RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2026 GeschäftszahlI424 2209804-3 SpruchI424 2209804-3/3E, I424 2209804-3/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. GUINEA, vertreten durch RA Mag. Sarah MOSCHITZ-KUMAR, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2025, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. GUINEA, vertreten durch RA Mag. Sarah MOSCHITZ-KUMAR, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Antrag vom 20.11.2024 beantragte der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) die Erteilung eines Aufenthaltstitels “besonderer Schutz” gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl BGBl. I. 100/2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG 2005).
- Mit Antrag vom 20.11.2024 beantragte der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) die Erteilung eines Aufenthaltstitels “besonderer Schutz” gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG 2005). Begründend führte der BF aus, ihm sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2022 zur GZ.: I415 2209804-2 erstmals eine Duldung erteilt worden, da die Abschiebung aus tatsächlichen und vom ihm nicht zu vertretenen Gründen unmöglich gewesen sei. Er habe dann fristgerecht am 10.07.2023 einen Verlängerungsantrag gestellt. Am 19.09.2024 sei ihm eine Duldungskarte ausgestellt worden mit Gültigkeit bis zum 18.09.
- Sein Aufenthalt im Bundesgebiet sei somit seit zumindest einem Jahr geduldet und würden die Voraussetzungen für eine Duldung auch weiterhin vorliegen. Er sei strafrechtlich unbescholten und stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Im Verfahren zur Verlängerung der Duldung habe er nachweisen können, dass es ihm nicht möglich gewesen sei ein Reisedokument zu erlangen. Es sei ein Heimreisezertifikatsverfahren von der belangten Behörde geführt worden, welches jedoch aufgrund der Unmöglichkeit des Erhalts eines Reisedokuments im November 2023 eingestellt worden sei. In Österreich gäbe es keine Botschaft von Guinea. Er habe die Botschaften in Deutschland, Frankreich und der Schweiz mehrfach kontaktiert, jedoch keine Antwort erhalten. Die belangte Behörde habe im Juni 2024 einen Termin mit einer Delegation aus Guinea vereinbart. Der BF sei zu dem Termin erschienen, welcher jedoch kurzfristig abgesagt werden musste. Gleichzeitig stellte der BF einen Antrag auf Heilung eines Mangels gemäß § 4 Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Asylgesetzes 2005 BGBl. II. 448/2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG-DV 2005) und begründete diesen Antrag damit, dass die Behörde die Heilung eines Mangels nach §§ 8 in Verbindung mit 58 AsylG 2005 zulassen könne, wenn – im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise – die Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Gleichzeitig stellte der BF einen Antrag auf Heilung eines Mangels gemäß Paragraph 4, Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Asylgesetzes 2005 Bundesgesetzblatt römisch zwei. 448 aus 2005, in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG-DV 2005) und begründete diesen Antrag damit, dass die Behörde die Heilung eines Mangels nach Paragraphen 8, in Verbindung mit 58 AsylG 2005 zulassen könne, wenn – im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise – die Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Es sei dem BF nicht möglich persönlich bei den Botschaften Guineas vorzusprechen, da er ohne Reisepass Österreich nicht verlassen dürfe und wiederholte er das Vorbringen zur Erlangung des beantragten Aufenthaltstitels.
- Mit Stellungnahme vom 05.05.2025 brachte der BF vor, er besitze keine Identitätsdokumente. Der BF erwähnte in der Stellungnahme, dass die belangte Behörde seit längerer Zeit ein Heimreisezertifikatsverfahren führe und wiederholte ansonsten sein bisheriges Vorbringen.
- Mit dem verfahrensgegenständliche angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21.05.2025 zur Zl. XXXX wurde der Antrag auf Erteilung einer “Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz” vom 20.11.2024 gemäß § 57 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf Mängelheilung vom 18.11.2024 wurde gemäß §§ 4 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit 8 AsylG-DV 2005 ebenfalls abgewiesen (Spruchpunkt II.).
- Mit dem verfahrensgegenständliche angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21.05.2025 zur Zl. römisch 40 wurde der Antrag auf Erteilung einer “Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz” vom 20.11.2024 gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag auf Mängelheilung vom 18.11.2024 wurde gemäß Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit 8 AsylG-DV 2005 ebenfalls abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt, der Heilungsantrag sei aufgrund fehlender Mitwirkung und Beweismittelvorlage abzuweisen gewesen. Der BF sei bereits in einem Vorverfahren im Jahr 2021 (zur Erlangung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG) hinsichtlich der Verfahrensmängel informiert worden und habe er nun wissentlich einen mit den gleichen Mängeln behafteten Antrag bei der belangten Behörde eingebracht. Der BF habe kein Reisedokument und auch keine Geburtsurkunde vorgelegt und habe daher nicht an der Beschaffung eines Reisedokumentes oder anderer Dokumente mitgewirkt. Es bestehe eine Möglichkeit ein Reisedokument über die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (in der Folge: BBU GmbH) oder die Vertretungsbehörde in der Schweiz zu organisieren. Begründend wurde ausgeführt, der Heilungsantrag sei aufgrund fehlender Mitwirkung und Beweismittelvorlage abzuweisen gewesen. Der BF sei bereits in einem Vorverfahren im Jahr 2021 (zur Erlangung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG) hinsichtlich der Verfahrensmängel informiert worden und habe er nun wissentlich einen mit den gleichen Mängeln behafteten Antrag bei der belangten Behörde eingebracht. Der BF habe kein Reisedokument und auch keine Geburtsurkunde vorgelegt und habe daher nicht an der Beschaffung eines Reisedokumentes oder anderer Dokumente mitgewirkt. Es bestehe eine Möglichkeit ein Reisedokument über die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (in der Folge: BBU GmbH) oder die Vertretungsbehörde in der Schweiz zu organisieren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungenrömisch zwei.
- Feststellungen II.1.
- Zur Identität des BF und der verfahrensgegenständlichen Antragstellungrömisch zwei.1.
- Zur Identität des BF und der verfahrensgegenständlichen Antragstellung Der volljährige BF heißt XXXX und wurde am XXXX in der Stadt XXXX in Guinea geboren. Er ist Staatsangehöriger von Guinea, Angehöriger der Volksgruppe der Fullah und bekennt sich zum islamischen Glauben.Der volljährige BF heißt römisch 40 und wurde am römisch 40 in der Stadt römisch 40 in Guinea geboren. Er ist Staatsangehöriger von Guinea, Angehöriger der Volksgruppe der Fullah und bekennt sich zum islamischen Glauben. Seine Verfahrensidentität steht fest. Der BF stellte am 28.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz über welchen zunächst von der belangten Behörde vollinhaltlich negativ entschieden wurde. Gegen diese Entscheidung brachte der BF das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 24.01.2019 als unbegründet ab. Die dem BF eingeräumte Frist für die freiwillige Ausreise aus Österreich endete am 08.02.
- Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.10.2022 zur GZ.: I415 2209804-2 wurde ausgesprochen, dass der Aufenthalt des BF gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel BGBl. I. 100/2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: FPG) zu dulden ist. Dem BF wurde dementsprechend eine Karte für Geduldete im Oktober 2022 ausgestellt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.10.2022 zur GZ.: I415 2209804-2 wurde ausgesprochen, dass der Aufenthalt des BF gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung (in der Folge: FPG) zu dulden ist. Dem BF wurde dementsprechend eine Karte für Geduldete im Oktober 2022 ausgestellt. Am 10.07.2023 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung der Duldung. Dem BF wurde wieder eine Duldungskarte gültig von 19.09.2023 bis 18.09.2024 ausgestellt. Der BF verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Mit Antrag vom 20.11.2024 beantragte der BF erstmals persönlich bei der belangten Behörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels “besonderer Schutz” gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und brachte gleichzeitig einen Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 ein. Im Zuge der Antragstellung legte der BF seine Karte für Geduldete im Original und in Kopie vor. Weiters legte der BF ein Passfoto, einen Arbeitsvorvertrag, einen Mietvertrag, einen Lebenslauf sowie einen Versicherungsdatenauszug vor. Einen Reisepass und eine Geburtsurkunde konnte der BF im gesamten Verfahren nicht vorlegen. Mit Antrag vom 20.11.2024 beantragte der BF erstmals persönlich bei der belangten Behörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels “besonderer Schutz” gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und brachte gleichzeitig einen Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 ein. Im Zuge der Antragstellung legte der BF seine Karte für Geduldete im Original und in Kopie vor. Weiters legte der BF ein Passfoto, einen Arbeitsvorvertrag, einen Mietvertrag, einen Lebenslauf sowie einen Versicherungsdatenauszug vor. Einen Reisepass und eine Geburtsurkunde konnte der BF im gesamten Verfahren nicht vorlegen. II.1.
- Zu den bisherigen Bemühungen der belangten Behörde und des BF ein Heimreisezertifikat, einen Reisepass bzw. ein Reisedokument zu erhaltenrömisch zwei.1.
- Zu den bisherigen Bemühungen der belangten Behörde und des BF ein Heimreisezertifikat, einen Reisepass bzw. ein Reisedokument zu erhalten Am 05.02.2019 wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gestartet und ein diesbezüglicher Antrag der belangten Behörde der Botschaft der Republik Guinea in der Schweiz übermittelt. Der BF versuchte im August 2022 aus Eigenem bei der guineischen Vertretungsbehörde ein Reisedokument zu erlangen. Am 24.05.2023 erfolgte seitens der belangten Behörde eine Anfrage hinsichtlich der Ausstellung von Reise- bzw. Ersatzdokumenten bei der Botschaft der Republik Guinea in Genf. Mit der am selben Tag eingelangten Antwort, gab die Botschaft der Republik Guinea in Genf bekannt, dass keine Reisepässe ausgestellt werden würden. Es könne jedoch eine Bestätigung über die Nichtausstellung des Reisepasses ausgestellt werden. Würde die betroffene Person reisen wollen, könne ein Reisedokument ausgestellt werden. Hierfür müsse die betroffene Person eine Kopie des Personalausweises bzw. der Geburtsurkunde, zwei Ausweisfotos, eine schriftliche Bewerbung sowie das ausgefüllte Antragsformular vorlegen und die anfallenden Kosten tragen. Am 09.11.2023 gab die BBU GmbH auf Anfrage der belangten Behörde bekannt, dass Ersatzreisedokument für Staatsangehörige der Republik Guinea sowohl bei der Botschaft in Genf als auch bei der Botschaft in Berlin zu erlangen seien. Die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes benötige ca. ein bis zwei Monate. Am 10.11.2023 wurde das amtswegige Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates von der belangten Behörde eingestellt, da die Erlangung eines Ersatzreisedokuments für die belangte Behörde weder über die Botschaft in Genf, noch über jene in Berlin möglich war und die von der belangten Behörde diesbezüglich erstatteten vier Urgenzen unbeantwortet blieben. Mit Mitwirkungsbescheid vom 13.11.2023 sowie vom 20.12.2023 wurde dem BF aufgetragen bei der zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates ein Reisedokument einzuholen und jenes der belangten Behörde vorzulegen. Hierfür wurde dem BF jeweils eine Frist von vier Wochen eingeräumt. Den mit diesen Mitwirkungsbescheiden auferlegten Pflichten kam der BF nach. Am 25.06.2024 erschien der BF selbstständig und freiwillig zum Interviewtermin der Delegation des Staates Guinea in Wien, wobei dieser Termin von der Delegation des Staates Guinea unerwartet am selben Tag wieder abgesagt wurde. Am 13.11.2024 erfolgte die fünft Urgenz betreffend die amtswegige Erlangung eines Heimreisezertifikates betreffend den BF. Am 04.02.2025 erfolgte diesbezüglich die sechste Urgenz, jedoch ohne Erfolg. Am 25.04.2025 ersuchte die belangte Behörde intern um Mitteilung, “ob mit einer Delegation aus Guinea betreffend Vorführung/Ladung zum Interview zwecks HRZ-Erlangung demnächst bzw. überhaupt zu rechnen ist”. Es wurde von der zuständigen Abteilung am 28.04.2025 mitgeteilt, dass eine Delegation für März/April dieses Jahres geplant gewesen sei, die jedoch (wie auch jene im Juni des Vorjahres) nicht zustande gekommen sei. Mit derzeitigem Stand könne nicht mit einer Delegation gerechnet werden. Mit E-Mail vom 29.04.2025 teilte die belangte Behörde dem BF zu Handen seiner Rechtsvertretung folgendes mit: “Bezugnehmend auf Ihre ua. E-Mail kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Das Ermittlungsverfahren ist fast abgeschlossen, mit einer Entscheidung ist im Mai zu rechnen. Ich würde zwecks Identitätsfeststellung noch etwaige Dokumente aus dem Herkunftsstaat benötigen, falls Hr. XXXX im Besitz solcher ist bzw. sich solche zukommen hat lassen.”Mit E-Mail vom 29.04.2025 teilte die belangte Behörde dem BF zu Handen seiner Rechtsvertretung folgendes mit: “Bezugnehmend auf Ihre ua. E-Mail kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Das Ermittlungsverfahren ist fast abgeschlossen, mit einer Entscheidung ist im Mai zu rechnen. Ich würde zwecks Identitätsfeststellung noch etwaige Dokumente aus dem Herkunftsstaat benötigen, falls Hr. römisch 40 im Besitz solcher ist bzw. sich solche zukommen hat lassen.” Sowohl im Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Antragstellung am 20.11.2024, im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 21.05.2025 als auch im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des Gerichtes war und ist das amtswegige Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates durch die belangte Behörde laufend. II.1.
- Sonstige Feststellungenrömisch zwei.1.
- Sonstige Feststellungen Gegen den BF wurde eine Verwaltungsstrafe wegen einer Übertretung nach § 120 Abs. 1b FPG ausgesprochen. Gegen den BF wurde eine Verwaltungsstrafe wegen einer Übertretung nach Paragraph 120, Absatz eins b, FPG ausgesprochen. Der BF stellt keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar. Er ist strafrechtlich unbescholten. Der BF befindet sich in keinem Verfahren nach dem NAG. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt, zuletzt am 17.02.
- Wenn in der Beweiswürdigung auf diese Auszüge verwiesen wird, dann – außer es wird explizit anders erwähnt – auf diese aktuellste Version der im Akt befindlichen Auszüge. Im erstinstanzlichen Verfahren legte der BF folgende Beweisurkunden vor: - Kopie seiner Karte für Geduldete (s. AS 11) - Arbeitsvorvertrag (s. AS 23) - Mietvertrag (s. AS 25) - Lebenslauf (s. AS 33) - Versicherungsdatenauszug (s. AS 37) Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. II.2.
- Zur Identität des BF und der verfahrensgegenständlichen Antragstellungrömisch zwei.2.
- Zur Identität des BF und der verfahrensgegenständlichen Antragstellung Die Feststellungen zum Namen, dem Geburtsdatum, dem -ort, der Staatsangehörigkeit, der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit stützen sich auf die Feststellungen im angefochtener Bescheid. Diese Feststellungen wurden in der Beschwerde nicht bestritten und ergeben sich diesbezüglich auch keine Zweifel aus dem erstinstanzlichen Verfahrensinhalt, weshalb sich das Gericht den Feststellungen der belangten Behörde anschließt. Dass die Verfahrensidentität des BF feststeht, ergibt sich aus den im Verfahren vorgelegten Urkunden, insbesondere aus der Karte für Geduldete, welche der BF im Zuge der Antragstellung auch im Original vorlegte, dem vorgelegten Arbeitsvorvertrag (s. AS 23), dem vorgelegten Mietvertrag (s. AS 25) sowie dem Versicherungsdatenauszug (s. AS 37). Die Daten des BF stimmen in diesen Urkunden mit den Daten überein, die auf den amtswegig eingeholten Auszügen (Informationsverbund zentrales Fremdenregister, Strafregisterauszug, ZMR-Auszug, AJ-Web-Auszug sowie Auszug aus der Grundversorgungsdatenbank) aufscheinen. Aus Sicht des erkennenden Gerichts steht die Verfahrensidentität des BF fest, da es sich bei dem BF, mit Sicherheit um jene Person handelt, in Bezug auf die der beantragte Aufenthaltstitel auszustellen ist, was nach der Rechtsprechung des VwGH für die Annahme einer gesicherten Verfahrensidentität ausreichend ist (VwGH, 15.09.2026, Ra 2016/21/0187). Die Feststellungen zu der Antragstellung auf internationalen Schutz 2016, dem Verfahrensgang, der Verpflichtung zur Ausreise aus Österreich und die Feststellung, dass der BF dieser Verpflichtung nicht nachkam, stützen sich auf den gesamten Akteninhalt sowie auf die unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Der Inhalt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.10.2022 zur GZ.: I415 2209804-2 ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Erkenntnis. Dass dem BF im Oktober 2022 eine Karte für Geduldete ausgestellt wurde, kann auch durch die Einsicht in den Auszug des zentralen Fremdenregisters nachvollzogen werden. Dass der BF am 10.07.2023 einen Antrag auf Verlängerung der Duldung stellte, wurde im angefochtenen Bescheid festgestellt und in der Beschwerde nicht bestritten. Dass dem BF nochmals eine Duldungskarte im September 2023 ausgestellt wurde, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid, dem Auszug aus dem zentralen Fremdenregister sowie aus dem Beschwerdevorbringen. Eine Kopie der Duldungskarte wurde dem verfahrensgegenständlichen Antrag beigelegt. Dass der BF über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt, ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt. Ein solcher Umstand wurde weder von belangter Behörde noch von dem BF behauptet. Die Feststellungen zur verfahrensgegenständlichen Antragstellung und zu den im Zuge der Antragstellung vorgelegten Unterlagen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Akteninhalt und dem angefochtenen Bescheid. Dass der BF im Verfahren keinen Reisepass und keine Geburtsurkund vorlegte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt sowie aus dem vom BF gestellten Antrag auf Heilung dieses Mangels. II.2.
- Zu den bisherigen Bemühungen der belangten Behörde und des BF ein Heimreisezertifikat, einen Reisepass bzw. ein Reisedokument zu erhaltenrömisch zwei.2.
- Zu den bisherigen Bemühungen der belangten Behörde und des BF ein Heimreisezertifikat, einen Reisepass bzw. ein Reisedokument zu erhalten Die Feststellungen zu diesem Punkt wurden im Wesentlichen wortgleich dem Verfahrensgang und den Feststellungen des angefochtenen Bescheid entnommen. Diese Feststellungen wurden in der Beschwerde nicht bestritten und lassen sich aus dem vorliegenden Akteninhalt des erstinstanzlichen Aktes zwanglos nachvollziehen. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid selbst ausführte, der BF sei den ihm mit Mitwirkungsbescheiden vom 13.11.2023 sowie vom 20.12.2023 auferlegten Pflichten nachgekommen und sei er am 25.06.2024 selbstständig und freiwillig zum Interviewtermin der Delegation des Staates Guinea in Wien erschienen. Der Inhalt des E-Mails vom 29.04.2025 wurde dieser im Akt befindlichen Nachricht entnommen. Wenn die belangte Behörde in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides demgegenüber ausführt, der BF habe bei der Identitätsfeststellung nicht mitgewirkt und keine Handlungen gesetzt, um sich aus eigenem Antrieb jegliche Dokumente aus seinem wahren Heimatland zu organisieren (s. Seite 17) bzw. ausführt, der BF habe in seinem Verfahren nicht mitgewirkt (s. Seite 17 unten) kann dies nicht nachvollzogen werden, da diese Ausführungen den von der belangten Behörde selbst getroffenen und aus dem Akteninhalt nachvollziehbaren Feststellungen widersprechen. Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.10.2022 zur GZ.: I415 2209804-2 wurde diesbezüglich ausgeführt: Der Beschwerdeführer versuchte zuletzt im August 2022 aus Eigenem bei der guineischen Vertretungsbehörde ein Reisedokument zu erlangen. Eine Antwort der Vertretungsbehörde blieb bisher aus. Ein vom Bundesamt eingeleitetes Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bzw. eines Ersatzreisedokuments ist seit 05.02.2019 laufend. Der Beschwerdeführer hat seine Mitwirkung am Verfahren nicht verweigert bzw. hat er keine notwendigen Schritte vereitelt. Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt, es sei notorisches Amtswissen, dass die Vertretungsbehörde Guineas in der Schweiz Staatsbürgern aus Guinea gültige Reisedokumente bzw. (Ersatz-)Reisedokumente ausstelle und habe der BF eigenmächtige Versuche sich selbst ein (Ersatz-)Reisedokument und eine Geburtsurkunde ausstellen zu lassen bzw. zu organisieren nicht ausreichend nachgewiesen (s. Seite 25f), widerspricht diese Ansicht nicht nur dem Akteninhalt, sondern auch den von der belangten Behörde selbst getroffenen Feststellungen. Warum die belangte Behörde trotz der festgestellten Mitwirkung des BF in den Jahren 2022, 2023 und 2024 dennoch davon ausgeht, dass der BF eigenmächtige Versuche sich selbst ein (Ersatz-)Reisedokument und eine Geburtsurkunde ausstellen zu lassen bzw. zu organisieren nicht ausreichend nachgewiesen habe, geht weder dem angefochtenen Bescheid, noch aus dem erstinstanzlichen Akteninhalt nachvollziehbar hervor. Der BF ist nicht befugt nach Deutschland oder in die Schweiz zu reisen, um dort persönlich bei den Botschaften vorzusprechen. Auch wenn die belangte Behörde darauf verweist, dass die guineischen Vertretungsbehörden grundsätzlich Ersatzreisedokumente ausstellen, so ergibt sich doch aus dem festgestellten Verfahrensgang, dass dies offensichtlich – weder für die belangte Behörde, noch für den BF – tatsächlich zu erwirken ist. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass es dem BF möglich gewesen wäre, Reisedokumente zu erhalten. Wie sie jedoch zu dieser Einschätzung kommt, obwohl die Mitwirkung des BF im Verfahren gegeben war (was die belangte Behörde selbst im Bescheid ausführte) und obwohl es nun auch von Seiten der belangten Behörde seit 2019 Bemühungen gibt Reisedokumente zu erhalten, welche jedoch offensichtlich nicht fruchten, führte die belangte Behörde in keiner Weise aus. Diese Einschätzung kann auch unter Berücksichtigung des Akteninhaltes nicht nachvollzogen werden. Dass ein amtswegiges Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates laufend war und ist, ergibt sich aus dem festgestellten Verfahrensgang. Zwar wurde das am 05.02.2019 eingeleitete Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit 10.11.2023 vorübergehend eingestellt, doch ergibt sich aus der Vorladung des BF zur Vorsprache vor der Delegation des Staates Guinea am 25.06.2024 zweifelsfrei, dass dieses Verfahren von der belangten Behörde wieder aufgenommen wurde. Die belangte Behörde versuchte im Wege mehrerer Urgenzen (13.11.2024, 04.02.2025) ein Heimreisezertifikat zu erlangen, was ebenfalls dafür spricht, dass das amtswegige Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates von der belangten Behörde fortgeführt wurde. Am 25.04.2025 versuchte die belangte Behörde zu eruieren, ob wieder ein Interviewtermin vor der Delegation Guineas geplant sei. Auch die Einsicht in den aktuellen Auszug aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister ergibt, dass das am 05.02.2019 begonnene HZR Verfahren als “laufend” aufscheint. Das E-Mail vom 29.04.2025 kann demgegenüber nicht als Einstellung des amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates verstanden werden, da die belangte Behörde dem BF in dieser Nachricht lediglich mitteilte, das Ermittlungsverfahren sei fast abgeschlossen und könne im Mai mit einer Entscheidung gerechnet werden. Es wurde lediglich darauf hingewiesen, dass “falls” der BF im Besitz von Dokumenten zur Identitätsfeststellung sei, er diese vorlegen solle. Aus dem Inhalt der Nachricht ergibt sich jedenfalls nicht klar ersichtlich, dass den BF nunmehr wieder die Verpflichtung nach § 46 Abs. 2 FPG zur eigeninitiativen Besorgung eines Reisepasses treffen würde und finden sich auch keine Hinweise auf etwaige Rechtsfolgen im Falle der mangelnden Mitwirkung. Ein – wie vom VwGH geforderter (VwGH 29.06.2023 Ra 2021/21/0154) – konkreter Auftrag an den BF kann in dem genannten Schreiben jedenfalls nicht erkannt werden.Das E-Mail vom 29.04.2025 kann demgegenüber nicht als Einstellung des amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates verstanden werden, da die belangte Behörde dem BF in dieser Nachricht lediglich mitteilte, das Ermittlungsverfahren sei fast abgeschlossen und könne im Mai mit einer Entscheidung gerechnet werden. Es wurde lediglich darauf hingewiesen, dass “falls” der BF im Besitz von Dokumenten zur Identitätsfeststellung sei, er diese vorlegen solle. Aus dem Inhalt der Nachricht ergibt sich jedenfalls nicht klar ersichtlich, dass den BF nunmehr wieder die Verpflichtung nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG zur eigeninitiativen Besorgung eines Reisepasses treffen würde und finden sich auch keine Hinweise auf etwaige Rechtsfolgen im Falle der mangelnden Mitwirkung. Ein – wie vom VwGH geforderter (VwGH 29.06.2023 Ra 2021/21/0154) – konkreter Auftrag an den BF kann in dem genannten Schreiben jedenfalls nicht erkannt werden. Der VwGH sprach diesbezüglich nämlich aus, dass Fremden zwar zumeist die (beabsichtigte) Führung eines behördlichen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bekannt sein wird, aber sie regelmäßig keine Kenntnis von dessen Stand und von seiner (erfolglosen) Beendigung haben. Demzufolge wird es in der Regel eines diesbezüglichen konkreten Auftrags (samt Hinweis auf die Nachweispflicht) - entweder in Form eines Bescheides nach § 46 Abs. 2b FPG oder im Rahmen einer Niederschrift oder sonst in Form einer entsprechenden Belehrung - durch das BFA bedürfen, um dem Fremden bei dessen Nichtbefolgung einen Vorwurf im Sinne des § 46a Abs. 3 FPG machen zu können, die tatsächliche Unmöglichkeit seiner Abschiebung beruhe auf von ihm zu vertretenden Gründen (VwGH 30.04.2021 Ra 2020/21/0543). Der VwGH sieht hier offensichtlich die Notwendigkeit eines konkreten Auftrages in Form eines Bescheides, einer Niederschrift oder “sonst einer entsprechenden Belehrung”. Das dargestellte Schreiben stellt jedenfalls keinen Bescheid und keine Niederschrift dar und kann auch nicht als “entsprechende Belehrung” gedeutet werden, da ihr gerade der belehrende und erklärende Charakter fehlt. Der VwGH sprach diesbezüglich nämlich aus, dass Fremden zwar zumeist die (beabsichtigte) Führung eines behördlichen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bekannt sein wird, aber sie regelmäßig keine Kenntnis von dessen Stand und von seiner (erfolglosen) Beendigung haben. Demzufolge wird es in der Regel eines diesbezüglichen konkreten Auftrags (samt Hinweis auf die Nachweispflicht) - entweder in Form eines Bescheides nach Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG oder im Rahmen einer Niederschrift oder sonst in Form einer entsprechenden Belehrung - durch das BFA bedürfen, um dem Fremden bei dessen Nichtbefolgung einen Vorwurf im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG machen zu können, die tatsächliche Unmöglichkeit seiner Abschiebung beruhe auf von ihm zu vertretenden Gründen (VwGH 30.04.2021 Ra 2020/21/0543). Der VwGH sieht hier offensichtlich die Notwendigkeit eines konkreten Auftrages in Form eines Bescheides, einer Niederschrift oder “sonst einer entsprechenden Belehrung”. Das dargestellte Schreiben stellt jedenfalls keinen Bescheid und keine Niederschrift dar und kann auch nicht als “entsprechende Belehrung” gedeutet werden, da ihr gerade der belehrende und erklärende Charakter fehlt. Da das amtswegig fortgeführte Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates somit nie beendet wurde und der BF auch nicht darüber informiert wurde, dass ihn nunmehr wieder die Verpflichtung nach § 46 Abs. 2 FPG zur eigeninitiativen Besorgung eines Reisepasses treffen würde, stellte das erkennende Gericht fest, dass das amtswegige Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates durch die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren laufend war und ist. Da das amtswegig fortgeführte Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates somit nie beendet wurde und der BF auch nicht darüber informiert wurde, dass ihn nunmehr wieder die Verpflichtung nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG zur eigeninitiativen Besorgung eines Reisepasses treffen würde, stellte das erkennende Gericht fest, dass das amtswegige Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates durch die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren laufend war und ist. II.2.
- Sonstige Feststellungenrömisch zwei.2.
- Sonstige Feststellungen Die festgestellte Verwaltungsstrafe ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Auszug betreffend verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen (s. AS 67). Dass der BF unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsicht in den aktuellen Strafregisterauszug. Dass der BF keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich darstellt, ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF unbescholten ist. Dass sich der BF in keinem Verfahren nach dem NAG befindet, ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt und wurde ein solcher Umstand weder von der belangten Behörde, noch vom BF vorgebracht. II.
- Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung Zu A) Stattgabe der Beschwerde II.3.
- Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Rechtsnormenrömisch zwei.3.
- Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Rechtsnormen Die maßgeblichen Bestimmungen der AsylG-DV 2005 lauten wie folgt: § 4 VerfahrenParagraph 4, Verfahren
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen: […] 3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. […] § 8 Urkunden und Nachweise für AufenthaltstitelParagraph 8, Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel
(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:
(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:
- gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
- gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
- Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
- Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;
- Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5,;
- erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde. […]
(3)Ein Nachweis über die Duldung ist zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 anzuschließen.
(3)Ein Nachweis über die Duldung ist zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 anzuschließen. […] Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten wie folgt: § 57. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“Paragraph 57, „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, […] Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln § 58 Antragstellung und amtswegiges VerfahrenParagraph 58, Antragstellung und amtswegiges Verfahren […]
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
- sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
- bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
- gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
- gemäß Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10)[…] Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(10)[…] Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist […] 2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. […]
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. […]
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. […] Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten wie folgt: § 46 AbschiebungParagraph 46, Abschiebung […]
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2b)Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
(2b)Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt. […] § 46a DuldungParagraph 46 a, Duldung
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange […] 3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder […] es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt. […]
(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
- seine Identität verschleiert,
- einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
- an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. […] II.3.
- Zum Antrag auf Mängelheilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DVrömisch zwei.3.
- Zum Antrag auf Mängelheilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV Mit Antrag vom 20.11.2024 beantragte der BF erstmals persönlich bei der belangten Behörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels “besonderer Schutz” gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG
- Im Zuge der Antragstellung legte der BF seine Karte für Geduldete im Original und in Kopie vor. Weiters legte der BF ein Passfoto, einen Arbeitsvorvertrag, einen Mietvertrag, einen Lebenslauf sowie einen Versicherungsdatenauszug vor. Mit Antrag vom 20.11.2024 beantragte der BF erstmals persönlich bei der belangten Behörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels “besonderer Schutz” gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG
- Im Zuge der Antragstellung legte der BF seine Karte für Geduldete im Original und in Kopie vor. Weiters legte der BF ein Passfoto, einen Arbeitsvorvertrag, einen Mietvertrag, einen Lebenslauf sowie einen Versicherungsdatenauszug vor. Einen Reisepass und eine Geburtsurkunde konnte der BF nicht vorlegen, weshalb er gleichzeitig mit der Antragstellung einen Antrag auf Mängelheilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 einbrachte. Einen Reisepass und eine Geburtsurkunde konnte der BF nicht vorlegen, weshalb er gleichzeitig mit der Antragstellung einen Antrag auf Mängelheilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 einbrachte. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Mängelheilungsantrag die Verfahrensidentität dergestalt geklärt seien muss, dass es sich bei jener Person, der der Aufenthaltstitel erteilt bzw. ausgefolgt wird, mit Sicherheit um jene handelt, in Bezug auf die die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde (VwGH, 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Dass die Verfahrensidentität des BF im dargestellten Sinne feststeht, wurde bereits festgestellt und wird diesbezüglich auf die Beweiswürdigung verweisen. Zu der Frage, wie im Falle einer Antragstellung nach § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bei gleichzeitiger Beantragung der Mängelheilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 vorzugehen ist, sprach der VwGH in seinem Erkenntnis vom 31.08.2017 zur GZ.: Ro 2016/21/0019 31.08.2017 folgendes aus: Zu der Frage, wie im Falle einer Antragstellung nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 bei gleichzeitiger Beantragung der Mängelheilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 vorzugehen ist, sprach der VwGH in seinem Erkenntnis vom 31.08.2017 zur GZ.: Ro 2016/21/0019 31.08.2017 folgendes aus: Bei Aufenthaltstiteln nach § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 können die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 mit den materiellen Voraussetzungen für die Titelerteilung zusammenfallen (ähnlich wie im Fall von Aufenthaltstiteln nach § 55 AsylG 2005 im Verhältnis zum Heilungstatbestand des § 4 Abs. 1 Z 2 AsylGDV 2005 - vgl. E
- Jänner 2017, Ra 2016/21/0168). Bei Aufenthaltstiteln nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 können die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 mit den materiellen Voraussetzungen für die Titelerteilung zusammenfallen (ähnlich wie im Fall von Aufenthaltstiteln nach Paragraph 55, AsylG 2005 im Verhältnis zum Heilungstatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylGDV 2005 - vergleiche E
- Jänner 2017, Ra 2016/21/0168). Liegen die Voraussetzungen für eine Duldung nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG vor - ist also die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich -, so ist einem Heilungsantrag im Hinblick auf die Nichtvorlage von Identitätsnachweisen immer dann gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 stattzugeben, wenn die vom Fremden nicht zu vertretenden Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung darin liegen, dass die Beschaffung der notwendigen Urkunden oder Nachweise für den Fremden (iSd § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005) nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Das bedeutet, dass ein (mit einem Heilungsantrag verbundener) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in aller Regel nicht gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 wegen der Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückgewiesen werden darf, wenn die Voraussetzungen für eine Duldung nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG weiterhin vorliegen; das Feststehen der Verfahrensidentität des Antragstellers ist in einem solchen Fall als ausreichend anzusehen (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187).Liegen die Voraussetzungen für eine Duldung nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG vor - ist also die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich -, so ist einem Heilungsantrag im Hinblick auf die Nichtvorlage von Identitätsnachweisen immer dann gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 stattzugeben, wenn die vom Fremden nicht zu vertretenden Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung darin liegen, dass die Beschaffung der notwendigen Urkunden oder Nachweise für den Fremden (iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005) nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Das bedeutet, dass ein (mit einem Heilungsantrag verbundener) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in aller Regel nicht gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 wegen der Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückgewiesen werden darf, wenn die Voraussetzungen für eine Duldung nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG weiterhin vorliegen; das Feststehen der Verfahrensidentität des Antragstellers ist in einem solchen Fall als ausreichend anzusehen vergleiche VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Der BF versuchte im August 2022 aus Eigenem bei der guineischen Vertretungsbehörde ein Reisedokument zu erlangen. Mit Mitwirkungsbescheid vom 13.11.2023 sowie vom 20.12.2023 wurde dem BF aufgetragen bei der zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates ein Reisedokument einzuholen und jenes der belangten Behörde vorzulegen. Den mit diesen Mitwirkungsbescheiden auferlegten Pflichten kam der BF nach. Am 25.06.2024 erschien der BF selbstständig und freiwillig zum Interviewtermin der Delegation des Staates Guinea in Wien, wobei dieser Termin von der Delegation des Staates Guinea unerwartet am selben Tag kurzfristig wieder abgesagt wurde. Trotz der festgestellten Mitwirkung des BF zur Erlangung von Reise- bzw. Identitätsunterlagen und trotz der Tatsache, dass die belangte Behörde seit 2019 – mit einer Unterbrechung – ein amtswegiges Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates führt, war es bislang nicht möglich die notwendigen Urkunden oder Nachweise zu erlangen. Gemäß der dargestellten Rechtsprechung des VwGH ist in derartigen Fällen – wenn nämlich die Beschaffung der notwendigen Urkunden oder Nachweise für den Fremden im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 nachweislich nicht möglich ist – dem Antrag auf Mängelheilung nach der genannten Norm in Zusammenhang mit der Beantragung eines Aufenthaltstitel nach § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in der Regel stattzugeben, wenn die Voraussetzungen für eine Duldung nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG weiter vorliegen. Gemäß der dargestellten Rechtsprechung des VwGH ist in derartigen Fällen – wenn nämlich die Beschaffung der notwendigen Urkunden oder Nachweise für den Fremden im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 nachweislich nicht möglich ist – dem Antrag auf Mängelheilung nach der genannten Norm in Zusammenhang mit der Beantragung eines Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Regel stattzugeben, wenn die Voraussetzungen für eine Duldung nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG weiter vorliegen. II.3.
- Zur Frage, ob die Voraussetzungen für eine Duldung nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG weiter vorliegenrömisch zwei.3.
- Zur Frage, ob die Voraussetzungen für eine Duldung nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG weiter vorliegen Der Verwaltungsgerichtshof erachtet es grundsätzlich für gerechtfertigt, die Voraussetzungen für eine Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG für nicht gegeben anzusehen, wenn der Fremde der sich aus § 46 Abs. 2 FPG ergebenden Verpflichtung, das Bestehen eines Ausreise- und/oder Abschiebehindernisses in Form des Fehlens von gültigen Reisedokumenten aus Eigenem zu beseitigen, nicht nachgekommen ist (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0073). Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Fremden die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung mit rechtskräftigem Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b FPG aufgetragen worden ist. Das kann aber auch gelten, wenn dem Fremden die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b FPG aufgetragen wurde, sondern er etwa im Rahmen einer Niederschrift von der belangten Behörde aufgefordert wurde, selbständig bei der Botschaft „wegen Erlangung eines Heimreisezertifikates“ vorzusprechen (VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0543). Damit wird der sachlich gebotene Gleichklang mit der insbesondere von § 46a Abs. 3 Z 2 und 3 FPG erfassten Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2a FPG erreicht.Der Verwaltungsgerichtshof erachtet es grundsätzlich für gerechtfertigt, die Voraussetzungen für eine Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG für nicht gegeben anzusehen, wenn der Fremde der sich aus Paragraph 46, Absatz 2, FPG ergebenden Verpflichtung, das Bestehen eines Ausreise- und/oder Abschiebehindernisses in Form des Fehlens von gültigen Reisedokumenten aus Eigenem zu beseitigen, nicht nachgekommen ist (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0073). Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Fremden die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung mit rechtskräftigem Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG aufgetragen worden ist. Das kann aber auch gelten, wenn dem Fremden die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG aufgetragen wurde, sondern er etwa im Rahmen einer Niederschrift von der belangten Behörde aufgefordert wurde, selbständig bei der Botschaft „wegen Erlangung eines Heimreisezertifikates“ vorzusprechen (VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0543). Damit wird der sachlich gebotene Gleichklang mit der insbesondere von Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 FPG erfassten Verletzung der Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG erreicht. Macht das Bundesamt von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch und ist der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachgekommen, so besteht für ihn keine zusätzliche Verpflichtung, im Sinne des § 46 Abs. 2 FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen. Dem Fremden darf daher auch kein diesbezüglicher Auftrag erteilt werden. Der Fremde hat Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FPG nicht zu erfüllen, solange ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates anhängig ist (VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0543; 17.05.2021, Ra 2020/21/0203; 31.03.2022, Ra 2021/21/0038).Macht das Bundesamt von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch und ist der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachgekommen, so besteht für ihn keine zusätzliche Verpflichtung, im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen. Dem Fremden darf daher auch kein diesbezüglicher Auftrag erteilt werden. Der Fremde hat Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG nicht zu erfüllen, solange ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates anhängig ist (VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0543; 17.05.2021, Ra 2020/21/0203; 31.03.2022, Ra 2021/21/0038). Sowohl im Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Antragstellung am 20.11.2024, im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 21.05.2025 als auch im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des Gerichtes war und ist das amtswegige Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates durch die belangte Behörde laufend. Am 25.06.2024 erschien der BF selbstständig und freiwillig zum Interviewtermin der Delegation des Staates Guinea in Wien. Dass der BF an dem Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mitgewirkt hätte, ist im vorliegenden Fall somit nicht zu erkennen und wurde dies von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dem BF auch nicht vorgeworfen. Der BF kam seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 46 Abs. 2a FPG somit nach. Dass er im Verfahren seine Identität verschleiert hätte oder ein anderer Tatbestand des § 46a Abs. 3 FPG vorliegen würde, ist nicht hervorgekommen und wurde dies von der belangten Behörde auch nicht behauptet.Am 25.06.2024 erschien der BF selbstständig und freiwillig zum Interviewtermin der Delegation des Staates Guinea in Wien. Dass der BF an dem Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mitgewirkt hätte, ist im vorliegenden Fall somit nicht zu erkennen und wurde dies von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dem BF auch nicht vorgeworfen. Der BF kam seiner Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG somit nach. Dass er im Verfahren seine Identität verschleiert hätte oder ein anderer Tatbestand des Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG vorliegen würde, ist nicht hervorgekommen und wurde dies von der belangten Behörde auch nicht behauptet. Der VwGH sprach in seinem Erkenntnis vom 30.04.2021 Ra 2020/21/0543 aus, dass wenn das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch macht und der Revisionswerber seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachgekommen ist, für ihn keine zusätzliche Verpflichtung, im Sinne des § 46 Abs. 2 FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen besteht. In dieser Konstellation kann daher die angenommene Nichterfüllung der sich aus § 46 Abs. 2 FPG ergebenden Verpflichtungen nicht zur Versagung einer Karte für Geduldete führen.Der VwGH sprach in seinem Erkenntnis vom 30.04.2021 Ra 2020/21/0543 aus, dass wenn das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch macht und der Revisionswerber seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachgekommen ist, für ihn keine zusätzliche Verpflichtung, im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen besteht. In dieser Konstellation kann daher die angenommene Nichterfüllung der sich aus Paragraph 46, Absatz 2, FPG ergebenden Verpflichtungen nicht zur Versagung einer Karte für Geduldete führen. Der BF ist seinen Verpflichtungen nach § 46 Abs. 2a FPG fraglos nachgekommen. Dass dies nicht der Fall gewesen wäre, wurde auch von der belangten Behörde in keiner Weise in den Raum gestellt. Die Argumentation der belangten Behörde, der BF sei seiner Verpflichtung nach § 46 Abs. 2 FPG nicht nachgekommen, läuft aufgrund der dargestellten Rechtsprechung ins Leere, da den BF diese Verpflichtungen während eines offenen Verfahrens nach § 46 Abs. 2a FPG nicht treffen. Dass die rechtliche Argumentation der belangten Behörde überdies den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen widerspricht, wurde bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt. Der BF ist seinen Verpflichtungen nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG fraglos nachgekommen. Dass dies nicht der Fall gewesen wäre, wurde auch von der belangten Behörde in keiner Weise in den Raum gestellt. Die Argumentation der belangten Behörde, der BF sei seiner Verpflichtung nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG nicht nachgekommen, läuft aufgrund der dargestellten Rechtsprechung ins Leere, da den BF diese Verpflichtungen während eines offenen Verfahrens nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG nicht treffen. Dass die rechtliche Argumentation der belangten Behörde überdies den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen widerspricht, wurde bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt. Im gegenständlichen Fall ist somit die Abschiebung des BF aus tatsächlichen, vom diesem nicht zu vertretenen Gründen unmöglich und liegen daher die Voraussetzungen für eine Duldung im Sinne des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG weiterhin vor. Im gegenständlichen Fall ist somit die Abschiebung des BF aus tatsächlichen, vom diesem nicht zu vertretenen Gründen unmöglich und liegen daher die Voraussetzungen für eine Duldung im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG weiterhin vor. II.3.
- Zwischenfazitrömisch zwei.3.
- Zwischenfazit Wie unter Punkt II.3.
- ausgeführt wurde ist, wenn die Beschaffung der notwendigen Urkunden oder Nachweise für den Fremden im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 nachweislich nicht möglich ist (was bereits unter Punkt II.3.
- aufgezeigt wurde) dem Antrag auf Mängelheilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 in Zusammenhang mit der Beantragung eines Aufenthaltstitel nach § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in der Regel stattzugeben, wenn die Voraussetzungen für eine Duldung nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG weiter vorliegen. Wie unter Punkt römisch zwei.3.
- ausgeführt wurde ist, wenn die Beschaffung der notwendigen Urkunden oder Nachweise für den Fremden im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 nachweislich nicht möglich ist (was bereits unter Punkt römisch zwei.3.
- aufgezeigt wurde) dem Antrag auf Mängelheilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 in Zusammenhang mit der Beantragung eines Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Regel stattzugeben, wenn die Voraussetzungen für eine Duldung nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG weiter vorliegen. Wie unter Punkt II.3.
- aufgezeigt wurde, liegen im konkreten Fall die Voraussetzungen für eine Duldung nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG weiter vor. Wie unter Punkt römisch zwei.3.
- aufgezeigt wurde, liegen im konkreten Fall die Voraussetzungen für eine Duldung nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG weiter vor. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben. II.3.
- Zum beantragten Aufenthaltstitel nach § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005römisch zwei.3.
- Zum beantragten Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 Nach § 46a FPG idF FrÄG 2015 ist der Ausstellung einer Karte für Geduldete jedenfalls keine Feststellung über die tatsächliche, vom Fremden nicht zu vertretende Unmöglichkeit der Abschiebung vorgeschaltet. Liegen die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Z 3 leg.cit. vor, ist die Karte gemäß Abs. 4 von Amts wegen oder auf Antrag auszustellen. Die Behörde hat - nur als Vorfrage - zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Duldung (hier: ob die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint) vorliegen und je nach Prüfungsergebnis die Karte auszustellen oder den Antrag abzuweisen (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078). Da diese Voraussetzungen somit nicht spruchgemäß festgestellt werden, entfaltet ihre Bejahung durch die Behörde (das VwG) keine Bindungswirkung für andere Verfahren. Hängen nämlich zwei Verfahren von derselben Vorfrage ab, bindet die Beurteilung dieser Frage in einem Verfahren die Behörde bei der Entscheidung im anderen Verfahren nicht, weil sich die (gegenseitige) Bindung der Gerichte und der Verwaltungsbehörden im Allgemeinen nur so weit erstreckt wie die Rechtskraft reicht, das heißt sie erfasst nur den Inhalt des Spruchs, nicht aber die in der Begründung vorgenommene Beurteilung von Vorfragen (vgl. VwGH 23.03.2006, 2004/07/0047; 31.03.2003, 2001/10/0093). Die Behörde (bzw. das VwG) ist also bei der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zwar bei der Beurteilung des ersten Tatbestandselements des § 57 Abs. 1 Z 1 erster Halbsatz AsylG 2005, dass "der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 leg.cit. seit mindestens einem Jahr geduldet ist", an das Vorhandensein einer bereits ausgestellten Karte für Geduldete gebunden, nicht aber bei der Prüfung des zweiten Tatbestandselements des § 57 Abs. 1 Z 1 erster Halbsatz AsylG 2005, dass "die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen". Letzteres ist vielmehr im Verfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der genannten Bestimmung unabhängig von einer allenfalls noch gültigen Duldungskarte zu beurteilen (VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019).Nach Paragraph 46 a, FPG in der Fassung FrÄG 2015 ist der Ausstellung einer Karte für Geduldete jedenfalls keine Feststellung über die tatsächliche, vom Fremden nicht zu vertretende Unmöglichkeit der Abschiebung vorgeschaltet. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. vor, ist die Karte gemäß Absatz 4, von Amts wegen oder auf Antrag auszustellen. Die Behörde hat - nur als Vorfrage - zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Duldung (hier: ob die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint) vorliegen und je nach Prüfungsergebnis die Karte auszustellen oder den Antrag abzuweisen vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078). Da diese Voraussetzungen somit nicht spruchgemäß festgestellt werden, entfaltet ihre Bejahung durch die Behörde (das VwG) keine Bindungswirkung für andere Verfahren. Hängen nämlich zwei Verfahren von derselben Vorfrage ab, bindet die Beurteilung dieser Frage in einem Verfahren die Behörde bei der Entscheidung im anderen Verfahren nicht, weil sich die (gegenseitige) Bindung der Gerichte und der Verwaltungsbehörden im Allgemeinen nur so weit erstreckt wie die Rechtskraft reicht, das heißt sie erfasst nur den Inhalt des Spruchs, nicht aber die in der Begründung vorgenommene Beurteilung von Vorfragen vergleiche VwGH 23.03.2006, 2004/07/0047; 31.03.2003, 2001/10/0093). Die Behörde (bzw. das VwG) ist also bei der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zwar bei der Beurteilung des ersten Tatbestandselements des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, erster Halbsatz AsylG 2005, dass "der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, leg.cit. seit mindestens einem Jahr geduldet ist", an das Vorhandensein einer bereits ausgestellten Karte für Geduldete gebunden, nicht aber bei der Prüfung des zweiten Tatbestandselements des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, erster Halbsatz AsylG 2005, dass "die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen". Letzteres ist vielmehr im Verfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der genannten Bestimmung unabhängig von einer allenfalls noch gültigen Duldungskarte zu beurteilen (VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.10.2022 zur GZ.: I415 2209804-2 wurde ausgesprochen, dass der Aufenthalt des BF gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG zu dulden ist. Dem BF wurde dementsprechend eine Karte für Geduldete gültig im Oktober 2022 ausgestellt. Am 10.07.2023 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung der Duldung. Dem BF wurde eine Duldungskarte gültig von 19.09.2023 bis 18.09.2024 ausgestellt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.10.2022 zur GZ.: I415 2209804-2 wurde ausgesprochen, dass der Aufenthalt des BF gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zu dulden ist. Dem BF wurde dementsprechend eine Karte für Geduldete gültig im Oktober 2022 ausgestellt. Am 10.07.2023 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung der Duldung. Dem BF wurde eine Duldungskarte gültig von 19.09.2023 bis 18.09.2024 ausgestellt. Dass der Aufenthalt des BF somit bei der Antragstellung gemäß § 46 Abs. 1 Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet war, steht fest und stellte die belangte Behörde diesen Umstand im angefochtenen Bescheid auch nicht in Abrede. Dass der Aufenthalt des BF somit bei der Antragstellung gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet war, steht fest und stellte die belangte Behörde diesen Umstand im angefochtenen Bescheid auch nicht in Abrede. In Bezug auf die Tatsache, dass die Voraussetzungen für eine Duldung weiterhin vorliegen, wird auf Punkt II.3.
- verwiesen. In Bezug auf die Tatsache, dass die Voraussetzungen für eine Duldung weiterhin vorliegen, wird auf Punkt römisch zwei.3.
- verwiesen. Der BF stellt auch keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar. Er ist unbescholten. Der BF befindet sich nicht in einem Verfahren nach dem NAG. Er verfügt auch über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Insgesamt ist für das Gericht nicht ersichtlich – und wurde ein solcher Umstand auch von der belangten Behörde nicht behauptet – dass der verfahrensgegenständliche Antrag nach § 58 Abs. 9 oder 10 AsylG 2005 zurückzuweisen wäre. Der BF befindet sich nicht in einem Verfahren nach dem NAG. Er verfügt auch über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Insgesamt ist für das Gericht nicht ersichtlich – und wurde ein solcher Umstand auch von der belangten Behörde nicht behauptet – dass der verfahrensgegenständliche Antrag nach Paragraph 58, Absatz 9, oder 10 AsylG 2005 zurückzuweisen wäre. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erfüllt sind und kein Grund ersichtlich ist, wonach der Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist, war der Beschwerde somit auch in Bezug auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides statt zu geben und dem BF der beantragte Aufenthaltstitel für die Dauer von 12 Monaten zuzuerkennen.Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erfüllt sind und kein Grund ersichtlich ist, wonach der Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist, war der Beschwerde somit auch in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides statt zu geben und dem BF der beantragte Aufenthaltstitel für die Dauer von 12 Monaten zuzuerkennen. II.3.
- Zur Frage der inhaltlichen Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtsrömisch zwei.3.
- Zur Frage der inhaltlichen Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts Grundsätzlich wäre – wenn wie im vorliegenden Fall der Antrag auf Mängelheilung abgewiesen wird – der verfahrenseinleitende Antrag inhaltlich nicht zu prüfen, sondern als unzulässig zurückzuweisen. Der VwGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass - wenn die Behörde erster Instanz einen Antrag zurückgewiesen hat - das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist, dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 03.02.2021, Ra 2020/06/0324). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Im gegenständlichen Fall wies die belangte Behörde den Antrag jedoch nicht als unzulässig zurück, sondern befasst sich inhaltlich mit diesem, traf eine Sachentscheidung und wies den Antrag ab. Schon aus diesem Grund – da eben keine Zurückweisung vorliegt, das Gericht somit auch nicht erstmalig inhaltlich entscheidet – sieht das erkennende Gericht es als zulässig an, eine inhaltliche Entscheidung über den gestellten Antrag zu treffen. Der Charakter einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung als Sacherledigung ist aus dem Gesamtinhalt des Bescheides abzuleiten (vgl. VwGH 14.7.2005, 2003/06/0015). Der auf Zurückweisung lautende Spruch eines Bescheides ist einer Umdeutung nur in Fällen zugänglich, in welchen der gesamte Bescheidinhalt eindeutig erkennen lässt, dass die Behörde eine Sachentscheidung beabsichtigte und daher die Zurückweisung zweifelsfrei ein den wahren behördlichen Willen verfälschendes Vergreifen im Ausdruck darstellt (vgl. VwGH 26.4.2012, 2010/07/0129). Aus Sicht der erkennenden Richterin müssen diese Grundsätze auch im umgekehrten Fall (Abweisung statt Zurückweisung im Spruch) anzuwenden sein. Der Charakter einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung als Sacherledigung ist aus dem Gesamtinhalt des Bescheides abzuleiten vergleiche VwGH 14.7.2005, 2003/06/0015). Der auf Zurückweisung lautende Spruch eines Bescheides ist einer Umdeutung nur in Fällen zugänglich, in welchen der gesamte Bescheidinhalt eindeutig erkennen lässt, dass die Behörde eine Sachentscheidung beabsichtigte und daher die Zurückweisung zweifelsfrei ein den wahren behördlichen Willen verfälschendes Vergreifen im Ausdruck darstellt vergleiche VwGH 26.4.2012, 2010/07/0129). Aus Sicht der erkennenden Richterin müssen diese Grundsätze auch im umgekehrten Fall (Abweisung statt Zurückweisung im Spruch) anzuwenden sein. Aus dem angefochtenen Bescheid – insbesondere aus der rechtlichen Beurteilung in Bezug auf Spruchpunkt I. – ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die belangte Behörde mit dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 inhaltlich befasste. Es wird jedenfalls nicht – wie im Falle einer Zurückweisung anzunehmen wäre – auf die mangelhaften Antragstellung und auf die Nichtstattgabe des Antrages auf Mängelheilung verwiesen, sondern werden die einzelnen Voraussetzungen für die Erteilung des genannten Aufenthaltstitels geprüft (Dauer der Duldung, Voraussetzungen für die Duldung weiter gegeben usw.). Eine Umdeutung des Spruches in der Hinsicht, dass die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag tatsächlich zurückweisen wollte, kommt somit nicht in Betracht. Aus dem angefochtenen Bescheid – insbesondere aus der rechtlichen Beurteilung in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. – ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die belangte Behörde mit dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 inhaltlich befasste. Es wird jedenfalls nicht – wie im Falle einer Zurückweisung anzunehmen wäre – auf die mangelhaften Antragstellung und auf die Nichtstattgabe des Antrages auf Mängelheilung verwiesen, sondern werden die einzelnen Voraussetzungen für die Erteilung des genannten Aufenthaltstitels geprüft (Dauer der Duldung, Voraussetzungen für die Duldung weiter gegeben usw.). Eine Umdeutung des Spruches in der Hinsicht, dass die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag tatsächlich zurückweisen wollte, kommt somit nicht in Betracht. Das Gericht kann den Spruch auch nicht korrigieren, da keine Gründe für die rechtmäßige Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages ersichtlich sind. Eine ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides in Bezug auf Spruchpunkt I. kommt ebenfalls nicht in Betracht, da der Antrag dann offen und unerledigt bleiben würde. Dementsprechend ist eine inhaltliche Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht nur zulässig, sondern auch notwendig.Das Gericht kann den Spruch auch nicht korrigieren, da keine Gründe für die rechtmäßige Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages ersichtlich sind. Eine ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. kommt ebenfalls nicht in Betracht, da der Antrag dann offen und unerledigt bleiben würde. Dementsprechend ist eine inhaltliche Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht nur zulässig, sondern auch notwendig. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und dem BF der beantragte Aufenthaltstitel für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Die Entscheidung des Gerichts stützt sich auf die unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Es waren somit keine Unklarheiten in Bezug auf den der Sache zu Grunde zu legenden Sachverhalt ersichtlich. Die Entscheidung des Gerichts stützt sich in rechtlicher Hinsicht auf die ständige und einheitliche Rechtsprechung des VwGH, weswegen auch eine mündliche Verhandlung zur Erörterung von Rechtsfragen aus Sicht des erkennenden Gerichts keinen Mehrwert im gegenständlichen Verfahren mit sich gebracht hätte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung stützt sich auf die einheitliche und ständige Rechtsprechung des VwGH, wie sie jeweils im konkreten Zusammenhang zitiert wurde. Es bestehen keine Hinweise auf das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I424.2209804.3.00