G) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Großbetriebe vom 03.09.2024, Zl. römisch 40 , wegen Besoldungsdienstalter
Paragraph 169 f, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A)
G in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG festgestellt, dass das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Stichtag 28.02.2015 10.098,3334 Tage beträgt.1. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides wird
Paragraph 169 f, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG festgestellt, dass das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Stichtag 28.02.2015 10.098,3334 Tage beträgt. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G zum Ablauf des 28.02.2015 mit 10.100,3334 Tagen fest (Spruchpunkt 1.), stellte
G fest, dass ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters ergeben kann, für den Zeitraum ab 01.07.2006 nicht verjährt ist (Spruchpunkt 2.), wies den Antrag des Beschwerdeführers vom 22.08.2024 auf Aufhebung der Bescheide vom 02.02.2021, GZ XXXX , und vom 10.02.2021, GZ XXXX , zurück (Spruchpunkt 3.) und gab seinem Antrag vom 22.08.2024 auf Festsetzung und Überweisung von Anspruchszinsen und Verzinsung des Kapitals keine Folge (Spruchpunkt 4.). Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die gänzliche Anrechnung der Zeit des Beschwerdeführers im Lehrberuf Fernmeldemonteur zuvor zu Unrecht erfolgt und aufgrund des Entfalls der „Entschiedenen-Sache-Klausel“ nunmehr nicht (mehr) zur Gänze zu berücksichtigen sei. Die beiden Bescheide, deren Aufhebung der Beschwerdeführer begehrte, seien bereits mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben, die Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen und die Bescheide daher bereits aus dem Rechtsbestand ausgeschieden worden. Hinsichtlich der beantragten Zinsen gebe es keine gesetzliche Grundlage und mit dem Antrag auf Überweisung von Anspruchszinsen habe er die Erlassung eines Leistungsbescheides begehrt, wofür die Dienstbehörde nicht zuständig sei. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers
Paragraph 169 f, Absatz 3 und 4 GehG zum Ablauf des 28.02.2015 mit 10.100,3334 Tagen fest (Spruchpunkt 1.), stellte
Paragraph 169 f, Absatz 6 b, GehG fest, dass ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters ergeben kann, für den Zeitraum ab 01.07.2006 nicht verjährt ist (Spruchpunkt 2.), wies den Antrag des Beschwerdeführers vom 22.08.2024 auf Aufhebung der Bescheide vom 02.02.2021, GZ römisch 40 , und vom 10.02.2021, GZ römisch 40 , zurück (Spruchpunkt 3.) und gab seinem Antrag vom 22.08.2024 auf Festsetzung und Überweisung von Anspruchszinsen und Verzinsung des Kapitals keine Folge (Spruchpunkt 4.). Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die gänzliche Anrechnung der Zeit des Beschwerdeführers im Lehrberuf Fernmeldemonteur zuvor zu Unrecht erfolgt und aufgrund des Entfalls der „Entschiedenen-Sache-Klausel“ nunmehr nicht (mehr) zur Gänze zu berücksichtigen sei. Die beiden Bescheide, deren Aufhebung der Beschwerdeführer begehrte, seien bereits mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben, die Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen und die Bescheide daher bereits aus dem Rechtsbestand ausgeschieden worden. Hinsichtlich der beantragten Zinsen gebe es keine gesetzliche Grundlage und mit dem Antrag auf Überweisung von Anspruchszinsen habe er die Erlassung eines Leistungsbescheides begehrt, wofür die Dienstbehörde nicht zuständig sei.
GVG.5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.12.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Die Verkündung des Erkenntnisses entfiel
Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
G betrug aufgrund der besoldungsrechtlichen Einstufung zum Ablauf des 28.02.2015 9.733,3334 Tage. Der Beschwerdeführer befand sich sowohl am 11.02.2015 als auch am 08.07.2019 im Dienststand. Sein pauschales Besoldungsdienstalter nach der Überleitung
Paragraph 169 c, GehG betrug aufgrund der besoldungsrechtlichen Einstufung zum Ablauf des 28.02.2015 9.733,3334 Tage. Der nach § 169g GehG errechnete Vergleichsstichtag ist der XXXX . Der nach Paragraph 169 g, GehG errechnete Vergleichsstichtag ist der römisch 40 . Das (um die Differenz zwischen den Anfangsterminen für den Vergleichs- und Vorrückungsstichtag korrigierte) Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum 28.02.2015 beträgt 10.098,3334 (9.733,3334 + 365) Tage. 1.
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Finanzamt für Großbetriebe zurück.1.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Finanzamt für Großbetriebe zurück. Mit Bescheid des Finanzamtes für Großbetriebe vom 10.02.2021, GZ XXXX , wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 mit 9.734,3334 Tagen festgesetzt. Diesen Bescheid hob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 21.12.2023, GZ W221 2239909-1, auf und verwies die Angelegenheit
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Finanzamt für Großbetriebe zurück.Mit Bescheid des Finanzamtes für Großbetriebe vom 10.02.2021, GZ römisch 40 , wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 mit 9.734,3334 Tagen festgesetzt. Diesen Bescheid hob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 21.12.2023, GZ W221 2239909-1, auf und verwies die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Finanzamt für Großbetriebe zurück.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung fest. Durch die Novelle BGBl. I Nr. 25/2025 ist die Rechtssache iSd § 28 Abs. 1 VwGVG in rechtschutzfreundlicher Interpretation nicht derart maßgeblich geändert worden, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts verneint werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung fest. Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, ist die Rechtssache iSd Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in rechtschutzfreundlicher Interpretation nicht derart maßgeblich geändert worden, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts verneint werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) 3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, (GehG) in der geltenden Fassung lauten auszugsweise wie folgt:3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, (GehG) in der geltenden Fassung lauten auszugsweise wie folgt: „Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG § 169f.Paragraph 169 f,
um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag
Paragraph 169 c, um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag
Abs. 1, 2 oder 3 neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung
Abs. 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag
Abs. 7 ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Abs. 6 und 6a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.
Absatz eins, 2, oder 3 neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung
Absatz 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag
Paragraph 169 g, in der geltenden Fassung tritt. Absatz 7, ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Absatz 6 und 6 a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.
Abs. 4 in der bis zum Tag der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, geltenden Fassung oder1.deren oder dessen Besoldungsdienstalter
Absatz 4, in der bis zum Tag der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, geltenden Fassung oder 2. deren oder dessen Einstufungstermin und Vorrückungstermin
Abs. 5 in der bis zum Tag der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung festgesetzt wurde, ist der Bescheid von Amts wegen ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens dahingehend abzuändern, dass die Festsetzung
Abs. 4 oder 5 in der geltenden Fassung erfolgt. Abs. 6 und 6a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung. […]“2. deren oder dessen Einstufungstermin und Vorrückungstermin
Absatz 5, in der bis zum Tag der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung festgesetzt wurde, ist der Bescheid von Amts wegen ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens dahingehend abzuändern, dass die Festsetzung
Absatz 4, oder 5 in der geltenden Fassung erfolgt. Absatz 6 und 6 a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung. […]“ „Vergleichsstichtag § 169g.Paragraph 169 g,
4 letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten
Abs. 3 Z 4 für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen.“
Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten
Absatz 3, Ziffer 4, für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen.“ 3.
Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:
Absatz eins, Ziffer eins, sind voranzusetzen: 1. die Zeit, die
G in der
2 Z 3 anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 176/2004 sind auf Beamte, die (1.) vor dem
dieser Fassung sind sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte anzurechnen:3.3.
Paragraph 113, Absatz 5, GehG in der
Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer 3, anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, sind auf Beamte, die (1.) vor dem
dieser Fassung sind sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte anzurechnen: „Vorrückungsstichtag § 12.
G zu ermitteln und der Anfangstermin, der sich
G für den Vergleichsstichtag ergibt, mit dem Anfangstermin, der sich für den letzten unter Ausschluss der vor Vollendung des
Paragraph 169 g, GehG zu ermitteln und der Anfangstermin, der sich
Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG für den Vergleichsstichtag ergibt, mit dem Anfangstermin, der sich für den letzten unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzten Vorrückungsstichtag ergibt, zu vergleichen. Zuletzt ist das pauschale Besoldungsdienstalter
G um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums zu erhöhen, wenn der Anfangstermin für den Vergleichsstichtag vor dem Anfangstermin für den maßgeblichen Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls um diese Dauer zu vermindern. Zuletzt ist das pauschale Besoldungsdienstalter
Paragraph 169 c, GehG um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums zu erhöhen, wenn der Anfangstermin für den Vergleichsstichtag vor dem Anfangstermin für den maßgeblichen Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls um diese Dauer zu vermindern. Der letzte ohne Berücksichtigung der Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres des Beschwerdeführers erstellte Vorrückungsstichtagsbescheid setzte den XXXX als Vorrückungsstichtag fest.
G ist dieser Vorrückungsstichtag für den Vergleich heranzuziehen, zumal es sich bei dem nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers heranzuziehenden Vorrückungsstichtag ( XXXX ) lediglich um eine Feststellung im Parteiengehör vom 02.08.2011 gehandelt habe, ein Bescheid jedoch nicht erlassen worden sei. Der letzte ohne Berücksichtigung der Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres des Beschwerdeführers erstellte Vorrückungsstichtagsbescheid setzte den römisch 40 als Vorrückungsstichtag fest.
Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG ist dieser Vorrückungsstichtag für den Vergleich heranzuziehen, zumal es sich bei dem nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers heranzuziehenden Vorrückungsstichtag ( römisch 40 ) lediglich um eine Feststellung im Parteiengehör vom 02.08.2011 gehandelt habe, ein Bescheid jedoch nicht erlassen worden sei. In die Berechnung des Vergleichsstichtages fließen zur Gänze die Zeiten des Beschwerdeführers beim Bundesheer und als Vertragsbediensteter beim Bund ein (1.399 Tage).
G sind jene sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde (somit konkret sonstige Zeiten ab 01.07.19 XXXX ) und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes dieser sonstigen Zeiten in Tagen.
Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4, GehG sind jene sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem
G anzurechnen sind (vgl. VwGH 03.04.2025, Ra 2023/12/0046). Ebenso wenig einschlägig ist daher bereits aus diesem Grund Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 3, GehG, wonach unter bestimmten Umständen Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit zur Gänze zu berücksichtigen sind, zumal nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes überwiegend der Ausbildung dienende Tätigkeiten nicht als „Berufstätigkeit“
Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, bzw. Absatz 3, GehG anzurechnen sind vergleiche VwGH 03.04.2025, Ra 2023/12/0046). Insoweit der Beschwerdeführer die Nichtanrechnung seiner Lehrzeiten als unionsrechtswidrig erachtet, ist auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 20.04.2023 zu verweisen, wonach darin, dass eine gänzliche Anrechnung nach § 169g Abs. 3 Z 5 GehG nur dann erfolgt, wenn der Beamte nach dem 31.03.2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist, eine unzulässige Diskriminierung aufgrund des Alters nicht zu erblicken ist und unter dem Gesichtspunkt der unionsrechtlich gebotenen Vermeidung einer unzulässigen Altersdiskriminierung eine vom Eintrittsalter in den öffentlichen Dienst unabhängige Anrechnung dieser Lehrzeiten zur Gänze nicht erforderlich ist (vgl. EuGH 20.04.2023, C-650/21, Rz 84 bis 92; siehe auch VwGH 03.10.2023, Ro 2023/12/0055). Insoweit der Beschwerdeführer die Nichtanrechnung seiner Lehrzeiten als unionsrechtswidrig erachtet, ist auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 20.04.2023 zu verweisen, wonach darin, dass eine gänzliche Anrechnung nach Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 5, GehG nur dann erfolgt, wenn der Beamte nach dem 31.03.2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist, eine unzulässige Diskriminierung aufgrund des Alters nicht zu erblicken ist und unter dem Gesichtspunkt der unionsrechtlich gebotenen Vermeidung einer unzulässigen Altersdiskriminierung eine vom Eintrittsalter in den öffentlichen Dienst unabhängige Anrechnung dieser Lehrzeiten zur Gänze nicht erforderlich ist vergleiche EuGH 20.04.2023, C-650/21, Rz 84 bis 92; siehe auch VwGH 03.10.2023, Ro 2023/12/0055). Auch der Verfassungsgerichtshof äußerte hinsichtlich der Regelung des § 169g Abs. 3 Z 5 GehG in einem vergleichbaren Fall keine Bedenken und erachtete es nicht als unsachlich, wenn der Gesetzgeber die vollständige Anrechnung von Lehrzeiten bei einer inländischen Gebietskörperschaft im Zuge einer Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters davon abhängig macht, wann der Beamte in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten ist und keine weitere Differenzierung danach vornimmt, ob die Lehrausbildung für die spätere Verwendung als Beamter von konkreter Bedeutung war oder nicht (VfGH 25.02.2025, E 4710/2024-5). Auch der Verfassungsgerichtshof äußerte hinsichtlich der Regelung des Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 5, GehG in einem vergleichbaren Fall keine Bedenken und erachtete es nicht als unsachlich, wenn der Gesetzgeber die vollständige Anrechnung von Lehrzeiten bei einer inländischen Gebietskörperschaft im Zuge einer Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters davon abhängig macht, wann der Beamte in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten ist und keine weitere Differenzierung danach vornimmt, ob die Lehrausbildung für die spätere Verwendung als Beamter von konkreter Bedeutung war oder nicht (VfGH 25.02.2025, E 4710/2024-5). Insofern der Beschwerdeführer darauf verweist, dass die Lehrzeit für die Berechnung des Vorrückungsstichtages laut Bescheid vom XXXX als Bundesdienstzeit ausgewiesen sei, ist – in Übereinstimmung mit den Ausführungen der belangten Behörde – darauf zu verweisen, dass § 169g Abs. 6 GehG in der bis zum 15.11.2023 geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 153/2020, mit BGBl. I Nr. 137/2023 aufgehoben wurde. Nach § 169g Abs. 6 GehG idF BGBl. I Nr. 153/2020 war – soweit die Abs. 3 bis 5 keine abweichenden Regelungen vorsahen – bei der Voranstellung von Zeiten von entschiedener Sache hinsichtlich der nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten auszugehen, wenn diese bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags (§ 169f Abs. 4 letzter Satz) nach den Bestimmungen
Abs. 2 Z 1 bis 5 oder nach früher geltenden Fassungen dieser Bestimmungen zur Gänze vorangestellt oder nicht vorangestellt wurden. Insofern der Beschwerdeführer darauf verweist, dass die Lehrzeit für die Berechnung des Vorrückungsstichtages laut Bescheid vom römisch 40 als Bundesdienstzeit ausgewiesen sei, ist – in Übereinstimmung mit den Ausführungen der belangten Behörde – darauf zu verweisen, dass Paragraph 169 g, Absatz 6, GehG in der bis zum 15.11.2023 geltenden Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, aufgehoben wurde. Nach Paragraph 169 g, Absatz 6, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020, war – soweit die Absatz 3 bis 5 keine abweichenden Regelungen vorsahen – bei der Voranstellung von Zeiten von entschiedener Sache hinsichtlich der nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten auszugehen, wenn diese bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags (Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz) nach den Bestimmungen
Absatz 2, Ziffer eins bis 5 oder nach früher geltenden Fassungen dieser Bestimmungen zur Gänze vorangestellt oder nicht vorangestellt wurden. Aufgrund des Entfalls von § 169g Abs. 6 GehG war daher auch hinsichtlich der nach Vollendung des
G idF BGBl. I Nr. 43/1995 sind sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte anzurechnen.Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer 3, GehG in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 5, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, verweist betreffend Beamte, die – wie der Beschwerdeführer – vor dem 01.05.1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden sind, auf die Regelungen des Paragraph 12, über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30.04.1995 geltenden Fassung.
Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 1995, sind sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte anzurechnen. Die sonstigen – somit nicht zur Gänze anzurechnenden – Zeiten des Beschwerdeführers sind daher unlimitiert hinsichtlich des Ausmaßes zur Berechnung heranzuziehen,
G jedoch auf 42,86 % zu kürzen. Der Beschwerdeführer weist somit 1.158 Tage an berücksichtigungswürdigen sonstigen Zeiten auf, die ihm zu 42,86 %, somit 496,3188 Tage, als Vordienstzeiten anzurechnen sind.Die sonstigen – somit nicht zur Gänze anzurechnenden – Zeiten des Beschwerdeführers sind daher unlimitiert hinsichtlich des Ausmaßes zur Berechnung heranzuziehen,
Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4, GehG jedoch auf 42,86 % zu kürzen. Der Beschwerdeführer weist somit 1.158 Tage an berücksichtigungswürdigen sonstigen Zeiten auf, die ihm zu 42,86 %, somit 496,3188 Tage, als Vordienstzeiten anzurechnen sind. Die in § 169g Abs. 4 GehG in der geltenden Fassung vorgesehene Deckelung der sonstigen Zeiten ist für den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer am XXXX in das Bundesdienstverhältnis eingetreten ist und die damalige Gesetzeslage eine höchstmögliche Anrechnung von drei zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren an sonstigen Zeiten (noch) nicht vorsah. Die in Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG in der geltenden Fassung vorgesehene Deckelung der sonstigen Zeiten ist für den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer am römisch 40 in das Bundesdienstverhältnis eingetreten ist und die damalige Gesetzeslage eine höchstmögliche Anrechnung von drei zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren an sonstigen Zeiten (noch) nicht vorsah. Ausgehend von den zur Gänze anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von 1.399 Tagen und den sonstigen zu 42,86 % anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von 496,3188 Tagen, die dem Tag der Anstellung des Beschwerdeführers im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ( XXXX ) voranzustellen waren (gesamt 1.895,3188 Tage), fällt der ermittelte Vergleichsstichtag auf den XXXX . Ausgehend von den zur Gänze anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von 1.399 Tagen und den sonstigen zu 42,86 % anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von 496,3188 Tagen, die dem Tag der Anstellung des Beschwerdeführers im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ( römisch 40 ) voranzustellen waren (gesamt 1.895,3188 Tage), fällt der ermittelte Vergleichsstichtag auf den römisch 40 . Da der für den Vergleichsstichtag ( XXXX ) ermittelte Anfangstermin (01.07. XXXX ) vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den letzten maßgebenden Vorrückungsstichtag ( XXXX ) ergibt ( XXXX ), war das anhand des Überleitungsbetrages ermittelte pauschale Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 (9.733,3334 Tage)
G um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums (365 Tage) zu erhöhen und hat das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 daher 10.098,3334 Tage zu betragen. Da der für den Vergleichsstichtag ( römisch 40 ) ermittelte Anfangstermin (01.07. römisch 40 ) vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den letzten maßgebenden Vorrückungsstichtag ( römisch 40 ) ergibt ( römisch 40 ), war das anhand des Überleitungsbetrages ermittelte pauschale Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 (9.733,3334 Tage)
Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums (365 Tage) zu erhöhen und hat das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 daher 10.098,3334 Tage zu betragen. Insofern der Beschwerdeführer darauf verweist, dass die im gegenständlichen Bescheid angewandte Gesetzesänderung gegen das Urteil des EuGH vom 20.04.2023, C-650/21, und die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.07.2023, Ra 2020/12/0068, sowie vom 02.10.2023, Ro 2022/12/0003 verstoße, ist zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Novelle BGBl. I Nr. 137/2023 kürzlich bereits judiziert hat, dass nicht zu sehen ist, dass die rückwirkende Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union unionsrechtswidrig wäre (VwGH 18.12.2025, Ro 2025/12/0007; 18.12.2025, Ro 2025/12/0010). Insofern der Beschwerdeführer darauf verweist, dass die im gegenständlichen Bescheid angewandte Gesetzesänderung gegen das Urteil des EuGH vom 20.04.2023, C-650/21, und die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.07.2023, Ra 2020/12/0068, sowie vom 02.10.2023, Ro 2022/12/0003 verstoße, ist zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, kürzlich bereits judiziert hat, dass nicht zu sehen ist, dass die rückwirkende Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union unionsrechtswidrig wäre (VwGH 18.12.2025, Ro 2025/12/0007; 18.12.2025, Ro 2025/12/0010). Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass eine diskriminierungsfreie Überleitung unter Berücksichtigung eines neu zu bemessenden Überleitungsbetrages und Besoldungsdienstalters vorzunehmen ist, ist zu entgegnen, dass gerade dieser Diskriminierung durch die gesetzlich geregelte Entdiskriminierung durch Einbeziehung der Zeiten ohne Altersunterschied begegnet worden ist. Die aus der Verbesserung des Besoldungsdienstalters des Beschwerdeführers resultierende Nachzahlung von Bezügen wird durch die belangte Behörde zu effektuieren sein. 3.2.5. Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides Hinsichtlich des Ausspruchs, wonach der Anspruch des Beschwerdeführers auf Nachzahlung von Bezügen für den Zeitraum ab 01.07.2006 nicht verjährt ist, ist wie folgt auszuführen: Der Ausspruch zum Zeitpunkt der Verjährung fußt auf § 169f Abs. 6b GehG. Nach § 113 Abs. 13 und 16 GehG idF BGBl. I Nr. 8/2015 (§ 113 Abs. 16 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2015 ist
G mit 11.11.2014 in Kraft getreten) ist der Zeitraum vom 18.06.2009 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 (somit bis zum 30.08.2010) sowie vom 11.11.2014 bis 11.02.2015 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist
G anzurechnen (hierbei handelt es sich aufgrund des Wortlauts – arg: „nicht anzurechnen“ – und der ausdrücklichen Normierung des Beginns und des Endes der Hemmung um eine Fortlaufhemmung, vgl. hierzu allgemein Ris-Justiz RS0034530; OGH 28.03.2023, 4Ob28/23f).Der Ausspruch zum Zeitpunkt der Verjährung fußt auf Paragraph 169 f, Absatz 6 b, GehG. Nach Paragraph 113, Absatz 13 und 16 GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2015, (Paragraph 113, Absatz 16, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2015, ist
Paragraph 175, Absatz 78, GehG mit 11.11.2014 in Kraft getreten) ist der Zeitraum vom 18.06.2009 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, (somit bis zum 30.08.2010) sowie vom 11.11.2014 bis 11.02.2015 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist
Paragraph 13 b, GehG anzurechnen (hierbei handelt es sich aufgrund des Wortlauts – arg: „nicht anzurechnen“ – und der ausdrücklichen Normierung des Beginns und des Endes der Hemmung um eine Fortlaufhemmung, vergleiche hierzu allgemein Ris-Justiz RS0034530; OGH 28.03.2023, 4Ob28/23f). Ausgehend vom Einlangen des verfahrenseinleitenden Antrags vom 27.05.2010 am 22.06.2010 bei der belangten Behörde, unter Heranziehung der allgemeinen dreijährigen Verjährungsfrist nach § 13b Abs. 1 GehG und unter Berücksichtigung, dass nur der nach § 113 Abs. 13 GehG idF BGBl. I Nr. 8/2015 nicht auf die allgemeine dreijährige Verjährungsfrist nach § 13b Abs. 1 GehG anzurechnende Zeitraum vom 18.06.2009 bis zum 22.06.2010 in den Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist fällt, ergibt sich entsprechend der Feststellung der belangten Behörde, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf die für sein Besoldungsdienstalter gebührenden Bezüge für den Zeitraum ab 01.07.2006 nicht verjährt ist (wobei zu beachten ist, dass bei Beamten
G der Anspruch auf den jeweiligen Monatsbezug mit dem Monatsersten entsteht). Ausgehend vom Einlangen des verfahrenseinleitenden Antrags vom 27.05.2010 am 22.06.2010 bei der belangten Behörde, unter Heranziehung der allgemeinen dreijährigen Verjährungsfrist nach Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG und unter Berücksichtigung, dass nur der nach Paragraph 113, Absatz 13, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2015, nicht auf die allgemeine dreijährige Verjährungsfrist nach Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG anzurechnende Zeitraum vom 18.06.2009 bis zum 22.06.2010 in den Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist fällt, ergibt sich entsprechend der Feststellung der belangten Behörde, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf die für sein Besoldungsdienstalter gebührenden Bezüge für den Zeitraum ab 01.07.2006 nicht verjährt ist (wobei zu beachten ist, dass bei Beamten
Paragraph 7, Absatz eins, GehG der Anspruch auf den jeweiligen Monatsbezug mit dem Monatsersten entsteht). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt
GVG) jeweils bereits mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2023, GZ W221 2239909-1, und 15.01.2024, GZ W257 2239649-1, erfolgte. Wie die belangte Behörde richtigerweise ausführte, tritt das Verfahren durch eine
GVG vorgenommene Aufhebung und Zurückverweisung in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat; der Bescheid wird zur Gänze aus dem Rechtsbestand ausgeschieden (vgl. VwGH 23.04.2021, Ra 2019/06/0161; 24.09.2020, Ra 2019/03/0048).Insofern der Beschwerdeführer die Aufhebung der Bescheide des Finanzamtes für Großbetriebe vom 02.02.2021, GZ römisch 40 , und vom 10.02.2021, GZ römisch 40 , begehrt, ist darauf zu verweisen, dass eine solche (in Verbindung mit einer Zurückverweisung
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG) jeweils bereits mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2023, GZ W221 2239909-1, und 15.01.2024, GZ W257 2239649-1, erfolgte. Wie die belangte Behörde richtigerweise ausführte, tritt das Verfahren durch eine
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorgenommene Aufhebung und Zurückverweisung in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat; der Bescheid wird zur Gänze aus dem Rechtsbestand ausgeschieden vergleiche VwGH 23.04.2021, Ra 2019/06/0161; 24.09.2020, Ra 2019/03/0048). Für eine (weitere) Aufhebung der genannten – rechtlich nicht mehr existenten – Bescheide besteht daher kein Raum, womit die belangte Behörde den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche und über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche und über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Die Lage der zu ermittelnden Anfangstermine für den Vergleichs- und Vorrückungsstichtag
G scheint lediglich eine (zulässige) Stichtagsregelung zu sein. Die Lage der zu ermittelnden Anfangstermine für den Vergleichs- und Vorrückungsstichtag
Paragraph 169 f, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 GehG scheint lediglich eine (zulässige) Stichtagsregelung zu sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt dem Gesetzgeber bei der Festsetzung von Stichtagsregelungen, die notwendig ein gewisses Maß an Beliebigkeit aufweisen und insofern Härtefälle in Kauf nehmen müssen, unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu (vgl. VfGH 29.11.2023, G323/2023; 17.03.2022, G63/2022; 14.06.2018, G57/2018 ua). Dabei bleibt es ihm im Prinzip überlassen, den Stichtag festzulegen, ohne dass es für die Wahl des Stichtages einer Rechtfertigung bedarf. Es müsste besondere Gründe geben, warum gerade ein bestimmter Stichtag unsachlich ist (VfGH 27.02.2023, G318/2022; 21.06.2004, G4/03). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt dem Gesetzgeber bei der Festsetzung von Stichtagsregelungen, die notwendig ein gewisses Maß an Beliebigkeit aufweisen und insofern Härtefälle in Kauf nehmen müssen, unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu vergleiche VfGH 29.11.2023, G323/2023; 17.03.2022, G63/2022; 14.06.2018, G57/2018 ua). Dabei bleibt es ihm im Prinzip überlassen, den Stichtag festzulegen, ohne dass es für die Wahl des Stichtages einer Rechtfertigung bedarf. Es müsste besondere Gründe geben, warum gerade ein bestimmter Stichtag unsachlich ist (VfGH 27.02.2023, G318/2022; 21.06.2004, G4/03). Das Sachlichkeitsgebot erlegt dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst- und Besoldungsrechtes lediglich auf, dieses System derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in angemessenem Verhältnis zu den den Beamten obliegenden Dienstpflichten steht (VfGH 14.06.2018, G57/2018 ua; 02.07.2016, G450/2015 ua). Es widerspricht nicht dem Gleichheitsgrundsatz, wenn der Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht und dabei auch eine pauschalierende Regelung trifft, insbesondere wenn dies der Verwaltungsökonomie dient. Ein solches Gesetz wird nicht schon deshalb gleichheitswidrig, weil dabei Härtefälle entstehen. Insbesondere bei der Gestaltung des Dienst-, Besoldungs- sowie des Pensionsrechtes öffentlich Bediensteter steht dem Gesetzgeber ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Selbst wenn eine Regelung aber unter Umständen zu unbefriedigenden Ergebnissen und Härten führt, berührt dies ihre Sachlichkeit nicht (vgl. VwGH 30.05.2011, 2010/12/0102; 30.03.2011, 2010/12/0077; 23.02.2007, 2006/12/0109). Es widerspricht nicht dem Gleichheitsgrundsatz, wenn der Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht und dabei auch eine pauschalierende Regelung trifft, insbesondere wenn dies der Verwaltungsökonomie dient. Ein solches Gesetz wird nicht schon deshalb gleichheitswidrig, weil dabei Härtefälle entstehen. Insbesondere bei der Gestaltung des Dienst-, Besoldungs- sowie des Pensionsrechtes öffentlich Bediensteter steht dem Gesetzgeber ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Selbst wenn eine Regelung aber unter Umständen zu unbefriedigenden Ergebnissen und Härten führt, berührt dies ihre Sachlichkeit nicht vergleiche VwGH 30.05.2011, 2010/12/0102; 30.03.2011, 2010/12/0077; 23.02.2007, 2006/12/0109). Den parlamentarischen Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 25/2025 ist hinsichtlich § 169f GehG zu entnehmen, dass durch die mit BGBl. I Nr. 137/2023 angeordnete Neueinstufung eine allfällige Altersdiskriminierung bei der Anrechnung von Vordienstzeiten unverzüglich und restlos beseitigt werden sollte, sich im Vollzug aber gezeigt habe, dass die aus der Neueinstufung resultierenden Einstufungen auch bei identen Lebensläufen geringfügig (um bis zu sechs Monate beim Vorrückungstermin) voneinander abweichen können. Die Ursache dafür sei in den halbjährlichen Vorrückungsterminen zu suchen, die sich von den früheren Vorrückungsstichtagen abgeleitet hätten (der zum Vorrückungsstichtag jeweils nächstliegende 1. Jänner oder 1. Juli) und die durch die pauschale Überleitung
G im Besoldungsdienstalter weiterhin abgebildet seien. Da der Vorrückungsstichtag potentiell zu einer Altersdiskriminierung habe führen können, gelte dies auch für den davon abgeleiteten Vorrückungstermin. Diese potentielle Ungleichbehandlung solle nunmehr dadurch beseitigt werden, dass auch für den Vergleichsstichtag ein fiktiver und im Hinblick auf die Ableitung vom Vergleichsstichtag diskriminierungsfreier Vorrückungstermin festgelegt und für die Vergleichsberechnung
Abs. 4 nicht mehr auf die zeitliche Differenz zwischen dem Vorrückungsstichtag und dem Vergleichsstichtag abgestellt werde, sondern auf die zeitliche Differenz zwischen dem alten Vorrückungstermin, der sich für den Vorrückungsstichtag ergeben habe, und dem fiktiven Vorrückungstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergeben hätte. Im Ergebnis sollen die Bediensteten also exakt so gestellt werden, als wäre ihre Einstufung und ihr Vorrückungstermin bereits beim Dienstantritt nach den Vorschriften über den Vergleichsstichtag ermittelt worden, sodass für zwei Personen mit identem Lebenslauf im Rahmen der Neueinstufung ausnahmslos dasselbe Besoldungsdienstalter ermittelt werde (ErläutRV 69 BlgNR
Paragraph 169 c, GehG im Besoldungsdienstalter weiterhin abgebildet seien. Da der Vorrückungsstichtag potentiell zu einer Altersdiskriminierung habe führen können, gelte dies auch für den davon abgeleiteten Vorrückungstermin. Diese potentielle Ungleichbehandlung solle nunmehr dadurch beseitigt werden, dass auch für den Vergleichsstichtag ein fiktiver und im Hinblick auf die Ableitung vom Vergleichsstichtag diskriminierungsfreier Vorrückungstermin festgelegt und für die Vergleichsberechnung
Absatz 4, nicht mehr auf die zeitliche Differenz zwischen dem Vorrückungsstichtag und dem Vergleichsstichtag abgestellt werde, sondern auf die zeitliche Differenz zwischen dem alten Vorrückungstermin, der sich für den Vorrückungsstichtag ergeben habe, und dem fiktiven Vorrückungstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergeben hätte. Im Ergebnis sollen die Bediensteten also exakt so gestellt werden, als wäre ihre Einstufung und ihr Vorrückungstermin bereits beim Dienstantritt nach den Vorschriften über den Vergleichsstichtag ermittelt worden, sodass für zwei Personen mit identem Lebenslauf im Rahmen der Neueinstufung ausnahmslos dasselbe Besoldungsdienstalter ermittelt werde (ErläutRV 69 BlgNR 28. Gesetzgebungsperiode 13 f). Zu dieser jüngsten Novelle des Gesetzgebers durch BGBl. I Nr. 25/2025 existiert noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung.Zu dieser jüngsten Novelle des Gesetzgebers durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, existiert noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W122.2239909.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.