RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2026 GeschäftszahlI424 2299393-1 Spruch, I424 2299393-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. GUINEA, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (in der Folge: BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. GUINEA, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (in der Folge: BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 27.11.2023 zur GZ.: XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsbürgers von Guinea (in der Folge: BF) auf internationalen Schutz vom 02.08.2023 als unzulässig zurückgewiesen, da für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 13 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig ist (Spruchpunkt I.). Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel BGBl. I. 100/2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: FPG) wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass die Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG nach Italien zulässig ist (Spruchpunkt II).
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 27.11.2023 zur GZ.: römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsbürgers von Guinea (in der Folge: BF) auf internationalen Schutz vom 02.08.2023 als unzulässig zurückgewiesen, da für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 13, Absatz eins, Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung (in der Folge: FPG) wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG nach Italien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei). In weiterer Folge wurde der BF jedoch nicht nach Italien überstellt, der genannte Bescheid trat somit außer Kraft.
- Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14.08.2024 zu der Zl. XXXX wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwilligen Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).
- Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14.08.2024 zu der Zl. römisch 40 wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwilligen Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde ausgeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF sein Herkunftsland aufgrund einer Verfolgung oder einer Furcht vor einer solchen verlassen habe. Eine Gefährdung seiner Person durch die guineischen Behörden bzw. durch das Militär habe er nicht glaubhaft darstellen können. Eine Rückkehr in sein Heimatland sei ihm zumutbar. Der BF habe seine Fluchtgründe bei der Ersteinvernahme nicht im Ansatz so geschildert, wie er dies bei der Einvernahme vor der belangten Behörde getan habe. Der BF habe nur äußerst vage Angaben zu seinem Fluchtgrund machen können. So habe er zwar angegeben Wahlwerbung betrieben zu haben, konnte jedoch den Zeitpunkt der Wahlen nicht genau nennen. Aus den vorgelegten Unterlagen gehe hervor, dass der BF Organisationssekretär des Basiskomitees gewesen sei, der BF habe jedoch angegeben nur ein Mitglied der Partei gewesen zu sein. Der BF habe zudem keine Angaben über die ideologische Ausrichtung der Partei, bei der er angab Mitglied gewesen zu sein, machen können. Der BF habe zu den Unruhen in Zusammenhang mit der Verfassungsänderung keine Angaben machen können und sei es nicht nachvollziehbar, warum man ihn als Mitglied der RPG für diese Unruhen verantwortlich hätte machen sollen. Die vorgelegten Urkunden hätten keine Beweiskraft, da diese nur in Kopie vorgelegt worden seien und der BF auch keine Angaben zu ihrem Inhalt habe machen können. Ein Schreiben sei mit 24.12.2024 datiert, obwohl der BF sich zu diesem Zeitpunkt in Algerien befunden habe. In diesem Schreiben sei bereits die Ausreise des BF nach Österreich angeführt. Maßgebliche Integrationsmerkmale habe die belangte Behörde keine erkennen können und sei daher die Rückkehrentscheidung rechtmäßig.
- Mit dem am 12.09.2024 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid. Zusammengefasst wurde im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde habe es unterlassen sich zur Gänze mit dem Fluchtvorbringen des BF zu befassen und hätten sich die herangezogenen Länderberichte nicht auf das Fluchtvorbringen des BF bezogen. Es folgen umfangreiche Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Guinea vom 29.03.
- Bei der Erstbefragung habe der BF aufgrund seiner Ängste nur kurze Angaben gemacht. Die Polizei hätte nachfragen müssen, wenn genauere Informationen notwendig gewesen wären. Der BF sei Mechaniker gewesen und sei zu Beginn seiner politischen Tätigkeit die Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation im Mittelpunkt gestanden. Die belangte Behörde setze daher Maßstäbe an den BF an, die dieser aufgrund seines Hintergrundes nicht erfüllen könne. Dem BF drohe eine Verfolgung durch Privatpersonen. Guinea könne den BF vor Übergriffen nicht schützen. Staatliches Handeln sei von Korruption und Willkür geprägt. Vor dem Hintergrund der instabilen allgemeinen Sicherheitslage sei es dem BF nicht zumutbar in andere Teile Guineas zurückzukehren. Zur Prüfung des Non-Refoulement Gebotes hätte die belangte Behörde weitere aktuelle und detaillierte Länderberichte heranziehen müssen. Dem BF drohe in Guinea eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung. Es wurde der Antrag auf Einholung eines fachärztlichen Gutachtens zur Feststellung der gesundheitlichen Folgen bei Unterbrechung/Absetzung der Medikamentierung und medizinischen Behandlung im Fall des BF sowie zur Abklärung der Frage, ob die medizinische Versorgung des BF in Guinea zur Verfügung steht, gestellt. Weiters wurden abschließend die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, in eventu das Verfahren an die erste Instanz zurückverweisen, in eventu dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung aufheben, in eventu feststellen, dass die Abschiebung nach Guinea unzulässig ist sowie eine mündliche Verhandlung anberaumen.
- Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 20.09.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
- Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 27.08.2025 wurde die Rechtssache dem ursprünglich zuständigen Richter abgenommen und der nun zuständigen Richterin zugewiesen.
- Mit Stellungnahme vom 03.12.2025 teilte der rechtsfreundlich vertretene BF mit, dass der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zurückgezogen werde, der Antrag sei irrtümlich gestellt worden. Weiters wurde in Wiederholung des Beschwerdevorbringens darauf hingewiesen, dass sich die belangte Behörde nur unzureichend mit der tatsächlichen Situation des BF im Falle einer Rückkehr nach Guinea auseinandergesetzt habe. Aktuell sei die Lage in Guinea unübersichtlich, da es Ende November 2025 einen Putsch gegeben habe, nachdem kurz zuvor eine Präsidentschaftswahl durchgeführt worden sei. Gegen diesen Militärputsch würden nun Menschen demonstrieren, die Sicherheitskräfte würden diese Demonstrationen mit Gewalt auflösen und auf Teilnehmer schießen. Diesbezüglich wurde auf Berichte zum Staat Guinea-Bissau verwiesen. Der politisch aktive BF sei jedenfalls im Falle einer Rückkehr in Lebensgefahr.
- Mit Ladungen vom 11.12.2025 wurden die belangte Behörde, der BF vertreten durch die BBU GmbH und die Dolmetscherin für die englische Sprache zur mündlichen Verhandlung am 21.01.2026 geladen.
- Mit Schreiben vom 12.12.2025 teilte die belangte Behörde mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der mündlichen Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Ungeachtet dessen, werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.
- Am 21.01.2026 fand die mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF und seiner Rechtsvertreterin unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die französische Sprache statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungenrömisch zwei.
- Feststellungen II.1.
- Identität und Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
- Identität und Herkunftsstaat Der volljährige BF heißt XXXX und wurde am XXXX in der Unterpräfektur von XXXX in der Provinz XXXX in Guinea geboren. Er ist Angehörige der Volksgruppe der Sousou und bekennt sich zum Islam. Der BF ist Staatsangehöriger von Guinea und ledig. Er hat keine Kinder. Der volljährige BF heißt römisch 40 und wurde am römisch 40 in der Unterpräfektur von römisch 40 in der Provinz römisch 40 in Guinea geboren. Er ist Angehörige der Volksgruppe der Sousou und bekennt sich zum Islam. Der BF ist Staatsangehöriger von Guinea und ledig. Er hat keine Kinder. Seine Identität steht nicht fest. Der BF leidet an keiner psychischen oder physischen Beeinträchtigung und ist erwerbsfähig. II.1.
- Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreiserömisch zwei.1.
- Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise Der BF beherrscht die Sprache Soussou auf dem Niveau der Muttersprache und verfügt über sehr gute Französischkenntnisse in Wort und Schrift. Außerdem spricht er etwas Englisch. Der BF hat in seinem Heimatland acht Jahre lang die Grundschule besucht und diese auch abgeschlossen. Er absolvierte in seinem Heimatland ca. 4 Jahre lang eine Berufsausbildung als Motorrad-Mechaniker, schloss diese jedoch nicht ab. Der BF lebte vor seiner Ausreise in XXXX in der Gemeinde XXXX (einem Stadtviertel der Hauptstadt von Guinea). Der BF hat in seinem Heimatland acht Jahre lang die Grundschule besucht und diese auch abgeschlossen. Er absolvierte in seinem Heimatland ca. 4 Jahre lang eine Berufsausbildung als Motorrad-Mechaniker, schloss diese jedoch nicht ab. Der BF lebte vor seiner Ausreise in römisch 40 in der Gemeinde römisch 40 (einem Stadtviertel der Hauptstadt von Guinea). Der BF lebte in der Nähe von seiner Herkunftsfamilie. Der BF konnte sich vor seiner Ausreise selbst erhalten und unterstützte auch seine Herkunftsfamilie in finanzieller Hinsicht. II.1.
- aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
- aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat In Guinea leben der Vater und eine Schwester des BF. Der Vater des BF lebt nun wieder in der Heimatprovinz XXXX . Die Schwester des BF lebt bei der Großmutter in XXXX . Der BF hat überdies einen Freund in Guinea, welcher sich zeitweise um die Angehörigen kümmert und mit dem der BF in Kontakt steht. Über diesen Freund hat der BF auch Kontakt mit seinen Angehörigen.In Guinea leben der Vater und eine Schwester des BF. Der Vater des BF lebt nun wieder in der Heimatprovinz römisch 40 . Die Schwester des BF lebt bei der Großmutter in römisch 40 . Der BF hat überdies einen Freund in Guinea, welcher sich zeitweise um die Angehörigen kümmert und mit dem der BF in Kontakt steht. Über diesen Freund hat der BF auch Kontakt mit seinen Angehörigen. Die Angehörigen des BF haben keine Probleme in Guinea, lediglich der Vater des BF musste sich einer Fußoperation unterziehen und war es schwierig, die dafür finanzielle Mittel bereit zu stellen. II.1.
- Ausreisemodalitätenrömisch zwei.1.
- Ausreisemodalitäten Wann der BF seinen Ausreiseentschluss gefasst hat, kann nicht festgestellt werden. Der BF reiste illegal aus Guinea aus. Er reiste durch Mali und Nigeria nach Algerien und von dort weiter nach Tunesien. Von dort aus reiste er per Boot nach Italien ein und über die Schweiz weiter nach Österreich. In Italien stellte der BF einen Asylantrag. Er war dort ca. drei Wochen aufhältig. Er durchreiste auf dem Weg nach Österreich mehrere als sicher geltende Staaten. II.1.
- Privatleben / Familienleben in Österreichrömisch zwei.1.
- Privatleben / Familienleben in Österreich II.1.5.
- Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes römisch zwei.1.5.
- Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes Der BF begab sich ohne Vorhandensein eines gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitels spätestens am 02.08.2023 in das Bundesgebiet. Mit der erfolgten Stellung des Antrages auf internationalen Schutz erlangte der BF eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl BGBl. I. 100/2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG 2005), die nach Antragsabweisung durch die Beschwerdeerhebung verlängert wurde. Mit der erfolgten Stellung des Antrages auf internationalen Schutz erlangte der BF eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG 2005), die nach Antragsabweisung durch die Beschwerdeerhebung verlängert wurde. Da ihm in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise gem. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 FPG als rechtswidrig. Da ihm in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise gem. Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, FPG als rechtswidrig. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der BF wurde auch nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382c Gesetz vom
- Mai 1896, über das Executions- und Sicherungsverfahren RGBl. 79/1896 in der geltenden Fassung (in der Folge: EO).Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der BF wurde auch nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382c Gesetz vom
- Mai 1896, über das Executions- und Sicherungsverfahren RGBl. 79 aus 1896, in der geltenden Fassung (in der Folge: EO). II.1.5.
- Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreichrömisch zwei.1.5.
- Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich Der BF hat keine Angehörigen in Österreich. Eine Cousine des BF lebt in Frankreich. Ein Cousin des BF lebt in Spanien. Der BF steht mit diesen Angehörigen gelegentlich in telefonischem Kontakt. II.1.5.
- Grad der Integrationrömisch zwei.1.5.
- Grad der Integration Der BF hat in Österreich bereits einen Deutschkurs auf A1-Niveau besucht. Eine Sprachprüfung hat der BF jedoch noch nicht erfolgreich absolviert. Der BF steht in keinem Dienstverhältnis und war in Österreich auch noch nie erwerbstätig. Er bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF spielt in Österreich Fußball in verschieden Hobbyvereinen. II.1.5.
- Schutzwürdigkeit des Privat-/Familienlebens; die Frage, ob das Privat-/Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst warenrömisch zwei.1.5.
- Schutzwürdigkeit des Privat-/Familienlebens; die Frage, ob das Privat-/Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren Der BF hat diese Anknüpfungspunkte während einer Zeit erlangt, in der der Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet stets prekär war. II.1.5.
- Bindung zum Herkunftsstaat römisch zwei.1.5.
- Bindung zum Herkunftsstaat Der BF ist im Herkunftsstaat geboren, absolvierte dort die Schulzeit, kann sich im Herkunftsstaat – im Gegensatz zu Österreich – problemlos verständigen und hat sein überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht. Er wurden somit im Herkunftsstaat sozialisiert und kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens einschließlich der gegebenen sozialen Unterstützungsnetzwerke. Es leben dort auch seine Familienangehörigen. Es kann insbesondere auf Grund der nur vier oder fünf Jahre dauernden Abwesenheit des BF aus Guinea nicht davon ausgegangen werden, dass der BF als von seinem Herkunftsstaat entwurzelt zu betrachten ist. II.1.5.
- Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungenrömisch zwei.1.5.
- Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen auf. Das Vorliegen von rechtskräftigen Verwaltungsstrafen wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der Polizei bzw. den Verwaltungsstrafbehörden einschließlich dem BFA nicht mitgeteilt und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt der belangten Behörde. II.1.5.
- Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechtsrömisch zwei.1.5.
- Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts Da dem BF weder der Status eines Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise eine Verwaltungsübertretung dar (vgl. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 FPG).Da dem BF weder der Status eines Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise eine Verwaltungsübertretung dar vergleiche Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, FPG). II.1.5.
- Verfahrensdauerrömisch zwei.1.5.
- Verfahrensdauer Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 02.08.2023 gestellt und erging der Bescheid der belangten Behörde am 27.11.
- Nach Einbringung der Beschwerde und Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung erging mit heutigem Erkenntnis die Entscheidung im Beschwerdeverfahren. Die gesamte Verfahrensdauer betrug somit ca. zwei Jahre und sieben Monate. II.1.
- Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen; Erlebnisse im Zusammenhang mit staatlichen/nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von dem BF vorgebrachten Problemen, die ihn persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwarten: römisch zwei.1.
- Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen; Erlebnisse im Zusammenhang mit staatlichen/nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von dem BF vorgebrachten Problemen, die ihn persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwarten: II.1.6.
- Betreffend die persönliche Sicherheit/Verfolgung im Herkunftsstaatrömisch zwei.1.6.
- Betreffend die persönliche Sicherheit/Verfolgung im Herkunftsstaat Der BF war und ist in Guinea keine politisch exponierte Person. Dem BF droht in Guinea keine Verfolgung durch Privatpersonen. Er wird auch nicht von staatlicher Seite aufgrund seiner politischen Orientierung oder einer unterstellten politischen Orientierung verfolgt. Der BF war im Zuge des Militärputsches am 05.09.2021 in Guinea nicht maßgeblich an der Organisation oder Durchführung einer Demonstration beteiligt. Er wurde weder an diesem Tag, noch an einem in zeitlicher Nähe liegenden Tag, von Angehörigen des Militärs, der Gendarmerie oder anderen staatlichen Organen zusammengeschlagen. Gegen den BF ist kein Strafverfahren in Guinea anhängig und droht ihm keine Inhaftierung. Der BF unterliegt in Guinea keiner asylrelevanten Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit. Eine asylrelevante Verfolgung ist auch im Falle einer Rückkehr in nach Guinea nicht zu befürchten. II.1.6.
- Betreffend die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse im Herkunftsstaatrömisch zwei.1.6.
- Betreffend die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse im Herkunftsstaat Die wirtschaftliche Existenz ist im Falle der Rückkehr gesichert. Der BF hat hinsichtlich seiner persönlichen Versorgungssituation im Falle der Rückkehr keine konkrete Problemlage vorgebracht. II.1.6.
- Betreffend die aktuelle Versorgungssituation im Hinblick die notwendige Erlangung medizinischer Versorgung im Herkunftsstaatrömisch zwei.1.6.
- Betreffend die aktuelle Versorgungssituation im Hinblick die notwendige Erlangung medizinischer Versorgung im Herkunftsstaat Eine aktuell behandlungsbedürftige Erkrankung, die zu einem Rückkehrhindernis führen könnte, wurde nicht dargelegt. II.1.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat
- Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Guinea aus dem COI-CMS (Gesamtaktualisierung vom 29.09.2023) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben: Politische Lage Der Staatsstreich vom 5.September 2021, führte zum Sturz von Präsident Alpha Condé. Condé war 2010 der erste demokratisch gewählte Präsident Guineas (AJ 1.10.2021; vgl. ZO 5.9.2021) seit der Unabhängigkeit von Frankreich 1958 (ZO 5.9.2021) und wurde 2015 wiedergewählt. Als Condé im Oktober 2020 mittels einer neuen und umstrittenen Verfassung eine dritte Amtszeit anstrebte, löste dies Massendemonstrationen aus, bei welchen Dutzende von Demonstranten getötet wurden. Condé gewann die Wahlen und die Opposition sprach von einer Täuschung (AJ 1.10.2021). Am 5.9.2021 haben Angehörige des Militärs Präsident Alpha Condé abgesetzt und die Regierung aufgelöst (ZO 5.9.2021; vgl. AA 15.12.2022). In einer Erklärung erklärte Oberst Mamady Doumbouya, der Anführer des Staatsstreiches, im Namen eines „Nationalen Komitees für Vereinigung und Entwicklung“ (Comité National du Rassemblement et du Développement, CNRD) die Verfassung und die staatlichen Institutionen für aufgelöst (BAMF 6.9.2021). Er wurde als neuer Interimspräsident am 1.10.2021 als vereidigt (AJ 1.10.2021).Der Staatsstreich vom 5.September 2021, führte zum Sturz von Präsident Alpha Condé. Condé war 2010 der erste demokratisch gewählte Präsident Guineas (AJ 1.10.2021; vergleiche ZO 5.9.2021) seit der Unabhängigkeit von Frankreich 1958 (ZO 5.9.2021) und wurde 2015 wiedergewählt. Als Condé im Oktober 2020 mittels einer neuen und umstrittenen Verfassung eine dritte Amtszeit anstrebte, löste dies Massendemonstrationen aus, bei welchen Dutzende von Demonstranten getötet wurden. Condé gewann die Wahlen und die Opposition sprach von einer Täuschung (AJ 1.10.2021). Am 5.9.2021 haben Angehörige des Militärs Präsident Alpha Condé abgesetzt und die Regierung aufgelöst (ZO 5.9.2021; vergleiche AA 15.12.2022). In einer Erklärung erklärte Oberst Mamady Doumbouya, der Anführer des Staatsstreiches, im Namen eines „Nationalen Komitees für Vereinigung und Entwicklung“ (Comité National du Rassemblement et du Développement, CNRD) die Verfassung und die staatlichen Institutionen für aufgelöst (BAMF 6.9.2021). Er wurde als neuer Interimspräsident am 1.10.2021 als vereidigt (AJ 1.10.2021). Der Umsturz wurde aufgrund der „soziopolitischen und ökonomischen Situation“ des Landes begründet. U.a. nicht funktionierende staatliche Institutionen, Missachtung demokratischer Prinzipien, Misswirtschaft, Korruption und Armut hätten die Armee veranlasst den Präsidenten zu stürzen. Das CNRD kündigte die Erstellung einer neuen Verfassung an. Für den 6.9.2021 berief das CNRD die „ehemaligen Minister und Präsidenten der Institutionen“ zu einem Treffen ein. Nichterscheinen wurde als Rebellion wahrgenommen (BAMF 6.9.2021). Neben Condé wurden bei dem Staatsstreich weitere hochrangige Regierungsmitglieder festgenommen (BAMF 13.9.2021). Die bisherigen Regierungsvertreter wurden aufgefordert, ihre Pässe abzugeben. Am 9.9.2021 verfügte das CNRD, Konten des Staates und von hochrangigen Personen in Politik und Verwaltung einzufrieren. Die Machtübergaben in den Regionen von der zivilen Führung auf Armeeangehörige verliefen Medienberichten zufolge gewaltfrei (BAMF 13.9.2021). Knapp einen Monat nach dem Militärputsch hat General Mamady Doumbouya einen ehemaligen UNO-Beamten zum neuen Ministerpräsidenten ernannt (NZZ 7.10.2021; vgl. AJ 7.10.2021). Béavogui, ein Landwirtschaftsexperte, wurde beauftragt, einen glaubwürdigen Übergang „durchzusetzen“ (Le Journal 2 l’Afrique 7.10.2021).Knapp einen Monat nach dem Militärputsch hat General Mamady Doumbouya einen ehemaligen UNO-Beamten zum neuen Ministerpräsidenten ernannt (NZZ 7.10.2021; vergleiche AJ 7.10.2021). Béavogui, ein Landwirtschaftsexperte, wurde beauftragt, einen glaubwürdigen Übergang „durchzusetzen“ (Le Journal 2 l’Afrique 7.10.2021). Der Staatsstreich wurde international, u.a. von UN-Generalsekretär Guterres, der Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten (frz. CEDEAO/engl. ECOWAS), der Afrikanischen Union (AU), Frankreich und den USA verurteilt (BAMF 6.9.2021). Nach der allgemeinen Verurteilung des Umsturzes durch internationale Organisationen und Regierungen einschließlich der Forderung der Freilassung von Staatspräsident Condé, suspendierten die Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten (ECOWAS) und die Afrikanische Union (AU) am 8.9.2021 die Mitgliedschaft Guineas. Sanktionen wurden jedoch nicht erlassen. Eine ECOWAS-Delegation reiste am 10.9.2021 nach Guinea, mit dem Ziel, das CNRD zur schnellen Rückkehr zu einer zivilen Regierung zu bewegen. Der Delegation wurde ermöglicht, Condé zu treffen (BAMF 13.9.2021). Am 25.12.2021 legte der Premierminister der Interimsregierung, Mohamed Béavogui, einen Plan zur politischen Neuordnung vor. Dieser umfasste fünf inhaltliche Schwerpunkte sowie die Etappen „Bildung eines Übergangsrates“, „Erarbeiten einer neuen Verfassung“, „Einrichtung einer Verwaltung für Wahlen“, „Erstellen eines Wählerverzeichnisses“, „Organisation des Verfassungsreferendums“, „Lokalwahlen, Parlamentswahl und Präsidentschaftswahl“. Ein Zeitplan für den zeitlichen Ablauf wurde jedoch nicht vorgelegt, womit die Junta/Interimsregierung einer zentralen Forderung der (ECOWAS), die Wahlen innerhalb von sechs Monaten verlangt, nicht nachkam (BAMF 1.7.2022). Kurz darauf, am 22.1.2022 wurde durch den Interimspräsidenten Mamady Doumbouya, das Übergangsparlament, der Conseil National de Transition (nationaler Übergangsrat, CNT) einberufen (BAMF 1.7.2022; vgl. BAMF 24.1.2022). Es wurde ein CNT-Präsident ernannt, und weitere 81 Personen, die Wirtschafts- und Arbeitnehmerverbände sowie politische Parteien repräsentieren. Der CNT soll in der Organisation bei der Rückkehr zu einer zivilen Ordnung eine wichtige Rolle spielen. Damit existieren nun zusammen mit dem führenden CNRD und einer Übergangsregierung unter Premierminister Béavogui drei wesentliche Organe in der aktuellen politischen Konfiguration des Landes (BAMF 24.1.2022). Hingegen entsprach die Junta der ECOWAS-Forderung, Ex-Staatspräsident Alpha Condé ausreisen zu lassen. Am 31.12.2021 wurde verkündet, Condé dürfe sich für bis zu einem Monat in die Vereinigten Arabischen Emirat begeben, um medizinische Leistungen in Anspruch zu nehmen (BAMF 3.1.2022; vgl. BAMF 24.1.2022). Laut Medienberichten fällt die Ausreise Condés zusammen mit einer Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft, Ermittlungen zu Verbrechen, welche während seiner Regierungszeit (2010-2021) begangen wurden, einzuleiten (BAMF 24.1.2022).Kurz darauf, am 22.1.2022 wurde durch den Interimspräsidenten Mamady Doumbouya, das Übergangsparlament, der Conseil National de Transition (nationaler Übergangsrat, CNT) einberufen (BAMF 1.7.2022; vergleiche BAMF 24.1.2022). Es wurde ein CNT-Präsident ernannt, und weitere 81 Personen, die Wirtschafts- und Arbeitnehmerverbände sowie politische Parteien repräsentieren. Der CNT soll in der Organisation bei der Rückkehr zu einer zivilen Ordnung eine wichtige Rolle spielen. Damit existieren nun zusammen mit dem führenden CNRD und einer Übergangsregierung unter Premierminister Béavogui drei wesentliche Organe in der aktuellen politischen Konfiguration des Landes (BAMF 24.1.2022). Hingegen entsprach die Junta der ECOWAS-Forderung, Ex-Staatspräsident Alpha Condé ausreisen zu lassen. Am 31.12.2021 wurde verkündet, Condé dürfe sich für bis zu einem Monat in die Vereinigten Arabischen Emirat begeben, um medizinische Leistungen in Anspruch zu nehmen (BAMF 3.1.2022; vergleiche BAMF 24.1.2022). Laut Medienberichten fällt die Ausreise Condés zusammen mit einer Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft, Ermittlungen zu Verbrechen, welche während seiner Regierungszeit (2010-2021) begangen wurden, einzuleiten (BAMF 24.1.2022). Die Junta richtete im Kampf gegen Korruption im Dezember 2021 ein eigenes Strafgericht ein, die Cour de répression des infractions économiques et financières (CRIEF) (BAMF 1.7.2022). Ende Feber 2022 wurden die Häuser politischer Oppositionsführer und ehemaligen Premierminister abgerissen. Das führte am 28.2.2022 erneut zu Protesten und zu erneuten tödlichen Zusammenstößen (siehe 13.
- Opposition). Im Feber 2022 wurden u.a. auch der Budgetminister sowie ein Staatsminister aus der Regierung Condés vernommen (BAMF 1.7.2022). Der Übergangspräsident rief am 22.3.2022 die Nationale Konferenz (Assises Nationales) ins Leben, ein Mechanismus zur nationalen Aussöhnung. Am 25.3.2022 setzte Oberst Doumbouya ein Nationales Konsultationskomitee ein, dass aus 31 Mitgliedern besteht und die Nationale Konferenz beaufsichtigen soll (USDOS 20.3.2023). Der Generalstaatsanwalt von Guinea gab am 4.5.2022 bekannt, dass gegen den früheren Präsidenten, Alpha Condé, sowie 26 weitere Mitglieder seiner einstigen Regierung wegen Gewalt im Zusammenhang mit seiner Kandidatur für eine dritte Amtszeit im Jahr 2020 Ermittlungen eingeleitet wurden. Ihnen werden u.a. Beihilfe zum Mord, Körperverletzung, Entführung sowie Zerstörung von Eigentum vorgeworfen (BAMF 1.7.2022). Am 13.5.2022 verbot das CNRD alle Demonstrationen bis zum Beginn des Wahlkampfs (AI 28.3.2023; vgl. BAMF 1.7.2022). Der Aufruf der UN vom 30.5.2022, das Demonstrationsrecht wiederherzustellen, wurde von der Junta zurückgewiesen (BAMF 1.7.2022). Trotz Demonstrationsverbot kam es zu erneuten Protesten. Am 30.7.2022 verkündete auch der Staatspräsident von Guinea-Bissau und Vorsitzende der ECOWAS, Umaro Sissoco Embaló, die Aussetzung der Demonstrationen für zunächst eine Woche. Allerdings überzeugte Embaló die Junta bereits am 28.7.2022 von einer 24- statt einer 36-monatigen Übergangsphase (BAMF 1.1.2023).Am 13.5.2022 verbot das CNRD alle Demonstrationen bis zum Beginn des Wahlkampfs (AI 28.3.2023; vergleiche BAMF 1.7.2022). Der Aufruf der UN vom 30.5.2022, das Demonstrationsrecht wiederherzustellen, wurde von der Junta zurückgewiesen (BAMF 1.7.2022). Trotz Demonstrationsverbot kam es zu erneuten Protesten. Am 30.7.2022 verkündete auch der Staatspräsident von Guinea-Bissau und Vorsitzende der ECOWAS, Umaro Sissoco Embaló, die Aussetzung der Demonstrationen für zunächst eine Woche. Allerdings überzeugte Embaló die Junta bereits am 28.7.2022 von einer 24- statt einer 36-monatigen Übergangsphase (BAMF 1.1.2023). Trotz der Aussetzung der Demonstrationen sollen sich am 30.7.2022 Sicherheitskräfte vor den Büros von FNDC und denen der Parteien Union des Forces Démocratiques de Guinée, UFDG und Union des Forces Républicaines, UFR (Oppositionsparteien unter dem gestürzten Staatspräsidenten Alpha Condé) sowie Rassemblement du Peuple de Guinée, RPG (damalige Regierungspartei), positioniert haben. Der Koordinator der FNDC, Oumar Sylla (Foniké Mengué), wurde erneut festgenommen und an einen unbekannten Ort gebracht. Die Organisatoren der Demonstrationen drohten mit neuen Protesten ab 15.8.2022 (BAMF 1.1.2023). In der Auseinandersetzung zwischen der herrschenden Militärjunta und dem zivilgesellschaftlich-parteipolitischen Bündnis Front national pour la défense de la Constitution (FNDC), erließ die Übergangsregierung am 6.8.2022 ein Dekret, das die Auflösung des FNDC verfügt. Vorausgegangen war die Ankündigung neuer Proteste durch den FNDC für den 17.8.2022 (BAMF 1.1.2023). Mit der Auflösung des Front National pour la Défense de la Constitution (FNDC) am 8.8.2022 (AI 18.5.2022; vgl. FH 2023, BAMF 1.1.2023), kam es erneut zu einem landesweiten Aufruf zu Demonstrationen, um den Fortbestand der Militärregierung zu verhindern. Während der vielen kleineren Proteste an verschiedenen Orten innerhalb der Hauptstadt Conakry kam es zu Auseinandersetzungen zwischen Demonstrierenden und den zahlreich mobilisierten Sicherheitskräften. Erstere warfen Steine, letztere reagierten mit Tränengas. Auch in anderen Landesteilen soll es Proteste gegeben haben. Insgesamt scheint dem Aufruf des FNDC aber nicht stark Folge geleistet worden zu sein. Anlässlich des Jahrestages des Militärputsches kam es am 5.9.2022 an verschiedenen Orten in Conakry zu Protesten und Festnahmen. Zwischenzeitlich hat die FNDC und Angehörige der bei den Demonstrationen im Juli und August 2022 Getöteten, Klage gegen Junta-Chef und Übergangspräsident Mamadi Doumbouya in Paris eingereicht (BAMF 1.1.2023).In der Auseinandersetzung zwischen der herrschenden Militärjunta und dem zivilgesellschaftlich-parteipolitischen Bündnis Front national pour la défense de la Constitution (FNDC), erließ die Übergangsregierung am 6.8.2022 ein Dekret, das die Auflösung des FNDC verfügt. Vorausgegangen war die Ankündigung neuer Proteste durch den FNDC für den 17.8.2022 (BAMF 1.1.2023). Mit der Auflösung des Front National pour la Défense de la Constitution (FNDC) am 8.8.2022 (AI 18.5.2022; vergleiche FH 2023, BAMF 1.1.2023), kam es erneut zu einem landesweiten Aufruf zu Demonstrationen, um den Fortbestand der Militärregierung zu verhindern. Während der vielen kleineren Proteste an verschiedenen Orten innerhalb der Hauptstadt Conakry kam es zu Auseinandersetzungen zwischen Demonstrierenden und den zahlreich mobilisierten Sicherheitskräften. Erstere warfen Steine, letztere reagierten mit Tränengas. Auch in anderen Landesteilen soll es Proteste gegeben haben. Insgesamt scheint dem Aufruf des FNDC aber nicht stark Folge geleistet worden zu sein. Anlässlich des Jahrestages des Militärputsches kam es am 5.9.2022 an verschiedenen Orten in Conakry zu Protesten und Festnahmen. Zwischenzeitlich hat die FNDC und Angehörige der bei den Demonstrationen im Juli und August 2022 Getöteten, Klage gegen Junta-Chef und Übergangspräsident Mamadi Doumbouya in Paris eingereicht (BAMF 1.1.2023). Vor dem Hintergrund drohender Sanktion durch die ECOWAS und aufgrund des Fehlens eines Zeitplans für die Übergangszeit und die Organisation von Wahlen, kündigte der Junta-Chef an, die Macht innerhalb von zwei Jahren an zivile Kräfte zurückzugeben. Der neue 24-Monats-Zeitraum soll laut Doumbouya am 1.1.2023 beginnen. Bis dahin soll ein genauer Zeitplan vorliegen. Oppositionspolitiker kritisierten den Startzeitpunkt (BAMF 1.1.2023). Anfang November 2022 verschickte der Justizminister Alphonse Charles Wright eine Liste mit den Namen von 188 Personen an Staatsanwaltschaften mit der Aufforderung, gegen diese wegen Korruption, Veruntreuung öffentlicher Gelder, unrechtmäßiger Bereicherung, Geldwäsche, Fälschung und Mittäterschaft zu ermitteln. Die Konten der genannten Personen wurden eingefroren. Unter den Beschuldigten sind der ehemalige Staatspräsident Alpha Condé, Ex-Premier Ibrahima Kassory Fofana sowie rund 40 Mitglieder der damaligen Regierung. Mehrere von ihnen, einschließlich Fofana, befinden sich schon seit Monaten in Haft, auch gegen Condé wurden bereits früher Ermittlungen eingeleitet (BAMF 1.1.2023). Am 24.11.2022 wurde in Anwesenheit des Mediators der ECOWAS, der EU-Botschafterin und des Botschafters der USA ein neues Dialogforum, namens „cadre de dialogue interguinéen“ eröffnet, welches bis zum 15.12.2022 andauerte. Es soll den Rahmen abstecken für die im Jänner 2023 beginnende 24-monatige Transitionsphase. Zahlreiche Parteien und zivilgesellschaftliche Organisationen nahmen daran teil. Die Teilnahme abgelehnt haben die Parteienkoalition Alliance Nationale pour l’Alternance et la Démocratie (ANAD), die ehemalige Regierungspartei Rassemblement du Peuple de Guinée (RPG) und der Front National de Défense de la Constitution (FNDC) (BAMF 1.1.2023). Bei der UN-Generalversammlung in New York am 21.9.2023 verteidigte Doumbouya die Einmischung des Militärs in die Politik und verkündete das Scheitern des westlichen Demokratiemodells auf dem afrikanischen Kontinent, welches der Junta-Chef als System der Ausbeutung und Plünderung der Ressourcen durch andere und dem aktiven Aufrechterhalten der Korruption innerhalb der Eliten des Landes definiert (LM 22.9.2023; vgl. SWI 21.9.2023, Taz.de 25.9.2023).Bei der UN-Generalversammlung in New York am 21.9.2023 verteidigte Doumbouya die Einmischung des Militärs in die Politik und verkündete das Scheitern des westlichen Demokratiemodells auf dem afrikanischen Kontinent, welches der Junta-Chef als System der Ausbeutung und Plünderung der Ressourcen durch andere und dem aktiven Aufrechterhalten der Korruption innerhalb der Eliten des Landes definiert (LM 22.9.2023; vergleiche SWI 21.9.2023, Taz.de 25.9.2023). Sicherheitslage Es bestehen nach wie vor politische und soziale Spannungen bzw. kann es immer wieder zu Demonstrationen und teils heftigen Auseinandersetzungen zwischen ethnischen und politischen Gruppen sowie den Sicherheitskräften kommen. Eine rasche Verschlechterung der Sicherheitslage ist jederzeit möglich (EDA 9.5.2023; vgl. AA 4.9.2023).Es bestehen nach wie vor politische und soziale Spannungen bzw. kann es immer wieder zu Demonstrationen und teils heftigen Auseinandersetzungen zwischen ethnischen und politischen Gruppen sowie den Sicherheitskräften kommen. Eine rasche Verschlechterung der Sicherheitslage ist jederzeit möglich (EDA 9.5.2023; vergleiche AA 4.9.2023). Seit Mai 2022 sind ständige Spannungen vor allem in der Hauptstadt Conakry im Zusammenhang mit dem anhaltenden politischen Übergang zu beobachten. Politische Demonstrationen im Juli, August und September 2022 und Februar 2023 lösten gewalttätige Zusammenstöße und führten zu zahlreichen Opfern (FD 20.9.2023). Die Sicherheitslage hat sich verschlechtert, insbesondere in Conakry und seinen Vororten, wo die Zahl der bewaffneten Angriffe zunimmt (FD 20.9.2023). Vor allem in der Hauptstadt kommt es, u. a. aufgrund der aktuellen Auseinandersetzungen zwischen Regierung und Opposition zu unangekündigten Demonstrationen, Streiks und gewalttätigen Ausschreitungen (AA 4.9.2023; vgl. FD 20.9.2023; EDA 9.5.2023). Aufgrund des Demonstrations- und Versammlungsverbots muss damit gerechnet werden, dass die Polizei diese gewaltsam auflöst. Wiederholt haben Proteste Todesopfer und Verletzte gefordert. Es kommt zu Brandstiftung und Straßenblockaden (EDA 9.5.2023).Die Sicherheitslage hat sich verschlechtert, insbesondere in Conakry und seinen Vororten, wo die Zahl der bewaffneten Angriffe zunimmt (FD 20.9.2023). Vor allem in der Hauptstadt kommt es, u. a. aufgrund der aktuellen Auseinandersetzungen zwischen Regierung und Opposition zu unangekündigten Demonstrationen, Streiks und gewalttätigen Ausschreitungen (AA 4.9.2023; vergleiche FD 20.9.2023; EDA 9.5.2023). Aufgrund des Demonstrations- und Versammlungsverbots muss damit gerechnet werden, dass die Polizei diese gewaltsam auflöst. Wiederholt haben Proteste Todesopfer und Verletzte gefordert. Es kommt zu Brandstiftung und Straßenblockaden (EDA 9.5.2023). Wegen der terroristischen Bedrohung in Westafrika kann ein Anschlag in Guinea nicht ausgeschlossen werden (FD 20.9.2023). Es gibt Hinweise, dass Terrorgruppen aus der Sahara-Region ihren Aktionsradius nach Guinea ausdehnen. Sie sind gut organisiert, operieren grenzübergreifend und haben Verbindungen zu lokalen, kriminellen Gruppen. Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. In einzelnen Grenzgebieten besteht zudem das Risiko von Entführungen (EDA 9.5.2023). In Grenzgebieten zu Mali und der Elfenbeinküste, besteht die Gefahr terroristischer Übergriffe (FD 20.9.2023). Ferner können in den Grenzgebieten zu Côte d'Ivoire, Liberia und Sierra Leone lokale, politische und ethische Spannungen jederzeit aufflammen. Im Grenzgebiet zu Mali bestehen hohe Sicherheitsrisiken, die sich auch auf die Lage in der Grenzregion zu Guinea auswirken. Das Entführungsrisiko gilt als hoch (EDA 9.5.2023). Die Kriminalitätsrate ist hoch (EDA 9.5.2023) und hat sowohl in Conakry als auch im Landesinnern stark zugenommen. Vor allem im städtischen Milieu sind nächtliche Überfälle auf Passanten, Wohnhäuser und Geschäfte verbreitet (AA 4.9.2023). Es kommt zu Auto- und andere Diebstähle, Überfälle etc. Auch Gewaltverbrechen kommen vor. Diebstähle werden durch Personen in Polizeiuniformen verübt (EDA 9.5.2023). Bewaffnete Überfälle auf Fahrzeuge in der Nacht oder der Dämmerung werden von einzelnen Überlandstraßen gemeldet. Die Täter treten teilweise uniformiert auf (AA 4.9.2023), außerdem kann es immer wieder zu Demonstrationen und Zusammenstößen mit der Polizei kommen (AN 6.9.2023; vgl. BAMF 11.9.2023).Die Kriminalitätsrate ist hoch (EDA 9.5.2023) und hat sowohl in Conakry als auch im Landesinnern stark zugenommen. Vor allem im städtischen Milieu sind nächtliche Überfälle auf Passanten, Wohnhäuser und Geschäfte verbreitet (AA 4.9.2023). Es kommt zu Auto- und andere Diebstähle, Überfälle etc. Auch Gewaltverbrechen kommen vor. Diebstähle werden durch Personen in Polizeiuniformen verübt (EDA 9.5.2023). Bewaffnete Überfälle auf Fahrzeuge in der Nacht oder der Dämmerung werden von einzelnen Überlandstraßen gemeldet. Die Täter treten teilweise uniformiert auf (AA 4.9.2023), außerdem kann es immer wieder zu Demonstrationen und Zusammenstößen mit der Polizei kommen (AN 6.9.2023; vergleiche BAMF 11.9.2023). Rechtsschutz / Justizwesen Obwohl das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsieht, kommt es weiterhin zu schwerwiegenden Problemen mit der Unabhängigkeit der Judikative (USDOS 20.3.2023). Das CNRD (Comité national du rassemblement et du développement / Nationales Komitee für Zusammenkunft und Entwicklung) der Übergangscharta bekennt sich zwar zu einer unabhängigen Justiz, jedoch unterliegt das Justizsystem nach wie vor der politischen Einflussnahme und Korruption (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023) und ist im Allgemeinen personell unterbesetzt und wenig transparent. Die Justiz leidet unter einem Mangel an Ressourcen und Personal (FH 2023).Obwohl das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsieht, kommt es weiterhin zu schwerwiegenden Problemen mit der Unabhängigkeit der Judikative (USDOS 20.3.2023). Das CNRD (Comité national du rassemblement et du développement / Nationales Komitee für Zusammenkunft und Entwicklung) der Übergangscharta bekennt sich zwar zu einer unabhängigen Justiz, jedoch unterliegt das Justizsystem nach wie vor der politischen Einflussnahme und Korruption (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023) und ist im Allgemeinen personell unterbesetzt und wenig transparent. Die Justiz leidet unter einem Mangel an Ressourcen und Personal (FH 2023). Der politische und soziale Status beeinflusst häufig Entscheidungen. Veraltete und restriktive Gesetze, ein Mangel an qualifizierten Anwälten und Richtern, Vetternwirtschaft und ethnische Voreingenommenheit schränkten die Effizienz der Justiz ein. Inländische Gerichtsbeschlüsse wurden oft nicht vollstreckt, und einige Gefangene, deren Freilassung gerichtlich angeordnet wurden, blieben in Haft (USDOS 20.3.2023). Abgesehen von der Schaffung eines neuen Antikorruptionsgerichts hat es seit dem Staatsstreich von 2021 keine wesentliche Reform des Justizwesens gegeben (FH 2023). Die Junta gibt den Kampf gegen Korruption als Ziel aus. Im Dezember 2021 wurde ein eigenes Strafgericht, Cour de répression des infractions économiques et financières (CRIEF), eingerichtet, das etwa bei Veruntreuung öffentlicher Mittel ermitteln soll (BAMF 4.4.2022). Abgesehen von der Einrichtung des neuen Antikorruptionsgerichts hat es seit dem Staatsstreich von 2021 keine wesentliche Reform des Justizwesens gegeben (FH 2023). Das Gesetz sieht ein gerichtliches Verfahren in Zivilsachen vor, einschließlich Klagen auf Schadenersatz wegen Menschenrechtsverletzungen. Einzelpersonen reichten nur wenige Klagen auf Schadenersatz wegen Menschenrechtsverletzungen ein, zum Teil aus Angst, Angehörige der Sicherheitskräfte zu verklagen, und aus mangelndem Vertrauen in die Kompetenz und Unparteilichkeit der Justiz (USDOS 20.3.2023). Ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren wird im staatlichen Justizsystem nicht in gleichem Maße eingehalten, und viele Streitigkeiten werden informell durch traditionelle Rechtssysteme beigelegt. Vor allem Frauen sind sowohl im formellen als auch im traditionellen Rechtssystem mit weit verbreiteter gesellschaftlicher Diskriminierung und Benachteiligung konfrontiert (FH 2023). Die Übergangscharta, die frühere Verfassung und das Gesetz sehen das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, und eine unabhängige Justiz, die zwar durch Korruption und begrenzte Effizienz belastet ist, bemüht sich im Allgemeinen um die Durchsetzung dieses Rechts (USDOS 20.3.2023). Das Recht auf Unschuldsvermutung wird von der Regierung nicht konsequent angewandt. Weiters werden auch das Recht des Angeklagten auf einen Rechtsbeistand und das Recht auf Berufung gegen eine Gerichtsentscheidung nicht geachtet (USDOS 20.3.2023). Sicherheitsbehörden Die dem Verteidigungsministerium unterstellte Gendarmerie und die nationale Polizei unter dem Ministerium für Sicherheit teilen sich die nur unzulänglich definierte Verantwortung für die innere Sicherheit (USDOS 20.3.2023; vgl. CIA 6.9.2023). Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich, spielt jedoch auch im Bereich der inneren Sicherheit eine Rolle, wenn sie formell eingesetzt wird. Per Gesetz sind das Militär, die Gendarmerie und die Polizei dazu befugt, Verhaftungen durchzuführen (USDOS 20.3.2023).Die dem Verteidigungsministerium unterstellte Gendarmerie und die nationale Polizei unter dem Ministerium für Sicherheit teilen sich die nur unzulänglich definierte Verantwortung für die innere Sicherheit (USDOS 20.3.2023; vergleiche CIA 6.9.2023). Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich, spielt jedoch auch im Bereich der inneren Sicherheit eine Rolle, wenn sie formell eingesetzt wird. Per Gesetz sind das Militär, die Gendarmerie und die Polizei dazu befugt, Verhaftungen durchzuführen (USDOS 20.3.2023). Gesetzlich ist allerdings nur die Gendarmerie dazu ermächtigt, Verhaftungen von Angehörigen des Militärs und der Polizeikräfte durchzuführen (USDOS 20.3.2021; vgl. CIA 6.9.2023).Gesetzlich ist allerdings nur die Gendarmerie dazu ermächtigt, Verhaftungen von Angehörigen des Militärs und der Polizeikräfte durchzuführen (USDOS 20.3.2021; vergleiche CIA 6.9.2023). Die Behörden haben im Allgemeinen keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte, was auch zu dem Staatsstreich führte, und es gibt weiterhin Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte Übergriffe begehen (USDOS 20.3.2023). Die Straffreiheit für Regierungsbeamte ist nach wie vor ein Problem. Von gelegentlichen Ausnahmen abgesehen hat die Regierung nicht ausreichend gegen Regierungsbeamte ermittelt, sie strafrechtlich verfolgt oder bestraft, die Übergriffe begangen haben, sei es bei den Sicherheitskräften oder in anderen Bereichen der Regierung. Die Regierung leitete am 28.9.2022, dem
- Jahrestag des Stadionmassakers, den Prozess gegen die mutmaßlichen Täter des Massakers von 2009 ein (USDOS 20.3.2023). Straflosigkeit stellt ein erhebliches Problem bei den Sicherheitskräften dar, insbesondere bei der Gendarmerie, der Polizei und den Streitkräften. Zu den Faktoren, die zur Straflosigkeit beitrugen, gehörten Korruption, mangelnde Ausbildung und Kapazitäten, Politisierung der Streitkräfte und mangelnde Transparenz bei den Ermittlungen. Zu den mit der Untersuchung von Missbräuchen beauftragten Stellen gehörten Zivil- und Militärgerichte und die Generalinspektoren des Ministeriums für Sicherheit und Zivilschutz (USDOS 20.3.2023). Internationale Beobachter wie die International Crisis Group, Human Rights Watch und Amnesty International berichten von exzessiver und oft tödlicher Gewaltanwendung durch die Sicherheitskräfte (Tränengas, Reizgas und Schusswaffen), die regelmäßig zu Verhaftungen, Verletzungen und Todesfällen führen (BS 23.2.2022). Die Sicherheitskräfte haben Folter und andere Formen körperlicher Gewalt offensichtlich ungestraft angewandt (FH 2023). Trotz schwerer Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte vor und nach der doppelten Stimmabgabe im März und den Präsidentschaftswahlen im Oktober 2020 haben Menschenrechtsorganisationen berichtet, dass keiner der Angehörigen der Sicherheitskräfte mit Konsequenzen zu rechnen hatte. Im Feber 2019 wurde erstmals ein Polizeihauptmann wegen der Ermordung eines Demonstranten im Jahr 2016 verurteilt. Im Juni 2019 verabschiedete die Nationalversammlung ein Gesetz über den Einsatz von Schusswaffen. Menschenrechtsorganisationen befürchten, dass damit die Polizei und Gendarmerie vor Strafverfolgung schützt (BS 23.2.2022). Bei einem Protest gegen steigende Kraftstoffpreise in Conakry töteten Sicherheitskräfte am 1.6.2022 einen 19-jährigen Mann. Die Staatsanwaltschaft gab am 13.6.2022 bekannt, ein Polizist sei wegen mutmaßlichen Mordes angeklagt und inhaftiert worden. Vier weitere Angehörige der Verteidigungs- und Sicherheitskräfte seien wegen Pflichtverletzung angeklagt worden, weil sie eine Straftat nicht verhindert hätten (AI 28.3.2023). Folter und unmenschliche Behandlung Obwohl die Verfassung und das Gesetz Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Strafen verbieten, berichteten Menschenrechtsbeobachter, dass Regierungsbeamte weiterhin solche Praktiken anwenden (USDOS 20.3.2023). Die Bürgerrechte sind gesetzlich garantiert, werden aber in der Praxis nur teilweise eingehalten. Die Bedingungen in den Gefängnissen sind hart bis lebensbedrohlich, und die Sicherheitskräfte werden immer wieder der Vergewaltigung, der Folter und der übermäßigen Gewaltanwendung beschuldigt (BS 23.2.2022). Die Sicherheitskräfte haben Folter und andere Formen körperlicher Gewalt offensichtlich ungestraft angewandt (FH 2023) (Inhaftierung, Folter, Vergewaltigung und Tötung) (BS 23.2.2022). Die Misshandlung von Häftlingen in staatlichen Haftanstalten setzt sich fort. Als "Kriminalpolizisten" bezeichnete Sicherheitsbeamte misshandeln Gefangene, um Geständnisse zu erzwingen. Menschenrechtsaktivisten stellten fest, dass die schlimmsten Misshandlungen bei Verhaftungen oder in Haftanstalten stattfinden. Menschenrechtsvereinigungen erklären, dass die Beschwerdeführer häufig Beweise für Misshandlungen vorlegen und die Wärter diesen Beschwerden nicht nachgehen. Diese NGOs behaupten auch, dass das Wachpersonal Häftlinge, darunter auch Kinder, misshandeln und einige Frauen zwangen Sex, für eine bessere Behandlung zu tauschen (USDOS 20.3.2023). Straflosigkeit stellt ein großes Problem bei den Sicherheitskräften dar, insbesondere bei der Gendarmerie, der Polizei und den Streitkräften. Zu den Faktoren, die zur Straflosigkeit beitragen, gehören Korruption, mangelnde Ausbildung und Kapazitäten, Politisierung der Kräfte und mangelnde Transparenz bei den Ermittlungen. Zu den Stellen, die mit der Untersuchung von Missbrauchsfällen betraut sind, gehören Zivil- und Militärgerichte sowie die Generalinspektoren des Ministeriums für Sicherheit und Zivilschutz (USDOS 20.3.2023). NGOs und Menschenrechtsaktivisten Einige inländische und internationale Menschenrechtsgruppen beobachten und verbreiten Informationen über Menschenrechtsverletzungen und können im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen arbeiten. Regierungsbeamte waren selten kooperativ oder gingen auf ihre Ansichten ein (USDOS 20.3.2023). Die Zivilgesellschaft ist schwach und unterliegt regelmäßigen Einmischungen und Einschüchterungen. Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen (NGO) und Aktivisten wurden bedroht, schikaniert und inhaftiert (FH 2023). NGOs müssen ihre Genehmigung bei der Regierung alle drei Jahre erneuern (USDOS 20.3.2023). NGOS in Guinea leiden auch unter dem schlechten Zugang zu Finanzmitteln, dem Kampf um Führungspositionen, der Einschränkung des zivilgesellschaftlichen Raums und es bestehen Sicherheitsbedenken (FH 2023). Seit dem Staatsstreich im September 2021 beziehen Beamte des CNRD Menschenrechtsgruppen mit in den nationalen Dialog ein (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Es heißt, dass viele dieser Organisationen in der CNT Präsident Doumbouya unterstützen (FH 2023).Seit dem Staatsstreich im September 2021 beziehen Beamte des CNRD Menschenrechtsgruppen mit in den nationalen Dialog ein (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Es heißt, dass viele dieser Organisationen in der CNT Präsident Doumbouya unterstützen (FH 2023). Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechte sind zwar gesetzlich garantiert, werden aber von der Justiz nicht ausreichend geschützt (AA 15.12.2022). Im Ministerium für Justiz und Menschenrechte gibt es eine Direktion für Menschenrechte und Grundfreiheiten, die für die Umsetzung der Regierungspolitik zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte zuständig ist (USDOS 20.3.2023) Nach anfänglichen positiven menschenrechtlichen Entwicklungen unter der Übergangsregierung, zum Beispiel der Freilassung politischer Gefangener, ist Amnesty International aktuell besorgt über Menschenrechtsverletzungen, insbesondere über das geltende Demonstrationsverbot (AI 17.8.2023). Am 28.9.2009 hatten sich Zehntausende Menschen im Stadion von Conakry versammelt, um die Stärke der Opposition zu demonstrieren und den Machthaber Moussa "Dadis" Camara von seiner Kandidatur für das Präsidentenamt im Jänner 2010 abzuhalten. Darauf eröffneten Soldaten, Polizisten und Milizionäre das Feuer auf friedliche Demonstranten. Binnen zwei Stunden töteten sie mindestens 157 Menschen. Tausende weitere wurden laut dem Bericht einer internationalen Untersuchungskommission verletzt, mindestens 109 Frauen vergewaltigt. Die tatsächlichen Zahlen dürften jedoch höher sein. Zu den mutmaßlichen Drahtziehern des Massakers gehören der ehemalige Juntaführer Camara und drei seiner einst mächtigen Militärs, Moussa Tiegboro Camara, Claude Pivi und Cherif Diaby (DW 28.9.2022). Gegen die Drahtzieher des Massakers wurde, nach anfänglichen Verzögerungen, ein Verfahren eingeleitet, womit zum ersten Mal in Guinea seit der Unabhängigkeit im Jahr 1958, hochrangige Politiker und Militärs von einem Gericht wegen Mord, Totschlag, Vergewaltigung und sexueller Gewalt, Folter und Gewalt, Freiheitsberaubung und Plünderung, die an der Zivilbevölkerung begangen wurden, angeklagt werden (Le Journal 2 l’Afrique 6.10.2022). Genau 13 Jahre nach den Ereignissen begann in Conakry der Prozess gegen ehemalige Militär- und Regierungsbeamte der damaligen Junta, dem Nationalen Rat für Demokratie und Entwicklung (CNDD). Insgesamt wurden 13 Personen angeklagt und zur Verhandlung an die guineische Strafjustiz verwiesen. Derzeit stehen nur 12 vor Gericht, da General Mamadouba Toto Camara, die Nummer 2 des CNDD, im Jahr 2021 verstorben ist. Zu ihnen gehören unter anderem Hauptmann Moussa Dadis Camara, der Anführer des CNDD, sowie sein Adjutant und Chef der Präsidentengarde, Leutnant Aboubakar Sidiki Diakité (genannt Toumba). Die Verfahrensakte wurde vom Obersten Gerichtshof an ein eigens eingerichtetes Strafgericht weitergeleitet; verfügbare Richter wurden ernannt; Anwälte sind anwesend, um den Opfern beizustehen und die Angeklagten zu verteidigen; die zwölf Angeklagten erscheinen persönlich; ein neuer und geräumiger Saal wurde speziell für die Durchführung des Prozesses gewidmet; das Urteil ist öffentlich und die Presse ist anwesend. Die Bedingungen scheinen also zumindest dem Anschein nach für die Durchführung eines echten "historischen" Prozesses gegeben zu sein (Le Journal 2 l’Afrique 6.10.2022). Meinungs- und Pressefreiheit Die Übergangscharta der Junta verpflichtet zu Freiheit und Unabhängigkeit der Medien (FH 2023), sie sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, doch diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 20.3.2023) und in der Praxis bleibt die Medienfreiheit eingeschränkt (FH 2023). Unmittelbar nach dem Putsch löste Oberst Mamadi Doumbouya die Hohe Behörde für Kommunikation (HAC) auf, jedoch ermächtigte der CNRD die HAC im September 2021 zur Fortsetzung ihrer Regulierungstätigkeit. Im Mai 2022 legte die HAC mit Unterstützung des UN-Entwicklungsprogramms und der NGO Search for Common Ground einen Verhaltenskodex (Code of Good Conduct) für Medienhäuser und Journalisten vor. Ferner gab das HAC bei mehreren Gelegenheiten Pressemitteilungen heraus, um die Medien vor möglichen Sanktionen im Falle eines Gesetzesverstoßes im Zusammenhang mit der Verbreitung falscher Informationen zu warnen, die den sozialen Zusammenhalt, den Frieden und die Gerechtigkeit untergraben oder öffentliche oder private Persönlichkeiten verleumden (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2022 waren mehrere kritische Journalisten Berichten zufolge willkürlichen Verhaftungen, Einschüchterungen, Verhören und Zensur durch die Sicherheitskräfte, bzw. Übergangsbehörde des CNRD ausgesetzt (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Der CNRD hat sich oft an die nationale Kommunikationsbehörde (HAC) gewandt, um Medien zu sperren, die kritisch berichten. Darüber hinaus haben einzelne Einheiten des Militärs die Büros von Zeitungen und Radiosendern aufgesucht, die kritisch berichteten, und Journalisten eingeschüchtert. Der Junta ist es außerdem gelungen, die Medienberichterstattung zugunsten der Übergangsbehörden zu beeinflussen, indem sie selektiv finanzielle Unterstützung angeboten hat. Unabhängig davon gab es 2022 Berichte, dass Journalisten, die über Demonstrationen gegen die Junta berichteten, von mit Steinen und Messern bewaffneten Demonstranten angegriffen wurden. Des weiteren bleiben frühere Gesetze, die eine strafrechtliche Verleumdung und eine strafrechtliche Verfolgung im Rahmen umfassender Cybersicherheitsmaßnahmen zulassen, in Kraft (FH 2023).Im Jahr 2022 waren mehrere kritische Journalisten Berichten zufolge willkürlichen Verhaftungen, Einschüchterungen, Verhören und Zensur durch die Sicherheitskräfte, bzw. Übergangsbehörde des CNRD ausgesetzt (FH 2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Der CNRD hat sich oft an die nationale Kommunikationsbehörde (HAC) gewandt, um Medien zu sperren, die kritisch berichten. Darüber hinaus haben einzelne Einheiten des Militärs die Büros von Zeitungen und Radiosendern aufgesucht, die kritisch berichteten, und Journalisten eingeschüchtert. Der Junta ist es außerdem gelungen, die Medienberichterstattung zugunsten der Übergangsbehörden zu beeinflussen, indem sie selektiv finanzielle Unterstützung angeboten hat. Unabhängig davon gab es 2022 Berichte, dass Journalisten, die über Demonstrationen gegen die Junta berichteten, von mit Steinen und Messern bewaffneten Demonstranten angegriffen wurden. Des weiteren bleiben frühere Gesetze, die eine strafrechtliche Verleumdung und eine strafrechtliche Verfolgung im Rahmen umfassender Cybersicherheitsmaßnahmen zulassen, in Kraft (FH 2023). Nach Angaben von Reporter ohne Grenzen wurden seit dem 28.7.2022 sieben Journalisten von Teilen der Polizei und Demonstranten gestört oder angegriffen (USDOS 20.3.2023). Gemäß USDOS zensierte die Regierung 2022 keine Online-Inhalte, und es gab keine glaubwürdigen Berichte über die Überwachung privater Online-Kommunikation ohne entsprechende rechtliche Befugnisse. Der CNRD überwachte jedoch Plattformen sozialer Medien und nutzte das Gesetz, um Journalisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft zu bestrafen, wenn sie regierungskritische Informationen veröffentlichten oder weitergaben (USDOS 20.3.2022). Am 23.5.2023 kamen Presseorganisationen, die private und öffentliche Fernseh- und Radiosender, Zeitungen und Nachrichtenseiten vertreten, zusammen, um einen „Tag ohne Presse“ einzuhalten. Laut RSF sollte mit dieser Aktion gegen die seit dem 13.5.2023 zunehmende Abschaltung sozialer Netzwerke, die Beschränkung des Zugangs zu Online-Medien, die Störung des Funkverkehrs und sogar die Beschlagnahmung von Geräten und die Einschüchterung von Journalisten durch die Staatsmacht protestiert werden (RSF 24.5.2023). Guinea nimmt unter 180 Ländern den
- Platz im Weltranking der Pressefreiheit ein, das von der RSF im Jahr 2023 erstellt wird (RSF 24.5.2023). Medienverbände beklagten am 18.5.2023 Internetabschaltungen bzw. erschwerten Zugang zu Informationsseiten und eine Razzia in den Räumen der Nachrichtenseite Afric Vision am Vortag. Die Verbände warfen der herrschenden Junta und der zuständigen Regulierungsbehörde Autorité de régulation des postes et télécommunications (ARPT) vor, Zensur auszuüben (BAMF 30.6.2023). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Die Übergangscharta und die vorherige Verfassung sehen die Freiheit vor, sich friedlich zu versammeln und zu vereinigen. Das Gesetz verbietet Versammlungen mit ethnischem oder rassistischem Charakter oder Versammlungen, "deren Charakter die nationale Einheit bedroht". Die CNRD-Übergangsbehörden haben öffentliche Proteste und Versammlungen routinemäßig untersagt (USDOS 20.3.2023). Im Mai 2022 verhängte das Militär ein Demonstrationsverbot, nachdem es zuvor zu mehreren gewaltsamen Protesten gegen die Transitionsregierung kam (AA 15.12.2022). So kündigte das Comité national du rassemblement pour le développement (CNRD) am 13.5.2022 an, „alle Demonstrationen auf öffentlichen Straßen, die die soziale Ruhe und die korrekte Durchführung der im Chronogramm enthaltenen Aktivitäten gefährden könnten, vorerst bis zu den Wahlkampfzeiten" zu verbieten. Das Recht auf friedliche Versammlung ist durch Artikel 21 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und durch Artikel 11 der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker geschützt. Diese Entscheidung verstößt auch gegen die vom CNRD gewollte und am 27.9.2021 vom Staatschef unterzeichnete Übergangscharta, in der es in Artikel 34 heißt: "Die Vereinigungs-, Versammlungs-, Presse- und Publikationsfreiheit wird garantiert" (AI 18.5.2022). Am 11.09.2021 erließ das CNRD übereinstimmenden Medienberichten zufolge mit Verweis auf das übergeordnete nationale Interesse ein Verbot von Demonstrationen zur Unterstützung der neuen Machthaber (BAMF 13.9.2021). Im Oktober 2022 gingen die Sicherheitskräfte mit scharfer Munition gegen Demonstranten vor, die die Rückkehr zur Zivilregierung forderten, und nahmen zahlreiche Sympathisanten der FNDC fest (FH 2023). Nach der Auflösung des Front National pour la Défense de la Constitution (FNDC) am 8.8.2022 durch die Übergangsbehörden, die eine Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung gefordert hatte (AI 18.5.2022; vgl. FH 2023, BAMF 1.1.2023), forderte die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte die Behörden am 15.8.2022 auf, die Entscheidung rückgängig zu machen, da diese Maßnahme eine schwerwiegende Verletzung der Rechte auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit darstellt (AI 28.3.2023).Nach der Auflösung des Front National pour la Défense de la Constitution (FNDC) am 8.8.2022 durch die Übergangsbehörden, die eine Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung gefordert hatte (AI 18.5.2022; vergleiche FH 2023, BAMF 1.1.2023), forderte die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte die Behörden am 15.8.2022 auf, die Entscheidung rückgängig zu machen, da diese Maßnahme eine schwerwiegende Verletzung der Rechte auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit darstellt (AI 28.3.2023). Im Dezember 2021 waren mehr als 150 politische Parteien offiziell anerkannt, von denen die meisten eine eindeutige ethnische oder regionale Basis der Unterstützung haben. In Artikel 6 der Übergangscharta ist das Recht auf die freie Gründung politischer Parteien verankert. In der Praxis wird die Tätigkeit der politischen Parteien unter der Junta zunehmend eingeschränkt, und 2022 wurde die größte Oppositionsgruppe des Landes auflöste (FH 2023). Die großen Oppositionsparteien sind in Nationalen Übergangsrat (CNT) nicht vertreten, da sie die Parlamentswahlen 2020 boykottiert haben. Zahlreiche zivilgesellschaftliche Organisationen und politische Parteien haben sich geweigert, in der CNT mitzuarbeiten (FH 2023). Nach dem Staatsstreich vom 5.9.2021 wurden die drei bislang im Gefängnis befindlichen zum Teil zu Haftstrafen verurteilten Oppositionspolitiker Oumar Sylla (bekannt als Foniké Mengué), Étienne Soropogui und Abdoulaye Bah am 7.9.2021 aus der Haft entlassen. Sie sollen Teil von insgesamt 79 Personen sein, die sich bislang aus politischen Motiven in Haft befanden und nun freikamen. Der führende Oppositionspolitiker Cellou Dalein Diallo begrüßte Medienberichten zufolge zwischenzeitlich den Staatsstreich als Sieg für die Bevölkerung. Er erwarte einen Zeitplan für einen Übergang. Die Armee solle außerdem Condés Rechte achten; dieser solle sich für seine Taten [juristisch] verantworten (BAMF 13.9.2021). Die Übergangsregierung regiert mit Gewalt und Einschüchterung. Da der politische Wiederaufbauprozess von Präsident Doumbouya und seiner Junta kontrolliert wird, scheint die Opposition nur eine sehr begrenzte Chance zu haben, ihre Unterstützung zu erhöhen oder durch Wahlen zu gewinnen. Der Termin für die nächsten Wahlen steht noch nicht fest (FH 2023). Im Jahr 2022 griffen die Sicherheitskräfte häufig von der Opposition organisierte Kundgebungen und Proteste an, was es den Oppositionsparteien erschwerte, ihre Anhänger zu mobilisieren (FH 2023). Am 26.3.2022 ließen die Behörden neben weiteren das Haus des ehemaligen Premierministers und Oppositionsführers, Cellou Dalein Diallo, im Regierungsviertel abreißen, berichten Medien. Offizielle Begründung für den Abriss der Häuser sei gewesen, dass sie nicht mehr aktuellen Normen entsprächen. Diallo, Anführer der Partei Union des Forces Démocratiques de Guinée (UFDG), wird vorgeworfen, das Haus in seiner Zeit als Regierungsmitglied während der Präsidentschaft des gestürzten Alpha Condé (2010 - 2021) unlauter aus Staatseigentum erworben zu haben. Derselbe Vorwurf wird einem weiteren ehemaligen Premierminister und oppositionellen Parteiführer, Sidya Touré (Union des Forces Républicaines, UFR), gemacht. Beide hatten am 28.2.2022 ihre Häuser verlassen müssen, nachdem ein lokales Gericht sich in dem Streit zwischen ihnen und dem Staat für unzuständig erklärt hatte. Die machthabende Junta, Comité national de rassemblement pour le développement (CNRD), erklärte, 53 Häuser in staatlichen Besitz rücküberführt zu haben. Gegen die Maßnahme bildeten sich am 28.2.2022 Proteste zugunsten der beiden Politiker, insbesondere Diallos. Dabei sollen drei Polizisten verletzt worden sein, einer davon schwer (BAMF 1.7.2022). Laut Medienberichten wurden der Oppositionsführer, Ibrahima Kassory Fofana, sowie drei ehemalige Minister am 6.4.2022 verhaftet. Ihnen wird u.a. unrechtmäßige Bereicherung und Veruntreuung von öffentlichen Mitteln vorgeworfen. Die vier Politiker wurden dem neu eingerichteten Spezialstrafgericht CRIEF vorgeführt, welches entsprechende Haftbefehle ausstellte. Ihre Anwälte kritisierten u.a., dass die Vorwürfe vollkommen unpräzise seien und es sich um eine „ferngesteuerte“ Justiz handle (BAMF 1.7.2022). Im Mai 2022 verbot die Junta alle politischen Demonstrationen, "solange die öffentliche Ordnung nicht gewährleistet werden kann". Diese Ankündigung richtete sich gegen die Aktivitäten der FNDC, die der Junta autoritäre Praktiken vorwerfen. Im Juli leitete die Regierung ein Gerichtsverfahren gegen drei FNDC-Führer ein, die daraufhin verhaftet wurden. Am 8.8.2022 löste die Regierung die wichtigste Oppositionsbewegung, den FNDC, formell auf (AI 18.5.2022; vgl. FH 2023). Der FNDC und andere Organisationen wie die Nationale Allianz für Veränderung und Demokratie (ANAD) und die früher regierende Rallye für das guineische Volk (RPG) nahmen nicht mehr am Dialog mit der Junta teil (FH 2023).Im Mai 2022 verbot die Junta alle politischen Demonstrationen, "solange die öffentliche Ordnung nicht gewährleistet werden kann". Diese Ankündigung richtete sich gegen die Aktivitäten der FNDC, die der Junta autoritäre Praktiken vorwerfen. Im Juli leitete die Regierung ein Gerichtsverfahren gegen drei FNDC-Führer ein, die daraufhin verhaftet wurden. Am 8.8.2022 löste die Regierung die wichtigste Oppositionsbewegung, den FNDC, formell auf (AI 18.5.2022; vergleiche FH 2023). Der FNDC und andere Organisationen wie die Nationale Allianz für Veränderung und Demokratie (ANAD) und die früher regierende Rallye für das guineische Volk (RPG) nahmen nicht mehr am Dialog mit der Junta teil (FH 2023). Im Oktober 2022 gingen die Sicherheitskräfte mit scharfer Munition gegen Demonstranten vor, die die Rückkehr zur Zivilregierung forderten, und nahmen zahlreiche Sympathisanten der FNDC fest (FH 2023). Bei Protesten am 20.
- und 21.10.22 in Conakry wurden mindestens drei Demonstranten getötet, 20 Personen erlitten Schussverletzungen und zahlreiche Demonstrierende wurden verhaftet (BAMF 1.1.2023). In Folge wurden neun Oppositionspolitiker unter gerichtliche Aufsicht gestellt und müssen sich wöchentlich beim erstinstanzlichen Gericht von Dixinn (Conakry) vorstellen. Ferner kündigten die wegen früherer Demonstrationen festgenommenen Oumar Sylla (bekannt als Foniké Manguè) und Ibrahima Diallo an, mit 7.11.2022 in den Hungerstreik zu treten. Laut eigenen Angaben gebe es keine Anklage gegen sie und ihre Haft entbehre einer legalen Grundlage (BAMF 1.1.2023). Am 10.5.2023 wurden die drei führenden Aktivisten des zivilgesellschaftlich-parteipolitischen Bündnisses Front national de défense de la Constitution (FNDC) Oumar Sylla („Foniké Menguè“), Ibrahima Diallo und Mamadou Billo Bah aus der Haft entlassen. Sie waren seit Juli/August 2022 bzw. im Fall von Bah seit März 2023 im Gefängnis (BAMF 30.6.2023). Haftbedingungen Die Bedingungen in den zivilen Gefängnissen, die unter der Aufsicht des Justizministeriums stehen, bleiben nach wie vor hart und lebensbedrohlich (USDOS 20.3.2023; vgl. BS 23.2.2022).Die Bedingungen in den zivilen Gefängnissen, die unter der Aufsicht des Justizministeriums stehen, bleiben nach wie vor hart und lebensbedrohlich (USDOS 20.3.2023; vergleiche BS 23.2.2022). Den Sicherheitskräften werden Vergewaltigung, Folter und übermäßige Gewaltanwendung vorgeworfen (BS 23.2.2022). Schlechte sanitäre Verhältnisse, Unterernährung, Krankheiten und mangelnde medizinische Versorgung sind im gesamten Gefängnissystem allgegenwärtig (USDOS 20.3.2023). Misswirtschaft und Vernachlässigung sind weit verbreitet. Berichten zufolge funktionieren die Toiletten nicht, und die Gefangenen schlafen und essen oft in demselben Raum, der für sanitäre Zwecke genutzt wird. Der Zugang zu Trink- und Badewasser ist unzureichend. Viele Gefängnisse sind ehemalige Lagerhallen mit geringer Belüftung und wenig Zugang zu Strom für Klimaanlagen oder andere Kühltechniken (USDOS 20.3.2023). Die Bedingungen in den für kurzfristige Inhaftierungen konzipierten Haftanstalten der Gendarmerie und der Polizei sollen angeblich noch schlechter sein (USDOS 20.3.2023). Überbelegung bleibt weiterhin ein Problem (USDOS 20.3.2023). Die 34 Gefängnisse des Landes stammen noch aus der Kolonialzeit und sind meist überbelegt. Es gibt acht Hochsicherheitsgefängnisse, die übrigen sind Kurzzeitgefängnisse (PI 13.7.2022). Laut eines Aktivisten waren im September 2022 im Zentralgefängnis von Conakry 1.802 Gefangene in einer Einrichtung untergebracht, die für 300 Gefangene ausgelegt ist (600 % der Gesamtkapazität) (USDOS 20.3.2023; vgl. PI 13.7.2022); in Nzerekore waren 460 Gefangene in einer Einrichtung untergebracht, die für 80 Gefangene ausgelegt ist (575 % der Gesamtkapazität); und in Kankan waren 306 Gefangene in einer Einrichtung untergebracht, die für 80 Gefangene ausgelegt ist (382 % der Gesamtkapazität). Die von der Regierung finanzierten Rehabilitationsprogramme bleiben unterfinanziert und unwirksam, so dass einige NGOs versuchten die bestehenden Mängel auszugleichen (USDOS 20.3.2023). Laut eines Aktivisten waren im September 2022 im Zentralgefängnis von Conakry 1.802 Gefangene in einer Einrichtung untergebracht, die für 300 Gefangene ausgelegt ist (600 % der Gesamtkapazität) (USDOS 20.3.2023; vergleiche PI 13.7.2022); in Nzerekore waren 460 Gefangene in einer Einrichtung untergebracht, die für 80 Gefangene ausgelegt ist (575 % der Gesamtkapazität); und in Kankan waren 306 Gefangene in einer Einrichtung untergebracht, die für 80 Gefangene ausgelegt ist (382 % der Gesamtkapazität). Die von der Regierung finanzierten Rehabilitationsprogramme bleiben unterfinanziert und unwirksam, so dass einige NGOs versuchten die bestehenden Mängel auszugleichen (USDOS 20.3.2023). Rechtlich gesehen gibt es in Guinea durchaus Normen für die Inhaftierung. Das Strafgesetzbuch wurde ebenso wie die Strafprozessordnung im Jahr 2016 überarbeitet. Es umfasst internationale Verbrechen (wie Kriegsverbrechen, Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit) und hat die Schwelle für die Strafbarkeit von Kindern von 10 auf 13 Jahre angehoben. Allerdings gibt es in der Praxis viele Hindernisse (PI 13.7.2022). Jugendliche werden nicht immer in separaten Abteilungen von Gefängnissen und Haftanstalten festgehalten (USDOS 20.3.2023). In Guinea ist es gesetzlich verboten, ein Kind unter 13 Jahren in Haft zu nehmen. In der Realität befinden sich 12-Jährige, manchmal sogar 10-Jährige, in Haft. Sie sind zusammen mit Erwachsenen inhaftiert, entweder im Gewahrsam oder in Gefängnissen (PI 13.7.2022). In Guinea gibt es ein echtes Problem bei der Überwachung und Bewertung der Haftbedingungen und der Behandlung von Personen, denen die Freiheit entzogen wurde (PI 13.7.2022). In einer Mitteilung an die Leitungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften beklagte der Minister für Justiz und Menschenrechte am 24.6.2022 "schreckliche Zustände, insbesondere in den Gerichten und Gefängnissen", die einen Verstoß gegen die Mindestgrundsätze der Vereinten Nationen für die Behandlung der Gefangenen (Nelson-Mandela-Regeln) darstellten. Der Minister verwies u. a. auf "29 Fälle schwerer Unterernährung und neun Fälle psychischer Erkrankungen" in einem Gefängnis, auf die unzureichende und schlechte Qualität von Nahrung und Wasser sowie auf Gefangene, die "bis auf die Knochen abgemagert oder gelähmt sind oder sogar im Sterben liegen" (AI 28.3.2023). Der Zugang zu Pflege, medizinischer Behandlung und Verpflegung entspricht nicht den Mindestanforderungen. Mehrere nationale und internationale Organisationen mussten Ernährungsprogramme für Gefangene entwickeln, da die täglichen Rationen zu gering sind. Dies führt häufig zu Todesfällen aufgrund von Unter- und Mangelernährung (PI 13.7.2022). Der Mangel an medizinischem Personal, Medikamenten und medizinischer Versorgung in den Gefängnissen in Verbindung mit Unterernährung und Dehydrierung führte manchmal zu lebensbedrohlichen Infektionen oder Krankheiten. Gemäß einer örtlichen NGO hat die Regierung einen einzigen Arzt im Zentralgefängnis angestellt um alle acht Gefängnisse zu versorgen. Die Gefangenen sind darauf angewiesen, dass Familienangehörige, Wohltätigkeitsorganisationen oder NGOs ihnen Medikamente bringen, allerdings müssen Besucher oft Bestechungsgelder zahlen (USDOS 20.3.2023). Das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte und Nichtregierungsorganisationen stellten fest, dass die Bedingungen in den Haftanstalten der Gendarmerie, in denen die Gefangenen höchstens zwei Tage lang festgehalten werden sollen, während sie auf ihre Gerichtsverhandlung warten, wesentlich schlechter sein als in den Gefängnissen, da Gendarmeiereinrichtungen feucht und unhygienisch sein sollen. Eine solche "vorübergehende" Inhaftierung konnte von einigen Tagen bis zu mehr als zwei Jahren dauern, und die Einrichtungen verfügen über keine etablierten Systeme zur Bereitstellung von Mahlzeiten oder medizinischer Versorgung (USDOS 20.3.2023). Die Strafvollzugs- und Justizbehörden beaufsichtigen die Einrichtungen nur unzureichend und untersuchen die gemeldeten Mängel nicht. Gefangene und Häftlinge haben das Recht, sich zu beschweren, was sie wegen möglicher Repressalien seitens der Gefängniswärter nur selten tun. Die Gefangenen beschweren sich darüber, dass ihnen regelmäßig der Zugang zu Besuchern, einschließlich Familienangehörigen, verwehrt wird. Besucher müssen oft Bestechungsgelder zahlen, um Zugang zu den Gefangenen zu erhalten (USDOS 20.3.2023). Lokale NGOs erhielten regelmäßig und ungehindert Zugang zum Zentralgefängnis von Conakry; die Behörden gewähren nur selten Zugang zu anderen Einrichtungen, um die Bedingungen zu überwachen (USDOS 20.3.2023). Die Bedingungen in den Militärgefängnissen, die vom Verteidigungsministerium verwaltet werden, konnten nicht überwacht werden, da die Regierung Gefangenenschutzgruppen und internationalen Organisationen den Zugang verweigert. Obwohl die Militärbehörden behaupten, dass sie keine Zivilisten in Militärgefängnissen festhalten, widersprechen früher gemeldete Fälle dieser Behauptung. Vor dem Staatsstreich im September gab es Berichten zufolge ein Gefängnis in einem Militärlager auf der Insel Kassa, und politische Gefangene wurden zeitweise in einem Militärlager in der Nähe von Kankan festgehalten (USDOS 20.3.2023). Todesstrafe Guinea gehört zu den Ländern, deren Gesetze die Todesstrafe für kein Verbrechen vorsehen und deren Gesetze die Todesstrafe nur für außergewöhnliche Verbrechen vorsehen, wie z. B. Verbrechen nach Militärrecht oder Verbrechen, die unter außergewöhnlichen Umständen begangen wurden. Ferner zählt Guinea zu den Ländern in welchen in den letzten 10 Jahren keine Hinrichtungen verzeichnet wurden (AI 16.5.2023). Mit dem Inkrafttreten des neuen Strafgesetzes im Oktober 2016 wurde die Todesstrafe abgeschafft (AI 8.2023; vgl. BMEIA 10.10.2016, FD 10.2022), sie bleibt jedoch weiterhin im Militärrecht bestehen. Im Juni 2017 verabschiedete die Nationalversammlung schließlich ein neues Militärstrafrecht, mit dem die Todesstrafe in Guinea endgültig abgeschafft wurde (AI 8.2023).Mit dem Inkrafttreten des neuen Strafgesetzes im Oktober 2016 wurde die Todesstrafe abgeschafft (AI 8.2023; vergleiche BMEIA 10.10.2016, FD 10.2022), sie bleibt jedoch weiterhin im Militärrecht bestehen. Im Juni 2017 verabschiedete die Nationalversammlung schließlich ein neues Militärstrafrecht, mit dem die Todesstrafe in Guinea endgültig abgeschafft wurde (AI 8.2023). Religionsfreiheit Die Bevölkerung Guineas ist überwiegend muslimisch (BS 23.2.2022). Ca. 89,1 % der Bevölkerung sind Muslime, 6,8 % Christen, ca. 1,6 % sind Animisten, 0,1 % gehören anderen Religionen an und etwa 2,4 % folgen keiner Glaubensrichtung (CIA 6.9.2023). Synkretismus ist weit verbreitet (BS 23.2.2022). Die jüdische Gemeinde ist sehr klein und es gab keine Berichte über antisemitische Handlungen (USDOS 20.3.2023). Gemäß der Übergangscharta des CNRD, die als Ersatz für eine Verfassung dient, heißt es, dass das Land ein säkularer Staat ist und jede Handlung, die den säkularen Charakter des Staates oder die Religionsfreiheit untergräbt, als "schweres Verbrechen" betrachtet wird, das mit Geld- und Haftstrafen geahndet wird (USDOS 15.5.2023). Der Staat und die Gesellschaft Guineas bekennen sich zum Grundsatz des Säkularismus. Religiöse Dogmen haben nur einen geringen Einfluss auf die Rechtsordnung und die politischen Institutionen. Der Staat war jedoch in der Vergangenheit bestrebt, die Kontrolle über die religiösen Autoritäten zu behalten, die oft in Patronatssystem eingebunden waren. In politisch angespannten Zeiten rufen die religiösen Führer regelmäßig zu Dialog und Frieden auf (BS 23.2.2022). Das Strafgesetzbuch sieht die freie Religionsausübung innerhalb der gesetzlich festgelegten Grenzen vor (USDOS 15.5.2023). Die religiösen Rechte werden in der Praxis im Allgemeinen geachtet (FH 2023). Darüber hinaus sieht die Übergangscharta vor, dass zwei Mitglieder des Nationalen Übergangsrats, des derzeitigen nationalen Gesetzgebungsorgans, Vertreter der Religionsgemeinschaften sein sollen. Das auf Kabinettsebene angesiedelte Generalsekretariat für religiöse Angelegenheiten (SRA) gab weiterhin wöchentliche Themen für die Freitagspredigten in Moscheen und die Sonntagspredigten in Kirchen vor und beauftragt weiterhin Inspektoren in allen Regionen zu kontrollieren, dass die Predigten in Moscheen und Kirchen mit den Richtlinien des SRA übereinstimmten. Der erklärte Zweck der wöchentlichen Leitlinien war die Harmonisierung religiöser Ansichten, um radikale oder politische Botschaften in Predigten zu verhindern (USDOS 15.5.2023). Einige nicht-muslimische Regierungsmitarbeiter berichten von gelegentlicher Diskriminierung. Menschen, die vom Islam zum Christentum konvertieren, werden manchmal von ihrer Gemeinschaft unter Druck gesetzt (FH 2023). Im Mai 2022 löste die Heirat eines bekannten christlichen Journalisten mit einer muslimischen Frau eine breite öffentliche Debatte über interreligiöse Ehen aus und führte zu sozialen und religiösen Spannungen, wie in der Presse und in den sozialen Medien zu lesen war. Die Eltern der Frau beantragten bei den Behörden die Annullierung der Ehe. Die Kontroverse veranlasste einen Blogger, eine Bewegung zur Unterstützung der Familie der Frau gegen die Ehe zu gründen und eine Demonstration gegen die Heirat zu organisieren. Die Behörden verhafteten und verfolgten den Blogger wegen der Veröffentlichung von Drohungen und Beleidigungen in sozialen Medien; er wurde später unter richterlicher Aufsicht freigelassen (USDOS 15.5.2023). Ethnische Minderheiten Die Bevölkerung des Landes ist vielfältig und besteht aus drei großen und mehreren kleineren Sprachgruppen. Obwohl das Gesetz rassistische oder ethnische Diskriminierung verbietet, kommt es bei der Einstellung in der Privatwirtschaft zu Vorwürfen der Diskriminierung von Angehörigen aller größeren ethnischen Gruppen. Die ethnische Segregation von Stadtvierteln und ethnisch spaltende Rhetorik während politischer Kampagnen kamen häufig vor. Die Regierung unternahm wenig, um diese Probleme anzugehen. Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Angehörigen von Minderheitengruppen am politischen Prozess einschränken, und sie haben sich auch beteiligt. Weiters dürfen politische Parteien nicht nur eine Ethnie, bzw. eine Region vertreten (USDOS 20.3.2023). Peulh und Malinké sind die größten ethnischen Gruppen, und die zugehörigen Parteien dominieren heute die Politik (BS 23.2.2022). Fulani (Peuhl) 33,4 %, Malinke 29,4 %, Susu 21,2 %, Guerze 7,8 %, Kissi 6,2 %, Toma 1,6 %, andere/fremde 0,4 % (2018 est.) (CIA 6.9.2023). Es gibt ein tiefes, historisch verwurzeltes Gefühl der politischen Marginalisierung unter den Peulh, das sich in den letzten 10 Jahren verstärkt hat. Alpha Condé setzte zu Beginn seiner Präsidentschaft symbolisch auf Versöhnung, war aber nie an einer Zusammenarbeit mit seinen politischen Gegnern interessiert und verfolgte eine Politik des Teilens und Herrschens. Darüber hinaus besteht eine weitere große Kluft der Versöhnung, nämlich die zwischen den ethnischen Maninka und den Angehörigen der kleinen ethnischen Gruppen im südöstlichen bewaldeten Guinea (insbesondere die Kpelle/Guerzé, die mit dem Militärherrscher Dadis Camara verbunden sind). Diese Spaltung wird von der Regierung nicht ausreichend beachtet, so dass es auf beiden Seiten zu explosiven Haltungen kommen kann, wie sich im März 2020 insbesondere in und um die Stadt Nzérékoré zeigte (BS 23.2.2022). Die ethnische Polarisierung zwischen den beiden größten Gruppen, den Peulh und den Malinké, spiegelt sich historisch im Parteiensystem wider. Die UFDG und die RPG haben dazu tendiert, die beiden größten ethnischen Gruppen als Wählergruppen zu behandeln. Die Tendenz zu ethnischen Parteien hat zu einer erheblichen Polarisierung geführt, einschließlich wiederholter und - im Untersuchungszeitraum zunehmende Gewalt bei den Wahlen (BS 23.2.2022). Bewegungsfreiheit Das Gesetz garantiert uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Polizei und Sicherheitskräfte hielten jedoch weiterhin Personen an Straßensperren fest, um Geld zu erpressen, wodurch die Bewegungsfreiheit von Reisenden behindert und ihre Sicherheit gefährdet wurde. Die Regierung fordert von allen Bürgern, die älter als 18 Jahre sind, einen Ausweis mitzunehmen, welchen sie auf Verlangen an den Checkpoints vorzuweisen haben. (USDOS 20.3.2023). Allerdings kann es aufgrund der hohen Kriminalität in einigen Stadtvierteln zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit kommen (FH 2023). Am 8.6.2022 verfolgten Gendarme Berichten zufolge Ousmane Berete und schlugen ihn, nachdem er sich geweigert hatte, an einem Gendarmerie-Kontrollpunkt in der Ortschaft Temenedougou in der Präfektur Dinguraye ein Bestechungsgeld zu zahlen, bis er starb. Vier Gendarmen wurden festgenommen und zur Untersuchung in ein Militärlager in Dinguiraye gebracht. Nach Aussagen von Beobachtern vor Ort hatten die Zivilgesellschaft und die Bevölkerung von Dinguiraye seit langem die Unregelmäßigkeiten dieser Straßensperre angeprangert, bei der die Bürger häufig Opfer von Erpressungen wurden (USDOS 20.3.2023). Der CNRD forderte ehemalige hochrangige Regierungsbeamte auf, ihre persönlichen und offiziellen Reisedokumente herauszugeben. Der Gerichtshof zur Bekämpfung von Wirtschafts- und Finanzdelikten (CRIEF), der speziell für Korruptionsfälle eingerichtet wurde, erließ im April 2022 eine Entscheidung, mit der 37 ehemaligen Ministern und Leitern von Unternehmen und der öffentlichen Verwaltung die Ausreise untersagt wurde (USDOS 20.3.2023). Die vorübergehenden Bewegungsbeschränkungen, die 2020 als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie eingeführt wurden, waren Ende 2022 nicht mehr in Kraft (FH 2023). Grundversorgung und Wirtschaft Obwohl Guinea reich an natürlichen Ressourcen ist, steht es vor großen sozioökonomischen Herausforderungen (WFP 7.2023). Die Mehrheit der Bevölkerung ist von Armut bedroht (BS 23.2.2022). Die Armutsquote ist alarmierend hoch mit 55 %, und 21,8 % der Haushalte sind von Ernährungsunsicherheit betroffen. Die Unterernährung ist nach wie vor hoch: 6,1 % der Kinder unter 5 Jahren sind von globaler akuter Unterernährung betroffen, 24,4 % sind unterentwickelt und 12 % sind untergewichtig (WFP 7.2023). Die ländliche Bevölkerung ist besonders anfällig für Ernährungsunsicherheit (WFP 7.2023). Von den Menschen, die von schwerer Ernährungsunsicherheit betroffen sind, betreiben 71,1 % Subsistenzwirtschaft. Kleinbauern bilden die Mehrheit der Armen des Landes und zeigen einen Zusammenhang zwischen Armut und Ernährungsunsicherheit. Außerdem haben sie kaum Zugang zu Saatgut und Düngemitteln, Produktions- und Verarbeitungsanlagen, Lagereinrichtungen, grundlegender Infrastruktur und erschwinglichen Finanzdienstleistungen. Obwohl Frauen in der Landwirtschaft, insbesondere in der Nahrungsmittelproduktion, eine entscheidende Rolle spielen, haben sie Schwierigkeiten beim Zugang zu Land und produktiven Ressourcen, Bildung, formaler Beschäftigung und einkommensschaffenden Maßnahmen. Ihre Arbeit ist oft unbezahlt und wird unterbewertet. Frauen machen 60 % der Menschen aus, die unter chronischem Hunger leiden, und stellen die Mehrheit der in Armut lebenden Landbevölkerung (WFP 7.2023). Guinea ist auch anfällig für wiederkehrende Naturkatastrophen wie Überschwemmungen und Buschbrände, von denen die meisten Menschen betroffen sind, deren Ernährung nicht gesichert ist (WFP 7.2023). Die Arbeitslosigkeit ist hoch, vor allem unter Jugendlichen und Frauen (WFP 7.2023). Laut WKO beträgt die Arbeitslosenquote zwischen den 15-64-jährigen 2022 5,7 % und die Jugendarbeitslosenquote zwischen den 15-24 Jahre-jährigen 2022 7,9 % (WKO 8.2023). Die Alphabetisierungsrate ist niedrig: nur 32 % der erwachsenen Bevölkerung können lesen und schreiben (WFP 7.2023). Darüber hinaus steht Guinea vor großen soziopolitischen Herausforderungen, und die bevorstehenden Parlaments- und Präsidentschaftswahlen erhöhen das Risiko ethnischer und politischer Gewalt, die die wirtschaftlichen Aktivitäten im Land lähmen (WFP 7.2023). Guinea verfügt über die weltweit größten Vorkommen an Bauxit, daneben über reiche Reserven an Eisenerz, Gold und Diamanten (ABG 2.2023). Das Land verfügt über beträchtliche natürliche Ressourcen und Ackerland. Der Agrarsektor beschäftigt einen Großteil der Bevölkerung. Wie in der verarbeitenden Industrie und dem Dienstleistungssektor fehlen der Landwirtschaft in Guinea jedoch Investitionen. Trotz guter natürlicher Bedingungen ist sie wenig produktiv (AGB 2.2023). Die Regierung hat aufgrund der COVID-19-Pandemie Maßnahmen zur Unterstützung des Agrarsektors ergriffen, insbesondere da die Pandemie zu einem Anstieg der Lebensmittelpreise führte. Mehrere Akteure, wie das Welternährungsprogramm, verteilten in Zusammenarbeit mit der Regierung Lebensmittel an die am stärksten von der COVID-19-Pandemie betroffenen Menschen (BS 23.2.2022). Den Löwenanteil seiner Exporterlöse erzieht das Land aus dem Bergbau, insbesondere mit dem Aluminiumerz Bauxit (ABG 2.2023). Im Jahr 2022 hat die Landwirtschaft rund 27,3 % zum Bruttoinlandsprodukt Guineas beigetragen, die Industrie rund 28,8 % und der Dienstleistungssektor rund 35,3 % (Statista.com 21.7.2023). Seit dem Militärputsch von 2021 steht das Land politisch am Scheideweg. ECOWAS fordert einen schnellen und transparenten Übergang zur Demokratie. Drängende Reformen (Verkehr, Energie), stockende Sozialprogramme und wartende Investitionen lassen auf Stabilität und Rechtsstaatlichkeit hoffen (ABG 2.2023). Guinea-Conakry verfügt über reichlich Wasserressourcen, was zu einem Fokus auf Wasserkraftwerke zur Erzeugung erneuerbarer Energien führt. Mit Flüssen wie Niger, Senegal und Gambia sowie über 1.300 Wasserläufen im ganzen Land übersteigt das Wasserkraftpotenzial des Landes 6.000 MW. Projekte wie Souapiti (450 MW) und Kaleta (240 MW) haben die Stromversorgung erhöht, während sich das Kraftwerk Amaria (300 MW) im Bau befindet. Bis 2025 soll die Wasserkraft über 80 % der installierten Kapazität Guineas ausmachen und lukrative Möglichkeiten für Wasserkraftunternehmen und Investoren bieten (WKO 25.8.2023). Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung ist nicht gewährleistet (EDA 9.5.2023), bzw. nicht mit der in Europa zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und / oder hygienisch hoch problematisch (AA 4.9.2023.). Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen eine Vorauszahlung (Bargeld) (EDA 9.5.2023). Insgesamt wird pro Einwohner eine Summe von 44,48 Euro veranschlagt, die jährlich auf Staatskosten für gesundheitliche Maßnahmen ausgegeben wird. Dies entspricht circa 4,0 % des Bruttoinlandsproduktes. International liegt dieser Betrag bei durchschnittlich 1.117,90 Euro (~ 10,9 % des jeweiligen BIP) (Laenderdaten.Info o.D.). Die medizinische Versorgung durch Ärzte und Krankenhäuser in Guinea ist im Vergleich zur Weltbevölkerung unterdurchschnittlich. Pro 1000 Einwohner stehen im Land 0,3 Krankenhausbetten zur Verfügung. Der weltweite Mittelwert liegt hier bei 2,9 Betten. Innerhalb der EU stehen 4,6 Betten für jeweils 1000 Einwohner zur Verfügung. Mit rund 1.090 ausgebildeten Ärzten in Guinea stehen pro 1000 Einwohner rund 0,08 Ärzte zur Verfügung (Laenderdaten.Info o.D.). Fachärzte der wichtigsten Fachrichtungen sind vorhanden (AA 4.9.2023). Auch hier wieder der Vergleich: Weltweit liegt dieser Standard bei 1,50 Ärzten pro 1000 Einwohnern und in der EU sogar bei 3,57 (Laenderdaten.Info o.D.). Die Apotheken in Guinea haben ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente häufig europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 4.9.2023). Laut dem Demographic and Health Survey 2018 entbanden 55 % der Frauen in Anwesenheit von qualifiziertem medizinischem Fachpersonal. Mangelnde Qualität der Gesundheitsversorgung, begrenztes Gesundheitspersonal und soziokulturelle Barrieren beeinträchtigten auch den Zugang von Frauen zu qualifiziertem Gesundheitspersonal, insbesondere wenn keine Hebammen verfügbar sind (USDOS 20.3.2023). Laut dem UNICEF Multiple Indicator Cluster Survey 2016 lag die Müttersterblichkeitsrate bei 550 pro 100.000 Lebendgeburten. Der Mangel an zugänglichen, qualitativ hochwertigen Gesundheitsdiensten, Diskriminierung, geschlechtsspezifische Ungleichheiten, frühe Heirat und Schwangerschaften bei Jugendlichen trugen alle zur Müttersterblichkeitsrate bei (USDOS 20.3.2023). Die sozialen Sicherheitsnetze sind rudimentär und decken nur eine begrenzte Anzahl von Risiken für wenige Begünstigte [Beamte], ab. Die Nationale Sozialversicherungskasse (Caisse Nationale de Sécurité Sociale, CNSS) ist die staatliche Einrichtung, die für die soziale Absicherung zuständig ist, aber verfügt nur über unzureichende Mittel. Für die soziale Absicherung sind die Menschen auf die Netzwerke der Großfamilie, private Spargruppen und private Wohltätigkeit angewiesen (BS 23.2.2022). Rückkehr Gesetze und Verfassung sehen Grundlagen für Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes sowie Reisefreiheit, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Diese Rechte werden im Allgemeinen respektiert. Die Regierung arbeitete mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, Staatenlosen, Asylsuchenden und anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 20.3.2023). Die Republik Guinea hat über das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Afrikanische Integration und im Ausland niedergelassene Guineer in Zusammenarbeit mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) den allerersten Nationalen Abstimmungsrahmen über Migration in Conakry eingerichtet. Dieser Rahmen soll die vollständige und wirksame Umsetzung der 2021 verabschiedeten Nationalen Migrationspolitik (NMP) sicherstellen, um ein umfassendes und koordiniertes System für eine bessere Steuerung der Migration zu schaffen (IOM 15.3.2023). Die IOM unterstützte die Regierung bei diesem Projekt technisch und finanziell durch die Übergangsphase der "Gemeinsamen Initiative der EU und der IOM zum Schutz und zur Wiedereingliederung von Migranten und zur Stärkung der Regierungsführung im Bereich der Migration" (IOM 15.3.2023). Der lokale Partner der Rückkehr-Beratung (BBU) im Heimatland (Guinea) ist die OFII-Partner-Organisation (OFII ist die Abkürzung für Französisches Büro für Immigration und Integration). Die Leistungen nach der Rückkehr werden von OFII organisiert. Das OFII ermöglicht mitunter, dass sowohl Zugang zu Rückkehrhilfen als auch zu Hilfen für die soziale Wiedereingliederung durch Beschäftigung oder Unternehmensgründung. Rückkehrer erhalten Sachleistungen (kein Bargeld) in der Höhe von 3.000 Euro. Sachleistungen können sein: Unterbringung für eine bestimmte Zeit; Medizinische und soziale Unterstützung; Beratung bei behördlichen und bei rechtlichen Angelegenheiten; Unterstützung, wenn Sie ein Klein-Unternehmen gründen wollen; Finanzierung einer Schulausbildung und Berufliche Ausbildung oder berufliche Weiterbildung (BMI 2023). Ein Auswahlausschuss im Heimatland prüft, ob das Vorhaben tragfähig ist (Retour volontaire2023). Das OFII bietet in 22 Ländern Wiedereingliederungshilfe an, u.a. in Guinea. Die Höhe der Wiedereingliederungshilfe kann je nach Herkunftsland und Projekt variieren. Der Berater kann weitere Informationen zu den Beihilfen geben, die in Anspruch genommen werden können (Retour volontaire 2023). Für Studenten und junge Berufstätige kann eine Wiedereingliederungshilfe beantragt werden (Retour volontaire 2023).
- Zusammenfassung der Informationen des Berichtes USDOS – US-Außenministerium: Länderberichte 2024 über Menschenrechtspraktiken: Guinea vom 12.08.2025 mit Fokus auf etwaige Gefahren für politisch aktive Personen: Für politisch aktive Personen – darunter Oppositionspolitiker, Aktivisten, Protestorganisatoren und regierungskritische Journalisten – blieb die Lage im Berichtsjahr hochgradig repressiv und risikobehaftet. Politisch engagierte Personen waren besonders von willkürlichen Festnahmen, fehlenden Haftbefehlen, überlangen Untersuchungshaftzeiten und verweigertem Zugang zu Anwälten betroffen. Teilweise wurden Betroffene monatelang oder sogar jahrelang ohne Gerichtsverfahren festgehalten. Anwälte protestierten öffentlich gegen „Entführungen gefolgt von geheimen Festnahmen“ politischer Aktivisten. Es gab Berichte über erzwungenes Verschwindenlassen, insbesondere im Zusammenhang mit oppositionellen Bewegungen. Das Verschwinden von Führungsmitgliedern der Protestbewegung FNDC (Nationale Front zur Verteidigung der Verfassung) löste landesweite Besorgnis aus. Auch der Fall des Journalisten Habib Marouane Camara – der nach Drohungen gewaltsam verschwand – verdeutlicht das Risiko für politisch exponierte Personen. Sicherheitskräfte gingen wiederholt mit tödlicher Gewalt gegen Demonstrationen vor. Laut Berichten wurden Dutzende Personen bei Protesten durch Sicherheits- oder Militärkräfte getötet. Politisch aktive Bürger, die an regierungskritischen Kundgebungen teilnahmen, waren damit einem realen Lebensrisiko ausgesetzt. Es gab glaubwürdige Berichte, dass Sicherheitskräfte Gefangene misshandelten, Folter zur Erzwingung von Geständnissen einsetzten und berichteten politische Aktivisten über Misshandlungen während der Haft. Die Übergangsregierung schränkte kritische Stimmen gezielt ein durch Festnahmen von Journalisten, strafrechtliche Verfolgung wegen „Störung der öffentlichen Ordnung“, Entzug von Rundfunklizenzen, Internetsperren und Social-Media-Zensur und führt regierungskritische Berichterstattung häufig zu Einschüchterung oder strafrechtlichen Konsequenzen. Dies förderte Selbstzensur.
- Zusammenfassung des Berichtes Freedom House: Freiheit in der Welt 2025 – Guinea veröffentlicht 2025: Nach einem Militärputsch 2021 wird Guinea weiterhin von einer Junta unter Mamady Doumbouya regiert. Die versprochene Rückkehr zur zivilen Herrschaft wurde auch 2024 weiter verzögert. Ein neuer Verfassungsentwurf wurde zwar vorgelegt, ein Referendum jedoch nicht angesetzt. Die Junta ging im Jahr 2024 verstärkt gegen politische Gegner, Parteien und zivilgesellschaftliche Gruppen vor. Zahlreiche Parteien wurden aufgelöst oder suspendiert, Oppositionspolitiker verhaftet und teils zu Haftstrafen verurteilt. Proteste gegen das Militärregime wurden unterdrückt; es kam zu Festnahmen, Verletzten und Todesfällen. Mehrere oppositionelle Aktivisten verschwanden nach ihrer Verhaftung. Auch Journalisten und Medien waren massiver Repression ausgesetzt, darunter Festnahmen, Lizenzentzüge und das Verschwinden eines Nachrichtenadministrators. Ein bedeutender Fortschritt war jedoch die Verurteilung des ehemaligen Putschführers Moussa Dadis Camara und weiterer Verantwortlicher für das Stadionmassaker von 2009 wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit.
- Zusammenfassung HRW – Human Rights Watch: Weltbericht 2025 – Guinea vom 16.01.2025: 2024 setzte die Militärjunta unter Oberst Mamady Doumbouya die Unterdrückung von Opposition, Medien und Zivilgesellschaft fort. Obwohl mit der Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten (ECOWAS) Wahlen bis Ende 2024 vereinbart waren, wurden sie auf 2025 verschoben. 107 Parteien wurden aufgelöst, 67 – darunter wichtige Oppositionsparteien – unter Beobachtung gestellt. Die Opposition sieht darin den Versuch, politische Konkurrenten auszuschalten. Journalist:innen wurden festgenommen, Medienhäuser zeitweise geschlossen und mehreren Medien die Lizenz entzogen. Führende Vertreter der Pressegewerkschaft wurden verhaftet. Aktivisten, u. a. Mitglieder der FNDC, wurden festgenommen, teils gefoltert; zwei gelten weiterhin als verschwunden. Positiv hervorzuheben ist das Urteil gegen Moussa Dadis Camara und weitere Verantwortliche wegen des Massakers von 2009 – erstmals wurden in Guinea Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt. Der Internationaler Strafgerichtshof spielte dabei eine wichtige unterstützende Rolle. Die politische Repression bleibt hoch, trotz einzelner Fortschritte bei der Aufarbeitung vergangener Verbrechen. Seit 2022 sind Demonstrationen verboten. Beim Vorgehen gegen Proteste kam es regelmäßig zu massivem Gewalteinsatz (Tränengas, scharfe Munition). Seit 2022 wurden mindestens 59 Menschen getötet, darunter mehrere Kinder. Es kam zu einer Regierungsauflösung im Februar 2024 ohne Begründung, eine Verfassungsreform ist im Gange – dies verstärkt politische Unsicherheit. Die Sicherheitslage ist angespannt, insbesondere im Zusammenhang mit politischen Protesten. Staatliche Sicherheitskräfte gehen häufig gewaltsam vor. Guinea verfügt über große Bauxit- und Eisenerzvorkommen. Der Ausbau des Bergbaus (u. a. in der Region Boké und beim Simandou-Projekt) führt jedoch zu Landverlusten für Zehntausende Landwirte, häufig ohne ausreichende Entschädigung. Wasserquellen in Bergbauregionen wie Boké wurden beschädigt, was die Lebensgrundlagen lokaler Gemeinschaften beeinträchtigt. Die wirtschaftliche Entwicklung im Rohstoffsektor verbessert somit nicht automatisch die Lebensbedingungen der Bevölkerung; vielmehr verschärfen sich soziale Spannungen durch Landenteignungen und Umweltbelastungen.
- Zusammenfassung der UNHCR GUIDANCE NOTE ON GUINEA vom September 2025 mit Fokus auf politisch tätige Personen: Nach dem Militärputsch von 2021 unter Colonel Mamady Doumbouya blieb die Regierung faktisch militärisch geführt, auch ohne planmäßige Rückkehr zur zivilen Ordnung. Die bürgerlichen Freiheiten werden eingeschränkt zum Beispiel durch Aufhebung von Medienlizenzen, Internet‑Beschränkungen und die Auflösung oppositioneller Parteien. Öffentliche Proteste wurden oft mit Gewalt beantwortet, und Sicherheitskräfte haben Demonstrierende körperlich angegriffen. Im Vergleich zu offenen Konflikten in anderen Ländern ist keine großflächige bewaffnete Auseinandersetzung dokumentiert, die Lage sei aber von politischer Unsicherheit geprägt. Proteste gegen die Regierung wurden zunehmend unterdrückt, wo Sicherheitskräfte und Staatsorgane gewaltsam gegen Demonstrierende vorgingen. Personen, die aufgrund ihrer politischen Überzeugungen, Aktivitäten oder Zugehörigkeit zu Parteien bzw. Bewegungen verfolgt werden, könnten gemäß internationalem Schutzbegriff als gefährdet gelten. Auch enge Angehörige politisch exponierter Personen können Risiko tragen. Politische Gegner der militärgeführten Regierung – darunter Mitglieder aufgelöster Parteien, politische Aktivist:innen, Menschenrechtsverteidiger:innen und teilweise Protestierende – sind erheblicher Repression ausgesetzt. Sie fürchten Belästigung, Verhaftung, Inhaftierung oder Vergeltungsverfolgung. Demonstrationen werden oft gewaltsam unterdrückt, wobei Menschen verletzt oder getötet werden. Menschenrechtsaktivist:innen verschwinden, werden gefoltert oder bedroht. Auch prominente Persönlichkeiten, die sich kritisch äußern oder die Übergangsregierung kritisieren, sind Opfer von Entführungen, Misshandlungen und Folter. II.
- Beweiswürdigungrömisch zwei.
- Beweiswürdigung Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und die Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften länderkundlichen aktuellen Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des BF. Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, der Grundversorgungsdatenbank, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt, zuletzt am 19.02.
- Wenn in der Beweiswürdigung auf diese Auszüge verwiesen wird, dann – außer es wird explizit anders erwähnt – auf diese aktuellste Version der im Akt befindlichen Auszüge. Die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen des BF liefern den vollen Beweis iSd § 15 AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung und können mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden. Der BF traten den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an.Die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen des BF liefern den vollen Beweis iSd Paragraph 15, AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung und können mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden. Der BF traten den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an. Der BF legte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens folgende Beweisurkunden vor: - Ehrenerklärung (s. Aktenseite 199, in deutscher Übersetzung s. Aktenseite 223 – zum mangelnden Beweiswert s. Beweiswürdigung); - Bestätigung, dass der BF als Sekretär des Basiskomitees der Sektion XXXX tätig war (s. Aktenseite 203, in deutscher Übersetzung s. Aktenseite 225 – zum mangelnden Beweiswert s. Beweiswürdigung);- Bestätigung, dass der BF als Sekretär des Basiskomitees der Sektion römisch 40 tätig war (s. Aktenseite 203, in deutscher Übersetzung s. Aktenseite 225 – zum mangelnden Beweiswert s. Beweiswürdigung); - Zeugnis, über die Eigenschaft als Mitstreiter bei der RPG (s. Aktenseite 205, in deutscher Übersetzung s. Aktenseite 219), wonach der BF seit 2020 Aktivist der RPG sei (zum mangelnden Beweiswert s. Beweiswürdigung); - Kopie Mitgliedskarte 2020 (s. Aktenseite 195ff, in deutscher Übersetzung s. Aktenseite 221); - Deutschkursbestätigung (s. Aktenseite 207); Das erkennende Gericht hat sich neben dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Guinea noch auf folgende Länderinformationen gestützt bzw. diese eingesehen: - Länderberichte 2024 über Menschenrechtspraktiken: Guinea (USDOS- US Außenministerium) vom 12.08.2025; - Der Zustand der Menschenrechte der Welt; Guinea 2024 (Amnesty International) vom 29.04.2025; - Freiheit in der Welt 2025 – Guinea (Freedom Hause) vom 27.08.2025; - Weltbericht 2025 – Guinea (HRW – Human Rights Watch) vom 16.01.2025; - Guidance Note on Guinea (UNHCR) vom September 2025; Das erkennende GerichtI hat außerdem folgende Informationen zum Akt genommen: - Wikipedia Auszug zum Thema „Geschichte Guineas: Guinea unter Lansana Conté“; - Wikipedia Auszug „Rallye des guineischen Volkes“ (betrifft die Partei RPG); - Wikipedia Auszug „Union der Demokratischen Kräfte Guineas“ (betrifft die UFDG); - Wikipedia Auszug „Nationale Front zur Verteidigung der Verfassung“ (betrifft die FNDC); - Wikipedia Auszug „Guineischer Staatsstreich 2021“; - Guinea – August 2025 „Guinea setzt drei Oppositionsparteien vor dem Verfassungsreferendum aus“ (Global State of Democracy Initiative). Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. II.2.
- Identität und Herkunftsstaatrömisch zwei.2.
- Identität und Herkunftsstaat Die Feststellungen zur Identität, zum Herkunftsstaat, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zum Familienstand des BF stützen sich auf seine Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (s. Ersteinvernahme und Niederschrift BFA vom 06.11.2023 [in der Folge: NS Dublin-Verfahren] Seite 2, Niederschrift BFA Seite 2ff) und bestätigte der BF diese Angaben nochmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung (s. Verhandlungsprotokoll [in der Folge: VH-P] Seite 4). Dass die Identität des BF nicht feststeht, wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt, da der BF im gesamten Verfahren keine Identitätsdokumente vorlegen konnte. Da der BF auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kein solches Dokument vorlegte, schließt sich das Gericht dieser Feststellung an. Dass der BF gesund ist, gab er im erstinstanzlichen Verfahren an (s. Niederschrift BFA Seite 4), wobei er auch angab, er sei in Wien einmal im Krankenhaus gewesen (s. NS Dublin-Verfahren Seite 2). Im Bescheid der belangten Behörde vom 27.11.2023 wurde festgestellt, der BF leide unter Hautproblemen an der Hand. In der mündlichen Verhandlung wurde der BF nochmals zu seinem Gesundheitszustand befragt und gab er an, gesund zu sein, weshalb das Gericht dies auch so feststellte (s. VH-P Seite 4). II.2.
- Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreiserömisch zwei.2.
- Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise Die Sprachkenntnisse des BF wurden auf Basis seiner Angaben im erstinstanzlichen Verfahren festgestellt (s. Ersteinvernahme, NS Dublin-Verfahren Seite 1). Die Ersteinvernahme sowie die Einvernahmen vor der belangten Behörde und die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden unter Beiziehung von Dolmetschern bzw. Dolmetscherinnen für die französische Sprache durchgeführt. Diese Sprachkenntnisse hat der BF somit auch unter Beweis gestellt. Der BF bestätigte seine Sprachkenntnisse nochmals in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 5). Die Feststellungen zum Lebenslauf des BF stützen sich auf seine Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (s. Ersteinvernahme und Niederschrift BFA Seite 3ff) und bestätigte der BF seine Angaben nochmals in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 5). Dass der BF in XXXX in der Nähe seiner Herkunftsfamilie lebte, gab er im Rahmen der mündlichen Verhandlung an (s. VH-P Seite 5f). Auch dass er sich selbst finanziell erhalten konnte und auch seine Herkunftsfamilie finanziell unterstützte, gab der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, wobei er ausführte, sein Vater habe nicht gearbeitet und seine Mutter habe „am Markt verkauft“. Er habe die Familie nicht sich selbst überlassen können und sich nach und nach um sie gekümmert (s. VH-P Seite 6). Dass der BF in römisch 40 in der Nähe seiner Herkunftsfamilie lebte, gab er im Rahmen der mündlichen Verhandlung an (s. VH-P Seite 5f). Auch dass er sich selbst finanziell erhalten konnte und auch seine Herkunftsfamilie finanziell unterstützte, gab der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, wobei er ausführte, sein Vater habe nicht gearbeitet und seine Mutter habe „am Markt verkauft“. Er habe die Familie nicht sich selbst überlassen können und sich nach und nach um sie gekümmert (s. VH-P Seite 6). II.2.
- Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaatrömisch zwei.2.
- Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat Die Feststellungen zum familiären Netzwerk des BF in Guinea sowie zu den Lebensverhältnissen seiner Angehörigen stützen sich auf die Angaben des BF im erstinstanzlichen Verfahren (s. Ersteinvernahme und Niederschrift BFA Seite 6). Der BF bestätigte diese Angaben nochmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 6). Der BF gab in der mündlichen Verhandlung auf Frage, ob er sonst Angehörige oder Freunde in Guinea habe, mit denen er in Kontakt stehe an, er habe einen Freund, mit dem er sich immer wieder austausche. Mit seiner Familie wolle er keinen direkten Kontakt und ziehe er es vor über seinen Freund mit ihnen in Kontakt zu sein. Dies aus Sicherheitsgründen (s. VH-P Seite 6). Der BF wurde in der mündlichen Verhandlung danach befragt, wie es seinen Angehörigen in finanzieller Hinsicht gehe, er gab daraufhin an, es sei schwierig das zu sagen. Es sei nicht so, dass diese nichts zu essen hätten, ihre Bedürfnisse würden sie jedoch nur schwer befriedigen können. Sein Freund sei ihm eine große Hilfe gewesen. Auf Nachfrage, gab der BF an, er habe nicht gewollt, dass seine Familie in dem Haus bleibe, in dem sie vor der Ausreise gelebt habe. Sein Freund habe seinem Vater gesagt, er solle in die Heimatprovinz zurückkehren und seiner Schwester, dass diese zur Großmutter ziehen solle. Auf weiter Nachfrage, ob die Angehörigen sonst noch Probleme hätten, gab der BF an, sein Vater habe eine Fußoperation benötigt, der BF habe ihn jedoch nicht finanziell unterstützen können. Der Freund des BF habe zugesagt, er werde versuchen das Geld zu leihen (s. VH-P Seite 6f). Weitere Probleme seiner Angehörigen führte der BF nicht aus. II.2.
- Ausreisemodalitätenrömisch zwei.2.
- Ausreisemodalitäten Im Rahmen der Ersteinvernahme gab der BF an, er habe den Entschluss zur Ausreise aus seinem Heimatland im Sommer 2022 gefasst. Vor der belangten Behörde erklärte der BF jedoch, er sei im September 2021 aus seinem Heimatland ausgereist (s. Niederschrift BFA Seite 5). Auf entsprechende Frage in der mündlichen Verhandlung antwortete der BF ausweichend und gab an, er habe nie vor gehabt sein Land zu verlassen und habe es nur wegen des Problems gemacht. Eine Ausreise sei nie geplant gewesen (s. VH-P Seite 7). Aufgrund der stark voneinander abweichenden Angaben des BF kann somit nicht festgestellt werden, wann sich der BF tatsächlich zur Ausreise entschlossen hat. Die Reiseroute wurde festgestellt, wie vom BF im erstinstanzlichen Verfahren (s. Ersteinvernahme) sowie in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 7) angegeben. Feststellungen zur Aufenthaltsdauer des BF in den jeweiligen Staaten traf das erkennende Gericht nicht. Da der BF zu seinem Ausreiseentschluss grob abweichende Angaben machte (s. oben 2022 oder 2021) und somit auch der Zeitpunkt der tatsächlichen Ausreise unbekannt ist, kann das Gericht nicht nachvollziehen, ob die Angaben zur Aufenthaltsdauer in den jeweiligen Staaten plausibel sind oder nicht. Dass der BF in Italien einen Asylantrag stellte und ca. drei Wochen dort aufhältig war, ergibt sich aus dem erstinstanzlicher Akteninhalt (s. insbesondere NS Dublin-Verfahren Seite 2f). Dass der BF diesen Umstand in der mündlichen Verhandlung in Abrede stellte (s. VH-P Seite 7), lässt das erkennende Gericht jedoch nicht an den amtlichen Nachweisen über die Asylantragstellung des BF in Italien zweifeln. Dass der BF auf seinem Weg nach Österreich durch sichere Staaten reiste, ergibt sich bereits aus der festgestellten Reiseroute sowie aus dem Umstand, dass Österreich ausschließlich von sicheren Staaten umgeben ist. II.2.
- Privatleben / Familienleben in Österreichrömisch zwei.2.
- Privatleben / Familienleben in Österreich II.2.5.
- Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes römisch zwei.2.5.
- Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes Dass der BF sich spätestens ab 02.08.2023 in Österreich aufhält, ergibt sich aus der Tatsache, dass die Ersteinvernahme an diesem Tag stattgefunden hat. Die Feststellung, dass der BF einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dadurch eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erhalten hat, die durch die Beschwerdeerhebung verlängert wurde und dass der Aufenthalt durch die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten rückwirkend rechtswidrig wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt in Zusammenschau mit den bekannten und erwähnten Bestimmungen des AsylG bzw. FPG. Dass der Aufenthalt des BF nicht geduldet bzw notwendig ist und er auch nicht Opfer von Gewalt iSd EO wurde, ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt und hat der BF im gesamten Verfahren kein diesbezügliches Vorbringen erstattet. Auch wurde dem Gericht amtswegig kein derartiger Hinweis bekannt. II.2.5.
- Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreichrömisch zwei.2.5.
- Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich Die Feststellungen zu den fehlenden familiären Anknüpfungspunkten des BF in Österreich und zu den im EU-Raum lebenden Angehörigen stützen sich auf seine Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (s. NS Dublin-Verfahren Seite 3) und ergänzte der BF diese Angaben nochmals in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 17). II.2.5.
- Grad der Integrationrömisch zwei.2.5.
- Grad der Integration Dass der BF bereits einen Deutschkurs besuchte, gab er vor der belangten Behörde an (s. Niederschrift BFA Seite 4), bestätigte dies in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 18) und legte er in der Verhandlung auch einen entsprechenden Nachweis vor (s. Beilage A zum VH-P). Er räumte in der Verhandlung jedoch auch ein, dass er kein Sprachzertifikat erworben hat (s. VH-P Seite 18). Die Feststellungen zur fehlenden Erwerbstätigkeit sowie zum Bezug der Grundversorgung stützen sich auf die Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 18) sowie auf die Einsichtnahme in die aktuellen Auszüge (AJ-Web sowie Grundversorgungsdatenbank), welche sich mit den Angaben des BF decken. Dass der BF Fußball spielt, gab er vor der belangten Behörde an (s. Niederschrift BFA Seite 4) und bestätige er dies in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 18). Vor der belangten Behörde gab der BF an, er sei Mitglied der Gemeinschaft der Guineer (U.G.A. Wien; s. Niederschrift BFA Seite 4). Dies erwähnte der BF in der mündlichen Verhandlung jedoch nicht mehr, weswegen das Gericht dies auch nicht feststellte. II.2.5.
- Schutzwürdigkeit des Privat-/Familienlebens; die Frage, ob das Privat-/Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst warenröm