W150 2333298-1
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2026 GeschäftszahlW150 2333298-1 SpruchW150 2333298-1/24E , W150 2333298-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geb. XXXX 1969, StA. GRIECHENLAND, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, FN 525828b, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Tirol (BFA-T) vom 15.01.2026, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 1969, StA. GRIECHENLAND, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, FN 525828b, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Tirol (BFA-T) vom 15.01.2026, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2026 sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 15.01.2026, 16:35 Uhr, bis zum 28.01.2026, 16:15 Uhr, für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2026 sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 15.01.2026, 16:35 Uhr, bis zum 28.01.2026, 16:15 Uhr, für rechtswidrig erklärt.
II. Dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Erlassung der Eingabengebühr wird gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG stattgegeben.römisch zwei. Dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Erlassung der Eingabengebühr wird gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG stattgegeben.
III. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
TextEntscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Das BFA versuchte, diesen Bescheid durch Organwalter der LPD Tirol, PI Pradl, zuzustellen. Am 10.07.2025 konnten ihn diese telefonisch erreichen, dabei gab er an, dass er den Brief mit Sicherheit nicht beheben werde. Danach übermittelte der BF per SMS eine Bilddatei, auf der eine handschriftlich verfasstes Schreiben zu sehen war, das an den „Landeshauptmann u.a.“ gerichtet war, sowie an das „Landesverwaltungsgericht Innsbruck BG-Innsbruck sowie Landesgericht Innsbruck“ in dem der BF neben diversem Vorbringen unter anderem forderte, dass man ihn nicht mehr telefonisch kontaktieren solle. Er schloss mit dem Hinweis „In allen Instanzen haben sie jeweils 14 Tage Zeit nicht länger danach werde ich die Individualbeschwerde beim EGMR stellen gegen Österreich. Hochachtungsvoll [Unterschrift unleserlich]“.
Er habe Sozialhilfe beantragt, welche aber abgelehnt worden sei. Er habe im Wohnwagen geschlafen in XXXX [Anm.: XXXX , Tirol]. Er bekomme Witwenrente, € 245. Diese sei aber nicht ausbezahlt worden die letzten zwei Monate. Gleichzeitig sammle er Flaschen und warte auf seine Prozesse. Er warte auch auf seine Heirat. Er verfüge über € 62,50 an Bargeld.15. Am 15.01.2026 wurde der BF von einem Organwalter des BFA in Hinblick auf eine beabsichtigte Verhängung der Schubhaft niederschriftlich ohne Beisein eines Dolmetschers für die griechische Sprache einvernommen. Dabei gab er unter anderem an, dass er den Ausweisungsbescheid nicht bekommen habe. Er sein zuletzt am 23.12.2025 nach Österreich eingereist.
Grund für die Einreise sei gewesen, dass er Probleme in Deutschland und Griechenland habe, sein Leben sei dort in Gefahr. Er habe Anträge beim EGMR gestellt, die auch behandelt wurden seien. Ich sei hierhergekommen um zu arbeiten. Er habe eine Art Wohnwagen. Er habe auch gearbeitet und sei schon gekündigt worden. Er habe beim Arbeitsgericht gegen den Arbeitgeber und beim Sozialgericht wegen der abgelehnten Sozialhilfe Beschwerde eingelegt. Er habe Sozialhilfe beantragt, welche aber abgelehnt worden sei. Er habe im Wohnwagen geschlafen in römisch 40 [Anm.: römisch 40 , Tirol]. Er bekomme Witwenrente, € 245. Diese sei aber nicht ausbezahlt worden die letzten zwei Monate. Gleichzeitig sammle er Flaschen und warte auf seine Prozesse.
Er warte auch auf seine Heirat. Er verfüge über € 62,50 an Bargeld.
Über Familienangehörige und enge Freunde wollte er zunächst keine Angaben machen, führte dann aber aus, dass sein Sohn hier wohne, er kenne aber die Adresse nicht. Weiters führte er aus, dass er hier in Österreich vom Bundespräsidenten und vom Bundesminister abhängig sei. Er habe bei XXXX als Essenszusteller gearbeitet. Papiere brauche er als EU-Bürger keine. Er dürfe sich hier aufhalten und habe eine Krankenversicherung beantragt. Ob er straffällig geworden oder rechtskräftig verurteilt worden sei: das wisse er nicht. Er habe am Freitag [Anm.: der 16.01.2026] freiwillig in seine Heimat zurückkehren wollen. Sein Leben sei im Falle einer Rückkehr in Gefahr. Er benötige sein Handy, damit er Fotos machen könne, falls ihn einer angreife.
Der Staat verfolge ihn, es seien politische Gründe, es gehe auch um Enteignung. Er verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in Thessaloniki. Im Elternhaus sei er öfters attackiert worden. Auch in Deutschland sei er attackiert worden. Der an diesem Tage vorgesehenen unbegleiteten Abschiebung nach Athen habe er sich widersetzt, weil er nach Thessaloniki wolle. Er benötige sein Handy auch wegen der Daten. Der EGMR habe sein Schreiben nicht erhalten, deshalb könne er nicht zurück. Er sei verwitwet, beziehe eine kleine Witwenrente, habe drei Kinder, die überall in Europa lebten. Über Familienangehörige und enge Freunde wollte er zunächst keine Angaben machen, führte dann aber aus, dass sein Sohn hier wohne, er kenne aber die Adresse nicht.
Weiters führte er aus, dass er hier in Österreich vom Bundespräsidenten und vom Bundesminister abhängig sei. Er habe bei römisch 40 als Essenszusteller gearbeitet. Papiere brauche er als EU-Bürger keine. Er dürfe sich hier aufhalten und habe eine Krankenversicherung beantragt. Ob er straffällig geworden oder rechtskräftig verurteilt worden sei: das wisse er nicht. Er habe am Freitag [Anm.: der 16.01.2026] freiwillig in seine Heimat zurückkehren wollen. Sein Leben sei im Falle einer Rückkehr in Gefahr. Er benötige sein Handy, damit er Fotos machen könne, falls ihn einer angreife. Der Staat verfolge ihn, es seien politische Gründe, es gehe auch um Enteignung. Er verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in Thessaloniki.
Im Elternhaus sei er öfters attackiert worden. Auch in Deutschland sei er attackiert worden. Der an diesem Tage vorgesehenen unbegleiteten Abschiebung nach Athen habe er sich widersetzt, weil er nach Thessaloniki wolle. Er benötige sein Handy auch wegen der Daten. Der EGMR habe sein Schreiben nicht erhalten, deshalb könne er nicht zurück. Er sei verwitwet, beziehe eine kleine Witwenrente, habe drei Kinder, die überall in Europa lebten.
Auf die Ausführungen des vernehmenden Organwalters des BFA „Ausdrücklich wird festgehalten, dass Sie während der Vernehmung zeitlich und örtlich orientiert waren, einen völlig normalen Eindruck machten, auf die Fragen klar und spontan antworteten. Es ergaben sich während dieser Vernehmung keinerlei Anzeichen, dass Sie psychisch beeinträchtigt wären. Wollen Sie dazu noch etwas ausführen?“ antwortete er: „Nein, ich bin gesund.“ Seine Unterschrift zum Protokoll setzte der BF ganz rechts unten auf die Seite und verband diese mit einem großen bidirektionalen Pfeil quer über die ganze Seite mit dem Feld, das für die Unterschrift vorgesehen war.
Im Anschluss an diese Vernehmung wurde über den BF mit Mandatsbescheid vom selben Tage, Zl. XXXX , gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Im Anschluss an diese Vernehmung wurde über den BF mit Mandatsbescheid vom selben Tage, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Weiters sei der der BF seiner Ausreiseverpflichtung aufgrund der Ausweisung vom 20.06.2025 bereits nachgekommen und habe sich danach für mehrere Monate außerhalb Österreichs niedergelassen. Die Ausweisung sei somit konsumiert und es könne der BF nicht auf Grundlage dieser Entscheidung abgeschoben werden, womit der Zweck der Schubhaft nicht erreichbar sei. Darüber hinaus liege im Fall des BF keine Fluchtgefahr vor und es erweise sich die Schubhaft aufgrund seines psychischen Gesundheitszustandes außerdem als unverhältnismäßig. Völlig außer Acht gelassen habe die Behörde außerdem den Umstand, dass sich der BF am 12.01.2026 aus freien Stück zur Polizeistation in Innsbruck begeben habe, um ein Fundstück abzugeben. Auch habe sich die Behörde nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob gelindere Mittel zur Sicherung ausreichen.
Der Beschwerde war jeweils in Kopie beigeschlossen: ● Vollmacht vom 22.01.2026 ● Verfahrenshilfeantrag mit Vermögensbekenntnis ● Anregung zur Bestellung einer Erwachsenenvertretung vom 23.01.2026 ● Handschriftliches Schreiben BF vom 20.01.2026 Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft seit dem 15.01.2026 in rechtswidriger Weise erfolgt, weiters die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Verfahrenshilfe im Umfang des § 8a VwGVG iVm § 64 Abs 1 Z 1 lit. a bis d ZPO, somit im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr, zu gewähren. In Eventu wurde Antrag auf Ersatz der Aufwendungen gem. § 35 Abs. 1 iVm Abs. 4 Z 1 VwGVG, somit der Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen hat gestellt. Dies umfasse auch den Ersatz der Eingabengebühr iHv 50,00 Euro.Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft seit dem 15.01.2026 in rechtswidriger Weise erfolgt, weiters die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis d ZPO, somit im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr, zu gewähren. In Eventu wurde Antrag auf Ersatz der Aufwendungen gem. Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG, somit der Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen hat gestellt. Dies umfasse auch den Ersatz der Eingabengebühr iHv 50,00 Euro.
Weiters führte die BBU aus, dass im Beschluss über die Bestellung des einstweiligen Erwachsenenvertreters kein Genehmigungsvorbehalt festgelegt sei, d.h. nicht prinzipiell ausgeschlossen sei, dass der BF selbst Rechtshandlungen (wie die Erteilung einer Vollmacht) setze.
Sollte das Gericht jedoch zu Schluss kommen, dass die Vollmacht vom 22.01.2026 mangels Geschäftsfähigkeit des BF nicht wirksam erteilt worden sei (und in weiterer Folge die Schubhaftbeschwerde vom 23.01.2026 zurückweisen), werde angemerkt, dass in diesem Fall jedenfalls auch von der unwirksamen Zustellung des Schubhaftbescheides vom 15.01.2026 auszugehen wäre (was eine rechtsgrundlose Anhaltung in Schubhaft zur Folge hätte).
Dem Schreiben waren beigelegt: ● Bestellungsbeschluss Erwachsenenvertretung ● Vollmachtsgenehmigung vom EV ● Vollmachtserteilung durch EV II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest, womit auch der oben dargelegte Verfahrensgang zur Vermeidung von Wiederholungen zur Feststellung erhoben wird.
1.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
1.2.1. Die Identität des BF steht fest, er ist volljährig und besitzt die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist griechischer Staatsangehöriger. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Weiters ist der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
1.2.2. Der BF leidet an einer psychotischen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. Es liegt weder eine Selbst- noch eine Fremdgefährdung vor. Der BF ist zum Entscheidungszeitpunkt haftfähig, aber nicht prozessfähig und war auch zum Zeitpunkt seiner Vernehmung zur beabsichtigten Inschubhaftnahme und der Verhängung der Schubhaft am 15.01.2026 nicht prozessfähig. Er hatte in Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Der BF leidet an keinen lebensgefährlichen Erkrankungen.
1.2.3. Mit Bescheid des BFA vom 20.06.2025, Zl. XXXX , wurde der BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung gewährt. Dieser Bescheid wurde dem BF durch nachweisliche persönliche Übergabe am 03.09.2025 zugestellt und erwuchs mit Ablauf des 01.10.2025 in Rechtskraft. Der Aufschub der Durchsetzbarkeit endete mit Ablauf des 01.11.2025. 1.2.3. Mit Bescheid des BFA vom 20.06.2025, Zl. römisch 40 , wurde der BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung gewährt. Dieser Bescheid wurde dem BF durch nachweisliche persönliche Übergabe am 03.09.2025 zugestellt und erwuchs mit Ablauf des 01.10.2025 in Rechtskraft. Der Aufschub der Durchsetzbarkeit endete mit Ablauf des 01.11.2025.
1.2.4. Der BF ist nach dem 20.06.2025 seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und hat sich danach nicht für mehrere Monate außerhalb Österreichs niedergelassen.
1.2.5. Die belangte Behörde erließ am 15.01.2026 den Bescheid zur Zl. XXXX , mit welchem der BF zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG in Schubhaft genommen wurde. 1.2.5. Die belangte Behörde erließ am 15.01.2026 den Bescheid zur Zl. römisch 40 , mit welchem der BF zur Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Schubhaft genommen wurde.
1.2.6. Zwischen dem 15.01.2026, 16:35 Uhr, bis zum 15.01.2026, 16:15 Uhr befand sich der BF durchgängig in Schubhaft.
1.2.7. Der BF hatte keine Vorkehrungen für eine Verehelichung seiner Person getroffen; eine solche stand auch nicht bevor.
1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:
1.3.1. Bezüglich des BF bestand im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme Fluchtgefahr.
1.3.2. Hinsichtlich des BF bestand im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme und während seiner Anhaltung keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
1.3.3. Gegen den BF bestand im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme am 15.01.2026 und der darauffolgenden Anhaltung in Schubhaft eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeende Maßnahme, wie oben unter Punkt 1.2.3. bereits ausgeführt.
1.3.4. In physischer Hinsicht ist der BF beschwerdefrei. Der BF leidet jedenfalls an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung.
1.3.5. Der BF erweist sich zum Entscheidungszeitpunkt als unbescholten.
1.3.6. Der BF verfügte im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und Anhaltung über keinen eigenständigen Wohnsitz im Bundesgebiet. Er war nie anders als obdachlos gemeldet gewesen. Überdies verfügt der BF im Bundesgebiet abgesehen von einem Sohn, zu dem er keinen Kontakt hat, über keine familiären oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte.
Darüber hinaus kann der BF keine ausreichenden Existenzmittel oder eine wirtschaftliche Integration in das Bundesgebiet nachweisen.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vom BFA vorgelegten Akten, das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), das Zentrale Melderegister (ZMR), das Strafregister sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (ADVW).
2.1. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt und dem Verfahrensgang:
Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und der entscheidungsrelevante Sachverhalt zudem unbestritten, sodass diese den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.
2.2. Zur Person der BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.2.1. Auf Basis der vorliegenden Identitätsdokumente traf bereits die belangte Behörde die Feststellungen zur Person des BF im verfahrensgegenständlichen Bescheid. Die in der Schubhaftbeschwerde angeführten persönlichen Daten decken sich zusätzlich mit jenen, auf die sich das BFA im Verfahren bezog.
Au dem IZR-Auszug vom 26.01.2026 geht hervor, dass der BF in Österreich nie um internationalen Schutz ansuchte und ihm dementsprechend weder der Status des Asylberechtigten noch jener des subsidiär Schutzberechtigten zukommt.
2.2.2. Das vom BVwG angeforderte und im Akt aufliegende amtsärztliche Gutachten diagnostiziert hinsichtlich des BF eine psychotische Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. Dazu führte die Gutachterin – soweit verfahrensrelevant zusammengefasst – näher aus, dass formale wie auch inhaltliche Denkstörungen in Form von Wahnideen festzustellen seien. Der BF erscheine logorrhoisch, weitschweifig und paralogisch. Sodass ihm kaum gefolgt werden könne. Seine Wahnideen erschienen teilweise in Form von Größenideen, Verfolgungsideen und drehten sich zumeist um lebensfremde rechtliche Möglichkeiten, die er in Anspruch nehmen und wo er Beschwerde einbringen möchte. Suizidalität könne nicht festgestellt werden. Eine Selbst- und Fremdgefährdung liege nicht vor. Der BF zeige sich krankheitsuneinsichtig und lehne jegliche psychiatrische Medikation ab. Aufgrund der mangelnden Urteilsfähigkeit sei der BF nicht prozessfähig.
Dass der BF mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Zeitpunkt der Einvernahme zur beabsichtigten Verhängung von Schubhaft ebenfalls nicht prozessfähig war erweist sich dadurch, dass sich die von der amtsärztlichen Gutachterin detailliert beschriebenen relevanten Symptome (Denkstörungen in Form von Wahnideen, Größenideen, lebensfremde rechtliche Möglichkeiten für Art und Adresse zur Einbringung seiner Beschwerden, Krankheitsuneinsichtigkeit) bereits vor bzw. kurz nach der Inschubhaftnahme in massiver Art und Weise deutlich und für die belangte Behörde erkennbar zu Tage traten, nämlich:
2.2.2.1. Denkstörungen bzw. Wahnideen: „Griechenland möchte mich umbringen“ („EGMR Beschwerde“ des BF vom 20.01.2026) „ich bin vom Bundespräsidenten und Bundesminister abhängig“ (Einvernahme des BF vor dem BFA am 15.01.2026) „Mein Leben ist in Gefahr. Ich brauche mein Handy, damit ich Fotos machen kann, wenn mich jemand angreift.“ (ebenda) „Ich warte auch auf meine Heirat.“ (ebenda) – obwohl eine solche nicht bevorstand; siehe dazu näheres unten unter Punkt 2.2.7. „LA: Wurden Sie im Bundesgebiet bereits straffällig bzw. rechtskräftig verurteilt? - VP: Weiss ich nicht“ (ebenda) „dass der griechische Ministerpräsident und dessen Frau seinen Sohn gegen dessen Willen mit Kortison vergiften wür[d]en, dass er selbst zig Verfahren am EGMR angestrebt habe, diese teilweise gewonnen und somit Griechenland zu Zahlungen von € 1.2 Billionen Euro verpflichtet habe und deswegen auch staatliche Verfolgung befürchte“ (Schreiben der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH an das BG Josefstadt vom 23.01.2026, mit dem die Bestellung eines Erwachsenenverteters angeregt wird) 2.2.2.2. lebensfremde rechtliche Möglichkeiten für Art und Adresse zur Einbringung seiner Beschwerden: „An StA-Innsbruck An Verwaltungsgericht Innsbruck Hier mit stelle ich Strafanzeige Strafantrag wie beim Verwaltungsgericht ein Antrag gestellt wurde sind sie Gerichts Gebunden Bitte weiterleiten Per Email 19-5-25 [Unterschrift unleserlich]“ (E-Mail vom 19.05.2025 an das Servicecenter Innsbruck des BMJ) Schreiben, das an den „Landeshauptmann u.a.“ gerichtet war, sowie an das „Landesverwaltungsgericht Innsbruck BG-Innsbruck sowie Landesgericht Innsbruck“ in dem der BF neben diversem Vorbringen unter anderem forderte, dass man ihn nicht mehr telefonisch kontaktieren solle. Er schloss mit dem Hinweis „In allen Instanzen haben sie jeweils 14 Tage Zeit nicht länger danach werde ich die Individualbeschwerde beim EGMR stellen gegen Österreich. Hochachtungsvoll [Unterschrift unleserlich]“ (SMS-Bilddatei vom 10.07.2025 an die LPD Tirol).
2.2.2.3. Krankheitsuneinsichtigkeit: „LA: Ausdrücklich wird festgehalten, dass Sie während dieser Vernehmung zeitlich und örtlich orientiert waren, einen völlig normalen Eindruck machten, auf die Fragen klar und spontan antworteten. Es ergaben sich während dieser Vernehmung keinerlei Anzeichen, dass Sie psychisch beeinträchtigt wären. Möchten Sie dazu noch etwas anführen?
VP: Nein, ich bin gesund.“ (Einvernahme des BF vor dem BFA am 15.01.2026) 2.2.2.4. Ob der BF zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung noch prozessfähig war, kann aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht festgestellt werden, wurde jedoch seitens der Rechtsvertreterin des BF nicht in Zweifel gezogen. Indizien für das Vorliegen der Störung ergaben sich jedenfalls zumindest bereits im E-Mail des BF vom 19.05.2025 an das Servicecenter Innsbruck des BMJ, doch sagt dies allein noch nichts über die Prozessfähigkeit selbst aus.
Aufgrund der Aktenlage kann jedenfalls festgestellt werden, dass das BG Josefstadt die Bestellung des einstweiligen Erwachsenenvertreters nicht unter Genehmigungsvorbehalt gestellt hat, dem BF der diesbezügliche Bescheid seinerzeit tatsächlich zugestellt wurde, das amtsärztliche Gutachten nichts über länger zurückliegende Zeiträume aussagt und der BF immerhin am 28.06.2024 (noch) in der Lage war, selbstständig beim Magistrat der Stadt Innsbruck einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung gemäß § 53 NAG zu stellen.Aufgrund der Aktenlage kann jedenfalls festgestellt werden, dass das BG Josefstadt die Bestellung des einstweiligen Erwachsenenvertreters nicht unter Genehmigungsvorbehalt gestellt hat, dem BF der diesbezügliche Bescheid seinerzeit tatsächlich zugestellt wurde, das amtsärztliche Gutachten nichts über länger zurückliegende Zeiträume aussagt und der BF immerhin am 28.06.2024 (noch) in der Lage war, selbstständig beim Magistrat der Stadt Innsbruck einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung gemäß Paragraph 53, NAG zu stellen.
2.2.3. Der durchsetzbare und durchführbare Bescheid des BFA vom 20.06.2025, Zl. XXXX zur Ausweisung des BF ist aktenkundig. Er wurde dem BF zugestellt, erlangte Rechtskraft, der Durchsetzungsaufschub endete, Durchführungshindernisse, wie zB allfällige Anträge auf internationalen Schutz sind keine bekannt und wurden auch keine in der Beschwerde vorgebracht.2.2.3. Der durchsetzbare und durchführbare Bescheid des BFA vom 20.06.2025, Zl. römisch 40 zur Ausweisung des BF ist aktenkundig. Er wurde dem BF zugestellt, erlangte Rechtskraft, der Durchsetzungsaufschub endete, Durchführungshindernisse, wie zB allfällige Anträge auf internationalen Schutz sind keine bekannt und wurden auch keine in der Beschwerde vorgebracht.
2.2.4. Mangels vorliegender Nachweise kann der Behauptung des BF, seinerzeit seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen zu sein und sich mehrere Monate außerhalb Österreich niedergelassen zu haben, nicht gefolgt werden.
2.2.5. Die Anordnung der Schubhaft mit Bescheid des BFA vom 15.01.2026, Zl. XXXX ist aktenkundig und wird auch von der Beschwerde nicht bestritten.2.2.5. Die Anordnung der Schubhaft mit Bescheid des BFA vom 15.01.2026, Zl. römisch 40 ist aktenkundig und wird auch von der Beschwerde nicht bestritten.
2.2.6. Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ergibt sich aus dem in Beschwerde gezogenen Mandatsbescheid, dem Akteninhalt und der Anhaltedatei.
2.2.7. Trotz der Behauptung des BF im Rahmen seiner Einvernahme zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft, er warte auf seine Heirat legte der BF keine Nachweise über ein Aufgebot oder sonstige Vorkehrungen für eine bevorstehende Verehelichung vor. Eine solche wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Auch sonst fanden sich im gesamten Akt keinerlei Anhaltspunkte für eine bevorstehende Verehelichung des obdachlosen und nach eigenen Angaben zufolge verwitweten BF, er hatte auch keine Partnerin oder Freundin erwähnt.
2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:
2.3.1. Der BF war zwar obdachlos und bisweilen unsteten Aufenthaltes und nur telefonisch erreichbar. Angesichts der Wahnideen des BF kann der Umstand, dass er sich am 12.01.2026 freiwillig auf eine Polizeiinspektion begeben hat, nicht als geeignet erscheinen, die Fluchtgefahr zu mindern, da er diese Dienststelle nicht zum Zwecke der Effektuierung seiner Ausreise, sondern aus ganz anderen Motiven (Fundsache) aufgesucht hat.
2.3.2. Es liegen keinerlei Hinweise auf eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, welche vom BF ausgehen könnte, vor. Fremdgefährdung wurde im amtsärztlichen Gutachten verneint, Delinquenz im strafgerichtlichen Sinne liegt beim BF keine vor, weiters sind keine Verwaltungsübertretungen aktenkundig und kam auch sonst im Verfahren diesbezüglich nichts hervor.
2.3.3. Zum Vorliegen einer rechtskräftigen, durchsetzbaren und durchführbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde bereits oben in Punkt 2.2.3. näheres ausgeführt.
2.3.4. Körperliche Gesundheitsbeeinträchtigungen hat der BF nicht vorgebracht, solche sind auch im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen; insbesondere bestätigt das rezente amtsärztliche Gutachten die Haftfähigkeit des BF.
2.3.5. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ist dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug vom 26.01.2026 zu entnehmen.
2.3.6. Die weiteren Feststellungen wie vor allem zu den familiären, sozialen und wirtschaftlichen Anknüpfungspunkten des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Akteninhalt.
3.1. Zu Spruchteil A) I.:3.1. Zu Spruchteil A) römisch eins.:
3.1.1. §§ 76, 77 und 80 FPG, § 22a Abs. 2 und Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, Art. 2 und 15 der RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie), Art. 27 der RL 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) sowie § 9 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG lauten auszugsweise:3.1.1. Paragraphen 76, 77 und 80 FPG, Paragraph 22 a, Absatz 2 und Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, Artikel 2 und 15 der RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie), Artikel 27, der RL 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) sowie Paragraph 9, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG lauten auszugsweise:
Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG „Schubhaft § 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
Die Haftdauer hat so kurz wie möglich zu sein und sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, solange diese mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden.
Die Inhaftnahme wird schriftlich unter Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe angeordnet.
Wurde die Inhaftnahme von einer Verwaltungsbehörde angeordnet, so gilt Folgendes:
Ist die Inhaftnahme nicht rechtmäßig, so werden die betreffenden Drittstaatsangehörigen unverzüglich freigelassen.
Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012;
VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,;
VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Die Verhängung von Schubhaft über einen Unionsbürger kann eine Beschränkung des in Art. 4 Abs. 1 der Freizügigkeitsrichtlinie verbürgten Ausreiserechtes darstellen, für die (abgesehen vom Schutz der öffentlichen Gesundheit) Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd Art. 27 der Freizügigkeitsrichtlinie gegeben sein müssen (EuGH 22.06.2021, Ordre des barreaux francophones et germanophone u.a., C-718/19; EuGH 10.07.2008, Jipa, C-33/07). Es muss also – neben den Tatbestandsvoraussetzungen des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG aufgrund der Vorgaben des Unionsrechts – auch iSd UAbs. 2 des Art. 27 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl.
VwGH 04.07.2024, Ro 2022/21/0008).Die Verhängung von Schubhaft über einen Unionsbürger kann eine Beschränkung des in Artikel 4, Absatz eins, der Freizügigkeitsrichtlinie verbürgten Ausreiserechtes darstellen, für die (abgesehen vom Schutz der öffentlichen Gesundheit) Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd Artikel 27, der Freizügigkeitsrichtlinie gegeben sein müssen (EuGH 22.06.2021, Ordre des barreaux francophones et germanophone u.a., C-718/19; EuGH 10.07.2008, Jipa, C-33/07). Es muss also – neben den Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG aufgrund der Vorgaben des Unionsrechts – auch iSd UAbs. 2 des Artikel 27, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH 04.07.2024, Ro 2022/21/0008).
Die Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 3 FPG begründet keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, ist doch der Begriff der „Fluchtgefahr“ von jenem der „Gefahr für die öffentliche Ordnung“ zu unterscheiden (vgl. VwGH 04.07.2024, Ro 2022/21/0008 ).Die Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3, FPG begründet keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, ist doch der Begriff der „Fluchtgefahr“ von jenem der „Gefahr für die öffentliche Ordnung“ zu unterscheiden vergleiche VwGH 04.07.2024, Ro 2022/21/0008 ).
Der Entscheidung des EuGH vom 22.06.2021, C-719/19 kann des Weiteren folgendes entnommen werden: „ […] Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist, dass eine auf der Grundlage dieser Bestimmung erlassene Entscheidung über die Ausweisung eines Unionsbürgers aus dem Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats, die mit der Begründung ergangen ist, dass dieser Unionsbürger kein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in diesem Hoheitsgebiet nach dieser Richtlinie mehr genieße, nicht schon allein deshalb, weil dieser Unionsbürger das Hoheitsgebiet physisch innerhalb der in dieser Entscheidung gesetzten Frist für seine freiwillige Ausreise verlassen hat, vollständig vollstreckt ist. Um ein neuerliches Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie im selben Hoheitsgebiet in Anspruch nehmen zu können, muss der Unionsbürger, gegen den eine solche Ausweisungsverfügung ergangen ist, nicht nur physisch das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats verlassen haben, sondern auch seinen Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet tatsächlich und wirksam beendet haben, so dass bei seiner Rückkehr in dieses Hoheitsgebiet nicht davon ausgegangen werden kann, dass sein Aufenthalt in eben diesem Hoheitsgebiet fortbesteht.
Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände, die die besondere Situation des betreffenden Unionsbürgers kennzeichnen, der Fall ist. Ergibt eine solche Prüfung, dass der Unionsbürger seinen vorübergehenden Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats nicht tatsächlich und wirksam beendet hat, ist dieser Mitgliedstaat nicht verpflichtet, auf der Grundlage desselben Sachverhalts, der zu der gegen diesen Unionsbürger ergangenen Ausweisungsverfügung geführt hat, eine neuerliche Ausweisungsverfügung zu erlassen, sondern er kann sich auf die bereits ergangene Entscheidung stützen, um ihn zu verpflichten, sein Hoheitsgebiet zu verlassen.
Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Artikel 15, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist, dass eine auf der Grundlage dieser Bestimmung erlassene Entscheidung über die Ausweisung eines Unionsbürgers aus dem Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats, die mit der Begründung ergangen ist, dass dieser Unionsbürger kein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in diesem Hoheitsgebiet nach dieser Richtlinie mehr genieße, nicht schon allein deshalb, weil dieser Unionsbürger das Hoheitsgebiet physisch innerhalb der in dieser Entscheidung gesetzten Frist für seine freiwillige Ausreise verlassen hat, vollständig vollstreckt ist. Um ein neuerliches Aufenthaltsrecht nach Artikel 6, Absatz eins, dieser Richtlinie im selben Hoheitsgebiet in Anspruch nehmen zu können, muss der Unionsbürger, gegen den eine solche Ausweisungsverfügung ergangen ist, nicht nur physisch das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats verlassen haben, sondern auch seinen Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet tatsächlich und wirksam beendet haben, so dass bei seiner Rückkehr in dieses Hoheitsgebiet nicht davon ausgegangen werden kann, dass sein Aufenthalt in eben diesem Hoheitsgebiet fortbesteht.
Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände, die die besondere Situation des betreffenden Unionsbürgers kennzeichnen, der Fall ist. Ergibt eine solche Prüfung, dass der Unionsbürger seinen vorübergehenden Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats nicht tatsächlich und wirksam beendet hat, ist dieser Mitgliedstaat nicht verpflichtet, auf der Grundlage desselben Sachverhalts, der zu der gegen diesen Unionsbürger ergangenen Ausweisungsverfügung geführt hat, eine neuerliche Ausweisungsverfügung zu erlassen, sondern er kann sich auf die bereits ergangene Entscheidung stützen, um ihn zu verpflichten, sein Hoheitsgebiet zu verlassen. […]“ Bei der Beurteilung einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 11.09.2024, Ra 2024/20/0119, ausgeführt, dass bei „der Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, ob der Fremde "wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet", … zu prüfen [ist], ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann - unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL - auf die Rechtsprechung des VwGH zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FrPolG 2005 enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden.
Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können.
Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.“Bei der Beurteilung einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 11.09.2024, Ra 2024/20/0119, ausgeführt, dass bei „der Beurteilung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, ob der Fremde "wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet", … zu prüfen [ist], ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält.
Dabei kann - unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL - auf die Rechtsprechung des VwGH zum identen, in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FrPolG 2005 enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen.
Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen.
Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.“ Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit eines Schubhaftbescheides darauf an, ob es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht zulässig war, die Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen; rechtswidrig ist er dann, wenn die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Anordnung der Schubhaft nicht zu tragen vermochten oder wenn die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder – in für das BFA erkennbarer Weise – tatsachenwidrigen Annahmen beruhten (vgl. VwGH 05.02.2021, Ro 2020/21/0002, mwN).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit eines Schubhaftbescheides darauf an, ob es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht zulässig war, die Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen; rechtswidrig ist er dann, wenn die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Anordnung der Schubhaft nicht zu tragen vermochten oder wenn die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder – in für das BFA erkennbarer Weise – tatsachenwidrigen Annahmen beruhten vergleiche VwGH 05.02.2021, Ro 2020/21/0002, mwN).
Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes ist es, den Schubhaftbescheid – und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft – einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtmäßigkeit des konkret erlassenen Bescheides zu beurteilen, also zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und diese Schubhaft dann auch zu vollziehen (vgl. etwa VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0274, mwN). Eine Sanierung eines rechtswidrigen Schubhaftbescheides durch das Bundesverwaltungsgericht kommt nicht in Betracht (vgl. VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007).
Bei der Beurteilung eines – ohne vorherigem Ermittlungsverfahren ergangenen – Mandatsbescheides sind Wertungen und etwaige Begründungsmängel aus der Perspektive der Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zu betrachten. Nicht jeder Begründungsmangel bewirkt jedoch Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag. Dass nur derartige Fehler von Relevanz sind, trägt auch dem Umstand Rechnung, dass Schubhaftbescheide nach § 76 Abs. 4 FPG häufig in Form eines Mandatsbescheides zu erlassen sind (auch derartige Bescheide bedürfen allerdings nach herrschender Ansicht einer Begründung).
Ob ein im Sinn des Gesagten wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (vgl. nochmals VwGH 05.10.2017, Ro 017/21/0007). Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes ist es, den Schubhaftbescheid – und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft – einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtmäßigkeit des konkret erlassenen Bescheides zu beurteilen, also zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und diese Schubhaft dann auch zu vollziehen vergleiche etwa VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0274, mwN).
Eine Sanierung eines rechtswidrigen Schubhaftbescheides durch das Bundesverwaltungsgericht kommt nicht in Betracht vergleiche VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007). Bei der Beurteilung eines – ohne vorherigem Ermittlungsverfahren ergangenen – Mandatsbescheides sind Wertungen und etwaige Begründungsmängel aus der Perspektive der Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zu betrachten. Nicht jeder Begründungsmangel bewirkt jedoch Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag. Dass nur derartige Fehler von Relevanz sind, trägt auch dem Umstand Rechnung, dass Schubhaftbescheide nach Paragraph 76, Absatz 4, FPG häufig in Form eines Mandatsbescheides zu erlassen sind (auch derartige Bescheide bedürfen allerdings nach herrschender Ansicht einer Begründung).
Ob ein im Sinn des Gesagten wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde vergleiche nochmals VwGH 05.10.2017, Ro 017/21/0007).
Auch die Frage der Handlungsfähigkeit und – daraus resultierend – des Bestehens der Prozessfähigkeit nach § 9 ist als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens und von Amts wegen wahrzunehmen (ua VwGH 20. 12. 2016, Ra 2015/01/0162); hat die Behörde Bedenken und werden diese in der Folge – im Regelfall durch Einholung eines Sachverständigengutachtens – bestätigt, so hat die Behörde nach § 11 vorzugehen und die Bestellung eines Erwachsenenvertreters beim zuständigen (Pflegschafts-)Gericht zu veranlassen (VwGH 28.04.2016, Ra 2014/20/0139; 06.07.2025, Ra 2014/02/0095).Auch die Frage der Handlungsfähigkeit und – daraus resultierend – des Bestehens der Prozessfähigkeit nach Paragraph 9, ist als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens und von Amts wegen wahrzunehmen (ua VwGH 20. 12. 2016, Ra 2015/01/0162); hat die Behörde Bedenken und werden diese in der Folge – im Regelfall durch Einholung eines Sachverständigengutachtens – bestätigt, so hat die Behörde nach Paragraph 11, vorzugehen und die Bestellung eines Erwachsenenvertreters beim zuständigen (Pflegschafts-)Gericht zu veranlassen (VwGH 28.04.2016, Ra 2014/20/0139; 06.07.2025, Ra 2014/02/0095).
Bescheidzustellungen an Prozessunfähige sind unwirksam. Für die Frage der Wirksamkeit einer Zustellung kommt es darauf an, ob der Empfänger handlungsfähig war, und nicht darauf, ob für ihn bereits ein Sachwalter (nunmehr: Erwachsenenvertreter) bestellt worden ist (VwGH 21.11.2017, Ra2015/16/0099 mwN). Für die prozessuale Handlungsfähigkeit einer Partei ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten. Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (vgl.
VwGH 06.07.2015, Ra2014/02/0095 mwN).Bescheidzustellungen an Prozessunfähige sind unwirksam. Für die Frage der Wirksamkeit einer Zustellung kommt es darauf an, ob der Empfänger handlungsfähig war, und nicht darauf, ob für ihn bereits ein Sachwalter (nunmehr: Erwachsenenvertreter) bestellt worden ist (VwGH 21.11.2017, Ra2015/16/0099 mwN). Für die prozessuale Handlungsfähigkeit einer Partei ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten. Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche VwGH 06.07.2015, Ra2014/02/0095 mwN).
Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass der bloße Umstand, dass ein Revisionswerber selbst angegeben habe, zur Einvernahme fähig zu sein, angesichts seiner festgestellten Erkrankung die erheblichen Bedenken des VwGH an der Prozessfähigkeit des Revisionswerbers nicht entkräften kann (VwGH 28.07.2020, Ra 2019/01/0330): „Das BVwG habe es in offensichtlicher Verkennung entsprechender Anhaltspunkte unterlassen, weitere Ermittlungen zur Frage zu tätigen, ob der Revisionswerber während des Beschwerdeverfahrens und allenfalls auch schon seit Beginn des Verwaltungsverfahrens jene persönlichen Fähigkeiten besessen hat, die für die Wirksamkeit von Verfahrensschritten ihm gegenüber erforderlich sind. Behördliche Akte können nämlich nicht gegenüber Personen wirksam werden, denen die Fähigkeit fehlt, die Bedeutung und Tragweite dieser Akte zu erkennen, für die aber - aus welchem Grund immer - ein Erwachsenenvertreter noch nicht bestellt ist (vgl. VwGH 21.5.2019, Ra 2019/03/0037, mwN).„Das BVwG habe es in offensichtlicher Verkennung entsprechender Anhaltspunkte unterlassen, weitere Ermittlungen zur Frage zu tätigen, ob der Revisionswerber während des Beschwerdeverfahrens und allenfalls auch schon seit Beginn des Verwaltungsverfahrens jene persönlichen Fähigkeiten besessen hat, die für die Wirksamkeit von Verfahrensschritten ihm gegenüber erforderlich sind. Behördliche Akte können nämlich nicht gegenüber Personen wirksam werden, denen die Fähigkeit fehlt, die Bedeutung und Tragweite dieser Akte zu erkennen, für die aber - aus welchem Grund immer - ein Erwachsenenvertreter noch nicht bestellt ist vergleiche VwGH 21.5.2019, Ra 2019/03/0037, mwN).
Der neugeschaffene Begriff der Entscheidungsfähigkeit wurde in die Rechtsordnung durch das 2. Erwachsenenschutzgesetz (BGBl I Nr. 59/2017) eingeführt und ersetzt den Begriff der Einsichts- und Urteilsfähigkeit. Dies geht aus den Erläuternden Bemerkungen (RV 1461 XXV. GP, 5) hervor, denen zufolge nach „geltendem Recht […] der Begriff‚ Einsichts- und Urteilsfähigkeit‘ zur Kennzeichnung der insbesondere in persönlichen und familiären Angelegenheiten erforderlichen Handlungsfähigkeit verwendet [wird]. Der neugeschaffene Begriff der Entscheidungsfähigkeit wurde in die Rechtsordnung durch das 2. Erwachsenenschutzgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,) eingeführt und ersetzt den Begriff der Einsichts- und Urteilsfähigkeit. Dies geht aus den Erläuternden Bemerkungen Regierungsvorlage 1461 römisch 25 . GP, 5) hervor, denen zufolge nach „geltendem Recht […] der Begriff‚ Einsichts- und Urteilsfähigkeit‘ zur Kennzeichnung der insbesondere in persönlichen und familiären Angelegenheiten erforderlichen Handlungsfähigkeit verwendet [wird]. […] Der Entwurf schlägt daher den neuen Begriff der „Entscheidungsfähigkeit“ vor, der im Wesentlichen dieselbe Funktion erfüllen soll wie die bisherige ‚Einsichts- und Urteilsfähigkeit‘; relevant sind nämlich weiterhin die individuellen Fähigkeiten einer Person, die diese braucht, um ein im jeweiligen Bereich rechtserhebliches Handeln zu setzen (§ 24 Abs. 2 ABGB des Entwurfs). Da die Person in solchen Fällen stets eine Entscheidung zu treffen hat (in der Regel über die Vornahme bzw. Unterlassung einer Rechtshandlung), soll von der „Entscheidungsfähigkeit“ die Rede sein.“ Der Entwurf schlägt daher den neuen Begriff der „Entscheidungsfähigkeit“ vor, der im Wesentlichen dieselbe Funktion erfüllen soll wie die bisherige ‚Einsichts- und Urteilsfähigkeit‘; relevant sind nämlich weiterhin die individuellen Fähigkeiten einer Person, die diese braucht, um ein im jeweiligen Bereich rechtserhebliches Handeln zu setzen (Paragraph 24, Absatz 2, ABGB des Entwurfs). Da die Person in solchen Fällen stets eine Entscheidung zu treffen hat (in der Regel über die Vornahme bzw. Unterlassung einer Rechtshandlung), soll von der „Entscheidungsfähigkeit“ die Rede sein.“ Dazu führt Stormann aus, dass „der zweigliedrige Begriff der Einsichts- und Urteilsfähigkeit [… ]im Zusammenhang mit der Einwilligungsfähigkeit in medizinische Behandlungen in das österreichische Personenrecht eingeführt worden [ist]. Nunmehr wird im Abs 1 der in § 24 Abs 2 neu geschaffene Begriff der Entscheidungsfähigkeit verwendet. Der Begriff entspricht dem bisherigen Verständnis der Einsichts- und Urteilsfähigkeit.“ (Stormann in Schwimann/Kodek (Hrsg), ABGB Praxiskommentar5.01 § 141, Stand Dezember 2025, lexis360.at)Dazu führt Stormann aus, dass „der zweigliedrige Begriff der Einsichts- und Urteilsfähigkeit [… ]im Zusammenhang mit der Einwilligungsfähigkeit in medizinische Behandlungen in das österreichische Personenrecht eingeführt worden [ist]. Nunmehr wird im Absatz eins, der in Paragraph 24, Absatz 2, neu geschaffene Begriff der Entscheidungsfähigkeit verwendet. Der Begriff entspricht dem bisherigen Verständnis der Einsichts- und Urteilsfähigkeit.“ (Stormann in Schwimann/Kodek (Hrsg), ABGB Praxiskommentar5.01 Paragraph 141,, Stand Dezember 2025, lexis360.at)
3.1.3. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom 23.01.2026 wurde unter anderem begehrt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft seit dem 15.01.2026 in rechtswidriger Weise erfolgte.
3.1.4. Der BF war im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme volljährig und griechischer Staatsbürger; dieser Status liegt auch zum Entscheidungszeitpunkt vor. Daher ist er Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist des Weiteren weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft – möglich.3.1.4. Der BF war im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme volljährig und griechischer Staatsbürger; dieser Status liegt auch zum Entscheidungszeitpunkt vor. Daher ist er Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist des Weiteren weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft – möglich.
3.1.5. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ausgesprochen, dass auch eine Krankheit die Gefährlichkeit eines Fremden begründen kann. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen können auch dann erlassen werden, wenn die betreffende Person in einem Zustand der Unzurechnungsfähigkeit handelte (VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0081).
Wie oben aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens festgestellt, leidet der BF zwar an einer psychotischen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, wobei jedoch weder eine Selbstgefährdung noch eine Fremdgefährdung vorliegt.
3.1.6. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA grundsätzlich zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist und es geht auch das erkennende Gericht auch von einer bestehenden Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und der Anhaltung in Schubhaft aus.
Die Vereitelung von Abschiebungen oder die Weigerung, an einer Abschiebung mitzuwirken, kann die Annahme des Vorliegens einer “erheblichen Fluchtgefahr” rechtfertigen (VwGH 11.5.2017, Ro 2017/21/0001; VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0022). Der Fluchtgefahrtatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FrPolG kann in solchen Konstellationen erfüllt sein, zumal aus der Umgehung oder Behinderung (insbesondere) der Abschiebung typischerweise zu folgern ist, dass sich der betreffende Fremde einem Verfahren bzw. der Abschiebung künftig auch durch Flucht entziehen könnte (VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021). In einem derartigen Fall liegt bereits eine konkrete, auf die Verhinderung einer Außerlandesschaffung gerichtete Vorgangsweise vor, woraus dann aber auch der Schluss gerechtfertigt ist, der betreffende Fremde werde ohne Verhängung von Schubhaft zur Verhinderung seiner Abschiebung auch vor einem Untertauchen nicht zurückschrecken (VwGH 23.6.2022, Ra 2021/21/0270).Die Vereitelung von Abschiebungen oder die Weigerung, an einer Abschiebung mitzuwirken, kann die Annahme des Vorliegens einer “erheblichen Fluchtgefahr” rechtfertigen (VwGH 11.5.2017, Ro 2017/21/0001;
VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0022). Der Fluchtgefahrtatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FrPolG kann in solchen Konstellationen erfüllt sein, zumal aus der Umgehung oder Behinderung (insbesondere) der Abschiebung typischerweise zu folgern ist, dass sich der betreffende Fremde einem Verfahren bzw. der Abschiebung künftig auch durch Flucht entziehen könnte (VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021). In einem derartigen Fall liegt bereits eine konkrete, auf die Verhinderung einer Außerlandesschaffung gerichtete Vorgangsweise vor, woraus dann aber auch der Schluss gerechtfertigt ist, der betreffende Fremde werde ohne Verhängung von Schubhaft zur Verhinderung seiner Abschiebung auch vor einem Untertauchen nicht zurückschrecken (VwGH 23.6.2022, Ra 2021/21/0270).
Durch die Vereitelung der Abschiebung auf dem Luftwege am 15.01.2026 hat der BF jedenfalls den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.Durch die Vereitelung der Abschiebung auf dem Luftwege am 15.01.2026 hat der BF jedenfalls den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt.
Darüber hinaus bestand gegen den BF seit dem 02.11.2025 eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, womit auch § 76 Abs. 3 Z 3 FPG einschlägig wäre, welche die belangte Behörde jedoch im verfahrensgegenständlichen Bescheid nicht angeführt hat. Darüber hinaus bestand gegen den BF seit dem 02.11.2025 eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, womit auch Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG einschlägig wäre, welche die belangte Behörde jedoch im verfahrensgegenständlichen Bescheid nicht angeführt hat.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bringt dies zwar per se noch nicht in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck, jedoch ist der Existenz einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (VwGH 23.05.2024, Ra 2023/21/0084). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bringt dies zwar per se noch nicht in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck, jedoch ist der Existenz einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (VwGH 23.05.2024, Ra 2023/21/0084).
Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).
Der BF hat im Bundesgebiet abgesehen von seinem Sohn, zu dem er keinen Kontakt hat, keine aufhältigen Familienmitglieder oder gefestigte Sozialkontakte. Ein gesicherter Wohnsitz bestand für den im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme obdachlosen BF nicht. Aufgrund seiner nur sporadischen Teilnahme am Arbeitsmarkt ist kaum eine wirtschaftliche Integration in Österreich vorhanden.
Es lag daher im Zeitpunkt der Verhängung sowie der Anhaltung in Schubhaft bis zum 05.01.2025 jedenfalls Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und Z 9 FPG vor und war damit auch Sicherungsbedarf gegeben.Es lag daher im Zeitpunkt der Verhängung sowie der Anhaltung in Schubhaft bis zum 05.01.2025 jedenfalls Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und Ziffer 9, FPG vor und war damit auch Sicherungsbedarf gegeben.
3.1.7. Wie oben bereits näher ausgeführt, muss aber neben den Tatbestandsvoraussetzungen des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG aufgrund der Vorgaben des Unionsrechts – auch iSd UAbs. 2 des Art. 27 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH 04.07.2024, Ro 2022/21/0008).3.1.7. Wie oben bereits näher ausgeführt, muss aber neben den Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG aufgrund der Vorgaben des Unionsrechts – auch iSd UAbs. 2 des Artikel 27, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH 04.07.2024, Ro 2022/21/0008).
Dazu hat die belangte Behörde jedoch keine erkennbaren Ermittlungen angestellt und auch im verfahrensgegenständlichen Mandatsbescheid keinerlei Feststellungen getroffen, ob überhaupt solche Gefahren vorliegen. Obwohl der BF angab, nicht zu wissen, ob er straffällig geworden sei, führte das BFA nicht einmal eine Strafregisterauskunft durch, welche übrigens bereits zum damaligen Zeitpunkt seine Unbescholtenheit dargetan hätte. Auch andere allenfalls denkbare Gefahren wurden weder ermittelt, noch dargetan, geschweigen denn solche, die eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darzustellen geeignet gewesen wären. Schon dadurch hat die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes belastet.
Es war statt dessen durch das BVwG oben in Punkt 1.3.2. festzustellen, dass im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme des BF und während seiner Anhaltung eben keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorlag, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, da abgesehen vom unberechtigten Aufenthalt, der Verweigerung der Ausreise und dem Umstand, dass durch ihn allenfalls finanzielle Belastungen für das Gesundheits- und Sozialsystem entstehen, keinerlei Gefahren feststellbar sind. Dies ist näher in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.3.2. ausgeführt.
3.1.8. Eine weiterführende Prüfung bezüglich der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft konnte daher unterbleiben, ebenso die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel iSd § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte und ob eine solche die ultima ratio darstellte.3.1.8. Eine weiterführende Prüfung bezüglich der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft konnte daher unterbleiben, ebenso die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel iSd Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte und ob eine solche die ultima ratio darstellte.
3.1.9. Allerdings hat es die belangte Behörde, obwohl ihr dazu viele Anzeichen vorlagen – zuletzt auch noch im Rahmen der Vernehmung des BF am 15.01.2026 zur beabsichtigen Verhängung der Schubhaft - unterlassen, von Amts wegen die Prozessfähigkeit des BF zu ermitteln und auch dadurch ihren Mandatsbescheid durch Rechtswidrigkeit ihres Inhalts belastet. Die bloße an den BF gestellt Frage, ob er gesund sei und die Bejahung durch diesen, ohne Einholung eines ärztlichen Gutachtens, kann jedenfalls keinesfalls als geeignete Ermittlungshandlung angesehen werden.
Im vorliegenden amtsärztlichen Gutachten ist klar ausgeführt, dass der BF aufgrund seiner mangelnden Urteilsfähigkeit nicht prozessfähig ist. Wie oben unter Punkt 3.1.2. näher ausgeführt, entspricht dieser Begriff der Urteilsfähigkeit (und Einsichtsfähigkeit) dem aktuell in Geltung befindlichen Begriff der Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit in § 24 ABGB, also jener Norm, nach der mangels anderslautender Regelungen in den im vorliegenden Fall anzuwendenden fremdenrechtlichen Bestimmungen gemäß § 9 AVG subsidiär die Handlungsfähigkeit zu beurteilen ist. Im vorliegenden amtsärztlichen Gutachten ist klar ausgeführt, dass der BF aufgrund seiner mangelnden Urteilsfähigkeit nicht prozessfähig ist. Wie oben unter Punkt 3.1.2. näher ausgeführt, entspricht dieser Begriff der Urteilsfähigkeit (und Einsichtsfähigkeit) dem aktuell in Geltung befindlichen Begriff der Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit in Paragraph 24, ABGB, also jener Norm, nach der mangels anderslautender Regelungen in den im vorliegenden Fall anzuwendenden fremdenrechtlichen Bestimmungen gemäß Paragraph 9, AVG subsidiär die Handlungsfähigkeit zu beurteilen ist.
In weiterer Folge wurde für den BF auch durch das zuständige Bezirksgericht ein einstweiliger Erwachsenenvertreter bestellt. Aufgrund des Mangels der Prozessfähigkeit konnte daher der verfahrensgegenständliche Mandatsbescheid dem BF gegenüber keine Wirksamkeit entfalten.
Der Beschwerde war daher im Ergebnis stattzugeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben.
3.1.10. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl.
Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C-83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C-83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten.
Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
In gegenständlicher Angelegenheit konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage, des Inhaltes der Beschwerde, der Stellungnahme der belangten Behörde und dem dazu eingeräumten Parteiengehör geklärt war. In gegenständlicher Angelegenheit konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage, des Inhaltes der Beschwerde, der Stellungnahme der belangten Behörde und dem dazu eingeräumten Parteiengehör geklärt war.
3.2. Zu Spruchteil A) II.: Genehmigung des Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe3.2. Zu Spruchteil A) römisch zwei.: Genehmigung des Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C-83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C-83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist (s. auch VwGH 31.8.2017; Ro 2017/21/0004). Für Beschwerdeverfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 7 Abs. 1 BFA-VG sind die Bestimmungen des VwGVG anzuwenden. Da in diesen Fällen eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegen derartige Beschwerden der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabegebühr nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b GebG iVm BuLVwG-EGebV.
Im vorliegenden Fall handelt es sich dabei um eine Gebühr von 50,-- Euro.Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach Paragraph 52, BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO) möglich ist (s. auch VwGH 31.8.2017; Ro 2017/21/0004). Für Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG sind die Bestimmungen des VwGVG anzuwenden.
Da in diesen Fällen eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegen derartige Beschwerden der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabegebühr nach Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, GebG in Verbindung mit BuLVwG-EGebV. Im vorliegenden Fall handelt es sich dabei um eine Gebühr von 50,-- Euro.
Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.
Mit dem vorliegenden Vermögensbekenntnis wurde glaubhaft dargelegt, dass der BF nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt und er daher außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Aus der entsprechenden Anhalte- und Vollzugsdatei ergibt sich ebenfalls, dass der BF fallgegenständlich keinen verfügbaren Geldbetrag aufweist.
Es war daher gemäß § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO dem Antrag stattzugeben und die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr zu bewilligen.Es war daher gemäß Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO dem Antrag stattzugeben und die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr zu bewilligen.
3.3. Zu Spruchteil A) III.: Kosten3.3. Zu Spruchteil A) römisch drei.: Kosten Der für die Kostenentscheidung maßgebliche § 35 VwGVG lautet wie folgt:Der für die Kostenentscheidung maßgebliche Paragraph 35, VwGVG lautet wie folgt: „§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, leg cit die beschwerdeführende Partei die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder von der beschwerdeführenden Partei vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, leg cit die Behörde die obsiegende und die beschwerdeführende Partei die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Paragraph 35, Absatz 6, VwGVG auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, leg cit sinngemäß anzuwenden.
Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Das BFA hat Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Der BF stellte hinsichtlich eines Kostenzuspruches nur einen Eventualantrag im Falle der Versagung der Verfahrenshilfe. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Das BFA hat Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Der BF stellte hinsichtlich eines Kostenzuspruches nur einen Eventualantrag im Falle der Versagung der Verfahrenshilfe.
Da der Beschwerde stattgegeben wurde, ist der BF die obsiegende Partei.
Dem BFA gebührt als unterlegener Partei gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG kein Kostenersatz. Dem BF gebührt ebenfalls kein Kostenersatz, da dessen Antrag auf Verfahrenshilfe stattgegeben wurde.Dem BFA gebührt als unterlegener Partei gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz. Dem BF gebührt ebenfalls kein Kostenersatz, da dessen Antrag auf Verfahrenshilfe stattgegeben wurde.
3.4. Zu Spruchteil B):