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{'item': 'W122 2239909-2'}

Obsah (13)§ 169fArt. 133§ 29§ 169c§ 28§ 6§ 169g§ 113§ 12§ 175§ 13b§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2026 GeschäftszahlW122 2239909-2 Spruch, W122 2239909-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 169fGehaltsgesetz 1956 (Geh

G) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Großbetriebe vom 03.09.2024, Zl. römisch 40 , wegen Besoldungsdienstalter

Paragraph 169 f, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A)

  1. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt
  2. des Bescheides wird

§ 169fGeh

G in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG festgestellt, dass das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Stichtag 28.02.2015 10.098,3334 Tage beträgt.1. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides wird

Paragraph 169 f, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG festgestellt, dass das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Stichtag 28.02.2015 10.098,3334 Tage beträgt. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Antrag vom 27.05.2010 begehrte der Beschwerdeführer die Anrechnung von vor seinem
  2. Geburtstag zurückgelegten Vordienstzeiten und seiner Lehrzeiten als Fernmeldemonteur.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers

§ 169fAbs. 3 und 4 Geh

G zum Ablauf des 28.02.2015 mit 10.100,3334 Tagen fest (Spruchpunkt 1.), stellte

§ 169fAbs. 6b Geh

G fest, dass ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters ergeben kann, für den Zeitraum ab 01.07.2006 nicht verjährt ist (Spruchpunkt 2.), wies den Antrag des Beschwerdeführers vom 22.08.2024 auf Aufhebung der Bescheide vom 02.02.2021, GZ XXXX , und vom 10.02.2021, GZ XXXX , zurück (Spruchpunkt 3.) und gab seinem Antrag vom 22.08.2024 auf Festsetzung und Überweisung von Anspruchszinsen und Verzinsung des Kapitals keine Folge (Spruchpunkt 4.). Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die gänzliche Anrechnung der Zeit des Beschwerdeführers im Lehrberuf Fernmeldemonteur zuvor zu Unrecht erfolgt und aufgrund des Entfalls der „Entschiedenen-Sache-Klausel“ nunmehr nicht (mehr) zur Gänze zu berücksichtigen sei. Die beiden Bescheide, deren Aufhebung der Beschwerdeführer begehrte, seien bereits mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben, die Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen und die Bescheide daher bereits aus dem Rechtsbestand ausgeschieden worden. Hinsichtlich der beantragten Zinsen gebe es keine gesetzliche Grundlage und mit dem Antrag auf Überweisung von Anspruchszinsen habe er die Erlassung eines Leistungsbescheides begehrt, wofür die Dienstbehörde nicht zuständig sei. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers

Paragraph 169 f, Absatz 3 und 4 GehG zum Ablauf des 28.02.2015 mit 10.100,3334 Tagen fest (Spruchpunkt 1.), stellte

Paragraph 169 f, Absatz 6 b, GehG fest, dass ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters ergeben kann, für den Zeitraum ab 01.07.2006 nicht verjährt ist (Spruchpunkt 2.), wies den Antrag des Beschwerdeführers vom 22.08.2024 auf Aufhebung der Bescheide vom 02.02.2021, GZ römisch 40 , und vom 10.02.2021, GZ römisch 40 , zurück (Spruchpunkt 3.) und gab seinem Antrag vom 22.08.2024 auf Festsetzung und Überweisung von Anspruchszinsen und Verzinsung des Kapitals keine Folge (Spruchpunkt 4.). Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die gänzliche Anrechnung der Zeit des Beschwerdeführers im Lehrberuf Fernmeldemonteur zuvor zu Unrecht erfolgt und aufgrund des Entfalls der „Entschiedenen-Sache-Klausel“ nunmehr nicht (mehr) zur Gänze zu berücksichtigen sei. Die beiden Bescheide, deren Aufhebung der Beschwerdeführer begehrte, seien bereits mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben, die Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen und die Bescheide daher bereits aus dem Rechtsbestand ausgeschieden worden. Hinsichtlich der beantragten Zinsen gebe es keine gesetzliche Grundlage und mit dem Antrag auf Überweisung von Anspruchszinsen habe er die Erlassung eines Leistungsbescheides begehrt, wofür die Dienstbehörde nicht zuständig sei.

  1. Mit Schriftsatz vom 24.09.2024 erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Nichtanrechnung seiner (einschlägigen) Lehrzeiten eine Ungleichbehandlung darstelle. Auch sei im Parteiengehör der Dienstbehörde vom 02.08.2011 sein Vorrückungsstichtag verbessert, ein entsprechender Bescheid aufgrund seiner Versetzung jedoch nicht mehr erlassen worden. Mit Schriftsatz vom 01.10.2025 brachte der Beschwerdeführer neuerlich unionsrechtliche Bedenken vor.
  2. Mit am 26.09.2024 eingelangtem Schriftsatz legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.12.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Die Verkündung des Erkenntnisses entfiel

§ 29Abs. 3 Vw

GVG.5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.12.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Die Verkündung des Erkenntnisses entfiel

Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht seit XXXX durchgehend in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde in die Verwendungsgruppe PT 5 ernannt. Er ist dem Finanzamt für Großbetriebe zur Dienstleistung zugewiesen. 1.
  3. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht seit römisch 40 durchgehend in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde in die Verwendungsgruppe PT 5 ernannt. Er ist dem Finanzamt für Großbetriebe zur Dienstleistung zugewiesen. Am XXXX legte er berufsbegleitend seine Reifeprüfung ab. Am römisch 40 legte er berufsbegleitend seine Reifeprüfung ab. Mit Antrag vom 27.05.2010, bei der belangten Behörde eingelangt am 22.06.2010, begehrte er die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von Zeiten vor seinem
  4. Lebensjahr. 1.
  5. Der Beschwerdeführer absolvierte vom XXXX bis XXXX eine Lehre als Fernmeldemonteur bei der Post- und Telegraphenverwaltung. Danach war er dort als Vertragsbediensteter tätig.1.
  6. Der Beschwerdeführer absolvierte vom römisch 40 bis römisch 40 eine Lehre als Fernmeldemonteur bei der Post- und Telegraphenverwaltung. Danach war er dort als Vertragsbediensteter tätig. In der Zeit nach dem
  7. Juni des Kalenderjahres, in dem er die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolvierte (hier: 19 XXXX ) bis zum Tag vor seiner Anstellung im laufenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis am XXXX weist er folgende Vordienstzeiten auf:In der Zeit nach dem
  8. Juni des Kalenderjahres, in dem er die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolvierte (hier: 19 römisch 40 ) bis zum Tag vor seiner Anstellung im laufenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis am römisch 40 weist er folgende Vordienstzeiten auf: Beschreibung Wert 100% 42,86% Sonstige Zeiten XXXX römisch 40 1.158 Tage Bund XXXX römisch 40 582 Tage Präsenzdienst XXXX römisch 40 179 Tage Bund XXXX römisch 40 638 Tage Summe 100%ig anrechenbare Zeiten 1.399 Tage Summe sonstige Zeiten 1.158 Tage (ungedeckelt) zu berücksichtigende sonstige Zeiten 1.158 Tage Summe anrechenbare sonstige Zeiten (= zu berücksichtigende sonstige Zeiten x 42,86 %) 496,3188 Tage Anrechenbare Zeiten für Stichtag 1.895,3188 Tage Vorrückungsstichtag XXXX römisch 40 Vergleichsstichtag XXXX römisch 40 Anfangstermin Vorrückungsstichtag XXXX römisch 40 Anfangstermin Vergleichsstichtag XXXX römisch 40 Differenz Anfangstermin Vorrückungs- u. Vergleichsstichtag 365 Tage BDA pauschaliert 9.733,3334 Tage Korrektur in BDA-Tagen 365 Tage BDA neu 10.098,3334 Tage Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wurde erstmals der XXXX als Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers für das laufende Dienstverhältnis festgesetzt. Zeiten vor der Vollendung seines
  9. Lebensjahres wurden nicht berücksichtigt.Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde erstmals der römisch 40 als Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers für das laufende Dienstverhältnis festgesetzt. Zeiten vor der Vollendung seines
  10. Lebensjahres wurden nicht berücksichtigt. Der letzte ohne Berücksichtigung der Zeiten vor der Vollendung des
  11. Lebensjahres des Beschwerdeführers erstellte Vorrückungsstichtagsbescheid setzte den XXXX als Vorrückungsstichtag fest.Der letzte ohne Berücksichtigung der Zeiten vor der Vollendung des
  12. Lebensjahres des Beschwerdeführers erstellte Vorrückungsstichtagsbescheid setzte den römisch 40 als Vorrückungsstichtag fest. Der Beschwerdeführer befand sich sowohl am 11.02.2015 als auch am 08.07.2019 im Dienststand. Sein pauschales Besoldungsdienstalter nach der Überleitung

§ 169cGeh

G betrug aufgrund der besoldungsrechtlichen Einstufung zum Ablauf des 28.02.2015 9.733,3334 Tage. Der Beschwerdeführer befand sich sowohl am 11.02.2015 als auch am 08.07.2019 im Dienststand. Sein pauschales Besoldungsdienstalter nach der Überleitung

Paragraph 169 c, GehG betrug aufgrund der besoldungsrechtlichen Einstufung zum Ablauf des 28.02.2015 9.733,3334 Tage. Der nach § 169g GehG errechnete Vergleichsstichtag ist der XXXX . Der nach Paragraph 169 g, GehG errechnete Vergleichsstichtag ist der römisch 40 . Das (um die Differenz zwischen den Anfangsterminen für den Vergleichs- und Vorrückungsstichtag korrigierte) Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum 28.02.2015 beträgt 10.098,3334 (9.733,3334 + 365) Tage. 1.

  1. Mit Bescheid des Finanzamtes für Großbetriebe vom 02.02.2021, GZ XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 27.05.2010 auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von Zeiten vor dem
  2. Lebensjahr abgewiesen. Diesen Bescheid hob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 15.01.2024, GZ W257 2239649-1, auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Finanzamt für Großbetriebe zurück.1.

  1. Mit Bescheid des Finanzamtes für Großbetriebe vom 02.02.2021, GZ römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 27.05.2010 auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von Zeiten vor dem
  2. Lebensjahr abgewiesen. Diesen Bescheid hob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 15.01.2024, GZ W257 2239649-1, auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Finanzamt für Großbetriebe zurück. Mit Bescheid des Finanzamtes für Großbetriebe vom 10.02.2021, GZ XXXX , wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 mit 9.734,3334 Tagen festgesetzt. Diesen Bescheid hob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 21.12.2023, GZ W221 2239909-1, auf und verwies die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Finanzamt für Großbetriebe zurück.Mit Bescheid des Finanzamtes für Großbetriebe vom 10.02.2021, GZ römisch 40 , wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 mit 9.734,3334 Tagen festgesetzt. Diesen Bescheid hob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 21.12.2023, GZ W221 2239909-1, auf und verwies die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Finanzamt für Großbetriebe zurück.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Feststellungen sind dem behördlichen Verwaltungsakt, der Beschwerde, der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VHP) und den Akteninhalten zu W257 2239649-1 sowie W221 2239909-1 unstrittig zu entnehmen. 2.
  3. Die Feststellung, dass der gegenständliche Antrag vom 27.05.2010 am 22.06.2010 bei der belangten Behörde eingelangt ist, ergibt sich aus den schlüssigen Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Demnach sei zwar mit E-Mail vom 20.01.2021 bestätigt worden, dass der Beschwerdeführer am 27.05.2010 vorerst einen formlosen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags bei der zuständigen Dienstbehörde gestellt und diesen dann am 22.06.2010 mittels des damals notwendigen gesetzlichen Formulars verbessert habe. Der Antrag vom 27.05.2010 liege ein, jedoch ohne Eingangsvermerk oder Eingangsstempel und im Parteiengehör vom 02.08.2011, Zl. XXXX , werde ausgeführt, dass der Antrag vom 27.05.2010 am 22.06.2010 eingelangt sei. Es sei davon auszugehen, dass wohl anlässlich der ursprünglichen Ermittlungen der Sachverhalt korrekt festgehalten worden sei. Diesen Erwägungen schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an, zumal der Beschwerdeführer den Ausführungen der belangten Behörde in seiner Beschwerde nicht entgegengetreten ist, er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch hinsichtlich der Verjährung laut Bescheid ( XXXX ) angab, dieser nicht widersprochen zu haben (VHP, S. 4) und dem Parteiengehör an den Beschwerdeführer vom 02.08.2011 zu entnehmen ist: „Aufgrund Ihres (nun verbesserten) am
  4. Juni 2010 eingelangten Antrag vom
  5. Mai 2010 auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags wurde anhand Ihrer Angaben und der vorliegenden Unterlagen ein Ermittlungsverfahren durchgeführt.“ Es war daher festzustellen, dass der gegenständliche Antrag vom 27.05.2010 am 22.06.2010 bei der belangten Behörde eingelangt ist. 2.
  6. Die Feststellung, dass der gegenständliche Antrag vom 27.05.2010 am 22.06.2010 bei der belangten Behörde eingelangt ist, ergibt sich aus den schlüssigen Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Demnach sei zwar mit E-Mail vom 20.01.2021 bestätigt worden, dass der Beschwerdeführer am 27.05.2010 vorerst einen formlosen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags bei der zuständigen Dienstbehörde gestellt und diesen dann am 22.06.2010 mittels des damals notwendigen gesetzlichen Formulars verbessert habe. Der Antrag vom 27.05.2010 liege ein, jedoch ohne Eingangsvermerk oder Eingangsstempel und im Parteiengehör vom 02.08.2011, Zl. römisch 40 , werde ausgeführt, dass der Antrag vom 27.05.2010 am 22.06.2010 eingelangt sei. Es sei davon auszugehen, dass wohl anlässlich der ursprünglichen Ermittlungen der Sachverhalt korrekt festgehalten worden sei. Diesen Erwägungen schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an, zumal der Beschwerdeführer den Ausführungen der belangten Behörde in seiner Beschwerde nicht entgegengetreten ist, er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch hinsichtlich der Verjährung laut Bescheid ( römisch 40 ) angab, dieser nicht widersprochen zu haben (VHP, S. 4) und dem Parteiengehör an den Beschwerdeführer vom 02.08.2011 zu entnehmen ist: „Aufgrund Ihres (nun verbesserten) am
  7. Juni 2010 eingelangten Antrag vom
  8. Mai 2010 auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags wurde anhand Ihrer Angaben und der vorliegenden Unterlagen ein Ermittlungsverfahren durchgeführt.“ Es war daher festzustellen, dass der gegenständliche Antrag vom 27.05.2010 am 22.06.2010 bei der belangten Behörde eingelangt ist. 2.
  9. Seinen Lehrabschluss als Fernmeldemonteur bei der Post- und Telegraphenverwaltung am XXXX bestätigte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, ebenso wie das Datum seiner Ernennung, die Verwendungsgruppe, in die er ernannt wurde und das Absolvieren der neunten Schulstufe im Jahr 19 XXXX . Den terminlichen und sachlichen Feststellungen zu den Vordienstzeiten ist er ebenfalls nicht entgegen. Hinsichtlich des von der belangten Behörde herangezogenen pauschalen Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.2015 führte er lediglich aus, dass es ihm aufgrund der Komplexität der Rechtslage nicht möglich sei, dieses nachzurechnen. Strittig ist daher nur, in welchem Ausmaß seine Lehrzeiten anzurechnen sind (VHP, S. 3 f). 2.
  10. Seinen Lehrabschluss als Fernmeldemonteur bei der Post- und Telegraphenverwaltung am römisch 40 bestätigte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, ebenso wie das Datum seiner Ernennung, die Verwendungsgruppe, in die er ernannt wurde und das Absolvieren der neunten Schulstufe im Jahr 19 römisch 40 . Den terminlichen und sachlichen Feststellungen zu den Vordienstzeiten ist er ebenfalls nicht entgegen. Hinsichtlich des von der belangten Behörde herangezogenen pauschalen Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.2015 führte er lediglich aus, dass es ihm aufgrund der Komplexität der Rechtslage nicht möglich sei, dieses nachzurechnen. Strittig ist daher nur, in welchem Ausmaß seine Lehrzeiten anzurechnen sind (VHP, S. 3 f). 2.
  11. Die bereits erfolgte Aufhebung der Bescheide des Finanzamtes für Großbetriebe vom 10.02.2021, GZ XXXX , und vom 02.02.2021, GZ XXXX , durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 21.12.2023 sowie vom 15.01.2024 und deren Inhalt ergibt sich aus den jeweiligen verwaltungsgerichtlichen Akteninhalten zu W221 2239909-1 und W257 2239649-1.2.
  12. Die bereits erfolgte Aufhebung der Bescheide des Finanzamtes für Großbetriebe vom 10.02.2021, GZ römisch 40 , und vom 02.02.2021, GZ römisch 40 , durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 21.12.2023 sowie vom 15.01.2024 und deren Inhalt ergibt sich aus den jeweiligen verwaltungsgerichtlichen Akteninhalten zu W221 2239909-1 und W257 2239649-
  13. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung fest. Durch die Novelle BGBl. I Nr. 25/2025 ist die Rechtssache iSd § 28 Abs. 1 VwGVG in rechtschutzfreundlicher Interpretation nicht derart maßgeblich geändert worden, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts verneint werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung fest. Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, ist die Rechtssache iSd Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in rechtschutzfreundlicher Interpretation nicht derart maßgeblich geändert worden, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts verneint werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) 3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, (GehG) in der geltenden Fassung lauten auszugsweise wie folgt:3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, (GehG) in der geltenden Fassung lauten auszugsweise wie folgt: „Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG § 169f.Paragraph 169 f,

(1)Bei Beamtinnen und Beamten,
  1. die sich am Tag der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und
  3. die sich am Tag der Kundmachung der
  4. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, im Dienststand befinden und
  5. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und
  6. die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden und
  7. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des
  8. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist, (Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 11, BGBl. I Nr. 137/2022)
  9. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des
  10. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist, Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,) ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen. […]
(3)Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. […]
(3)Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. […]
(4)Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des
  1. Februar
  2. Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter

§ 169c

um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag

(4)Die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des
  1. Februar
  2. Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter

Paragraph 169 c, um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag

  1. von
  2. Jänner bis
  3. März der
  4. Jänner desselben Kalenderjahres,
  5. von
  6. April bis
  7. September der
  8. Juli desselben Kalenderjahres und
  9. von
  10. Oktober bis
  11. Dezember der
  12. Jänner des nachfolgenden Kalenderjahres. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  13. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde. […]

(6b)Gemeinsam mit der Feststellung nach Abs. 4 oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Abs. 6 ergibt, nicht verjährt ist.
(6b)Gemeinsam mit der Feststellung nach Absatz 4, oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Absatz 6, ergibt, nicht verjährt ist. […]
(9)Bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 bereits

Abs. 1, 2 oder 3 neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung

Abs. 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag

§ 169gin der geltenden Fassung tritt.

Abs. 7 ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Abs. 6 und 6a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.

(9)Bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, bereits

Absatz eins, 2, oder 3 neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung

Absatz 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag

Paragraph 169 g, in der geltenden Fassung tritt. Absatz 7, ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Absatz 6 und 6 a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.

(9a)Bei der Beamtin oder dem Beamten, 1.deren oder dessen Besoldungsdienstalter

Abs. 4 in der bis zum Tag der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, geltenden Fassung oder1.deren oder dessen Besoldungsdienstalter

Absatz 4, in der bis zum Tag der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, geltenden Fassung oder 2. deren oder dessen Einstufungstermin und Vorrückungstermin

Abs. 5 in der bis zum Tag der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung festgesetzt wurde, ist der Bescheid von Amts wegen ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens dahingehend abzuändern, dass die Festsetzung

Abs. 4 oder 5 in der geltenden Fassung erfolgt. Abs. 6 und 6a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung. […]“2. deren oder dessen Einstufungstermin und Vorrückungstermin

Absatz 5, in der bis zum Tag der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung festgesetzt wurde, ist der Bescheid von Amts wegen ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens dahingehend abzuändern, dass die Festsetzung

Absatz 4, oder 5 in der geltenden Fassung erfolgt. Absatz 6 und 6 a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung. […]“ „Vergleichsstichtag § 169g.Paragraph 169 g,

(1)Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
(1)Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
(2)Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 anzuwenden:
(2)Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Absatz 3 bis 6 anzuwenden:
  1. § 12 in der Fassung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007,
  3. Paragraph 12, in der Fassung der
  4. Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,,
  5. § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011,
  6. Paragraph 12 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,,
  7. § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004,
  8. Paragraph 113, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,,
  9. § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007 und
  10. Paragraph 113 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, und
  11. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004.
  12. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,. Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 169f Abs. 4 letzter Satz angehört hat.Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz angehört hat.
(3)Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5
(3)Abweichend von den Bestimmungen nach Absatz 2, Ziffer eins bis 5 1. sind Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen, wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden; 2. sind bei Beamtinnen und Beamten, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die
  1. a)zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem die Beamtin oder der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und
  2. b)dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres zurückgelegt wurden. Wenn die für die Beamtin oder den Beamten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, so verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr; 3. sind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a zur Gänze zu berücksichtigen, die3. sind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, zur Gänze zu berücksichtigen, die
  3. a)vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden oder
  4. b)nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach § 12 Abs. 3 in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war.
  5. b)nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach Paragraph 12, Absatz 3, in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war. Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft; […] 4. sind jene sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes dieser sonstigen Zeiten in Tagen; hat die Beamtin oder der Beamte weniger als neun Schuljahre absolviert, so ist der 30. Juni jenes Kalenderjahres maßgebend, in dem sie oder er nach den inländischen Vorschriften über die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre absolviert hätte; 5. sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist; […]
(4)Waren nach den für den Vorrückungsstichtag

§ 169fAbs.

4 letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten

Abs. 3 Z 4 für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen.“

(4)Waren nach den für den Vorrückungsstichtag

Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten

Absatz 3, Ziffer 4, für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen.“ 3.

  1. § 12 GehG in der Fassung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007, lautete auszugsweise wie folgt: 3.
  3. Paragraph 12, GehG in der Fassung der
  4. Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,, lautete auszugsweise wie folgt: „Vorrückungsstichtag § 12.

(1)Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:Paragraph 12,
(1)Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden: 1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,1. die im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze, 2. sonstige Zeiten,
  1. a)die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a erfüllen, zur Gänze,
  2. a)die die Erfordernisse der Absatz 3, oder 3a erfüllen, zur Gänze,
  3. b)die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.
  4. b)die die Erfordernisse der Absatz 3, oder 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.
(2)

Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:

(2)

Absatz eins, Ziffer eins, sind voranzusetzen: 1. die Zeit, die

  1. a)in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband […] zurückgelegt worden ist; 2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. römisch eins Nr. 146, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,; 4. die Zeit […]
  2. d)[…] in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling, […]“ 3.3.

§ 113Abs. 5 Geh

G in der

§ 169gAbs.

2 Z 3 anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 176/2004 sind auf Beamte, die (1.) vor dem

  1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und (2.) seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer ausgegliederten Einrichtung des Bundes gestanden sind, die Regelungen des § 12 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des
  2. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

dieser Fassung sind sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte anzurechnen:3.3.

Paragraph 113, Absatz 5, GehG in der

Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer 3, anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, sind auf Beamte, die (1.) vor dem

  1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und (2.) seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer ausgegliederten Einrichtung des Bundes gestanden sind, die Regelungen des Paragraph 12, über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des
  2. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

dieser Fassung sind sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte anzurechnen: „Vorrückungsstichtag § 12.

(1)Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß – unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden: Paragraph 12,
(1)Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß – unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
  1. a)die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze;
  2. a)die im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze;
  3. b)die sonstigen Zeiten zur Hälfte. […]“ 3.4. Hinsichtlich Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides ergibt sich daraus wie folgt: Zunächst ist der letzte Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, festzustellen. In einem weiteren Schritt ist der Vergleichsstichtag

§ 169gGeh

G zu ermitteln und der Anfangstermin, der sich

§ 169fAbs. 4 Geh

G für den Vergleichsstichtag ergibt, mit dem Anfangstermin, der sich für den letzten unter Ausschluss der vor Vollendung des

  1. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzten Vorrückungsstichtag ergibt, zu vergleichen. Zunächst ist der letzte Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  2. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, festzustellen. In einem weiteren Schritt ist der Vergleichsstichtag

Paragraph 169 g, GehG zu ermitteln und der Anfangstermin, der sich

Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG für den Vergleichsstichtag ergibt, mit dem Anfangstermin, der sich für den letzten unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzten Vorrückungsstichtag ergibt, zu vergleichen. Zuletzt ist das pauschale Besoldungsdienstalter

§ 169cGeh

G um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums zu erhöhen, wenn der Anfangstermin für den Vergleichsstichtag vor dem Anfangstermin für den maßgeblichen Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls um diese Dauer zu vermindern. Zuletzt ist das pauschale Besoldungsdienstalter

Paragraph 169 c, GehG um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums zu erhöhen, wenn der Anfangstermin für den Vergleichsstichtag vor dem Anfangstermin für den maßgeblichen Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls um diese Dauer zu vermindern. Der letzte ohne Berücksichtigung der Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres des Beschwerdeführers erstellte Vorrückungsstichtagsbescheid setzte den XXXX als Vorrückungsstichtag fest.

§ 169fAbs. 4 Geh

G ist dieser Vorrückungsstichtag für den Vergleich heranzuziehen, zumal es sich bei dem nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers heranzuziehenden Vorrückungsstichtag ( XXXX ) lediglich um eine Feststellung im Parteiengehör vom 02.08.2011 gehandelt habe, ein Bescheid jedoch nicht erlassen worden sei. Der letzte ohne Berücksichtigung der Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres des Beschwerdeführers erstellte Vorrückungsstichtagsbescheid setzte den römisch 40 als Vorrückungsstichtag fest.

Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG ist dieser Vorrückungsstichtag für den Vergleich heranzuziehen, zumal es sich bei dem nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers heranzuziehenden Vorrückungsstichtag ( römisch 40 ) lediglich um eine Feststellung im Parteiengehör vom 02.08.2011 gehandelt habe, ein Bescheid jedoch nicht erlassen worden sei. In die Berechnung des Vergleichsstichtages fließen zur Gänze die Zeiten des Beschwerdeführers beim Bundesheer und als Vertragsbediensteter beim Bund ein (1.399 Tage).

§ 169gAbs. 3 Z 4 Geh

G sind jene sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde (somit konkret sonstige Zeiten ab 01.07.19 XXXX ) und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes dieser sonstigen Zeiten in Tagen.

Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4, GehG sind jene sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem

  1. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde (somit konkret sonstige Zeiten ab 01.07.19 römisch 40 ) und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes dieser sonstigen Zeiten in Tagen. Die Summe der sonstigen Zeiten beträgt (ungedeckelt betrachtet) 1.158 Tage. Unter diese sonstigen Zeiten fallen auch die Lehrzeiten des Beschwerdeführers bei der Post- und Telegraphenverwaltung und damit bei der Gebietskörperschaft Bund vom XXXX bis XXXX , die nach dem expliziten Wortlaut des § 169g Abs. 3 Z 5 GehG (wonach Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen sind, wenn – was beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist – der Beamte nach dem 31.03.2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist) nicht zur Gänze anzurechnen sind.Die Summe der sonstigen Zeiten beträgt (ungedeckelt betrachtet) 1.158 Tage. Unter diese sonstigen Zeiten fallen auch die Lehrzeiten des Beschwerdeführers bei der Post- und Telegraphenverwaltung und damit bei der Gebietskörperschaft Bund vom römisch 40 bis römisch 40 , die nach dem expliziten Wortlaut des Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 5, GehG (wonach Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen sind, wenn – was beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist – der Beamte nach dem 31.03.2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist) nicht zur Gänze anzurechnen sind. Die Regelung des § 169g Abs. 3 Z 5 GehG ist darauf zurückzuführen, dass die Anrechnung von Zeiten als Lehrling bei einer Gebietskörperschaft erst mit § 12 Abs. 2 Z 4 lit. d GehG in der ab 01.04.2000 geltenden Fassung (Dienstrechts-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 94/2000) ausdrücklich vorgesehen wurde. § 169g Abs. 3 GehG normiert die Geltung von § 169g Abs. 3 Z 5 GehG ausdrücklich als Abweichung von den für die Ermittlung des Vergleichsstichtags anzuwendenden Bestimmungen des § 12 idF BGBl. I Nr. 96/
  2. Die Regelung des Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 5, GehG ist darauf zurückzuführen, dass die Anrechnung von Zeiten als Lehrling bei einer Gebietskörperschaft erst mit Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, Litera d, GehG in der ab 01.04.2000 geltenden Fassung (Dienstrechts-Novelle 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000,) ausdrücklich vorgesehen wurde. Paragraph 169 g, Absatz 3, GehG normiert die Geltung von Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 5, GehG ausdrücklich als Abweichung von den für die Ermittlung des Vergleichsstichtags anzuwendenden Bestimmungen des Paragraph 12, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,. Ebenso wenig einschlägig ist daher bereits aus diesem Grund § 169g Abs. 3 Z 3 GehG, wonach unter bestimmten Umständen Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit zur Gänze zu berücksichtigen sind, zumal nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes überwiegend der Ausbildung dienende Tätigkeiten nicht als „Berufstätigkeit“

§ 12Abs. 2 Z 1a bzw. Abs. 3 Geh

G anzurechnen sind (vgl. VwGH 03.04.2025, Ra 2023/12/0046). Ebenso wenig einschlägig ist daher bereits aus diesem Grund Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 3, GehG, wonach unter bestimmten Umständen Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit zur Gänze zu berücksichtigen sind, zumal nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes überwiegend der Ausbildung dienende Tätigkeiten nicht als „Berufstätigkeit“

Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, bzw. Absatz 3, GehG anzurechnen sind vergleiche VwGH 03.04.2025, Ra 2023/12/0046). Insoweit der Beschwerdeführer die Nichtanrechnung seiner Lehrzeiten als unionsrechtswidrig erachtet, ist auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 20.04.2023 zu verweisen, wonach darin, dass eine gänzliche Anrechnung nach § 169g Abs. 3 Z 5 GehG nur dann erfolgt, wenn der Beamte nach dem 31.03.2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist, eine unzulässige Diskriminierung aufgrund des Alters nicht zu erblicken ist und unter dem Gesichtspunkt der unionsrechtlich gebotenen Vermeidung einer unzulässigen Altersdiskriminierung eine vom Eintrittsalter in den öffentlichen Dienst unabhängige Anrechnung dieser Lehrzeiten zur Gänze nicht erforderlich ist (vgl. EuGH 20.04.2023, C-650/21, Rz 84 bis 92; siehe auch VwGH 03.10.2023, Ro 2023/12/0055). Insoweit der Beschwerdeführer die Nichtanrechnung seiner Lehrzeiten als unionsrechtswidrig erachtet, ist auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 20.04.2023 zu verweisen, wonach darin, dass eine gänzliche Anrechnung nach Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 5, GehG nur dann erfolgt, wenn der Beamte nach dem 31.03.2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist, eine unzulässige Diskriminierung aufgrund des Alters nicht zu erblicken ist und unter dem Gesichtspunkt der unionsrechtlich gebotenen Vermeidung einer unzulässigen Altersdiskriminierung eine vom Eintrittsalter in den öffentlichen Dienst unabhängige Anrechnung dieser Lehrzeiten zur Gänze nicht erforderlich ist vergleiche EuGH 20.04.2023, C-650/21, Rz 84 bis 92; siehe auch VwGH 03.10.2023, Ro 2023/12/0055). Auch der Verfassungsgerichtshof äußerte hinsichtlich der Regelung des § 169g Abs. 3 Z 5 GehG in einem vergleichbaren Fall keine Bedenken und erachtete es nicht als unsachlich, wenn der Gesetzgeber die vollständige Anrechnung von Lehrzeiten bei einer inländischen Gebietskörperschaft im Zuge einer Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters davon abhängig macht, wann der Beamte in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten ist und keine weitere Differenzierung danach vornimmt, ob die Lehrausbildung für die spätere Verwendung als Beamter von konkreter Bedeutung war oder nicht (VfGH 25.02.2025, E 4710/2024-5). Auch der Verfassungsgerichtshof äußerte hinsichtlich der Regelung des Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 5, GehG in einem vergleichbaren Fall keine Bedenken und erachtete es nicht als unsachlich, wenn der Gesetzgeber die vollständige Anrechnung von Lehrzeiten bei einer inländischen Gebietskörperschaft im Zuge einer Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters davon abhängig macht, wann der Beamte in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten ist und keine weitere Differenzierung danach vornimmt, ob die Lehrausbildung für die spätere Verwendung als Beamter von konkreter Bedeutung war oder nicht (VfGH 25.02.2025, E 4710/2024-5). Insofern der Beschwerdeführer darauf verweist, dass die Lehrzeit für die Berechnung des Vorrückungsstichtages laut Bescheid vom XXXX als Bundesdienstzeit ausgewiesen sei, ist – in Übereinstimmung mit den Ausführungen der belangten Behörde – darauf zu verweisen, dass § 169g Abs. 6 GehG in der bis zum 15.11.2023 geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 153/2020, mit BGBl. I Nr. 137/2023 aufgehoben wurde. Nach § 169g Abs. 6 GehG idF BGBl. I Nr. 153/2020 war – soweit die Abs. 3 bis 5 keine abweichenden Regelungen vorsahen – bei der Voranstellung von Zeiten von entschiedener Sache hinsichtlich der nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten auszugehen, wenn diese bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags (§ 169f Abs. 4 letzter Satz) nach den Bestimmungen

Abs. 2 Z 1 bis 5 oder nach früher geltenden Fassungen dieser Bestimmungen zur Gänze vorangestellt oder nicht vorangestellt wurden. Insofern der Beschwerdeführer darauf verweist, dass die Lehrzeit für die Berechnung des Vorrückungsstichtages laut Bescheid vom römisch 40 als Bundesdienstzeit ausgewiesen sei, ist – in Übereinstimmung mit den Ausführungen der belangten Behörde – darauf zu verweisen, dass Paragraph 169 g, Absatz 6, GehG in der bis zum 15.11.2023 geltenden Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, aufgehoben wurde. Nach Paragraph 169 g, Absatz 6, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020, war – soweit die Absatz 3 bis 5 keine abweichenden Regelungen vorsahen – bei der Voranstellung von Zeiten von entschiedener Sache hinsichtlich der nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten auszugehen, wenn diese bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags (Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz) nach den Bestimmungen

Absatz 2, Ziffer eins bis 5 oder nach früher geltenden Fassungen dieser Bestimmungen zur Gänze vorangestellt oder nicht vorangestellt wurden. Aufgrund des Entfalls von § 169g Abs. 6 GehG war daher auch hinsichtlich der nach Vollendung des

  1. Lebensjahres absolvierten und ab diesem Zeitpunkt zur Gänze berücksichtigten Lehrzeiten des Beschwerdeführers eine Neuberechnung anhand der aktuellen Gesetzeslage vorzunehmen. Aufgrund des Entfalls von Paragraph 169 g, Absatz 6, GehG war daher auch hinsichtlich der nach Vollendung des
  2. Lebensjahres absolvierten und ab diesem Zeitpunkt zur Gänze berücksichtigten Lehrzeiten des Beschwerdeführers eine Neuberechnung anhand der aktuellen Gesetzeslage vorzunehmen. Insoweit der Beschwerdeführer Bedenken hinsichtlich einer Ungleichbehandlung aufwirft, ist darauf zu verweisen, dass dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts der Beamten ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen ist (vgl. etwa VwGH 17.04.2023, Ra 2021/12/0068, unter Verweis auf VfSlg 16.176/2001, VfSlg 17.452/2005; VfGH 07.06.2013, B 1345/2012; siehe auch VfGH 29.11.2023, G323/2023) und der Verfassungsgerichtshof in einem vergleichbaren Fall, in welchem ebenfalls eine Neubewertung von – im damaligen Vorrückungsstichtagsbescheid bereits zur Gänze angerechneten – Lehrzeiten nach dem
  3. Lebensjahr im Sinne einer Berücksichtigung nur als sonstige Zeiten vorgenommen wurde, keine verfassungsrechtlichen Bedenken äußerte (VfGH 25.02.2025, E 4710/2024-5). Insoweit der Beschwerdeführer Bedenken hinsichtlich einer Ungleichbehandlung aufwirft, ist darauf zu verweisen, dass dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts der Beamten ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen ist vergleiche etwa VwGH 17.04.2023, Ra 2021/12/0068, unter Verweis auf VfSlg 16.176 aus 2001,, VfSlg 17.452 aus 2005,; VfGH 07.06.2013, B 1345 aus 2012,; siehe auch VfGH 29.11.2023, G323/2023) und der Verfassungsgerichtshof in einem vergleichbaren Fall, in welchem ebenfalls eine Neubewertung von – im damaligen Vorrückungsstichtagsbescheid bereits zur Gänze angerechneten – Lehrzeiten nach dem
  4. Lebensjahr im Sinne einer Berücksichtigung nur als sonstige Zeiten vorgenommen wurde, keine verfassungsrechtlichen Bedenken äußerte (VfGH 25.02.2025, E 4710/2024-5). Daraus folgt, dass die Lehrzeiten des Beschwerdeführers lediglich als sonstige Zeiten und nicht zur Gänze anzurechnen sind. § 169g Abs. 2 Z 3 GehG iVm § 113 Abs. 5 GehG idF BGBl. I Nr. 176/2004 verweist betreffend Beamte, die – wie der Beschwerdeführer – vor dem 01.05.1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden sind, auf die Regelungen des § 12 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30.04.1995 geltenden Fassung.

§ 12Abs. 1 lit. b Geh

G idF BGBl. I Nr. 43/1995 sind sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte anzurechnen.Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer 3, GehG in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 5, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, verweist betreffend Beamte, die – wie der Beschwerdeführer – vor dem 01.05.1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden sind, auf die Regelungen des Paragraph 12, über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30.04.1995 geltenden Fassung.

Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 1995, sind sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte anzurechnen. Die sonstigen – somit nicht zur Gänze anzurechnenden – Zeiten des Beschwerdeführers sind daher unlimitiert hinsichtlich des Ausmaßes zur Berechnung heranzuziehen,

§ 169gAbs. 3 Z 4 Geh

G jedoch auf 42,86 % zu kürzen. Der Beschwerdeführer weist somit 1.158 Tage an berücksichtigungswürdigen sonstigen Zeiten auf, die ihm zu 42,86 %, somit 496,3188 Tage, als Vordienstzeiten anzurechnen sind.Die sonstigen – somit nicht zur Gänze anzurechnenden – Zeiten des Beschwerdeführers sind daher unlimitiert hinsichtlich des Ausmaßes zur Berechnung heranzuziehen,

Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4, GehG jedoch auf 42,86 % zu kürzen. Der Beschwerdeführer weist somit 1.158 Tage an berücksichtigungswürdigen sonstigen Zeiten auf, die ihm zu 42,86 %, somit 496,3188 Tage, als Vordienstzeiten anzurechnen sind. Die in § 169g Abs. 4 GehG in der geltenden Fassung vorgesehene Deckelung der sonstigen Zeiten ist für den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer am XXXX in das Bundesdienstverhältnis eingetreten ist und die damalige Gesetzeslage eine höchstmögliche Anrechnung von drei zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren an sonstigen Zeiten (noch) nicht vorsah. Die in Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG in der geltenden Fassung vorgesehene Deckelung der sonstigen Zeiten ist für den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer am römisch 40 in das Bundesdienstverhältnis eingetreten ist und die damalige Gesetzeslage eine höchstmögliche Anrechnung von drei zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren an sonstigen Zeiten (noch) nicht vorsah. Ausgehend von den zur Gänze anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von 1.399 Tagen und den sonstigen zu 42,86 % anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von 496,3188 Tagen, die dem Tag der Anstellung des Beschwerdeführers im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ( XXXX ) voranzustellen waren (gesamt 1.895,3188 Tage), fällt der ermittelte Vergleichsstichtag auf den XXXX . Ausgehend von den zur Gänze anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von 1.399 Tagen und den sonstigen zu 42,86 % anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von 496,3188 Tagen, die dem Tag der Anstellung des Beschwerdeführers im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ( römisch 40 ) voranzustellen waren (gesamt 1.895,3188 Tage), fällt der ermittelte Vergleichsstichtag auf den römisch 40 . Da der für den Vergleichsstichtag ( XXXX ) ermittelte Anfangstermin (01.07. XXXX ) vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den letzten maßgebenden Vorrückungsstichtag ( XXXX ) ergibt ( XXXX ), war das anhand des Überleitungsbetrages ermittelte pauschale Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 (9.733,3334 Tage)

§ 169fAbs. 4 Geh

G um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums (365 Tage) zu erhöhen und hat das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 daher 10.098,3334 Tage zu betragen. Da der für den Vergleichsstichtag ( römisch 40 ) ermittelte Anfangstermin (01.07. römisch 40 ) vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den letzten maßgebenden Vorrückungsstichtag ( römisch 40 ) ergibt ( römisch 40 ), war das anhand des Überleitungsbetrages ermittelte pauschale Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 (9.733,3334 Tage)

Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums (365 Tage) zu erhöhen und hat das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 daher 10.098,3334 Tage zu betragen. Insofern der Beschwerdeführer darauf verweist, dass die im gegenständlichen Bescheid angewandte Gesetzesänderung gegen das Urteil des EuGH vom 20.04.2023, C-650/21, und die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.07.2023, Ra 2020/12/0068, sowie vom 02.10.2023, Ro 2022/12/0003 verstoße, ist zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Novelle BGBl. I Nr. 137/2023 kürzlich bereits judiziert hat, dass nicht zu sehen ist, dass die rückwirkende Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union unionsrechtswidrig wäre (VwGH 18.12.2025, Ro 2025/12/0007; 18.12.2025, Ro 2025/12/0010). Insofern der Beschwerdeführer darauf verweist, dass die im gegenständlichen Bescheid angewandte Gesetzesänderung gegen das Urteil des EuGH vom 20.04.2023, C-650/21, und die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.07.2023, Ra 2020/12/0068, sowie vom 02.10.2023, Ro 2022/12/0003 verstoße, ist zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, kürzlich bereits judiziert hat, dass nicht zu sehen ist, dass die rückwirkende Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union unionsrechtswidrig wäre (VwGH 18.12.2025, Ro 2025/12/0007; 18.12.2025, Ro 2025/12/0010). Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass eine diskriminierungsfreie Überleitung unter Berücksichtigung eines neu zu bemessenden Überleitungsbetrages und Besoldungsdienstalters vorzunehmen ist, ist zu entgegnen, dass gerade dieser Diskriminierung durch die gesetzlich geregelte Entdiskriminierung durch Einbeziehung der Zeiten ohne Altersunterschied begegnet worden ist. Die aus der Verbesserung des Besoldungsdienstalters des Beschwerdeführers resultierende Nachzahlung von Bezügen wird durch die belangte Behörde zu effektuieren sein. 3.2.5. Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides Hinsichtlich des Ausspruchs, wonach der Anspruch des Beschwerdeführers auf Nachzahlung von Bezügen für den Zeitraum ab 01.07.2006 nicht verjährt ist, ist wie folgt auszuführen: Der Ausspruch zum Zeitpunkt der Verjährung fußt auf § 169f Abs. 6b GehG. Nach § 113 Abs. 13 und 16 GehG idF BGBl. I Nr. 8/2015 (§ 113 Abs. 16 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2015 ist

§ 175Abs. 78 Geh

G mit 11.11.2014 in Kraft getreten) ist der Zeitraum vom 18.06.2009 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 (somit bis zum 30.08.2010) sowie vom 11.11.2014 bis 11.02.2015 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist

§ 13bGeh

G anzurechnen (hierbei handelt es sich aufgrund des Wortlauts – arg: „nicht anzurechnen“ – und der ausdrücklichen Normierung des Beginns und des Endes der Hemmung um eine Fortlaufhemmung, vgl. hierzu allgemein Ris-Justiz RS0034530; OGH 28.03.2023, 4Ob28/23f).Der Ausspruch zum Zeitpunkt der Verjährung fußt auf Paragraph 169 f, Absatz 6 b, GehG. Nach Paragraph 113, Absatz 13 und 16 GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2015, (Paragraph 113, Absatz 16, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2015, ist

Paragraph 175, Absatz 78, GehG mit 11.11.2014 in Kraft getreten) ist der Zeitraum vom 18.06.2009 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, (somit bis zum 30.08.2010) sowie vom 11.11.2014 bis 11.02.2015 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist

Paragraph 13 b, GehG anzurechnen (hierbei handelt es sich aufgrund des Wortlauts – arg: „nicht anzurechnen“ – und der ausdrücklichen Normierung des Beginns und des Endes der Hemmung um eine Fortlaufhemmung, vergleiche hierzu allgemein Ris-Justiz RS0034530; OGH 28.03.2023, 4Ob28/23f). Ausgehend vom Einlangen des verfahrenseinleitenden Antrags vom 27.05.2010 am 22.06.2010 bei der belangten Behörde, unter Heranziehung der allgemeinen dreijährigen Verjährungsfrist nach § 13b Abs. 1 GehG und unter Berücksichtigung, dass nur der nach § 113 Abs. 13 GehG idF BGBl. I Nr. 8/2015 nicht auf die allgemeine dreijährige Verjährungsfrist nach § 13b Abs. 1 GehG anzurechnende Zeitraum vom 18.06.2009 bis zum 22.06.2010 in den Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist fällt, ergibt sich entsprechend der Feststellung der belangten Behörde, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf die für sein Besoldungsdienstalter gebührenden Bezüge für den Zeitraum ab 01.07.2006 nicht verjährt ist (wobei zu beachten ist, dass bei Beamten

§ 7Abs. 1 Geh

G der Anspruch auf den jeweiligen Monatsbezug mit dem Monatsersten entsteht). Ausgehend vom Einlangen des verfahrenseinleitenden Antrags vom 27.05.2010 am 22.06.2010 bei der belangten Behörde, unter Heranziehung der allgemeinen dreijährigen Verjährungsfrist nach Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG und unter Berücksichtigung, dass nur der nach Paragraph 113, Absatz 13, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2015, nicht auf die allgemeine dreijährige Verjährungsfrist nach Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG anzurechnende Zeitraum vom 18.06.2009 bis zum 22.06.2010 in den Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist fällt, ergibt sich entsprechend der Feststellung der belangten Behörde, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf die für sein Besoldungsdienstalter gebührenden Bezüge für den Zeitraum ab 01.07.2006 nicht verjährt ist (wobei zu beachten ist, dass bei Beamten

Paragraph 7, Absatz eins, GehG der Anspruch auf den jeweiligen Monatsbezug mit dem Monatsersten entsteht). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt

  1. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. 3.2.
  2. Zu Spruchpunkt
  3. des angefochtenen Bescheides Insofern der Beschwerdeführer die Aufhebung der Bescheide des Finanzamtes für Großbetriebe vom 02.02.2021, GZ XXXX , und vom 10.02.2021, GZ XXXX , begehrt, ist darauf zu verweisen, dass eine solche (in Verbindung mit einer Zurückverweisung

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG) jeweils bereits mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2023, GZ W221 2239909-1, und 15.01.2024, GZ W257 2239649-1, erfolgte. Wie die belangte Behörde richtigerweise ausführte, tritt das Verfahren durch eine

§ 28Abs. 3 Vw

GVG vorgenommene Aufhebung und Zurückverweisung in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat; der Bescheid wird zur Gänze aus dem Rechtsbestand ausgeschieden (vgl. VwGH 23.04.2021, Ra 2019/06/0161; 24.09.2020, Ra 2019/03/0048).Insofern der Beschwerdeführer die Aufhebung der Bescheide des Finanzamtes für Großbetriebe vom 02.02.2021, GZ römisch 40 , und vom 10.02.2021, GZ römisch 40 , begehrt, ist darauf zu verweisen, dass eine solche (in Verbindung mit einer Zurückverweisung

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG) jeweils bereits mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2023, GZ W221 2239909-1, und 15.01.2024, GZ W257 2239649-1, erfolgte. Wie die belangte Behörde richtigerweise ausführte, tritt das Verfahren durch eine

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorgenommene Aufhebung und Zurückverweisung in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat; der Bescheid wird zur Gänze aus dem Rechtsbestand ausgeschieden vergleiche VwGH 23.04.2021, Ra 2019/06/0161; 24.09.2020, Ra 2019/03/0048). Für eine (weitere) Aufhebung der genannten – rechtlich nicht mehr existenten – Bescheide besteht daher kein Raum, womit die belangte Behörde den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt

  1. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. 3.2.
  2. Zu Spruchpunkt
  3. des angefochtenen Bescheides Hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers vom 22.08.2024 auf Festsetzung und Überweisung von Anspruchszinsen und Verzinsung des Kapitals ist darauf zu verweisen, dass die insoweit abschließenden Regelungen des Dienst- und Besoldungsrechtes des Bundes ganz allgemein eine Verzinsung – unabhängig von der Art der Zinsen – nicht vorsehen (vgl. VwGH 24.06.2015, Ra 2015/12/0023). Der Umstand, dass der Gesetzgeber innerhalb des Dienst- und Besoldungsrechtes abschließende, eine Verzinsung nicht vorsehende Regelungen getroffen hat, steht auch einer analogen Anwendung bürgerlich-rechtlicher Grundsätze entgegen (vgl. VfGH 23.02.2015, E 1734/2014).Hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers vom 22.08.2024 auf Festsetzung und Überweisung von Anspruchszinsen und Verzinsung des Kapitals ist darauf zu verweisen, dass die insoweit abschließenden Regelungen des Dienst- und Besoldungsrechtes des Bundes ganz allgemein eine Verzinsung – unabhängig von der Art der Zinsen – nicht vorsehen vergleiche VwGH 24.06.2015, Ra 2015/12/0023). Der Umstand, dass der Gesetzgeber innerhalb des Dienst- und Besoldungsrechtes abschließende, eine Verzinsung nicht vorsehende Regelungen getroffen hat, steht auch einer analogen Anwendung bürgerlich-rechtlicher Grundsätze entgegen vergleiche VfGH 23.02.2015, E 1734 aus 2014,). Die belangte Behörde hat dem Antrag daher zu Recht keine Folge gegeben, womit die Beschwerde gegen Spruchpunkt
  4. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen war. 3.
  5. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche und über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche und über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Die Lage der zu ermittelnden Anfangstermine für den Vergleichs- und Vorrückungsstichtag

§ 169fAbs. 4 Z 1 bis 3 Geh

G scheint lediglich eine (zulässige) Stichtagsregelung zu sein. Die Lage der zu ermittelnden Anfangstermine für den Vergleichs- und Vorrückungsstichtag

Paragraph 169 f, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 GehG scheint lediglich eine (zulässige) Stichtagsregelung zu sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt dem Gesetzgeber bei der Festsetzung von Stichtagsregelungen, die notwendig ein gewisses Maß an Beliebigkeit aufweisen und insofern Härtefälle in Kauf nehmen müssen, unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu (vgl. VfGH 29.11.2023, G323/2023; 17.03.2022, G63/2022; 14.06.2018, G57/2018 ua). Dabei bleibt es ihm im Prinzip überlassen, den Stichtag festzulegen, ohne dass es für die Wahl des Stichtages einer Rechtfertigung bedarf. Es müsste besondere Gründe geben, warum gerade ein bestimmter Stichtag unsachlich ist (VfGH 27.02.2023, G318/2022; 21.06.2004, G4/03). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt dem Gesetzgeber bei der Festsetzung von Stichtagsregelungen, die notwendig ein gewisses Maß an Beliebigkeit aufweisen und insofern Härtefälle in Kauf nehmen müssen, unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu vergleiche VfGH 29.11.2023, G323/2023; 17.03.2022, G63/2022; 14.06.2018, G57/2018 ua). Dabei bleibt es ihm im Prinzip überlassen, den Stichtag festzulegen, ohne dass es für die Wahl des Stichtages einer Rechtfertigung bedarf. Es müsste besondere Gründe geben, warum gerade ein bestimmter Stichtag unsachlich ist (VfGH 27.02.2023, G318/2022; 21.06.2004, G4/03). Das Sachlichkeitsgebot erlegt dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst- und Besoldungsrechtes lediglich auf, dieses System derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in angemessenem Verhältnis zu den den Beamten obliegenden Dienstpflichten steht (VfGH 14.06.2018, G57/2018 ua; 02.07.2016, G450/2015 ua). Es widerspricht nicht dem Gleichheitsgrundsatz, wenn der Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht und dabei auch eine pauschalierende Regelung trifft, insbesondere wenn dies der Verwaltungsökonomie dient. Ein solches Gesetz wird nicht schon deshalb gleichheitswidrig, weil dabei Härtefälle entstehen. Insbesondere bei der Gestaltung des Dienst-, Besoldungs- sowie des Pensionsrechtes öffentlich Bediensteter steht dem Gesetzgeber ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Selbst wenn eine Regelung aber unter Umständen zu unbefriedigenden Ergebnissen und Härten führt, berührt dies ihre Sachlichkeit nicht (vgl. VwGH 30.05.2011, 2010/12/0102; 30.03.2011, 2010/12/0077; 23.02.2007, 2006/12/0109). Es widerspricht nicht dem Gleichheitsgrundsatz, wenn der Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht und dabei auch eine pauschalierende Regelung trifft, insbesondere wenn dies der Verwaltungsökonomie dient. Ein solches Gesetz wird nicht schon deshalb gleichheitswidrig, weil dabei Härtefälle entstehen. Insbesondere bei der Gestaltung des Dienst-, Besoldungs- sowie des Pensionsrechtes öffentlich Bediensteter steht dem Gesetzgeber ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Selbst wenn eine Regelung aber unter Umständen zu unbefriedigenden Ergebnissen und Härten führt, berührt dies ihre Sachlichkeit nicht vergleiche VwGH 30.05.2011, 2010/12/0102; 30.03.2011, 2010/12/0077; 23.02.2007, 2006/12/0109). Den parlamentarischen Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 25/2025 ist hinsichtlich § 169f GehG zu entnehmen, dass durch die mit BGBl. I Nr. 137/2023 angeordnete Neueinstufung eine allfällige Altersdiskriminierung bei der Anrechnung von Vordienstzeiten unverzüglich und restlos beseitigt werden sollte, sich im Vollzug aber gezeigt habe, dass die aus der Neueinstufung resultierenden Einstufungen auch bei identen Lebensläufen geringfügig (um bis zu sechs Monate beim Vorrückungstermin) voneinander abweichen können. Die Ursache dafür sei in den halbjährlichen Vorrückungsterminen zu suchen, die sich von den früheren Vorrückungsstichtagen abgeleitet hätten (der zum Vorrückungsstichtag jeweils nächstliegende 1. Jänner oder 1. Juli) und die durch die pauschale Überleitung

§ 169cGeh

G im Besoldungsdienstalter weiterhin abgebildet seien. Da der Vorrückungsstichtag potentiell zu einer Altersdiskriminierung habe führen können, gelte dies auch für den davon abgeleiteten Vorrückungstermin. Diese potentielle Ungleichbehandlung solle nunmehr dadurch beseitigt werden, dass auch für den Vergleichsstichtag ein fiktiver und im Hinblick auf die Ableitung vom Vergleichsstichtag diskriminierungsfreier Vorrückungstermin festgelegt und für die Vergleichsberechnung

Abs. 4 nicht mehr auf die zeitliche Differenz zwischen dem Vorrückungsstichtag und dem Vergleichsstichtag abgestellt werde, sondern auf die zeitliche Differenz zwischen dem alten Vorrückungstermin, der sich für den Vorrückungsstichtag ergeben habe, und dem fiktiven Vorrückungstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergeben hätte. Im Ergebnis sollen die Bediensteten also exakt so gestellt werden, als wäre ihre Einstufung und ihr Vorrückungstermin bereits beim Dienstantritt nach den Vorschriften über den Vergleichsstichtag ermittelt worden, sodass für zwei Personen mit identem Lebenslauf im Rahmen der Neueinstufung ausnahmslos dasselbe Besoldungsdienstalter ermittelt werde (ErläutRV 69 BlgNR

  1. GP 13 f). Den parlamentarischen Materialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, ist hinsichtlich Paragraph 169 f, GehG zu entnehmen, dass durch die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, angeordnete Neueinstufung eine allfällige Altersdiskriminierung bei der Anrechnung von Vordienstzeiten unverzüglich und restlos beseitigt werden sollte, sich im Vollzug aber gezeigt habe, dass die aus der Neueinstufung resultierenden Einstufungen auch bei identen Lebensläufen geringfügig (um bis zu sechs Monate beim Vorrückungstermin) voneinander abweichen können. Die Ursache dafür sei in den halbjährlichen Vorrückungsterminen zu suchen, die sich von den früheren Vorrückungsstichtagen abgeleitet hätten (der zum Vorrückungsstichtag jeweils nächstliegende
  2. Jänner oder
  3. Juli) und die durch die pauschale Überleitung

Paragraph 169 c, GehG im Besoldungsdienstalter weiterhin abgebildet seien. Da der Vorrückungsstichtag potentiell zu einer Altersdiskriminierung habe führen können, gelte dies auch für den davon abgeleiteten Vorrückungstermin. Diese potentielle Ungleichbehandlung solle nunmehr dadurch beseitigt werden, dass auch für den Vergleichsstichtag ein fiktiver und im Hinblick auf die Ableitung vom Vergleichsstichtag diskriminierungsfreier Vorrückungstermin festgelegt und für die Vergleichsberechnung

Absatz 4, nicht mehr auf die zeitliche Differenz zwischen dem Vorrückungsstichtag und dem Vergleichsstichtag abgestellt werde, sondern auf die zeitliche Differenz zwischen dem alten Vorrückungstermin, der sich für den Vorrückungsstichtag ergeben habe, und dem fiktiven Vorrückungstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergeben hätte. Im Ergebnis sollen die Bediensteten also exakt so gestellt werden, als wäre ihre Einstufung und ihr Vorrückungstermin bereits beim Dienstantritt nach den Vorschriften über den Vergleichsstichtag ermittelt worden, sodass für zwei Personen mit identem Lebenslauf im Rahmen der Neueinstufung ausnahmslos dasselbe Besoldungsdienstalter ermittelt werde (ErläutRV 69 BlgNR 28. Gesetzgebungsperiode 13 f). Zu dieser jüngsten Novelle des Gesetzgebers durch BGBl. I Nr. 25/2025 existiert noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung.Zu dieser jüngsten Novelle des Gesetzgebers durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, existiert noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W122.2239909.2.00

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