RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2026 GeschäftszahlW177 2168911-3 Spruch, W177 2168911-3/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 127St
GB zu einer Geldstrafe von 90 Tagsätzen à € 4,00 verurteilt, wobei ein Teil der Geldstrafe von 68 Tagsätzen unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 03.12.2019, GZ. römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am 09.12.2019, wurden der BF wegen des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels nach Paragraphen 15, 295, StGB sowie wegen
Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagsätzen à € 4,00 verurteilt, wobei ein Teil der Geldstrafe von 68 Tagsätzen unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (nunmehr: „BVwG“) vom 23.06.2021, GZ. XXXX , wurde die fristgerecht gegen den o. a. Bescheid des BFA erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen sowie ausgesprochen, dass eine Revision nicht zulässig sei.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (nunmehr: „BVwG“) vom 23.06.2021, GZ. römisch 40 , wurde die fristgerecht gegen den o. a. Bescheid des BFA erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen sowie ausgesprochen, dass eine Revision nicht zulässig sei. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 15.09.2022, XXXX , in Rechtskraft erwachsen am selben Tage, wurden der BF wegen
§§ 15, 127 St
GB und wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1
- Fall, 28a Abs. 3
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe von acht Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 15.09.2022, römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am selben Tage, wurden der BF wegen
Paragraphen 15, 127, StGB und wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins,
- Fall, 28a Absatz 3,
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe von acht Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. 1.
- 2.Verfahren: Der BF stellte am 01.02.2023 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 21.11.2023, GZ. XXXX wurden der BF wegen des Verbrechens des gewerblichen Diebstahls, teils durch Einbruch, nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z. 1, 130 Abs. 1
- Fall, Abs. 2, 15 StGB und wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 21.11.2023, GZ. römisch 40 wurden der BF wegen des Verbrechens des gewerblichen Diebstahls, teils durch Einbruch, nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins,
- Fall, Absatz 2, 15, StGB und wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 21.11.2023, GZ. XXXX in Rechtskraft erwachsen am selben Tage, wurde die bedingte Nachsicht des Teils der mit o. a. Urteil vom 15.09.2022 verhängten Freiheitsstrafe von acht Monaten widerrufen.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 21.11.2023, GZ. römisch 40 in Rechtskraft erwachsen am selben Tage, wurde die bedingte Nachsicht des Teils der mit o. a. Urteil vom 15.09.2022 verhängten Freiheitsstrafe von acht Monaten widerrufen. Mit Bescheid vom 27.03.2024 wies das BFA den Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 01.02.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab und erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel ausberücksichtigungswürdigen Gründen; es wurde weiters gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Afghanistan festgestellt; es wurde zudem ausgesprochen, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt werde, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt werde, dass gegen ihn ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und der Verlust des Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet ab dem 26.09.2023 ausgesprochen werde. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX wurde die fristgerecht gegen den o. a. Bescheid des BFA erhobene Beschwerde mit der Maßgabe, dass die Befristung des erlassenen Einreiseverbots auf die Dauer von vier Jahren reduziert werde, als unbegründet abgewiesen sowie ausgesprochen, dass eine Revision nicht zulässig sei.Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 wurde die fristgerecht gegen den o. a. Bescheid des BFA erhobene Beschwerde mit der Maßgabe, dass die Befristung des erlassenen Einreiseverbots auf die Dauer von vier Jahren reduziert werde, als unbegründet abgewiesen sowie ausgesprochen, dass eine Revision nicht zulässig sei. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 14.01.2025, GZ. XXXX , wurde dem BF, nachdem er einen Teil der o. a. Freiheitsstrafen (17 Monate und 12 Tage) verbüßt hatte, der Rest der Strafe von 8 Monaten und 18 Tagen bedingt nachgesehen und seine bedingte Entlassung (mit einer Probezeit von drei Jahren) am 06.03.2025 angeordnet; außerdem wurde für den BF die Bewährungshilfe angeordnet.Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 14.01.2025, GZ. römisch 40 , wurde dem BF, nachdem er einen Teil der o. a. Freiheitsstrafen (17 Monate und 12 Tage) verbüßt hatte, der Rest der Strafe von 8 Monaten und 18 Tagen bedingt nachgesehen und seine bedingte Entlassung (mit einer Probezeit von drei Jahren) am 06.03.2025 angeordnet; außerdem wurde für den BF die Bewährungshilfe angeordnet. Am 06.03.2025 wurde der BF demnach bedingt aus der Strafhaft entlassen. 1.
- und zugleich gegenständliches Verfahren: 1.3.1 Der BF stellte am 12.03.2025 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. In der ebenfalls am 12.03.2025 stattgefundenen Erstbefragung brachte der BF vor, dass er am XXXX geboren worden sei. Er sei afghanischer Staatsangehöriger und seine Muttersprache sei Dari. Der BF sei islamischer Religionszugehörigkeit, schiitischer Glaubensrichtung. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara.1.3.1 Der BF stellte am 12.03.2025 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. In der ebenfalls am 12.03.2025 stattgefundenen Erstbefragung brachte der BF vor, dass er am römisch 40 geboren worden sei. Er sei afghanischer Staatsangehöriger und seine Muttersprache sei Dari. Der BF sei islamischer Religionszugehörigkeit, schiitischer Glaubensrichtung. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Als Fluchtgründe führte der BF an, dass er keine Angehörigen mehr in Afghanistan habe und er in Österreich bleiben wolle. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat habe er Angst vor den Taliban. Er habe seit ca. vier Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. 1.3.
- Von 11.04.2025 bis 08.06.2025 entzog sich der BF dem Asylverfahren, weil er in diesem Zeitraum im Bundesgebiet nicht wohnsitzgemeldet war. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 08.05.2025, GZ. XXXX , wurde die o. a. bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe (zu GZen. XXXX und XXXX ) widerrufen, weil der BF der auferlegten Bewährungshilfe nicht nachgekommen war. Daher befindet er sich seit 08.06.2025 wieder in Strafhaft, die am 25.02.2026 enden sollte.Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 08.05.2025, GZ. römisch 40 , wurde die o. a. bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe (zu GZen. römisch 40 und römisch 40 ) widerrufen, weil der BF der auferlegten Bewährungshilfe nicht nachgekommen war. Daher befindet er sich seit 08.06.2025 wieder in Strafhaft, die am 25.02.2026 enden sollte. 1.3.
- Am 08.01.2026 wurde der BF durch das BFA einvernommen und tätigte dabei im Wesentlichen folgende Aussagen: Er verstehe den Dolmetscher und spreche auch Deutsch. Nach eingehender Belehrung gab der BF an, gesund zu sein. Er nehme aber im Drogenersatzprogramm eine Art von Tabletten. Er habe im Rahmen der Erstbefragung am 12.03.2025 die Wahrheit gesagt. Seinen Reisepass habe der Schlepper auf der Flucht ins Meer geworfen. Er sei in Afghanistan in der Provinz Bamiyan, Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren worden. Er sei schiitischer Muslim und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Nach einer siebenjährigen Grundschulbildung habe er seine Heimat verlassen. Der Familie sei es damals finanziell gutgegangen. Er habe dort in einem Haus mit seinen Eltern, seiner Schwester und seinem Bruder gelebt. Er sei ausgereist, als er ca. vierzehn Jahre alt gewesen sei.Er verstehe den Dolmetscher und spreche auch Deutsch. Nach eingehender Belehrung gab der BF an, gesund zu sein. Er nehme aber im Drogenersatzprogramm eine Art von Tabletten. Er habe im Rahmen der Erstbefragung am 12.03.2025 die Wahrheit gesagt. Seinen Reisepass habe der Schlepper auf der Flucht ins Meer geworfen. Er sei in Afghanistan in der Provinz Bamiyan, Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren worden. Er sei schiitischer Muslim und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Nach einer siebenjährigen Grundschulbildung habe er seine Heimat verlassen. Der Familie sei es damals finanziell gutgegangen. Er habe dort in einem Haus mit seinen Eltern, seiner Schwester und seinem Bruder gelebt. Er sei ausgereist, als er ca. vierzehn Jahre alt gewesen sei. Er sei ledig und kinderlos und habe keinen Kontakt mehr zu Familienangehörigen in Afghanistan. Er habe die Telefonnummer aufgrund seiner Drogensucht verloren und sei seit der Machtübernahme der Taliban nicht mehr in Kontakt mit den Verwandten gewesen. In Österreich habe er keine Familienangehörigen. Er habe in Afghanistan weder Strafrechtsdelikte begangen noch werde er dort von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht. Er sei dort auch von den Behörden weder festgenommen noch verhaftet worden noch habe er persönlich jemals Probleme mit afghanischen Behörden gehabt. Er sei nie politisch aktiv gewesen und werde auch nicht wegen einer politischen Gesinnung, aus religiösen Gründen, aus ethnischen Gründen verfolgt. Über die Fluchtgründe der 2015 und 2023 gestellten Asylanträge sei bereits rechtskräftig abgesprochen worden. Als Fluchtgrund führte der BF an, dass er Probleme mit den Taliban, weil er schwul sei. Er habe dies bislang auch nur ansatzweise nie erwähnt, weil dies sein privates Problem sei und er nicht darüber reden habe können. Er sei drogenabhängig geworden und habe für seine Sucht seinen Körper verkaufen müssen. Auf Vorhalt, dass es so erscheine, dass der BF bloß versuche einen neuen Asylgrund zu konstruieren, gab der BF keine Antwort. Er bekräftigte auf Nachfrage beim Fluchtgrund, homosexuell zu sein, bleiben zu wollen. Er habe zum ersten Mal vor ca. vier oder fünf Jahren erkannt, dass er homosexuell sei. Als er ca. zwölf oder dreizehn Jahre alt gewesen sei, wäre er schwul geworden. In Österreich sei das dann mehr geworden. Den ersten homosexuellen Kontakt in Afghanistan habe er mit einem Burschen aus seinem Dorf gehabt. Was es für ihn konkret bedeute, eine homosexuelle Identität zu haben, wisse er nicht. Er habe auch Sexualkontakte mit Frauen gehabt. Seine Homosexualität lebe er nur emotional aus. Sein Verhalten sei ganz normal. Sexualität habe für ihn in seinem Alltag keinen Stellenwert für sein Leben. Mit dem Burschen aus seinem Dorf habe er ca. zwei Jahre eine homosexuelle Beziehung geführt. Niemand habe davon gewusst, denn sie hätten es ausgelebt, als sie die Tiere auf der Weide gehütet hätten. Er habe keinen Kontakt mehr zu ihm und auch mit niemandem darüber gesprochen. Über die Lage von homosexuellen Personen in seiner Heimat wisse er nichts. In Österreich wären Homosexuelle frei. Welche Rechte Homosexuelle in Österreich hätten, wisse der BF nicht. Er kenne auch keine Veranstaltung in Österreich, die sich für die Gleichberechtigung von Schwulen und Lesben einsetze. Er kenne auch keine einschlägigen Orte bzw. Lokale in Österreich, wo sich gleichgeschlechtlich orientierte Personen treffen würden. Er kennen auch keine Kontaktportale, Internetforen, Chaträume etc. zur Anbahnung von homosexuellen Kontakten in Österreich. Auf die Frage, ob er es in Österreich versucht habe, Kontakt zu anderen Homosexuellen zu finden, vermeinte der BF, ein paar Mal intime Beziehungen gehabt zu haben. Eine länger andauernde Beziehung oder einen festen Freund habe er jedoch nicht gehabt. Sexuelle Beziehungen mit Frauen habe er auch gehabt, jedoch nur hier in Österreich und nicht in Afghanistan. Eine längere Beziehung zu einer Frau habe er vor ca. zwei Jahren gehabt. Als ich ins Gefängnis gebracht worden sei, habe sie Schluss gemacht. Sie sei auch seine Komplizin bei einigen seiner Straftaten gewesen. Er wisse, dass Homosexualität laut Islam haram sei. Was der Koran konkret zur Homosexualität sage, wisse er nicht. Ob es einen Konflikt zwischen seinem Glauben und seiner Sexualität gebe beantwortete der BF bloß dahingehend, dass er wisse, dass es die Religion nicht erlaube, dass ein Mann mit einem Mann intime Beziehungen habe. Zu seinen Vorstrafen und seinem Lebenswandel gefragt, vermeinte der BF, dass er ab 2020 Drogen zu konsumieren begonnen habe. Dann sei er auch kriminell geworden. Daher sei er auch schnell wieder rückfällig geworden, weil er für die Befriedigung des eigenen Konsums zu stehlen begonnen habe. Zum Untertauchen nach der Stellung des verfahrensgegenständlichen Folgeantrags vermeinte der BF, dass er nicht außerhalb Österreichs gewesen sei und er obdachlos gewesen wäre. Er sei aktuell in Strafhaft, weil er nicht die Bewährungshilfe in Anspruch genommen habe. Er habe nach der Haftentlassung wieder begonnen, Heroin zu konsumieren, und die Visitenkarte des Bewährungshelfers verloren. Er sei in Österreich nie einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Über seine Zukunftsprognose gefragt, vermeinte der BF, dass er bei erneutem Drogenkonsum keine Garantie geben könne, dass er sich besser. Er habe aber vor, nach seiner Entlassung zum Verein „Neustart“ zu gehen und von dort Hilfe zu bekommen. Um nach der Haftentlassung seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können, erbat der BF eine Arbeitserlaubnis zu bekommen, damit er eine Arbeit finde und nicht in die Drogenkreise gerate. Er wolle ganz weit weg von seinen alten Freunden verlegt werden. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland, wisse er nicht, was ihn erwarten würde, weil das ganze Land von Terroristen kontrolliert werde. Für all jene Straftaten, die er in Österreich bisher verübt habe, hätten ihn die Taliban in Afghanistan umgebracht. Auf Einsicht und gegebenenfalls der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zu den Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsland, verzichtete der BF. 1.3.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 14.01.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG nach zulässig sei (Spruchpunkt V.) sei. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wurde ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot festgesetzt (Spruchpunkt VI.) und der Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VIII.) und gemäß § 13 Abs. 2 AsylG wurde festgehalten, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 26.09.2023 verloren habe.1.3.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 14.01.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG nach zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) sei. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.) und der Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch acht.) und gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG wurde festgehalten, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 26.09.2023 verloren habe. Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch die Identität des Beschwerdeführers, fest. Auch seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara, zum muslimisch-schiitischen Glauben und seiner Sprachkenntnisse würde sich aus Ihren diesbezüglich plausiblen Angaben erschließen ebenso wie die Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und seinem Werdegang. Es sei nicht davon auszugehen, dass der BF keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen hätten, weil sich die Angaben im gegenständlichen Verfahren mit seinen Angaben mit zweiten Verfahren erheblich widersprochen hätten. Vielmehr diene dieses Vorbringen der Absicht, die Möglichkeit familiärer Unterstützung im Rückkehrfall zu verschleiern, indem eine Rückkehrsituation ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu insinuieren versucht worden sei. Die Feststellungen zu seinen strafrechtlichen Verurteilungen würden sich aus der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister erschließen. Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaats vermeinte der BF in der Erstbefragung, dass es keine familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan habe. Im Rahmen der Einvernahme am 08.01.2026 brachten er dagegen vor, im Rückkehrfall Probleme mit den Taliban zu bekommen, weil er schwul sei, wobei er dies später im Rahmen der Einvernahme relativierte, in dem er bisexuell orientiert sei. Ungeachtet des Umstands, dass sein Vorbringen aus der Erstbefragung mit jenem aus der Einvernahme überhaupt nichts miteinander zu tun gehabt hätte, was an sich schon die Glaubhaftigkeit der Angaben wie auch die persönliche Glaubwürdigkeit erheblich reduzieren würde, so entbehren beide Vorbringen auch inhaltlich der Glaubhaftigkeit. Das Vorbringen, keine Angehörigen zu haben, sei keinesfalls als glaubhaft zu bewerten, würde aber selbst zutreffendenfalls keinen Fluchtgrund im Sinne der GFK darstellen. Das Vorbringen homosexuell bzw. – im Rahmen derselben Einvernahme etwas später relativierend – bisexuell zu seien, sei deutlich als Steigerung des Vorbringens zu bewerten gewesen. Das BFA verkenne zwar nicht, dass die aktuelle Judikatur davon ausgehe, dass das Vorbringen homosexueller Orientierung erst spät im Verfahren nicht an sich deren Unglaubhaftigkeit zwangsläufig zu indizieren vermag, weil das entsprechende „Bekenntnis“ nicht nur persönlich unangenehm sei, sondern auch, durchaus der Kultur des Herkunftsstaates geschuldet sei, jedoch habe der BF diesen Ansichten widersprochen, in dem er vermeinte habe, dass er die angebliche Homosexualität niemals auch nur ansatzweise als Fluchtgrund vorgebracht hätte, weil dies sein privates Problem sei. Auch sei es nicht glaubwürdig gewesen, dass der BF eine homosexuelle Orientierung habe, weil zwischen den ersten Erfahrungen in Afghanistan, im Alter von zwölf bis dreizehn Jahren gehabt hätte, er erst vor etwa vier oder fünf Jahren erkannt habe, homosexuell zu sein, also rund acht, neun Jahre nach jenen ersten Erfahrungen im Heimatdorf. Des Weiteren vermeinte der BF, seinen Körper verkauft zu haben, um seine Drogensucht finanzieren zu können. Daraus sei zu schließen, dass dies subjektiv als existentielle Notwendigkeit empfunden worden sei, der keineswegs zwangsläufig eine entsprechende Neigung im Sinne sexueller Orientierung zugrunde liege. Auch vermeinte der BF, nicht zu wissen, was es bedeute, eine homosexuelle Identität zu haben, dass Sexualität in seinem Leben keinen Stellenwert hätte, dass er nichts über die Situation bzw. die Rechte von Homosexuellen in Österreich wüsste, dass sich sein Verhalten hinsichtlich seiner angeblichen Homosexualität in der Öffentlichkeit nicht verändert habe, dass er keine einschlägigen Lokale und Orte bzw. Webportale oder dergleichen zur Anbahnung gleichgeschlechtlicher Kontakte kennen würde, und letztlich auch, dass er noch keine länger andauernde homosexuelle Beziehung gehabt hätte. Vielmehr habe sich der BF darauf berufen, vor der aktuellen Haftstrafe eine längere Beziehung mit einer Frau, die bei einigen der vom BF begangenen Straftaten auch seine Komplizin gewesen wäre, gepflegt zu haben. Der BF habe den Eindruck vermittelt, dass wenn eine homosexuelle Neigung bestehen würde, er auch für die Zukunft nicht das Bedürfnis hätte, diese auszuleben. Sohin sei auch keinerlei Grund gegeben, Bedrohung oder Verfolgung seiner Person im Rückkehrfall gewärtigen zu müssen, weder durch die Taliban noch durch die afghanische Gesellschaft. Eine tatsächlich asylrelevante, konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung im Herkunftsstaat wäre daher seinem Vorbringen nicht zu entnehmen gewesen. Weder aus der Sicherheitslage oder der Versorgungslage in Afghanistan ließe sich ein asylrechtlicher Anknüpfungspunkt zur GFK ableiten. Auch als ethnischer Hazara sowie Muslim schiitischer Glaubensrichtung, ergebe sich ebenfalls keine asylrelevante Gefährdung. Es würden auch sonst keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ergebe. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder eine Rückkehr für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder eine Rückkehr für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die aktuelle Sicherheitslage sei ausreichend sicher. Es stehe weiters fest, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Die geäußerten Rückkehrbefürchtungen würden sich ausschließlich auf das der Glaubhaftigkeit entbehrende Ausreisevorbringen beziehen und würden sohin - vor dem Hintergrund der persönlichen Situation - kein maßgebliches Rückkehrhemmnis darstellen. Zur individuellen Versorgungssituation wurde festgehalten, dass er in Afghanistan über eine hinreichende Existenzgrundlage verfüge. Er sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann im Erwerbsalter, der über Schulbildung – und zumindest informelle Arbeitserfahrung im Rahmen der Mithilfe in der familieneigenen Landwirtschaft – verfüge und bei dem daher die grundsätzliche Möglichkeit der Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Zum anderen verfüge er jedenfalls über Familienangehörige im Herkunftsstaat, deren wirtschaftliche Absicherung aus deren wirtschaftlicher Lage deutlich hervorgehen würde, wodurch die Möglichkeit und die Bereitschaft zur Unterstützung des BF im Rückkehrfall sowohl mittels einer Unterkunft als auch in materieller Hinsicht möglich wäre. Vor dem Hintergrund der festgestellten Arbeitsfähigkeit ergebe sich keine Gefahr einer existenzbedrohenden Situation, zumal vom BF auch nicht vorgebracht worden sei, dass seine Erwerbsfähigkeit gemindert wäre. Da er auch sonst keiner besonderen vulnerablen Gruppe angehöre, sei vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Lage, der familiären Anbindung und der individuellen Situation des BF eine Rückkehr in den Herkunftsstaat ohne Zweifel sowohl möglich als auch zumutbar. Betreffend die Feststellungen zum Privat- und Familienleben sei festzuhalten gewesen, dass der BF über keine im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten verfüge und er auch keine berücksichtigungswürdigen familiären Kontakte in Österreich habe. Es liege daher kein Familienleben im Sinne der EMRK vor. Wegen der fortlaufenden Straffälligkeiten habe insgesamt betrachtet kein unzulässiger Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF festgestellt werden können. Die soziale und familiäre Verankerung sei im Heimatstaat ungleich höher zu bewerten als jene in Österreich. Der BF sei Mal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt worden, wodurch der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG objektiv erfüllt sei; ist dieser erfüllt, so sei das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert.Der BF sei Mal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt worden, wodurch der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG objektiv erfüllt sei; ist dieser erfüllt, so sei das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Für die Erlassung eines Einreiseverbots sei neben der bloßen Tatsache der Verurteilung(en) und Bestrafung(en) das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das hieraus sich ergebende Persönlichkeitsbild beachtlich: Den bereits oben angeführten Tatbeständen liegt im Wesentlichen zugrunde, das der BF gewerbsmäßig juristischen und natürlichen Personen fremde bewegliche Sachen, teils durch Einbruch, weggenommen bzw. wegzunehmen versucht habe, zum Teil alleine und zum Teil gemeinsam mit einer Komplizin, vorwiegend Parfums und Fahrräder im Wert von über EUR 6.000,00, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern; darüber hinaus habe er ein verschlossenes Kuvert mit einer Bankomatkarte aus einem fremden Briefkasten entnommen und sich zugeeignet, ebenfalls mit dem Vorsatz, sich durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig zu bereichern. Art, Schwere und Umfang der vorangeführten Fehlverhalten begründen nachvollziehbar die Annahme, dass vom BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe, zumal er sich auch durch die jeweils vorherigen Verurteilungen und die (teilweise) verbüßten Freiheitsstrafen nicht abhalten haben lassen, zeitnah und teils schon während der gewährten Probezeit neuerlich einschlägig delinquent zu werden, weshalb jedenfalls nicht auszuschließen sei, dass er bei einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet erneut straffällig werden; somit sei deutlich von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen. Zudem habe der BF auch kein Problem- und Schuldbewusstsein oder gar Reue gezeigt, was ebenfalls einer positiven Zukunftsprognose entgegenstehe. Darüber hinaus habe er durch die Nichtinanspruchnahme der im Rahmen der bislang letzten Verurteilung angeordneten Bewährungshilfe (was schließlich auch zum Widerruf der bedingten Haftentlassung und damit zur gegenwärtigen neuerlichen Freiheitsstrafe geführt habe) deutlich gezeigt, dass er an einem Bemühen um Besserung oder gar Resozialisierung überhaupt nicht interessiert sei, was naturgemäß ebenfalls erheblich zu einer negativen Zukunftsprognose beitrage. Es sei daher ein Einreiseverbot gegen den BF zu erlassen gewesen. Die Feststellungen zum Verlust des Aufenthaltsrecht würden sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie dem unzweifelhaften Akteninhalt Ihres Verwaltungsaktes ergeben. 1.3.
- Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem BF am 15.01.2026 die BBU GmbH als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. Ebenfalls mit Schreiben vom 15.01.2026 wurde dem Beschwerdeführer eine Information über die Verpflichtung zur Ausreise übermittelt. Mit Verfahrensanordnung vom 15.01.2026 wurde ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG angeordnet.1.3.
- Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurde dem BF am 15.01.2026 die BBU GmbH als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. Ebenfalls mit Schreiben vom 15.01.2026 wurde dem Beschwerdeführer eine Information über die Verpflichtung zur Ausreise übermittelt. Mit Verfahrensanordnung vom 15.01.2026 wurde ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG angeordnet. 1.3.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz vom 12.02.2026 vom bevollmächtigten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der BBU GmbH, eingebrachte und rechtzeitig in vollem Umfang erhobene Beschwerde. Als Beschwerdegründe wurden die Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgrund Mangelhaftigkeit der Länderfeststellungen, mangelnde Beweiswürdigung und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Den Länderfeststellungen sei zu entnehmen gewesen, dass Angehörige der LGBTQI Community in Afghanistan sind von diversen Verfolgungshandlungen im Sinne der Status-RL betroffen wären. Dies ergebe sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt zu Afghanistan, Version 13 vom 07.11.
- In selbigem würde von umfangreichen und detaillierten Verfolgungshandlungen gesprochen. Explizit sei die Rede von „hit lists“, von der Todesstrafe sowie von fast täglich stattfindenden öffentlichen körperlichen Bestrafungen – sehr häufig aufgrund der Homosexualität des Bestraften. Aus den Länderberichten ergebe sich sohin klar, dass dem BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe diverse Verfolgungshandlungen durch Privatpersonen und insbesondere durch die Taliban drohen würden. Zur Minderheit der Hazara führe das aktuelle LIB aus, dass es dokumentierte Übergriffe durch die Taliban gegen Angehörige der Hazara gebe und dies seit Machtübernahme durch Berichte über Tötungen, Vertreibungen, Folter und Verhaftungen von Hazara durch Mitglieder der Taliban zugenommen habe. Hinsichtlich der Situation von Schiiten führe das aktuelle LIB im Kapitel Religionsfreiheit aus, dass trotz ständiger Versprechen, die Hazara zu schützen, es immer wieder zu Angriffen auf diese durch den Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst komme. Laut UNAMA wären Anfang 2025 beispielsweise mindestens 50 Männer unter Todesdrohungen gezwungen, vom schiitischen zum sunnitischen Glauben zu konvertieren. Laut Berichten von UNAMA komme es zu erzwungenen Konvertierungen von Ismailiten. Schiitische Gläubige wären zudem immer wieder Opfer von Repressionen Dritter und der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen zur Situation der Menschenrechte in Afghanistan bringe in Berichten regelmäßig seine ernsthafte Sorge über die Situation der religiösen Minderheit der Schiiten zum Ausdruck. Die aktuelle Informationslage sei somit eindeutig und bestätigt eine asylrelevante Verfolgung von Angehörigen der Minderheit der schiitischen Hazara. Zur staatlichen Repression gegen (scheinbar) oppositionell gesinnte Personen sei UNHCR der Ansicht, dass für Personen, die in der Wahrnehmung regierungsfeindlicher Kräfte gegen deren Auslegung islamischer Grundsätze, Normen und Werte verstoßen, – abhängig von den jeweiligen Umständen des Falles – ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure wegen ihrer Religion, der ihnen zugeschriebenen politischen Überzeugung oder aus anderen relevanten Konventionsgründen, in Verbindung mit der allgemeinen Unfähigkeit des Staates, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten, bestehen könne. Die Schwelle als Oppositioneller zu gelten sei niedrig und könne schon überschritten sein, wenn man vermeintlich gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte verstoßen würde. Die Einhaltung der Grundsätze des Paschtunwali seien den Paschtunen sehr wichtig und jede Missachtung werde mit harten Strafen geahndet. Die Gefahr der Verfolgung drohe dem BF auch aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Rückkehrer aus westlichen Ländern. In diesem Zusammenhang drohe dem BF auch Verfolgung aus politischen sowie religiösen Gründen. Der BF befinde sich nun seit mehr als 10 Jahren in Europa und sei seitdem nicht mehr nach Afghanistan zurückgereist. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde der BF durch die radikalen Taliban jedenfalls als verwestlicht angesehen werden. Dieses Risiko sei aufgrund des individuellen Profils des BF (Hazara, Schiit, LGBTIQ, Drogenabhängigkeit) um ein Zigfaches erhöht. Hätte die belangte Behörde den BF genauer befragt, hätte der BF angeben können, dass er aktuell bzw. bis Haftantritt ein intimes Verhältnis zu einem Mann namens XXXX gehabt hätte. Der BF werde ihn nach der Haftentlassung kontaktieren. Die Daten wären am Handy des BF abgespeichert, jedoch habe er während der Strafhaft den PIN-Code seines Handys vergessen. Der BF habe Herrn XXXX im Jahr 2022 kennengelernt und sei nach der Haftentlassung im Jahr 2024 wieder mit ihm in Kontakt getreten. Seit 2024 seien die beiden in einer intimen Beziehung. Der BF wolle Herrn XXXX künftig als Zeugen stellig machen, könne im Moment jedoch keine Angaben zu einer ladungsfähigen Adresse machen.Hätte die belangte Behörde den BF genauer befragt, hätte der BF angeben können, dass er aktuell bzw. bis Haftantritt ein intimes Verhältnis zu einem Mann namens römisch 40 gehabt hätte. Der BF werde ihn nach der Haftentlassung kontaktieren. Die Daten wären am Handy des BF abgespeichert, jedoch habe er während der Strafhaft den PIN-Code seines Handys vergessen. Der BF habe Herrn römisch 40 im Jahr 2022 kennengelernt und sei nach der Haftentlassung im Jahr 2024 wieder mit ihm in Kontakt getreten. Seit 2024 seien die beiden in einer intimen Beziehung. Der BF wolle Herrn römisch 40 künftig als Zeugen stellig machen, könne im Moment jedoch keine Angaben zu einer ladungsfähigen Adresse machen. Darüber hinaus möchte der BF einen weiteren Mann als Zeugen nennen, mit dem er in einer sexuellen Beziehung gelebt habe. Er kenne derzeit nur den Vornamen ( XXXX ) sowie die Adresse des Mannes ( XXXX ) und möchte auch diesen nach Haftentlassung aufsuchen. Er habe diesen während der ersten Inhaftierung kennengelernt und sei mit diesem Mann in der gleichen Zelle untergebracht gewesen. Nach Haftentlassung hätte der BF etwa acht Monate mit ihm zusammengelebt und in dieser Zeit hätten die beiden in einer sexuellen Beziehung gelebt.Darüber hinaus möchte der BF einen weiteren Mann als Zeugen nennen, mit dem er in einer sexuellen Beziehung gelebt habe. Er kenne derzeit nur den Vornamen ( römisch 40 ) sowie die Adresse des Mannes ( römisch 40 ) und möchte auch diesen nach Haftentlassung aufsuchen. Er habe diesen während der ersten Inhaftierung kennengelernt und sei mit diesem Mann in der gleichen Zelle untergebracht gewesen. Nach Haftentlassung hätte der BF etwa acht Monate mit ihm zusammengelebt und in dieser Zeit hätten die beiden in einer sexuellen Beziehung gelebt. Zudem übersehe die Behörde, dass sich die ohnehin vor der Machtübernahme der Taliban sehr angespannte Sicherheitssituation in Afghanistan dramatisch verschlechtert habe. Auch habe sich die prekäre wirtschaftliche Lage in Afghanistan weiterhin verschlechtert. Dem Beschwerdeführer wäre daher der Status des Asylberechtigten, zumindest aber der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Betreffend das Einreiseverbot sei dieses unzulässiger Weise ausgesprochen worden, weil sich die belangte Behörde nicht ausreichend begründet habe, warum eine Gefährdung des BF vorliegen würde. Es wurde beantragt der Beschwerde stattzugeben und dieser die aufschiebende Wirkung zu gewähren, weil die Aberkennung dieser einen Eingriff in garantierte Verfahrensrechte des BF bringen würden. Ebenfalls wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, weil der Beweiswürdigung des BFA substantiiert entgegengetreten worden sei. 1.3.
- Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.02.2026 vorgelegt und sind am 16.02.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und Moslem schiitischer Ausrichtung. Der Beschwerdeführer beherrscht Dari in Wort und Schrift und spricht daneben auch noch Deutsch und Englisch. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Bamiyan, Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren und lebte dort durchgehend bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan. Er ist volljährig und hat im Herkunftsstaat eine siebenjährige Grundschulbildung genossen. Und hat Berufserfahrung im Rahmen der familieneigenen Landwirtschaft gesammelt.Der volljährige Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und Moslem schiitischer Ausrichtung. Der Beschwerdeführer beherrscht Dari in Wort und Schrift und spricht daneben auch noch Deutsch und Englisch. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Bamiyan, Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren und lebte dort durchgehend bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan. Er ist volljährig und hat im Herkunftsstaat eine siebenjährige Grundschulbildung genossen. Und hat Berufserfahrung im Rahmen der familieneigenen Landwirtschaft gesammelt. Die Angehörigen im Heimatland bestreiten mit den Erträgen aus der eigenen Landwirtschaft den Lebensunterhalt. Der BF lebte im Herkunftsstaat bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Familie im Elternhaus im Heimatdorf. Er verließ Afghanistan im Alter von etwa vierzehn Jahren im Jahr
- Er reiste schlepperunterstützt nach Österreich, wo er spätestens am 21.10.2015, nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet, den ersten Asylantrag stellte. Seither ist der BF durchgehen im Bundesgebiet aufhältig. Der erste Asylantrag wurde mit Bescheid des BFA vom 25.07.2017 bzw. zweitinstanzlich mit Erkenntnis des BVwG vom 23.06.2021 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen. Am 01.02.2023 stellte er einen Asylfolgeantrag, welcher vom BFA mit Bescheid vom 27.03.2024 und in weiterer Folge zweitinstanzlich vom BVwG Erkenntnis vom 23.04.2024 ebenfalls abgewiesen wurde. Ebenso wurde eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot gegen den BF erlassen. Am 12.03.2025 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen dritten Asylantrag. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Seine Eltern sowie der Bruder und die Schwester sind nach wie vor im Herkunftsstaat aufhältig, leben in der Provinz Bamiyan in seinem Elternhaus, verfügen über eine eigene Landwirtschaft und bestreiten ihren Lebensunterhalt mittels der Einkünfte aus dieser. Dass der BF mit der im Herkunftsstaat aufhältigen Kernfamilie keinen Kontakt mehr pflegt, war aufgrund diesbezüglich einander widersprechender Angaben nicht glaubhaft und konnte sohin nicht festgestellt werde. Als weitere im Herkunftsstaat aufhältige Angehörige gab der BF bereits im Vorverfahren zahlreiche weitere Verwandte (Onkeln, Tanten, Cousins) an. Er verfügt über keine in Österreich aufhältigen Verwandten. Abgesehen von medikamentöser Behandlung nach einer vormaligen Suchtmittelabhängigkeit ist der BF gesund und leidet an keinen schweren oder lebensbedrohenden Krankheiten oder Verletzungen. Er ist arbeitsfähig. In Österreich sind Sie mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und rechtskräftig verurteilt worden: 1) Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 03.12.2019, GZ. XXXX , in Rechtskraft erwachsen am 09.12.2019, wurde der BF wegen des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels nach §§ 15, 295 StGB sowie wegen
§ 127St
GB zu einer Geldstrafe von 90 Tagsätzen à EUR 4,00 verurteilt, wobei ein Teil der Geldstrafe von 68 Tagsätzen unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen wurde.1) Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 03.12.2019, GZ. römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am 09.12.2019, wurde der BF wegen des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels nach Paragraphen 15, 295, StGB sowie wegen
Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagsätzen à EUR 4,00 verurteilt, wobei ein Teil der Geldstrafe von 68 Tagsätzen unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen wurde. 2) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 15.09.2022 wurde der BF wegen
§§ 15, 127 St
GB und wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1
- Fall, 28a Abs. 3
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe von acht Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.2) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 15.09.2022 wurde der BF wegen
Paragraphen 15, 127, StGB und wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins,
- Fall, 28a Absatz 3,
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe von acht Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. 3) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 21.11.2023 wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerblichen Diebstahls, teils durch Einbruch, nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z. 1, 130 Abs. 1
- Fall, Abs. 2, 15 StGB und wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.3) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 21.11.2023 wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerblichen Diebstahls, teils durch Einbruch, nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins,
- Fall, Absatz 2, 15, StGB und wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 21.11.2023 wurde die bedingte Nachsicht des Teils der mit Urteil vom 15.09.2022 verhängten Freiheitsstrafe von acht Monaten widerrufen.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 21.11.2023 wurde die bedingte Nachsicht des Teils der mit Urteil vom 15.09.2022 verhängten Freiheitsstrafe von acht Monaten widerrufen. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 14.01.2025, GZ. XXXX , wurde dem BF, nachdem er einen Teil der o. a. Freiheitsstrafen (17 Monate und 12 Tage) verbüßt hatte, der Rest der Strafe von 8 Monaten und 18Tagen bedingt nachgesehen und die bedingte Entlassung (mit einer Probezeit von drei Jahren) am 06.03.2025 angeordnet; außerdem wurde für ihn Bewährungshilfe angeordnet, am 06.03.2025 wurde der bedingt aus der Strafhaft entlassen.Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 14.01.2025, GZ. römisch 40 , wurde dem BF, nachdem er einen Teil der o. a. Freiheitsstrafen (17 Monate und 12 Tage) verbüßt hatte, der Rest der Strafe von 8 Monaten und 18Tagen bedingt nachgesehen und die bedingte Entlassung (mit einer Probezeit von drei Jahren) am 06.03.2025 angeordnet; außerdem wurde für ihn Bewährungshilfe angeordnet, am 06.03.2025 wurde der bedingt aus der Strafhaft entlassen. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 08.05.2025 wurde die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe widerrufen, weil der BF der auferlegten Bewährungshilfe nicht nachgekommen ist.Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 08.05.2025 wurde die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe widerrufen, weil der BF der auferlegten Bewährungshilfe nicht nachgekommen ist. Aktuell verbüßt er seit 08.06.2025 diese (zunächst widerrufene) Freiheitsstrafe in der Justizanstalt XXXX ; seine Entlassung steht am 25.02.2026 bevor.Aktuell verbüßt er seit 08.06.2025 diese (zunächst widerrufene) Freiheitsstrafe in der Justizanstalt römisch 40 ; seine Entlassung steht am 25.02.2026 bevor. 1.
- Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaats: Im Rahmen der Erstbefragung am 12.03.2025 gab der BF an, dass seine „alten“ Fluchtgründe aufrecht wären und es einen neuen Grund gäbe, weil er nun keine Angehörigen mehr in Afghanistan hätte. Er sei hier gut integriert und wolle in Österreich bleiben. Im Falle einer Rückkehr würde er die Taliban fürchten. Im Rahmen der Einvernahme am 08.01.2026 brachten der BF dagegen vor, er befürchtete, im Rückkehrfall Probleme mit den Taliban zu bekommen, weil er schwul sei. Aus diesen oberflächlich geschilderten und die persönliche Glaubwürdigkeit des BF beeinträchtigenden Fluchtgründen war keine asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr für Afghanistan zu entnehmen. Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder von staatlichen Organen geduldete Verfolgung durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit (Hazara), seiner Religion (schiitischer Islam), Nationalität (Afghanistan), Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung zu erwarten hätte. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund der Tatsache, dass er sich nunmehr seit dem Jahr 2015 in Europa aufhält, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt wäre. Er hat keine "westliche Lebenseinstellung" angenommen, welche im Widerspruch zur Gesellschaftsordnung in Afghanistan steht. Zur Situation im Fall der Rückkehr des BF, gab dieser an, glaubhaft unbescholten im Heimatstaat zu sein und niemals Probleme mit Behörden, Polizei oder Militär gehabt zu haben. Auch sei der BF keinerlei konkret auf ihn bezogenen Schikanen ausgesetzt gewesen und er verneinte glaubhaft, dass ihm im Rückkehrfall weder unmenschliche Behandlung noch unmenschliche Strafe noch die Todesstrafe noch irgendwelche Sanktionen drohen würden. Die geäußerten Rückkehrbefürchtungen hätten sich ausschließlich auf das der Glaubhaftigkeit bzw. teils auch der GFK-Relevanz entbehrendes Fluchtvorbringen bezogen. Es besteht für den BF in Afghanistan keine Befürchtungen hinsichtlich einer konkret gegen seine Person gerichtete Bedrohung oder Verfolgung. 1.
- Zur Gewährung von subsidiärem Schutz: Es wird festgestellt, dass dem BF im Entscheidungszeitpunkt keine besondere individuelle Gefährdung aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention oder ihm als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes, droht. Den aktuellen Länderinformationen zufolge hat sich die allgemeine Sicherheitslage seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 deutlich gebessert.Es wird festgestellt, dass dem BF im Entscheidungszeitpunkt keine besondere individuelle Gefährdung aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention oder ihm als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes, droht. Den aktuellen Länderinformationen zufolge hat sich die allgemeine Sicherheitslage seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 deutlich gebessert. Festzustellen ist auch, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein würde. Er verfügt über eine hinreichende Existenzgrundlage – der Unterhalt ist durch die im Herkunftsstaat aufhältigen Angehörigen abgesichert – sowie über familiäre Anknüpfungspunkte. Er selbst ist im erwerbsfähigen Alter sowie im Wesentlichen gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig. Er verfügt über eine profunde Schulbildung und ist mit der Sprache und der Kultur des Herkunftsstaates vertraut, sodass er im Rückkehrfall erwerbstätig sein und für seinen Unterhalt sorgen kann. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG unzulässig wäre. 1.
- Zum Privat- und Familienleben in Österreich: Der BF ist spätestens am 21.10.2015 in das Bundesgebiet eingereist und wurde mehrmals straffällig und mehrmals rechtskräftig verurteilt. Aufgrund der schwere seiner Straftaten war der BF mehrmals in Justizanstalten inhaftiert. Der BF stellt aufgrund seines strafbaren Verhaltens eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Gemeinschaft dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Es ist auch festzuhalten, dass der BF keine Einsicht oder Reue zu seinen Straftaten gezeigt hat und er mehrmals rasch rückfällig wurde. Auch hat der BF gegen die Auflagen zur Bewährungshilfe verstoßen. Eine positive Zukunftsprognose bezüglich seines Verhaltens konnte nicht erstellt werden. Er ist in Österreich nicht verfahrensrelevant familiär verankert und hat keine über das üblicherweise erwartbare Maß hinaus reichenden sozialen Kontakte geknüpft. Er hat nie gearbeitet und zumeist Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezogen. Er war auch nicht ehrenamtlich tätig oder sonst in Vereinen aktiv. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen: Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan (Version 13, 07.11.2025): 1.5.
- Allgemeines: Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Dort leben ca. 35-40 Millionen Menschen. Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. (LIB, Kap. 3 und Kap. 5) 1.5.
- Politische Lage: Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt. Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“. Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen wie Behörden und Ministerien. Die Taliban riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten. Von 1.180 Personen der Taliban-Führung sind etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten. Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an. Der oberste Führer der Taliban kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung. Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer. Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte der Taliban Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 07.06.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt. Im Juli 2025 erkannte Russland als erstes Land der Welt offiziell die Regierung der Taliban an. Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan. Westliche Staaten bemühen sich diplomatisch, mit den Taliban in verschiedenen Fragen zusammenzuarbeiten, ohne ihnen jedoch die Anerkennung zu gewähren. Opiumanbau: Der Anbau von Mohn, aus dem Opium, die wichtigste Zutat für die Droge Heroin, gewonnen werden kann, ist streng verboten. Der Mohnanbau ist zwischen 2022 und 2023 um 80-95 % zurückgegangen. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Für den Anbau, den Verkauf, den Transport, die Herstellung und den Konsum von Mohn, Marihuana und anderen Rauschmitteln sind Strafen vorsehen. Die vorgeschriebenen Freiheitsstrafen reichen von einem Monat bis zu sieben Jahren ohne die Möglichkeit, eine Geldstrafe zu zahlen. Die Opiumindustrie ist zwar geschrumpft, bleibt aber ein wichtiger Faktor für die gesamte afghanische Wirtschaft. Der Mangel an echten Alternativen in der Landwirtschaft, die schwindenden Vorräte und der rasche Rückgang der ausländischen Hilfe könnten zu einer Wiederaufnahme des Opiumanbaus auf das Niveau vor dem Verbot führen. Dies würde jedoch sicherlich eine öffentliche Aufhebung des Verbots erfordern. (LIB, Kap. 4) 1.5.
- Sicherheitslage: Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Es gab jedoch immer noch ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs). Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan sind im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Grundstückstreitigkeiten zusammen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen. In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von
- Die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) haben sich nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt. Im Lauf der Jahre 2022 und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab. Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt. Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara, ausländische Staatsbürger sowie Mitglieder der Taliban. Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch, unter anderem in Nangarhar. Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP. Die Taliban werden immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Weder der ISKP noch andere Gruppierungen sind aktuell wirklich ein Problem für die Taliban. (LIB, Kap. 5) Es gab vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 in Afghanistan insgesamt 972 sicherheitsrelevante Vorfälle (371 Kämpfe, 138 Vorfälle mit Explosionen und ferngesteuerter Gewalt, 463 Vorfälle mit Gewalt gegen Zivilisten – bei einer Gesamtbevölkerung von 35-40 Millionen Menschen). (LIB, Kap. 5.1) In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Nangarhar – mit ca. 1,8 Millionen Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 22 Kämpfe. In 27 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. (LIB Kap. 3, Kap. 5.1.) 1.5.
- Erreichbarkeit, Straßen, Flughäfen und Grenzen: In Afghanistan sind Straßen die wichtigsten Transportwege. Die 2.300 km lange Ring-Road verbindet die vier größten Städte Afghanistans. Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxis erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z.B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an. Afghanistan verfügt über mehrere Flughäfen. Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an. Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandahar und Herat sind auch mit internationalen Flügen (z.B. über die Vereinigten Arabischen Emirate, Saudi-Arabien, die Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien) erreichbar. An den Straßen und in den Grenzregionen Afghanistans sowie um den Flughafen Kabul gibt es weiterhin Kontrollpunkte der Taliban. Die Taliban überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an den Kontrollpunkten anhand einer „Liste mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, es kann jedoch auch zu Durchsuchungen kommen. Die Kontrollpunkte sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich häufig entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu großen Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden auch bei Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle und VIP-Bewegungen eingerichtet. Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen. Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes. Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen. Im Jahr 2024 übertraten zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan in den Iran über inoffizielle Grenzübergänge. Die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergänge überschritten. Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen. Entlang der Grenze zum Iran und zu Pakistan kommt es wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften die Verletzte und Tote zur Folge haben. Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer und iranischer Grenzübergänge. 2024 planten iranische Behörden den Bau einer 300 km langen Mauer an der Grenze innerhalb von drei Jahren, von der im Mai 2025 bereits 100 km fertig gestellt waren. (LIB, Kap. 3.7) 1.5.
- Verfolgungspraxis der Taliban: Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen, waren die Taliban nach Machtübernahme auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban gingen von Tür zu Tür und bedrohten auch Angehörige der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban erstellen „schwarze Listen“, wobei Personen, die sich auf der Liste befinden, in großer Gefahr sind. Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden, unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben. Die Taliban kontrollieren auch Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Berufe, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban haben solche Daten bereits benutzt, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen und Gegner auch zu eliminieren bzw. verschwinden zu lassen. Im Zuge von Abschiebungen aus dem Iran werden auch Daten von Rückkehrern vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben. Die Taliban nutzen soziale Medien zu Propagandazwecken, zu ihrer eigenen Kommunikation sowie um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Afghanen verüben seit der Machtübernahme durch die Taliban in sozialen Netzwerken Selbstzensur. Es gab bereits Verhaftungen von Personen, die sich in sozialen Netzwerken kritisch über die Taliban geäußert haben. Über soziale Netzwerke können Taliban auch Personen identifizieren, die mit westlichen Gruppen oder westlichen Hilfsagenturen zusammengearbeitet haben. Die Taliban bauen in afghanischen Städten ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz auf. In der Stadt Kabul verfügen die Taliban über 90.000 Überwachungskameras, die die gesamte Stadt überwachen. Das Kamerasystem bietet die technische Möglichkeit, Personen mit Gesichtserkennung zu verfolgen. Es gibt auch 215 Kameras an den Zollabteilungen in anderen Provinzen. Es wird befürchtet, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen. Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Die Taliban stritten später ab, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB, Kap. 5.2) 1.5.
- Spannungen zwischen Afghanistan und Pakistan: Bereits in der Vergangenheit und besonders seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es immer wieder kleinere Grenzscharmützel zwischen Afghanistan und Pakistan. Pakistan wirft dabei den Taliban vor, bewaffneten Gruppen, insbesondere den pakistanischen Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP), einen Zufluchtsort zu bieten, die Islamabad für eine Zunahme der Angriffe auf seine Sicherheitskräfte verantwortlich macht. Afghanistan wirft dem pakistanischen Militär vor, Fehlinformationen zu verbreiten und mit dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) verbundene Kämpfer zu beherbergen, um seine Stabilität und Souveränität zu untergraben. Es kommt, insbesondere in Grenzregionen, immer wieder zu Gefechten und zu Zusammenstößen zwischen pakistanischen Streitkräften und den afghanischen Taliban. Am 19.10.2025 einigte man sich schließlich auf einen weiteren Waffenstillstand und weitere Verhandlungen sollen folgen. (LIB, Kap. 5.3) 1.5.
- Zentrale Akteure: Taliban: Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam. Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“, den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten. Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban, sich von „einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität“ zu entwickeln. (LIB, Kap. 6.1) Haqqani-Netzwerk: Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Der Kern der Ideologie der Gruppe ist eine antiwestliche, regierungsfeindliche und „sunnitisch islamische Deobandi“-Haltung, die an die Einhaltung orthodoxer islamischer Prinzipien glaubt, die durch die Scharia geregelt werden, und die den Einsatz des Dschihad zur Erreichung der Ziele der Gruppe befürwortet. Die Haqqanis lehnen äußere Einflüsse innerhalb des Islams strikt ab und fordern, dass die Scharia das Gesetz des Landes ist. Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke – und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk – als halbautonom, auch wenn es den Taliban angehört. Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu Al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst und den Tehreek e Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen. (LIB, Kap. 6.1) Politische Opposition und Widerstandsgruppen: Eine formelle, organisierte politische Opposition im Land ist nicht vorhanden. Eine Reihe ehemaliger politischer Akteure, sowohl aus ehemaligen Regierungskreisen als auch aus der ehemaligen politischen Opposition, befinden sich im Ausland. Einige prominente Politiker befinden sich weiterhin in Kabul. Der amtierende Justizminister der Taliban untersagte jegliche politische Betätigung von Parteien im Land, da die Existenz politischer Parteien im Land weder auf der Scharia basiere noch für die Nation von Vorteil sei. In Afghanistan gibt es eine Reihe verschiedener Gruppierungen, die sich der Taliban-Herrschaft widersetzen. Es kommt landesweit immer wieder zu kleineren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen diesen und den Taliban. Es gibt bis zu sechs bewaffnete Widerstandsgruppen, deren Bedeutung bislang aber eher gering eingeschätzt wird und deren Aktivitäten teilweise nicht verifizierbar sind. Im Jahr 2023 ging die Zahl der Angriffe der bewaffneten Opposition und der bewaffneten Zusammenstöße mit den Taliban-Behörden im Vergleich zum Vorjahr zurück. Dieser Trend setzt sich auch im Jahr 2024 und 2025 fort. Die drei wichtigsten in Afghanistan tätigen bewaffneten Widerstandsgruppen sind die National Resistance Front (NRF), die Afghanistan Freedom Front (AFF) und das Afghanistan Liberation Movement (ALM). Die Sicherheitskräfte, die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehen, führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch. Zwischen dem 01.02.2025 und dem 30.04.2025 gaben die NRF und die AFF an, 56 bzw. 16 Angriffe durchgeführt zu haben. Das ALM bekannte sich zu drei Angriffen, die alle im April stattfanden. Weitere 11 Angriffe blieben unaufgeklärt. Die NRF und AFF koordinieren ihre Aktivitäten zumindest teilweise. Die Taliban beschuldigen regelmäßig Personen den bewaffneten Widerstandsgruppen anzugehören. (LIB, Kap. 6.2) National Resistance Front (NRF): Im Panjsher-Tal, rund 145 km von Kabul entfernt, formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 die National Resistance Front (NRF). Die NRF besteht aus Zivilisten, ehemaligen ANDSF-Mitarbeitern und ehemaligen Mitgliedern der Regierung sowie politischer Opposition. Die meisten Mitglieder der Gruppe sind ethnische Tadschiken. Die NRF besteht auch aus mehreren regionalen Einheiten, deren Kommandeure loyal zu Massoud sind. Die Angriffe der NRF nahmen im Jahr 2023 im Vergleich zum Vorjahr ab und es kam auch weiterhin zu Zusammenstößen mit den Taliban. So kam es zu Kämpfen der NRF beispielsweise in Baghlan, Kabul, Badakhshan, Parwan, Kapisa und Nuristan. Seit Anfang 2024 verübt die NRF verstärkt kleinere Anschläge auf Einrichtungen der Taliban-Regierung, wie beispielsweise Kontrollposten, aber auch auf militärische Teile des Flughafens in Kabul-Stadt. Dabei kommt es auch zu Kampfhandlungen. Im Zeitraum Mai 2024 bis April 2025 wurden 217 bewaffnete Zusammenstöße zwischen NRF und Taliban Sicherheitskräften registriert. Anschläge und Kampfhandlungen fordern potenziell auch Opfer unter der Zivilbevölkerung. Insgesamt stellen diese Angriffe und Auseinandersetzungen der NRF aktuell keine umfassende Bedrohung für die Herrschaft der Taliban dar. (LIB, Kap. 6.2) Afghanistan Freedom Front (AFF): Die AFF erklärte ihre Gründung am 11.03.
- Zwar gab die Gruppierung ihre Führungspersönlichkeiten nicht offiziell bekannt, jedoch wird vermutet, dass General Yasin Zia, ein ehemaliger Verteidigungsminister und Generalstabschef, zu den Anführern der Gruppe gehört. Eigenen Angaben zufolge zähle die AFF „tausende Kämpfer“ und sei „in allen 34 Provinzen Afghanistans aktiv“, wobei diese Behauptungen nicht durch andere Quellen belegt werden können. Die Gruppe veröffentliche regelmäßig Videos von Anschlägen, die sie für sich reklamiere, unter anderem in den Provinzen Kapisa, Parwan, Takhar, Baghlan, Sar-e Pul, Badakhshan und Kandahar, wobei auch hier eine unabhängige Überprüfung dieser Behauptungen schwierig ist. Die AFF besteht aus einzelnen Milizen, die sich zu der Front zusammengeschlossen haben. Die AFF verübte im Zeitraum Mai 2024 bis April 2025 voraussichtlich 76 Angriffe und Anschläge gegen Taliban Sicherheitskräfte. Eine Gefährdung für die Macht der Taliban-Regierung stellt diese Gruppe aktuell nicht dar. (LIB, Kap. 6.2) Afghanistan Liberation Movement (ALM): Das Afghanistan Liberation Movement (auch Afghanistan Islamic National and Liberation Movement, ALM) gab seine Gründung Mitte Februar 2022 bekannt. Es wird angenommen, dass es die bislang einzige Anti-Taliban-Bewegung ist, die zum größten Teil aus Paschtunen besteht. Sie wird von Abdul Matin Suleimankhel angeführt, einem Kommandeur der ehemaligen ANA Special Operations Corps. Mitte März 2022 gab die Gruppierung an, dass sie über „tausende Kämpfer“ in mehr als zwei Dutzend Provinzen verfügen würde, wobei sich ihre Aktivitäten offenbar hauptsächlich auf die von Paschtunen bewohnten südlichen und östlichen Teile des Landes konzentrieren. Jedoch sind die Kapazitäten und Fertigkeiten der Gruppe begrenzter als von ihr behauptet. Die Gruppierung beansprucht verschiedene Angriffe auf die Taliban in den Jahren 2022 und 2023 für sich. (LIB, Kap. 6.2) Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP): Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP). Der ISKP ist aktuell die schwerwiegendste terroristische Bedrohung in Afghanistan und der gesamten Region. Der ISKP hat ca. 2.000 Kämpfer. Die Bemühungen der Taliban-Behörden schwächen die Fähigkeiten des ISKP, doch dieser kann weiterhin relativ ungestraft operieren und nutzt die Unzufriedenheit mit der Taliban-Regierung aus. Die Gruppierung konzentriert sich weiterhin vorrangig auf Angriffe auf schiitische Gemeinschaften, die Taliban-Behörden und Ausländer. Die Anschlagsgefahr gilt in allen Landesteilen. Seit Mitte 2022 gehen die Angriffe des ISKP zurück, ein Trend, der sich auch im Jahr 2025 fortsetzt. Der ISKP indoktriniert in Nord-Afghanistan und in Gebieten nahe der pakistanischen Grenze Kinder in Madrassas und richtete einen Selbstmordtrainingskurs für Minderjährige im Alter von etwa 14 Jahren ein. Das „Kerngebiet“ des ISKP bleibt Afghanistan und Pakistan. Obwohl der ISKP zunächst als ein von Pakistan dominiertes Netzwerk auftrat, konzentrierte er sich bald auf Afghanistan. Die Kernzellen des ISKP in Afghanistan befinden sich vor allem in den östlichen Provinzen Kunar, Nangarhar und Nuristan in Afghanistan, wobei eine große Zelle in Kabul und Umgebung aktiv ist. Auch in der nördlichen Provinz Badakhshan gibt es eine erhöhte ISKP-Aktivität und kleinere Gruppen wurden in den nördlichen und nordöstlichen Provinzen Faryab, Jawzjan, Kunduz, Takhar und Balkh entdeckt. Da Balkh eine der wirtschaftlich am weitesten entwickelten Provinzen im Norden ist, ist sie für den ISKP nach wie vor von vorrangigem Interesse in Hinblick auf die Erzielung von Einnahmen. (LIB, Kap. 6.3) Al-Qaida: Die Beziehungen zwischen den Taliban und Al-Qaida sind trotz Spannungen zwischen dieser nach wie vor eng. Al-Qaida ist nach wie vor bestrebt, ihre Position in Afghanistan zu stärken, und interagiert mit den Taliban, indem sie das Regime unterstützt und hochrangige Taliban Persönlichkeiten schützt. Die Taliban sorgen für ein tolerantes Umfeld, in dem sich Al Qaida konsolidieren kann, mit sicheren Unterkünften und Trainingslagern, die über ganz Afghanistan verstreut sind. Al-Qaida setzt sich in Afghanistan hauptsächlich aus Kämpfern arabischer Herkunft zusammen, die in der Vergangenheit mit den Taliban gekämpft hatten. Sie haben Standorte in sechs Provinzen – Ghazni, Helmand, Kandahar, Kunar, Uruzgan und Zabul. Es gibt mehrere Ausbildungslager mit Verbindungen zu Al Qaida in ganz Afghanistan, und drei neuere Lager wurden identifiziert, die jedoch wahrscheinlich klein und rudimentär sind. In diesen Lagern werden sowohl Kämpfer von Al-Qaida als auch von Tehreek e Taliban Pakistan (TTP) ausgebildet. (LIB, Kap. 6.4) Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP): Die TTP, auch bekannt als pakistanische Taliban, ist eine militante Gruppe, deren Ziele sich gegen die pakistanische Regierung richten. Sie hat sich jedoch auch in der Vergangenheit mit den afghanischen Taliban an Operationen gegen die afghanische Regierung in Afghanistan beteiligt. Die Gruppe verfügt über ca. 6.000 Kämpfer und erhält weiterhin erhebliche logistische und operative Unterstützung von den Taliban. Die TTP unterhält auch taktische Verbindungen zum ISKP. Neben der Lieferung von Waffen und Ausrüstung unterstützten Taliban Kader, Al-Qaida und AQIS-Kämpfer die TTP-Kräfte bei grenzüberschreitenden Angriffen. Obwohl die Taliban die TTP-Kämpfer angewiesen haben, sich nicht an Operationen außerhalb Afghanistans zu beteiligen, haben viele von ihnen dies ohne erkennbare Folgen getan. Einige Taliban Mitglieder schlossen sich auch der TTP an, da sie sich aus religiösen Gründen verpflichtet sahen, diese zu unterstützen. Es kommt auch im Jahr 2025 zu Zwischenfällen an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan, bei der die TTP beteiligt waren und bei denen mehrere TTP Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet wurden. (LIB, Kap. 6.4) Eastern (oder East) Turkistan Islamic Movement (ETIM): Das Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM), auch bekannt als „Turkistan Islamic Party“ (TIP), strebt die Schaffung eines unabhängigen islamischen Staates für die turksprachigen Uiguren an, die im Westen Chinas leben. Nach der Machtübernahme durch die Taliban wurden einige ETIM-Mitglieder aus der Provinz Badakhshan in Provinzen verlegt, die weiter von der chinesischen Grenze entfernt sind, unter anderem in die Provinz Nangarhar, als Teil der Versuche der Taliban, einerseits die Gruppe zu schützen und andererseits ihre Aktivitäten einzuschränken. Das ETIM erwirbt weiterhin Waffen und errichtet neue Stützpunkte in Afghanistan. Die Gruppe hat ihren Aktionsradius aktiv ausgeweitet und in der Provinz Baghlan Operationsbasen und Waffenlager errichtet, während sie in den Provinzen Badakhshan, Takhar, Kunduz, Baghlan, Logar und Sar-e Pul weiterhin präsent bleibt. Die ETIM/TIP hat ihre Stärke weiter ausgebaut und zählt nun bis zu 750 militante Kämpfer. Nach dem Umzug aus der Provinz Badakhshan hat das ETIM/die TIP nun ihren Hauptsitz in der Provinz Baghlan und verfügt über operative Netzwerke, die sich auf mehrere Provinzen erstrecken. Die Gruppe konzentriert sich auf die Ausbildung von Jugendlichen in Reservekräften und verstärkt die Rekrutierung und Ausbildung von Frauen. (LIB, Kap. 6.4) Jamaat Ansarullah (JA): Jamaat Ansarullah ist eine Gruppe, die eng mit Al-Qaida verbunden ist und eine symbiotische Beziehung zu den Taliban unterhält. Sie hat sich dem Sturz der tadschikischen Regierung verschrieben. Sie kämpfte an der Seite von Spezialeinheiten der Taliban in zahlreichen Offensiven gegen die Nationale Widerstandsfront, unter anderem im Oktober 2022 in der Provinz Badakhshan. Die Gruppe verfügt über etwa 100 bis 250 Kämpfer, die sich hauptsächlich in den Provinzen Badakhshan, Kunduz und Takhar aufhalten. Die Taliban setzten JA-Kämpfer in Badakhshan ein. Die Taliban setzten eine Selbstmordattentäter-Einheit in der Provinz Badakhshan zusammen mit Kämpfern der JA und Al-Qaida ein, um sie bei Operationen gegen die Anti Taliban Widerstandsfrontlinien einzusetzen. Die JA unterhält gemeinsam mit der TTP neue Ausbildungslager in den Provinzen Khost, Kunar, Nangarhar, Paktika und Takhar. (LIB, Kap. 6.4) 1.5.
- Rechtsschutz und Justizwesen: Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia. Informelle Rechtssysteme zur Schlichtung von Streitigkeiten waren weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten. Nach 23 Jahren Krieg (1978-2001) und dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 konnte Afghanistan 2004 eine neue Verfassung verkünden, die sowohl islamische als auch modern-progressive Werte enthält. Nach ihrem Sturz im Jahr 2001 gelang es den Taliban, in den von ihnen kontrollierten, meisten ländlichen, Gebieten Gerichte einzurichten und den Menschen den Zugang zur Rechtsprechung auf lokaler Ebene zu erleichtern. Dies geschah zu einer Zeit, als die staatlichen Justizorgane aufgrund der weitverbreiteten Korruption ihre Glaubwürdigkeit bei der Bevölkerung weitgehend verloren hatten. Daher zogen die Menschen es vor, sich an die Gerichte der Taliban zu wenden, anstatt an die Gerichte der Regierung. In den vergangenen zwanzig Jahren gelang es dem Justizsystem der Taliban, mit seinen praktischen Maßnahmen das Vertrauen der Menschen zu gewinnen. Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 übernahmen diese die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft. Die Taliban Regierung nutzt rechtliche Strukturen zielgerichtet zur Durchsetzung ihrer islamistisch ideologischen Vorstellungen sowie zur Kontrolle der Bevölkerung. Dazu zählt insbesondere der Anwendungsvorrang der von den Taliban willkürlich ausgelegten Scharia. Seit dem 15.08.2021 haben die Taliban das Justizsystem v. a. durch Personalaustausch umstrukturiert. Alle Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aus Republikzeiten wurden entlassen. Sukzessive wurden islamische Rechtsgelehrte und Taliban-Vertreter als Richter und Staatsanwälte eingesetzt. Die Generalstaatsanwaltschaft wurde im März 2023 in das „Directorate of Supervision and Prosecution of Decrees and Orders“ umgewandelt, welches die Umsetzung der erlassenen Dekrete und Gesetze in der Rechtsprechung sowie die Umsetzung der Anordnungen von Gerichten beaufsichtigt. Die Rechtsanwaltskammer wurde dem Taliban-Justizministerium unterstellt. Rechtsanwältinnen und anwälte wurden aufgefordert, sich neu zu registrieren. Dazu müssen im Rahmen einer Prüfung Kenntnisse des Scharia-Rechts nachgewiesen werden. Am 31.01.2023 wurden bei 1.519 Anträgen 1.250 Zulassungen erteilt, Anwältinnen wurden ausgeschlossen. Die Nachfrage nach Dienstleistungen von Strafverteidigern ist nach der Machtübernahme der Taliban aufgrund finanzieller Schwierigkeiten, Beschränkungen des Zugangs zu Inhaftierten und rechtlicher Unklarheiten zurückgegangen. Taliban Richter, die sich zur Verurteilung von Verdächtigen auf Geständnisse stützen, schmälern die Bedeutung und Rolle der Anwälte. Taliban-Richter räumen Strafverteidigern Vorrang ein, die ihre Tätigkeit erst nach der Machtübernahme durch die Taliban aufgenommen hatten. Insbesondere Strafverfahren entsprechen nicht den Standards für unparteiische und faire Gerichtsverfahren, die durch das humanitäre Völkerrecht, die ehemalige afghanische Verfassung und die Grundsätze der islamischen Scharia vorgeschrieben sind. Den Taliban zufolge bildet die hanafitische Rechtsprechung die Grundlage für das Rechtssystem und ist zudem zu nicht unwesentlichen Teilen auch durch paschtunische Stammesregeln (Paschtunwali) geprägt. Gesetze, die unter der Regierung vor August 2021 erlassen wurden, bleiben in Kraft, sofern sie nicht gegen die Scharia verstoßen. Die meisten afghanischen Gesetze, darunter das Zivilgesetzbuch und das schiitische Personenrecht, sind derzeit (mit Ausnahme einiger Teile) ausgesetzt und werden vor afghanischen Gerichten nicht angewendet. Die Taliban-Führer zwingen den Bürgern ihre Politik weitgehend durch Leitlinien oder Empfehlungen auf, in denen sie akzeptable Verhaltensweisen festlegen und die sie aufgrund ihrer Auslegung der Scharia und der vorherrschenden kulturellen Normen, die die Taliban für akzeptabel halten, rechtfertigen. Aus Äußerungen der Taliban ist zu schließen, dass diese Gesetze und Rechtsvorschriften in den meisten Bereichen, insbesondere Strafrecht, Familienrecht, Jugend- und Frauenrechte, ignorieren und es sind weitere schwerwiegende Probleme für die Rechtsprechung in Afghanistan zu erwarten. Das derzeitige Rechts- und Gerichtssystem in Afghanistan ist durch Ineffizienz und zahlreiche Mängel gekennzeichnet. Darüber hinaus werden Personen, die in Strafsachen angeklagt sind, häufig die meisten der im Strafprozessrecht festgelegten Rechte verweigert. Außerdem leiden zivilrechtliche und andere Rechtsstreitigkeiten unter Verzögerungen und der Nichteinhaltung der Grundprinzipien eines fairen Verfahrens. Die Änderungen im afghanischen Justizsystem betrafen seit der Machtübernahme der Taliban vor allem formale und administrative Bereiche, aber keine konkreten Änderungen in der Rechtsprechung der Gerichte. So wurden beispielsweise Richter und Verwaltungsangestellte der Gerichte durch Angehörige der Taliban ersetzt, von denen die meisten nicht über ausreichend juristische Kenntnisse und Erfahrung mit der Arbeit an den Gerichten verfügten. Die meisten Richter und „Muftis“ an Taliban Gerichten sind Studenten oder Absolventen religiöser Koranschulen, vor allem in Pakistan. Nur wenige Richter verfügen über eine formale Hochschulausbildung und haben an juristischen oder Scharia-Fakultäten von Universitäten studiert. Es werden sowohl hadd- als auch qisas-Strafen (Vergeltungsstrafen durch die Opferfamilien) erlassen, bei denen das Strafmaß durch die Scharia bestimmt wird, einschließlich öffentlicher Hinrichtungen, Auspeitschungen, Amputationen und Steinigungen. Dazu kommen ta`zir-Vergehen, bei denen die Entscheidung über die Bestrafung der Scharia entsprechend dem zuständigen Richter obliegt. Es wurden zahlreiche öffentliche Auspeitschungen vorgenommen. Am 07.12.2022 kam es zur ersten öffentlichen Hinrichtung durch die Taliban seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan. Auch im Jahr 2025 werden Körperstrafen durch die Taliban vollzogen. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch und Homosexualität. Die Körperstrafen bestehen größtenteils aus Auspeitschungen mit über 30 Hieben, die oft mit Haftstrafen kombiniert werden. Die Zahl der Auspeitschungen nimmt stark zu und die Taliban setzen im ganzen Land öffentliche körperliche Bestrafungen ein, die Folter und anderen Misshandlungen gleichkommen. Zu den Anschuldigungen gehörten Ehebruch und Flucht – von denen Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen waren – sowie Päderastie. Afghanen laufen Gefahr, durch Taliban-Kräfte bereits für kleine Verstöße willkürlich bedroht, bestraft, misshandelt und sogar getötet zu werden. Strafen werden teilweise außergerichtlich, u. a. durch Taliban Sicherheitskräfte und politische Amtsträger verhängt. Die Leichname von Hingerichteten werden zur Schau gestellt. Auch Kriminelle und andere Personen, die den moralischen Vorstellungen der Taliban zuwiderhandeln (z.B. keine Teilnahme am Gebet, Vorwurf des Ehebruchs, Drogen- und Alkoholkonsum), werden zur Schau gestellt. (LIB, Kap. 7) 1.5.
- Sicherheitsbehörden: Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben ihre bisherigen Milizen-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte übertragen. Eine der Prioritäten der Taliban ist der Aufbau einer schlagkräftigen Armee. Die Armee solle bis Ende 2024 auf eine Truppenstärke von 170.000-200.000 vergrößert werden. Nach Angaben der Taliban habe die Zahl der Polizeikräfte im September 2024 insgesamt 250.000 erreicht. Das von den islamistischen Taliban eingerichtete Ministerium für die Förderung der Tugend und Verhinderung des Lasters (MPVPV) spielt mit quasi-polizeilichen Befugnissen eine besondere Rolle bei der Einschränkung von zahlreichen Persönlichkeitsrechten im Alltag. „Tugendwächter“ (muhtasib) führen im Auftrag des MPVPV im öffentlichen und privaten Raum Kontrollen durch, bei denen regelmäßig Verhaftungen wegen des Vorwurfs mangelnder Befolgung von Verhaltensregeln durchgeführt werden. Im Dezember 2024 gab es bereits 4.500 „Tugendwächter“ in Afghanistan und die Tendenz ist steigend. Umfang und Qualität des repressiven Verhaltens der Sicherheitsbehörden gegen die Bevölkerung hängen (auch wegen der Konkurrenz unter den verschiedenen Sicherheitsbehörden) stark von individuellen und lokalen Umständen ab. (LIB, Kap. 8) 1.5.
- Wehrdienst und Zwangsrekrutierung: Es sind keine Fälle von Zwangsrekrutierung bekannt. In einer Wirtschaft ohne andere Beschäftigungsmöglichkeiten ist es sehr beliebt, Teil der Taliban-Sicherheitsstruktur zu sein, sodass kein Zwang erforderlich ist. Die Taliban verfügen über genügend Männer und viele sind bereit, auf freiwilliger Basis zu dienen, auch ohne Bezahlung. Die Taliban haben eine Kommission gebildet, um Kindersoldaten aus ihren Reihen zu entfernen, und heute vermeiden die Taliban in der Regel die Rekrutierung zu junger Personen, indem sie Kinder ohne Bart ablehnen. Der ISKP rekrutiert aus der Salafi-Gemeinschaft und aus Taliban-Fußsoldaten. Zwei wichtige Quellen für die Rekrutierung in Afghanistan waren die Salafi-Gemeinschaft und Universitätsstudenten. Der ISKP sucht „die religiösesten Studenten, die das größte Interesse an religiösen Fragen und insbesondere am Salafismus haben“, aus und nimmt diese ins Visier. Sobald ein Student als Ziel identifiziert ist, wird versucht, seine Handynummer zu bekommen. Dann übernimmt die Abteilung „Medien und Kultur“ die Arbeit. Die Aufgabe des Medien- und Kulturteams, das seinen Sitz außerhalb der Universität und sogar in Europa hat, besteht darin, Videos mit Propagandamaterial an potenzielle Rekruten zu senden. Bei einer negativen Reaktion wird der „Eingeladene“ sofort von der Nachrichtenübermittlung abgeschnitten. Ist die Reaktion positiv, werden WhatsApp und andere Social-Media-Apps genutzt. Das Medien- und Kulturteam fügt außerdem gezielt Studenten zu verschiedenen ISKP Telegram Konten hinzu, von denen einige für die Aktivitäten des ISKP werben, während andere negative Propaganda gegen die Taliban verbreiten. Der ISKP konzentriert sich auf die Rekrutierung von mehr gebildeten Personen, betreibt aber auch Rekrutierungen außerhalb der Salafi-Gemeinschaft. (LIB, Kap. 9) 1.5.
- Korruption: Mit einer Bewertung von 20 Punkten (von 100 möglichen Punkten – 0 = highly corrupt und 100 = very clean), belegt Afghanistan auf dem Korruptionswahrnehmungsindex für 2024 von Transparency International von 180 untersuchten Ländern den
- Platz. Der anhaltende Rückgang Afghanistans im Ranking spiegelt die anhaltenden Herausforderungen im Bereich der Regierungsführung und das Fehlen von Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung wider. Es herrscht im ganzen Land weitverbreitete Vetternwirtschaft bei der Besetzung öffentlicher Ämter und Missbrauch von Amtsbefugnissen sowie Unterschlagung. Viele hochrangige Taliban-Beamte sind in erhebliche Finanzkorruption verwickelt und verdienen Millionen von Dollar durch Großaufträge. Es herrscht Korruption in den von den Taliban kontrollierten Regierungsinstitutionen. Selbst für die einfachsten Aufgaben müssen Bürger tagelang vor den Türen dieser Institutionen warten. Ohne Bestechungszahlungen an Taliban-Beamte werden Angelegenheiten nicht erledigt. Die finanzielle und administrative Korruption ist unter dem Taliban-Regime nicht zurückgegangen, sondern hat sogar zugenommen. Bei der für die Ausgabe elektronischer Ausweise zuständigen Behörde, der Passbehörde, der Generaldirektion des Elektrizitätsunternehmens, den Finanzämter und anderen Finanzinstitutionen, die mit der Steuererhebung befasst sind, müssen Bürger für die Erteilung von Führerscheinen, Genehmigungen und anderen Dokumenten zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren Bestechungsgelder zahlen, da ihre Anträge sonst nicht bearbeitet werden und sie am Ende mit umfangreichen Formalitäten seitens der Taliban konfrontiert sind. Die Gerichte dienen in erster Linie dazu, diejenigen zu bestrafen, die sich den Regeln der Taliban widersetzen. Ansonsten sind Gerichtsurteile im Grunde genommen käuflich. Die Taliban verteilen Land. Dabei bestrafen sie einige, indem sie ihnen ihr Land wegnehmen, und belohnen andere, indem sie ihnen Land geben. Öffentliche Dienstleistungen stehen nicht allen zur Verfügung, und die Bevölkerung muss häufig mit Bestechungsgeldern um den Zugang zu Dienstleistungen konkurrieren. (LIB, Kap. 10) 1.5.
- Allgemeine Menschenrechtslage: Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt. Die in der Vergangenheit von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban Regierung, wenn überhaupt, nur in den Teilen anerkannt, in denen Überschneidungen mit ihrer Interpretation der Scharia bestehen. Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln. Dennoch kommt es zu groben Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Hinrichtungen sowie willkürlichen Inhaftierungen. Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Es kommt auch zu gezielten Tötungen sowie zu Entführungen, Ermordungen und willkürlichen Verhaftungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Es kommt auch zu Menschenrechtsverletzungen gegen Familienmitglieder von ehemaligen Mitgliedern der Sicherheitskräfte, politischen Gegnern der Taliban und Vertretern der Zivilgesellschaft. Von Taliban-Kämpfern verübte Vergehen werden in aller Regel nicht geahndet. Das gilt auch für Rache- und Willkürakte im familiären Kontext. Im Jahr 2024 wurden 885 Personen willkürlich und rechtswidrig von den Taliban festgenommen und inhaftiert. Zu den Opfern gehören ehemalige Regierungsangestellte, Kritiker, Personen, die der Mitgliedschaft in militärischen und politischen Oppositionsgruppen gegen die Taliban beschuldigt werden, Mitglieder der Zivilgesellschaft und Journalisten. Die Vorwürfe gegen diese Personen umfassen die Teilnahme an friedlichen Versammlungen oder Protesten, die Bereitstellung von Bildung für Frauen und Mädchen, das Tragen von Waffen, die Zusammenarbeit mit militärischen und politischen Oppositionsgruppen, Kritik und „Propaganda“ gegen die Taliban sowie die Nichtbefolgung der vom Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) auferlegten Vorschriften bezüglich der Geschlechtertrennung, der Kleiderordnung und der Bewegungsfreiheit von Frauen. Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition und zu Verhaftungen bei Protesten. Die Taliban gehen seit der Machtübernahme hart gegen Andersdenkende, Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Demonstranten vor. (LIB, Kap. 11) 1.5.
- Folter und unmenschliche Behandlung: Es kommt durch die Taliban zu Folter und Misshandlungen. Im Rahmen der Umsetzung des Körperstrafenkatalogs der Scharia werden verschiedene Strafen mit massivem körperlichem Leid durch die Taliban umgesetzt, darunter Steinigungen, Amputationen und Auspeitschungen. Frauen wurden wegen „inkorrekt sitzender“ Verschleierung festgenommen und anschließend geschlagen, verbal missbraucht und sexuell belästigt. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch, außerehelicher Beziehungen, Homosexualität oder Ehebruch. (LIB, Kap. 12) 1.5.
- NGOs und Menschenrechtsaktivisten: Die Lage von Menschenrechtsaktivisten in Afghanistan hat sich seit der Machtübernahme durch die Taliban verschlechtert. Sie sind unter den Taliban nicht nur in ihrer Arbeit eingeschränkt, sondern müssen auch aktiv um ihr Überleben im Land kämpfen, da das Taliban-Regime und andere Akteure sie mit Gewalt, Diskriminierung und Propaganda bedrohen. Menschenrechtsverteidiger im ganzen Land sind mehrfachen Risiken und Bedrohungen ausgesetzt, wie z.B. Entführung und Inhaftierung, körperliche und psychische Gewalt, Diffamierung, Hausdurchsuchungen, willkürliche Verhaftung und Folter, Androhung von Einschüchterung und Schikanen. Es gibt Gewalt gegen Aktivisten oder Familienmitglieder durch die Taliban, einschließlich Mord. Einige afghanische Menschenrechtsorganisationen setzen ihre Arbeit aus dem Ausland fort, andere Organisationen wurden aufgelöst. Zivilgesellschaftliche Akteure, darunter auch Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidiger sowie Frauenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, sind einem permanenten Klima der massiven Angst und Einschüchterung ausgesetzt. Generell müssen Personen, die die Taliban öffentlich kritisieren, mit einer Verhaftung rechnen. Es gibt Berichte über willkürliche Hinrichtungen, Folter, Verschwindenlassen, Inhaftierungen, Gängelung und Bedrohung von Aktivistinnen und Aktivisten sowie über tätliche Angriffe gegen sie. Die Taliban Behörden reagierten auch mit Gewalt auf Demonstranten und setzten scharfe Munition ein, um Demonstrationen aufzulösen. Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen von Menschenrechtsaktivistinnen, darunter Frauen mit Familienmitgliedern, einschließlich kleiner Kinder, sowie über Angriffe und Verschwindenlassen von Aktivistinnen. Am 24.12.2022 erließen die Taliban Behörden ein Dekret, das Frauen die Arbeit in NGOs verbietet. Fünf führende NGOs haben daraufhin ihre Arbeit in Afghanistan eingestellt. (LIB, Kap. 13) 1.5.
- Meinungs- und Pressefreiheit: Die Taliban haben zwar wiederholt Presse- und Meinungsfreiheit in allgemeiner Form zugesichert, jedoch hat sich die Situation der Medienlandschaft seit dem 15.08.2021 drastisch verschlechtert. Auf dem World Press Freedom Index von Reporter ohne Grenzen befindet sich Afghanistan 2025 auf Platz 175 von
- Bereits sechs Monate nach Machtübernahme haben über 300 Medien ihren Betrieb eingestellt, auch aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten. 6.400 Medienschaffende hatten ihre Anstellung verloren, was vor allem Frauen betraf und diese Tendenz setzt sich fort. Das Taliban-Ministerium für Information und Kultur ist für die Medienlandschaft in Afghanistan zuständig. Der Taliban-Geheimdienst (GDI) und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) kontrollieren und überwachen zudem die Einhaltung der Dekrete und Gesetze durch die Medien. Sie kontrollieren Veröffentlichungen auf Vereinbarkeit mit der Scharia, mögliche Verunglimpfung des Islams sowie die Einhaltung eines immer strenger werdenden Handlungsrahmens für Medienschaffende. Unabhängige Medien, die früher Millionen von Menschen erreichten, wurden weitgehend verboten, suspendiert oder geschlossen, während wichtige Medien nun von den Taliban kontrolliert werden. Die Taliban betreiben nun etwa 15 große Fernseh- und Radiosender, Zeitungen und digitale Plattformen, darunter Kanäle auf YouTube, X und Telegram, die streng auf ihre radikalislamistische Ideologie ausgerichtet sind. Etablierte Journalisten sind zu einem großen Teil ins Ausland gegangen und berichten aus dem Exil oder halten sich versteckt. Auch gelten für ausländische Korrespondenten strenge Visabeschränkungen, wenn sie nach Afghanistan reisen, um zu berichten.Das Taliban-Ministerium für Information und Kultur ist für die Medienlandschaft in Afghanistan zuständig. Der Taliban-Geheimdienst (GDI) und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) kontrollieren und überwachen zudem die Einhaltung der Dekrete und Gesetze durch die Medien. Sie kontrollieren Veröffentlichungen auf Vereinbarkeit mit der Scharia, mögliche Verunglimpfung des Islams sowie die Einhaltung eines immer strenger werdenden Handlungsrahmens für Medienschaffende. Unabhängige Medien, die früher Millionen von Menschen erreichten, wurden weitgehend verboten, suspendiert oder geschlossen, während wichtige Medien nun von den Taliban kontrolliert werden. Die Taliban betreiben nun etwa 15 große Fernseh- und Radiosender, Zeitungen und digitale Plattformen, darunter Kanäle auf YouTube, römisch zehn und Telegram, die streng auf ihre radikalislamistische Ideologie ausgerichtet sind. Etablierte Journalisten sind zu einem großen Teil ins Ausland gegangen und berichten aus dem Exil oder halten sich versteckt. Auch gelten für ausländische Korrespondenten strenge Visabeschränkungen, wenn sie nach Afghanistan reisen, um zu berichten. Die Taliban-Informations- und Kulturbehörden der Provinzen haben inzwischen Komitees zur Überwachung der Medien eingerichtet, denen Mitglieder des GDI und des MPVPV angehören. Fernsehsender wurden wiederholt durch den GDI unter Druck gesetzt, Unterhaltungsprogramme den moralisch religiösen Vorgaben der Taliban anzupassen. Kritik an der Taliban-Regierung wird laut einem Dekret vom Juli 2022 als Verletzung der Scharia behandelt und ist seither offiziell verboten. Im Februar 2024 wurde ein noch rigoroseres Kleidungsgebot für Frauen und strikte Geschlechtertrennung im Fernsehen angekündigt. Die Ausstrahlung ausländischer Serien ist stark eingeschränkt. Das Verbot der Taliban-Behörden für Journalisten, mit außerhalb Afghanistans tätigen Diaspora-Medien zusammenzuarbeiten, wurde strikt durchgesetzt. Die Taliban-Behörden setzten eine umfassende Zensur durch und gingen mit unrechtmäßiger Gewalt gegen afghanische Medien und Journalisten vor, wobei Menschenrechtsorganisationen besonders in den Provinzen eine deutlich stärkere Einschränkung der Pressefreiheit beobachten. Es kam auch zu willkürlichen Festnahmen von Journalisten und zu Verurteilungen zu Haftstrafen. Geheimdienstmitarbeiter überwachen und verhaften Reporter aufgrund ihrer Beiträge in sozialen Medien, während die Sittenpolizei diejenigen festnimmt, die gegen ihre strenge Auslegung der Scharia verstoßen, zu der auch ein Verbot von Musik, Seifenopern und Sendungen mit männlichen und weiblichen Moderatoren gehören. (LIB, Kap. 14) Internet und Mobiltelefonie: Die Zahl der Internetnutzer in Afghanistan ist in den letzten Jahren zusammen mit der jugendlichen Bevölkerung rapide angestiegen und liegt mit April 2022 bei etwa neun Millionen Nutzern. Im Jahre 2021 gab es ca. 23 Millionen Mobiltelefonnutzer. Eine Befragung in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat ergab, dass 19 % der Befragten immer Zugang zum Internet zu haben, während 28 % manchmal Zugang haben. 18 % haben nur selten Zugang und 35 % haben gar keinen Zugang zum Internet. Im März 2024 wurden neue Richtlinien für YouTube-Kanalbetreibende durch das Taliban Ministerium für Information und Kultur veröffentlicht. Demnach müssen Lizenzen erworben und Steuern bezahlt werden. Seit Juli 2022 werden auch ausländische Journalistinnen und Journalisten zunehmend in ihrer Arbeit eingeschränkt. Verschiedenen internationalen Medienschaffenden wurde die Akkreditierung entzogen. Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Die Taliban stritten später ab, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB, Kap. 14) 1.5.
- Versammlungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit: Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wurde seit der Machtübernahme der Taliban entgegen allgemeiner Zusicherungen deutlich eingeschränkt. Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen und es kam zum Einsatz von scharfer Munition. Demonstrationen müssen spätestens 24 Stunden vorher beim Taliban-Justizministerium angemeldet und von dort genehmigt werden. In der Regel werden sie nicht genehmigt; faktisch besteht damit ein Demonstrationsverbot. Bei gleichwohl stattfindenden Demonstrationen kommt es regelmäßig zu Festnahmen. Taliban-Sicherheitskräfte lösten friedliche Demonstrationen von Frauenrechtsaktivisten oder von Bauern, gegen die Zerstörung ihrer Mohnfelder, gewaltsam auf und verhafteten mehrere Personen. Demonstrationen, die sich für Anliegen der Taliban einsetzen, wie z. B. die Freigabe eingefrorener Zentralbankmittel oder die Aufhebung des Sanktionsregimes, oder die der islamistischen Ideologie der Taliban entsprechen, wie z. B. propalästinensische sowie Demonstrationen gegen Koranverbrennungen, blieben ungestört. (LIB, Kap. 15) 1.5.
- Haftbedingungen: Bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban war die Überbelegung der Gefängnisse unter der ehemaligen Regierung ein ernstes und weitverbreitetes Problem. Nach der Übernahme Kabuls durch die Taliban haben sich zunächst viele Gefängnisse geleert, da fast alle Gefangenen entkamen oder freigelassen wurden. Mit Stand Januar 2025 sind 25.000 Personen inhaftiert, darunter 1.400 Jugendliche und 1.900 Frauen mit 450 begleitenden Kindern. Ca. 3.000 Personen sind durch den Taliban-Geheimdienst (GDI) inhaftiert. Taliban setzen Verhaftungen und Inhaftierungen als Mittel zur Unterdrückung, Vergeltung und Durchsetzung ihrer Politik und Programme ein. Darüber hinaus gibt es derzeit kein Gesetz, das die Haftbedingungen und die Dauer der Inhaftierung regelt. Die Situation in den Gefängnissen in Afghanistan ist katastrophal. Es gibt keine landesweiten Haftstandards und keinen Mechanismus, um die Haftbedingungen anzufechten. Finanzielle Engpässe und die Einstellung der Finanzierung durch Geber wirken sich weiterhin auf die Fähigkeit der Gefängnisverwaltung aus, internationale Standards zu erfüllen, einschließlich der systematischen Bereitstellung angemessener Nahrungsmittel, Hygieneartikel, der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der medizinischen Versorgung. Häftlinge mussten lange Zeit in Einzelhaftzellen, denen es völlig an grundlegenden Einrichtungen fehlte, zubringen. Personen wurden zum Zeitpunkt der Festnahme nicht über die Gründe für ihre Festnahme informiert. Es kommt zu verschiedenen Formen der Folter bei Häftlingen, wie z. B. Schläge, kopfüber aufgehängt zu werden, Elektroschocks, Ersticken und Gewalteinwirkung im Genitalbereich. Seit der Machtübernahme der Taliban sind 87 Personen in Taliban Gefängnissen an den Folgen von Folter gestorben. Folter ist in Afghanistan ein bekanntes Phänomen. Die Taliban wenden verschiedene Foltermethoden an, um Geständnisse und Informationen zu erpressen, Häftlinge einzuschüchtern, zu bestrafen oder zu demütigen. In einigen Fällen haben die Taliban, vor allem Mitarbeiter des GDI, Opfer zu ihrem Vergnügen und zur Unterhaltung gefoltert und einige Überlebende auch nach ihrer Freilassung weiter schikaniert. (LIB, Kap. 16) 1.5.
- Todesstrafe: Bereits vor der Machtergreifung der Taliban im August 2021 war die Verhängung der Todesstrafe in bestimmten Fällen vorgesehen und es wurden zwischen 2001 und dem 15.08.2021 in Afghanistan mindestens 72 Personen hingerichtet. Nach Erklärung eines Taliban-Ministers müsse jeder, der sich gegen das Islamische Emirat durch Worte, Texte oder Taten positioniere, ein Rebell sein und hingerichtet werden. Die Taliban hatten bereits am 24.09.2021 vier von ihnen getötete Kriminelle in der Stadt Herat öffentlich als Abschreckung für Nachahmer an unterschiedlichen Plätzen aufhängen lassen. Die Taliban führen öffentliche Hinrichtungen an großen Plätzen, wie Moscheen und Fußballstadien, durch. Es werden von den Gerichten der Taliban mehrere Personen zum Tode verurteilt. (LIB, Kap. 17) 1.5.
- Religionsfreiheit: Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus. Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten. Nominell haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können, insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt. Trotz ständiger Versprechen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, ist die Taliban-Regierung nicht in der Lage oder nicht willens, religiöse und ethnische Minderheiten vor radikaler islamistischer Gewalt zu schützen, insbesondere in Form von Angriffen der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst. In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten. Taliban gehen auch gegen islamische Gelehrte und Geistliche vor, die die Taliban öffentlich kritisieren oder lediglich eine moderatere Politik unterstützen. Das im August 2024 eingeführte Moralgesetz beschränkt auch die Religionsfreiheit. Einerseits werden der Bevölkerung Verhaltensweisen vorgeschrieben, die von den Taliban als muslimisch begründet werden. Andererseits werden auch für Musliminnen und Muslime konkrete Vorschriften vor allem basierend auf der hanafitischen Rechtsschule des sunnitischen Islams gemacht, die ihre Freiheit in der Religionsausübung stark einschränken. Das Moralgesetz schreibt feste Gebetszeiten sowie die Beachtung der Fastenzeit vor. Auch wird Muslimen der Kontakt mit Nicht-Muslimen verboten. Es gibt Berichte über Kontrollen von Schließzeiten von Geschäften zu Gebetszeiten durch die „Tugendwächter“. Religiöse Symbole anderer Religionen, wie Kreuze, sind verboten. Auch die in der afghanischen Tradition tief verwurzelten Feierlichkeiten zu Nowruz (persisches Neujahr) und Yalda (Wintersonnenwende) sind offiziell verboten. Im März 2025 wurden lokale Maßnahmen ergriffen, um die Durchführung der Gemeinschaftsgebete in der Moschee und andere Vorschriften im Zusammenhang mit dem Ramadan sicherzustellen. Menschen wurden durch das MPVPV daran erinnert, an den Nachtgebeten (Tarawih) in der Moschee teilzunehmen, und Unternehmen aufgefordert, während der Gebetszeiten zu schließen. Lokale religiöse Führer wurden durch das MPVPV angewiesen, Personen zu identifizieren, die nicht an den Gebeten teilnahmen. Einige Personen wurden von Mitarbeitern des MPVPV festgenommen oder misshandelt, weil sie nicht an den Gebeten in den Moscheen teilgenommen hatten (mindestens in den Provinzen Farah, Helmand, Zabul und Samangan). In den Provinzen Badghis und Herat hingegen wurden Frauen daran gehindert, in bestimmten Moscheen an den Tarawih-Gebeten teilzunehmen und angewiesen, stattdessen zu Hause zu beten. Die Taliban-Regierung geht auch gegen sunnitische Gläubige außerhalb der Hanafi-Strömung vor. Die Taliban beschließen Maßnahmen zur Unterdrückung des Salafismus, u. a. unter dem Vorwand der Bekämpfung des ISKP. Dazu zählt angeblich die Schließung von Salafi-Religionsschulen sowie die Entlassung von Salafisten aus Verwaltungs- und Einflusspositionen. Gleichzeitig lehnen jedoch Salafisten selbst andere Glaubensrichtungen ab. (LIB, Kap. 18) Schiiten: Trotz ständiger Versprechen, die Hazara zu schützen, kommt es immer wieder zu Angriffen auf diese durch den Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen. Es gibt Fälle, in denen Schiiten unter Todesdrohungen gezwungen werden, zum sunnitischen Glauben zu konvertieren. Andachtsorte, Bildungs- und medizinische Einrichtungen von Minderheiten werden systematisch angegriffen und Minderheiten sind Ziel von willkürlichen Inhaftierungen, Folter, Hinrichtungen und Vertreibungen aus ihren Stammesgebieten. Das Taliban-Ministerium für höhere Bildung ordnete gegenüber allen Universitäten und privaten Bildungseinrichtungen an, sämtliche Bücher, die gegen die Hanafi-Lehre des sunnitischen Islam verstoßen, zu entfernen. Dies umfasste auch Bücher, die sich auf den schiitischen Islam beziehen. Im Juli 2024 setzte die Taliban-Regierung im Rahmen der schiitischen Ashura-Feierlichkeiten mit der Begründung des Schutzes vor terroristischen Anschlägen starke Sicherheitsmaßnahmen um, wie Einschränkung der Bewegungsfreiheit und Abschaltung der Telekommunikation. Zwischen der Taliban Regierung und der schiitischen Gemeinde wurde anschließend ein Abkommen zur sicheren Durchführung zukünftiger Ashura-Feierlichkeiten unterzeichnet. Dieses enthält u. a. die Pflicht zur Einhaltung der Gesetze des „Islamischen Emirats Afghanistan“, Beschränkungen der Veranstaltungen auf spezifische Orte sowie von Gruppengrößen, Regulierungen von Gebetspraktiken sowie Verbote von Lautsprechern und politischen Botschaften. Auch bei den Feierlichkeiten im Juli 2025 wurden starke Sicherheitsmaßnahmen umgesetzt, mit dem von der Taliban-Regierung kommunizierten Ziel, die Gläubigen vor Anschlägen zu schützen. Die Taliban-Behörden stellten vermehrt Sicherheitspersonal bereit und das Telekommunikationsnetz wurde zwischenzeitlich abgeschaltet. Die Feierlichkeiten wurden auf einzelne Moscheen und Straßenabschnitte begrenzt, in denen das Aufstellen von Flaggen und traditionellen Zelten erlaubt war. Prozessionen wurden, abgesehen von der Stadt Herat, verboten. Im Vorfeld hatte der schiitische Gelehrtenrat dazu aufgefordert, die Regeln der Taliban-Regierung für die Feierlichkeiten zu befolgen. (LIB, Kap. 18.1) Baha'i: Der Glaube der Baha'i wird als eine Abweichung vom Islam und somit als eine Form der Blasphemie betrachtet. Es wurden alle Muslime, die den Baha'i -Glauben annehmen, zu Abtrünnigen erklärt. Baha'is leben weiterhin in ständiger Angst vor Entdeckung und zögern, ihre religiöse Identität preiszugeben. (LIB, Kap. 18) Hindus und Sikhs: Aufgrund ihrer geringen Anzahl in Afghanistan werden Hindus und Sikhs in Afghanistan häufig als eine Gruppe wahrgenommen. Es wird ihnen auch häufig fälschlicherweise unterstellt, dass die keine Afghanen, sondern Inder sind. Zudem gehören bzw. gehörten auch viele Hindus in Afghanistan zu den sogenannten Nanakpanthis, d. h. sie folgen neben dem Hinduismus auch der Lehre des Sikh-Gründers Guru Nanak. Im Oktober 2023 ernannten die Taliban einen Vertreter für die Hindus und Sikhs in Kabul. Dieser soll als Mitglied des Repräsentantenrats der 22 Gemeindebezirke von Kabul fungieren und sich für die Rechte von Sikhs und Hindus einsetzen. (LIB, Kap. 18.2) 1.5.
- Apostasie, Blasphemie, Konversion: Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Die Taliban arbeiten daran, das Christentum vollständig aus dem Land zu entfernen, und behaupten sogar, dass es in Afghanistan keine Christen gibt. Viele Christen sind in den Untergrund gegangen, aus Angst vor den Gerichten oder Hausdurchsuchungen der Taliban. Angehörige des Christentums praktizieren ihren Glauben aus Angst im Verborgenen. Die Zahl der afghanischen Christinnen und Christen beschränkt sich v. a. auf einen kleinen Kreis vom Islam zum Christentum konvertierter Menschen. Die Zahl der afghanischen Christinnen und Christen muslimischen Hintergrunds liegt bei ca.
- Der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion ist nach der vor Gericht geltenden Hanafi Rechtsschule Apostasie. Missionierung, also der Versuch, Muslime zu einer anderen Religion zu bekehren, ist nach der hanafitischen Rechtsschule ebenfalls illegal. Diejenigen, die der Proselytenmacherei beschuldigt werden, werden mit der gleichen Strafe belegt wie diejenigen, die vom Islam konvertieren. Auch Blasphemie, zu der unter anderem islamfeindliche Schriften oder Äußerungen gehören können, ist nach der hanafitischen Schule ein Kapitalverbrechen. Angeklagte Gotteslästerer, einschließlich Apostaten, haben drei Tage Zeit, um zu widerrufen, sonst droht ihnen der Tod, obwohl es nach der Scharia kein klares Verfahren für einen Widerruf gibt. Einige Hadithe (Aussprüche oder Überlieferungen des Propheten Muhammad, die als Quelle des islamischen Rechts dienen) empfehlen Gespräche und Verhandlungen mit einem Abtrünnigen, um ihn zum Widerruf zu bewegen. (LIB, Kap. 18.3) 1.5.
- Ethnische Gruppen: Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht, da keine nationale Volkszählung durchgeführt wird. Keine der ethnischen Gruppen des Landes stellt eine Mehrheit. Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (ca. 32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %). Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert und strukturell gegenüber