GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in der Folge: SVS) hat mit Bescheid vom 09.10.2025, VSNR: XXXX ,
Vm § 410 ASVG festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) aufgrund seiner Mitgliedschaft zur Kammer der gewerblichen Wirtschaft jedenfalls im Zeitraum von 01.07.2025 bis 31.07.2025 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung
1 Z 1 GSVG unterliegt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von 01.04.1989 bis 31.07.2025 Inhaber der Berechtigung „Tabaktrafik in Verbindung mit dem Gast- und Schankgewerbe“ gewesen sei. Er sei damit jedenfalls im verfahrensrelevanten Zeitraum 01.07.2025 bis 31.07.2025 Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft gewesen, sodass die Pflichtversicherung
1 Z 1 GSVG festzustellen sei.Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in der Folge: SVS) hat mit Bescheid vom 09.10.2025, VSNR: römisch 40 ,
Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraph 410, ASVG festgestellt, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) aufgrund seiner Mitgliedschaft zur Kammer der gewerblichen Wirtschaft jedenfalls im Zeitraum von 01.07.2025 bis 31.07.2025 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterliegt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von 01.04.1989 bis 31.07.2025 Inhaber der Berechtigung „Tabaktrafik in Verbindung mit dem Gast- und Schankgewerbe“ gewesen sei. Er sei damit jedenfalls im verfahrensrelevanten Zeitraum 01.07.2025 bis 31.07.2025 Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft gewesen, sodass die Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG festzustellen sei. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 19.11.2025 Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sämtliche Gewerbeberechtigungen mit Juni 2025 zurückgelegt habe. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb im Juli 2025 eine Mitgliedschaft zur Kammer der gewerblichen Wirtschaft bestehen hätte sollen. Es sei im Übrigen auch nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund überhaupt ein Verwaltungsverfahren eingeleitet worden sei. Abgesehen davon handle es sich bei einer allfälligen Pflichtversicherung um eine massive gleichheitswidrige Eigentumsverletzung. Die Beschwerdesache wurde am 30.12.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 13.01.2026 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das Beschwerdevorlageschreiben der SVS übermittelt. Überdies wurden in diesem Schreiben Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt und wurde die Möglichkeit gegeben dazu, eine Stellungnahme abzugeben. Es langte keine Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach § 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 194, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG sind die Absatz 2 und 3 des Paragraph 414, ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde
1 Z 1 GSVG sind die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG sind die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert.
1 Z 1 und Abs. 3 Z 1 GSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung bei den im § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung.
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins, GSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung.
1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 GSVG endet die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung bei den im § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG genannten Pflichtversicherten mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, GSVG endet die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG genannten Pflichtversicherten mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist. Bei der Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer handelt es sich um eine Pflichtmitgliedschaft, die bei Vorliegen der in § 2 WKG genannten Voraussetzung ipso iure ohne eine unmittelbar darauf abzielende Willenserklärung eintritt (vgl. VwGH 30.06.2010, 2008/08/0052, mwN).Bei der Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer handelt es sich um eine Pflichtmitgliedschaft, die bei Vorliegen der in Paragraph 2, WKG genannten Voraussetzung ipso iure ohne eine unmittelbar darauf abzielende Willenserklärung eintritt vergleiche VwGH 30.06.2010, 2008/08/0052, mwN). Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG tritt allein auf Grund der Mitgliedschaft in einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft – und somit grundsätzlich unabhängig von der tatsächlichen Ausübung einer Erwerbstätigkeit – ein (VwGH 14.03.2013, 2012/08/0025).Die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG tritt allein auf Grund der Mitgliedschaft in einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft – und somit grundsätzlich unabhängig von der tatsächlichen Ausübung einer Erwerbstätigkeit – ein (VwGH 14.03.2013, 2012/08/0025). Wie festgestellt, war der Beschwerdeführer bis 31.07.2025 Mitglied der WKO. Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG liegt daher bereits alleine aufgrund des Umstandes vor, dass der Beschwerdeführer bis 31.07.2025 Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft war. Er erfüllt durch diese Mitgliedschaft im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Juli 2025 die einzige Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG. Eine frühere Beendigung der Mitgliedschaft würde auch der festgestellten Vertragsbeendigung zum 31.07.2025 zuwiderlaufen.Wie festgestellt, war der Beschwerdeführer bis 31.07.2025 Mitglied der WKO. Die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG liegt daher bereits alleine aufgrund des Umstandes vor, dass der Beschwerdeführer bis 31.07.2025 Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft war. Er erfüllt durch diese Mitgliedschaft im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Juli 2025 die einzige Voraussetzung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG. Eine frühere Beendigung der Mitgliedschaft würde auch der festgestellten Vertragsbeendigung zum 31.07.2025 zuwiderlaufen. Da anscheinend nur die Pflichtversicherung für den Monat Juli 2025 strittig zu sein scheint, ist für das Gericht nachvollziehbar, dass die belangte Behörde nur diesen Monat zur Sache des Verfahrens (zum Verfahrensgegenstand) gemacht hat. Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.07.2025 bis 31.07.2025 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung
1 Z 1 GSVG unterlag. Eine – wie in der Beschwerde behauptete – gleichheitswidrige Eigentumsverletzung kann gegenständlich nicht erblickt werden bzw. wäre ein solcher Eigentumseingriff gesetzmäßig vorgesehen und gerechtfertigt.Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.07.2025 bis 31.07.2025 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterlag. Eine – wie in der Beschwerde behauptete – gleichheitswidrige Eigentumsverletzung kann gegenständlich nicht erblickt werden bzw. wäre ein solcher Eigentumseingriff gesetzmäßig vorgesehen und gerechtfertigt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die obzitierte Judikatur des VwGH wird diesbezüglich verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W228.2331026.1.00
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