VG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungs-gesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von sechs Wochen ab 15.09.2025 verloren. Nachsicht
VG wird nicht erteilt.Die Beschwerdeführerin hat den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von sechs Wochen ab 15.09.2025 verloren. Nachsicht
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG wird nicht erteilt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung, ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 15.09.2025 verloren hat.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.10.2025 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung, ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 15.09.2025 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde am 15.09.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde am 15.09.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma römisch 40 ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
GVG in Verbindung mit § 56 Abs. 2 AlVG abgewiesen.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.01.2026 wurde die Beschwerde vom 04.12.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführerin eine zumutbare Beschäftigung als Stubenmädchen zugewiesen worden sei, auf die sie bzw. ihr Ehemann mit mehreren E-Mails reagiert habe. In diesen Nachrichten sei der potentielle Dienstgeber unter anderem wegen fehlender Grußformeln gemaßregelt und ihm diskriminierendes Verhalten vorgeworfen worden, woraufhin dieser das Bewerbungsverfahren beendet habe. Die Beschwerdeführerin verfüge über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1, weshalb ihr eine einfache Kommunikation möglich gewesen wäre. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die Behörde aus, dass der aktenkundige E-Mail-Verkehr das vereitelnde Verhalten zweifelsfrei belege. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, ihr Ehemann habe die Nachrichten verfasst, wurde entgegengehalten, dass sich eine arbeitslose Person das Verhalten einer für sie auftretenden Mittelsperson zurechnen lassen müsse, sofern sie diese gewähren lasse. Es erscheine unglaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin von den über ihren Account versendeten Nachrichten keine Kenntnis gehabt habe, zumal sie selbst angegeben habe, ihr Mann helfe ihr lediglich. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dass die Beschwerdeführerin durch die Diktion und den Inhalt der E-Mails den Tatbestand der Vereitelung nach § 10 AlVG verwirklicht habe. Ein solches belehrendes und konfrontatives Auftreten gegenüber einem potentiellen Arbeitgeber sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, eine Einstellung zu verhindern, was die Beschwerdeführerin zumindest billigend in Kauf genommen habe. Da die Tätigkeit kollektivvertraglich entlohnt und gesundheitlich zumutbar gewesen sei, sei der Ausschluss vom Leistungsbezug zu Recht erfolgt.In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dass die Beschwerdeführerin durch die Diktion und den Inhalt der E-Mails den Tatbestand der Vereitelung nach Paragraph 10, AlVG verwirklicht habe. Ein solches belehrendes und konfrontatives Auftreten gegenüber einem potentiellen Arbeitgeber sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, eine Einstellung zu verhindern, was die Beschwerdeführerin zumindest billigend in Kauf genommen habe. Da die Tätigkeit kollektivvertraglich entlohnt und gesundheitlich zumutbar gewesen sei, sei der Ausschluss vom Leistungsbezug zu Recht erfolgt. 5. Mit Eingabe vom 05.02.2026 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2026. Hierin übermittelte Sie zunächst ein Foto der Beschwerdevorentscheidung. Auf diesem war nachstehende Passage der Beschwerdevorentscheidung, betreffend die Signatur im E-Mail des Dienstgebers, mit Kugelschreiber hervorgehoben: „Für weitere Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. / Should you have any further questions, please do not hesitate to contact me at any time. Mit freundlichen Grüßen / Best regards XXXX römisch 40 Resident Manager XXXX römisch 40 Ein Hotel der XXXX GmbHEin Hotel der römisch 40 GmbH XXXX römisch 40 A- XXXX WienA- römisch 40 Wien Tel.: +43
der Stufe B1 des Integrationsvertrags. Mfg XXXX . Danke für Verstadniss“Mfg römisch 40 . Danke für Verstadniss“ Daraufhin wurde ihr per E-Mail erwidert: „Sie müssen erst Lernen das man in ein Bewerbungsschreiben ein Foto einfügt, und dann sollten Sie beim AMS weiter lernen wie man richtige Bewerbungen schreibt.“ Von der E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin wurde auf diese Mail wie folgt geantwortet: „Guten Tag. Sie vergessen wieder, guten Tag zu schreiben . Eine solche Behandlung ist eine Respektlosigkeit gegenüber einem potenziellen Kandidaten. Sie vertreten eine Firma , Sie schreiben im Namen der Firma , daher ist eine respektlose Behandlung inakzeptabel. Das Fehlen meines Fotos schließt eine korrekte Behandlung und Begrüßung in dem Brief nicht aus. Die Begrüßung in dem Brief hat nichts mit dem Foto zu tun . Das Fehlen meines Fotos gibt Ihnen nicht das Recht, unkonstruktiv zu schreiben. Auch auf dem Gemüse- und Obstbasar grüßen sich die Menschen. Wenn ein Kandidat eine Putzfrau ist, sollte er aufgrund seines sozialen Status nicht diskriminiert oder einer ähnlichen Demütigung unterzogen werden. Wir befinden uns in Österreich und müssen die allgemein akzeptierten Behandlung respektieren. ich verstehe solche Bürger nicht , die absichtlich die allgemein anerkannten Normen ignorieren. Sv XXXX Sv römisch 40 Mfg“ Daraufhin leitete der potenzielle Dienstgeber die E-Mails der Beschwerdeführerin mit dem Vermerk „Die Mails von ihr sind für eine BewerberIn einfach nicht zumutbar!“ an die belangte Behörde weiter und nahm von einem Bewerbungsgespräch sowie von einer Einstellung der Beschwerdeführerin Abstand. Zwar kann nicht festgestellt werden, ob die von der E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin versendeten Mails von ihr selbst, von ihrem Mann oder von diesen gemeinsam verfasst wurden, doch wusste die Beschwerdeführerin, dass diese E-Mails in ihrem Namen versendet werden würden. Ihr war auch der wesentliche Bedeutungsgehalt dieser E-Mails bekannt und war sie mit diesem einverstanden. Indem sie es veranlasste, dass im Zuge einer Stellenbewerbung von ihrer E-Mail-Adresse belehrende und vorwurfsvolle Nachrichten an einen potenziellen Dienstgeber versendet werden, anstatt sich um ein Vorstellungsgespräch zu bemühen, hielt sie es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, das Zustandekommen des ihr zugewiesenen, zumutbaren Dienstverhältnisses zu vereiteln. Das Beschäftigungsverhältnis kam aufgrund dieses Verhaltens nicht zustande. Die Beschwerdeführerin hat seither keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Die arbeitslose Person trifft die Verpflichtung, sich um die zugewiesene Stelle auf eine solche Art zu bewerben, welche einen potentiellen Dienstgeber nicht von vornherein von der Einstellung abhält (VwGH 25.08.2025, Ra 2025/08/0077). Auch die Einschätzung, dass ein Arbeitsloser, der sich um eine namhaft gemachte Beschäftigung mehr als zwei Wochen lang nicht bewirbt, als "nicht sonderlich arbeitswillig" erscheint und ein Arbeitgeber dadurch abgehalten werden kann, die offene Stelle mit diesem Arbeitnehmer zu besetzen, widerspricht nicht der Lebenserfahrung (vgl. VwGH 10.11.1998, 98/08/0236). Bereits eine Bewerbung erst sieben Tage nach Erhalt des Vermittlungsvorschlages ist nicht mehr als unverzügliche Handlung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes zu qualifizieren (VwGH 12.09.2012, 2011/08/0177).Auch die Einschätzung, dass ein Arbeitsloser, der sich um eine namhaft gemachte Beschäftigung mehr als zwei Wochen lang nicht bewirbt, als "nicht sonderlich arbeitswillig" erscheint und ein Arbeitgeber dadurch abgehalten werden kann, die offene Stelle mit diesem Arbeitnehmer zu besetzen, widerspricht nicht der Lebenserfahrung vergleiche VwGH 10.11.1998, 98/08/0236). Bereits eine Bewerbung erst sieben Tage nach Erhalt des Vermittlungsvorschlages ist nicht mehr als unverzügliche Handlung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes zu qualifizieren (VwGH 12.09.2012, 2011/08/0177). Im vorliegenden Fall vereitelte die Beschwerdeführerin das Zustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses, da sie auf eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch nicht mit der gebotenen Höflichkeit reagierte, sondern den potenziellen Dienstgeber stattdessen mit belehrenden, konfrontativen E-Mails maßregelte, was zur sofortigen Absage führte. In subjektiver Hinsicht handelte sie dabei zwingend mit dem erforderlichen bedingten Vorsatz, da es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass ein derart aggressives Auftreten in der Anbahnungsphase jeden Arbeitgeber unweigerlich abschreckt. Selbst wenn man zu ihren Gunsten annimmt, dass sie die verfahrensgegenständlichen Nachrichten nicht eigenhändig verfasst hat, so geschahen deren Erstellung und Versand jedenfalls mit ihrem Wissen und ihrer Duldung. Ohnedies wäre es aber an ihr gelegen, die in ihrem Namen verfassten Nachrichten entsprechend zu kontrollieren. Da die Nachricht des potenziellen Dienstgebers zudem in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zu ihrer eigenen Bewerbung vom Vortag stand, hat sie sich jedenfalls damit abgefunden, dass es sich bei dem Absender um den Dienstgeber der ihr kurz zuvor zugewiesenen Beschäftigung handeln könnte. Anstatt die behauptete Unsicherheit durch eine simple Rückfrage auszuräumen, billigte sie zumindest eine konfrontative Reaktion, die jeden Dienstgeber von der Einstellung eines Bewerbers abschrecken würde. Da es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass ein solches Auftreten gerade in der Anbahnungsphase einen potenziellen Arbeitgeber unweigerlich abschreckt, musste sie die Auswirkungen auf ihre Einstellungschancen erkennen. Sie hat daher das Zustandekommen eines zumutbaren, zugewiesenen Beschäftigungsverhältnisses zumindest mit Eventualvorsatz vereitelt. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass die Schreiben gänzlich ohne ihr Wissen verfasst worden wären – was von der Beschwerdeführerin aber nicht einmal behauptet wurde – würde dies im Ergebnis nichts ändern, da sie diesfalls schlicht keinerlei ordnungsgemäße Bewerbung an den potenziellen Dienstgeber versendet hätte und sie es ja auch im weiteren Verfahren unterlassen hat, das – diesfalls anzunehmende – „Missverständnis“ zu beseitigen. Die Beschwerdeführerin hat sohin in jedem Falle mit dem erforderlichen Eventualvorsatz gehandelt. Auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin zwei Wochen lang nicht auf die Einladung zum Vorstellungsgespräch reagiert hat, braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden. Auch die Kausalität des Verhaltens der Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Fall evident gegeben. Aus der Rückmeldung des potenziellen Dienstgebers an das AMS ergibt sich nämlich unmittelbar, dass dieser exakt aufgrund der konfrontativen E-Mail-Korrespondenz von einem weiteren Bewerbungsprozess und einer potenziellen Einstellung Abstand nahm. Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung
VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis , 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung
Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). Die angebotene Stelle war der Beschwerdeführerin
VG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin hatte sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihr angebotene und im Sinne des § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Sie hat dadurch, indem sie es unterließ, ihre Stellenvorschläge daraufhin zu kontrollieren ob diese noch offen sind, sowie dadurch, indem sie es auch nach neuerlicher Zuweisung unterließ, sich zu bewerben, das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt. Das Verhalten der Beschwerdeführerin ist kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor.Die angebotene Stelle war der Beschwerdeführerin
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin hatte sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihr angebotene und im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Sie hat dadurch, indem sie es unterließ, ihre Stellenvorschläge daraufhin zu kontrollieren ob diese noch offen sind, sowie dadurch, indem sie es auch nach neuerlicher Zuweisung unterließ, sich zu bewerben, das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt. Das Verhalten der Beschwerdeführerin ist kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können. Zum Fehlen hinreichender Nachsichtgründe: Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).
VG sind soweit in diesem Abschnitt nichts Anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts Anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
VG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertigt.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertigt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Insbesondere war – trotz der teilweise divergierenden Angaben der Beschwerdeführerin – jedenfalls unstrittig, dass die verfahrensgegenständlichen Schreiben zumindest mit ihrem Wissen und mit ihrer Billigung erfolgten. Steht der Inhalt eines Schreibens, aus dem sich der Tatbestand der Vereitelung ergibt, in objektiver Hinsicht fest, hat der VwGH aber wiederholt ausgesprochen, dass diesfalls bereits aufgrund des Verhaltens auf das Vorliegen von Eventualvorsatz geschlossen werden und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben kann (vgl. etwa jüngst VwGH 25.08.2025, Ra 2025/08/0077, wonach bereits im Falle der unstrittigen Nichteinhaltung „bloßer“ Formalia von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden durfte). Für die hier zu beurteilende gravierende Vereitelungshandlung hat dies umso mehr zu gelten, zumal bereits eine nicht aussagekräftige „Standard-Bewerbung“ auf den erforderlichen Eventualvorsatz schließen lässt (vgl. VwGH 15.04.2025, Ra 2025/08/0008)Im gegenständlichen Fall wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Insbesondere war – trotz der teilweise divergierenden Angaben der Beschwerdeführerin – jedenfalls unstrittig, dass die verfahrensgegenständlichen Schreiben zumindest mit ihrem Wissen und mit ihrer Billigung erfolgten. Steht der Inhalt eines Schreibens, aus dem sich der Tatbestand der Vereitelung ergibt, in objektiver Hinsicht fest, hat der VwGH aber wiederholt ausgesprochen, dass diesfalls bereits aufgrund des Verhaltens auf das Vorliegen von Eventualvorsatz geschlossen werden und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben kann vergleiche etwa jüngst VwGH 25.08.2025, Ra 2025/08/0077, wonach bereits im Falle der unstrittigen Nichteinhaltung „bloßer“ Formalia von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden durfte). Für die hier zu beurteilende gravierende Vereitelungshandlung hat dies umso mehr zu gelten, zumal bereits eine nicht aussagekräftige „Standard-Bewerbung“ auf den erforderlichen Eventualvorsatz schließen lässt vergleiche VwGH 15.04.2025, Ra 2025/08/0008) Selbst wenn man – was die Beschwerdeführerin aber nicht behauptet hat – davon ausginge, dass sie keinerlei Kenntnis von den Schreiben gehabt hätte, so dürfte dennoch von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, hätte sie sich diesfalls doch zu keinem Zeitpunkt ordnungsgemäß beworben und das diesfalls anzunehmende „Missverständnis“ auch nicht sofort aufgeklärt, sodass auch dieses Verhalten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als vorsätzliche Vereitelung zu werden wäre. In einer Konstellation, in der unstrittig feststand, dass keine ordnungsgemäße Bewerbung erfolgt ist, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass keine Tatsachen- oder Rechtsfrage vorlag, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätte (vgl. VwGH 07.12.2022, Ra 2019/08/0075).Selbst wenn man – was die Beschwerdeführerin aber nicht behauptet hat – davon ausginge, dass sie keinerlei Kenntnis von den Schreiben gehabt hätte, so dürfte dennoch von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, hätte sie sich diesfalls doch zu keinem Zeitpunkt ordnungsgemäß beworben und das diesfalls anzunehmende „Missverständnis“ auch nicht sofort aufgeklärt, sodass auch dieses Verhalten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als vorsätzliche Vereitelung zu werden wäre. In einer Konstellation, in der unstrittig feststand, dass keine ordnungsgemäße Bewerbung erfolgt ist, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass keine Tatsachen- oder Rechtsfrage vorlag, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätte vergleiche VwGH 07.12.2022, Ra 2019/08/0075). Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war somit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war somit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft die arbeitslose Person die Verpflichtung, sich um die zugewiesene Stelle auf eine solche Art zu bewerben, welche einen potentiellen Dienstgeber nicht von vornherein von der Einstellung abhält (VwGH 25.08.2025, Ra 2025/08/0077). Ebenso wurde aus den dargelegten Gründen vertretbar von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft die arbeitslose Person die Verpflichtung, sich um die zugewiesene Stelle auf eine solche Art zu bewerben, welche einen potentiellen Dienstgeber nicht von vornherein von der Einstellung abhält (VwGH 25.08.2025, Ra 2025/08/0077). Ebenso wurde aus den dargelegten Gründen vertretbar von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Weder weicht somit die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W141.2335567.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.