, physischer und juristischer Drohungen gegen Journalisten in den letzten Jahren befürchten, dass das Recht auf Information zurückgedrängt wird. Für das Jahr 2023 belegte Senegal im Ranking der Pressefreiheit Rang 104 von 180 Staaten und verschlechterte sich gegenüber dem Vorjahr (2022: Rang 73/180). Das Jahr 2022 war durch einen Anstieg an Verhaftungen und Gewalt gegen diesen Berufsstand gekennzeichnet. In den Monaten vor den Parlamentswahlen kam es zu einer besorgniserregenden Eskalation verbaler und physischer Bedrohungen von Journalisten, insbesondere durch politische Akteure (RSF 2023). Senegalesische Journalisten wurden erneut durch die Proteste im Zusammenhang mit der Verschiebung der Präsidentschaftswahlen, die am 25.
- hätten stattfinden sollen, behindert. Die Unterbrechung des Signals eines privaten Fernsehsenders und des mobilen Internetzugangs sowie die Angriffe auf Reporter stellen inakzeptable Einschränkungen des Rechts auf Information dar (RSF 5.2.2024). Der Fernsehsender Walf TV wurde wegen seiner Berichterstattung über die von der Opposition angeführten Demonstrationen, am 10.2.2023 für sieben Tage und am 9.6.2023 für einen Monat gesperrt (HRW 11.1.2024). Von Juli 2022 bis August 2023 wurde ein Dutzend Journalisten im Rahmen ihrer Arbeit verhaftet (RSF 5.2.2024). Der mobile Internetzugang wurde am 4.2.2023 zum zweiten Mal in weniger als neun Monaten abgeschaltet (RSF 5.2.2024). Das Gesetz sieht das Recht auf friedliche Versammlungsfreiheit vor, aber die Behörden verweigerten in mehreren Fällen die Genehmigung für politische Demonstrationen, angeblich um die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Regierung schränkte die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit im Jahr 2023 ein. NGOs und Medien behaupteten zudem, die Regierung schließe den zivilen Raum, indem sie die Versammlungsfreiheit sowie die Presse- und Internetfreiheit einschränke (USDOS 22.4.2024). Das Gesetz sieht auch das Recht auf Vereinigungsfreiheit vor, und die Behörden haben es im Allgemeinen respektiert, obwohl das Innenministerium am 31.7.2022 die politische Oppositionspartei Sonko’s, die PASTEF, per Präsidialdekret aufgelöst hat (USDOS 22.4.2024). Laut Innenministerium hätten Sonko und seine Pastef-Partei zum Aufstand aufgerufen. Seine Anhänger glauben, dass alle Anschuldigungen gegen ihn politisch motiviert sind - um ihn an der Teilnahme an den Wahlen im nächsten Jahr [2024] zu hindern, was die Behörden bestritten. Im Juni 2023 stand er im Mittelpunkt eines umstrittenen Vergewaltigungsprozesses, in dem er wegen "Verderbnis der Jugend" zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt wurde, was bedeutet, dass er sich nach den Anschuldigungen einer Masseurin unmoralisch gegenüber einer Person unter 21 Jahren verhalten haben soll. Vom Vorwurf der Vergewaltigung und der Morddrohung wurde er jedoch freigesprochen (BBC 3.7.2023). Die Sicherheitskräfte haben von der Opposition organisierte Demonstrationen verboten (HRW 11.1.2024). Im Juni 2021 brachen im ganzen Land Unruhen aus, nachdem bekannt wurde das der beliebte Oppositionspolitiker Ousmane Sonko wegen Vergewaltigung angeklagt und wegen "Korruption von Jugendlichen" verurteilt wurde. Die Regierung gab in einer öffentlichen Erklärung 16 Tote bekannt, laut NGOs wurden bis zu 26 Personen bei den Protesten getötet. Nachdem der Verfassungsrat die Ablehnung der nationalen Kandidatenliste der politischen Opposition für die Parlamentswahlen im Juli durch die Wahlkommission bestätigt hatte, kam es am 17.6.2022 zu Protesten, bei denen vier Menschen starben, von denen einige NGOs zwei der Polizei zuschreiben. Die Polizei nahm 130 Demonstranten fest. Nach der Festnahme und Inhaftierung von Sonko am 28.7.2023 führten weitere Proteste nach Angaben der Regierung zum Tod von vier Zivilisten, obwohl die Medien von drei weiteren Todesfällen berichteten (USDOS 20.3.2023). Religionsfreiheit Die Verfassung definiert das Land als säkularen Staat und sieht die freie Ausübung religiöser Überzeugungen vor, sofern die öffentliche Ordnung aufrechterhalten wird, sowie die Selbstverwaltung religiöser Gruppen frei von staatlichen Eingriffen (USDOS 30.6.2024). Es gibt keine Staatsreligion, und die Freiheit der Religionsausübung ist verfassungsrechtlich geschützt und wird in der Praxis respektiert. Die Muslime machen 96 % der Bevölkerung aus (FH 2023). Etwa 97,2 % sind Muslime (die meisten gehören einer der vier großen Sufi-Bruderschaften an), zu den Christen zählen sich etwa 2,7 % (meist römisch-katholisch) (Schätzung 2019) (CIA 1.5.2024). Es gibt ungefähr 100 jüdische Einwohner. Es liegen keine Berichte über antisemitische Handlungen vor (USDOS 22.4.2024). Es gibt zahlreiche Mischehen. Spannungen zwischen Muslimen und Christen sind äußerst selten (BS 19.3.2024). Alle religiösen Organisationen sind gesetzlich verpflichtet, sich bei der Regierung registrieren zu lassen, um den Rechtsstatus einer Vereinigung zu erhalten (USDOS 30.6.2024). Trotz der verfassungsmäßigen Trennung von Religion und Staat üben die muslimischen Sufi-Marabuts einen gewissen Einfluss auf Wähler und Politiker aus, insbesondere bei Themen wie Homosexualität, Ehe und Abtreibungsrecht (FH 2023). Relevante Bevölkerungsgruppen Homosexuelle/Sexuelle Minderheiten Nach Artikel 319 des senegalesischen Strafgesetzbuchs wird der als "Akt gegen die Natur" bezeichnete Geschlechtsverkehr zwischen Personen desselben Geschlechts mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft (HRW 11.1.2024; vgl. USDOS 22.4.2024, BS 19.3.2024).Nach Artikel 319 des senegalesischen Strafgesetzbuchs wird der als "Akt gegen die Natur" bezeichnete Geschlechtsverkehr zwischen Personen desselben Geschlechts mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft (HRW 11.1.2024; vergleiche USDOS 22.4.2024, BS 19.3.2024). Sexuelle Minderheiten und Aktivisten bleiben weiterhin Beschimpfungen, Verleumdungskampagnen und Misshandlungen ausgesetzt, darunter willkürliche Verhaftungen, Drohungen und körperliche Angriffe (HRW 11.1.2024).). Es gibt keine Gesetze, die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität unterbinden, und es gibt auch keine Gesetze gegen Hassverbrechen, die zur Verfolgung von Verbrechen genutzt werden könnten, die durch Vorurteile gegen sexuelle Minderheiten motiviert sind. Sexuelle Minderheiten bleiben weit verbreiteter Diskriminierung ausgesetzt. LGBTQI+-Aktivisten beklagen sich über Diskriminierung beim Zugang zu sozialen Diensten, einschließlich Bildung und Gesundheitsdiensten. Die Regierung und die kulturelle Einstellung bleiben nach wie vor stark gegen sexuelle Minderheiten voreingenommen (USDOS 22.4.2024). Beobachter berichteten von einer anhaltenden Politisierung von LGBTQI+-Themen im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen
- Es konnte eine Zunahme von Drohungen und körperlicher Gewalt gegen Personen die als sexuelle Minderheiten oder deren Unterstützer wahrgenommen wurden aufgezeichnet werden. Anti-LGBT-Diskurse während des Wahlkampfs von politischen Parteien und anderen schufen eine bedrohliche Atmosphäre und viele sahen sich gezwungen sich zu verstecken oder zu fliehen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Aufgrund des hohen Maßes an Diskriminierung und sozialer Stigmatisierung haben sexuelle Minderheiten keine nennenswerte politische Vertretung (FH 2023).Beobachter berichteten von einer anhaltenden Politisierung von LGBTQI+-Themen im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen
- Es konnte eine Zunahme von Drohungen und körperlicher Gewalt gegen Personen die als sexuelle Minderheiten oder deren Unterstützer wahrgenommen wurden aufgezeichnet werden. Anti-LGBT-Diskurse während des Wahlkampfs von politischen Parteien und anderen schufen eine bedrohliche Atmosphäre und viele sahen sich gezwungen sich zu verstecken oder zu fliehen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Aufgrund des hohen Maßes an Diskriminierung und sozialer Stigmatisierung haben sexuelle Minderheiten keine nennenswerte politische Vertretung (FH 2023). Die Versammlungsrechte von LGBT-Gruppen und Nichtregierungsorganisationen (NGOs), die Menschen mit HIV und AIDS unterstützen, sind eingeschränkt. Die Arbeit und die Wirksamkeit von NGOs, die sich für die Rechte von sexuellen Minderheiten einsetzen, werden stark durch Homophobie und die Kriminalisierung von Homosexualität behindert (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Ferner hindert die Regierung LGBT-Organisationen daran sich rechtmäßig registrieren zu lassen (USDOS 22.4.2024).Die Versammlungsrechte von LGBT-Gruppen und Nichtregierungsorganisationen (NGOs), die Menschen mit HIV und AIDS unterstützen, sind eingeschränkt. Die Arbeit und die Wirksamkeit von NGOs, die sich für die Rechte von sexuellen Minderheiten einsetzen, werden stark durch Homophobie und die Kriminalisierung von Homosexualität behindert (FH 2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Ferner hindert die Regierung LGBT-Organisationen daran sich rechtmäßig registrieren zu lassen (USDOS 22.4.2024). Obwohl diese Gesetze nur selten durchgesetzt werden, sehen sich sexuelle Minderheiten der Gefahr von Gewalt, Drohungen und Mob-Angriffen, sowie der Diskriminierung bei der Wohnungssuche, der Beschäftigung und der Gesundheitsversorgung ausgesetzt (FH 2023). Zudem werden ihre Rechte stark eingeschränkt (BS 19.3.2024). Im Jänner 2022 lehnte das Parlament einen Gesetzentwurf ab, der vorsah, die Haftstrafen für Personen zu erhöhen, die sich gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen schuldig gemacht haben, und strafrechtliche Sanktionen für Personen einzuführen, die zu "Aktivitäten im Zusammenhang mit der LGBT+-Agenda" beitragen. In den Jahren 2021 und 2022 haben Demonstranten für eine Verschärfung der strafrechtlichen Sanktionen für Homosexualität demonstriert (FH 2023; vgl. AI 27.3.2023). Dies geschah im Anschluss an eine monatelange Anti-LGBTI-Kampagne einer Koalition von Gruppen, die den Behörden vorwarfen, die gesellschaftlichen Sitten zu schwächen (AI 27.3.2023). Am 24.6.2024 wurde ein Gesetzesvorschlag im senegalesischen Parlament zur weiteren Kriminalisierung von Homosexualität eingereicht. Dieser sieht vor, dass gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen mit zehn bis 15 Jahren Gefängnis ohne Bewährung und einer Geldstrafe von 1.000.000 bis 5.000.000 CFA-Francs (von rd. 1.500 EUR – rd. 7.600 EUR) bestraft werden. Personen, die solche Handlungen verteidigen, sollen mit einer Haftstrafe von drei bis fünf Jahren und einer Geldstrafe von 500.000 bis 5.000.000 CFA-Francs (von rd. 760 EUR - 1.500 EUR, bestraft werden. Ziel des Gesetzentwurfs sei es gegen die „unmoralischen kulturellen Werte“ aus dem Westen vorzugehen. Der Gesetzentwurf übernimmt die Bestimmungen eines früheren Vorschlags zur weiteren Kriminalisierung von gleichgeschlechtlichen sexuellen Handlungen von Januar 2022 unter Altpräsident Macky Sall, den das Parlament damals abgelehnt hatte. Neben Homosexualität hat der Gesetzesvorschlag von Mbacké auch „Lesbianismus, Bisexualität, Transsexualität, Intersexualität, Zoophilie, Nekrophilie und andere ähnliche Praktiken“ zum Gegenstand (BAMF 1.7.2024).Obwohl diese Gesetze nur selten durchgesetzt werden, sehen sich sexuelle Minderheiten der Gefahr von Gewalt, Drohungen und Mob-Angriffen, sowie der Diskriminierung bei der Wohnungssuche, der Beschäftigung und der Gesundheitsversorgung ausgesetzt (FH 2023). Zudem werden ihre Rechte stark eingeschränkt (BS 19.3.2024). Im Jänner 2022 lehnte das Parlament einen Gesetzentwurf ab, der vorsah, die Haftstrafen für Personen zu erhöhen, die sich gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen schuldig gemacht haben, und strafrechtliche Sanktionen für Personen einzuführen, die zu "Aktivitäten im Zusammenhang mit der LGBT+-Agenda" beitragen. In den Jahren 2021 und 2022 haben Demonstranten für eine Verschärfung der strafrechtlichen Sanktionen für Homosexualität demonstriert (FH 2023; vergleiche AI 27.3.2023). Dies geschah im Anschluss an eine monatelange Anti-LGBTI-Kampagne einer Koalition von Gruppen, die den Behörden vorwarfen, die gesellschaftlichen Sitten zu schwächen (AI 27.3.2023). Am 24.6.2024 wurde ein Gesetzesvorschlag im senegalesischen Parlament zur weiteren Kriminalisierung von Homosexualität eingereicht. Dieser sieht vor, dass gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen mit zehn bis 15 Jahren Gefängnis ohne Bewährung und einer Geldstrafe von 1.000.000 bis 5.000.000 CFA-Francs (von rd. 1.500 EUR – rd. 7.600 EUR) bestraft werden. Personen, die solche Handlungen verteidigen, sollen mit einer Haftstrafe von drei bis fünf Jahren und einer Geldstrafe von 500.000 bis 5.000.000 CFA-Francs (von rd. 760 EUR - 1.500 EUR, bestraft werden. Ziel des Gesetzentwurfs sei es gegen die „unmoralischen kulturellen Werte“ aus dem Westen vorzugehen. Der Gesetzentwurf übernimmt die Bestimmungen eines früheren Vorschlags zur weiteren Kriminalisierung von gleichgeschlechtlichen sexuellen Handlungen von Januar 2022 unter Altpräsident Macky Sall, den das Parlament damals abgelehnt hatte. Neben Homosexualität hat der Gesetzesvorschlag von Mbacké auch „Lesbianismus, Bisexualität, Transsexualität, Intersexualität, Zoophilie, Nekrophilie und andere ähnliche Praktiken“ zum Gegenstand (BAMF 1.7.2024). Grundversorgung und Wirtschaft Senegals Wirtschaft ist in den vergangenen Jahren kontinuierlich gewachsen. Die Entwicklung des Landes wird jedoch durch Nahrungsmittelkrisen, starkes Bevölkerungswachstum und hohe Arbeitslosigkeit gehemmt. Die Corona-Pandemie hat Senegal (BMZ 22.6.2023a), mit einer wirtschaftlichen Regression von -0,4 % hinnehmen müssen (WKO 11.2023), jedoch vergleichsweise gut überstanden (BMZ 22.6.2023a), und die Wirtschaft erholte sich 2021 mit einem Wachstum von +6 % stärker als erwartet (WKO 11.2023); die wirtschaftlichen Nachwirkungen sind allerdings deutlich spürbar (BMZ 22.6.2023a). Insbesondere der Dienstleistungssektor (Tourismus und Verkehr) erlitt starke Einbrüche (WKO 11.2023). Die Auswirkungen des russischen Angriffs auf die Ukraine führen in Senegal zu unterbrochenen Lieferketten, stark steigenden Lebenshaltungskosten, Inflation und einer wachsenden Staatsverschuldung (BMZ 22.6.2023a; vgl. WKO 11.2023). Die Pandemie verschärfte zudem das Haushaltsdefizit. In Folge dieser Entwicklung stieg auch die Staatsverschuldung. Höhere Staatseinnahmen durch den Beginn der Öl- und Gasförderung, der Anstieg der Exporteinnahmen und fiskalpolitische Rationalisierungsmaßnahmen sollten sich jedoch positiv auf die Staatsverschuldung auswirken: Die Schuldenquote wird sich laut Prognosen ab 2024 kontinuierlich verbessern und im Jahr 2028 auf 62,5 % des BIP gesunken sein (WKO 11.2023).Senegals Wirtschaft ist in den vergangenen Jahren kontinuierlich gewachsen. Die Entwicklung des Landes wird jedoch durch Nahrungsmittelkrisen, starkes Bevölkerungswachstum und hohe Arbeitslosigkeit gehemmt. Die Corona-Pandemie hat Senegal (BMZ 22.6.2023a), mit einer wirtschaftlichen Regression von -0,4 % hinnehmen müssen (WKO 11.2023), jedoch vergleichsweise gut überstanden (BMZ 22.6.2023a), und die Wirtschaft erholte sich 2021 mit einem Wachstum von +6 % stärker als erwartet (WKO 11.2023); die wirtschaftlichen Nachwirkungen sind allerdings deutlich spürbar (BMZ 22.6.2023a). Insbesondere der Dienstleistungssektor (Tourismus und Verkehr) erlitt starke Einbrüche (WKO 11.2023). Die Auswirkungen des russischen Angriffs auf die Ukraine führen in Senegal zu unterbrochenen Lieferketten, stark steigenden Lebenshaltungskosten, Inflation und einer wachsenden Staatsverschuldung (BMZ 22.6.2023a; vergleiche WKO 11.2023). Die Pandemie verschärfte zudem das Haushaltsdefizit. In Folge dieser Entwicklung stieg auch die Staatsverschuldung. Höhere Staatseinnahmen durch den Beginn der Öl- und Gasförderung, der Anstieg der Exporteinnahmen und fiskalpolitische Rationalisierungsmaßnahmen sollten sich jedoch positiv auf die Staatsverschuldung auswirken: Die Schuldenquote wird sich laut Prognosen ab 2024 kontinuierlich verbessern und im Jahr 2028 auf 62,5 % des BIP gesunken sein (WKO 11.2023). Der ehemalige Präsident Macky Sall hatte ein ehrgeiziges Regierungsprogramm und ein wirtschaftliches Wiederaufbauprogramm vorgelegt. Bis zum Jahr 2035, so das Ziel der Regierung, soll Senegal nicht mehr zu den am wenigsten entwickelten Ländern der Welt zählen, sondern den Status eines Schwellenlandes erreicht haben (BMZ 22.6.2023a). Mit hohen Wachstumsraten gehört Senegal zu den dynamischsten Volkswirtschaften weltweit (ABG 8.2023; vgl. WKO 11.2023, BMZ 22.6.2023b). In den vergangenen Jahren hat Senegal eine Reihe von Wirtschaftsreformen umgesetzt (BMZ 22.6.2023b), und bleibt somit eine der am schnellsten wachsenden Volkswirtschaften des afrikanischen Kontinents (WKO 11.2023). Die senegalesische Wirtschaft wird von Kleinst- und Kleinunternehmern dominiert. Schätzungen zufolge arbeiten über 90 % dieser Betriebe im informellen Sektor. Ein Großteil der senegalesischen Bevölkerung arbeitet in der Landwirtschaft und im Fischereigewerbe (BMZ 22.6.2023b).Mit hohen Wachstumsraten gehört Senegal zu den dynamischsten Volkswirtschaften weltweit (ABG 8.2023; vergleiche WKO 11.2023, BMZ 22.6.2023b). In den vergangenen Jahren hat Senegal eine Reihe von Wirtschaftsreformen umgesetzt (BMZ 22.6.2023b), und bleibt somit eine der am schnellsten wachsenden Volkswirtschaften des afrikanischen Kontinents (WKO 11.2023). Die senegalesische Wirtschaft wird von Kleinst- und Kleinunternehmern dominiert. Schätzungen zufolge arbeiten über 90 % dieser Betriebe im informellen Sektor. Ein Großteil der senegalesischen Bevölkerung arbeitet in der Landwirtschaft und im Fischereigewerbe (BMZ 22.6.2023b). Der Dienstleistungssektor ist der wichtigste Sektor des Landes, sowohl was den Beitrag zum BIP (49,7 % im Jahr 2022) wie auch den Anteil an der Beschäftigung (rund 56 % im Jahr 2021) betrifft und ist zudem der Sektor, der am meisten zum Wirtschaftswachstum beiträgt (WKO 11.2023). Der Landwirtschaftssektor beschäftigt rund 22 % der Bevölkerung (WKO 11.2023); die Produktivität des Agrarsektors ist allerdings gering, nur etwa 15 % des BIP (BMZ 22.6.2023b; vgl. WKO 11.2023). Es kommt immer wieder zu Dürreperioden und/oder zu Starkregenfällen mit zerstörerischen Überschwemmungen (BMZ 22.6.2023b).Der Dienstleistungssektor ist der wichtigste Sektor des Landes, sowohl was den Beitrag zum BIP (49,7 % im Jahr 2022) wie auch den Anteil an der Beschäftigung (rund 56 % im Jahr 2021) betrifft und ist zudem der Sektor, der am meisten zum Wirtschaftswachstum beiträgt (WKO 11.2023). Der Landwirtschaftssektor beschäftigt rund 22 % der Bevölkerung (WKO 11.2023); die Produktivität des Agrarsektors ist allerdings gering, nur etwa 15 % des BIP (BMZ 22.6.2023b; vergleiche WKO 11.2023). Es kommt immer wieder zu Dürreperioden und/oder zu Starkregenfällen mit zerstörerischen Überschwemmungen (BMZ 22.6.2023b). Die Fischerei ist ein traditionell bedeutender Wirtschaftsfaktor, jeder fünfte Arbeitsplatz des Landes hängt direkt oder indirekt am Fischfang. Der Sektor erwirtschaftet ca. 25 % der Gesamtexporte (WKO 11.2023). Nach den Funden vor der Atlantikküste Senegals im Jahr 2014, rechnen Experten ab 2024 mit dem Beginn der Förderung von Erdöl und Erdgas, was der senegalesischen Ökonomie einen weiteren bedeutsamen Wachstumsschub verleihen wird und starke, gesamtwirtschaftliche Multiplikatoreffekte haben wird (WKO 11.2023). Senegal entwickelt sich als neue Tourismusdestination in Westafrika (ABG 8.2023). Der Tourismus ist der zweitwichtigste Devisenbringer des Landes, trägt 7 % zum BIP bei und beschäftigt ca. 75.000 Arbeitskräfte (WKO 11.2023). Laut African Economic Outlook 2024 der afrikanischen Entwicklungsbank (AfDB) wird Afrikas Wirtschaft 2024 um 3,8 % und 2025 um 4,2 % wachsen. Zu den durchschnittlich höchsten Wachstumsraten für den Zeitraum 2024 bis 2025 zählt mitunter Senegal mit einer Wachstumsrate von 7,5 % (ABG 7.3.2024). Subsistenzbetriebe dominieren die Landwirtschaft. Im Anbau von Getreide, Gemüse und Früchten wird auf den Einsatz moderner Anbaumethoden und Maschinen gesetzt und ferner werden die Entwicklung von Logistik und Kühlketten vorangetrieben, um Nachternteverluste zu reduzieren (ABG 8.2023). Trotz des wirtschaftlichen Aufschwungs und der positiven Aussichten zählt Senegal zu den 30 ärmsten Ländern der Welt, über 38 % der Bevölkerung lebt in absoluter Armut, vor allem im ländlichen Raum (WKO 11.2023). Mit einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 1.538 Euro gehört es zu den Ländern mit niedrigerem Mitteleinkommen. Selbst unter Berücksichtigung der Kaufkraftparität gehört Senegal immer noch zu den ärmsten Ländern der Welt (LI 3.3024a). Eine geringe Grundversorgung steht nur ordentlich beschäftigten Personen im Senegal zu (ÖB 18.6.2024). Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung und Rettungsdienste sind außerhalb der größeren Städte nicht oder nur sehr beschränkt gewährleistet. Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen in der Regel eine finanzielle Garantie (schriftlich garantierte Kostenübernahme oder Vorschusszahlung) (EDA 11.4.2024). Notfall- und Basisversorgung ist in den großen staatlichen Krankenhäusern sowie etlichen Privatkliniken gewährleistet. Die Apotheken haben ein ausreichendes Sortiment wichtiger Standardmedikamente. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 10.4.2024). Durch die medizinische Versorgung kann die Sterblichkeit wesentlicher, bekannter Krankheiten weitestgehend reduziert werden. So sterben nach aktuellem Stand nur etwa 20 % aller Menschen, die an Krebs, Diabetes, Herzkreislauferkrankungen oder der Chylomikronen-Retentions-Krankheit (CRD) leiden (LI 3.2024b). Das Sozialsystem im Senegal ist rudimentär und richtet sich in erster Linie an die Beschäftigten des formellen Sektors (KAS 26.3.2024). Für angestellte Beschäftigte existiert die Sozialversicherung „CSS“ - Compagnie Sucrière Sénégalaise, welche jedoch sehr limitiert ist. Sozialleistungen gibt es in erster Linie für Eltern und die Höhe ist von der Familiensituation (Arbeitssituation des Ehepartners und Anzahl der Kinder) abhängig; ledige Personen profitieren kaum bis gar nicht, aber auch für Personen mit Familie ist die Deckung der Krankenversicherung nicht gegeben (ÖB 18.6.2024).Der Versicherungsschutz ist sowohl begrenzt als auch fragmentiert, so dass die Mehrheit der Senegalesen keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung oder zu Rentenleistungen hat (KAS 26.3.2024). Da drei Viertel der senegalesischen Bevölkerung im informellen Sektor tätig sind, ist ein Großteil nicht versichert (ÖB 18.6.2024). Da es keine Sozialhilfeprogramme gibt, dienen den meisten Senegalesen die Netzwerke der Großfamilie und Geldüberweisungen als Sicherheitsnetz (KAS 26.3.2024). Rückkehr Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Diese Rechte werden im Allgemeinen respektiert. Die Regierung hat mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammengearbeitet, um Flüchtlingen, zurückkehrenden senegalesischen Flüchtlingen und Asylbewerbern sowie anderen bedrohten Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 22.4.2024). Der lokale Partner der Rückkehr-Beratung (BBU) im Heimatland (Senegal) ist die OFII-Partner-Organisation (OFII ist die Abkürzung für Französisches Büro für Immigration und Integration). Die Leistungen nach der Rückkehr werden von OFII organisiert. Das OFII ermöglicht mitunter, dass sowohl Zugang zu Rückkehrhilfen als auch zu Hilfen für die soziale Wiedereingliederung durch Beschäftigung oder Unternehmensgründung. Rückkehrer erhalten Sachleistungen (kein Bargeld) in der Höhe von 3.000 Euro. Sachleistungen können sein: Unterbringung für eine bestimmte Zeit; Medizinische und soziale Unterstützung; Beratung bei behördlichen und bei rechtlichen Angelegenheiten; Unterstützung, wenn Sie ein Klein-Unternehmen gründen wollen; Finanzierung einer Schulausbildung und Berufliche Ausbildung oder berufliche Weiterbildung (BMI 2024). Ein Auswahlausschuss im Heimatland prüft, ob das Vorhaben tragfähig ist. Das OFII bietet in 22 Ländern Wiedereingliederungshilfe an, u.a. in Senegal. Die Höhe der Wiedereingliederungshilfe kann je nach Herkunftsland und Projekt variieren. Der Berater kann weitere Informationen zu den Beihilfen geben, die in Anspruch genommen werden können (Retour volontaire 2023). Für Studenten und junge Berufstätige kann eine Wiedereingliederungshilfe beantragt werden (Retour volontaire 2023).
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Beweismittel sowie in die zitierten Länderberichte zu Senegal. Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt. Überdies wurde Einsicht genommen in den ho. Gerichtsakt zur Zl. I425 2315399-1 bezüglich des ersten, rechtskräftig abweisend entschiedenen Asylverfahrens des Beschwerdeführers. 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seiner Staats-, Volksgruppen und Glaubensangehörigkeit, ergeben sich ebenso wie seine Sprachkenntnisse und sein derzeitiger Familienstand aus der Zusammenschau des Akteninhaltes zu Zl. I425 2315399-1 und den gleichbleibenden Ausführungen im gegenständlichen Administrativverfahren. Mangelns Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes steht seine Identität nicht fest. Dass der Beschwerdeführer an keiner schweren oder gar lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung leidet, gründet auf folgender Überlegungen: Bereits im Verfahren zu Zl. I425 2315399-1 wurde dargelegt, inwiefern nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer an einer schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leide. Hierbei wurden auch die von ihm vorgelegten Dokumente – ein Arztbrief einer Teampraxis für Allgemeinmedizin vom 14.02.2025, mit welchem dem Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), eine nicht-organische Insomnie (F51.0), Läsionen der Rotatorenmanschette (M75.1) sowie eine Skoliose (M41.) attestiert wurden (AS 51), überdies eine Bestätigung eines Psychotherapeuten der Einrichtung XXXX vom 10.04.2025, wonach sich der Beschwerdeführer aufgrund der Folgen einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) in psychotherapeutischer Behandlung befinde (AS 53), sowie einen klinisch-psychologischen Befundbericht vom 02.04.2025, wonach der Beschwerdeführer im Gespräch – unter Verweis auf die Eckpfeiler seines auch im ersten Asylverfahren dargelegten Fluchtvorbringens - das Bild einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10:F43.1 sowie einer schweren rezidivierenden depressiven Störung nach ICD-10:F33.2 geschildert habe – berücksichtigt und einer Bewertung unterzogen. Der Beschwerde im ersten Asylverfahren war ergänzend noch ein Befund einer Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie vom 23.04.2025 angeschlossen, wonach der Beschwerdeführer am linken Schultergelenk einen „schmerzhaften Schaden“ erlitten habe und in der Folge frequente Infiltrationen und Injektionen im Bereich der linken Schulter durchgeführt worden seien, wobei aufgrund der Läsionen der Rotatorenmanschette dringend eine konsequente physikalische Therapie empfohlen worden sei. Ansonsten habe sich in der ""heutigen"" klinisch-physikalischen Untersuchung ein unauffälliger Befund an Herz und Lunge ergeben, der Blutdruck betrage 120/80 mm Hg, das Abdomen sei unauffällig, und habe er keine sichtbaren Narben am gesamten Körper. Lediglich bei der Untersuchung der Gelenke, besonders des linken Schultergelenks, imponiere eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung in der Rotation. Dies floss im ersten Asylverfahren ebenfalls in der Beurteilung seines Gesundheitszustandes mit ein. Im gegenständlichen Verfahren zum Folgeantrag führte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 10.11.2025 nach seinem Gesundheitszustand befragt aus, dass er sich gegenwärtig nicht in ärztlicher Behandlung befinde. Allerdings nehme er regelmäßig Schlaftabletten und zur Behandlung von Rückenschmerzen auch schmerzlindernde Tabletten. Ergänzend legte er in einer Stellungnahme vom 21.10.2025 und gleichlautend im Beschwerdeschriftsatz eine mit 06.11.2025 datierte Bestätigung des Vereins XXXX vor. Der zufolge leide er an einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) mit Schlafstörungen wegen Intrusionen in Albträumen und wiederkehrenden depressiven Phasen (F33.1) und befinde er sich seit März 2025 in psychotherapeutischer Behandlung beim Verein XXXX . Dies deckt sich allerdings im Wesentlichen mit seinen Ausführungen über seine gesundheitlichen Leiden, die bereits in seinem ersten Asylverfahren vorgebracht und einer Bewertung unterzogen wurden. Zuletzt wurde im Beschwerdefschriftsatz ergänzend dargelegt, dass sich sein Gesundheitszustand aufgrund der fortlaufenden Psychotherapie stabilisiert habe. Anhand der vorgenannten Ausführungen war somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer an keiner schweren oder gar lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung leidet. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit wurden nicht geltend gemacht und erschlossen sich – insbesondere auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Entscheidung zu Zl. I425 2315399-2/8E. Im ersten Asylverfahren konnte sich der Richter der Gerichtsabteilung I425 im Rahmen der von ihm durchgeführten mündlichen Verhandlung persönlich von der körperlichen Agilität des Beschwerdeführers überzeugen und liegt diese Verhandlung kaum sechs Monate zurück. Letztlich spricht auch der zuletzt im Beschwerdeschriftsatz geltend gemachte Wunsch des Beschwerdeführers eine Ausbildung zum Altenpfleger absolvieren zu wollen, gegen eine maßgebliche Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit.Dass der Beschwerdeführer an keiner schweren oder gar lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung leidet, gründet auf folgender Überlegungen: Bereits im Verfahren zu Zl. I425 2315399-1 wurde dargelegt, inwiefern nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer an einer schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leide. Hierbei wurden auch die von ihm vorgelegten Dokumente – ein Arztbrief einer Teampraxis für Allgemeinmedizin vom 14.02.2025, mit welchem dem Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), eine nicht-organische Insomnie (F51.0), Läsionen der Rotatorenmanschette (M75.1) sowie eine Skoliose (M41.) attestiert wurden (AS 51), überdies eine Bestätigung eines Psychotherapeuten der Einrichtung römisch 40 vom 10.04.2025, wonach sich der Beschwerdeführer aufgrund der Folgen einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) in psychotherapeutischer Behandlung befinde (AS 53), sowie einen klinisch-psychologischen Befundbericht vom 02.04.2025, wonach der Beschwerdeführer im Gespräch – unter Verweis auf die Eckpfeiler seines auch im ersten Asylverfahren dargelegten Fluchtvorbringens - das Bild einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10:F43.1 sowie einer schweren rezidivierenden depressiven Störung nach ICD-10:F33.2 geschildert habe – berücksichtigt und einer Bewertung unterzogen. Der Beschwerde im ersten Asylverfahren war ergänzend noch ein Befund einer Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie vom 23.04.2025 angeschlossen, wonach der Beschwerdeführer am linken Schultergelenk einen „schmerzhaften Schaden“ erlitten habe und in der Folge frequente Infiltrationen und Injektionen im Bereich der linken Schulter durchgeführt worden seien, wobei aufgrund der Läsionen der Rotatorenmanschette dringend eine konsequente physikalische Therapie empfohlen worden sei. Ansonsten habe sich in der ""heutigen"" klinisch-physikalischen Untersuchung ein unauffälliger Befund an Herz und Lunge ergeben, der Blutdruck betrage 120/80 mm Hg, das Abdomen sei unauffällig, und habe er keine sichtbaren Narben am gesamten Körper. Lediglich bei der Untersuchung der Gelenke, besonders des linken Schultergelenks, imponiere eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung in der Rotation. Dies floss im ersten Asylverfahren ebenfalls in der Beurteilung seines Gesundheitszustandes mit ein. Im gegenständlichen Verfahren zum Folgeantrag führte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 10.11.2025 nach seinem Gesundheitszustand befragt aus, dass er sich gegenwärtig nicht in ärztlicher Behandlung befinde. Allerdings nehme er regelmäßig Schlaftabletten und zur Behandlung von Rückenschmerzen auch schmerzlindernde Tabletten. Ergänzend legte er in einer Stellungnahme vom 21.10.2025 und gleichlautend im Beschwerdeschriftsatz eine mit 06.11.2025 datierte Bestätigung des Vereins römisch 40 vor. Der zufolge leide er an einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) mit Schlafstörungen wegen Intrusionen in Albträumen und wiederkehrenden depressiven Phasen (F33.1) und befinde er sich seit März 2025 in psychotherapeutischer Behandlung beim Verein römisch 40 . Dies deckt sich allerdings im Wesentlichen mit seinen Ausführungen über seine gesundheitlichen Leiden, die bereits in seinem ersten Asylverfahren vorgebracht und einer Bewertung unterzogen wurden. Zuletzt wurde im Beschwerdefschriftsatz ergänzend dargelegt, dass sich sein Gesundheitszustand aufgrund der fortlaufenden Psychotherapie stabilisiert habe. Anhand der vorgenannten Ausführungen war somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer an keiner schweren oder gar lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung leidet. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit wurden nicht geltend gemacht und erschlossen sich – insbesondere auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Entscheidung zu Zl. I425 2315399-2/8E. Im ersten Asylverfahren konnte sich der Richter der Gerichtsabteilung I425 im Rahmen der von ihm durchgeführten mündlichen Verhandlung persönlich von der körperlichen Agilität des Beschwerdeführers überzeugen und liegt diese Verhandlung kaum sechs Monate zurück. Letztlich spricht auch der zuletzt im Beschwerdeschriftsatz geltend gemachte Wunsch des Beschwerdeführers eine Ausbildung zum Altenpfleger absolvieren zu wollen, gegen eine maßgebliche Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit. Die Herkunft des Beschwerdeführers, seine Schulausbildung und die von ihm erworbene Berufserfahrungen, basieren – ebenso wie seine Ausführungen zu den in seinem Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen – auf seinen Angaben im Verfahren zu Zl. I425 2315399-
- Die Feststellungen zur Ausreise des Beschwerdeführers aus Senegal, seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet und seinem seither bestehenden Aufenthalt, basieren auf der Zusammenschau des Gerichtsaktes zu Zl. I425 2315399-1, dem vorliegenden Verwaltungsakt und den eingeholten Auskünften aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem zentralen Melderegister. In letzterem ist überdies ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in einer Einrichtung der Volkshilfe untergebracht ist. Einer ebenfalls beigezogenen Abfrage des Betreuungsinformationssystem lässt sich entnehmen, dass er sich in der Grundversorgung befindet. Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging, geht aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger hervor. Anhaltspunkte für das Vorliegen familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergaben sich weder im Verfahren zu Zl. I425 2315399-1 noch im gegenständlichen Folgenantrag.. Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers wurden durch die Vorlage entsprechender Zertifikate bzw. einer Anmeldebestätigung bescheinigt und sind im vorliegenden Verwaltungsakt hinterlegt. Zuletzt legte er einen Bestätigung der Wiener Volkshochschule vom 04.11.2025 vor, wonach er gegenwärtig den Kurs A2.
- besucht. Die Feststellungen der Verbindungen des Beschwerdeführers zu den Vereinen Queer Base und Afro Rainbow Austria und seiner infolge dessen geschlossenen Bekanntschaften basieren auf seinen diesbezüglichen Angaben im Verfahren zu Zl. I425 2315399-
- Aus einer zuletzt vorgelegten Bestätigung der Volkshilfe vom 07.11.2025 erschließt sich, dass der Beschwerdeführe nach wie vor vom Verein Queer Base begleitet wird. Gleichsam wurde in der Beschwerde auch eine Bestätigung des Vereins Afro Rainbow Austria vom 07.11.2025 vorgelegt, in der dieser darlegt, dass der Beschwerdeführer ein aktives und engagiertes Mitglied des Vereins ist. Ebenso liegen im Verwaltungsakt Fotos ein, die den Beschwerdeführer in einer Einrichtung des Verein Queer Base sowie in einer Einrichtung des Verein Afro Rainbow Austria zeigen. Darüber hinaus wurde zuletzt im Beschwerdeschriftsatz noch eine Bestätigung des der Volkshilfe vom 05.11.2025 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer über diese eine Bildungsberatung durch den Verein XXXX in Anspruch genommen habe. Ebenso wurde eine Zertifikat der Caritas über die Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Workshop der Volkshilfe, nämlich dem Modul “Medien- und Informationskompetenz” vorgelegt.Die Feststellungen der Verbindungen des Beschwerdeführers zu den Vereinen Queer Base und Afro Rainbow Austria und seiner infolge dessen geschlossenen Bekanntschaften basieren auf seinen diesbezüglichen Angaben im Verfahren zu Zl. I425 2315399-
- Aus einer zuletzt vorgelegten Bestätigung der Volkshilfe vom 07.11.2025 erschließt sich, dass der Beschwerdeführe nach wie vor vom Verein Queer Base begleitet wird. Gleichsam wurde in der Beschwerde auch eine Bestätigung des Vereins Afro Rainbow Austria vom 07.11.2025 vorgelegt, in der dieser darlegt, dass der Beschwerdeführer ein aktives und engagiertes Mitglied des Vereins ist. Ebenso liegen im Verwaltungsakt Fotos ein, die den Beschwerdeführer in einer Einrichtung des Verein Queer Base sowie in einer Einrichtung des Verein Afro Rainbow Austria zeigen. Darüber hinaus wurde zuletzt im Beschwerdeschriftsatz noch eine Bestätigung des der Volkshilfe vom 05.11.2025 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer über diese eine Bildungsberatung durch den Verein römisch 40 in Anspruch genommen habe. Ebenso wurde eine Zertifikat der Caritas über die Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Workshop der Volkshilfe, nämlich dem Modul “Medien- und Informationskompetenz” vorgelegt. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt. 2.
- Zum Vorverfahren, dem Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Zur Beurteilung der Identität der Sach- und Rechtslage unter dem Gesichtspunkt des § 68 Abs. 1 AVG ist jener Bescheid (bzw. jenes Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem materiellrechtlich über einen Antrag entschieden wurde (vgl. VwGH 19.10.1995, Zl. 93/09/0502, mwN). Als Vergleichsmaßstab im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz dient fallgegenständlich sohin das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.08.2025, Zl. I425 2315399-1/8E, mit welchem sein erster Antrag vom 12.10.2024 nach inhaltlicher Prüfung seines betreffenden Vorbringens hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Senegal rechtskräftig abgewiesen wurde.Zur Beurteilung der Identität der Sach- und Rechtslage unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist jener Bescheid (bzw. jenes Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem materiellrechtlich über einen Antrag entschieden wurde vergleiche VwGH 19.10.1995, Zl. 93/09/0502, mwN). Als Vergleichsmaßstab im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz dient fallgegenständlich sohin das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.08.2025, Zl. I425 2315399-1/8E, mit welchem sein erster Antrag vom 12.10.2024 nach inhaltlicher Prüfung seines betreffenden Vorbringens hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Senegal rechtskräftig abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer hatte seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Behördenverfahren im Wesentlichen damit begründet, vom Islam zum Christentum konvertiert sowie homosexuell zu sein. Aufgrund seiner sexuellen Orientierung befürchten er im Senegal eine Verfolgung. Er sei auch gewalttätigen Übergriffen von Familienangehörigen – insbesondere seines Onkels – ausgesetzt gewesen und befürchte überdies, dass seine Familie ihn zudem bei den staatlichen Behörden angezeigt habe. Dieser Antrag wurde zunächst mit Bescheid des BFA vom 02.06.2025, Zl. XXXX , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Senegal abgewiesen.Dieser Antrag wurde zunächst mit Bescheid des BFA vom 02.06.2025, Zl. römisch 40 , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Senegal abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 01.08.2025 eine mündliche Verhandlung durch. In weiterer Folge wies es die Beschwerde mit Erkenntnis vom 04.08.2025, Zl. I425 2315399-1/8E als unbegründet ab. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass dem Fluchtvorbringen aufgrund von mehrfachen Steigerungen sowie offenkundig tatsachenwidrigen bzw. widersprüchlichen Angaben keine Glaubhaftigkeit beizumessen war. Diese Entscheidung erwuchs mit 05.08.2025 in Rechtskraft. Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft dieses abweisenden Erkenntnisses vom 04.08.2025 und der Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Folgeantrags wegen entschiedener Sache mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.01.2026 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. Zunächst ist festzustellen, dass sich die Rechtslage in einzelnen Punkten geändert haben mag, allerdings nicht entscheidungswesentlich. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine wesentliche Änderung der Rechtslage ist folglich nicht erkennbar. Eine wesentliche Änderung der Sachlage ist jedoch ebenso wenig zu erkennen, da seitens des Beschwerdeführers auch keine neuen, entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht wurden. So begründet der Beschwerdeführer seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 16.10.2025 damit, dass er homosexuell sei und er seit August [Anm. gemeint August 2025] einen Partner namens XXXX habe. In seinem Land sei das Ausleben von Homosexualität nicht erlaubt. Im Falle einer Rückkehr befürchte er deswegen von seinem Onkel umgebracht zu werden bzw. drohe ihm aufgrund seiner Homosexualität eine Inhaftierung.So begründet der Beschwerdeführer seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 16.10.2025 damit, dass er homosexuell sei und er seit August [Anm. gemeint August 2025] einen Partner namens römisch 40 habe. In seinem Land sei das Ausleben von Homosexualität nicht erlaubt. Im Falle einer Rückkehr befürchte er deswegen von seinem Onkel umgebracht zu werden bzw. drohe ihm aufgrund seiner Homosexualität eine Inhaftierung. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme beim BFA vom 10.11.2025 führt er anlässlich seines verfahrensgegenständlichen Folgeantrags auf die Frage, weswegen er nunmehr neuerlich um internationalen Schutz angesucht habe, gleichbleibend aus, dass er homosexuell sei und deswegen nicht nach Hause könne bzw. dass er seine homosexuelle Neigung dort nicht ausleben könne. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, dort zu sterben. Einerseits habe ihn bereits sein Onkel mit dem Umbringen bedroht und andererseits komme er aufgrund seiner Homosexualität ins Gefängnis. Nach Verweis auf den Tatbestand der bereits entschiedenen Sache, machte der Beschwerdeführer als Sachverhaltsänderung eine nunmehr geführte Beziehung mit einem Mann namens XXXX W. geltend. Zum Nachweis seiner Beziehung brachte der Beschwerdeführer Chatverläufe und Fotos mit XXXX W. in Vorlage. Ergänzend wurden zudem eine private Unterstützungserklärung vom 06.11.2025 und eine Mitgliedschaftsbestätigung des Vereins Afro Rainbow Austria vom 07.11.2025 in Vorlage gebracht. Ergänzend vernahm die belangte Behörde XXXX W. auch zeugenschaftlich ein.Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme beim BFA vom 10.11.2025 führt er anlässlich seines verfahrensgegenständlichen Folgeantrags auf die Frage, weswegen er nunmehr neuerlich um internationalen Schutz angesucht habe, gleichbleibend aus, dass er homosexuell sei und deswegen nicht nach Hause könne bzw. dass er seine homosexuelle Neigung dort nicht ausleben könne. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, dort zu sterben. Einerseits habe ihn bereits sein Onkel mit dem Umbringen bedroht und andererseits komme er aufgrund seiner Homosexualität ins Gefängnis. Nach Verweis auf den Tatbestand der bereits entschiedenen Sache, machte der Beschwerdeführer als Sachverhaltsänderung eine nunmehr geführte Beziehung mit einem Mann namens römisch 40 W. geltend. Zum Nachweis seiner Beziehung brachte der Beschwerdeführer Chatverläufe und Fotos mit römisch 40 W. in Vorlage. Ergänzend wurden zudem eine private Unterstützungserklärung vom 06.11.2025 und eine Mitgliedschaftsbestätigung des Vereins Afro Rainbow Austria vom 07.11.2025 in Vorlage gebracht. Ergänzend vernahm die belangte Behörde römisch 40 W. auch zeugenschaftlich ein. Beim neuerlichen Verweis auf das Fluchtvorbringen aus dem vorangegangenen Asylverfahren des Beschwerdeführers handelt es sich um keine "nova producta" im Sinne einer nachträglichen Änderung der Sache, die einer neuerlichen inhaltlichen Prüfung im gegenständlichen Verfahren zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz zugänglich wären (vgl. VwGH 16.05.2024, Ra 2023/19/0407, mwN).Beim neuerlichen Verweis auf das Fluchtvorbringen aus dem vorangegangenen Asylverfahren des Beschwerdeführers handelt es sich um keine "nova producta" im Sinne einer nachträglichen Änderung der Sache, die einer neuerlichen inhaltlichen Prüfung im gegenständlichen Verfahren zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz zugänglich wären vergleiche VwGH 16.05.2024, Ra 2023/19/0407, mwN). Bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers haben sich zunächst das BFA und in weiterer Folge auch das Bundesverwaltungsgericht ausführlich und in nachvollziehbarer Weise mit der behaupteten Homosexualität des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Wie bereits das BFA gelangte auch das Bundesverwaltungsgericht – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführers – zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht homosexuell ist und sein Fluchtvorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Im Rahmen seiner Beweiswürdigung zeigte es nachvollziehbar und schlüssig auf, wie es – nämlich aufgrund von mehrfachen Steigerungen sowie offenkundig tatsachenwidrigen bzw. widersprüchlichen Angaben - zu dieser Überzeugung gelangte. Bereits eine Grobprüfung der nunmehr seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Beweismittel ergibt, dass darin keine neuen Elemente oder Erkenntnisse zu erkennen sind. Eine Mitgliedschaftsbestätigung des Beschwerdeführers im Verein Afro Rainbow Austria fand bereits im ersten Verfahren eine Berücksichtigung. Ebensowenig vermag die nunmehr geltend gemachte Beziehung zu XXXX W. die Homosexualität des Beschwerdeführers zu bestätigen bzw. in dieser ein glaubhafter Kern für die Homosexualität des Beschwerdeführers erkannt werden. Den vorgelegten Chatverläufen und Lichtbildern kann in Anbetracht ihrer willkürlichen Herstellbarkeit keinerlei maßgebliche Beweiskraft zugebilligt werden. Unter Beweis stellen konnte der Beschwerdeführer letztlich nur, dass er Bekanntschaften im Umfeld von LGBTQ+-Vereinen sowie durch Dating-Apps geschlossen hat, wodurch der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt jedoch keine Änderung erfährt. Sofern die zeugenschaftliche Einvernahme des XXXX W. beantragt wird, verbleibt anzumerken, dass dieser bereits im gegenständlichen Administrativverfahren durch das BFA als Zeuge einvernommen wurde.Bereits eine Grobprüfung der nunmehr seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Beweismittel ergibt, dass darin keine neuen Elemente oder Erkenntnisse zu erkennen sind. Eine Mitgliedschaftsbestätigung des Beschwerdeführers im Verein Afro Rainbow Austria fand bereits im ersten Verfahren eine Berücksichtigung. Ebensowenig vermag die nunmehr geltend gemachte Beziehung zu römisch 40 W. die Homosexualität des Beschwerdeführers zu bestätigen bzw. in dieser ein glaubhafter Kern für die Homosexualität des Beschwerdeführers erkannt werden. Den vorgelegten Chatverläufen und Lichtbildern kann in Anbetracht ihrer willkürlichen Herstellbarkeit keinerlei maßgebliche Beweiskraft zugebilligt werden. Unter Beweis stellen konnte der Beschwerdeführer letztlich nur, dass er Bekanntschaften im Umfeld von LGBTQ+-Vereinen sowie durch Dating-Apps geschlossen hat, wodurch der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt jedoch keine Änderung erfährt. Sofern die zeugenschaftliche Einvernahme des römisch 40 W. beantragt wird, verbleibt anzumerken, dass dieser bereits im gegenständlichen Administrativverfahren durch das BFA als Zeuge einvernommen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem nunmehr zweiten Asylverfahren keine entscheidungswesentlichen neuen Fluchtgründe vorgebracht hat. Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0315, mwN).Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0315, mwN). Eine wesentliche Änderung der Situation in Senegal wurde jedoch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet und entspricht eine solche auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts. Es sind keine Umstände bekannt, dass in Senegal gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre und besteht auch nach wie vor nicht auf dem gesamten Staatsgebiet ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, welcher für eine dort aufhältige Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde.Eine wesentliche Änderung der Situation in Senegal wurde jedoch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet und entspricht eine solche auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts. Es sind keine Umstände bekannt, dass in Senegal gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, oder 3 EMRK ausgesetzt wäre und besteht auch nach wie vor nicht auf dem gesamten Staatsgebiet ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, welcher für eine dort aufhältige Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde. Es sind auch keine wesentlichen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden. Seine gesundheitlichen Leiden fanden bereits im ersten Asylverfahren Berücksichtigung. Sonstige auf seine Person bezogene außergewöhnliche Umstände, welche eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließen, ergaben sich nicht. Eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit wurde weder vorgebracht, noch ist eine solche ersichtlich und verfügt er darüber hinaus nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat. Daher waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen. 2.
- Zur Situation im Herkunftsstaat: Die unter Punkt II.1.
- getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat basieren auf einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN).Die unter Punkt römisch zwei.1.
- getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat basieren auf einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zur Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Da das BFA mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht jedoch der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH 05.08.2020, Ra 2020/20/0192; 30.10.2025, Ra 2025/19/0343; mwN).Da das BFA mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht jedoch der zurückgewiesene Antrag selbst vergleiche VwGH 05.08.2020, Ra 2020/20/0192; 30.10.2025, Ra 2025/19/0343; mwN). Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung
§ 68Abs.
1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", d.h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist (vgl. VwGH 20.01.2021, Ra 2020/19/0381, mwN).Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", d.h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist vergleiche VwGH 20.01.2021, Ra 2020/19/0381, mwN). Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 03.11.2025, Ra 2025/14/0343, mwN).Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt vergleiche VwGH 03.11.2025, Ra 2025/14/0343, mwN). Dies ist gegenständlich jedoch nicht der Fall. Der seitens des Beschwerdeführers behaupteten Sachverhaltsänderung in Bezug auf seine angebliche Homosexualität war – wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.
- dargelegt – jeglicher glaubhafte Kern zu versagen, sodass er in seinem nunmehrigen Folgeasylverfahren keine entscheidungswesentlichen neuen Fluchtgründe vorgebracht hat.Dies ist gegenständlich jedoch nicht der Fall. Der seitens des Beschwerdeführers behaupteten Sachverhaltsänderung in Bezug auf seine angebliche Homosexualität war – wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.
- dargelegt – jeglicher glaubhafte Kern zu versagen, sodass er in seinem nunmehrigen Folgeasylverfahren keine entscheidungswesentlichen neuen Fluchtgründe vorgebracht hat. Wesentliche Änderungen in der Person des Beschwerdeführers bzw. in der allgemeinen Lage in Senegal wurden ebenfalls nicht vorgebracht und entsprechen auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, so dass auch unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes keine neue inhaltliche Prüfung notwendig war (vgl. Punkt II.2.2.).Wesentliche Änderungen in der Person des Beschwerdeführers bzw. in der allgemeinen Lage in Senegal wurden ebenfalls nicht vorgebracht und entsprechen auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, so dass auch unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes keine neue inhaltliche Prüfung notwendig war vergleiche Punkt römisch zwei.2.2.). Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des BFA an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken, und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides war daher
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und wurden im Beschwerdeverfahren auch nicht behauptet. Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und wurden im Beschwerdeverfahren auch nicht behauptet. Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):
§ 58Abs. 2 Asyl
G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: „
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich oder auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten.Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben in Österreich oder auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten. Zu prüfen wäre somit ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Zu prüfen wäre somit ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht und in ständiger Rechtsprechung betont, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212, mwN), vermag der etwa ein Jahr und fünf Monate andauernde Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers sein Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht maßgeblich aufzuwerten. Überdies ist seine zweifache Asylantragstellung grundsätzlich geeignet, seine gegenständliche Aufenthaltsdauer noch zusätzlich zu relativieren (vgl. VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0357, mwN).Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht und in ständiger Rechtsprechung betont, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212, mwN), vermag der etwa ein Jahr und fünf Monate andauernde Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers sein Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht maßgeblich aufzuwerten. Überdies ist seine zweifache Asylantragstellung grundsätzlich geeignet, seine gegenständliche Aufenthaltsdauer noch zusätzlich zu relativieren vergleiche VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0357, mwN). Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt vergleiche VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Fallgegenständlich beruhte der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet als Asylwerber lediglich auf einer temporären, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, während er seiner Ausreiseverpflichtung nach rechtskräftig negativem Abschluss seines ersten Asylverfahrens mit August 2025 nicht nachkam und illegal im Bundesgebiet verblieb. Er durfte daher während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes auch nicht darauf vertrauen, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN), trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu.Fallgegenständlich beruhte der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet als Asylwerber lediglich auf einer temporären, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, während er seiner Ausreiseverpflichtung nach rechtskräftig negativem Abschluss seines ersten Asylverfahrens mit August 2025 nicht nachkam und illegal im Bundesgebiet verblieb. Er durfte daher während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes auch nicht darauf vertrauen, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen vergleiche VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN), trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu. Auch wenn es einzelne Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers – insbesondere im Hinblick auf seine in Österreich geschlossenen Bekanntschaften, die Kontakte zu zwei Vereine sowie die von ihm besuchten Sprachkurse - und Basisbildungskurse - anzuerkennen gilt, kann seine Integration vor dem Hintergrund seines ein Jahr und fünf Monate andauernden Inlandsaufenthaltes im Lichte der vorzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur keinesfalls als "außergewöhnlich" beurteilt werden. Insbesondere hat er bislang keinen Nachweis über eine erfolgreich abgelegte Deutschprüfung erbracht und ging er im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach, vielmehr ist er nach wie vor nicht selbsterhaltungsfähig und bestreitet seinen Lebensunterhalt über die staatliche Grundversorgung. Zudem ist im Hinblick auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend in Anschlag zu bringen, dass sämtliche integrationsbegründende Schritte des Beschwerdeführers in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 08.08.2023, Ra 2023/19/0137, mwN).Auch wenn es einzelne Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers – insbesondere im Hinblick auf seine in Österreich geschlossenen Bekanntschaften, die Kontakte zu zwei Vereine sowie die von ihm besuchten Sprachkurse - und Basisbildungskurse - anzuerkennen gilt, kann seine Integration vor dem Hintergrund seines ein Jahr und fünf Monate andauernden Inlandsaufenthaltes im Lichte der vorzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur keinesfalls als "außergewöhnlich" beurteilt werden. Insbesondere hat er bislang keinen Nachweis über eine erfolgreich abgelegte Deutschprüfung erbracht und ging er im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach, vielmehr ist er nach wie vor nicht selbsterhaltungsfähig und bestreitet seinen Lebensunterhalt über die staatliche Grundversorgung. Zudem ist im Hinblick auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend in Anschlag zu bringen, dass sämtliche integrationsbegründende Schritte des Beschwerdeführers in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 08.08.2023, Ra 2023/19/0137, mwN). Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat ausgegangen werden, zumal er dort den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, hauptsozialisiert wurde und seine Enkulturation erfahren hat. Er hat im Senegal seine Schulbildung absolviert und im Anschluss daran Berufserfahrung auf der familiären Landwirtschaft gesammelt. Er spricht nach wie vor seine Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der senegalesischen Kultur weiterhin vertraut. Auch verfügt er sowohl in seiner Heimatregion als auch in Daker über familiäre Anknüpfungspunkte. Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA VG gar keine Bindungen zu seinem Herkunftsstaat mehr hat, besteht sohin nicht.Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat ausgegangen werden, zumal er dort den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, hauptsozialisiert wurde und seine Enkulturation erfahren hat. Er hat im Senegal seine Schulbildung absolviert und im Anschluss daran Berufserfahrung auf der familiären Landwirtschaft gesammelt. Er spricht nach wie vor seine Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der senegalesischen Kultur weiterhin vertraut. Auch verfügt er sowohl in seiner Heimatregion als auch in Daker über familiäre Anknüpfungspunkte. Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA VG gar keine Bindungen zu seinem Herkunftsstaat mehr hat, besteht sohin nicht. Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des jungen und erwerbsfähigen Beschwerdeführers, welcher zudem über eine Schulbildung und Berufserfahrung in seinem Herkunftsstaat verfügt, ebenfalls nicht vor. In Bezug auf die von ihm im Verfahren geltend gemachten niederschwelligen psychischen und orthopädischen Gesundheitsbeeinträchtigungen ist zu betonen, dass keinerlei Gründe ersichtlich sind, weswegen er, sollte er nach seiner Rückkehr einer weiterführenden orthopädischen oder psychotherapeutischen Behandlung bedürfen, im Senegal, wo eine Notfall- und Basisversorgung ist in den großen staatlichen Krankenhäusern sowie etlichen Privatkliniken - gewährleistet ist und auch die Apotheken ein ausreichendes Sortiment wichtiger Standardmedikamente haben, nichtadäquate und ihm zugängliche Therapie- und Behandlungsmöglichkeiten vorfinden wird können(vgl. Punkt II.2.2.) und hat nach der -vom Verwaltungsgerichtshof übernommenen -Rechtsprechung des EGMR im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt. Es obliegt einem Fremden, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig ist und dass diese nur in Österreich erfolgen kann. Denn nur dann ist ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse im Sinne des Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich -auch in seinem Gewicht –beurteilbar (vgl. VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0052, mwN). Derartige Umstände wurden seitens des Beschwerdeführers jedoch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens substantiiert dargelegt.Es sind – unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des jungen und erwerbsfähigen Beschwerdeführers, welcher zudem über eine Schulbildung und Berufserfahrung in seinem Herkunftsstaat verfügt, ebenfalls nicht vor. In Bezug auf die von ihm im Verfahren geltend gemachten niederschwelligen psychischen und orthopädischen Gesundheitsbeeinträchtigungen ist zu betonen, dass keinerlei Gründe ersichtlich sind, weswegen er, sollte er nach seiner Rückkehr einer weiterführenden orthopädischen oder psychotherapeutischen Behandlung bedürfen, im Senegal, wo eine Notfall- und Basisversorgung ist in den großen staatlichen Krankenhäusern sowie etlichen Privatkliniken - gewährleistet ist und auch die Apotheken ein ausreichendes Sortiment wichtiger Standardmedikamente haben, nichtadäquate und ihm zugängliche Therapie- und Behandlungsmöglichkeiten vorfinden wird können(vgl. Punkt römisch zwei.2.2.) und hat nach der -vom Verwaltungsgerichtshof übernommenen -Rechtsprechung des EGMR im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt. Es obliegt einem Fremden, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig ist und dass diese nur in Österreich erfolgen kann. Denn nur dann ist ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse im Sinne des Artikel 8, EMRK an einem Verbleib in Österreich -auch in seinem Gewicht –beurteilbar vergleiche VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0052, mwN). Derartige Umstände wurden seitens des Beschwerdeführers jedoch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens substantiiert dargelegt. Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stellt keine Stärkung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich dar, da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält (vgl. VwGH 26.04.2005, 2005/21/0063, mwN).Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stellt keine Stärkung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich dar, da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält vergleiche VwGH 26.04.2005, 2005/21/0063, mwN). Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN). Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und die Stellung zweier unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylanträge samt beharrlicher Negierung ihrer Ausreiseverpflichtung erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; überdies VfSlg. 19.086/2010, wo der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und die Stellung zweier unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylanträge samt beharrlicher Negierung ihrer Ausreiseverpflichtung erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; überdies VfSlg. 19.086 aus 2010,, wo der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“). Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Ausreise als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Ausreise als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht kommt. Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war. 3.4. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Senegal zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu hinzuweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH 26.01.2024, Ra 2023/18/0493, mwN).Diesbezüglich ist darauf zu hinzuweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche VwGH 26.01.2024, Ra 2023/18/0493, mwN). Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG entgegen.Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG entgegen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.
- Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):
§ 55Abs.
1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
§ 68
AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
§ 18
BFA-VG durchführbar wird.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, als sie sich gegen den Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise, Spruchpunkt VI., wendet und war daher
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, als sie sich gegen den Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise, Spruchpunkt römisch sechs., wendet und war daher
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung kann
§ 21Abs.
7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Da der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar.Da der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Verfahren wurde sich eingehend mit der Frage des Vorliegens einer bereits entschiedenen Sache nach § 68 AVG und dem Fehlen eines "glaubhaften Kerns" auseinandergesetzt (vgl. VwGH 07.01.2026, Ra 2025/20/0555; 03.11.2025, Ra 2025/14/0343; ua.). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Verfahren wurde sich eingehend mit der Frage des Vorliegens einer bereits entschiedenen Sache nach Paragraph 68, AVG und dem Fehlen eines "glaubhaften Kerns" auseinandergesetzt vergleiche VwGH 07.01.2026, Ra 2025/20/0555; 03.11.2025, Ra 2025/14/0343; ua.). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I422.2315399.2.00