RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2026 GeschäftszahlW204 2313991-1 Spruch, 1.) W204 2313991-1/19E 2.) W204 2313993-1/19E 3.) W204 2313994-1/19E 4.) W204 2313996-1/19E 5.) W204 2313998-1/19E 6.) W204 2313999-1/19E 7.) W204 2314000-1/19E 8.) W204 2314001-1/19E 9.) W204 2314003-1/19E 10.) W204 2314005-1/19E 11.) W204 2314007-1/19E 12.) W204 2314008-1/19E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richter Dr. Stefan KEZNICKL und Mag. Günther BACHKÖNIG über die gemeinsame Beschwerde der Beschwerdeführer 1.) XXXX , 1.) römisch 40 , 2.) XXXX , 2.) römisch 40 , 3.) XXXX , 3.) römisch 40 , 4.) XXXX , 4.) römisch 40 , 5.) XXXX , 5.) römisch 40 , 6.) XXXX , 6.) römisch 40 , 7.) XXXX , 7.) römisch 40 , 8.) XXXX , 8.) römisch 40 , 9.) XXXX , 9.) römisch 40 , 10.) XXXX , 10.) römisch 40 , 11.) XXXX , 11.) römisch 40 , 12.) XXXX , 12.) römisch 40 , alle vertreten durch Pelzmann Gall Größ Rechtsanwälte GmbH, Wagramer Straße 19/33, IZD-Tower, 1220 Wien, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 17.12.2024, GZ: FMA-KL29 2062.100/0001-LAW/2021, beschlossen: A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4, 9 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, 9, B-VG nicht zulässig. TextBegründung I. Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt: I.
- Am 17.12.2024 erließ die Finanzmarktaufsichtbehörde (im Folgenden: FMA) das folgende Straferkenntnis: römisch eins.
- Am 17.12.2024 erließ die Finanzmarktaufsichtbehörde (im Folgenden: FMA) das folgende Straferkenntnis: „Die XXXX AG, ein konzessioniertes Kreditinstitut mit Geschäftsanschrift XXXX XXXX , hat als juristische Person und Gesamtrechtsnachfolgerin der XXXX AG folgenden Verstoß, für den die XXXX AG verantwortlich gemacht wird, zu verantworten:„Die römisch 40 AG, ein konzessioniertes Kreditinstitut mit Geschäftsanschrift römisch 40 römisch 40 , hat als juristische Person und Gesamtrechtsnachfolgerin der römisch 40 AG folgenden Verstoß, für den die römisch 40 AG verantwortlich gemacht wird, zu verantworten: Die XXXX AG hat von 07.09.2017 bis 23.11.2020 die Eigentums- und Kontrollstruktur ihrer Kundin XXXX HOLDING LIMITED, einer juristischen Person mit Sitz auf Zypern, lediglich anhand folgender zum Verständnis der Eigentums- und Kontrollstruktur der XXXX HOLDING LIMITED auch in Zusammenschau nicht ausreichenden Dokumente und Unterlagen überprüft und daher keine angemessenen und risikobasierten Maßnahmen ergriffen, um die Eigentums- und Kontrollstruktur der XXXX HOLDING LIMITED zu verstehen:Die römisch 40 AG hat von 07.09.2017 bis 23.11.2020 die Eigentums- und Kontrollstruktur ihrer Kundin römisch 40 HOLDING LIMITED, einer juristischen Person mit Sitz auf Zypern, lediglich anhand folgender zum Verständnis der Eigentums- und Kontrollstruktur der römisch 40 HOLDING LIMITED auch in Zusammenschau nicht ausreichenden Dokumente und Unterlagen überprüft und daher keine angemessenen und risikobasierten Maßnahmen ergriffen, um die Eigentums- und Kontrollstruktur der römisch 40 HOLDING LIMITED zu verstehen:
- Memorandum of Association of XXXX HOLDING LIMITED vom 29.05.2015 sowie Articles of Association of XXXX HOLDING LIMITED vom 29.05.2015 (siehe Beilage 01)
- Memorandum of Association of römisch 40 HOLDING LIMITED vom 29.05.2015 sowie Articles of Association of römisch 40 HOLDING LIMITED vom 29.05.2015 (siehe Beilage 01)
- Auszug aus dem „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik Zypern betreffend die XXXX HOLDING LIMITED vom 14.08.2017 (siehe Beilage 02)
- Auszug aus dem „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik Zypern betreffend die römisch 40 HOLDING LIMITED vom 14.08.2017 (siehe Beilage 02)
- Limited Power of Attorney vom 23.08.2017 (siehe Beilage 03)
- Beneficial Owner Declaration vom 23.08.2017 (siehe Beilage 04)
- Auszug aus dem „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik Zypern betreffend die XXXX HOLDING LIMITED vom 25.08.2017 (siehe Beilage 05)
- Auszug aus dem „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik Zypern betreffend die römisch 40 HOLDING LIMITED vom 25.08.2017 (siehe Beilage 05)
- CERTIFICATE OF INCUMBENCY betreffend die XXXX INVESTING S.A. vom 12.10.2015 (siehe Beilage 06)
- CERTIFICATE OF INCUMBENCY betreffend die römisch 40 INVESTING S.A. vom 12.10.2015 (siehe Beilage 06)
- CERTIFICATE OF INCUMBENCY betreffend die XXXX INVESTING S.A. vom 18.08.2017 (siehe Beilage 07)
- CERTIFICATE OF INCUMBENCY betreffend die römisch 40 INVESTING S.A. vom 18.08.2017 (siehe Beilage 07)
- Auszug aus dem „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik Zypern betreffend die XXXX Services Limited vom 25.08.2017 (siehe Beilage 08)
- Auszug aus dem „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik Zypern betreffend die römisch 40 Services Limited vom 25.08.2017 (siehe Beilage 08)
- Declaration of Trust vom 02.07.2015 (siehe Beilage 09 Seite 1)
- Declaration of Trust vom 02.07.2015 (siehe Beilage 09 Seite 2)
- Schreiben der XXXX WORLDWIDE LTD. an die XXXX AG vom 21.08.2017 (siehe Beilage 10)
- Schreiben der römisch 40 WORLDWIDE LTD. an die römisch 40 AG vom 21.08.2017 (siehe Beilage 10)
- Beneficial Owner Declaration vom 28.06.2018 (siehe Beilage 11)
- CERTIFICATE OF INCUMBENCY betreffend die XXXX HOLDING LIMITED vom 27.07.2018 (siehe Beilage 12)
- CERTIFICATE OF INCUMBENCY betreffend die römisch 40 HOLDING LIMITED vom 27.07.2018 (siehe Beilage 12)
- Auszug aus dem „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik Zypern betreffend die XXXX HOLDING LIMITED vom 16.10.2018 (siehe Beilage 13 Seite 1)
- Auszug aus dem „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik Zypern betreffend die römisch 40 HOLDING LIMITED vom 16.10.2018 (siehe Beilage 13 Seite 1)
- Auszug aus dem „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik Zypern betreffend die XXXX LIMITED vom 30.11.2018 (siehe Beilage 14 Seite 1)
- Auszug aus dem „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik Zypern betreffend die römisch 40 LIMITED vom 30.11.2018 (siehe Beilage 14 Seite 1)
- Auszug aus dem „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik Zypern betreffend die XXXX LIMITED vom 10.01.2019 (siehe Beilage 15 Seite 1)
- Auszug aus dem „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik Zypern betreffend die römisch 40 LIMITED vom 10.01.2019 (siehe Beilage 15 Seite 1)
- Beneficial Owner Declaration vom 18.10.2019 (siehe Beilage 16)
- CERTIFICATE OF INCUMBENCY betreffend die XXXX HOLDING LIMITED vom 21.10.2019 (siehe Beilage 17)
- CERTIFICATE OF INCUMBENCY betreffend die römisch 40 HOLDING LIMITED vom 21.10.2019 (siehe Beilage 17)
- Auszug aus dem „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik Zypern betreffend die XXXX HOLDING LIMITED vom 12.11.2019 (siehe Beilage 18 Seite 2)
- Auszug aus dem „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik Zypern betreffend die römisch 40 HOLDING LIMITED vom 12.11.2019 (siehe Beilage 18 Seite 2)
- Auszug aus dem „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik Zypern betreffend die XXXX LIMITED vom 12.11.2019 (siehe Beilage 18 Seite 3)
- Auszug aus dem „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik Zypern betreffend die römisch 40 LIMITED vom 12.11.2019 (siehe Beilage 18 Seite 3)
- CERTIFICATE OF INCUMBENCY betreffend die XXXX INVESTING S.A. vom 03.07.2018 (siehe Beilage 19)
- CERTIFICATE OF INCUMBENCY betreffend die römisch 40 INVESTING S.A. vom 03.07.2018 (siehe Beilage 19)
- CERTIFICATE OF INCUMBENCY betreffend die XXXX INVESTING S.A. vom 18.09.2019 (siehe Beilage 20)
- CERTIFICATE OF INCUMBENCY betreffend die römisch 40 INVESTING S.A. vom 18.09.2019 (siehe Beilage 20)
- Declaration and Confirmation der XXXX WORLDWIDE LTD. vom 26.07.2018 (siehe Beilage 21)
- Declaration and Confirmation der römisch 40 WORLDWIDE LTD. vom 26.07.2018 (siehe Beilage 21)
- Declaration and Confirmation der XXXX WORLDWIDE LTD. vom 04.09.2019 (siehe Beilage 22)
- Declaration and Confirmation der römisch 40 WORLDWIDE LTD. vom 04.09.2019 (siehe Beilage 22)
- CERTIFICATE OF INCUMBENCY betreffend die XXXX WORLDWIDE LTD. vom 09.09.2019 (siehe Beilage 23)
- CERTIFICATE OF INCUMBENCY betreffend die römisch 40 WORLDWIDE LTD. vom 09.09.2019 (siehe Beilage 23)
- Declaration and Confirmation der XXXX WORLDWIDE LTD. vom 10.04.2020 (siehe Beilage 24)
- Declaration and Confirmation der römisch 40 WORLDWIDE LTD. vom 10.04.2020 (siehe Beilage 24)
- CERTIFICATE OF INCUMBENCY betreffend die XXXX HOLDING LIMITED vom 10.04.2020 (siehe Beilage 25)
- CERTIFICATE OF INCUMBENCY betreffend die römisch 40 HOLDING LIMITED vom 10.04.2020 (siehe Beilage 25)
- Auszug aus dem „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik Zypern betreffend die XXXX HOLDING LIMITED vom 14.04.2020 (siehe Beilage 26)
- Auszug aus dem „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik Zypern betreffend die römisch 40 HOLDING LIMITED vom 14.04.2020 (siehe Beilage 26)
- Auszug aus dem „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik Zypern betreffend die XXXX LIMITED vom 14.04.2020 (siehe Beilage 27)
- Auszug aus dem „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik Zypern betreffend die römisch 40 LIMITED vom 14.04.2020 (siehe Beilage 27)
- Declaration and Confirmation der XXXX HOLDING LIMITED vom 10.04.2020 (siehe Beilage 28)
- Declaration and Confirmation der römisch 40 HOLDING LIMITED vom 10.04.2020 (siehe Beilage 28)
- CERTIFICATE OF INCUMBENCY betreffend die XXXX INVESTING S.A. vom 10.04.2020 (siehe Beilage 29)
- CERTIFICATE OF INCUMBENCY betreffend die römisch 40 INVESTING S.A. vom 10.04.2020 (siehe Beilage 29)
- CERTIFICATE OF INCUMBENCY betreffend die XXXX WORLDWIDE LTD. vom 16.04.2020 (siehe Beilage 30)
- CERTIFICATE OF INCUMBENCY betreffend die römisch 40 WORLDWIDE LTD. vom 16.04.2020 (siehe Beilage 30)
- Register of Members der XXXX WORLDWIDE LTD. zum 10.04.2020 (siehe Beilage 31)
- Register of Members der römisch 40 WORLDWIDE LTD. zum 10.04.2020 (siehe Beilage 31)
- CERTIFICATE OF INCUMBENCY betreffend die XXXX COMPANY (CYPRUS) LIMITED vom 13.04.2020 (siehe Beilage 32)
- CERTIFICATE OF INCUMBENCY betreffend die römisch 40 COMPANY (CYPRUS) LIMITED vom 13.04.2020 (siehe Beilage 32)
- Auszug aus dem „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik Zypern betreffend die XXXX COMPANY (CYPRUS) LIMITED vom 14.04.2020 (siehe Beilage 33)
- Auszug aus dem „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik Zypern betreffend die römisch 40 COMPANY (CYPRUS) LIMITED vom 14.04.2020 (siehe Beilage 33) Jedenfalls bis 23.11.2020 (Erhalt des Register of Members der XXXX INVESTING S.A. zum 02.10.2020, des Share Certificate No THREE der XXXX INVESTING S.A. vom 02.10.2020, des Share Certificate No FOUR der XXXX INVESTING S.A. vom 02.10.2020 und des CERTIFICATE OF INCUMBENCY betreffend die XXXX INVESTING S.A. vom 13.11.2020) hat die XXXX AG über keine (rezenten) risikobasierten und angemessenen Nachweise
(1)dafür, wieviele „Shares“ die XXXX INVESTING S.A. ausgegeben hat und wer Inhaber sämtlicher ausgegebener „Shares“ („issued Shares“) der XXXX INVESTING S.A. ist,
(2)für das Treuhandverhältnis zwischen XXXX WORLDWIDE LTD. und XXXX ,
(3)für das Treuhandverhältnis zwischen XXXX WORLDWIDE LTD. und XXXX sowie
(4)dafür, welche natürlichen Personen wirtschaftliche Eigentümer der XXXX WORLDWIDE LTD. sind, weil die XXXX WORLDWIDE LTD. letztlich in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle steht. Die XXXX AG konnte daher nicht überzeugt sein, zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer der XXXX HOLDING LIMITED ist.Jedenfalls bis 23.11.2020 (Erhalt des Register of Members der römisch 40 INVESTING S.A. zum 02.10.2020, des Share Certificate No THREE der römisch 40 INVESTING S.A. vom 02.10.2020, des Share Certificate No FOUR der römisch 40 INVESTING S.A. vom 02.10.2020 und des CERTIFICATE OF INCUMBENCY betreffend die römisch 40 INVESTING S.A. vom 13.11.2020) hat die römisch 40 AG über keine (rezenten) risikobasierten und angemessenen Nachweise
(1)dafür, wieviele „Shares“ die römisch 40 INVESTING S.A. ausgegeben hat und wer Inhaber sämtlicher ausgegebener „Shares“ („issued Shares“) der römisch 40 INVESTING S.A. ist,
(2)für das Treuhandverhältnis zwischen römisch 40 WORLDWIDE LTD. und römisch 40 ,
(3)für das Treuhandverhältnis zwischen römisch 40 WORLDWIDE LTD. und römisch 40 sowie
(4)dafür, welche natürlichen Personen wirtschaftliche Eigentümer der römisch 40 WORLDWIDE LTD. sind, weil die römisch 40 WORLDWIDE LTD. letztlich in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle steht. Die römisch 40 AG konnte daher nicht überzeugt sein, zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer der römisch 40 HOLDING LIMITED ist. Die Verantwortlichkeit der XXXX AG ergibt sich folgendermaßen:Die Verantwortlichkeit der römisch 40 AG ergibt sich folgendermaßen: Die folgenden Personen haben im Tatzeitraum (07.09.2017 bis 23.11.2020) dadurch, dass sie weder selbst dafür gesorgt noch veranlasst haben, dass in der XXXX AG Strategien und Verfahren gemäß § 23 Abs. 1 FM-GwG implementiert und schriftlich festgelegt werden, die die Anwendung der angeführten Sorgfaltspflicht im gegenständlichen Fall ausreichend sicherstellen, selbst gegen die angeführte Sorgfaltspflicht verstoßen:Die folgenden Personen haben im Tatzeitraum (07.09.2017 bis 23.11.2020) dadurch, dass sie weder selbst dafür gesorgt noch veranlasst haben, dass in der römisch 40 AG Strategien und Verfahren gemäß Paragraph 23, Absatz eins, FM-GwG implementiert und schriftlich festgelegt werden, die die Anwendung der angeführten Sorgfaltspflicht im gegenständlichen Fall ausreichend sicherstellen, selbst gegen die angeführte Sorgfaltspflicht verstoßen: Die im Tatzeitraum (07.09.2017 bis 23.11.2020) zur Vertretung nach außen berufenen Mitglieder des Vorstands der XXXX AG (siehe Beilage 34) jeweils für die Dauer ihrer Funktion unter Ausklammerung der Zeiträume, in denen eine Person aus dem im folgenden Spiegelstrich angeführten Personenkreis wirksam als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz VStG bestellt war. Die im Tatzeitraum (07.09.2017 bis 23.11.2020) zur Vertretung nach außen berufenen Mitglieder des Vorstands der römisch 40 AG (siehe Beilage 34) jeweils für die Dauer ihrer Funktion unter Ausklammerung der Zeiträume, in denen eine Person aus dem im folgenden Spiegelstrich angeführten Personenkreis wirksam als verantwortlicher Beauftragter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG bestellt war. die folgenden Personen in den folgenden Zeiträumen, für den Fall, dass ihre Bestellung zum/zur verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung der zunächst für §§ 40, 40a, 40b und 40d BWG sowie dann für § 5 bis 12 FM-GwG wirksam war: die folgenden Personen in den folgenden Zeiträumen, für den Fall, dass ihre Bestellung zum/zur verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung der zunächst für Paragraphen 40, 40 a, 40 b und 40 d BWG sowie dann für Paragraph 5 bis 12 FM-GwG wirksam war: o Mag. XXXX aufgrund seiner Befugnis, als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 zweiter Satz VStG für das ganze Unternehmen Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen sowie Kontrollen innerhalb der juristischen Person durchzuführen, von 07.09.2017 bis 23.11.2020,o Mag. römisch 40 aufgrund seiner Befugnis, als verantwortlicher Beauftragter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz VStG für das ganze Unternehmen Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen sowie Kontrollen innerhalb der juristischen Person durchzuführen, von 07.09.2017 bis 23.11.2020, o XXXX aufgrund seiner Befugnis, als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 zweiter Satz VStG für den Bereich „Private Banking XXXX “ in diesem Bereich Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen sowie Kontrollen innerhalb der juristischen Person durchzuführen, von 07.
- 2017 bis 23.11.2020,o römisch 40 aufgrund seiner Befugnis, als verantwortlicher Beauftragter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz VStG für den Bereich „Private Banking römisch 40 “ in diesem Bereich Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen sowie Kontrollen innerhalb der juristischen Person durchzuführen, von 07.
- 2017 bis 23.11.2020, o XXXX aufgrund seiner Befugnis, als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 zweiter Satz VStG für den Bereich „Private Banking XXXX “ in diesem Bereich Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen sowie Kontrollen innerhalb der juristischen Person durchzuführen, von 07.
- 2017 bis 04.12.2019,o römisch 40 aufgrund seiner Befugnis, als verantwortlicher Beauftragter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz VStG für den Bereich „Private Banking römisch 40 “ in diesem Bereich Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen sowie Kontrollen innerhalb der juristischen Person durchzuführen, von 07.
- 2017 bis 04.12.2019, o XXXX aufgrund seiner Befugnis, als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 zweiter Satz VStG für den Bereich „Private Banking XXXX “ in diesem Bereich Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen sowie Kontrollen innerhalb der juristischen Person durchzuführen, von 05.12.2019 bis 23.11.2020,o römisch 40 aufgrund seiner Befugnis, als verantwortlicher Beauftragter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz VStG für den Bereich „Private Banking römisch 40 “ in diesem Bereich Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen sowie Kontrollen innerhalb der juristischen Person durchzuführen, von 05.12.2019 bis 23.11.2020, o XXXX aufgrund seiner Befugnis, als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 zweiter Satz VStG für den Bereich „Corporate Investments und Private Banking XXXX “ in diesem Bereich Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen sowie Kontrollen innerhalb der juristischen Person durchzuführen, von 07.
- 2017 bis 23.11.2020,o römisch 40 aufgrund seiner Befugnis, als verantwortlicher Beauftragter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz VStG für den Bereich „Corporate Investments und Private Banking römisch 40 “ in diesem Bereich Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen sowie Kontrollen innerhalb der juristischen Person durchzuführen, von 07.
- 2017 bis 23.11.2020, o XXXX aufgrund seiner Befugnis, als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 zweiter Satz VStG für den Bereich „Private Banking XXXX “ in diesem Bereich Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen sowie Kontrollen innerhalb der juristischen Person durchzuführen, von 07.
- 2017 bis 23.11.2020,o römisch 40 aufgrund seiner Befugnis, als verantwortlicher Beauftragter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz VStG für den Bereich „Private Banking römisch 40 “ in diesem Bereich Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen sowie Kontrollen innerhalb der juristischen Person durchzuführen, von 07.
- 2017 bis 23.11.2020, o XXXX aufgrund seiner Befugnis, als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 zweiter Satz VStG für den Bereich „Banking XXXX “ in diesem Bereich Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen sowie Kontrollen innerhalb der juristischen Person durchzuführen, von 07.
- 2017 bis 23.11.2020,o römisch 40 aufgrund seiner Befugnis, als verantwortlicher Beauftragter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz VStG für den Bereich „Banking römisch 40 “ in diesem Bereich Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen sowie Kontrollen innerhalb der juristischen Person durchzuführen, von 07.
- 2017 bis 23.11.2020, o XXXX aufgrund seiner Befugnis, als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 zweiter Satz VStG für den Bereich „ XXXX “ in diesem Bereich Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen sowie Kontrollen innerhalb der juristischen Person durchzuführen, von 07.
- 2017 bis 23.11.2020,o römisch 40 aufgrund seiner Befugnis, als verantwortlicher Beauftragter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz VStG für den Bereich „ römisch 40 “ in diesem Bereich Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen sowie Kontrollen innerhalb der juristischen Person durchzuführen, von 07.
- 2017 bis 23.11.2020, o XXXX aufgrund seiner Befugnis, als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 zweiter Satz VStG für den Bereich „ XXXX “ in diesem Bereich Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen sowie Kontrollen innerhalb der juristischen Person durchzuführen, von 07.
- 2017 bis 23.11.2020 sowieo römisch 40 aufgrund seiner Befugnis, als verantwortlicher Beauftragter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz VStG für den Bereich „ römisch 40 “ in diesem Bereich Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen sowie Kontrollen innerhalb der juristischen Person durchzuführen, von 07.
- 2017 bis 23.11.2020 sowie o XXXX aufgrund seiner Befugnis, als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 zweiter Satz VStG für den Bereich „ XXXX “ in diesem Bereich Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen sowie Kontrollen innerhalb der juristischen Person durchzuführen, von 07.
- 2017 bis 23.11.2020.o römisch 40 aufgrund seiner Befugnis, als verantwortlicher Beauftragter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz VStG für den Bereich „ römisch 40 “ in diesem Bereich Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen sowie Kontrollen innerhalb der juristischen Person durchzuführen, von 07.
- 2017 bis 23.11.
- Dies wird der XXXX AG als Gesamtrechtsnachfolgerin der verantwortlich gemachten XXXX AG auch zugerechnet. Die erwähnten Beilagen bilden einen integrierten Bestandteil dieses Spruches.Dies wird der römisch 40 AG als Gesamtrechtsnachfolgerin der verantwortlich gemachten römisch 40 AG auch zugerechnet. Die erwähnten Beilagen bilden einen integrierten Bestandteil dieses Spruches. Es wurden dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 9 Abs. 1 erster Satz FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 idF BGBl. I Nr. 62/2019, iVm § 6 Abs. 1 Z 2 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 idF BGBl. I Nr. 62/2019 iVm § 35 Abs. 1 und 3 zweiter Strafsatz FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 idF BGBl. I Nr. 17/2018 iVm § 34 Abs. 2 iVm § 34 Abs. 1 Z 2 und FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 idF BGBl. I Nr. 62/2019Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins und 3 zweiter Strafsatz FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2 und FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019, Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über die XXXX AG unter Bedachtnahme auf die Straferkenntnisse der FMA vom XXXX , GZ XXXX , und vom XXXX , GZ XXXX , folgende Zusatzstrafe verhängt:Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über die römisch 40 AG unter Bedachtnahme auf die Straferkenntnisse der FMA vom römisch 40 , GZ römisch 40 , und vom römisch 40 , GZ römisch 40 , folgende Zusatzstrafe verhängt: Geldstrafe von 476.000,00 Euro Gemäß §§ 35 Abs. 1 und Abs. 3 zweiter Strafsatz FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 idF BGBl. I Nr. 17/ 2018 iVm § 22 Abs. 9 FMABG, BGBl. I Nr. 97/ 2001 idF BGBl. I Nr. 104/2019Gemäß , Paragraphen 35, Absatz eins und Absatz 3, zweiter Strafsatz FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 17/ 2018 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 9, FMABG, BGBl. römisch eins Nr. 97/ 2001 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): --- Ferner ist gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner ist gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: ● 47.600,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro; ● 0 Euro als Ersatz der Barauslagen für ---. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 523.600,00 Euro.“ Dieses Straferkenntnis richtete sich ausschließlich an die XXXX AG als Gesamtrechtsnachfolgerin (im Folgenden: beschuldigte juristische Person) und wurde dieser am 18.12.2024 zugestellt. Mit Begleitschreiben wurde das Straferkenntnis der FMA überdies den laut Verwaltungsgerichtshof als „Zurechnungspersonen“ im Spruch des Straferkenntnisses bezeichneten Beschwerdeführern zugestellt.Dieses Straferkenntnis richtete sich ausschließlich an die römisch 40 AG als Gesamtrechtsnachfolgerin (im Folgenden: beschuldigte juristische Person) und wurde dieser am 18.12.2024 zugestellt. Mit Begleitschreiben wurde das Straferkenntnis der FMA überdies den laut Verwaltungsgerichtshof als „Zurechnungspersonen“ im Spruch des Straferkenntnisses bezeichneten Beschwerdeführern zugestellt. I.
- Die Beschwerdeführer erhoben in weiterer Folge gemeinsam mit der juristischen Person durch ihre gemeinsame Rechtsvertretung die vorliegende am 16.01.2025 bei der FMA eingelangte gemeinsame mit 15.01.2025 datierte Beschwerde.römisch eins.
- Die Beschwerdeführer erhoben in weiterer Folge gemeinsam mit der juristischen Person durch ihre gemeinsame Rechtsvertretung die vorliegende am 16.01.2025 bei der FMA eingelangte gemeinsame mit 15.01.2025 datierte Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Über Beschwerden gegen Bescheide der FMA entscheidet gemäß § 22 Abs. 2a FMABG das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Über Beschwerden gegen Bescheide der FMA entscheidet gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. §
- Abs. 1 VwGVG bestimmt, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Auf solche Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden (Abs. 3 leg.cit.). Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG bestimmt, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Auf solche Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, Paragraph 30,, Paragraph 38 a, Absatz 3 und Paragraph 50, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden (Absatz 3, leg.cit.). II.
- Zu Spruchpunkt A)römisch zwei.
- Zu Spruchpunkt A) Die Beschwerdelegitimation vor den Verwaltungsgerichten nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG setzt voraus, dass ein Beschwerdeführer zumindest materiell betrachtet Adressat des angefochtenen Bescheides ist, der Bescheid muss also inhaltlich über seine Rechte absprechen oder die Rechtssphäre des Beschwerdeführers bei objektiver Betrachtung zu dessen Nachteil berühren (vgl. Leitl-Staudinger in Fischer/Pabel, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit3
- Kap Rz 8, Stand 01.08.2024, rdb.at, mit weiteren Verweisen). Nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen können eine Beeinträchtigung von Rechten mit Beschwerde bei einem Verwaltungsgericht geltend machen, denen in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam oder zuerkannt wurde (vgl. VwGH 28.3.2018, Ra 2015/07/0055; VwGH 30.09.2020, Ra 2019/10/0070).Die Beschwerdelegitimation vor den Verwaltungsgerichten nach Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG setzt voraus, dass ein Beschwerdeführer zumindest materiell betrachtet Adressat des angefochtenen Bescheides ist, der Bescheid muss also inhaltlich über seine Rechte absprechen oder die Rechtssphäre des Beschwerdeführers bei objektiver Betrachtung zu dessen Nachteil berühren vergleiche Leitl-Staudinger in Fischer/Pabel, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit3
- Kap Rz 8, Stand 01.08.2024, rdb.at, mit weiteren Verweisen). Nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen können eine Beeinträchtigung von Rechten mit Beschwerde bei einem Verwaltungsgericht geltend machen, denen in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam oder zuerkannt wurde vergleiche VwGH 28.3.2018, Ra 2015/07/0055; VwGH 30.09.2020, Ra 2019/10/0070). Vorliegend richtete sich das Straferkenntnis einzig gegen die juristische Person als Verpflichtete nach dem FM-GwG, einzig sie wurde von der FMA als Beschuldigte geführt und einzig gegen sie wurde durch die FMA vorliegend eine Strafe verhängt, die diese auch im Verfahren W204 2306222-1 vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpfte. Die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Bestrafung der juristischen Person im Verwaltungsstrafrecht ging dabei davon aus, dass die Bestrafung einer juristischen Person voraussetzt, dass eine ihr zurechenbare natürliche Person eine Straftat begangen und gegen ihre Verpflichtungen verstoßen oder sie durch mangelnde Kontrolle oder Überwachung eine „Mitarbeitertat“ ermöglicht hat (VwGH 29.03.2019, Ro 2018/02/0023, Rz 25; 29.03.2019, Ro 2018/02/002; 13.12.2019, Ra 2019/02/0184; 13.12.2019, Ro 2019/02/0011). Für eine Bestrafung der juristischen Person war dabei entscheidend, dass die zur Beurteilung eines tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens, das auch allfälligen zusätzlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit genügt, erforderlichen Feststellungen getroffen und im Spruch alle notwendigen Elemente für eine Bestrafung der natürlichen Person aufgenommen wurden (§ 44a VStG), dies mit dem Zusatz, dass das Verhalten der natürlichen Person der juristischen Person zugerechnet werde (VwGH 29.03.2019, Ro 2018/02/0023, Rz 33).Die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Bestrafung der juristischen Person im Verwaltungsstrafrecht ging dabei davon aus, dass die Bestrafung einer juristischen Person voraussetzt, dass eine ihr zurechenbare natürliche Person eine Straftat begangen und gegen ihre Verpflichtungen verstoßen oder sie durch mangelnde Kontrolle oder Überwachung eine „Mitarbeitertat“ ermöglicht hat (VwGH 29.03.2019, Ro 2018/02/0023, Rz 25; 29.03.2019, Ro 2018/02/002; 13.12.2019, Ra 2019/02/0184; 13.12.2019, Ro 2019/02/0011). Für eine Bestrafung der juristischen Person war dabei entscheidend, dass die zur Beurteilung eines tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens, das auch allfälligen zusätzlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit genügt, erforderlichen Feststellungen getroffen und im Spruch alle notwendigen Elemente für eine Bestrafung der natürlichen Person aufgenommen wurden (Paragraph 44 a, VStG), dies mit dem Zusatz, dass das Verhalten der natürlichen Person der juristischen Person zugerechnet werde (VwGH 29.03.2019, Ro 2018/02/0023, Rz 33). In seinem Urteil vom 29.01.20 zu Rs C-291/24 hat der EuGH jedoch hierzu klargestellt, dass Art. 60 Abs. 5 und 6 Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission sich darauf beschränkt, anzugeben, welche natürlichen Personen durch Handlungen oder Unterlassungen zugunsten einer juristischen Person deren Verantwortlichkeit auslösen können. Hingegen lasse sich daraus nicht ableiten, dass zuvor diese natürlichen Personen nach nationalem Recht verantwortlich sein müssten und dass sie im Spruch der Entscheidung, mit der eine Sanktion gegen die fragliche juristische Person verhängt werde, namhaft gemacht würden und in ihm ihre Verantwortlichkeit für den betreffenden Verstoß bejaht werde (Rz 33). Eine solche Anforderung könnte die Wirksamkeit und den abschreckenden Charakter der Sanktionen schwächen, die die Richtlinie 2015/849 unmittelbar juristischen Personen als Verpflichteten auferlege (Rz 36 mit Verweis auf EuGH 05.12.2023, Deutsche Wohnen, C-807/21, Rz 51). In seinem Urteil vom 29.01.20 zu Rs C-291/24 hat der EuGH jedoch hierzu klargestellt, dass Artikel 60, Absatz 5 und 6 Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission sich darauf beschränkt, anzugeben, welche natürlichen Personen durch Handlungen oder Unterlassungen zugunsten einer juristischen Person deren Verantwortlichkeit auslösen können. Hingegen lasse sich daraus nicht ableiten, dass zuvor diese natürlichen Personen nach nationalem Recht verantwortlich sein müssten und dass sie im Spruch der Entscheidung, mit der eine Sanktion gegen die fragliche juristische Person verhängt werde, namhaft gemacht würden und in ihm ihre Verantwortlichkeit für den betreffenden Verstoß bejaht werde (Rz 33). Eine solche Anforderung könnte die Wirksamkeit und den abschreckenden Charakter der Sanktionen schwächen, die die Richtlinie 2015/849 unmittelbar juristischen Personen als Verpflichteten auferlege (Rz 36 mit Verweis auf EuGH 05.12.2023, Deutsche Wohnen, C-807/21, Rz 51). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 01.02.2024, Ra 2020/04/0187) hat mit direkter Relevanz für die vorliegende Rechtssache anlässlich des EuGH-Urteils Deutsche Wohnen SE (EuGH 05.12.2023, C-807/21) in einer Sache nach der DSGVO bereits eingeräumt, dass die aus dem nationalen Recht (dem VStG) abgeleitete Vorgabe in seinem Erkenntnis VwGH 12.05.2020, Ro 2019/04/0229, wonach für eine Verhängung einer Geldbuße nach der DSGVO über eine juristische Person im Spruch des Straferkenntnisses alle notwendigen Elemente für eine Bestrafung der natürlichen Person aufzunehmen sind, unangewendet bleiben muss. Der EuGH habe betont, dass die Verpflichtete selbst diese Sorgfaltspflichten einzuhalten habe. Damit könne nicht nur die namentliche Nennung der verantwortlichen Personen (bislang „Zurechnungspersonen“) unterbleiben, sondern habe auch keine Zurechnung deren Sorgfaltspflichtverletzung zu erfolgen, wobei nicht verkannt werde, dass eine juristische Person naturgemäß nur durch die natürliche Person handeln könne. Den verfahrensgegenständlichen Beschwerdeführern wurde das angefochtene Straferkenntnis der FMA lediglich aufgrund der – sich mittlerweile als nicht zutreffend erwiesenen – Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Kenntnis gebracht, sie sind und waren nie Adressat des Straferkenntnisses. Das Vorbringen in der Beschwerde, dass es notwendig sei, die verantwortlichen natürlichen Personen, deren Verhalten der BF zugerechnet werden sollten, klar zu identifizieren und nach diesen im Spruch des Straferkenntnisses zuzurechnen, muss daher ins Leere gehen. Vielmehr sind die in Frage kommenden natürlichen Personen weder „Zurechnungspersonen“ noch als Parteien mit vollen Beschuldigtenrechte zu behandeln (entgegen VwGH 29.03.2019, Ro 2018/02/0023; 08.09.2022, Ro 2022/02/0017). Im Beschwerdeverfahren der beschuldigten juristischen Person zu W204 2306222-1 war deshalb auch der Spruch des Straferkenntnisses der FMA vom 17.12.2024 dahingehend zu sanieren, dass das Kapitel zu den „Zurechnungspersonen“ und damit die namentlich genannten Beschwerdeführer zu streichen waren. Damit sind die vorliegenden Beschwerdeführer aber nicht nur keine Adressaten des angefochtenen Bescheides und keine Parteien, sondern es fehlt ihnen jedes rechtliche Interesse und kommt ihnen damit auch keine Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zu. Auch die faktische Beiziehung als Partei im Verwaltungsverfahren begründet nicht zwingend bereits die Beschwerdelegitimation: so ist jene Person nicht beschwerdelegitimiert, die bloß irrtümlich oder fälschlicherweise als Partei – wie vorliegend als „Zurechnungsperson“ mit Parteirechten – dem Verfahren beigezogen wurde (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb § 7 VwGVG Rz 20). Damit fehlt es jedem der eingangs genannten Beschwerdeführer an der Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde, weshalb diese mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen war.Damit sind die vorliegenden Beschwerdeführer aber nicht nur keine Adressaten des angefochtenen Bescheides und keine Parteien, sondern es fehlt ihnen jedes rechtliche Interesse und kommt ihnen damit auch keine Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG zu. Auch die faktische Beiziehung als Partei im Verwaltungsverfahren begründet nicht zwingend bereits die Beschwerdelegitimation: so ist jene Person nicht beschwerdelegitimiert, die bloß irrtümlich oder fälschlicherweise als Partei – wie vorliegend als „Zurechnungsperson“ mit Parteirechten – dem Verfahren beigezogen wurde vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb Paragraph 7, VwGVG Rz 20). Damit fehlt es jedem der eingangs genannten Beschwerdeführer an der Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde, weshalb diese mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen war. Im Falle einer solchen Zurückweisung sieht § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor. Im Übrigen waren die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertretung in der Beschwerdeverhandlung zur Hauptsache, in der die Frage der Zurechnungspersonen ebenfalls releviert wurde, vertreten bzw. haben teils auch selbst teilgenommen. Im Falle einer solchen Zurückweisung sieht Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor. Im Übrigen waren die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertretung in der Beschwerdeverhandlung zur Hauptsache, in der die Frage der Zurechnungspersonen ebenfalls releviert wurde, vertreten bzw. haben teils auch selbst teilgenommen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Mit Verweis auf die obigen Judikaturzitate ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Diese wurde vielmehr durch den EuGH und ein in einer vergleichbaren Rechtssache ergangenes VwGH-Judikat bereits geklärt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Mit Verweis auf die obigen Judikaturzitate ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Diese wurde vielmehr durch den EuGH und ein in einer vergleichbaren Rechtssache ergangenes VwGH-Judikat bereits geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W204.2313991.1.00