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{'item': 'W207 2320340-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2026 GeschäftszahlW207 2320340-1 Spruch, W207 2320340-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 09.04.2025 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass. Dem Antrag legte sie eine Honorarnote eines näher genannten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 13.11.2024 bei. Mit Schreiben vom 10.04.2025 ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin um Vorlage aktueller Befunde. Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin am 28.04.2025 einen Befund eines näher genannten Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 28.04.2025 nach. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 25.08.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 23.07.2025, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Anamnese: Die AW kommt alleine, frei gehend zur Untersuchung, sie ist seit 10/24 wieder bei Dr. F. in Betreuung, von ihm wurde auch die Aufnahme einer erneuten Psychotherapie vorgeschlagen. Sie hatte im Jahr 2021 ein traumatisches Ereignis, wo ihr 8 Wochen alter Sohn im Rahmen plötzlichen Kindstodes gestorben ist, sie hatte damals psychiatrische Betreuung und Psychotherapie in XXX. Name der Psychiaterin ist nicht erinnerlich Die AW kommt alleine, frei gehend zur Untersuchung, sie ist seit 10/24 wieder bei Dr. F. in Betreuung, von ihm wurde auch die Aufnahme einer erneuten Psychotherapie vorgeschlagen. Sie hatte im Jahr 2021 ein traumatisches Ereignis, wo ihr 8 Wochen alter Sohn im Rahmen plötzlichen Kindstodes gestorben ist, sie hatte damals psychiatrische Betreuung und Psychotherapie in römisch 30 . Name der Psychiaterin ist nicht erinnerlich Derzeitige Beschwerden: War bei der XXX als Flugbegleiterin und in der Ausbildung tätig, wurde dann aufgrund entwickelnder aggressiver Zwangsgedanken frei gestellt, Kündigung 10/22, danach einen Job gefunden, wo sie 2 Tage Homeoffice machen konnte, jedoch auch 3 Tage im Büro war. Wieder Entwicklung von Zwangsgedanken und Sperrungen, Angstgedanken im Sinne von "sie müsste jetzt jemanden etwas antun, den Kuli ins Auge stechen, etc." Sie hat diesen Job 1 1/2 Jahre ausgeübt, jetzt seit 11/24 in Bildungskarenz War bei der römisch 30 als Flugbegleiterin und in der Ausbildung tätig, wurde dann aufgrund entwickelnder aggressiver Zwangsgedanken frei gestellt, Kündigung 10/22, danach einen Job gefunden, wo sie 2 Tage Homeoffice machen konnte, jedoch auch 3 Tage im Büro war. Wieder Entwicklung von Zwangsgedanken und Sperrungen, Angstgedanken im Sinne von "sie müsste jetzt jemanden etwas antun, den Kuli ins Auge stechen, etc." Sie hat diesen Job 1 1/2 Jahre ausgeübt, jetzt seit 11/24 in Bildungskarenz Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikation: - Tresleen 50 mg 1-0-0 seit ca. 8 Wochen, vorher Lyrica (nicht vertragen) Sozialanamnese: in Partnerschaft lebend, derzeit Bildungskarenz Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befundbericht Dr. F., FA Neurologie/Psychiatrie, 28.4.2025 Diagnosen: Zwangsideen, posttraumatische Belastungsstörung Psychopathologischer Status Auszug: eingeschränkte Konzentration, formales Denken knapp eingeengt, keine Störung der Sprachproduktion ... frei flottierende Ängste, keine Störung der Impulskontrolle, Zwänge, Stimmung niedergeschlagen, Antrieb herabgesetzt, Interesse und Freudempfinden beeinträchtigt, psychomotorisch starr, herabgesetzte Belastbarkeit, leichte Erschöpfbarkeit, Zukunftsszenarien können nicht ausreichend entwickelt werden, im Bereich der Persönlichkeit unsicher-anankastische Anteile Untersuchungsbefund: […] Klinischer Status – Fachstatus: HN: stgl. unauffällig OE: Rechtshändigkeit, Tonus, Trophik o.B., grobe Kraft 5/5, MER stgl. mittellebhaft, VdA o.B., FNV zielsicher, Feinmotorik erhalten, Frontal- und Py-Zeichen negativ UE: Tonus, Trophik o.B., grobe Kraft 5/5, Babinski bds. negativ, MER stgl. mittellebhaft, VdB o.B., KHV zielsicher Sensibilität: stgl. unauffällig Gesamtmobilität – Gangbild: Stand und Gang: unauffällig Status Psychicus: AW klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, verlangsamt, keine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, deutlich schreckhaft, Angabe von Durchschlafstörungen, keine erinnerlichen Träume, Stimmung ängstlich, depressiv, wirkt teilweise blockiert in ihren Antworten, im positiven Skalenbereich eingeschränkt affizierbar, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration eingeschränkt, Belastbarkeit reduziert Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Posttraumatische Belastungsstörung mit Angst und Depression sowie Zwangssymptomatik unterer Rahmensatz, da niedrig dosierte Medikation, keine dokumentierte durchgehende Psychotherapie, kein stationärer Aufenthalt 03.05.04 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. […] Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - […]

  1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine; es besteht ein unauffälliges Gangbild, die AW kann unter Zuhilfenahme einfacher Hilfsmittel kurze Wegstrecken (300-400m) selbständig zurücklegen, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht maßgeblich beeinträchtigt, die Orientierung und Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum ist ausreichend vorhanden. Eine maßgebliche Behinderung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kann nicht ausreichend begründet werden.
  2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein […]“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.08.2025 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 25.08.2025 wurde der Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schriftsatz vom 01.09.2025 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein, in der – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt wurde: „[…] Sehr geehrte Damen und Herren hiermit erhebe ich fristgerecht Einspruch gegen den oben genannten Bescheid, mit dem mein Gesamtgrad der Behinderung (GdB) lediglich mit 30 % festgestellt wurde. Die Entscheidung wird meinen tatsächlichen gesundheitlichen Einschränkungen nicht gerecht. Aus den beigelegten fachärztlichen Unterlagen ergibt sich, dass folgende Diagnosen mit erheblichen funktionellen Auswirkungen bestehen; • F42.9-Zwangsstörung mit ausgeprägten Zwängen, erheblicher sozialer Rückzugstendenz, reduzierter Belastbarkeit und Chronifizierung. • F43.1 - Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit deutlich reduzierter Belastungsfähigkeit, wiederkehrenden Leistungseinbrüchen, Antriebsstörung sowie massiver Ängstlichkeit/sozialer Phobie. Dies wird u.a. durch das Kurzattest von Dr. R. G. (01.09.2025) bestätigt („deutlich reduzierte Belastungsfähigkeit“, „ausgeprägter sozialer Rückzug“) sowie durch den nervenärztlichen Befund von Dr. F. (28.04.2025: herabgesetzte Belastbarkeit, leichte Erschöpfbarkeit, niedergeschlagene Stimmung, Zwänge und Ängste). Auch der eigene Gutachter des Sozialministeriumservice hat – laut meinem Gutachtensauszug – die Dauerhaftigkeit der Diagnose sowie reduzierte Belastbarkeit angekreuzt (Beilage). […] Nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) ist die vorliegende Symptomatik den folgenden Positionen zuzuordnen:Nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) ist die vorliegende Symptomatik den folgenden Positionen zuzuordnen: • 03.05.02 Störungen mittleren Grades (50-70 %): empfindliche Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, wiederholte Leistungsknicks, beginnende soziale Desintegration. […] • 03.05.05 Posttraumatische Belastungsstörung mittleren Grades (50-70 %): psychopathologisch starr, soziale Rückzugstendenz, Antriebsminderung. • 03.05.06 Störungen schweren Grades (80-100 %): hochgradige psychosoziale Beeinträchtigung bis soziale Isolation. […] Die in meinen Befunden beschriebenen Merkmale decken sich – wie in den beigefügten Auszügen der Einschätzungsverordnung markiert – jedenfalls mit dem Bereich mindestens 50 %, aus meiner Sicht mit nachvollziehbarer Begründung 70 %. Die Feststellung von lediglich 30 % ist daher nicht sachgerecht. Anträge
  3. Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung auf mindestens 70 % unter Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Unterlagen und der beigefügten Auszüge aus der Einschätzungsverordnung.
  4. Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund ausgeprägter sozialer Phobie, starker Ängstlichkeit und deutlich reduzierter Belastbarkeit (Anspruchsvoraussetzung für Mobilitätsleistungen).
  5. Durchführung einer neuerlichen, umfassenden Begutachtung unter Würdigung der genannten Diagnosen und der tatsächlichen Funktionsbeeinträchtigungen im Alltag und Erwerbsleben. Mit freundlichen Grüßen Name der Beschwerdeführerin“ Der Stellungnahme wurde neben dem bereits vorliegenden Befund vom 28.04.2025 ein Kurzarztbrief einer näher genannten Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 01.09.2025 beigelegt. Aufgrund der erhobenen Einwendungen und des neu vorgelegten Befundes holte die belangte Behörde in der Folge eine ergänzende Stellungnahme des bereits befassten Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 11.09.2025 ein. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Vorgutachten 23.7.2025 Posttraumatische Belastungsstörung mit Angst und Depression sowie Zwangssymptomatik, 30% Gegen das Ergebnis wird seitens der AW im Rahmen des Parteiengehörs Einspruch erhoben. Die Höhe des GdB von 30% wird beeinsprucht und ein höherer GdB aufgrund der vorliegenden Symptomatik bzw. des bereits vorliegenden Befundes Dr. F., 28.4.2025, urgiert. Neu vorgelegt wird der Befund von der Psychiaterin R.G., vom 1.9.
  6. Diagnosen: Zwangsstörung, posttraumatische Belastungsstörung Medikation: Sertralin 100 mg, Risperidon 1 mg 0-0-1/2 oder 1 .... Patientin mit der Diagnose Zwangsstörung, posttraumatische Belastungsstörung und Schlafstörung zeigt sich aktuell eindeutig eine deutlich reduzierte Belastungsfähigkeit. Die Patientin schildert zudem einen ausgeprägten sozialen Rückzug, was zu einer weiteren Einschränkung der psychosozialen Funktionsfähigkeit führt. Vor dem Hintergrund erscheint eine traumaspezifische Psychotherapie dringend indiziert und wird ausdrücklich befürwortet. Beantwortung: Das beeinspruchte Gutachten wurde anhand der Anamnese, der Untersuchung und den vorliegenden Befunden gemäß den geltenden EVO Kriterien korrekt eingestuft. Der neu beigebrachte Facharzt Befund ohne psychopathologischen Status deckt sich diagnostisch und inhaltlich mit dem bereits vorbekannten Befund von Dr. F. von April
  7. In Abänderung dazu wurde die Sertralin-Dosis von 50 auf 100 mg erhöht und Risperidon abends in einer niedrigen Dosierung dazu gegeben. Der neu beigebrachte Befund enthält keine relevanten Erkenntnisse. Die antidepressive Medikation wurde erhöht bzw. adaptiert, hier ist von einer nachfolgenden Besserung auszugehen. Eine Psychotherapie wurde empfohlen, die ist wie im Vorgutachten nach wie vor nicht dokumentiert. Eine Abänderung des bereits getroffenen Begutachtungsergebnisses kann daher nicht erfolgen und bleibt aufrecht.“ Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.09.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 09.04.2025 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da sie mit einem Grad der Behinderung von 30 % die Voraussetzungen nicht erfülle. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei, wonach der Grad der Behinderung 30 % betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die Einwendungen seien aber nicht geeignet gewesen, eine Änderung des Gutachtens zu bewirken. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 25.08.2025 und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 11.09.2025 wurden dem Bescheid angeschlossen. Gegen diesen Bescheid vom 19.09.2025 erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 21.09.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Ich beantrage die Feststellung eines Grades der Behinderung von mindestens 50 % sowie die Ausstellung eines Behindertenpasses. Begründung (Kurzfassung): Die Feststellung von 30 % steht im Widerspruch zu meinen fachärztlich dokumentierten Diagnosen (u.a. F42.9 - Zwangsstörung. F43.1 - PTBS) und den daraus resultierenden erheblichen Funktionsbeeinträchtigungen. Nach der Einschätzungsverordnung (insb. 03.05.
  8. 03.05.05) ist ein GdB von mindestens 50-70 % sachgerecht. Ich beantrage daher eine neuerliche, unabhängige Begutachtung durch das Bundesverwaltungsgericht. Beilagen: • Einspruch vom 01.09.2025 (signiert) • Fachärztliche Befunde (Dr. R. G.) Mit freundlichen Grüßen Name der Beschwerdeführerin“ Der Beschwerde wurde neben der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 01.09.2025 erneut der Kurzarztbrief einer näher genannten Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 01.09.2025 beigelegt. Die belangte Behörde legte am 25.09.2025 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin brachte am 09.04.2025 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Die Beschwerdeführerin leidet unter folgender objektivierter Funktionseinschränkung:
  10. Posttraumatische Belastungsstörung mit Angst und Depression sowie Zwangssymptomatik, unter niedrig dosierter Medikation, ohne dokumentierte durchgehende Psychotherapie und ohne stationäre Aufenthalte. Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt aktuell 30 v.H. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen, seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 25.08.2025 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 11.09.2025) der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  11. Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung in Zusammenschau mit einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister. Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 30 v.H. vorliegt, gründet sich auf das oben wiedergegebene, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und auf den von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen basierende medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 25.08.2025 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 11.09.2025). In dem vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten wird unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen und auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung auf das aktuelle Leiden der Beschwerdeführerin und dessen Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich getroffene Einschätzung auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen, entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Mit dem oben vollständig wiedergegebenen Beschwerdevorbringen und dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 01.09.2025 wird keine Rechtswidrigkeit der von dem beigezogenen medizinischen Sachverständigen in seinem Gutachten vorgenommenen Einstufung des festgestellten Leidens ausreichend konkret und substantiiert behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten schlüsselt – unter konkreter Auflistung und Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten relevanten medizinischen Unterlagen – schlüssig und nachvollziehbar auf, welche Funktionseinschränkungen bei der Beschwerdeführerin vorliegen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden. Die Beschwerdeführerin leidet an einer Posttraumatischen Belastungsstörung mit Angst und Depression sowie einer Zwangssymptomatik. Der beigezogene Sachverständige ordnete dieses Leiden in seinem Gutachten nachvollziehbar und zutreffend dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.05.04 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche Posttraumatische Belastungsstörungen (PTSD) leichten Grades betrifft, und bewertete es mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. Die Wahl des Rahmensatzes begründete der Gutachter damit, dass eine niedrig dosierte Medikation etabliert sei ohne dokumentierte durchgehende Psychotherapie oder stationäre Aufenthalte. Die vorgenommene Einstufung ist nicht zu beanstanden. Nun wendete die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 01.09.2025 zwar ein, dass die Einschätzung ihren tatsächlichen gesundheitlichen Einschränkungen nicht gerecht werde. Sie leide an einer Zwangsstörung mit ausgeprägten Zwängen, erheblichen sozialen Rückzugstendenzen, einer reduzierten Belastbarkeit und einer Chronifizierung. Zudem bestehe eine Posttraumatische Belastungsstörung mit einer deutlich reduzierten Belastbarkeit, wiederkehrenden Leistungseinbrüchen, einer Antriebsstörung sowie einer massiven Ängstlichkeit und sozialen Phobien. Die vorliegende Symptomatik sei daher den Positionsnummern 03.05.05 oder 03.05.06 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zuzuordnen, welche Posttraumatische Belastungsstörungen mittleren bzw. schweren Grades betreffen. Gemeinsam mit der Stellungnahme brachte die Beschwerdeführerin einen Kurzarztbrief einer näher genannten Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 01.09.2025 in Vorlage, in dem eine Zwangsstörung, eine Posttraumatische Belastungsstörung und eine Schlafstörung mit einer aktuell deutlich reduzierten Belastungsfähigkeit erwähnt werden und festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin einen ausgeprägten sozialen Rückzug schildere, sodass eine traumaspezifische Psychotherapie dringend indiziert sei. Außerdem wurde in diesem Befund folgende Medikation angeführt: Risperidon San Ftbl 1 mg (0-0-0-1/2 oder 1) und Sertralin Hex Ftbl 100 mg (1-0-0-0). In diesem Zusammenhang führte der beigezogene Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 11.09.2025 aber aus, dass das Leiden anhand der Anamnese, der Untersuchung und den vorliegenden Befunden gemäß den geltenden Kriterien der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft worden sei. Der neu beigebrachte fachärztliche Befund ohne psychopathologischen Status decke sich diagnostisch und inhaltlich mit dem bereits vorbekannten Befund eines Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 28.04.
  12. In Abänderung dazu sei die Sertralin-Dosis von 50 auf 100 mg erhöht und Risperidon abends in einer niedrigen Dosis dazu gegeben worden. Der neu beigebrachte Befund enthalte aber keine relevanten Erkenntnisse. Die antidepressive Medikation sei erhöht bzw. adaptiert worden, hier sei aber von einer nachfolgenden Besserung auszugehen. Eine Psychotherapie sei empfohlen worden, diese sei aber nach wie vor nicht dokumentiert. Eine Abänderung des bereits getroffenen Begutachtungsergebnisses könne daher nicht erfolgen. Diese gutachterlichen Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Hierbei wird nicht verkannt, dass die gegenständlich herangezogene Positionsnummer 03.05.04 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit den Kriterien „Voll integriert, Psychopathologisch stabil“ umschrieben ist, die Beschwerdeführerin im Verfahren aber erhebliche funktionelle Auswirkungen mit einer reduzierten Belastbarkeit, wiederkehrenden Leistungseinbrüchen und erheblichen sozialen Rückzugstendenzen einwendete. Auch werden im von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befund eines Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 28.04.2025 und im Kurzarztbrief einer näher genannten Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 01.09.2025 eine herabgesetzte Belastbarkeit, eine leichte Erschöpfbarkeit und ein herabgesetzter Antrieb erwähnt. Eine reduzierte Belastbarkeit wurde im Übrigen auch im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 23.07.2025 festgestellt. Bei der Beschwerdeführerin ist daher durchaus davon auszugehen, dass Einschränkungen in Form einer herabgesetzten Belastbarkeit gegeben sind. Das Vorliegen einer psychopathologischen Instabilität ist in Anbetracht des derzeit etablierten Therapieregimes aber nicht ausreichend nachvollziehbar. So gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 23.07.2025 zwar an, dass sie seit Oktober 2024 wieder bei einem näher genannten Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin in Betreuung stehe, welcher auch die erneute Aufnahme einer Psychotherapie vorgeschlagen habe. Zum Behandlungsintervall machte die Beschwerdeführerin allerdings keine Angaben und ist anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen auch keine engmaschige psychiatrisch-fachärztliche Betreuung dokumentiert und belegt. So brachte die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres behandelnden Psychiaters im Verfahren lediglich eine Honorarnote vom 13.11.2024 und einen Befund vom 28.04.2025 in Vorlage, außerdem legte sie einen Kurzarztbrief einer weiteren Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 01.09.2025 vor. Die dokumentierten psychiatrisch-fachärztlichen Vorstellungen fanden somit aber in relativ großen Abständen von fünfeinhalb bzw. vier Monaten statt. Darüber hinaus brachte die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren auch keine Behandlungsdokumentationen in Bezug auf eine Psychotherapie in Vorlage, dies obwohl eine solche – ausgehend von ihren Angaben im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 23.07.2025 – bereits von ihrem ab Oktober 2024 behandelnden psychiatrischen Facharzt vorgeschlagen wurde bzw. eine solche auch nach Ansicht der später behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin indiziert sei, wie dem Kurzarztbrief vom 01.09.2025 zu entnehmen ist. Dennoch haben sich weder aus dem Beschwerdeschreiben vom 21.09.2025 noch im nachfolgenden Beschwerdeverfahren Anhaltspunkte ergeben, dass die Beschwerdeführerin eine Psychotherapie gestartet oder Bemühungen zur Absolvierung einer solchen gesetzt hätte. Abgesehen davon war bei der Beschwerdeführerin bislang auch keine stationäre oder teilstationäre psychiatrische Aufnahme erforderlich, zumal keine entsprechenden medizinischen Unterlagen vorliegen und eine solche auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet wurde. Es wird nicht verkannt, dass bei der Beschwerdeführerin eine psychopharmakologische Therapie etabliert ist, welche – ausgehend vom vorliegenden Kurzarztbrief einer näher genannten Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 01.09.2025 – vor einiger Zeit auch erhöht wurde, von Tresleen 50 mg (1-0-0-0; Wirkstoff: Sertralin) auf Sertralin 100 mg (1-0-0-0) und Risperidon 1 mg (0-0-0-1/2 oder 1). Wie aber der beigezogene Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 11.09.2025 nachvollziehbar ausführte, ist in Folge der Erhöhung bzw. Adaptierung der antidepressiven Medikation von einer Besserung des Zustandes auszugehen. Dem trat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch nicht entgegen und brachte sie insbesondere weder mit der Beschwerde noch im Rahmen des nachfolgenden Beschwerdeverfahrens weitere psychiatrisch-fachärztliche Befunde in Vorlage, welche der erwarteten Besserung des Zustandes entgegenstehen würden bzw. das Erfordernis einer weiteren Erhöhung der antidepressiven Therapie belegen würden. Unter Berücksichtigung des aktuell etablierten Therapieregimes, bei dem mit einer niedrigdosierten psychopharmakologischen Therapie (Anm.: die Maximaltagesdosis für Sertralin beträgt 200 mg und für Risperidon 6 mg; vgl. hierzu https://medikamente.basg.gv.at/documents/1-25877__DOTC_GEBR_INFO.pdf bzw. https://medikamente.basg.gv.at/documents/1-26030__DOTC_GEBR_INFO.pdf [jeweils abgerufen am 20.02.2026]) sowie einer psychiatrisch-fachärztlichen Betreuung in relativ großen Abständen ohne psychotherapeutische Behandlung und ohne einen bisher erforderlich gewordenen stationären Aufenthalt das Auslangen gefunden wird, kann damit insgesamt nicht auf eine maßgebliche Instabilität des psychischen Leidenszustandes geschlossen werden, da im Falle einer Instabilität davon auszugehen wäre, dass eine engmaschige psychiatrisch-fachärztliche Betreuung, eine höherdosierte medikamentöse Therapie sowie ein stationärer Aufenthalt erforderlich geworden wären und sich die Beschwerdeführerin auch zeitnah in psychotherapeutische Betreuung begeben hätte. Das aktuelle Vorliegen einer über eine leichtgradige posttraumatische Belastungsstörung hinausgehende Funktionsstörung kann daher an Hand des aktuellen Therapieerfordernisses bzw. der von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommen Therapieformen nicht erkannt werden.Es wird nicht verkannt, dass bei der Beschwerdeführerin eine psychopharmakologische Therapie etabliert ist, welche – ausgehend vom vorliegenden Kurzarztbrief einer näher genannten Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 01.09.2025 – vor einiger Zeit auch erhöht wurde, von Tresleen 50 mg (1-0-0-0; Wirkstoff: Sertralin) auf Sertralin 100 mg (1-0-0-0) und Risperidon 1 mg (0-0-0-1/2 oder 1). Wie aber der beigezogene Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 11.09.2025 nachvollziehbar ausführte, ist in Folge der Erhöhung bzw. Adaptierung der antidepressiven Medikation von einer Besserung des Zustandes auszugehen. Dem trat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch nicht entgegen und brachte sie insbesondere weder mit der Beschwerde noch im Rahmen des nachfolgenden Beschwerdeverfahrens weitere psychiatrisch-fachärztliche Befunde in Vorlage, welche der erwarteten Besserung des Zustandes entgegenstehen würden bzw. das Erfordernis einer weiteren Erhöhung der antidepressiven Therapie belegen würden. Unter Berücksichtigung des aktuell etablierten Therapieregimes, bei dem mit einer niedrigdosierten psychopharmakologischen Therapie Anmerkung, die Maximaltagesdosis für Sertralin beträgt 200 mg und für Risperidon 6 mg; vergleiche hierzu https://medikamente.basg.gv.at/documents/1-25877__DOTC_GEBR_INFO.pdf bzw. https://medikamente.basg.gv.at/documents/1-26030__DOTC_GEBR_INFO.pdf [jeweils abgerufen am 20.02.2026]) sowie einer psychiatrisch-fachärztlichen Betreuung in relativ großen Abständen ohne psychotherapeutische Behandlung und ohne einen bisher erforderlich gewordenen stationären Aufenthalt das Auslangen gefunden wird, kann damit insgesamt nicht auf eine maßgebliche Instabilität des psychischen Leidenszustandes geschlossen werden, da im Falle einer Instabilität davon auszugehen wäre, dass eine engmaschige psychiatrisch-fachärztliche Betreuung, eine höherdosierte medikamentöse Therapie sowie ein stationärer Aufenthalt erforderlich geworden wären und sich die Beschwerdeführerin auch zeitnah in psychotherapeutische Betreuung begeben hätte. Das aktuelle Vorliegen einer über eine leichtgradige posttraumatische Belastungsstörung hinausgehende Funktionsstörung kann daher an Hand des aktuellen Therapieerfordernisses bzw. der von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommen Therapieformen nicht erkannt werden. In Bezug auf die Integration der Beschwerdeführerin sei überdies festgehalten, dass im vorliegenden Kurzarztbrief einer näher genannten Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 01.09.2025 zwar anamnestisch ein ausgeprägter sozialer Rückzug erwähnt wird. Zur Art und Ausprägung des angeführten sozialen Rückzuges werden aber keine genaueren Angaben getätigt und auch die Beschwerdeführerin konkretisierte im gesamten Verfahren nicht näher, wie sich das behauptete soziale Rückzugsverhalten konkret darstellen würde. Insbesondere sind auch die von der Beschwerdeführerin eingewendeten sozialen Phobien von psychiatrisch-fachärztlicher Seite nicht bestätigt. Der Beschwerdeführerin ist es damit nicht gelungen, das behauptete soziale Rückzugsverhalten ausreichend substantiiert darzutun und zu belegen. Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auch auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 23.07.2025 angab, dass sie in einer Partnerschaft lebe. Darüber hinaus führte sie aus, dass sie sich seit November 2024 in Bildungskarenz befinde, sodass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin derzeit eine Ausbildung absolviert. In Gesamtschau dieser Angaben und des von der Beschwerdeführerin nicht näher konkretisierten sozialen Rückzuges ist damit eine soziale Desintegration nicht ausreichend nachvollziehbar und belegt. In Anbetracht der festgestellten psychopathologischen Stabilität – bei einem nicht ausgeschöpften Therapieregime – und der sozialen Integration der Beschwerdeführerin erweist sich die vorgenommene Zuordnung des Leidens zum unteren Rahmensatz der mit den Kriterien „Voll integriert, Psychopathologisch stabil“ umschriebenen Positionsnummer 03.05.04 der Anlage zur Einschätzungsverordnung insgesamt als nicht zu beanstanden. Eine höhere Einstufung des Leidens, wie die von der Beschwerdeführerin geforderte Zuordnung zu den Positionsnummern 03.05.05 oder 03.05.06, erweist sich vor diesem Hintergrund als rechtlich nicht möglich, besonders da eine solche eine psychopathologische Instabilität trotz bestehenden Therapieregimes erfordern würde. Es wird nicht außer Acht gelassen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres psychischen Zustandsbildes durchaus an Einschränkungen im Alltag, wie einer herabgesetzten Belastbarkeit, leidet. Diese Einschränkungen bleiben aber auch keineswegs unberücksichtigt, sondern spiegeln sich in der vorgenommenen Einstufung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. wider. Insofern die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 01.09.2025 schließlich aber noch eine Einstufung nach der Positionsnummer 03.05.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche „Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung PTSD (post traumatic stress disorder)“ mit Störungen mittleren Grades betrifft, forderte, so ist festzuhalten, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Posttraumatische Belastungsstörung und die Zwangsstörung bereits vollumfänglich unter dem Leiden 1 berücksichtigt wurden, sodass eine gesonderte Einstufung nach dem Regelungskomplex „03.05 Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung PTSD (post traumatic stress disorder)“ nicht erforderlich ist. Auf Grundlage der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Unterlagen und der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin konnte damit gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 30 v.H. objektiviert werden. Die Beschwerdeführerin legte – wie bereits ausgeführt – im gesamten Verfahren auch keine weiteren medizinischen Unterlagen vor, die die vorgenommene Einstufung widerlegen oder dieser entgegenstehen würden. Die Beschwerdeführerin ist daher dem gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin legte – wie bereits ausgeführt – im gesamten Verfahren auch keine weiteren medizinischen Unterlagen vor, die die vorgenommene Einstufung widerlegen oder dieser entgegenstehen würden. Die Beschwerdeführerin ist daher dem gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 01.09.2025 schließlich aber noch auf die Frage der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass Bezug nimmt, ist abschließend anzumerken, dass die belangte Behörde mit dem gegenständlichen Bescheid vom 19.09.2025 lediglich über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgesprochen hat und nicht über die – nachgelagerte und im rechtlichen Schicksal vom Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abhängige – Frage der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass. Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist daher auch nur die Klärung der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses im gegenständlichen Fall nicht vorliegen (dies kann als Vorgriff auf die nachfolgende rechtliche Beurteilung bereits an dieser Stelle festgehalten werden), ist die Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass mangels Vorliegens der dafür notwendigen Voraussetzung, nämlich eines gültigen Behindertenpasses, rechtlich ebenfalls nicht möglich. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin geht daher ins Leere. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen damit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 25.08.2025 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 11.09.2025), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin. Dieses medizinische Sachverständigengutachten (samt Ergänzung) wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: „§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn „§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Paragraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. … § 42.
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. …
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ § 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung: Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, lautet in der geltenden Fassung: „Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn  sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,  zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ Wie oben unter Punkt II.
  1. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 25.08.2025 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 11.09.2025) zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 30 v.H. beträgt. Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 25.08.2025 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 11.09.2025) zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 30 v.H. beträgt. Die getroffene Einschätzung auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend plausibel die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und sie hat auch sonst im Rahmen des Verfahrens keine weiteren Unterlagen vorgelegt, die ein zusätzliches Dauerleiden belegen würden oder aber ausreichend belegte Hinweise auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leidenszuständen ergeben würden. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Durchführung einer erneuten Begutachtung und damit auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht Folge zu geben, zumal bereits ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt wurde und der Entscheidung zu Grunde gelegt wird. Den darin getroffenen Beurteilungen trat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegen. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG – in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
  3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
  4. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  5. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen, schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens (samt Ergänzung) geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Darüber hinaus wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen, schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens (samt Ergänzung) geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Darüber hinaus wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W207.2320340.1.00

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