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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2026 GeschäftszahlW207 2318752-1 Spruch, W207 2318752-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 29bSt

VO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem von der Beschwerdeführerin unterfertigten Antragsformular für den – auf die Beschwerdeführerin zutreffenden – Fall, dass sie nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Dem Antrag legte sie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen, eine Kopie ihres Reisepasses und eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger:innen und Schweizer Bürger:innen gemäß §§ 51 bis 53 und 57 NAG sowie § 3 NAG-DV bei. Mit Eingabe vom 29.04.2024 reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Befunde nach.Die Beschwerdeführerin, eine slowakische Staatsangehörige, stellte am 23.11.2023 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf

Paragraph 29 b, StVO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem von der Beschwerdeführerin unterfertigten Antragsformular für den – auf die Beschwerdeführerin zutreffenden – Fall, dass sie nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Dem Antrag legte sie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen, eine Kopie ihres Reisepasses und eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger:innen und Schweizer Bürger:innen gemäß Paragraphen 51 bis 53 und 57 NAG sowie Paragraph 3, NAG-DV bei. Mit Eingabe vom 29.04.2024 reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Befunde nach. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 28.05.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.04.2024, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Anamnese: Seit ca. dem 30Lj. leidet sie an Ängsten, sie kann keine Beziehung führen. Sie kann seit dem Auftreten der Ängste keiner Vollzeitbeschäftigung nachgehen, weil sie dabei zu viel Panik hat. Und sie habe ja auch Asperger Syndrom Derzeitige Beschwerden: zunehmend körperliche Beschwerden die letzten 3a; sie beklagt reichlich körperliche Symptome (starke Menstruation mit Schmerzen, frgl. Zöliakie etc.), sie war in den letzten 6 Monate 15x notfallmäßig wegen Schmerzen bei Ärzten, lt. Ang. Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: geht dzt. alle 2-3 Monate zur FÄ f. Psychiatrie. Sertralin 100mg Xanor 0,5mg fallweise, lieber behandelt sie sich mit Passedan gtt. (pflanzl. Med.) Berichte über Unverträglichkeit vieler Medikamente. Sozialanamnese: alleine lebend, jetzt Gemeindewohnung im XXX, da ist es besser wohnen. Kommt aus der Slowakei, arbeitete im Mediendesign; mit 21a nach Ö gekommen; arbeitet jetzt mit einer Chefin, als Assistentin, für Vermietungen. Sie verwalten 18 Air-BNB Wohnungen, da ist sie mit ihrer Chefin im Büro, od. im home-office oder sie geht in die zu vermietenden Wohnungen, die oft im 2.+3. Stock der Häuser (mit Lift) liegen. Wickelt alles mit den Mietern ab. Ihre Mutter lebt auch in XXX, ein älterer Bruder und eine jüngere Schwester ebenfalls. Kontakt ist gut. alleine lebend, jetzt Gemeindewohnung im römisch 30 , da ist es besser wohnen. Kommt aus der Slowakei, arbeitete im Mediendesign; mit 21a nach Ö gekommen; arbeitet jetzt mit einer Chefin, als Assistentin, für Vermietungen. Sie verwalten 18 Air-BNB Wohnungen, da ist sie mit ihrer Chefin im Büro, od. im home-office oder sie geht in die zu vermietenden Wohnungen, die oft im 2.+3. Stock der Häuser (mit Lift) liegen. Wickelt alles mit den Mietern ab. Ihre Mutter lebt auch in römisch 30 , ein älterer Bruder und eine jüngere Schwester ebenfalls. Kontakt ist gut. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Arztbrief FÄ f Psychiatrie Dr. H. 26.4.2024: Diagnosen: Asperger Autismus, Agoraphobie mit Panikstörung; Medikation: Sertralin 100 mg 1-0-0 Psychotherapeutische Bestätigung Mag.a S. 8.4.2024: Hiermit bestätige ich, dass Frau O., geboren am XXX, sich seit 23.09.2020 wegen F41.0 Panikstörung und F84.5 Asperger Syndrom bei mir in psychotherapeutischer Behandlung befindet. Sie hat bis jetzt 97 Therapiestunden in Anspruch genommen. Hiermit bestätige ich, dass Frau O., geboren am römisch 30 , sich seit 23.09.2020 wegen F41.0 Panikstörung und F84.5 Asperger Syndrom bei mir in psychotherapeutischer Behandlung befindet. Sie hat bis jetzt 97 Therapiestunden in Anspruch genommen. Befundbericht FÄ f Psychiatrie Dr. H. 6/23: Fr. O., geb. XXX, steht im Rahmen von Asperger-Syndrom und Panikstörung in ho Behandlung. Eine Verlängerung der Psychotherapie ist für die Patientin zu befürworten. Befundbericht FÄ f Psychiatrie Dr. H. 6/23: Fr. O., geb. römisch 30 , steht im Rahmen von Asperger-Syndrom und Panikstörung in ho Behandlung. Eine Verlängerung der Psychotherapie ist für die Patientin zu befürworten. Therapie: Fluoxetin 20 1-0-0, Psychotherapie Psychotherapeutische Bestätigung Mag.a S. 10/2022: Hiermit bestätige ich, dass Frau O., geboren am XXX, sich seit 23.09.2020 wegen F 41.0 Panikstörung und F84.5 Asperger Syndrom bei mir in psychotherapeutischer Behandlung befindet. Sie hat bis jetzt 57 Therapiestunden in Anspruch genommen. Psychotherapeutische Bestätigung Mag.a S. 10/2022: Hiermit bestätige ich, dass Frau O., geboren am römisch 30 , sich seit 23.09.2020 wegen F 41.0 Panikstörung und F84.5 Asperger Syndrom bei mir in psychotherapeutischer Behandlung befindet. Sie hat bis jetzt 57 Therapiestunden in Anspruch genommen. Psycholog. Befund Mag.a F. 8/2021: Diagnose: Asperger Syndrom (high functioning) F 84.5, Panikstörung F 91.0 Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 170,00 cm Gewicht: 70,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Neurostatus: Caput/Collum: kein Nackenkompressionsschmerz, HNA+SOP frei, HN: I-XII o.B.; OE: Kra, To, Troph, Feinmotilität unauffällig Sens unauffällig, ESR mittellebhaft; PyZ neg; UE: Hüftrotationsschmerz li. Kra, To, Troph, Sens unauffällig, ESR mittellebhaft; PyZ neg; Stamm: kein Hinweis auf sens. Niveau; Koordination: VA, FNV, KHV unauffällig; Eudiadochokinese bds. Romberg, UT keine Fallneigung; frontale Zeichen negativ; Sprache o.B. Gesamtmobilität – Gangbild: unauffälliges Gangbild, frei gehfähig, kommt mit Rucksack. Status Psychicus: Status psychicus: etwas Augenkontakt vermeidend, sonst zugewandt, auskunftswillig, bemüht; bewußtseinsklar, allseits orientiert, Merkfähigkeit, Auffassung, Konzentration und Gedächtnis unauffällig; Ductus koharänt, keine produktive Symptomatik; Thymopsychisch: unauffällig; Affizierbarkeit ausreichend in beide Bereiche Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aus dem Autismusspektrum, Panikattacken. Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatzwert, da unter laufender med. und psychotherapeutischer Behandlung >1a, im Alltag selbstständig. 03.04.01 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. […] Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - […] 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder körperlichen Funktionen vor, die die Benützung ÖVM erheblich erschweren würden. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein […]“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.05.2024 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 28.05.2024 wurde der Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 12.06.2024, eingelangt am 18.06.2024, brachte die Beschwerdeführerin unter Vorlage eines umfangreichen Konvoluts an medizinischen Unterlagen eine Stellungnahme ein. Darin führte sie – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus: „[…] Sehr geehrte Damen und Herren, zu dem Gutachten über dem Grad der Behinderung vom 29.5.24 möchte ich mich äußern wie folgt: Ich bin nicht damit einverstanden, dass mein Leben und seine Lebensqualität nur zu 30 % beeinträchtigt werden. In der Entscheidung wurde nur die Asperger Diagnose berücksichtigt, jedoch nicht meine anderen körperlichen Diagnosen und Beschwerden. Es wird absolut nichts über meine Diagnosen erwähnt, wie Zöliakie, die seit mindestens 3 Jahren zu ständigem Reflux, Verdauungsproblemen und Entzündungen im Darm führt, und auch nichts über mein Zervikalsyndrom sowie die Fibromyalgie, die mir beide wiederholte Schmerzen und viele Schwierigkeiten im Alltag bereiten. Nicht zu vergessen die Hashimoto Erkrankung, die mir auch das Leben unangenehm macht. Zunächst werde ich mich auf meinen Autismus, meine Panikstörung, meine Soziophobie und meine Agoraphobie konzentrieren: ich denke, dass ein Mensch ohne diese Diagnosen sich nicht vorstellen kann, wie der Tagesrhythmus aussieht und was das alles bewirkt. Es gibt viel Stress, Anspannung und Ängste, vor allem wegen den sozialen Interaktionen. Ja, früher war mein Leben einfacher, weil ich über einen längeren Zeitraum alle Symptome ignorierte und unterdrückte. Doch mein Körper und meine Psyche revanchierten sich und es fiel alles zusammen wie Dominosteine. Der tägliche Umgang mit Menschen stresst mich, öffentliche Verkehrsmittel stressen mich extrem (deshalb komme ich auch regelmäßig zu spät zur Arbeit), sogar viele Alltagstätigkeiten wie z.B. Einkäufen gehen erzeugen auch einen Stress, einen Termin wahrzunehmen macht mir einen extremen Stress. Und viel, viel mehr. Es dauert manchmal Tage, um wieder von diesem Stresslevel herunterzukommen. Die Vorstellung, 30-40 Stunden/Woche zu arbeiten, löst bei mir Panik aus, weil ich weiß, dass ich momentan nicht mehr Stunden und auch nicht so lange unter Menschen im Team arbeiten kann. Das alles hält mich in einem Kreislauf, in dem ich die Wohnung mehrere Tage lang nicht verlasse, weil ich entweder eine Überlastung oder einen völligen Meltdown habe. Der letzte Meltdown hat 3 Wochen angehalten. Ich denke, dass auch die häufigen Besuche der Notfallambulanz oder die fast wöchentlich stattfindenden Arztbesuche auf meinen schlechten Gesundheitszustand hinweisen. Daneben sagen auch die Anzahl der Medikamente, die ich seit mehr als 5 Jahren regelmäßig einnehme, das dreimalige Besuchen der BBRZ-Reha, die langjährige Unfähigkeit, einen Job zu finden und die völlige Isolation von der Welt allein in einer Wohnung ohne Fernseher, viel aus über mein kompliziertes und nicht normales Leben. Ich bin sehr froh, dass ich vor einem Jahr dann doch diesen kleinen Job mit 13 Stunden gefunden habe, wo ich teilweise im Homeoffice arbeiten kann und die Chefin relativ rücksichtsvoll auf meine vielen Symptome reagiert. Dies kann sich bei der Häufigkeit meiner gesundheitlichen Schwierigkeiten aber jederzeit ändern. Der Grund, warum ich um einen Parkausweis bitte, ist, dass mir das Reisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln viele Probleme bereitet, vor allem wegen der sozialen Interaktion, der Berührung oder Nähe zu anderen Menschen usw. Im besten Fall muss ich einfach aussteigen und im schlimmsten Fall löst es Panikattacken und starke Übelkeit, manchmal auch Erbrechen aus. Das führt regelmäßig dazu, dass ich zu spät zur Arbeit oder zu meinen Terminen komme. Das Leben mit regelmäßigen Ängsten, Depressionen und Schmerzen ist überhaupt nicht einfach und schon gar nicht nur zu 30 % schwierig. Wie ich der Ärztin bei der Untersuchung sagte, bin ich froh, dass ich noch lebe und bei Verstand bin. Es ist schwer, Ihnen zu erklären, dass selbst ein einfaches Gespräch z.B. mit Ihrem Arzt für mich äußerst kompliziert war, ich unter dem Einfluss von Xanor stand, 3 Tage zuvor nicht richtig geschlafen habe und noch 2 Tage lang danach krank von Stress war. Neben diesen vielen Komplikationen durch psychische Symptomatik habe ich auch viele körperliche Schmerzen. Manchmal nehme ich 5-6 Tabletten am Tag gegen Schmerzen, weil ich entweder, Muskelschmerzen (wahrscheinlich von der Fibromyalgie), Migräne oder Bauchschmerzen habe oder mein Nacken schmerzt, weil ich ein Zervikalsyndrom habe und derzeit Bandscheiben, Wirbelsäule und meinen Gelenken bei meinem Orthopäden behandeln lasse. Was die Psychopharmaka angeht, habe ich bei meinem jetzigen und beim früheren Arzt verschiedene Medikamentenkombinationen ausprobiert, aber sie helfen mir nicht, so dass ich mit großen Schwierigkeiten bei Sertralin und Xanor bleiben muss. Seit mehr als 3 Jahren leide ich unter starkem Reflux, der zu Kehlkopfentzündungen, Darmentzündungen, Durchfall und regelmäßigen Bauchbeschwerden führte. Vor kurzem wurde bei mir Zöliakie diagnostiziert, wobei auch andere Allergien nicht ausgeschlossen sind (ich warte immer noch auf die Tests). Zöliakie sowie Hashimoto und Fibromyalgie führen zu Frustration und weiterer Depression. Die Qualität und Möglichkeiten meines Lebens haben deutlich abgenommen und alles stresst mich um ein Vielfaches mehr. Allein in diesem Jahr hatte ich ca. 10 Blutabnahmen, etliche Röntgenuntersuchungen, CT und MRT, besuchte viele Ärzte und nahm Hunderte Medikamente ein. Anbei sende Ihnen diverse ärztliche Befunde und Untersuchungsergebnisse in Kopie, die im Gutachten leider nicht berücksichtigt wurden und ich hoffe, dass Sie aus diesen erkennen können, dass mein Leben NICHT NUR zu 30 % beeinträchtigt ist. Vielen Dank im Voraus für die sorgfältige Untersuchung meines Falles und das hoffentlich positive Ergebnis. Mit freundlichen Grüßen, Name der Beschwerdeführerin“ Aufgrund der erhobenen Einwendungen und der neu vorgelegten Befunde holte die belangte Behörde in der Folge ein weiteres Sachverständigengutachten der bereits befassten Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der Aktenlage, vom 08.09.2024 ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Aktengutachten im Rahmen eines Parteiengehörs; der AW ist mit dem GA von 6/2024 nicht einverstanden; es werden neue Befunde vorgelegt. Aktengutachten im Rahmen eines Parteiengehörs; der AW ist mit dem GA von 6 aus 2024, nicht einverstanden; es werden neue Befunde vorgelegt. Die letzte Begutachtung erfolgte am 29.4.2024 mit Anerkennung von 30% GdB für die Diagnose "Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aus dem Autismusspektrum, Panikattacken". FAB Pulmologie Dr. B. 2/2024: Diagnose: Bronchiale Hyperreagibilität, Refluxsymptomatik, Zn Covid 3/23, Medikation: Symbicort Trbh 160/4,5 120hb 1ST 2-0-2 bzw bei Bedarf Kommentar: Therapieversuch mlt Symbicort für 4 Woche- Abwarten des neuerlichen Allergietests. FAB HNO Dr. K. 2/2024: Schluckbeschwerden seit 2 Wochen, hat auch Gefühl von Atemproblemen, Sono SD unauffällig. Thyroxinperoxidase 176 dt. erhöht. Prolaktin 33 Procedere: Abklärung Hyperprolaktinämie empfohlen. Kein H.f. Ursache im HNO Bereich. MRT des Schädels, MR-Angioqraphie des Schädels XXX Dr. W. 16.5.2018: unvollständiger Befund. Ergebnis: Punktförmige hyperintense Signalalterationen im Bereich der Vorderhörner bd. Seitenventrikel, sowie im Bereich des Hinterhorns des linken Seitenventrikels, diffentialdiagnostisch nicht ganz typisch für eine Enc. diss. MRT des Schädels, MR-Angioqraphie des Schädels römisch 30 Dr. W. 16.5.2018: unvollständiger Befund. Ergebnis: Punktförmige hyperintense Signalalterationen im Bereich der Vorderhörner bd. Seitenventrikel, sowie im Bereich des Hinterhorns des linken Seitenventrikels, diffentialdiagnostisch nicht ganz typisch für eine Enc. diss. FAB Neurologie Dr. K. 6/2018: Dg: multiple Beschwerden. Medikamenten Anamnese: Sirdalud, Sertralin (Panikstörung), Ibuprofen, Novalgin hilft kurzfristig Neurologischer Status: keine fokal neurolog. Ausf. Procedere: FA Psychiatrie - Angst/Panikattacken weiter XXX Med. Abt. Rheumatologie 05.03.2020 bis 10.03.2020: Entlassungsbrief unvollständig, unleserlich. Diagnose: Vd.a. Myositis. nicht näher bezeichnete Lokalisation. Therapie: Thyrex 50μg 1-0-0-0, Pantoloc 40mg 1-0-0-0. römisch 30 Med. Abt. Rheumatologie 05.03.2020 bis 10.03.2020: Entlassungsbrief unvollständig, unleserlich. Diagnose: römisch fünf d.a. Myositis. nicht näher bezeichnete Lokalisation. Therapie: Thyrex 50μg 1-0-0-0, Pantoloc 40mg 1-0-0-0. Klinik XXX Traumaambulanz 31.7.2020: Diagnose: Cervicobrachialgie mit fragl. rad. Symptomatik re. Therapie: Klinik römisch 30 Traumaambulanz 31.7.2020: Diagnose: Cervicobrachialgie mit fragl. rad. Symptomatik re. Therapie: Schmerztherapie, Physiotherapie, Warme Bäder, Massagen Klinik XXX Neurolog. Abt. 31.7.-2.8.2020: Diagnosen bei Entlassung: Cervikobrachialgie rechts mit Kribbelparästhesien Klinik römisch 30 Neurolog. Abt. 31.7.-2.8.2020: Diagnosen bei Entlassung: Cervikobrachialgie rechts mit Kribbelparästhesien rezidivierende subjektive Hyp/Dysästhesien aller Extremitäten wechselnder Lokalisation ohne fassbares pathomorpholog. Substrat/ DD funktionell • Hashimoto Thyreoiditis FAB Urologie XXX 9/2021: Dg: Pollakisurie. Therapievorschlag: Verkalkung der Blasenwand scheint nicht verantwortlich zu sein für die Beschwerden der Patientin. FAB Urologie römisch 30 9/2021: Dg: Pollakisurie. Therapievorschlag: Verkalkung der Blasenwand scheint nicht verantwortlich zu sein für die Beschwerden der Patientin. FAB Neurologie Dr. F. 11/2020: Diagnosen: Discusprotrusionen C5-C7, Cephalea, Depressio. Behandlung: Duloxetin statt Escitalopram, Mirtazapin MRT Schädel Radiologie XXX 2/2021: Ergebnis: 1. Kleinste mikrovasculäre Läsionen periventrikulär und im Bereich des linken Seitenventrikelvorderhornes. 2. MR-tomografisch regelrechter Befund im Bereich der Sella. Kein H.a. Hypophysenadenom. 3. Auch sonst keine Auffälligkeiten im untersuchten MRT Schädel Radiologie römisch 30 2/2021: Ergebnis: 1. Kleinste mikrovasculäre Läsionen periventrikulär und im Bereich des linken Seitenventrikelvorderhornes. 2. MR-tomografisch regelrechter Befund im Bereich der Sella. Kein H.a. Hypophysenadenom. 3. Auch sonst keine Auffälligkeiten im untersuchten MRT Schädel Radiologie XXX 1/2023: Ergebnis: Unverändert kleinere supratentorielle Glioseareaie mikrovasculärer Genese. Im Übrigen zeigt sich ein reguläres Neurocranium. MRT Schädel Radiologie römisch 30 1/2023: Ergebnis: Unverändert kleinere supratentorielle Glioseareaie mikrovasculärer Genese. Im Übrigen zeigt sich ein reguläres Neurocranium. NNH CT Radiologie XXX 1/2023:1. Die Nasennebenhöhen sind normal entwickelt. Recessus pterygodei der Keilbeinhöhlen beidseits und Pneumatisation des Processus clinoideus anterior rechts als Normvariante. Die knöcherne Begrenzung ist überall intakt. 2. Minimale lamelläre Schleimhautschwellung am Boden der rechten Kieferhöhle/diskretes postentzündliches Residuum, sonst regulärer Luftgehalt sämtlicher Nasennebenhöhlen, ohne Anhaltspunkt für entzündllche Aktion oder sonstigen pathologischen Prozess. 3. Das Infundibulum ethmoidale beidseits frei durchgängig, lufthältig, anatomisch bedingt etwas eng bei prominenter infraorbital sich ausdehnender Bulla ethmoidalis beidseits. 4. Pneumatisation der linken mittleren Nasenmuschel /Concha bullosa links als Normvariante. 5. Mäßige rechtskonvexe Deviatio septi nasi. 6. Die Lamina cribrosa um 5 mm tieferstehend (Typ Keros II). NNH CT Radiologie römisch 30 1/2023:1. Die Nasennebenhöhen sind normal entwickelt. Recessus pterygodei der Keilbeinhöhlen beidseits und Pneumatisation des Processus clinoideus anterior rechts als Normvariante. Die knöcherne Begrenzung ist überall intakt. 2. Minimale lamelläre Schleimhautschwellung am Boden der rechten Kieferhöhle/diskretes postentzündliches Residuum, sonst regulärer Luftgehalt sämtlicher Nasennebenhöhlen, ohne Anhaltspunkt für entzündllche Aktion oder sonstigen pathologischen Prozess. 3. Das Infundibulum ethmoidale beidseits frei durchgängig, lufthältig, anatomisch bedingt etwas eng bei prominenter infraorbital sich ausdehnender Bulla ethmoidalis beidseits. 4. Pneumatisation der linken mittleren Nasenmuschel /Concha bullosa links als Normvariante. 5. Mäßige rechtskonvexe Deviatio septi nasi. 6. Die Lamina cribrosa um 5 mm tieferstehend (Typ Keros römisch zwei). FAB Neurologie Dr. W. 1.2.2023: Diagnosen V.a. chron. atypische Migräne DD Cluster Kopfschmerz; Chron. Bauchschmerzen DD funktionelle Dyspepsie, li periorbitale u. retroorbitale Schmerzen u. frgl. Ptose li (DD Schmerzbedingt) unklarer Genese. FAB Neurologie Dr. W. 1.2.2023: Diagnosen römisch fünf.a. chron. atypische Migräne DD Cluster Kopfschmerz; Chron. Bauchschmerzen DD funktionelle Dyspepsie, li periorbitale u. retroorbitale Schmerzen u. frgl. Ptose li (DD Schmerzbedingt) unklarer Genese. RheumaAmb. XXX 12/2022: Diagnosen: RheumaAmb. römisch 30 12/2022: Diagnosen: DD: Fibromyalgiesyndrom (FMS) St.p. Myolyse 2020 mit CK von 7100 mg/DI am 12.02.2020, Hashimoto-Thyreoiditis, Gastritis Chron. Lumbag, St.p. Peronaeusparese li 2006 mit Spontanremission. St.p. TVT li UE 2007 (keine erkenntliche Ursache) St.p. Clavikel-FX bds., St.p. Myopie Op 2014. Therapie: Novalgin gtt, NSRA, Thyrex 50qg (v. HA abgesetzt) Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Sertralin 100mg 1-0-0, Xanor 0,5mg fallweise, behandelt sich mit Passedan gtt. (pflanzl. Med.). Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aus dem Autismusspektrum, Panikattacken. Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatzwert, da unter laufender med. und psychotherapeutischer Behandlung >1a, im Alltag selbstständig. 03.04.01 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Bzgl Fibromyalgie konnten keine sonstigen Untersuchungsergebnisse und aktuelle Befunde und Behandlungserfordernisse zu der Erkrankung vorlegt werden und erreichen keinen GdB. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Verglichen mit dem Vorgutachten von 4/2024: Leiden 1 wird unverändert übernommen. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Der gesamtgrad der Behinderung bleibt unverändert. Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - […] 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine, da Klaustrophobie, Sozialphobie und phobische Angst vor Kontrollverlust nicht führende Bestandteile der beantragten Leiden darstellen. Orientierung und Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum sind gegeben. Aus der klinisch-neurolog. Untersuchung zeigen sich keine maßgeblichen körperlichen Einschränkungen der Mobilität, welche die Benützung ÖVM erschweren würden. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein […]“ In der Folge holte die belangte Behörde weitere medizinische Sachverständigengutachten auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung aus den Fachbereichen der Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin und der Neurologie/Psychiatrie sowie eine auf diesen beiden Gutachten basierende Gesamtbeurteilung durch die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. Die Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin führte in ihrem, auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15.01.2025 erstelltem Sachverständigengutachten vom 04.03.2025 – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus: „[…] Anamnese: Letzte Begutachtung am 29.04.2024 1 Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aus dem Autismusspektrum, Panikattacken. 30% Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Im Beschwerdevorbringen wird eingewendet, dass sie unter Zöliakie, Reflux, Bauchschmerzen, Hashimoto, Muskelschmerzen, Fibromyalgie, Zervikalsyndrom, Migräne leide und öffentliche Verkehrsmittel vor allem wegen der sozialen Interaktion nicht benützen könne. Dokumente über: - Panikstörung - Asperger-Syndrom - ADHS (das noch nicht abgeschlossen ist) - Zöliakie - Reflux und periodische entzündliche Erkrankungen - Hashimoto - LWS (chirurgischer Eingriff erforderlich) - HWS - Fibromyalgie usw. werden beigelegt. Zwischenanamnese seit 4/2024: Keine OP Kein stat. Aufenthalt Derzeitige Beschwerden: „Ich habe Fibromyalgie, tgl. überall Schmerzen, Migräne, Schmerzen in der HWS. Seit 2 Wochen habe ich Schmerzen in der LWS mit Ausstrahlung in das linke Bein. Gefühlsstörungen habe ich im Bereich der Hände, in der Nacht in den Füßen. Lähmungen habe ich nicht. Bei Facharzt für Orthopädie bin ich 1 x im Monat, Infiltrationen, bei FA für Neurologie wegen Schmerzen, Schlafstörung, Kribbeln in den Händen alle 2 Wochen. Bei FA für Psychiatrie bin ich alle 2 Monate. Mache derzeit keine Physiotherapie. Kur oder Rehabilitation hatte ich noch nicht. Zöliakie habe ich seit 2/2024. Erbrechen, Krämpfe, Durchfälle, Entzündungen. Therapie im XXX. Coloskopie war 2/2024. Ich halte Diät, damit ist es etwas besser. Zöliakie habe ich seit 2 aus 2024,. Erbrechen, Krämpfe, Durchfälle, Entzündungen. Therapie im römisch 30 . Coloskopie war 2 aus 2024,. Ich halte Diät, damit ist es etwas besser. Hergekommen bin ich mit öffentlichen Verkehrsmitteln.“ Mit der Antragstellerin wird am Ende der Begutachtung besprochen, dass sämtliche vorgelegten Befunde eingesehen wurden. Sämtliche Gesundheitseinschränkungen wurden ausführlich besprochen, es werden, auch nach nochmaliger abschließender Befragung, keine weiteren Leiden vorgebracht. Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Sertralin 100mg 1-0-0, Xanor 0,5mg fallweise, Passedan bei Bedarf Saroten, Schmerzmittel bei Bedarf, Pantoloc Allergie: Zöliakie Nikotin: 0 Hilfsmittel: 0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr.V., XXX Laufende Therapie bei Hausarzt Dr.V., römisch 30 Sozialanamnese: Geschieden, keine Kinder, lebt alleine in Wohnung im 2. Stwk mit Lift Berufsanamnese: AMS seit 1/2025, zuvor Büroassistentin Teilzeit (13
  3. h)Berufsanamnese: AMS seit 1 aus 2025,, zuvor Büroassistentin Teilzeit (13
  4. h)Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): FAB Pulmologie Dr. B. 2/2024 (Bronchiale Hyperreagibilität, Refluxsymptomatik, Zn Covid 3/23 FAB Pulmologie Dr. B. 2 aus 2024, (Bronchiale Hyperreagibilität, Refluxsymptomatik, Zn Covid 3/23 Medikation: Symbicort FAB HNO Dr. K. 2/2024: Schluckbeschwerden seit 2 Wochen, hat auch Gefühl von Atemproblemen, Sono SD unauffällig. Thyroxinperoxidase 176 dt. erhöht. Prolaktin 33 Procedere: Abklärung Hyperprolaktinämie empfohlen. Kein H.f. Ursache im HNO Bereich. MRT des Schädels, MR-Angioqraphie des Schädels XXX Dr. W. 16.5.2018: MRT des Schädels, MR-Angioqraphie des Schädels römisch 30 Dr. W. 16.5.2018: unvollständiger Befund. Ergebnis: Punktförmige hyperintense Signalalterationen im Bereich der Vorderhörner bd. Seitenventrikel, sowie im Bereich des Hinterhorns des linken Seitenventrikels, diffentialdiagnostisch nicht ganz typisch für eine Enc. diss.) FAB Neurologie Dr. K. 6/2018 (Dg: multiple Beschwerden. Medikamenten FAB Neurologie Dr. K. 6 aus 2018, (Dg: multiple Beschwerden. Medikamenten Anamnese: Sirdalud, Sertralin (Panikstörung), Ibuprofen, Novalgin hilft kurzfristig Neurologischer Status: keine fokal neurolog. Ausf. Procedere: FA Psychiatrie - Angst/Panikattacken weiter) XXX Med. Abt. Rheumatologie 05.03.2020 bis 10.03.2020 (unvollständig, unleserlich. Diagnose: Vd.a. Myositis. nicht näher bezeichnete Lokalisation. römisch 30 Med. Abt. Rheumatologie 05.03.2020 bis 10.03.2020 (unvollständig, unleserlich. Diagnose: römisch fünf d.a. Myositis. nicht näher bezeichnete Lokalisation. Therapie: Thyrex 50μg 1-0-0-0, Pantoloc 40mg 1-0-0-0.) Klinik XXX Traumaambulanz 31.7.2020 (Cervicobrachialgie mit fragl. rad. Klinik römisch 30 Traumaambulanz 31.7.2020 (Cervicobrachialgie mit fragl. rad. Symptomatik re. Therapie: Schmerztherapie, Physiotherapie, Warme Bäder, Massagen) Klinik XXX Neurolog. Abt. 31.7.-2.8.2020 (Cervikobrachialgie rechts mit Kribbelparästhesien rezidivierende subjektive Hyp/Dysästhesien aller Extremitäten wechselnder Lokalisation ohne fassbares pathomorpholog. Substrat/ DD funktionell Hashimoto Thyreoiditis Klinik römisch 30 Neurolog. Abt. 31.7.-2.8.2020 (Cervikobrachialgie rechts mit Kribbelparästhesien rezidivierende subjektive Hyp/Dysästhesien aller Extremitäten wechselnder Lokalisation ohne fassbares pathomorpholog. Substrat/ DD funktionell Hashimoto Thyreoiditis FAB Urologie XXX 9/2021: Dg: Pollakisurie. Therapievorschlag: FAB Urologie römisch 30 9/2021: Dg: Pollakisurie. Therapievorschlag: Verkalkung der Blasenwand scheint nicht verantwortlich zu sein für die Beschwerden der Patientin. FAB Neurologie Dr. F. 11/2020: Diagnosen: Discusprotrusionen C5-C7, Cephalea, Depressio. Behandlung: Duloxetin statt Escitalopram, Mirtazapin MRT Schädel Radiologie XXX 2/2021: Ergebnis: 1. Kleinste mikrovasculäre Läsionen periventrikulär und im Bereich des linken Seitenventrikelvorderhornes. 2. MR-tomografisch regelrechter Befund im Bereich der Sella. Kein H.a. Hypophysenadenom. 3. Auch sonst keine Auffälligkeiten im untersuchten MRT Schädel Radiologie römisch 30 2/2021: Ergebnis: 1. Kleinste mikrovasculäre Läsionen periventrikulär und im Bereich des linken Seitenventrikelvorderhornes. 2. MR-tomografisch regelrechter Befund im Bereich der Sella. Kein H.a. Hypophysenadenom. 3. Auch sonst keine Auffälligkeiten im untersuchten MRT Schädel Radiologie XXX 1/2023: Ergebnis: Unverändert kleinere supratentorielle Glioseareaie mikrovasculärer Genese. Im Übrigen zeigt sich ein reguläres Neurocranium. MRT Schädel Radiologie römisch 30 1/2023: Ergebnis: Unverändert kleinere supratentorielle Glioseareaie mikrovasculärer Genese. Im Übrigen zeigt sich ein reguläres Neurocranium. NNH CT Radiologie XXX 1/2023:1. Die Nasennebenhöhen sind normal entwickelt. Recessus pterygodei der Keilbeinhöhlen beidseits und Pneumatisation des Processus clinoideus anterior rechts als Normvariante. Die knöcherne Begrenzung ist überall intakt. 2. Minimale lamelläre Schleimhautschwellung am Boden der rechten Kieferhöhle/diskretes postentzündliches Residuum, sonst regulärer Luftgehalt sämtlicher Nasennebenhöhlen, ohne Anhaltspunkt für entzündllche Aktion oder sonstigen pathologischen Prozess. 3. Das Infundibulum ethmoidale beidseits frei durchgängig, lufthältig, anatomisch bedingt etwas eng bei prominenter infraorbital sich ausdehnender Bulla ethmoidalis beidseits. 4. Pneumatisation der linken mittleren Nasenmuschel /Concha bullosa links als Normvariante. 5. Mäßige rechtskonvexe Deviatio septi nasi. 6. Die Lamina cribrosa um 5 mm tieferstehend (Typ Keros II). NNH CT Radiologie römisch 30 1/2023:1. Die Nasennebenhöhen sind normal entwickelt. Recessus pterygodei der Keilbeinhöhlen beidseits und Pneumatisation des Processus clinoideus anterior rechts als Normvariante. Die knöcherne Begrenzung ist überall intakt. 2. Minimale lamelläre Schleimhautschwellung am Boden der rechten Kieferhöhle/diskretes postentzündliches Residuum, sonst regulärer Luftgehalt sämtlicher Nasennebenhöhlen, ohne Anhaltspunkt für entzündllche Aktion oder sonstigen pathologischen Prozess. 3. Das Infundibulum ethmoidale beidseits frei durchgängig, lufthältig, anatomisch bedingt etwas eng bei prominenter infraorbital sich ausdehnender Bulla ethmoidalis beidseits. 4. Pneumatisation der linken mittleren Nasenmuschel /Concha bullosa links als Normvariante. 5. Mäßige rechtskonvexe Deviatio septi nasi. 6. Die Lamina cribrosa um 5 mm tieferstehend (Typ Keros römisch zwei). FAB Neurologie Dr. W. 1.2.2023: Diagnosen V.a. chron. atypische Migräne DD Cluster Kopfschmerz; Chron. Bauchschmerzen DD funktionelle Dyspepsie, li periorbitale u. retroorbitale Schmerzen u. frgl. Ptose li (DD Schmerzbedingt) unklarer Genese.) FAB Neurologie Dr. W. 1.2.2023: Diagnosen römisch fünf.a. chron. atypische Migräne DD Cluster Kopfschmerz; Chron. Bauchschmerzen DD funktionelle Dyspepsie, li periorbitale u. retroorbitale Schmerzen u. frgl. Ptose li (DD Schmerzbedingt) unklarer Genese.) RheumaAmb. XXX 12/2022 (DD: Fibromyalgiesyndrom (FMS) St.p. Myolyse 2020 mit CK von 7100 mg/DI am 12.02.2020, RheumaAmb. römisch 30 12 aus 2022, (DD: Fibromyalgiesyndrom (FMS) St.p. Myolyse 2020 mit CK von 7100 mg/DI am 12.02.2020, Hashimoto-Thyreoiditis, Gastritis Chron. Lumbag, St.p. Peronaeusparese li 2006 mit Spontanremission. St.p. TVT li UE 2007 (keine erkenntliche Ursache) St.p. Clavikel-FX bds., St.p. Myopie Op 2014. Therapie: Novalgin gtt, NSRA, Thyrex 50qg (v. HA abgesetzt)) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, 39 a Ernährungszustand: gut Größe: 172,00 cm Gewicht: 80,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch. Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich. Hocken ist möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Druckschmerzen linker Trochanter maior Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich, links endlagig Schmerzen Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Mäßig Hartspann. Klopfschmerz und Druckschmerzen links gluteal Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 10 cm, Rotation und Seitneigen 30° Lasegue bds. negativ. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist hinkfrei und unauffällig. Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage unauffällig. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervikalsyndrom, Lumboischialgie links Oberer Rahmensatz, da mäßige radiologische Veränderungen bei DP L5/S1 mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen. 02.01.01 20 2 Chronisches Schmerzsyndrom Unterer Rahmensatz da kein funktionelles Defizit objektivierbar, inkludiert Migräne und Verdacht auf Fibromyalgiesyndrom 04.11.01 10 3 Autoimmunthyreopathie Hashimoto Unterer Rahmensatz, da medikamentös einstellbar. 09.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Bronchiale Hyperreagibilität, Refluxsymptomatik: keine behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen befundbelegt Zöliakie: nicht befundbelegt Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Hinzukommen von Leiden 1 und 2 Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: siehe GesGA Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - […] 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten. Die Gesamtmobilität ist ausreichend, um kurze Wegstrecken von 300-400m zurücklegen zu können und um Niveauunterschiede zu überwinden, das sichere Aus- und Einsteigen ist möglich. An den oberen Extremitäten sind keine höhergradigen Funktionsbehinderungen fassbar, die Kraft seitengleich und gut. Der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel inklusive Festhalten während der Fahrt, Stand- und Gangsicherheit unter den üblichen Transportbedingungen ist nicht erheblich beeinträchtigt. Es liegen keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor, kardiopulmonal kompensierter Zustand liegt vor. Insgesamt ist daher, unter Berücksichtigung der objektivierbaren Funktionsdefizite, eine erhebliche Erschwernis der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein […]“ Die bereits zuvor beigezogene Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie führte in ihrem, aufgrund der Aktenlage erstelltem Sachverständigengutachten vom 05.05.2025 – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus: „[…] Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Es erfolgt ein Aktengutachten im Rahmen eines Parteiengehörs; die AW ist mit dem GA von 6/2024 und Akten GA 9/2024 nicht einverstanden; es werden neue Befunde vorgelegt. Es erfolgt ein Aktengutachten im Rahmen eines Parteiengehörs; die AW ist mit dem GA von 6 aus 2024, und Akten GA 9 aus 2024, nicht einverstanden; es werden neue Befunde vorgelegt. Die letzte neurolog./psychiatr. Begutachtung erfolgte am 29.4.2024 mit Anerkennung von 30% GdB für die Diagnose "Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aus dem Autismusspektrum, Panikattacken". Nachgereichte Befunde: FAB Psychiatrie Dr. H. 5.12.2024: Asperger Autismus, Agoraphobie mit Panikstörung, chronisches Schmerzsyndrom Medikation: Duloxetin 60 mg 1-0-0 Aus psychiatrischer Sicht ist eine Fortsetzung der Psychotherapie zu befürworten. Psycholog. Testung Mag. S. 5.1.2025: Zuweisungsdiagnose: Vd. auf ADHS bei einer F84.5 Psycholog. Testung Mag. S. 5.1.2025: Zuweisungsdiagnose: römisch fünf d. auf ADHS bei einer F84.5 DIAGNOSE (ICD 10): F 84. 5 Asperger-Syndrom.(aus Vorbefund) F 33.11 rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom F 40.01 Agoraphobie mit Panikstörung. Anhand der Angaben im Anamnesegespräch, der Verhaltensbeobachtung und den ermittelten Testscores wird kein F90.0 (ADHS) diagnostiziert. Psychotherapie Mag. S. 8.4.2024: Frau O. hat seit 2015 wiederkehrende neurologische Schwierigkeiten, wie starke Migränen und Schwindel, wandernde Gliederschmerzen u. Schmerzen an der Wirbelsäule, die oft zu Krankenständen führen und sie in ihrer Leistung erheblich einschränken. Dies führte zu einer starken psychischen Destabilisierung, wobei sie eine Panikstörung entwickelte. Die Diagnose der körperlichen Symptomatik ist immer noch nicht klar, es gab bereits Verdacht auf Multiple Sklerose oder Fibromyalgie, vor kurzem wurde die Zöliakie diagnostiziert. Psychologisch wurde neben der Panikstörung inzwischen bei Frau O. das Asperger-Syndrom F 84.5 diagnostiziert, welches mit vielen sensorischen Überempfindlichkeiten verbunden ist. HWS MRT Klinik XXX 7.1.2025: ...minimal progredient gegenüber den Vorbildern. Keine signifikante Vertebrostenose oder Myelopathie Mäßiggradige, ossär bedingte Neuroforameneinengungen in den Segmenten C3-C5 bds., rechts etwas progredient, ohne eindeutige Darstellung einer zervikalen Nervenwurzelcompression. HWS MRT Klinik römisch 30 7.1.2025: ...minimal progredient gegenüber den Vorbildern. Keine signifikante Vertebrostenose oder Myelopathie Mäßiggradige, ossär bedingte Neuroforameneinengungen in den Segmenten C3-C5 bds., rechts etwas progredient, ohne eindeutige Darstellung einer zervikalen Nervenwurzelcompression. FAB Neurolog. Amb Kl. XXX 16.1.2025: Cervikalsyndrom, degenerative WS-Veränderungen, DP L5/S1 mit Tangierung Radices L5+S1 links, Al-Thyreopathie, Zöliakie, Myopie, Ptose links (neurolog. Abklärung 2023 o.B., DD endokrinolog. bedingt), Contusio capitis 11/24 FAB Neurolog. Amb Kl. römisch 30 16.1.2025: Cervikalsyndrom, degenerative WS-Veränderungen, DP L5/S1 mit Tangierung Radices L5+S1 links, Al-Thyreopathie, Zöliakie, Myopie, Ptose links (neurolog. Abklärung 2023 o.B., DD endokrinolog. bedingt), Contusio capitis 11/24 Zusammenfassung/ Procedere: 1 chronisch-degenerative Veränderungen der WS, p.m. HWS und LWS mit chron. CVS -> rez. Lumboischiaigien li>re bei DP mit Tangierung L5/S1 links. Geplant sind: 1 Schmerzambulatorium: bis zur Vorstellung bitte Norgesic 0-0-1-0, bei guter Verträglichkeit 1-0-1 für ca 10 Tage (Sirdalud nicht zusätzl, nehmen) 2 Vorstellung an der h o. NCH am 18.2.2S mit aktueller externer MRT der LWS MRT LWS Rad. XXX 2.2.2025: Linkslaterale, nach kranial sequestrierende Discusextrusion L5/S1 mit Kompression der S1 Wurzel, links im Recessus lateralis und Abdrängung der S2-Wurzel nach medial. Tangierung des Spinalnerven L5 links im neuroforaminellen Eintritt durch die Bandscheibenvorwölbung. MRT LWS Rad. römisch 30 2.2.2025: Linkslaterale, nach kranial sequestrierende Discusextrusion L5/S1 mit Kompression der S1 Wurzel, links im Recessus lateralis und Abdrängung der S2-Wurzel nach medial. Tangierung des Spinalnerven L5 links im neuroforaminellen Eintritt durch die Bandscheibenvorwölbung. FAB Neurochir. Amb Klinik XXX 18.2.2025:seit 3 Monaten starke Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung in den linken lateralen OS ohne Defizite, Pollakisurie Beh.: Infusionen, Infiltrationen, Novalgin und Brufen oder Voltaren FAB Neurochir. Amb Klinik römisch 30 18.2.2025:seit 3 Monaten starke Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung in den linken lateralen OS ohne Defizite, Pollakisurie Beh.: Infusionen, Infiltrationen, Novalgin und Brufen oder Voltaren MR-LWS v. 2.2.2025: größerer Discusprolaps L5/S1 links. Empf: OP indiziert, Pat möchte noch zuwarten kons. Therapie weiter ergänzende phys. Therapie. WV bei OP-Wunsch SD-Sonographie 13.11.2024: Ergebnis: Schilddrüse mit einem Volumen von 12,2 ml. Der Befund ist kompatibel mit einer Autoimmunthyreopathie Hashimoto. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: --- Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aus dem Autismusspektrum. Panikstörung mit Agorophobie Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatzwert, da unter laufender med. und psychotherapeutischer Behandlung >1a, im Alltag selbstständig. 03.04.01 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die nachgereichte Befunde führen zu keiner Änderung des GdB 30% aus meinem Fachgebiet. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Bzgl Fibromyalgie konnten keine sonstigen Untersuchungsergebnisse und aktuelle Befunde und Behandlungserfordernisse zu der Erkrankung vorlegt werden und erreichen keinen GdB. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Verglichen mit dem Vorgutachten von 5 u. 9/2024: Leiden 1 wird unverändert übernommen. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Der Gesamtgrad der Behinderung bleibt unverändert. Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - […] 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine, da Klaustrophobie, Sozialphobie und phobische Angst vor Kontrollverlust nicht führende Bestandteile der beantragten Leiden darstellen. Orientierung und Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum sind gegeben. Aus der klinisch-neurolog. Untersuchung und der aktuellen Aktenlage zeigen sich keine maßgeblichen körperlichen Einschränkungen der Mobilität, welche die Benützung ÖVM erschweren würden. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein […]“ Auf der Grundlage der beiden vorgenannten Gutachten führte die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrer Gesamtbeurteilung vom 30.05.2025 nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus: „[…] Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aus dem Autismusspektrum, Panikattacken. Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatzwert, da unter laufender med. und psychotherapeutischer Behandlung >1a, im Alltag selbstständig. 03.04.01 30 2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervikalsyndrom, Lumboischialgie links Oberer Rahmensatz, da mäßige radiologische Veränderungen bei DP L5/S1 mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen. 02.01.01 20 3 Chronisches Schmerzsyndrom Unterer Rahmensatz da kein funktionelles Defizit objektivierbar, inkludiert Migräne und Verdacht auf Fibromyalgiesyndrom 04.11.01 10 4 Autoimmunthyreopathie Hashimoto Unterer Rahmensatz, da medikamentös einstellbar. 09.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Bzgl Fibromyalgie konnten keine sonstigen Untersuchungsergebnisse und aktuelle Befunde und Behandlungserfordernisse zu der Erkrankung vorlegt werden und erreichen keinen GdB. Bronchiale Hyperreagibilität, Refluxsymptomatik: keine behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen befundbelegt Zöliakie: nicht ausreichend befundbelegt Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Hinzukommen von Leiden 1 - 3 Leiden 1 des VGA wird unverändert übernommen. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: keine Änderung Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - […] 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine, da Klaustrophobie, Sozialphobie und phobische Angst vor Kontrollverlust nicht führende Bestandteile der beantragten Leiden darstellen. Orientierung und Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum sind gegeben. Aus der klinisch-neurolog. Untersuchung zeigen sich keine maßgeblichen körperlichen Einschränkungen der Mobilität, welche die Benützung ÖVM erschweren würden. Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten. Die Gesamtmobilität ist ausreichend, um kurze Wegstrecken von 300-400m zurücklegen zu können und um Niveauunterschiede zu überwinden, das sichere Aus- und Einsteigen ist möglich. An den oberen Extremitäten sind keine höhergradigen Funktionsbehinderungen fassbar, die Kraft seitengleich und gut. Der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel inklusive Festhalten während der Fahrt, Stand- und Gangsicherheit unter den üblichen Transportbedingungen ist nicht erheblich beeinträchtigt. Es liegen keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor, kardiopulmonal kompensierter Zustand liegt vor. Insgesamt ist daher, unter Berücksichtigung der objektivierbaren Funktionsdefizite, eine erhebliche Erschwernis der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein […]“ Mit E-Mail vom 15.01.2025 wendete sich die Beschwerdeführerin gegen den Ablauf der medizinischen Untersuchung am 15.01.2025 und führte aus, dass bereits die Anreise zur Untersuchung äußerst belastend und schwierig gewesen sei. Sie leide an Asperger-Syndrom, Panikstörungen mit Agoraphobie, Fibromyalgie und Zöliakie mit daraus resultierenden gastroenterologischen Problemen. Sie vermeide unnötigen Kontakt mit anderen Menschen, halte sich überwiegend zu Hause auf und jede Veränderung ihrer täglichen Routine sei eine große Herausforderung. Bei der nur wenige Minuten dauernden Untersuchung habe sie das Gefühl gehabt, dass ihr ohnehin schwieriges Leben nicht ernst genommen werde. Sie lebe in ihrem Alltag alleine und es sei unvorstellbar, dass sie jemals wieder dazu in der Lage sein könnte, 40 Stunden pro Woche zu arbeiten, da sich ihr psychischer Zustand zunehmend verschlechtere und ihr der Kontakt zu Menschen immer größere Schwierigkeiten bereite. Sie fordere keine finanzielle Unterstützung, sondern nur die Anerkennung ihrer Einschränkungen. Da sich die Ärztin nicht für ihre Befunde interessiert habe, werde sie noch weitere Unterlagen nachreichen. Sie ersuche um Überprüfung des Vorgehens bei der Untersuchung und um eine objektive Bewertung ihres Gesundheitszustandes. Mit E-Mail vom 20.01.2025 teilte das Sozialministerium mit, dass sich die Beschwerdeführerin über die am 15.01.2025 stattgefunden habende Untersuchung und das Verhalten der zuständigen Ärztin beschwert habe. Das Sozialministerium ersuchte um Übermittlung eines Berichtes zum Verfahren samt Vorlage aller Befunde und Gutachten sowie um Ruhendstellung des Verfahrens. Mit E-Mail vom 24.01.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin einen klinisch-psychologischen Befund vom 17.01.2025 und führte aus, dass noch weitere Untersuchungen geplant seien. Mit Eingabe vom 25.01.2025 reichte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an – zum Teil bereits vorliegenden – medizinischen Unterlagen zu den Diagnosen bzw. Beschwerden Panikstörung, Asperger-Syndrom, ADHS, Zöliakie, Reflux und periodische entzündliche Erkrankungen, Hashimoto, Hals- und Lendenwirbelsäule, Fibromyalgie usw. nach. Am 27.02.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin einen Dienstzettel vom 03.02.2025 und einen Arbeitsvertrag vom 15.01.2025 betreffend eine Beschäftigung im Ausmaß von 25 Wochenstunden sowie Lohn-/Gehaltsabrechnungen und ein Schreiben der Stadt Wien vom 10.02.2025 betreffend die Mindestsicherung. Mit Schreiben vom 17.06.2025 teilte das Sozialministerium der Beschwerdeführerin mit, dass seitens der Sachverständigen sämtliche Befunde berücksichtigt und gewürdigt worden seien und die Gutachten schlüssig und nachvollziehbar seien, sodass in ihrem Verfahren keine andere Entscheidung möglich sei. Das Sozialministerium habe daher die belangte Behörde angewiesen, das erstinstanzliche Verfahren weiterzuführen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.06.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 23.11.2023 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da sie mit einem Grad der Behinderung von 30 % die Voraussetzungen nicht erfülle. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei, wonach der Grad der Behinderung 30 % betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 04.03.2025 (Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin), vom 05.05.2025 (Neurologie/Psychiatrie) und vom 30.05.2025 (Gesamtbeurteilung) wurden der Beschwerdeführerin als Beilagen gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt. Formale bescheidmäßige Absprüche über die von der Beschwerdeführerin weiters gestellten Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sowie auf

§ 29bSt

VO (Parkausweis) erfolgten durch das Sozialministeriumservice nicht.Formale bescheidmäßige Absprüche über die von der Beschwerdeführerin weiters gestellten Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sowie auf

Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) erfolgten durch das Sozialministeriumservice nicht. Mit E-Mail vom 04.08.2025 brachte die Beschwerdeführerin ohne Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.06.2025 ein. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Sehr geehrte Damen und Herren, ich erhebe hiermit fristgerecht Berufung gegen die Entscheidung zur Ablehnung meines Antrags auf Ausstellung eines Behindertenparkausweises. Ich bitte Sie inständig, sich ein Bild von meiner tatsächlichen Lebensrealität zu machen - einer Realität, die von chronischen Schmerzen, Isolation, Angst und täglicher Überforderung geprägt ist. Ich leide an einer Vielzahl schwerwiegender Erkrankungen, die sich gegenseitig verstärken: - Fibromyalgie mit täglicher, diffuser Schmerzbelastung, Schlafstörungen und Erschöpfungszuständen - Zöliakie, die mein Leben dauerhaft diätetisch einschränkt und bei kleinster Abweichung massive Symptome verursacht - Chronischer Reflux mit Magenbrennen, Übelkeit und Schmerzen - Degeneration der Halswirbelsäule mit Bewegungseinschränkungen - Bandscheibenvorfall L5/S1, bei dem bereits ein chirurgischer Eingriff empfohlen wurde - Autismus-Spektrum-Störung mit Überempfindlichkeit auf Geräusche, Licht und soziale Situationen - Agoraphobie, soziale Phobie und Panikstörung, mit dokumentierten Panikattacken in öffentlichen Verkehrsmitteln Der Alltag ist für mich keine Selbstverständlichkeit. Jeder Schritt vor die Tür kostet Überwindung, Energie und Mut. Die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist für mich eine Qual, die regelmäßig zu Overload-Zuständen oder Panikattacken führt. Dies ist auch im psychologischen Gutachten dokumentiert - dort wird festgehalten, dass ich zu spät zu einem Termin kam, weil ich einen Panikzustand hatte. Eine der medizinischen Begutachtungen, auf deren Grundlage über mein Schicksal entschieden wurde, dauerte nur wenige Minuten. Ich durfte nicht zu Wort kommen. Eine andere bestand darin, dass man mich ansah, mir auf die Schulter klopfte und sagte: "Sie schaffen das schon." Wie kann auf dieser Basis ernsthaft meine Beweglichkeit oder meine seelische Verfassung beurteilt werden? Ich sehe regelmäßig teure Autos wie BMW X5 oder Range Rover mit Behindertenparkausweisen – und Menschen, die scheinbar beschwerdefrei ein- und aussteigen. Ich hingegen bitte nicht um Luxus. Ich bitte um Erleichterung. Ich bitte um eine kleine Brücke, die es mir ermöglicht, weiterhin am Leben teilzunehmen - sei es durch Arztbesuche, durch mögliche Wiedereingliederung in den Beruf oder einfach, um einkaufen gehen zu können. Mir wurde selbst das Fahrradfahren aus medizinischen Gründen untersagt. Öffentliche Verkehrsmittel sind für mich kein Mittel der Mobilität, sondern der Angst. Ein kleines Auto wäre für mich keine Bequemlichkeit, sondern der einzige Weg, selbstständig zu bleiben. Ich versuche, mich nicht aufzugeben. Ich will nicht nur zuhause bleiben. Ich möchte arbeiten, solange es mein Zustand erlaubt - doch ich brauche dafür Hilfe. Nur diesen Parkausweis. Nicht mehr. Ich bitte Sie als Mensch - nicht nur als Richter oder Beurteiler - mir diesen einen Schritt Richtung Selbstständigkeit und Lebensqualität zu ermöglichen. Nicht aus Mitleid, sondern aus Verständnis. Aus Gerechtigkeit. Mit tiefem Respekt und Hoffnung, Name der Beschwerdeführerin […] Falls weitere medizinische Unterlagen oder fachärztliche Stellungnahmen erforderlich sind, bitte ich Sie, mir dies mitzuteilen - ich werde alle nötigen Nachweise umgehend nachreichen. Im Bescheid wurde ausgeführt, dass keine relevanten Belege zu bestimmten Diagnosen wie Zöliakie oder Refluxkrankheit vorgelegt wurden. Ich möchte jedoch betonen, dass ich in ambulanter Betreuung der Zöliakie-Spezialambulanz im XXX bin. Die Diagnose wurde durch Bluttests, Gastroskopie und Koloskopie eindeutig bestätigt und entsprechende Befunde wurden dem Sozialministerium übermittelt.Im Bescheid wurde ausgeführt, dass keine relevanten Belege zu bestimmten Diagnosen wie Zöliakie oder Refluxkrankheit vorgelegt wurden. Ich möchte jedoch betonen, dass ich in ambulanter Betreuung der Zöliakie-Spezialambulanz im römisch 30 bin. Die Diagnose wurde durch Bluttests, Gastroskopie und Koloskopie eindeutig bestätigt und entsprechende Befunde wurden dem Sozialministerium übermittelt. Die Fibromyalgie wurde ebenfalls mehrfach ärztlich bestätigt - durch das Institut der Klinik XXX (vormals Krankenanstalt XXX), durch Fachärzte im XXX, durch meinen praktischen Arzt sowie durch eine neurologische Fachpraxis. Diese chronische Erkrankung ist in meiner Akte ausführlich dokumentiert und wirkt sich stark auf meine Alltagsfunktion aus.Die Fibromyalgie wurde ebenfalls mehrfach ärztlich bestätigt - durch das Institut der Klinik römisch 30 (vormals Krankenanstalt römisch 30 ), durch Fachärzte im römisch 30 , durch meinen praktischen Arzt sowie durch eine neurologische Fachpraxis. Diese chronische Erkrankung ist in meiner Akte ausführlich dokumentiert und wirkt sich stark auf meine Alltagsfunktion aus. Ich bin gerne bereit, sämtliche Unterlagen erneut oder ergänzt vorzulegen, sofern dies zur objektiven und fairen Entscheidungsfindung beiträgt.“ Die belangte Behörde legte am 03.09.2025 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Am 05.02.2026 reichte die Beschwerdeführerin per E-Mail einen weiteren Befund in slowakischer Sprache nach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, eine slowakische Staatsangehörige, brachte am 23.11.2023 einen Antrag auf

§ 29bSt

VO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung) beim Sozialministeriumservice ein, der aufgrund des verwendeten Antragsformblattes auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt. Die Beschwerdeführerin, eine slowakische Staatsangehörige, brachte am 23.11.2023 einen Antrag auf

Paragraph 29 b, StVO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung) beim Sozialministeriumservice ein, der aufgrund des verwendeten Antragsformblattes auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Die Beschwerdeführerin leidet unter den folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:

  1. Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aus dem Autismusspektrum, Panikstörung mit Agoraphobie, bei bestehender Selbständigkeit im Alltag unter laufender medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung seit mehr als einem Jahr;
  2. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervikalsyndrom, Lumboischialgie links, mit mäßigen radiologischen Veränderungen bei einem Diskusprolaps im Bereich L5/S1 mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen;
  3. Chronisches Schmerzsyndrom ohne objektivierbares funktionelles Defizit bei Migräne und Verdacht auf Fibromyalgiesyndrom;
  4. Autoimmunthyreopathie Hashimoto, medikamentös einstellbar. Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt aktuell 30 v.H. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß werden die diesbezüglichen Beurteilungen in der oben wiedergegebenen, seitens der belangten Behörde eingeholten Gesamtbeurteilung einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.05.2025 – diese basierend auf den eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin vom 04.03.2025 und Neurologie/Psychiatrie vom 05.05.2025 –, worin in Bezug auf das nunmehrige Leiden 1 auch die Beurteilungen im zuvor eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 28.05.2024 bestätigt werden, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  5. Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet und ihrer Staatsangehörigkeit ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung, in Zusammenschau mit einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister. Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 30 v.H. vorliegt, gründet sich auf die oben wiedergegebene, seitens der belangten Behörde eingeholte Gesamtbeurteilung einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.05.2025 – diese basierend auf den eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin vom 04.03.2025 und Neurologie/Psychiatrie vom 05.05.2025 –, worin in Bezug auf das nunmehrige Leiden 1 auch die Beurteilungen im zuvor eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 28.05.2024 bestätigt werden. In den vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten wird auf Grundlage von persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen auf die aktuellen Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich jeweils getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf dem im Rahmen von persönlichen Untersuchungen erhobenen Befunden und unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Mit dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen bzw. dem Vorbringen im Rahmen der Stellungnahme vom 12.06.2024 und in den sonstigen Eingaben wird keine Rechtswidrigkeit der von den beigezogenen medizinischen Sachverständigen in ihren Gutachten vorgenommenen einzelnen Einstufungen der festgestellten Leiden ausreichend konkret und substantiiert behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten schlüsseln – unter konkreter Auflistung und Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten relevanten medizinischen Unterlagen – nachvollziehbar auf, welche Funktionseinschränkungen bei der Beschwerdeführerin vorliegen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden. Führendes Leiden der Beschwerdeführerin sind „Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aus dem Autismusspektrum, Panikstörung mit Agoraphobie“. Die im Verfahren beigezogene Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie ordnete dieses Leiden zutreffend eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 03.04.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen mit geringer sozialer Beeinträchtigung betrifft, und bewertete das Leiden mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. Den herangezogenen Rahmensatz begründete die Gutachterin damit, dass die Beschwerdeführerin unter laufender medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung (seit mehr als einem Jahr) im Alltag selbständig sei. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Nun wendete die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 12.06.2024 zwar ein, dass sie unter Stress, Anspannung und Ängsten vor allem wegen sozialer Interaktionen leide. Der tägliche Umgang mit Menschen stresse sie und auch viele Alltagstätigkeiten, wie Einkaufen oder Termine wahrnehmen, würden Stress erzeugen. Das Fahren in öffentlichen Verkehrsmitteln löse manchmal Panikattacken aus und sie könne keine 30-40 Stunden pro Woche unter Menschen arbeiten. Die Anzahl der Medikamente, die sie einnehme, die dreimalige BBRZ-Reha, die langjährige Unfähigkeit, einen Job zu finden, und die völlige Isolation in ihrer Wohnung würden viel über ihr kompliziertes und nicht normales Leben aussagen. In diesem Zusammenhang sei festgehalten, dass die Beschwerdeführerin – ihren Angaben im Rahmen der beiden persönlichen Untersuchungen zufolge – zwar alleine in einer Wohnung lebt. Wie sie in der persönlichen Untersuchung am 29.04.2024 angab, leben aber die Mutter und die Geschwister der Beschwerdeführerin in ihrer Nähe und besteht zu diesen ein guter Kontakt. Darüber hinaus ist im vorliegenden klinisch-psychologischen Befund vom 17.01.2025 (AS 184 bis 189 des Verwaltungsaktes) zwar festgehalten, dass Sozialkontakte für sie schwierig seien und sie keine Freunde habe. Zugleich wird in diesem Befund aber ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in der Slowakei noch Freunde habe, mit denen sie auch in Kontakt stehe. Des Weiteren sei angemerkt, dass die Beschwerdeführerin – ausgehend von ihren Angaben in der persönlichen Untersuchung am 29.04.2024 – im Bereich der Wohnungsvermietung (Teilzeit) in Beschäftigung stand und in diesem Zusammenhang für die Abwicklung mit den Mietern verantwortlich gewesen sei. Zwar gab sie im Rahmen der nachfolgenden Untersuchung vom 15.01.2025 an, dass sie nun seit Jänner 2025 beim AMS sei. Mit Eingabe vom 27.02.2025 brachte die Beschwerdeführerin allerdings einen Dienstzettel vom 03.02.2025 (AS 230 des Verwaltungsaktes) sowie einen Arbeitsvertrag vom 15.01.2025 (AS 231 ff des Verwaltungsaktes) betreffend eine Beschäftigung im Ausmaß von 25 Wochenstunden im Bereich kaufmännisches, infrastrukturelles und technisches Gebäudemanagement sowie Front- und Backofficemanagement in Vorlage, sodass von einer erneuten Aufnahme einer Beschäftigung auszugehen ist, wobei der Aufgabenbereich Frontofficemanagement auch auf Kundenkontakt schließen lässt. In Gesamtschau ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sowohl familiär als auch beruflich – wenn auch in Teilzeitbeschäftigung – integriert ist und überdies über Sozialkontakte verfügt. Abgesehen davon haben sich im Verfahren auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Beschwerdeführerin bei der Alltagsbewältigung Hilfe bräuchte bzw. hier Unterstützung erhalten würde. Zwar führte sie in ihrer Stellungnahme vom 12.06.2024 aus, dass auch Alltagstätigkeiten, wie Einkaufen, Stress verursachen würden. Dass in diesem Zusammenhang eine wesentliche Beeinträchtigung bestehen würde und sie diese Tätigkeiten alleine nicht durchführen könnte, behauptete sie hingegen nicht. In Anbetracht der bestehenden Selbständigkeit im Alltagsleben sowie der familiären, beruflichen und sozialen Integration erweist sich die vorgenommene Einstufung unter den mit „Leichte bis mäßige andauernde Beeinträchtigung in ein oder zwei sozialen Bereichen“ umschriebenen Rahmensatz von 30 v.H. damit als nicht zu beanstanden, besonders da hier auch die bestehenden Schwierigkeiten im Berufsleben mitumfasst sind. Unter Berücksichtigung der festgestellten familiären, beruflichen und sozialen Integration vermögen schließlich auch die Ausführungen in der vorliegenden Stellungnahme einer näher genannten klinischen und Gesundheitspsychologin vom 10.10.2022 (AS 14 des Verwaltungsaktes), wonach die Beschwerdeführerin durch ihre gesundheitliche Situation in ihrem Alltag teilweise erheblich eingeschränkt sei, sodass sie einen stabilen Arbeitsplatz mit wenigen sensorischen Reizen, mit einer klaren Struktur der Aufgaben und ohne viel sozialer Interaktion benötige, keine geänderte Beurteilung zu begründen, zumal die angeführten teilweise erheblichen Einschränkungen im Alltag nicht ausreichend substantiiert dargetan wurden und die Beschwerdeführerin derzeit offenkundig auch einen Beruf mit Kundenkontakt ausübt. Zwar wendete die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 12.06.2024 weiters ein, dass es manchmal Tage dauere, bis sie wieder von einem Stresslevel herunterkomme. Manchmal verlasse sei die Wohnung für mehrere Tage nicht, weil sie entweder an einer Überlastung oder einem völligen Meltdown leide. Der letzte Meltdown habe drei Wochen lang angehalten. Dies vermag aber nichts an dem Umstand zu ändern, dass anhand der obigen Ausführungen aktuell keine soziale Beeinträchtigung in einem Ausmaß objektivierbar ist, welches eine höhere Einstufung rechtfertigen würde. Die Beschwerdeführerin trat damit der vorgenommenen Einstufung nicht ausreichend substantiiert entgegen und brachte sie im Verfahren auch keine entgegenstehenden medizinischen Unterlagen in Vorlage. Insofern die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 25.02.2025 zudem aber noch die Diagnose ADHS einwendete und hierzu auf die beigelegten medizinischen Unterlagen verwies, sei festgehalten, dass diesen Unterlagen keine derartige Diagnose zu entnehmen ist. So wird im klinisch-psychologischen Befund vom 17.01.2025 (AS 184 bis 189 des Verwaltungsaktes) zwar festgehalten, dass das diagnostische Interview für ADHS bei Erwachsenen eine ADHS-Störung belege, wobei die Beschwerdeführerin bei den Symptomen für die Aufmerksamkeitsstörung und bei den Symptomen für Hyperaktivität und Impulsivität im Erwachsenenalter und in der Kindheit erhöhte Werte erreiche. Die betroffenen Lebensbereiche seien Arbeit/Ausbildung, soziale Kontakte, Freizeit/Hobby und Selbstvertrauen/Selbstbild. Doch hielt die klinische Psychologin gleichsam fest, dass anhand der Angaben im Anamnesegespräch, der Verhaltensbeobachtung und der ermittelten Test-Scores keine „F90.0 Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung“ diagnostiziert werden könne, dies aufgrund der auffälligen Ergebnisse im „Groninger Effort Test (GET)“ sowie des Umstandes, dass die Symptome der Hyperaktivität und Impulsivität auch durch die Schilddrüsenerkrankung hervorgerufen sein könnten. Eine erneute Austestung des ADHS nach Abklingen bzw. nach medikamentöser Einstellung der Schilddrüsenerkrankung wurde empfohlen. Eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung ist bei der Beschwerdeführerin damit nicht ausreichend dokumentiert und objektiviert. Was nun aber die im klinisch-psychologischen Befund vom 17.01.2025 (AS 184 bis 189 des Verwaltungsaktes) weiters diagnostizierte „rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom“ betrifft, so sei festgehalten, dass diese neu angeführte Diagnose von psychiatrisch-fachärztlicher Seite nicht bestätigt wurde. So sind im aktuellsten Arztbrief der behandelnden Fachärztin für Psychiatrie vom 05.12.2024 (AS 203 des Verwaltungsaktes) ausschließlich die Diagnosen „Asperger Syndrom“, „Agoraphobie mit Panikstörung“ und „chronisches Schmerzsyndrom“ angeführt. Hinweise für eine depressive Störung sind diesem Befund sowie den weiters vorliegenden psychiatrisch-fachärztlichen Befunden hingegen nicht zu entnehmen und behauptete die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch gar nicht das Vorliegen einer depressiven Störung. Auch diese Diagnose im klinisch-psychologischen Befund ist damit nicht dazu geeignet, einer Änderung der vorgenommenen Einstufung zu begründen. Es wird nicht verkannt, dass die psychischen Erkrankungen der Beschwerdeführerin durchaus zu Einschränkungen im Alltag führen, so wie die von ihr in der Beschwerde angeführten Überempfindlichkeiten auf Geräusche, Licht und soziale Situationen sowie die Panikattacken. Diese Einschränkungen blieben aber auch keineswegs unberücksichtigt, sondern spiegeln sich in der vorgenommenen Einstufung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. wider. Eine höhere Einstufung ist – wie oben eingehend dargelegt wurde – derzeit nicht gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin trat damit der vorgenommenen Einstufung im Verfahren nicht hinreichend substantiiert entgegen. Auch das weitere unter der Leidensposition 2 eingeordnete Leiden der Beschwerdeführerin, „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervikalsyndrom, Lumboischialgie links“, wurde durch die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin zutreffend dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche Funktionseinschränkungen geringen Grades im Bereich der Wirbelsäule betrifft, und mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. bewertet. Die Wahl des Rahmensatzes begründete die Gutachterin damit, dass mäßige radiologische Veränderungen bei einem Diskusprolaps im Bereich L5/S1 mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen vorliegen würden. Diese Ausführungen sind ebenfalls nicht zu beanstanden. So gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 15.01.2025 zwar an, dass sie Schmerzen in der Halswirbelsäule und seit zwei Wochen auch Schmerzen in der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in das linke Bein habe. Zudem habe sie Gefühlsstörungen im Bereich der Hände und in der Nacht in den Füßen. Im Rahmen der Untersuchung zeigte sich im Bereich der Wirbelsäule ein mäßiger Hartspann sowie ein Klopfschmerz und Druckschmerzen links gluteal. Die Halswirbelsäule war aber in allen Ebenen frei beweglich und auch die Brust- und Lendenwirbelsäule zeigte mit einem Finger-Boden-Abstand von 10 cm sowie einer Rotation und Seitneigung von 30° eine gute Beweglichkeit. Darüber hinaus war das Lasegue-Zeichen beidseits negativ und das Abheben der gestreckten unteren Extremität war beidseits bis 60° bei normalen Kraftverhältnissen und einem lediglich endlagigen Schmerz links möglich. Des Weiteren zeigten sich im Bereich der oberen und unteren Extremitäten normale Kraftverhältnisse, die Sensibilität wurde als ungestört angegeben, das freie Stehen war sicher möglich, der Zehenballen-, der Fersen- und der Einbeinstand waren möglich und auch das Gangbild stellte sich unauffällig dar. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung vom 15.01.2025 konnten damit lediglich geringgradige funktionelle Einschränkungen im Bereich der Wirbelsäule festgestellt werden, sodass sich die vorgenommene Einstufung als zutreffend erweist. Insbesondere vermögen auch die im Verfahren vorgelegten MRT-Befunde der Halswirbelsäule vom 07.01.2025 (AS 207 f des Verwaltungsaktes) und der Lendenwirbelsäule vom 02.02.2025 (AS 211 des Verwaltungsaktes) und die darin dokumentierten radiologischen Veränderungen nichts an der vorgenommenen Einstufung zu ändern, besonders da für die Einschätzung eines Leidens nach dem Regelungskomplex 02 der Anlage der Einschätzungsverordnung („Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat“) nicht das Vorliegen einer Gesundheitsschädigung bzw. einer radiologischen Veränderung per se, sondern die sich daraus allenfalls ergebenden Funktionseinschränkungen im Sinne der sich daraus ergebenden funktionellen Auswirkungen relevant sind. Hierbei wird nicht verkannt, dass die MRT-Untersuchung der Lendenwirbelsäule vom 02.02.2025 erst rund zweieinhalb Wochen nach der persönlichen Untersuchung am 15.01.2025 durchgeführt wurde. Doch entwickeln sich radiologische degenerative Veränderungen für gewöhnlich über einen längeren Zeitraum und ist damit davon auszugehen, dass die im MRT-Befund vom 02.02.2025 dokumentierten degenerativen Veränderungen auch zum Zeitpunkt der Untersuchung am 15.01.2025 schon vorhanden waren, zumal die Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Untersuchung bereits die ausstrahlenden Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule angab. Trotz der dokumentierten radiologischen Veränderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule haben im Rahmen der persönlichen Untersuchung vom 15.01.2025 aber keine über bloß geringe Einschränkungen hinausgehenden tatsächlichen Funktionsdefizite festgestellt werden können, sodass diese radiologischen Befunde zu keiner höheren Einschätzung führen, zumal die Beschwerdeführerin im Verfahren auch keine entgegenstehenden medizinischen Unterlagen in Vorlage brachte. Vielmehr wird auch in der Ambulanzkarte einer näher genannten Klinik vom 18.02.2025 (AS 220 des Verwaltungsaktes) ausgeführt, dass die Kreuzschmerzen zu keinen Defiziten führen würden. Zwar wird in diesem Zusammenhang noch eine Pollakisurie erwähnt. Wie der weiteren Ambulanzkarte der gegenständlichen Klinik vom 16.01.2025 (AS 227 des Verwaltungsaktes) aber zu entnehmen ist, besteht die Pollakisurie nur während starker Lumboischialgie-Episoden bei sonst unauffälliger Miktion, sodass diesbezüglich nicht von einem dauerhaften Funktionsdefizit auszugehen ist. Im Übrigen wird in dieser Ambulanzkarte vom 16.01.2025 gleichermaßen festgehalten, dass kein sensomotorisches Defizit an den Extremitäten besteht. Es sind damit weder dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung vom 15.01.2025 erhobenen Fachstatus noch den vorgelegten medizinischen Unterlagen Hinweise für ein über bloß geringe Einschränkungen hinausgehendes Funktionsdefizit im Bereich der Wirbelsäule zu entnehmen, sodass sich die vorgenommene Zuordnung zur Positionsnummer 02.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung als zutreffend erweist. An den festgestellten, bloß geringen funktionellen Einschränkungen vermag im Übrigen auch der Umstand, dass bezüglich des Bandscheibenvorfalles im Segment L5/S1 bereits ein chirurgischer Eingriff empfohlen worden sei, nichts zu ändern. Abgesehen davon sei der Vollständigkeit halber noch festgehalten, dass eine höhere Einstufung des Leidens im Sinne einer Zuordnung zur nächsthöheren Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche Funktionseinschränkungen mittleren Grades im Bereich der Wirbelsäule betrifft, das Vorliegen eines andauernden Therapiebedarfs, wie Heilgymnastik, physikalische Therapie und Analgetika, erfordern würde. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 15.01.2025 gab die Beschwerdeführerin aber an, Schmerzmittel lediglich bei Bedarf zu nehmen und derzeit auch keine Physiotherapie zu machen. Auch die Beschwerdeführerin brachte im Verfahren keine aktuellen medizinischen Unterlagen in Vorlage, welche die Etablierung einer medikamentösen Schmerztherapie als Dauermedikation oder eine dauerhafte Physiotherapie dokumentieren würden. Im Verwaltungsakt liegt lediglich eine Überweisung zur physikalischen Therapie vom 07.05.2024 (AS 45 des Verwaltungsaktes) auf, ein aktuellerer Überweisungsschein ist nicht vorliegend. In ihrem Schreiben vom 24.01.2025 erwähnte die Beschwerdeführerin zwar weitere Termine bezüglich einer multimodalen Schmerztherapie und einer Physiotherapie und auch in der Ambulanzkarte einer näher genannten Klinik vom 16.01.2025 (AS 227 f des Verwaltungsaktes) wird eine Anbindung zur physikalischen Therapie angeführt. Doch brachte die Beschwerdeführerin bis zum Entscheidungszeitpunkt keine weiteren medizinischen Unterlagen in Vorlage, welche ein längerfristiges Behandlungserfordernis belegen würden. Eine höhere Einstufung des Leidens erweist sich damit auch vor diesem Hintergrund als nicht ausreichend begründbar. Darüber hinaus gelangte die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin in Bezug auf die Fibromyalgie der Beschwerdeführerin zu einer anderen Beurteilung als die beigezogene Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie und ordnete das nunmehr als „Chronisches Schmerzsyndrom“ bezeichnete Leiden 3 zutreffend dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 04.11.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche chronische Schmerzsyndrome mit leichten Verlaufsformen betrifft. Die Zuordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. erweist sich mangels eines objektivierbaren funktionellen Defizites, aber unter Mitberücksichtigung der Migräne und des Verdachts auf ein Fibromyalgiesyndrom als nicht zu beanstanden. So gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 15.01.2025 zwar an, dass sie täglich überall Schmerzen habe. Im Rahmen der Untersuchung konnten – abgesehen von den oben angeführten Funktionseinschränkungen von Seiten der Wirbelsäule – aber keine funktionellen Defizite im Bereich der oberen und unteren Extremitäten festgestellt werden. Sämtliche Gelenke stellten sich frei beweglich dar, Kraft, Tonus und Trophik waren unauffällig, das Gangbild war ebenfalls unauffällig und die Bewegungsabläufe waren nicht eingeschränkt. Mangels objektivierbarer funktioneller Einschränkungen können damit auch keine Schmerzzustände in einem Ausmaß festgestellt werden, welches eine höhere Einstufung rechtfertigen würde. Die im eJournal-Auszug eines näher genannten Krankenhauses vom 18.08.2023 (AS 62 des Verwaltungsaktes) dokumentierte Belastungseinschränkung mit maximal 1000 Schritten pro Tag erweist sich vor dem Hintergrund des rezent erhobenen Fachstatus damit als nicht ausreichend aktuell. Darüber hinaus brachte die Beschwerdeführerin im Verfahren auch keine aktuellen medizinischen Unterlagen bzw. Behandlungsdokumentationen in Vorlage, welche in Bezug auf die Fibromyalgie ein derzeitiges Behandlungserfordernis belegen würden. So werden in den eJournal-Auszügen eines näher genannten Krankenhauses vom 15.12.2022 (AS 60 f des Verwaltungsaktes) und vom 18.08.2023 (AS 62 des Verwaltungsaktes) zwar Ganzkörperschmerzen und eine Muskelschwäche sowie eine schmerzstillende Therapie mit NSAR, Novalgin bzw. Vimovo erwähnt. Aktuelle Befunde hinsichtlich einer Behandlung der Fibromyalgie liegen hingegen nicht vor. Wie oben bereits ausgeführt wurde, ist hinsichtlich der Schmerzen der Beschwerdeführerin auch lediglich eine Bedarfsmedikation etabliert. Dem stehen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 12.06.2025, wonach sie aufgrund der Schmerzen manchmal fünf bis sechs Tabletten am Tag nehme, nicht entgegen, zumal diese ebenfalls für eine Bedarfsmedikation und nicht für eine etablierte Dauermedikation sprechen. In Gesamtschau ist damit die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde eingewendete tägliche diffuse Schmerzbelastung mit Schlafstörungen und Erschöpfungszuständen anhand des im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen – im Wesentlichen unauffälligen – Fachstatus und der derzeit etablierten Bedarfsmedikation nicht ausreichend nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin trat damit der vorgenommenen Einstufung nicht hinreichend substantiiert entgegen. Das unter der Leidensposition 4 eingeordnete Leiden der Beschwerdeführerin, „Autoimmunthyreopathie Hashimoto“, wurde durch die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ebenfalls zutreffend dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 09.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche endokrine Störungen leichten Grades betrifft, und mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. bewertet. Diese Zuordnung erweist sich unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Leiden medikamentös einstellbar ist, als nicht zu beanstanden und trat die Beschwerdeführerin dieser Einstufung ebenfalls nicht entgegen. Die gegenständlich eingeholte Gesamtbeurteilung ist auch nicht zu beanstanden, wenn sie eine besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sieht. Die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin führte in diesem Zusammenhang nachvollziehbar aus, dass das Leiden 1 durch die weiteren Leiden nicht erhöht werde, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden, insbesondere wurde eine maßgeblich ungünstige Leidensbeeinflussung auch von Seiten der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht ausdrücklich behauptet. Die gegenständlich eingeholte Gesamtbeurteilung ist auch nicht zu beanstanden, wenn sie eine besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sieht. Die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin führte in diesem Zusammenhang nachvollziehbar aus, dass das Leiden 1 durch die weiteren Leiden nicht erhöht werde, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden, insbesondere wurde eine maßgeblich ungünstige Leidensbeeinflussung auch von Seiten der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht ausdrücklich behauptet. Darüber hinaus hielt die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrem Gutachten auch noch nachvollziehbar fest, dass die bronchiale Hyperreagibilität und die Refluxsymptomatik keinen Grad der Behinderung erreichen würden, da keine behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen befundbelegt seien, was von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht substantiiert bestritten wurde. Zwar wendete sie in ihrer Stellungnahme vom 12.06.2024 und in ihrer Beschwerde ein, dass der chronische Reflux zu Kehlkopfentzündungen, Darmentzündungen, Durchfall, Bauchbeschwerden, Magenbrennen, Übelkeit und Schmerzen führe. Für eine Einstufung nach der Positionsnummer „07.03.05 Gastroösophagealer Reflux“ der Anlage zur Einschätzungsverordnung wäre aber zumindest eine isolierte Schleimhauterosion der Speiseröhre erforderlich. Eine solche ist bei der Beschwerdeführerin aber nicht befundbelegt, besonders da sie im gesamten Verfahren keine Gastroskopie-Befunde in Vorlage brachte. Lediglich im eJournal-Auszug eines näher genannten Krankenhauses vom 11.04.2024 (AS 218 f des Verwaltungsaktes) wird das Ergebnis einer rezenten Gastroskopie auszugsweise wiedergegeben, ohne jedoch Veränderungen, wie Schleimhauterosionen, im Bereich der Speiseröhre zu nennen. Abgesehen davon wird im Patientenbrief eines näher genannten Ambulatoriums vom 08.03.2024 (AS 75 des Verwaltungsaktes) zwar eine leichte Refluxkarditis im Bereich der Speiseröhre erwähnt, doch wird deren Ausmaß nicht näher konkretisiert. Eine einschätzungsrelevante Schleimhauterosion ist damit insgesamt nicht ausreichend dokumentiert. Die von der Beschwerdeführerin eingewendeten Symptome erreichen damit mangels hinreichend dokumentierter Erosionen nicht das Ausmaß eines einschätzungsrelevanten Leidens. Darüber hinaus führte die beigezogene unfallchirurgische-allgemeinmedizinische Sachverständige in ihrem Gutachten auch noch aus, dass eine Zöliakie nicht ausreichend befundbelegt sei und damit ebenfalls keinen Grad der Behinderung erreiche. Dem hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zwar entgegen, dass sie an einer Zöliakie-Spezialambulanz sei und die Diagnose durch Bluttests sowie durch eine Gastroskopie und eine Koloskopie eindeutig bestätigt worden sei. Hierzu sei angemerkt, dass im Patientenbrief eines näher genannten Ambulatoriums vom 08.03.2024 (AS 75 des Verwaltungsaktes) festgehalten wird, dass die bei der Gastroskopie entnommenen Gewebeproben den Verdacht einer Zöliakie ergeben hätten, und um eine serologische Ergänzung mittels Zöliakie-Antikörper ersucht wurde. In der nachfolgenden serologischen Untersuchung am 21.03.2024 (AS 80 des Verwaltungsaktes) zeigte sich der Gliadin (deamidiert) IgG-AK-Wert auch erhöht und am 18.04.2024 erfolgte eine diätologische Beratung der Beschwerdeführerin (vgl. AS 85 des Verwaltungsaktes). Dass es infolge der Ernährungsumstellung der Beschwerdeführerin nun weiterhin zu Einschränkungen und Beschwerden im Zusammenhang mit der Zöliakie kommen würde, ist allerdings nicht durch entsprechende medizinische Unterlagen belegt. Zwar wendete die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ein, dass ihr Leben durch die Zöliakie dauerhaft diätisch eingeschränkt sei und diese bei kleinsten Abweichungen massive Symptome verursache. Dies ist aber nicht durch entsprechende medizinische Unterlagen bzw. Behandlungsdokumentationen belegt. Insbesondere brachte die Beschwerdeführerin im Anschluss an die diätologische Beratung im April 2024 keine gastroenterologischen Befunde mehr in Vorlage, welche anhaltende Symptome oder eine maßgebliche Symptomatik bei Abweichungen von der Diät belegen würden. Damit wäre selbst wenn die Zöliakie der Beschwerdeführerin nach der Positionsnummer „09.03.01 Stoffwechselstörungen leichten Grades“ der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingestuft werden würde, mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. – bzw. allenfalls von 20 v.H. – das Auslangen gefunden, da die Therapie der Beschwerdeführerin ausschließlich aus diätischen Maßnahmen besteht, eine Instabilität nicht ausreichend dokumentiert ist und die Beschwerdeführerin auch keine Einschränkungen im Arbeits- und Alltagsleben sowie in der Freizeitgestaltung ausreichend substantiiert behauptete. Mit einer solchen Einstufung wäre für die Beschwerdeführerin aber nichts gewonnen, da bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung gemäß § 3 Abs. 2 der Einschätzungsverordnung Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Überdies wurde eine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung von der Beschwerdeführerin nicht hinreichend behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht erkennbar. Damit erweisen sich auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Zöliakie nicht geeignet, einen höheren Gesamtgrad der Behinderung zu begründen.Darüber hinaus führte die beigezogene unfallchirurgische-allgemeinmedizinische Sachverständige in ihrem Gutachten auch noch aus, dass eine Zöliakie nicht ausreichend befundbelegt sei und damit ebenfalls keinen Grad der Behinderung erreiche. Dem hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zwar entgegen, dass sie an einer Zöliakie-Spezialambulanz sei und die Diagnose durch Bluttests sowie durch eine Gastroskopie und eine Koloskopie eindeutig bestätigt worden sei. Hierzu sei angemerkt, dass im Patientenbrief eines näher genannten Ambulatoriums vom 08.03.2024 (AS 75 des Verwaltungsaktes) festgehalten wird, dass die bei der Gastroskopie entnommenen Gewebeproben den Verdacht einer Zöliakie ergeben hätten, und um eine serologische Ergänzung mittels Zöliakie-Antikörper ersucht wurde. In der nachfolgenden serologischen Untersuchung am 21.03.2024 (AS 80 des Verwaltungsaktes) zeigte sich der Gliadin (deamidiert) IgG-AK-Wert auch erhöht und am 18.04.2024 erfolgte eine diätologische Beratung der Beschwerdeführerin vergleiche AS 85 des Verwaltungsaktes). Dass es infolge der Ernährungsumstellung der Beschwerdeführerin nun weiterhin zu Einschränkungen und Beschwerden im Zusammenhang mit der Zöliakie kommen würde, ist allerdings nicht durch entsprechende medizinische Unterlagen belegt. Zwar wendete die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ein, dass ihr Leben durch die Zöliakie dauerhaft diätisch eingeschränkt sei und diese bei kleinsten Abweichungen massive Symptome verursache. Dies ist aber nicht durch entsprechende medizinische Unterlagen bzw. Behandlungsdokumentationen belegt. Insbesondere brachte die Beschwerdeführerin im Anschluss an die diätologische Beratung im April 2024 keine gastroenterologischen Befunde mehr in Vorlage, welche anhaltende Symptome oder eine maßgebliche Symptomatik bei Abweichungen von der Diät belegen würden. Damit wäre selbst wenn die Zöliakie der Beschwerdeführerin nach der Positionsnummer „09.03.01 Stoffwechselstörungen leichten Grades“ der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingestuft werden würde, mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. – bzw. allenfalls von 20 v.H. – das Auslangen gefunden, da die Therapie der Beschwerdeführerin ausschließlich aus diätischen Maßnahmen besteht, eine Instabilität nicht ausreichend dokumentiert ist und die Beschwerdeführerin auch keine Einschränkungen im Arbeits- und Alltagsleben sowie in der Freizeitgestaltung ausreichend substantiiert behauptete. Mit einer solchen Einstufung wäre für die Beschwerdeführerin aber nichts gewonnen, da bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, der Einschätzungsverordnung Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Überdies wurde eine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung von der Beschwerdeführerin nicht hinreichend behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht erkennbar. Damit erweisen sich auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Zöliakie nicht geeignet, einen höheren Gesamtgrad der Behinderung zu begründen. Bezüglich der in den Stellungnahmen einer näher genannten klinischen und Gesundheitspsychologin vom 10.10.2022 (AS 14 des Verwaltungsaktes) und vom 08.04.2024 (AS 26 des Verwaltungsaktes) weiters angeführten Beschwerden, wie Schwindel, Narkolepsie sowie Herz- und Atembeschwerden, sei der Vollständigkeit halber schließlich noch festgehalten, dass diesbezüglich keine entsprechenden fachärztlichen Befunde bzw. Behandlungsdokumentationen vorliegen, welche eine dauerhafte und somit über sechs Monaten andauernde Symptomatik in einem einschätzungsrelevanten Ausmaß objektivieren könnten. Insofern die Beschwerdeführerin in ihrer E-Mail vom 15.01.2025 und in ihrer Beschwerde nun aber noch eine Beanstandung der beiden durchgeführten persönlichen Untersuchung zum Ausdruck bringt, als sie ausführt, dass eine Untersuchung nur wenige Minuten gedauert habe, sie nicht zu Wort kommen habe dürfen und die Ärztin sie nicht einmal körperlich untersucht und kein Interesse an den Befunden gehabt habe bzw. die andere Untersuchung darin bestanden habe, dass man ihr auf die Schulter geklopft und gesagt habe, dass sie das schon schaffe, so ist festzuhalten, dass sich aus den medizinischen Sachverständigengutachten vom 28.05.2024 und vom 04.03.2025 keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen lassen, dass bei der Beschwerdeführerin keine fachgerechten bzw. eine zu nicht zutreffenden Untersuchungsergebnissen führende Untersuchungen durchgeführt worden wären. Eine solche Annahme ergibt sich auch nicht aus dem diesbezüglich nicht ausreichend substantiierten Vorbringen der Beschwerdeführerin. Im Besonderen steht die im Gutachten vom 04.03.2025 wiedergegebene – äußerst umfangreiche – Statuserhebung dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach keine Untersuchung durchgeführt worden sei, entgegen. Im Übrigen behauptete die Beschwerdeführerin auch gar nicht, dass die im Gutachten wiedergegebenen Untersuchungsergebnisse unzutreffend wären bzw. brachte sie im Verfahren keine aktuellen medizinischen Unterlagen inklusive Statuserhebung in Vorlage, welche dem erhobenen Fachstatus entgegenstehen würden. Denn wie oben bereits eingehend dargelegt wurde, ist auch aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen – insbesondere auch aus den von der Beschwerdeführerin nachgereichten Befunden – keine geänderte Beurteilung abzuleiten, sodass sich die Einwände der Beschwerdeführerin zur behaupteten Mangelhaftigkeit der Untersuchungen als nicht ausreichend substantiiert darstellen. Auf Grundlage der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Unterlagen und der persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin konnte somit gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 30 v.H. objektiviert werden. Die Beschwerdeführerin legte damit im gesamten Verfahren keine medizinischen Unterlagen vor, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder diesen entgegenstehen würden. Insbesondere brachte sie auch hinsichtlich der von ihr im Schreiben vom 24.01.2025 angeführten weiters geplanten Untersuchungen zum Teil keine medizinischen Unterlagen in Vorlage. Die Beschwerdeführerin ist daher den gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin legte damit im gesamten Verfahren keine medizinischen Unterlagen vor, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder diesen entgegenstehen würden. Insbesondere brachte sie auch hinsichtlich der von ihr im Schreiben vom 24.01.2025 angeführten weiters geplanten Untersuchungen zum Teil keine medizinischen Unterlagen in Vorlage. Die Beschwerdeführerin ist daher den gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Was schließlich den von der Beschwerdeführerin am 05.02.2026 per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht nachgereichten medizinischen Befund in slowakischer Sprache betrifft, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen beim Bundesverwaltungsgericht ist, worauf die Beschwerdeführerin am 19.01.2026 telefonisch auch ausdrücklich hingewiesen wurde (vgl. den Aktenvermerk vom 19.01.2026, OZ 4 des Gerichtsaktes). Der nachgereichte Befund ist damit schon aus diesem Grund nicht beachtlich; hierzu wird auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Abgesehen davon sei angemerkt, dass dieser Befund ohnehin der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG unterliegt, wonach im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen, und dieser daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auch aus diesem Grund nicht zu berücksichtigen ist. Im Übrigen sei der Vollständigkeit halber noch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin diesen Befund im gesamten Verfahren nicht in deutscher Sprache in Vorlage brachte. Was schließlich den von der Beschwerdeführerin am 05.02.2026 per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht nachgereichten medizinischen Befund in slowakischer Sprache betrifft, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-EVV E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen beim Bundesverwaltungsgericht ist, worauf die Beschwerdeführerin am 19.01.2026 telefonisch auch ausdrücklich hingewiesen wurde vergleiche den Aktenvermerk vom 19.01.2026, OZ 4 des Gerichtsaktes). Der nachgereichte Befund ist damit schon aus diesem Grund nicht beachtlich; hierzu wird auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Abgesehen davon sei angemerkt, dass dieser Befund ohnehin der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, BBG unterliegt, wonach im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen, und dieser daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auch aus diesem Grund nicht zu berücksichtigen ist. Im Übrigen sei der Vollständigkeit halber noch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin diesen Befund im gesamten Verfahren nicht in deutscher Sprache in Vorlage brachte. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 12.06.2024 und in ihrer Beschwerde aber noch auf die Frage der Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte Bezug nimmt und auf ihre Erschwernisse bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hinweist, ist abschließend anzumerken, dass die belangte Behörde mit dem gegenständlichen Bescheid vom 25.06.2025 lediglich über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgesprochen hat und nicht über die – nachgelagerten und im rechtlichen Schicksal vom Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abhängigen – Fragen der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass und der Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO. Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist daher auch nur die Klärung der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses im gegenständlichen Fall nicht vorliegen (dies kann als Vorgriff auf die nachfolgende rechtliche Beurteilung bereits an dieser Stelle festgehalten werden), ist die Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass bzw. die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO mangels Vorliegens der dafür notwendigen Voraussetzung, nämlich eines gültigen Behindertenpasses bzw. eines gültigen Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“, rechtlich ebenfalls nicht möglich. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin geht daher ins Leere.Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 12.06.2024 und in ihrer Beschwerde aber noch auf die Frage der Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte Bezug nimmt und auf ihre Erschwernisse bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hinweist, ist abschließend anzumerken, dass die belangte Behörde mit dem gegenständlichen Bescheid vom 25.06.2025 lediglich über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgesprochen hat und nicht über die – nachgelagerten und im rechtlichen Schicksal vom Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abhängigen – Fragen der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass und der Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO. Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist daher auch nur die Klärung der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses im gegenständlichen Fall nicht vorliegen (dies kann als Vorgriff auf die nachfolgende rechtliche Beurteilung bereits an dieser Stelle festgehalten werden), ist die Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass bzw. die Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO mangels Vorliegens der dafür notwendigen Voraussetzung, nämlich eines gültigen Behindertenpasses bzw. eines gültigen Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“, rechtlich ebenfalls nicht möglich. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin geht daher ins Leere. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde eingeholten Gesamtbeurteilung einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.05.2025 – diese basierend auf den eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin vom 04.03.2025 und Neurologie/Psychiatrie vom 05.05.2025 –, worin in Bezug auf das nunmehrige Leiden 1 auch die Beurteilungen im zuvor eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 28.05.2024 bestätigt werden. Diese medizinischen Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: „§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn „§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Paragraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. … § 42.
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. …
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ § 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung: Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, lautet in der geltenden Fassung: „Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundhe

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