RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2026 GeschäftszahlW207 2319013-1 Spruch, W207 2319013-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte im Wege seiner Vertretung am 30.12.2024 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ und auf Ausstellung eines Ausweises gemäß 29b StVO (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen). Dem Antrag legte er ein Konvolut an medizinischen Unterlagen und eine Vollmacht zugunsten der Vertretung bei. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 03.06.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.05.2025, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Anamnese: Degenerative Veränderungen Schulter- und AC-Gelenk rechts Zustand nach TFNA rechts bei subtrochantärer Femurfraktur 2024 LK XXX Zustand nach TFNA rechts bei subtrochantärer Femurfraktur 2024 LK römisch 30 Gonarthrose rechts Zustand nach operativer Versorgung einer posttraumatischen Quadricepssehnen-Ruptur links 2003 und 2014 Arterielle Hypertonie Hyperlipidämie Hyperurikämie Derzeitige Beschwerden: "Ich hab einen Behindertenausweis und den Parkausweis und den Wegfall der motorbezogenen KfZ-Steuer beantragt. Meine ärgeren Probleme sind die Startprobleme. Wenn ich irgendwo länger sitze oder liege, dann hab ich Schwierigkeiten beim Aufstehen. Schmerzen hab ich in der rechten Hüfte, wenn ich eine Strecke von 10-20 Minuten zurücklege. Die Stützkrücke hab ich nicht immer, sondern nur bei Bedarf." Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Dauermedikation: Allopurinol, Amlodipin, Concor, Lisinopril/HCT, Pantoprazol, Pramipexol, Rosuass Analgetische Medikation: Seractil Tbl. b.B. Physikalische Therapie: Hilfsmittel: 1 Stützkrücke Sozialanamnese: Beruf: pensionierter Landwirt lebt gemeinsam mit seiner Ehefrau in einem Haus (im OG befinden sich die Schlafräume) 4 Kinder FS vorhanden, aktives Lenken eines PKW möglich Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Ärztlicher Entlassungsbericht Abteilung für Orthopädie und Traumatologie LK XXX von 15.03.-27.03.2024: Ärztlicher Entlassungsbericht Abteilung für Orthopädie und Traumatologie LK römisch 30 von 15.03.-27.03.2024: Diagnosen bei Entlassung: Fract. subtroch. fern. dexL Durchgeführte Maßnahmen, Therapie: TFNA (Länge 235 mm, 130“, Durchmesser 10 mm, Klinge 95 mm, statisch verriegelt) in Spinalanästhesie... Ärztlicher Entlassungsbericht Abteilung für Remobilisation und Nachsorge LK XXX vom 27.03.-17.04.2024: Ärztlicher Entlassungsbericht Abteilung für Remobilisation und Nachsorge LK römisch 30 vom 27.03.-17.04.2024: Aufnahmegrund: Aufnahmegrund aus Aufnahmebefund Interne vom 27.03.2024: Fract. subtroch. fern, dext., TFNA in SPA am 15.3., Remobilisation... Diagnosen bei Entlassung • Fractura subtroch. fern. dext. - TFNA in Spinalanästhesie am 15.03.2024 im LK XXX • Fractura subtroch. fern. dext. - TFNA in Spinalanästhesie am 15.03.2024 im LK römisch 30 - Arterielle Hypertonie, Z.n. CHE bei Cholecystitis acuta gangraenosa bei Cholecystolithiasis, Stat.p, Carotis-QP re. 2018, Adipositas, Anamnestisch Polyneuropathie Durchgeführte Maßnahmen: R-Labor (HbA1c), EKG, regelm. Physiotherapie, Röntgen re. Schulter und re. Hüfte, analgetische Therapie, Laborkontrollen, Röntgenkontrolle re. OS und re. Kniegelenk, orthopädisches Konsil... Es erfolgte während des Aufenthaltes ein orthopädisches Konsil. Vonseiten der re. hüfte zeigte sich ein stabiles osteosynthesematerial. Wegen Schmerzen im re Kniegelenk bei Gonarthrose erfolgte eine infiltration mit Volon und Carbostesin... Rö Schulter re, 28.03.2024: Degenerative Veränderungen am AC-Gelenk, wie auch am Schultergelenk rechts.... Labor vom 28.03.2024:...HbA1C 5,8% Aufenthaltsbestätigung Orthopädische Rehabilitation Klinik XXX vom 13.08.2024 - 03.09.2024: Aufenthaltsbestätigung Orthopädische Rehabilitation Klinik römisch 30 vom 13.08.2024 - 03.09.2024: Diagnosen: Fractura subtrochanterica fern, dext - TFNA in Spinalkanalanästhesie am 15.
- 2024 (LK XXX), Arterielle, Hypertonie, Adipositas, fragliche Glukoseintoleranz DD beginnender Diabetes mellitus Typ 2, anamnestisch Polyneuropathie, Z. n. Carotisoperation rechts 2018, Z.n. CHE bei Cholecystitis akuter gangraenosa und Cholecystolithiasis 2021, Meniskus OP rechts 2012, 2x posttraumatische Quadricepssehnen-Ruptur links 2003 und 2014 operat Diagnosen: Fractura subtrochanterica fern, dext - TFNA in Spinalkanalanästhesie am 15.
- 2024 (LK römisch 30 ), Arterielle, Hypertonie, Adipositas, fragliche Glukoseintoleranz DD beginnender Diabetes mellitus Typ 2, anamnestisch Polyneuropathie, Z. n. Carotisoperation rechts 2018, Z.n. CHE bei Cholecystitis akuter gangraenosa und Cholecystolithiasis 2021, Meniskus OP rechts 2012, 2x posttraumatische Quadricepssehnen-Ruptur links 2003 und 2014 operat Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut kommt alleine, aufrecht an 1 Stützkrücke gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh. Bei Körperpflege keine Fremdhilfe notwendig, die Haushaltsführung erfolgt durch die Ehefrau. Ernährungszustand: adip. Größe: 174,00 cm Gewicht: 100,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput: unauff. Collum: unauff. WS: im Lot, Becken-/Schultergeradstand, keine Skoliose, Krümmung normal, Muskulatur symmetrisch, mittelkräftig HWS: S 35-0-35, F 30-0-30, R 80-0-80 BWS: frei LWS: Beugung bis FBA 30 cm, Schober 10/15, Lateralflexion 20-0-20, R 5-0-5 Reflexe OE und UE seitengleich und unauffällig Obere Extremität: Allgemein: Achsen normal, Muskulatur seitengleich und unauffällig, Sensibilität seitengleich und unauffällig, Durchblutung- Pulse gut tastbar Schulter bds.: in S 40-0-180, in F 180-0-40, R bei F 90 80-0-70, Nacken-/Schürzengriff unauffällig und seitengleich, kein schmerzhafter Bogen Ellbogen bds.: in S 0-0-145, R 90-0-90, bandstabil HG bds.: in S 60-0-70 , F 30-0-25, R 90-0-90 Fingergel.: frei beweglich Faustschluss, Spitz-, Zangen- und Oppositionsgriff seitengleich und unauffällig Untere Extremität: Allgemein: Achse normal, Muskulatur seitengleich und unauffällig, Sensibiltät seitengleich und unauffällig, Beinlängendiff. 8mm, Durchblutung- Fußpulse tastbar Hüfte: blande Narbe Hüfte rechts, in S re 10-0-85, li 10-0-90, R 40-0-30, F 40-0-40 Knie bds.: blande Narbe li, re etwas überwärmt, in S re 0-5-90, li 0-0-110, bandstabil, kein Erguss, Meniskuszeichen neg., Zohlenzeichen neg. SPG bds.: in S 20-0-40, bandstabil, kein Erguss Fuß bds.: Zehen uneingeschränkt beweglich Gesamtmobilität – Gangbild: minimal rechts hinkendes, recht flüssiges Gangbild mit 1 Stützkrücke Einbein-, Zehenspitzen- und Fersenstand bds. unauffällig Transfer Sitzen-Stehen bzw. Transfer auf die Liege ohne Fremdhilfe möglich und problemlos An- und Auskleiden selbständig und problemlos Status Psychicus: in allen Qualitäten orientiert, freundlich, kooperativ, ausgeglichene Stimmungslage Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Zustand nach Oberschenkelbruch rechts, Zustand nach TFNA rechts bei subtrochantärer Femurfraktur 2024 Fixer Rahmensatz berücksichtigt die eingeschränkte Beugung und Rotation des rechten Hüftgelenkes. 02.05.09 30 2 Abnützung Kniegelenk rechts, Zustand nach operativer Versorgung einer posttraumatischen Quadricepssehnen-Ruptur links 2003 und 2014 Oberer Rahmensatz berücksichtigt die Operationen und die vor allem rechts vorliegende endlagige Streck- und Beugehemmung bei nachgewiesenen degenerativen Veränderungen. 02.05.19 30 3 Degenerative Veränderungen Schulter rechts Fixer Rahmensatz 02.06.01 10 4 Arterielle Hypertonie Fixer Rahmensatz 05.01.02 20 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da es in einer negativen Wechselwirkung zum führenden Leiden steht. Leiden 3 und 4 erhöhen nicht weiter, da es sich nicht um schwerwiegende Leiden handelt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Hyperlipidämie und Hyperurikämie erreichen unter wirksamer Dauermedikation keinen Grad der Behinderung. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstgutachten Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Erstgutachten Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - […] Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Die/Der Untersuchte Xrömisch zehn ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die Mobilität des Patienten ist aufgrund seiner Hüftgelenksbeschwerden rechts sicher eingeschränkt. Kurze Wegstrecken
(400m)können aber aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückgelegt werden. Es können höhere Niveauunterschiede zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel bei Verwendung eines Handlaufes ausreichend sicher überwunden werden. Es besteht keine höhergradige Einschränkung der Standhaftigkeit. Dies insbesondere im Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt. Die Benützung von Haltegriffen und Haltestangen ist mit beiden Armen möglich. Die Zuhilfenahme einer Stützkrücke ist keine maßgebliche Erschwernis öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Xrömisch zehn Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.
- sowie 05.
- bis 05.
- GdB: 10 v.H. Begründung: TFNA rechter Oberschenkel […]“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.06.2025 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 03.06.2025 wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Der vertretene Beschwerdeführer brachte keine Stellungnahme ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.07.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 30.12.2024 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da er mit einem Grad der Behinderung von 40 % die Voraussetzungen nicht erfülle. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei, wonach der Grad der Behinderung 40 % betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 03.06.2025 wurde dem Bescheid angeschlossen. Formale bescheidmäßige Absprüche über die vom Beschwerdeführer weiters gestellten Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) erfolgten durch das Sozialministeriumservice nicht.Formale bescheidmäßige Absprüche über die vom Beschwerdeführer weiters gestellten Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) erfolgten durch das Sozialministeriumservice nicht. Mit Schriftsatz vom 01.09.2025, eingelangt am Folgetag, brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.07.2025 ein. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Dieser Bescheid ist rechtswidrig. Dazu wird nachstehendes ausgeführt: Seitens des Sozialministeriumservice wurde festgestellt, dass kurze Wegstrecken (400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückgelegt werden können. Diesbezüglich wird festgehalten, dass sich der Zustand der beschwerdeführenden Partei verschlechtert hat. Es sind ihm lediglich Gehstrecken unter 300 m möglich, trotz intensiver Therapie. Außerdem wurde der beschwerdeführenden Partei eine Überweisung für eine Knietotalendoprothesen-Operation ausgestellt. Zudem wird im Befund vom 13.08.2025 bestätigt, dass beide Kniegelenke deutlich geschädigt sind und nicht nur das rechte Kniegelenk, wie im Gutachten der belangten Behörde angeführt. Es ist daher davon auszugehen, dass aufgrund dieser Beschwerden ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% besteht sowie die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Beweis: → bereits aufliegende/vorgelegte Befunde → beiliegender Befund vom 13.08.2025 → beiliegende Überweisung vom 31.07.2025 → Durchführung einer mündlichen Verhandlung → einzuholendes Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Orthopädie Aus genannten Gründen wird daher der ANTRAG gestellt,
- der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ stattzugeben.
- In eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen Name des Beschwerdeführers“ Der Beschwerde wurde ein Befund eines näher genannten Orthopädiezentrums vom 13.08.2025 und eine Überweisung an ein näher genanntes Krankenhaus vom 31.07.2025 zum Zwecke „Begutachtung und KTEP re. erbeten“ beigelegt. Die belangte Behörde legte am 05.09.2025 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Mit Eingabe vom 22.09.2025 reichte die Vertretung eine vom Beschwerdeführer unterfertigte Vollmacht nach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer brachte am 30.12.2024 im Wege seiner Vertretung den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Der Beschwerdeführer leidet unter den folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:
- Zustand nach Oberschenkelbruch rechts, Zustand nach TFNA rechts bei subtrochantärer Femurfraktur 2024, bei einer eingeschränkten Beugung und Rotation des rechten Hüftgelenkes;
- Abnützung des Kniegelenkes rechts, Zustand nach operativer Versorgung einer posttraumatischen Quadricepssehnen-Ruptur links 2003 und 2014, bei einer vor allem rechts vorliegenden endlagigen Streck- und Beugehemmung bei nachgewiesenen degenerativen Veränderungen;
- Degenerative Veränderungen der Schulter rechts:
- Arterielle Hypertonie. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 40 v.H. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen, seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 03.06.2025 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Antragstellung, bestätigt durch einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 40 v.H. vorliegt, gründet sich auf das oben wiedergegebene, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und auf den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen basierende medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 03.06.
- In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wird auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen auf die aktuellen Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich jeweils getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Mit dem oben in den wesentlichen Teilen wiedergegebenen Beschwerdevorbringen wird keine Rechtswidrigkeit der von der beigezogenen medizinischen Sachverständigen in ihrem Gutachten vorgenommenen Einstufungen der festgestellten Leiden ausreichend konkret und substantiiert behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten schlüsselt – unter konkreter Auflistung und Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten relevanten medizinischen Unterlagen – schlüssig und nachvollziehbar auf, welche Funktionseinschränkungen beim Beschwerdeführer vorliegen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden. Führendes Leiden des Beschwerdeführers ist ein „Zustand nach Oberschenkelbruch rechts, Zustand nach TFNA rechts bei subtrochantärer Femurfraktur 2024“. Die von der belangten Behörde im Verfahren beigezogene Fachärztin für Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin ordnete dieses Leiden zutreffend der Positionsnummer 02.05.09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche „Funktionseinschränkungen mittleren Grades einseitig“ im Bereich der Hüftgelenke betrifft, und bewertete das Leiden nach dem fixen Rahmensatzwert von 30 v.H. Begründend hielt die Gutachterin fest, dass der gewählte Rahmensatzwert die eingeschränkte Beugung und Rotation des rechten Hüftgelenkes berücksichtige. Die vorgenommene Einschätzung ist nicht zu beanstanden. So sieht die Einschätzungsverordnung als Kriterium für das Ausmaß von Funktionseinschränkungen im Hüftgelenk den jeweiligen Bewegungsradius vor, wobei bei einer „Streckung/Beugung bis 0-30-90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit“ eine Funktionseinschränkung „mittleren Grades“ im Sinne der Position 02.05.09 anzunehmen ist. Im Rahmen der aktuellen persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.05.2025 stellte die beigezogene orthopädische Gutachterin im Bereich der rechten Hüfte einen Bewegungsradius von 10-0-85° bei einer Rotationsfähigkeit von „R 40-0-30, F 40-0-40“ fest; die erhobenen Bewegungsumfänge wurden vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. In Anbetracht der festgestellten und objektivierten Einschränkung bei der Hüftbeugung ohne Streckdefizit und der nur gering eingeschränkten Rotationsfähigkeit erweist sich damit die vorgenommene Einstufung als rechtsrichtig. Im Besonderen sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass eine höhere Einstufung des Leidens im Sinne einer Zuordnung zur Positionsnummer 02.05.11 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche „Funktionseinschränkungen schweren Grades einseitig“ im Bereich der Hüftgelenke betrifft, einer Versteifung im Hüftgelenk in ungünstiger Stellung entsprechen würde. Ein derart gravierendes Funktionsdefizit ist anhand der erhobenen, nicht wesentlich eingeschränkten Bewegungsumfänge beim Beschwerdeführer aber nicht objektiviert, sodass sich eine höhere Einstufung als nicht möglich erweist. Im Übrigen trat der vertretene Beschwerdeführer der vorgenommenen Einstufung in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen. Auch das als „Abnützung Kniegelenk rechts, Zustand nach operativer Versorgung einer posttraumatischen Quadricepssehnen-Ruptur links 2003 und 2014“ bezeichnete Leiden 2 des Beschwerdeführers wurde durch die beigezogene orthopädische Sachverständige zutreffend dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.05.19 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche „Funktionseinschränkungen geringen Grades beidseitig“ im Bereich der Kniegelenke betrifft, und mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. bewertet. Die Zuordnung erweist sich unter Berücksichtigung der stattgefunden habenden Operation und der vor allem rechts vorliegenden endlagigen Streck- und Beugehemmung bei nachgewiesenen degenerativen Veränderungen als nicht zu beanstanden. So sieht die Einschätzungsverordnung als Kriterium für das Ausmaß von Funktionseinschränkungen im Kniegelenk ebenfalls den jeweiligen Bewegungsradius vor, wobei bei einer „Streckung/Beugung bis 0-0-90°“ eine Funktionseinschränkung „geringen Grades“ im Sinne der Position 02.05.19 anzunehmen ist. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 27.05.2025 zeigte sich das rechte Knie des Beschwerdeführers etwas überwärmt und es war ein geringes Streck- und Beugedefizit rechts bei einem Bewegungsradius von 0-5-90° feststellbar. Abgesehen davon waren die Kniegelenke aber bandstabil, es war kein Erguss objektivierbar, die Meniskus- und die Zohlenzeichen waren negativ und das linke Kniegelenk stellte sich mit einem Bewegungsumfang von 0-0-110° gut beweglich ohne relevante Einschränkung dar. In Anbetracht der festgestellten Bewegungsumfänge erweist sich die vorgenommene Zuordnung des (beide Kniegelenke berücksichtigenden) Leidens zum oberen Rahmensatz der herangezogenen Positionsnummer – auch unter Berücksichtigung des geringen Streckdefizits im Bereich des rechten Kniegelenkes von 5° – als ausreichend hoch, zumal im Bereich des linken Kniegelenkes kein relevantes Funktionsdefizit festgestellt werden konnte und auch eine Zuordnung zu den nächsthöheren Positionsnummern 02.05.20 und 02.05.21 der Anlage zur Einschätzungsverordnung – diese betreffen Funktionseinschränkungen mittleren Grades einseitig oder beidseitig und sind mit den Kriterien „Streckung/Beugung 0-10-90°“ umschrieben – aufgrund des zu geringen Streckdefizites rechtlich nicht möglich ist. Diese Einstufung wurde vom vertretenen Beschwerdeführer im Verfahren ebenfalls nicht substantiiert bestritten. Insbesondere sind – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – nicht nur die Schädigungen des rechten Kniegelenkes, sondern vielmehr auch die des linken Kniegelenkes berücksichtigt worden, was sich eindeutig aus der herangezogenen Positionsnummer „02.05.19 Funktionseinschränkungen geringen Grades beidseitig“ ergibt. Nun wendete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar ein, dass sich sein Zustand verschlechtert habe und ihm trotz intensiver Therapien nur mehr Gehstrecken unter 300 Metern möglich seien. Hierzu brachte er einen Befund eines näher genannten Orthopädiezentrums vom 13.08.2025 in Vorlage, in dem festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer seit Jahren mit Infiltrationskuren an beiden Kniegelenken behandelt werde und nun seit einer Woche an starken Schmerzen im rechten Knie leide. Doch ist anhand des nachgereichten Befundes eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung nicht hinreichend objektivierbar, zumal sich – ausgehend von dem in diesem Befund wiedergegebenen Fachstatus – der Hautmantel unauffällig darstellte und keine Rötung, Überwärmung und Infektzeichen erkennbar waren. Der Bewegungsumfang wurde mit S 0-0-95° angegeben, was offenkundig den Bewegungsumfang im rechten Kniegelenk beschreibt, zumal im Befund nur Schmerzen im rechten Kniegelenk beschrieben wurden und sich anhand des Befundes keine Hinweise ergeben, dass es sich dabei um den Bewegungsumfang beider Kniegelenke handeln würde. Die Beweglichkeit im rechten Kniegelenk stellte sich damit gegenüber dem am 27.05.2025 erhobenen Fachstatus bei einer nunmehr verbesserten Beugung ohne Streckdefizit sogar gebessert dar. Aber selbst wenn sich der im Befund wiedergegebene Bewegungsumfang von S 0-0-95° auf beide Kniegelenke beziehen würde, wäre mit dem herangezogenen oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.05.19 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche mit den Kriterien „Streckung/Beugung bis 0-0-90°“ umschrieben ist, das Auslangen gefunden. Der nachgereichte orthopädische Befund vom 13.08.2025 bestätigt damit die vorgenommene Einstufung. Hierbei wird nicht verkannt, dass in diesem Befund – offenbar (lediglich) anamnestisch – weiters angeführt wurde, dass die Gehstrecke teils unter 300 Metern liege. Die anamnestisch angegebene Gehstrecke ist anhand des im Befund wiedergegebenen Fachstatus aber nicht hinreichend objektivierbar, zumal darin keine Ausführungen zum Gangbild getroffen wurden und die Kniegelenke als nur gering eingeschränkt bzw. die Hüften als frei beweglich beschrieben wurden. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 27.05.2025 zeigte der Beschwerdeführer ein lediglich minimal rechtshinkendes und recht flüssiges Gangbild mit einer Stützkrücke ohne Einschränkung der Bewegungsabläufe. Eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung ist nicht durch entsprechende medizinische Unterlagen dokumentiert, sodass die angeführte Gehstrecke nicht ausreichend nachvollziehbar ist. Im Besonderen sei in diesem Zusammenhang auch noch auf den vorliegenden ärztlichen Entlassungsbericht eines näher genannten Rehabilitationszentrums vom 03.09.2024 hingewiesen, demzufolge im Aufnahmestatus im 6-Minuten-Gehtest ein Ergebnis von 315 Metern erreicht wurde und sich die Gehstrecke während der Rehabilitation noch verbesserte, von 95 Metern auf 135 Meter im 2-Minuten-Gehtest. Es wurde eine Zunahme der Kraft und der Gehstrecke, eine Verbesserung des Stiegensteigens, welches zum Ende ohne Hilfe und ohne Festhalten am Handlauf möglich war, und eine Verbesserung der Schmerzintensität und -häufigkeit beschrieben. Auch im Laufband-Training wurde eine Verbesserung der Gehstrecke von 825 Metern auf 1025 Metern mit einer Temposteigerung verzeichnet. Darüber hinaus wurde die Gehstrecke mit ca. 30 Minuten ohne Pause angegeben. Abgesehen davon gab der Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 27.05.2025 auch selbst an, dass die Schmerzen in der rechten Hüfte erst nach einer Strecke von 10 bis 20 Minuten auftreten würden. Der vorliegende Rehabilitationsbefund und die eigenen Angaben des Beschwerdeführers lassen damit gleichermaßen nicht auf eine maßgebliche Einschränkung der Gehstrecke schließen. Eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung der Gehleistung ist – wie oben bereits ausgeführt – nicht durch entsprechende Befunde dokumentiert. Im Übrigen ist auch anhand des im nachgereichten orthopädischen Befund vom 13.08.2025 auszugsweise wiedergegebenen Röntgenbefundes beider Kniegelenke (ohne Datum) mit der darin beschriebenen deutlich medial betonten Gonarthrose rechts mehr als links sowie der deutlichen Femoropatellararthrose beidseits keine geänderte Beurteilung abzuleiten, besonders da für die Einschätzung eines Leidens nach dem Regelungskomplex 02 der Anlage der Einschätzungsverordnung („Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat“) nicht das Vorliegen einer Gesundheitsschädigung bzw. einer radiologischen Veränderung per se, sondern die sich daraus allenfalls ergebenden Funktionseinschränkungen im Sinne der sich daraus ergebenden tatsächlichen funktionellen Auswirkungen relevant sind. Wie bereits eingehend dargelegt wurde, konnten trotz der dokumentierten radiologischen Veränderungen im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 27.05.2025 sowie auch im Zuge der orthopädischen Vorstellung am 13.08.2025 lediglich geringe Funktionseinschränkungen im Bereich beider Kniegelenke festgestellt werden, sodass die beschriebenen radiologischen Veränderungen zu keiner geänderten Beurteilung führen. Was nun aber weiters die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde eingewendete geplante Knietotalendoprothese rechts und den hierzu vorgelegten Überweisungsschein an ein näher genanntes Klinikum vom 31.07.2025 mit dem genannten Zweck „Begutachtung und KTEP re. erbeten“ betrifft, so sei zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine weiteren medizinischen Unterlagen in Vorlage brachte, anhand derer eine stattgefunden habende Operation dokumentiert wäre; in diesem Zusammenhang wird auf die Mitwirkungspflicht der Parteien und die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Abgesehen davon sei insbesondere darauf hingewiesen, dass eine stattgefunden habende Operation per se auch nicht als Indiz für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu werten wäre, zumal eine Operation in erster Linie auf die Behebung oder zumindest die Besserung eines bestehenden Leidenszustandes abzielt. Der Beschwerdeführer brachte keine medizinischen Unterlagen in Vorlage, welche die tatsächliche Durchführung einer solchen Operation belegen würden bzw. – sollte diese Operation stattgefunden haben – eine diesbezüglich, entgegen der Intention einer Verbesserung des Gesundheitszustandes, eingetretene maßgebliche und dauerhafte Verschlechterung der Funktionsfähigkeit des rechten Kniegelenkes (etwa weil die Operation völlig misslungen wäre) dokumentieren würden. Zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer damit im gesamten Verfahren keine medizinischen Unterlagen in Vorlage, welche eine gegenüber der persönlichen Untersuchung am 27.05.2025 zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung seines Zustandes mit einer daraus resultierenden höheren Einstufung des Knieleidens dokumentieren würden. Der Beschwerdeführer trat somit der vorgenommenen Einstufung nicht ausreichend substantiiert entgegen. Das unter der Leidensposition 3 eingeordnete Leiden des Beschwerdeführers, „Degenerative Veränderungen Schulter rechts“, wurde durch die beigezogene Gutachterin ebenfalls zutreffend der Positionsnummer 02.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche „Funktionseinschränkungen geringen Grades einseitig“ im Bereich der Schultergelenke und des Schultergürtels betrifft, und nach dem fixen Rahmensatzwert von 10 v.H. bewertet. Diese Zuordnung erweist sich unter Berücksichtigung der im Rahmen der persönlichen Untersuchung festgestellten guten Beweglichkeit (vgl. den erhobenen Fachstatus: „Schulter bds.: in S 40-0-180, in F 180-0-40, R bei F 90 80-0-70, Nacken-/Schürzengriff unauffällig und seitengleich, kein schmerzhafter Bogen“) als nicht zu beanstanden und trat dieser der vertretene Beschwerdeführer im Verfahren gleichermaßen nicht entgegen. Das unter der Leidensposition 3 eingeordnete Leiden des Beschwerdeführers, „Degenerative Veränderungen Schulter rechts“, wurde durch die beigezogene Gutachterin ebenfalls zutreffend der Positionsnummer 02.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche „Funktionseinschränkungen geringen Grades einseitig“ im Bereich der Schultergelenke und des Schultergürtels betrifft, und nach dem fixen Rahmensatzwert von 10 v.H. bewertet. Diese Zuordnung erweist sich unter Berücksichtigung der im Rahmen der persönlichen Untersuchung festgestellten guten Beweglichkeit vergleiche den erhobenen Fachstatus: „Schulter bds.: in S 40-0-180, in F 180-0-40, R bei F 90 80-0-70, Nacken-/Schürzengriff unauffällig und seitengleich, kein schmerzhafter Bogen“) als nicht zu beanstanden und trat dieser der vertretene Beschwerdeführer im Verfahren gleichermaßen nicht entgegen. Darüber hinaus wurde auch das als „Arterielle Hypertonie“ bezeichnete Leiden 4 des Beschwerdeführers durch die beigezogene Gutachterin zutreffend nach dem fixen Rahmensatzwert von 20 v.H. der Positionsnummer 05.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bewertet, welche eine mäßige Hypertonie betrifft, was vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht beanstandet wurde. Das gegenständlich eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es eine – über die ohnedies vorgenommene Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 30 auf 40 v.H. hinausgehende – weitere besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sieht. Die beigezogene Gutachterin führte in diesem Zusammenhang nachvollziehbar aus, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 aufgrund einer negativen Wechselwirkung um eine Stufe erhöht wird, die Leiden 3 und 4 hingegen nicht weiter erhöhen, da es sich um keine schwerwiegenden Leiden handelt. Das Vorliegen einer weiteren ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung wurde vom vertretenen Beschwerdeführer nicht behauptet. Das gegenständlich eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es eine – über die ohnedies vorgenommene Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 30 auf 40 v.H. hinausgehende – weitere besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sieht. Die beigezogene Gutachterin führte in diesem Zusammenhang nachvollziehbar aus, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 aufgrund einer negativen Wechselwirkung um eine Stufe erhöht wird, die Leiden 3 und 4 hingegen nicht weiter erhöhen, da es sich um keine schwerwiegenden Leiden handelt. Das Vorliegen einer weiteren ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung wurde vom vertretenen Beschwerdeführer nicht behauptet. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 27.05.2025 angab, nach längerem Sitzen oder Liegen Schwierigkeiten beim Aufstehen sowie nach längerem Gehen Schmerzen zu haben. Diese Beschwerden blieben aber auch keineswegs unberücksichtigt, sondern spiegeln sich in der vorgenommenen Einstufung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. wider. Darüber hinaus hielt die beigezogene Gutachterin in ihrem Gutachten weiters nachvollziehbar fest, dass die Hyperlipidämie und die Hyperurikämie unter wirksamer Dauermedikation keinen Grad der Behinderung erreichen würden, was zutreffend ist und im Übrigen vom vertretenen Beschwerdeführer ebenfalls nicht bestritten wurde. Was weiters die im Rahmen der Antragstellung geltend gemachte Carotis-Operation im Jahr 2018 betrifft, so ist festzuhalten, dass anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen kein daraus resultierendes aktuelles und dauerhaftes Funktionsdefizit objektivierbar ist und ein solches vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet wurde. Bezüglich der zudem angeführten Adipositas sei auf die allgemeinen Ausführungen zum Regelungskomplex „09 Endokrines System“ der Anlage zur Einschätzungsverordnung verwiesen, wonach eine Adipositas an sich keine Einschätzung bedingt. Auch der im ärztlichen Entlassungsbericht eines näher genannten Rehabilitationszentrums vom 03.09.2024 und im ärztlichen Entlassungsbrief eines näher genannten Klinikums vom 16.04.2024 angeführte Zustand nach CHE (Anm.: Entfernung der Gallenblase) erreicht keinen Grad der Behinderung, da gemäß der Positionsnummer „07.06.01 Funktionelle Störungen der Gallenwege“ der Verlust der Gallenblase lediglich bei Vorliegen einer Störung einer Einstufung nach der Einschätzungsverordnung zugänglich ist. Entsprechende Störungen wurden vom Beschwerdeführer aber nicht behauptet und haben sich auch sonst im Verfahren keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ergeben.Was weiters die im Rahmen der Antragstellung geltend gemachte Carotis-Operation im Jahr 2018 betrifft, so ist festzuhalten, dass anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen kein daraus resultierendes aktuelles und dauerhaftes Funktionsdefizit objektivierbar ist und ein solches vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet wurde. Bezüglich der zudem angeführten Adipositas sei auf die allgemeinen Ausführungen zum Regelungskomplex „09 Endokrines System“ der Anlage zur Einschätzungsverordnung verwiesen, wonach eine Adipositas an sich keine Einschätzung bedingt. Auch der im ärztlichen Entlassungsbericht eines näher genannten Rehabilitationszentrums vom 03.09.2024 und im ärztlichen Entlassungsbrief eines näher genannten Klinikums vom 16.04.2024 angeführte Zustand nach CHE Anmerkung, Entfernung der Gallenblase) erreicht keinen Grad der Behinderung, da gemäß der Positionsnummer „07.06.01 Funktionelle Störungen der Gallenwege“ der Verlust der Gallenblase lediglich bei Vorliegen einer Störung einer Einstufung nach der Einschätzungsverordnung zugänglich ist. Entsprechende Störungen wurden vom Beschwerdeführer aber nicht behauptet und haben sich auch sonst im Verfahren keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ergeben. Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer im Rahmen der Antragstellung noch eine Mikroangiopathie des Kopfes geltend und im ärztlichen Entlassungsbericht eines näher genannten Rehabilitationszentrums vom 03.09.2024 sowie im ärztlichen Entlassungsbrief eines näher genannten Klinikums vom 16.04.2024 ist anamnestisch eine Polyneuropathie erwähnt. Hierzu brachte der Beschwerdeführer aber im gesamten Verfahren keine belegenden medizinischen Unterlagen in Vorlage und sind in diesem Zusammenhang damit auch keine einschätzungsrelevanten Leidenszustände objektiviert, zumal solche vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet wurden. Schließlich sei in Bezug auf die in dem gemeinsam mit der Beschwerde nachgereichten Befund eines näher genannten Orthopädiezentrums vom 13.08.2025 im Röntgenbefund angeführte mäßige Coxarthrose beidseits noch festgehalten, dass sich im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 27.05.2025 auch im Bereich der linken Hüfte des Beschwerdeführers eine Bewegungseinschränkung mit einem Bewegungsumfang von S 10-0-90° bei einer guten Rotationsfähigkeit von „R 40-0-30, F 40-0-40“ zeigte. In Bezug auf dieses festgestellte Funktionsdefizit sei aber angemerkt, dass dieses – selbst wenn es nach der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingestuft werden würde – allenfalls der Positionsnummer „02.05.07 Funktionseinschränkungen geringen Grades einseitig“ zuzuordnen wäre, welche mit den Einschätzungskriterien „Streckung/Beugung bis zu 0-10-90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit“ umschrieben ist und einen Einzelgrad der Behinderung von 10 bis 20 v.H. vorsieht. In Anbetracht der in der persönlichen Untersuchung festgestellten Beugefähigkeit von 90° ohne Streckdefizit bei einer guten Rotationsfähigkeit wäre unter Anwendung der Anlage zur Einschätzungsverordnung somit mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. das Auslangen gefunden, besonders da auch der Beschwerdeführer selbst im gesamten Verfahren keine Beschwerden im Bereich der linken Hüfte geltend machte bzw. behauptete und keine medizinischen Unterlagen hinsichtlich einer Behandlungsbedürftigkeit des linken Hüftgelenkes vorliegen. Auch im nachgereichten orthopädischen Befund vom 13.08.2025 werden die Hüftgelenke in der Statuserhebung als beidseits frei beschrieben und keine Beschwerden im Bereich der linken Hüfte angegeben. Mit einer Einstufung der degenerativen Veränderungen der linken Hüfte mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. wäre für den Beschwerdeführer aber nichts gewonnen, da bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung gemäß § 3 Abs. 2 der Einschätzungsverordnung Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht erkennbar. Schließlich sei in Bezug auf die in dem gemeinsam mit der Beschwerde nachgereichten Befund eines näher genannten Orthopädiezentrums vom 13.08.2025 im Röntgenbefund angeführte mäßige Coxarthrose beidseits noch festgehalten, dass sich im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 27.05.2025 auch im Bereich der linken Hüfte des Beschwerdeführers eine Bewegungseinschränkung mit einem Bewegungsumfang von S 10-0-90° bei einer guten Rotationsfähigkeit von „R 40-0-30, F 40-0-40“ zeigte. In Bezug auf dieses festgestellte Funktionsdefizit sei aber angemerkt, dass dieses – selbst wenn es nach der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingestuft werden würde – allenfalls der Positionsnummer „02.05.07 Funktionseinschränkungen geringen Grades einseitig“ zuzuordnen wäre, welche mit den Einschätzungskriterien „Streckung/Beugung bis zu 0-10-90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit“ umschrieben ist und einen Einzelgrad der Behinderung von 10 bis 20 v.H. vorsieht. In Anbetracht der in der persönlichen Untersuchung festgestellten Beugefähigkeit von 90° ohne Streckdefizit bei einer guten Rotationsfähigkeit wäre unter Anwendung der Anlage zur Einschätzungsverordnung somit mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. das Auslangen gefunden, besonders da auch der Beschwerdeführer selbst im gesamten Verfahren keine Beschwerden im Bereich der linken Hüfte geltend machte bzw. behauptete und keine medizinischen Unterlagen hinsichtlich einer Behandlungsbedürftigkeit des linken Hüftgelenkes vorliegen. Auch im nachgereichten orthopädischen Befund vom 13.08.2025 werden die Hüftgelenke in der Statuserhebung als beidseits frei beschrieben und keine Beschwerden im Bereich der linken Hüfte angegeben. Mit einer Einstufung der degenerativen Veränderungen der linken Hüfte mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. wäre für den Beschwerdeführer aber nichts gewonnen, da bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, der Einschätzungsverordnung Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht erkennbar. Auf Grundlage der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Unterlagen und der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers konnte somit gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 40 v.H. objektiviert werden. Der vertretene Beschwerdeführer legte damit im gesamten Verfahren keine medizinischen Unterlagen vor, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder diesen entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer ist daher dem gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der vertretene Beschwerdeführer legte damit im gesamten Verfahren keine medizinischen Unterlagen vor, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder diesen entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer ist daher dem gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aber noch auf die Frage der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass Bezug nimmt, ist abschließend anzumerken, dass die belangte Behörde mit dem gegenständlichen Bescheid vom 22.07.2025 lediglich über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgesprochen hat und nicht über die – nachgelagerten und im rechtlichen Schicksal vom Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abhängigen – Fragen der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass und der Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO
- Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist daher auch nur die Klärung der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses im gegenständlichen Fall nicht vorliegen (dies kann als Vorgriff auf die nachfolgende rechtliche Beurteilung bereits an dieser Stelle festgehalten werden), ist die Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass bzw. die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO 1960 mangels Vorliegens der dafür notwendigen Voraussetzung, nämlich eines gültigen Behindertenpasses bzw. eines gültigen Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“, rechtlich ebenfalls nicht möglich. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers geht daher ins Leere.Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aber noch auf die Frage der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass Bezug nimmt, ist abschließend anzumerken, dass die belangte Behörde mit dem gegenständlichen Bescheid vom 22.07.2025 lediglich über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgesprochen hat und nicht über die – nachgelagerten und im rechtlichen Schicksal vom Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abhängigen – Fragen der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass und der Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO
- Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist daher auch nur die Klärung der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses im gegenständlichen Fall nicht vorliegen (dies kann als Vorgriff auf die nachfolgende rechtliche Beurteilung bereits an dieser Stelle festgehalten werden), ist die Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass bzw. die Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 mangels Vorliegens der dafür notwendigen Voraussetzung, nämlich eines gültigen Behindertenpasses bzw. eines gültigen Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“, rechtlich ebenfalls nicht möglich. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers geht daher ins Leere. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 03.06.
- Dieses medizinische Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: „§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn „§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Paragraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. … § 42.
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. …
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ § 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung: Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, lautet in der geltenden Fassung: „Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ Wie oben unter Punkt II.
- im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 03.06.2025 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 40 v.H. beträgt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 03.06.2025 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 40 v.H. beträgt. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine – über die ohnedies vorgenommene Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 30 auf 40 v.H. hinausgehende – weitere entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht.Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine – über die ohnedies vorgenommene Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 30 auf 40 v.H. hinausgehende – weitere entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht. Der vertretene Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend plausibel die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und er hat auch sonst im Rahmen des Verfahrens keine Unterlagen vorgelegt, die ein zusätzliches Dauerleiden belegen würden oder aber ausreichend belegte Hinweise auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leidenszuständen ergeben würden. Was die vom Beschwerdeführer im Verfahren eingewendete geplante Knietotalendoprothese rechts betrifft, so ist nochmals anzumerken, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf diese geplante Operation im gesamten Verfahren keine belegenden medizinischen Unterlagen in Vorlage brachte; diesbezüglich wird auf obige beweiswürdigende Ausführungen verwiesen. In diesem Zusammenhang ist vor allem auf die Mitwirkungspflicht der Parteien zu verweisen: Dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Das Offizialprinzip entbindet die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen. Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gerade dort von Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen – wie im konkreten Fall von medizinischen Beweismitteln – von Amts wegen zu beschaffen (vgl. VwGH Ra 2022/09/0010-3). Mangels Vorlage belegender medizinischer Unterlagen durch den Beschwerdeführer ist die tatsächliche Durchführung der Operation damit nicht belegt und eine allfällige daraus resultierende Veränderung – im Sinne einer maßgeblichen Verschlechterung – im Leidenszustand nicht objektiviert. Was die vom Beschwerdeführer im Verfahren eingewendete geplante Knietotalendoprothese rechts betrifft, so ist nochmals anzumerken, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf diese geplante Operation im gesamten Verfahren keine belegenden medizinischen Unterlagen in Vorlage brachte; diesbezüglich wird auf obige beweiswürdigende Ausführungen verwiesen. In diesem Zusammenhang ist vor allem auf die Mitwirkungspflicht der Parteien zu verweisen: Dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Das Offizialprinzip entbindet die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen. Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gerade dort von Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen – wie im konkreten Fall von medizinischen Beweismitteln – von Amts wegen zu beschaffen vergleiche VwGH Ra 2022/09/0010-3). Mangels Vorlage belegender medizinischer Unterlagen durch den Beschwerdeführer ist die tatsächliche Durchführung der Operation damit nicht belegt und eine allfällige daraus resultierende Veränderung – im Sinne einer maßgeblichen Verschlechterung – im Leidenszustand nicht objektiviert. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Orthopädie nicht Folge zu geben, zumal bereits ein medizinisches Sachverständigengutachten aus diesem Fachbereich eingeholt wurde und der Entscheidung zu Grunde gelegt wird. Den darin getroffenen Beurteilungen trat der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegen. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG – in Betracht kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG – trotz eines entsprechenden Antrages – nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG – trotz eines entsprechenden Antrages – nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W207.2319013.1.00