4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
2 GEG nicht statt. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien, Einbringungsstelle (im Folgenden: belangte Behörde), dem Nachlassgesuch des BF
Paragraph 9, Absatz 2, GEG nicht statt. In der Begründung stellte die Behörde fest, dass der BF seit 1998 bei der XXXX beschäftigt und Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ XXXX , KG XXXX sei, welche mit einem Höchstbetragspfandrecht von EUR 518.650,-- belastet sei sowie mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 05.11.2024 unter Zugrundelegung eines monatlichen Durchschnittseinkommen von EUR 3.252,-- (inkl. Sonderzahlungen) ab 01.08.2024 zu Unterhaltsleistungen für seine drei mj. Kinder verpflichtet worden sei.In der Begründung stellte die Behörde fest, dass der BF seit 1998 bei der römisch 40 beschäftigt und Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ römisch 40 , KG römisch 40 sei, welche mit einem Höchstbetragspfandrecht von EUR 518.650,-- belastet sei sowie mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 05.11.2024 unter Zugrundelegung eines monatlichen Durchschnittseinkommen von EUR 3.252,-- (inkl. Sonderzahlungen) ab 01.08.2024 zu Unterhaltsleistungen für seine drei mj. Kinder verpflichtet worden sei. In Anbetracht der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des BF könne in der Einbringung eines einmaligen Betrags von EUR 1.770,40 keine besondere Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG erblickt werden. Daran änderten auch die vom BF nicht näher bezifferten Schulden bei Freunden, Banken und dem Dienstgeber sowie die Unterhaltsverpflichtungen für seine drei Kinder nichts. Die monatliche Belastung durch die Tilgung von Darlehen sei im Nachlassverfahren nicht zu berücksichtigen. Wenn der BF Kreditwürdigkeit für Darlehen aufweise, müsse sein wirtschaftlicher Dispositionsrahmen es auch erlauben, eine einmalige Leistung von EUR 1.770,40 zu erfüllen, ohne dass dadurch seine Existenz gefährdet werde. Rückzahlungen von Privatschulden, Kreditraten bzw. Aufwendungen für Privatvermögen hätten keinen Vorrang vor der Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtsgebühren. Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens stehe der Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG entgegen.In Anbetracht der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des BF könne in der Einbringung eines einmaligen Betrags von EUR 1.770,40 keine besondere Härte iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG erblickt werden. Daran änderten auch die vom BF nicht näher bezifferten Schulden bei Freunden, Banken und dem Dienstgeber sowie die Unterhaltsverpflichtungen für seine drei Kinder nichts. Die monatliche Belastung durch die Tilgung von Darlehen sei im Nachlassverfahren nicht zu berücksichtigen. Wenn der BF Kreditwürdigkeit für Darlehen aufweise, müsse sein wirtschaftlicher Dispositionsrahmen es auch erlauben, eine einmalige Leistung von EUR 1.770,40 zu erfüllen, ohne dass dadurch seine Existenz gefährdet werde. Rückzahlungen von Privatschulden, Kreditraten bzw. Aufwendungen für Privatvermögen hätten keinen Vorrang vor der Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtsgebühren. Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens stehe der Annahme einer besonderen Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG entgegen. Die gegenwärtige angespannte finanzielle Situation des BF aufgrund seiner monatlichen Unterhaltsverpflichtungen und laufenden Ausgaben werde nicht verkannt, jedoch rechtfertigten wirtschaftliche Schwierigkeiten eines Zahlungspflichtigen, die bloß vorübergehender Natur sind, zwar im § 9 Abs. 1 GEG vorgesehene Zahlungserleichterungen wie Stundung oder Ratengewährung; sie stellten aber keine besondere Härte dar, die einen Nachlass der Gebühren nach sich ziehen könne. Die gegenwärtige angespannte finanzielle Situation des BF aufgrund seiner monatlichen Unterhaltsverpflichtungen und laufenden Ausgaben werde nicht verkannt, jedoch rechtfertigten wirtschaftliche Schwierigkeiten eines Zahlungspflichtigen, die bloß vorübergehender Natur sind, zwar im Paragraph 9, Absatz eins, GEG vorgesehene Zahlungserleichterungen wie Stundung oder Ratengewährung; sie stellten aber keine besondere Härte dar, die einen Nachlass der Gebühren nach sich ziehen könne. Abschließend wird festgehalten, dass aufgrund einer geleisteten Teilzahlung von EUR 588,90 derzeit ein Restbetrag von EUR 1.181,50 unberichtigt aushafte.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG) hat das Verwaltungsgericht –soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht –soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K2).
GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Abs 1). Über Beschwerden
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Absatz eins,). Über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
2 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.3.2.1.
Paragraph 9, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 m.w.N.). Da ein Antrag auf Stundung
1 GEG gegenständlich nicht gestellt wurde, ist hier darauf nicht weiter einzugehen.Die Gewährung eines Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 m.w.N.). Da ein Antrag auf Stundung
Paragraph 9, Absatz eins, GEG gegenständlich nicht gestellt wurde, ist hier darauf nicht weiter einzugehen. Bei der Bestimmung des § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).Bei der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164). Ein Nachlass kann somit nur bei tatsächlichem Vorliegen einer vom Antragsteller belegten besonderen Härte gewährt werden. Aus der Formulierung „besonderer Härte“ ist ersichtlich, dass es sich um Ausnahmefälle handeln muss und nicht bereits eine voraussichtliche allgemeine schlechte wirtschaftliche Lage zu einem Nachlass berechtigt. Im Nachlassverfahren ist die konkrete Gebührenschuld im Verhältnis zum Vermögen bzw. zum (auch in Zukunft erzielbaren) Einkommen – unter Einbeziehung des Alters des Beschwerdeführers – zu betrachten, weshalb eine Entscheidung stets auf den Einzelfall bezogen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachlassverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 m.w.N.; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachlassverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 m.w.N.; vergleiche auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182). 3.2.2.Vor dem Hintergrund der zuvor wiedergegebenen Judikatur kommt ein Nachlass der vom BF geschuldeten Gebühren nicht in Betracht: Zunächst kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des 1978 geborenen BF in Zukunft nicht mehr verbessern können. Weiters ist festzuhalten, dass der BF seine schlechte finanzielle Situation in erster Linie mit den Zahlungen in Zusammenhang mit dem für das gemeinsam mit seiner Ehefrau erworbene Haus, die er nun alleine leisten müsse, begründete, das eingetragene Pfandrecht (nach Verkauf der Liegenschaft und Rückzahlung des Kredits) nun aber gelöscht wurde. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Erlass der noch aushaftenden Gebührenschuld von EUR 1.181,50 mit Blick auf die vom BF angeführten, abgesehen von den nun beglichenen Kreditschulden bestehenden (sonstigen) Schulden iHv EUR 24.000,-- bei Banken und Freunden für ihn keinen Sanierungseffekt hätte (vgl. etwa VwGH 30.06.2005, 2004/16/0276).Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Erlass der noch aushaftenden Gebührenschuld von EUR 1.181,50 mit Blick auf die vom BF angeführten, abgesehen von den nun beglichenen Kreditschulden bestehenden (sonstigen) Schulden iHv EUR 24.000,-- bei Banken und Freunden für ihn keinen Sanierungseffekt hätte vergleiche etwa VwGH 30.06.2005, 2004/16/0276). Es kann daher nicht angenommen werden, dass gegenständlich eine besondere Härte infolge Vorliegens individueller Gründe vorliegen würde, die den Nachlass der Gebühren rechtfertigten kann. Zahlungserleichterungen wie Stundung oder Ratengewährung hat der BF nicht beantragt. Weiters liegen Hinweise auf eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts insofern nicht vor, als nicht gesagt werden kann, dass im gegenständlichen Fall die Gebührenvorschreibung an die BF als ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis darstellt. 3.3. Da dem angefochtenen Bescheid vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen keine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.3.3. Da dem angefochtenen Bescheid vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen keine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. 3.4.
GVG kann das Verwaltungsgericht auch ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte.3.4.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht auch ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W176.2310104.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.