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{'item': 'W152 2284563-1'}

Obsah (12)§ 3Art. 133§ 8§ 7§ 6§ 59§ 17Art. 130§§ 16§ 28§§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2026 GeschäftszahlW152 2284563-1 Spruch, W152 2284563-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 B-VG idg

F nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG idg

F nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) ist Staatsangehöriger Syriens. Er reiste – damals noch minderjährig – illegal und schlepperunterstützt im April/Mai 2023 in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 11.05.2023 erfolgte die Erstbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
  2. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) ist Staatsangehöriger Syriens. Er , reiste – damals noch minderjährig – illegal und schlepperunterstützt im April/Mai 2023 in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 11.05.2023 erfolgte die Erstbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er an, sein Land wegen des Krieges verlassen zu haben, sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr in die Heimat habe der BF Angst um sein Leben.
  3. Am 09.08.2023 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch, der BBU GmbH als gesetzlicher Vertretung und seines Bruders als Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, in Manbij geboren und sunnitischer Moslem zu sein sowie der arabischen Volksgruppe anzugehören. Gelebt hätten sie bis zur Ausreise ca. 2016 im großväterlichen Haus in einem Dorf namens XXXX und der Vater sei in der Viehzucht tätig gewesen. In der Türkei, in der sich seine Eltern sowie Geschwister derzeit legal mit Kimliks befänden, habe der BF drei Jahre die Schule besucht.
  4. Am 09.08.2023 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl , (in der Folge: BFA) im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch, der BBU GmbH als gesetzlicher Vertretung und seines Bruders als Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, in Manbij geboren und sunnitischer Moslem zu sein sowie der arabischen Volksgruppe anzugehören. Gelebt hätten sie bis zur Ausreise ca. 2016 im großväterlichen Haus in einem Dorf namens römisch 40 und der Vater sei in der Viehzucht tätig gewesen. In der Türkei, in der sich seine Eltern sowie Geschwister derzeit legal mit Kimliks befänden, habe der BF drei Jahre die Schule besucht. Zu seinem Fluchtgrund brachte der BF vor, es habe keine Sicherheit in Syrien gegeben und der BF wegen des Krieges die Schule nicht besuchen können. Das Militär hätte seine beiden älteren Brüder gesucht und die Familie Syrien verlassen. Sie seien in die Türkei gegangen, weil sie verhindern wollten, dass jemand Waffen tragen müsse, sie hätten gegen niemanden kämpfen wollen und auch Angst gehabt, dass auch der Vater zum Militär müsse. Weitere Fluchtgründe habe der BF nicht, er sei auch nicht straffällig geworden. Ausdrücklich verneinte der BF, dass er jemals einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt gewesen sei oder Personen auf ihn zugekommen wären. Er sei noch klein gewesen, aber seine Brüder wären der Gefahr einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt gewesen. An einen konkreten Vorfall könne er sich nicht erinnern, aber er glaube, die Brüder müssten wegen ihres Alters zum Militär. Von einer politischen Betätigung seiner Angehörigen in Syrien wisse der BF nichts. Zu seiner Rückkehrbefürchtung erklärte der BF, er habe Angst vor allem, vor dem Militär und insbesondere, weil seine älteren Brüder zum Militär müssten. Wenn der BF nach Syrien zurückkehren müsste, würde man ihn töten. Auf Nachfrage der (damaligen) gesetzlichen Vertretung hin, ob der BF glaube, dass die seinen Herkunftsort (zum damaligen Zeitpunkt) kontrollierenden Kurden ihm was antun könnten und er kämpfen müsste, erwiderte dieser, die Kurden würden verlangen, dass er kämpfe und er möchte weder für jemanden noch mit jemandem kämpfen. Die gesetzliche Vertretung nahm dahingehend Stellung, dass der BF bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund seiner zumindest unterstellten politischen Gesinnung zu rechnen hätte. Die Länderinformationen bestätigten, dass Kinder und Jugendliche einer Zwangsrekrutierung sowohl durch kurdische als auch regimetreue Milizen ausgesetzt wären. Auch UNHCR sei der Auffassung, dass Kinder Gefahr liefen, rekrutiert zu werden und ihnen ein Asylstatus zuzuerkennen sei. Des Weiteren drohe dem BF eine Reflexverfolgung, weil sich Brüder von ihm dem Wehrdienst entzogen hätten.
  5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 03.10.2023 (gemeint wohl: 05.12.2023), Zl. 1352289910-230915105, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 zu (Spruchpunkt II) und erteilte ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III).3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 03.10.2023 (gemeint wohl: 05.12.2023), , Zl. 1352289910-230915105, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu (Spruchpunkt römisch zwei) und erteilte ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei). Begründend stellte das BFA im Wesentlichen fest, dass der BF in seinem Heimatland keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche auch nicht zukünftig zu befürchten hätte. Beweiswürdigend wurde u.a. ausgeführt, der BF habe durchwegs vorgebracht, sein Heimatland wegen der Sorge vor dem Militärdienst und auf Grund der Kriegshandlungen verlassen zu haben. Auf Grundlage der Länderinformationen und einer Einsichtnahme in die Syria Live Map (https://syria.liveuamap.com/, Zugriff 05.12.2023) sei festzustellen, dass sein Herkunftsort (Manbij) zum Entscheidungszeitpunkt unter der Kontrolle der Kurden stehe. Zu der Rekrutierungspraxis der kurdischen Einheiten wurde auf den im (unten auszugsweise wiedergegebenen) Länderinformationsblatt zu Syrien angeführten dänischen COI FFM report, „Syria Military recruitment in Hassakah“ (Link: https://www.ecoi.net/en/file/local/2075255/syria_fmm_rappport_military_recruitment_hasakah_governorate_june2022.pdf )verwiesen: „4.1. Recruitment to PKK/HPG Sources interviewed by DIS did not believe that the PKK, including its military wing, HPG, recruits new members in NES, or – if they do – they do it by force. A Syrian Kurdish university professor stated that no forced recruitment to the PKK is taking place in NES. This is partly because force is generally not the method used by the PKK to recruit new members, and partly because a great number of current PKK members come from NES, and it would be strategically unwise to use force to recruit new members in their own communities.“ Zudem zitierte das BFA folgende Passagen aus seinen Länderinformationen: „Wehrpflichtgesetz der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien Ursprünglich betrug die Länge des Wehrdiensts sechs Monate, sie wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert (DIS 6.2022). Artikel zwei des Gesetzes über die „Selbstverteidigungspflicht“ vom Juni 2019 sieht eine Dauer von zwölf Monaten vor (RIC 10.6.2020). Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je nach Gebiet entschieden wird. Beispielsweise wurde der Wehrdienst 2018 aufgrund der Lage in Baghouz um einen Monat verlängert. In Afrin wurde der Wehrdienst zu drei Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 2017 um je zwei Monate ausgeweitet. Die Vertretung der „Selbstverwaltung“ gab ebenfalls an, dass der Wehrdienst in manchen Fällen um einige Monate verlängert wurde. Wehrdienstverweigerer können zudem mit der Ableistung eines zusätzlichen Wehrdienstmonats bestraft werden (DIS 6.2022). Nach dem abgeleisteten Wehrdienst gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall „höherer Gewalt“ einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt (DIS 6.2022). Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen Die Selbstverteidigungseinheiten [Hêzên Xweparastinê, HXP] sind eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eigene Militärkommandanten verfügt. Die SDF weisen den HXP allerdings Aufgaben zu und bestimmen, wo diese eingesetzt werden sollen. Die HXP gelten als Hilfseinheit der SDF. In den HXP dienen Wehrpflichtige wie auch Freiwillige, wobei die Wehrpflichtigen ein symbolisches Gehalt erhalten. Die Rekrutierung von Männern und Frauen in die SDF erfolgt dagegen freiwillig (DIS 6.2022). Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der „Selbsverteidigungspflicht“ erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hassakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa (DIS 6.2022).“ Somit sei nicht davon auszugehen, dass der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer etwaigen Rekrutierung durch kurdische Einheiten in Kampfhandlungen verwickelt würde. Eine Verweigerung des „Wehrdienstes“ werde von den kurdischen Autonomiebehörden nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung gesehen. Unter Umständen könne bei einem Entzug eine Verhaftung, berichtsweise von ein bis zwei Wochen, drohen, sowie eine Verlängerung des Wehrdienstes um ein Monat bis auf insgesamt 15 Monate. Resümiert müsse geschlossen werden, dass keine Verfolgung vorherrsche und dem Vorbringen des BF keine Asylrelevanz zukomme, weshalb sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich § 3 AsylG 2005 abzuweisen sei.Resümiert müsse geschlossen werden, dass keine Verfolgung vorherrsche und dem Vorbringen des BF keine Asylrelevanz zukomme, weshalb sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich Paragraph 3, AsylG 2005 abzuweisen sei. Das BFA stellte zudem zur Lage in Syrien auf Grundlage der Länderinformationen der Staatendokumentation SYRIEN, im Wesentlichen Folgendes fest (Auszug): „[…] Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen Zu den Themen Wehrdienst und Desertion darf auch auf die folgenden Anfragebeantwortungen verwiesen werden (abrufbar auf ecoi.net sowie dem Koordinationsboard (KoBo) der Staatendokumentation: […] In Gebieten außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung: • SYRI_SM_MIL_ergänzende+AFB+zu+Wehrdienstpflicht+in+Gebieten+außerhalb+Regierungskontrolle+2022_10_14_KE • SYRI_SM_MIL_Zwangsrekrutierung,+Kontrolle+Idlib_2022_03_17_KE • SYRI_MIL_Zwangsrekrutierung+von+Frauen+für+YBJ+bzw.+SDF_2022_09_22_KE • SYRI_SM_Rekrutierungspraxis YPG_2023_03_02_KE • Anfragebeantwortung zu Syrien: Höchstalter für die „Wehrpflicht“ im kurdischen Selbstverwaltungsgebiet; unterlagen Altersvorgaben für „Wehrpflicht“ seit ihrer Einführung Schwankungen/Änderungen? [a-11932] (ACCORD) • Anfragebeantwortung zu Syrien: Stadt Ar-Raqqa: Bedrohung von Kommunalbediensteten bzw. insbesondere von Fahrern für die staatliche/städtische Müllentsorgung oder Angestellten in der Wasserversorgung durch die kurdische Selbstverwaltung (Autonomous Administration of North and East Syria - AANES) [a-12103-2] (ACCORD) • Anfragebeantwortung zu Syrien: Zwangsrekrutierung von Erwachsenen durch die Syrische Nationale Armee (SNA) oder andere oppositionelle militärische Gruppierungen in Dscharabulus; Personengruppen mit höherer Wahrscheinlichkeit von derartigen Rekrutierungen; Sanktionen gegen Personen, die eine Rekrutierung verweigern; Unterstellung oppositioneller Gesinnung im Falle einer Verweigerung; Zugriffsmöglichkeiten der syrischen Armee auf wehrdienstpflichtige Personen in Dscharabulus [a-12101] (ACCORD) […] Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien Letzte Änderung: 17.07.2023 Anm.: Rekrutierungspraktiken durch die PKK oder die Revolutionäre Jugend, einem mutmaßlichen Teil der PKK, die nicht unter die "Selbstverteidigungspflicht" fallen, werden hier nicht thematisiert. Informationen zu diesem Thema können u. a. dem Bericht "Syria - Military recruitment in Hasakah Governorate" des Danish Immigration Service (DIS) vom Juni 2022 entnommen werden.Anmerkung, Rekrutierungspraktiken durch die PKK oder die Revolutionäre Jugend, einem mutmaßlichen Teil der PKK, die nicht unter die "Selbstverteidigungspflicht" fallen, werden hier nicht thematisiert. Informationen zu diesem Thema können u. a. dem Bericht "Syria - Military recruitment in Hasakah Governorate" des Danish Immigration Service (DIS) vom Juni 2022 entnommen werden. Wehrpflichtgesetz der "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 29.3.2023). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vgl. DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Wehrpflicht auf Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) beschränkt. Zuvor war das Alterslimit - bis 40 Jahre - höher. Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022).Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 29.3.2023). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vergleiche DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Wehrpflicht auf Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) beschränkt. Zuvor war das Alterslimit - bis 40 Jahre - höher. Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [Anm.: Siehe weiter unten]. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der "Selbstverwaltung" befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der "Selbsverwaltung" als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die "Selbstverteidigungspflicht" erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur "Selbstverteidigungspflicht" eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022). Ursprünglich betrug die Länge des Wehrdiensts sechs Monate, sie wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert (DIS 6.2022). Artikel zwei des Gesetzes über die "Selbstverteidigungspflicht" vom Juni 2019 sieht eine Dauer von zwölf Monaten vor (RIC 10.6.2020). Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je nach Gebiet entschieden wird. Beispielsweise wurde der Wehrdienst 2018 aufgrund der Lage in Baghouz um einen Monat verlängert. In Afrin wurde der Wehrdienst zu drei Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 2017 um je zwei Monate ausgeweitet. Die Vertretung der "Selbstverwaltung" gab ebenfalls an, dass der Wehrdienst in manchen Fällen um einige Monate verlängert wurde. Wehrdienstverweigerer können zudem mit der Ableistung eines zusätzlichen Wehrdienstmonats bestraft werden (DIS 6.2022). Nach dem abgeleisteten Wehrdienst gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall "höherer Gewalt" einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt (DIS 6.2022). Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen Die Selbstverteidigungseinheiten [Hêzên Xweparastinê, HXP] sind eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eigene Militärkommandanten verfügt. Die SDF weisen den HXP allerdings Aufgaben zu und bestimmen, wo diese eingesetzt werden sollen. Die HXP gelten als Hilfseinheit der SDF. In den HXP dienen Wehrpflichtige wie auch Freiwillige, wobei die Wehrpflichtigen ein symbolisches Gehalt erhalten. Die Rekrutierung von Männern und Frauen in die SDF erfolgt dagegen freiwillig (DIS 6.2022). Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der "Selbsverteidigungspflicht" erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hassakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa (DIS 6.2022). Rekrutierungspraxis Die Aufrufe für die "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim "Büro für Selbstverteidigungspflicht" ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird - z.B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird (DIS 6.2022). Wehrdienstverweigerung und Desertion Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen (ÖB Damaskus 12.2022). Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die "Militärpolizei" unter seiner Adresse. Die meisten sich der "Wehrpflicht" entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht (DIS 6.2022). Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das "Selbstverteidigungspflichtgesetz" auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 29.3.2023), während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der "Wehrpflicht" um einen Monat bestraft würden - zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft "für eine Zeitspanne". Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden (DIS 6.2022). Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB Damaskus 12.2022). Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen (DIS 6.2022). Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vgl. EB 12.7.2019).Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vergleiche EB 12.7.2019). Aufschub des Wehrdienstes Das Gesetz enthält Bestimmungen, die es Personen, die zur Ableistung der "Selbstverteidigungspflicht" verpflichtet sind, ermöglichen, ihren Dienst aufzuschieben oder von der Pflicht zu befreien, je nach den individuellen Umständen. Manche Ausnahmen vom "Wehrdienst" sind temporär und kostenpflichtig. Frühere Befreiungen für Mitarbeiter des Gesundheitsbereichs und von NGOs sowie von Lehrern gelten nicht mehr (DIS 6.2022). Es wurden auch mehrere Fälle von willkürlichen Verhaftungen zum Zwecke der Rekrutierung dokumentiert, obwohl die Wehrpflicht aufgrund der Ausbildung aufgeschoben wurde oder einige Jugendliche aus medizinischen oder anderen Gründen vom Wehrdienst befreit wurden (EB 12.7.2019). Im Ausland (Ausnahme: Türkei und Irak) lebende, unter die "Selbstverteidigungspflicht" fallende Männer können gegen eine Befreiungsgebühr für kurzfristige Besuche zurückkehren, ohne den "Wehrdienst" antreten zu müssen, wobei zusätzliche Bedingungen eine Rolle spielen, ob dies möglich ist (DIS 6.2022). Proteste gegen die "Selbstverteidigungspflicht" Das Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht" stößt bei den Bürgern in den von den SDF kontrollierten Gebieten auf heftige Ablehnung, insbesondere bei vielen jungen Männern, welche die vom Regime kontrollierten Gebiete verlassen hatten, um dem Militärdienst zu entgehen (EB 12.7.2019). Im Jahr 2021 hat die Wehrpflicht besonders in den östlichen ländlichen Gouvernements Deir ez-Zour und Raqqa Proteste ausgelöst. Lehrer haben sich besonders gegen die Einberufungskampagnen der SDF gewehrt. Proteste im Mai 2021 richteten sich außerdem gegen die unzureichende Bereitstellung von Dienstleistungen und die Korruption oder Unfähigkeit der autonomen Verwaltungseinheiten. Sechs bis acht Menschen wurden am 1.6.2021 in Manbij (Menbij) bei einem Protest getötet, dessen Auslöser eine Reihe von Razzien der SDF auf der Suche nach wehrpflichtigen Männern war. Am 2.6.2021 einigten sich die SDF, der Militärrat von Manbij und der Zivilrat von Manbij mit Stammesvertretern und lokalen Persönlichkeiten auf eine deeskalierende Vereinbarung, die vorsieht, die Rekrutierungskampagne einzustellen, während der Proteste festgenommene Personen freizulassen und eine Untersuchungskommission zu bilden, um diejenigen, die auf Demonstranten geschossen hatten, zur Rechenschaft zu ziehen (COAR 7.6.2021). Diese Einigung resultierte nach einer Rekrutierungspause in der Herabsetzung des Alterskriteriums auf 18 bis 24 Jahre, was später auf die anderen Gebiete ausgeweitet wurde (DIS 6.2022). Militärdienst von Frauen Frauen können freiwilligen Militärdienst in den kurdischen Einheiten [YPJ - Frauenverteidigungseinheiten] (AA 29.3.2023; vgl. DIS 6.2022) oder in den Selbstverteidigungseinheiten (HXP) leisten (DIS 6.2022). Es gibt Berichte von Zwangsrekrutierungen von Frauen in der Vergangenheit (AA 29.3.2023; vgl. SNHR 26.1.2021) und minderjährigen Mädchen (Savelsberg 3.11.2017; vgl. HRW 11.10.2019).Frauen können freiwilligen Militärdienst in den kurdischen Einheiten [YPJ - Frauenverteidigungseinheiten] (AA 29.3.2023; vergleiche DIS 6.2022) oder in den Selbstverteidigungseinheiten (HXP) leisten (DIS 6.2022). Es gibt Berichte von Zwangsrekrutierungen von Frauen in der Vergangenheit (AA 29.3.2023; vergleiche SNHR 26.1.2021) und minderjährigen Mädchen (Savelsberg 3.11.2017; vergleiche HRW 11.10.2019). Anm.: Siehe Kapitel "Rekrutierung von Minderjährigen durch verschiedene Organisationen" für Informationen zur Rekrutierung von Minderjährigen durch Einheiten im Gebiet der AANES.Anmerkung, Siehe Kapitel "Rekrutierung von Minderjährigen durch verschiedene Organisationen" für Informationen zur Rekrutierung von Minderjährigen durch Einheiten im Gebiet der AANES. Rekrutierung für den nationalen syrischen Wehrdienst Die Absolvierung des "Wehrdiensts"

der Selbstverwaltung befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien (DIS 6.2022). Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich zwischen den Gebieten unter Kontrolle der SDF und der Regierungstruppen hin- und herbewegen, können von Rekrutierungsmaßnahmen auf beiden Seiten betroffen sein, da keine der beiden Seiten die Dokumente der anderen Seite [z. B. über einen abgeleisteten Wehrdienst, Aufschub der Wehrpflicht o.ä.] anerkennt (EB 15.8.2022). Anm.: Siehe Abschnitt "Rekrutierung von Personen aus Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle" im Kapitel "Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst" für Informationen zur Rekrutierungspraxis der Syrian Arab Army (SAA) in Nordostsyrien.Anmerkung, Siehe Abschnitt "Rekrutierung von Personen aus Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle" im Kapitel "Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst" für Informationen zur Rekrutierungspraxis der Syrian Arab Army (SAA) in Nordostsyrien. Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.3.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: März 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2089904/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_%28Stand_M%C3%A4rz_2023%29%2C_29.03.2023.pdf, Zugriff 12.5.2023  COAR - Center for Operational Analysis and Research (7.6.2021): Deadly SDF Crackdown as Conscription Sparks Menbij Unrest, https://coar-global.org/2021/06/07/deadly-sdf-crackdown-as-conscription-sparks-menbij-unrest/, Zugriff 24.5.2023  DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (6.2022): Syria: Military recruitment in Hasakah Governorate, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075255/syria_fmm_rappport_military_recruitment_hasakah_governorate_june2022.pdf, Zugriff 24.5.2023  EB - Enab Baladi (15.8.2022): Northeastern Syria students are target of double recruitment campaigns, https://english.enabbaladi.net/archives/2022/08/northeastern-syria-students-are-target-of-double-recruitment-campaigns/, Zugriff 24.5.2023  EB - Enab Baladi (12.7.2019): Compulsory military recruitment in Jazira Region: SDF imposing their authority, https://english.enabbaladi.net/archives/2019/07/compulsory-military-recruitment-in-jazira-region-sdf-imposing-their-authority/#, Zugriff 24.5.2023  HRW - Human Rights Watch (11.10.2019): Turkey/Syria: Civilians at Risk in Syria Operation, https://www.hrw.org/news/2019/10/11/turkey/syria-civilians-risk-syria-operation, Zugriff 24.5.2023  ÖB Damaskus - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (12.2022): Asylländerbericht Syrien 2022, Antwortschreiben per E-Mail [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf]  RIC - Rojava Information Center (10.6.2020): Translation: Law concerning military service in North and East Syria, https://rojavainformationcenter.com/2020/06/translation-law-concerning-military-service-in-north-and-east-syria/, Zugriff 24.5.2023  Savelsberg, Eva [Vorsitzende des Europäischen Zentrum für Kurdische Studien] (3.11.2017): Informationen per E-Mail  SNHR - Syrian Network for Human Rights (26.1.2021): The Bleeding Decade - Tenth Annual Report: The Most Notable Human Rights Violations in Syria in 2020, https://sn4hr.org/wp-content/pdf/english/Tenth_Annual_Report_The_Most_Notable_Human_Rights_Violations_in_Syria_in_2020_en.pdf, Zugriff 24.5.2023 […]“

  1. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides des BFA vom 03.10.2023 (gemeint wohl: 05.12.2023) erhob der BF am 03.01.2024 durch die Vertretung seiner damaligen gesetzlichen Vertretung fristgerecht die gegenständliche Beschwerde.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides des BFA vom 03.10.2023 , (gemeint wohl: 05.12.2023) erhob der BF am 03.01.2024 durch die Vertretung seiner damaligen gesetzlichen Vertretung fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF sei ein jugendlicher syrischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Araber an, stamme aus Manbij im Gouvernement Aleppo und sei dort mit seinen Eltern und Geschwistern aufgewachsen. Aufgrund der unsicheren Lage in seiner Heimatregion habe der BF keine Schule besuchen können. Als Gründe für seine Flucht gebe er an, dass er in Syrien eine Zwangsrekrutierung durch kurdische Gruppen bzw. das syrische Militär befürchte, das syrische Militär hätte bereits seine beiden Brüder gesucht. Aufgrund der Bedrohung seines eigenen Lebens sowie der Zwangsrekrutierung seiner beiden älteren Brüder und seines Vaters durch kurdische Gruppen bzw. das syrische Militär habe die Familie im Jahr 2016 ihren Heimatort verlassen. Im Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse sei der BF noch ein unmündiger Minderjähriger gewesen, mittlerweile müsse er selbst Zwangsrekrutierung fürchten, weil er nunmehr 16 Jahre alt sei. Drei Brüder befänden sich in Österreich, die weiteren Familienangehörigen, darunter die Eltern, zwei Schwestern und vier weitere Brüder, seit ihrer Flucht in der Türkei.Als Gründe für seine Flucht gebe er an, dass er in Syrien eine Zwangsrekrutierung durch kurdische Gruppen bzw. das syrische Militär befürchte, das syrische Militär hätte bereits seine beiden Brüder gesucht. Aufgrund der Bedrohung seines eigenen Lebens sowie der Zwangsrekrutierung seiner beiden älteren Brüder und seines Vaters durch kurdische Gruppen bzw. das syrische Militär habe die Familie im Jahr 2016 ihren Heimatort verlassen. Im Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse sei der BF noch ein unmündiger Minderjähriger gewesen, mittlerweile müsse er selbst Zwangsrekrutierung fürchten, weil er nunmehr , 16 Jahre alt sei. Drei Brüder befänden sich in Österreich, die weiteren Familienangehörigen, darunter die Eltern, zwei Schwestern und vier weitere Brüder, seit ihrer Flucht in der Türkei. Bei einer Rückkehr drohe dem BF Verfolgung aufgrund kumulierender Umstände, nämlich als (unterstellter) Gegner des syrischen Regimes wegen seiner Herkunftsregion Aleppo, der Einberufung und Rekrutierung zur syrischen Armee und der illegalen Ausreise aus Syrien, sowie Verfolgung und Rekrutierung durch die kurdischen Kräfte, welche ebenfalls eine Selbstverteidigungspflicht eingeführt hätten. In Verfahren mit unbegleiteten Minderjährigen seien das jugendliche Alter, die Abhängigkeit und eine allfällige relative Unreife sowie Bildung und kultureller Hintergrund zu berücksichtigen. Von Kindern bzw. Jugendlichen könne nicht erwartet werden, dass sie ihre Erfahrungen auf dieselbe Weise schildern wie Erwachsene. Die Beweiswürdigung des BFA beinhalte jedoch weder eine Berücksichtigung des Alters oder Entwicklungsgrades des BF, noch wäre eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung vorgenommen worden und wäre das Verfahren dadurch jedenfalls mit Mangelhaftigkeit belastet. Unter Zugrundelegung der eigenen Länderfeststellungen hätte die belangte Behörde in einer Prognose aus der Beurteilungsperspektive im Entscheidungszeitpunkt zum Schluss kommen müssen, dass der BF bei einer Einberufung zum syrischen Militär, die ihm am 01.01.2024 jedenfalls drohe, Gefahr liefe, sich an Kriegsverbrechen beteiligen zu müssen, müsste der BF den Wehrdienst in Syrien verweigern und sich damit der Gefahr einer Bestrafung nach dem Militärstrafgesetzbuch und erst recht der sofortigen zwangsweisen Einziehung zum syrischen Militär aussetzen. Durch die drohende zwangsweise Einziehung könnte der BF einer Teilnahme an Kriegsverbrechen als Mitglied der syrischen Armee nicht entkommen. Die belangte Behörde hätte zu dem Schluss kommen müssen, dass dem BF zumindest in nächster Zukunft, streng genommen in einem Monat, durch die drohende Einberufung zum syrischen Militär und seiner verweigernden Haltung asylrelevante Verfolgung drohe. Dasselbe gelte auch für eine drohende Zwangsrekrutierung durch andere Gruppierungen. In der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ herrsche ein Wehrpflichtgesetz, welches ebenso alle Männer ab 18 Jahren zum Wehrdienst verpflichte und komme es auch dort zu Zwangsrekrutierungen. In Zusammenschau der Herkunft des BF aus dem oppositionellem Gebiet Aleppo, seiner illegalen Ausreise und seiner Eigenschaft als Rückkehrer, wie auch vor dem Hintergrund seines bereits wehrdienstverweigernden Bruders, der ebenfalls aus Syrien geflohen sei, würde dem BF mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Der BF habe die letzten Jahre im westlichen Ausland verbracht und sich dem Wehrdienst durch seine Flucht entzogen. Der BF lehne einen Wehrdienst beim syrischen Regime aufgrund der Verbrechen des Regimes ab. Ebenso wenig möchte er für die kurdischen Gruppen kämpfen, weil er an keinen Kämpfen teilnehmen und niemanden töten wolle. Bei einer Rückkehr nach Syrien fürchte der BF Inhaftierung oder Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime sowie eine zwangsweise Rekrutierung durch die kurdischen Truppen.
  3. Die Beschwerdevorlage langte am 17.01.2024 beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein.
  4. Die Beschwerdevorlage langte am 17.01.2024 beim Bundesverwaltungsgericht , (in der Folge: BVwG) ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Zu der Person des Beschwerdeführers: 1.1.
  7. Der mittlerweile volljährige BF ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Mutterprache des BF ist Arabisch. 1.1.
  8. Der BF wurde in Manbij im Gouvernement Aleppo geboren und lebte bis zur Ausreise ca. 2016 mit Eltern und Geschwistern im großväterlichen Haus im Dorf XXXX a (auch XXXX , XXXX oder XXXX ) bei Manbij.1.1.
  9. Der BF wurde in Manbij im Gouvernement Aleppo geboren und lebte bis zur Ausreise ca. 2016 mit Eltern und Geschwistern im großväterlichen Haus im Dorf römisch 40 a (auch römisch 40 , römisch 40 oder römisch 40 ) bei Manbij. Von ca. 2016 bis April 2023 hielt sich der BF mit Eltern und Geschwistern in der Türkei auf, wo er die Schule besuchte und die Familie Kimliks hat. 1.1.
  10. Der BF verfügt in Österreich über den Status als subsidiär Schutzberechtigter. 1.
  11. Zu den Ausreisegründen des Beschwerdeführers: 1.2.
  12. Die Herkunftsregion des BF um XXXX bei Manbij im Gouvernement Aleppo wurde vor der Ausreise des BF vom Islamischen Staat (IS) beherrscht, zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich und der Einvernahme vor dem BFA von kurdischen Einheiten (SDF), und steht aktuell unter Kontrolle der Übergangsregierung („Syrian Transitional Government“/STG). 1.2.
  13. Die Herkunftsregion des BF um römisch 40 bei Manbij im Gouvernement Aleppo wurde vor der Ausreise des BF vom Islamischen Staat (IS) beherrscht, zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich und der Einvernahme vor dem BFA von kurdischen Einheiten (SDF), und steht aktuell unter Kontrolle der Übergangsregierung („Syrian Transitional Government“/STG). 1.2.
  14. Der damals minderjährige BF verließ Syrien ca. 2016 Richtung Türkei, wo er sich bis April 2023 legal aufhielt. Er reiste von dort aus über mehrere Staaten illegal und schlepperunterstützt nach Österreich und stellte am 10.05.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.1.2.
  15. Der damals minderjährige BF verließ Syrien ca. 2016 Richtung Türkei, wo er sich bis , April 2023 legal aufhielt. Er reiste von dort aus über mehrere Staaten illegal und schlepperunterstützt nach Österreich und stellte am 10.05.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.2.
  16. Dem BF droht keine Einberufung zum Militärdienst bei der syrischen Armee und keine Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung. Der BF war nie konkreten Rekrutierungsversuchen durch die Kurden oder sonstige Entitäten ausgesetzt und droht ihm auch im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in seiner Herkunftsregion keine Verfolgung durch die Kurden. 1.2.
  17. Es fand zu keinem Zeitpunkt eine individuell gegen die Person des BF gerichtete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung in seinem Herkunftsstaat statt. Der BF verließ Syrien wegen des Bürgerkriegs und der damit verbundenen allgemeinen schlechten Sicherheits- und Versorgungslage. Es handelt sich bei ihm um keine exponierte Person und er hat auch kein Verhalten gesetzt, aufgrund dessen ihm seitens der aktuellen Machthaber eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden könnte. Insgesamt droht dem BF in Syrien nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund seiner ethnischen, religiösen, staatsbürgerlichen Zugehörigkeit, wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung.
  18. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt des BVwG den BF betreffend unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. 2.
  19. Zu der Person des Beschwerdeführers: 2.1.
  20. Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft und Volksgruppenzugehörigkeit, zum Religionsbekenntnis, dem Geburtsort und zu der Herkunftsregion sowie zu den Sprachkenntnissen und den familiären Beziehungen des BF ergeben sich aus seinen in den festgestellten Punkten unbedenklichen Angaben. Ferner konnten die Einvernahmen des BF unter Beiziehung von Dolmetschern für die arabische Sprache durchgeführt werden. 2.1.
  21. Die Feststellungen zum Lebenslauf des BF sowie seiner Schulbildung gründen auf seinem diesbezüglich in einer Gesamtschau nachvollziehbaren Vorbringen in der ersten Instanz. 2.1.
  22. Dass dem BF in Österreich der Status als subsidiär Schutzberechtigter zukommt, war dem im Akt einliegenden Bescheid des BFA zu entnehmen. 2.
  23. Zu den Ausreisegründen des Beschwerdeführers: 2.2.
  24. Die Feststellung zur Kontrolle über das Herkunftsgebiet des BF ergibt sich (auch) aus der vorgenommenen Nachschau unter syria.liveuamap.com sowie cartercenter.org (Syria Map: Exploring Historical Control). 2.2.
  25. Die Feststellungen zur Ausreise des BF, zur Einreise ins Bundesgebiet und zur Asylantragstellung beruhen auf dem Erstbefragungsprotokoll (AS 19 bis 27). 2.2.
  26. Der BF hatte vor dem BFA ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel und geeignete Nachweise zur Untermauerung seines Vorbringens vorzulegen. Er wurde auch zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Auch wurde der damals minderjährige BF im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung und anfangs auch seines Bruders als Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen (NS 1 und 2) und ergibt sich insgesamt aus dem Einvernahmeprotokoll, dass bei der Befragung auf sein Alter Rücksicht genommen wurde. So wurde der Vertreter der BBU als gesetzlicher Vertreter darauf hingewiesen, dass die BBU für das Kindeswohl zuständig und verantwortlich ist, und aufgefordert, bei Gefährdung des Kindeswohls sofort zu unterbrechen. Die Dolmetscherin wurde angehalten, bei der Einvernahme des Minderjährigen die oft von Erwachsenen unterschiedliche Ausdrucks- und Argumentationsweise zu berücksichtigen und so exakt wie möglich wiederzugeben. Die Sprachebene von Minderjährigen sei demnach nicht zu verlassen und etwa Kinder- oder Jugendsprache nicht zu verändern (NS 2). Überdies unterzeichneten sowohl der BF als auch die damalige gesetzliche Vertretung nach Rückübersetzung die Niederschrift.Auch wurde der damals minderjährige BF im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung und anfangs auch seines Bruders als Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen , (NS 1 und 2) und ergibt sich insgesamt aus dem Einvernahmeprotokoll, dass bei der Befragung auf sein Alter Rücksicht genommen wurde. So wurde der Vertreter der BBU als gesetzlicher Vertreter darauf hingewiesen, dass die BBU für das Kindeswohl zuständig und verantwortlich ist, und aufgefordert, bei Gefährdung des Kindeswohls sofort zu unterbrechen. Die Dolmetscherin wurde angehalten, bei der Einvernahme des Minderjährigen die oft von Erwachsenen unterschiedliche Ausdrucks- und Argumentationsweise zu berücksichtigen und so exakt wie möglich wiederzugeben. Die Sprachebene von Minderjährigen sei demnach nicht zu verlassen und etwa Kinder- oder Jugendsprache nicht zu verändern (NS 2). Überdies unterzeichneten sowohl der BF als auch die damalige gesetzliche Vertretung nach Rückübersetzung die Niederschrift. Zu der Berücksichtigung der Minderjährigkeit in der Beweiswürdigung hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass in einem Fall, in dem das fluchtauslösende Ereignis im Alter von zwölf oder dreizehn Jahren erlebt wurde und diesem Ereignis eine mehrjährige Flucht nachfolgte, eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erforderlich ist und die Dichte dieses Vorbringens nicht mit „normalen Maßstäben" gemessen werden darf. Es muss sich aus der Entscheidung erkennen lassen, dass solche Umstände in die Beweiswürdigung Eingang gefunden haben und dass darauf Bedacht genommen wurde, aus welchem Blickwinkel die Schilderung der Fluchtgeschichte erfolgte (Hinweis E vom 14.12.2006, 2006/01/0362). Auf die Tatsache, dass ein Asylwerber seinen Heimatstaat als Minderjähriger verlassen hat, ist in der Entscheidung einzugehen (Hinweis E vom 16.04.2002, 2000/20/0200). Im Lichte dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ersichtlich, dass es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung bedarf (VwGH 24.09.2014, Ra 2014/19/0020). Wie in der Folge dargestellt, ist das Vorbringen des BF objektiv nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. So gab er im Rahmen seiner Erstbefragung zu seinem Fluchtgrund nur an, sein Land wegen des Krieges verlassen zu haben, sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr in die Heimat habe der BF Angst um sein Leben (AS 27). Auch vor dem BFA brachte der BF zu seinem fluchtauslösenden Moment nur vor, es habe keine Sicherheit in Syrien gegeben und der BF wegen des Krieges die Schule nicht besuchen können. Das Militär hätte seine beiden älteren Brüder gesucht und die Familie Syrien verlassen. Sie seien in die Türkei gegangen, weil sie verhindern wollten, dass jemand Waffen tragen müsse, sie hätten gegen niemanden kämpfen wollen und auch Angst gehabt, dass auch der Vater zum Militär müsste. Weitere Fluchtgründe habe der BF nicht. Zu seiner Rückkehrbefürchtung erklärte der zum Zeitpunkt der Einvernahme bereits fünfzehneinhalbjährige BF nur, er habe Angst vor allem, vor dem Militär und insbesondere, weil seine älteren Brüder zum Militär müssten. Lediglich allgemein stellte er noch in den Raum, wenn er nach Syrien zurückkehren müsste, würde man ihn töten (NS 9). Ausdrücklich verneinte der BF, dass er jemals einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt gewesen sei oder Personen auf ihn zugekommen wären. Er sei damals noch klein, aber seine Brüder wären der Gefahr einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt gewesen. An einen konkreten Vorfall könne er sich nicht erinnern, aber er glaube, die Brüder müssten wegen ihres Alters zum Militär (NS 10). Die gesetzliche Vertretung nahm vor dem BFA dahingehend Stellung, dass der BF bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund seiner zumindest unterstellten politischen Gesinnung zu rechnen hätte. Die Länderinformationen bestätigten, dass Kinder und Jugendliche einer Zwangsrekrutierung sowohl durch kurdische als auch regimetreue Milizen ausgesetzt wären. Auch UNHCR sei der Auffassung, dass Kinder Gefahr liefen, rekrutiert zu werden und ihnen ein Asylstatus zuzuerkennen sei. Des Weiteren drohe dem BF eine Reflexverfolgung, weil sich Brüder von ihm dem Wehrdienst entzogen hätten (NS 10 bis 11). In der Beschwerde wurde auch nur releviert, dass der BF in Syrien eine Zwangsrekrutierung durch kurdische Gruppen bzw. das syrische Militär befürchte, das syrische Militär hätte bereits seine beiden Brüder gesucht. Aufgrund der Bedrohung seines eigenen Lebens sowie der Zwangsrekrutierung seiner beiden älteren Brüder und seines Vaters durch kurdische Gruppen bzw. das syrische Militär habe die Familie im Jahr 2016 ihren Heimatort verlassen. Im Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse sei der BF noch ein unmündiger Minderjähriger gewesen, mittlerweile müsse er selbst Zwangsrekrutierung fürchten, weil er nunmehr 16 Jahre alt sei. Drei Brüder befänden sich in Österreich, die weiteren Familienangehörigen, darunter die Eltern, zwei Schwestern und vier weitere Brüder, seit ihrer Flucht in der Türkei.In der Beschwerde wurde auch nur releviert, dass der BF in Syrien eine Zwangsrekrutierung durch kurdische Gruppen bzw. das syrische Militär befürchte, das syrische Militär hätte bereits seine beiden Brüder gesucht. Aufgrund der Bedrohung seines eigenen Lebens sowie der Zwangsrekrutierung seiner beiden älteren Brüder und seines Vaters durch kurdische Gruppen bzw. das syrische Militär habe die Familie im Jahr 2016 ihren Heimatort verlassen. Im Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse sei der BF noch ein unmündiger Minderjähriger gewesen, mittlerweile müsse er selbst Zwangsrekrutierung fürchten, weil er nunmehr , 16 Jahre alt sei. Drei Brüder befänden sich in Österreich, die weiteren Familienangehörigen, darunter die Eltern, zwei Schwestern und vier weitere Brüder, seit ihrer Flucht in der Türkei. Bei einer Rückkehr drohe dem BF Verfolgung aufgrund kumulierender Umstände, nämlich als (unterstellter) Gegner des syrischen Regimes wegen seiner Herkunftsregion Aleppo, der Einberufung und Rekrutierung zur syrischen Armee und der illegalen Ausreise aus Syrien, sowie Verfolgung und Rekrutierung durch die kurdischen Kräfte, welche ebenfalls eine Selbstverteidigungspflicht eingeführt hätten. Durch die drohende zwangsweise Einziehung könnte der BF einer Teilnahme an Kriegsverbrechen als Mitglied der syrischen Armee nicht entkommen. In Zusammenschau der Herkunft des BF aus dem oppositionellem Gebiet Aleppo, seiner illegalen Ausreise und seiner Eigenschaft als Rückkehrer, wie auch vor dem Hintergrund seines bereits wehrdienstverweigernden Bruders, der ebenfalls aus Syrien geflohen sei, würde dem BF mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Der BF habe die letzten Jahre im westlichen Ausland verbracht und sich dem Wehrdienst durch seine Flucht entzogen. Es wird – angesichts einer Vielzahl an internationalen und nationalen Massenmedienberichten – als notorisch (allgemein bekannt) angesehen, dass das Regime von Präsidenten Baschar al-Assad im Dezember 2024 gestürzt wurde. Der entmachtete syrische Präsident und seine Familie sind laut einem Bericht der russischen Staatsagentur TASS nach Moskau geflüchtet. „Russland hat ihnen aus humanitären Gründen Asyl gewährt“, zitierte die Agentur einen Vertreter des Kremls. Sonntagfrüh hatten die syrischen Rebellen im Fernsehen erklärt, dass sie Damaskus befreit und das Regime gestürzt hätten. Sowohl die Rebellen rund um die HTS als auch der in Syrien verbliebene Premierminister bekundeten ihren Willen zum friedlichen Machtwechsel (vgl. etwa für viele im Wesentlichen gleichlautende Quellen: Nach Sturz: Assad nach Moskau geflüchtet – news.ORF.at; Syrien: Wie Assad gestürzt wurde – und was das bedeutet, tagesschau.de, jeweils vom 08.12.2024).Es wird – angesichts einer Vielzahl an internationalen und nationalen Massenmedienberichten – als notorisch (allgemein bekannt) angesehen, dass das Regime von Präsidenten Baschar al-Assad im Dezember 2024 gestürzt wurde. Der entmachtete syrische Präsident und seine Familie sind laut einem Bericht der russischen Staatsagentur TASS nach Moskau geflüchtet. „Russland hat ihnen aus humanitären Gründen Asyl gewährt“, zitierte die Agentur einen Vertreter des Kremls. Sonntagfrüh hatten die syrischen Rebellen im Fernsehen erklärt, dass sie Damaskus befreit und das Regime gestürzt hätten. Sowohl die Rebellen rund um die HTS als auch der in Syrien verbliebene Premierminister bekundeten ihren Willen zum friedlichen Machtwechsel vergleiche etwa für viele im Wesentlichen gleichlautende Quellen: Nach Sturz: Assad nach Moskau geflüchtet – news.ORF.at; Syrien: Wie Assad gestürzt wurde – und was das bedeutet, tagesschau.de, jeweils vom 08.12.2024). Folglich wäre der BF nicht von Rekrutierung zum Militärdienst beim ehemaligen syrischen Regime oder Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung bedroht und droht ihm auch sonst keine Verfolgung durch das ehemalige – im Dezember 2024 gestürzte – syrische Assad-Regime wegen (unterstellter) oppositioneller Gesinnung aufgrund seiner Herkunft aus dem oppositionellen Aleppo, der vorgebrachten Wehrdienstentziehung seiner Brüder und seines Vaters, der illegalen Ausreise, des Aufenthalts im westlichen Ausland bzw. in Europa und der Asylantragstellung in Österreich und ist das diesbezügliche Fluchtvorbringen nach Umsturz des syrischen Regimes nicht mehr asylrelevant. Erst auf Nachfrage der (damaligen) gesetzlichen Vertretung hin, ob der BF glaube, dass die seinen Herkunftsort (zum Zeitpunkt der Einvernahme) kontrollierenden Kurden ihm etwas antun könnten und er kämpfen müsste, hatte dieser vor dem BFA erwidert, die Kurden würden verlangen, dass er kämpfe und er möchte weder für jemanden noch mit jemandem kämpfen (NS 10), wobei nochmals darauf hinzuweisen ist, dass der BF persönliche Rekrutierungsversuche ausdrücklich verneint hat (NS 10). Wie eine Nachschau unter syria.liveuamap.com sowie cartercenter.org (Syria Map: Exploring Historical Control) eindeutig ergibt, steht die Herkunftsregion des BF aktuell nicht mehr unter kurdischer Kontrolle, sondern unter der Herrschaft der STG, sodass schon deshalb nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Zwangsrekrutierung des BF durch die Kurden auszugehen ist. Im Übrigen wäre selbst im Falle der Einziehung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen, würden ihm im Fall einer Verweigerung auch keine unverhältnismäßigen Sanktionen drohen und würde ihm auch keine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt, wie sich aus den vom BFA getroffenen Länderfeststellungen ergibt: Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der „Selbstverteidigungspflicht" erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hassakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa (DIS 6.2022), was aber für den BF eben nicht maßgeblich wahrscheinlich ist. Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das „Selbstverteidigungspflichtgesetz" auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 29.3.2023), während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der „Wehrpflicht" um einen Monat bestraft würden - zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft „für eine Zeitspanne". Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden (DIS 6.2022). Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften – wovon auch das BFA im angefochtenen Bescheid ausging – die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB Damaskus 12.2022), was eben auch durch die Art der drohenden Sanktionen bestätigt wird.Im Übrigen wäre selbst im Falle der Einziehung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen, würden ihm im Fall einer Verweigerung auch keine unverhältnismäßigen Sanktionen drohen und würde ihm auch keine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt, wie sich aus den vom BFA getroffenen Länderfeststellungen ergibt: Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der „Selbstverteidigungspflicht" erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hassakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa , (DIS 6.2022), was aber für den BF eben nicht maßgeblich wahrscheinlich ist. Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das „Selbstverteidigungspflichtgesetz" auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 29.3.2023), während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der „Wehrpflicht" um einen Monat bestraft würden - zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft „für eine Zeitspanne". Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden (DIS 6.2022). Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften – wovon auch das BFA im angefochtenen Bescheid ausging – die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB Damaskus 12.2022), was eben auch durch die Art der drohenden Sanktionen bestätigt wird. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich aus den durchgehend oberflächlichen Angaben des BF keine allgemeine Ablehnung des Wehrdienstes an sich aus religiösen oder politischen Gründen ableiten lässt. Vor dem Bundesamt hatte der BF nur erklärt, sie wollten keine Waffen tragen und für niemanden kämpfen (NS 9) bzw. wolle der BF weder für jemanden noch mit jemandem kämpfen (NS 10). Auch in der Beschwerde wurde diesbezüglich lediglich vorgebracht, der BF lehne einen Wehrdienst beim syrischen Regime aufgrund der Verbrechen des Regimes ab. Ebenso wenig möchte er für die kurdischen Gruppen kämpfen, weil er an keinen Kämpfen teilnehmen und niemanden töten wolle. 2.2.
  27. Auch sonst sind keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass der BF im Fall einer Rückkehr aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter konkret bedroht wäre. Zunächst ist nicht ersichtlich, dass der BF, der der Volksgruppe der Araber und der sunnitischen Religion angehört, in seiner Herkunftregion aufgrund generalisierender Merkmale von Verfolgung bedroht wäre und erklärte er vor dem BFA, von einer politischen Betätigung seiner Angehörigen in Syrien wisse er nichts (NS 11). Straffällig geworden sei der BF auch nicht (NS 9). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass noch bis Ende 2016 – dem Jahr der gemeinsamen Ausreise der Familie – der IS die Kontrolle über seine Herkunftsregion ausübte und der BF Probleme mit Islamisten als seinerzeitigen fluchtauslösenden Grund nicht einmal andeutete, sondern eben den Krieg und die – damals vor allem seine Brüder betreffende – Wehrpflicht beim syrischen Regime nannte. Es wird zwar nicht verkannt, dass der BF 2016 erst ca. acht Jahre alt gewesen war, jedoch lebte er bis April 2023 mit seiner Familie in der Türkei und hat noch immer Kontakt zu ihr (vgl. NS 8), sodass davon auszugehen ist, dass er im Rahmen seines Asylverfahrens von weiteren Ausreisegründen der Familie erfahren hätte, wenn sie denn existierten, zumal auch sein Bruder in seinem Verfahren als Vertrauensperson involviert war.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass noch bis Ende 2016 – dem Jahr der gemeinsamen Ausreise der Familie – der IS die Kontrolle über seine Herkunftsregion ausübte und der BF Probleme mit Islamisten als seinerzeitigen fluchtauslösenden Grund nicht einmal andeutete, sondern eben den Krieg und die – damals vor allem seine Brüder betreffende – Wehrpflicht beim syrischen Regime nannte. Es wird zwar nicht verkannt, dass der BF 2016 erst , ca. acht Jahre alt gewesen war, jedoch lebte er bis April 2023 mit seiner Familie in der Türkei und hat noch immer Kontakt zu ihr vergleiche NS 8), sodass davon auszugehen ist, dass er im Rahmen seines Asylverfahrens von weiteren Ausreisegründen der Familie erfahren hätte, wenn sie denn existierten, zumal auch sein Bruder in seinem Verfahren als Vertrauensperson involviert war. Festzuhalten ist somit insgesamt, dass es sich beim BF um keine exponierte Person handelt, die ins Visier der neuen Machthaber geraten wäre. Zusammenfassend kann im gegenständlichen Fall festgehalten werden, dass es dem BF nicht gelungen ist, einen Sachverhalt glaubhaft zu machen, aufgrund dessen ihm eine konkrete, individuelle Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK drohen würde. Es wird keineswegs verkannt, dass kriegerische Auseinandersetzungen im Allgemeinen massive Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung haben, jedoch haben sich im Falle des BF keine gefahrenerhöhenden Momente ergeben. Eine aktuelle Gefährdung durch die in seiner Region herrschende Übergangsregierung von hinreichender Intensität aus asylrelevanten Merkmalen kann im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden. 2.
  28. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die zur Lage im Herkunftsstaat vom BFA getroffenen Feststellungen und das zugrunde liegende und auch im Beschwerdeschriftsatz zitierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des BF dar. Die verwendeten Länderberichte weisen für die gegenständliche Entscheidung ausreichende Aktualität auf. Ein substantiiertes Beschwerdevorbringen, das geeignet ist, die ausreichende Aktualität für die gegenständliche Entscheidung in Zweifel zu ziehen, wurde im Verfahren nicht erstattet. Des Weiteren ist – wie ausgeführt – der Sturz des Regimes des Präsidenten Baschar al-Assad im Dezember 2024 und somit die nicht mehr vorhandene Verfolgungsgefahr durch dieses durch zahlreiche Medienberichte notorisch (allgemein bekannt).
  29. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  30. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz; BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz; BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; VwGVG), BGBl. I Nr. 22/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2013, idgF, geregelt , (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 idgF, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950 idgF, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 idgF, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), , Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, idgF, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, idgF, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, idgF, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§§ 16Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anzuwenden.

Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

, Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

Abs. 5 leg.cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.

Absatz 5, leg.cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt. 3.3. Zur Abweisung der Beschwerde:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach § 7 AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist.Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach Paragraph 7, AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd , Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, , Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, , Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

§ 3Abs. 2 Asyl

G 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 leg. cit.) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg. cit.) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Anträge auf internationalen Schutz sind

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht (Z 1) oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat (Z 2).Anträge auf internationalen Schutz sind

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht (Ziffer eins,) oder er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat (Ziffer 2,). Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die „begründete Furcht vor Verfolgung“. Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, Zl. 99/20/0505; 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht „zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) –, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430; 17.10.2006, Zl. 2006/20/0120; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat „nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, , Zl. 95/19/0041; 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; 21.09.2000, , Zl. 99/20/0373; 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, Zl. 99/20/0505; 17.09.2003, , Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann , (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, , Zl. 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt , besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht „zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" , (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) –, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430; 17.10.2006, Zl. 2006/20/0120; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat „nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Die Voraussetzung „wohlbegründeter Furcht" wird in der Regel nur dann erfüllt sein, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 30.08.2007, Zl. 2006/19/0400; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459).Die Voraussetzung „wohlbegründeter Furcht" wird in der Regel nur dann erfüllt sein, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 30.08.2007, Zl. 2006/19/0400; , VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459). Die „Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Im Asylverfahren stellt das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).Die „Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, , Zl. 95/01/0627). Im Asylverfahren stellt das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0559). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, Rn. 19, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, , Rn. 19, mwN). Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling. Der VwGH geht von einer asylrechtlich relevanten Furcht vor Verfolgung nur in solchen Fällen aus, in denen die Einberufung aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Gründen erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (VwGH 11.10.2000, Zl. 2000/01/0326).Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling. Der VwGH geht von einer asylrechtlich relevanten Furcht vor Verfolgung nur in solchen Fällen aus, in denen die Einberufung aus einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Gründen erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (VwGH 11.10.2000, Zl. 2000/01/0326). Die Heranziehung zum Militärdienst durch die Behörden eines souveränen Staates erlangt dann Asylrelevanz, wenn eine Schlechterstellung, schlechtere Behandlung oder Unterwerfung unter ein strengeres Strafregime bestimmter, nach Religion oder sozialer Gruppe oder politischer Gesinnung abgegrenzter Personen der zum Wehrdienst herangezogenen Personen droht. Dieser Maßstab gilt aber nicht bei der Zwangsrekrutierung durch eine Rebellenarmee. Die Zwangsrekrutierung durch eine christliche Rebellenarmee, welche alle männlichen Christen ab einem bestimmten Lebensjahr umfasst, bildet allein für sich keinen Asylgrund (VwGH 08.09.1999, Zl. 99/01/0167). Von einer – nicht asylrelevanten – Zwangsrekrutierung durch einen nichtstaatlichen Akteur ist jene Verfolgung zu unterscheiden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Rekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht an. Dabei ist entscheidend, mit welchen Reaktionen auf Grund der Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, zu rechnen ist und ob in dem Verhalten eine – sei es auch nur unterstellte – politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (vgl. zum Ganzen VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0079, Rz 15 mwN; auch VfGH 25.02.2019, E4032/2018, Pkt. 2.1., mwN). Von einer – nicht asylrelevanten – Zwangsrekrutierung durch einen nichtstaatlichen Akteur ist jene Verfolgung zu unterscheiden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Rekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht an. Dabei ist entscheidend, mit welchen Reaktionen auf Grund der Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, zu rechnen ist und ob in dem Verhalten eine – sei es auch nur unterstellte – politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird vergleiche zum Ganzen VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0079, Rz 15 mwN; auch VfGH 25.02.2019, E4032/2018, Pkt. 2.1., mwN). Zum Vorliegen einer „sozialen Gruppe“ (iSd § 2 Abs. 1 Z 12 AsylG 2005 iVm Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie) bedarf es nach der Rechtsprechung der Erfüllung zweier kumulativer Voraussetzungen: Zum einen müssen die Mitglieder der Gruppe „angeborene Merkmale“ oder einen „Hintergrund, der nicht verändert werden kann“, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, „die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, weil sie von der als sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Eine soziale Gruppe kann nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2019/18/0421). Zum Vorliegen einer „sozialen Gruppe“ (iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Statusrichtlinie) bedarf es nach der Rechtsprechung der Erfüllung zweier kumulativer Voraussetzungen: Zum einen müssen die Mitglieder der Gruppe „angeborene Merkmale“ oder einen „Hintergrund, der nicht verändert werden kann“, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, „die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, weil sie von der als sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Eine soziale Gruppe kann nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist vergleiche VwGH 28.05.2020, Ra 2019/18/0421). 3.4. Subsumiert man den vom BVwG festgestellten Sachverhalt den relevanten und im Lichte der zitierten Judikatur auszulegenden Rechtsvorschriften, ergibt sich, dass dem BF der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, droht dem BF keine Gefahr, in seinem Herkunftsstaat verfolgt zu werden. 3.4.1. Die Sicherheitslage betrifft nicht speziell den BF, sondern die gesamte syrische Bevölkerung in gleicher Weise und ist daher nicht asylrelevant. Auch aus der allgemeinen Lage in Syrien lässt sich konkret für den BF kein Status als Asylberechtigter ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. z.B. VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; VwGH 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.3.4.1. Die Sicherheitslage betrifft nicht speziell den BF, sondern die gesamte syrische Bevölkerung in gleicher Weise und ist daher nicht asylrelevant. Auch aus der allgemeinen Lage in Syrien lässt sich konkret für den BF kein Status als Asylberechtigter ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche etwa VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche z.B. VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; , VwGH 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre. 3.4.2. Wie bereits ausgeführt, existiert das syrische Regime unter Präsident Assad seit dem Umsturz im Dezember 2024 nicht mehr. Eine Verfolgung seitens des nicht mehr vorhandenen Regimes ist daher nicht anzunehmen. Aus der Einsichtnahme in syria.liveuamap.com sowie cartercenter.org (Syria Map: Exploring Historical Control) ergibt sich, dass die Herkunftsregion des BF nicht mehr unter Kontrolle der Kurden/SDF steht, weshalb schon deshalb eine Verfolgung durch diese nicht mehr maßgeblich wahrscheinlich ist. Im Übrigen folgt aus den Länderfeststellungen des BFA (bzw. Länderinformationen), dass aufgrund der Verweigerung der „Selbstverteidigungspflicht“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ keine politische oppositionelle Gesinnung unterstellt wird. Auch bezüglich der Folgen einer Verweigerung der „Selbstverteidigungspflicht“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ haben sich im Hinblick auf die Länderfeststellungen des BFA (bzw. Länderinformationen) im gesamten Verfahren keinerlei Hinweise bzw. kein Gesamtbild für eine auf Konventionsgründen beruhende unverhältnismäßige Bestrafung ergeben und wäre der BF auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen gewesen. Im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung zur möglichen Asylrelevanz einer durch einen (nichtstaatlichen) Akteur durchgeführten Zwangsrekrutierung ist auch noch festzuhalten, dass sich aus dem im Verfahren erstatteten Vorbringen des BF und den zu diesem Vorbringen getroffenen Feststellungen, einschließlich der entsprechenden Länderinformationen, auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Verbindung zum Asylgrund der „Religion“ oder der politischen Gesinnung erkennen lassen. Der BF gab nur allgemein an, dass er eine Einberufung zum Militärdienst fürchte bzw. keine Waffen tragen und weder für jemanden noch mit jemandem kämpfen und niemanden töten wolle. Eine Verbindung zum Konventionsgrund der politischen Gesinnung oder auch der Religion war daher bei gesamthafter Betrachtung der Reaktionen der kurdischen Selbstverwaltung nicht gegeben und wäre auch sonst im Fall einer Einziehung durch die Kurden keine Verbindung zu einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründe erkennen gewesen. Aus den festgestellten Länderinformationen lässt sich auch nicht ableiten, dass die Personen, die sich der „Selbstverteidigungspflicht“ verweigern, von der sie umgebenden Gesellschaft als „andersartig“ betrachtet werden. Eine Verbindung zum Konventionsgrund der politischen Gesinnung oder auch der Religion war daher bei gesamthafter Betrachtung der Reaktionen der kurdischen Selbstverwaltung nicht gegeben und wäre auch sonst im Fall einer Einziehung durch die Kurden keine Verbindung zu einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründe erkennen gewesen. Aus den festgestellten Länderinformationen lässt sich auch nicht ableiten, dass die Personen, die sich der „Selbstverteidigungspflicht“ verweigern, von der sie umgebenden Gesellschaft als „andersartig“ betrachtet werden. 3.4.3. Auch sonst haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung des BF aus asylrelevanten Gründen maßgeblich wahrscheinlich scheinen ließen. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat der BF auch kein Verhalten gesetzt, aufgrund dessen ihm seitens der aktuellen Machthaber eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde. 3.5. Eine konkret und gezielt gegen den BF gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, liegt weder aufgrund des Vorbringens des BF vor noch ist sonst eine individuelle Bedrohung oder Verfolgung im Verfahren hervorgekommen. Im gegenständlichen Fall sind somit die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine „begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte und die notorische Lage in Syrien erlauben es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Die allgemeine Lage in Syrien ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste.Im gegenständlichen Fall sind somit die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine „begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK, nicht gegeben. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte und die notorische Lage in Syrien erlauben es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Die allgemeine Lage in Syrien ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste. Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommt somit gegenständlich nicht in Betracht. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Das sonstige Vorbringen – insbesondere die allgemein schlechte Lage in Syrien und das damit verbundene Risiko willkürlicher Gewalt – betrifft nicht speziell den BF, sondern die gesamte syrische Bevölkerung in gleicher Weise, und ist daher nicht asylrelevant. 3.6. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch altersentsprechende Einvernahme des BF nachgekommen und ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren vorangegangen. Auch wurde den Feststellungen im angefochtenen Bescheid nichts Substantiiertes entgegengehalten und hat auch ein hg. Abgleich nicht ergeben, dass sich die Situation entscheidungswesentlich zum Nachteil des BF verändert hätte. Die Ergebnisse des behördlichen Ermittlungsverfahrens konnten insgesamt nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung war daher im konkreten Fall nicht zu entsprechen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich stets auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR/EuGH stützen; diesbezügliche Zitate finden sich in der rechtlichen Beurteilung. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Im konkreten Fall ging das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist diese auch nicht uneinheitlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W152.2284563.1.00

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