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{'item': 'W204 2306222-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2026 GeschäftszahlW204 2306222-1 Spruch, W204 2306222-1/28E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richter Dr. Stefan KEZNICKL und Mag. Günther BACHKÖNIG über die Beschwerde der XXXX AG, vertreten durch Pelzmann Gall Größ Rechtsanwälte GmbH, 1220 Wien (Zustellvollmacht), und Eisenberger Rechtsanwälte GmbH, Schloßstraße 25, 8020 Graz, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 17.12.2024, GZ: XXXX , in einer Rechtssache nach dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richter Dr. Stefan KEZNICKL und Mag. Günther BACHKÖNIG über die Beschwerde der römisch 40 AG, vertreten durch Pelzmann Gall Größ Rechtsanwälte GmbH, 1220 Wien (Zustellvollmacht), und Eisenberger Rechtsanwälte GmbH, Schloßstraße 25, 8020 Graz, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 17.12.2024, GZ: römisch 40 , in einer Rechtssache nach dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird in der Schuldfrage mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des Straferkenntnisses das Kapitel „Die Verantwortlichkeit der XXXX AG ergibt sich folgendermaßen:“ mit Ausnahme der Wortfolge „Die XXXX AG hat nicht dafür gesorgt, dass Strategien und Verfahren gemäß § 23 Abs. 1 FM-GwG implementiert und schriftlich festgelegt werden, die die Anwendung der angeführten Sorgfaltspflicht im gegenständlichen Fall ausreichend sicherstellen.“ und des Satzes „Dies wird der XXXX AG als Gesamtrechtsnachfolgerin der verantwortlich gemachten XXXX AG auch zugerechnet.“ entfällt.Die Beschwerde wird in der Schuldfrage mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des Straferkenntnisses das Kapitel „Die Verantwortlichkeit der römisch 40 AG ergibt sich folgendermaßen:“ mit Ausnahme der Wortfolge „Die römisch 40 AG hat nicht dafür gesorgt, dass Strategien und Verfahren gemäß Paragraph 23, Absatz eins, FM-GwG implementiert und schriftlich festgelegt werden, die die Anwendung der angeführten Sorgfaltspflicht im gegenständlichen Fall ausreichend sicherstellen.“ und des Satzes „Dies wird der römisch 40 AG als Gesamtrechtsnachfolgerin der verantwortlich gemachten römisch 40 AG auch zugerechnet.“ entfällt. Die Beschwerdeführerin hat damit gegen § 6 Abs. 1 Z 2 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, iVm § 35 Abs. 1 und 3 zweiter Strafsatz FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 zuletzt geändert BGBl. I Nr. 17/2018, iVm § 34 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, verstoßen.Die Beschwerdeführerin hat damit gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins und 3 zweiter Strafsatz FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, zuletzt geändert Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, verstoßen. Der Beschwerde wird in der Straffrage insofern Folge gegeben, als die von der FMA verhängte Zusatzstrafe auf 356.000,00 Euro herabgesetzt wird. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 64 Abs 2 VStG einen Beitrag von 35.600,00 Euro zum Verfahren vor der belangten Behörde zu leisten, das sind 10 % der nunmehr verhängten Strafe.Die Beschwerdeführerin hat gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG einen Beitrag von 35.600,00 Euro zum Verfahren vor der belangten Behörde zu leisten, das sind 10 % der nunmehr verhängten Strafe. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.Die Beschwerdeführerin hat gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) führte bei der XXXX AG (im Folgenden: BF) im Zeitraum vom 04.11.2019 bis 08.11.2019 eine mit Schreiben vom 20.09.2019 angekündigte Vor-Ort-Prüfung gemäß § 30 Abs. 1 FM-GwG zur Vorbeugung und Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung durch.römisch eins.
  2. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) führte bei der römisch 40 AG (im Folgenden: BF) im Zeitraum vom 04.11.2019 bis 08.11.2019 eine mit Schreiben vom 20.09.2019 angekündigte Vor-Ort-Prüfung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, FM-GwG zur Vorbeugung und Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung durch. Am 02.04.2020 teilte die FMA der BF das Ergebnis der Vor-Ort-Prüfung mit und forderte die BF zur Stellungnahme zum Prüfbericht vom 25.03.2020 (im Folgenden: VOP-PB) auf (Ordnungsnummer des FMA-Aktes, im Folgenden: ON, 21 Beilagen 01 und 02). Mit Schreiben vom 29.06.2020 (ON 22, Beilage 1) gab die BF eine Stellungnahme ab, worauf die FMA sie mit Schreiben vom 02.03.2021 (ON 26) zur weiteren Stellungnahme aufforderte. Mit Schreiben vom 30.03.2021 entsprach die BF dieser Aufforderung (ON 27). I.
  3. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23.11.2023 leitete die FMA ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die BF wegen Verletzung der Verpflichtung, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Eigentums- und Kontrollstruktur der Kundin XXXX (im Folgenden: HOLDING LIMITED oder Kundin) zu verstehen, ein. Dadurch sei es durch die BF zur Verletzung der Verpflichtung zur Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und zur Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Überprüfung dessen Identität gekommen.römisch eins.
  4. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23.11.2023 leitete die FMA ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die BF wegen Verletzung der Verpflichtung, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Eigentums- und Kontrollstruktur der Kundin römisch 40 (im Folgenden: HOLDING LIMITED oder Kundin) zu verstehen, ein. Dadurch sei es durch die BF zur Verletzung der Verpflichtung zur Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und zur Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Überprüfung dessen Identität gekommen. I.
  5. Mit Stellungnahme vom 17.01.2024 nahm die BF zu den durch die FMA erhobenen Vorwürfen Stellung und führte zusammengefasst aus, dass die von der FMA geforderten Maßnahmen für die genannte Kundin bereits am 22.10.2020 wiederhergestellt gewesen seien und sämtliche beweiskräftige apostillierte Urkunden der BF spätestens am 18.11.2020 vorgelegen hätten. Die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustands sei somit spätestens am 18.11.2020 erfolgt, was das Tatzeitende des von der FMA vorgeworfenen Dauerdelikts darstelle. Da die Aufforderung zur Rechtfertigung nach Ablauf der gesetzlichen Frist von drei Jahren als erste Verfolgungshandlung gesetzt worden sei, sei gemäß § 36 FM-GwG iVm § 31 Abs. 1 VStG Verfolgungsverjährung eingetreten.römisch eins.
  6. Mit Stellungnahme vom 17.01.2024 nahm die BF zu den durch die FMA erhobenen Vorwürfen Stellung und führte zusammengefasst aus, dass die von der FMA geforderten Maßnahmen für die genannte Kundin bereits am 22.10.2020 wiederhergestellt gewesen seien und sämtliche beweiskräftige apostillierte Urkunden der BF spätestens am 18.11.2020 vorgelegen hätten. Die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustands sei somit spätestens am 18.11.2020 erfolgt, was das Tatzeitende des von der FMA vorgeworfenen Dauerdelikts darstelle. Da die Aufforderung zur Rechtfertigung nach Ablauf der gesetzlichen Frist von drei Jahren als erste Verfolgungshandlung gesetzt worden sei, sei gemäß Paragraph 36, FM-GwG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VStG Verfolgungsverjährung eingetreten. Zudem sei es im gegenständlichen Fall durch die BF in Bezug auf die Kenntnis des wirtschaftlichen Eigentümers der Kundin im Tatzeitraum nicht unterlassen worden, dem hohen Risiko der Geschäftsbeziehung entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um die Identität sämtlicher Personen, die gemäß den Bestimmungen des WiEReG als wirtschaftliche Eigentümer einer juristischen Person gelten, anhand beweiskräftiger Urkunden festzustellen und zu überprüfen. Der in der Aufforderung zur Rechtfertigung diesbezüglich von der FMA erhobene Vorwurf treffe daher nicht zu und es liege kein Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Z 2 FM-GwG vor. In eventu liege kein schwerer Verstoß iSd § 34 Abs. 1 Z 2 FM-GwG vor, weil es sich bei der von der FMA zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht um eine Sorgfaltspflichtverletzung aufgrund der Unterlassung des Einholens von Information über den Kunden handle, sondern rein um das Ergebnis einer vertretbaren anderen Rechtsauffassung der BF hinsichtlich der Definition des wirtschaftlichen Eigentümers in Konstellationen mit Nominee Shareholdern als professionellen Dienstleistern in der Kontrollkette. Zudem betreffe der Vorwurf nur einen einzigen Kunden, sodass auch von systematischen Verstößen keine Rede sein könne. Es komme daher im gegenständlichen Fall der „kleine“ Strafrahmen des § 35 Abs. 2 FM-GwG von bis zu 150.00,00 Euro zur Anwendung. Zudem sei es im gegenständlichen Fall durch die BF in Bezug auf die Kenntnis des wirtschaftlichen Eigentümers der Kundin im Tatzeitraum nicht unterlassen worden, dem hohen Risiko der Geschäftsbeziehung entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um die Identität sämtlicher Personen, die gemäß den Bestimmungen des WiEReG als wirtschaftliche Eigentümer einer juristischen Person gelten, anhand beweiskräftiger Urkunden festzustellen und zu überprüfen. Der in der Aufforderung zur Rechtfertigung diesbezüglich von der FMA erhobene Vorwurf treffe daher nicht zu und es liege kein Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, FM-GwG vor. In eventu liege kein schwerer Verstoß iSd Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, FM-GwG vor, weil es sich bei der von der FMA zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht um eine Sorgfaltspflichtverletzung aufgrund der Unterlassung des Einholens von Information über den Kunden handle, sondern rein um das Ergebnis einer vertretbaren anderen Rechtsauffassung der BF hinsichtlich der Definition des wirtschaftlichen Eigentümers in Konstellationen mit Nominee Shareholdern als professionellen Dienstleistern in der Kontrollkette. Zudem betreffe der Vorwurf nur einen einzigen Kunden, sodass auch von systematischen Verstößen keine Rede sein könne. Es komme daher im gegenständlichen Fall der „kleine“ Strafrahmen des Paragraph 35, Absatz 2, FM-GwG von bis zu 150.00,00 Euro zur Anwendung. Im gesamten vorgeworfenen Tatzeitraum (von 07.09.2017 bis 23.11.2020) sei XXXX P XXXX für den hier relevanten Bereich der Geldwäscheprävention gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 und 3 FM-GwG zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG bestellt gewesen. Dieser übe diese Funktion auch weiterhin aus. Aufgrund dieses Umstandes sei gegen die zur Vertretung nach außen berufenen Mitglieder des Vorstandes und die übrigen in der Aufforderung zur Rechtfertigung genannten natürlichen Personen ein Verwaltungsstrafverfahren jedenfalls nicht einzuleiten bzw. ein eingeleitetes Verfahren einzustellen.Im gesamten vorgeworfenen Tatzeitraum (von 07.09.2017 bis 23.11.2020) sei römisch 40 P römisch 40 für den hier relevanten Bereich der Geldwäscheprävention gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 FM-GwG zum verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, VStG bestellt gewesen. Dieser übe diese Funktion auch weiterhin aus. Aufgrund dieses Umstandes sei gegen die zur Vertretung nach außen berufenen Mitglieder des Vorstandes und die übrigen in der Aufforderung zur Rechtfertigung genannten natürlichen Personen ein Verwaltungsstrafverfahren jedenfalls nicht einzuleiten bzw. ein eingeleitetes Verfahren einzustellen. I.
  7. Am 17.12.2024 erging das vorliegend angefochtene, an die BF als juristische Person gerichtete Straferkenntnis der FMA, der BF am 18.12.2024 zugestellt (sowie auch den darin von der FMA genannten Zurechnungspersonen), mit folgendem Spruch: römisch eins.
  8. Am 17.12.2024 erging das vorliegend angefochtene, an die BF als juristische Person gerichtete Straferkenntnis der FMA, der BF am 18.12.2024 zugestellt (sowie auch den darin von der FMA genannten Zurechnungspersonen), mit folgendem Spruch: „Die XXXX AG, ein konzessioniertes Kreditinstitut mit Geschäftsanschrift XXXX , hat als juristische Person und Gesamtrechtsnachfolgerin der XXXX AG folgenden Verstoß, für den die XXXX AG verantwortlich gemacht wird, zu verantworten:„Die römisch 40 AG, ein konzessioniertes Kreditinstitut mit Geschäftsanschrift römisch 40 , hat als juristische Person und Gesamtrechtsnachfolgerin der römisch 40 AG folgenden Verstoß, für den die römisch 40 AG verantwortlich gemacht wird, zu verantworten: Die XXXX AG hat von 07.09.2017 bis 23.11.2020 die Eigentums- und Kontrollstruktur ihrer Kundin XXXX HOLDING LIMITED, einer juristischen Person mit Sitz auf XXXX , lediglich anhand folgender zum Verständnis der Eigentums- und Kontrollstruktur der XXXX HOLDING LIMITED auch in Zusammenschau nicht ausreichenden Dokumente und Unterlagen überprüft und daher keine angemessenen und risikobasierten Maßnahmen ergriffen, um die Eigentums- und Kontrollstruktur der XXXX HOLDING LIMITED zu verstehen:Die römisch 40 AG hat von 07.09.2017 bis 23.11.2020 die Eigentums- und Kontrollstruktur ihrer Kundin römisch 40 HOLDING LIMITED, einer juristischen Person mit Sitz auf römisch 40 , lediglich anhand folgender zum Verständnis der Eigentums- und Kontrollstruktur der römisch 40 HOLDING LIMITED auch in Zusammenschau nicht ausreichenden Dokumente und Unterlagen überprüft und daher keine angemessenen und risikobasierten Maßnahmen ergriffen, um die Eigentums- und Kontrollstruktur der römisch 40 HOLDING LIMITED zu verstehen:
  9. Memorandum of Association of XXXX HOLDING LIMITED vom 29.05.2015 sowie Articles of Association of XXXX HOLDING LIMITED vom 29.05.2015 (siehe Beilage 01)
  10. Memorandum of Association of römisch 40 HOLDING LIMITED vom 29.05.2015 sowie Articles of Association of römisch 40 HOLDING LIMITED vom 29.05.2015 (siehe Beilage 01)
  11. Auszug aus dem „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik XXXX betreffend die XXXX HOLDING LIMITED vom 14.08.2017 (siehe Beilage 02)
  12. Auszug aus dem „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik römisch 40 betreffend die römisch 40 HOLDING LIMITED vom 14.08.2017 (siehe Beilage 02)
  13. Limited Power of Attorney vom 23.08.2017 (siehe Beilage 03)
  14. Beneficial Owner Declaration vom 23.08.2017 (siehe Beilage 04)
  15. Auszug aus dem „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik XXXX betreffend die XXXX HOLDING LIMITED vom 25.08.2017 (siehe Beilage 05)
  16. Auszug aus dem „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik römisch 40 betreffend die römisch 40 HOLDING LIMITED vom 25.08.2017 (siehe Beilage 05)
  17. CERTIFICATE OF INCUMBENCY betreffend die XXXX INVESTING S.A. vom 12.10.2015 (siehe Beilage 06)
  18. CERTIFICATE OF INCUMBENCY betreffend die römisch 40 INVESTING S.A. vom 12.10.2015 (siehe Beilage 06)
  19. CERTIFICATE OF INCUMBENCY betreffend die XXXX INVESTING S.A. vom 18.08.2017 (siehe Beilage 07)
  20. CERTIFICATE OF INCUMBENCY betreffend die römisch 40 INVESTING S.A. vom 18.08.2017 (siehe Beilage 07)
  21. Auszug aus dem „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik XXXX betreffend die XXXX Services Limited vom 25.08.2017 (siehe Beilage 08)
  22. Auszug aus dem „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik römisch 40 betreffend die römisch 40 Services Limited vom 25.08.2017 (siehe Beilage 08)
  23. Declaration of Trust vom 02.07.2015 (siehe Beilage 09 Seite 1)
  24. Declaration of Trust vom 02.07.2015 (siehe Beilage 09 Seite 2)
  25. Schreiben der XXXX WORLDWIDE LTD. an die XXXX AG vom 21.08.2017 (siehe Beilage 10)
  26. Schreiben der römisch 40 WORLDWIDE LTD. an die römisch 40 AG vom 21.08.2017 (siehe Beilage 10)
  27. Beneficial Owner Declaration vom 28.06.2018 (siehe Beilage 11)
  28. CERTIFICATE OF INCUMBENCY betreffend die XXXX HOLDING LIMITED vom 27.07.2018 (siehe Beilage 12)
  29. CERTIFICATE OF INCUMBENCY betreffend die römisch 40 HOLDING LIMITED vom 27.07.2018 (siehe Beilage 12)
  30. Auszug aus dem „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik XXXX betreffend die XXXX HOLDING LIMITED vom 16.10.2018 (siehe Beilage 13 Seite 1)
  31. Auszug aus dem „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik römisch 40 betreffend die römisch 40 HOLDING LIMITED vom 16.10.2018 (siehe Beilage 13 Seite 1)
  32. Auszug aus dem „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik XXXX betreffend die XXXX vom 30.11.2018 (siehe Beilage 14 Seite 1)
  33. Auszug aus dem „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik römisch 40 betreffend die römisch 40 vom 30.11.2018 (siehe Beilage 14 Seite 1)
  34. Auszug aus dem „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik XXXX betreffend die XXXX vom 10.01.2019 (siehe Beilage 15 Seite 1)
  35. Auszug aus dem „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik römisch 40 betreffend die römisch 40 vom 10.01.2019 (siehe Beilage 15 Seite 1)
  36. Beneficial Owner Declaration vom 18.10.2019 (siehe Beilage 16)
  37. CERTIFICATE OF INCUMBENCY betreffend die XXXX HOLDING LIMITED vom 21.10.2019 (siehe Beilage 17)
  38. CERTIFICATE OF INCUMBENCY betreffend die römisch 40 HOLDING LIMITED vom 21.10.2019 (siehe Beilage 17)
  39. Auszug aus dem „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik XXXX betreffend die XXXX HOLDING LIMITED vom 12.11.2019 (siehe Beilage 18 Seite 2)
  40. Auszug aus dem „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik römisch 40 betreffend die römisch 40 HOLDING LIMITED vom 12.11.2019 (siehe Beilage 18 Seite 2)
  41. Auszug aus dem „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik XXXX betreffend die XXXX vom 12.11.2019 (siehe Beilage 18 Seite 3)
  42. Auszug aus dem „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik römisch 40 betreffend die römisch 40 vom 12.11.2019 (siehe Beilage 18 Seite 3)
  43. CERTIFICATE OF INCUMBENCY betreffend die XXXX INVESTING S.A. vom 03.07.2018 (siehe Beilage 19)
  44. CERTIFICATE OF INCUMBENCY betreffend die römisch 40 INVESTING S.A. vom 03.07.2018 (siehe Beilage 19)
  45. CERTIFICATE OF INCUMBENCY betreffend die XXXX INVESTING S.A. vom 18.09.2019 (siehe Beilage 20)
  46. CERTIFICATE OF INCUMBENCY betreffend die römisch 40 INVESTING S.A. vom 18.09.2019 (siehe Beilage 20)
  47. Declaration and Confirmation der XXXX WORLDWIDE LTD. vom 26.07.2018 (siehe Beilage 21)
  48. Declaration and Confirmation der römisch 40 WORLDWIDE LTD. vom 26.07.2018 (siehe Beilage 21)
  49. Declaration and Confirmation der XXXX WORLDWIDE LTD. vom 04.09.2019 (siehe Beilage 22)
  50. Declaration and Confirmation der römisch 40 WORLDWIDE LTD. vom 04.09.2019 (siehe Beilage 22)
  51. CERTIFICATE OF INCUMBENCY betreffend die XXXX WORLDWIDE LTD. vom 09.09.2019 (siehe Beilage 23)
  52. CERTIFICATE OF INCUMBENCY betreffend die römisch 40 WORLDWIDE LTD. vom 09.09.2019 (siehe Beilage 23)
  53. Declaration and Confirmation der XXXX WORLDWIDE LTD. vom 10.04.2020 (siehe Beilage 24)
  54. Declaration and Confirmation der römisch 40 WORLDWIDE LTD. vom 10.04.2020 (siehe Beilage 24)
  55. CERTIFICATE OF INCUMBENCY betreffend die XXXX HOLDING LIMITED vom 10.04.2020 (siehe Beilage 25)
  56. CERTIFICATE OF INCUMBENCY betreffend die römisch 40 HOLDING LIMITED vom 10.04.2020 (siehe Beilage 25)
  57. Auszug aus dem „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik XXXX betreffend die XXXX HOLDING LIMITED vom 14.04.2020 (siehe Beilage 26)
  58. Auszug aus dem „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik römisch 40 betreffend die römisch 40 HOLDING LIMITED vom 14.04.2020 (siehe Beilage 26)
  59. Auszug aus dem „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik XXXX betreffend die XXXX vom 14.04.2020 (siehe Beilage 27)
  60. Auszug aus dem „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik römisch 40 betreffend die römisch 40 vom 14.04.2020 (siehe Beilage 27)
  61. Declaration and Confirmation der XXXX HOLDING LIMITED vom 10.04.2020 (siehe Beilage 28)
  62. Declaration and Confirmation der römisch 40 HOLDING LIMITED vom 10.04.2020 (siehe Beilage 28)
  63. CERTIFICATE OF INCUMBENCY betreffend die XXXX INVESTING S.A. vom 10.04.2020 (siehe Beilage 29)
  64. CERTIFICATE OF INCUMBENCY betreffend die römisch 40 INVESTING S.A. vom 10.04.2020 (siehe Beilage 29)
  65. CERTIFICATE OF INCUMBENCY betreffend die XXXX WORLDWIDE LTD. vom 16.04.2020 (siehe Beilage 30)
  66. CERTIFICATE OF INCUMBENCY betreffend die römisch 40 WORLDWIDE LTD. vom 16.04.2020 (siehe Beilage 30)
  67. Register of Members der XXXX WORLDWIDE LTD. zum 10.04.2020 (siehe Beilage 31)
  68. Register of Members der römisch 40 WORLDWIDE LTD. zum 10.04.2020 (siehe Beilage 31)
  69. CERTIFICATE OF INCUMBENCY betreffend die XXXX COMPANY XXXX LIMITED vom 13.04.2020 (siehe Beilage 32)
  70. CERTIFICATE OF INCUMBENCY betreffend die römisch 40 COMPANY römisch 40 LIMITED vom 13.04.2020 (siehe Beilage 32)
  71. Auszug aus dem „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik XXXX betreffend die XXXX COMPANY XXXX LIMITED vom 14.04.2020 (siehe Beilage 33)
  72. Auszug aus dem „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik römisch 40 betreffend die römisch 40 COMPANY römisch 40 LIMITED vom 14.04.2020 (siehe Beilage 33) Jedenfalls bis 23.11.2020 (Erhalt des Register of Members der XXXX INVESTING S.A. zum 02.10.2020, des Share Certificate No THREE der XXXX INVESTING S.A. vom 02.10.2020, des Share Certificate No FOUR der XXXX INVESTING S.A. vom 02.10.2020 und des CERTIFICATE OF INCUMBENCY betreffend die XXXX INVESTING S.A. vom 13.11.2020) hat die XXXX AG über keine (rezenten) risikobasierten und angemessenen Nachweise

(1)dafür, wieviele „Shares“ die XXXX INVESTING S.A. ausgegeben hat und wer Inhaber sämtlicher ausgegebener „Shares“ („issued Shares“) der XXXX INVESTING S.A. ist,
(2)für das Treuhandverhältnis zwischen XXXX WORLDWIDE LTD. und XXXX ,
(3)für das Treuhandverhältnis zwischen XXXX WORLDWIDE LTD. und XXXX sowie
(4)dafür, welche natürlichen Personen wirtschaftliche Eigentümer der XXXX WORLDWIDE LTD. sind, weil die XXXX WORLDWIDE LTD. letztlich in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle steht. Die XXXX AG konnte daher nicht überzeugt sein, zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer der XXXX HOLDING LIMITED ist.Jedenfalls bis 23.11.2020 (Erhalt des Register of Members der römisch 40 INVESTING S.A. zum 02.10.2020, des Share Certificate No THREE der römisch 40 INVESTING S.A. vom 02.10.2020, des Share Certificate No FOUR der römisch 40 INVESTING S.A. vom 02.10.2020 und des CERTIFICATE OF INCUMBENCY betreffend die römisch 40 INVESTING S.A. vom 13.11.2020) hat die römisch 40 AG über keine (rezenten) risikobasierten und angemessenen Nachweise
(1)dafür, wieviele „Shares“ die römisch 40 INVESTING S.A. ausgegeben hat und wer Inhaber sämtlicher ausgegebener „Shares“ („issued Shares“) der römisch 40 INVESTING S.A. ist,
(2)für das Treuhandverhältnis zwischen römisch 40 WORLDWIDE LTD. und römisch 40 ,
(3)für das Treuhandverhältnis zwischen römisch 40 WORLDWIDE LTD. und römisch 40 sowie
(4)dafür, welche natürlichen Personen wirtschaftliche Eigentümer der römisch 40 WORLDWIDE LTD. sind, weil die römisch 40 WORLDWIDE LTD. letztlich in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle steht. Die römisch 40 AG konnte daher nicht überzeugt sein, zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer der römisch 40 HOLDING LIMITED ist. Die Verantwortlichkeit der XXXX AG ergibt sich folgendermaßen:Die Verantwortlichkeit der römisch 40 AG ergibt sich folgendermaßen: Die folgenden Personen haben im Tatzeitraum (07.09.2017 bis 23.11.2020) dadurch, dass sie weder selbst dafür gesorgt noch veranlasst haben, dass in der XXXX AG Strategien und Verfahren gemäß § 23 Abs. 1 FM-GwG implementiert und schriftlich festgelegt werden, die die Anwendung der angeführten Sorgfaltspflicht im gegenständlichen Fall ausreichend sicherstellen, selbst gegen die angeführte Sorgfaltspflicht verstoßen:Die folgenden Personen haben im Tatzeitraum (07.09.2017 bis 23.11.2020) dadurch, dass sie weder selbst dafür gesorgt noch veranlasst haben, dass in der römisch 40 AG Strategien und Verfahren gemäß Paragraph 23, Absatz eins, FM-GwG implementiert und schriftlich festgelegt werden, die die Anwendung der angeführten Sorgfaltspflicht im gegenständlichen Fall ausreichend sicherstellen, selbst gegen die angeführte Sorgfaltspflicht verstoßen:  Die im Tatzeitraum (07.09.2017 bis 23.11.2020) zur Vertretung nach außen berufenen Mitglieder des Vorstands der XXXX AG (siehe Beilage 34) jeweils für die Dauer ihrer Funktion unter Ausklammerung der Zeiträume, in denen eine Person aus dem im folgenden Spiegelstrich angeführten Personenkreis wirksam als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz VStG bestellt war. Die im Tatzeitraum (07.09.2017 bis 23.11.2020) zur Vertretung nach außen berufenen Mitglieder des Vorstands der römisch 40 AG (siehe Beilage 34) jeweils für die Dauer ihrer Funktion unter Ausklammerung der Zeiträume, in denen eine Person aus dem im folgenden Spiegelstrich angeführten Personenkreis wirksam als verantwortlicher Beauftragter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG bestellt war.  die folgenden Personen in den folgenden Zeiträumen, für den Fall, dass ihre Bestellung zum/zur verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung der zunächst für §§ 40, 40a, 40b und 40d BWG sowie dann für § 5 bis 12 FM-GwG wirksam war: die folgenden Personen in den folgenden Zeiträumen, für den Fall, dass ihre Bestellung zum/zur verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung der zunächst für Paragraphen 40, 40 a, 40 b und 40 d BWG sowie dann für Paragraph 5 bis 12 FM-GwG wirksam war: o Mag. XXXX aufgrund seiner Befugnis, als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 zweiter Satz VStG für das ganze Unternehmen Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen sowie Kontrollen innerhalb der juristischen Person durchzuführen, von 07.09.2017 bis 23.11.2020,o Mag. römisch 40 aufgrund seiner Befugnis, als verantwortlicher Beauftragter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz VStG für das ganze Unternehmen Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen sowie Kontrollen innerhalb der juristischen Person durchzuführen, von 07.09.2017 bis 23.11.2020, o XXXX aufgrund seiner Befugnis, als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 zweiter Satz VStG für den Bereich „Private Banking XXXX “ in diesem Bereich Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen sowie Kontrollen innerhalb der juristischen Person durchzuführen, von 07.
  1. 2017 bis 23.11.2020,o römisch 40 aufgrund seiner Befugnis, als verantwortlicher Beauftragter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz VStG für den Bereich „Private Banking römisch 40 “ in diesem Bereich Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen sowie Kontrollen innerhalb der juristischen Person durchzuführen, von 07.
  2. 2017 bis 23.11.2020, o XXXX aufgrund seiner Befugnis, als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 zweiter Satz VStG für den Bereich „Private Banking XXXX “ in diesem Bereich Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen sowie Kontrollen innerhalb der juristischen Person durchzuführen, von 07.
  3. 2017 bis 04.12.2019,o römisch 40 aufgrund seiner Befugnis, als verantwortlicher Beauftragter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz VStG für den Bereich „Private Banking römisch 40 “ in diesem Bereich Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen sowie Kontrollen innerhalb der juristischen Person durchzuführen, von 07.
  4. 2017 bis 04.12.2019, o XXXX aufgrund seiner Befugnis, als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 zweiter Satz VStG für den Bereich „Private Banking XXXX “ in diesem Bereich Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen sowie Kontrollen innerhalb der juristischen Person durchzuführen, von 05.12.2019 bis 23.11.2020,o römisch 40 aufgrund seiner Befugnis, als verantwortlicher Beauftragter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz VStG für den Bereich „Private Banking römisch 40 “ in diesem Bereich Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen sowie Kontrollen innerhalb der juristischen Person durchzuführen, von 05.12.2019 bis 23.11.2020, o XXXX aufgrund seiner Befugnis, als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 zweiter Satz VStG für den Bereich „Corporate Investments und Private Banking XXXX “ in diesem Bereich Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen sowie Kontrollen innerhalb der juristischen Person durchzuführen, von 07.
  5. 2017 bis 23.11.2020,o römisch 40 aufgrund seiner Befugnis, als verantwortlicher Beauftragter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz VStG für den Bereich „Corporate Investments und Private Banking römisch 40 “ in diesem Bereich Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen sowie Kontrollen innerhalb der juristischen Person durchzuführen, von 07.
  6. 2017 bis 23.11.2020, o XXXX aufgrund seiner Befugnis, als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 zweiter Satz VStG für den Bereich „Private Banking XXXX “ in diesem Bereich Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen sowie Kontrollen innerhalb der juristischen Person durchzuführen, von 07.
  7. 2017 bis 23.11.2020,o römisch 40 aufgrund seiner Befugnis, als verantwortlicher Beauftragter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz VStG für den Bereich „Private Banking römisch 40 “ in diesem Bereich Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen sowie Kontrollen innerhalb der juristischen Person durchzuführen, von 07.
  8. 2017 bis 23.11.2020, o XXXX aufgrund seiner Befugnis, als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 zweiter Satz VStG für den Bereich „Banking XXXX “ in diesem Bereich Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen sowie Kontrollen innerhalb der juristischen Person durchzuführen, von 07.
  9. 2017 bis 23.11.2020,o römisch 40 aufgrund seiner Befugnis, als verantwortlicher Beauftragter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz VStG für den Bereich „Banking römisch 40 “ in diesem Bereich Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen sowie Kontrollen innerhalb der juristischen Person durchzuführen, von 07.
  10. 2017 bis 23.11.2020, o XXXX aufgrund seiner Befugnis, als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 zweiter Satz VStG für den Bereich XXXX in diesem Bereich Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen sowie Kontrollen innerhalb der juristischen Person durchzuführen, von 07.
  11. 2017 bis 23.11.2020,o römisch 40 aufgrund seiner Befugnis, als verantwortlicher Beauftragter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz VStG für den Bereich römisch 40 in diesem Bereich Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen sowie Kontrollen innerhalb der juristischen Person durchzuführen, von 07.
  12. 2017 bis 23.11.2020, o XXXX aufgrund seiner Befugnis, als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 zweiter Satz VStG für den Bereich XXXX in diesem Bereich Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen sowie Kontrollen innerhalb der juristischen Person durchzuführen, von 07.
  13. 2017 bis 23.11.2020 sowieo römisch 40 aufgrund seiner Befugnis, als verantwortlicher Beauftragter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz VStG für den Bereich römisch 40 in diesem Bereich Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen sowie Kontrollen innerhalb der juristischen Person durchzuführen, von 07.
  14. 2017 bis 23.11.2020 sowie o XXXX aufgrund seiner Befugnis, als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 zweiter Satz VStG für den Bereich „Leveraged Finance“ in diesem Bereich Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen sowie Kontrollen innerhalb der juristischen Person durchzuführen, von 07.
  15. 2017 bis 23.11.2020.o römisch 40 aufgrund seiner Befugnis, als verantwortlicher Beauftragter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz VStG für den Bereich „Leveraged Finance“ in diesem Bereich Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen sowie Kontrollen innerhalb der juristischen Person durchzuführen, von 07.
  16. 2017 bis 23.11.
  17. Dies wird der XXXX AG als Gesamtrechtsnachfolgerin der verantwortlich gemachten XXXX AG auch zugerechnet. Die erwähnten Beilagen bilden einen integrierten Bestandteil dieses Spruches.Dies wird der römisch 40 AG als Gesamtrechtsnachfolgerin der verantwortlich gemachten römisch 40 AG auch zugerechnet. Die erwähnten Beilagen bilden einen integrierten Bestandteil dieses Spruches. Es wurden dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 9 Abs. 1 erster Satz FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 idF BGBl. I Nr. 62/2019, iVm § 6 Abs. 1 Z 2 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 idF BGBl. I Nr. 62/2019 iVm § 35 Abs. 1 und 3 zweiter Strafsatz FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 idF BGBl. I Nr. 17/2018 iVm § 34 Abs. 2 iVm § 34 Abs. 1 Z 2 und FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 idF BGBl. I Nr. 62/2019Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins und 3 zweiter Strafsatz FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2 und FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019, Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über die XXXX AG unter Bedachtnahme auf die Straferkenntnisse der FMA vom 28.10.2022, GZ FMA-KL23 5303.100/0001-LAW/2021, und vom 20.12.2022, GZ FMA-KL23 5303.100/0002-LAW/2021, folgende Zusatzstrafe verhängt:Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über die römisch 40 AG unter Bedachtnahme auf die Straferkenntnisse der FMA vom 28.10.2022, GZ FMA-KL23 5303.100/0001-LAW/2021, und vom 20.12.2022, GZ FMA-KL23 5303.100/0002-LAW/2021, folgende Zusatzstrafe verhängt: Geldstrafe von 476.000,00 Euro Gemäß §§Gemäß Paragraphen § 35 Abs. 1 und Abs. 3 zweiter Strafsatz FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 idF BGBl. I Nr. 17/ 2018 iVm § 22 Abs. 9 FMABG, BGBl. I Nr. 97/ 2001 idF BGBl. I Nr. 104/2019Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, zweiter Strafsatz FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 17/ 2018 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 9, FMABG, BGBl. römisch eins Nr. 97/ 2001 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): --- Ferner ist gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner ist gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: ● 47.600,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro; ● 0 Euro als Ersatz der Barauslagen für ---. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 523.600,00 Euro.“ I.
  18. Dagegen richtet sich die am 16.01.2025 bei der FMA eingelangte gemeinsame Beschwerde der BF und der von der FMA im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses genannten „Zurechnungspersonen“, alle vertreten durch die im Rubrum genannte Rechtsvertretung, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen; in eventu, die Strafe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.römisch eins.
  19. Dagegen richtet sich die am 16.01.2025 bei der FMA eingelangte gemeinsame Beschwerde der BF und der von der FMA im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses genannten „Zurechnungspersonen“, alle vertreten durch die im Rubrum genannte Rechtsvertretung, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen; in eventu, die Strafe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass gemäß § 36 FM-GwG idF BGBI l 118/2016 iVm § 31 Abs. 1 VStG die Verfolgung einer Person unzulässig sei, wenn gegen sie binnen einer Frist von drei Jahren keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden sei. Die Verfolgungsverjährung beginne mit dem Zeitpunkt zu laufen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden sei bzw. das strafbare Verhalten aufgehört habe. Eine Aufforderung zur Rechtfertigung gelte als rechtzeitige Verfolgungshandlung gemäß § 32 Abs. 2 VStG, wenn sie zur Wahrung der Verfolgungsverjährung innerhalb der Verjährungsfrist abgefertigt worden sei. Selbst wenn man der unzutreffenden Rechtsansicht der FMA folgte, dass Nominees als wirtschaftliche Eigentümer gelten, sei der gesetzmäßige Zustand bereits durch die Auflösung der Nominee-Vereinbarung am 02.10.2020 hergestellt worden. Die Übermittlung sämtlicher beweiskräftiger Urkunden sei am 22.10.2020 bzw. am 18.11.2020 per E-Mail von der Kundin an die BF erfolgt. Mit Verweis auf das FMA-Rundschreiben „Sorgfaltspflichten zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“, Stand Februar 2022, stelle die Einholung von Kopien (Scans) den Regelfall dar und sei – entgegen der Rechtsansicht der FMA im angefochtenen Straferkenntnis – die elektronische Übermittlung einer Kopie der apostillierten Dokumente als ausreichend anzusehen. Für die BF habe kein Anlass bestanden, an der Echtheit dieser Unterlagen zu zweifeln. Der allfällige rechtswidrige Zustand habe daher spätestens am 18.11.2020 geendet. Der Umstand, dass die beweiskräftigen Urkunden noch zusätzlich in physischer Papierform am 23.11.2020 postalisch eingelangt seien, ändere nichts an der Tatsache, dass die BF allerspätestens am 18.11.2020 davon hätte überzeugt sein können, zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer der Kundin sei. Es liege daher kein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Z 2 FM-GwG vor. Da die Aufforderung zur Rechtfertigung durch die FMA erst am 23.11.2023 ergangen sei, sei die Verfolgungsverjährung bereits eingetreten. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass gemäß Paragraph 36, FM-GwG in der Fassung BGBI l 118 aus 2016, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VStG die Verfolgung einer Person unzulässig sei, wenn gegen sie binnen einer Frist von drei Jahren keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden sei. Die Verfolgungsverjährung beginne mit dem Zeitpunkt zu laufen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden sei bzw. das strafbare Verhalten aufgehört habe. Eine Aufforderung zur Rechtfertigung gelte als rechtzeitige Verfolgungshandlung gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VStG, wenn sie zur Wahrung der Verfolgungsverjährung innerhalb der Verjährungsfrist abgefertigt worden sei. Selbst wenn man der unzutreffenden Rechtsansicht der FMA folgte, dass Nominees als wirtschaftliche Eigentümer gelten, sei der gesetzmäßige Zustand bereits durch die Auflösung der Nominee-Vereinbarung am 02.10.2020 hergestellt worden. Die Übermittlung sämtlicher beweiskräftiger Urkunden sei am 22.10.2020 bzw. am 18.11.2020 per E-Mail von der Kundin an die BF erfolgt. Mit Verweis auf das FMA-Rundschreiben „Sorgfaltspflichten zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“, Stand Februar 2022, stelle die Einholung von Kopien (Scans) den Regelfall dar und sei – entgegen der Rechtsansicht der FMA im angefochtenen Straferkenntnis – die elektronische Übermittlung einer Kopie der apostillierten Dokumente als ausreichend anzusehen. Für die BF habe kein Anlass bestanden, an der Echtheit dieser Unterlagen zu zweifeln. Der allfällige rechtswidrige Zustand habe daher spätestens am 18.11.2020 geendet. Der Umstand, dass die beweiskräftigen Urkunden noch zusätzlich in physischer Papierform am 23.11.2020 postalisch eingelangt seien, ändere nichts an der Tatsache, dass die BF allerspätestens am 18.11.2020 davon hätte überzeugt sein können, zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer der Kundin sei. Es liege daher kein Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, FM-GwG vor. Da die Aufforderung zur Rechtfertigung durch die FMA erst am 23.11.2023 ergangen sei, sei die Verfolgungsverjährung bereits eingetreten. Überdies seien Nominees keine wirtschaftlichen Eigentümer einer juristischen Person und müsse die Eigentümerstruktur nicht entlang der Kontrollkette geprüft werden. Vor diesem Hintergrund sei entgegen den Ausführungen im Straferkenntnis die Eigentümer- und Kontrollstruktur betreffend die Kundin im vorgeworfenen Tatzeitraum durch die BF sehr wohl vollständig anhand beweiskräftiger Urkunden geprüft worden. Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht iSd § 6 Abs. 1 Z 2 FM-GwG liege nicht vor und die Zurechnung der FMA folge nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Strafbarkeit juristischer Personen gemäß § 35 Abs. 1 FM-GwG, weil im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses alternativ sämtliche Vorstandsmitglieder sowie sämtliche jemals von der BF bestellten verantwortlichen Beauftragten als Zurechnungspersonen genannt werden würden. Überdies seien Nominees keine wirtschaftlichen Eigentümer einer juristischen Person und müsse die Eigentümerstruktur nicht entlang der Kontrollkette geprüft werden. Vor diesem Hintergrund sei entgegen den Ausführungen im Straferkenntnis die Eigentümer- und Kontrollstruktur betreffend die Kundin im vorgeworfenen Tatzeitraum durch die BF sehr wohl vollständig anhand beweiskräftiger Urkunden geprüft worden. Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, FM-GwG liege nicht vor und die Zurechnung der FMA folge nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Strafbarkeit juristischer Personen gemäß Paragraph 35, Absatz eins, FM-GwG, weil im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses alternativ sämtliche Vorstandsmitglieder sowie sämtliche jemals von der BF bestellten verantwortlichen Beauftragten als Zurechnungspersonen genannt werden würden. Als verfehlt erweise sich die Rechtsansicht der FMA, dass im vorliegenden Fall ein schwerwiegender oder systematischer Verstoß iSd § 34 FM-GwG vorliege. So handle es sich bei der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ausschließlich um das Ergebnis einer vertretbaren anderen Rechtsauffassung der BF hinsichtlich der Definition des wirtschaftlichen Eigentümers in Konstellationen mit Nominees in der Kontrollkette und betreffe zudem nur eine einzelne Kundin. Von der FMA sei daher zu Unrecht die erhöhte Strafrahmengrenze herangezogen worden. Auch treffe die BF kein Verschulden, da sich aus dem vorliegenden Sachverhalt weder eine vorsätzliche noch eine fahrlässige Pflichtverletzung ableiten lasse. Im gegenständlichen Fall habe die BF vor der Aufnahme der Geschäftsbeziehung umfassende Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer der Kundin eingeholt und – folgte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsansicht der FMA – so sei die BF insoweit einem nicht vorwerfbaren Verbotsirrtum unterlegen.Als verfehlt erweise sich die Rechtsansicht der FMA, dass im vorliegenden Fall ein schwerwiegender oder systematischer Verstoß iSd Paragraph 34, FM-GwG vorliege. So handle es sich bei der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ausschließlich um das Ergebnis einer vertretbaren anderen Rechtsauffassung der BF hinsichtlich der Definition des wirtschaftlichen Eigentümers in Konstellationen mit Nominees in der Kontrollkette und betreffe zudem nur eine einzelne Kundin. Von der FMA sei daher zu Unrecht die erhöhte Strafrahmengrenze herangezogen worden. Auch treffe die BF kein Verschulden, da sich aus dem vorliegenden Sachverhalt weder eine vorsätzliche noch eine fahrlässige Pflichtverletzung ableiten lasse. Im gegenständlichen Fall habe die BF vor der Aufnahme der Geschäftsbeziehung umfassende Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer der Kundin eingeholt und – folgte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsansicht der FMA – so sei die BF insoweit einem nicht vorwerfbaren Verbotsirrtum unterlegen. I.
  20. Die FMA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der BF und den dazugehörigen Verwaltungsakt mit Schreiben vom 20.01.2025 vor.römisch eins.
  21. Die FMA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der BF und den dazugehörigen Verwaltungsakt mit Schreiben vom 20.01.2025 vor. I.
  22. Am 17.06.2025 nahm die BF Akteneinsicht in den Verwaltungsakt der FMA wie auch in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.römisch eins.
  23. Am 17.06.2025 nahm die BF Akteneinsicht in den Verwaltungsakt der FMA wie auch in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. I.
  24. Mit Schriftsatz vom 10.07.2025 nahm die FMA, wie zuvor durch das Bundesverwaltungsgericht aufgetragen, Stellung zu den Beschwerdevorwürfen der BF.römisch eins.
  25. Mit Schriftsatz vom 10.07.2025 nahm die FMA, wie zuvor durch das Bundesverwaltungsgericht aufgetragen, Stellung zu den Beschwerdevorwürfen der BF. I.
  26. Am 08.08.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Replik der BF zur Stellungnahme der FMA vom 10.07.2025 ein.römisch eins.
  27. Am 08.08.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Replik der BF zur Stellungnahme der FMA vom 10.07.2025 ein. I.
  28. Am 21.08.2025 führte der erkennende Senat eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in der die beschuldigte BF durch ihre Rechtsvertretung und das Vorstandsmitglied Mag. XXXX , einen informierten Vertreter sowie XXXX , Leiter des Bereiches XXXX , vertreten war. Diese wurden wie auch die FMA gehört.römisch eins.
  29. Am 21.08.2025 führte der erkennende Senat eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in der die beschuldigte BF durch ihre Rechtsvertretung und das Vorstandsmitglied Mag. römisch 40 , einen informierten Vertreter sowie römisch 40 , Leiter des Bereiches römisch 40 , vertreten war. Diese wurden wie auch die FMA gehört. Von den ebenfalls im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes als beschuldigte Personen geladenen „Zurechnungspersonen“ nahmen jeweils im Beisein ihrer Rechtsvertretung das oben genannte Vorstandsmitglied und der genannte Bereichsleiter an der mündlichen Beschwerdeverhandlung teil. Alle anderen geladenen Zurechnungspersonen gaben durch ihre bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung anwesende Rechtsvertretung bekannt, auf die Teilnahme an der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu verzichten. I.
  30. Mit Schreiben vom 22.08.2025 legte die BF, wie in der Beschwerdeverhandlung zugesagt, dem Bundesverwaltungsgericht zwei Konzern-Dienstanweisungen zur Geldwäscheprävention in den Versionen 01.2017 und 01.2018 vor, die im Tatzeitraum in Geltung waren.römisch eins.
  31. Mit Schreiben vom 22.08.2025 legte die BF, wie in der Beschwerdeverhandlung zugesagt, dem Bundesverwaltungsgericht zwei Konzern-Dienstanweisungen zur Geldwäscheprävention in den Versionen 01.2017 und 01.2018 vor, die im Tatzeitraum in Geltung waren. Diese Unterlagen wurden der FMA durch das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22.08.2025 zur Kenntnisnahme übermittelt. I.
  32. Mit Schreiben vom 26.08.2025 legte die FMA, wie in der Beschwerdeverhandlung zugesagt, dem Bundesverwaltungsgericht das Rundschreiben der FMA zur Feststellung und Überprüfung der Identität für Kreditinstitute (Stand: 01.12.2011) vor.römisch eins.
  33. Mit Schreiben vom 26.08.2025 legte die FMA, wie in der Beschwerdeverhandlung zugesagt, dem Bundesverwaltungsgericht das Rundschreiben der FMA zur Feststellung und Überprüfung der Identität für Kreditinstitute (Stand: 01.12.2011) vor. I.
  34. Mit Schreiben vom 27.08.2025 legte die FMA dem Bundesverwaltungsgericht ein Konvolut an Unterlagen betreffend die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG durch die BF vor.römisch eins.
  35. Mit Schreiben vom 27.08.2025 legte die FMA dem Bundesverwaltungsgericht ein Konvolut an Unterlagen betreffend die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, VStG durch die BF vor. I.
  36. Mit Parteiengehör vom 28.08.2025 wurde der BF das Schreiben der FMA vom 27.08.2025 mitsamt den Beilagen zur allfälligen Stellungnahme übermittelt und gleichzeitig aufgetragen, dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls binnen einer Frist von zwei Wochen sämtliche Bestellungsurkunden hinsichtlich der „Zurechnungsperson“ XXXX zu übermitteln, die den vorgeworfenen Tatzeitraum tangierten.römisch eins.
  37. Mit Parteiengehör vom 28.08.2025 wurde der BF das Schreiben der FMA vom 27.08.2025 mitsamt den Beilagen zur allfälligen Stellungnahme übermittelt und gleichzeitig aufgetragen, dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls binnen einer Frist von zwei Wochen sämtliche Bestellungsurkunden hinsichtlich der „Zurechnungsperson“ römisch 40 zu übermitteln, die den vorgeworfenen Tatzeitraum tangierten. I.
  38. Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 11.09.2025 führte die BF zusammengefasst aus, dass aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich sei, dass XXXX seit 29.03.2010 bis auf Widerruf für den Bereich XXXX als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 VStG bei der BF wirksam bestellt worden sei. Dies habe die FMA im angefochtenen Straferkenntnis auch selbst angeführt und er habe im Rahmen seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.08.2025 dies selbst bestätigt.römisch eins.
  39. Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 11.09.2025 führte die BF zusammengefasst aus, dass aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich sei, dass römisch 40 seit 29.03.2010 bis auf Widerruf für den Bereich römisch 40 als verantwortlicher Beauftragter gemäß Paragraph 9, VStG bei der BF wirksam bestellt worden sei. Dies habe die FMA im angefochtenen Straferkenntnis auch selbst angeführt und er habe im Rahmen seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.08.2025 dies selbst bestätigt. I.
  40. Das Bundesverwaltungsgericht brachte dies der FMA mit Schreiben vom 15.09.2025 zur Kenntnis gebracht. Diese äußerte sich hierzu nicht. römisch eins.
  41. Das Bundesverwaltungsgericht brachte dies der FMA mit Schreiben vom 15.09.2025 zur Kenntnis gebracht. Diese äußerte sich hierzu nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes (Bezugnahme durch OZ), in den zugrundeliegenden Akt der FMA (Bezugnahme durch ON) sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 21.08.
  42. In dieser wurden für die BF als Beschuldigte das Vorstandsmitglied Mag. XXXX , ein von der BF nominierter informierter Vertreter, Mag. XXXX , sowie der von der BF für den Bereich XXXX bestellte verantwortliche Beauftragte nach § 9 Abs. 2 VStG, Bereichsleiter XXXX P XXXX , mit vollen Beschuldigtenrechten im Beisein ihrer Rechtsvertretung befragt. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes (Bezugnahme durch OZ), in den zugrundeliegenden Akt der FMA (Bezugnahme durch ON) sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 21.08.
  43. In dieser wurden für die BF als Beschuldigte das Vorstandsmitglied Mag. römisch 40 , ein von der BF nominierter informierter Vertreter, Mag. römisch 40 , sowie der von der BF für den Bereich römisch 40 bestellte verantwortliche Beauftragte nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG, Bereichsleiter römisch 40 P römisch 40 , mit vollen Beschuldigtenrechten im Beisein ihrer Rechtsvertretung befragt. II.
  44. Feststellungen:römisch zwei.
  45. Feststellungen: II.1.
  46. Zum Unternehmen XXXX AG (im Folgenden: BF)römisch zwei.1.
  47. Zum Unternehmen römisch 40 AG (im Folgenden: BF) Die XXXX AG war ein auf Privat- und Investment Banking spezialisiertes Kreditinstitut mit Sitz in XXXX . Als Tochtergesellschaft der XXXX AG war sie im Tatzeitraum (07.09.2017 bis 23.11.2020) ein Teil der XXXX .Die römisch 40 AG war ein auf Privat- und Investment Banking spezialisiertes Kreditinstitut mit Sitz in römisch 40 . Als Tochtergesellschaft der römisch 40 AG war sie im Tatzeitraum (07.09.2017 bis 23.11.2020) ein Teil der römisch 40 . Mit Verschmelzungsvertrag vom XXXX wurde die XXXX AG (FN XXXX ) als übertragende Gesellschaft rückwirkend zum Verschmelzungsstichtag XXXX im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit der XXXX Aktiengesellschaft (FN XXXX ) als übernehmender Gesellschaft verschmolzen. Am XXXX wurde der Verschmelzungsvertrag ins Firmenbuch eingetragen.Mit Verschmelzungsvertrag vom römisch 40 wurde die römisch 40 AG (FN römisch 40 ) als übertragende Gesellschaft rückwirkend zum Verschmelzungsstichtag römisch 40 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit der römisch 40 Aktiengesellschaft (FN römisch 40 ) als übernehmender Gesellschaft verschmolzen. Am römisch 40 wurde der Verschmelzungsvertrag ins Firmenbuch eingetragen. Mit Hauptversammlungsbeschluss vom 10.09.2021 wurde eine Änderung der Satzung der XXXX Aktiengesellschaft beschlossen, wonach die Firma der Gesellschaft seither XXXX AG lautet. Die neue Firma wurde am XXXX ins Firmenbuch eingetragen.Mit Hauptversammlungsbeschluss vom 10.09.2021 wurde eine Änderung der Satzung der römisch 40 Aktiengesellschaft beschlossen, wonach die Firma der Gesellschaft seither römisch 40 AG lautet. Die neue Firma wurde am römisch 40 ins Firmenbuch eingetragen. In der Gewinn- und Verlustrechnung im Jahresabschluss zum 31.12.2023 wies die BF auf Soloebene die Betriebserträge mit XXXX Euro, das Betriebsergebnis mit XXXX Euro, das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit mit XXXX Euro sowie den Jahresüberschuss mit XXXX Euro aus. In der Gewinn- und Verlustrechnung im Jahresabschluss zum 31.12.2023 wies die BF auf Soloebene die Betriebserträge mit römisch 40 Euro, das Betriebsergebnis mit römisch 40 Euro, das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit mit römisch 40 Euro sowie den Jahresüberschuss mit römisch 40 Euro aus. Die BF war im Tatzeitraum in den Geschäftsbereichen „Private Banking“ und XXXX mit Kreditgeschäft als ergänzender Bankdienstleistung sowie im „Investment Banking“ tätig. Über XXXX bot das Kreditinstitut Kunden freier Finanzdienstleister zudem Depot- und Kontoführung an und führte für diese reine Abwicklungsgeschäfte durch.Die BF war im Tatzeitraum in den Geschäftsbereichen „Private Banking“ und römisch 40 mit Kreditgeschäft als ergänzender Bankdienstleistung sowie im „Investment Banking“ tätig. Über römisch 40 bot das Kreditinstitut Kunden freier Finanzdienstleister zudem Depot- und Kontoführung an und führte für diese reine Abwicklungsgeschäfte durch. Als Spezialinstitut XXXX bot das Private Banking des Kreditinstituts Privatkunden, Stiftungen, Firmenkunden sowie institutionellen Kunden umfangreiche Serviceleistungen. Neben dem Private Banking wurden im Bereich XXXX Kunden mit einem liquiden Vermögen größer als XXXX Mio. Euro betreut und diesen eine breite Leistungspalette angeboten. Ein Kunde konnte entweder die klassischen XXXX -Dienstleistungen – d.h. die BF übernahm die gesamte Strukturierung des Vermögens inklusive Controlling und Reporting – in Anspruch nehmen oder dieses lediglich mit der Strukturierung und Verwaltung eines Teiles seines Vermögens betrauen. „High Networth Individuals“ wurden auch verstärkt Alternative Investments wie Hedge Funds und Private Equity Funds angeboten.Als Spezialinstitut römisch 40 bot das Private Banking des Kreditinstituts Privatkunden, Stiftungen, Firmenkunden sowie institutionellen Kunden umfangreiche Serviceleistungen. Neben dem Private Banking wurden im Bereich römisch 40 Kunden mit einem liquiden Vermögen größer als römisch 40 Mio. Euro betreut und diesen eine breite Leistungspalette angeboten. Ein Kunde konnte entweder die klassischen römisch 40 -Dienstleistungen – d.h. die BF übernahm die gesamte Strukturierung des Vermögens inklusive Controlling und Reporting – in Anspruch nehmen oder dieses lediglich mit der Strukturierung und Verwaltung eines Teiles seines Vermögens betrauen. „High Networth Individuals“ wurden auch verstärkt Alternative Investments wie Hedge Funds und Private Equity Funds angeboten. II.1.
  48. Zu den Vertretungsbefugten der BFrömisch zwei.1.
  49. Zu den Vertretungsbefugten der BF Mitglieder des Vorstandes der BF zum Tatzeitraum Im Tatzeitraum vom 07.09.2017 bis 23.11.2020 waren folgende Personen (zumindest zeitweise) Mitglieder des Vorstands der BF (siehe Firmenbuchauszug OZ 17) und damit zur Vertretung nach außen befugt:
  50. XXXX , geb. am XXXX , vertritt seit XXXX gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen
  51. römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertritt seit römisch 40 gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen
  52. XXXX , geb. am XXXX , vertritt seit XXXX gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen
  53. römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertritt seit römisch 40 gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen
  54. XXXX , geb. am XXXX , vertritt seit XXXX gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen
  55. römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertritt seit römisch 40 gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen
  56. XXXX , geb. am XXXX , vertritt seit XXXX gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen
  57. römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertritt seit römisch 40 gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen Außerdem waren auch zwei Prokuristen berechtigt, für „die Firma der Gesellschaft gemeinsam zu zeichnen“. Die Erteilung einer Einzelvertretungsvollmacht für Vorstandsmitglieder sowie einer Einzelprokura oder einer Handlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb war ausgeschlossen. Nach der Ressortverteilung im Vorstand der BF war das viertgenannte Vorstandsmitglied zuständig für die Agenden betreffend die Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gemäß § 23 Abs 4 FM-GwG (VHS S 11, OZ 19). Diese konkrete Ressortverteilung findet sich nicht in der Satzung der BF. Nach der Ressortverteilung im Vorstand der BF war das viertgenannte Vorstandsmitglied zuständig für die Agenden betreffend die Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gemäß Paragraph 23, Absatz 4, FM-GwG (VHS S 11, OZ 19). Diese konkrete Ressortverteilung findet sich nicht in der Satzung der BF. Verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStGVerantwortlicher Beauftragter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG Im Tatzeitraum war (und ist nach wie vor) XXXX Leiter des Geschäftsbereichs XXXX (im Folgenden: Geschäftsbereichsleiter). XXXX war (und ist) stellvertretende Leiterin des Geschäftsbereichs XXXX . Sie war die Kundenbetreuerin der verfahrensgegenständlichen Kundin, die einzig diesem Geschäftsbereich zugeordnet und von keinem anderen Geschäftsbereich betreut wurde (ON 70; VHS S 12, 18).Im Tatzeitraum war (und ist nach wie vor) römisch 40 Leiter des Geschäftsbereichs römisch 40 (im Folgenden: Geschäftsbereichsleiter). römisch 40 war (und ist) stellvertretende Leiterin des Geschäftsbereichs römisch 40 . Sie war die Kundenbetreuerin der verfahrensgegenständlichen Kundin, die einzig diesem Geschäftsbereich zugeordnet und von keinem anderen Geschäftsbereich betreut wurde (ON 70; VHS S 12, 18). Am 31.03.2014 informierte die BF die FMA mittels Eingabe über die Incoming Plattform über den „Stand der Bestellungen von § 9 VSTG-Verantwortlichkeiten“ per 31.03.2014 in ihrem Unternehmen (ON 41) und legte die „Gesamtliste zu allen derzeit aktuellen § 9 VStG-Bestellungen“ mit Stand vom 24.03.2014 bei (ON 41 Beilage 01). Der Aufstellung ist zum Geschäftsbereichsleiter als „VStG Verantwortlicher“ für die Einhaltung der § 98 Abs. 5a Z 3 iVm §§ 40, 40a, 40b und 40d BWG zu entnehmen, dass dieser zur Legitimierung und Einholung von Angaben betreffend seinen Geschäftsbereich bis auf weiteres zuständig war. Am 31.03.2014 informierte die BF die FMA mittels Eingabe über die Incoming Plattform über den „Stand der Bestellungen von Paragraph 9, VSTG-Verantwortlichkeiten“ per 31.03.2014 in ihrem Unternehmen (ON 41) und legte die „Gesamtliste zu allen derzeit aktuellen Paragraph 9, VStG-Bestellungen“ mit Stand vom 24.03.2014 bei (ON 41 Beilage 01). Der Aufstellung ist zum Geschäftsbereichsleiter als „VStG Verantwortlicher“ für die Einhaltung der Paragraph 98, Absatz 5 a, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraphen 40, 40 a, 40 b und 40 d BWG zu entnehmen, dass dieser zur Legitimierung und Einholung von Angaben betreffend seinen Geschäftsbereich bis auf weiteres zuständig war. Am 12.10.2015, 20.10.2015, 26.11.2015, 08.02.2016 sowie am 21.08.2017 bestätigte die BF der FMA diese Angaben (ON 42; ON 42 Beilage 04; ON 43; ON 43 Beilage 02; ON 44; ON 44 Beilage 01; ON 45; ON 45 Beilage 04; ON 46; ON 46 Beilage 02; s. zudem ua ON 19 Beilage 01 mit Bestellung vom 23.03.2010; ON 57 Beilage 3 mit Bestellungsurkunde 2021). Seit 05.12.2019 findet sich in der der FMA übermittelten „Gesamtliste zu allen derzeit aktuellen § 9 VStG-Bestellungen“ zum genannten Geschäftsbereichsleiter der Hinweis „§ 34 Abs. 1 Z 2-3 iVm §§ 5-12 FM-GwG, Themenbeschreibung: Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, auch bei Inanspruchnahme von Dritten betreffend Kunden des Bereichs XXXX , Bestellt seit 01.01.2017 bis auf weiteres“. Dies wurde am 10.05.2021 mit neuerlich übermittelter „Gesamtliste zu allen derzeit aktuellen § 9 VStG-Bestellungen“ durch die BF bestätigt (ON 48; ON 48 Beilage 03).Am 12.10.2015, 20.10.2015, 26.11.2015, 08.02.2016 sowie am 21.08.2017 bestätigte die BF der FMA diese Angaben (ON 42; ON 42 Beilage 04; ON 43; ON 43 Beilage 02; ON 44; ON 44 Beilage 01; ON 45; ON 45 Beilage 04; ON 46; ON 46 Beilage 02; s. zudem ua ON 19 Beilage 01 mit Bestellung vom 23.03.2010; ON 57 Beilage 3 mit Bestellungsurkunde 2021). Seit 05.12.2019 findet sich in der der FMA übermittelten „Gesamtliste zu allen derzeit aktuellen Paragraph 9, VStG-Bestellungen“ zum genannten Geschäftsbereichsleiter der Hinweis „§ 34 Absatz eins, Ziffer 2 -, 3, in Verbindung mit Paragraphen 5 -, 12, FM-GwG, Themenbeschreibung: Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, auch bei Inanspruchnahme von Dritten betreffend Kunden des Bereichs römisch 40 , Bestellt seit 01.01.2017 bis auf weiteres“. Dies wurde am 10.05.2021 mit neuerlich übermittelter „Gesamtliste zu allen derzeit aktuellen Paragraph 9, VStG-Bestellungen“ durch die BF bestätigt (ON 48; ON 48 Beilage 03). Die im angefochtenen Straferkenntnis der FMA zahlreich genannten weiteren verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs. 2 VStG in der BF waren nicht für die verfahrensgegenständliche Kundin zuständig. Sie waren entweder für regionalen Bereiche XXXX oder andere Geschäftsbereiche der BF bestellt oder hatten keine Verantwortlichkeit in Bezug auf § 6 FM-GwG.Die im angefochtenen Straferkenntnis der FMA zahlreich genannten weiteren verantwortlichen Beauftragten nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG in der BF waren nicht für die verfahrensgegenständliche Kundin zuständig. Sie waren entweder für regionalen Bereiche römisch 40 oder andere Geschäftsbereiche der BF bestellt oder hatten keine Verantwortlichkeit in Bezug auf Paragraph 6, FM-GwG. II.1.
  58. Personelle Ressourcen der BF im Zusammenhang mit Geldwäschepräventionrömisch zwei.1.
  59. Personelle Ressourcen der BF im Zusammenhang mit Geldwäscheprävention Mag. XXXX (im Folgenden: GWB) war von 01.05.2017 bis jedenfalls 23.11.2020 der besondere Beauftragte zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen des FM-GwG gemäß § 23 Abs. 3 FM-GwG der BF. Es war als Leiter des Bereichs Compliance und Geldwäscheprävention bestellt (Funktionsbeschreibung vom 01.05.2017, ON 02 Beilage 1.13). Mag. römisch 40 (im Folgenden: GWB) war von 01.05.2017 bis jedenfalls 23.11.2020 der besondere Beauftragte zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen des FM-GwG gemäß Paragraph 23, Absatz 3, FM-GwG der BF. Es war als Leiter des Bereichs Compliance und Geldwäscheprävention bestellt (Funktionsbeschreibung vom 01.05.2017, ON 02 Beilage 1.13). Der GWB berichtete quartalsweise über geldwäscherelevante Vorfälle im Berichtszeitraum an das gemäß § 23 Abs. 4 FM-GwG bestellte Leitungsorgan, das für die Einhaltung der Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dienen, zuständig war sowie jährlich an den Vorstand und den Aufsichtsrat. Der Jahresbericht umfasste einen Tätigkeits- und einen Risikobericht (ON 02 S 6f). Der GWB berichtete quartalsweise über geldwäscherelevante Vorfälle im Berichtszeitraum an das gemäß Paragraph 23, Absatz 4, FM-GwG bestellte Leitungsorgan, das für die Einhaltung der Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dienen, zuständig war sowie jährlich an den Vorstand und den Aufsichtsrat. Der Jahresbericht umfasste einen Tätigkeits- und einen Risikobericht (ON 02 S 6f). II.1.
  60. Zur Geschäftsbeziehung der BF mit der Kundin HOLDING LIMITED römisch zwei.1.
  61. Zur Geschäftsbeziehung der BF mit der Kundin HOLDING LIMITED II.1.4.
  62. Zur Eröffnung der Geschäftsbeziehung mit der Kundinrömisch zwei.1.4.
  63. Zur Eröffnung der Geschäftsbeziehung mit der Kundin Die wirtschaftlichen Eigentümer der Kundin, die natürlichen Personen XXXX und XXXX , waren seit 2007 bzw. 2005 Kunden der BF und dieser dadurch bekannt. Die wirtschaftlichen Eigentümer der Kundin, die natürlichen Personen römisch 40 und römisch 40 , waren seit 2007 bzw. 2005 Kunden der BF und dieser dadurch bekannt. Die HOLDING LIMITED war eine nach zypriotischem Recht errichtete juristische Person, konkret eine „PRIVATE COMPANY LIMITED BY SHARES“, mit Sitz in XXXX , Republik XXXX . Sie wurde am XXXX 2015 im „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik XXXX unter der Nummer XXXX registriert.Die HOLDING LIMITED war eine nach zypriotischem Recht errichtete juristische Person, konkret eine „PRIVATE COMPANY LIMITED BY SHARES“, mit Sitz in römisch 40 , Republik römisch 40 . Sie wurde am römisch 40 2015 im „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik römisch 40 unter der Nummer römisch 40 registriert. Die HOLDING LIMITED stand seit dem 07.09.2017 mit der BF in einer Geschäftsbeziehung und wurde bei dieser unter der Kundennummer XXXX geführt. Sie war Inhaberin eines Girokontos mit der Nummer XXXX lautend auf die Kundin. Am 18.10.2019 betrug das Guthaben auf dem Girokonto XXXX Euro. Kundenbetreuerin war die stellvertretende Leiterin des Bereichs XXXX .Die HOLDING LIMITED stand seit dem 07.09.2017 mit der BF in einer Geschäftsbeziehung und wurde bei dieser unter der Kundennummer römisch 40 geführt. Sie war Inhaberin eines Girokontos mit der Nummer römisch 40 lautend auf die Kundin. Am 18.10.2019 betrug das Guthaben auf dem Girokonto römisch 40 Euro. Kundenbetreuerin war die stellvertretende Leiterin des Bereichs römisch 40 . Die BF vermerkte in ihrem Kernbankensystem zur Kundin neben der Kundenbetreuerin und den Daten der Kundin die folgenden Stammdaten (ON 06 IV A 1 S 1): Rechtsform: Ausländische Gesellschaften EWR; Nation, Staatsangehörigkeit, Devisendomizil, Steuerdomizil: jeweils „ XXXX “, kein US-Bezug, kein PEP, GW-Risikoklasse manuell: hoch, 4; GW-Risikoklasse aus CRS: mittel, 3; Kunde seit: 07.09.2017; Branche: Beteiligungsgesellschaften; ÖNACE Branche: K642 Beteiligungsgesellschaften; Feststellung wirtschaftlicher Eigentümer: gem. FM-GwG am 02.09.2019 erfolgt. Die BF vermerkte in ihrem Kernbankensystem zur Kundin neben der Kundenbetreuerin und den Daten der Kundin die folgenden Stammdaten (ON 06 römisch vier A 1 S 1): Rechtsform: Ausländische Gesellschaften EWR; Nation, Staatsangehörigkeit, Devisendomizil, Steuerdomizil: jeweils „ römisch 40 “, kein US-Bezug, kein PEP, GW-Risikoklasse manuell: hoch, 4; GW-Risikoklasse aus CRS: mittel, 3; Kunde seit: 07.09.2017; Branche: Beteiligungsgesellschaften; ÖNACE Branche: K642 Beteiligungsgesellschaften; Feststellung wirtschaftlicher Eigentümer: gem. FM-GwG am 02.09.2019 erfolgt. Zum Stichtag des 18.10.2019 hatte die BF in Bezug auf die Zeichnungsberechtigung sowie zum wirtschaftlichen Eigentümer der Kundin folgende Informationen erfasst (ON 06 IV A 1 S 1f):Zum Stichtag des 18.10.2019 hatte die BF in Bezug auf die Zeichnungsberechtigung sowie zum wirtschaftlichen Eigentümer der Kundin folgende Informationen erfasst (ON 06 römisch vier A 1 S 1f): Aus dem „Antrag auf Genehmigung einer off-shore Kundenbeziehung“ (ON 70) ergibt sich, dass XXXX (im Folgenden: WiE1), russischer Staatsbürger, wohnhaft in der Schweiz, in Österreich nicht steuerpflichtig, 90% an der Holding Limited, XXXX , indirekt mit Verweis auf den Anhang „Beneficial ownership structure […] Holding Limited (CY)“ hält. Sitz in Drittland mit hohem Risiko wurde mit „ja“ bestätigt. Unternehmensdokumentation erfolgte durch Registerauszug inkl. Eintragungsbestätigung aus der die vertretungsbefugten Personen hervorgehen, Satzung Nachweis der rechtlichen Eigentümer (share certificate). Aus dem „Antrag auf Genehmigung einer off-shore Kundenbeziehung“ (ON 70) ergibt sich, dass römisch 40 (im Folgenden: WiE1), russischer Staatsbürger, wohnhaft in der Schweiz, in Österreich nicht steuerpflichtig, 90% an der Holding Limited, römisch 40 , indirekt mit Verweis auf den Anhang „Beneficial ownership structure […] Holding Limited (CY)“ hält. Sitz in Drittland mit hohem Risiko wurde mit „ja“ bestätigt. Unternehmensdokumentation erfolgte durch Registerauszug inkl. Eintragungsbestätigung aus der die vertretungsbefugten Personen hervorgehen, Satzung Nachweis der rechtlichen Eigentümer (share certificate). Folgende Stellungnahme der Kundenbetreuerin war beigelegt. Die HOLDING LIMITED gab gegenüber der BF zu ihrer Geschäftstätigkeit an, dass sie indirekt Beteiligungen an Immobilienbeteiligungs- und Immobilienprojektgesellschaften in Westeuropa halte sowie Darlehen an diese Immobilien- und Immobilienprojektgesellschaften gewähre bzw. Darlehen von diesen erhalte und die für die Beteiligung an Immobilienbeteiligungs- und Immobilienprojektgesellschaften sowie für die Gewährung von Gesellschafterdarlehen erforderlichen Mittel „von anderen Gesellschaften des WE“ (Anmerkung BVwG: wirtschaftlicher Eigentümer) erhalte (ON 06 IV A 1 S 3).Die HOLDING LIMITED gab gegenüber der BF zu ihrer Geschäftstätigkeit an, dass sie indirekt Beteiligungen an Immobilienbeteiligungs- und Immobilienprojektgesellschaften in Westeuropa halte sowie Darlehen an diese Immobilien- und Immobilienprojektgesellschaften gewähre bzw. Darlehen von diesen erhalte und die für die Beteiligung an Immobilienbeteiligungs- und Immobilienprojektgesellschaften sowie für die Gewährung von Gesellschafterdarlehen erforderlichen Mittel „von anderen Gesellschaften des WE“ (Anmerkung BVwG: wirtschaftlicher Eigentümer) erhalte (ON 06 römisch vier A 1 S 3). Die HOLDING LIMITED gab zu ihrem WiE1 an, dass dieser wirtschaftlicher Eigentümer des Chemiekonzerns XXXX mit Sitz in XXXX , südlich von XXXX , sei und darüber hinaus in Russland Autohäuser, Hotels, Restaurants, Gewerbeparks, Freizeitanlagen sowie diverse Wohn- und Büroimmobilien besitze (ON 06 IV 0 1; ON 06 IV A 1 S 3f). Die Financial Statements des Chemiekonzerns für das Geschäftsjahr 2018 lagen der BF vor (ON 06 IV 0 1). Die HOLDING LIMITED gab zu ihrem WiE1 an, dass dieser wirtschaftlicher Eigentümer des Chemiekonzerns römisch 40 mit Sitz in römisch 40 , südlich von römisch 40 , sei und darüber hinaus in Russland Autohäuser, Hotels, Restaurants, Gewerbeparks, Freizeitanlagen sowie diverse Wohn- und Büroimmobilien besitze (ON 06 römisch vier 0 1; ON 06 römisch vier A 1 S 3f). Die Financial Statements des Chemiekonzerns für das Geschäftsjahr 2018 lagen der BF vor (ON 06 römisch vier 0 1). Die BF stufte die Kundin manuell in die Risikoklasse 4 („hoch“) ein (ON 21 Beilage 02 Rz 46). II.1.4.
  64. Zur Dokumentation bei Begründung der Geschäftsbeziehungrömisch zwei.1.4.
  65. Zur Dokumentation bei Begründung der Geschäftsbeziehung Bei Begründung der Geschäftsbeziehung am 07.09.2017 zog die BF zur Überprüfung der von der HOLDING LIMITED gemachten Angaben zur Eigentums- und Kontrollstruktur der HOLDING LIMITED ausschließlich folgende Dokumente und Unterlagen heran und nahm Kopien davon zum Kundenakt: – Memorandum of Association of […] HOLDING LIMITED vom 29.05.2015 sowie Articles of Association of […] HOLDING LIMITED vom 29.05.2015 (ON 78 Beilage 01), – Auszug aus dem „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik XXXX betreffend die HOLDING LIMITED vom 14.08.2017 (ON 78 Beilage 02),– Auszug aus dem „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik römisch 40 betreffend die HOLDING LIMITED vom 14.08.2017 (ON 78 Beilage 02), – Limited Power of Attorney vom 23.08.2017 (ON 78 Beilage 03), – Beneficial Owner Declaration vom 23.08.2017 (ON 78 Beilage 04), – Auszug aus dem „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik XXXX betreffend die HOLDING LIMITED vom 25.08.2017 (ON 78 Beilage 05),– Auszug aus dem „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik römisch 40 betreffend die HOLDING LIMITED vom 25.08.2017 (ON 78 Beilage 05), – CERTIFICATE OF INCUMBENCY betreffend die XXXX INVESTING S.A. (im Folgenden: INVESTINGS S.A.) vom 12.10.2015 (ON 78 Beilage 06), – CERTIFICATE OF INCUMBENCY betreffend die römisch 40 INVESTING S.A. (im Folgenden: INVESTINGS S.A.) vom 12.10.2015 (ON 78 Beilage 06), – CERTIFICATE OF INCUMBENCY betreffend die INVESTING S.A. vom 18.08.2017 (ON 78 Beilage 07), – Auszug aus dem „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik XXXX betreffend die XXXX Services Limited vom 25.08.2017 (ON 78 Beilage 08),– Auszug aus dem „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik römisch 40 betreffend die römisch 40 Services Limited vom 25.08.2017 (ON 78 Beilage 08), – Declarations of Trust jeweils vom 02.07.2015 (ON 78 Beilagen 09) sowie – Schreiben der XXXX WORLDWIDE LTD. (im Folgenden WORLDWIDE LTD.) an die XXXX AG vom 21.08.2017 (ON 78 Beilage 10).– Schreiben der römisch 40 WORLDWIDE LTD. (im Folgenden WORLDWIDE LTD.) an die römisch 40 AG vom 21.08.2017 (ON 78 Beilage 10). II.1.4.
  66. Zur Eigentums- und Kontrollstruktur der HOLDING LIMITED bei Begründung der Geschäftsbeziehungrömisch zwei.1.4.
  67. Zur Eigentums- und Kontrollstruktur der HOLDING LIMITED bei Begründung der Geschäftsbeziehung Die BF nahm die folgende Eigentums- und Kontrollstruktur der Kundin im Zeitpunkt der Begründung der Geschäftsbeziehung am 07.09.2017 an: Zur Beteilung an der HOLDING LIMITED und zur INVESTING S.A. Die Angaben, dass das „authorised share capital“ der Kundin 5.000 Euro beträgt und in 5.000 „ordinary shares“ mit einem „unit value“ von 1,00 Euro unterteilt ist, dass 1.000 „ordinary shares“ ausgegeben wurden sowie dass die INVESTING S.A. sämtliche 1.000 ausgegebenen „ordinary shares“ der HOLDING LIMITED hält, hat das Kreditinstitut bei Begründung der Geschäftsbeziehung anhand der ihm vorgelegten Auszüge aus dem „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik XXXX betreffend die HOLDING LIMITED vom 14.08.2017 (siehe Beilage 02) und vom 25.08.2017 (siehe Beilage 05) geprüft. Kopien dieser Auszüge hat das Kreditinstitut zum Kundenakt genommen. Die Angaben, dass das „authorised share capital“ der Kundin 5.000 Euro beträgt und in 5.000 „ordinary shares“ mit einem „unit value“ von 1,00 Euro unterteilt ist, dass 1.000 „ordinary shares“ ausgegeben wurden sowie dass die INVESTING S.A. sämtliche 1.000 ausgegebenen „ordinary shares“ der HOLDING LIMITED hält, hat das Kreditinstitut bei Begründung der Geschäftsbeziehung anhand der ihm vorgelegten Auszüge aus dem „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik römisch 40 betreffend die HOLDING LIMITED vom 14.08.2017 (siehe Beilage 02) und vom 25.08.2017 (siehe Beilage 05) geprüft. Kopien dieser Auszüge hat das Kreditinstitut zum Kundenakt genommen. Das Kreditinstitut konnte daher davon ausgehen, dass die INVESTING S.A. eine Beteiligung von mehr als 25%, nämlich 100% der ausgegebenen „ordinary shares“, an der Kundin hält und daher direkte Eigentümerin der Kundin ist sowie das einzige Glied der ersten Ebene der Eigentümerkette der Kundin bildet. Die Angaben, dass es sich bei der INVESTING S.A. um eine juristische Person in der Rechtsform der „company limited by shares“ handelt, die nach dem Recht der British Virgin Islands errichtet und am 02.07.2015 in den British Virgin Islands unter der „Company Number“ XXXX registriert wurde, hat das Kreditinstitut bei Begründung der Geschäftsbeziehung anhand der ihm vorgelegten, unbedenklichen CERTIFICATES OF INCUMBENCY betreffend die INVESTING S.A. vom 12.10.2015 (siehe Beilage 06) und vom 18.08.2017 (siehe Beilage 07), die beglaubigt und mit Apostille versehen sind, geprüft. Kopien dieser CERTIFICATES OF INCUMBENCY hat das Kreditinstitut zum Kundenakt genommen.Die Angaben, dass es sich bei der INVESTING S.A. um eine juristische Person in der Rechtsform der „company limited by shares“ handelt, die nach dem Recht der British Virgin Islands errichtet und am 02.07.2015 in den British Virgin Islands unter der „Company Number“ römisch 40 registriert wurde, hat das Kreditinstitut bei Begründung der Geschäftsbeziehung anhand der ihm vorgelegten, unbedenklichen CERTIFICATES OF INCUMBENCY betreffend die INVESTING S.A. vom 12.10.2015 (siehe Beilage 06) und vom 18.08.2017 (siehe Beilage 07), die beglaubigt und mit Apostille versehen sind, geprüft. Kopien dieser CERTIFICATES OF INCUMBENCY hat das Kreditinstitut zum Kundenakt genommen. Zur Beteiligung an der INVESTING S.A. und zur WORLDWIDE LTD Die Angaben, dass die INVESTING S.A. autorisiert ist, 50.000 „shares“ mit einem „par value“ von USD 1,00 auszugeben und dass die WORLDWIDE LTD. 1.000 ausgegebene „shares“ der INVESTING S.A. hält, hat das Kreditinstitut bei Begründung der Geschäftsbeziehung anhand der ihm vorgelegten, unbedenklichen CERTIFICATES OF INCUMBENCY betreffend die INVESTING S.A. vom 12.10.2015 (Beilage 06) und vom 18.08.2017 (Beilage 07), die beglaubigt und mit Apostille versehen sind, geprüft. Kopien dieser CERTIFICATES OF INCUMBENCY hat das Kreditinstitut zum Kundenakt genommen. Aus den CERTIFICATES OF INCUMBENCY ergibt sich nicht, wie viele „shares“ die INVESTING S.A. tatsächlich ausgegeben hat. Die BF wusste nicht, ob die WORLDWIDE LTD. der einzige „shareholder“ der INVESTING S.A. ist. Das Schreiben der WORLDWIDE LTD. an die BF vom 21.08.2017 (Beilage 10), in dem die WORLDWIDE LTD., vertreten durch XXXX , ohne Gewähr („Whilst care has been taken to ensure the accuracy of this information, it is provided without liability attaching to […] Worldwide Ltd., its officers, employees or affiliates.“) bestätigt, dass sie der „sole shareholder“ der INVESTING S.A. ist, stammt nicht aus einer unabhängigen Quelle und ist kein beweiskräftiger Nachweis für den darin bestätigten Umstand. Im Zeitpunkt der Begründung der Geschäftsbeziehung ist der BF kein Nachweis dafür vorgelegen, dass XXXX tatsächlich „Director“ der WORLDWIDE LTD. und als solcher befugt war, eine derartige Bestätigung für die WORLDWIDE LTD. abzugeben. Das Schreiben der WORLDWIDE LTD. an die BF vom 21.08.2017 (Beilage 10), in dem die WORLDWIDE LTD., vertreten durch römisch 40 , ohne Gewähr („Whilst care has been taken to ensure the accuracy of this information, it is provided without liability attaching to […] Worldwide Ltd., its officers, employees or affiliates.“) bestätigt, dass sie der „sole shareholder“ der INVESTING S.A. ist, stammt nicht aus einer unabhängigen Quelle und ist kein beweiskräftiger Nachweis für den darin bestätigten Umstand. Im Zeitpunkt der Begründung der Geschäftsbeziehung ist der BF kein Nachweis dafür vorgelegen, dass römisch 40 tatsächlich „Director“ der WORLDWIDE LTD. und als solcher befugt war, eine derartige Bestätigung für die WORLDWIDE LTD. abzugeben. Mangels Vorliegens ausreichender beweiskräftiger Erkenntnisquellen konnte die BF bei Begründung der Geschäftsbeziehung nicht davon überzeugt sein, dass die WORLDWIDE LTD. ausreichend an der INVESTING S.A. beteiligt und einziger Inhaber von „shares“ der INVESTING S.A. ist. Die BF hat die für Zwischenglieder erforderliche KYC-Informationen der WORLDWIDE LTD. nicht eingeholt und überprüft. Zum Treuhandverhältnis zwischen der WORLDWIDE LTD. und dem WiE1 Das Bestehen des Treuhandverhältnisses zwischen der WORLDWIDE LTD. und dem WiE1 hat das Kreditinstitut anhand der ihm vorgelegten Declaration of Trust vom 02.07.2015 (siehe Beilage 09 Seite 1) geprüft und eine Kopie davon zum Kundenakt genommen. Darin erklärt die WORLDWIDE LTD., dass sie „registered shareholder“ von 900 „shares“ mit einem „par value“ von USD 1,00 am „share capital“ der INVESTING S.A. ist und diese 900 „shares“ „in trust for“ den WiE1 (in der Declaration of Trust auch als „Owner“ und „beneficial owner“ bezeichnet) und seine „assigns“ hält sowie nur entsprechend den Anweisungen des WiE1 über die „shares“ und die Rechte aus den „shares“ verfügen wird. Seitens der WORLDWIDE LTD. war die Declaration of Trust von XXXX unterfertigt. Im Zeitpunkt der Begründung der Geschäftsbeziehung lag der BF kein Nachweis dafür vor, dass XXXX tatsächlich „Director“ der WORLDWIDE LTD. und als solcher befugt war, für die WORLDWIDE LTD. eine Declaration of Trust abzugeben. Im Zeitpunkt der Begründung der Geschäftsbeziehung war die Declaration of Trust nicht rezenten Datums. Mit Schreiben der WORLDWIDE LTD. an die BF vom 21.08.2017 (siehe Beilage 10) hat die WORLDWIDE LTD., vertreten durch XXXX , bestätigt, dass die WORLDWIDE LTD. weiterhin „90% of the shares“ am „share capital“ der INVESTING S.A. für den WiE1 hält. Seitens der WORLDWIDE LTD. war die Declaration of Trust von römisch 40 unterfertigt. Im Zeitpunkt der Begründung der Geschäftsbeziehung lag der BF kein Nachweis dafür vor, dass römisch 40 tatsächlich „Director“ der WORLDWIDE LTD. und als solcher befugt war, für die WORLDWIDE LTD. eine Declaration of Trust abzugeben. Im Zeitpunkt der Begründung der Geschäftsbeziehung war die Declaration of Trust nicht rezenten Datums. Mit Schreiben der WORLDWIDE LTD. an die BF vom 21.08.2017 (siehe Beilage 10) hat die WORLDWIDE LTD., vertreten durch römisch 40 , bestätigt, dass die WORLDWIDE LTD. weiterhin „90% of the shares“ am „share capital“ der INVESTING S.A. für den WiE1 hält. Der BF ist bei Begründung der Geschäftsbeziehung kein Nachweis dafür vorgelegen, dass XXXX tatsächlich „Director“ der WORLDWIDE LTD. und als solcher befugt war, für die WORLDWIDE LTD. eine derartige Erklärung abzugeben. Der BF ist bei Begründung der Geschäftsbeziehung kein Nachweis dafür vorgelegen, dass römisch 40 tatsächlich „Director“ der WORLDWIDE LTD. und als solcher befugt war, für die WORLDWIDE LTD. eine derartige Erklärung abzugeben. Der BF lag keine entsprechende Erklärung des Treugebers WiE1 vor. Bei Begründung der Geschäftsbeziehung war nicht erwiesen, ob das Treuhandverhältnis so noch aufrecht ist. Treuhandverhältnis zwischen der WORLDWIDE LTD. und XXXX (im Folgenden: WiE2) Treuhandverhältnis zwischen der WORLDWIDE LTD. und römisch 40 (im Folgenden: WiE2) Das Bestehen des Treuhandverhältnisses zwischen der WORLDWIDE LTD. und dem WiE2 hat die BF anhand der vorgelegten Declaration of Trust vom 02.07.2015 (siehe Beilage 09 Seite 2) geprüft und eine Kopie davon zum Kundenakt genommen. Darin erklärt die WORLDWIDE LTD., dass sie „registered shareholder“ von 100 „shares“ mit einem „par value“ von USD 1,00 am „share capital“ der INVESTING S.A. ist und diese 100 „shares“ der INVESTING S.A. „in trust for“ den WiE2 (in der Declaration of Trust auch als „Owner“ und „beneficial owner“ bezeichnet) und seine „assigns“ hält sowie nur entsprechend den Anweisungen des WiE2 über die „shares“ und die Rechte aus den „shares“ verfügen wird. Seitens der WORLDWIDE LTD. ist die Declaration of Trust von XXXX unterfertigt. Im Zeitpunkt der Begründung lag der BF kein Nachweis dafür vor, dass XXXX tatsächlich „Director“ der WORLDWIDE LTD. und als solcher befugt war, für die WORLDWIDE LTD. eine Declaration of Trust abzugeben. Im Zeitpunkt der Begründung der Geschäftsbeziehung war die Declaration of Trust nicht rezenten Datums. Seitens der WORLDWIDE LTD. ist die Declaration of Trust von römisch 40 unterfertigt. Im Zeitpunkt der Begründung lag der BF kein Nachweis dafür vor, dass römisch 40 tatsächlich „Director“ der WORLDWIDE LTD. und als solcher befugt war, für die WORLDWIDE LTD. eine Declaration of Trust abzugeben. Im Zeitpunkt der Begründung der Geschäftsbeziehung war die Declaration of Trust nicht rezenten Datums. Mit Schreiben der WORLDWIDE LTD. an die BF vom 21.08.2017 (siehe Beilage 10) hat die WORLDWIDE LTD., vertreten durch XXXX , bestätigt, dass die WORLDWIDE LTD. „10% of the shares“ am „share capital“ der INVESTING S.A. weiterhin für den WiE2 hält. Der BF ist bei Begründung der Geschäftsbeziehung kein Nachweis dafür vorgelegen, dass XXXX tatsächlich „Director“ der WORLDWIDE LTD. und als solcher befugt war, für die WORLDWIDE LTD. eine derartige Erklärung abzugeben. Mit Schreiben der WORLDWIDE LTD. an die BF vom 21.08.2017 (siehe Beilage 10) hat die WORLDWIDE LTD., vertreten durch römisch 40 , bestätigt, dass die WORLDWIDE LTD. „10% of the shares“ am „share capital“ der INVESTING S.A. weiterhin für den WiE2 hält. Der BF ist bei Begründung der Geschäftsbeziehung kein Nachweis dafür vorgelegen, dass römisch 40 tatsächlich „Director“ der WORLDWIDE LTD. und als solcher befugt war, für die WORLDWIDE LTD. eine derartige Erklärung abzugeben. Der BF lag keine entsprechende Erklärung des Treugebers WiE2 vor. Bei Begründung der Geschäftsbeziehung war nicht erwiesen, dass das Treuhandverhältnis so noch aufrecht ist. Zur Beteiligung an der WORLDWIDE LTD. Die WORLDWIDE LTD. ist Teil der Kontrollstruktur der Kundin. Die BF hat bei Begründung der Geschäftsbeziehung nicht festgestellt und nicht überprüft, wer Inhaber der Anteile der WORLDWIDE LTD. ist. II.1.4.
  68. Maßnahmen zur Aktualisierung und Überprüfung der Eigentums- und Kontrollstrukturrömisch zwei.1.4.
  69. Maßnahmen zur Aktualisierung und Überprüfung der Eigentums- und Kontrollstruktur Zur Aktualisierung der bei Begründung der Geschäftsbeziehung am 07.09.2017 erhaltenen Angaben und Nachweise zur Eigentums- und Kontrollstruktur der HOLDING LIMITED zog die BF bis 12.11.2019 ausschließlich folgende Dokumente und Unterlagen heran und nahm Kopien davon zum Kundenakt: – Beneficial Owner Declaration vom 28.06.2018 (ON 78 Beilage 11), – CERTIFICATE OF INCUMBENCY betreffend die HOLDING LIMITED vom 27.07.2018 (ON 78 Beilage 12), – Auszug aus dem „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik XXXX betreffend die HOLDING LIMITED vom 16.10.2018 (ON 78 Beilage 13),– Auszug aus dem „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik römisch 40 betreffend die HOLDING LIMITED vom 16.10.2018 (ON 78 Beilage 13), – Auszug aus dem „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik XXXX betreffend die XXXX vom 30.11.2018 (ON 78 Beilage 14),– Auszug aus dem „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik römisch 40 betreffend die römisch 40 vom 30.11.2018 (ON 78 Beilage 14), – Auszug aus dem „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik XXXX betreffend die XXXX vom 10.01.2019 (ON 78 Beilage 15), – Auszug aus dem „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik römisch 40 betreffend die römisch 40 vom 10.01.2019 (ON 78 Beilage 15), – Beneficial Owner Declaration vom 18.10.2019 (ON 78 Beilage 16), – CERTIFICATE OF INCUMBENCY betreffend die HOLDING LIMITED vom 21.10.2019 (ON 78 Beilage 17), – Auszug aus dem „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik XXXX betreffend die HOLDING LIMITED vom 12.11.2019 (ON 78 Beilage 18, S 2),– Auszug aus dem „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik römisch 40 betreffend die HOLDING LIMITED vom 12.11.2019 (ON 78 Beilage 18, S 2), – Auszug aus dem „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik XXXX betreffend die XXXX vom 12.11.2019 (ON 78 Beilage 18, S 3),– Auszug aus dem „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik römisch 40 betreffend die römisch 40 vom 12.11.2019 (ON 78 Beilage 18, S 3), – CERTIFICATE OF INCUMBENCY betreffend die INVESTING S.A. vom 03.07.2018 (ON 78 Beilage 19), – CERTIFICATE OF INCUMBENCY betreffend die INVESTING S.A. vom 18.09.2019 (ON 78 Beilage 20), – Declaration and Confirmation der WORLDWIDE LTD. vom 26.07.2018 (ON 78 Beilage 21), – Declaration and Confirmation der WORLDWIDE LTD. vom 04.09.2019 (ON 78 Beilage 22) sowie – CERTIFICATE OF INCUMBENCY betreffend die WORLDWIDE LTD. vom 09.09.2019 (ON 78 Beilage 23). Aufgrund dieser von der BF während aufrechter Geschäftsbeziehung bis 12.11.2019 festgestellten und teilweise überprüften Informationen ging sie von der folgenden Eigentums- und Kontrollstruktur der Kundin am 12.11.2019 aus: Auch aus den eingeholten CERTIFICATES OF INCUMBENCY und Share Certificates zur INVESTING S.A. ergab sich nicht, wie viele „shares“ diese ausgegeben hat. Die BF konnte daher nicht zweifelsfrei darauf schließen, dass die WORLDWIDE LTD. der einzige „shareholder“ der INVESTING S.A. war. Erstmals während aufrechter Geschäftsbeziehung anhand des unbedenklichen CERTIFICATES OF INCUMBENCY betreffend die WORLDWIDE LTD. vom 09.09.2019 hat die BF überprüft, dass es sich bei der WORLDWIDE LTD. um eine juristische Person in der Rechtsform der „company limited by shares“ handelt, die nach dem Recht der British Virgin Islands errichtet und am 05.10.2007 in den British Virgin Islands registriert wurde. Den aufrechten Bestand des Treuhandverhältnisses zwischen der WORLDWIDE LTD. als Treuhänderin und dem WiE1 als Treugeber hat die BF anhand der Bestätigungen vom 26.07.2018 und vom 04.09.2019 geprüft. Dass der darin genannte „director“ der WORLDWIDE LTD. befugt war, die WORLDWIDE LTD. einzeln zu vertreten, hat die BF mittels unbedenklichem CERTIFICATE OF INCUMBENCY vom 09.09.2019 geprüft. Es fehlten weiterhin die Erklärungen des Treugebers WiE
  70. Gleiches gilt für die Fragen zum WiE
  71. Erstmals am 09.09.2019 hat die BF geprüft und festgestellt, dass die WORLDWIDE LTD. autorisiert ist, 50.000 „shares“ mit einem „par value“ von USD 1,00 auszugeben und dass die XXXX Limited drei ausgegebene „shares“ der WORLDWIDE LTD. hält und daher deren „current shareholder“ ist. Aus dem CERTIFICATE OF INCUMBENCY ergibt sich allerdings nicht, wie viele „shares“ die WORLDWIDE LTD. ausgegeben hat. Die BF konnte daher, insbesondere auch vor dem Hintergrund des Disclaimers („as far as can be determined from the documents retained at the Registered Office of the Company“), nicht zweifelsfrei darauf schließen, dass die XXXX Limited der einzige „shareholder“ der INVESTING S.A. ist. Erstmals am 09.09.2019 hat die BF geprüft und festgestellt, dass die WORLDWIDE LTD. autorisiert ist, 50.000 „shares“ mit einem „par value“ von USD 1,00 auszugeben und dass die römisch 40 Limited drei ausgegebene „shares“ der WORLDWIDE LTD. hält und daher deren „current shareholder“ ist. Aus dem CERTIFICATE OF INCUMBENCY ergibt sich allerdings nicht, wie viele „shares“ die WORLDWIDE LTD. ausgegeben hat. Die BF konnte daher, insbesondere auch vor dem Hintergrund des Disclaimers („as far as can be determined from the documents retained at the Registered Office of the Company“), nicht zweifelsfrei darauf schließen, dass die römisch 40 Limited der einzige „shareholder“ der INVESTING S.A. ist. Die BF hat zudem die erforderlichen KYC-Informationen der XXXX Limited nicht eingeholt und überprüft. Auch diese ist Teil der Eigentümerkette. Es wurde nicht festgestellt, wer deren Anteile hält. Damit wurde auch nicht festgestellt und überprüft, ob jemand ausreichend Aktien bzw. Anteile oder Stimmrechte dieses Glieds der Struktur der Kundin kontrolliert oder Kontrolle über die Geschäftsleitung ausübt und solcherart wirtschaftlicher Eigentümer der Kundin ist. Die BF hat zudem die erforderlichen KYC-Informationen der römisch 40 Limited nicht eingeholt und überprüft. Auch diese ist Teil der Eigentümerkette. Es wurde nicht festgestellt, wer deren Anteile hält. Damit wurde auch nicht festgestellt und überprüft, ob jemand ausreichend Aktien bzw. Anteile oder Stimmrechte dieses Glieds der Struktur der Kundin kontrolliert oder Kontrolle über die Geschäftsleitung ausübt und solcherart wirtschaftlicher Eigentümer der Kundin ist. II.1.4.
  72. Zu den von der BF getroffenen Maßnahmen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandesrömisch zwei.1.4.
  73. Zu den von der BF getroffenen Maßnahmen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes Unter Zugrundelegung des VOP-PB der FMA vom 25.03.2020 wurden von der BF umgehend weitere Maßnahmen zur Überprüfung der Eigentums- und Kontrollstruktur der HOLDING LIMITED ergriffen. Als Ergebnis dieser Bemühungen legte die BF der FMA folgende Unterlagen vor und räumte gleichzeitig ein, dass damit der von der FMA gewünschte Kenntnisstand noch nicht erreicht war: – Declaration and Confirmation der WORLDWIDE LTD. vom 10.04.2020 (ON 78 Beilage 24), – CERTIFICATE OF INCUMBENCY betreffend die HOLDING LIMITED vom 10.04.2020 (ON 78 Beilage 25), – Auszug aus dem „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik XXXX betreffend die HOLDING LIMITED vom 14.04.2020 (ON 78 Beilage 26),– Auszug aus dem „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik römisch 40 betreffend die HOLDING LIMITED vom 14.04.2020 (ON 78 Beilage 26), – Auszug aus dem „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik XXXX betreffend die XXXX vom 14.04.2020 (ON 78 Beilage 27),– Auszug aus dem „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik römisch 40 betreffend die römisch 40 vom 14.04.2020 (ON 78 Beilage 27), – Declaration and Confirmation der HOLDING LIMITED vom 10.04.2020 (ON 78 Beilage 28), – CERTIFICATE OF INCUMBENCY betreffend die INVESTING S.A. vom 10.04.2020 (ON 78 Beilage 29), – CERTIFICATE OF INCUMBENCY betreffend die WORLDWIDE LTD. vom 16.04.2020 (ON 78 Beilage 30), – Register of Members der WORLDWIDE LTD. zum 10.04.2020 (ON 78 Beilage 31), – CERTIFICATE OF INCUMBENCY betreffend die XXXX LIMITED vom 13.04.2020 (ON 78 Beilage 32) sowie– CERTIFICATE OF INCUMBENCY betreffend die römisch 40 LIMITED vom 13.04.2020 (ON 78 Beilage 32) sowie – Auszug aus dem „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik XXXX betreffend die XXXX LIMITED vom 14.04.2020 (ON 78 Beilage 33).– Auszug aus dem „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik römisch 40 betreffend die römisch 40 LIMITED vom 14.04.2020 (ON 78 Beilage 33). Die seit 01.01.2020 neue Eigentumsstruktur der WORLDWIDE LTD. konnte die BF anhand der vorgelegten Unterlagen feststellen, jedoch konnte sie wegen widersprüchlicher, nicht unbedenklicher Unterlagen nicht feststellen, ob die XXXX INVESTMENTS LIMITED S.A. ausreichend an der an die Stelle der XXXX Limited getretene XXXX LIMITED beteiligt war. Die seit 01.01.2020 neue Eigentumsstruktur der WORLDWIDE LTD. konnte die BF anhand der vorgelegten Unterlagen feststellen, jedoch konnte sie wegen widersprüchlicher, nicht unbedenklicher Unterlagen nicht feststellen, ob die römisch 40 INVESTMENTS LIMITED S.A. ausreichend an der an die Stelle der römisch 40 Limited getretene römisch 40 LIMITED beteiligt war. Nicht festgestellt und überprüft wurde von der BF, wer Inhaber der Anteile der XXXX INVESTMENTS LIMITED S.A. war und ob jemand ausreichend Aktien bzw. Anteile oder Stimmrechte der XXXX INVESTMENTS LIMITED S.A. kontrollierte oder Kontrolle über die Geschäftsleitung ausübte und so wirtschaftlicher Eigentümer der Kundin war. Nicht festgestellt und überprüft wurde von der BF, wer Inhaber der Anteile der römisch 40 INVESTMENTS LIMITED S.A. war und ob jemand ausreichend Aktien bzw. Anteile oder Stimmrechte der römisch 40 INVESTMENTS LIMITED S.A. kontrollierte oder Kontrolle über die Geschäftsleitung ausübte und so wirtschaftlicher Eigentümer der Kundin war. Nach wie vor ergab sich aus den eingeholten Unterlagen weder die Anzahl der durch die INVESTING S.A. ausgegebenen „shares“ noch, ob die WORLDWIDE LTD. der einzige „shareholder“ der INVESTING S.A. war. Es fehlten auch immer noch die Erklärungen der WiE1 und WiE2 als Treugeber. II.1.4.
  74. Kenntnisstand am 23.11.2020römisch zwei.1.4.
  75. Kenntnisstand am 23.11.2020 Die BF teilte der FMA mit, dass es ihr trotz weiterer Bemühungen und Anstrengungen nicht möglich war, die Eigentums- und Kontrollstruktur vollständig festzustellen und zu überprüfen, in wessen Eigentum oder Kontrolle die WORLDWIDE LTD. letztlich stand (Stellungnahme vom 30.03.2021, ON 27 Beilage 00). Die BF teilte der Kundin bzw. deren wirtschaftlichen Eigentümern WiE1 und WiE2 die Problematik mit, weshalb diese entschieden, die Nominee-Shareholder Struktur aufzulösen. Andernfalls drohte ihr die BF mangels näherer Kenntnis der Treuhandstruktur die Kündigung der Kundenbeziehung und Schließung der Konten an. Die WiE1 und WiE2 hielten ihre Anteile an der INVESTING S.A. laut Mitteilung der BF nunmehr direkt (siehe ON 58 Punkt 1.6). Zum Beweis für die Richtigkeit dieses Vorbringens legte die BF folgende am 22.10.2020 und am 18.11.2020 per E-Mail erhaltene Nachweise, die ihr postalisch am 23.11.2020 zugingen, vor: – CERTIFICATE OF INCUMBENCY betreffend die HOLDING LIMITED vom 21.10.2020 (ON 78 Beilage 35), – Register of Members der INVESTING S.A. zum 02.10.2020 (ON 78 Beilage 36 S 3 und 4), – Share Certificate No THREE der INVESTING S.A. vom 02.10.2020 (ON 78 Beilage 36 S 5), – Share Certificate No FOUR der INVESTING S.A. vom 02.10.2020 (ON 78 Beilage 36 S 6), – CERTIFICATE OF INCUMBENCY betreffend die INVESTING S.A. vom 13.11.2020 (ON 78 Beilage 36 S 7) sowie – Beneficial Owner Declaration vom 22.10.2020 (ON 78 Beilage 37). Nunmehrige Eigentums- und Kontrollstruktur im Verständnis der BF: Auch im November 2020 fehlte es nach Änderung der Eigentumsstruktur der INVESTING S.A. an einer Abfrage des zypriotischen Handelsregisters sowie des diesbezüglichen Registers der British Virgin Islands. Aus der nicht unbedenklichen Kopie des Registers of Members der INVESTING S.A. zum 02.10.2020 (siehe ON78 Beilage 36 pdf-Seiten 3 und 4) kann nicht zweifelsfrei darauf geschlossen werden schließen, dass die INVESTING S.A. neben dem WiE1 und WiE2 über keine weiteren „shareholder“ verfügt. Jedenfalls bis 23.11.2023 lag kein Nachweis dafür vor, dass die auf der Kopie angebrachte Bestätigung durch die XXXX Services Limited, vertreten durch XXXX , „Sole Director“, der XXXX Services Limited, von diesem als tatsächlich zur Einzelvertretung Befugten erging. Jedenfalls bis 23.11.2023 lag kein Nachweis dafür vor, dass die auf der Kopie angebrachte Bestätigung durch die römisch 40 Services Limited, vertreten durch römisch 40 , „Sole Director“, der römisch 40 Services Limited, von diesem als tatsächlich zur Einzelvertretung Befugten erging. Die BF konnte daher auch am 23.11.2020 nicht davon überzeugt sein, sämtliche wirtschaftlichen Eigentümer der Kundin zu kennen. Zur Anerkennung des Prüffehlers durch die BF Die BF gesteht zu, „dass in Folge der nicht-erfolgten tiefergehenden Prüfung des Treuhänders der Vorwurf eines Fehlers in der Bank berechtigt ist…. Der Fehler ist darin zu sehen, dass nach Vorliegen der Vorgaben der FMA nicht reagiert wurde und fälschlich ein Nominee nicht als dem österreichischen Recht gleichwertiger Treuhänder gesehen wurde.“ (VHS S 16). Daher konnte die BF bei Begründung der Geschäftsbeziehung und während aufrechter Geschäftsbeziehung die Eigentums- und Kontrollstruktur der Kundin nicht verstehen und hat gegen § 6 Abs. 1 Z 2 FM-GwG verstoßen, wie sie selbst in der Beschwerdeverhandlung ihre Beschwerde einschränkt. Die BF hat die Eigentümer- und Kontrollstrukturen insbesondere nicht in und über die Treuhandkonstruktion hinaus geprüft und in Bezug auf die Eigentümer- und Kontrollstruktur der Kundin das Register der British Virgin Islands auch nie abgefragt (VHS S 16). Auch sonst lagen der BF, wie oben ausführlich und belegt festgestellt, nicht alle notwendigen Informationen vor. Sie kannte zu keinem Zeitpunkt die Kontroll- und Eigentumsstruktur der Kundin.Daher konnte die BF bei Begründung der Geschäftsbeziehung und während aufrechter Geschäftsbeziehung die Eigentums- und Kontrollstruktur der Kundin nicht verstehen und hat gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, FM-GwG verstoßen, wie sie selbst in der Beschwerdeverhandlung ihre Beschwerde einschränkt. Die BF hat die Eigentümer- und Kontrollstrukturen insbesondere nicht in und über die Treuhandkonstruktion hinaus geprüft und in Bezug auf die Eigentümer- und Kontrollstruktur der Kundin das Register der British Virgin Islands auch nie abgefragt (VHS S 16). Auch sonst lagen der BF, wie oben ausführlich und belegt festgestellt, nicht alle notwendigen Informationen vor. Sie kannte zu keinem Zeitpunkt die Kontroll- und Eigentumsstruktur der Kundin. II.1.
  76. Interne Anweisungen zur Vorgehensweise in der BF römisch zwei.1.
  77. Interne Anweisungen zur Vorgehensweise in der BF Anweisungen und interne Richtlinien, wie allgemein vorzugehen war, wurden von der Compliance-Abteilung, die auch für die Geldwäscherei-Prävention zuständig war, erlassen. Sie hat eine detaillierte Dienstanweisung erlassen, wie in solchen Fällen konkret vorzugehen ist (Erstversion aus 20.11.2014; Überarbeitung vom 27.12.2016 anlässlich des FM-GWG; Folgeversion vom 01.01.2018 anlässlich des WiEReG, ON 24, Fassung aus 2019; s. OZ 19; s. VHS S 10). In Version 2019 war in einem eigenen „Kapitel 6.5 Geschäftsbeziehungen zu Off-Shore-Unternehmen“ angewiesen, dass die gesamte Kontrollkette zu überprüfen ist, ebenso die Prüfung des wirtschaftlichen Eigentümers bzw. der Treuhandkonstruktion (ON 02 Beilage 01, Kapitel 5.4.1 und 5.4.2; VHS S 10). Es gab hierzu in der BF Schulungen wie auch Formulare und Checklisten, die dem Ziel dienten, die Kontrollstruktur der Kunden zu kennen (VHS S 17). Auch für die Frage des Off-Shore bestanden in der BF klare Dienstvorschriften und war ein Off-Shore Antrag zu stellen (VHS S 14). Die von der BF erlassenen Vorschriften wurden regelmäßig angepasst und waren im Tatzeitraum ausreichend detailliert (VHS S 20). Laut den internen Richtlinien war in jeder Struktur so weit nach oben zu prüfen, bis man zu den natürlichen Personen gelangte (VHS S 10). In Bezug auf die Geschäftsbeziehung mit der verfahrensgegenständlichen Kundin ist die BF von ihren eigenen Dienstanweisungen abgewichen. Die BF war sich bewusst, dass es sich vorliegend um eine Kundin im hohen Risiko handelte, die sie auch auf Risikostufe 4 händisch hochstufte. XXXX wurde von ihr als Off-Shore-Gebiet gewertet. Die vorliegende Kundenbeziehung wurde als Off-Shore-Antrag vom GWB unter Einbindung des Vorstandsmitglieds Mag. XXXX genehmigt. Als Off-Shore Kunden wurden in der BF nicht nur Kunden bezeichnet, die ihren Sitz nicht in der EU hatten, sondern ergänzend einige EU-Länder wie ua XXXX und Bulgarien (VHS S 14). Im Bereich XXXX gab es im Tatzeitraum keine Geschäftsbeziehungen mit Treuhand, in der BF gesamthaft gab es keine weiteren Beziehungen, die Off-Shore und Nominee Shareholder-Strukturen kombinierten (VHS S 11). Es fehlte in der BF im Tatzeitraum an praktischem Wissen im Umgang mit Nominee Shareholder-Strukturen, also mit Treuhandstrukturen. Die vorliegende Kundenbeziehung war die einzige dieser Art in der BF.In Bezug auf die Geschäftsbeziehung mit der verfahrensgegenständlichen Kundin ist die BF von ihren eigenen Dienstanweisungen abgewichen. Die BF war sich bewusst, dass es sich vorliegend um eine Kundin im hohen Risiko handelte, die sie auch auf Risikostufe 4 händisch hochstufte. römisch 40 wurde von ihr als Off-Shore-Gebiet gewertet. Die vorliegende Kundenbeziehung wurde als Off-Shore-Antrag vom GWB unter Einbindung des Vorstandsmitglieds Mag. römisch 40 genehmigt. Als Off-Shore Kunden wurden in der BF nicht nur Kunden bezeichnet, die ihren Sitz nicht in der EU hatten, sondern ergänzend einige EU-Länder wie ua römisch 40 und Bulgarien (VHS S 14). Im Bereich römisch 40 gab es im Tatzeitraum keine Geschäftsbeziehungen mit Treuhand, in der BF gesamthaft gab es keine weiteren Beziehungen, die Off-Shore und Nominee Shareholder-Strukturen kombinierten (VHS S 11). Es fehlte in der BF im Tatzeitraum an praktischem Wissen im Umgang mit Nominee Shareholder-Strukturen, also mit Treuhandstrukturen. Die vorliegende Kundenbeziehung war die einzige dieser Art in der BF. Die vorliegende Geschäftsbeziehung war Ausfluss einer langjährigen Kundenbeziehung, wobei die BF bzw. die konkrete Kundenbetreuerin und Stv. Bereichsleiterin des XXXX in diesem Zusammenhang nicht erkannte, dass Nominee-Shareholder-Strukturen einer Treuhandstruktur gleichzusetzen sind. Zu Beginn der Geschäftsbeziehung holte die BF trotz des klaren Gesetzeswortlautes eine externe Expertenmeinung ein, weil sie die FMA-Vorschriften hierzu im Jahr 2017 noch als nicht ausreichend konkret erachtete, und entschied, die Kontrollstruktur nicht bis in die Treuhand zu prüfen. Sie glaubte fälschlich und trotz unvollständiger Unterlagen, die wirtschaftlichen Eigentümer der Kundin in Form der beiden Privatpersonen bereits ausreichend zu kennen (VHS S 13). Die vorliegende Geschäftsbeziehung war Ausfluss einer langjährigen Kundenbeziehung, wobei die BF bzw. die konkrete Kundenbetreuerin und Stv. Bereichsleiterin des römisch 40 in diesem Zusammenhang nicht erkannte, dass Nominee-Shareholder-Strukturen einer Treuhandstruktur gleichzusetzen sind. Zu Beginn der Geschäftsbeziehung holte die BF trotz des klaren Gesetzeswortlautes eine externe Expertenmeinung ein, weil sie die FMA-Vorschriften hierzu im Jahr 2017 noch als nicht ausreichend konkret erachtete, und entschied, die Kontrollstruktur nicht bis in die Treuhand zu prüfen. Sie glaubte fälschlich und trotz unvollständiger Unterlagen, die wirtschaftlichen Eigentümer der Kundin in Form der beiden Privatpersonen bereits ausreichend zu kennen (VHS S 13). Aufgrund der händischen Einstufung in die hohe Risikoklasse fanden jährliche Aktualisierungen der Kundendaten statt. Hier unterlief der Kundenbetreuerin der Fehler, die konkrete Kundenbeziehung wie in den Vorjahren nicht ausreichend zu überprüfen, obwohl jedenfalls und von der BF eingeräumt, die FMA-Anweisungen hierzu mittlerweile jedenfalls sehr eindeutig waren. Der zuständige Bereichsleiter und § 9 Abs. 2 VStG-Verantwortliche wie auch das zuständige Vorstandsmitglied sowie der Gesamtvorstand haben die Vorgehensweise der Kundenbetreuerin nicht hinreichend überprüft (VHS S 17). Es fehlte im Tatzeitraum das Bewusstsein für die Prüfung der Kontrollstrukturen zur Kenntnis der Identität juristischer Personen in Zusammenhang mit derartigen Treuhandstrukturen. Aufgrund der händischen Einstufung in die hohe Risikoklasse fanden jährliche Aktualisierungen der Kundendaten statt. Hier unterlief der Kundenbetreuerin der Fehler, die konkrete Kundenbeziehung wie in den Vorjahren nicht ausreichend zu überprüfen, obwohl jedenfalls und von der BF eingeräumt, die FMA-Anweisungen hierzu mittlerweile jedenfalls sehr eindeutig waren. Der zuständige Bereichsleiter und Paragraph 9, Absatz 2, VStG-Verantwortliche wie auch das zuständige Vorstandsmitglied sowie der Gesamtvorstand haben die Vorgehensweise der Kundenbetreuerin nicht hinreichend überprüft (VHS S 17). Es fehlte im Tatzeitraum das Bewusstsein für die Prüfung der Kontrollstrukturen zur Kenntnis der Identität juristischer Personen in Zusammenhang mit derartigen Treuhandstrukturen. Nach der VOP durch die FMA wurden derartige Off-Shore-Kundenbeziehungen wie verfahrensgegenständlich in der BF mit Dienstanweisung auf Grundlage eines Vorstandbeschlusses sämtlich verboten (VHS S 18, 14). Seither wurden keine Konten für Off-Shore Kunden mehr eröffnet (VHS S 11, 14) und die im Jahr 2020 noch bestehenden ca. 20 Off-Shore-Kundenbeziehungen weiter reduziert. Auch das gegenständliche Kundenkonto wurde mittlerweile geschlossen (VHS S 14). II.
  78. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  79. Beweiswürdigung: Der eingangs dargestellte Verfahrensgang ergibt sich unstrittig aus dem Akt der FMA wie auch aus jenem des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen sind weitgehend unstrittig, wurden in weiten Bereichen bereits durch die FMA getroffen und beruhen im Wesentlichen auf unbedenklichen Beweismitteln, die von der BF sowie der FMA vorgelegt und von den Parteien in der Beschwerdeverhandlung als echt und richtig erkannt wurden. Da auch das Bundesverwaltungsgericht daran nicht zweifelt, konnten diese den Sachverhaltsfeststellungen zugrunde gelegt werden und wurde – zur eindeutigen Zuordnung, um Redundanzen zu vermeiden und die Zuordnung zu erleichtern – bereits in den Feststellungen auf die jeweilige Quelle verwiesen. Im Einzelnen beruhen die Feststellungen auf folgenden Erwägungen: Ad II.1.
  80. Zum UnternehmenAd römisch zwei.1.
  81. Zum Unternehmen Die Daten zum Unternehmen, wie dessen Unternehmensstruktur und dessen Kennzahlen wurden bereits von der FMA festgestellt und von der BF in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich als unstrittig bezeichnet (VHS S 6 und 7). Ausdrücklich anerkannt wurde in der Beschwerdeverhandlung auch die Verantwortlichkeit der BF aus der Gesamtrechtsnachfolge, die mit der Beschwerde noch angezweifelt worden war. So zog die BF zu Beginn der Beschwerdeverhandlung (VHS S 6) den Einwand der fehlenden Strafbarkeit wegen Rechtsnachfolge (Punkte 8.16 und 8.17 im Schriftsatz vom 08.08.2025) zurück. Diese Rechtsfrage sei bereits mit BVwG W172 2184033-1 entschieden worden. Die FMA verwies hierzu auch auf BVwG 25.05.2021, W172 2239208-1, sowie EuGH 05.03.2015, C-343/
  82. Ad. II.1.
  83. Zu den VertretungsbefugtenAd. römisch zwei.1.
  84. Zu den Vertretungsbefugten Die Vorstandsmitglieder im Tatzeitraum ergeben sich aus dem im Akt der FMA wie auch des Bundesverwaltungsgerichts einliegenden unstrittigen Firmenbuchauszug. Die Feststellungen zu den bestellten verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG ergeben sich aus den vorliegenden und unstrittigen Bestellungsurkunden, die seitens der BF der FMA gemäß § 22 Abs. 5 FMABG mitgeteilt und im angefochtenen Straferkenntnis der FMA abgebildet wurden. Die Vorstandsmitglieder im Tatzeitraum ergeben sich aus dem im Akt der FMA wie auch des Bundesverwaltungsgerichts einliegenden unstrittigen Firmenbuchauszug. Die Feststellungen zu den bestellten verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG ergeben sich aus den vorliegenden und unstrittigen Bestellungsurkunden, die seitens der BF der FMA gemäß Paragraph 22, Absatz 5, FMABG mitgeteilt und im angefochtenen Straferkenntnis der FMA abgebildet wurden. Der zuständige Geschäftsbereichsleiter war im Tatzeitraum von 07.09.2017 bis 23.11.2020 der einzige Beauftragte nach § 9 Abs. 2 VStG, in dessen Bestellungsurkunde die Verantwortung für den Geschäftsbereich XXXX zu finden ist. In dieser Funktion war er unstrittig für die Betreuung der Kundin HOLDING LIMITED alleine zuständig, die konkrete Kundenbetreuerin war unstrittig seine Stellvertreterin, wie aus den vorgelegten Unterlagen klar hervorgeht. Dies zweifelte auch die FMA nicht an (VHS S 18), auch wenn sie die Bestellungen gesamthaft als unwirksam erachtete, weil aus ihrer Sicht ein Einzelverstoß vorlag, der aus einem Systemverstoß resultierte. So sei für den Systemverstoß der GWB als verantwortlicher Beauftragter vorgesehen gewesen und für Einzelverstöße bei Kunden der jeweilige Bereichsverantwortliche. Es gebe keine Regelung für den vorliegenden Fall eines Einzelverstoßes, der aus einem Systemverstoß resultiert. Aus Sicht der FMA sei aus der Bestellung zudem nicht erkennbar, in welchen Bereich die vorliegende Kundin fiel und wer dafür der verantwortliche Bereichsleiter war (VHS. S. 15).Der zuständige Geschäftsbereichsleiter war im Tatzeitraum von 07.09.2017 bis 23.11.2020 der einzige Beauftragte nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG, in dessen Bestellungsurkunde die Verantwortung für den Geschäftsbereich römisch 40 zu finden ist. In dieser Funktion war er unstrittig für die Betreuung der Kundin HOLDING LIMITED alleine zuständig, die konkrete Kundenbetreuerin war unstrittig seine Stellvertreterin, wie aus den vorgelegten Unterlagen klar hervorgeht. Dies zweifelte auch die FMA nicht an (VHS S 18), auch wenn sie die Bestellungen gesamthaft als unwirksam erachtete, weil aus ihrer Sicht ein Einzelverstoß vorlag, der aus einem Systemverstoß resultierte. So sei für den Systemverstoß der GWB als verantwortlicher Beauftragter vorgesehen gewesen und für Einzelverstöße bei Kunden der jeweilige Bereichsverantwortliche. Es gebe keine Regelung für den vorliegenden Fall eines Einzelverstoßes, der aus einem Systemverstoß resultiert. Aus Sicht der FMA sei aus der Bestellung zudem nicht erkennbar, in welchen Bereich die vorliegende Kundin fiel und wer dafür der verantwortliche Bereichsleiter war (VHS. S. 15). Indem vorliegend die Kundin einzig und in den Systemen der BF dokumentiert der Kundenbetreuerin im XXXX zugeteilt war, der zuständige Bereichsleiter für seinen Bereich auch der einzige § 9 Abs. 2 VStG Beauftragte war, was überdies die relevanten Bestimmungen des FM-GwG umfasste, wobei die Bestellungsurkunden zudem klar formuliert waren und der Bereichsleiter für seinen Verantwortungsbereich unstrittig zuständig war, ergaben sich vorliegend keine Zweifel an seiner Bestellung. Zulässig ist überdies, für eingeschränkte Bereiche (regional oder sachlich) zu bestellen. Dass dabei in die Kundenunterlagen zu blicken war, um festzustellen, wie die Kundin konkret betreut wurde (VHS S 12 und 15), schadet vorliegend nicht. Nur weil vorliegend von einem konkreten Fall durch die FMA auf eine Systematik erkannt wurde, obwohl die Handlungsanweisungen ausreichend formuliert waren sowie Checklisten, Schulungsprogramme etc. unstrittig vorlagen und dem GWB hieraus kein Vorwurf zu machen war, macht das aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht den für das XXXX zuständigen Bereichsleiter, der zur Wahrung dieser Vorschriften in Bezug auf die konkrete Kundin verantwortlich war, unzuständig.Indem vorliegend die Kundin einzig und in den Systemen der BF dokumentiert der Kundenbetreuerin im römisch 40 zugeteilt war, der zuständige Bereichsleiter für seinen Bereich auch der einzige Paragraph 9, Absatz 2, VStG Beauftragte war, was überdies die relevanten Bestimmungen des FM-GwG umfasste, wobei die Bestellungsurkunden zudem klar formuliert waren und der Bereichsleiter für seinen Verantwortungsbereich unstrittig zuständig war, ergaben sich vorliegend keine Zweifel an seiner Bestellung. Zulässig ist überdies, für eingeschränkte Bereiche (regional oder sachlich) zu bestellen. Dass dabei in die Kundenunterlagen zu blicken war, um festzustellen, wie die Kundin konkret betreut wurde (VHS S 12 und 15), schadet vorliegend nicht. Nur weil vorliegend von einem konkreten Fall durch die FMA auf eine Systematik erkannt wurde, obwohl die Handlungsanweisungen ausreichend formuliert waren sowie Checklisten, Schulungsprogramme etc. unstrittig vorlagen und dem GWB hieraus kein Vorwurf zu machen war, macht das aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht den für das römisch 40 zuständigen Bereichsleiter, der zur Wahrung dieser Vorschriften in Bezug auf die konkrete Kundin verantwortlich war, unzuständig. Derartige Zuständigkeiten nach § 9 VStG treten aber mit Verweis auf das Urteil des EuGH 29.01.2026, C-291/24, und der direkten Verantwortlichkeit der Verpflichteten ohnehin in den Hintergrund. Gleichermaßen war auf die anderen vorliegenden Bestellungsurkunden der strafrechtlich Verantwortlichen der BF zu den weiteren von der FMA in ihrem Straferkenntnis als „Zurechnungspersonen“ herangezogenen Personen nicht detaillierter einzugehen. Deren Nennung im Straferkenntnis erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht ohnehin weitgehend nicht. Derartige Zuständigkeiten nach Paragraph 9, VStG treten aber mit Verweis auf das Urteil des EuGH 29.01.2026, C-291/24, und der direkten Verantwortlichkeit der Verpflichteten ohnehin in den Hintergrund. Gleichermaßen war auf die anderen vorliegenden Bestellungsurkunden der strafrechtlich Verantwortlichen der BF zu den weiteren von der FMA in ihrem Straferkenntnis als „Zurechnungspersonen“ herangezogenen Personen nicht detaillierter einzugehen. Deren Nennung im Straferkenntnis erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht ohnehin weitgehend nicht. Ad. II.1.
  85. Personelle Ressourcen der BF im Zusammenhang mit GeldwäschepräventionAd. römisch zwei.1.
  86. Personelle Ressourcen der BF im Zusammenhang mit Geldwäscheprävention Die diesbezüglichen Feststellungen ergeben sich aus der Einsicht in die von der BF bereitgestellten Funktionsbeschreibung des Geldwäschebeauftragten (ON 02 Beilage 1.13) und in die von der BF vorgelegten Konzern-Dienstanweisung „Geldwäscheprävention“ (ON 24 Beilage 01). Zudem ist dies unstrittig. Ad. II.1.
  87. Zur Geschäftsbeziehung der BF mit der HOLDING LIMITEDAd. römisch zwei.1.
  88. Zur Geschäftsbeziehung der BF mit der HOLDING LIMITED Die Sachverhaltsdarstellungen der FMA bezüglich der verfahrensgegenständlichen Kundin sind ausdrücklich unstrittig (VHS S 6). Die festgestellten Kundendaten der HOLDING LIMITED und zur Eröffnung der Geschäftsbeziehung unter Heranziehung des Antrags auf Genehmigung einer solchen Off-Shore-Kundenbeziehung (ON 70) ergeben sich aus der Einsicht in die im Verwaltungsakt befindlichen Dokumente, an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen (ON 06 IV A 1, S 3) – dies gilt auch für die in weiterer Folge eingeholten Aktualisierungen. Die festgestellten Kundendaten der HOLDING LIMITED und zur Eröffnung der Geschäftsbeziehung unter Heranziehung des Antrags auf Genehmigung einer solchen Off-Shore-Kundenbeziehung (ON 70) ergeben sich aus der Einsicht in die im Verwaltungsakt befindlichen Dokumente, an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen (ON 06 römisch vier A 1, S 3) – dies gilt auch für die in weiterer Folge eingeholten Aktualisierungen. Hervorzuheben ist, dass die BF erkannte, dass es sich vorliegend um eine Kundin mit hohem Risiko handelte, weshalb sie diese nicht nur von der Stufe 3 des Risikobewertungsprogramms auf Risikoklasse 4 („hoch“) händisch hochstufte und die Kundenbeziehung vorab bewilligen ließ, sondern diese damit auch einer jährlichen Überprüfung unterzog (ON 06 IV A 1 S 1; ON 21 Beilage 02 Rz 46), auch wenn ihr hierbei, wie festgestellt, massive Fehler vorzuwerfen sind, was von der BF in der Beschwerdeverhandlung für die Begründung der Kundenbeziehung (hier noch mit Verweis auf die extern eingeholte Expertenmeinung) und insbesondere für die Aktualisierung und Überprüfung der Eigentums- und Kontrollstruktur der Kundin im Verlauf der Geschäftsbeziehung, insbesondere dann ab 2019 trotz Kenntnis der FMA-Richtlinien, eingeräumt wurde.Hervorzuheben ist, dass die BF erkannte, dass es sich vorliegend um eine Kundin mit hohem Risiko handelte, weshalb sie diese nicht nur von der Stufe 3 des Risikobewertungsprogramms auf Risikoklasse 4 („hoch“) händisch hochstufte und die Kundenbeziehung vorab bewilligen ließ, sondern diese damit auch einer jährlichen Überprüfung unterzog (ON 06 römisch vier A 1 S 1; ON 21 Beilage 02 Rz 46), auch wenn ihr hierbei, wie festgestellt, massive Fehler vorzuwerfen sind, wa

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