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{'item': 'W141 2335567-1'}

Obsah (14)§ 38§ 10Artikel 133§ 14Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2026 GeschäftszahlW141 2335567-1 Spruch, W141 2335567-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 38in Verbindung mit § 10 des Arbeitslosenversicherungs-gesetzes (Al

VG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungs-gesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von sechs Wochen ab 15.09.2025 verloren. Nachsicht

§ 10Abs. 3 Al

VG wird nicht erteilt.Die Beschwerdeführerin hat den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von sechs Wochen ab 15.09.2025 verloren. Nachsicht

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG wird nicht erteilt. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Bei der am 15.10.2025 vor dem AMS Wien Johnstraße (in der Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift, wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung als Stubenmädchen beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag, machte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie hinsichtlich ihrer Betreuungspflichten keine Einwendungen.
  2. Bei der am 15.10.2025 vor dem AMS Wien Johnstraße (in der Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift, wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung als Stubenmädchen beim Dienstgeber römisch 40 mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag, machte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie hinsichtlich ihrer Betreuungspflichten keine Einwendungen. Zur Stellungnahme des Dienstgebers, die wörtlich „Die Mails von ihr sind für eine BewerberIn einfach nicht zumutbar!“ lautete, gab sie an, dass wenn der Dienstgeber eine E-Mail ohne „Guten Tag“ schreibe, er kein Interesse an ihr als Dienstnehmerin habe. Sie glaube, dass wenn der erste Kontakt so stattfinde, sie bei diesem Dienstgeber nicht respektvoll behandelt werden würde.
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.10.2025 wurde

§ 38i

Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung, ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 15.09.2025 verloren hat.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.10.2025 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung, ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 15.09.2025 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde am 15.09.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde am 15.09.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma römisch 40 ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Gegen den Bescheid vom 31.10.2025 richtete sich die am 04.12.2025 eingelangte Beschwerde der Beschwerdeführerin. Darin führte sie – hinsichtlich einer nicht den Verfahrensgegenstand betreffenden Zustellproblematik – aus, dass ihr Berater sie absichtlich betrogen habe, um sie auf diese Weise durch Täuschung zu demoralisieren. Sie ersuche, dieses Vergehen des Beraters, mit dem sie psychisch unter Druck gesetzt worden sei, zu untersuchen. Ihr Mann helfe ihr bei der Bewerbung, da ihr Deutsch lediglich auf B1-Niveau sei. Wenn sie dies den AMS-Mitarbeitern erzähle, würden diese sich über sie lustig machen. Ihr Berater habe ihr gesagt, dass ihr Mann ihr nicht bei der Stellenbewerbung helfen solle. Nachdem er infolge der Lüge über den Brief deprimiert geworden sei, habe er sie über die verfahrensgegenständliche Stelle gefragt sowie, weshalb sie einen Mitarbeiter des Unternehmens grob behandelt habe. Dies sei jedoch eine Verleumdung, da sie nicht einmal den Gedanken gehabt habe, diesen Mitarbeiter der Firma zu beleidigen. Diese E-Mail des Unternehmens sei zwar in ihrem Spam-Ordner eingelangt, jedoch überprüfe sie diesen manchmal und habe dabei die E-Mail entdeckt. Ihr Mann habe sodann geantwortet und gesagt, dass der Absender angeben solle, wen er vertrete. Der Absender habe auch keine Begrüßung geschrieben, aber dies sei kein wichtiger Umstand. Wenn eine Firma einen potenziellen Kandidaten zu einem Interview einlade und nach dem Zeitpunkt dieses Interviews frage, müsse das Unternehmen angeben, in welcher Stadt und an welcher Adresse das Interview durchgeführt werde. Die Antwort sei von einer anderen E-Mail als jener gekommen, auf die sie sich beworben habe. Ihrer Ansicht nach hätte die Firma aussagekräftige Informationen schreiben müssen. Sie wolle darauf achten, dass ihr Mann in der allerersten Antwort an einen Mitarbeiter dieser Firma geschrieben habe, damit der Mitarbeiter den Text nicht als Unhöflichkeit wahrnehme. Dies sei von diesem jedoch offenbar emotional wahrgenommen worden. Da sie bereits zwei Jahre als Reinigungskraft gearbeitet habe, könne sie sagen, dass Menschen mit dem Status einer Reinigungskraft in Österreich keinen Respekt erhalten würden. Auch wenn ein potenzieller Kandidat eine Putzfrau sei, könne man „Hallo“ sagen, anstatt sie zu verleumden. Als sie ihrem Berater erklärt habe, dass sie sich nicht alleine bewerben könne, habe dieser sie begonnen zu verspotten und gesagt, dass sie perfekt Deutsch könne. Nachdem eine Wasserflasche auf sie gefallen sei, sei ihr Mann ins Zimmer gekommen, um sie zu beruhigen. Aufgrund der erwähnten Zustellproblematik betreffend einen RSA-Brief halte sie den Berater für einen Lügner, der den „bürokratischen Zirkus“ absichtlich inszeniere. Betreffend den verfahrensgegenständlichen Bescheid habe sie am 28.11.2025 mit einem Miterbeiter des AMS namens Peter gesprochen. Dieser habe sie darüber informiert, dass das Zustelldatum der 07.11.2025 sei, sodass die Frist für die Einreichung dieser Beschwerde nicht abgelaufen sei.
  2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.01.2026 wurde die Beschwerde vom 04.12.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Abs. 1 Vw

GVG in Verbindung mit § 56 Abs. 2 AlVG abgewiesen.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.01.2026 wurde die Beschwerde vom 04.12.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführerin eine zumutbare Beschäftigung als Stubenmädchen zugewiesen worden sei, auf die sie bzw. ihr Ehemann mit mehreren E-Mails reagiert habe. In diesen Nachrichten sei der potentielle Dienstgeber unter anderem wegen fehlender Grußformeln gemaßregelt und ihm diskriminierendes Verhalten vorgeworfen worden, woraufhin dieser das Bewerbungsverfahren beendet habe. Die Beschwerdeführerin verfüge über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1, weshalb ihr eine einfache Kommunikation möglich gewesen wäre. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die Behörde aus, dass der aktenkundige E-Mail-Verkehr das vereitelnde Verhalten zweifelsfrei belege. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, ihr Ehemann habe die Nachrichten verfasst, wurde entgegengehalten, dass sich eine arbeitslose Person das Verhalten einer für sie auftretenden Mittelsperson zurechnen lassen müsse, sofern sie diese gewähren lasse. Es erscheine unglaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin von den über ihren Account versendeten Nachrichten keine Kenntnis gehabt habe, zumal sie selbst angegeben habe, ihr Mann helfe ihr lediglich. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dass die Beschwerdeführerin durch die Diktion und den Inhalt der E-Mails den Tatbestand der Vereitelung nach § 10 AlVG verwirklicht habe. Ein solches belehrendes und konfrontatives Auftreten gegenüber einem potentiellen Arbeitgeber sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, eine Einstellung zu verhindern, was die Beschwerdeführerin zumindest billigend in Kauf genommen habe. Da die Tätigkeit kollektivvertraglich entlohnt und gesundheitlich zumutbar gewesen sei, sei der Ausschluss vom Leistungsbezug zu Recht erfolgt.In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dass die Beschwerdeführerin durch die Diktion und den Inhalt der E-Mails den Tatbestand der Vereitelung nach Paragraph 10, AlVG verwirklicht habe. Ein solches belehrendes und konfrontatives Auftreten gegenüber einem potentiellen Arbeitgeber sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, eine Einstellung zu verhindern, was die Beschwerdeführerin zumindest billigend in Kauf genommen habe. Da die Tätigkeit kollektivvertraglich entlohnt und gesundheitlich zumutbar gewesen sei, sei der Ausschluss vom Leistungsbezug zu Recht erfolgt. 5. Mit Eingabe vom 05.02.2026 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2026. Hierin übermittelte Sie zunächst ein Foto der Beschwerdevorentscheidung. Auf diesem war nachstehende Passage der Beschwerdevorentscheidung, betreffend die Signatur im E-Mail des Dienstgebers, mit Kugelschreiber hervorgehoben: „Für weitere Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. / Should you have any further questions, please do not hesitate to contact me at any time. Mit freundlichen Grüßen / Best regards XXXX römisch 40 Resident Manager XXXX römisch 40 Ein Hotel der XXXX GmbHEin Hotel der römisch 40 GmbH XXXX römisch 40 A- XXXX WienA- römisch 40 Wien Tel.: +43

(1)XXXX Tel.: +43
(1)römisch 40 Fax: +43
(1)XXXX Fax: +43
(1)römisch 40 XXXX .COM | AGB | Impressum | Datenschutzerklärung | Newsletter Anmeldung römisch 40 .COM | AGB | Impressum | Datenschutzerklärung | Newsletter Anmeldung XXXX GmbH, XXXX Wien, UID-NR.: XXXX , Firmenbuchgericht: Wien römisch 40 GmbH, römisch 40 Wien, UID-NR.: römisch 40 , Firmenbuchgericht: Wien XXXX “ römisch 40 “ Nebenbei befand sich ein handschriftliches „X“ samt dem Zusatz „Das war nicht“. Ebenso unterstrich sie die Wörter „niederschriftlich“, „Nichtannahme“, „Nichtzustandekommen“, „verfahrensgegenständlichen“, „Einwendungen hinsichtlich“, „Entlohnung“ und „Sittlichkeit“ und vermerkte diesbezüglich: „die Markierten Wörter verstehe nicht“. Ergänzend führte sie – neben Ausführungen zu einer anderen, nicht verfahrensgegen-ständlichen, Sanktion, aufgrund derer sie der belangten Behörde vorwarf, zu lügen und sie zu verleumden – aus, dass wenn ein Mitarbeiter eines Unternehmens von einer anderen E-Mail-Adresse schreibe, dieser aussagekräftige Informationen zur Verfügung stellen müsse. Auch wenn sie an das AMS schreibe und dabei die Versicherungsnummer nicht erwähne, werde ihr Anliegen nicht bearbeitet. Auch wenn ein Mitarbeiter nach einem Zeitpunkt für ein Interview frage, müsse er den Ort des Interviews angeben. Sie bearbeite Anträge aus verschiedenen Städten. Dementsprechend müsse sie die Adresse kennen, um die Frage beantworten zu können. Hätte er geschrieben, dass die Bewerbung im XXXX Hotel stattfinden solle, hätte ihr das natürlich gereicht.Ergänzend führte sie – neben Ausführungen zu einer anderen, nicht verfahrensgegen-ständlichen, Sanktion, aufgrund derer sie der belangten Behörde vorwarf, zu lügen und sie zu verleumden – aus, dass wenn ein Mitarbeiter eines Unternehmens von einer anderen E-Mail-Adresse schreibe, dieser aussagekräftige Informationen zur Verfügung stellen müsse. Auch wenn sie an das AMS schreibe und dabei die Versicherungsnummer nicht erwähne, werde ihr Anliegen nicht bearbeitet. Auch wenn ein Mitarbeiter nach einem Zeitpunkt für ein Interview frage, müsse er den Ort des Interviews angeben. Sie bearbeite Anträge aus verschiedenen Städten. Dementsprechend müsse sie die Adresse kennen, um die Frage beantworten zu können. Hätte er geschrieben, dass die Bewerbung im römisch 40 Hotel stattfinden solle, hätte ihr das natürlich gereicht. Das bürokratische Verfahren sei eine sinnlose Angelegenheit, die ihre gegenwärtige Arbeitssuche behindere. Die Beschwerdevorentscheidung erwähne auch nicht, dass sie im ersten E-Mail dem Mitarbeiter des Unternehmens geschrieben habe, dass er keine primären und sinnvollen Informationen zur Verfügung gestellt habe. Weiters habe sie geschrieben, dass der Text nicht als Unhöflichkeit zu verstehen sei. Der Text des E-Mails habe auch nur einen Satz enthalten und insbesondere keinen Namen des Hotels, Telefonnummer oder sonstige Informationen. Sie habe dies auch im September erwähnt, aber ihr Berater habe ihr nicht zuhören wollen. Das AMS habe von ihr verlangt, Bewerbungen über einen elektronischen Übersetzer zu erstellen, wodurch Firmen fälschlich vorgegeben werde, dass sie die Sprache besser beherrsche, als dies der Fall sei, wodurch diese betrogen werden würden.
  1. Am 11.02.2026 ist der Verfahrensakt hiergerichtlich eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin ist rumänische Staatsangehörige und wurde am XXXX geboren. Seit 14.09.2018 ist sie in Österreich wohnhaft.Die Beschwerdeführerin ist rumänische Staatsangehörige und wurde am römisch 40 geboren. Seit 14.09.2018 ist sie in Österreich wohnhaft. Von 04.10.2018 bis 21.08.2020 war sie als Arbeiterin beim Dienstgeber XXXX als Arbeiterin beschäftigt. Seit 11.09.2020 steht die Beschwerdeführerin, lediglich unterbrochen durch Krankengeldbezüge, im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon seit 29.01.2021 im Bezug von Notstandshilfe. Sie verfügt über Berufserfahrung in der Reinigungsbranche.Von 04.10.2018 bis 21.08.2020 war sie als Arbeiterin beim Dienstgeber römisch 40 als Arbeiterin beschäftigt. Seit 11.09.2020 steht die Beschwerdeführerin, lediglich unterbrochen durch Krankengeldbezüge, im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon seit 29.01.2021 im Bezug von Notstandshilfe. Sie verfügt über Berufserfahrung in der Reinigungsbranche. In sämtlichen Anträgen auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum zuletzt vom 13.05.2025, hat die Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen bzw. erklärt, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung durch die belangte Behörde das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird. Konkret wurde folgender Passage zugestimmt: „Ich bestätige außerdem mit meiner Unterschrift, dass […] Geld und Versicherung gesperrt werden, wenn ich eine zumutbare Beschäftigung nicht annehme oder eine mir vorgeschriebene Kursmaßnahme nicht antrete“. Am 10.06.2025 schloss die Beschwerdeführerin mit der belangten Behörde eine Betreuungsvereinbarung, gültig bis 10.12.
  3. Hierin wurde vereinbart, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Reinigungskraft bzw. Zimmermädchen oder anderen zumutbaren Stellen unterstützt. Weiters wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin über fachliche Kompetenzen auf dem Gebiet der Büroreinigung, Gästezimmerreinigung und Haushaltsreinigung verfügt. Mit Schreiben vom 19.08.2025 wurde der Beschwerdeführerin der Vermittlungsvorschlag für die verfahrensgegenständliche Stelle als Stubenmädchen beim Dienstgeber XXXX im Ausmaß Teilzeit oder Vollzeit übermittelt. Das Anforderungsprofil lautete wie folgt:Mit Schreiben vom 19.08.2025 wurde der Beschwerdeführerin der Vermittlungsvorschlag für die verfahrensgegenständliche Stelle als Stubenmädchen beim Dienstgeber römisch 40 im Ausmaß Teilzeit oder Vollzeit übermittelt. Das Anforderungsprofil lautete wie folgt: ● „Erfahrung im Housekeeping von Vorteil, aber auch motivierte Quereinsteiger sind willkommen ● Zuverlässigkeit, Genauigkeit und Teamfähigkeit ● Flexible Einsatzbereitschaft ● Freundliches Auftreten und Gastorientierung“ Die Beschwerdeführerin erfüllte die geforderten Voraussetzungen. Die Beschäftigung war ihr in jeglicher Hinsicht zumutbar und war mit € 12,74 brutto pro Stunde kollektivvertraglich entlohnt. Der Vermittlungsvorschlag enthielt folgende Rechtsbelehrung: „Sie sind verpflichtet, dieses Stellenangebot anzunehmen (§ 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz). Wenn Sie sich weigern, dieses Stellenangebot anzunehmen oder Ihr Verhalten darauf abzielt, dass der Betrieb Sie nicht einstellt, erhalten Sie für mindestens 6 Wochen kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe.“„Sie sind verpflichtet, dieses Stellenangebot anzunehmen (Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz). Wenn Sie sich weigern, dieses Stellenangebot anzunehmen oder Ihr Verhalten darauf abzielt, dass der Betrieb Sie nicht einstellt, erhalten Sie für mindestens 6 Wochen kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe.“ Die Bewerbung sollte an die E-Mail-Adresse y XXXX .d XXXX @e XXXX -hotels.com gerichtet werden.Die Bewerbung sollte an die E-Mail-Adresse y römisch 40 .d römisch 40 @e römisch 40 -hotels.com gerichtet werden. Am 01.09.2025 bewarb sich die Beschwerdeführerin unter Beifügung ihres Lebenslaufs über die angegebene E-Mail-Adresse auf nachstehende Weise beim genannten Dienstgeber: „Guten Tag. Ich habe von ams Stelleangebot. Ich sende Ihnen Lebenslauf Sv XXXX “Sv römisch 40 “ Daraufhin wurde am 02.09.2025 seitens des potenziellen Dienstgebers von der E-Mail-Adresse c.e XXXX @g XXXX -hotels.com nachstehende Nachricht an die E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin übermittelt:Daraufhin wurde am 02.09.2025 seitens des potenziellen Dienstgebers von der E-Mail-Adresse c.e römisch 40 @g römisch 40 -hotels.com nachstehende Nachricht an die E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin übermittelt: „Sehr geehrte Frau XXXX , wann hätten Sie Zeit für ein Bewerbungsgespräch.“„Sehr geehrte Frau römisch 40 , wann hätten Sie Zeit für ein Bewerbungsgespräch.“ Der versendeten E-Mail war nachstehende Signatur angefügt: „Für weitere Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. / Should you have any further questions, please do not hesitate to contact me at any time. Mit freundlichen Grüßen / Best regards XXXX römisch 40 Resident Manager XXXX römisch 40 Ein Hotel der XXXX GmbHEin Hotel der römisch 40 GmbH XXXX römisch 40 A- XXXX WienA- römisch 40 Wien Tel.: +43
(1)XXXX Tel.: +43
(1)römisch 40 Fax: +43
(1)XXXX Fax: +43
(1)römisch 40 XXXX .COM | AGB | Impressum | Datenschutzerklärung | Newsletter Anmeldung römisch 40 .COM | AGB | Impressum | Datenschutzerklärung | Newsletter Anmeldung XXXX GmbH, XXXX , XXXX Wien, UID-NR.: XXXX , Firmenbuchgericht: Wien römisch 40 GmbH, römisch 40 , römisch 40 Wien, UID-NR.: römisch 40 , Firmenbuchgericht: Wien XXXX “ römisch 40 “ Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Signatur in der E-Mail-Applikation der Beschwerdeführerin angezeigt wurde. Da diese E-Mail im Spam-Ordner der Beschwerdeführerin einlangte, erfolgte erst am 15.09.2025 nachstehende Antwort: „Guten Tag. Zuerst müssen Sie guten Tag schreiben. Am Ende des Briefes müssen Sie ein mfg schreiben , wie es in Österreich üblich ist. Dies ist die Standardschrift eines Briefes

der Stufe B1 des Integrationsvertrags. Mfg XXXX . Danke für Verstadniss“Mfg römisch 40 . Danke für Verstadniss“ Daraufhin wurde ihr per E-Mail erwidert: „Sie müssen erst Lernen das man in ein Bewerbungsschreiben ein Foto einfügt, und dann sollten Sie beim AMS weiter lernen wie man richtige Bewerbungen schreibt.“ Von der E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin wurde auf diese Mail wie folgt geantwortet: „Guten Tag. Sie vergessen wieder, guten Tag zu schreiben . Eine solche Behandlung ist eine Respektlosigkeit gegenüber einem potenziellen Kandidaten. Sie vertreten eine Firma , Sie schreiben im Namen der Firma , daher ist eine respektlose Behandlung inakzeptabel. Das Fehlen meines Fotos schließt eine korrekte Behandlung und Begrüßung in dem Brief nicht aus. Die Begrüßung in dem Brief hat nichts mit dem Foto zu tun . Das Fehlen meines Fotos gibt Ihnen nicht das Recht, unkonstruktiv zu schreiben. Auch auf dem Gemüse- und Obstbasar grüßen sich die Menschen. Wenn ein Kandidat eine Putzfrau ist, sollte er aufgrund seines sozialen Status nicht diskriminiert oder einer ähnlichen Demütigung unterzogen werden. Wir befinden uns in Österreich und müssen die allgemein akzeptierten Behandlung respektieren. ich verstehe solche Bürger nicht , die absichtlich die allgemein anerkannten Normen ignorieren. Sv XXXX Sv römisch 40 Mfg“ Daraufhin leitete der potenzielle Dienstgeber die E-Mails der Beschwerdeführerin mit dem Vermerk „Die Mails von ihr sind für eine BewerberIn einfach nicht zumutbar!“ an die belangte Behörde weiter und nahm von einem Bewerbungsgespräch sowie von einer Einstellung der Beschwerdeführerin Abstand. Zwar kann nicht festgestellt werden, ob die von der E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin versendeten Mails von ihr selbst, von ihrem Mann oder von diesen gemeinsam verfasst wurden, doch wusste die Beschwerdeführerin, dass diese E-Mails in ihrem Namen versendet werden würden. Ihr war auch der wesentliche Bedeutungsgehalt dieser E-Mails bekannt und war sie mit diesem einverstanden. Indem sie es veranlasste, dass im Zuge einer Stellenbewerbung von ihrer E-Mail-Adresse belehrende und vorwurfsvolle Nachrichten an einen potenziellen Dienstgeber versendet werden, anstatt sich um ein Vorstellungsgespräch zu bemühen, hielt sie es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, das Zustandekommen des ihr zugewiesenen, zumutbaren Dienstverhältnisses zu vereiteln. Das Beschäftigungsverhältnis kam aufgrund dieses Verhaltens nicht zustande. Die Beschwerdeführerin hat seither keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen.

  1. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt, dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt, dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie die Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger, jeweils mit Stichtag 12.02.
  2. Dass die Beschwerdeführerin am 10.06.2025 die Betreuungsvereinbarung mit dem festgestellten Inhalt geschlossen hat, war unstrittig und ist durch die im Akt befindliche Ausfertigung belegt. Die Zuweisung der verfahrensgegenständlichen Stelle beim XXXX , das Anforderungsprofil, die Entlohnung und die Rechtsbelehrung ergeben sich zweifelsfrei aus dem im Akt befindlichen Vermittlungsvorschlag. Dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen erfüllte und ihr die Stelle zumutbar war, wurde von ihr nicht bestritten und ergibt sich zudem aus dem Vergleich ihres Profils laut Betreuungsvereinbarung mit den Anforderungen der Stelle. Besondere Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Deutschkenntnisse, waren aber ohnedies nicht angegeben, sodass allenfalls im Rahmen eines Vorstellungsgespräches abzuklären gewesen wäre, ob die Beschwerdeführerin für die Stelle in Frage kommt, wobei die letztliche Entscheidung hierüber dem Dienstgeber oblegen wäre.Die Zuweisung der verfahrensgegenständlichen Stelle beim römisch 40 , das Anforderungsprofil, die Entlohnung und die Rechtsbelehrung ergeben sich zweifelsfrei aus dem im Akt befindlichen Vermittlungsvorschlag. Dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen erfüllte und ihr die Stelle zumutbar war, wurde von ihr nicht bestritten und ergibt sich zudem aus dem Vergleich ihres Profils laut Betreuungsvereinbarung mit den Anforderungen der Stelle. Besondere Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Deutschkenntnisse, waren aber ohnedies nicht angegeben, sodass allenfalls im Rahmen eines Vorstellungsgespräches abzuklären gewesen wäre, ob die Beschwerdeführerin für die Stelle in Frage kommt, wobei die letztliche Entscheidung hierüber dem Dienstgeber oblegen wäre. Der festgestellte E-Mail-Verkehr zwischen der Beschwerdeführerin und dem Dienstgeber ist durch die im Akt einliegenden Ausdrucke der E-Mails belegt. Dass die E-Mails von der Adresse der Beschwerdeführerin versendet wurden und bei ihr eingingen, ist unstrittig. Hinsichtlich der Feststellung, dass nicht geklärt werden kann, ob die Signatur des Dienstgebers bei der Beschwerdeführerin angezeigt wurde, folgt der erkennende Senat dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag, wonach sie diese Informationen nicht gesehen habe. Da technische Darstellungsunterschiede bei E-Mail-Programmen möglich sind und kein Gegenbeweis vorliegt, war zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass ihr diese spezifischen Details möglicherweise nicht angezeigt wurden. Dennoch hätte es dieser Umstand erforderlich gemacht, dass die Beschwerdeführerin – um ihre Arbeitswilligkeit unter Beweis zu stellen – in höflicher Form beim Dienstgeber nachfragt, an welchem Ort das Bewerbungsgespräch stattfinden soll. Dies gilt umso mehr, als es im geschäftlichen Verkehr immer wieder zu technischen Gebrechen kommen kann, eine Signatur schlicht vergessen worden sein kann, die Beschwerdeführerin diese möglicherweise bloß übersehen hat oder die unterbliebene Anzeige in ihrer eigenen technischen Sphäre begründet gelegen sein könnte. Wie dem auch sei, ist die gewählte Art der Antwort jedoch in keinem Fall gerechtfertigt. Anstatt die Gelegenheit zu nutzen, durch eine einfache Rückfrage das Zustandekommen des Gesprächs zu ermöglichen, entschied sich die Beschwerdeführerin für eine belehrende Zurechtweisung, was mit dem Verhalten einer ernsthaft arbeitswilligen Person nicht in Einklang zu bringen ist. Zur Frage, wer die E-Mails verfasst hat, ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin zwar vorgebracht hat, ihr Ehemann helfe ihr bei Bewerbungen und habe auch die gegenständlichen Antworten verfasst. Dieses Vorbringen steht jedoch in einem gewissen Spannungsverhältnis zu ihren übrigen Einlassungen, in denen sie sich die Aussagen vollumfänglich zu eigen macht. So gab sie in der Niederschrift an, sie habe sich diskriminiert gefühlt und auf die korrekte Anrede Wert gelegt. Auch im Vorlageantrag verteidigt sie den Inhalt der E-Mails vehement. Ob sie nun jeden Satz selbst formuliert oder diktiert hat, kann dabei jedoch dahinstehen. Entscheidend ist, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren zu keinem Zeitpunkt angegeben hat, die E-Mails wären ohne ihr Wissen oder ohne ihr Einverständnis erfolgt. Vielmehr hat sie deren Inhalt mehrmals gerechtfertigt, etwa durch den Hinweis auf die angeblich erforderlichen Grußformeln, oder die Behauptung, man müsse die „allgemein akzeptierten Behandlung respektieren“, oder dass der Dienstgeber „keine primären und sinnvollen Informationen“ zur Verfügung gestellt habe. Mangels eines gegenteiligen Vorbringens dahingehend, dass ihr Mann etwa eigenmächtig gehandelt habe, ist daher im Einklang mit ihrem Vorbringen davon auszugehen, dass sie mit dem Inhalt und der Versendung der Nachrichten einverstanden war. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein potenzieller Dienstgeber Bewerber, die bereits in der Anbahnungsphase – und noch dazu als Reaktion auf eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch – durch Zurechtweisungen, Belehrungen über Umgangsformen oder unbegründete Vorwürfe der Diskriminierung auffallen, nicht in die engere Wahl zieht. Ein solches Verhalten signalisiert Konfliktbereitschaft und mangelnde Anpassungsfähigkeit, also Eigenschaften, die ein Arbeitgeber in der Regel zu vermeiden sucht. Wer in einer Bewerbungssituation, in der ein höfliches und zuvorkommendes Verhalten die gesellschaftliche Norm und Erwartungshaltung darstellt, stattdessen den Weg der Konfrontation und Belehrung wählt, muss sich der abträglichen Wirkung dieses Verhaltens auf die Einstellungschancen bewusst sein. Indem die Beschwerdeführerin den Versand dieser Nachrichten zumindest guthieß, handelte sie nicht bloß unbedacht, sondern fand sich mit der Konsequenz, dass der Dienstgeber aufgrund dieses Verhaltens von einer Einstellung Abstand nehmen würde, ab. Ein ernsthaftes Interesse an der Erlangung des Arbeitsplatzes, welches sich üblicherweise in einem bemühten und freundlichen Antwortverhalten manifestiert, ist bei einer derart konfrontativen Vorgehensweise nicht erkennbar. Selbst wenn man der Verantwortung der Beschwerdeführerin folgen wollte, sie habe den Absender aufgrund der abweichenden E-Mail-Adresse oder fehlender Signatur nicht zweifelsfrei zuordnen können, vermag dies am Ergebnis nichts zu ändern, da eine im Notstandshilfebezug stehende Person schließlich verpflichtet ist, jede sich bietende Gelegenheit zur Erlangung einer zumutbaren Beschäftigung wahrzunehmen. Wer auf eine konkrete Einladung zu einem Vorstellungsgespräch – unabhängig von der exakten Kenntnis der Identität des Absenders – mit Belehrungen reagiert, vereitelt jedenfalls das Zustandekommen eines möglichen Dienstverhältnisses, da ein solches Verhalten jeden potenziellen Arbeitgeber abschreckt. Im gegenständlichen Fall kommt aber ohnedies hinzu, dass die Antwort des Dienstgebers in einem unmittelbaren zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang zur Bewerbung der Beschwerdeführerin stand. Wenn nur einen Tag nach Versendung einer Bewerbung eine E-Mail mit einer Einladung zu einem Gespräch von einer zumindest in der Struktur ähnlichen E-Mail-Adresse einlangt, ist es überaus naheliegend, dass es sich dabei um die Reaktion auf die eigene Bewerbung handelt. Indem die Beschwerdeführerin auf diese Einladung reagierte, ohne sich vorher – etwa durch eine höfliche Rückfrage – über den Absender Klarheit zu verschaffen, und stattdessen mit Vorwürfen reagierte, fand sie sich zumindest damit ab, dass es sich beim Absender um jenen Dienstgeber handelte, bei dem sie sich kurz zuvor über Zuweisung der belangten Behörde beworben hatte. Auf den Umstand, dass sie zwei Wochen lang nicht auf die E-Mail reagiert hat, kommt es daher nicht weiter an. Dass der Dienstgeber aufgrund dieser E-Mails von einer Einstellung Abstand nahm, ergibt sich unmittelbar aus dessen Rückmeldung an das AMS, woraufhin kein Vorstellungsgespräch zustande kam. Aus dem Auszug des Dachverbands der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 12.02.2026 ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in zeitlicher Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine neue und nachhaltig die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen hat.
  3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Die Beschwerdeführerin bekämpft den mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Verlust der Notstandshilfe für die Dauer von 42 Tagen ab 15.09.2025.

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). Wenn die arbeitslose Person
  4. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  5. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  6. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  7. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  8. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)
  9. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen , (Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Die arbeitslose Person trifft die Verpflichtung, sich um die zugewiesene Stelle auf eine solche Art zu bewerben, welche einen potentiellen Dienstgeber nicht von vornherein von der Einstellung abhält (VwGH 25.08.2025, Ra 2025/08/0077). Auch die Einschätzung, dass ein Arbeitsloser, der sich um eine namhaft gemachte Beschäftigung mehr als zwei Wochen lang nicht bewirbt, als "nicht sonderlich arbeitswillig" erscheint und ein Arbeitgeber dadurch abgehalten werden kann, die offene Stelle mit diesem Arbeitnehmer zu besetzen, widerspricht nicht der Lebenserfahrung (vgl. VwGH 10.11.1998, 98/08/0236). Bereits eine Bewerbung erst sieben Tage nach Erhalt des Vermittlungsvorschlages ist nicht mehr als unverzügliche Handlung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes zu qualifizieren (VwGH 12.09.2012, 2011/08/0177).Auch die Einschätzung, dass ein Arbeitsloser, der sich um eine namhaft gemachte Beschäftigung mehr als zwei Wochen lang nicht bewirbt, als "nicht sonderlich arbeitswillig" erscheint und ein Arbeitgeber dadurch abgehalten werden kann, die offene Stelle mit diesem Arbeitnehmer zu besetzen, widerspricht nicht der Lebenserfahrung vergleiche VwGH 10.11.1998, 98/08/0236). Bereits eine Bewerbung erst sieben Tage nach Erhalt des Vermittlungsvorschlages ist nicht mehr als unverzügliche Handlung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes zu qualifizieren (VwGH 12.09.2012, 2011/08/0177). Im vorliegenden Fall vereitelte die Beschwerdeführerin das Zustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses, da sie auf eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch nicht mit der gebotenen Höflichkeit reagierte, sondern den potenziellen Dienstgeber stattdessen mit belehrenden, konfrontativen E-Mails maßregelte, was zur sofortigen Absage führte. In subjektiver Hinsicht handelte sie dabei zwingend mit dem erforderlichen bedingten Vorsatz, da es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass ein derart aggressives Auftreten in der Anbahnungsphase jeden Arbeitgeber unweigerlich abschreckt. Selbst wenn man zu ihren Gunsten annimmt, dass sie die verfahrensgegenständlichen Nachrichten nicht eigenhändig verfasst hat, so geschahen deren Erstellung und Versand jedenfalls mit ihrem Wissen und ihrer Duldung. Ohnedies wäre es aber an ihr gelegen, die in ihrem Namen verfassten Nachrichten entsprechend zu kontrollieren. Da die Nachricht des potenziellen Dienstgebers zudem in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zu ihrer eigenen Bewerbung vom Vortag stand, hat sie sich jedenfalls damit abgefunden, dass es sich bei dem Absender um den Dienstgeber der ihr kurz zuvor zugewiesenen Beschäftigung handeln könnte. Anstatt die behauptete Unsicherheit durch eine simple Rückfrage auszuräumen, billigte sie zumindest eine konfrontative Reaktion, die jeden Dienstgeber von der Einstellung eines Bewerbers abschrecken würde. Da es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass ein solches Auftreten gerade in der Anbahnungsphase einen potenziellen Arbeitgeber unweigerlich abschreckt, musste sie die Auswirkungen auf ihre Einstellungschancen erkennen. Sie hat daher das Zustandekommen eines zumutbaren, zugewiesenen Beschäftigungsverhältnisses zumindest mit Eventualvorsatz vereitelt. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass die Schreiben gänzlich ohne ihr Wissen verfasst worden wären – was von der Beschwerdeführerin aber nicht einmal behauptet wurde – würde dies im Ergebnis nichts ändern, da sie diesfalls schlicht keinerlei ordnungsgemäße Bewerbung an den potenziellen Dienstgeber versendet hätte und sie es ja auch im weiteren Verfahren unterlassen hat, das – diesfalls anzunehmende – „Missverständnis“ zu beseitigen. Die Beschwerdeführerin hat sohin in jedem Falle mit dem erforderlichen Eventualvorsatz gehandelt. Auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin zwei Wochen lang nicht auf die Einladung zum Vorstellungsgespräch reagiert hat, braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden. Auch die Kausalität des Verhaltens der Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Fall evident gegeben. Aus der Rückmeldung des potenziellen Dienstgebers an das AMS ergibt sich nämlich unmittelbar, dass dieser exakt aufgrund der konfrontativen E-Mail-Korrespondenz von einem weiteren Bewerbungsprozess und einer potenziellen Einstellung Abstand nahm. Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

§ 10Al

VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis , 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). Die angebotene Stelle war der Beschwerdeführerin

§ 9Abs 2 Al

VG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin hatte sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihr angebotene und im Sinne des § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Sie hat dadurch, indem sie es unterließ, ihre Stellenvorschläge daraufhin zu kontrollieren ob diese noch offen sind, sowie dadurch, indem sie es auch nach neuerlicher Zuweisung unterließ, sich zu bewerben, das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt. Das Verhalten der Beschwerdeführerin ist kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor.Die angebotene Stelle war der Beschwerdeführerin

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin hatte sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihr angebotene und im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Sie hat dadurch, indem sie es unterließ, ihre Stellenvorschläge daraufhin zu kontrollieren ob diese noch offen sind, sowie dadurch, indem sie es auch nach neuerlicher Zuweisung unterließ, sich zu bewerben, das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt. Das Verhalten der Beschwerdeführerin ist kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können. Zum Fehlen hinreichender Nachsichtgründe: Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).

§ 38Al

VG sind soweit in diesem Abschnitt nichts Anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts Anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  3. September 2011, 2008/08/0085, mwN).Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Es wurde seitens des BVwG ergänzend eine Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob die Beschwerdeführerin mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass sie bis dato keine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Auch insoweit ist im vorliegenden Fall daher nicht vom Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Grundes auszugehen. Sonstige Nachsichtgründe wurden weder vorgebracht, noch sind solche – gerade mit Blick auf die Schwere der von Beschwerdeführerin gesetzten Vereitelungshandlung – nicht ersichtlich. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

§ 10Abs 1 Z 1 Al

VG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertigt.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertigt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Insbesondere war – trotz der teilweise divergierenden Angaben der Beschwerdeführerin – jedenfalls unstrittig, dass die verfahrensgegenständlichen Schreiben zumindest mit ihrem Wissen und mit ihrer Billigung erfolgten. Steht der Inhalt eines Schreibens, aus dem sich der Tatbestand der Vereitelung ergibt, in objektiver Hinsicht fest, hat der VwGH aber wiederholt ausgesprochen, dass diesfalls bereits aufgrund des Verhaltens auf das Vorliegen von Eventualvorsatz geschlossen werden und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben kann (vgl. etwa jüngst VwGH 25.08.2025, Ra 2025/08/0077, wonach bereits im Falle der unstrittigen Nichteinhaltung „bloßer“ Formalia von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden durfte). Für die hier zu beurteilende gravierende Vereitelungshandlung hat dies umso mehr zu gelten, zumal bereits eine nicht aussagekräftige „Standard-Bewerbung“ auf den erforderlichen Eventualvorsatz schließen lässt (vgl. VwGH 15.04.2025, Ra 2025/08/0008)Im gegenständlichen Fall wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Insbesondere war – trotz der teilweise divergierenden Angaben der Beschwerdeführerin – jedenfalls unstrittig, dass die verfahrensgegenständlichen Schreiben zumindest mit ihrem Wissen und mit ihrer Billigung erfolgten. Steht der Inhalt eines Schreibens, aus dem sich der Tatbestand der Vereitelung ergibt, in objektiver Hinsicht fest, hat der VwGH aber wiederholt ausgesprochen, dass diesfalls bereits aufgrund des Verhaltens auf das Vorliegen von Eventualvorsatz geschlossen werden und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben kann vergleiche etwa jüngst VwGH 25.08.2025, Ra 2025/08/0077, wonach bereits im Falle der unstrittigen Nichteinhaltung „bloßer“ Formalia von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden durfte). Für die hier zu beurteilende gravierende Vereitelungshandlung hat dies umso mehr zu gelten, zumal bereits eine nicht aussagekräftige „Standard-Bewerbung“ auf den erforderlichen Eventualvorsatz schließen lässt vergleiche VwGH 15.04.2025, Ra 2025/08/0008) Selbst wenn man – was die Beschwerdeführerin aber nicht behauptet hat – davon ausginge, dass sie keinerlei Kenntnis von den Schreiben gehabt hätte, so dürfte dennoch von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, hätte sie sich diesfalls doch zu keinem Zeitpunkt ordnungsgemäß beworben und das diesfalls anzunehmende „Missverständnis“ auch nicht sofort aufgeklärt, sodass auch dieses Verhalten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als vorsätzliche Vereitelung zu werden wäre. In einer Konstellation, in der unstrittig feststand, dass keine ordnungsgemäße Bewerbung erfolgt ist, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass keine Tatsachen- oder Rechtsfrage vorlag, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätte (vgl. VwGH 07.12.2022, Ra 2019/08/0075).Selbst wenn man – was die Beschwerdeführerin aber nicht behauptet hat – davon ausginge, dass sie keinerlei Kenntnis von den Schreiben gehabt hätte, so dürfte dennoch von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, hätte sie sich diesfalls doch zu keinem Zeitpunkt ordnungsgemäß beworben und das diesfalls anzunehmende „Missverständnis“ auch nicht sofort aufgeklärt, sodass auch dieses Verhalten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als vorsätzliche Vereitelung zu werden wäre. In einer Konstellation, in der unstrittig feststand, dass keine ordnungsgemäße Bewerbung erfolgt ist, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass keine Tatsachen- oder Rechtsfrage vorlag, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätte vergleiche VwGH 07.12.2022, Ra 2019/08/0075). Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war somit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war somit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft die arbeitslose Person die Verpflichtung, sich um die zugewiesene Stelle auf eine solche Art zu bewerben, welche einen potentiellen Dienstgeber nicht von vornherein von der Einstellung abhält (VwGH 25.08.2025, Ra 2025/08/0077). Ebenso wurde aus den dargelegten Gründen vertretbar von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft die arbeitslose Person die Verpflichtung, sich um die zugewiesene Stelle auf eine solche Art zu bewerben, welche einen potentiellen Dienstgeber nicht von vornherein von der Einstellung abhält (VwGH 25.08.2025, Ra 2025/08/0077). Ebenso wurde aus den dargelegten Gründen vertretbar von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Weder weicht somit die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W141.2335567.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.